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© Reiner Holzhausen VFW 57 Verwaltungsfachwirte PR – Personalrecht (90 Std.) Reiner Holzhausen August 2011

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© Reiner Holzhausen

VFW 57Verwaltungsfachwirte

PR – Personalrecht (90 Std.)

Reiner Holzhausen

August 2011

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August 2011 © Reiner Holzhausen

Seminareinstieg

Vorstellung

Arbeitsweise

Produktiv

Organisation

Kommunikativ Explorativ

Wer bin ich?

Warum bin ich hier?

Wer seid ihr ?

Warum seid ihr hier?

Pünktlichkeit

(Rauch-) Pausen

Material

Lernmoderation – kein Unterricht

Arbeitsblätter

Leittexte / Merktexte

Praxisbezug

Fallbearbeitungen

Dokumentationen

Arbeitsgruppen

Lernspiele

…..

Arbeitsgruppen

Partnergespräche

Rollenspiel

Planspiel

Debatte

Talkshow

Aktuelles

Berichterstattung

Praxis in den Verwaltungen

Interviews

Erkundungen

Recherchen

Exkursion

- Arbeitsgericht

…..

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11.04.23

© Reiner Holzhausen Folie Nr.: 3

© Reiner Holzhausen

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© Reiner Holzhausen

Dienst- und BeschäftigungsverhältnisseIm öffentlichen Dienst

Beschäftigte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts – z.B. Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Landkreise sowie bei Gesellschaften, die in

öffentlicher Hand sind (Stadtwerke, Krankenhäuser, … )

Öffentlich – rechtliches Dienstverhältnis

Regelung der Rechtsverhältnisse und Arbeitsbedingungen durch Gesetze

Privatrechtliches Arbeitsverhältnis

Regelung der Rechtsverhältnisse und Arbeitsbedingungen durch

BGB, Arbeitsgesetze und Tarifverträge

Privatrechtliches Berufsausbildungsverhältnis

Beamtinnen und BeamteHoheitliche Verwaltungsaufgaben

Richterinnen und RichterEntscheidung von Rechtsstreiten

nicht an Weisungen gebunden

Soldatinnen und SoldatenVerteidigungsauftrag

Beschäftigte / AngestellteVerwaltungsaufgabenAuch handwerklich

NebenberuflichEhrenamtliche Tätigkeit,

Ehrenbeamte

Hauptberuflich

Auszubildendez.B.: VFA , FBK, Pflegeberufe handwerkliche Berufe

August 2011

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Unterscheiden von Dienstverhältnissen

JaNeinRecht auf Arbeitskampf durch Streik

VersicherungsprinzipRente aus der gesetzlichen

Rentenversicherung nach vorheriger Beitragsleistung bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Berufs- oder

Erwerbsunfähigkeit + Zusatzversorgung

VersorgungsprinzipVersorgung ohne vorherige

Beitragszahlung bei Erreichen der Altersgrenze oder bei dauernder

Dienstunfähigkeit

Soziale Absicherung

Entgelt= vereinbarte Gegenleistung für geleistete

Arbeit

BesoldungBezahlung

ArbeitsgerichteVerwaltungsgerichteRechtsweg

KündigungEntlassungBeendigung

ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Einleitung eines DisziplinarverfahrensFolgen einer Pflichtverletzung

Arbeitsvertrag (beiderseitiges Rechtsgeschäft)

Ernennung (=Verwaltungsakt)Begründung

GleichordnungÜber-/UnterordnungAusgestaltung desRechtsverhältnisses

Regelung grundsätzlich durch Privatrecht (BGB Verträge).

Regelung durch öffentliches Recht (z.B. Beamtengesetze,

Besoldungsgesetze)

Rechtsgrundlagen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und

Soldaten

Personenkreis

PrivatrechtlichesArbeitsverhältnis

Öffentlich-rechtlichesDienstverhältnis

Unterscheidungskriterien

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / EntgeltBesoldungs-

gruppeeinfacher

DienstmittlererDienst

gehobenerDienst

höhererDienst

VergütungBAT (ALT)

Entgelt TVöD(Neu)

A1 (entfallen 1986 Amtsgehilfe)

X 2

A2 Oberamts-gehilfe

IX 2

A3 Hauptamts-gehilfe

IX a 2

A4 Amtsmeister

A5 Oberamts-meister

Assistent VIII 3

A6 Oberamts-meister

Sekretär VII 5

A7 Obersekretär VI b 6

A8 Hauptsekretär V c 8

A9 Amtsinspektor Inspektor V b 9

A10 Oberinspektor IV b 9

A11 Amtmann IV a 10

A12 Amtsrat III 11

A13 Oberamtsrat Rat II 13

A14 Oberrat I b 14

A15 Direktor I a 15

A16 Leitender Direktor

I

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Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / EntgeltPolizeivollzugsdienst

