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1 Unternehmensübergabe/ Unternehmensübernahme A. Blickrichtung des Übergebers B. Blickrichtung des Übernehmers

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Unternehmensübergabe/Unternehmensübernahme

A. Blickrichtung des Übergebers

B. Blickrichtung des Übernehmers

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A.A.Blickrichtung des Blickrichtung des ÜbergebersÜbergebers

Unternehmensübergabe

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Situation aus der Sicht des Übergebers

I. Festlegung des Übergabezeitraums (3 - 4 Jahre)

Bei Übertragung des Unternehmens oder Unternehmensanteils sind mehrere Überlegungen generell anzustellen:

• Wer soll das Unternehmen fortführen?

• Wann und in welchem Zeitraum soll die Übergabe erfolgen?

• Gibt es weiteres Vermögen, dass innerhalb der Familie verteilt werden kann?

• Müssen der bisherige Inhaber und seine Angehörigen finanziell abgesichert werden?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

Bei Übertragung des Unternehmens oder Unternehmensanteils sind mehrere Überlegungen generell anzustellen:

• Besteht Finanzbedarf für den Fall der Unternehmensübertragung?

• Soll die Gesellschaftsform beibehalten werden?

• Was ist aus haftungsrechtlicher Sicht zu beachten?

• Was sind die steuerrechtlichen Konsequenzen?

I. Festlegung des Übergabezeitraums (3 - 4 Jahre)

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Situation aus der Sicht des Übergebers

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

1. Familieninterne Nachfolge

• Angestelltenverhältnis

• Einräumung einer begrenzte Beteiligung

• Aufnahme als vollberechtigter Mitgesellschafter oder Mitgeschäftsführer

• Rückzug des bisherigen Inhabers

• Abfindungen für die übrigen Familienmitglieder

Als sinnvoll hat sich im Zusammenhang mit der Familiennachfolge in der Praxis ein Stufenplan erwiesen. Der aus dem Familienkreis ausgewählte potenzielle Übernehmer soll stufenweise mit seiner künftigen Aufgabe vertraut gemacht werden:

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Situation aus der Sicht des Übergebers

2. Fremdgeschäftsführung

3. Übernahme durch Mitarbeiter

4. Externer Nachfolger

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

5. Wie soll das Unternehmen übergehen?:

Familiennachfolger vorhanden:

a) vererben

b) verschenken

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Situation aus der Sicht des Übergebers

• Trennung von Management und Eigentum

b) Vermietung

c) Verpachtung

d) Veräußerung auf Rentebasis

e) Erwerb von Geschäftsanteilen (Share deal) (Erwerb des Unternehmens als Ganzes)

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

Familiennachfolger nicht vorhanden:

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Situation aus der Sicht des Übergebers

5. Wie soll das Unternehmen übergehen?: Familiennachfolger nicht vorhanden:

f) Kombinationsmodell (Roll-Over-Deal)

- Erste Stufe, Beteiligungserwerb

- Zweite Stufe, konzerninterner Erwerb der Wirtschaftsgüter der Zielgesellschaft

- Dritte Stufe, steuerneutrale Gewinnausschüttung

- Vierte Stufe, ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

h) Gesellschaftsrechtliche Aspekte

- Nachfolge in die Mitgliedschaft des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eines Kommanditisten

- Nachfolge in die Mitgliedschaft des Gesellschafters einer GmbH

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

5. Wie soll das Unternehmen übergehen?: Familiennachfolger nicht vorhanden:

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Situation aus der Sicht des Übergebers

6. Sind alle bereits vertraglich geregelten Aspekte berücksichtigt?

a) Testament

b) Ehevertrag

c) Erbvertrag

d) Gesellschafts- und sonstige Verträge

(Legal Due Dilligence)

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

6. Sind alle rechtlichen Aspekte der Übergabe berücksichtigt?

e) Sind alle rechtlichen Unterlagen nach Vollständigkeit, Aktualität, Kündigungsmöglichkeiten, Verlängerungsmöglichkeiten, usw. hin überprüft?

• Beteiligungsverträge • sonstige Verträge und Absprachen

Übertragung von Wissen / Know How (immaterielle Werte) Übertragung von Patenten und gegebenenfalls Nutzung von

Urheberrechten.

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

7. Stehen wichtige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Managements auch nach der Übergabe dem Nachfolger zur Verfügung?

a) Arbeitsverträge

b) Kündigungsfristen

c) Alter der Belegschaft

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

8. Liegen die wichtigsten Informationen über das Personal vor?

a) Tarifverträge

b) Betriebsvereinbarungen

c) Sonderleistungen

d) Statistiken

e) Betriebsrat

(wenn ja, umgängliches Arbeiten mit diesem möglich?)

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

9. Gibt es mögliche öffentlich rechtliche Beschränkungen im Verkauf (Beschränkungen, Investitionszulagen, Förderprogramme)?

