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The Regional Planning and Environmental Research Group 2D-Seismik östlich Bremen Umweltfachbeitrag 31. August 2018 Erstellt im Auftrag der: DEA Deutsche Erdoel AG

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The Regional Planning and

Environmental Research Group

2D-Seismik östlich Bremen

Umweltfachbeitrag

31. August 2018

Erstellt im Auftrag der:

DEA Deutsche Erdoel AG

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Auftraggeber:

DEA Deutsche Erdoel AG

Überseering 40

22297 Hamburg

Vorhaben:

2D-Seismik östlich Bremen

Umweltfachbeitrag

Stand:

31.08.2018

Auftragnehmer:

ARSU GmbH

Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung GmbH

Escherweg 1, 26121 Oldenburg

Postfach 11 42, 26001 Oldenburg

Tel. +49 441 971 74 97

Fax +49 441 971 74 73

www.arsu.de

[email protected]

Bearbeiter:

Dipl. Biol. Annette Lienemann (Projektleitung)

Dipl. Ing. Landschaftsarchitektur Tomma Wilken

M.Sc. Landschaftsökologie Ann-Katrin Ochtrop

B.Sc. Umweltwissenschaften Maike Papenjohann

M.Sc. Landschaftsökologie Britta Belkin

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Umweltfachbeitrag zur 2D-Seismik östlich Bremen

Oldenburg, 31.08.2018

The Regional Planning and

Environmental Research Group

- I -

INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung ................................................................................................................................. 1

2 Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung ......................................................................... 1

3 Vorhabensbeschreibung .......................................................................................................... 2

3.1 Übersicht .......................................................................................................................... 2

3.2 Vorhabensbegründung und Alternativen........................................................................... 4

3.3 Geplante Maßnahmen ...................................................................................................... 4

3.4 Geplante Messlinien ......................................................................................................... 6

3.5 Eingesetzte Ausrüstung .................................................................................................... 8

3.6 Zeitplan .......................................................................................................................... 11

3.7 Wirkfaktoren des Vorhabens .......................................................................................... 11

4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung von Natur und

Landschaft ............................................................................................................................. 12

5 Datengrundlagen und Gebietscharakterisierung .................................................................... 18

5.1 Datengrundlagen ............................................................................................................ 18

5.2 Naturräumliche Gegebenheiten ...................................................................................... 19

5.2.1 Böden ..................................................................................................................... 21

5.2.2 Grundwasser und Oberflächengewässer ................................................................ 21

5.2.3 Realnutzung ............................................................................................................ 23

5.2.4 Schutzgebiete und geschützte Objekte ................................................................... 23

6 Untersuchung der Verträglichkeit mit dem Netz Natura 2000 ................................................. 26

6.1 Rechtliche und fachliche Grundlagen ............................................................................. 26

6.2 Ermittlung der relevanten Natura 2000-Gebiete.............................................................. 28

6.3 FFH-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei Fischerhude" .............. 31

6.3.1 Übersicht über das Schutzgebiet ............................................................................. 31

6.3.2 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren .............................. 35

6.3.3 Fazit ........................................................................................................................ 38

6.4 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet "Wümmeniederung" .............................................. 39

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Umweltfachbeitrag zur 2D-Seismik östlich Bremen

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Environmental Research Group

- II -

6.4.1 Übersicht über das Schutzgebiet ............................................................................. 39

6.4.2 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren .............................. 57

6.4.3 Fazit ........................................................................................................................ 62

6.5 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" ................. 63

6.5.1 Übersicht über das Schutzgebiet ............................................................................. 63

6.5.2 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren .............................. 68

6.5.3 Fazit ........................................................................................................................ 71

6.6 Zusammenfassung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung .................... 71

7 Artenschutz Fachbeitrag ........................................................................................................ 72

7.1 Rechtliche und fachliche Grundlagen ............................................................................. 72

7.2 Artenschutzrechtliche Verbote ........................................................................................ 72

7.2.1 Anwendungsbereiche .............................................................................................. 73

7.2.2 Ausnahmemöglichkeiten ......................................................................................... 74

7.2.3 Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Verbotstatbestände ..... 75

7.3 Methodische Herangehensweise ................................................................................ 76

7.4 Gebiete mit besonderer artenschutzrechtlicher Bedeutung ............................................ 78

7.5 Ermittlung der relevanten Arten bzw. Artengruppen und Untersuchung des

Eintretens von Verbotstatbeständen ............................................................................... 81

7.5.1 Farn- und Blütenpflanzen ........................................................................................ 81

7.5.2 Moose ..................................................................................................................... 84

7.5.3 Flechten .................................................................................................................. 86

7.5.4 Pilze ........................................................................................................................ 87

7.5.5 Säugetiere .............................................................................................................. 88

7.5.6 Vögel....................................................................................................................... 97

7.5.7 Reptilien ................................................................................................................ 103

7.5.8 Amphibien ............................................................................................................. 109

7.5.9 Fische und Rundmäuler ........................................................................................ 115

7.5.10 Schmetterlinge ...................................................................................................... 117

7.5.11 Hautflügler ............................................................................................................ 122

7.5.12 Käfer ..................................................................................................................... 125

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Umweltfachbeitrag zur 2D-Seismik östlich Bremen

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- III -

7.5.13 Libellen ................................................................................................................. 131

7.5.14 Echte Netzflügler ................................................................................................... 136

7.5.15 Springschrecken ................................................................................................... 137

7.5.16 Webspinnen .......................................................................................................... 138

7.5.17 Krebse .................................................................................................................. 139

7.5.18 Weichtiere ............................................................................................................. 139

7.5.19 Stachelhäuter ........................................................................................................ 141

7.5.20 Fazit ...................................................................................................................... 141

7.6 Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG .............................. 143

7.6.1 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses............................ 144

7.6.2 Fehlen zumutbarer Alternativen ............................................................................ 145

7.6.3 Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population ........................ 146

7.7 Artenschutzrechtliches Fazit ......................................................................................... 147

8 Vereinbarkeit mit den Naturschutzgebieten ......................................................................... 148

8.1 Naturschutzgebiet "Wiestetal" ...................................................................................... 149

8.1.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 149

8.1.2 Prognose .............................................................................................................. 150

9 Vereinbarkeit mit den Landschaftsschutzgebieten ............................................................... 152

9.1 Landschaftsschutzgebiet "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" .................. 154

9.1.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 154

9.1.2 Prognose .............................................................................................................. 155

9.2 Landschaftsschutzgebiet "Surheide" ............................................................................ 158

9.2.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 158

9.2.2 Prognose .............................................................................................................. 158

9.3 Landschaftsschutzgebiet "Königsmoor" ........................................................................ 159

9.3.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 159

9.3.2 Prognose .............................................................................................................. 160

9.4 Landschaftsschutzgebiet "Weserniederung zwischen Kanalmündung bei Eissel und

Clüverswerder" ............................................................................................................. 162

9.4.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 162

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Umweltfachbeitrag zur 2D-Seismik östlich Bremen

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- IV -

9.4.2 Prognose .............................................................................................................. 163

9.5 Landschaftsschutzgebiet "Heckenlandschaft bei Riede" ............................................... 166

9.5.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 166

9.5.2 Prognose .............................................................................................................. 167

9.6 Landschaftsschutzgebiet "Adliges Holz" ....................................................................... 169

9.6.1 Beschreibung des Gebietes .................................................................................. 169

9.6.2 Prognose .............................................................................................................. 171

9.7 Fazit ............................................................................................................................. 171

10 Vereinbarkeit mit weiteren geschützten Teilen von Natur und Landschaft ........................... 172

10.1 Naturdenkmäler ............................................................................................................ 172

10.2 Geschützte Landschaftsbestandteile ............................................................................ 172

10.3 Geschützte Biotope ...................................................................................................... 174

10.4 Fazit ............................................................................................................................. 174

11 Literaturverzeichnis.............................................................................................................. 183

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Umweltfachbeitrag zur 2D-Seismik östlich Bremen

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- V -

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Vorhabensgebiet und Anregungskorridore der geplanten 2D seismischen

Messungen 3

Abbildung 2: Voraussichtlich vorwiegend zum Einsatz kommendes großes Vibroseis-

Fahrzeug 8

Abbildung 3: Kombination aus Geophon und kabelloser Aufnahmeeinheit zur Aufzeichnung

der reflektierten Schallwellen 9

Abbildung 4: Unbemanntes Kleinfluggerät mit Magnetometer zur Erfassung

oberflächennaher metallischer Gegenständen 10

Abbildung 5: Unbemanntes Kleinfluggerät beim Abfliegen einer Geophon-Linie 10

Abbildung 6: Böden im Vorhabensgebiet 22

Abbildung 7: Niedersächsische Gebiete des europäischen Netzes Natura 2000 im Raum

östlich Bremen 24

Abbildung 8: Niedersächsische Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Raum östlich

Bremen 25

Abbildung 9: Lage der Anregungstrassen in Bezug zu den Natura 2000-Gebieten (Quellen:

AK 5 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA) 30

Abbildung 10: Lage von Linie 6 zum Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei Fischerhude" 37

Abbildung 11: Übersicht des FFH-Gebietes "Wümmeniederung" im Bereich der

Anregungstrassen 2, 5, 6, 7 und 111 und Geophon-Linien 2, 5, 6, 7 und 112 43

Abbildung 12: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich

von Linie 2 und der Parametertest-Linie 111 44

Abbildung 13: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im westlichen

Einwirkungsbereich von Linie 7 45

Abbildung 14: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich

der Linie 7 westlich von Quelkhorn 46

Abbildung 15: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich

der Linie 7 östlich von Quelkhorn 47

Abbildung 16: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich

der Linie 7 westlich von Kampe 48

Abbildung 17: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich

der Linie 7 östlich von Otterstedt 49

Abbildung 18: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich

der Linie 5 bei Otterstedt 50

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- VI -

Abbildung 19: Übersicht des FFH-Gebietes "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" im Bereich

der Anregungstrassen und Geophon-Linien 5 und 7 64

Abbildung 20: Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" im

Einwirkungsbereich der geplanten 2D-Seismik 67

Abbildung 21: Kategorien geschützter Arten gemäß BNatSchG 73

Abbildung 22: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz 79

Abbildung 23: NSG "Wiestetal" im Einwirkungsbereich der Anregungs- und Geophon-Linie 7 151

Abbildung 24: LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" und LSG "Surheide" 157

Abbildung 25: LSG "Königsmoor" mit Nord- und Südteil 161

Abbildung 26: LSG "Weserniederung zwischen der Kanalmündung bei Eissel und

Clüverswerder" 165

Abbildung 27: LSG "Heckenlandschaft bei Riede" 168

Abbildung 28: LSG "Adliges Holz" 170

Abbildung 29: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linien 111, 2 und 7 der

geplanten 2D-Seismik 175

Abbildung 30: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linien 2 und 7 der geplanten

2D-Seismik 176

Abbildung 31: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 5 der geplanten 2D-

Seismik 177

Abbildung 32: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linien 6 und 1 der geplanten

2D-Seismik 178

Abbildung 33: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 1 der geplanten 2D-

Seismik 179

Abbildung 34: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 9 der geplanten 2D-

Seismik 180

Abbildung 35: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 10 der geplanten 2D-

Seismik 181

Abbildung 36: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 10 der geplanten 2D-

Seismik 182

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- VII -

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Natura 2000-Gebiete im Umfeld des geplanten Vorhabens 29

Tabelle 2: Arten des Anhangs I Vogelschutzrichtlinie sowie die wichtigsten Zugvogelarten 32

Tabelle 3: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" 40

Tabelle 4: Arten des Anhangs II FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" 42

Tabelle 5: Weitere Arten im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" Status: r = resident,

Populationsgröße: p = vorhanden (ohne Einschätzung, present) 51

Tabelle 6: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" 65

Tabelle 7: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet

"Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" 66

Tabelle 8: In Niedersachsen vorkommende Gruppen besonders oder streng geschützter

Arten 77

Tabelle 9: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz im potenziellen

Einwirkungsbereich des Vorhabens 80

Tabelle 10: Nicht gemeinschaftsrechtlich geschützte Farn- und Blütenpflanzen 82

Tabelle 11: National besonders geschützte Moose 85

Tabelle 12: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Brutvogel-Artenschutz 99

Tabelle 13: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Gastvogel-Artenschutz 102

Tabelle 14: Besonders geschützte Schmetterlings-Arten im Vorhabensgebiet 120

Tabelle 15: Besonders geschützte Libellen-Arten im Vorhabensgebiet 133

Tabelle 16: Übersicht zum möglichen Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1

BNatSchG für besonders bzw. streng geschützte Pflanzen und Pilze 142

Tabelle 17: Übersicht zum möglichen Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1

BNatSchG für besonders bzw. streng geschützte Tiere 142

Tabelle 18: Naturschutzgebiete im vom Vorhaben betroffenen Raum östlich Bremen 148

Tabelle 19: Landschaftsschutzgebiete im vom Vorhaben betroffenen Raum östlich Bremen 153

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Umweltfachbeitrag zur 2D-Seismik östlich Bremen

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- 1 -

1 Einleitung

Die DEA Deutsche Erdoel AG beabsichtigt die Durchführung 2D-reflektionsseismischer Messun-

gen in einem Gebiet östlich von Bremen, das sich über den westlichen Teil des Landkreises

Verden und bis in angrenzende Bereiche der Landkreise Osterholz, Rotenburg (Wümme) und

Diepholz erstreckt. Die geplanten Untersuchungen dienen der Gewinnung zusätzlicher Erkennt-

nisse über die östliche Flanke eines vermuteten Halbgrabens im Bereich der Erlaubnisfelder

Unterweser (Aktenzeichen B 01001-I) und Werder (Az. B 11001-I), für die das Landesamt für

Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) der DEA gemäß § 7 Bundesberggesetz (BBergG) eine

Aufsuchungserlaubnis erteilt hat.

Die geplanten seismischen Messungen bedürfen eines zugelassenen bergrechtlichen Betriebs-

planes und naturschutzfachlicher Entscheidungen. Zu ihrer Erlangung sind eine Untersuchung der

Verträglichkeit mit den vorhandenen Gebieten des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000

(FFH-Verträglichkeit), der artenschutzrechtlichen Belange sowie der Verträglichkeit mit den vor-

handen Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie sonstigen geschützten Teilen von Natur und

Landschaft erforderlich.

Mit der hier vorliegenden Unterlage werden die naturschutzrechtlichen Entscheidungsgrundlagen

in einem Fachbeitrag zur Verfügung gestellt.

2 Rechtliche Grundlagen und Aufgabenstellung

Bei den geplanten 2D-seismischen Messungen handelt es sich gemäß § 4 Abs. 1 BBergG um die

Aufsuchung von Bodenschätzen, die nach Maßgabe von § 51 BBergG betriebsplanpflichtig ist.

Zuständige Bergbehörde ist das LBEG. Auf die Zulassung des Betriebsplans besteht ein Rechts-

anspruch, wenn die im BBergG normierten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Betriebs-

planzulassung hat keine Konzentrationswirkung, d. h. nach anderen Rechtsvorschriften erforder-

liche Genehmigungen müssen ebenfalls eingeholt werden.

Nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V

Bergbau) bedürfen die seismischen Messungen keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Da

mit dem Vorhaben keine Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder des

Grundwasserspiegels verbunden sind, handelt es sich bei dem Vorhaben auch nicht um einen

Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Ein

Landschaftspflegerischer Begleitplan ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

Im vom Vorhaben betroffenen Raum befinden sich jedoch mehrere Gebiete des europäischen

ökologischen Netzes Natura 2000. Für diese nach der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-

Richtlinie, FFH-Richtlinie) gelisteten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete)

sowie ausgewiesene europäische Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 2009/147/EG (Vogel-

schutzrichtlinie) ist gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG vor der Zulassung von Projekten deren Verträg-

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- 2 -

lichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusam-

menwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträch-

tigen. Die Untersuchung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Netz Natura 2000 erfolgt in

Kapitel 6.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Vorhaben mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen

nach § 44 BNatSchG vereinbar ist und gegebenenfalls ob Ausnahmen nach § 45 Abs. 7

BNatSchG zugelassen oder Befreiungen gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG gewährt werden können.

Als Grundlage dafür erfolgt eine artenschutzrechtliche Untersuchung in Kapitel 7.

Innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Raumes östlich von Bremen befinden sich verschiedene

geschützte Teile von Natur und Landschaft nach §§ 22 ff. BNatSchG, insbesondere Natur-

schutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG) und gesetzlich geschützte Biotope (§ 30-

Biotope). Sofern die geplanten seismischen Messungen nach Maßgabe der jeweiligen Verordnun-

gen gegen die Veränderungsverbote für die Schutzgebiete verstoßen, sind gegebenenfalls Aus-

nahmen oder Befreiungen erforderlich. Eine Untersuchung der Verträglichkeit mit den Naturschutz-

gebieten erfolgt in Kapitel 8 und für die Landschaftsschutzgebiete in Kapitel 9. Mögliche Konflikte

mit Naturdenkmälern, Geschützten Landschaftsbestandteilen und mit nach § 30 Abs. 2 BNatSchG

geschützten Biotopen werden in Kapitel 10 beleuchtet.

3 Vorhabensbeschreibung

3.1 Übersicht

Die DEA Deutsche Erdoel AG beabsichtigt in den Erlaubnisfeldern Unterweser (Az. B 01001-I) und

Werder (Az. B 11001-I) die Durchführung 2D reflektionsseismischer Messungen. Betroffen ist ein

Gebiet östlich von Bremen (vgl. Abbildung 1), das vorwiegend im Landkreis Verden liegt, aber

auch angrenzende Bereiche der Landkreise Osterholz, Rotenburg (Wümme) und Diepholz

umfasst.

Geplant sind ausschließlich Landmessungen mittels Vibroseismik. Dabei erfolgen die seismischen

Anregungen durch Impulsgeber-Fahrzeuge, so genannte Vibroseis-Trucks. Diese übertragen

jeweils definierte Schwingungen bzw. Schallwellen über eine auf den Boden abgesenkte Platte in

den Untergrund, die von den verschiedenen Gesteinsschichten reflektiert werden. An der Ober-

fläche platzierte Erdmikrophone, sogenannte Geophone, nehmen die zurückgeworfenen Schall-

wellen auf, die mit Aufnahmeeinheiten aufgezeichnet werden. Die Auswertung der aufgezeich-

neten Daten ermöglicht dann Rückschlüsse auf den Aufbau des geologischen Untergrundes.

Vorgesehenen sind insgesamt acht Anregungslinien (vgl. Abbildung 1) von jeweils ca. 10–20 km

Länge, die vorwiegend und soweit möglich über bestehende Straßen und Wege geführt werden.

Zusätzlich sind jedoch in verschiedenen Bereichen auch ergänzende Abschnitte querfeldein über

wegloses Gelände erforderlich. In etwa parallel zu jeder Anregungstrasse wird jeweils eine Linie

kabelloser Geophone eingesetzt.

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- 3 -

Abbildung 1: Vorhabensgebiet und Anregungskorridore der geplanten 2D seismischen Messungen (Quellen: DTK 200 des LGN, DEA)

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- 4 -

3.2 Vorhabensbegründung und Alternativen

Im Untergrund des Vorhabensgebietes gibt es eine größere Grabenstruktur, die darauf hinweist,

dass sich dort in einer Teufe von 4.500–5.000 m möglicherweise Ergasspeichergesteine der Rot-

liegend Formation befinden. Die geplanten Messungen haben daher zum Ziel, genauere Kennt-

nisse über den geologischen Aufbau im Gebiet zu erlangen, um dessen Erdgaspotenzial besser

beurteilen zu können.

Es gibt zwar für das Gebiet bereits 2D und 3D seismische Daten unterschiedlichen Alters, die auch

schon einer erneuten Auswertung unterzogen wurden. Sie sind jedoch nicht geeignet, ein hinrei-

chend korrektes Abbild des relevanten tiefen Untergrundes zu erzeugen. Aus diesem Grund sind

zusätzliche Untersuchungen erforderlich. Reflektionsseismische Messungen sind in der Erdöl- und

Erdgasexploration ein bewährtes Standard-Verfahren zur Erkundung des Untergrundes und sollen

daher auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

Für derartige Messungen gibt es grundsätzlich folgende alternative Verfahren:

die 2D seismische Messung, die einzelne zweidimensionale Schnitte durch den Untergrund

liefert und

die 3D seismische Messung, die ein vollständiges dreidimensionales Abbild des Unter-

grundes ermöglicht, dazu aber ein dichtes und regelmäßiges Netz von Anregungslinien und

empfangenden Geophon-Linien im gesamten Untersuchungsgebiet erfordert.

Bei beiden Verfahren gibt es außerdem zwei Alternativen zur Erzeugung des anregenden Signals:

durch oberflächlich eingebrachte Vibrationen (Vibroseismik),

mit Hilfe von Sprengstoffen in Bohrlöchern (Sprengseismik), was mit einem höheren punk-

tuellen Energieeintrag in den Untergrund, mit stofflichen Belastungen aus den Sprengun-

gen und stärkeren mechanischen Beeinträchtigungen der genutzten Flächen verbunden ist.

Auch unter Berücksichtigung der hohen Sensibilität des Vorhabensgebietes ist eine reine "2D-

Vibroseismik" geplant, die es erlaubt, die erforderlichen Daten mit möglichst geringen Beeinträchti-

gungen von Mensch, Natur und Umwelt zu erlangen.

3.3 Geplante Maßnahmen

Nachfolgend wird ein Überblick über die einzelnen mit den geplanten Messungen verbundenen

Abläufe und Maßnahmen gegeben, soweit sie für die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und

Umwelt relevant sind bzw. sein könnten:

1. Einmessen und markieren sowohl der Anregungspunkte als auch der Geophonpunkte,

was das Betreten des Geländes für die Geophonpunkte sowie für die Anregungspunkte

abseits der Wege und Straßen erfordert.

2. Kampfmittelsondierung in den Anregungsabschnitten abseits von befestigten Wegen und

Straßen.

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Sie soll soweit möglich mit Hilfe von einem unbemannten Kleinfluggerät erfolgen, wo das

nicht zulässig ist, ist ein erneutes Betreten des Geländes erforderlich.

3. Auslegen der kabellosen, batteriebetriebenen Geophone mit Aufnahmeeinheiten.

Die Geophone werden an den eingemessenen Punkten, die unter einander einen Abstand

von ca. 10 m haben werden, mit Erdspießen verankert. Die Aufnahmeboxen werden

daneben im Gelände abgestellt (vgl. Abbildung 3 auf Seite 9).

4. Abfliegen der ausgelegten Geophon-Linien mit einem unbemannten Kleinfluggerät,

zur Überprüfung von deren korrekter Position, Ausrichtung und Funktionsfähigkeit.

Wo das nicht zulässig ist, ist dafür ein erneutes Betreten des Geländes erforderlich.

5. Abfahren der vorbereiteten Anregungslinien mit Vibrator-Fahrzeugen.

Geplant ist, mit zwei Fahrzeugen gleichzeitig zu arbeiten, die verschiedene Abschnitte der

Anregungslinien abfahren. Sie stoppen jeweils an den eingemessenen Anregungspunkten,

die unter einander einen Abstand von ca. 5 m haben werden, senken die Bodenplatte ab

und führen einen Anregungszyklus (sweep) durch, der einen Frequenzbereich von 2–80 Hz

durchläuft und jeweils bis zu 60 Sekunden dauert. Voraussichtlich werden die Fahrzeuge

auf diese Weise jeweils eine Strecke von ca. 2 km/Tag (bzw. etwa 200 m/h) bearbeiten.

6. Einsammeln der Geophone mit Aufnahmeeinheiten sowie der temporären Markierungen.

7. Soweit erforderlich, Beseitigung von Fahrspuren und ordnungsgemäße Wiederherstellung

des durch die Vibrator-Fahrzeuge befahren Geländes.

Vor Beginn der eigentlichen Messungen werden die geplanten Anregungsparameter einem Praxis-

test unterzogen und gegebenenfalls modifiziert, um ein optimales Messergebnis zu erreichen. Für

diesen Parametertest sind eine zusätzliche ca. 1 km lange Anregungstrasse nordöstlich und eine

ca. 1,5 km lange Geophon-Linie südwestlich von Quelkhorn vorgesehen. Die Test-Anregungen

erfolgen dort voraussichtlich wiederholt über einen Zeitraum von ca. 3 Tagen.

Insgesamt kommt es durch das Vorhaben also nicht zu einer dauerhaften Inanspruchnahme oder

Überformung von Flächen, sondern nur zu kurzzeitigen Nutzungen:

Für die Geophon-Linien muss jeweils auf ganzer Länge das Gelände abseits bestehender

Straßen und Wege im Regelfall 3–5 Mal von Personen betreten werden.

Für die Anregung müssen einzelne Abschnitte der Anregungslinien abseits bestehender

Straßen und Wege in der Regel mindestens zweimal betreten und einmal befahren werden.

Da Gewässer und Gehölze nur an bestehenden Übergängen gequert werden sollen, ist möglicher-

weise zusätzlich auch das Befahren von entsprechenden Zufahrten zu den Anregungslinien erfor-

derlich. Darüber hinaus werden für das Vorhaben vor Ort geeignete Büro- und Stellflächen ange-

mietet. Eine Zwischenlagerung von Ausrüstung und Betriebsstoffen im Gelände ist nicht vorgese-

hen.

In der Regel werden die Messungen in einem Zeitfenster von 06:00–22:00 Uhr bei Tageslicht ausge-

führt. Um die Verkehrsbehinderungen zu minimieren, werden die Anregungen auf einigen Straßen

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bzw. Straßenabschnitten gegebenenfalls in den späten Abendstunden erfolgen. Da der unmittelbar

angrenzende Bahnverkehr die Messungen beeinträchtigen würde, müssen die Anregungen ent-

lang der Bahnstrecke Hamburg–Bremen in nächtlichen Sperrpausen der Bahn vorgenommen

werden. Die täglichen Arbeitszeiten werden nach behördlicher Genehmigung final angepasst. Für

Messungen in der Dunkelheit ist aus Sicherheitsgründen eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich.

3.4 Geplante Messlinien

Insgesamt sind acht Messlinien in einem Raum geplant, der sich östlich von Bremen in etwa bis

nach Stuckenborstel und Langwedel erstreckt. Er reicht von Buchholz im Norden bis Blender im

Süden und bis Kirchweyhe im Südwesten.

Sieben der Anregungslinien haben in etwa einen Ost-West-Verlauf, die achte erstreckt sich von

Ottersberg im Norden nach Achim im Süden (vgl. Abbildung 1). Da sie überwiegend über vorhan-

dene Straßen und Wege verlaufen, haben die Linien keinen geraden Verlauf und weisen auch

kleinere Lücken auf. In einigen Abschnitten müssen die Anregungslinien aber aus messtechni-

schen Gründen auch querfeldein über landwirtschaftliche Nutzflächen geführt werden. Bei der

nachfolgenden Beschreibung und in Abbildungen wurde die Nummerierung aus dem Planungs-

prozess der DEA verwendet, die nicht durchgehend ist:

Linie 2

verläuft von Otterstedt über bestehende Straßen und Wege (darunter die L 154) bis an den

westlichen Ortsrand von Quelkhorn und soll dann querfeldein bis zur Neu-Rautendorfer

Straße und über bestehende Straßen bis Dannenberg geführt werden.

Linie 7

verläuft über bestehende Straßen und Wege (darunter die L 168 und die L 154) von

Stuckenborstel über Ottersberg (Flecken) und Kampe bis an den Wümme-Nordarm, der

mittels einer bestehenden Brücke gequert wird. Von dort soll die Trasse über ein Grünland

in Richtung eines Weges am Nordrand der Wümmeniederung geführt werden, bis sie wie-

der auf den Wümme-Nordarm trifft. Nördlich des Gewässers folgt die Trasse dann jenseits

einer Pferdeweide diesem Weg und im weiteren Verlauf bestehenden Straßen über Quelk-

horn bis zur L 154, über die sie bis nach Seebergen verläuft.

Linie 6

verläuft ausschließlich über bestehende Straßen und Wege, zunächst nördlich entlang der

Bahnstrecke Hamburg–Bremen von Ottersberg Bahnhof bis Sagehorn und dann im Wech-

sel südlich, nördlich und wieder südlich der Bahntrasse bis zum Bahnübergang westlich

des Königsmoors.

Linie 1

verläuft von Steinberg über bestehende Straßen und Wege nach Bassen, von dort quer-

feldein nach Bockhorster Mühlentor und weiter über bestehende Straßen nach Bockhorst

auf die K 2. Im Folgenden soll sie querfeldein in Richtung der Bahntrasse bei Sagehorn

geführt werden. Durch den Ort sowie westlich der Bahntrasse verläuft sie dann wieder über

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bestehende Straßen und Wege weiter bis an die Bahnstrecke Hamburg – Bremen und

nördlich davon über die Straße Clüverdamm.

Linie 3

verläuft nördlich der A 27 von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche östlich von Giersberg

überwiegend über bestehende Wege nach Badenerholz und von dort über die K 6 und die

K 23 zur Anschlussstelle Achim-Ost. Nach Querung eines Gewerbegebietes geht es über

bestehende Straßen und Wege weiter über Borstel und Embsen bis kurz vor das Bremer

Kreuz. Südlich der A 27 setzt sie sich über bestehende Wege und landwirtschaftliche Nutz-

flächen noch ein kurzes Stück bis an die A 1 fort.

Linie 10

verläuft vom Schleusenkanal westlich der Brücke bei Daverden auf bestehenden Straßen

über Hagen nach Grinden, weiter über bestehende Wege in Richtung Weser und soll dann

über landwirtschaftliche Flächen bis an die Weser geführt werden. Westlich der Weser

setzt sich die Linie von Streek über bestehende Straßen in Richtung Eißel bis zur L 203 bei

Dibbersen fort. Sie folgt dann der L 203 und der L 331 über Ahausen Richtung Dreye und

der Südumgehung-Dreye bis zur L 334

Linie 9

beginnt bei Kuhlenkamp und verläuft über bestehende Straßen nach Beppen, das teils

querfeldein südlich umgangen werden soll. Westlich des Ortes soll die Trasse dann über

bestehende Wege durch den nördlichen Beppener Bruch nach Thedinghausen, weiter

querfeldein nach Westerwisch und über eine bestehende Straße bis an den Rand des

Adligen Holzes verlaufen. Da innerhalb des Adligen Holzes nur Geophone ausgelegt wer-

den sollen, wird die Anregungslinie südlich davon über die K 60 und die K 20 nach Riede

geführt. Von dort geht es über bestehende Straßen und Weg in Richtung der Bahnlinie und

an dieser entlang bis fast an die K 118 bei Sudweyhe.