Besoldungs-gruppe

einfacherDienst

mittlererDienst

gehobenerDienst

höhererDienst

VergütungBAT (ALT)

Entgelt TVöD(Neu)

A1 X 2

A2 IX 2

A3 IX a 2

A4

A5 VIII 3

A6 VII 5

A7 Polizeimeister * VI b 6

A8 POM ** V c 8

A9 PHM*** PK * V b 9

A10 POK ** IV b 9

A11 PHK *** IV a 10

A12 PHK **** III 11

A13 Erster PHK ***** Polizeirat * II 13

A14 Polizeioberrat ** I b 14

A15 Pol.Direktor *** I a 15

A16 Leitender PD ****

I

August 2011

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Arbeitsrechtspyramide

Grund- gesetz

Gesetze

Verordnungen

Tarifverträge

Betriebs- und

Dienstvereinbarungen

Arbeitsvertrag

Gesetzgeber

Ministerien

Gewerk-schaften + Arbeitgeber

(Betriebs-) Personalrat + Arbeitgeber

Arbeitnehmer + Arbeitgeber

August 2011

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Bundesrecht Landesrecht

Grundgesetz

z.B. Art. 33

Ausschließliche Gesetzgebung

Art. 73 Nr. 8 GG

Konkurrierende Gesetzgebung Art. 74 a GG

Rahmen- gesetzgebung

Art. 75 Nr. 1 GG

Art. 70 GG

z.B.:

BBGBundesbeamtengesetz

BLVBundeslaufbahnverord

nung

BDOBundesdisziplinarO

z.B.:

BBesGBundesbesoldungs-

gesetz

BeamtVGBeamtenversorgungs-

gesetz

z.B.:

BRRGBeamtenrechts-rahmengesetz

Ab 01.04.2009 Beamtenstatus-

gesetz

BPersVGBundespersonal-vertretungsgesetz

HRGHochschulrahmen-

gesetz

z.B.:

HBGHess. Beamtengesetz

HLVOHess.

Laufbahnverordnung

HDGHess.

Disziplinargesetz

HPVGHess.

Personalvertretungs-gesetz

Vorbehaltlich der Umsetzung der Föderalismusreform

Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts

August 2011

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Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Die Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts sind

deshalb dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen.

Die tragenden Prinzipien des Beamtenrechts legt die Verfassung in Artikel 33 GG fest. Dazu zählen der Funktionsvorbehalt für hoheitsrechtliche Aufgaben, die Bestandsgarantie und die

hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.

Das Recht der Beamtinnen und Beamten auf einen dem Amt und der persönlichen Situation angemessenen Lebensunterhalt und eine Versorgung auf Lebenszeit nennt man Alimentationsprinzip.

Wegen ihrer besonderen Funktionsstellung als Vollzieher staatlicher hoheitsrechtlicher Aufgaben können sie nur von solchen juristischen

Personen beschäftigt werden, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut sind. Dazu zählen im Wesentlichen der Bund, die

Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Dies wird als Dienstherrenfähigkeit bezeichnet (§ 121 BRRG)

Grundlagen des Beamtenrechts

August 2011

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Personal

Einstellung

AGGHGlGAuflagenRP, KA, L

HPVGZulässige Fragen TVöDSGB IX BGB HDSG

VerpflGNachweisG

Personaleinstellung

TzBefrG

August 2011

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Der Arbeitsvertrag Vertragsparteien

Arbeitnehmer Arbeitgeber

Vertragsverhältnis Dienstvertrag nach § 611 BGB Dauerschuldverhältnis Eingeschränkte Abschlussfreiheit

Diskriminierung Geschäftsfähigkeit Nichtigkeit des Arbeitsvertrages Sittenwidrigkeit

Eingeschränkte Gestaltungsfähigkeit Gesetze Tarifverträge

NachweisgesetzAugust 2011

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Der Arbeitsvertrag Vertragsbestimmungen

Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Probezeit Befristung Kündigungsfristen Arbeitszeit Vergütung von Mehrarbeit Arbeiten zu ungünstigen Zeiten Teilzeitarbeit Übertarifliche Zulagen Vergütung / Entgelt Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung Reisekosten und Spesen Reisezeiten Urlaub, Urlaubsgeld Krankheit Betriebliche Zusatzversorgung Nebentätigkeiten Erfindungen und Verbesserungsvorschläge Wettbewerbsverbot Geheimhaltungs- und Schweigepflicht VertragsstrafeAugust 2011

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© Reiner HolzhausenAugust 2011

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Anspruch auf ein wahlweise einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis, sowie ggf. ein Zwischenzeugnis und auf Herausgabe der Arbeitspapiere

