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1 Vertragsmanagement WIP- CONSULTING rtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement halte: - Vertrags- und Claimmanagement: Begriffsbestimmungen, Aufgaben und Relevanz - Rechtliche Grundbegriffe - der Projektmanagement-Vertrag rchführung: - Lehrgespräch und Fallbeispiele gebniserwartungen: - Sensibilisierung für juristische Grundzüge bei der Projektrealisi Vertragsmanagement

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1Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Inhalte: - Vertrags- und Claimmanagement: Begriffsbestimmungen, Aufgaben und Relevanz - Rechtliche Grundbegriffe - der Projektmanagement-Vertrag

Durchführung: - Lehrgespräch und Fallbeispiele

Ergebniserwartungen: - Sensibilisierung für juristische Grundzüge bei der Projektrealisierung

Vertragsmanagement

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2Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vertragsmanagement: Begriffsbestimmung

Unter Vertragsmanagement versteht man die Betreuung der vertraglichen

Verhandlungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die

Implementierung von Verträgen und die Vornahme von

Vertragsänderungen aus technischen, terminlichen, finanziellen,

organisatorischen oder anderen Gründen.

Durch das Vertragsmanagement soll die Gestaltung, der Abschluß und die

Abwicklung von Verträgen so gesteuert werden, daß die definierten

Projektziele erreicht werden.

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3Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vertragsmanagement: Aufgaben

Erfassung und Verfolgung aller wichtigen Vertrags-Daten

Aufbereitung dieser Daten in geeigneter Form für

- dem Vertragsmanager

- das Projektmanagement

- die Projektmitarbeiter

- das Firmenmanagement

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4Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Claimmanagement: Begriffsbestimmung

Unter Claimmanagement (Forderungsmanagement) ist die Vorbereitung der aus dem Vertrag herrührenden Forderungen zu verstehen, so daß diese im geeigneten Moment gestellt werden können. Ferner fällt unter diesen Begriff die Abwehr der von der anderen Vertragspartei gestellten Forderungen.

Das Ziel des Claimmanagements ist seitens des Auftraggebers die Einsparung eines möglichst hohen Prozentsatzes des Gesamtpreises, seitens des Auftragnehmers die Durchsetzung aller vertraglichen Ansprüche und die Abwehr möglicher Schadensersatzforderungen oder ähnlicher Ansprüche.

Das Claimmanagement ist Teil des Vertragsmanagements.

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5Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Stellung des VM im Projektmanagement

Kosten

Termine Fachbereiche

Verträge(Vertragsmanagement)

Projektleiter

(aus RKW: PMF)

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6Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Stellung des VM im Projektmanagement

Dienstleistung innerhalb des PM

Querschnittsfunktion

eigenständige Stelle im Rahmen des PM

kann aus Einzelperson, Abteilung oder Fremdfirma bestehen

es soll den Projektleiter informieren und entlasten

Qualifikationen: Interdisziplinarität als Voraussetzung

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7Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vertrags- und Claimmanagement: Relevanz

Auftragsrealisierung

Sache

Vertrag

Termin Ergebnis

engere Termine

höhere Anforderungen an die Realisierungsqualität

niedrigere Preise /steigende Kosten

härtere Vertragsbedingungen,gesetzliche Auflagen

steigende Komplexität des Umfeldes

(Umweltbewußtsein etc.)

steigende technische Komplexität

höhere Anzahlbeteiligter Stellen(intern / extern)

höhere Anforderungenan die Produktqualität

nach Böker, Vertragsrecht und Claimmanagement, Mannheim 1996

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8Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Rechtliche Grundbegriffe Rechtsgeschäftsarten Voraussetzungen für den Vertragsschluß Zustandekommen von Verträgen Rechtsgeschäfte Abstraktionsprinzip Angebot und Annahme Willenserklärungen Einwendungen und Einreden Stellvertretung Allgemeine Geschäftsbedingungen Leistungspflicht Leistungsstörungen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) Positive Vertragsverletzung Vertragsarten im Überblick - Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB - Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB - Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

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9Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Rechtsgeschäfte

Das BGB geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus, d.h. daß es jedem

freigestellt ist, zu entscheiden, ob er einen Vertrag schließen will, mit wem

und worüber. Der Grundsatz der Privatautonomie wird durch die

bestehenden Gesetze eingegrenzt.

Ein Rechtsgeschäft besteht zumindest aus einer, in der Regel aber aus zwei

oder mehreren Willenserklärungen.

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10Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Das Abstraktionsprinzip

Nach dem dem BGB zugrundeliegenden Abstraktionsprinzip ist streng zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäfts zu unterscheiden.

Unter einem Verpflichtungsgeschäft ist ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Personen zu verstehen, durch das zumindest einer der Beteiligten zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird.

Das Verfügungsgeschäft ist demgegenüber auf die Änderung einer dinglichen Rechtsposition gerichtet.

Beispiel Brötchenkauf: Die beiden Vertragsparteien (Bäcker und Konsument) einigen sich darüber, daß der Konsument zwei bestimmte Brötchen für 2.- DM kaufen will (Verpflichtungsgeschäft, Kaufvertrag). Anschließend übergibt der Bäcker dem Konsumenten die Brötchen und der Konsument dem Bäcker das Geld (Vollzug des Kaufvertrages, Verfügungsgeschäfte).