Linie 5

folgt der L 168 von Ottersberg in Richtung Süden, wechselt nördlich von Bassen auf klei-

nere Straßen, die bis zur A 1 führen und verläuft dann südlich der A 1 über die L 156. Von

der zweigt sie vor Achim auf die Straße nach Borstel ab und folgt dieser bis zur A 27.

Die Parametertest-Linie 111

ist nur etwa einen Kilometer lang und im Verlauf eines Weges zwischen Quelkhorn und

Otterstedt geplant

Die Geophon-Linien

sollen einen geraderen Verlauf haben, als die Anregungslinien. Daher sind sie teilweise in

der Nähe der für die Anregungslinien genutzten Straßen und Wege parallel zu diesen

geplant, aber in anderen Bereichen sollen sie auch in einem größeren Abstand (von bis zu

ca. 700 m) zu diesen querfeldein verlaufen.

Der genaue Verlauf der Anregungs- und Geophon-Linien muss in der weiteren Detailplanung noch

in Abstimmung mit den zuständigen Flächeneigentümern und –nutzern, Leitungsträgern, Gemein-

den, Kreisen und Fachbehörden festgelegt werden.

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3.5 Eingesetzte Ausrüstung

Verwendet werden voraussichtlich sechs Vibrator-Fahrzeuge, in zwei verschiedenen Größen. So

weit möglich werden überall große Vibroseis-Trucks mit einer theoretischen Maximalkraft von

276 kN genutzt (vgl. Abbildung 2). Die vorgehaltenen leichteren Fahrzeuge kommen nur dann und

dort zum Einsatz, wo die schweren Fahrzeuge nicht genutzt werden können.

Abbildung 2: Voraussichtlich vorwiegend zum Einsatz kommendes großes Vibroseis-Fahrzeug Mertz M26 Vibrator bei der Verladung (Quelle: DEA)

Nach den von DEA zur Verfügung gestellten Informationen, ist der Einsatz der großen Vibroseis-

Trucks in etwa mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von LA,eq = 93,2 dB in 5 m bzw.

LA,eq = 81,4 dB in 20 m Entfernung verbunden. Die maximalen Schalldruckpegel werden voraus-

sichtlich bei LA,max = 96,9 dB in 5 m bzw. LA,max = 85,1 dB in 20 m Entfernung liegen.

Als weitere Kraftfahrzeuge werden eingesetzt

jeweils je ein Verkehrssicherungsfahrzeug vor und hinter den Vibroseis-Trucks bei deren

Einsatz auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie

Pkw und Transporter bei den Arbeitsgängen zur Vorbereitung und Nachbereitung der

Messungen.

Zur Aufzeichnung der reflektierten Schallwellen werden batteriebetriebene, kabellose Systeme ein-

gesetzt, die jeweils aus einem Geophon und einer angeschlossenen Aufnahmeeinheit (Receiver)

zur Aufzeichnung der Signale bestehen (vgl. Abbildung 3).

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Abbildung 3: Kombination aus Geophon und kabelloser Aufnahmeeinheit zur Aufzeichnung der reflektierten Schallwellen (Quellen: SERCEL (2013) bzw. DEA)

Soweit möglich sollen unbemannte Kleinfluggeräte eingesetzt werden

zur Kampfmittelsondierung in den Anregungsabschnitten abseits der Wege und Straßen,

dabei fliegt das Kleinfluggerät mit einem angehängten Magnetometer dicht (maximal 2 m)

über dem Boden und kartiert die Trasse (vgl. Abbildung 4) und

zur Überprüfung der korrekten Position und Funktionsfähigkeit der Empfänger.

Dabei fliegt das Kleinfluggerät mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h in ca. 50 m Höhe

über der Geophone-Linie bzw. in einer Linie, die maximal 50 m gegenüber den Geophonen

versetzt ist (vgl. Abbildung 5).

Genutzt werden elektrische Kleinfluggeräte für den professionellen Einsatz, die von erfahrenen

Operatoren bedient werden. Die Flugroute wird vorher programmiert, aber der Operator bleibt stets

in Sichtweite und kann bei Bedarf die manuelle Steuerung übernehmen.

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Abbildung 4: Unbemanntes Kleinfluggerät mit Magnetometer zur Erfassung oberflächennaher metallischer Gegenständen (Quelle: DEA)

Abbildung 5: Unbemanntes Kleinfluggerät beim Abfliegen einer Geophon-Linie (Quelle: DEA)

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3.6 Zeitplan

Die DEA plant die Messungen im Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019 auszuführen:

Die hinsichtlich ihrer Wirkungen auf Natur und Landschaft relevanten Geländearbeiten

beginnen im Dezember 2018 mit den Vermessungen, Markierungen und Kampfmittel-

sondierungen, die sich bis in den Januar 2019 fortsetzen.

Die eigentlichen Messungen erfordern insgesamt ca. einen Monat in der Zeit von Januar

bis Februar 2019.

Die Abbauarbeiten sollen noch im Februar 2019 abgeschlossen werden.

Die vor- und nachbereitenden Arbeitsschritte erfolgen teilweise messbegleitend. Insgesamt vertei-

len sich die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Nutzungen und Störungen also über einen

Zeitraum von ca. 3 Monaten im Winter.

3.7 Wirkfaktoren des Vorhabens

Durch das Vorhaben kommt es nicht zu einer dauerhaften Inanspruchnahme oder Überformung

von Flächen, sondern nur zu kurzzeitigen Nutzungen. Es ist mit den folgenden temporären Wirk-

faktoren verbunden:

Flächennutzung

auch abseits von bestehenden Wegen und Straßen durch die Vibroseis-Trucks, die

Geophon-Linien und die sich im Gelände bewegenden Menschen,

Schallemissionen

vor allem durch die Vibroseis-Fahrzeuge, aber in geringem Maße auch durch andere Kfz,

das unbemannte Kleinfluggerät und die im Gelände arbeitenden Menschen,

optische Beunruhigung

durch die Fahrzeuge, das Kleinfluggerät und die sich im Gelände bewegenden Menschen,

Erschütterungen

die in einem schmalen Streifen von bis zu ca. 10 m beiderseits der Anregungslinien wahr-

nehmbar sind,

geringfügige stoffliche Emissionen

durch die Abgase der Vibroseis-Trucks und weiterer Fahrzeuge.

Infolge dieser Wirkfaktoren wird es zu mechanischen Einwirkungen auf Flächen und zu Störwirkun-

gen kommen. Die Intensität dieser Wirkungen ist dabei als vergleichsweise gering einzustufen. So

ist davon auszugehen, dass die mechanischen Einwirkungen auf den genutzten Flächen spätes-

tens in der nächsten Vegetationsperiode durch das natürliche Nachwachsen der Pflanzen wieder

ausgeglichen sind.

Die größte zu erwartende Störwirkung entsteht durch den Betrieb der Vibroseis-Fahrzeuge und die

damit verbundenen Schallemissionen. Nach den vorliegenden Erfahrungen, können diese bei

empfindlichen Arten bis in eine Entfernung von 400–500 m zur Anregungslinie wirksam werden.

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Sie treten aber in den einzelnen Bereichen (mit Ausnahme der Parametertestlinie) jeweils nur an

einem Tag auf. Die übrigen Aktivitäten – insbesondere die sich im Gelände bewegenden Men-

schen – haben eine geringere Schallintensität aber dennoch ebenfalls eine Störwirkung. Diese

Störungen treten aber ebenfalls an den einzelnen Punkten jeweils nur an wenigen Tagen auf. Vor-

sorglich wird insgesamt ein potenzieller Einwirkungsbereich der Störungen von bis zu 500 m bei-

derseits der Trasse angenommen. Innerhalb dieses Korridors nimmt die Intensität der Störwirkun-

gen jedoch mit zunehmender Entfernung von der Trasse ab, so dass in den Randbereichen

voraussichtlich allenfalls einzelne besonders empfindliche Arten bzw. Individuen gestört werden.

4 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung von

Natur und Landschaft

Der Vermeidung wurde bereits bei der Planung des Vorhabens Rechnung getragen. Insbesondere

durch folgende Planungsentscheidungen und Maßnahmen werden die Auswirkungen auf Umwelt,

Natur und Landschaft minimiert:

V 01 Es erfolgt nur eine 2D-Seismik, die im Vergleich zu einer 3D-Seismik ein weniger dich-

tes und weniger regelmäßiges Muster aus Anregungslinien und ausgelegten Geopho-

nen erfordert.

V 02 Die seismischen Messungen werden ausschließlich mit der Methode der Vibroseismik

ausgeführt. Seismische Sprengungen und die damit verbundenen stofflichen Belastun-

gen des Bodens werden vermieden.

V 03 Jeder Punkt wird nur einmal im Vibroseisverfahren angeregt. Auf diese Weise wird nur

eine möglichst geringe Energiedichte pro Anregungspunkt auf die betroffenen Flächen

übertragen, um deren Beeinflussung zu minimieren.

V 04 Die von den Vibroseis-Fahrzeugen erzeugten Wellen sind gezielt in den Untergrund

gerichtet. Die sich zu den Seiten ausbreitenden Lateralwellen haben nur eine geringe

Reichweite und Intensität, so dass Erschütterungen nach Auskunft der DEA voraus-

sichtlich – in Abhängigkeit von den vorhandenen Böden – nur bis in eine Entfernung

von ca. 10 m wahrnehmbar sein werden. Eine Übertragung auf Gewässer in Form von

Unterwasserschall ist nur in sehr geringer Intensität und nur bei Anregungspunkten in

unmittelbarer Gewässernähe zu erwarten.

V 05 Bei der Auswahl und Festlegung der Anregungstrassen wurden die im Vorhabensgebiet

vorhandenen Naturschutzgebiete gemieden und zum EU-Vogelschutzgebiet "Wümme-

wiesen bei Fischerhude" (DE 2820-402) wird ganz überwiegend ein Abstand von 500 m

und mehr eingehalten, um Störungen zu minimieren.

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V 06 Auf eine ursprünglich geplante weitere Anregungslinie von Otterstedt durch das Buch-

holzer Moor bis Grasberg, die über weite Strecken abseits bestehender Wege verlaufen

wäre, wurde ganz verzichtet.

V 07 Die geplante Linie 6 wurde in ihrer Länge reduziert, um Beeinträchtigungen von Arten

und Schutzgebieten zu vermeiden:

a) Im Westen wurde sie so verkürzt, dass zum EU Vogelschutzgebiet "Oberneulander

Wümmeniederung" (DE 2919-402) ein Abstand von mehr als 500 m eingehalten

wird und damit eine vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele

dieses Natura 2000-Gebietes nicht zu besorgen ist.

b) Im Osten wurde die ursprünglich bis fast zur Autobahn A 1 geplante Linie auf den

Bereich westlich der L 168 beschränkt. Auf diese Weise wird dort eine Querung der

Wümmeniederung abseits bestehender Wege vermieden und damit verbundene

Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes "Wümmeniederung" (DE 2723-331), der

Landschaftsschutzgebiete "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" (LSG

VER 055), "Wümmeniederung unterhalb Rotenburg" (LSG ROW 001) und "Dünen-

landschaft am Wehrmeistersee" (LSG ROW 004) sowie der dort vorkommenden

nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope und er dort ausgeprägten Funktionen für

Arten und Lebensräume werden ausgeschlossen. Auch mögliche Störwirkungen auf

das nahegelegene FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor (DE 2820-

301) und NSG "Wiestetal" (LÜ 295) werden so vermieden.

V 08 Die geplante Linie 3 wurde verkürzt und wird nördlich der A 27 nur bis auf etwa 50 m an

das LSG "Autobahnbaggersee bei Oyten" (LSG VER 039) herangeführt. Jegliche vor-

habensbedingte Nutzung – auch für die Auslegung der Geophone – innerhalb des LSG

wird vermieden.

V 09 Die geplante Anregungslinie 10 wurde verlegt und wird nicht durch das LSG "Adliges

Holz" (LSG VER 048), sondern nur bis an dessen Rand und südlich um das Gebiet

herumgeführt. Innerhalb des Schutzgebietes werden lediglich Geophone ausgelegt.

V 10 Die geplante Anregungs- und Geophon-Linie 9 wurde im Westen verkürzt und wird nur

bis auf etwa 100 m an die K 118 herangeführt. Auf diese Weise wird mit dem Vorhaben

ein Abstand von mehr als 500 m zum FFH-Gebiet "Untere Delme, Hache, Ochtum und

Varreler Bäke" (DE 2817-331) eingehalten, so dass erhebliche Beeinträchtigungen die-

ses Gebietes ausgeschlossen werden können.

V 11 Die Auslegung der Geophone für Linie 6 erfolgt im Bereich der größten Annäherung an

das Vogelschutzgebiet, also zwischen der Kläranlage und Bahnhof Sagehorn auf der

vom Schutzgebiet abgewandten Seite der Anregungslinie.

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V 12 Innerhalb des FFH-Gebietes "Wümmeniederung":

a) Beschränkung der Nutzung von Flächen abseits der Straßen und Wege durch

Vibroseis-Trucks auf die geplante Querung von Grünland bei Kampe, das kein FFH-

Lebensraumtyp (LRT) ist.

b) Querung des Wümme-Nordarms nur über die vorhandene Brücke und ohne Beein-

trächtigung der Uferstrukturen und -vegetation.

c) Vermeidung der Beeinträchtigung von Gewässern, Gehölzen und Säumen, zu

denen grundsätzlich ein ausreichender Abstand einzuhalten ist. Insbesondere ist

zum Wümme-Nordarm – abgesehen von der Querung über eine bestehende Brücke

– ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten.

d) Weitgehende Meidung der FFH-Lebensraumtypen bei der Detailplanung für die

Geophon-Linien. Sofern eine temporäre Nutzung von LRT unvermeidbar ist, ist

diese mit möglichst geringen Beeinträchtigungen der Vegetation zu realisieren.

e) Beteiligung der ökologischen Vorhabenbegleitung bei allen Nutzungen abseits

bestehender Straßen und Wege.

V 13 Soweit möglich werden für die Anregungen durch die Vibroseis-Trucks vorhandene

Straßen und Wege genutzt. Auf diese Weise wird die direkte Inanspruchnahme und

Beeinträchtigung von anderen Flächen und ihrer Funktion als Vegetationsstandort und

Tierlebensraum minimiert.

V 14 Wenn seismische Anregungen abseits von Straßen und Wegen erfolgen sollen, werden

durch die Trucks vorzugsweise anthropogen vorbelastete Flächen, wie landwirtschaft-

liche Nutzflächen, mit eingeschränkter Lebensraumfunktion genutzt und befahren.

V 15 Es sind keine Anregungspunkte auf Flächen mit nach § 30 BNatSchG geschützten

Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen geplant.

V 16 Abseits von Straßen und Wegen werden Anregungspunkte in Gehölznähe grundsätz-

lich vermieden. Insbesondere erfolgen keine Anregungen im Bereich von Waldrändern

und −säumen, im Bereich der krautig-grasigen Säume von linearen Gehölzen und

Gehölzgruppen oder in der Kronentraufe von Bäumen.

V 17 Ein Rückschnitt oder die Beseitigung von Gehölzen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Auch abseits von Wegen und Straßen werden lineare Gehölze nur im Bereich beste-

hender Zuwegungen oder ausreichend großer Gehölzlücken gequert.

V 18 Die vorhabensbedingte Querung von Gewässern erfolgt grundsätzlich – auch in den

Abschnitten abseits vorhandener Straßen und Wege – nur über bestehende Brücken

und Verrohrungen.

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V 19 Anregungspunkte im Bereich von Still- und Fließgewässern sowie von deren Ufersäu-

men werden ebenso vermieden wie in Sümpfen und Mooren. Veränderungen an

Gewässern und ihren Säumen werden so vermieden.

V 20 Zu Gewässern 1. und 2. Ordnung wird dabei ein Mindestabstand von ≥ 10 m und zu

kleineren Gewässern von ≥ 5 m eingehalten.

V 21 Mit Ausnahme des Grünlandes am Wümme-Nordarm, das bei Kampe von Linie 7

gequert werden soll, werden keine in den Landschaftsrahmenplänen (LK OSTERHOLZ

2001; LK DIEPHOLZ 2008; LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015) ausgewiesenen

Gebiete mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz

abseits bestehender Wege und Straßen für Anregungspunkte in Anspruch genommen.

V 22 Es werden kabellose Empfänger eingesetzt, um die Anzahl der Begehungen von Flä-

chen abseits der bestehenden Straßen und Wege für Auslegen und Einsammeln der

Geräte und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der betroffenen Flächen und

optischen Beunruhigungen zu reduzieren.

V 23 Zur Kampfmittelsondierung und Kontrolle der ausgelegten Geophon-Linien werden un-

bemannte Kleinfluggeräte eingesetzt, die von einem professionellen Anbieter betrieben

werden und deren Flugrouten im Vorhinein exakt programmiert werden. Sie fliegen bei

der Kampfmittelsondierung in einer Höhe von etwa 2 m über dem Boden und bei der

Kontrolle in etwa 50 m Höhe. Sie sind leise und bei den Kontrollflügen aufgrund der

geplanten Flughöhe vom Boden kaum wahrnehmbar. Die Anzahl der vorhabensbe-

dingten Fahrten entlang der Messlinien und die damit verbundenen Störwirkungen

können auf diese Weise verringert werden.

V 24 Die Seismischen Messungen sollen im Winter von Mitte Dezember bis Ende Februar

ausgeführt werden. Sie erfolgen also

außerhalb der Brutzeit und der Hauptzeit der Laichwanderung der Amphibien (also nicht

von März bis Juli),

außerhalb der Aktivitätszeit zahlreicher geschützter Tierarten, darunter verschiedene

Säuger, die meisten Amphibien, adulte Libellen, Reptilien, Schmetterlinge, Haut-

flügler, Käfer und Webspinnen,

außerhalb der Vegetationsperiode, wenn die Samenreife abgeschlossen ist, bei vielen

krautigen Pflanzenarten die oberirdischen Teile abgestorben sind und die bald

danach beginnende Vegetationsperiode gegebenenfalls eine rasche Regeneration

ermöglicht,

außerhalb der Zeit, in der Pilze ihre Fruchtkörper bilden.

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V 25 Sollte es durch unvorhergesehene Ereignisse zu Verzögerungen kommen, ist gegeben-

enfalls in weniger sensiblen Bereichen eine zeitliche Verlängerung bis maximal in die

erste März-Hälfte denkbar, jedoch nur nach vorheriger Abstimmung mit der ökologi-

schen Vorhabenbegleitung und der zuständigen Naturschutzbehörde.

V 26 Die Detailplanung und die Ausführung der Messungen erfolgt unter Beteiligung einer

ökologischen Vorhabenbegleitung.

Darüber hinaus sind folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bei der Umsetzung der

geplanten Messungen zu beachten:

V 27 Bei der Festlegung der genauen Trassen für die Anregungslinien in der freien Land-

schaft abseits bestehender Wege und Straßen sind vorzugsweise landwirtschaftliche

Nutzflächen, insbesondere Ackerflächen zu nutzen. Brachen, Ruderalflächen, Säume

und ähnliche Bereiche, die als Rückzugsräume und Verstecke für viele Arten Bedeu-

tung haben, sind so weit wie möglich zu meiden.

V 28 Bei der Festlegung der genauen Trasse der Anregungslinie 2 westlich von Quelkhorn

querfeldein zur Neu-Rautendorfer Straße, ist der Verlauf so zu wählen, dass der ent-

wässerte und überwiegend abgebaute Hochmoorrest mit Birken-Moorwald nicht beein-

trächtigt wird.

V 29 Bei der Festlegung der genauen Trassen für die Geophon-Linien sind die nach § 30

BNatSchG geschützten Biotope so weit wie möglich zu meiden. Soweit eine Nutzung

unvermeidbar ist, ist diese mit möglichst geringen Beeinträchtigungen der Vegetation zu

realisieren.

V 30 Es sind nur Fahrzeuge und Maschinen nach dem Stand der Technik einzusetzen, die

regelmäßig gewartet werden und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

V 31 Betankungsvorgänge im Gelände sind zu vermeiden. Die geplante Betankung der

Vibroseis-Trucks durch Tankwagen ist ausschließlich auf befestigten Flächen vorzuneh-

men, damit weder durch Tropfverluste noch durch Unfälle Treibstoffe in Boden und

Gewässer gelangen. Grundsätzlich sind die Regeln und Vorschriften zum Umgang mit

wassergefährdenden Betriebsstoffen einzuhalten.

V 32 Die Nutzung von unbemannten Kleinfluggeräten ist auf die Tagphasen zu beschränken.

Ihr Einsatz in der Nacht und in der Dämmerung ist zu vermeiden.

V 33 Es ist darauf zu achten, dass keine Abfälle im Gelände hinterlassen werden. Nach

Abschluss der Messungen sind jeweils alle vorhabensbedingten Fremdstoffe kurzfristig

vollständig zu entfernen.

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V 34 Die im Verlauf von bestehenden Wegen und Straßen geplanten Anregungslinien sind

auch tatsächlich im Bereich dieser zu realisieren und nicht auf angrenzende Flächen

auszuweiten oder sogar zu verschieben.

V 35 Soweit Flächen abseits bestehender Wege und Straßen befahren werden müssen, ist

darauf zu achten, dass diese ausreichend trocken sind, um vorhabensbedingte Verdich-

tungen, Bodenschlupf und damit verbundene Schädigungen der Vegetation und

Lebensraumfunktion zu vermeiden.

V 36 Zur Querung von Gewässern sind grundsätzlich – wie geplant – nur vorhandene

Brücken und Verrohrungen zu nutzen. Veränderungen an stehenden und fließenden

Gewässern sowie ihren Ufern und Säumen sind grundsätzlich zu vermeiden.

V 37 Sollte wider Erwarten eine temporäre Querungshilfe für Gräben oder eine sonstige

Gewässernutzung erforderlich werden, ist diese unter Beteiligung der ökologischen

Vorhabenbegleitung abzustimmen und festzulegen. Eine temporäre Querung ist gege-

benenfalls durch rückbaubare Abdeckungen/Überdeckungen (z. B. mit Metallplatten) so

zu gestalten, dass die Durchgängigkeit und Vorflutfunktion der Gewässer erhalten

bleibt, die Gewässerstruktur nicht dauerhaft verändert und die Lebensraumfunktionen

von Gewässer und Säumen möglichst wenig beeinträchtigt werden.

V 38 Alle Kraftfahrzeuge haben – insbesondere abseits bestehender Straßen und Wege –

einen ausreichenden Abstand zu Gewässern einzuhalten und dürfen die Ufersäume

nicht befahren, um vorhabensbedingte Beeinträchtigungen der Gewässer und Ufer-

säume mit ihrer Lebensraumfunktion für Pflanzen und Tiere zu vermeiden.

V 39 Zur Querung von Gehölzbeständen sind grundsätzlich – wie geplant – nur vorhandene

Wege und Lücken ausreichender Größe zu nutzen.

V 40 Alle Kraftfahrzeuge haben – abseits bestehender Straßen und Wege – einen ausrei-

chenden Abstand zu Wäldern, Feldgehölzen, Hecken, Baumreihen und –gruppen sowie

einzelnen Bäumen und Sträuchern einschließlich ihrer krautig-grasigen Säume einzu-

halten und die Kronentraufe von Bäumen zu meiden.

V 41 Ist wider Erwarten im Einzelfall das Lichtraumprofil bestehender Wege und Straßen

nicht ausreichend, ist gegebenenfalls in Abstimmung mit den Eigentümern und der

ökologischen Vorhabenbegleitung ein fachgerechter Rückschnitt vorzunehmen, um das

Abreißen und Abbrechen von Ästen zu vermeiden.

(Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG sind solche Rückschnitte bei Gehölzen in der freien

Landschaft in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten. Da das Vorhaben von Dezember

bis Februar ausgeführt werden soll, ist die Notwendigkeit einer Befreiung nach § 67

BNatSchG durch die zuständige Naturschutzbehörde nicht zu erwarten.)

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V 42 Habitat- und Strukturelementen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz, insbe-

sondere Ameisenhaufen, Baumstubben, stehendes und liegendes Alt- und Totholz,

Laub-, Schilf-, Reisig- oder Komposthaufen, Holzstapel, Bretter, Steinhaufen, Mauern,

Gebäude und andere bauliche Anlagen sowie Teile oder Reste davon und überhän-

gende Abbruchkanten, Erdhöhlen, Moospolstern etc., die Tieren als Versteck oder

Quartier dienen können, sind nicht für Anregungspunkte zu nutzen und auch bei der

Auslegung der Geophone zu meiden. Sie dürfen nicht entfernt, verlagert oder in sons-

tiger Weise verändert oder beschädigt werden.

V 43 Sollte wider Erwarten doch eine vorhabensbedingte Veränderung solcher Struktur-

elemente erforderlich werden, ist diese gegebenenfalls nur unter Beteiligung der ökolo-

gischen Vorhabenbegleitung vorzunehmen.

Die Prognosen in den nachfolgenden Kapiteln erfolgen unter der Voraussetzung, dass die vorste-

hend genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umgesetzt werden.

5 Datengrundlagen und Gebietscharakterisierung

5.1 Datengrundlagen

Der vorliegende Umweltfachbeitrag basiert ausschließlich auf bereits verfügbaren Datengrund-

lagen sowie ergänzenden Ortsbesichtigungen und Literaturquellen. Eigene Erhebungen wurden

nicht durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Größe des vom Vorhaben betroffenen Raums

einerseits und der geringen Intensität der Wirkfaktoren des Vorhabens andererseits, wäre eine

flächendeckende Kartierung von Biotopen, Pflanzen und Tieren mit einem unverhältnismäßig

hohen Aufwand verbunden.

Verwendet wurden vor allem die folgenden Datengrundlagen:

die Landschaftsrahmenpläne der betroffenen Landkreise (LK OSTERHOLZ 2001; LK

DIEPHOLZ 2008; LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015), einschließlich der im Internet ver-

fügbaren Aktualisierungen und Daten,

die auf den Internetseiten der Landkreise verfügbaren Verordnungen zu den Natur- und

Landschaftsschutzgebieten,

ergänzende von den Landkreisen zur Verfügung gestellte Informationen,

die Standard-Datenbögen bzw. die vollständigen Gebietsdaten für die Natura 2000-

Gebiete,

die vom NLWKN zur Verfügung gestellten Daten zum Biotopschutz für die Natura 2000-

Gebiete (NLWKN 2018c), aus dem Tierarten-Erfassungsprogramm (NLWKN 2018b) und

aus dem "Pflanzenarten-Erfassungsprogramm der Fachbehörde für Naturschutz im

NLWKN (2018a).

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die Steckbriefe des BfN für die Natura 2000-Gebiete,

die im Internet verfügbaren interaktiven Umweltkarten und Shape-Files des Niedersäch-

sischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (im Folgenden kurz

Niedersächsische Umweltkarten genannt) einschließlich der Objekt-Informationen, Ortho-

photos und topographischen Karten.1

5.2 Naturräumliche Gegebenheiten

Von den geplanten seismischen Messungen ist ein Gebiet östlich von Bremen betroffen, dass sich

im Wesentlichen über den westlichen Teil des Landkreises Verden erstreckt und in etwa bis zu

einer Linie von Otterstedt über Ottersberg und Langwedel bis Blender reicht. Eingeschlossen sind

auch kleinere angrenzende Bereiche der Landkreise Osterholz, Rotenburg (Wümme) und

Diepholz.

In diesem Vorhabensgebiet (vgl. Abbildung 1 auf Seite 3) sind nach DRACHENFELS (2010) drei

naturräumliche Regionen und nach MEYNEN et al. (1962) insgesamt sieben Naturräume zu unter-

scheiden:

die Region "Stader Geest" (Nr. 3) nördlich der Weser, mit den Naturräumen

Achim-Verdener-Geest (Nr. 630)

Wümmeniederung (Nr. 631)

Hamme-Oste-Niederung (Nr. 632)

Zevener Geest (Nr. 634)

die Region "Weser-Aller-Flachland" (Nr. 6) im südlichen Bereich einschließlich der Weser-

niederung, mit den Naturräumen

Verdener Wesertal (Nr. 620)

Thedinghäuser Vorgeest (Nr. 621)

die Region "Watten und Marschen" (Nr. 1.2), die im Bereich Uphusen–Bierden als schmaler

Streifen in das Gebiet hineinreicht, mit dem Naturraum

Wesermarsch (Nr. 612).

Die Stader Geest besteht aus niedrigen Geestplatten, die sich zwischen dem Aller-Weser- und

dem Elbe-Urstromtal erstrecken. Dabei tritt der Abfall zu den umliegenden Marschen in der Land-

schaft in der Regel deutlich in Erscheinung. Ihre meist ebene bis flachwellige Oberfläche wird

überwiegend von der Grundmoräne der Saalevereisung gebildet, die infolge der Auswaschung

vorwiegend durch Sande geprägt ist. In der Achim-Verdener- und in der Zevener Geest erreichen

die Grundmoränenplatten eine Höhe von 40–50 m über dem Meeresspiegel. Die Hamme-Oste-

Niederung im Nordwesten des Vorhabensgebietes wurde durch Schmelzwasser unter Ausräu-

1 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/GlobalNetFX_Umweltkarten/

https://www.umwelt.niedersachsen.de/service/umweltkarten/interaktive-umweltkarten-der-umweltverwaltung-8669.html

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mung der Grundmoräne gebildet. Die Wümmeniederung entstand hier als Sander vor einem End-

moränenzug, dabei ragen durch die Talsandecke zahlreiche Geestinseln hindurch.

Auf den Geestplatten herrschen sandige Böden mit unterschiedlichen lehmigen Anteilen vor. In

den Tälern und Niederungen sind die Talsande überwiegend von Mooren überdeckt, nur in der

Wümmeniederung stehen sie noch in einem größeren Teil des Gebietes an. Dort wurden auch

größere Dünenkomplexe aufgeweht. Die Moore prägen vor allem die großen Niederungen, sind

aber auch auf den Geestplatten und in kleineren Niederungen eingestreut. Meist handelt es sich

um Flachmoore, die aber zum Teil von Hochmooren überlagert sind. Fast alle sind durch Entwäs-

serung, Torfstich und Kolonisation stark überformt.

Das Grundwasser steht insbesondere in den Niederungen in geringer Tiefe bis oberflächennah an.