Pflicht zur Zeugniserteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere

§ 630 BGB, § 35 TVöD

Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte

Gewährung der Einsichtnahme in die Personalakte

§ 83 BetrVG, § 3 (5) TVöD

Anspruch auf Schutz des eingebrachten Eigentums

Schutz des vom Arbeitnehmer eingebrachten Eigentums (Obhutspflicht)

Anspruch auf GleichbehandlungGleichbehandlungspflichtAGG

Anspruch auf Wahrung der schutzwürdigen personenbezogenen Daten

DatenschutzBundesdatenschutzG, Hess.Datenschutzgesetz

Anspruch auf Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung und ausländerfeindlicher Hetze sowie jegliche Benachteiligung

Schutz der Persönlichkeit Beschäftigtenschutzgesetz, Allgemeines

Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Anspruch auf Einhaltung der Schutzvorschriften, Anspruch auf Schutzbekleidung

Pflicht zur Einhaltung des Arbeitsschutzes

§ 618 BGB, § 242 BGB, § 62 HGB, § 120 GewO,ArbeitsstättenVO, GefahrstoffVO, UVV, ASiG,

Neben-pflichten

Anspruch auf ErholungsurlaubPflicht zur Urlaubsgewährung§ 3 (2) BurlG, § 19 (2) JarbSchG, § 26 TVöD

Anspruch auf EntgeltPflicht zur Entgeltzahlung§ 611 (1) BGBHaupt-

pflichten

Rechte des ArbeitnehmersPflichten des Arbeitgebers

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Pflicht zur Befolgung von Weisungen

Anspruch auf wahrheitsgemäße Auskünfte, die das Arbeitsverhältnis betreffen.

Aufklärungs- und Auskunftspflicht

Anspruch auf Loyalität und Anerkennung und Wahrung der staatlichen Grundordnung

Unterlassung unternehmensschädlicher Äußerungen / Politische Treuepflicht

Anspruch auf Vermeidung und Meldung von Schäden, Anspruch auf sorgsamen Umgang mit Arbeitsmitteln

Pflicht zur Abwendung und Anzeige von Schäden

Anspruch auf korrekte und unbestechliche Arbeitsleistung

Verbot der Annahme von Belohnungen und

Geschenken § 3 (2) TVöD (§ 10 BAT)

Anspruch von der Nebentätigkeit des / der Beschäftigten zu erfahren und sie ggf. zu untersagen

Grundsätzliche Pflicht zur Anzeige oder

Unterlassung einer Nebentätigkeit

§ 3 (3) TVöD (§ 11 BAT)

Anspruch Ausschließlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung

Wettbewerbsverbot

§ 60 HGB

Anspruch auf GeheimhaltungPflicht zur Verschwiegenheit

§ 242 BGB, § 3 (1) TVöD (§ 9 BAT)

Neben-pflichten

Anspruch auf geschuldete Arbeitszeit Pflicht zur Erbringung der Arbeitszeit

Anspruch auf Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung

§ 611 (1) BGB Haupt-pflichten

Rechte des ArbeitgebersPflichten des Arbeitnehmers

Direktionsrecht

Anspruch, dass (auch) Arbeitnehmer für Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen

Einhaltung von Arbeitsschutznormen

§ 15 Arbeitsschutzgesetz

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Arbeitnehmerschutzrechte Allgemeine Schutzvorschriften

Arbeitsschutzgesetz

Arbeitszeitgesetz

Bundesurlaubsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Kündigungsschutzgesetz

Besondere Schutzvorschriften

Schwer behinderte Beschäftigte

Schwangere Beschäftigte

Jugendliche August 2011

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©

Die Eingruppierung

Nach dem TVöD (derzeit noch BAT)

Verwaltungsfachwirte

VFW - 52

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung§ 5 Qualifizierung

Abschnitt 2Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit§ 9 Bereitschaftszeiten§ 10 Arbeitszeitkonto§ 11 Teilzeit- beschäftigung

Abschnitt 3Eingruppierung,

Entgelt und sonstige

Leistungen

§ 12 Eingruppierung§ 13 Eingruppierung in besondern Fällen§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit§ 15 Tabellenentgelt§ 16 Stufen der Entgelttabelle ……

Nicht belegt !

§ 17 TVÜ-VKA1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppen-verzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort.

§ 22 BATEingruppierung

§ 23 BATEingruppierung in besonderen Fällen

§ 25 BATAusbildungs- und Prüfungspflicht

Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD

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§ 22Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

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Aufbau der Eingruppierungsvorschriften

BATBund und Länder VKA

§22Eingrupierung

Anlagen1 b 1 b

1 a

TeilI - IV

1 a

APflegepersonal

BPflegepersonal

BPflegepersonal

APflegepersonal

AllgemeinerTeil

Bürodienst, Buchhaltereidienst

sonst. Innen- und Außendienst

Angest. mit wissenschaftl.