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11Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

RechtsgeschäftsartenRechtsgeschäfte

Verpflichtungsgeschäfte Verfügungsgeschäfte

einseitigeVerpflichtungs-

geschäfte(z.B. Auslobung

§ 657 BGB)

zweiseitigeVerpflichtungs-

geschäfte

einseitigeVerfügungs-geschäfte

(z.B. Eigentums-aufgabe,

§ 959 BGB)

zweiseitigeVerfügungs-geschäfte

(z.B. Übereignungvon beweglichen

Sachen,§ 929 BGB

einseitigverpflichtend

(z.B. Schenkung, § 516 BGB

Leihe, § 598 BGB

zweiseitigverpflichtend

(z.B. Kauf, § 433 BGBMiete, § 535 BGB

Werkvertrag, § 631 BGBDienstvertrag, § 611 BGB)

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12Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Voraussetzungen für den Vertragsschluß Vertragsparteien: - persönliche Durchführung oder wirksame Stellvertretung

Einigung (übereinstimmende Willenserklärungen): - Angebot (§ 145 BGB) - Annahme (§ 147 BGB) - Abgabe und Zugang der Willenserklärungen - Kongruenz der Willenserklärungen (kein Dissens, §§ 154, 155 BGB)

Keine Wirksamkeitshindernisse: - Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB - keine Willensmängel, §§ 116 ff. BGB - Einhaltung der Formvorschriften, § 125 BGB - kein gesetzliches Verbot, keine Sittenwidrigkeit, §§ 134, 138 BGB

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13Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Zustandekommen von Verträgen

AGAuftraggeber

ANAuftragnehmer

Vertrag

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14Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag (= mehrseitiges Rechtsgeschäft) kommt durch eine wirksame Einigung (= zwei übereinstimmende Willenserklärungen) zustande und löst die vereinbarten und die aufgrund der Vereinbarung entstehenden gesetzlichen Pflichten aus.

Die Einigung kann durch

zustande kommen.

Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) oder durch sonstiges rechtlich erhebliches Verhalten (z.B. § 362 HGB,

Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben)

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15Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Das AngebotDas Angebot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang wirksam wird. Ein wirksames Angebot muß alle für einen Vertragsabschluß notwendigen Informationen beinhalten, es muß hinreichend bestimmt sein (essentialia negotii).Wer einem anderen ein Angebot unterbreitet ist nach § 145 daran gebunden, sofern er eine Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (z.B. mit dem Vermerk „freibleibend“, „unverbindlich“. „ohne obligo“, etc.). Bei einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat fehlt der Rechtsbindungswille, so daß hierin kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung, ein Angebot zu machen (invitatio ad offerendum), gesehen werden kann. Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird.

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16Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Die Annahme

Auch die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Ausnahmsweise ist der Zugang (nicht die Annahme selbst!) nicht erforderlich.

Dies ist dann der Fall, wenn eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte

nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (§ 151 BGB).

Die verspätete Annahme eines Antrages gilt als neuer Antrag (§ 150 I BGB). Ein

Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen

gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 II BGB).

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17Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

WillenserklärungenDas zum Vertragsschluß erforderliche Angebot und die Annahme sind Willenserklärungen (WE). Eine Willenserklärung ist als eine Willensäußerung zu definieren, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven (= das Erklärte) und aus einem subjektiven Tatbestand (= das Gewollte).

Der objektive Erklärungstatbestand wurde geschaffen, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter als die Äußerung eines Rechtsfolge- und Rechtsbindungswillens darstellt.

Der subjektive Erklärungstatbestand einer Willenserklärung ist in drei Bestandteile zu gliedern: Handlungswille

Erklärungsbewußtsein Geschäftswille

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18Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Willenserklärung: Subjektiver Tatbestand

Handlungswille:

Erklärungsbewußtsein:

Geschäftswille:

Der Handlungswille ist als ein vom Willen getragenes Verhalten zu definieren. Dieser fehlt z.B. bei Hypnose, Reflexbewegungen, Bewußtlosigkeit und unüberwindbarem körperlichen Zwang (vis absoluta).

Der Erklärende muß wissen, daß er durch sein Verhalten etwas rechtlich Erhebliches erklärt.

Der Geschäftswille ist der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.Der Geschäftswille ist für die WE nicht konstitutiv. Die WE kann gem. § 119 BGB angefochten werden (aber § 122 BGB ist zu beachten).

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19Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Wirksamwerden der WE (§§ 130 f. BGB)

Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist ferner der Zeitpunkt der Abgabe

und der Zeitpunkt des Zugangs der Willenserklärung entscheidend.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen (z.B. Willenserklärungen, die auf die

Begründung eines zweiseitigen Vertrages gerichtet sind, Kündigung, etc. )

muß abgegeben werden und auch beim Empfänger zugehen, um eine

Wirkung im Rechtsverkehr zu entfalten. Nicht empfangsbedürftige

Willenserklärungen (wie z.B. das Testament, die Auslobung) werden bereits

mit ihrer Abgabe wirksam.

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20Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Wirksamwerden der WE

Die Abgabe einer Willenserklärung ist die willentliche Entäußerung derselben

in den Rechtsverkehr.

Eine Willenserklärung ist dem Empfänger dann zugegangen, wenn sie derart

in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß dieser unter normalen

Umständen von ihr Kenntnis erlangen konnte und dieses nach den

Gepflogenheiten des Verkehrs auch erwartet werden darf (die tatsächliche

Kenntnisnahme ist somit nicht erforderlich !).

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21Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Einwendungen und Einreden

Steht einem möglichen (Vertrags-) Anspruch eine Norm entgegen, spricht man von Einwendungen und Einreden.

