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1 Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit

1 Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit. Pflegebegriff im Sozialrecht

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Pflegebedarf & Pflegebedürftigkeit

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Pflegebegriff im Sozialrecht

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Pflegebedarf …

…Ist der Bedarf an pflegerischen Maßnahmen, pflegerischer Zuwendung, also an Pflege, die eine Person benötigt.

bildet die Grundlage für die Personalplanung und Finanzplanungen

ist ohne eine theoretische Konzeption nicht nachvollziehbar zu definieren (Begründung, wer wie viel und welche Pflege benötigt)

diese Begründung hängt davon ab, was unter Pflege als Disziplin im Gesundheitswesen verstanden wird (Bartholomeyczik & Hunstein, 2000)

Der konkrete Pflegebedarf ist also immer Ergebnis eines Beurteilungsprozesses, das unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf welcher theoretischen Konzeption er aufbaut.

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Pflegebedarf

= Pflegebedürftigkeit?

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Pflegebedürftigkeit

synonym Pflegediagnosen? Pflegediagnosen haben den Anspruch, in

einer bestimmten Systematik die pflegerelevante Situation eines Menschen zu beschreiben.

Kennzeichnung der Pflegebedürftigkeit stellt eine Ergänzung zur Kennzeichnung der Krankheit dar: erst pflegerische und medizinische Diagnosen gemeinsam können die Begründung für den gesamten Behandlungs- und Unterstützungsbedarf eines Menschen darstellen.

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Bedarf & Bedürfnis- Zwischenfazit

Pflegebedarf und Pflegebedürftigkeit werden häufig synonym gebraucht

man sollte sie aber doch genau unterscheiden. Die beiden Begriffe überlappen sich zwar, stellen aber jeder für sich eine unterschiedliche Perspektive dar. (Batholomeyczik, 2004)

Diese müssen keineswegs übereinstimmen (Wingenfeld, 2011, S,274)

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Pflegebedürftigkeit im SGBPflegebedürftigkeit im SGB

nach §14 des SGB XI„…Personen, die wegen einer körperlichen,

geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße […] der Hilfe bedürfen.“

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Exkurs PflegeversicherungExkurs Pflegeversicherung

im SGB XI geregelt Versicherungspflicht für alle! (GPV oder PV) in GPV paritätisch finanziert (AG/AN) 1,95

bzw. 2,2% des Bruttogehaltes Organisation über Pflegekasse ( bei KK) „Teilkasko“->keine Kostendeckung

beabsichtigt Pflegebedürftigkeit wird durch MDK auf Antrag

festgestellt

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Kriterien der PflegebedürftigkeitKriterien der Pflegebedürftigkeit

Berücksichtigt wird (nur) Hilfebedarf beiErnährungMobilitätKörperpflegezzgl. hauswirtschaftliche Verrichtungen

Zeitbedarf für Laienpflege wird eingeschätzt-> evtl. mit Pflegetagebuch belegt

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Pflegestufe 1- erhebliche Pflegestufe 1- erhebliche PflegebedürftigkeitPflegebedürftigkeit

mind. einmal täglich Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

täglich mindestens 90 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr

als 45 Minuten entfallen

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Pflegestufe 2- Pflegestufe 2- SchwerpflegebedürftigkeitSchwerpflegebedürftigkeit

bedarf mind. dreimal täglich Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

täglich mindestens 180 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr

als 120 Minuten entfallen

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Pflegestufe 3- schwerstpflegebedürftigPflegestufe 3- schwerstpflegebedürftig

bedarf rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und mehrmals die Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

täglich mindestens 300 Minuten hierbei müssen auf die Grundpflege mehr

als 240 Minuten entfallenggf. zzgl. Härtefallregelung

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Pflegestufe „0“

Betreuungsbetrag für „eingeschränkte Alltagskompetenz“

z.B. Demenzerkrankteabhängig vom Betreuungsbedarf

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Leistungsart- Pflegegeld

Pflegegeld erhält der Gepflegte er kann selbst entscheiden, ob/ wie viel er

davon z.B. an Angehörige weiter gibt. Erhaltene Geldleistungen müssen ggf. jedoch als Zuwendung angegeben werden Laienpflege mind.14 Std./Wo., <30 Std.