Hochschulbildung

ZusätzlicheTätigkeitsmerkmale

Meister, Techniker, Ingenieure

Sozial- und Erziehungsdienst

Datenverarbeitung

Kassen- und Rechnungswesen

Fremdsprachendienst

…August 2011

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Protokollerklärung zu Absatz 2:

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz).

Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

Input

Put put put

Output

August 2011

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© Reiner HolzhausenAugust 2011

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Definition und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Tätigkeitsmerkmale

der Anlage 1a zum BAT

MechanischeTätigkeit

EinfachereArbeiten

SchwierigereTätigkeit

GründlicheFachkenntnisse

Gründliche und vielseitigeFachkenntnisse

SelbständigeLeistungen

Gründliche und umfassende Fachkenntnisse

Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit

Besondere Schwierigkeit und Bedeutung

Maß der Verantwortung

den Gesetzen der Mechanik entsprechend unbewußt

in der Regel nach Schemagewisses Maß an Überlegungmehr als mechanisch

Mitwirkung bei Bearbeitung nach AnleitungAnforderung gewisser GrundkenntnisseTätigkeiten können nicht mehr nach Schema ausgeführt werden

nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsbestimmungen u. des Aufgabengebietes

Befähigung aufgrund der näheren Kenntnisseordnungsgemäß zu arbeiten

Erfahrungswissen (ggf. auch Lebenserfahrung)

Arbeiten auch ohne Anweisung

kein vertieftes Wissen erforderlich(aber 1 od. 2 §§ reichen nicht)

ausschließlich qualitativer Begriff

ausschließlich quantitativer Begriff

bezieht sich auf das Aufgabengebiet

bezieht sich auf die Breite des Wissensgebietes

mehrere Gesetze u. Verordnungen

ausschlaggebend ist die Menge

auf der Grundlage von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen

Erarbeitung von Ergebnissen unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative

alternativer eigene Gedankenarbeit bzw. eigene Entschließung

Alternative Entscheidungsspielräume

vorhandene Beurteilungs-/ Ermessensspielräume

auf der Grundlage von selbständigen Leistungen

über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse hinausgehend

vertieftes Wissen über das Aufgabengebiet hinaus

rechtlich schwierige und komplizierte Aufgaben

Interpretation schwieriger Rechtsvorgaben

Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen

Tätigkeit hat unmittelbare Auswirkungen auf Lebensverhältnisse Dritter

Tätigkeit hat Auswirkungen auf materielle oderIdeelle Belange des Dienstherrn

es muss eine besondere Verantwortung sein

Schwierigkeit: zusätzliche Kenntnisse und

Fähigkeiten

hohe qualitative Anforderung

komplexe Rechtsmaterie

Bedeutung: besonders wichtiger Fachbereich

Größe des Unterstellungsbereiches

Richtungsweisende Aufgabenstellung

Auswirkungen auf Teile der Bevölkerung

Spitzentätigkeit des vergleichbaren gehobenen Dienstes

große Arbeitsbereiche mit mehreren Arbeitsgruppen und jeweiligen Gruppenleitern

besonders schwierige Grundsatzfragen

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Stellenbeschreibung

August 2011

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Name   Vorname Berufsbezeichnung Funktionsbezeichnung    

Amt   Abteilung Sachgebiet Stellen Nr. derz. Eingruppierung    

Stellenbeschreibung

August 2011

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© Reiner Holzhausen

AuszuübendeTätigkeit

Arbeits-vorgang

Arbeits-vorgang

Arbeits-vorgang

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-einheit

Arbeits-schritt

Arbeits-schritt

Arbeits-schritt

Arbeits-schritt

Arbeits-schritt

Arbeits-schritt

Arbeits-schritt

August 2011

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© Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: Die umseitigen Tätigkeiten nehme ich

        wahr seit:      

               

               

               

Ich bin unterstellt:     Mir sind folgende Beschäftigte unterstellt:

        (Name, Funktion, Einstufung)  

               

               

               

               

Ich werde vertreten von:   Ich vertrete:    

        (Name, Funktion, Einstufung)  

               

               

               

               

August 2011

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© Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung

Befugnisse und Vollmachten:          

               

               

               

               

Für die Tätigkeit notwendige Aus- und Fortbildungen:      

               

               

               

               

Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeit:      

               

               

               

               

Arbeitsmittel, sofern bewertungsrelevant:        

               

               

               

               

               

August 2011

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© Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung

Die Richtigkeit wird bescheinigt:          

               

               

               

Unterschrift Datum   Datum u. Unterschrift d. Angestellten

Amts- bzw. Dienststellenleiter          

August 2011

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Stellenbewertung   Allgemeiner Teil            

                  Bewertung durch:    

Name     Amt:              

Vorname:     Sachgeb.:            

derzeitige Eingruppierung:                      

                         

Arbeitsvorgang Zeit Bew 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

  ant. Ziff mech einf schw. gründl gr.viels. selbst. gr.umf. bes vwvl BesSchw Maß d.