Das Klima der Stader Geest ist ozeanisch geprägt mit kühlen regnerischen Sommern und milden

Wintern, mit vorherrschend westlichen Winden, hoher Luftfeuchtigkeit, häufigem Nebel und gerin-

ger Sonnenscheindauer. In den Niederungen entstehen durch die weiten Moore Kälteherde. Die

landwirtschaftliche Nutzung ist durch einen hohen Grünland-Anteil geprägt.

Das Weser-Aller-Flachland erstreckt sich von Bremen bis kurz vor Magdeburg und ist entspre-

chend vielgestaltig. Für das Vorhabensgebiet relevant sind nur das Verdener Wesertal und die sich

daran südlich anschließende Thedinghäuser Vorgeest, die ebenfalls ein ozeanisches Klima auf-

weisen.

Das Verdener Wesertal umfasst die Flussmarsch der Weser von Verden bis Achim einschließlich

der Allermündung. Die höchsten und trockensten Flächen liegen am Flussrand, die nassesten in

den meist von Altwässern und Kolken durchsetzten Niedermooren an den Geesträndern. Dazwi-

schen erstrecken sich weite, fast ebene und von wenigen Flutmulden unterbrochene Flächen. Sie

bestehen aus sandig-kiesigen, vorwiegend von Auelehm überdecken Flussablagerungen. Die

Böden wechseln mit dem stark wechselnden Lehmgehalt und dem unterschiedlichen Einfluss des

Grundwassers und der Hochwässer. Das Spektrum reicht von Niedermoor- und Grundwassergley-

böden über Aueböden und Braunerden bis zu Podsolen im Bereich von Dünenfeldern.

Bei der Thedinghäuser Vorgeest handelt es sich um mehrere ebene Niederterrasseninseln. Sie

sind durch ausgedehnte Niederungen, die auf alte Weserarme zurückgehen, voneinander

getrennt. In den Niederungen sind Niedermoor-, anmoorige und Grundwassergley-Böden in enger

Verzahnung verbreitet. Auf den nur wenig höheren Terrasseninseln herrschen Sand, Lehm und

Schlick im Oberboden vor.

Nur ein kleiner Teil des Vorhabensgebietes gehört zur Region Watten und Marschen und ist der

Naturräumlichen Einheit der Wesermarschen zuzuordnen. Es handelt sich um einen schmalen

Streifen, der sich bis Achim zwischen die Stader Geest im Norden und das Weser-Aller-Flachland

im Süden schiebt. Er weist jedoch nicht die für diese Region typischen Marschböden auf, sondern

ist durch das Dünenfeld bei Uphusen geprägt (LK VERDEN 2008).

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5.2.1 Böden

Entsprechend der unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten sind im Untersuchungsraum

verschiedene Böden ausgebildet, die zum Teil in einem kleinräumigen Mosaik wechseln. Wie

Abbildung 6 verdeutlicht, herrschen im nordwestlichen, im westlichen und im östlichen Bereich

Erdhochmoor- und Erdniedermoorböden vor. Bei Fischerhude kommen zu den Erdniedermoor-

böden Tiefumbruchböden aus Moorgley hinzu. Im zentralen Bereich um Oyten, Bassen, Achim

und Etelsen sowie nordöstlich der Wümmeniederung haben Podsole einen hohen Flächenanteil. In

der Weserniederung und den südlich angrenzenden Bereichen des Weser-Aller-Flachlandes domi-

nieren hingegen Vega- und Gleyböden. Aber vor allem Gleyböden sind kleinflächiger auch in den

Niederungen des nördlichen Vorhabensgebietes anzutreffen. Regosole sind vorwiegend lokal aus-

gebildet, so entlang der Linie Uphusen–Bierden–Achim sowie im Bereich Quelkhorn/Surheide.

Plaggenesche und Braunerden sind vorwiegend auf den Niederterrasseninseln der Thedinghäuser

Vorgeest anzutreffen, kommen kleinflächiger aber auch im nördlichen Bereich vor.2

5.2.2 Grundwasser und Oberflächengewässer

Im Vorhabensgebiet sind teils Porengrundwasserleiter und teils Grundwassergeringleiter ausge-

bildet. Die Lage der Grundwasseroberfläche nimmt von West nach Ost zu. Sie steigt von ca. 2,5–

5 m über NN bei Bremen auf etwa 15 m bei Ottersberg, Stuckenborstel und Langwedelermoor an.

Das Schutzpotenzial der Deckschichten ist in einem großen Teil des Vorhabensgebietes gering,

aber nordöstlich von Achim und Etelsen hoch.3

Neben der Weser und der Wümme mit ihren verschiedenen Armen gibt es im Vorhabensgebiet

noch zahlreiche weitere Fließgewässer unterschiedlicher Größe. Hinzu kommt eine Vielzahl von

Gräben. Besonders dicht ist das Grabennetz zwischen der Wümmeniederung und Grasberg, west-

lich und nordöstlich von Oyten südlich der Bahntrasse sowie entlang der Landesstraße L 155 am

östlichen Rand des Gebietes. Stillgewässer sind vor allem im Bereich der Weser- und der Wüm-

meniederung sowie westlich von Oyten anzutreffen. Bei der Weser- und der Wümmeniederung

handelt es sich außerdem um Überschwemmungsgebiete.4

2 http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=BGL500; besucht am 06.04.2018

3 http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=BGL500; besucht am 06.04.2018

4 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/; besucht am 06.04.2018

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Abbildung 6: Böden im Vorhabensgebiet Ausschnitt aus der Bodenkarte von Niedersachsen (BK50) des NIBIS-Kartenservers

5

blau = Vega- und Gleyböden, gelb = Podsole, dunkelrot = Regosole, grün = Erdhoch- und -nieder-moore, braun = Tiefumbruchböden, rotbraun = Plaggenesch und Braunerde

5 http://nibis.lbeg.de/cardomap3/?TH=BGL500, Download vom 06.04.2018

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5.2.3 Realnutzung

Der Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) zeigt, dass landwirtschaftliche Nutzflächen im

Vorhabensgebiet vorherrschend sind. Laub-, Misch- und Nadelwälder haben hingegen nur einen

kleinen Flächenanteil. Hinzu kommt eine Reihe von Siedlungsbereichen unterschiedlicher Ausdeh-

nung. Insbesondere konzentrieren sie sich am Rand der Achim-Verdener Geest zur Weserniede-

rung, weitere Schwerpunkte sind die Bereiche Oyten, Ottersberg und Fischerhude.

Als den Raum zerschneidende Nutzungen sind vor allem die Autobahn A 27 nördlich parallel der

Weser und die A 1 zwischen dem Bremer Kreuz westlich von Oyten und Stuckenborstel bei Otters-

berg zu nennen. Hinzu kommen die Bahntrassen von Bremen in Richtung Hannover und in Rich-

tung Hamburg. Darüber hinaus verlaufen verschiedene Landesstraßen durch das Gebiet, darunter

die L 154 nördlich der Wümmeniederung, die L 156 von Achim nach Thedinghausen, die L 158

von Bremen über Achim nach Langwedel, die L 168 von Bremen über Bassen nach Ottersberg

und die L 331 von Bremen nach Riede.

In der Region des Weser-Aller-Flachlandes ist der Anteil der Ackerflächen am größten. Entlang der

Weser gibt es zwar in einigen Bereichen auch größere zusammenhängende Grünlandflächen,

darüber hinaus handelt es sich aber eher um kleinere Bereiche oder um ein kleinräumiges Mosaik.

Wald ist in diesem Bereich – abgesehen vom Adligen Holz bei Thedinghausen – kaum vorhanden.

Nördlich der Weser und der A 27 ist der Waldanteil lokal größer, beispielsweise westlich von

Oyten, im Raum um Bassen, südlich von Ottersberg oder bei Quelkhorn. Dabei handelt es sich

aber nicht um größere geschlossene Waldgebiete, sondern meist um ein Mosaik aus Wald und

offenen Flächen. Der Anteil des Grünlandes ist im nördlichen Bereich des Vorhabensgebietes

insgesamt höher als im südlichen, Schwerpunkte liegen in der Hamme-Oste-Niederung bei Gras-

berg (vgl. LK OSTERHOLZ 2001), im Bereich der Wümmeniederung sowie des Königsmoors west-

lich von Oyten und zwischen Baden und der L 155 im Osten des Gebietes.

5.2.4 Schutzgebiete und geschützte Objekte

Der Raum östlich von Bremen weist eine Reihe von Schutzgebieten und geschützten Objekten

auf. Darunter sind mehrere FFH- und Vogelschutzgebiete des europäischen ökologischen Netzes

Natura 2000 (vgl. Abbildung 7), die als Naturschutzgebiete (NSG) oder Landschaftsschutzgebiete

(LSG) nach nationalem Recht gesichert sind. Hinzu kommen weitere NSG und LSG unterschied-

licher Größe (vgl. Abbildung 8).

Darüber hinaus sind einige geschützte Landschaftsbestandteile sowie Naturdenkmäler im Gebiet

ausgewiesen. Hinzu kommt eine Vielzahl von gesetzlich geschützten Biotopen unterschiedlicher

Größe, die teilweise an die Straßen und Wege angrenzen, die für die Anregungslinien genutzt

werden sollen.

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Abbildung 7: Niedersächsische Gebiete des europäischen Netzes Natura 2000 im Raum östlich Bremen dargestellt sind die gelisteten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) sowie ausge-wiesene europäische Vogelschutzgebiet (Quellen: DTK 200 des LGN, Shape-Files der Niedersächsi-schen Umweltkarten, DEA)

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Abbildung 8: Niedersächsische Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Raum östlich Bremen dargestellt sind nur die niedersächsischen Schutzgebiete (Quellen: DTK 200 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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6 Untersuchung der Verträglichkeit mit dem Netz Natura 2000

6.1 Rechtliche und fachliche Grundlagen

Im Rahmen einer FFH-Vorprüfung wird geprüft, ob die geplanten Projekte nach den Vorgaben des

§ 34 BNatSchG geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den

Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen (BMVBW 2004). Ziel der

Vorprüfung ist es, unnötigen Planungsaufwand zu vermeiden, indem Projekte identifiziert werden,

deren Unbedenklichkeit offenkundig ist. Hierzu werden die von dem Projekt ausgehenden Auswir-

kungen auf die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der eventuell durch das Projekt beeinträchtig-

ten Natura 2000-Gebiete auf Grundlage vorhandener Unterlagen überschlägig abgeschätzt. Sind

als Ergebnis der FFH-Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich auszuschließen, ist

eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

"Maßgebliche Bestandteile" im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG und damit Prüfgegenstände der

FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die

Lebensräume nach Anhang I FFH-Richtlinie (einschließlich ihrer charakteristischen Arten),

Arten nach Anhang II FFH-Richtlinie und

Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer

Habitate bzw. Standorte,

aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde.

Kommt die Vorprüfung zu dem Schluss, dass erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind oder

besteht keine ausreichende Gewissheit für eine gegenteilige Annahme, so ist eine Verträglich-

keitsprüfung durchzuführen.

Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie6 nennt die Beeinträchtigung eines "Gebiets als solches", die sich auf

dessen ökologische Funktionen beziehen. Die Entscheidung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt,

sollte sich auf die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele konzentrieren und auf diese

beschränkt bleiben (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2000). Hierbei ist auch ein mögliches Zusammen-

wirken mit anderen Plänen und Projekten sowie mit bereits vorhandenen Vorbelastungen zu

berücksichtigen.

Der Begriff "Erhaltungsziele" ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG wie folgt definiert:

"Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-

zustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in

Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie

2009/147/EWG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind."

Nach Artikel 1e FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums als

"günstig" betrachtet, wenn

6 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF; besucht am

25.05.2018

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sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt,

beständig sind oder sich ausdehnen und

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen

bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist.

Nach Artikel 1i FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand einer Art als "günstig" betrachtet,

wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese

Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und

langfristig weiter bilden wird und

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit ver-

mutlich abnehmen wird und

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiter vorhanden sein

wird, um langfristig das Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

Die möglichen Beeinträchtigungen sind für jedes Erhaltungsziel zu prognostizieren und zu bewer-

ten. Hierbei ist entsprechend dem Vorsorgegrundsatz explizit zu prüfen, ob Beeinträchtigungen der

Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden können. Führt das Projekt selbst offensicht-

lich zu keinerlei Auswirkungen auf das Schutzgebiet, sind andere Pläne und Projekte nicht rele-

vant. Sind hingegen Auswirkungen durch das Projekt selbst nicht auszuschließen, und es liegen

andere Pläne und Projekte vor, die ihrerseits auf dieselben Erhaltungsziele wirken können, ist

i. d. R. eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen (KIFL et al. 2004). Nur wenn

die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele auch im Zusammenwirken aller maßgeblichen Projekte

so gering sind, dass Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, entfällt die

Notwendigkeit einer vollständigen FFH-Verträglichkeitsprüfung.

Kommt die FFH-Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele offen-

sichtlich ausgeschlossen werden können, ist dies nachvollziehbar zu begründen und zu dokumen-

tieren (KIFL et al. 2004).

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des

Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßbeglichen Bestandteilen

führen kann, ist es nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Abweichend davon darf es nur zuge-

lassen werden, soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich

solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist, und

2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder

mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

Die vorliegende Untersuchung der Verträglichkeit mit den im Einwirkungsbereich des Vorhabens

befindlichen Natura 2000-Gebieten basiert auf bereits verfügbaren Datengrundlagen sowie

ergänzenden Ortsbesichtigungen und Literaturquellen (vgl. Kap. 5.1). Die vorhandenen Daten sind

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für die Durchführung der FFH-Vorprüfungen ausreichend, zusätzliche Erhebungen sind nicht

erforderlich.

6.2 Ermittlung der relevanten Natura 2000-Gebiete

Zum Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind die Europä-

ischen Vogelschutzgebiete (VSG) gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) und die Gebiete

von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zu

sichern, d. h. in der Regel zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Dazu

gehört auch die Ausweisung dieser Flächen als Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiete

(NSG, LSG). Dabei handelt es sich um Schutzgebiete, deren in der Schutzgebietsverordnung

formulierter Schutzzweck ausdrücklich auch die Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie bzw. der

FFH-Richtlinie zum Ziel hat.

Die Schutzgebiete sind oft nicht deckungsgleich mit den EU-Vogelschutz- bzw. FFH-Gebieten, da

einerseits bei großen Natura 2000-Gebieten teilweise mehrere Gebiete ihrem Schutz dienen und

andererseits Schutzgebiete auch Bereiche außerhalb der Natura 2000-Gebiete einschließen, die

ebenfalls dem Schutzzweck dienen.

In dem vom geplanten Vorhaben betroffenen Raum liegen die in Tabelle 1 aufgelisteten

Natura 2000-Gebiete. Von diesen haben jedoch – unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaß-

nahmen (vgl. Kap. 4) – nur drei einen Abstand von ≤ 500 m zu den geplanten Anregungstrassen

und befinden sich damit im möglichen Einwirkungsbereich des Vorhabens:

Ein Teilbereich des VSG "Wümmewiesen bei Fischerhude" (Gebietsnummer: DE 2820-402,

landesinterne Nr. V36) hat nordöstlich von Sagehorn einen Abstand von weniger als 500 m

zu einer geplanten Anregungslinie.

Das FFH-Gebiet "Wümmeniederung" (Gebietsnummer: DE 2733-331, landesinterne

Nr. 038) wird von vier geplanten Anregungstrassen gequert bzw. unmittelbar tangiert, ist

also vom Vorhaben direkt betroffen.

Beim FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" (Gebietsnummer: DE 2820-301,

landesinterne Nr. 039) soll eine Anregungstrasse in weniger als 500 m Abstand außerhalb

des Gebiets verlaufen.

Die Lage dieser drei Gebiete zum geplanten Vorhaben ist Abbildung 9 zu entnehmen. Nachfolgend

wird genauer untersucht, ob durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele dieser

Natura 2000-Gebiete hervorgerufen werden kann.

Bei den übrigen in Tabelle 1 genannten Natura 2000-Gebieten können aufgrund der Entfernung

zum Vorhaben Zerstörungen, Beschädigungen oder Veränderungen sowie nachhaltige Störungen

ohne vertiefende Betrachtung ausgeschlossen werden.

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Tabelle 1: Natura 2000-Gebiete im Umfeld des geplanten Vorhabens Nds. = Niedersachsen, HB = Bremen, FFH-Gebiet = nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiese-nes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), NSG = Naturschutzgebiet, LSG = Landschaftsschutzgebiet (Quellen der Angaben: Kartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie Kartendienst Schutzgebiete des BfN

7

Name des Gebietes Land Größe [ha] Betroffenheit/Abstand

FFH-Gebiete

Wümmeniederung (DE 2723-331) Nds. 8.578,95 direkt betroffen

Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor (DE 2820-301) Nds. 837,00 Abstand ≤ 500 m

Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler Bäke (DE 2817-331)

Nds. 82,42 Abstand > 500 m

Untere Wümme (DE 2819-301) HB 445,00 Abstand > 500 m

Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor (DE 2718-332)

Nds. 4.153,32 Abstand > 500 m

Parks in Oberneuland (DE 2919-371) HB 27,00 Abstand > 500 m

Krietes Wald (Im Holze) HB 6,00 Abstand > 500 m

Sandtrockenrasen Achim Nds. 57,23 Abstand > 500 m

Aller (mit Barnbruch, untere Leine, untere Oker Nds. 18.030,69 Abstand > 500 m

Vogelschutzgebiete

Wümmewiesen bei Fischerhude (DE 2820-402) Nds. 1.688,00 Abstand ≤ 500 m

Oberneulander Wümmeniederung (DE 2919-402) HB 294,50 Abstand > 500 m

Borgfelder Wümmewiesen (DE 2819-402) HB 681,90 Abstand > 500 m

Weseraue (DE 20919-401) HB 303,30 Abstand > 500 m

7 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?topic=Natur&lang=de&bgLayer=TopographieGrau&X=

5882600.00&Y=503200.00&zoom=6&catalogNodes=&layers=FFH_Gebiete,EU_Vogelschutzgebiete und http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete/#?centerX=3506616.043?centerY=5886719.915?scale=200000?layers=643; zuletzt besucht am 26.06.2018

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Abbildung 9: Lage der Anregungstrassen in Bezug zu den Natura 2000-Gebieten (Quellen: AK 5 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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6.3 FFH-Vorprüfung für das Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei Fischerhude"

6.3.1 Übersicht über das Schutzgebiet

Das EU-Vogelschutzgebiet (VSG) "Wümmewiesen bei Fischerhude" (EU-Kennzahl: DE 2820-402)

liegt in der naturräumlichen Region "Stader Geest" (Nr. 3 bzw. D27). Es hat eine Größe von

1.688 ha und überschneidet sich teilweise mit dem FFH-Gebiet "Wümmeniederung", mit dem NSG

"Wümmewiesen bei Fischerhude" und dem LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern"

im Landkreis Verden.8

Bei dem Vogelschutzgebiet handelt es sich um Teilbereiche einer naturnahen Flussniederung mit

verzweigten und teilweise eingedeichten Flussarmen. Zudem wird das Gebiet durch großflächige

offene Feuchtgrünländer und Nassbrachen geprägt, in den höher gelegenen Bereichen liegen

Ackerflächen9.

Die Wümmewiesen sind ein wichtiges, repräsentatives Brutgebiet mit herausragender Bedeutung

für Brutvogelgemeinschaften von Feuchtwiesen wie wiesenbrütende Limikolen und Singvogelarten

im niedersächsischen Binnenland sowie von strukturreiche Säume bzw. Brachflächen und Röh-

richte bewohnenden Rallen- und Singvogelarten. Sie sind außerdem ein wichtiges Brutgebiet für

die Rohrweihe sowie Nahrungshabitat für den Weißstorch10.

Im Winter kommt es relativ regelmäßig zu charakteristischen winterlichen Überschwemmungen. In

den vergangenen Jahren sind zahlreiche Maßnahmen zur Renaturierung durchgeführt worden.

Deiche wurden entfernt, Gewässer naturnah gestaltet, Grundwasserstände angehoben und Grün-

landbereiche extensiviert. Sehr nasse Teilflächen sollen zukünftig ungenutzt bleiben und sich zu

Röhricht- und Auwaldbereichen entwickeln. Im Gebiet kommen u. a. Fischotter, Neunaugen,

Wachtelkönig, Brachvogel, Kiebitz, Bekassine und verschiedene Rastvögel vor11.

6.3.1.1 Arten nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie

Die im Standarddatenbogen (Stand 07/2007) aufgeführten Arten des Anhangs I Vogelschutzricht-

linie sowie die wichtigsten Zugvogelarten des EU-Vogelschutzgebiets "Wümmewiesen bei

Fischerhude" sind in der nachfolgenden Tabelle 2 zusammengestellt12.

8 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/umweltkarten/?topic=Natur&lang=de&bgLayer=TopographieGrau

&layers=NaturraeumlicheRegionenDTK50,NaturraeumlicheRegionenundUnterregionenDTK50,EU_Vogelschutzgebiete,NaturschutzgebieteNSG,LandschaftsschutzgebieteLSG,FFH_Gebiete&X=5884260.00&Y=499400.00&zoom=8&catalogNodes=; besucht am 24.04.2018

9 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/VSG/VSG-V36-Gebietsdaten-SDB.htm;

besucht am 24.04.2018 10

https://www.landkreis-verden.de/portal/seiten/natura-2000-901000221-20600.html?rubrik=901000021; besucht am 24.04.2018

11 https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/schutzgebiete/einzelnen_naturschutzgebiete/naturschutzgebiet-

fischerhuder-wuemmeniederung-42120.html; besucht am 24.04.2018 12

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/VSG/VSG-V36-Gebietsdaten-SDB.htm; besucht am 26.04.2018

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Tabelle 2: Arten des Anhangs I Vogelschutzrichtlinie sowie die wichtigsten Zugvogelarten Status: n = Brutnachweis (Anzahl der Brutpaare), g = Nahrungsgast, m = Zahl der wandernden/rastenden Tiere (Zugvögel) staging, w = Überwinterungsgast Erhaltungszustand der für die Art wichtigen Habitatelemente: A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht; Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art in Deutschland: A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel („signifikant“)

Taxon Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Status Erhaltungs-

zustand Gesamt-beurteilung

Anhang I VSchRL

AVE Sumpfohreule Asio flammeus m B C

AVE Weißstorch Ciconia ciconia g B A

AVE Rohrweihe Circus aeruginosus n B B

AVE Kornweihe Circus cyaneus m B C

AVE Wiesenweihe Circus pygargus n B B

AVE Wachtelkönig Crex crex n B A

AVE Zwergschwan Cygnus columbianus bewickii m B A

AVE Singschwan Cygnus cygnus w B A

AVE Rotmilan Milvus milvus n B C

AVE Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana n B A

Wichtige Zugvogelarten

AVE Schilfrohrsänger Acrocephalus schoenobaenus n B C

AVE Spießente Anas acuta m B C

AVE Löffelente Anas clypeata m B B

AVE Krickente Anas crecca w B B

AVE Pfeifente Anas penelope m B A

AVE Stockente Anas platyrhynchos w/n B/B B/C

AVE Knäkente Anas querquedula n/m B/B C/C

AVE Schnatterente Anas strepera m B B

AVE Tafelente Aythya ferina w B C

AVE Reiherente Aythya fuligula w B C

AVE Wachtel Coturnix coturnix n B B

AVE Höckerschwan Cygnus olor w B C

AVE Bekassine Gallinago gallinago m/n B/B C/B

AVE Austernfischer Haematopus ostralegus m/n B/B C/C

AVE Sturmmöwe Larus canus m B C

AVE Lachmöwe Larus ridibundus m B C

AVE Uferschnepfe Limosa limosa n C B

AVE Gänsesäger Mergus merganser w B C

AVE Großer Brachvogel Numenius arquata n B C

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Taxon Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Status Erhaltungs-

zustand Gesamt-beurteilung

AVE Pirol Oriolus oriolus n B C

AVE Gartenrotschwanz Phoenicurus phoenicurus n B C

AVE Braunkehlchen Saxicola rubetra n B B

AVE Schwarzkehlchen Saxicola torquata (= Saxicola rubicola)

n B C

AVE Rotschenkel Tringa totanus m B C

AVE Kiebitz Vanellus vanellus m/n B/C C/A

Das gesamte Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei Fischerhude" erreichte bei einer Brutvogel-

kartierung aus dem Jahr 2008 eine Einstufung als Vogelbrutgebiet regionaler Bedeutung. Für die

Arten Uferschnepfe und Rotschenkel des Anhang I Vogelschutzrichtlinie wurde der Erhaltungszu-

stand als günstig und für die Arten Wachtel, Wachtelkönig und Schilfrohrsänger als sehr gut einge-

schätzt. Zudem sind Wachtelkönig und Uferschnepfe für das Gebiet wertbestimmende Arten

(EIKHORST & EIKHORST 2008).

6.3.1.2 Schutz- und Erhaltungsziele

Als allgemeine Erhaltungsziele werden nach NLWKN (2006) unter anderem der Erhalt der weit-

räumig offenen Landschaft und des zum Teil welligen Bodenreliefs im Grünland, die Schaffung

eines Nutzungsmosaiks durch Erhöhung des Grünlandanteils, die Entwicklung der Auen- und

Fließgewässerdynamik sowie die Sicherung großflächiger, beruhigter Brut- und Nahrungshabitate

angestrebt.

Das VSG "Wümmewiesen bei Fischerhude" ist durch die Ausweisung als Natur- und Landschafts-

schutzgebiet gesichert. In den entsprechenden Schutzgebietsverordnungen sind auch die konkre-

ten Erhaltungsziele für das für das FFH-Gebiet "Wümmeniederung" und das VSG "Wümmewiesen

bei Fischerhude" formuliert.

Das NSG "Fischerhuder Wümmeniederung" dient der Erhaltung und Entwicklung der offenen

bis halboffenen von naturraumtypischen Überschwemmungen geprägten Wümmeniederung als

landesweit bedeutsames Binnendelta und weitgehend ungestörter Lebensraum schutzbedürftiger

Tier- und Pflanzenarten. Zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustan-

des sowie der Eignung des NSG als Lebensraum für die Wert bestimmenden sowie weitere

charakteristische Vogelarten werden in der Schutzgebietsverordnung (LK VERDEN 2006) folgende

allgemeine Erhaltungsziele genannt:

Erhaltung und Wiederherstellung eines strukturreichen, größtenteils extensiv bewirtschafte-

ten Feuchtwiesenkomplexes als Lebensraum für Wiesen-, Röhricht-, Ufer- und Gewässer-

brüter,

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Erhaltung des Gebiets als Gastvogellebensraum für Nahrung suchende, rastende und

überwinternde Vögel,

Erhaltung und Entwicklung der Auen- und Fließgewässerdynamik, der natürlichen zeitwei-

ligen Überschwemmungen und der hohen Grundwasserstände im Gebiet,

Erhaltung des z. T. welligen Bodenreliefs im Grünland,

Erhaltung der offenen Niederungslandschaft,

Erhaltung und Wiederherstellung stabiler und reproduktionsfähiger Brutpopulationen,

Sicherung eines vielfältigen Nahrungsangebots,

Erhaltung und Entwicklung von weitgehend störungsfreien Bereichen während der Vogel-

brut- und Aufzuchtzeit der Jungen sowie während der Zug-, Rast- und Überwinterungszeit,

Als konkrete Erhaltungsziele für die Vogelarten des offenen Grünlandes, insbesondere für die

Anhang-I-Arten Weißstorch (Nahrungsgast) und Wachtelkönig, für Zugvogelarten, die im Gebiet

brüten, wie Knäkente, Kiebitz, Bekassine, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Feld-

lerche und Schafstelze sowie für Gastvögel wie Zwergschwan und Singschwan werden genannt:

Erhaltung und Entwicklung offener, weitgehend von Sichthindernissen freier, großer

zusammenhängender Feuchtgrünlandkomplexe,

Erhaltung und Entwicklung von unterschiedlich bewirtschaftetem Grünland, insbesondere

eines Mosaiks aus extensiv genutzten Feuchtwiesen und -weiden,

Erhaltung von naturnahen Kleingewässern und Blänken im Grünland,

Erhaltung und Förderung von strukturreichen, breiten Krautsäumen entlang von Gräben

und Wegen;

Für die Vogelarten des halb offenen Grünlandes, insbesondere für die Anhang-I-Art Wachtelkönig

und für Zugvogelarten, die im Gebiet brüten, wie z. B. Braunkehlchen und Bekassine werden als

konkrete Ziele genannt:

Erhaltung und Entwicklung offener bis halboffener, strukturreicher, durch Gewässer,

Röhrichte, Rieder, Hochstaudenfluren und kleinräumige Gehölzstrukturen gegliederter

Grünlandbereiche,

Erhaltung und Entwicklung feuchter, extensiv genutzter Grünlandflächen,

Erhaltung und Förderung von strukturreichen, gehölzarmen, breiten Krautsäumen entlang

von Gräben und Wegen;

Für die Vogelarten der Röhrichte und Hochstaudenfluren sowie für Uferbrüter, insbesondere für die

Anhang-I-Arten Rohrweihe und Tüpfelsumpfhuhn, und für Zugvogelarten, die im Gebiet brüten, wie

Knäkente, Schilfrohrsänger und Teichrohrsänger werden als konkrete Ziele genannt:

Erhaltung und Entwicklung von großflächig, linear oder punktuell ausgeprägten Röhrichten

und anderen Verlandungszonen im Komplex mit Hochstaudenfluren, Grünland, kleinräumi-

gen Gehölzstrukturen sowie naturnahen Fließ- und Stillgewässern mit reich strukturierten

Ufern,

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Erhaltung der Schilfröhrichte in unterschiedlichen Altersstadien, jedoch mit einem überwie-

genden Anteil von Altschilf.

Allgemeiner Schutzwecke für das LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" (vgl.

auch Kapitel 9.1) sind der Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-

haltes und der Nutzbarkeit der Naturgüter, der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der

Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung (LK

VERDEN 2012).

Für die Vogelarten des offenen und halboffenen Grünlandes, insbesondere die im Anhang I der

EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten Weißstorch und Wachtelkönig, für im Gebiet brütende

Zugvogelarten wie Bekassine, Braunkehlchen, Großer Brachvogel, Kiebitz, Uferschnepfe und

Feldlerche sowie Zugvogelarten wie Zwerg- und Singschwan, Kranich und einige Gänse- und

Entenarten, sind in der Schutzgebietsverordnung die folgenden konkreten Erhaltungsziele

formuliert:

Erhaltung und Entwicklung offener bis halboffener großer zusammenhängender (Feucht-)

Grünlandkomplexe mit Saumstrukturen und eingestreuten jungen Brachestadien,

Erhaltung und Entwicklung von unterschiedlich bewirtschafteten Grünlandflächen, insbe-

sondere eines Mosaiks aus extensiv genutzten Feuchtwiesen- und –weiden,

Erhaltung und Förderung von naturnahen Kleingewässern und Blänken im Grünland,

Erhaltung und Förderung von strukturreichen, breiten Kräutersäumen entlang von Gräben

und Wegen,

Bewahrung der Ruhe und Ungestörtheit vor allem während der Brut- und Rastzeiten.

