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Gründungsversammlung Bezirksverband Karlsruhe 23. Januar 2010 - Karlsruhe

23. Januar 2010 - Karlsruhe. Herzlich willkommen in Karlsruhe!

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Gründungsversammlung Bezirksverband

Karlsruhe23. Januar 2010 - Karlsruhe

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BegrüßungHerzlich willkommen in Karlsruhe!

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Sollen Gäste zur Versammlung zugelassen werden?

Bitte abstimmen

Zulassung von Gästen

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Sollen Filmaufnahmen und Fotoaufnahmen zugelassen werden?

Bitte abstimmen

Zulassung von Filmaufnahmen

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1. Begrüßung und Zulassung von Gästen 2. Wahl des Wahlleiters, der Wahlhelfer, des

Versammlungsleiters und des Protokollanten 3. Abstimmung über die Geschäftsordnung und

Tagesordnung 4. Abstimmung über die Satzung und

Änderungsanträge zur Satzung 5. Pause6. Wahlen des Vorstands 7. Wahl der Kassenprüfer 2010 8. Anträge an den Vorstand 9. Sonstiges

Vorläufige Tagesordnung

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Ämter der Versammlung

Wahl von Wahlleiter, Wahlhelfern, Versammlungsleiter und Protokollant

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet offen statt

Wahl des Wahlleiters

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Zwei bis vier Wahlhelfer werden benötigt. Wahlleiter sucht Wahlhelfer aus Versammlung wird gefragt, ob sie einen

oder mehrere der nominierten Wahlhelfer ablehnt

Wahl der Wahlhelfer

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet offen statt

Wahl des Versammlungsleiters

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet offen statt.

Wahl des Protokollführers

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet offen statt.

Wahl des stellv. Protokollführers

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Ordnung der Versammlung

Abstimmung über Geschäftsordnung und Tagesordnung der Versammlung

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Akzeptiert die Versammlung die vorgeschlagene Tagesordnung?

Bitte abstimmen

Abstimmung über Tagesordnung

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1. Begrüßung und Zulassung von Gästen 2. Wahl des Wahlleiters, der Wahlhelfer, des

Versammlungsleiters und des Protokollanten 3. Abstimmung über die Geschäftsordnung und

Tagesordnung 4. Abstimmung über die Satzung und

Änderungsanträge zur Satzung 5. Wahlen des Vorstands 6. Wahl der Kassenprüfer 2010 7. Anträge an den Vorstand 8. Sonstiges

Vorgeschlagene Tagesordnung

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Akzeptiert die Versammlung die vorgeschlagene Geschäftsordnung?

Bitte abstimmen

Abstimmung über Geschäftsordnung

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§ 1 Allgemeines Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung

eingerichtet. Diese besteht aus einem Vorstandsmitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg oder aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt werden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und entsprechendes Material ausgegeben. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.

Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.

Ämter und Befugnisse der Gründungsversammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung.

Das Protokoll der Gründungsversammlung inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Protokollanten und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den gewählten Vorstand zugänglich gemacht.

Geschäftsordnung §1

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§ 2 Wahlgrundsätze Es gelten die Regelungen aus §19 der Satzung des Landesverbandes Baden-

Württemberg Wird geheim gewählt, so wird der Gründungsversammlung durch den Wahlleiter die

Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.

Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.

Kandidieren für ein Amt kann jeder Pirat, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.

Geschäftsordnung §2

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§ 3a Versammlungsleiter Die Gründungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu

Beginn von dieser gewählt wird. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan.

Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Gründungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Gründungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.

Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.

Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

Der Versammlungsleiter nimmt während der Gründungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung angemessen bekannt macht.

Geschäftsordnung §3a

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§ 3b Wahlleiter Die Gründungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter.

Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Die Durchführung umfasst

◦ die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende, ◦ Hinweise auf die bzw zu den Modalitäten der Wahl, ◦ die Feststellung der Stimmberechtigung ◦ die Eröffnung und die Beendigung der Wahl ◦ das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl. ◦ das Entgegennehmen der Wahlzettel ◦ das Auszählen der Stimmen ◦ Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und

der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl. ◦ Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Piraten zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Geschäftsordnung §3b

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§ 4 Anträge Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf der Gründungsversammlung zu stellen.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrags vor der Gründungsversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.

Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie der Gründungsversammlung angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.

Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Gründungsversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Antragssteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Geschäftsordnung §4

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§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur

Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Absatz 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- der Gegenrede für einen Antrag halten.

Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.

Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind: ◦ Antrag auf Schließung der Rednerliste

Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.

◦ Antrag auf Änderung der Tagesordnung ◦ Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ◦ Antrag auf Unterbrechung der Sitzung ◦ Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.

◦ Antrag auf Alternativantrag ◦ Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung ◦ Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung ◦ Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen

Geschäftsordnung §5

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SatzungAbstimmung über die Satzung

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Vorschläge:

A Bezirksverband KarlsruheB Bezirksverband NordbadenC Bezirksverband Links-ObenD Bezirksverband Nord-WestEF

Meinungsbild zum Namen des Bezirksverbands

Name des BzV

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Alternative §9b(4)-1 (4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen,

wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird: durch Beschluss des Vorstands durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des

Bezirksverbandes Karlsruhe unterstützt wird.

Alternative §9b(4)-2 (4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen,

wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird: durch Beschluss des Vorstands durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des

Bezirksverbandes Karlsruhe unterstützt wird durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei direkten

Untergliederungen.

Meinungsbild wird eingeholt

Parteitage durch Untergliederungen

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Alternative §9b(9)-1 (9) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge

können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

Alternative §9b(9)-2 Absatz 9 entfällt.

Meinungsbild wird eingeholt

Anträge beim Parteitag

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Alternative §9a-1 (2) Der Vorstand bildet sich aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden und dem Bezirksschatzmeister gemäß §11 Abs.4 des Parteiengesetzes. (3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

Alternative §9a-2 (2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den

Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

Meinungsbild wird eingeholt

Geschäftsführender Vorstand

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Nimmt die Versammlung die vorgeschlagene Satzung an?

Bitte abstimmen Es wird eine 2/3-Mehrheit benötigt Die Abstimmung findet offen statt

Abstimmung über Satzung

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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Bezirksverband Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland

ist eine direkte Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland. Im Folgenden kurz auch Bezirksverband Karlsruhe genannt.

(2) Der Bezirksverband Karlsruhe führt den Namen: Piratenpartei Deutschland - Bezirksverband Karlsruhe.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Karlsruhe. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Karlsruhe führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Karlsruhe ist der Regierungsbezirk Karlsruhe.

(5) Die im Bezirksverband Karlsruhe organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

Satzung - A §1

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§ 2 - Mitgliedschaft (1) Mitglied des Bezirksverbands Karlsruhe

ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Karlsruhe. Des Weiteren findet die Bundessatzung Anwendung.

(2) Der Bezirksverband Karlsruhe und jede untergeordnete Gliederung führen ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

Satzung - A §2

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§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft Der Erwerb der Mitgliedschaft der

Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

Satzung - A §3

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§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten Die Regelungen der Bundessatzung gelten

für den Bezirksverband Karlsruhe und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig.

Satzung - A §4

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§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der

Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Bei Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk findet §3 der Bundessatzung Anwendung.

Satzung - A §5

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§ 6 - Ordnungsmaßnahmen Die Regelungen zu den

Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

Satzung - A §6

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§ 7 - Gliederung Die Gliederung des Bezirksverbands regelt

die Landessatzung.

Satzung - A §7

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§ 8 - Bundespartei, Landesverbände und Bezirksverbände

Der Bezirksverband Karlsruhe verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.

Satzung - A §8

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§ 9 - Organe des Bezirksverbands (1) Organe des Bezirksverbandes Karlsruhe

sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg ist für Schiedsfragen des Bezirksverbandes Karlsruhe zuständig.

(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23.01.2010.

Satzung - A §9

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§ 9a - Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem

stellvertretenden Vorsitzenden und einem Bezirksschatzmeister. Der Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können bei Bedarf weitere Vorstandsposten mit einfacher Mehrheit festlegen. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsposten ist immer ungerade.

(2) Der geschäftsführende Vorstand bildet sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Bezirksschatzmeister gemäß §11 Abs.4 des Parteiengesetzes.

(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes, bestehend aus Piraten, werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand kann ansonsten auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber beschlossen und im Protokoll festgehalten werden

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

Satzung - A §9a

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(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder Dokumentation der Sitzungen virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen Form und Umfang des Tätigkeitsberichts Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes (9) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand

beauftragt und beaufsichtigt. (10) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen

Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Satzung - A §9a

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(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als drei ist wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten sind

bzw. Ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag

einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(13) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.

Satzung - A §9a

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§ 9b - Der Bezirksparteitag (1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag. (2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem

Vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. (3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag

einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (Brief, Fax, oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsortes, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

durch Beschluss des Vorstands durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes

Karlsruhe unterstützt wird. (5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des

Mitglieds besteht per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Woche verkürzt werden.

