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PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER - Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie - Informationstechnologie und Recht Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Leipzig, München, Beijing, Brüssel, Budapest, Hongkong, Moskau, New York, Warschau Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Tel.: 0 69 - 71 99-01 Fax: 0 69 - 71 99-40 00 E-Mail: [email protected]

- Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie -

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Informationstechnologie und Recht. - Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie -. Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTER Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Leipzig, München, - PowerPoint PPT Presentation

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- Ausgewählte Rechtsfragen im

Zusammenhang mit der Nutzung von Informationstechnologie -

Informationstechnologie und Recht

Dr. Joachim SchreyRechtsanwalt

PÜNDER, VOLHARD, WEBER & AXSTERBerlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Leipzig, München,

Beijing, Brüssel, Budapest, Hongkong, Moskau, New York, Warschau

Mainzer Landstraße 4660325 Frankfurt am Main

Tel.: 0 69 - 71 99-01Fax: 0 69 - 71 99-40 00

E-Mail: [email protected]

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1) Elektronische Medienspiegel

- urheberrechtliche Problematik

2) Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler

3) Persönlichkeitsschutz im Netz

• Anwendbares Recht• Bildnisschutzrecht• Allgemeines Persönlichkeitsrecht• Postmortaler Persönlichkeitsschutz

4) Wettbewerbsrecht im Netz

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Elektronische Medienspiegel

Scannen/Aufbereiten

Abonnements

Auswahl/Ausschnitt

... ...

Zeitung

12

3

5 Lesen

Internet

Intranet

4 Verteilen

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Problemstellung

rechtlich wirtschaftlich

- Artikel urheberrechtlich geschützt

- Verlagsrecht hieran bei Verlegern

- Scannen ist Vervielfältigung - per Inter-/Intranet vielfältige Verbreitung

- Entgang von Lizenzeinnahmen

- Verlust von Mehrfachabonne- ments - Verlust von Werbekunden

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Schranken des Urheberrechts:

- zugunsten der Medien §§ 48, 49 Abs. 2, 50, 55, 57 UrhG

- zugunsten der Allgemeinheit §§ 51, 53, 59 60 UrhG

- zugunsten bestimmter Branchen §§ 56, 58 UrhG

- zugunsten eines berechtigten Datenbanknutzers §§ 55 a UrhG

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Zitierfreiheit § 51 UrhG

Zitate. Zulässig ist die Vervielfältigung, Verarbeitung und öffentlicheWiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissen- schaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen wer- den,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selb- ständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

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Zitierfreiheit

Großzitate§ 51 Nr. 1

UrhG

Bildzitatgesetzlich

nicht geregelt

Musikzitat§ 51 Nr. 3

UrhG

Kleinzitate§ 51 Nr. 2

UrhG

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Das Großzitat

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wieder-gabe , wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfangeinzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissen-schaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.

Beispiel: Abdruck eines kompletten Zeitungsartikels in einem Buch

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Das Kleinzitat

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wieder-gabe , wenn in einem durch den Zweck gebotenen UmfangStellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständi-gen Sprachwerk angeführt werden.

Beispiel: Wiedergabe einer Textpassage aus einem Zeitungsartikel in einem Buch

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Das Musikzitat

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wieder-gabe , wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfangeinzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selb-ständigen Werk der Musik angeführt werden.

Hänschen Klein Hänschen`s Rap

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Bildzitat

• gesetzlich nicht geregelt

• nur als Großzitat möglich

• in Anlehnung daran Rspr.:

X Bildzitate zulässig, um Gegenstand einer zulässigen Kritik zu zeigen

X Bildzitate zulässig als Mittel des poli- tischen Meinungskampfes

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Gemeinsamkeiten aller zulässigen Zitatformen:

• nur in einem durch den Zitatzweck gebotenen Umfang

• nur in selbständigen Werken, das heißt

das zitierende Werk muß also unabhängig von den darin ent- haltenen Zitaten Bestand haben

auch der elektronische Medienspiegel ist kein selb- ständiges Werk, da es nur aus Zitaten bestünde

Eine Zitatensammlung ist kein selbständiges Werk

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Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum pri-vaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darfdie Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellenlassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oderTonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künstenur, wenn es unentgeltlich geschieht.

Rspr.: Gebrauch nur innerhalb der privaten Sphäre, nicht im beruf- lichen Bereich; Privatsphäre haben nur natürliche Personen, nicht Unternehmen

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Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzu-stellen oder herstellen zu lassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv,wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten istund als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück be-nutzt wird.

Rspr.: Archiv auf eigenen internen Gebrauch beschränkt

unzulässig bei Kopienversand (CB Infobank I);BGH NJW 1997, 1363 ff.)

mit Archivierung darf keine zusätzliche Werkverwertung verbunden sein (CB Infobank II, BGH GRUR 1999, 325).

siehe auch § 53 Abs. 6 UrhG

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§ 53 Abs. 6 UrhG: Schranke für sämtliche Einschrän-kungen des Urheberrechts nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG

Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffent-lichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßighergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenenWerken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine be-schädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungs-stücke ersetzt worden sind.