Konkrete Erhaltungsziele für die Vogelarten der Röhrichte, Hochstaudenfluren und Gewässerufer

sind die Erhaltung und Entwicklung von Röhrichten und anderen Verlandungszonen im Komplex

mit Hochstaudenfluren, Grünland, kleinräumigen Gehölzstrukturen und naturnahen Fließ- und

Stillgewässern. Dies betrifft insbesondere die Arten Rohrweihe, Blaukehlchen, Eisvogel und

Tüpfelsumpfhuhn des Anhang I der VSchRL sowie die im Gebiet brütenden Zugvogelarten wie

Knäkente, Schilf- und Teichrohrsänger.

6.3.2 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren

Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens findet sich in Kapitel 3 dieser Unterlage. Nach-

folgend werden daher nur noch einmal die in Bezug auf das FFH-Gebiet wichtigsten Angaben

zusammengefasst.

6.3.2.1 Verlauf der geplanten Anregungstrassen innerhalb des EU-Vogelschutzgebiets

Keine der geplanten Anregungstrassen verläuft durch das Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei

Fischerhude". Eine vorhabensbedingte Flächennutzung innerhalb des Schutzgebietes ist nicht

vorgesehen. Anregungslinie 6 hat mit mindestens 300 m Abstand die geringste Entfernung zum

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VSG. Dementsprechend gibt es eine geringfügige randliche Überschneidung des Schutzgebietes

mit dem potenziellen maximalen Einwirkungsbereich der vorhabensbedingten Störungen von

500 m um die Anregungstrasse (vgl. Abbildung 10).

6.3.2.2 Wirkfaktoren sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Die Wirkfaktoren des gesamten Vorhabens wurden bereits in Kapitel 3.7 beschrieben. Wirkfakto-

ren, die sich prinzipiell auf die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes auswirken könnten, sind:

Schallemissionen vor allem durch die Vibroseis-Fahrzeuge, aber in geringem Maße auch

durch andere Kfz, das unbemannte Kleinfluggerät und die im Gelände arbeitenden

Menschen,

optische Beunruhigung durch die Vibroseis-Fahrzeuge, das unbemannte Kleinfluggerät und

die sich im Gelände bewegenden Menschen.

In Kapitel 4 sind die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung von Natur

und Landschaft durch das geplante Vorhaben ausführlich dargelegt. Im Hinblick auf die Verträg-

lichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets sind vor allem die folgenden Maßnahmen

relevant und wie geplant zu realisieren:

die Meidung des EU-Vogelschutzgebietes "Wümmewiesen bei Fischerhude", zu dem ins-

gesamt überwiegend ein Abstand von 500 m und mehr eingehalten wird, um vorhabens-

bedingte Störungen von Rastvögeln zu minimieren13,

die Umsetzung der geplanten Nutzung der vorhandenen Straßen und Wegen ohne Auswei-

tung oder Verschiebungen auf angrenzende Flächen,

die Auslegung der Geophone für Linie 6 im Bereich der größten Annäherung an das Vogel-

schutzgebiet, also zwischen der Kläranlage und Bahnhof Sagehorn auf der vom Schutzge-

biet abgewandten Seite der Anregungslinie,

die Ausführung des Vorhabens außerhalb der Zeit von März bis Juli und damit außerhalb

der Brutzeit,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung.

Insgesamt sind bezogen auf das Vogelschutzgebiet mit dem Vorhaben keine direkten Auswirkun-

gen, sondern nur sehr geringfügige kurzzeitige Störwirkungen durch Schallemissionen und opti-

sche Beunruhigungen verbunden.

13

Es gibt keine spezifischen Vorgaben für die Einhaltung von Abständen bei 2D-reflektionsseismische Messungen zu Flächen, die für Rastvögel relevant sind. Daher orientiert sich der angestrebte Mindestabstand zum Schutzgebiet nach dem Prinzip der Vorsorge an GARNIEL & MIERWALD (2010), deren Empfehlungen maximal einen Abstand von 500 m vorsehen.

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Abbildung 10: Lage von Linie 6 zum Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei Fischerhude" mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: AK 5 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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6.3.2.3 Prüfung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele

6.3.2.3.1 Vogelarten nach Anhang I Vogelschutzrichtlinie

Da es durch das Vorhaben nicht zu einer Inanspruchnahme von Flächen innerhalb des Schutzge-

bietes kommt, sind direkte Auswirkungen auf deren Zustand und Lebensraumfunktionen für Vögel

ausgeschlossen. Vorhabensbedingt werden

die Offenheit der Landschaft und das Bodenrelief des Grünlandes nicht verändert,

der Grünlandanteil und das Nutzungsmosaik im Gebiet nicht verändert,

die Auen- und Fließgewässerdynamik nicht beeinflusst,

die Fließ- und Stillgewässer, ihre Ufer, Verlandungszonen, Röhrichte, Hochstaudenfluren

und kleinflächigen Gehölze nicht verändert,

die naturnahen Kleingewässer und Blänken im Grünland nicht beeinträchtigt,

die Säume an Wegen und Gräben nicht beeinträchtigt,

die bestehenden Brut- und Nahrungshabitate nicht verändert.

Die vorhabensbedingten Störwirkungen sind gering und auf wenige Tage bzw. Nächte in einem

Zeitraum von insgesamt drei Monaten beschränkt. Sie betreffen zudem nur einen kleinen Rand-

bereich des Vogelschutzgebiets.

Da die geplanten Messungen außerhalb der Brutzeit erfolgen werden, sind störungsbedingte Aus-

wirkungen auf Brutvögel offensichtlich ausgeschlossen.

Da das Vorhaben während der Rastzeit ausgeführt werden soll, sind bei den ziehenden Vogel-

arten, die das Gebiet zur Rast oder als Wintergäste nutzen, vereinzelte kurzzeitige Ausweich- und

Meidungsreaktionen in einem randlichen Bereich von ca. 13,4 ha Größe bzw. rund 0,8 % der

Gesamtfläche nicht ganz ausgeschlossen. Die betroffenen Flächen des Schutzgebietes haben

aber einen Abstand zum Vorhaben von ≥ 300 m, so dass nur bei wenigen besonders empfind-

lichen Arten auf wenige Tage beschränkte Meidungsreaktionen möglich sind. Diese werden daher

nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. ihre Habitate führen.

6.3.3 Fazit

Das geplante zeitlich engbegrenzte Vorhaben hat keine direkten Wirkungen auf das Vogelschutz-

gebiet "Wümmewiesen bei Fischerhude". Es werden keine Flächen innerhalb des Gebietes

genutzt und keine Lebensraumstrukturen innerhalb des Gebietes verändert. Die diesbezüglich

formulierten Erhaltungsziele sind durch das Vorhaben nicht berührt. Aufgrund der Ausführung der

Messungen außerhalb der Brutzeit kann eine Beeinträchtigung der Brutvögel durch Störungen

ausgeschlossen werden. Bei Rast- und Gastvögeln sind in einem kleinen Randbereich des

Gebietes vereinzelte kurzzeitige Ausweich- oder Meidungsreaktionen nicht ganz auszuschließen,

die aber aufgrund der sehr kurzen Dauer der Störung nicht zu einer Beeinträchtigung der sehr

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mobilen Tiere führen wird. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Vogelarten ist

nicht zu besorgen.

Eine Verträglichkeitsprüfung für dieses Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung wird

daher als nicht erforderlich angesehen.

6.4 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet "Wümmeniederung"

6.4.1 Übersicht über das Schutzgebiet

Das FFH-Gebiet "Wümmeniederung" (EU-Kennzahl: DE 2723-331, landesinterne Nr. 038) befindet

sich in der naturräumlichen Region "Stader Geest" (Nr. 3 bzw. D27). Das insgesamt 8.580 ha

große Gebiet erstreckt sich in den Landkreisen Verden, Rotenburg (Wümme), Harburg und Heide-

kreis (kleinflächig) entlang der Wümme von Wintermoor über Scheeßel, Rotenburg, Ottersberg

und Fischerhunde bis nach Bremen. Es schließt auch Bereiche entlang der Nebenflüsse Veerse,

Wiedau und Rodau sowie Walle und Otterstedter Beeke ein. Es überschneidet sich mit einer gan-

zen Reihe von Naturschutzgebieten (NSG "Fischerhuder Wümmeniederung", "Obere Wümmenie-

derung", "Hemslinger Moor", "Veerseniederung", "Kinderberg und Stellbachniederung", "Ekel-

moor", "Schneckenstiege" und "Voßberge") und Landschaftsschutzgebieten (LSG "Wümmeniede-

rung mit Dünen und Seitentälern", "Wümmeniederung unterhalb von Rotenburg", "Obere Wümme-

niederung", "Dünenlandschaft am Wehrmeistersee", "Föhren- und Wacholdergebiet bei der Ahau-

ser Mühle" sowie "Untere Rodau- und Wiedauniederung").

Es handelt sich um eine naturnahe Flussniederung mit Altarmen und weiteren wertvollen beglei-

tenden Biotopen wie Feuchtwiesen, Sümpfen, Hochstaudenfluren sowie Erlenbrüchen und Erlen-

Eschenauwäldern. Weitere prägende und randlich gelegene Landschaftselemente sind Hoch- und

Übergangsmoore, Moor- und Sandheiden sowie Feuchtgebüsche und Eichen-Mischwälder. Das

Gebiet wurde als FFH-Gebiet ausgewählt, da es bundesweit nur noch wenige naturnahe Tiefland-

flüsse gibt, so dass die Wümme als repräsentatives Fließgewässersystem für die Region Stader

Geest fungiert. Vorkommen von zahlreichen Lebensraumtypen (LRT) und Arten des Anhangs II

(z. B. gefährdete Fischarten) sind hier von besonderer Bedeutung. Neben dem Fließgewässer

kommen Feuchtwaldkomplexe, Dünengebiete, Schwingrasenmoore und Hochmoorkomplexe vor14.

Die Wümme ist ein Hauptgewässer 1. Priorität des niedersächsischen Fließgewässerschutz-

systems und einer der für den Naturschutz bedeutendsten Tieflandflüsse Niedersachsens. Die

Wiesen- und Weidenlandschaft im Bereich der Wümmeniederung ist von regelmäßigen Über-

schwemmungen geprägt und beheimatet eine Reihe von charakteristischen Lebensgemeinschaf-

ten ungenutzter und genutzter Lebensraumtypen wie z. B. Röhrichte, Rieder, Feuchtgebüsche

sowie kleinflächig Auen- und Bruchwälder, Nass- und Feuchtwiesen. In höher gelegenen Berei-

chen findet sich stellenweise mesophiles Grünland. Wichtige Tierarten, die durch die Schutzge-

14

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-038-Gebietsdaten-SDB.htm; besucht am 30.04.2018

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biete an der Wümmeniederung geschützt werden sollen, sind Fischotter, Fluss- und Meerneun-

auge, Meerforelle, Grüne Flussjungfer sowie die Brutvogelarten Wachtelkönig, Bekassine, Braun-

kehlchen, Kiebitz, Großer Brachvogel und Weißstorch. Im Winter bieten die überschwemmten

Niederungsbereiche der Wümme ein wichtiges Rastgebiet für zahlreiche Zugvogelarten15.

Die räumliche Lage des FFH-Gebietes im Verhältnis zu den geplanten Anregungstrassen und

Geophon-Linien zeigt Abbildung 11.

6.4.1.1 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie

Die Angaben der Tabelle 3 zu den im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen nach Anhang I der

FFH-Richtlinie sind dem Standarddatenbogen (05/2016) zum FFH-Gebiet "Wümmeniederung"

(DE 2723-331) entnommen16.

Tabelle 3: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" Erhaltungszustand des Lebensraumes: A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht; Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden Lebensraumtyps in Deutschland: A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel ("signifikant"), * prioritäre Lebensraumtypen

FFH-Code

Bezeichnung Flächengröße im FFH-Gebiet [ha]

Erhaltungs-zustand

Gesamt-beurteilung

2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista [Dünen im Binnenland]

16,30 B B

2320 Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum [Dünen im Binnenland]

0,23 C C

2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis [Dünen im Binnenland]

8,80 B B

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

13,00 B B

3160 Dystrophe Seen und Teiche 57,50 B B

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batra-chion

38,60 C A

4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix

13,40 C B

4030 Trockene europäische Heiden 1,10 C C

5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

2,80 B C

6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

13,30 B B

15

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura_2000/stand_hoheitlichen_sicherung_gebiete/ schutzgebiete_zur_umsetzung_von_natura_2000/landschaftsschutzgebiet-wuemmeniederung-mit-duenen-und-seitentaelern-114280.html; besucht am 26.04.2018

16 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-038-Gebietsdaten-SDB.htm;

besucht am 30.04.2018

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FFH-Code

Bezeichnung Flächengröße im FFH-Gebiet [ha]

Erhaltungs-zustand

Gesamt-beurteilung

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

1,10 B B

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und monta-nen bis alpinen Stufe

29,00 B B

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

139,00 B B

7110* Lebende Hochmoore 3,30 B C

7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 189,00 C B

7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 34,10 B B

7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) 0,30 B C

9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 27,90 B C

9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichen-wald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum]

34,50 B C

9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

129,00 C B

91D0* Moorwälder 579,00 B B

91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

181,00 A B

91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

1,00 -

Die räumliche Verteilung der Lebensraumtypen um die geplanten Anregungstrassen und Geo-

phon-Linien (Linie 2, 5, 6, 7 und 111/112) kann Abbildung 12 bis Abbildung 18 entnommen

werden.

6.4.1.2 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Gemäß Standarddatenbogen (Stand 05/2016) sind im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" (DE 2723-

331) keine Vorkommen prioritärer Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie

bekannt. Die sonstigen im Standarddatenbogen aufgeführten Arten des Anhangs II FFH-Richtlinie

sind in der nachfolgenden Tabelle 4 zusammengestellt17.

17

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-038-Gebietsdaten-SDB.htm; besucht am 30.04.2018

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Tabelle 4: Arten des Anhangs II FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" Status: r = resident, u = unbekannt Erhaltungszustand der für die Art wichtigen Habitatelemente: A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht; Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art in Deutschland: A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel ("signifikant"), * Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art im Naturraum = B (hoch)

Taxon Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname

Status Erhaltungs-zustand

Gesamt-beurteilung

Fische

FISH Steinbeißer Cobitis taenia r C C

FISH Groppe Cottus gobio r C C

FISH Flussneunauge Lampetra fluviatilis r C C

FISH Bachneunauge Lampetra planeri r C C

FISH Schlammpeitzger Misgurnus fossilis r C C

FISH Meerneunauge Petromyzon marinus r C B

FISH Lachs (nur Süßwasser) Salmo salar u - -

Säugetiere

MAM Fischotter Lutra lutra r B C*

MAM Teichfledermaus Myotis dasycneme r B C*

Wirbellose

ODON Große Moosjungfer Leucorrhinia pectoralis r B C*

ODON Grüne Flussjungfer (Grüne Keiljungfer)

Ophiogomphus serpentinus (= Ophiogomphus cecilia)

r B C*

Als weitere im Gebiet vorkommende Arten werden im Standarddatenbogen darüber hinaus die in

Tabelle 5 aufgelisteten Pflanzen genannt. Dabei handelt es sich nicht um wertgebende, in den

Anhängen der FFH-Richtlinie geführte Arten. Sie sind jedoch charakteristisch für das Gebiet bzw.

seine Lebensraumtypen und ebenfalls Zielarten für das Management und die Unterschutzstellung.

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Abbildung 11: Übersicht des FFH-Gebietes "Wümmeniederung" im Bereich der Anregungstrassen 2, 5, 6, 7 und 111 und Geophon-Linien 2, 5, 6, 7 und 112 mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: AK 5, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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Abbildung 12: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich von Linie 2 und der Parametertest-Linie 111 (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Abbildung 13: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im westlichen Einwirkungsbereich von Linie 7 (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Abbildung 14: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich der Linie 7 westlich von Quelkhorn (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Abbildung 15: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich der Linie 7 östlich von Quelkhorn (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Abbildung 16: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich der Linie 7 westlich von Kampe mit verm. priv. ist ein Trassenabschnitte gekennzeichnet, der über freie Flächen verläuft und sich vermutlich in Privatbesitz befindet (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Abbildung 17: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich der Linie 7 östlich von Otterstedt mit verm. priv. ist ein Trassenabschnitte gekennzeichnet, der über freie Flächen verläuft und sich vermutlich in Privatbesitz befindet (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Abbildung 18: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" im Einwirkungsbereich der Linie 5 bei Otterstedt (Quellen: AK 5, Shape-Dateien der Natura 2000-Gebiete vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, NLWKN (2018c), DEA)

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Tabelle 5: Weitere Arten im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" Status: r = resident, Populationsgröße: p = vorhanden (ohne Einschätzung, present)

Taxon Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname Status Populationsgröße

PFLA Ästige Graslilie Anthericum ramosum r p

PFLA Traubige Trespe Bromus racemosus r p

PFLA Schwarzschopf-Segge Carex appropinquata r p

PFLA Rasen-Segge Carex cespitosa r p

PFLA Thymian-Segge Cuscuta epithymum r p

PFLA Gewöhnliches Breitblättriges Knabenkraut

Dactylorhiza majalis ssp. majalis r p

PFLA Vielstengelige Sumpfbinse Eleocharis multicaulis r p

PFLA Lungen-Enzian Gentiana pneumonanthe r p

PFLA Sumpf-Platterbse Lathyrus palustris r p

PFLA Braunes Schnabelried Rhynchospora fusca r p

PFLA Sumpf-Greiskraut Senecio paludosus r p

PFLA Zwerg-Igelkolben Sparganium natans r p

PFLA Gewöhnliche Rasenbinse i.e.S. Trichophorum cespitosum ssp. cespitosum

r p

6.4.1.3 Schutz- und Erhaltungsziele

Der im Zusammenhang mit dem geplanten Seismik-Vorhaben relevante Teil des FFH-Gebietes

"Wümmeniederung" wird durch das NSG "Fischerhuder Wümmeniederung" (LÜ 270) und das LSG

"Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" (VER 055) geschützt. Für das angrenzende Land-

schaftsschutzgebiet "Wümmeniederung unterhalb Rotenburg" wurden in der Schutzgebietsverord-

nung kein Schutzzweck und keine Erhaltungsziele formuliert (LK ROTENBURG 1937-1996).

Das NSG "Fischerhuder Wümmeniederung" dient der Erhaltung und Entwicklung der offenen

bis halboffenen von naturraumtypischen Überschwemmungen geprägten Wümmeniederung als

landesweit bedeutsames Binnendelta und weitgehend ungestörter Lebensraum schutzbedürftiger

Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Schutzzweck sind die Erhaltung und

ungestörte Entwicklung der Gewässerläufe der Wümme und ihrer Uferbereiche, einer naturnahen

Niederungslandschaft mit natürlicher Abflussdynamik und niederungstypischen Strukturen, mit

artenreichem Grünland unterschiedlicher Feuchtestufen, naturnahen Laubwäldern der Auen und

Brüche, Feuchtgebüschen, Röhrichten, Sümpfen, Riedern und Hochstaudenfluren sowie charakte-

ristischen Tier- und Pflanzenarten (LK VERDEN 2006).

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Zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen

des Anhangs I der FFH-Richtlinie einschließlich der charakteristischen und der FFH-Arten werden

in der Schutzgebietsverordnung (LK VERDEN 2006) folgende konkrete Ziele genannt:

LRT 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion

fluitantis und Callitricho-Batrachion

Erhaltung der Wümme-Arme mit

geschlängeltem bis mäandrierendem Verlauf, einem durchgängigen Gewässerbett mit

großer Tiefen- und Breitenvarianz sowie wechselnden Fließgeschwindigkeiten, Prall-

und Gleithangufern durch Zulassen weitgehender Eigendynamik,

naturnaher, fließgewässertypischer, vielfältiger Sohlstruktur und natürlichem Sohlsub-

strat (z. B. Holz),

weitgehend stabiler Gewässersohle ohne eine anthropogen erhöhte Feinsediment-

fracht,

regelmäßig lang anhaltenden Überschwemmungen,

geringer Fließgeschwindigkeit und dennoch aufgrund vieler Abflusshindernisse und

eines kurvenreichen Verlaufs mit überwiegend ungleichmäßiger Strömung und einer

Gewässergüteklasse II,

flutender Unterwasservegetation in Gewässerabschnitten, die nicht vollständig beschat-

tet sind, und mit Röhricht und überwiegend Gehölz bestandenen Ufern durch Zulassen

der eigendynamischen Entwicklung,

naturraumtypischen Fisch- und Wirbellosenbiozönosen und

Erhaltung als Lebensraum bzw. Teillebensraum flusstypischer Tier- und Pflanzenarten,

u. a. von Meer- und Flussneunaugen, Steinbeißer, Fischotter und Grüner Keiljungfer als

FFH-Anhang-II-Arten, Iltis, Eisvogel, Sumpfrohrsänger als charakteristische Arten, in funk-

tionaler und räumlicher Vernetzung mit den angrenzenden niederungstypischen Lebens-

räumen der Aue.

LRT 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

Erhaltung im gesamten Gebiet kleinflächig in der Niederung als naturnahe, nährstoffreiche

Kleingewässer

mit klarem bis leicht getrübtem, mäßig eutrophem Wasser und standort- und lebens-

raumtypischem intaktem Wasserhaushalt,

mit frei schwimmender Wasservegetation und/oder Beständen submerser großblättriger

Laichkräuter und gut entwickelter Verlandungsvegetation,

als Lebensraum bzw. Teillebensraum, u. a. von Fischotter als FFH-Anhang-II-Art,

Krebsschere sowie Vogelarten kleiner Stillgewässer und Röhrichte wie dem Rohr-

schwirl, dem Schilfrohrsänger, dem Tüpfelsumpfhuhn, dem Zwergtaucher und der

Trauerseeschwalbe als charakteristische Arten,

in enger funktionaler und räumlicher Verzahnung mit niederungstypischen Lebensräumen.

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LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba

officinalis)

Erhaltung im gesamten Gebiet auf den höher gelegenen Teilflächen, in der Regel in z. T.

kleinräumigem Wechsel mit Feucht- bzw. Nassgrünland

auf mäßig grund- oder staufeuchten bis mäßig trockenen, mäßig nährstoffreichen Mine-

ralböden,

als mehr oder weniger artenreiche Mähwiesen,

Erhaltung als Lebensraum bzw. Teillebensraum von Tier- und Pflanzenarten, u. a. von

Großem Wiesenknopf und dem Goldhahnenfuß sowie von Weißstorch, Großem Brachvo-

gel, Kiebitz, Wachtelkönig als charakteristische Arten, in enger funktionaler und räumlicher

Verzahnung mit Feucht- und Nassgrünland sowie anderen angrenzenden niederungstypi-

schen Lebensräumen.

LRT 91E0 (prioritär) Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-

Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Wiederherstellung entlang der Flussläufe in unterschiedlich breiter Ausdehnung durch

Zulassen der eigendynamischen Entwicklung

auf nährstoffreichen, durch zumindest zeitweise hohe Grundwasserstände (jedoch

ohne stauende Nässe) gekennzeichneten bzw. periodisch überschwemmten Stand-

orten mit einem von der Fließgewässerdynamik geprägten natürlichen, intakten Was-

serhaushalt,

als geschlossener, strukturreicher, naturnaher Auwald aus standortheimischen Gehölz-

arten (v. a. Schwarzerle und Gewöhnliche Esche) mit hohem Anteil an Alt- sowie

liegendem und stehendem Totholz und mit hohem Anteil an Höhlenbäumen,

als Lebensraum bzw. Teillebensraum feuchtwaldtypischer Tier- und Pflanzenarten,

u. a. von Fischotter als FFH-Anhang-II-Art, Iltis, Waldziest und Riesenschwingel sowie

Pirol, Nachtigall, Kleinspecht, Weidenmeise als charakteristische Arten,

in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit Erlenbruchwäldern und anderen

niederungstypischen Pflanzengesellschaften.

LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Erhaltung

im gesamten Gebiet in geringen Flächenanteilen als kleinflächige oder lineare

Bestände (Säume) an Gewässer- oder Waldrändern und in Abhängigkeit von eigen-

dynamischen Prozessen auch an wechselnden Stellen auf nährstoffreichen, durch

ganzjährig oder zeitweise hohe Bodenfeuchte gekennzeichneten Standorten (Nieder-

moor, Gleye),

als Lebensraum bzw. Teillebensraum saumtypischer Tier- und Pflanzenarten, u. a. als

Lebensraum von Fischotter als FFH-Anhang-II-Art, Sumpfziest, Gelber Wiesenraute

und Langblättrigem Ehrenpreis sowie Braunkehlchen, Wachtel, Wachtelkönig als

charakteristische Arten,

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in enger funktionaler und räumlicher Verzahnung mit anderen niederungstypischen Lebens-

räumen.

Als konkrete Erhaltungsziele für die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie werden außerdem

genannt:

Erhaltung oder Wiederherstellung der Eignung des NSG als Lebensraum für den Fisch-

otter (und andere Marderarten) durch

Bewahrung der Flussniederung als Teil eines großräumigen, kaum durch Straßen oder

Wege zerschnittenen Raumes,

Zulassen der eigendynamischen Entwicklung, insbesondere entlang der Fließge-

wässer,

Erhaltung weitgehend störungsfreier Bereiche.

Erhaltung oder Wiederherstellung der Eignung des NSG als Lebensraum der Teichfleder-

maus

als Jagdgebiet und Sommerlebensraum,

durch Schutz der Sommerquartiere, insbesondere von alten, hohlen Bäumen, durch

Entwicklung naturnaher Laubwälder, Hecken- und Gehölzgruppen mit feuchten

Bereichen,

durch Erhalt und Entwicklung der Lebensräume der als Nahrung dienenden Insekten,

insbesondere der Saumstrukturen und Wasserflächen.

Erhaltung oder Wiederherstellung der Eignung des NSG als Lebensraum der Fließgewäs-

ser-Libellenarten, vor allem der Grünen Keiljungfer durch

Förderung der Entwicklung von weitgehend stabilen Sohlen der Fließgewässer als Ent-

wicklungsort der Grünen Keiljungfer u. a. durch angepasste Gewässerunterhaltung und

Verringerung des Eintrags von Feinsedimenten,

Schutz der natürlichen Entwicklung von nährstoffreichen Stillgewässern mit Krebs-

scherenbeständen als Entwicklungspflanze der Grünen Mosaikjungfer.

Erhaltung oder Wiederherstellung der Eignung als Lebensraum für das Meer- und

Flussneunauge durch

Erhaltung eines durchgängigen, unverbauten Gewässers,

Schutz der Laichgebiete mit grob kiesig-steinigem Grund, relativ hoher Strömungs-

geschwindigkeit und besonnter Lage.

Allgemeine Schutzwecke für das LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" (vgl.

auch Kapitel 9.1) sind der Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-

haltes und der Nutzbarkeit der Naturgüter, der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der

Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnutzung.

Dazu sind u. a. die Fließgewässer sowie die angrenzenden halboffenen Niederungsauen und

Dünen als Lebensstätte und Biotop bestimmter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebens-

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gemeinschaften zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln. Die Wümme einschließlich

ihrer Altarme und Uferbereiche, der Niederungslandschaft mit ihren typischen Strukturen, des

artenreichen Grünlands unterschiedlicher Feuchtestufen, verschiedener naturnaher Laubwälder

der Auen, Brüche, Moore und Dünen sowie sonstiger naturnaher Lebensräume wie Feuchtgebü-

sche, Röhrichte, Sümpfe, Rieder, Hochstaudenfluren, Hochmoorreste mit Feldgehölzen, Hecken

und Wallhecken sowie der Sandheiden, Magerrasen, Silbergrasfluren und sandigen Offenboden-

flächen der Dünen sollen erhalten und entwickelt werden (LK VERDEN 2012).

Für die Lebensraumtypen und Arten sind in der Schutzgebietsverordnung (LK VERDEN 2012) die

folgenden Erhaltungsziele formuliert:

LRT 91E0 (prioritär) Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-

Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

in der Regel im Landschaftsschutzgebiet in häufig überfluteten Uferbereichen der Wümme

und ihrer Nebengewässer. Ziel ist der Erhalt und insbesondere die ungestörte Entwicklung

entlang der Fluss- und Bachläufe in unterschiedlicher Breite und unterschiedlichen Alters-

stufen durch Zulassen der eigendynamischen Entwicklung als Lebensraum u. a. von Fisch-

otter, Biber, Pirol und Schwarzstorch in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit

Erlenbruchwäldern und Röhrichten.

LRT 91F0 Hartholzauewälder

im Landschaftsschutzgebiet in der Regel in häufig überfluteten Uferbereichen der Wümme,

teilweise auch in binnendeichs gelegenen Bereichen. Ziel ist der Erhalt und insbesondere

die ungestörte Entwicklung entlang der Fluss- und Bachläufe in unterschiedlicher Breite

und unterschiedlichen Altersstufen durch Zulassen der eigendynamischen Entwicklung

(teilweise nach vorheriger Ausdeichung) als Lebensraum u. a. von Fischotter, Biber, Pirol

und Schwarzstorch in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit Erlenauewäldern

und Röhrichten.

LRT 91D0 (prioritär) Moorwälder

im Landschaftsschutzgebiet vergleichsweise kleinflächig in Dünentälern in enger Verzah-

nung mit Hochmoorresten und Übergangs- und Schwingrasenmooren als Lebensraum von

Kranich und Waldschnepfe. Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung eines intakten

Wasserhaushaltes, natürlichen Reliefs und einer intakten Bodenstruktur.

LRT 9190 Bodensaure Eichenmischwälder

im Landschaftsschutzgebiet insbesondere auf Dünen und sandigen Talrändern in enger

Verzahnung mit Sandheiden und Magerrasen als Lebensraum diverser Fledermausarten

und Spechte. Ziel ist eine möglichst ungestörte Entwicklung mit einem hohen Anteil von

Alteichen, Alt- und Totholz und Förderung der Naturverjüngung.

