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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K)
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TVöD
Abschnitt I § 5 Qualifizierung
Anspruch auf Qualifizierungsgespräch
Qualifizierungsmaßnahmen sind Erhaltungsqualifizierung, Fort-und Weiterbildung,
Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung,
Wiedereinstiegsqualifizierung
Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit
Kostentragung durch Arbeitgeber (wenn veranlasst)
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TVöD
Abschnitt II § 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit
Freistellung am 24. und 31. Dezember entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten
Besondere Regelung BT-K Feiertage an Werktagen
bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
Reduzierung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
übrige Beschäftigte bei notwendiger Arbeit
Freizeitausgleich bis spätestens zum Ende des dritten
Kalendermonats
BT-K
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TVöD
Abschnitt II § 7 Abs. 1-3 Sonderformen der Arbeit
Wechselschichtarbeit - ununterbrochene Arbeit bei Tag und Nacht, nach Ablauf eines Monats erneut zu zwei Nachtschichten
Schichtarbeit - regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeit um mind. zwei Stunden, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden
Bereitschaftsdienst - außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer vom AG bestimmten Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeits-leistung überwiegt.
BT-K
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TVöD
Abschnitt II § 7 Abs. 4-6 Sonderformen der Arbeit
Besondere Regelung BT-K
Rufbereitschaft - außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer dem AG anzuzeigenden Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Nachtarbeit - Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr
Mehrarbeit - Arbeitsstunden die Teilzeitbeschäftigte über
ihre regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten erbringen
BT-K
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TVöD BT-K
Mögliche abweichende Regelungen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch
Ableistung von Bereitschaftsdienstin den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst
bis zu 24 h wenn in Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt
Bereitschaftsdienst - BV/ DV
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TVöDZeitzuschläge
für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr) 20 v.H.,
für Angestellte in Krankenhäusern 1,28 €
für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
für Arbeit am 24./31. Dezember ab 6 Uhr 35 v.H.,
für Arbeit an Samstagen 13 bis 21 Uhr,
außerhalb von Wechselschicht- oder Schichtarbeit 20 v.H.
für Angestellte in Krankenhäusern 0,64 €
Faktorisierung jeweiliger v.H.-Satz einer Stunde
BT-K
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TVöD
Abschnitt II § 8 Abs. 3-4 Ausgleich Sonderformen Arbeit
Rufbereitschaft Pauschale
Montag - Freitag: das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: das 4-fache
des Stundenentgelts
stundenweise Rufbereitschaft 12,5 v.H./h
InanspruchnahmeÜberstunde +
Zeitzuschlag
BT-K
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TVöD
Abschnitt II § 8 Abs. 5-6 Ausgleich Sonderformen Arbeit
Wechselschichtzulage (Voraussetzung 2 Nachtschichten)
ständige Wechselschichtarbeit 105 Euro
nicht ständige 0,63 Euro pro Stunde
Schichtzulage (wie bisher mind. 13 Std. Differenz)
ständige Schichtarbeit 40 Euro
nicht ständige 0,24 Euro pro Stunde
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TVöD
Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt § 20 Abs. Jahressonderzahlung
Anspruchsvoraussetzung - 1. Dezember Arbeitsverhältnis
§ 20 Abs. 2 EG 1 bis 8 90 v.H. EG 9 bis 12 80 v.H. EG 13 bis 15 60 v.H. der Entgelte von Juli, August und September [Ausnahme:
Überstunden, Leistungsentgelte] Bemessungssatz Entgeltgruppe im September oder 1. volle
Kalendermonat
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TVöD
Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
Fortzahlung des Entgeltes am 24. und 31. Dezember [§ 6 Abs. 3
Satz 1], bei Krankheit in den ersten 6 Wochen [§ 22 Abs. 1], Erholungsurlaub [§ 26], Zusatzurlaub [§27] und Arbeitsbefreiung
[§ 29]. Berechnungszeitraum - letzten 3 volle Kalendermonate
für unständige Entgeltbestandteile der letzten drei vollen Kalendermonate
ausgenommen sind Leistungsentgelte, Überstundenentgelte, Jahressonderzahlungen und besondere Zahlungen [§ 23]
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TVöD
§ 22 Entgelt im KrankheitsfallFortzahlung des Entgeltes bei Krankheit in den
ersten 6 Wochendanach Krangeldzuschuss bis
• zum Ende der 13. Woche von mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit und
• zum Ende der 39. Woche von mehr als drei Jahren Beschäftigungszeit
der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt
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TVöD
zu § 22 Übergangsregelung für Beschäftigte für die § 71 BAT gegolten hat - § 13 TVÜ
der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt gezahlt
Übergangsregelung für Beschäftigte die zum Zeitpunkt der Überleitung erkrankt sind
Übergangsregelung Beihilfe
Regelungen gelten für übergeleitete Beschäftigte fort
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TVöD
Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt § 23 Abs. 1 Besondere Zahlungen
Vermögenswirksame Leistungen
§ 23 Abs. 2 Jubiläumsgeld
• 25 Jahre Beschäftigungszeit 350 Euro
• 40 Jahre Beschäftigungszeit 500 Euro
• keine Verminderung bei Teilzeit
• durch BV/DV können im Bereich der VKA günstigere Regelungen getroffen werden
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TVöD
Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Abs. 1 Erholungsurlaubbis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26
Arbeitstage
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr29 Arbeitstage
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30
Arbeitstage
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TVöD
Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Abs. 2 Erholungsurlaub
Urlaubsübertragung 31. März des Folgejahres (Antritt)
wegen Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen bis 31. Mai des
Folgejahres
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TVöD
Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung
§ 27 Abs. 1 Zusatzurlaubbei Wechselschichtarbeit für je 2
zusammenhängende Monate und
bei Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende
Monate
1 Arbeitstag Zusatzurlaub
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TVöD
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung§ 27 Abs. 4 Zusatzurlaub
höchstens 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr
Ausnahme § 125 SGB IX [Zusatzurlaub für
Schwerbehinderte] Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen insgesamt im
Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten
bei Vollendung des 50. Lebensjahres - 36 Tage
BT-K
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TVöD
Abschnitt IV Urlaub und ArbeitsbefreiungErgänzende Regelung in BT-K Zusatzurlaub für
Nachtdienst Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von
mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr Nachtarbeitsstunden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht oder
Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Bestehende landesbezirkliche Regelungen auch zu Zusatzurlaub sind
im Berliner Bezirkstarifvertrag bereits geregelt worden.
BT-K
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TVöD
Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 28 Sonderurlaub
Möglichkeit des Erhalts von Sonderurlaub bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgelt
§ 29 Arbeitsbefreiung Regelungen der § 52 BAT/BAT-O, § 29 BMT-G/BMT-G-O und § 33
MTArb/MTArb-O im wesentlichen inhaltsgleich übernommen, 8 Tage
Freistellung für Teilnahme an Tagungen vertragsschließender
Gewerkschaften [zusätzlich „Landesfachbereichsvorstände“]
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TVöD
Abschnitt V Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen § 34 Abs. 1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsschluss [unter 18 Jahren keine Regelung mehr]
ansonsten gleiche Fristen wie bisher
Abs. 2 für Beschäftigte des Tarifgebiets West einheitliche
Regelung zur „Unkündbarkeit“ [40 Lj./ 15 Jahre Beschäftigungszeit]