Es sind drei Arten zu differenzieren: rechtshindernde Einwendungen:

rechtsvernichtende Einwendungen:

rechtshemmende Einwendungen (Einreden):

= Normen, die das Entstehen eines Anspruches von vornherein ausschließen

= Normen, deren Eingreifen einen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen

= Normen, die zwar keinen Einfluß auf das Bestehen eines Anspruchs haben, aber dem Anspruchsgegner die Möglichkeit geben, die Durchsetzung des Anspruchs zu verhindern.

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22Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Rechtshindernde Einwendungen

Fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 105 I, II, 106 ff. BGB)

Geheimer Vorbehalt (§ 116 BGB)

Scheingeschäft (§ 117 BGB)

Mangel der Ernstlichkeit (§ 118 BGB)

Verstoß gegen eine Formvorschrift (§ 125 BGB)

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)

Anfängliche Unmöglichkeit einer Leistung (§ 306 BGB)

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23Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Rechtsvernichtende Einwendungen Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) Gesetzlicher Forderungsübergang (§ 412 BGB) Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) Anfechtung (§§ 119 I, II, 123 i.V.m. § 142 I BGB) Rücktritt vom Vertrag (§ 346 BGB) Nachträgliche, nicht zu vertretende Unmöglichkeit einer Leistung (§§ 275, 323 BGB) Wegfall der Geschäftsgrundlage (wenn Leistung nicht mehr zumutbar ist, § 242 analog) Erfüllung durch Leistung (§ 362 BGB) Erfüllungssurrogate (§§ 364 ff. BGB) Aufrechnung gleichartiger Leistungen (§ 389 BGB) Erlaß (§ 397 I BGB)

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24Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Einreden (rechtshemmende Einwendungen)

Verjährung (§§ 195 ff i.V.m. § 222 BGB)

Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB)

Zurückbehaltungsrecht des Schuldners (§ 273 BGB)

Zurückbehaltungsrecht des Besitzers (§ 1000 BGB)

Einrede des Schenkers (§ 519 BGB)

Einreden des Bürgen (§§ 770, 71 BGB)

Bereicherungseinrede (§ 821 BGB)

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25Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

StellvertretungEine Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig, die nicht höchstpersönlicher Natur sind (z.B. Eheschließung, § 13 EheG, Testamentserrichtung, § 2064 BGB). Verträge können daher auch durch Stellvertreter geschlossen werden.

Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung ist, daß der Stellvertreter, der zumindest bedingt geschäftsfähig sein muß (vgl. § 165 BGB) eine eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten) in fremden Namen (Offenkundigkeit) mit Vertretungsmacht abgibt. Die Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. §§ 1357, 1629, 1793 BGB) oder durch Rechtsgeschäft erteilt werden (Legaldefinition der Vollmacht in § 166 II BGB). Ferner kann sich die Vertretungsmacht aus einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben. Das vom Vertreter getätigte Rechtsgeschäft muß vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt sein. Teilweise ist der Umfang zwingend gesetzlich festgelegt, z.B. bei der Prokura (§§ 48 ff. HGB) und der Prozeßvollmacht (§§ 80 ff. ZPO). Im übrigen ist der Umfang der Vollmacht durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB), somit nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln.

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26Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Vertragsparteien müssen sich über alle regelungsbedürftigen Punkte einigen.

Dort wo viele gleichartige Verträge gebraucht werden, können diese

gewünschten auch standardisiert werden, so daß ein Aushandeln der

Einzelheiten nicht mehr erforderlich ist. Diese Bestimmungen werden Allgemeine

Geschäftsbedingungen (AGB) genannt.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt nach § 1 AGBG vor, wenn es sich um

eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen handelt,

die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß

eines Vertrages stellt.

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27Vertragsmanagement

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Prüfung der AGB

I. Ist das AGBG anwendbar ?

1. Liegt eine AGB i.S.v. § 1 AGBG vor ? 2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 AGBG 3. Persönlicher Anwendungsbereich, § 24 AGBG 4. Keine Inhaltskontrolle, wenn eine Bedingung nur den Inhalt des Gesetzes wiedergibt.

II. Sind die AGB Vertragsbestandteil geworden (§§ 2 ff. AGBG) ?

1. Einbeziehung der AGB in den Vertrag gem. § 2 AGBG 2. Keine überraschende Klausel, § 3 AGBG 3. Kein Vorrang der Individualabrede, § 4 AGBG

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28Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Prüfung der AGB

III. Inhaltskontrolle gemäß §§ 8 - 11 AGBG

1. § 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 2. § 10 AGBG: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit 3. § 9 AGBG: Prüfung der Generalklausel 4. Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders (§ 5 AGBG)

IV. Rechtsfolgen bei fehlerhaften oder nicht einbezogenen AGB

1. Der Vertrag bleibt im übrigen wirksam (§ 6 I AGBG) 2. Anstelle der unwirksamen Klauseln gelten die dispositiven Gesetzes- vorschriften (§ 6 II AGBG). Fehlen solche, dann muß der Vertragsinhalt durch ergänzende Auslegung festgelegt werden. 3. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion der AGB (der Verwender ginge sonst kein Risiko ein).

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29Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Sich widersprechende AGB

Da Allgemeine Geschäftsbedingungen praktisch und sehr beliebt sind, kommt es vor, daß beide Vertragsparteien ihre eigenen AGB in den Vertrag einbringen wollen. Häufig erfolgt dann ein Hinweis auf die eigenen AGB. Aufgrund der zumeist widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien stimmen diese nicht überein.

