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Urheberrechte im Internet beachten Referent: Sebastian Dramburg, medienrechtberlin.de 23. Oktober 2012, 18-20 Uhr

Urheberrechte im Internet

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Rechtsanwalt Sebastian Dramburg erklärt anhand vieler Beispiele, wie urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet rechtssicher genutzt werden können.

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Page 1: Urheberrechte im Internet

Urheberrechte im Internet beachten

Referent: Sebastian Dramburg, medienrechtberlin.de

23. Oktober 2012, 18-20 Uhr

Page 2: Urheberrechte im Internet

Sebastian Dramburg, LL. M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Mail: [email protected]

Web: medienrechtberlin.de

Blog: lawbster.de

FB: facebook.com/lawbster

Page 3: Urheberrechte im Internet

Nutzung von Grafiken und Bildern

Page 4: Urheberrechte im Internet

Was schützt das Urheberrechtsgesetz (UrhG)?Individuell-persönliche Werke unabhängig von der Qualität

Schwelle zum Schutz ist „Schöpfungshöhe“

Schutz entsteht automatisch

Ein Hinweis © oder Disclaimer auf der Website sind nicht notwendig

Geschützt sind die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung,

Bearbeitung, etc.

Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Page 5: Urheberrechte im Internet
Page 8: Urheberrechte im Internet

Frage 1: Recht am Bild?

Habe ich das Recht, das Bild für den geplanten Zweck

zu nutzen?

Frage 2: Recht am Motiv?

Habe ich das Recht, das Motiv für den geplanten Zweck

zu nutzen? Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke

Abbildung von Personen

Abbildung fremden Eigentums

Abbildung fremder Marken und Markenprodukten

Page 9: Urheberrechte im Internet

Fotografien vom fremden EigentumPanoramafreiheit von der Straße aus

Genehmigung bei Fotos auf Privatgrundstücken erforderlich (Zoos,

Gärten, Konzerte, etc.)

Abbildung fremder MarkenVerwechslungsgefahr vermeiden

Imageausbeutung vermeiden

Ausnahmen: Verkauf und Verlosung; Hinweise auf Leistungen zur

Marke; Erlaubnisse im Pressebereich; unwesentliches Beiwerk

Das Recht am Motiv

Page 10: Urheberrechte im Internet

• Relevant ist die erkennbare Abbildung einer Person

• Nachweisbare Einwilligung für geplante Nutzung

notwendig

• Ausnahmen: Person der Zeitgeschichte

Versammlungen mit gemeinsamen Zweck (Nur Gruppe)

Beiwerk einer Landschaft oder Örtlichkeit

kein widersprechendes Interesse der Person

kein Einsatz für Werbezwecke

Privat- / Intimbereich wird verletzt

Fotografieren von Personen

Page 13: Urheberrechte im Internet

Nutzung fremder Bilder als „Bildzitat“

• Bild ist notwendig als Beleg eigener Gedanken

Film-, Musik-, Kunst-Kritiken

Berichte über ein Foto

Nicht: als Verschönerung

• Quellenangabe ist erforderlich

Onlinequelle: Name des Urhebers (bzw. Seite) + Link

Offlinequelle: Name des Urhebers+ Titel, Jahr

Page 14: Urheberrechte im Internet

http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/andreas-gursky-ausstellung-im-kunstpalast-duesseldorf-a-857209.html

Page 15: Urheberrechte im Internet

Bilder als unwesentliches Beiwerk

Zufällig im Bild

Nicht arrangiert

Kann ohne Einfluss auf Bildcharakter

weggelassen werden

Page 16: Urheberrechte im Internet

Facebook & Urheberrecht

Page 17: Urheberrechte im Internet

• Problem 1: Nutzungsbedingungen von Facebook

• Problem 2: Verbot in AGB der Stockarchive,

Nutzungsrechte an Dritte einzuräumen

• Folge: Urheberrechtsverstoß

Facebook & Urheberrecht

Page 18: Urheberrechte im Internet

Problemfall: Fundstücke im Netz Nur weil etwas im Netz veröffentlicht ist, darf man es noch nicht

nutzen.

Ist der Urheber nicht aufzutreiben, darf das Bild nicht

veröffentlicht werden.

Verlinken auf Fundstücke ist meist unproblematisch.

Problemfall: Screenshots Screenshot schützt nicht vor einer Urheberrechtsverletzung.

Daher urheberrechtlich geschützte Grafiken und Fotos vom

Screenshot entfernen.

Ebenfalls nicht öffentlich zugängliche Daten entfernen (z.B.

