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1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K)

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K)

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TVöD

Abschnitt I § 5 Qualifizierung

Anspruch auf Qualifizierungsgespräch

Qualifizierungsmaßnahmen sind Erhaltungsqualifizierung, Fort-und Weiterbildung,

Qualifizierung für eine andere Tätigkeit, Umschulung,

Wiedereinstiegsqualifizierung

Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit

Kostentragung durch Arbeitgeber (wenn veranlasst)

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TVöD

Abschnitt II § 6 Abs. 3 Regelmäßige Arbeitszeit

Freistellung am 24. und 31. Dezember entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten

Besondere Regelung BT-K Feiertage an Werktagen

bei Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche

Reduzierung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit

übrige Beschäftigte bei notwendiger Arbeit

Freizeitausgleich bis spätestens zum Ende des dritten

Kalendermonats

BT-K

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TVöD

Abschnitt II § 7 Abs. 1-3 Sonderformen der Arbeit

Wechselschichtarbeit - ununterbrochene Arbeit bei Tag und Nacht, nach Ablauf eines Monats erneut zu zwei Nachtschichten

Schichtarbeit - regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeit um mind. zwei Stunden, innerhalb einer Zeitspanne von mind. 13 Stunden

Bereitschaftsdienst - außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer vom AG bestimmten Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen

Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne

Arbeits-leistung überwiegt.

BT-K

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TVöD

Abschnitt II § 7 Abs. 4-6 Sonderformen der Arbeit

Besondere Regelung BT-K

Rufbereitschaft - außerhalb der regelmäßigen Arbeit, Aufenthalt an einer dem AG anzuzeigenden Stelle um im Bedarfsfall Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Nachtarbeit - Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr

Mehrarbeit - Arbeitsstunden die Teilzeitbeschäftigte über

ihre regelmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten erbringen

BT-K

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TVöD BT-K

Mögliche abweichende Regelungen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch

Ableistung von Bereitschaftsdienstin den Stufen A und B auf bis zu 58 h/Woche, in den Stufen C und D auf bis zu 54 h/Woche

Verlängerung der täglichen Arbeitszeit durch Ableistung von Bereitschaftsdienst

bis zu 24 h wenn in Arbeitszeit regelmäßig und in

erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt

Bereitschaftsdienst - BV/ DV

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TVöDZeitzuschläge

für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,

in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,

für Nachtarbeit (21.00 bis 6.00 Uhr) 20 v.H.,

für Angestellte in Krankenhäusern 1,28 €

für Sonntagsarbeit 25 v.H.,

bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,

- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

für Arbeit am 24./31. Dezember ab 6 Uhr 35 v.H.,

für Arbeit an Samstagen 13 bis 21 Uhr,

außerhalb von Wechselschicht- oder Schichtarbeit 20 v.H.

für Angestellte in Krankenhäusern 0,64 €

Faktorisierung jeweiliger v.H.-Satz einer Stunde

BT-K

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TVöD

Abschnitt II § 8 Abs. 3-4 Ausgleich Sonderformen Arbeit

Rufbereitschaft Pauschale

Montag - Freitag: das 2-fache Sams-, Sonn- und Feiertags: das 4-fache

des Stundenentgelts

stundenweise Rufbereitschaft 12,5 v.H./h

InanspruchnahmeÜberstunde +

Zeitzuschlag

BT-K

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TVöD

Abschnitt II § 8 Abs. 5-6 Ausgleich Sonderformen Arbeit

Wechselschichtzulage (Voraussetzung 2 Nachtschichten)

ständige Wechselschichtarbeit 105 Euro

nicht ständige 0,63 Euro pro Stunde

Schichtzulage (wie bisher mind. 13 Std. Differenz)

ständige Schichtarbeit 40 Euro

nicht ständige 0,24 Euro pro Stunde

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TVöD

Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt § 20 Abs. Jahressonderzahlung

Anspruchsvoraussetzung - 1. Dezember Arbeitsverhältnis

§ 20 Abs. 2 EG 1 bis 8 90 v.H. EG 9 bis 12 80 v.H. EG 13 bis 15 60 v.H. der Entgelte von Juli, August und September [Ausnahme:

Überstunden, Leistungsentgelte] Bemessungssatz Entgeltgruppe im September oder 1. volle