LRT 3260 Fließgewässer der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des

Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion

im Landschaftsschutzgebiet die Wümmearme sowie Walle und Otterstedter Beeke. Ziel ist

der Erhalt und die Wiederherstellung eines mäandrierenden Verlaufes und eigendynami-

scher Gewässerentwicklung, eines durchgängigen Gewässerbettes mit großer Tiefen- und

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Breitenvarianz sowie wechselnden Fließgeschwindigkeiten, einer naturnahen Sohlstruktur

mit natürlichem Sohlsubstrat (u. a. Totholz) ohne erhöhte Sedimentfrachten als Lebens-

raum gewässertypischer Tier- und Pflanzenarten, u. a. von Fischotter, Biber, grüner Keil-

jungfer, Meer- und Flussneunauge, Steinbeißer, Groppe, Schlammpeitzger, Lachs als

Anhang-II-Arten der FFH-Richtlinie sowie Eisvogel, Schwarzstorch als charakteristische

Arten in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden niederungstypi-

schen Lebensräumen.

LRT 3150 natürliche und nähstoffreiche Stillgewässer mit einer Vegetation des

Magnopotamions oder Hydrocharitions

im Landschaftsschutzgebiet meist kleinflächig als naturnahe, nährstoffreiche Kleingewässer

mit freischwimmender Wasservegetation und/oder Beständen submerser großblättriger

Laichkräuter und gut entwickelter Verlandungsvegetation als Lebensraum von Fischotter,

Krebsschere sowie Vogelarten kleiner Stillgewässer wie Knäk- und Krickente sowie Röh-

richte in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden niederungstypi-

schen Lebensräumen. Ziel ist der Erhalt dieser Gewässer als wichtiger Lebensraum für

zahlreiche niederungstypische Tier- und Pflanzenarten.

LRT 6230 (prioritär) artenreicher Borstgrasrasen

im Landschaftsschutzgebiet kleinflächig auf nährstoffarmen, sandigen, feuchten Rändern

des Walle-Tales in enger Verzahnung mit extensiv genutzten (Feucht-)Wiesen und Weiden.

Ziel ist der Erhalt bzw. die Wiederherstellung arten- und strukturreicher, sowie extensiv

beweideter oder gemähter Borstgras-Rasen.

LRT 6510 Magere Flachland-Mähwiesen

im gesamten Landschaftsschutzgebiet auf höher gelegenen Flächen, in der Regel im z. T.

kleinräumigen Wechsel mit Feucht- bzw. Nassgrünland als artenreiches Grünland Lebens-

bzw. Teillebensraum von Großem Brachvogel, Weißstorch, Kiebitz, Wachtelkönig als

charakteristische Arten in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden

niederungstypischen Lebensräumen. Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung, arten-

reicher, vielfältig geschichteter und mosaikartig strukturierter Bestände dieser Vegetations-

gesellschaft.

LRT 6430 feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

im Landschaftsschutzgebiet als kleinflächige oder lineare Bestände (Säume) an Gewässer-

und Gehölzrändern als Lebensraum von Fischotter als FFH-Anhang-II-Art sowie Wiesen-

raute, Sumpfziest, langblättrigem Ehrenpreis sowie Braunkehlchen, Wachtel und Wachtel-

könig als charakteristische Arten in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit

angrenzenden niederungstypischen Lebensräumen. Ziel ist der Erhalt möglichst arten-

reicher und vielschichtiger Bestände.

LRT 2310 trockene Sandheiden mit Calluna und Genista und

LRT 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

im Landschaftsschutzgebiet auf den eiszeitlichen Binnendünen und sandigen Talrändern

als Lebensraum zahlreicher Reptilien, Heuschrecken, Bienen und Grabwespen in enger

räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden Lebensräumen, insbesondere

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den bodensauren Eichenmischwäldern. Ziel ist der Erhalt und die Wiederherstellung

degenerierter Bereiche dieser Lebensraumtypen.

LRT 7110 lebende Hochmoore

im Landschaftsschutzgebiet kleinflächig in Dünentälern als Lebensraum von Amphibien

und Libellen in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit angrenzenden hoch-

moortypischen Lebensräumen insbesondere Moorwäldern. Ziel ist der Erhalt und die

Wiederherstellung eines intakten Wasserhaushaltes, natürlichen Reliefs und einer intakten

Bodenstruktur.

LRT 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

im Landschaftsschutzgebiet kleinflächig in Dünentälern oder Sandabbaustätten als Lebens-

raum von Amphibien und Libellen in enger räumlicher und funktionaler Verzahnung mit

angrenzenden hochmoortypischen Lebensräumen insbesondere Moorwäldern. Ziel ist der

Erhalt und die Wiederherstellung eines intakten Wasserhaushaltes und die Entwicklung zu

Hochmoor oder Moorwald.

6.4.2 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren

Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens findet sich in Kapitel 3 dieser Unterlage. Nach-

folgend werden daher nur noch einmal die in Bezug auf das FFH-Gebiet wichtigsten Angaben

zusammengefasst.

6.4.2.1 Verlauf der geplanten Anregungstrassen innerhalb des FFH-Gebietes

Die folgenden Anregungstrassen verlaufen durch das FFH-Gebiet oder an dessen Rand:

Die geplante Parametertest-Linie 111 verläuft über einen Weg am Rand des Gebietes (vgl.

Abbildung 12 auf Seite 44).

Die Anregungstrasse 2 verläuft auf bestehenden Straßen durch das FFH-Gebiet und in

räumlicher Nähe zu diesem (vgl. Abbildung 12).

Die Anregungstrasse 5 verläuft auf bestehenden Straßen durch das FFH-Gebiet (vgl.

Abbildung 18 auf Seite 50).

Die Anregungstrasse 6 hat zum Teil weniger als 500 m Abstand zum FFH-Gebiet (vgl.

Abbildung 11 auf Seite 43).

Die Anregungstrasse 7 verläuft auf bestehenden Straßen und Wegen durch das FFH-

Gebiet und in räumlicher Nähe zum Gebiet (vgl. Abbildung 13 bis Abbildung 16). Darüber

hinaus führt sie auf kurzen Strecken innerhalb des Gebietes auch über Grünlandflächen,

bei denen es sich jedoch nicht um Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie handelt (vgl.

Abbildung 16). Außerdem verläuft auch die Geophon-Linie für diese Trasse abseits beste-

hender Wege durch das FFH-Gebiet und quert dabei voraussichtlich auch ein Grünland,

bei dem es sich um einen Lebensraumtyp der FFH-Richtlinie handelt (vgl. Abbildung 17).

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6.4.2.2 Wirkfaktoren sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Die Wirkfaktoren des geplanten Vorhabens wurden bereits in Kapitel 3.7 beschrieben. Wirkfak-

toren, die sich prinzipiell auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auswirken könnten, sind:

temporäre Flächennutzungen auch abseits von bestehenden Wegen und Straßen durch die

Geophon-Linien und die sich im Gelände bewegenden Menschen sowie in einem kurzen

Abschnitt auch durch die Vibroseis-Fahrzeuge,

Schallemissionen vor allem durch die Vibroseis-Fahrzeuge, aber in geringem Maße auch

durch andere Kfz, das unbemannte Kleinfluggerät und die im Gelände arbeitenden

Menschen,

optische Beunruhigung durch die Vibroseis-Fahrzeuge, das Kleinfluggerät und die sich im

Gelände bewegenden Menschen,

Erschütterungen, die in einem schmalen Streifen von bis zu ca. 10 m beiderseits der

Anregungslinien wahrnehmbar sind.

In Kapitel 4 sind die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung von Natur

und Landschaft durch das geplante Vorhaben ausführlich dargelegt. Im Hinblick auf die Verträg-

lichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes sind vor allem die folgenden Maßnahmen

relevant und wie geplant zu realisieren:

Die Umsetzung der geplanten Nutzung der vorhandenen Straßen und Wegen ohne Aus-

weitung oder Verschiebungen auf angrenzende Flächen,

Innerhalb des Schutzgebietes:

Beschränkung der Nutzung von Flächen abseits der Straßen und Wege durch Vibro-

seis-Trucks auf die geplante Querung des Grünlands bei Kampe, das kein FFH-

Lebensraumtyp ist.

Vermeidung der Beeinträchtigung von Gewässern, Gehölzen und Säumen, zu denen

grundsätzlich ein ausreichender Abstand einzuhalten ist. Insbesondere ist zum

Wümme-Nordarm – abgesehen von der Querung über eine bestehende Brücke – ein

Abstand von mindestens 20 m einzuhalten.

Weitgehende Meidung der FFH-Lebensraumtypen bei der Detailplanung für die Geo-

phon-Linien. Sofern eine temporäre Nutzung von LRT unvermeidbar ist, ist diese mit

möglichst geringen Beeinträchtigungen der Vegetation zu realisieren.

Beteiligung der ökologischen Vorhabenbegleitung bei allen Nutzungen abseits beste-

hender Straßen und Wege.

Ausführung des Vorhabens außerhalb der Zeit von März bis Juli und damit außerhalb der

Brutzeit.

Querung von Gewässern grundsätzlich nur mittels bestehender Brücken und Verrohrungen

sowie Vermeidung der Nutzung und Beeinträchtigung von Gewässern einschließlich der

Ufer und Gewässersäume auch außerhalb des Schutzgebietes. Insbesondere durch die

Vibroseis-Fahrzeuge ist ein Mindestabstand von ≥ 10 m zu Gewässern 1. und 2. Ordnung

bzw. von ≥ 5 m zu kleineren Gewässern einzuhalten. Auf diese Weise werden auch vor-

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habensbedingte Sedimenteinträge und eine Beeinträchtigung wandernder gewässer-

gebundener Arten außerhalb des FFH-Gebietes ausgeschlossen.

Vermeidung von Unterwasserschall und Erschütterungen im Gewässer durch die Vibroseis-

Technik und die Einhaltung des Mindestabstands zu den Gewässern auch außerhalb des

FFH-Gebiets zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wandernder gewässergebundener

Arten.

Vermeidung von Gehölzschäden, -verlusten oder –rückschnitten und Beteiligung einer öko-

logischen Vorhabenbegleitung, die sicherstellt, dass keine Habitatbäume mit Bruthöhlen

oder dauerhaft genutzten Nestern betroffen sind, sollte wider Erwarten doch ein Gehölz-

rückschnitt erforderlich sein.

Vermeidung der Beeinträchtigung von Habitat- und Strukturelementen mit besonderer

Bedeutung für den Artenschutz.

Kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft.

Insgesamt sind mit dem Vorhaben bezogen auf das FFH-Gebiet nur geringe kurzzeitige Nutzun-

gen abseits bestehender Wege und Straßen, sowie geringfügige kurzzeitige Störwirkungen durch

Schallemissionen, optische Beunruhigungen und Erschütterungen verbunden:

Die vorhabensbedingte Nutzung von Lebensraumtypen durch die Vibroseis-Trucks und

andere Kfz ist ausgeschlossen.

Lebensraumtypen können jedoch von den Geophon-Linien und dem damit verbundenen

Betreten der Flächen durch Menschen betroffen sein.

Lebensraumtypen und FFH-Arten sind von kurzzeitigen Störwirkungen betroffen.

6.4.2.3 Prüfung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele

6.4.2.3.1 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie

Bei der Durchführung der 2D-reflektionsseismischen Messungen handelt es sich bezogen auf das

gesamte FFH-Gebiet um eine kleinräumige Maßnahme. Es werden daher lediglich die Lebens-

raumtypen auf eine mögliche Beeinträchtigung überprüft, die sich im Bereich des geplanten Vor-

habens innerhalb des möglichen Einwirkungsbereichs von 500 m befinden. Für alle weiteren im

FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen kann eine Betroffenheit aufgrund der Entfernung

vom Vorhaben ausgeschlossen werden.

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Im potenziellen Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich nur die folgenden Lebensraum-

typen (LRT) mit weniger als 500 m Abstand zur Trasse, die näher zu betrachten sind:

LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation)

Eine direkte Flächeninanspruchnahme und eine Beeinträchtigung der entsprechenden

Erhaltungsziele ist ausgeschlossen. Störwirkungen auf Fische durch Unterwasserschall

oder Erschütterungen sind aufgrund der für Anregungspunkte einzuhaltenden Abstände

nicht zu besorgen. Die vorübergehenden Störwirkungen durch optische und akustische

Beunruhigungen der charakteristischen und der FFH-Arten sind jeweils auf wenige Tage

beschränkt und werden daher nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. ihre Habitate füh-

ren. Darüber hinaus werden durch die Vermeidungsmaßnahmen vorhabensbedingte Sedi-

menteinträge und Behinderungen der wandernden gewässergebundenen Arten auch

außerhalb des FFH-Gebiets ausgeschlossen.

LRT 3150 (Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut-

oder Froschbiss-Gesellschaften)

Eine direkte Flächeninanspruchnahme und eine Beeinträchtigung der entsprechenden

Erhaltungsziele ist ausgeschlossen. Die vorübergehenden Störwirkungen durch optische

und akustische Beunruhigungen der charakteristischen und der FFH-Arten sind auf wenige

Tage beschränkt und werden daher nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. ihre Habitate

führen.

LRT 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen)

Eine direkte Flächennutzung durch die Vibroseis-Fahrzeuge ist ausgeschlossen. Eine

Beeinträchtigung des Grünlands und seiner Erhaltungsziele, seines Artenreichtums sowie

der charakteristischen und der FFH-Arten durch die Nutzung für Geophon-Linien ist auf-

grund der geringfügigen Nutzungsintensität nicht zu besorgen. Die vorübergehenden Stör-

wirkungen durch optische und akustische Beunruhigungen der charakteristischen und der

FFH-Arten sind auf wenige Tage beschränkt und werden daher nicht zu Auswirkungen auf

die Tiere bzw. ihre Habitate führen.

LRT 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche)

Eine direkte Flächennutzung durch die Vibroseis-Fahrzeuge ist ausgeschlossen. Eine

Beeinträchtigung der Wälder und ihrer Erhaltungsziele, insbesondere ihrer ungestörten

Entwicklung und Naturverjüngung sowie des Anteils von Alteichen, Alt- und Totholz durch

eine mögliche Nutzung im Zuge von Geophon-Linien ist nicht zu besorgen. Die vorüber-

gehend möglichen Störwirkungen durch optische und akustische Beunruhigungen der

charakteristischen und der FFH-Arten sind jeweils auf wenige Tage beschränkt und werden

daher nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. ihre Habitate führen.

LRT 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren)

LRT 91E0 (Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder, prioritär)

LRT 91D0 (Moorwälder)

LRT 7110 (Lebende Hochmoore, prioritär)

LRT 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore)

LRT 2310 (Sandheiden mit Besenheide und Ginster auf Binnendünen)

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LRT 2330 (Sandheiden mit Krähenbeere auf Binnendünen)

LRT 6230(Artenreiche Borstgrasrasen, prioritär)

Eine Flächennutzung durch die Anregungstrassen und die Geophon-Linien ist

ausgeschlossen. Eine direkte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele insbesondere für Relief

und Struktur, Naturnähe, Nutzung und Entwicklung, Vegetation und Lebensraumfunktionen

ist daher nicht zu besorgen. Die möglichen vorübergehenden Störwirkungen durch optische

und akustische Beunruhigungen von charakteristischen und FFH-Arten sind jeweils auf

wenige Tage beschränkt und werden daher nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. deren

Habitate führen.

Die Schutz- und Erhaltungsziele für die im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorkommenden

Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen und der FFH-Arten werden also durch die

geplante 2D-Seismik nicht beeinträchtigt.

6.4.2.3.2 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Trotz der durch das FFH-Gebiet verlaufenden Anregungs- und Geophon-Linien ist eine direkte

Schädigung von Pflanzen- oder Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie ihrer Lebens-

räume im Schutzgebiet nicht zu besorgen:

Fischotter

Es erfolgt keine vorhabensbedingte Inanspruchnahme oder Veränderung der Gewässer

einschließlich der Ufer, Säume und begleitenden Gehölze. Ihre Nutzung und ihre eigen-

dynamische Entwicklung werden nicht beeinflusst. Die Flussniederung der Wümme als

großräumiger kaum zerschnittener Raum wird nicht verändert. Die möglichen vorüber-

gehenden Störwirkungen durch optische und akustische Beunruhigungen sind auf wenige

Tage beschränkt und werden daher nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. deren

Habitate führen.

Teichfledermaus

Die geplante vorhabenbedingte Flächeninanspruchnahme innerhalb des FFH-Gebietes

wird keine Auswirkungen auf die Funktion der Wümmeniederung als Jagdgebiet und

Sommerlebensraum dieser Art haben. Mögliche Sommerquartiere wie alte hohle Bäume,

naturnahe Laubwälder, Hecken- und Gehölzbestände werden nicht beeinträchtigt. Auswir-

kungen auf die als Nahrung dienende Insektenfauna, insbesondere auf die der Wasser-

flächen und Saumstrukturen, sind nicht zu besorgen. Die möglichen vorübergehenden

Störwirkungen durch optische und akustische Beunruhigungen sind auf wenige Tage

beschränkt und werden daher nicht zu Auswirkungen auf die Tiere bzw. deren Habitate

führen.

Libellen (Große Moosjungfer, Grüne Keiljungfer)

Es erfolgt keine direkte Inanspruchnahme oder Veränderung von Fließ- und Stillgewässern

einschließlich der Ufer, Säume und begleitenden Gehölze. Die vorhabensbedingte Beein-

trächtigung von Krebsscheerenbeständen als Entwicklungspflanze der Grünen Mosaik-

jungfer ist daher ebenso ausgeschlossen wie Veränderungen der Sohle von Fließge-

wässern als Entwicklungsort der Grünen Keiljungfer. Darüber hinaus sind durch die

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Vermeidungsmaßnahmen auch außerhalb des FFH-Gebietes vorhabensbedingte Einträge

von Feinsedimenten in die Gewässer ausgeschlossen.

Fische (Steinbeißer, Groppe, Schlammpeitzger, Lachs) und

Rundmäuler (Bach-, Fluss- und Meerneunauge):

Es erfolgt keine direkte Beeinträchtigung von Gewässern mit Funktion und Bedeutung für

diese Arten, die diesbezüglichen Erhaltungsziele werden daher vorhabensbedingt nicht

beeinträchtigt. Störwirkungen durch Unterwasserschall oder Erschütterungen sind aufgrund

der für Anregungspunkte einzuhaltenden Abstände nicht zu befürchten. Darüber hinaus

sind durch die Vermeidungsmaßnahmen auch vorhabensbedingte Sedimenteinträge und

Behinderungen der wandernden Neunaugen außerhalb des FFH-Gebiets ausgeschlossen.

Die Schutz- und Erhaltungsziele für die wertgebenden Arten des Gebietes werden vorhabensbe-

dingt nicht beeinträchtigt. Somit sind Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II

der FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" durch die geplante 2D-Seismik ausge-

schlossen.

6.4.3 Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenarten

nach Anhang II sowie Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie durch die geplanten

seismischen Messungen offensichtlich ausgeschlossen sind. Es wird keine Verschlechterung des

Erhaltungszustandes oder Einschränkung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "Wümmeniede-

rung" hervorgerufen.

Eine Verträglichkeitsprüfung für dieses Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung wird

daher als nicht erforderlich angesehen.

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6.5 FFH-Vorprüfung für das FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor"

6.5.1 Übersicht über das Schutzgebiet

Das FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" (EU-Kennzahl: DE 2820-301, landes-

interne Nr. 039) liegt in der naturräumlichen Region "Stader Geest" (Nr. 3 bzw. D27) und weist

eine Fläche von 837 ha auf. Das in drei Teile gegliederte Gebiet umfasst bzw. überschneidet sich

mit drei Naturschutzgebieten in den Landkreisen Rotenburg (Wümme) und Verden. Das NSG

"Wiestetal" erstreckt sich zwischen Ottersberg und Mulmshorn entlang der Wieste. Die NSG

"Glindbusch" und "Borchelsmoor" liegen in größerer Entfernung zum Vorhaben östlich von

Mulmshorn.18

Das FFH-Gebiet besteht aus einer Bachniederung mit Grünland- und Sumpfpflanzengesellschaf-

ten und mit Wäldern wie z. B. Au-, Bruch- und Eichen-Hainbuchenwäldern. Des Weiteren wird es

durch degenerierte Hochmoorflächen und Birken-Moorwald sowie kleinflächig Torfmoos-Bulten-

Schlenken-Gesellschaften geprägt19.

Die Ausweisung als FFH-Gebiet wird mit dem Vorkommen sehr wertvoller naturraumtypischer

Biotopkomplexe mit mehreren Arten und Lebensraumtypen der FFH-Anhänge begründet. Insbe-

sondere handelt es sich um bedeutende Vorkommen von Erlen-Eschenwäldern. Innerhalb des

Bruchwaldgebietes Glindbusch befindet sich landesweit eines der wenigen und zeitweilig das

größte Vorkommen von Apium repens (Kriechender Sellerie)20. Die Wieste und ihre angrenzenden

Niederungsbereiche befinden sich bis heute in einem größtenteils naturnahen Zustand und bieten

einen wertvollen Lebens- und Nahrungsraum für Arten wie Steinbeißer, Fischotter und Schwarz-

storch21.

Die räumliche Lage des FFH-Gebietes zu den geplanten Anregungstrassen und Geophon-Linien

zeigt Abbildung 19.

18

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/umweltkarten/?topic=Natur&lang=de&bgLayer=TopographieGrau&layers=FFH_Gebiete,NaturraeumlicheRegionenDTK50,NaturraeumlicheRegionenundUnterregionenDTK50,NaturschutzgebieteNSG&X=5886000.00&Y=506850.00&zoom=6&catalogNodes=; besucht am 24.04.2018

19 https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-039-Gebietsdaten-SDB.htm;

besucht am 24.04.2018 20

https://www.landkreis-verden.de/portal/seiten/natura-2000-901000221-20600.html; besucht am 30.04.2018 21

https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/schutzgebiete/einzelnen_naturschutzgebiete/naturschutzgebiet-wiestetal-113060.html; besucht am 24.04.2018

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Abbildung 19: Übersicht des FFH-Gebietes "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" im Bereich der Anregungstrassen und Geophon-Linien 5 und 7 (Quellen: AK 5 des LGN, ShapeFiles der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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6.5.1.1 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie

Die Angaben der Tabelle 6 zu den Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sind dem

Standarddatenbogen (05/2016) zum FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" (DE 2820-

301) entnommen22.

Tabelle 6: Lebensraumtypen im FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" Erhaltungszustand des Lebensraumes: A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht; Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden Lebensraumtyps in Deutschland: A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel ("signifikant"), * prioritäre Lebensraumtypen

FFH-Code

Bezeichnung Flächengröße im FFH-Gebiet [ha]

Erhaltungs- zustand

Gesamt-beurteilung

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

4,3 B C

3160 Dystrophe Seen und Teiche 0,3 C C

3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batra-chion

10,7 B B

4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raums mit Erica tetralix

0,4

6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

0,2 C C

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

0,8 C C

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und monta-nen bis alpinen Stufe

0,6 B C

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

1,6 C C

7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore 15,9 C C

7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore 2,4 A C

7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) 0,0005 B C

9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) 0,2

9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichen-wald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum]

11 A C

9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

32 B B

91D0* Moorwälder 74,4 C B

91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

49,3 A B

22

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-039-Gebietsdaten-SDB.htm; besucht am 24.04.2018

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Die räumliche Verteilung der Lebensraumtypen im Umfeld der geplanten Anregungstrassen und

Geophon-Linien (Linie 7) kann Abbildung 20 entnommen werden.

6.5.1.2 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Laut Standarddatenbogen (Stand 05/2016) sind im FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchels-

moor" (DE 2820-301) keine Vorkommen prioritärer Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der

FFH-Richtlinie bekannt. Die sonstigen im Standarddatenbogen aufgeführten Arten des Anhangs II

FFH-Richtlinie sind in der nachfolgenden Tabelle 7 zusammengestellt23.

Tabelle 7: Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II FFH-Richtlinie im FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" Erhaltungszustand der für die Art wichtigen Habitatelemente: A = sehr gut, B = gut, C = mittel bis schlecht; Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art in Deutschland: A = sehr hoch, B = hoch, C = mittel ("signifikant")

Taxon Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname

Erhaltungs-zustand

Gesamtbeurteilung

Fische

FISH Steinbeißer Cobitis taenia C C

FISH Flussneunauge Lampetra fluviatilis C C

FISH Bachneunauge Lampetra planeri B C

Wirbellose

ODON Grüne Flussjungfer (Grüne Keiljungfer)

Ophiogomphus serpentinus (= Ophiogomphus cecilia)

B C

Pflanzen

PFLA Kriechender Sellerie Apium repens B B

Als weitere Pflanzenarten kommen die Arten Dactylorhiza incarnata ssp. incarnata (Gewöhnliches

Fleischfarbenes Knabenkraut) und Dactylorhiza majalis ssp. majalis (Gewöhnliches Breitblättriges

Knabenkraut) im FFH-Gebiet vor. Beide Pflanzenarten sind Zielarten für das Management und die

Unterschutzstellung, eine Einschätzung zur Populationsgröße liegt nicht vor.

23

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Download_OE/Naturschutz/FFH/FFH-039-Gebietsdaten-SDB.htm; besucht am 24.04.2018

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Abbildung 20: Lebensraumtypen des FFH-Gebiets "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" im Einwirkungsbereich der geplanten 2D-Seismik (Quellen: AK 5 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, NLWKN (2018c), DEA)

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6.5.1.3 Schutz- und Erhaltungsziele

Der im Zusammenhang mit dem geplanten Seismik-Vorhaben relevante Teil des FFH-Gebiets

"Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" ist durch das NSG "Wiestetal" (LÜ 295) geschützt (vgl.

auch Kap. 8.1). Als allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Entwicklung und

Wiederherstellung der Wieste und ihrer angrenzenden Niederungsbereiche als Lebensstätte und

Biotop bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften

genannt. Die Seltenheit, besondere Eigenart und hervorragende Schönheit des Wiestetals sollen

erhalten und die Ruhe und Ungestörtheit im Gebiet gefördert werden (LK ROTENBURG 2012).

Besonderer Schutzzweck des Gebietes ist die Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen

Erhaltungszustands der derzeit vorkommenden, prioritären und übrigen FFH-Lebensraumtypen

(siehe Tabelle 6) sowie der FFH-Arten (siehe Tabelle 7). Dabei werden für die einzelnen Lebens-

raumtypen Ziele bezüglich des Zustands der Vegetation, des Vorkommens von charakteristischen

Tier- oder Pflanzenarten, der Vernetzung mit anderen Lebensraumtypen und der Ausstattung mit

Strukturelementen wie Höhlenbäumen, Alt- und Totholz oder dem Grad der Vernässung formuliert.

Als Entwicklungsziele für die Arten Steinbeißer, Flussneunauge, Bachneunauge, Grüne Fluss-

jungfer und Fischotter werden zur Sicherung vitaler und langfristig überlebensfähiger Populationen

vor allem die Sicherung und naturnahe Entwicklung von Abschnitten der Wieste und ihrer Zuflüsse

als natürliche, strukturreiche und durchgängige Gewässer mit Alt- und Nebenarmen, Auen und

guter Wasserqualität genannt (LK ROTENBURG 2012).

6.5.2 Beschreibung des Vorhabens und der relevanten Wirkfaktoren

Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens findet sich in Kapitel 3 dieser Unterlage. Nach-

folgend werden daher nur noch einmal die in Bezug auf das FFH-Gebiet wichtigsten Angaben

zusammengefasst.

6.5.2.1 Verlauf der geplanten Anregungstrassen innerhalb des FFH-Gebiets

Die geplanten Anregungstrassen verlaufen nicht durch das FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch,

Borchelsmoor". Eine vorhabensbedingte Flächennutzung innerhalb des Schutzgebietes ist nicht

geplant. Die kürzeste Entfernung von Linie 7 zum Schutzgebiet beträgt ca. 205 m (vgl.

Abbildung 20).

6.5.2.2 Wirkfaktoren sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Die Wirkfaktoren des geplanten Vorhabens wurden bereits in Kapitel 3.7 beschrieben. Wirkfak-

toren, die sich prinzipiell auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes auswirken könnten, sind:

optische Beunruhigung durch die Vibroseis-Fahrzeuge, das unbemannte Kleinfluggerät und

die sich im Gelände bewegenden Menschen,

Schallemissionen vor allem durch die Vibroseis-Fahrzeuge, aber in geringem Maße auch

durch andere Kfz, das Kleinfluggerät und die im Gelände arbeitenden Menschen.

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Diese Wirkungen werden aber auf einem Teil der Strecke durch die bestehende Bebauung

zwischen Straße und Schutzgebiet abgeschirmt (vgl. Abbildung 20).

In Kapitel 4 sind die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung von Natur

und Landschaft durch das geplante Vorhaben ausführlich dargelegt. Für die Verträglichkeit mit den

Erhaltungszielen des FFH-Gebietes sind vor allem die folgenden Maßnahmen relevant und wie

geplant zu realisieren:

die Meidung des FFH-Gebietes "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor", zu dem ein

Abstand von mindestens ca. 200 m eingehalten wird, um die vorhabensbedingten

Störungen zu minimieren,

die Umsetzung der geplanten Nutzung der vorhandenen Straßen und Wegen ohne Aus-

weitung oder Verschiebungen auf angrenzende Flächen,

die Ausführung des Vorhabens außerhalb der Zeit von März bis Juli und damit außerhalb

der Brutzeit

die Querung von Gewässern grundsätzlich nur mittels bestehender Brücken und Verroh-

rungen und die Vermeidung der Nutzung und Beeinträchtigung von Gewässern einschließ-

lich der Ufer und Gewässersäume auch außerhalb des Schutzgebietes. Insbesondere

durch die Vibroseis-Fahrzeuge ist ein Mindestabstand von ≥ 10 m zu Gewässern 1. und 2.

Ordnung bzw. von ≥ 5 m zu kleineren Gewässern einzuhalten. Auf diese Weise wird auch

eine Beeinträchtigung wandernder gewässergebundener Arten außerhalb des FFH-

Gebietes ausgeschlossen.

Insgesamt sind mit dem Vorhaben bezogen auf das FFH-Gebiet keine direkten Auswirkungen,

sondern nur geringfügige kurzzeitige Störwirkungen durch Schallemissionen und optische Beun-

ruhigung verbunden.