Satzung - A §9b

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(6) Bei Neuwahl des Vorstandes nimmt der Bezirksparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, welche den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes vor dem folgenden Bezirksparteitag prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen.

(8) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(9) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.

Satzung - A §9b

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§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

Satzung - A §10

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§ 11 - Satzungs- und Programmänderung (1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem

Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.

Satzung - A §11

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§ 12 - Auflösung und Verschmelzung (1) Die Regelungen für Auflösung und Verschmelzungen

werden von der Bundessatzung übernommen. (2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes

Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

(4) Eine Verschmelzung des Bezirksverbandes Karlsruhe mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland oder mit einer anderen Partei ist nicht zulässig.

Satzung - A §12

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§ 13 - Parteiämter Die Regelung der Landessatzung zu den

Parteiämtern findet Anwendung.

Satzung - A §13

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§ 14 - Beschlussfassung / Wahlen Die Regelung der Landessatzung zu

Beschlussfassung / Wahlen findet Anwendung.

Satzung - A §14

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Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

Satzung – Abschnitt B

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§ 1 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung

rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Bezirksparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Satzung - C §1

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Nimmt die Versammlung die vorgeschlagene Satzung an?

Bitte abstimmen Es wird eine 2/3-Mehrheit benötigt Die Abstimmung findet offen statt

Abstimmung über Satzung

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ÄnderungsanträgeAnträge zur Änderung der Satzung

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Bla Bla Bla

Bitte abstimmen Es wird eine 2/3-Mehrheit benötigt Die Abstimmung findet offen statt

SÄA „Thema“

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VorstandwahlWahl der Vorstandsmitglieder des Bezirksvorstands

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1. Vorstellung der Kandidaten für alle Ämter2. Beschluss über Anzahl der

Vorstandsmitglieder3. Wahl des Vorsitzenden4. Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden5. Wahl des Schatzmeisters6. Wahl der weiteren Mitglieder

Vorstandswahl - Ablauf

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Die Gründungsversammlung bestimmt, wie viele Beisitzer der Vorstand haben soll

Die Abstimmung findet offen statt.

Anzahl der Beisitzer

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet geheim statt. Jeder hat 1 Stimme

Wahl des Vorsitzenden

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Kandidaten:

A B C

Die Wahl findet geheim statt. Jeder hat 1 Stimme

Wahl des stellvertr. Vorsitzenden

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet geheim statt. Jeder hat 1 Stimme

Wahl des Schatzmeisters

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Kandidaten:

A B C D E

Die Wahl findet geheim statt. Jeder hat (n) Stimmen

Wahl der Beisitzer

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Wahl der Kassenprüfer

Kassenprüfer werden gewählt

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Kandidaten:

A

Die Wahl findet offen statt. Jeder hat 2 Stimmen

Wahl der Kassenprüfer

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Anträge an den Vorstand

Die Gründungsversammlung kann Anträge an den Vorstand stellen

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Bla Bla Bla

Bitte abstimmen Es wird eine einfache Mehrheit benötigt Die Abstimmung findet offen statt

Antrag „Thema“

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SonstigesWeitere Themen

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Idee: Anreise zum Bundesparteitag in Bingen per Schiff

Zusteigen in Karlsruhe, Germersheim, Speyer, Mannheim

Kosten: Je nach Teilnehmerzahl 25-30 € plus Kosten für Essen und Trinken und zusätzliche Übernachtung

Schifffahrt zum Bundesparteitag 1/2

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Rückfahrt auf eigene Kosten

Jetzt anmelden (im Wiki), sonst wird aus der Idee nichts

http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2010.1/Schiffsanreise

Schifffahrt zum Bundesparteitag 2/2

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Erstellung von Programmvorschlägen fürs Wahlprogramm zur Landtagswahl 2011

Erste Abstimmung beim LPT 2010 Deine Hilfe und Mitarbeit wird benötigt!

Klausurtagungen der AG in den nächsten Wochen

Vorstellung: AG Landespolitik 1/2

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Klausurtagungen:

13. Februar – Tübingen – Bildung, Umwelt 20. Februar - Mannheim – Soziales,

Finanzielles, Bauen 28. Februar – Karlsruhe – Inneres,

Transparenz

Vorstellung: AG Landespolitik 2/2

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Stellt euren Stammtisch vor!

Vorstellung der Stammtische

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Gute Heimreise!