Die frühere Rechtsprechung hielt den Vertrag mit dem Inhalt derjenigen AGB für wirksam, auf die zuletzt Bezug genommen wurde. Der andere Vertragsteil hätte mit der Leistungserbringung in deren Geltung eingewilligt (Theorie des letzten Wortes).

Nach heute herrschender Meinung kommt der Vertrag jedoch grundsätzlich nur insoweit zustande, als sich die AGB der Vertragsparteien decken. Soweit sie nicht übereinstimmen liegt ein Dissens vor, der nach den allgemeinen Regeln der §§ 154, 155 BGB zu behandeln ist.

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30Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Leistungspflicht

Wie soll im Regelfall geleistet werden ?

Was ?

Richtige Leistung§§ 242, 243 BGB

Wann ?

Richtige Zeit§ 271 BGB

Wo ?

Richtiger Ort§§ 269, 270 BGB

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Leistungsstörungen

VertragsmanagementWIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Die Vertragsparteien haben die ihnen laut Vertrag obliegenden Leistungen

vollständig, rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität zu erbringen. Geschieht

dies nicht, ist die Leistung gestört, man spricht dann von Leistungsstörungen

und es kommt das Leistungsstörungsrecht zur Anwendung.

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32Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Leistungsstörungen im Überblick

Unmöglichkeit

Die Leistung istnicht mehr möglich

Verzug

Die Leistung erfolgtnicht rechtzeitig

Andere Störungen

Sonstige fehlerhafteLeistungen

AnfänglicheUnmöglichkeit

§§ 306, 307 BGB

Die Leistungwar noch nie

möglich

NachträglicheUnmöglichkeit§§ 275, 280,

325 BGB

Die Leistungist unmöglich

geworden

Schuldner-Verzug

§§ 284, 285,286, 326 BGB

Die Leistungwurde nichtrechtzeitigerbracht

Gläubiger-Verzug

§§ 293 ff. BGB

Die Leistungwurde nichtrechtzeitigempfangen

Gewährleistung§§ 459 ff, 537 ff.,

634 ff. BGB

Es wurdeschlecht oder

fehlerhaftgeleistet

pVVpositive

Vertrags-verletzung

subsidiäre Anspruchsgrundlage

für nicht geregelteLeistungs-störungen

(nach Katko, Bürgerliches Recht schnell erfasst)

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33Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Verschulden bei Vertragsverhandlungenculpa in contrahendo (cic)

Um einen umfassenden Vermögensschutz zu gewährleisten, der von den §§ 823

ff., 831 BGB unter anderem aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit nicht

gewährleistet werden kann, entwickelten die Rechtsprechung und die Lehre in

Analogie zu den §§ 122, 179 II, 307, 309, 463 S. 2, 663 BGB das Rechtsinstitut

der cic. Die cic ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das durch die Aufnahme

von Vertragsverhandlungen entsteht und insbesondere mit dem Bestehen eines

vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses begründet wird. Dieses Institut ist, wie

schon § 11 Nr. 7 AGBG zeigt, allgemein anerkannt.

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34Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

cic: VoraussetzungenUm einen Anspruch aus cic zu begründen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Vorvertragliches Schuldverhältnis2. gesetzlich nicht geregelte Pflichtverletzung (Subsidiarität)3. Rechtswidrigkeit4. Verschulden5. Schaden6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden7. u. U. anspruchkürzendes Mitverschulden (§ 254 BGB) oder Verjährung (grds. § 195 BGB)

Die Rechtsfolge ist Schadensersatz. Grundsätzlich wird nur der Vertrauensschaden ersetzt (negatives Interesse), nur ausnahmsweise kann sich der Anspruch auf das Erfüllungsinteresse (positives Interesse) richten. Der Geschädigte ist daher grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne Pflichtverletzung gestanden hätte. Es ist die aktuelle Vermögenslage (mit Pflichtverletzung) mit der hypothetischen Vermögenslage (ohne Pflichtverletzung) zu vergleichen.

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35Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Positive Vertragsverletzung (pVV)

Die pVV ist ein im Gesetz nicht geregelter, in der Praxis aber häufig auftretender

Fall von Leistungsstörung. Sie wurde aus einer Analogie zu den §§ 280, 286,

325, 326 BGB entwickelt und ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. nur

§ 11 Nr. 7 AGBG). Das Rechtsinstitut der pVV kommt immer dann zur

Anwendung, wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses eine Pflicht verletzt

wurde, die nicht durch andere gesetzliche Regelungen wie Gewährleistung,

Unmöglichkeit oder Verzug abgedeckt werden und die Pflichtverletzung zu

einem Schaden geführt hat.

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36Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

pVV: VoraussetzungenUm einen Anspruch aus pVV zu begründen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis2. gesetzlich nicht geregelte Pflichtverletzung (Subsidiarität)3. Rechtswidrigkeit4. Verschulden5. Schaden6. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden7. u.U. anspruchkürzendes Mitverschulden oder Verjährung (Grds. § 195 BGB, im KaufR gilt aber § 477 BGB bei Ersatz eines Mangelfolgeschadens, im Werkvertragsrecht gilt § 638 BGB dagegen gerade nicht !)

