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© ARGE DATEN 2015 Datenschutz Grundlagen Basisschulung Hans G. Zeger, ARGE DATEN Wien, 2015 ARGE DATEN

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Datenschutz GrundlagenBasisschulung

Hans G. Zeger, ARGE DATENWien, 2015

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Die ARGE DATEN als PRIVACY-Organisation

Aktivitäten der ARGE DATENÖffentlichkeitsarbeit, Informationsdienst:

- Web-Service: 60-80.000 Besucher/Monat- Newsletter: rund 4.500 Abonnenten- 2014: rund 500 Medienanfragen/-berichte

Mitgliederbetreuung Datenschutzfragen- 2014: ca. 600 Datenschutz-Anfragen

Rechtsschutz, PRIVACY-Services- 2014: in ca. 200 Fällen Mitglieder in Verfahren vertreten

Zahl der betreuten Mitglieder- aktuell: ca. 15.000 Personen

Studien- und Beratungsprojekte

ARGE DATEN

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Es sind nicht bloß Daten vor den Menschen zu schützen, sondern den Menschen ist in der Informationsgesell-schaft das Grundrecht auf Privatsphäre zu sichern.

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Grundlagen DSG 2000

Besondere Bestimmungen

Genehmigung / Registrierung

Informationspflichten & Betroffenenrechte

Geplanter Seminarablauf

Sicherheit / Strafbestimmungen / Ausblick

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Grundlagen des DSG 2000

Die wichtigsten Begriffe

Zustimmung

Zulässigkeit der Datenverwendung

Rechtmäßige Datenanwendung

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Umsetzung der EU-Richtlinie "Datenschutz" (1995)soll Privatsphäre (Art.1 Abs.1) und Informationsaustausch innerhalb der EU (Art.1 Abs.2) sichernArt. 1 Abs. 1 "Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten."

Art. 1 Abs. 2 "Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes."EU-RL gilt nur für "natürliche Personen"DSG 2000 auch für "juristische und sonstige Personen"damit vertritt Österreich EU-weit eine exotische PositionBestimmungen betreffen alle Verwendungsformen persönlicher Daten, nicht nur automatisiert verarbeitete Daten

DSG 2000 - Grundlagen

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Einschränkungen des Verbots sind möglich:- mit der Zustimmung des Betroffenen - in Vollziehung von Gesetzen (Behörden, behördliche Tätigkeit)- zur Wahrung überwiegender Interessen Auftraggeber/Dritter - bei "allgemeiner" Verfügbarkeit von Daten- bei lebenswichtigen Interessen des Betroffenen/Dritter

DSG 2000 - Grundrecht

DSG 2000 § 1 (Verfassungsbestimmung):"jede Verwendung persönlicher Daten ist verboten"

umfassender GeheimhaltungsanspruchEuroparechtliche Grundlage (Art. 8 RL 95/46/EG „Datenschutz-Richtlinie“) + Grundlage ist Art. 8 EMRK ("Achtung des Privatlebens")

- EU-Vorschlag: auf Basis rechtlicher Befugnisse (Gesetze, Verträge)

ARGE DATEN

Einschränkungen des Verbots sind möglich:- mit der Zustimmung des Betroffenen - in Vollziehung von Gesetzen (Behörden, behördliche Tätigkeit)- zur Wahrung überwiegender Interessen Auftraggeber/Dritter - bei "allgemeiner" Verfügbarkeit von Daten- bei lebenswichtigen Interessen des Betroffenen/Dritter

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DSG 2000 § 4 Z 1 "personenbezogene Daten""Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist"

DSG 2000 § 4 Z 3 "Betroffener""jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden"

DSG 2000 § 4 Z 6 "Datei" "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem [personenbezogenen, Anm.] Suchkriterium zugänglich sind"

DSG 2000 - Grundlagen

Datenbegriff sehr allgemein gehalten, umfasstauch Bild- und Tondaten, biometrische Daten,

technische Kennzahlen (z.B. Stromverbrauchsdaten,

KFZ-Daten, IP-Adressen, ), ...