Kalendermonat

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TVöD

Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

Fortzahlung des Entgeltes am 24. und 31. Dezember [§ 6 Abs. 3

Satz 1], bei Krankheit in den ersten 6 Wochen [§ 22 Abs. 1], Erholungsurlaub [§ 26], Zusatzurlaub [§27] und Arbeitsbefreiung

[§ 29]. Berechnungszeitraum - letzten 3 volle Kalendermonate

für unständige Entgeltbestandteile der letzten drei vollen Kalendermonate

ausgenommen sind Leistungsentgelte, Überstundenentgelte, Jahressonderzahlungen und besondere Zahlungen [§ 23]

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TVöD

§ 22 Entgelt im KrankheitsfallFortzahlung des Entgeltes bei Krankheit in den

ersten 6 Wochendanach Krangeldzuschuss bis

• zum Ende der 13. Woche von mehr als einem Jahr Beschäftigungszeit und

• zum Ende der 39. Woche von mehr als drei Jahren Beschäftigungszeit

der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt

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TVöD

zu § 22 Übergangsregelung für Beschäftigte für die § 71 BAT gegolten hat - § 13 TVÜ

der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld und dem Nettoentgelt gezahlt

Übergangsregelung für Beschäftigte die zum Zeitpunkt der Überleitung erkrankt sind

Übergangsregelung Beihilfe

Regelungen gelten für übergeleitete Beschäftigte fort

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TVöD

Abschnitt IIIEingruppierung und Entgelt § 23 Abs. 1 Besondere Zahlungen

Vermögenswirksame Leistungen

§ 23 Abs. 2 Jubiläumsgeld

• 25 Jahre Beschäftigungszeit 350 Euro

• 40 Jahre Beschäftigungszeit 500 Euro

• keine Verminderung bei Teilzeit

• durch BV/DV können im Bereich der VKA günstigere Regelungen getroffen werden

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TVöD

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Abs. 1 Erholungsurlaubbis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26

Arbeitstage

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr29 Arbeitstage

nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30

Arbeitstage

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TVöD

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Abs. 2 Erholungsurlaub

Urlaubsübertragung 31. März des Folgejahres (Antritt)

wegen Arbeitsunfähigkeit oder dienstlichen Gründen bis 31. Mai des

Folgejahres

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TVöD

Abschnitt IVUrlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Abs. 1 Zusatzurlaubbei Wechselschichtarbeit für je 2

zusammenhängende Monate und

bei Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende

Monate

1 Arbeitstag Zusatzurlaub

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TVöD

Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung§ 27 Abs. 4 Zusatzurlaub

höchstens 6 Tage Zusatzurlaub im Jahr

Ausnahme § 125 SGB IX [Zusatzurlaub für

Schwerbehinderte] Erholungsurlaub und Zusatzurlaub dürfen insgesamt im

Kalenderjahr 35 Tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten

bei Vollendung des 50. Lebensjahres - 36 Tage

BT-K

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TVöD

Abschnitt IV Urlaub und ArbeitsbefreiungErgänzende Regelung in BT-K Zusatzurlaub für

Nachtdienst Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von

mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Kalenderjahr Nachtarbeitsstunden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht oder

Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Bestehende landesbezirkliche Regelungen auch zu Zusatzurlaub sind

im Berliner Bezirkstarifvertrag bereits geregelt worden.

BT-K

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TVöD

Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 28 Sonderurlaub

Möglichkeit des Erhalts von Sonderurlaub bei Vorliegen eines

wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgelt

§ 29 Arbeitsbefreiung Regelungen der § 52 BAT/BAT-O, § 29 BMT-G/BMT-G-O und § 33

MTArb/MTArb-O im wesentlichen inhaltsgleich übernommen, 8 Tage

Freistellung für Teilnahme an Tagungen vertragsschließender

Gewerkschaften [zusätzlich „Landesfachbereichsvorstände“]

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TVöD

Abschnitt V Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen § 34 Abs. 1 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsschluss [unter 18 Jahren keine Regelung mehr]

ansonsten gleiche Fristen wie bisher

Abs. 2 für Beschäftigte des Tarifgebiets West einheitliche

Regelung zur „Unkündbarkeit“ [40 Lj./ 15 Jahre Beschäftigungszeit]