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Anspruchsteller Schadensersatz verlangen. Ist dem Vertragspartner aufgrund der Pflichtverletzung ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten, hat er sich selbst vertragsgetreu verhalten und eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt (vgl. § 326 BGB), dann kann er daneben bei gegenseitigen Verträgen auch Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

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Vertragsarten im Überblick

Obwohl das BGB keinen Typenzwang kennt (Grundsatz der Vertragsfreiheit und Privatautonomie), gibt es einige gesetzlich normierte Vertragstypen. Läßt sich ein Schuldverhältnis überhaupt nicht zuordnen, dann spricht man auch von atypischen Verträgen. Es kommt auch vor, daß Verträge als eine Mischform der gesetzlich geregelten Vertragstypen geschlossen werden.

Nachfolgend sollen folgende Vertragstypen kurz vorgestellt werden:

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)

der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

der Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

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Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB

VertragsmanagementWIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Der Kaufvertrag (gegenseitiger Vertrag) begründet nach § 433 I BGB für den

Käufer einer Sache oder eines Rechts einen Anspruch auf

Eigentumsverschaffung und Übergabe bzw. Übertragung des Rechts. Der

Verkäufer erhält demgegenüber nach § 433 II BGB einen Anspruch auf Zahlung

des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der gekauften Sache.

Käufer Verkäufer- Zahlung des KP- Abnahme der Sache (Nebenpflicht)

Eigentumsverschaffung und Übergabe- bei beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB- bei Grundstücken, §§ 873, 925 BGB- Verschaffung des Rechts durch Abtretung

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Der Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB

VertragsmanagementWIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Mit Ausnahme der Abnahmepflicht des Käufers sind alle eben genannten

Pflichten Hauptleistungspflichten mit der Folge, daß hierfür die §§ 320 ff.

Anwendung finden. Aus dem Vertrag oder Gesetz können sich jedoch weitere

Nebenleistungspflichten wie Sorgfalts-, Aufklärungs-, Obhuts-, Beratungs-

oder andere Schutzpflichten ergeben.

Wegen des dem BGB zugrundeliegenden Abstraktionsprinzips erwirbt der

Käufer allein mit Abschluß des Kaufvertrages noch kein Eigentum! Das

Eigentum geht erst durch das Verfügungsgeschäft (z.B. durch die dingliche

Einigung und die Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB) über, wodurch dann der

Kaufvertrag erfüllt wird.

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Typische Situationen beim Kauf

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Der Verkäufer liefert

richtig und rechtzeitig: Erfüllung, § 362 BGB (Normalfall)

schlecht, weil: Sachmangel, §§ 459 ff. BGB

schlecht, weil: Rechtsmangel, §§ 434, 437, 440 I, 320 ff. BGB

etwas anderes: Nichterfüllung, §§ 440 I, 320 ff. BGB

nicht oder zu spät: Verzug, §§ 440 I, 326 BGB

nicht, weil er nicht kann: Unmöglichkeit, §§ 440 I, 325 BGB

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Nichterfüllung des Verkäufers

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Verstoß gegen §§ 433 - 437, 439 BGB

§ 440 I BGB

§ 320 BGB § 326 BGB§ 325 BGB

eigene Leistungs-verweigerung

Unmöglichkeit Verzug

Schadensersatz Rücktritt Schadensersatz Rücktritt

oder Rechte aus § 323 BGB

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Schlechterfüllung des Verkäufers

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Verstoß gegen § 459 BGB

§ 462 BGB § 463 BGB

Wandelung Rücktritt Minderung Schadensersatz nur bei- zugesicherter Eigenschaft- Arglist

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Der Kaufvertrag: Arten

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Jeder Kaufvertrag läßt sich je nach dem Kaufobjekt in verschiedene Kategorien einteilen:

Sachkauf (körperliche Gegenstände, z.B. Bücher, Radio, etc.)

Rechtskauf (Rechte aller Art, z.B. Forderungen, Patente, Gesellschaftsanteile, etc.)

Stückkauf (individuell konkretisierte Sache)

Gattungskauf (Ware ist nur nach bestimmten Artmerkmalen gekennzeichnet, z.B. Kauf von 10 Fässern Bier)

GrundstückskaufSach- und Rechtsgesamtheiten (gleichzeitiger Erwerb von mehreren Gegenständen, z.B. Unternehmenskauf, Kauf einer Arztpraxis etc.)

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Der Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur

Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der

vereinbarten Vergütung verpflichtet wird.

Unternehmer BestellerGegenleistung Vergütung

Leistung: Werk

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Pflichten des Unternehmers

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Hauptleistungspflicht des Unternehmers ist die rechtzeitige und

vertragsgemäße Herstellung des Werkes (ggf. in Person).

Darüber hinaus hat der Unternehmer auch Nebenpflichten zu erfüllen, er ist

z.B. regelmäßig zur Beratung und Information über das zu erstellende Werk

verpflichtet, er muß dem Besteller Gebrauchsanleitungen überlassen und ihn

treffen auch Schutzpflichten zugunsten der körperlichen Integrität des

Bestellers (z.B. bei Beförderungsverträgen). Ferner ist er verpflichtet die zu

bearbeitende Sache vor Schaden oder Verlust zu bewahren.

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Pflichten des Bestellers

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Der Besteller ist dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

der körperlichen Integrität des Bestellers (z.B. bei Beförderungsverträgen).

Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt diese gemäß § 632

I BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes

den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (zur Höhe

vgl. § 632 II BGB). Auch der Unternehmer (wie auch der Vermieter) erhält

ein Unternehmerpfandrecht, das diesen Vergütungsanspruch sichern soll

(§ 647 BGB).

Nach § 640 BGB ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet.

Neben diesen Hauptleistungspflichten ist der Besteller gemäß § 642 BGB

zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet (Nebenleistungspflicht).