6.5.2.3 Prüfung hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele

6.5.2.3.1 Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-Richtlinie

Bei der Durchführung der 2D-reflektionsseismischen Messungen handelt es sich um eine bezogen

auf das gesamte FFH-Gebiet kleinräumige Maßnahme. Es werden daher lediglich die Lebens-

raumtypen auf eine mögliche Beeinträchtigung überprüft, die sich im Bereich des geplanten Vor-

habens innerhalb eines möglichen Einwirkungsbereiches von 500 m-Radius bzw. in unmittelbarer

Nähe dazu befinden. Für alle weiteren im FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen kann eine

Betroffenheit aufgrund der Entfernung vom Vorhaben ausgeschlossen werden.

Im potenziellen Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden sich nur die folgenden drei Lebens-

raumtypen (LRT) in geringer Entfernung zur Anregungstrasse (vgl. Abbildung 20), die daher näher

zu betrachten sind:

LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation)

Dabei handelt es sich um einen Abschnitt der Wieste, die in einem Abstand von mindes-

tens 200 m südlich der geplanten Anregungstrasse 7 verläuft.

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LRT 91E0 (Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder, prioritär)

Dieser prioritäre LRT ist teilweise entlang der Wieste ausgebildet.

LRT 6410 (Pfeifengraswiesen)

Es handelt sich um eine kleine Fläche mit rund 280 m Abstand zur geplanten Anregungs-

trasse 7 am nördlichen Rand des FFH-Gebietes.

Da ein ausreichender Abstand zum FFH-Gebiet und den genannten Lebensraumtypen besteht,

sind eine direkte Flächeninanspruchnahme und eine Beeinträchtigung der entsprechenden Erhal-

tungsziele ausgeschlossen. Störungen in Form von Schallemissionen und optischen Beunruhigun-

gen während der vor- und nachbereitenden Geländearbeiten sowie der eigentlichen Messung sind

aufgrund des kurzen Zeitraumes von wenigen Tagen lediglich in einem sehr geringen Umfang zu

erwarten. Zwar sind vereinzelte kurzzeitige Ausweich- und Meidungsreaktionen von typischen

Tierarten wie Vögeln denkbar, aber sie werden nicht zu einer Beeinträchtigung von charakteristi-

schen Tierarten der Lebensraumtypen führen.

6.5.2.3.2 Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie

Eine vorhabensbedingte Nutzung und direkte Beeinträchtigung von Flächen innerhalb des FFH-

Gebietes ist ausgeschlossen. Eine direkte Schädigung von Pflanzen- oder Tierarten nach An-

hang II der FFH-Richtlinie sowie ihrer Lebensräume im Schutzgebiet ist daher nicht zu besorgen:

Fische (Steinbeißer), Rundmäuler (Bach- und Flussneunauge) und Libellenlarven:

Es erfolgt keine direkte Beeinträchtigung von Gewässern mit Funktion und Bedeutung für

diese Arten. Störwirkungen durch Unterwasserschall oder Erschütterungen sind aufgrund

des Abstandes zu den Anregungslinien nicht zu befürchten. Darüber hinaus sind durch die

Vermeidungsmaßnahmen auch vorhabensbedingte Behinderungen der wandernden Neun-

augen außerhalb des FFH-Gebiets ausgeschlossen.

Libellen (Grüne Keiljungfer)

Es erfolgt keine vorhabensbedingte Nutzung von Lebensräumen dieser Art innerhalb des

Schutzgebietes. Sie bevorzugt bewaldete Ufer, die im Vorhabensgebiet nur kleinflächig

vorliegen und nicht beeinträchtigt werden. Optische oder akustische Beunruhigungen sind

für diese Art unter Berücksichtigung des Abstands zur Anregungslinie nicht relevant.

Kriechender Sellerie

Nach den Angaben im Landschaftsrahmenplan des LK ROTENBURG (2015) befindet sich

das Vorkommen bei Mulmshorn (vgl. Kapitel 7.5.1.1) und damit weit außerhalb des

Vorhabengebietes.

Fischotter

Es erfolgt keine vorhabensbedingte Nutzung oder Beeinträchtigung der Gewässer und

Auen, der natürlichen Gewässerdynamik, der Gewässerränder, der Weich- und Hartholz-

auwälder oder der Gewässergüte. Kurzzeitige Ausweich- und Meidungsreaktionen auf-

grund der optischen und akustischen Störwirkungen sind nicht ganz ausgeschlossen. Die

möglichen Störwirkungen sind jedoch auf wenige Tage beschränkt und haben daher keine

Auswirkungen auf die Tiere bzw. ihre Habitate.

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Die Schutz- und Erhaltungsziele für die wertgebenden Arten des Gebietes sind vorhabensbedingt

nicht berührt. Somit ist eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-

Richtlinie im FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" durch die geplante 2D-Seismik

ausgeschlossen.

6.5.3 Fazit

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenarten

nach Anhang II sowie Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie durch die geplanten

seismischen Messungen offensichtlich ausgeschlossen sind. Es wird keine Verschlechterung des

Erhaltungszustandes oder Einschränkung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes "Wiestetal,

Glindbusch, Borchelsmoor" hervorgerufen.

Eine Verträglichkeitsprüfung für dieses Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung wird

daher als nicht erforderlich angesehen.

6.6 Zusammenfassung der Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung

Im möglichen Einwirkungsbereich der geplanten 2D-seismischen Messungen befinden sich drei

Gebiet des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000:

das VSG "Wümmewiesen bei Fischerhude" (DE 2820-402),

das FFH-Gebiet "Wümmeniederung" (DE 2733-331),

das FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor" (DE 2820-301),

Nach den vorstehenden Untersuchungen zur FFH-Vorprüfung sind für jedes dieser Gebiete vorha-

bensbedingte Beeinträchtigungen der wertgebenden Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-

richtlinie bzw. der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II sowie der Lebensraumtypen nach

Anhang I der FFH-Richtlinie und der für diese formulierten Erhaltungsziele offensichtlich ausge-

schlossen. Eine Verträglichkeitsprüfung für diese Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung wird

daher als nicht erforderlich angesehen.

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7 Artenschutz Fachbeitrag

7.1 Rechtliche und fachliche Grundlagen

7.2 Artenschutzrechtliche Verbote

Die relevanten besonderen artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote der nationalen Gesetzgebung

sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG formuliert. Danach ist es verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu

verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu

beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während

der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich

zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu-

stand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus

der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen der

speziellen artenschutzrechtlichen Verbote:

Für nach § 15 Abs. 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft,

die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie

für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsver-

bote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5.

Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische

Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nummer 2

aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beein-

trächtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für

Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei

Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden

werden kann,

2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschä-

digung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn

die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf

den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Ent-

nahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der

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Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträch-

tigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,

3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem

Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen

Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für

Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufge-

führten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten

betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß

gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

Das hat zur Folge, dass bei nach § 15 BNatSchG zulässigen Eingriffen die Zugriffsverbote des

§ 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt Anwendung finden. Sie gelten nur für die gemeinschafts-

rechtlich gemäß Anhang IV a und b der FFH-Richtlinie geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie

für die europäischen Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie (vgl. Abbildung 21).

Abbildung 21: Kategorien geschützter Arten gemäß BNatSchG Quelle: BMVBS (2009)

7.2.1 Anwendungsbereiche

Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes zum speziellen Artenschutz unterscheiden zwi-

schen besonders geschützten Arten und streng geschützten Arten, wobei alle streng geschützten

Arten zugleich zu den besonders geschützten Arten zählen (d. h. die streng geschützten Arten sind

eine Teilmenge der besonders geschützten Arten).

Welche Arten zu den besonders geschützten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind,

ist in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt (vgl. auch Abbildung 21):

streng geschützte Arten: die Arten aus Anhang A der EG-Verordnung über den Schutz

von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(EG Nr. 338/97), die Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richt-

linie 92/43/EWG) sowie die Arten nach Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverord-

nung;

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besonders geschützte Arten: sämtliche streng geschützten Arten (s. o.) sowie zusätzlich

die Arten aus Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender

Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die europäischen Vogelarten

und die Arten nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung.

Den europäischen Vogelarten – das sind alle einheimischen Vogelarten – kommt im Schutzregime

des § 44 Abs. 1 BNatSchG eine Sonderstellung zu: Gemäß den Begriffsbestimmungen zählen sie

zu den besonders geschützten Arten, hinsichtlich der Verbotstatbestände sind sie jedoch den

streng geschützten Arten gleichgestellt. Weiterhin sind einzelne europäische Vogelarten über die

Bundesartenschutzverordnung oder Anhang A der EG-Verordnung 338/97 als streng geschützte

Arten definiert.

7.2.2 Ausnahmemöglichkeiten

Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG können im Einzelfall von den nach Landesrecht zuständigen

Behörden weitere Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zugelassen werden.

Dafür müssen jedoch drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich

solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen.

Es darf keine zumutbaren Alternativen geben.

Der Erhaltungszustand der Populationen einer Art darf sich nicht verschlechtern.

Dabei sind für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten auch die in dieser Hinsicht

weiter gehenden Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 sowie die Art. 16 Abs. 3 der FFH-Richt-

linie 92/43/EWG und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG zu beachten.

Die Landesregierungen können darüber hinaus Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverord-

nung zulassen (§ 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG). In Niedersachsen gibt es eine solche Verordnung

über die allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten, die jedoch

ausschließlich für die dort genannten Unterhaltungsmaßnahmen anzuwenden ist und an

bestimmte Voraussetzungen gebunden ist (NArtAusnVO).

Liegen keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor, kann ein Vor-

haben, das gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstößt, nur im Wege einer Befreiung nach

§ 67 BNatSchG zugelassen werden. Das setzt aber voraus, dass es andernfalls zu einer unzumut-

baren Belastung kommen würde.

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7.2.3 Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Verbotstatbestände

Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des Bundes-

verwaltungsgerichts individuenbezogen zu verstehen. Es ist bereits erfüllt, wenn die Tötung eines

Exemplars der besonders geschützten Arten nicht im engeren Sinn absichtlich erfolgt, sondern

sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns

erweist. Der Tötungstatbestand ist jedoch nur erfüllt, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffe-

nen Tierarten in signifikanter Weise erhöht (BVERWG 2008b, a, 2009, 2011).

Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, hängt im

Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Es muss sich erstens um eine Tierart handeln, die aufgrund

ihrer artspezifischen Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von

dessen Risiken einer möglichen Tötung betroffen ist. Zweitens muss sich die Tierart häufig im

Gefährdungsbereich des Vorhabens aufhalten (BVERWG 2009, 2011). Für Verletzungen dürften

dieselben Kriterien angewendet werden können.

Aus naturschutzfachlicher Sicht erscheint auch eine Übertragung des Signifikanz-Kriteriums auf

das Verbot der Schädigung bzw. Zerstörung von besonders geschützten Pflanzen plausibel. Da

dafür jedoch keine Präzedenzfälle bekannt sind, wird nachfolgend auch bei einem geringfügig

erhöhten Schädigungsrisiko vorsorglich vom Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1

Nr. 3 BNatSchG ausgegangen.

Der Verbotstatbestand der Störung des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist erfüllt, wenn sich der

Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Als Störungen werden direkt auf ein Tier

einwirkende Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen bewertet, die insbesondere durch Lärm,

Erschütterungen, Licht oder sonstige optische Störreize hervorgerufen werden können. Erhebliche

Störungen sind während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-

rungszeiten von Relevanz und damit fast während des gesamten Lebenszyklus der Tiere.

Im artenschutzrechtlichen Kontext ist eine Störung als erheblich zu bewerten, wenn sie zu einer

Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führt. Davon ist auszugehen,

wenn sich die Größe der Population und/oder ihr Fortpflanzungserfolg signifikant und nachhaltig

verringern. Negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population sind ins-

besondere dann anzunehmen, wenn Tiere störungsbedingt den Wirkraum verlassen bzw. zukünf-

tig meiden oder wenn sich ihre Überlebenschancen, ihre Reproduktionsfähigkeit oder ihr Repro-

duktionserfolg im gestörten Bereich verschlechtern. Die Möglichkeit des Ausweichens von Indivi-

duen auf benachbarte Lebensräume ohne negative Auswirkungen auf die lokale Population kann

grundsätzlich in die Bewertung der Erheblichkeit von Störungen einbezogen werden (LANA 2009).

Entscheidend für das Vorliegen der Beschädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte ist die

Feststellung, dass eine Verminderung des Fortpflanzungserfolges oder der Ruhemöglichkeiten des

betroffenen Individuums oder der betroffenen Individuengruppe wahrscheinlich ist. Dieser funktio-

nal abgeleitete Ansatz bedingt, dass sowohl unmittelbare Wirkungen auf die Fortpflanzungs- und

Ruhestätte als auch graduell wirksame und/oder mittelbare Beeinträchtigungen – beispielsweise

durch das Meideverhalten störungsempfindlicher Arten – als Beschädigungen aufzufassen sind.

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Als Fortpflanzungsstätten gelten z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder

–kolonien, Wochenstubenquartiere, Wurfbaue oder –plätze, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupf-

plätze sowie Areale, die von den Larven oder Jungen genutzt werden. Entsprechend umfassen die

Ruhestätten alle Orte, die ein Tier regelmäßig zum Ruhen oder Schlafen aufsucht oder an die es

sich zu Zeiten längerer Inaktivität zurückzieht. Als Ruhestätten gelten z. B. Schlaf-, Mauser- und

Rastplätze, Sonnplätze, Schlafbaue oder –nester, Verstecke und Schutzbauten, Männchenkolo-

nien von Fledermäusen sowie Sommer- und Winterquartiere (LANA 2009; RUNGE et al. 2010).

7.3 Methodische Herangehensweise

Geplant ist die Durchführung von seismischen Untersuchungen in einem Gebiet östlich von

Bremen. Wie in Kapitel 2 dargelegt, handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Eingriff im

Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG, daher greifen die Einschränkungen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG

nicht. Entsprechend sind nicht nur die gemeinschaftsrechtlich gemäß Anhang IV a und b der FFH-

Richtlinie geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie die europäischen Vogelarten im Sinne der

Vogelschutzrichtlinie zu berücksichtigen, sondern alle besonders geschützten Arten.

Wie bereits in Kapitel 5.1 dargelegt, erfolgten für das Vorhaben keine eigenen Kartierungen der im

Gebiet vorkommenden Pflanzen und Tiere, sondern nur eine Auswertung vorhandener Grundlagen

und Angaben von den betroffenen Landkreisen. Entsprechend liegen nur sehr lückige Informatio-

nen zu den im Gebiet vorkommenden besonders geschützten Arten vor, die meist auch keine

genauere örtliche Zuordnung erlauben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass darüber

hinaus weitere besonders geschützte Arten vorkommen.

Sind die Bestandsdaten unzureichend, erfolgt in der Regel eine Potenzialabschätzung anhand

vorliegender Kenntnisse zur Verbreitung und zu den Habitatansprüchen der geschützten Arten.

Anders als bei Eingriffsvorhaben ist das zu berücksichtigende Artenspektrum im vorliegenden Fall

allerdings sehr groß, da es eben nicht nur auf die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten

beschränkt ist.

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat

Verzeichnisse der in Niedersachsen (ehemals) vorkommenden besonders und streng geschützten

Arten veröffentlicht (THEUNERT 2008a, b), in denen insgesamt mehr als 2.000 Arten der in

Tabelle 8 aufgeführten 19 Artengruppen genannt werden. Während einige dieser Gruppen (wie die

Stachelhäuter, Krebse, Fische oder Amphibien) nur wenige besonders und streng geschützte

Arten umfassen, weisen andere eine sehr große Anzahl geschützter Arten auf.

Zwar macht THEUNERT (2008a, b) Angaben zu Bestand und Verbreitung der einzelnen Arten, die

es erlauben, das Spektrum der möglicherweise im Raum östlich von Bremen vorkommenden Arten

etwas einzuschränken, dennoch verbleibt eine vergleichsweise große Anzahl von Arten, die im

Vorhabensgebiet nicht ausgeschlossen werden kann. Zu dem weist das Vorhabensgebiet vielfäl-

tige naturräumliche Gegebenheiten auf, so dass dort die Mehrheit der bei THEUNERT (2008a, b)

unterschiedenen Habitatkomplexe vorkommt und die Zahl der möglicherweise relevanten Arten

über dieses Kriterium ebenfalls nur bedingt eingrenzbar ist.

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Tabelle 8: In Niedersachsen vorkommende Gruppen besonders oder streng geschützter Arten Quelle: THEUNERT (2008a, b)

darunter gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten

darunter streng geschützte Arten

Farn- und Blütenpflanzen (Pteridophyta und Spermatophyta

ja ja

Moose (Bryophyta)

Flechten (Lichenes) ja

Pilze (Fungi)

Säugetiere (Mammalia) ja ja

Vögel (Aves) ja ja

Reptilien (Reptilia) ja ja

Amphibien (Amphibia) ja ja

Fische und Rundmäuler (Pices und Cyclostomata)

ja ja

Schmetterlinge (Lepidoptera) ja ja

Hautflügler (Hymenoptera)

Käfer (Coleoptera) ja ja

Libellen (Odonata) ja ja

Echte Netzflügler (Neuroptera)

Springschrecken (Saltatoria) ja

Webspinnen (Araneae) ja

Krebse (Crustacea) ja

Weichtiere (Mollusca) ja ja

Stachelhäuter (Echinodermata) ja

Dem gegenüber steht ein geplantes Vorhaben, von dem nur in sehr begrenztem Umfang Wir-

kungen auf Pflanzen und Tiere ausgehen. Es führt nur zu sehr kurzzeitigen vorübergehenden

Flächennutzungen geringer Intensität und zu ebenfalls nur kurzen jeweils lokal begrenzten

Störwirkungen.

Vor diesem Hintergrund wäre eine artgenaue Ermittlung des potenziellen Artenspektrums und der

Prüfung des Eintretens von Verbotstatbeständen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand

verbunden. Daher wurde für das vorliegende Seismik-Vorhaben eine pauschalere Herangehens-

weise gewählt, die aber die vorliegenden Kenntnisse über vorkommende Arten berücksichtigt und

zwischen den gemeinschaftsrechtlich und den "nur" national geschützten Arten unterscheidet.

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7.4 Gebiete mit besonderer artenschutzrechtlicher Bedeutung

Auch wenn für den Raum östlich von Bremen nur in begrenztem Umfang Angaben zum Vorkom-

men besonders und streng geschützter Arten vorliegen, ist davon auszugehen, dass verschiedene

Gebiete für den Artenschutz von besonderer Bedeutung sind. Neben den europäischen und natio-

nalen Schutzgebieten gehören dazu auch die gesetzlich geschützten Biotope (vgl. Kap. 5.2.4).

Darüber hinaus hat der LK VERDEN (2008) im Landschaftsrahmenplan auf der Basis einer Aus-

wertung verschiedener Quellen Gebiete mit hoher und mit sehr hoher Bedeutung für den Tier- und

Pflanzenartenschutz ausgewiesen. Berücksichtigt wurden vor allem Informationen zu Pflanzenvor-

kommen, Brut- und Gastvögeln, Fischen, Libellen und Amphibien, aber auch zu ausgewählten

Säugern, zu Reptilien, Land- und Süßwassermollusken, Tag- und Nachtfaltern, Heuschrecken,

Eintags- und Köcherfliegen. Einige dieser Gebiete werden von den geplanten Anregungstrassen

gequert oder tangiert (vgl. Abbildung 22).

Auch der Landschaftsrahmenplan für den LK ROTENBURG (2015) weist unter Bezugnahme auf

vergleichbare Artengruppen entsprechende Gebiete mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für den

Tier- und Pflanzenartenschutz aus, von denen eines bei Ottersberg betroffen ist. Im Landschafts-

rahmenplan für den LK OSTERHOLZ (2001) werden unter Berücksichtigung ähnlicher Gruppen

ebenfalls "für Arten und Lebensgemeinschaften wichtige Bereiche" dargestellt, von denen sich

jedoch nur einer in der Nähe einer der Anregungslinien befindet. Und das Zielkonzept des Land-

schaftsrahmenplanes für den LK DIEPHOLZ (2008) weist Gebiete aus, die aufgrund ihrer überwie-

gend sehr hohen Bedeutung für Arten und Biotope gesichert werden sollen, von denen eines bis

an eine der geplanten Anregungstrassen heranreicht.

Wie Tabelle 9 zeigt, handelt es sich bei den im potenziellen Einwirkungsbereich des geplanten

Vorhabens befindlichen Gebieten mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für den Artenschutz vor

allem um Gebiete mit wertgebenden Vorkommen von Pflanzenarten, Brut- und Gastvögeln sowie

gewässergebundenen Arten wie Fischen, Libellen und Fischottern. Gebiete mit Bedeutung für

Heuschrecken oder Amphibien befinden sich hingegen nur vereinzelt in der Nähe der geplanten

Anregungslinien.

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Abbildung 22: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz Darstellung auf der Basis der DTK 200 des LGN und der Landschaftsrahmenpläne (LK OSTERHOLZ 2001; LK DIEPHOLZ 2008; LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015), zu den wertgebenden Artengruppen vgl. Tabelle 9

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Tabelle 9: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz im potenziellen Einwirkungsbereich des Vorhabens Angaben auf der Basis, der Darstellungen in den Landschaftsrahmenplänen (LK OSTERHOLZ 2001; LK

DIEPHOLZ 2008; LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015), zur Lage der Gebiete vergleiche Abbildung 22

Bezeichnung Bedeutung wertgebende Artengruppen

Lk Verden

1 sehr hoch Heuschrecken

2 sehr hoch Fische, Fischotter, Libellen, Eintagsfliegen

3 sehr hoch Fische, Fischotter, Libellen

4 sehr hoch Fische, Fischotter, Libellen, Brutvögel (Wiesenvögel)

8 sehr hoch Pflanzen

9 hoch Brutvögel

10 hoch Brutvögel

12 hoch Brutvögel

13 hoch Pflanzen, insbesondere wassergebundene

15 hoch Pflanzen, auch Orchideen, Brutvögel

16 sehr hoch Pflanzen

19 hoch Pflanzen einschließlich Moose, Brutvögel

20 hoch Pflanzen einschließlich Moose

22 hoch Brutvögel

23 sehr hoch Gastvögel, Libellen, Amphibien (Seefrosch), Eintagsfliegen

26 sehr hoch Brutvögel (Wachtelkönig)

27 sehr hoch Gastvögel, Libellen

34 hoch Gastvögel

37 hoch Brutvögel

48 sehr hoch Brut- und Gastvögel

Lk Osterholz

8/36 hoch (entwässerter Hochmoorrest)

Lk Rotenburg

Row sehr hoch Brutvögel

Lk Diepholz

DH sehr hoch Pflanzen, Amphibien, Libellen

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7.5 Ermittlung der relevanten Arten bzw. Artengruppen und Untersuchung des

Eintretens von Verbotstatbeständen

Bei den Prognosen in den nachfolgenden Kapiteln wird jeweils die Umsetzung der in Kapitel 4 auf-

geführten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen vorausgesetzt.

Die für die einzelnen Artengruppen besonders relevanten Maßnahmen werden dabei jeweils noch

einmal stichwortartig benannt.

7.5.1 Farn- und Blütenpflanzen

7.5.1.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Farn- und Blütenpflanzen

In Niedersachsen kommen bzw. kamen insgesamt zehn nach Anhang IV der FFH-Richtlinie

gemeinschaftsrechtlich streng geschützte Arten der Farn- und Blütenpflanzen vor. Die meisten

dieser Arten wurden aber seit langem nicht mehr nachgewiesen oder kommen nur noch in einem

begrenzten Areal vor. Nach den Angaben von THEUNERT (2008a) treten jedoch zwei Arten im

Raum Bremen auf:

Kriechender Sellerie (Apium repens)

Er wird auch im Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet "Wiestetal, Glindbusch, Borchels-

moor" (DE 2820-301) genannt. Nach den Angaben im Landschaftsrahmenplan des LK

ROTENBURG (2015) befindet sich das Vorkommen bei Mulmshorn und damit außerhalb des

Vorhabensgebietes. Das deckt sich mit den Angaben in den Vollzugshinweisen zum Schutz

dieser Art (NLWKN 2011j).

Froschkraut (Luronium natans)

Hinweise auf das Vorkommen dieser Art im Vorhabensgebiet liegen nicht vor. Nach den

Angaben in den Vollzugshinweisen zum Schutz dieser Art (NLWKN 2011i) tritt sie vorwie-

gend westlich der Weser auf und das Vorkommen im Raum Bremen liegt nördlich der

Stadt, westlich des Vorhabensgebietes.

Prognose

Da die Vorkommen der gemeinschaftsrechtlich geschützten Gefäßpflanzen außerhalb des Vorha-

bensgebietes liegen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen für diese Arten nicht zu besorgen.

7.5.1.2 National geschützte Farn- und Blütenpflanzen

Es ist davon auszugehen, dass im Vorhabensgebiet verschiedene nicht gemeinschaftsrechtlich

besonders geschützte Arten vorkommen. Zwar nennt THEUNERT (2008a) mit der Wasser-Lobelie

(Lobelia dortmanna) und der Moltebeere (Rubus chamaemorus) auch zwei national streng

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geschützte Arten mit Vorkommen im Bremer Umland, jedoch liegen diese nach den Verbreitungs-

karten von FloraWeb24 außerhalb des Vorhabensgebietes.

In Tabelle 10 sind alle Arten aufgelistet, die nach den ausgewerteten Unterlagen im Vorhabens-

gebiet vorkommen. Dabei wurden vorsorglich auch alle besonders geschützten Arten aufgenom-

men, deren Standorte nicht näher eingegrenzt werden konnten und daher auch im Vorhabens-

gebiet vorkommen könnten. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass über Tabelle 10

hinaus weitere national besonders geschützte Gefäßpflanzen im Gebiet vorkommen.

Nachfolgend wird daher untersucht, ob es für national geschützte Farn- und Blütenpflanzen zum

Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kommen kann.

Tabelle 10: Nicht gemeinschaftsrechtlich geschützte Farn- und Blütenpflanzen erfasst sind alle Arten, die nach den ausgewerteten Standard-Datenbögen der Natura 2000-Gebiete, den Daten des Pflanzenarten Erfassungsprogramms (NLWKN 2018a) und den Landschaftsrahmenpläne der betroffenen Landkreise im Vorhabensgebiet vorkommen bzw. deren Vorkommen aufgrund unzureichender Angaben zu deren Standorten nicht ausgeschlossen ist; Schutzstatus: b = besonders geschützt, RL Nds. = Rote Liste Niedersachsen: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste; Quellen der Angaben: LK VERDEN (2008), LK OSTERHOLZ (2001), LK ROTENBURG (2015), THEUNERT (2008a), (NLWKN 2018a)

wissenschaftlicher Artname

deutscher Artname Schutzstatus

RL Nds.

typische Habitatkomplexe

Anthericum ramosum Ästige Graslilie b 1 Wälder, Gehölze, Heiden, Magerrasen

Arnica montana Arnika b 2 Heiden, Magerrasen, Grünland, Grün-anlagen

Calla palustris Sumpf-Schlangenwurz b 3 Wälder, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore

Dactylorhiza incarnata Fleischfarbenes Knabenkraut

b 2 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Grünland, Grünanlagen

Dactylis maculata Geflecktes Knabenkraut b 3 Wälder, Hoch-/Übergangsmoore, Hei-den, Magerrasen

Dactylorhiza majalis Breitblättriges Knabenkraut

b 3 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Grünland, Grünanlagen,

Dactylorhiza sphagnicola Torfmoos-Knabenkraut b 2 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Hoch-/ Übergangsmoore

Dianthus deltoides Heide-Nelke b 3 Gehölze, Heiden, Magerrasen, Grün-land, Grünanlagen, u. a. Binnendüne Rautendorf

Drosera intermedia Mittlerer Sonnentau b 3 Hoch-/Übergangsmoore

Drosera rotundifolia Rundblättriger Sonnentau b 3 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Hoch-/ Übergangsmoore, u. a. Binnendüne Rautendorf

24

http://www.floraweb.de/webkarten/karte.html?taxnr=3480 und http://www.floraweb.de/webkarten/karte.html?taxnr=4925; abgefragt am 25.04.2018

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wissenschaftlicher Artname

deutscher Artname Schutzstatus

RL Nds.

typische Habitatkomplexe

Epipactis helleborine Breitblättrige Stendelwurz b - Wälder, Gehölze, aber im Lk Verden auch Säume von Bahn, Straßen, Wegen

Epipactis palustris Sumpf-Stendelwurz b 2 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Grünland, Grünanlagen

Gentiana pneumonanthe Lungen-Enzian b 2 Hoch-/Übergangsmoore, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen

Hottonia Palustris Wasserfeder b V Fließ- und Stillgewässer

Lathyrus palustris Sumpf-Platterbse b 2 Gehölze, Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Grünland, Grünanlagen

Lilium bulbiferum Feuer-Lilie b 2 Grünland, Grünanlagen, Äcker

Listera ovata Großes Zweiblatt b - Wälder

Lycopodiella inundata Sumpf-Bärlapp b 3 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Hoch-/ Übergangsmoore, Heiden, Magerrasen

Menyanthes trifolia Fieberklee b 3 Stillgewässer

Narthecium ossifragum Beinbrech b 3 Hoch-/Übergangsmoore

Nuphar lutea Gelbe Teichrose b - Stillgewässer

Nymphaea alba Weiße Seerose b V Stillgewässer

Nymphoides peltata Seekanne b 2 Stillgewässer

Osmunda regalis Königsfarn b 3 Wälder, Gehölze, u. a. Binnendüne Rautendorf

Pedicularis palustris Sumpf-Läusekraut b 2 Sümpfe, Niedermoore, Ufer,

Plantanthera chlorantha Grünliche Waldhyazinthe b 3 Wälder

Primula elatior Hohe Schlüsselblume b - Wälder, Gehölze, Grünland, Grünanla-gen

Ranunculus lingua Zungen-Hahnenfuß b 3 Stillgewässer

Scorzonera humilis Niedrige Schwarzwurzel b 2 Wälder, Hoch-/Übergangsmoore, Hei-den, Magerrasen, Grünland, Grün-anlagen

Stratiotes aloides Krebsscheere b 3 Stillgewässer

Veronica longifolia Langblättriger Ehrenpreis b 3 Gehölze, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die ökologische Vorhabenbegleitung,

die Meidung von Still- und Fließgewässern, von Ufern, Sümpfen und Mooren, von Wäldern

und Waldsäumen, von linearen Gehölzen, Gehölzgruppen und Einzelgehölzen einschließ-

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lich ihrer Kronentraufe, von geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen sowie von

Gebieten mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den Pflanzenartenschutz bei der tempo-

rären Flächennutzung durch Fahrzeuge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen, u. a. durch Nutzung unbemannter Kleinfluggeräte,

die Ausführung des Vorhabens im Winter außerhalb der Vegetationsperiode, wenn die

Samenreife abgeschlossen ist, bei vielen krautigen Pflanzenarten die oberirdischen Teile

abgestorben sind und die bald danach beginnende Vegetationsperiode gegebenenfalls

eine rasche Regeneration ermöglicht.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine besonders geschützten Farn- und Blütenpflanzen oder deren Ent-

wicklungsformen aus der Natur entnommen oder zerstört, auch ihre Standorte werden nicht verän-

dert oder zerstört. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne besonders

geschützte Gefäßpflanzen im direkten Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden und durch

Fahrzeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen beschädigt werden. Das Eintreten des

Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann daher nicht vollständig ausgeschlos-

sen werden.