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Indirekt personenbezogene Daten § 4 Z 1 DSG 2000 (kein EU-Begriff!)personenbezogene Daten § 4 Z 1 DSG 2000

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DSG 2000 - Grundlagen

Personenbezogene Daten

sonstige besonders schutzwürdige Daten § 18 Abs. 2 DSG 2000 (kein EU-Begriff) sensible Daten

§ 4 Z 2 DSG 2000

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DSG 2000 § 4 Z 4"Auftraggeber" / Verantwortlicher für Datenverwendung"natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft", Begriff auf das "Verwenden von Daten" (Z8) abgestimmt (nicht Datenanwendung)DSG 2000 § 4 Z 5 "Dienstleister"natürliche oder juristische Personen, ...... , wenn sie Daten, nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (auftragsgemäße Datenverwendung)

DSG 2000 - Grundlagen

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DSG 2000 - Grundlagen

DSG 2000 § 4 Z 7 "Datenanwendung'' "die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte ... Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung)" DSG 2000 § 4 Z 8 "Verwenden von Daten""jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten"DSG 2000 § 4 Z 9 "Verarbeiten von Daten""das Ermitteln, Erfassen, Speichern, [....] oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten"DSG 2000 § 4 Z 12 "Übermitteln von Daten""die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister"

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DSG 2000 - Grundlagen

DSG 2000 § 4 Z 14 "Zustimmung""die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt"Widerruf der Zustimmung in § 8 bzw. § 9 geregeltEntscheidung OGH 4 Ob 221/06p ("GE ...bank")OGH 4 Ob 28/01y ("Creditanstalt")OGH 4 Ob 179/02f ("BA-CA")

Damit schließt diese Definition für die Zukunft abgegebene allgemeine Zustimmungserklärungen

ausVon der Zustimmung iS DSG 2000 § 4 Z 14 sind

andere vertragliche Vereinbarungen zur Nutzung von Daten zu unterscheiden, etwa im Rahmen von Bestellungen, Kundenkarten, ...

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Was ist eine gute Zustimmungserklärung?- grundsätzlich gilt Formfreiheit

auch mündlich (Beweisproblem), konkludent oder Teil der AGBs möglich

- WillenserklärungArt wird vom Adressaten abhängen, bei Konsumenten höhere Anforderungen als bei GeschäftsleutenEmpfehlung: ausdrückliche Unterschrift, getrennt von sonstigen Vereinbarungen

- Kenntnis der SachlageAufklärung über Umfang der Datenarten, Inhalt der Daten, Zweck der Datenweitergabe, Empfänger der Daten (so detailliert, dass der Betroffene die konkreten Empfänger erkennen kann)

- konkreter FallPauschalzustimmungen, ohne besonderen Zweck sind unzulässsig

- Widerrufshinweisgesetzlich nicht vorgeschrieben, OGH verlangt ihn jedenfalls im Zusammenhang mit Konsumenten

DSG 2000 - Grundlagen

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Verwenden von Daten

Z 8

Übermitteln Verarbeiten

Z 9

Z 12

Daten-anwendun

gZ 7

Auftraggeber

Z 4

Dienstleister

Z 5

AuftragÜberlassen

Z 11Ermitteln,Auswerten,Sortieren,Speichern,Analysieren,Korrigieren,Ausdrucken,Anzeigen, ...

DSG 2000 - Grundlagen

Die wichtigsten Begriffe (§ 4 DSG Z ...)

ARGE DATEN

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DSG 2000 - Grundlagen

Grundsätze der Verwendung von Daten (§ 6ff)Verwendung nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1)Ermittlung für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke (§ 6 Abs. 1 Z 2)Weiterverwendungsverbot für unvereinbare Zwecke (§ 6 Abs. 1 Z 2)Daten müssen für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sein § 6 Abs. 1 Z 3)

DSK 120.705/010-DSK/2001 ("gelindester Eingriff")Zweck einer Datenanwendung muss sich an der gelindesten zum Ziel führenden Datenverwendung orientieren

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Informationsverbundsystem

Werbung

Internationaler Datenverkehr

Kontrollbefugnisse DSB

Besondere Bestimmungen

Registrierung von Datenanwendungen

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Was ist ein Informationsverbundsystem (IVS)? (§ 50)

gemeinsame Verwendung von Daten in einer DA durch mehrere [österreichische] Auftraggebergeeigneter Betreiber ist zu bestellenBetreiber ist zwecks Eintrag im DVR zu meldenBetreiber hat Auskünfte über Auftraggeber zu geben (12 Wochenfrist!)es können weitere Auftraggeberpflichten an den Betreiber abgetreten werdenMeldepflichten des Informationsverbundsystems können an Betreiber formlos übertragen werden (Abs. 2)Erleichterungen der Meldung zusätzlicher Teilnehmer an Informationsverbundsystem: es genügt Verweis auf andere Meldung (Abs. 2a)Stand lt. DVR-Online: ca. 150 Anwendungen gemeldet, davon ca. 80% aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, 20% private