Erwerbstätigkeit-> PV zahlt RV Beiträge, und UV

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Sonstige Leistungen

Sachleistung („Sache“ ist Dienstleistung professioneller Pflegedienste)

Kombileistung: Sachleistungen& (gemindertes) Pflegegeld werden kombiniert

Einzelpflegekräfte: Vertrag mit selbstständiger Pflegekraft, Abrechnung über Pflegekasse

Verhinderungspflege: z. Zt. bis 4 Wo bzw. 1550 .- jährlich (nach 6 Mon. Pflege)

≠ Kurzzeitpflege

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Sonstige Leistungen

Unterstützung neuer Wohnformen z.B. WG-> „poolen“ von Leistungen

Pflegehilfsmittel: Geräte und Sachmittel, wenn keine SGB V Leistungspflicht

Wohnungsanpassung Betreuungspersonal in Heimen Pflegekurse f. Angehörige Beratungseinsätze (mind. alle 6 Mon.) Qualitätsprüfungen von Heimen durch MDK

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Pflegebedürftigkeit im SGB

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Wie wäre es jetzt mit einem…

Oder lieber Modulbeitrag?

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Kritik an der EinstufungsmethodeKritik an der Einstufungsmethode

Problematik bei der Bestimmung des Zeitaufwandes - Einflussfaktoren:

• Umgebungsbedingungen• Fähigkeiten und Qualifikation der

Pflegeperson• Individuelle Bedürfnisse und Gewohnheiten• Einsatz von Hilfsmitteln• Fachliche Standards und Methoden• Zugrunde liegendes Pflegeziel

(Kompensation oder Rehabilitation ?)21

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Kritik

Völlig unberücksichtigt bleiben wesentliche Lebensbereiche:

Bereich der Kommunikation und sozialen Teilhabe Schmerzerleben, Angst im Zusammenhang mit dem

Krankheitsgeschehen, verändertes Selbstschutz-verhalten oder ganz generell mangelhafte Krankheitsbewältigung

Für alte Menschen ist von besonderer Bedeutung, dass ein erheblicher Teil der notwendigen Unterstützung für psychisch beeinträchtigte Menschen, die nicht nur bei einzelnen

Verrichtungen, sondern in ihrer gesamten Lebensführung auf Hilfe angewiesen sind, ausgeblendet wird.

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Außerdem…

Wo bleibt die Erfassung der Pflegebedürftigkeit von Kindern?

Welchem theoretische Rahmen folgt die Einschätzung von Pflegebedürftigkeit und Pflegebedarf?

Inwieweit werden kulturelle Aspekte einbezogen?

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Pflegebedürftigkeit & Krankheit

Ein kranker Mensch muss nicht pflegegebedürftig sein

ein in gleicher Weise Pflegebedürftiger kann möglicherweise völlig unterschiedliche Krankheiten haben

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Körperliche oder kognitive Funktionseinschränkungen oder Schädigungen sind nicht mit Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen.

Entscheidend ist vielmehr, dass diese Probleme nicht ohne Hilfe kompensiert oder bewältigt werden können (Wingenfeld, 2001, S.265)

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Bio-psycho-soziales Modell (ICF)

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Zwischenfazit II

Pflegebedürftigkeit kann vorrangig als beeinträchtigte Autonomie bei der Lebensgestaltung und die dadurch bedingte

Abhängigkeit von Hilfe bei der Gestaltung des Alltags und krankheits-bedingter Erfordernisse bezeichnet werden.

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Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Bei der Diagnostik der Pflegebedürftigkeit ist also von den – auch potentiellen – Beeinträchtigungen auszugehen und den Gründen, die zu diesen Störungen geführt haben.

Es reicht nicht nur die beobachtende Feststellung der Situation des Pflegebedürftigen, sondern ganz wichtig auch die Wahrnehmung des Pflegebedürftigen selbst, denn die autonome Lebensgestaltung kann nur aus der betreffenden Person heraus erfolgen.

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Assessmentinstrumente für Pflegebedürftigkeit

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Gesetzliche „Neuregelungen“

Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008Pflegeneuausrichtungsgesetz 2012Pflegestärkungsgesetz 2014

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Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“

wird erst angestrebtProjekt: „Maßnahmen zur Schaffung eines neuen

Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen bundesweit einheitlichen und reliablen Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“

(Wingenfeld / Büscher / Gansweid 2008)

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Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“Neudefinition „Pflegebedürftigkeit“

„…gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe in den Bereichen (MODULEN)

- Mobilität,- Bewältigung psychischer Anforderungen und Problemlagen,

-Selbstversorgung: regelm. Alltagsverrichtungen- Bewältigung krankheits-/behandlungsbedingter Anforderungen und Belastungen sowie

- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte erforderlich macht.“ (Wingenfeld / Büscher / Gansweid 2008, S.75)

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Pflegebereitschaft

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Gesamtzahl Pflegebedürftiger: 2.246.829Pflegebedürftige ab 65 Jahren:1.861.304Pflegebedürftige über 80 Jahre:1.214.099

(Daten nach Statistisches Jahrbuch 2009)

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Brandenburg hat die höchste erwartete Zunahme an Pflegebedürftigen !! Berlin die zweithöchste!

