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§ 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte · § 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte ... – Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz # Grundsatz (§ 95 Abs

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§ 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung

1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung

# Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebens-

bereichs („Tatbestand“) <–> Regelungsbereich

• Persönlicher Schutzbereich, je nach Grundrecht

• Sachlicher Schutzbereich, je nach Grundrecht

" Freiheiten (z.B. Meinungsäußerung, Versammlung)

" Natürliche Eigenschaften und Situationen der

Persönlichkeit (z.B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Ehre,

Ehe, Familie)

" Rechtspositionen (z.B. Staatsangehörigkeit, Eigentum)

# Gewährleistung = subjektive und objektive Rechts-

positionen im Schutzbereich („Rechtsfolge“) (z.B. Abwehr-,

Teilhabe-, Leistungsrecht, Einrichtungsgarantie, Schutzpflicht)

– Grundrechts- (= Schutzbereichs-) Konkurrenzen

# Das Verhältnis der Grundrechte zueinander –> Folie

# Spezialität

# Idealkonkurrenz

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Art. 2 II

Art. 4

Art.5 III

Art. 14

Art. 5 I

Art. 6

Art. 7

Art. 9

Art. 10 Art. 2 I

Art. 17

Art. 16

Art. 8

Art. 13

Art. 12

Konkurrenz

Art. 2 I

Art. 2 I Art. 2 I

Spezialität

Art. 2 I

Art. 2 I

Art. 2 I

Art. 2 I

Art. 2 I

Art. 2 I

Spezialität

Spezialität

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2. Der Eingriff

# Bestimmung des Eingriffs

# Person des Eingreifenden: Hoheitsträger; nicht: Private!

# Typen des Eingriffs („klassisch“, „modern“) –> Folie

– Rechtsfolge des Eingriffs: Grundrechtsbeschränkung

# Verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlich

# (Gesetzliche) Rechtsgrundlage erforderlich, andernfalls

Anspruch auf (Folgen-)Beseitigung und Unterlassung

3. Grundrechtsbeschränkung – Grundrechtsausgestaltung

# Einflußnahmen auf den Schutzbereich (Ausgestaltung,

Beschränkung) und ihre Abgrenzung zueinander –> Folie

# Rechtfertigung von Grundrechtsbeschränkungen bei

• Gesetzesvorbehalt

• Schrankenvorbehalt

• verfassungsimmanente Schranken

–> Folie „Ausgestaltung und Beschränkung“

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Der „klassische“ Grundrechtseingriff

Verhalten eines Hoheitsträgers (Handeln / Unterlassen) führt zur Beeinträchtigung von Grundrechten:

rechtsverbindlich = mit Gebot / Verbot

(Maßstab: Handlungsform)

gezielt = final („darauf gerichtet“)

unmittelbar = ohne Zwischenschaltung

eines Privaten

immer Eingriff !

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Der „moderne“ Grundrechtseingriff

Grundrechtsbeeinträchtigung

tatsächlichrechtlich

gezielt

unmittelbar mittelbar unmittelbar mittelbar

un-gezielt

gezielt un-gezielt

gezielt un-gezielt

gezielt un-gezielt

E i n g r i f f !

Kriterien:

Rechtsverbindlichkeit

Unmittelbarkeit

Finalität

nur bei schwerer

Beein-trächtigung

+ + ++ (+) (+)(+) +

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# Rechtfertigung von Grundrechtsausgestaltung bei

• Regelungsvorbehalt

• Verfahrensvorbehalt

–> Folie „Ausgestaltung und Beschränkung“

– Besondere Anforderungen an die Grundrechtsschranke

im Einzelfall

# Gesetzesvorbehalt und Parlamentsvorbehalt („formelles

Gesetz“) (z.B. Art. 103 Abs. 2, 104 GG)

# Gesetzesvorbehalt und Richtervorbehalt (z.B. Art. 13 Abs. 2;

Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 GG)

# Grundrechtsschranken in Sonderstatusverhältnissen (z.B.

Strafgefangene, Beamte, Schüler)

4. Schranken der Grundrechtsbeschränkung

# Begriff und Erscheinungsformen –> Folie zu den

„Schranken-Schranken“ für Gesetzgeber und Verwaltung

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Grundrechtsausgestaltung und -beschränkung

Beschränkungs-vorbehalt durch

Ausgestaltungs-vorbehalt durch

verfassungs-immanenteSchranken

z.B.Art. 4 I und II,

5 III GG

auch:alle anderen

Grundrechte?

Gesetzes-vorbehalt

Schranken-vorbehalt

z.B.Art. 2 I,

5 II,14 I 2 GG

Verfahrens-vorbehalt

z.B.Art. 4 III 2,12a II 3,

16a III 1, IV 2,104 II 4 GG

Regelungs-vorbehalt

z.B.Art. 12 I,14 I 2 GG

einfach

z.B.Art. 2 II 3,

6 II 2, 8 II GG

qualifiziert

z.B.Art. 6 III,

10 II 2 GG

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Schranken-Schranken der Grundrechte für

Verwaltung

Bestimmt-heitsgrund-

satz

Übermaß-verbot

Gesetzgeber

Zitiergebot(Art. 19 I 2)

Verbot von Einzelfall-gesetzen(Art. 19 I 1)

Wesens-gehalts-garantie(Art. 19 II)

Verhältnis-mäßigkeit = Angemes-

senheit

Erforderlichkeit

5.4.

Geeignetheit

3.2. 1.

