32
Thomas Ferber Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Die Möglichkeiten der Fristverkürzungen beim offenen Verfahren durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachung sowie dem Zugriff auf Vergabeunterlagen und sonstigen zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg. Die absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage) beträgt 15 Tage. Die Fristverkürzungen müssen allerdings angemessen sein.

Citation preview

Page 1: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Thomas Ferber

Fristverkürzungen beim offenen Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A

Page 2: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 2

Was ist eine Frist?

FristFrist

FristbeginnFristbeginn FristendeFristende

Zeitraum

Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum.

Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. ( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)

Page 3: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 3

Was ist ein Termin?

Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.( → siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004)

Page 4: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 4

Angebotsfrist

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekannt-machung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

Page 5: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 5

Beginn der Angebotsfrist

Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

Page 6: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 6

Ende der Angebotsfrist

Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind.

Page 7: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 7

Angebotsfrist beim offenen Verfahren

§ 12 EG Abs. 2 VOL/A

Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A

Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.

Page 8: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 8

Angebotsfrist beim offenen Verfahren

Page 9: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 9

Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:

● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,

● die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,

● durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 15 EG Abs. 6 VOL/A.

Page 10: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 10

Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A

Die in § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A für das offene Verfahren aufgeführte Mindestfrist für die Angebotsfrist von 52 Tagen kann durch die folgenden Maßnahmen reduziert werden:

● die elektronische Übermittlung der Bekanntmachung,

● die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar,

● durch Vorinformation über die Ausschreibung gemäß § 12 EG Abs. 2 Nummer 2 VOB/A.

Page 11: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 11

Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOL/A

Vorinformation über die Ausschreibung

§ 12 EG Abs. 3 lit. a Satz 1 VOL/A

Diese Angebotsfrist kann verkürzt werden, wenn die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation gemäß § 15 EG Abs. 6 [..] mindestens 52 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung des Auftrags im Offenen Verfahren nach § 15 EG Abs. 1 - 4 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in ihrem Beschafferprofil nach § 15 EG Abs. 5 veröffentlicht haben.

§ 12 EG Abs. 3 lit. b VOL/A

die verkürzte Frist für die Interessenten ausreicht, um ordnungs-gemäße Angebote einreichen zu können. Sie sollte in der Regel nicht weniger als 36 Tage vom Zeitpunkt der Absendung der Bekannt-machung des Auftrags an betragen; sie muss auf jeden Fall mindestens 22 Tage betragen.

Page 12: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 12

Möglichkeiten der Fristverkürzungen – VOB/A

Vorinformation über die Ausschreibung

§ 10 EG Abs. 1 Nummer 2 VOB/A

Die Angebotsfrist kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; sie darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vorinformation nach dem vorgeschriebenen Muster gemäß § 12 EG Absatz 1 Nummer 3 mindestens 52 Kalendertage, höchstens aber 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung des Auftrages an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union abgesandt wurde. Diese Vorinformation muss mindestens die im Muster einer Bekanntmachung nach § 12 EG Absatz 2 Nummer 2 für das offene Verfahren geforderten Angaben enthalten, soweit diese Informationen zum Zeitpunkt der Absendung der Vorinformation vorlagen.

Page 13: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 13

Vorinformation über die Ausschreibung

Page 14: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 14

Vorinformation über die Ausschreibung

Page 15: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 15

Angemessenheit der Fristverkürzungen

Die Veröffentlichung einer Vorinformation stellt keine auto-matische Begründung für die Reduzierung der Angebotsfristen dar. Diese müssen vom Auftraggeber stets im Einzelfall auf ihre Ange-messenheit überprüft werden.

Wird die generelle Fristverkürzung bei Vorinformation auf 36 Tage unterschritten, so muss der Auftraggeber einen höheren Prüfungsaufwand betreiben.

Die Angemessenheit der Angebotsfrist ist auch vom Umfang der zu vergebenden Leistung und dem Umfang der Verdingungsunter-lagen abhängig. (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 09.12.2002, Az.: 1/SVK/102-02)

Page 16: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 16

Vorinformation über die Ausschreibung

Die Vorinformation muss mindestens 52 Kalendertage vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG übertragen werden.

Die Vorinformation darf aber höchstens 12 Monate vor Absendung der Bekanntmachung der Ausschreibung an das Amtsblatt der EG versandt worden sein.

Page 17: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 17

Möglichkeiten der Fristverkürzungen

elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

§ 12 EG Abs. 6 VOL/A

Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen können die Fristen nach Abs. 2 und 3 Buchstabe b) und Abs. 4 Satz 1 um 7 Tage verkürzt werden.

§ 10 EG Abs. 1 Nummer 3 VOB/A

Bei Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt werden (elektronische Bekanntmachung), können die in den Nummern 1 und 2 genannten Angebotsfristen um sieben Kalendertage verkürzt werden.

Page 18: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 18

Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Page 19: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 19

Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 36 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

Page 20: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 20

Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung

Absolute Mindestfrist beim offenen Verfahren unter Ausnutzung der Fristverkürzung durch Vorinformation (auf 22 Tage) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

Page 21: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 21

Möglichkeiten der Fristverkürzungen

Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen sind auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar

§ 12 EG Abs. 6, Satz 2 VOL/A

Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

§ 10 EG Abs.1, Nummer 4 VOB/A

Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzliche Unterlagen elektronisch frei, direkt und vollständig verfügbar, können sie die Frist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2 und Abs. 5 Satz 1 um weitere 5 Tage verkürzen.

Page 22: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 22

Möglichkeiten der Fristverkürzungen

Fristverkürzung durch elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage).

Page 23: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 23

Die in § 10a Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 2009 enthaltene Mindestfrist für die verkürzte Angebotsfrist von 15 Kalendertagen ist in der VOB/A 2012 nicht mehr enthalten. Diese Mindestfrist ist auch in Art. 38 RL 2004/18EG nicht vorgesehen. Damit können die Verkürzungen nach der VOB/A 2012 ohne eine solche Untergrenze kumuliert werden.

( von Wietersheim, § 10 EG VOB/A, Rn. 8 in ) Korbion, VOB-Kommentar, 18. Aufl. 2013.→

Page 24: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 24

Möglichkeiten der Fristverkürzungen

Fristverkürzung durch Vorinformation sowie elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen (Reduzierung um 5 Tage)) in Kombination mit der elektronischen Bekanntmachung (Reduzierung um 7 Tage). Die Kumulation der Fristverkürzungen durch Vorinformation, elektronische Bekanntmachung und elektronische Verfügbarkeit der Unterlagen ist nur bei Ausschreibungen gemäß VOB/A vorgesehen.

Page 25: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 25

ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

Page 26: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 26

Fristen im Vergabeverfahren

Page 27: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 27

Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

Page 29: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 29

Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

Page 30: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 30

Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund26.03.2014 in München07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

Page 31: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Fristverkürzungen beim offenen VergabeverfahrenSeptember 2012 Seite 31

Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund25. - 26.03.2014 in München06. - 07.05.2014 in Darmstadt13. - 14.05.2014 in Leipzig01. - 02.07.2014 in München

Sonderpreis für zwei Tage Seminar1.050,- Euro (zzgl. Ust.)

1. Tag Einführung in das Vergaberecht2. Tag IT-Vergabe

Page 32: Fristverkürzungen beim offenen Verfahren

Thomas Ferber [email protected]://www.fachverlag-ferber.dehttp://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/https://twitter.com/t_ferber