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Registrierung von Warndateien bei BankenDSK K095.014/021-DSK/2001

erging ursprünglich an vier Banken "Musterbescheid"Genehmigung mit Auflagen erteilt I

Eintragung von Kunden nur zulässig bei - vertragswidrig ausgestellten Schecks- vertragswidrig genutzter Bankomat- oder Kreditkarte- Aufkündigung einer Kontoverbindung +- Fälligstellung eines Kredits +- Einleitung der Rechtsverfolgung ++ Forderung übersteigt 1.000 EUR

Informationspflicht des Betroffenen VOR EintragungGrund der Warneintragung ist Betroffenen bekannt zu geben

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Bereitstellung von Adressen zu Verständigungs-/Befragungszwecken [inkl. Werbung] (§ 47)Grundsätzlich gilt: auch die Übermittlung von Adressen ist durch Betroffenen zustimmungspflichtig

Ausnahme: Voraussetzung ist das Fehlen der Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen UND

- Verwendung der Daten desselben Auftraggebers (Z 1) oder- bei Benachrichtigung/Befragung durch Dritte, wenn daran

öffentliches Interesse besteht (Z 2 lit. a) oder- der Betroffene nach entsprechender Information keinen

Widerspruch eingelegt hat (Z 2 lit. b)Weitere Möglichkeiten mit Genehmigung der DSBVerwendungsbeschränkung der Adressen!

Löschungspflicht (!) nach Verwendung

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Sonderbestimmungen zu Adressenverlagen / Werbung

- § 151 GewO1994 ("Listenprivileg" der Adressenverlage)- § 107 TKG 2003 (Werbeverbot Telefon/Fax/e-mail/SMS)

GewO-Bestimmung ist Weitergabeermächtigung- Inhaber von Kunden/Interessentenlisten dürfen nur bestimmte

Daten ohne Zustimmung des Betroffenen weitergeben- auf Widerspruchsmöglichkeit muss hingewiesen werden- zulässige Datenarten: Namen, Geschlecht, Titel, akademischer

Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Zugehörigkeit zu Kunden-/Interessentendatei

- gesetzliche Sperrliste ("Robinsonliste") ist von Adressverlagen zu beachten!

- Löschungsanspruch gegenüber gewerblichen Adressenverlagen!

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Registrierung von Datenanwendungen (§§ 16ff)

- Grundsätzlich besteht für jede Datenanwendung Registrierungspflicht, aber: es sind nicht alle Datenanwendungen zu registrieren (§ 17)

- Jede Registrierung erfolgt für bestimmte Datenanwendung, für bestimmte Datenarten, bestimmte Personengruppen und bestimmte Zwecke (§ 17)

- Eine DVR-Nummer wird einem Unternehmen (Organisation) bei erstmaliger Registrierung einer DA zugeteilt (§ 21)

- Registrierung ist kostenlos (§ 53)- Registrierung soll Transparenz sichern (§ 16)- Jedermann kann Einsicht in Registrierung nehmen (§ 16)- Vereinfachte Registrierung bei Muster-Datenanwendungen

(§ 19)

DSG 2000 - Registrierung und Genehmigung

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Registrierungsfreiheit (§ 17)

- Standardanwendungen- DA enthält ausschließlich (!) veröffentlichte Daten

(typischerweise Telefonbuch-CDs u.ä.) - Führung öffentlich einsehbarer, gesetzlich

vorgesehener Register- ausschließlich indirekt personenbezogene Daten- persönliche Datenanwendungen- publizistische Datenanwendungen- manuelle Datenanwendungen, die nicht der

Vorabkontrolle unterliegen- bestimmte DA‘s der Republik Österreich- DA für Zwecke der Strafverfolgung

DSG 2000 - Registrierung und Genehmigung

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Internationaler Datenverkehr (§§ 12, 13, 55)Genehmigungsfreiheit (EU: "Datenexport")

- innergemeinschaftlicher Datenverkehr- gleichwertige Datenschutzgesetzgebung- im Inland zulässigerweise veröffentlichte Daten- notwendige Grundlage zur Vertragserfüllung mit

Betroffenen- persönliche oder publizistische DA‘s- mit Zustimmung des Betroffenen- wenn Datenverkehr in Standard- und

Musteranwendungen vorgesehen- bei Akten und Dokumenten (Entscheidung DSK

K178.074/13-DSK/00 "gegenseitige Information zu Waffenexporten")

- Theoretisch: bei Verwendung der EU-Standardvertragsklauseln (jedoch fehlt Verordnung des Bundeskanzlers!)

DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr

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Genehmigungsfrei (weil gleichwertig)- gleichwertig auf Grund EWR-Verträge

Island, Norwegen, Liechtenstein- gleichwertig gem. Kommissionsentscheidung

Schweiz (27.7.2000), Kanada (15.1.2002), Argentinien (30.6.2003), Israel (31.1.2011), Uruguay (23.8.2012), Neuseeland (30.1.2013)+ Andorra, Färöer Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey

- USA (nur bereichs- oder unternehmensbezogen, etwa wenn SafeHarbour-Vereinbarung beigetreten, SWIFT- oder PassengerNameRecord-Abkommen)

bei allen anderen Staaten hat sich der Betroffene bzw. der Auftraggeber um den Datenschutz zu kümmern

DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr

Safe Harbour wurde gekippt auf Grund EuGH-Entscheidung C-362/14, 6.10.2015

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Internationaler Datenverkehr II (§§ 12, 13, 55)Genehmigungspflichtin allen anderen Fällen besteht Genehmigungspflicht (§ 13)die Genehmigung hat die DSB zu erteilen:

- die Feststellungen der Europäischen Kommission sind zu beachten (Abs. 2)

- im konkreten Genehmigungsfall besteht ein angemessenes Schutzniveau (Abs. 2 Z 1) [z.B. Verwendung von EU Mustervereinbarungen]

- Antragsteller macht den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen glaubhaft (Abs. 2 Z 2)

- Novelle 2010: Möglichkeit einseitiger verbindlicher Zusagen des Auftraggebers für internationalen Datenverkehr (Abs. 2 Z 2)

- seit 1.1.2003 sind vor 1.1.2000 erteilte Genehmigungen zu erneuern (sofern weiterhin Genehmigung erforderlich)

DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr

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Datenschutzaufsicht (§§ 35-40)bis 31.12.2013: Datenschutzkommission (DSK) - Oberste Kontrollbehörde [jedoch nicht für alle Bereiche]- als "unabhängige" Instanz eingerichtet (Form eines

Tribunals)- 6 Mitglieder + 6 Ersatzmitgliederab 1.1.2014: Datenschutzbehörde (DSB)- Mit 1.1.2014 wird aus bisheriger "Datenschutzkommission"

DatenschutzbehördeEntscheidungen als Verwaltungsbehörde

- BVwG wird zur Beschwerdeinstanz (bisherige Tätigkeit der DSK), statt Kommission vermutlich Senat

- Kommission (bis 31.12.13) und Behörde (ab 1.1.2014) mit eigenem Budget, Beschränkung der Informationsrechte des Bundeskanzlers und Unvereinbarkeitsregeln für die Mitglieder

DSG 2000 - Kontrollbestimmungen

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Informationspflichten & Betroffenenrechte

Recht auf Geheimhaltung (§ 1ff)

Recht auf Auskunft (§ 26)

Recht auf Berichtigung & Löschung (§ 27)

Informationspflicht (§ 24)

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Informationspflicht (§ 24 / Art. 10, 11, 14 EG-RL)Informationspflicht anlässlich Ermittlung

ZweckAuftraggeber

Spätestens zum Zeitpunkt der ÜbermittlungEntfällt,

- bei Datenanwendungen, die durch Gesetz/Verordnung eingerichtet sind oder

- bei mangelnder Erreichbarkeit der Betroffenen oder- bei Unwahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der

Betroffenenrechte und Höhe der Kosten der Information

Informationspflicht ist "Bringschuld" des Auftraggebers!Bei Kundenbeziehungen leicht zu erfüllen, ein Problem

jedoch dort, wo Daten ohne Kundenbeziehungen verwendet werden

(z.B. Adressenverlagen / Informationsdiensten)

DSG 2000 - Informationspflicht

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Informationspflicht(DSG 2000 § 24 Abs. 2a)Betroffene sind von Datenschutzverletzungen zu informieren

- wenn schwerwiegend und systematisch- wenn Betroffenen Schaden droht- Ausnahme: keine Informationspflicht wenn Schaden nur "geringfügig" und Verständigungsaufwand "unverhältnismäßig hoch"

Es handelt sich um eine Informationspflicht "light", die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erheblich

reduziert wurde.