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B. Die Verfassungsbeschwerde

1. Die Verfassungsbeschwerde im Rechtsschutzsystem

# Verfassungsrechtliche Regelung: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

–> (Art. 94 Abs. 2 GG) §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

# Verfassungsbeschwerde und Rechtsweggarantie in

Art. 19 Abs. 4 GG

• Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

• Prüfungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde:

Grundrechte

# Funktion und Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

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2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vb. im einzelnen

– 1. Antragsberechtigung (§ 90 BVerfGG)

– 2. Verfahrensfähigkeit

– 3. Beschwerdegegenstand

– 4. Beschwerdebefugnis:

Behauptung einer Grundrechtsverletzung

# Verletzung von Grundrechten

# Behauptung, verletzt zu sein

• Eingriff? (= „überhaupt beschwert“)

• „selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt“

" Selbstbetroffenheit

" Gegenwärtige Betroffenheit

" Unmittelbare Betroffenheit

– 5. Formvorschriften und Fristen (§§ 23, 92, 93 BVerfGG)

– 6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Vb.

(§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

# Regel: Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich

# Ausnahme: Vorabentscheidung bei

• allgemeiner Bedeutung der Vb.

• besonders schwerem Nachteil für den Bf.

# Sonderfall: Vb. unmittelbar gegen Gesetze

– 7. Rechtsschutzbedürfnis

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– 8. Die Annahme der Vb. zur Entscheidung (§§ 93a ff. BVerfGG)

# Pflicht zur Annahme der Vb.

# Ablehnung der Annahme der Vb. durch die Kammer

# Positive Entscheidung der Vb. durch die Kammer

# Annahme der Vb. durch den Senat

# Einschätzung des Annahmeverfahrens

3. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

– Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen

ein Gesetz

# Grundsatz (§ 95 Abs. 3 BVerfGG): Nichtigerklärung des

verfassungswidrigen Gesetzes

# Ausnahme: Verfassungswidrigerklärung des Gesetzes

und übergangsweise fortwirkende Geltung

– Die Entscheidung bei der Verfassungsbeschwerde gegen

ein Urteil (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG)

– Der Prüfungsumfang bei der Verfassungsbeschwerde gegen

ein Urteil

– BVerfG: „kein Superrevisionsgericht“

– daher: nur eingeschränkte Überprüfung des Urteils

– Kontrolle der fachgerichtlichen Tatsachenfeststellung

im Einzelfall

– Kontrolle des Inhalts des fachgerichtlichen Urteils

– Kontrolle des der Entscheidung zugrundeliegenden

Gesetzes

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Exkurs: Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG)

I. Allgemeine Bedeutung: Justizgrundrecht = gerichtliches

Verfahrensgrundrecht —> Leistung(sgrundrecht) auf

Gewähr gerichtlichen Rechtsschutzes

II. Tatbestandliche Voraussetzungen

– „Jemand“ = Jedermann-Grundrecht, d.h.# alle natürlichen Personen (nicht nur Deutsche)

# alle inländischen (und ausländischen) juristischen Personen des

Privatrechts

# juristische Personen des öffentlichen Rechts? Jedenfalls, wenn

(ausnahmsweise) Träger von Grundrechten

– „Akt öffentlicher Gewalt“ = (abweichend von Art. 1 Abs. 3,

Art. 20 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) alle Akte der

Exekutive (Regierung oder Verwaltung), gleich welcher

rechtlichen Qualität (Rechtsakte und Realakte, auch

Rechtsnormen), nicht: Gesetzgebung / Rechtsprechung.

– Ausnahmen (nach BVerfG):# Gnadenakte (str.); anders aber bei Widerruf von Gnadenakten

# Wahlverfahren –> dort nur Wahlprüfung zulässig (sehr zw.)

# Rechtsakte nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG –> dort nur Ersatzrechts-

schutz durch andere (parlamentarisch bestellte) Nachprüfung

– Bei „Akt nicht-öffentlicher Gewalt“ (Privatrechtsstreitigkeit)

–> rechtsstaatlicher Justizgewährungsanspruch

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– Rechtsverletzung = Möglichkeit (i.S.v. Schlüssigkeit)

einer Verletzung eigener subjektiver öffentlicher Rechte,

wobei sich diese Rechte nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG,

sondern aus dem jeweiligen (Fach-)Recht ergeben

III. Rechtsfolgen

– Rechtsschutzgewährung durch Rechtsweggarantie –>

Einrichtung eines zuständigen Gerichts für Klagen gegen

die öffentliche Gewalt –> Prozeßordnungen (VwGO, ZPO, StPO)

– Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes durch Ausge-

staltung des Prozeßrechts; z.B.# Sicherstellung vorläufigen (Eil-)Rechtsschutzes

# Zugang zu einer zweiten Instanz, wenn gesetzlich vorgesehen; aber

kein Anspruch darauf (außer bei Verletzung rechtlichen Gehörs)

# Verbot überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens

# grundsätzlich vollständige Überprüfung von Verwaltungsentschei-

dungen geboten (aber u.U. Beurteilungsspielraum der Verwaltung)

– Verletzung des Leistungsrechts, wenn

# Gesetzgeber keinen Rechtsweg einrichtet / zuläßt

# Gesetzgeber Prozeßrecht ohne Sicherstellung

effektiven Rechtsschutzes schafft

# Rechtsprechung effektiven Rechtsschutz verweigert

• Eilantrag nicht zeitnah entscheidet

• Gerichtsverfahren nicht zügig durchführt

• keine angemessene Überprüfung des angegriffenen

Staatshandelns vornimmt