„Schrankenschranke“

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Betreiber von elektronischen Medienspiegelnmüssen sich Vervielfältigungsrechte beschaffen

Verleger

Autor

oder

elektronischerMedienspiegel

$

elektronischer Medienspiegel unzulässig

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Sonstige Schranken des Urheberrechts

§ 53 Abs. 2 UrhG Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Ge-brauch 1. Wissenschaftliche Zwecke

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke einesWerkes herzustellen oder herstellen zu lassen zurAufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweitdie Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten istund als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenesWerkstück benutzen wird.

Wissenschaft = „alles was an Hochschulen/Fachhochschulen gelehrt wird“

wer : jeder, der Vervielfältigende muß nicht dort tätig sein (Privatgelehrte)

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2. eigenes Archiv

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zulassen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesemZweck geboten ist und als Vorlage für die Ver-vielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.

- nur von eigenem Werkstück- nur zu eigenen internen Gebrauch

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3. Rundfunksendungen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zuLassen zur eigenen Unterrichtung über Tages-fragen, wenn es sich um ein durch Funk gesen-detes Werk handelt.

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4. zum sonstigen eigenen Gebrauch

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zulassen zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschie- nenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

1902

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Allen Schranken gemeinsam ist:

- immer nur einzelne Vervielfältigungsstücke BGH: max. 7 Kopien

- Vervielfältigungsstücke müssen nicht vom Berechtigten selbst angefertigt werden

Dritter Kopieren: ja Auswahl + Kopieren: nein

d.h.: Der Berechtigte muß konkret bezeichnen, welches Werk der Kopierende vervielfältigen soll

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§ 53 Abs. 3 UrhG Unterricht/Prüfung

Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerkes oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

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Ausgleich für diese Einschränkungen:Vergütungspflicht nach §§ 54, 54 a UrhG1. Geräte- und Leercassettenabgabe § 54 UrhGIst nach der Art des Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 ver-vielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller1. von Geräten und2. von Bild- oder Tonträgern,die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, An-spruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Ver-äußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglich-keit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalender-halbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.

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2. Kopiererabgabe § 54 a UrhG

Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Geset-zes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.

gilt auch für Telefaxgeräte, Scanner, Readerprinter

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Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs-einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrich-tungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablich-tungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zah-lung einer angemessenen Vergütung.

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Wie hoch ist die Vergütung?Anlagen zum UrhG

Beispiele: Die Vergütung aller Berechtigten beträgtfür jedes Bildaufzeichnungsgerät mitoder ohne Tonteil DM 18,--

Die Vergütung aller Berechtigten beträgtbei Tonträgern für jede Stunde Spiel-dauer bei üblicher Nutzung DM 0,12

Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistungvon 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute DM 75,--von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute DM 100,--von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute DM 150,--über 70 Vervielfältigungen je Minute DM 600,--

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Medienprivilegien

1. Öffentliche Reden

Zulässig ist,

1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tages-fragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen Infor-mationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versamm-lungen oder im Rundfunk gehalten worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,

2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gelten worden sind.

Zulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

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2. Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunk-kommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen ledig-lich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zei-tungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wie-dergabe solcher Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirt-schaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Ver-breitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemes-sene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Verviel-fältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

FAZFNP

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3. Bild- und Tonberichterstattung

Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.

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Leistungsschutzrechte des UrhG

Leistungsschutzrecht Urheberrecht

Geschützt wird die Leistung,gleich ob auf individuell schöpferischem Akt beruhend

Geschützt wird das Ergebnis einer (neu-) schöpfenden Leistung des Urhebers

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Lichtbildner, § 72 UrhG

Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in ent-sprechender Anwendung der für Lichtbild-werke geltenden Vorschriften des ersten Teils geschützt.

Das Recht nach Absatz 1 steht dem Licht-bildner zu.

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Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Her-stellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

+ 50

Urheberrecht

+ 70

Lichtbildner

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Ausübender Künstler, § 73 UrhG

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist,wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künst-lerisch mitwirkt.

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Bildschirm- und Lautsprecherübertragung, § 74 UrhG

Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Ein-willigung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden.

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Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung, § 75 UrhG

Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Ein-willigung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.

Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

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Funksendung, § 76 UrhG

Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Ein-willigung durch Funk gesendet werden.

Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Ein-willigung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§ 20 b gilt entsprechend.

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Öffentliche Wiedergabe, § 77 UrhG

FFH

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlersmittels Bild- oder Tonträger oder die Funksendungseiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar ge-macht, so ist ihm hierfür eine angemessene Ver-gütung zu zahlen.