DSG 2000 - Informationspflicht

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Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) IAuskunft ist auf Verlangen bei Nachweis der Identität zu geben (Abs. 1) [Berufung auf DSG nicht erforderlich!]Auskunftsfrist sind 8 Wochen (Abs. 4)Antragsteller hat am Auskunftsverfahren über Befragung im zumutbaren Ausmaß mitzuwirken (Abs. 3)

ungerechtfertigter Aufwand ist zu vermeidenAuskunftsrecht unabhängig

von Registrierungserfordernis [!!]von einem Vertragsverhältnisvon tatsächlichem Vorhandensein von Daten von sonstigen Voraussetzungen (Verdacht des Datenmissbrauchs, einer Datenweitergabe, ...)

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) IIAuftraggeber hat Auskunft zu erteilen über

Zweck der Datenanwendungdie verwendeten Daten in allgemein verständlicher Formverfügbare Information über ihre Herkunftallfällige Empfänger oder Empfängerkreise von ÜbermittlungenName und Adresse des Dienstleisters (muss vom Betroffenen extra verlangt werden)

4 Monate Löschungsverbot nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, aber DSG-Novelle 2010: kein Löschungsverbots in jenen Fällen, bei denen der Auskunftswerber (Betroffene) die Löschung wünscht (Abs. 7)Auskunftsbegehren und Auskunft haben schriftlich zu erfolgen, Abweichung im Einverständnis der Gegenseite möglich DSK K121.514/0008-DSK/2009 Fax & E-Mail erfüllen Schriftform

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) IIIbegründete Auskunftsverweigerung / Auskunftsbegrenzungen sind möglich, u.a.- Schikaneverbot: Betroffener wurden Daten schon

mitgeteilt (etwa Kontoauszüge, OGH 6Ob25/90), trifft nicht zu, dass ein Betroffener bestimmte Daten sowieso "wissen" müsste

- überwiegende Interessen des Auftraggebers oder Dritter- aus therapeutischen Gründen (Gesundheitszustand)- formale Gründe: fehlender Identitätsnachweis, fehlender

Kostenersatz, fehlende Mitwirkung, ...

Auskunft ist einmal im Jahr bei aktuellen Daten kostenfrei

ansonsten tatsächliche Kosten oder pauschalierter Ersatz

Auskunftsrecht ist "Holschuld" des Betroffenen!

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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Betroffenenrecht - Löschung/Richtigstellung (§ 27)

- grundsätzlich besteht Richtigstellungspflicht des Auftraggebers sobald Daten nicht mehr richtig, nicht (mehr) benötigte oder unzulässig verarbeitete Daten sind zu löschen

- Betroffene können Richtigstellungsantrag stellen- Verpflichtung gilt auch für unvollständige Daten, veraltete

Daten, irreführende DatenBeweislast der Richtigkeit von Daten, wenn beantragte Änderung verweigert wird, liegt beim AuftraggeberJedoch! Werden Daten ausschließlich gemäß Betroffenenangaben verarbeitet hat der Betroffene Fehler/Änderung zu belegen

Wachsende Bedeutung der Bestimmung, da immer öfter nur kurzfristig erforderliche Daten anfallen (Verkehrsdaten von ISP & Telekomunternehmen,Location-Based-Services, Smartphone-App-Daten)

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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Weitere Bestimmungen

Sicherheit

Strafbestimmungen DSG 2000

EU-Neuordnung Datenschutz

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DSG 2000 - Sicherheit

Sicherheitsbestimmungen (§ 14)Sicherheitsmaßnahmen haben einen Ausgleich zwischen folgenden Punkten zu finden:

Stand der Technik entsprechendwirtschaftlich vertretbarangemessenes Schutzniveau muss erreicht werden

rechtlich-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen

- ausdrückliche Aufgabenverteilung- ausschließlich auftragsgemäße Datenverwendung- Belehrungspflicht der Mitarbeiter- Regelung der Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen- Vorkehrungen gegen unberechtigte Inbetriebnahme von