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Abnahme, § 640 BGB

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Unter Abnahme ist die körperliche Entgegennahme im Wege der Besitzübertragung, verbunden mit der Erklärung, daß der Besteller die Leistung als vertragsmäßig anerkennt, zu verstehen.

Von der Abnahme ist u.a. abhängig, ob die Vergütung des Unternehmers fällig geworden ist (§ 641 BGB).

Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und der Übergang der Preisgefahr vom Unternehmer auf den Besteller.

Sind bei der Abnahme Mängel am Werk vorhanden, die der Besteller kennt, dann stehen ihm die Rechte auf Nachbesserung, Wandelung und Minderung nur dann zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält (§ 640 II BGB).

Besonders wichtig ist der genaue Zeitpunkt der Abnahme.

Er muß im gemeinsamen Abnahmeprotokoll der Parteien festgehalten werden.

Eine Vertragsstrafe ist nach Abnahme nur durchsetzbar, wenn deren Geltendmachung im Abnahmeprotokoll vorbehalten wurde.

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Gewährleistung beim Werkvertrag

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Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Als gegenseitiger Vertrag unterliegt der Werkvertrag zunächst den allgemeinen Regeln über die Leistungsstörungen (§§ 275 ff., 323 ff. BGB). In den §§ 633 bis 637 BGB sind einige wichtige Sonderregelungen für den Werkvertrag enthalten.

Nachbesserung, Mängelbeseitigung (§ 633 BGB)

Wandelung oder Minderung (§ 634 BGB)

Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB)

Vertraglicher Haftungsausschluß (§ 637 BGB)

Kurze Verjährung (§ 638 BGB)

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Nachbesserung, Mängelbeseitigung § 633 BGB

VertragsmanagementWIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Ist das Werk mangelhaft (§ 633 I BGB) und hat der Besteller dieses Werk

noch nicht abgenommen und es damit als im wesentlichen als

vertragsgemäß gebilligt (§ 640 BGB), so kann er i.d.R. Neuherstellung des

Werkes verlangen (§§ 631 I, 633 I BGB) und braucht sich nicht auf eine

Nachbesserung (§ 633 II BGB) oder die Rechte nach §§ 634, 635 BGB

verweisen zu lassen. Nach der Abnahme eines mangelhaften Werkes

beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf einen

Nachbesserungsanspruch.

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50

Der Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB

VertragsmanagementWIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der denjenigen, der Dienste

zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Der

Vertragspartner wird zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet

(§ 611 I BGB).

Anders als beim Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird,

ist hier nur die vereinbarte Tätigkeit als solche geschuldet.

Es können Dienste jeder Art erbracht werden (§ 611 II BGB). In der Regel sind

die geforderten Dienste persönlich zu erbringen (vgl. § 613 BGB).

Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt diese gemäß § 612 I

BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen

nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (zur Höhe vgl. § 612 II BGB).

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51Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

PM- Vertrag

In der Regel ist der Projektmanagement-Vertrag als Werkvertrag einzustufen,

so daß das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB anzuwenden ist.

Geschuldet ist die Herstellung des versprochenen Werkes, d.h. z.B. die

vertraglich vereinbarte Planung und Erstellung einer Industrieanlage.

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52Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages

1. Präambel (Vertragsgrundlagen und Vertragsziele)

2. Definitionen

3. Lieferungen

4. kommerzielle und organisatorische Fragen

5. Rechtsfolgen (= juristischer Teil)

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53Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages

1. Präambel (Vertragsgrundlagen und Vertragsziele):

2. Definitionen:

3. Lieferungen:

Grundüberlegungen, die zum Abschluß des Vertrages geführt haben beteiligte Vertragsparteien allgemeine Zieldefinition Grundüberlegungen und Interessenlage bei Vertragsschluß

Vereinheitlichung der Sprache beider Parteien Definition der Termine des Inkrafttretens und der Abnahme

Leistungsverzeichnis, technische Spezifikationen Leistungen von Auftragnehmer und Auftraggeber

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54Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages4. kommerzielle und organisatorische Fragen:

Regelungen für Kaufleute und VM Preise und Lieferbedingungen Terminsituation Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber besondere kunden- und landesspezifische Regelungen Bestell- und Liefervorschriften Verpackung Verschiffung Versicherungen Einfuhrmodalitäten, Begleitpapiere Zahlungsbedingungen, Zahlungssicherung etc.

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55Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Wesentliche Inhalte eines (PM-) Vertrages5. Rechtsfolgen (= juristischer Teil):

Regelung der Rechtsfolgen Verzug Unmöglichkeit der Erfüllung Schlechtleistung Haftung und Gewährleistung Haftungsausschlüsse (Haftungsbegrenzung und Freizeichnung) Vertragsstrafen höhere Gewalt anzuwendendes Recht Allgemeine Geschäftsbedingungen Verjährung Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatz, Nachbesserung Schiedsgericht, anzurufendes staatliches Gericht etc.

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56Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vergabe von Unteraufträgen

In der Regel verwirklicht der Auftragnehmer das Projekt nicht allein, sondern bedient sich anderer Unternehmen, um den Auftrag fertigzustellen. Für die Zusammenarbeit mit Dritten (Fremdfirmen) kann prinzipiell nach zwei Arten vorgegangen werden:

Auftragsvergabe an Unterauftragnehmer (Subcontractors) „Generalunternehmer“

Zusammenarbeit mit gleichberechtigten Partnern „Konsortium“

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57Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Alleinauftragnehmer (Generalunternehmer)

AGAuftraggeber

Haupt-

ANAuftragnehmer

Leistung: Werk

Gegenleistung: Vergütung

UAN 1Unterauftrag-

nehmer

UAN 2Unterauftrag-

nehmer

UAN 3Unterauftrag-

nehmer

Werkverträge

(nach RKW: PMF)

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58Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Alleinauftragnehmer (Generalunternehmer)

Werden Aufträge an einen ausschließlich Verantwortlichen vergeben, so ist er Generalunternehmer oder Hauptauftragnehmer.