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

10. Arten des Verkaufs

a) Beteiligungsverkauf

b) Verkauf der Gesellschaft im Ganzen

c) Teilverkauf:

im Vorfeld der Veräußerung Planung über mögliche Ausgliederung/Abspaltung einzelner unlukrativer Teile des Unternehmens – ggf. Liquidation oder gesteuerte Insolvenz dieser unlukrativen Unternehmensteile

b) Verkauf auf Rentenbasis

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

11. Welche Kosten kommen auf den Übergeber/Verkäufer zu?

a) Steuern / Gebühren / Abgaben

b) Abfindungen / Sozialplanleistungen

(ggf. Umsetzung von Personalreduzierungsmaßnahmen)

c) Vertragsstrafen

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

12. Überprüfung des rechtlichen Übergangs der Anstellungsverhältnisse gemäß § 613 a BGB

§ 613 a BGB schreibt vor, dass bei einem Betriebsübergang, also bei einer Veräußerung, Verschmelzung oder Spaltung aller Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergehen. Kündigungen sind insoweit bis 12 Monate nach Betriebsübergang unwirksam.

Eine neue gesetzliche Regelung im deutschen Arbeitsrecht, seit Anfang April 2002 in Kraft, verschärft diese Regelung noch künftig muss jeder Mitarbeiter über die rechtliche, wirtschaftlichen und sozialen Folgen vollständig informiert werden.

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

12. Überprüfung des rechtlichen Übergangs gemäß § 613 a BGB

Geschieht dies nicht, kann er dem Verkauf seiner Firma noch nach vielen Jahren widersprechen. Dabei genügt es schon, dass der Mitarbeiter glaubt, nicht vollständig informiert worden zu sein.

(Mit dieser Form der Neuregelung des Betriebsübergangs ist die damalige Justizministerin Däubler-Gmelin weit über die Forderungen hinaus gegangen, die eine EU-Richtlinie aus Brüssel als Mindestform verlangte. So hätte es bei Übergang nach dieser Richtlinie genügt, den Betriebsrat zu informieren, soweit ein solcher überhaupt vorhanden ist und nicht jeden einzelnen Mitarbeiter.

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

13. Vertraulichkeit bei Nachfolgersuche (Verpflichtung zum Abschluss einer Vertraulichkeitserklärung)

Abschluss einer Absichtserklärung zur Einhaltung eines vorher zu vereinbarenden Übergabefahrplans (Letter of Intent)

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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Situation aus der Sicht des Übergebers

14. Eindeutige Fassung eines Unternehmenskaufvertrages bzw. eines Anteilsübertragungsvertrages

(Vertragsgegenstand, Übergang der Anteile, gegebenenfalls Veräußerung des Unternehmens im Ganzen) Gewinnbezugsrecht, Vertragsparteien, Kaufpreis mit Fälligkeit und Verzinsung, Sicherheiten und Regelungen bei Zahlungsverzögerungen, Zusicherungen, Garantien und weitere ergänzende Regelungen)

II. Welche Nachfolgevariante kommt in Frage?

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B. Blickrichtung des Übernehmers

Unternehmensübergabe

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Blickrichtung aus der Sicht des Übernehmers

II. Rechtsformüberlegungen

1. Vorüberlegungen

a) „Anfang bei Null“

b) Agiert der Übernehmer bereits in Form einer juristischen Person? (Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft)

c) steuerliche Zielsetzung des Erwerbers (dies liegt in der Regel darin, möglichst schnell den gezahlten Kaufpreis steuerlich einkommensmindernd geltend machen zu können. Dies kolidiert in der Regel mit dem Interesse des Verkäufers, einen möglichst hohen Veräußerungserlös bei einer geringst möglichen Steuerbelastung zu erzielen. Um die Interessenlage des Käufers umzusetzen, muss dieser den gezahlten Kaufpreis in steuerlich wirksamer Abschreibungen transformieren.

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Blickrichtung aus der Sicht des Übernehmers

II. Rechtsformüberlegungen

2. Haftung für Verbindlichkeiten des übernommenen Betriebes

a) Hier ist zu unterscheiden, ob eine Übernahme, eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens mit Firmenfortführung oder ohne Firmenfortführung erfolgt.

b) Übernahme eines kleingewerblichen Unternehmens

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Blickrichtung aus der Sicht des Übernehmers

II. Rechtsformüberlegungen

3. Eintritt in bestehende Verträge

4. Haftung für betriebliche Steuern

5. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

6. Konkurrenzverbot (Vereinbarung zwischen Übernehmer und Übergeber)

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Blickrichtung aus der Sicht des Übernehmers

II. Rechtsformüberlegungen

7. Abwicklung der Kaufpreiszahlung

Es empfiehlt sich in jedem Fall eine Abwicklung Zug um Zug, d.h. Kaufpreiszahlung nach Eigentumsübertragung, wobei die dann zu erfolgende Kaufpreiszahlung bereits Überformulierung im Übertragungsvertrag gesichert ist;

Mit anderen Worten ist der Kaufpreis bereits vor der Eigentumsübertragung von dem Übernehmer an den Notar gezahlt worden. Das Eigentum wird sodann auf den Erwerber übertragen und unmittelbar im Anschluss der Kaufpreis an den Verkäufer ausbezahlt.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

ESCH & KRAMER Rechtsanwälte

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