Geräten- Protokollierungspflicht

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DSG 2000 - Verschwiegenheit

Verpflichtung zum Datengeheimnis (§ 15)Mitarbeiter sind - soweit nicht andere berufliche Verschwiegenheitspflichten gelten - vertraglich zu binden.Mitarbeiter dürfen Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung übermitteln.Mitarbeiter sind über die Folgen der Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.Mitarbeitern darf aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung einer rechtswidrigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

Bereitstellungspflicht der Datensicherheits-maßnahmen für Mitarbeiter (§ 14 Abs. 6)

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Umsetzung DatenschutzKonsequenzen aus mangelhaften Datenschutz

- Verwaltungsstrafe: nach DSG 2000 § 52Verwaltungsübertretung mit Strafe bis 25.000,- Euro, Verletzung IT-Sicherheit: bis 10.000,- Euro

- Zivilrechtliche Haftung: Unternehmen bzw. Dienstnehmer könnten für Folgeschäden haften, auch Gehilfenhaftung

- UWG-Verfahren: Mitbewerber könnten fehlende Sicherheitsmaßnahmen als Versuch eines unlauteren Wettbewerbsvorteils einklagen

- immaterieller Schadenersatz: bei bloßstellenden Folgen § 33 DSG 2000, § 1328a ABGB, Medienrecht

- Strafrecht: bei vorsätzlichen Handlungen (es genügt Schaden wird bewusst in Kauf genommen), z.B. § 51 DSG 2000, §§ 302/310 StGB, §§ 119/a StGB

- Imageschaden: Verpflichtung zur Bekanntgabe von Sicherheitsverletzungen gemäß DSG 2000 § 24 Vertrauensverlust von Kunden und Öffentlichkeit

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EU-Neuregelung des Datenschutzes

Fahrplan zu einem neuen EU-Datenschutzrecht

- 4.11.2010 Kommissionsmitteilung Konzept für neues Datenschutzrecht zu entwickeln

- bis 14.1.2011 europaweites Konsultationsverfahren- 25.1.2012 Entwurf einer EU-Verordnung

Datenschutz - geplant war bis Ende 2013 Konsultationsverfahren

in Europäischem Parlament und im Rat- Oktober 2013 Abstimmung im LIBE-Ausschuß des

EU-Parlaments (Verhandlungsmandat des Parlaments)

- Juni 2015 Rats-Arbeitsgruppe beschließt gemeinsame Position

- Sommer 2015 Start Trilog- Ende 2015 (??) abstimmungsfähiger EndentwurfARGE DATEN

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EU-Neuregelung des Datenschutzes

Eckpfeiler der neuen EU-Datenschutz VO- verpflichtender Datenschutzbeauftragter für alle öffentlichen Einrichtungen und für Unternehmen mit Unternehmensgegenstand personenbezogene Datenverarbeitung + Variante Kommission: Unternehmen ab 250 MAVariante EU-Parlament: Unternehmen ab 5.000 PersonenDS

- drastisch höhere Strafbstimmungen (an Kartellrecht angelehnt)Variante Kommission: bis zu 2% des Konzernumsatzes bzw. bis zu 1 Mio EuroVariante EU-Parlament: bis zu 5% des Konzernumsatzes

- Entfall von Meldepflichten, weitreichende interne Dokumentations- und Folgeabschätzungspflichten

- "doppeltes" One-Stop-Shop-System:a) je Auftraggeber ist nur eine Aufsichtsstelle zuständig (Hauptsitz des Auftraggebers, statt bisher für jede Niederlassung die jeweilige nationale Behörde)b) jeder Betroffene kann sich für alle EU-Auftraggeber an seine nationale Aufsichtsbehörde wenden

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EU-Neuregelung des Datenschutzes

Eckpfeiler der neuen EU-Datenschutz VO II- Einführung neuer "Prinzipien":

a) Prinzip der Datensparsamkeit (inkl. "Recht auf Vergessen werden")b) Förderung technischer Datenschutzmaßnahmen ("Privacy by Design")c) Privatsphäreeinstellungen sollen Standard werden ("Privacy by Default")

- neue Kategorien sensibler Daten (z.B. "Gendaten")- Klagsbefugnis für Verbände- Vereinfachungen im internationalen Datentransfer

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http://www.argedaten.at/

http://www.dsb.gv.at/ http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/index_en.htm

http://www.datenschutzzentrum.de/

http://www.gdd.de/

Onlineinformation

http://www.datenschutzverein.de/