  %   Tätigk Tätigk Tätigk Fachk. Fachk. Leistg. Fachk. Tätigk u Bedtg Verantw

                   

                   

                   

                   

                   

                   

                   

                   

                   

                   

                       

                       

Zusammen: 0,0%   0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0%

                         

Feststellung der Eingruppierung:   Verggr.:   Fallgr.:              

                         

2001 - Reiner Holzhausen                        

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

          

 (AT,S+E,TTV,DV

T)  Stellenbewertung5

.   

 (Beschrbg 1 + 2)  Stellenbeschreibung4

.   

 (Zeitant.) Ermittlung der Zeitanteile3

.   

 (ArbVG) Ermittlung der Arbeitsvorgänge2

.   

 (Vorblatt)x  Personalien1

.Vorgehensweise: 

          

 4711 Stellennr: VII derzeitige

Eingruppierung:  

          

 08/15 Sachgebiet: Sachbearbeiterin Funktionsbezeichnung:  

          

 2 Abteilung: Verw.Angest. Berufsbezeichnung:  

          

 1 Amt: Müller Name:  

          

     Lieschen Vorname:  

          

   Stellembeschreibung und -bewertung    

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

  Bescheid   Anhörung

Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht

  Beratung Arbeitsvorg. 5  Anträge         Bescheid   AnhörungSachbearbeitung Gewerberecht

  Beratung Arbeitsvorg.4  Anträge         Bescheid   AnhörungSachbearbeitung Ordnungsrecht

  Beratung Arbeitvorg. 3  Anträge              Schreibarbeiten

Schreiben nach Diktat   Arbeitvorg. 2Schreiben nach Vorlage Schreibarbeiten       Wiedervorlage überwachen    Dateien und Akten führen    Postein- und ausgangAdministrationAssistenzaufgaben

allgemeine Büroarbeiten Post Arbeitvorg. 1Bei Terminen mitwirken Termine  Termine abstimmen        

 

2Abtlg:  einschließlich der 1Amt:  abgeschlossenen Ergebnis führen,

LieschenVorname:  Arbeitsleistungen, die zu einem MüllerName:Zusammenstellung der Arbeitsvorgänge

Zusammenhangstätigkeiten Tätigkeiten Arbeitsschritte

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

          

 (AT,S+E,TTV,DV

T)  Stellenbewertung5

.   

 (Beschrbg 1 + 2)  Stellenbeschreibung4

.   

 (Zeitant.) Ermittlung der Zeitanteile3

.   

 (ArbVG)x Ermittlung der Arbeitsvorgänge2

.   

 (Vorblatt)x  Personalien1

.Vorgehensweise: 

          

 4711 Stellennr: VII derzeitige

Eingruppierung:  

          

 08/15 Sachgebiet: Sachbearbeiterin Funktionsbezeichnung:  

          

 2 Abteilung: Verw.Angest. Berufsbezeichnung:  

          

 1 Amt: Müller Name:  

          

     Lieschen Vorname:  

          

   Stellembeschreibung und -bewertung    

Page 37: © Reiner Holzhausen VFW 57 Verwaltungsfachwirte PR – Personalrecht (90 Std.) Reiner Holzhausen August 2011

September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

 1oo%13,6%7,5%12,2%15,6%51,0% %

195:00:00183:45:0025:00:0013:45:0022:30:0028:45:0093:45:00Minuten insges.:

         