Die Unterauftragnehmer stehen in keinerlei rechtlicher Beziehung zum Auftraggeber, der mit der Vergabe an einen GU deutlich gemacht hat, daß er sich auch nur mit diesem auseinandersetzen möchte.

Die Unterauftragnehmer sind Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Hauptauftragnehmers.

Der Hauptauftragnehmer haftet für seine Erfüllungsgehilfen.

Die Schnittstellen zwischen den Lieferbereichen der verschiedenen Unterauftragnehmer sind besonders bedeutungsvoll.

Der Auftragnehmer sollte sicherstellen, daß die Gewährleistungsfristen der Unterauftragnehmer nicht kürzer sind als seine eigenen gegenüber dem Auftraggeber.

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59Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Außenkonsortium

AGAuftraggeber

Konsortialvertrag

K1K2 K3

KnFederführer

Außenbeziehung zum AG

Konsorten sind gleichberechtigt

Nur ein Vertrag (AG - Konsortium)

Alle Konsorten sind Vertragspartner des AG geworden

Gesamtschuldnerische Haftung

Ggf. Konsortionalführer als Koordinator

Interne Regelung: Konsortionalvertrag

Werkvertrag

(nach RKW: PMF)

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60Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Innenkonsortium (Stilles Konsortium)

Konsortial-vertrag

Nur der Konsortionalführer als HAN ist Vertragspartner mit AG

Konsorten sind UAN von HAN

Volle Haftung des HAN gegenüber AG

Einzelschuldnerische Haftung

Das Risiko des HAN kann aber nach innen verteilt und weitergegeben werden

AGAuftraggeber

K2K3

Kn

AN und Konsortial-Führer K1

Werkvertrag

(nach RKW: PMF)

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61Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Mögliche Gefahren in Verträgen

Konkurs eines Unterauftragnehmers bzw. Konsorten

Inkrafttreten des Vertrages

„Lieferungen gemäß dem Stand der Technik“

- vorvertragliche Regelungen erforderlich

- meist erst, wenn alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sind oder die Spätestfrist abgelaufen ist- die meisten Fristen beginnen erst ab Inkrafttreten des Vertrages zu laufen- die Fristen müssen von Anfang an genau geklärt werden!

- Zeitpunkt: Abschluß des Vertrages- sonst besteht das Risiko, daß z.B. die Maschine zum Zeitpunkt der Abnahme veraltet ist

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62Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Mögliche Gefahren in Verträgen

Gewährleistungszusagen in technischen Beschreibungen

Unterschiedliche Gewährleistungsfristen (HAN ggü. AG, UAN ggü. HAN)

Abgrenzung von Schnittstellen

Vertraglich nicht abgesicherte Änderungen

- Überschreiten technische Angaben (im Anhang des Vertrages) die Regelungen des Vertrages ?- Der gesamte Vertrag sollte von einem Juristen durchgesehen (bzw. aufgesetzt) werden

- Hier besteht ein Risiko für den Hauptauftragnehmer im Gewährleistungsfall

- bereits bei Auftragsvergabe sollte eine klare Abgrenzung getroffen werden

- Änderungsprotokolle sollten aufgesetzt werden- diese sollte von beiden Parteien (vom Zeichnungsberechtigten) unterzeichnet werden

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63Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Mögliche Gefahren in Verträgen

Rohstoffe, Energie, Beistellungen des AG

Anwendbares Recht und Schiedsgerichtsbarkeit

Abnahmemodalitäten

- es sollte ein Protokoll erstellt werden

- es sollte zu Beginn eine klare Regelung getroffen werden- es sollte geprüft werden, ob Schiedssprüche im Auftraggeberland vollstreckbar sind

- die Abnahmemodalitäten sollten so festgelegt werden, daß der genaue Abnahmezeitpunkt ermittelt werden kann

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64Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

VM als Querschnittsfunktion

Zieldefinition / Start-Up

Projektstrukturplanung

Einsatzmittelplanung

Kostenplanung

Integrierte Projektsteuerung

Abschluß / Evaluierung

Ablauf- und Terminplanung

VM in unterschiedlichen ProjektphasenP

r oj e

k ta b

lauf

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65Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

VM in unterschiedlichen Projektphasen

Im Projekt- und Vertragsmanagement gibt es unterschiedliche Phasenmodelle.

Aus Sicht des Vertragsmanagements sind folgende drei Abschnitte eines

Projektes zu differenzieren:

1. Ausschreibung und Angebot

2. Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluß

3. Vertragserfüllung (Projektrealisierung)

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66Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Ausschreibung und Angebot

Ein auf dem Angebot basierender Auftrag muß realisiert werden können!

Ausgangsbasis für das Angebot: Anfrage, Ausschreibung (Lastenheft /

Leistungsverzeichnis)

Frühzeitige Einschaltung des Vertragsmanagements ist empfehlenswert.

Zuständige Abteilungen stellen dem Vertragsmanagement das

Angebotskonzept vor.