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Vermarktung von Künstlern, § 78 UrhG

Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte ab-treten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Manager/Promoter

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Der angestellte Künstler, § 79 UrhG

Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner Ver-pflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonde-ren Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Um-fang und unter welchen Bedingun-gen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und ande-ren ihre Benutzung gestatten darf.

Arbeitgeber

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Chor-, Orchester-, Bühnenaufführungen, § 80 UrhG

Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der So-listen, des Dirigenten und des Regisseurs die Ein-willigung der gewählten Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Or-chester, Ballett und Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die Einwilligung der ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des Leiters der Gruppe ersetzt.

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Und der Veranstalter?

Schutz des Veranstalters § 81 UrhG

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.

Veranstalter

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Dauer der Leistungsschutzrechte

wie lange? § 82 UrhG

Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Bild- oder Ton-träger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausüben-den Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfund-zwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn die Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

Künstler+ 50

Veranstalter+ 25

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Fristbeginn?

Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

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Der Tonträgerhersteller ...... hat Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, § 85 Abs. 1 UrhGDer Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Ver-vielfältigung eines Tonträgers.

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... für die Dauer von 50 Jahren, § 85 Abs. 2 UrhG

Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

+ 50

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... und hat einen Anspruch auf Beteiligung, § 86 UrhG

Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.

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Schutz des Sendeunternehmens, § 87 UrhG

FFH

Bodo Bach

Das Sendeunternehmen hat das ausschließ-liche Recht, seine Funksendung weiterzu-senden.

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Dauer des Schutzes für Sendeunternehmen§ 87 Abs. 2 UrhG

+ 50Das Sendeunternehmen hat das ausschließ-liche Recht, seine Funksendung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von sei-ner Funksendung herzustellen sowie die Bild- und Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfäl-tigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht.

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Schutz der Betätigungsmöglichkeiten von Sendeunter-nehmen § 87 Abs. 4 UrhG

Sendeunternehmen und Kabel-unternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 Satz 1 zu angemesse-nen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich recht-fertigender Grund besteht; die Ver-pflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.

FFH

Kabel +

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Kabelweitersendung

- Reaktion des UrhG auf neue Medien –

§ 20 b UrhG

Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungs-gesellschaft geltend gemacht werden.

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Besonderer Schutz des Urhebers bei Kabelweitersendung

Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in bezug aufseine Sendungen geltend macht.

FFH

Kabel +

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Schutz der Persönlichkeit im Netz

1. Keine spezielle Generalklausel spezifisch für das Netz, daher nur die allgemeinen Gesetze anwendbar

2. Schutz des eigenen Bildes

3. Allgemeiner Persönlichkeits- und Ehrschutz

4. Nutzerprofile

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Allgemeiner Persönlichkeitsschutz

Persönlichkeit wirdgeprägt durch

Daten Bild Ehre Ansehen Position Namein der Gesellschaft

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Recht am eigenen Bild

§ 22 KUG [Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abge-bildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau ge-stellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden läßt, eine Entlohnung erhielt.

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Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte ...

JA!

JA!

und die Kinder des Abgebildeten, ...

... und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

JA !

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Namensschutz

Keine netzspezifische Regelung, sondern

§ 12 BGB als generelle Norm für jegliche Formen der Namensanmaßung

„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtig-ten dadurch verletzt, daß ein an-derer unbefugt den gleichen Na-men gebraucht, so kann der Be-rechtigte von dem anderen Beseiti-gung der Beeinträchtigung verlan-gen. Sind weitere Beeinträchti-gungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.“

Mein Name ist Bond, James Bond

Mein Name ist auch Bond, James Bond

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Ehre

Auch hier keine netzspezifischen Regelungen, sondern allgemeine Gesetze

nämlich § 823 Abs. 2 BGB ...

„Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

in Verbindung mit ...

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... in Verbindung mit

§ 185 StGB Beleidigung ...

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Frei-heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

. !

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... oder § 186 StGB Üble Nachrede ...

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächt-lich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) gegangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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... oder sogar § 187 StGB Verleumdung.

„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

abgeleitet aus § 823 Abs. 1 BGB ...„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, Das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen wider-rechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

... in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. [...]“

... Art. 2 Abs. 1 GG„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, ...“

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PrivatsphäreIntimsphäre

Individualsphäre

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Beispiel: „Herrenreiter“-Entscheidung des BGH:

„Powerman –was Power schafftfür Manneskraft“

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Der Weg über § 823 Abs. 1 BGB ist wichtig, da damit der Weg zu

§ 847 Abs. 1 BGBeröffnet ist.

„Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Ge-sundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschä-digung in Geld verlangen.“

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Ausgleich individuellerBeeinträchtigung

Genugtuungund Abschreckung

Bunte

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Nutzerprofile

www.tui.dewww.lackundleder.com

www.golf.de

www.amazon.de

www.jaguar.co.uk

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§ 4 Abs. 4 TDDSG - Teledienstedatenschutzgesetz

„Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.“

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Feierabend