07:487:30:000:30:000:00:002:00:000:45:004:15:0009.02.2007Fr

07:487:30:001:15:000:45:000:15:002:00:003:15:0008.02.2007Do

07:487:15:001:30:000:30:001:00:000:30:003:45:0007.02.2007Mi

07:487:15:001:00:000:45:000:30:001:30:003:30:0006.02.2007Di

07:487:15:000:45:000:45:000:45:001:00:004:00:0005.02.2007Mo

07:487:30:000:30:000:00:002:00:000:45:004:15:0002.02.2007Fr

07:487:30:001:15:000:45:000:15:002:00:003:15:0001.02.2007Do

07:487:15:001:30:000:30:001:00:000:30:003:45:0031.01.2007Mi

07:487:15:001:00:000:45:000:30:001:30:003:30:0030.01.2007Di

07:487:15:000:45:000:45:000:45:001:00:004:00:0029.01.2007Mo

07:487:30:000:30:000:00:002:00:000:45:004:15:0026.01.2007Fr

07:487:30:001:15:000:45:000:15:002:00:003:15:0025.01.2007Do

07:487:15:001:30:000:30:001:00:000:30:003:45:0024.01.2007Mi

07:487:15:001:00:000:45:000:30:001:30:003:30:0023.01.2007Di

07:487:15:000:45:000:45:000:45:001:00:004:00:0022.01.2007Mo

07:487:30:000:30:000:00:002:00:000:45:004:15:0019.01.2007Fr

07:487:30:001:15:000:45:000:15:002:00:003:15:0018.01.2007Do

07:487:15:001:30:000:30:001:00:000:30:003:45:0017.01.2007Mi

07:487:15:001:00:000:45:000:30:001:30:003:30:0016.01.2007Di

07:487:15:000:45:000:45:000:45:001:00:004:00:0015.01.2007Mo

07:487:30:000:30:000:00:002:00:000:45:004:15:0012.01.2007Fr

07:487:30:001:15:000:45:000:15:002:00:003:15:0011.01.2007Do

07:487:15:001:30:000:30:001:00:000:30:003:45:0010.01.2007Mi

07:487:15:001:00:000:45:000:30:001:30:003:30:0009.01.2007Di

07:487:15:000:45:000:45:000:45:001:00:004:00:0008.01.2007Mo

SollIst

Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht

Sachbearbeitung Gewerberecht

Sachbearbeitung OrdnungsrechtSchreibarbeitenAssistenzaufgabenDatumTag

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

          

 (AT,S+E,TTV,DV

T)  Stellenbewertung5

.   

 (Beschrbg 1 + 2)  Stellenbeschreibung4

.   

 (Zeitant.)x Ermittlung der Zeitanteile3

.   

 (ArbVG)x Ermittlung der Arbeitsvorgänge2

.   

 (Vorblatt)x  Personalien1

.Vorgehensweise: 

          

 4711 Stellennr: VII derzeitige

Eingruppierung:  

          

 08/15 Sachgebiet: Sachbearbeiterin Funktionsbezeichnung:  

          

 2 Abteilung: Verw.Angest. Berufsbezeichnung:  

          

 1 Amt: Müller Name:  

          

     Lieschen Vorname:  

          

   Stellembeschreibung und -bewertung    

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

       Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen 

       Anhörung beteiligter Behörden und Stellen 

       Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten 

13,6%      

Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht5

       Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen 

       Anhörung beteiligter Behörden und Stellen 

       Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten 

7,5%      Sachbearbeitung Gewerberecht4       Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen 

       Anhörung beteiligter Behörden und Stellen 

       Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten 

12,2%      

Sachbearbeitung Ordnungsrecht3

         

         

       nach Vorlage und Diktat 

15,6%      Schreibarbeiten2

       Postein- und -ausgang, Dateien und Akten führen 

       allgemeine Büroarbeiten ; Wiedervorlage überwachen 

       Termine abstimmen und bei Terminen mitwirken 

51,0%      Assistenzaufgaben1

         

% zu jedem Arbeitsvorgang    

anteil Gesetzes u. Spezialkenntnisse   Nr.

Zeit-  Fachkennt

nisse   ArbeitsvorgängeLf

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

          

 (AT,S+E,TTV,DV

T)  Stellenbewertung5

.   

 (Beschrbg 1 + 2)x  Stellenbeschreibung4

.   

 (Zeitant.)x Ermittlung der Zeitanteile3

.   

 (ArbVG)x Ermittlung der Arbeitsvorgänge2

.   

 (Vorblatt)x  Personalien1

.Vorgehensweise: 

          

 4711 Stellennr: VII derzeitige

Eingruppierung:  

          

 08/15 Sachgebiet: Sachbearbeiterin Funktionsbezeichnung:  

          

 2 Abteilung: Verw.Angest. Berufsbezeichnung:  

          

 1 Amt: Müller Name:  

          

     Lieschen Vorname:  

          

   Stellembeschreibung und -bewertung    

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© Reiner Holzhausen

Beispiel

1aFallgr.:VcVerggr.:Feststellung der Eingruppierung:

X33,3%84,4%100,0%100,0%100,0%100,0%100,0%Zusammen: 

X13,6%13,6%13,6%13,6%13,6%13,6%613,6%Sachbearbeitung

Straßenverkehrsrecht5

X7,5%7,5%7,5%7,5%7,5%7,5%67,5%Sachbearbeitung Gewerberecht4

X12,2%12,2%12,2%12,2%12,2%12,2%612,2%Sachbearbeitung Ordnungsrecht3

X15,6%15,6%15,6%15,6%415,6%Schreibarbeiten2

 X51,0%51,0%51,0%51,0%51,0%551,0%Assistenzaufgaben1

Verantwu BedtgTätigkFachk.Leistg.Fachk.Fachk.TätigkTätigkTätigk %  

Maß d.Bes

SchwBesvwvlgr.umf.selbst.gr.vielsgründlschw.einfmechZiffant.  

10987654321BeZeitArbeitsvorgangN

r

VKA !

?? ? ? ? ? ? ? ? ?

August 2011

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel

          

 (AT,S+E,TTV,DV

T)x  Stellenbewertung5

.   

 (Beschrbg 1 + 2)x  Stellenbeschreibung4

.   

 (Zeitant.)x Ermittlung der Zeitanteile3

.   

 (ArbVG)x Ermittlung der Arbeitsvorgänge2

.   

 (Vorblatt)x  Personalien1

.Vorgehensweise: 

          

 4711 Stellennr: VII derzeitige

Eingruppierung:  

          

 08/15 Sachgebiet: Sachbearbeiterin Funktionsbezeichnung:  

          

 2 Abteilung: Verw.Angest. Berufsbezeichnung:  

          

 1 Amt: Müller Name:  

          

     Lieschen Vorname:  

          

   Stellembeschreibung und -bewertung    

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§ 23 BAT

Eingruppierung in besonderen Fällen

Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht ( § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 bis 5 ), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert.

Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet.

Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

August 2011

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© Reiner Holzhausen

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

(3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

 

August 2011

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Entgelttabelle West der VKA gültig ab 1. Januar 2011

€ 1 2 3 4 5 6

E 1 1441.58 1467.47 1499.85 1530.05 1607.74

E 2 1617.45 1791.17 1845.12 1899.08 2017.76 2141.86

E 2Ü 1675.71 1855.92 1920.67 2006.98 2066.33 2110.58

E 3 1753.42 1942.23 1996.20 2082.52 2147.26 2206.61

E 4 1782.54 1974.61 2104.09 2179.62 2255.15 2299.39

E 5 1875.33 2077.12 2179.62 2282.14 2357.67 2411.62

E 6 1957.34 2168.83 2276.74 2379.24 2449.38 2519.53

E 7 1996.20 2211.99 2352.27 2460.17 2541.10 2616.64

E 8 2132.15 2363.05 2470.97 2568.08 2675.97 2743.95

E 9 2277.82 2524.91 2654.40 2999.68 3269.44 3485.24

E 10 2578.86 2859.40 3075.21 3291.02 3701.04 3798.16

E 11 2675.97 2967.32 3183.11 3506.82 3976.20 4192.00

E 12 2773.09 3075.21 3506.82 3884.48 4370.04 4585.84

E 13 3093.55 3431.28 3614.73 3970.79 4467.14 4672.17

E 14 3355.75 3722.62 3938.43 4262.14 4758.49 5028.24

E 15 3705.35 4111.08 4262.14 4801.65 5211.67 5481.43

E 15Ü 4666.77 5179.31 5664.87 5988.58 6064.11 6123.46

August 2011

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Beendigungsgründe

KündigungAuflösungs-

vertrag

ordent-liche

Kündi-gung

außer-ordent-

liche Kündi-gung

Änder-rungsKündi-gung

Erwerbs- unfähig-keit auf Dauer

Alters-grenze

Tod der/des Beschäf

tigten

Zwei-seitiger Vertrag

Ausscheiden aus dem

Erwerbsleben

August 2011

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Kündigungserklärung

Kündigung ohne Frist=

außerordentliche Kündigung

Kündigung m it F rist=

ordentliche Kündigung

Kündigung m it zu kurzer F rist(= fa lscher F rist)

=ordentliche Kündigung

Kündigung und Angebote ines geänderten Vertrages

=Änderungskündigung

W elche A rt der Kündigung ist gew ollt?

B estim m theit der K ündigung"deutlich und zw eife lsfre i"

Kündigungsgründe m üssenzunächst n icht genannt w erden

(U m kehrsch luss aus§ 626 (2) Satz 3 BG B)

D ie Kündigungbedarf der Schriftform

gem äß § 623 BG B

Form der K ündigung

in verkehrsüblicher W eise in d ieta tsächliche Verfügungsgew alt des

Em pfängers ge langt

und

für den Em pfänger unter gew öhnlichen U m ständendie M öglichke it der Kenntn isnahm e

besteht

D ie Kündigung geht zuw enn sie

Zugang der K ündigung§ 130 BG B

August 2011

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© Reiner HolzhausenAugust 2011

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Zweck, Rechtsnatur, Entbehrlichkeit und Verwirkung der Abmahnung im Arbeitsrecht

Rüge- und H inweisfunktion Ankündigungs- und W arnfunktion Dokumentations funktion

Neben der Erinnerung an die Pflichten d. Arbeitnehmers/-in soll ihm/ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten.

Aus diesem Grunde ist es zwingend, das beanstandete Verhalten detailliert zu bezeichnen und die konkrete Pflichtverletzung deutlich darzustellen.

Das Recht zur Kündigung unterliegt dem „Ultima-Ratio-Prinzip“, d. h. vor dem Ausspruch einer Kündigung, die auf ein schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Fehlverhalten d. Arbeitnehmers/-in gestützt werden soll, muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets geprüft werden, ob weniger schwerwiegende Maßnahmen (Rügen, Missbilligungen, Abmahnungen) möglich und erfolgreich sein können.

Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber in einer für d. Arbeitnehmer/in deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet seien. Die Abmahnung soll d. Arbeitnehmer/in konkret aufzeigen, welche Pflichtverletzungen als vertragswidrig angesehen werden. Die Abmahnung unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrates und der Frauenbeauftragten. Durch die Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall unterscheidet sich die Abmahnung von Rügen, Missbilligungen und sonstigen Vorhaltungen. Die Abmahnung hat grundsätzlich die:

Diese ist nur dann erfüllt, wenn für den Fall der Wiederholung des Fehlverhaltens mit Konsequenzen gedroht wird.

Es reicht insoweit aus, wenn Konsequenzen für Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht werden.

Der Arbeitgeber ist für die behaupteten Vertragsverstöße darlegungs- und beweispflichtig. Die Abmahnung muss daher formgerecht erfolgen und darf keine inhaltlichen Mängel aufweisen. Um zu Verhindern, dass ein Abmahnungs-tatbestand verwirkt, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit maximal ein Zeitraum von 3 Monaten zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Zugang der Abmahnung liegen.August 2011

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Prüfung der Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung in 3 Stufen

A rb e itsve rw e ige ru ng

u n b e fu g te s V e rlassen d es A rb e itsp la tzes

e ig e nm ä ch tig e r U rlau b san tritt

w ie de rho lte V erspä tu ng en

S ch le ch t- u n d M ind e rle is tun g en

A rbe itsp flich tverletzu ng en

V e rle tzu ng d erA n ze ige -, N ach w e is - u n d R ü ckm e ld ep flich t

V e rzö g e ru n g d e s H e ilun g spro zesses(z .B . d u rch A u sü bu n g e in er N eb e n tä tigke it)

V o rtäu sch e n d e r K ra nkh e it

P flichtverle tzun g enin Zu sam m en han g m it K ran kh e it

P flich tverle tzu ng en in Zu sam m en han g m it A lkoh ol(z .B . V e rs tö ß g e ge n A lko ho lve rb o t,

E n tzug d er F ah re rlau b n is , S ch le ch t- od e r M in d erle istu n g)

K o nku rren ztä tigke it

D ruckkü nd igu ng(a n de re A rbe itsn e hm e r ve rla n ge n d ie K ü nd ig un g)

h o h e A n fo rde ru ng e n , z .B . w irtsch a ftlich e E xis te nzb ed roh u ngd e s U n te rn eh m e n s.

K ü nd ig un g sg ru nd

V o rw erfb arke it

V erhä ltn ism äß igke it"K ü n d ig u n g is t d ie U lt im a - R a tio "

vo rran g ig s in d :Abm ahnung, Um setzung, Versetzung, Änderungskündigung

V erhä ltn ism äß igke it

B etriebszug ehö rigke it

A lter

U n terh altspflich ten

an dere V erfehlu ng en

S ch äd en au s d em V erha lten

........................

...

In teressenab w ägu ng

Die Beweislast trägt der AG

August 2011

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© Reiner HolzhausenAugust 2011

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© Reiner HolzhausenAugust 2011

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September 2010 © Reiner Holzhausen

Beendigung des BeamtenverhältnissesHINWEIS: keine vollständige Aufzählung aller gesetzlichen Möglichkeiten

Zeitablauf bei Beamten auf Zeit

Eintritt in den Ruhestand

§ 38 HBGTod

HDG

Entfernung aus d. Dienst

"Schwere" Pflichtverletzung

Verwirkung eines Grundrechtes (Art. 18 GG)

Aberkennung der Fähigkeiten zur Bekleidung öffentl. Ämter

§ 46 HBGVerlust der Beamtenrechte

Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bzw. bei bestimmten Delikten von mind. 6 Monaten (z.B. Hochverrat, Landesverrat ...)

§ 41 HBGEntlassung auf eigenen Antrag

Beamter verlangt seine Entlassung (jederzeit möglich)

Nichtbewährung in der Probezeit

§ 42 HBGkann entlassen werdenBeamter auf Probe begeht Handlung, die bei Beamten auf Lebenszeit förmliches Disziplinarverfahren zur Folge hätte ...

Wohnsitznahme im Ausland ohne Genehmigung

Beamter ProbelWiderruf wird dienstunfähig ...

§ 40 HBGist zu entlassenBeamter weigert sich Diensteid zu leisten

Ernennung Beamter auf Zeit beim gleichen Dienstherrn

Übertritt in ein öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherr

§ 39 HBGist entlassenVerlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne Art. 116 GG oder Staatsangehörigkeit EU

RechtsgrundlageRechtsfolge Tatbestand