Überprüfung in juristischer Hinsicht

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67Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Ablauf von Ausschreibung und AngebotBetreiber

Ausschreibungallgemein

long list

Vertrag

short list

z.B. Fach-journal

1. Auswahl der Anbieter

Vertragsverhandlungen

2. Auswahl der Anbieter

ausgewählte Firmen

geschlossene offene

TechnikReferenzenFinanzierung

TechnikGarantienKosten

Einzel-LieferungenEinzel-LeistungenZahlungsweisen

Ausschreibungim Detail

Letter of intend

Quelle: GABO mbH, Erlangen

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68Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

AngebotBei der Erstellung des Angebots ist insbesondere folgendes zu beachten:

technische Spezifikationen

besondere Vertragsbeziehungen

kommerzielle / vertragliche Regelungen

Selbstanalyse eigener Schwachstellen

- technische Lösung = funktionsfähig ?- Leistung, Preis komplett definierbar ? Ggf. Vorbehalte äußern - „unverbindlich“, etc..- Standard-Spezifikationen im Unternehmen- Weicht das Angebot vom Lastenheft ab, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich!

- Konsortium, ARGE- GU, SU

- bzgl. Preiskalkulation zeitlich befristet- Sind Standardbedingungen (AGB) vorhanden, die Vertragsinhalt werden sollen ?- Sind die Bedingungen vom Vertragspartner vorgegeben ? Akzeptierbarkeit prüfen !

- Vorbeugung von Fremdforderungen- Entwicklungsstadium der angebotenen technischen Lösung- Patente, Urheberrechte etc.- knappe Ressourcen- benötigte Unterauftragnehmer könnten Monopolstellung haben

nach Böker, Vertragsrecht und Claimmanagement

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69Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vertragsverhandlungen und VertragsabschlußDie Vertragsverhandlung stellt einen besonders sensiblem Bereich im Verhältnis AG - AN dar. Dem AG liegt ein Angebot vor, das für ihn interessant erscheint. Die Verhandlung über Einzelbedingungen kann dann noch bis zu 2 Jahren andauern. Hinsichtlich des späteren Vertragsschlusses sind neben den allgemeinen juristischen Inhalten u. U. folgende Punkte zu berücksichtigen / zu klären:

Pauschalierung des Preises und der Leistung

Festlegung von Terminen (kundenorientierter Terminplan) Höchstbegrenzungen

Claim-Prozeduren

Problemklauseln in kundenseitigen Vertragsentwürfen

- genaue Beschreibung und Abgrenzung der Leistungsinhalte

- Beschränkung eines unlimitierten Kostenrisikos- Verzugsentschädigungen, Vertragsstrafen, allgemeine Schadenshaftung

- Frist zur Claimstellung- Inhalt des Claims und Dokumentation- Adressat des Claims beim Vertragspartner- Entscheidungsfrist beim Vertragspartner- (Nicht-) Fortsetzung der Arbeiten während der Claimbearbeitung

- juristische Prüfung durch einen Fachmann- Regelung aller wichtigen Punkte (ggf. Checklisten verwenden) ?

nach Böker, Vertragsrecht und Claimmanagement

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70Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluß

Vor Unterzeichnung ist der Vertrag nochmals durch den Vertragsmanager zu überprüfen, da sich aufgrund intensiver und oftmals langwieriger Verhandlungen Widersprüche und Unklarheiten oder Lücken ergeben haben könnten.

Das Ergebnis sollte ein von allen Beteiligten akzeptiertes und tragbares Vertragswerk sein, welches eine partnerschaftliche Projektrealisierung ermöglicht.

Die (wirksame) Unterzeichnung des Vertrages kann nur durch zeichnungsberechtigte Vertreter der Vertragsparteien erfolgen.

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71Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Vertragserfüllung (Projektrealisierung)

Im Hinblick auf eine möglichst vorbeugende Berücksichtigung etwaiger Friktionen in der Auftragsabwicklung können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Anlegen einer Vertragsdatei

Gestaltung der Unterauftragnehmer-Verträge

Festlegung des Berichtswesens über Abweichungen

- „Was ist wo und wie geregelt ?“- Stichwortregister schnelles Auffinden vertraglicher Regelungen

- Vermeidung von Lücken: Haupt (GU)- Vertrag UAN-Verträge- vertragsmäßige Weitergabe der übernommenen Verpflichtungen- Ergebnisverbesserung (Pauschalvertrag Einh.pr. + Menge) möglich- Vertragsstrafen können nicht uneingeschränkt abgewälzt werden (%-Problem)- Sicherstellung eines effektiven Risikomanagements

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72Vertragsmanagement

WIP- CONSULTING

Wirtschaftlichkeit durch innovatives Projektmanagement

Aufgaben des Vertragsmanagers

Prüfung der Ausschreibungsunterlagen mit Risikobewertung Ausarbeitung juristischer Angebotsteile Erstellung eines Vertragsentwurfs Mitwirkung bei der Angebotsverfolgung und Vertragsverhandlung etc.

Vertragsauslegung, Prüfung von Kundenansprüchen Unterstützung des Projektleiters beim Claimmanagement Bearbeitung von Kundenansprüchen (Vertragsstrafen, Garantien) Begleitung des Änderungsmanagements Laufende Projektdokumentation aus Vertragsmanagement-Sicht Bereitstellung von Übersichten und Zwischenberichten Unterstützung des Projekt-Controllings Sicherstellung des ordentlichen Projektabschlusses

Bis Vertragsschluß:

Nach Vertragsschluß: