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1 Helmut Nischwitz 2003 überarbeitet 2007 Vorsorgevollmacht

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Helmut Nischwitz2003 überarbeitet 2007

Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht Maria,ich weiß nicht so recht!

Was meinst

Du dazu

Walter?

So lange es einem gut geht, denkt keiner daran, dass sich alles von heute auf morgen ändern kann.

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden von uns in eine Situation bringen, in der einem ein selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist.

Sinnvolle Entscheidungen können nicht mehr getroffen werden. Nicht jedem ist es vergönnt, auch in der späteren Lebensphase noch alles selbstständig regeln oder veranlassen zu können.

Sie sollten sich für diesen Fall einmal mit folgenden Fragen befassen:

□ Was wird, wenn ich auf die Fürsorge oder Hilfe anderer angewiesen bin?

□ Wer handelt und entscheidet für mich?

□ Sind es Verwandte, Freunde oder Fremde?

□ Werden diese für oder gegen mich entscheiden?

□ Wird mein Wille auch beachtet werden?

□ Wenn erforderlich, für eine häusliche Pflege oder für ein Pflegeheim?

□ Für eine Operation, für lebensverlängernde Maßnahmen oder dagegen?

□ Wer verwaltet mein Vermögen?

□ Wer erledigt meine Bankgeschäfte?

□ Wer organisiert für mich ambulante Hilfe?

□ Wer sucht für mich einen Platz in einem Pflege- oder Seniorenheim?

□ Wer kündigt meine Wohnung?

□ Wie werde ich ärztlich versorgt?

□ Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

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VorsorgevollmachtFortsetzung Folie 2

Bedenken Sie bitte, dass Ihre Familienangehörigen in diesen Fällen

nicht für Sie entscheiden können. Nach unserem deutschen Recht

haben nur Eltern gegenüber minderjährigen Kindern ein umfassendes

Sorgerecht und damit die Befugnis, zur Entscheidung und Vertretung in

allen Angelegen-heiten.

Für Volljährige können hingegen die Angehörigen nur in folgenden zwei Fäl-

len entscheiden und/oder rechtsverbindliche Erklärungen abgeben:

● Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (§ 1896

Abs. 2 BGB) oder

● wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind (§ 1896 Abs. 1 BGB).

Um spätere Lebensentscheidungen schon in gesunden Tagen selbst mit zu

bestimmen, können Sie im voraus Wünsche und Richtlinien festlegen und

zwar z. B. in Form einer Vorsorgevollmacht.

Die Vorsorgevollmacht ist eine private Absprache zwischen Vollmachtgeber

und Bevollmächtigten. Der Vollmachtgeber ist Geschäftsherr und

Kontrolleur des Bevollmächtigten. Man unterscheidet bei der Vollmacht

zwischen einem Innen- und Außenverhältnis. Eine Vorsorgevollmacht

erspart den staatlich-en Eingriff einer gesetzlichen Betreuung.

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VorsorgevollmachtAuswahl des Bevollmächtigten

Die Auswahl des Bevollmächtigten

sollte stets sehr sorgfältig vorgenommen werden.

Der Bevollmächtigte als Vertreter des Vollmachtgebers handelt grund-sätzlich selbstständig.

Er wird vom Vormundschaftsgericht nicht bestellt und grundsätzlich auch nicht überwacht.

Daher ist eine richtige Auswahl besonders wichtig. Das heißt, neben der be-sonderen Vertrauenswürdigkeit ist auch die Eignung des Bevollmächtigten für die zu erledigenden Aufgaben erforderlich.

Bevollmächtigen können Sie zum einen Verwandte, zum anderen aber auch Anwälte oder sonstige Vertrauenspersonen.

Zur Eignung sollten folgende Charaktereigenschaften gehören:

● Ehrlichkeit

● Autorität

● Taktgefühl, Geduld,

● Toleranz,

● Psychische Belastbarkeit.

Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, die sich in diesem Fall kontrollieren oder für bestimmte Aufgaben zuständig sind.

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VorsorgevollmachtWofür brauchen wir so etwas?

Eine Vorsorgevollmacht bietet Ihnen folgende Möglichkeit der Vorsorge:

Die Benennung einer Person oder mehrerer Personen Ihres Vertrauens, welche die Aufgaben eines oder einer Bevollmächtigten übernehmen, falls dies einmal für Sie erforderlich sein wird.

Diese von Ihnen benannte Person, die ihren Willen kennt, ist befugt, Ent-scheidungen in ihrem Interesse zu treffen, wenn Sie selbst sich dazu nicht mehr äußern können.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie z. B. ihre folgenden Angelegen-heiten regeln:

Gesundheitsfürsorge

Vermögensvorsorge

Aufenthaltsrecht

Postverkehr

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Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 BGB)

Rechtsgrundlage

Die Vorsorgevollmacht ist neben der Betreuungsverfügung im Sinne von § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein wichtiges Element, um die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts eines Menschen zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage für die Vorsorgevollmacht sind die Bestimmungen des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Nach diesen Bestimmungen ist eine Betreuung nicht erforderlich, so-weit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtig- ten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Entscheidungen des Bevollmächtigten unterliegen grundsätzlich nicht dem Vormundschaftsgericht. Bei bestimmten ärztlichen Maßnahmen

§ 1904 BGB und bei der Unterbringung § 1906 ff BGB ist jedoch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.

Der Bevollmächtigte unterliegt grundsätzlich auch nicht der Aufsichts- plicht des Vormundschaftsgerichts.

Vorsorgevollmacht

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VorsorgevollmachtGesundheitsfürsorge

Rechtsgrundlage (§ 1904 Abs. 2 BGB)

Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsänderungsgesetzes am 1. Januar

1999 war eine Vorsorgevollmacht, die sich auf Gesundheitsangelegen-

heiten bezog, rechtlich nicht geregelt. Mit der Einfügung des Absatzes 2 in § 1904 BGB durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist dies nachgeholt worden.

Folgendes ist jedoch unbedingt zu beachten:

Nach § 1904 Abs.1 und 2 bedarf die Einwilligung eines Betreuers und eines Bevollmächtigten in

eine Untersuchung des Gesundheitszustandes

eine Heilbehandlung oder

einen ärztlichen Eingriff

der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete

Gefahr besteht, dass der/die Betroffene aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Einwilligung eines Bevollmächtigten ist nur dann wirksam, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die vorgenannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Ohne Genehmigung darf die Maß-nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver-bunden ist.

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VorsorgevollmachtInhalt

Erledigung von Unterhalts-, Renten-, Beihilfe- und Sozialsachen

Verfügung über Konten und Depots. Ermächtigung für Überweis-

ungen und Bezahlung von Rechnungen.

Abschließen von Verträgen oder Vereinbarungen, z.B. mit Kliniken

und/oder Pflegeheimen.

Wichtiger Hinweis Banken oder Behörden erkennen Vollmachten meist jedoch nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz sollten notariell beurkundet wer- den.

Bestimmung des Aufenthaltsortes (ggf. auch

geschlossene Unterbringung).

Kündigung der Wohnung, Auflösung der Wohnung.

Abwicklung des Postverkehrs.

Regelungen über bestimmte Vorsorgebereiche

Verfügung,Ermächtigung

Pflegeheim

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VorsorgevollmachtInhalt

Regelung

für die

Gesundheitsfürsorge

Bestimmung über ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe unter Beachtung meiner Patientenverfügung.

Einwilligung zur Einstellung lebenserhalten- den oder lebensverlängernden Maßnahmen, wenn Sterbephase nicht aufhaltbar (z.B. • Wiederbelebung,• Beatmung, Dialyse, • Bluttransfusion, Medikamente, • dauernde künstliche Ernährung oder • Beatmung, (Organersatz) • Schmerztherapie

unter Beachtung meiner Patientenverfügung.

Entscheidung über freiheitsentziehende Maß- nahmen wie z.B. Fixierungen mit Bettgitter, oder Bauchgurt o.ä..

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Vorsorgevollmacht

Im Rahmen der Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten ist nach deutschem Recht zu unterscheiden

zwischen der Betreuungsverfüng und der Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung (§1901a BGB) [Schriftliche Betreuungswünsche]

Wer ein Schriftstück besitzt, in der jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von der Ein-leitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.

und der

Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB)[Voraussetzung der Betreuung]

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung er-forderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheit des Voll-jährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört ¹), oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Beide Bestimmungen enthalten Regelungen hinsichtlich der Person des Dritten, der Ent-scheidungen über Heilbehandlung, ärztliche Eingriffe oder die Ablehnung bzw. den Ab-bruch von Behandlungen zu bzw. den Abbruch von Behandlungen zu treffen hat.

1) Beschäftigte eines Heims oder einer sonstigen Einrichtung

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VorsorgevollmachtBesonderheiten

Wirksamkeit der Vollmacht

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Vollmacht angezweifelt werden könnte, oder wenn es – wie ich bereits schon erörtert habe – um Vermögenswerte geht, ist es immer ratsam, die Vollmacht zusam-men mit einem Notar zu verfassen.

Sie können Ihre Vollmachtentweder beurkunden oder beglaubigen lassen.

Bei der

● Beglaubigung bestätigt der Notar ausschließlich die Gültig- keit der eigenhändigen Unterschrift,

● Beurkundung stellt der Notar fest, dass keine Bedenken be- züglich Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen. Ferner klärt er Sie über den Inhalt der Vollmacht auf.

Vollmachten, die einen Grundbesitz betreffen, sollten in jedem Fall von einem Notar beurkundet werden.

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VorsorgevollmachtGültigkeit der Vollmacht

● Eine erstellte Vollmacht bleibt bis zu deren Widerruf gültig.

● Die Erteilung setzt die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers

voraus.

● Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Jedoch ist schon

aus Gründen der Klarheit ihres Willens und ihrer Wünsche sowie der

Beweiskraft eine schriftliche Abfassung erforderlich.

● Sie muss nicht handschriftlich verfasst werden.

● Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Vollmachtge-

bers müssen aufgeführt sein.

● Ort und Datum der Ausstellung sowie die eigenhändige Unterschrift

sind vorgeschrieben.

● Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der

Vollmacht zu benennen

Zu einem späteren Zeitpunkt können nicht vorhersehbare Umstände dazu führen, dass die Gültigkeit der Vollmacht angezweifelt wird. Es ist mithin sinnvoll, den von Ihnen benannten

Bevollmächtigten

mittels einer gleichzeitig erteilten Betreuungsverfügung als „Rechtlichen Be-treuer“ vorzuschlagen.