Screenshots aus geschlossenem Facebook-Mitgliederbereich)

Page 19: Urheberrechte im Internet

Nutzung von Texten

Page 20: Urheberrechte im Internet

Urheberrechtlicher Schutz von Texten

Kein Schutz von Ideen

Kein Schutz von Fakten (Ausnahme: Datenbanken)

Kein Schutz von zweckmäßigen, sachlichen Texten

(Pressemitteilung)

Schutz einer individuell-persönlichen Form (Zeitungsartikel)

Schutz unabhängig von Länge oder Qualität des Textes

Texte sicher nutzen Umschreibung mit eigenen Worten

Textpassage als Zitat nutzen

Page 21: Urheberrechte im Internet

Belegfunktion

Nur zur Untermauerung des eigenen Textes

Nicht um den eigenen Text zu verschönern

Nicht um sich Arbeit zu sparen

Zulässiger Umfang

Ein Zitat darf nur so lang sein wie es notwendig ist

Höchstens einzelne Sätze oder ein kurzer Absatz

Quellenangabe Internetquelle: Autorennamen angeben und Link zur Quelle

Offlinequelle: Titel, Autor, Ausgabenummer

Nutzung fremder Texte: Das Zitat

Page 22: Urheberrechte im Internet

Jeder Interviewpartner verlangt seine eigenen speziellen Konditionen. Doch Wenigen ist hierbei klar, ob überhaupt und wenn ja was rechtlich zwingend zu regeln ist und was bloße unverbindliche Vorgaben sind. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten folgende Dinge vor dem Interview geklärt werden: 

„Zunächst sollte der Interviewer von Anfang an offenlegen, dass er als Journalist dieses Gespräch führen wird und nicht zu privaten Zwecken, denn Journalisten geben sich grundsätzlich immer zu erkennen. Dieser Recherchegrundsatz ist auch im deutschen Pressekodexe (Richtlinie 4.1) verankert und auch schon 1986 urteilte das OLG Köln, dass bei reinen Privatgesprächen mit Journalisten nicht mit Veröffentlichungen gerechnet werden muss (OLG Köln, 6 U 182/85). Diese Regel gilt auch bei Interviews auf der Straße, d.h. hier sollte der Journalist seinen Namen, seine Funktion und das Gesprächsthema nennen, sowie die Zustimmung zu diesem Gespräch und zu Tonbandaufnahmen dokumentieren.Wer allerdings ein Interview in dem Wissen gibt, dass es gesendet oder gedruckt werden soll, erteilt durch sein schlüssiges Verhalten die Einwilligung zur Veröffentlichung (LG Köln, 28 O 134/89). Von diesem Verhalten ist auszugehen, wenn ihm z.B. ein Mikrofon offensichtlich hingehalten wird und ein Aufnahmegerät auf ihn gerichtet ist und er sodann auf Fragen antwortet bzw. auf den Interviewer eingeht.Denn das Recht am gesprochenen Wort gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert wird. Dies beinhaltet die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsgehalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll (BGH, XII ZR 227/03; BGH, XII ZR 210/04). Wenn also der Interviewte einen Gesprächstermin wahrnimmt, so verfügt er über sein Recht am eigenen Wort.“

Quelle: http://www.lawbster.de/interviewvertrag/

Page 23: Urheberrechte im Internet

Creative Commons

Page 24: Urheberrechte im Internet

Zweck von CC-Lizenzen Austausch von Werken (Bilder, Texte, Musik, Video)

beschleunigen

Quelle an freien Werken aufbauen

keine individuelle Vereinbarung nötig

Urheberrecht erhalten

Nachteile von CC CC deckt nur die Rechte am Bild, nicht die Rechte am Motiv ab

(= Achtung wenn Personen im Bild)

Keine Sicherheit, dass der Lizenzgeber das Werk freigeben darf

Bei Nutzung für Anzeigen oder Kampagnen = besser nachfragen

Page 25: Urheberrechte im Internet

Lizenzformen bei CC

Baukastenprinzip mit 4 Modulen

BY = Attribution (Namensnennung)

• Name des Urhebers

• Link zur Lizenz

• Link zum Werk

NC = Non Commercial (Nicht kommerziell)

ND = No Derivative Works (Keine Bearbeitung)

SA = Share Alike (Weitergabe unter gleicher CC-Lizenz)

Page 26: Urheberrechte im Internet
Page 27: Urheberrechte im Internet

Foto: CC by-sa von fakelvis

Page 28: Urheberrechte im Internet

Vielen Dank

für

Ihre Aufmerksamkeit ...

Kontakt:

Referent: Sebastian Dramburg (www.medienrechtberlin.de)PR: Nadja Bungard (www.mondpropaganda.de)Design: Andrea Rochlitz (www.yand.de) Die Texte der Präsentation werden unter CC-BY-SA Lizenz veröffentlicht.

www.medien-sprechstunde.de