Das Risiko für derartige Beschädigungen wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen

umfassend minimiert. Das verbleibende vorhabensbedingte Schädigungsrisiko ist vergleichbar mit

den Risiken, die sich auch aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch übliche Pflege-

maßnahmen, wie Gehölzpflege, Gewässerunterhaltung und die Mahd von Säumen, oder durch

ruhige Erholungsnutzungen in der Landschaft ergeben. Unter Berücksichtigung der geringen Inten-

sität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen wird das Schädigungsrisiko für natio-

nal geschützte Farn- und Blütenpflanzen somit zwar geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Eine

vorhabensbedingte Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes ist nicht zu befürchten.

7.5.2 Moose

Moose (Bryophyta) sind ausschließlich national und nur besonders geschützt. Über ihr Vorkom-

men im Gebiet östlich Bremen liegen nur sehr wenige Angaben vor. Im Landschaftsrahmenplan

des LK VERDEN (2008) werden die vier in Tabelle 11 aufgeführten Torfmoose der Moore und

Sümpfe genannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Vorhabensgebiet weitere geschützte

Moose vorkommen, insbesondere verbreitete Arten wie beispielsweise das Gewöhnliches Weiß-

moos (Leucobryum glaucum), das Gefranste Torfmoos (Sphagnum fimbriatum) oder das Warzige

Torfmoos (Sphagnum papillosum). Neben den in Tabelle 11 genannten Habitatkomplexen der

Ufer, Sümpfe und Moore sind für die geschützten Moose auch Wälder und Gehölze, Gesteins- und

Offenbodenbiotope, Grünland und Grünanlagen relevant.

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Tabelle 11: National besonders geschützte Moose erfasst sind alle Arten, die nach den ausgewerteten Standard-Datenbögen der Natura 2000-Gebiete, und Landschaftsrahmenpläne der betroffenen Landkreise im Vorhabensgebiet vorkommen Quellen der vorliegenden Angaben: LK VERDEN (2008), THEUNERT (2008a)

wissenschaftlicher Artname

deutscher Artname Schutzstatus

RL Nds.

typische Habitatkomplexe

Sphagnum compactum Gedrungenes Torfmoos b 3 Hoch-/Übergangsmoore

Sphagnum cuspidatum Spieß-Torfmoos b V Hoch-/Übergangsmoore

Sphagnum magellanicum Mittleres Torfmoos b 3 Wälder, Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Hoch-/Übergangsmoore

Sphagnum tenellum Zartes Torfmoos b 3 Sümpfe, Niedermoore, Ufer, Hoch-/Übergangsmoore

Nachfolgend wird untersucht, ob es für möglicherweise vorkommende national geschützte Moose

zum Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kommen kann.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die ökologische Vorhabenbegleitung,

die Meidung von Ufern, Sümpfen und Mooren, von Wäldern, Waldsäumen und Gehölzen,

Gehölzgruppen, von geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen sowie von

Gebieten mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den Pflanzenartenschutz bei der tempo-

rären Flächennutzung durch Fahrzeuge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen, u. a. durch Nutzung unbemannter Kleinfluggeräte.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine besonders geschützten Moose oder deren Entwicklungsformen

aus der Natur entnommen oder zerstört, auch ihre Standorte werden nicht verändert oder zerstört.

Es kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich einzelne besonders geschützte

Moosbestände im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden und durch Fahrzeuge oder sich im

Gelände bewegende Menschen beschädigt werden. Das Eintreten des Verbotstatbestandes nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Das Risiko für derartige Beschädigungen wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen

umfassend minimiert. Das verbleibende vorhabensbedingte Schädigungsrisiko ist vergleichbar mit

den Risiken, die sich auch aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, durch übliche Pflege-

maßnahmen, wie Gehölzpflege, Gewässerunterhaltung und die Mahd von Säumen, oder durch

ruhige Erholungsnutzungen in der Landschaft ergeben. Unter Berücksichtigung der geringen

Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen wird das Schädigungsrisiko für

national geschützte Moose somit zwar geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Eine vorhabens-

bedingte Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes ist nicht zu befürchten.

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7.5.3 Flechten

Die Flechten (Lichenes) sind ebenfalls ausschließlich national geschützt. Mit Ausnahme einer seit

langem nicht mehr nachgewiesenen streng geschützten Art sind sie nur besonders geschützt. Im

Raum östlich von Bremen gibt es ein Vorkommen der Schneeflechte (Flavocetraria nivalis)25, das

als Naturdenkmal ausgewiesen ist. Es liegt südlich der A 1 zwischen Bassen und Posthausen und

damit außerhalb des Einwirkungsbereiches der geplanten Anregungstrassen.

Über weitere Vorkommen im Raum östlich von Bremen liegen keine Angaben vor. Unter den bei

THEUNERT (2008a) aufgeführt Arten sind viele, die verschollen, vom Aussterben bedroht oder stark

gefährdet und in ihrem Vorkommen regional eingeschränkt sind. Dennoch ist nicht auszuschlie-

ßen, dass im Vorhabensgebiet auch andere besonders geschützte Flechten anzutreffen sind, ins-

besondere verbreitete Arten wie die Rauhaarige oder die Verkahlende Schlüsselflechte (Melanelia

exasperetula, M. glabratula). Typische für das Vorhaben im Hinblick auf Flechten relevante Habi-

tatkomplexe sind vor allem Wälder und Gehölze aber auch Gesteins- und Offenbodenbiotope,

Heiden und Magerrasen sowie Moore.

Da das Vorkommen besonders geschützter Flechten im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht

ausgeschlossen werden kann, wird nachfolgend betrachtet, ob es für diese zum Eintreten des

Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kommen kann.

Prognose

Vorhabensbedingt werden keine besonders geschützten Flechten der Natur entnommen oder zer-

stört, auch ihre Standorte werden nicht verändert oder zerstört. Es kann jedoch nicht ganz aus-

geschlossen werden, dass einzelne besonders geschützte Bestände durch Fahrzeuge oder sich

im Gelände bewegende Menschen beschädigt werden.

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die ökologische Vorhabenbegleitung,

die Meidung von Mooren, Wäldern und Gehölzen, von geschützten Biotopen und Land-

schaftsbestandteilen sowie von Gebieten mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den

Pflanzenartenschutz bei der temporären Flächennutzung durch Fahrzeuge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen, u. a. durch Nutzung unbemannter Kleinfluggeräte.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine besonders geschützten Flechten oder deren Entwicklungsformen

aus der Natur entnommen oder zerstört, auch ihre Standorte werden nicht verändert oder zerstört.

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich einzelne besonders geschützte Flechten

im Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden und durch Fahrzeuge oder sich im Gelände bewe-

25

vgl. http://www.entera-online.com/013_verden/mapserv.phtml?name_GUI=013_verden_neu, http://www.entera-online.com/013_verden/textband_abfrage.php?../kap_05/kap_05-01/kap_05-01-03.htm&tm_tab2_nrND_VER65; besucht am13.06.2018

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- 87 -

gende Menschen beschädigt werden. Das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1

Nr. 4 BNatSchG kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Das Risiko für derartige Beschädigungen wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen

umfassend minimiert. Das verbleibende vorhabensbedingte Schädigungsrisiko ist vergleichbar mit

den Risiken, die sich auch aus der land- und forstwirtschaftliche Nutzung, durch übliche Pflege-

maßnahmen, wie Gehölzpflege, Gewässerunterhaltung und die Mahd von Säumen, oder durch

ruhige Erholungsnutzungen in der Landschaft ergeben. Unter Berücksichtigung der geringen Inten-

sität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen wird das Schädigungsrisiko für natio-

nal geschützte Flechten somit zwar geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Eine vorhabensbe-

dingte Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes ist nicht zu befürchten.

7.5.4 Pilze

Auch Pilze (Fungi) sind nur national und nur besonders geschützt. Über ihr Vorkommen im Vor-

habensgebiet liegen keine Angaben vor, jedoch ist insbesondere das Vorkommen verbreiteter

Arten wie des Gewöhnlichen Steinpilzes (Boletus edulis) oder des Echten Pfifferlings (Cantharellus

cibarius) nicht auszuschließen, für die Wälder und Gehölze relevante Habitate sind. Für andere

Arten sind nach THEUNERT (2008a) auch Ufer, Sümpfe und Moore bzw. Heiden, Magerrasen,

Grünland und Grünanlagen typisch.

Da das Vorkommen besonders geschützter Pilze nicht ausgeschlossen werden kann, wird nach-

folgend abgeschätzt, ob es für diese zum Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1

Nr. 4 BNatSchG kommen kann.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die ökologische Vorhabenbegleitung,

die Meidung von Ufern, Mooren, Wäldern und Gehölzen, Heiden und Magerrasen, von

geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen sowie von Gebieten mit hoher und

sehr hoher Bedeutung für den Pflanzenartenschutz bei der temporären Flächennutzung

durch Fahrzeuge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen, u. a. durch Nutzung unbemannter Kleinfluggeräte,

die Ausführung des Vorhabens im Winter und damit außerhalb der Zeit, in der die Pilze

Fruchtkörper bilden.

Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine besonders geschützten Pilze der Natur entnommen oder zerstört,

auch ihre Standorte werden nicht verändert oder zerstört. Es kann jedoch nicht ganz ausgeschlos-

sen werden, dass punktuell das im Boden befindliche Myzel besonders geschützter Pilze durch

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Fahrzeuge oder Erdspieße beschädigt wird. Das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44

Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Das Risiko für derartige Beschädigungen wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen

umfassend minimiert. Das verbleibende vorhabensbedingte Schädigungsrisiko ist vergleichbar mit

den Risiken, die sich auch aus der land- und forstwirtschaftliche Nutzung, durch übliche Pflege-

maßnahmen, wie Gehölzpflege, Gewässerunterhaltung und die Mahd von Säumen, oder durch

ruhige Erholungsnutzungen in der Landschaft ergeben. Unter Berücksichtigung der geringen

Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen wird das Schädigungsrisiko für

national geschützte Pilze somit zwar geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Eine vorhabens-

bedingte Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes ist nicht zu befürchten.

7.5.5 Säugetiere

THEUNERT (2008a) nennt für Niedersachsen eine ganze Reihe von geschützten Säugetier-Arten.

Einige sind jedoch für das geplante Vorhaben nicht relevant, weil sie ausgestorben sind (beispiels-

weise Wisent und Braunbär) oder nur in anderen Regionen vorkommen (wie etwa die marinen

Säuger, Biber, Wildkatze, Luchs oder Gartenschläfer). Bei den verbleibenden, möglicherweise im

Vorhabensgebiet vorkommenden Arten wird nachfolgend zwischen den gemeinschaftsrechtlich

strenggeschützten und den "nur" national besonders geschützten Arten unterschieden.

7.5.5.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Säuger-Arten

Das Vorkommen der folgenden von THEUNERT (2008a) aufgeführten, gemeinschaftsrechtlich

streng geschützten Säuger-Arten wurde nachgewiesen oder ist zumindest nicht auszuschließen:

Wolf (Canis lupus)

Die Nachweise für Wolfsrudel und -paare liegen zwar nordwestlich bzw. östlich des Vor-

habensgebietes, aber das Einwandern einzelner Tiere von dort ist möglich und durch Tot-

funde und Einzelnachweise belegt (NLWKN 2018b).26

Fischotter (Lutra lutra)

Er kommt im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" (DE 2723-331) vor (NLWKN 2011k, 2016,

2018b). Innerhalb des Vorhabensgebietes sind vor allem der Wümme-Nordarm, die Walle

und die Fischerhuder Wümmewiesen für diese Art von sehr hoher Bedeutung (LK VERDEN

2008).

Der Fischotter besiedelt vorzugsweise flache Flüsse mit reicher Ufervegetation, Auwälder,

und Überschwemmungsgebiete, die eine hohe Strukturvielfalt mit Mäandern, Gehölzen/

Wurzeln in der Uferzone, Hochstauden und Röhrichten aufweisen und so ein reiches

Angebot an Ruhe- und Schlafplätzen, Schlafbauen und besonders geschützten Wurfbauen

bieten. Er benötigt große störungsarme Reviere von mindestens 25 km² und wandert über

26

sowie https://www.wolfsmonitoring.com/monitoring/wolfsnachweise_niedersachsen/; besucht am 04.06.2018

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große Strecken, vor allem entlang der Gewässer aber auch mehrere Kilometer zwischen

Gewässersystemen (NLWKN 2011k).

Biber (Castor fiber)

Zwar gehört das Vorhabensgebiet nach den Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN

2011l) nicht zum bekannten Verbreitungsraum des Bibers, aber dennoch gibt es nach den

Daten des (NLWKN 2018b) Nachweise für Einzeltiere bzw. mehrere Individuen aus der

Wümmeniederung.

Wie der Fischotter lebt auch der Biber semiaquatisch. Er ist vorwiegend dämmerungs- bis

nachaktiv und benötigt langsam fließende oder stehende Gewässer. Diese müssen mit

naturnahen strukturreichen Ufern ausgebildet sein, die dichte überhängende und weich-

holzreiche Gehölzsäume aufweisen. Genutzt werden Altwässer in Auenlebensräumen,

Gewässer in Niedermoorgebieten aber auch sonstige Gewässer im Agrar- und Siedlungs-

raum und in Teichwirtschaftsgebieten. Die Reviere umfassen je nach Nahrungsverfüg-

barkeit 1–3 km oder auch bis zu 9 km Fließgewässer bzw. mindestens 300 m² große Still-

gewässer. Für die Anlage ihrer Wohnbaue (Erdhöhlen, aufgeschichtete Burgen) bevorzu-

gen Biber Bereiche mit mindestens 2 m Wassertiefe, relativ steiler Uferböschung und grab-

barem Boden (NLWKN 2011l).

Haselmaus (Muscardinus avellanarius)

Sie ist nach den Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN 2011m) möglicherweise im Vor-

habensgebiet beobachtet worden. Ihr Vorkommen ist daher nicht auszuschließen.

Die Art bevorzugt die Strauchzone von Wäldern und Gehölzen, insbesondere solche mit

hohem Anteil an Früchten, Nüssen, Knospen, Blüten und Insektenlarven. Haselmäuse

halten sich selten auf dem Erdboden auf. Sie bauen kugelige Wurf- und Schlafnester aus

Gras und Laub im Geäst von Büschen und Bäumen, nutzen aber auch Baumhöhlen und

Nistkästen. Ihren Winterschlaf (Ende Oktober–April) halten sie zwischen Wurzelwerk unter

dichten Laubschichten, in Felsspalten oder Erdlöchern (NLWKN 2011m).

Teichfledermaus (Myotis dascycneme)

Zwar weist der Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2009a) im Vorhabens-

gebiet keine Nachweise aus, aber nach dem Standarddatenbogen kommt sie dort im FFH-

Gebiet "Wümmeniederung" vor (NLWKN 2016, 2018b).

Teichfledermäuse haben ihre Wochenstuben und sommerlichen Männchenquartiere in

Gebäuden und Baumhöhlen. Zur Überwinterung (Oktober–März/April) werden Stollen,

Höhlen, Keller und alte Bunker sowie vereinzelt Baumhöhlen genutzt. Sie jagen in 20–

60 cm Höhe über größeren Gewässern, Flüsse und Seen mit offener Wasseroberfläche

(NLWKN 2009a).

Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

Sie ist nach dem Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2010c) und den

Angaben in den Landschaftsrahmenplänen für den LK VERDEN (2008) und den LK

OSTERHOLZ (2001) im Raum östlich Bremen zu erwarten und im Vorhabensgebiet auch

tatsächlich nachgewiesen (NLWKN 2018b). Bekannte Jagdgebiete befinden sich bei

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Fischerhude in der Wümmeniederung, im Schlosspark Etelsen und am Blender See. In

Fischerhude gibt es auch ein Sommerquartier (LK VERDEN 2008).

Die Breitflügelfledermaus hat ihre Wochenstuben und Sommerquartiere in Gebäuden. Als

Winterquartier (Oktober–März/April) dienen neben Gebäuden auch Baum- und Felshöhlen,

Stollen oder Keller. Zur Jagd werden Gärten und Parkanlagen bzw. –landschaften genutzt.

Sie erfolgt in ca. 3–4 m Höhe entlang von Strukturen wie Waldrändern, -wegen und

−schneisen, Alleen, Baumreihen und Hecken oder Häuserreihen (SKIBA 2009; NLWKN

2010c).

Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)

Sie ist nach dem Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2010g) und den An-

gaben in den Landschaftsrahmenplänen für den LK VERDEN (2008) und den LK OSTERHOLZ

(2001) im Raum östlich Bremen zu erwarten und auch tatsächlich nachgewiesen (NLWKN

2018b). Bekannte Jagdgebiete befinden sich bei Fischerhude, im Schlosspark Etelsen und

im Bereich der Allerniederung zwischen Langwedel und Verden (LK VERDEN 2008).

Die Zwergfledermaus ist ein vergleichsweise anspruchsloser Kulturfolger, der Parkanlagen,

Gärten und Innenhöfe mit alter Baumsubstanz, Alleen, Ufer von Teichen und Seen, Wälder,

Waldränder und Waldwege für die Jagd (in 3–8 m Höhe) nutzt. Sie hat ihre Wochenstuben

in Gebäuden oder Felswandspalten und überwintert (Oktober/November–März/April) in

Kirchen, Kellern, Stollen und Felsspalten (SKIBA 2009; NLWKN 2010g).

Braunes Langohr (Plecotus auritus)

Es ist nach dem Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2010b) im Vorhabens-

gebiet zu erwarten und nachgewiesen (NLWKN 2018b). Unter anderem wurde sie jagend

im Schlosspark Etelsen beobachtet (LK VERDEN 2008).

Diese Art jagt vor allem in Laub- und Nadelwäldern, nutzt aber auch gehölz- und struktur-

reiche Parks und Gärten. Als Sommerquartier und Wochenstuben dienen Baumhöhlen,

Gebäude, Vogel- und Fledermauskästen, als Winterquartier (Oktober–März/April) Stollen,

Höhlen, Keller und alte Bunker (SKIBA 2009; NLWKN 2010b).

Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)

Sie ist nach dem Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2010f) und den An-

gaben in den Landschaftsrahmenplänen für den LK VERDEN (2008) und den LK OSTERHOLZ

(2001) im Vorhabensgebiet zu erwarten und auch nachgewiesen (NLWKN 2018b).

Bekannte Jagdgebiete liegen unter anderem im Bereich des Blender Sees und in der Aller-

niederung zwischen Langwedel und Verden, aber auch die Bereiche von Wümme und

Weser sind als potenzielle Jagdgebiete einzustufen (LK VERDEN 2008).

Ihr Verbreitungsschwerpunkt liegt in Wäldern und Parkanlagen mit Baumhöhlenangebot

und entlang von bewachsenen Gewässerufern. Die Wasserfledermaus jagt über (offenen)

Wasserflächen und über dem Wald. Sie hat ihre Wochenstuben in Baumhöhlen. Ihre Som-

merquartiere liegen in Laubwäldern mit Altholzbeständen aber auch in bzw. an Gebäuden.

Als Winterquartiere (September/Oktober–März/April) werden wiederum Höhlen, Stollen,

Bunker und Keller sowie alte Brunnenanlagen genutzt (NLWKN 2010f).

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Großes Mausohr (Myotis myotis)

Es ist nach dem Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2009b) im Raum öst-

lich Bremen zu erwarten. Eine bekannte Wochenstube befindet sich auf dem Dachboden

der Kirchlintelner Kirche, ca. 10 km östlich des Vorhabensgebietes.

Diese Art nutzt vor allem Gebäude und Bauwerke als Wochenstube und Sommerquartier,

Männchen auch Baumhöhlen. Als Winterquartier (Oktober–März/April) dienen wiederum

Stollen, Höhlen, Keller und alte Bunker. Das Große Mausohr erbeutet seine Nahrung im

Flug dicht über dem Boden. Typische Jagdlebensräume sind Buchenhallenwälder, aber

auch andere Waldstrukturen mit frei zugänglicher Bodenschicht, kurzhalmige Mähwiesen

und Weiden, Wald- und Wiesenlandschaften sowie Parks werden genutzt (NLWKN 2009b;

SKIBA 2009).

Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

Er ist nach dem Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN 2010a) im Vorhabens-

gebiet zu erwarten und auch tatsächlich nachgewiesen (NLWKN 2018b).

Die Art bevorzugt alte Wälder und Parkanlagen mit alten Bäumen als Lebensraum, da sie

ihre Wochenstuben, Sommer- und Winterquartiere (November/Dezember–Februar/März) in

Baumhöhlen hat. Seltener werden auch Fledermaus- und Vogelkästen oder Gebäude-

fassaden genutzt. Der Abendsegler jagt sowohl über als auch zwischen den Baumkronen

sowie an Waldrändern oder über Wiesen und Wasserflächen (SKIBA 2009; NLWKN 2010a).

Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

Der in Überarbeitung befindliche Entwurf der Vollzugshinweise für diese Art (NLWKN

2010e) weist im Vorhabensgebiet keine Vorkommen aus, jedoch wurden dort nach den

aktuellen Daten des Tierarten-Erfassungsprogramms Jagdgebiete nahe Ottersberg nach-

gewiesen (NLWKN 2018b).

Die Art bevorzugt struktur- und altholzreiche Laubmischwälder mit vielen unterschiedlich

ausgeprägten Kleingewässern sowie einem reich strukturierten und gewässerreichen

Umland. Sie jagt in lichten Althölzern, entlang von Wegen, reich strukturierten Waldrän-

dern, Schneisen und anderen linearen Strukturen aber auch über Waldwiesen, Kahlschlä-

gen und Pflanzungen. Als Sommerquartiere werden Baumhöhen oder Spalten hinter loser

Rinde, in Stammaufrissen, in Holzstapeln, hinter Fensterläden oder Fassadenverkleidun-

gen genutzt. Ihre Winterquartiere liegen in Gebäuden, Ställen, Baumhöhlen und Felsspal-

ten (NLWKN 2010e).

Fransenfledermaus (Myotis nattereri)

Auch für diese Art werden im Entwurf der Vollzugshinweise (NLWKN 2010d) für das Vor-

habensgebiet keine Vorkommen ausgewiesen, jedoch belegt ein Totfund, dass sie dort

zumindest vereinzelt auftritt (NLWKN 2018b).

Die typischen Jagdbiete dieser Art sind reich strukturierte Laub- und Mischwälder sowie

gehölz- und strukturreiche Landschaftselemente wie Parks, Friedhöfe oder Obstgärten.

Überwiegend werden auf Blättern, Rinde, der Wasseroberfläche und am Boden bzw. an

Decken und Wänden sitzende Beutetiere erjagt. Als Sommerquartier werden Baumhöhlen,

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Gebäude, Vogel- und Fledermauskästen genutzt. Als Winterquartier dienen hingegen

störungsarme Stollen, Höhlen, Keller und alte Bunker (NLWKN 2010d).

Da das Vorkommen von gemeinschaftsrechtlich streng geschützten Säuger-Arten im Raum östlich

Bremen nicht ausgeschlossen werden kann bzw. zu erwarten ist, wird nachfolgend geprüft, ob das

Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG zu besorgen ist.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die Vermeidung von Änderungen an genutzten oder ungenutzten Gebäuden und Bau-

werken,

die Vermeidung von Gehölzverlusten und –rückschnitten,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch ein vor-

habensbedingter Gehölzrückschnitt erforderlich werden, so dass sichergestellt ist, dass

keine Höhlen und Nester beseitigt werden,

die Vermeidung von Veränderungen an Gewässern,

die Meidung von Still- und Fließgewässern, von Ufern, Sümpfen und Mooren, von Wäldern

und Waldsäumen, von linearen Gehölzen, Gehölzgruppen und Einzelgehölzen einschließ-

lich ihrer Kronentraufe abseits bestehender Wege und Straßen bei der temporären

Flächennutzung durch Fahrzeuge,

die Vermeidung der Beeinträchtigung von Habitat- und Strukturelementen mit besonderer

Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere von Baumstubben, stehendem und liegen-

dem Alt- und Totholz, von Reisig- und Steinhaufen, von überhängenden Abbruchkanten,

Erdhöhlen und Moospolstern. Bereiche mit solchen Elementen werden auch bei der Aus-

legung der Geophone so weit wie möglich gemieden. Sie werden nicht entfernt, verlagert

oder in sonstiger Weise verändert oder beschädigt,

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit der Haselmaus und

der Fledermäuse,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

vorhabensbedingte Veränderung solcher Strukturelemente erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden gemeinschaftsrechtlich strenge geschützte Säuger weder gefangen

noch deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Die Tiere sind entweder im Winter-

schlaf oder so mobil, dass sie gegebenenfalls den vorhabensbedingten Nutzungen ausweichen

können. Winterquartiere sind nicht betroffen und Kollisionen aktiver Tiere aufgrund der geringen

Geschwindigkeit der Vibroseis-Trucks unwahrscheinlich. Unter Berücksichtigung der vorstehend

angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der kurzen Dauer des geplanten

Vorhabens ergibt sich daher für die nachweislich oder potenziell vorkommenden Arten kein

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signifikant erhöhtes Schädigungs- oder Tötungsrisiko. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Zwar sind bei Wolf, Fischotter und Biber kurzzeitige Ausweichreaktion von Einzeltieren möglich,

aber erhebliche Störwirkungen für die streng geschützten Säuger-Arten, die den Erhaltungszu-

stand der lokalen Populationen verschlechtern, sind unter Berücksichtigung der geringen Intensität

und Dauer der möglichen Störungen nicht zu besorgen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1

Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kommt es nicht zu einer

Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der gemeinschaftsrechtlich

streng geschützten Säuger-Arten. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des Verbotstatbestandes

nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

7.5.5.2 National geschützte Säugetier-Arten

THEUNERT (2008a) nennt für Niedersachsen darüber hinaus eine Reihe von national besonders

geschützten Kleinsäugern, deren Vorkommen im Raum östlich von Bremen nach den Daten des

(NLWKN 2018b) nachgewiesen ist oder aber nicht ausgeschlossen werden kann:

Brandmaus (Apodemus agrarius)

Sie lebt in Gebüschen, Feldgehölzen und an Waldrändern, auf Äckern und Wiesen aber

auch Gärten mit etwas feuchtem Boden. Sie gräbt Gänge mit Nest- und Vorratskammern.27

Gelbhalsmaus (Apodemus flaviocollis)

Sie wurde im Vorhabensgebiet nachgewiesen und lebt in feuchten Laubwäldern, Erlenbrü-

chen, Feldgehölzen und Parkanlagen, wo sie meist Baumlöcher und –höhlen, Felsspalten,

Nistkästen und Maulwurfsgänge bewohnt. Seltener baut sie Wohnnester und Vorratskam-

mern unter Baumwurzeln. Im Winter nutzt sie auch Stallungen, Strohmieten und Gebäude

in Waldnähe.28

Waldmaus (Apodemus sylvaticus)

Sie wurde im Vorhabensgebiet nachgewiesen und lebt an Waldrändern und in (Feld-)Ge-

hölzen, in Gärten und Parks, auf Äckern und Grünland sowie an Gräben, im Winter auch in

Gebäuden. Sie legt Erdbaue mit Nest- und Vorratskammern an.

Feldspitzmaus (Crocidura leucodon)

Sie bewohnt extensiv genutzte Offenlebensräume wie Brachen, Grünland, Felder und

Gärten aber auch Waldränder und Wegsäume mit Büschen. Sie legt ihre meist aus trocke-

27

https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/schaedlingsbekaempfung/aktuell/von-draussen-vom-walde-komm-ich-her-136700.html, https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/brandmaus/10447; besucht am 05.06.2018

28 https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/schaedlingsbekaempfung/aktuell/von-draussen-vom-walde-komm-ich-her-

136700.html, https://www.jarkow.de/schaedlinge/schaedlinge-lexikon/schadnager/maeuse/gelbhalsmaus.html; besucht am 05.06.2018

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nen Gräsern bestehenden Nester in Mauerhöhlungen, Komposthaufen oder im Unterholz

von Hecken an.29

Hausspitzmaus (Crocidura russula)

Sie wurde im Vorhabensgebiet nachgewiesen und lebt an Waldrändern, in Hecken, auf

Feldern, Wiesen und Brachen sowie in Gärten, im Winter auch häufig in Gebäuden. Diese

Art legt eine Mischung aus Gängen und oberirdischen Nestern an, dabei nutzt sie auch

verlassene Baue anderer Kleinsäuger.30

Zwergmaus (Micromys minutus)

Sie wurde zumindest in der Wümmeniederung westlich des Vorhabensgebietes nachgewie-

sen. Sie lebt zwischen hohen Gräsern, in Schilf- und Röhrichtbeständen, in Getreidefeldern

und in Hecken. Ihre Kugelnester baut sie dort zwischen den Halmen. Den Winter verbringt

sie in Erdlöchern oder unter Schilfhaufen.31

Wasserspitzmaus (Neomys fodiens)

Sie wurde zumindest in der Wümmeniederung westlich des Vorhabensgebietes nachgewie-

sen. Sie lebt an kleineren bis mittleren fließenden und stehenden Gewässern mit guter

Wasserqualität und unverbauten Ufern, mit dichtem Bewuchs und Strukturen wie unterspül-

ten Bereichen, Baumwurzeln und Steinblöcken, die ihr Deckung bieten. Ihren Bau gräbt sie

selbst oder nutzt den anderer Kleinsäuger.32

Waldspitzmaus (Sorex araneus)

Sie wurde im Vorhabensgebiet nachgewiesen und bevorzugt feuchte Wälder und Feucht-

wiesen, besiedelt aber auch fast alle anderen Landlebensräume bis hin zu Felsspalten und

Sanddünen. Sie gräbt sich entweder eigene Gänge unter Moos und Laub, bewohnt Mäuse-

bauten oder nutzt Felsspalten für ihre Nester, hält aber keinen Winterschlaf.33

Schabrackenspitzmaus (Sorex coronatus)

Sie besiedelt sowohl Wälder, Hecken und Parks als auch extensiv genutzte Wiesen,

Ränder von Feuchtgebieten und Gewässerböschungen mit dichter pflanzlicher Boden-

bedeckung34.