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Sonstige Regelungen zur häuslichen Sonstige Regelungen zur häuslichen PflegePflege

Pflegezeitgesetz (§3 PflegeZG seit 07/2008) „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung

vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“

Familienpflegezeit Freistellung lt. BGB

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PflegezeitgesetzPflegezeitgesetz

Akutsituationen: bis zu 10 Tage, unbezahlt für längere Pflege binnen 10 Tagen bei AG

schriftlich beantragen (ab 15 Beschäftigte) bis max. 6 Monate auch teilweise möglich (n. Absprache) Beschäftigter bleibt in dieser Zeit

sozialversichert ggf. freiwillig/ familienvers. Angehörige müssen mind. Pflegestufe I

haben (oder absehbar bekommen)

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Ihre Aufgabe als BA: Pflegeberatung

im Pflegestützpunkt oder zu Hausedurch Beratungsfachkräfte

(Sozialversicherungsfachangestellte und spezialisierte Pflegekräfte sowie Sozialarbeiter)

Care-Management: Kordination und Organisation des Versorgungssystems

Case-Management: Einzellfallsteuerung

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DiskussionDiskussion

Welche Art der Versorgung Pflegebedürftiger erscheint Ihrer Meinung nach sinnvoller:durch Angehörige,ambulant durch Pflegedienst,stationär?Wie müsste die Feststellung und Gestaltung von Pflegeleistungen aussehen, um Ihre „gewählte Versorgung“ zu fördern?

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Literatur- eine AuswahlLiteratur- eine Auswahl Menning, S., Hoffmann, E. (2009): Funktionale Gesundheit und Pflegebedürftigkeit, In: Böhm, K., Tesch-

Römer, C., Ziese, T. (Hrsg.): Gesundheit und Krankheit im Alter, Robert Koch-Institut, Berlin 2009, S. 62-78.  Saß, A.-C, Wurm, S., Ziese, T. (2009): Inanspruchnahmeverhalten, In: Böhm, K., Tesch-Römer, C., Ziese,

T. (Hrsg.): Gesundheit und Krankheit im Alter, Robert Koch-Institut, Berlin 2009, S. 134-159. ICF : Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit / hrsg. vom

Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information. World Health Organization, Genf (2005). Neu-Isenburg : MMI, Med. Medien-Informations-GmbH.

Büscher, A. (2008): Der „neue“ Begriff der Pflegebedürftigkeit – Ansprüche der Profession heute und Konsequenzen für das Berufsfeld, Fachtagung Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg 16.07.2008.

URL:http://www.wohlfahrtswerk.de/downloads/fachtagung/vortrag_buescher.pdf (05.06.2010) Wingenfeld, K., Büscher, A., Gansweid, B. (2008): Das neue Begutachtungsassessment zur Feststellung

von Pflegebedürftigkeit. www.unibielefeld.de/gesundhw/neueseiten/ag6/downloads/Abschlussbericht_IPW_MDKWL

_25.03.08.pdf 05.06.2010

Statistisches Bundesamt Wiesbaden (Hrsg.) (2009): Statistisches Jahrbuch 2009. URL:http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/SharedContent/Oeffentlich/AI/IC/Publikationen/Jahrbuch/StatistischesJahrbuch,property=file.pdf

  

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8. Literatur8. Literatur

http://www.mds-ev.org/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf (05.06.2010)http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_11/gesamt.pdf (05.06.2010)http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pflegezg/gesamt.pdf (05.06.2010)http://www.bmg.bund.de/cln_151/nn_1168682/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/E/Glossarbegriff

Eingeschr_C3_A4nkte-Alltagskompetenz.html (04.06.2010) http://www.bmg.bund.de/cln_151/nn_1168682/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/B/Glossarbegriff-

Betreuungsbetrag.html (04.06.2010) http://www.menschen-pflegen.de/enid/Wohnortnahe Pflege/Niedrigschwellige Betreuungsangebote 0c1.html(03.06.2010)http://www.bmg.bund.de/cln_178/nn_1168248/SharedDocs/Standardartikel/DE/AZ/P/Glossarbegriff-Pflegende-

Angehoerige.html (03.06.2010) http://www.bmg.bund.de/cln_178/nn_1168258/sid_059006F55BF80C0BAFB7A15BDD92DD76/SharedDocs/

Standardartikel/DE/AZ/P/Glossarbegriff-Pflegezeit.html?__nnn=true (03.06.2010)

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