Zwergspitzmaus (Sorex minutus)

Sie besiedelt Feuchtwiesen, Moore und Mischwälder mit dichtem Pflanzenbewuchs. Sie

29

https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/schaedlingsbekaempfung/aktuell/von-draussen-vom-walde-komm-ich-her-136700.html, http://www.naturspaziergang.de/Tiere/Crocidura_leucodon.htm, https://www.biologie-seite.de/Biologie/Feldspitzmaus; besucht am 05.06.2018

30 https://www.laves.niedersachsen.de/tiere/schaedlingsbekaempfung/aktuell/von-draussen-vom-walde-komm-ich-her-

136700.html, https://www.kammerjaeger-ratgeber.de/lexikon/hausspitzmaus/, http://naturlexikon-bayern.de/lexikon/tiere/igel-co/hausspitzmaus/; besucht am 05.06.2018

31 https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/freizeit/gruen/artikel.280127.php, http://dev.das-

maeuseasyl.de/arten/eurasische-zwergmaus/; besucht am 05.06.2018 32

https://www.pronatura.ch/de/tier-des-jahres-2016, http://stadtwildtiere.de/tiere/wasserspitzmaus; besucht am 05.06.2018

33 http://www.wildes-berlin.de/die-waldspitzmaus-winzling-mit-langer-nase/, https://www.biologie-

seite.de/Biologie/Waldspitzmaus, https://www.world-of-animals.de/waldspitzmaus.html; besucht am 05.06.2018 34

http://stadtwildtiere.de/tiere/schabrackenspitzmaus, https://www.biologie-seite.de/Biologie/Schabrackenspitzmaus; besucht am 05.06.2018

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gräbt keine Gänge in den Boden, sondern nutzt entweder verlassene Baue anderer Klein-

tiere oder oberirdische Gänge im Bodenbewuchs. Sie ist auch im Winter aktiv.35

Siebenschläfer (Glis glis)

Er lebt in Laub- und Mischwäldern, aber auch in Streuobstwiesen und anderen parkartigen

Baum- und Waldbeständen. Dabei benötigt er eine ausreichende Zahl von Tagesver-

stecken, die er beispielsweise in Baumhöhlen, Holzstößen, Nistkästen, Scheunen, Garten-

häuschen und auf Dachböden findet. Von September/Oktober bis Mai/Juni hält er Winter-

schlaf im Winternest tief im Boden oder auch in anderen Verstecken. Ihren Nachwuchs

bringen Siebenschläfer meist in Baumhöhlen oder Nistkästen zur Welt.36

Igel (Erinaceus europaeus)

Sie leben oft an Laubwaldrändern mit dichtem Gebüsch, in Feldgehölzen, Hecken, Parks

und Gärten auch innerhalb der Siedlungen, meiden aber Nadelwälder und nasses Gelände.

Die Nester, die auch als Tagesversteck dienen, werden an geschützten Stellen Im Ge-

strüpp, an Baumwurzeln oder in Mulden gebaut. Igel halten etwa von November bis März

Winterschlaf in Nestern in Laubhecken und –haufen, Holzstapeln oder Reisighaufen.37

Eichhörnchen (Sciurus vulgaris)

Sie leben als Baumbewohner in Laub-, Misch- und Nadelwäldern, Parks und Gärten. Ihre

Nester, die sie für Ruhepausen, zur Jungenaufzucht und in der Winterruhe nutzen, bauen

sie aus Ästen und Zweigen in den Baumkronen. Alternativ nutzen sie aber auch Baum-

höhlen, Erdlöcher oder Dachböden.38

Maulwurf (Talpa europaea)

Maulwürfe leben vollständig unterirdisch. Ihre ca. 50–80 cm unter der Oberfläche liegenden

Gänge, Nester und Vorratskammern bauen sie im Bereich von Äckern, Wiesen und Wäl-

dern oder auch in Gärten am Siedlungsrand. Die typischen Erdhaufen liegen meist um ca.

15 cm versetzt zum Tunnel, besonders große Maulwurfshaufen weisen auf darunter

liegende große Winternester hin.39

Da das Vorkommen von national besonders geschützten Säuger-Arten im Vorhabensgebiet nicht

ausgeschlossen werden kann, wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten von Verbotstatbestän-

den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu besorgen ist.

35

http://naturlexikon-bayern.de/lexikon/tiere/igel-co/zwergspitzmaus/, https://www.biologie-seite.de/Biologie/Zwergspitzmaus; besucht am 05.06.2018

36 https://www.waldwissen.net/wald/tiere/saeuger/lwf_siebenschlaefer/index_DE,

https://www.deutschewildtierstiftung.de/wildtiere/siebenschlaefer; besucht am 05.06.2018 37

https://www.lbv.de/ratgeber/naturwissen/artenportraits/detail/igel/, https://www.geo.de/geolino/tierlexikon/1761-rtkl-tierlexikon-igel, http://www.natur-lexikon.com/Texte/HWG/001/00081-Igel/HWG00081-Igel.html; besucht am 06.06.2018

38 http://www.natur-lexikon.com/Texte/MW/001/00003/MW00003.html, http://eichhoernchen-notruf.com/die-

eichh%C3%B6rnchen/k%C3%B6rperbau-lebensweise/, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/saeugetiere/ nager/04566.html, https://www.deutschewildtierstiftung.de/wildtiere/eichhoernchen; besucht am 06.06.2018

39 http://www.natur-lexikon.com/Texte/MZ/001/00065-Maulwurf/MZ00065-Maulwurf.html, https://www.nabu.de/tiere-und-

pflanzen/saeugetiere/sonstige-saeugetiere/maulwurf/; besucht am 06.06.2018

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Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die Vermeidung von Änderungen an genutzten und ungenutzten Gebäuden oder Bau-

werken,

die Vermeidung von Gehölzverlusten und –rückschnitten,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch ein vor-

habensbedingter Gehölzrückschnitt erforderlich werden, so dass sichergestellt ist, dass

keine Höhlen und Nester beseitigt werden,

die Vermeidung von Veränderungen an Gewässern,

die Meidung von Still- und Fließgewässern, von Ufern, Sümpfen und Mooren, von Wäldern

und Waldsäumen, von linearen Gehölzen, Gehölzgruppen und Einzelgehölzen einschließ-

lich ihrer Kronentraufe abseits bestehender Wege und Straßen bei der temporären Flä-

chennutzung durch Fahrzeuge,

die Vermeidung der Beeinträchtigung von Habitat- und Strukturelementen mit besonderer

Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere von Baumstubben, stehendem und liegen-

dem Alt- und Totholz, von Reisig- und Steinhaufen, von überhängenden Abbruchkanten,

Erdhöhlen und Moospolstern. Bereiche mit solchen Elementen werden auch bei der Aus-

legung der Geophone so weit wie möglich gemieden. Sie werden nicht entfernt, verlagert

oder in sonstiger Weise verändert oder beschädigt,

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit verschiedener

Säugerarten,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

vorhabensbedingte Veränderung solcher Strukturelemente erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden national besonders geschützte Säuger weder gefangen noch deren

Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Die Tiere sind entweder im Winterschlaf bzw. der

Winterruhe oder so mobil, dass sie gegebenenfalls den vorhabensbedingten Nutzungen auswei-

chen können. Kollisionen mit aktiven Tieren sind aufgrund der geringen Geschwindigkeit der Vibro-

seis-Fahrzeuge unwahrscheinlich, aber es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass

einzelne Tiere in ihren Winterquartieren durch die Vibroseis-Fahrzeuge geschädigt oder getötet

werden. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaß-

nahmen sowie der kurzen Dauer des geplanten Vorhabens ergibt sich für die potenziell vorkom-

menden Arten jedoch kein signifikant erhöhtes Schädigungs- oder Tötungsrisiko. Der Verbotstat-

bestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzung-, Ruhe- und Überwinterungsstätten möglicherweise vorkommender besonders

geschützter Kleinsäuger-Arten können sich sowohl in Gehölzen und Strukturelementen wie Laub-

und Reisighaufen, als auch im Boden landwirtschaftlicher Nutzflächen befinden. Trotz der oben

genannten Vermeidungsmaßnahmen ist es daher denkbar, dass es durch die sich abseits der

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Wege und Straßen bewegenden Fahrzeuge zu einer Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhe-

stätten kommt. Das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kann

daher nicht ganz ausgeschlossen werden.

Das Risiko für derartige Schädigungen wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen

umfassend minimiert. Das verbleibende vorhabensbedingte Risiko ist vergleichbar mit den Risiken,

die sich auch aus der land- und forstwirtschaftliche Nutzung, durch übliche Pflegemaßnahmen, wie

Gehölzpflege, Gewässerunterhaltung und die Mahd von Säumen, oder durch ruhige Erholungs-

nutzungen in der Landschaft ergeben. Unter Berücksichtigung der geringen Intensität und kurzen

Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen wird das Risiko der Schädigung von Fortpflanzungs-

und Ruhestätten national geschützter Säugerarten nur geringfügig erhöht. Eine vorhabensbedingte

Verschlechterung ihres Erhaltungszustandes ist nicht zu befürchten. Die betroffenen Funktionen

werden sich nach Abschluss des Vorhabens regenerieren.

7.5.6 Vögel

Alle europäischen Vogelarten sind gemeinschaftsrechtlich besonders geschützt, einige auch

streng geschützt. Bezüglich des Störungsverbotes nach § BNatSchG sind die besonders

geschützten Vogelarten den streng geschützten gleichgestellt.

7.5.6.1 Brutvögel

Der Raum östlich Bremen wird von einer Vielzahl von Brutvogel-Arten genutzt. Dabei handelt es

sich sowohl um Arten, die am Boden oder in Gehölzen brüten, als auch um solche, die Gebäude

nutzen. Neben weit verbreiteten und häufigen Arten wie Amsel, Buchfink, Kohlmeise, Mönchsgras-

mücke oder Zaunkönig, kommen auch seltene und gefährdete Arten mit spezifischen Lebensraum-

ansprüchen vor. Besonders hoch ist die Zahl der verschiedenen Arten im Bereich der Wümme-

niederung (vgl. Abb. 42 in KRÜGER et al. 2014, S. 57).

Die verschiedenen Brutvogelgilden nutzen den Raum östlich Bremen in unterschiedlichem Maße.

Der Atlas der Brutvögel in Niedersachsen und Bremen 2005–2008 macht Angaben zur Artendichte

der einzelnen Gilden bezogen auf die Quadranten der TK 25.000 (KRÜGER et al. 2014, S. 66 ff.),

die für das Vorhabensgebiet ausgewertet wurden:

Wiesenvogel-Arten

wie Austernfischer, Bekassine, Feldlerche, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rotschenkel, Ufer-

schnepfe, Wiesenpieper und Wiesenschafstelze kommen im gesamten Vorhabensgebiet

vor. Die höchste Artendichte wird im Bereich der Wümmeniederung und des Königsmoors

erreicht.

Feldvogel-Arten

wie Braunkehlchen, Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel und Wiesenschafstelze sind im

gesamten Vorhabensgebiet in gleichartiger Artendichte anzutreffen.

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Heckenvogel-Arten

wie Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Goldammer, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke,

Nachtigall und Neuntöter erreichen im Osten und Süden des Vorhabensgebietes höhere

Artendichten als im westlichen Bereich.

Küstenvogel-Arten

werden nur vereinzelt beobachtet.

Schwimmvogel-Arten

wie Blässhuhn, Haubentaucher, Höckerschwan, Krick-, Knäk-, Löffel-, Reiher- und Stock-

ente wurden im gesamten Vorhabensgebiet festgestellt.

Vogelarten der Röhrichte und Verlandungszonen

wie Beutelmeise, Blaukehlchen, Rohrammer, Rohrweihe, Schilfrohrsänger, Schlagschwirl,

Teichhuhn, Teichrohrsänger, Tüpfelsumpfhuhn und Wasserralle erreichen nur im Bereich

der Wümmeniederung höhere Artendichten.

Vogelarten der Fließgewässer

wie Flussregenpfeifer, Eisvogel und Gebirgsstelze sind im Umfeld der Weser und der

Wümme anzutreffen.

Höhlenbrütende Waldvogel-Arten

wie Buntsprecht, Haubenmeise, Kleiber, Kleinspecht, Schwarzspecht, Sumpfmeise,

Tannenmeise, Trauerschnäpper, Waldkauz und Weidenmeise treten im gesamten Vor-

habensgebiet in mittlerer Artendichte auf.

Bodenbrütende Waldvögel

wie Fitis, Heidelerche, Rotkehlchen, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Ziegenmelker und

Zilpzalp erreichen im (nord-)östlichen Teil des Vorhabensgebietes höhere Artendichten als

in den übrigen Bereichen.

Vogelarten der Laubwälder

wie Gartenbaumläufer, Kernbeißer, Kleiber, Kleinspecht, Pirol, Sumpfmeise, Trauerschnäp-

per, Waldkauz, Waldlaubsänger und Wespenbussard erreichen im Bereich Königsmoor die

höchste Artendichte.

Vogelarten der Nadelwälder

wie Fichtenkreuzschnabel, Haubenmeise, Misteldrossel, Tannenmeise und Wintergold-

hähnchen haben im gesamten Gebiet eine geringe Artendichte

Vogelarten der Trockenlebensräume

wie Heidelerche, Steinschmätzer, Schwarzkehlchen und Ziegenmelker treten nur in Teilen

des Vorhabensgebietes auf.

Vogelarten der Siedlungen

wie Dohle, Girlitz, Grauschnäpper, Hausrotschwanz, Haussperling, Mauersegler, Mehl-

schwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Straßentaube und Türkentaube erreichen nahezu

im gesamten Vorhabensgebiet hohe Artendichten.

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Greifvogelarten und Falken

wie Wespenbussard, Rohrweihe, Habicht, Sperber, Mäusebussard und Turmfalke sind im

gesamten Vorhabensgebiet anzutreffen, insbesondere auch im Bereich der Wümme.

Innerhalb des vom Vorhaben betroffenen Raumes östlich Bremen ist das EU-Vogelschutzgebiet

"Wümmewiesen bei Fischerhude" (DE 2820-402, siehe Kap. 6.3) für Brutvögel von herausragen-

der Bedeutung. Das Gebiet wird von zahlreichen Brutvogelarten genutzt, darunter vor allem Enten-

vögel, Rallen, Limikolen, Greifvögel und ein breites Spektrum von Singvögeln (NLWKN 2007;

EIKHORST & EIKHORST 2008).

Die Landschaftsrahmenpläne der betroffenen Landkreise (LK OSTERHOLZ 2001; LK DIEPHOLZ 2008;

LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015) weisen für den Raum östlich Bremen darüber hinaus

weitere Gebiete mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für den Artenschutz mit Bezug auf die

Brutvogelvorkommen aus (vgl. Tabelle 12).

Tabelle 12: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Brutvogel-Artenschutz (Quelle der Angaben: LK OSTERHOLZ 2001; LK DIEPHOLZ 2008; LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015)

Gebietsbezeichnung Bedeutung für den Artenschutz

Bedeutung für Brutvögel

beispielhaft genannte Arten

Landkreis Verden:

Fischerhuder Wümmewiesen sehr hoch national Weißstorch

Niederungsgebiet der Otter-stedter Beeke

sehr hoch landesweit Großer Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine

Wiesenkomplex östlich von Fischerhude

sehr hoch landesweit

Schäfermoor sehr hoch lokal Weißstorch

Wiesenbereich Kampe / Walle-mündung

sehr hoch national

Kleines Moor bei Bassen sehr hoch landesweit Weißstorch-Nahrungshabitat

Feldmark zwischen Schleusen-kanal und Hagen-Grinden

sehr hoch landesweit Wachtelkönig

Weseraltarm bei Nottorf sehr hoch landesweit Weißstorch-Nahrungshabitat

Feldmark zwischen Baden und Etelsen

sehr hoch landesweit

Beppener Bruch sehr hoch national Wiesenweihe, Rohrweihe, Wachtel

Feuchtwiesen bei Posthausen sehr hoch landesweit Kranich

Ortsrandbereiche Blender-Laake, Blender-Seestedt, Intschede, Wulmstorf

sehr hoch k. A. Steinkauz-Brutgebiet

Drommelbeekniederung sehr hoch k. A. Weißstorch-Habitat

Oberes Beeketal hoch regional Großer Brachvogel

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Gebietsbezeichnung Bedeutung für den Artenschutz

Bedeutung für Brutvögel

beispielhaft genannte Arten

Landkreis Verden:

Schnakenberg See hoch k. A. Bekassine, Uferschnepfe, Löffel-ente, Kiebitz, Nahrungshabitat für Weißstorch, Großen Brachvogel

Wiesenbruch südöstlich von Quelkhorn

hoch regional Großer Brachvogel

Wiesenbereich südlich von Beeketal

hoch regional

Wiestewiesen südlich von Ottersberg

hoch regional

Teilbereich Wümmewiesen süd-östlich von Fischerhude

hoch regional Großer Brachvogel, Uferschnepfe, Braunkehlchen

Wümmewiesen nördlich von Nadah

hoch lokal Wachtelkönig, Bekassine

Grünland nördlich vom Badener Moor

hoch regional Weißstorch

Embser Moor hoch regional Wachtelkönig, Kiebitz, Bekas-sine, Uferschnepfe, Rebhuhn

Achimer Bruch hoch regional Kiebitz, Großer Brachvogel

Daverdener Bruch hoch lokal Kiebitz, Schafstelze, Rebhuhn, Feldlerche

Abbau in Achim Baden hoch regional Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche

Gymnasium Achim hoch regional Wendehals, Grünspecht

Teilbereich Achim-Bierdener Marsch

hoch regional

Niederungsbereich am Streek hoch regional

Landkreis Rotenburg:

Wiestewiesen an der Grenze zum Kreis Verden

sehr hoch k. A.

Landkreis Diepholz:

Tongrube Ahausen hoch

Niederung von Ochtum, Hache und Süstedter Bach

hoch Hecken mit artenreichem Brutvogelbestand

Ahausener Heckenlandschaft hoch Nachtigall

Landkreis Osterholz:

keine

Mehrere der für Brutvögel besonders bedeutsamen Gebiete werden von den geplanten Anre-

gungslinien gequert oder tangiert (vgl. auch Abbildung 22 und Tabelle 9 auf Seite 79 f.). Daher

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- 101 -

wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3

BNatSchG für Brutvögel zu besorgen ist.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die Meidung des EU-Vogelschutzgebietes "Wümmewiesen bei Fischerhude", zu dem bei

den Anregungslinien überwiegend einen Abstand von 500 m und mehr eingehalten wird,

die Ausführung des Vorhabens außerhalb der Zeit von März bis Juli und damit außerhalb

der Brutzeit,

die Vermeidung von Gehölzschäden und Gehölzverlusten,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, die sicherstellt, dass keine Habitat-

bäume mit Bruthöhlen oder dauerhaft genutzten Nestern betroffen sind, sollte wider Erwar-

ten doch ein Gehölzrückschnitt erforderlich sein.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden Brutvögel weder gefangen noch deren Entwicklungsformen (Eier und

Küken) aus der Natur entnommen. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Vermei-

dungsmaßnahmen – insbesondere der Ausführung des Vorhabens außerhalb der Brutzeit – ergibt

sich für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Brutvögel kein vorhabensbedingtes Schädigungs-

oder Tötungsrisiko. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Durch die Ausführung des Vorhabens außerhalb der Brutzeit sind erhebliche Störungen der Brut-

vögel, die den Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtern könnten, nicht zu besor-

gen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kommt es nicht zu einer

Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der gemeinschaftsrechtlich

geschützten Brutvögel. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

7.5.6.2 Gastvögel

Teile des Vorhabensgebietes werden darüber hinaus auch von Gastvögeln genutzt, entweder zur

Rast auf dem Durchzug oder auch für die Überwinterung.

Eines der Gebiete mit hoher Bedeutung ist das EU-Vogelschutzgebiet "Wümmewiesen bei

Fischerhude" (DE 2820-402, siehe Kap. 6.3). Zu den dort zum Teil in größerer Zahl auftretenden

Gastvögeln gehören Enten (insbesondere Stock-, Pfeif- und Krickenten), Schwäne (vor allem

Zwerg- und Singschwäne), Lach- und Sturmmöwen sowie Limikolen (insbesondere der Kiebitz),

außerdem die Sumpfohreule und die Kornweihe (NLWKN 2007). Die interaktiven Niedersäch-

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- 102 -

sischen Umweltkarten40 weisen die gesamte Wümmeniederung im Raum östlich Bremen auch

über das Vogelschutzgebiet hinaus als wertvollen Bereich für Gastvögel aus. Die Bewertung der

verschiedenen Teilgebiete variiert zwischen regionaler, landesweiter und nationaler Bedeutung.

Der Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) weist für den Raum östlich Bremen darüber

hinaus weitere Gebiete mit hoher oder sehr hoher Bedeutung für den Artenschutz mit Bezug auf

die Gastvogelvorkommen aus (vgl. Tabelle 13). Diese Gebiete liegen überwiegend in der Weser-

niederung, der ebenso wie dem Beppener Bruch, auch in den Niedersächsischen Umweltkarten

eine landesweite bis nationale bzw. eine lokale Bedeutung für Gastvögel beigemessen wird.

Wie die Wümmeniederung wird auch die Weseraue und der Beppener Bruch vor allem von nor-

dischen Arten wie Sing- und Höckerschwänen, Enten und Limikolen als Rast- bzw. Überwinte-

rungsgebiet genutzt (vgl. LK VERDEN 2008, S. 31 f.).

Tabelle 13: Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Gastvogel-Artenschutz (Quelle der Angaben: LK OSTERHOLZ 2001; LK DIEPHOLZ 2008; LK VERDEN 2008; LK ROTENBURG 2015)

Gebietsbezeichnung Bedeutung für den Artenschutz

Bedeutung für Brutvögel

Lage

Landkreis Verden:

Weserniederung bei Bollen sehr hoch landesweit Weserniederung

Weser zwischen Eißel und Streek

sehr hoch lokal Weserniederung

Weser zwischen Streek und Wehr bei Intschede

sehr hoch landesweit Weserniederung

Beppener Bruch sehr hoch landesweit südlich Thedinghausen

Schnakenberg See hoch k. A. nordöstlich Quelkhorn

Weser zwischen Horstedt und Eißel

hoch lokal Weserniederung

Landkreis Rotenburg:

keine

Landkreis Diepholz:

keine

Landkreis Osterholz:

keine

Mehrere der für Gastvögel besonders bedeutsamen Gebiete werden von den geplanten Anre-

gungslinien gequert oder tangiert. Daher wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten von Ver-

botstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG für Gastvögel zu besorgen ist.

40

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/Umweltkarten/?topic=Natur&lang=de&bgLayer=TopographieGrau&catalogNodes=&layers=Gastvoegel_wertvolleBereiche2006&X=5885690.00&Y=498920.00&zoom=7; besucht am 04.06.2018

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Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose relevant:

die Meidung des EU-Vogelschutzgebietes "Wümmewiesen bei Fischerhude", zu dem bei

den Anregungslinien überwiegend ein Abstand von 500 m und mehr eingehalten wird,

die fast vollständige Beschränkung der Anregungslinien auf vorhandene Straßen und Wege

im Bereich der Gebiete, die für den Gastvogel-Artenschutz besonders bedeutsam sind,

die Meidung von Gewässern aller Art und damit auch die Meidung potenzieller Schlaf-

gewässer.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden Gastvögel weder gefangen noch deren Entwicklungsformen aus der

Natur entnommen. Da sie sehr mobil sind, können sie den vorhabensbedingten Aktivitäten aus-

weichen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und der kurzen Dauer des Vorha-

bens ergibt sich für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Gastvögel daher kein vorhabensbe-

dingtes Schädigungs- oder Tötungsrisiko, der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Durch die Ausführung des Vorhabens während der Rastzeiten kann es zu Störwirkungen für Gast-

vögel kommen. Die gestörten Individuen werden innerhalb der betroffenen größeren Rastgebiete

vorübergehend jeweils auf weniger beunruhigte Bereiche ausweichen. Aufgrund der kurzen Dauer

der jeweils punktuellen vorhabensbedingten Störungen ist aber keine Verschlechterung des Erhal-

tungszustandes der lokalen Populationen zu besorgen. Die Störwirkungen auf Gastvögel sind nicht

erheblich. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Ruhestätten der gemeinschaftsrechtlich geschützten Gastvögel werden durch das Seismikvor-

haben nicht verändert. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

7.5.7 Reptilien

7.5.7.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Reptilien

THEUNERT (2008a) nennt für Niedersachsen insgesamt sieben geschützte Reptilien-Arten, darun-

ter sind drei gemeinschaftsrechtlich streng geschützte:

Sumpfschildkröte (Emys orbicularis)

Sie gilt in Niedersachsen als ausgestorben. Zwar gab es Einzelbeobachtungen auch aus

dem Raum östlich Bremen (vgl. Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutsch-

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lands)41, dabei handelte es sich aber nach THEUNERT (2008a) um ausgesetzte Einzeltiere.

Aktuelle Vorkommen im Vorhabensgebiet sind daher nicht zu erwarten.

Schlingnatter (Coronella austriaca)

Sie ist zwar weder nach dem Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien noch nach den

Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN 2011f) im Vorhabensgebiet zu erwarten, jedoch

wird im Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) auf mögliche Vorkommen im

Ottersberger und im Badener Moor verwiesen.

Die Schlingnatter nutzt in Niedersachsen eine Vielzahl unterschiedlicher mehr oder weniger

vom Menschen beeinflusster halboffener und offener Lebensräume. Typische Habitate wei-

sen sandigen oder moorigen, trockenen bis feuchten Boden, einen kleinräumigen Wechsel

von dichtem Bewuchs mit vegetationslosen und spärlich bewachsenen Flächen sowie als

Unterschlupf geeignete Strukturelemente wie Totholz, Baumstubben, Steinhaufen, Gleis-

schotter auf. Sie bieten den Tieren Nahrung, Sonnenplätze, Verstecke und Winterquartiere.

Schlingnattern überwintern von Oktober bis März in frostfreien Verstecken (wie Erdlöchern,

Kleinsäugerbauen, Felsspalten, Trockenmauern) und gebären von Ende August bis Sep-

tember Jungtiere, die bei der Geburt aus der dünnen Eihülle schlüpfen (GÜNTHER 1996;

NLWKN 2011f).42

Zauneidechse (Lacerta agilis)

Nach den Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN 2011g) ist sie im Vorhabensgebiet nicht

zu erwarten, jedoch gibt es nach dem Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Nach-

weise im Bereich nördlich von Baden und Etelsen.

Zauneidechsen nutzen in Niedersachsen bevorzugt Ränder, Schneisen und Lichtungen

meist lichter Nadelholzforste, häufig in Verbindung mit eingestreuten Heide-, Mager- und

Trockenrasenflächen sowie Gehölzanflug, aber auch Böschungen von Bahntrassen,

Straßen, Kanälen oder Abbaugruben sowie Ruderalflächen, Feld- und Wegränder im Ver-

bund mit Hecken, Gebüschen oder Feldgehölzen. Charakteristische Merkmale ihrer Habi-

tate sind sandige oder steinige, trockene Böden und wie bei der Schlingnatter ein Mosaik

unterschiedlich dicht bewachsener Flächen mit Strukturelementen, die Unterschlupf bieten.

Insbesondere zur Eiablage werden nährstoffarme und lockere (Sand-)Böden mit Süd- oder

Südwestexposition und höchstens spärlichem Bewuchs genutzt. Die Eiablage erfolgt in 7–

8 cm tiefe Erdlöcher. Die Jungen schlüpfen nach 2–3 Monaten zwischen Mitte Juli und

September. Über die Winterquartiere dieser Art liegen kaum Informationen vor. Sie werden

bereits ab August aufgesucht sobald die Tiere ausreichende Energiereserven angelegt

haben. Jungtiere sind gelegentlich bis Oktober anzutreffen. Ab März/April sind die Tiere

wieder aktiv (GÜNTHER 1996; NLWKN 2011g).43

41

http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 25.05.2018 42

sowie https://feldherpetologie.de/allgemein/schlingnatter-biologie/; besucht am 25.05.2018 43

sowie https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Lacerta+agilis; besucht am 25.05.2018

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- 105 -

Da das Vorkommen von Schlingnatter und Zauneidechse in bestimmten Bereichen des Vor-

habensgebietes nicht ausgeschlossen werden kann, wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten

von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG zu besorgen ist.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die Meidung des potenziellen Schlingnattern-Lebensraumes im Ottersberger Moor. Er ist

weder von geplanten Anregungstrassen noch von der Auslegung der Geophone betroffen.

Vielmehr hat die nächstgelegene Anregungslinie 7, die über die L 168 verläuft, einen

Abstand von mindestens 500 m zu dem nördlich davon liegenden Gebiet mit sehr hoher

Bedeutung für den Artenschutz.

die Vermeidung von Anregungslinien abseits bestehender Straßen und Wege im Raum

nördlich Baden und Etelsen. Der potenzielle Schlingnattern-Lebensraum im Badener Moor

wird zwar von der Anregungslinie 1 gequert, ist aber auf diese Weise nicht von vorhabens-

bedingtem Fahrzeugverkehr abseits bestehender Wege betroffen.

die Meidung des als potenzieller Zauneidechsen-Lebensraum in Betracht kommenden

Dünen- und Abbaugebietes südlich der A 27. Aufgrund des gewählten Verlaufs der Anre-

gungslinie 3 über bestehende Straßen und Wege nördlich der A 27, wird eine vorhabens-

bedingte Beeinträchtigung dieses Gebietes vermieden.

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit der Reptilien,

die Vermeidung der Beeinträchtigung von Habitat- und Strukturelementen mit besonderer

Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere von Baumstubben, stehendem und liegen-

dem Alt- und Totholz, von Reisig- und Steinhaufen, von überhängenden Abbruchkanten,

Erdhöhlen und Moospolstern. Bereiche mit solchen Elementen werden auch bei der Ausle-

gung der Geophone so weit wie möglich gemieden. Sie werden nicht entfernt, verlagert

oder in sonstiger Weise verändert oder beschädigt.

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

vorhabensbedingte Veränderung solcher Strukturelemente erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden weder Schlingnattern noch Zauneidechsen gefangen oder deren Ent-

wicklungsformen aus der Natur entnommen. Da sich die Tiere während der Ausführung des Vor-

habens in ihren Winterquartieren befinden, ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehend

angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der kurzen Dauer des geplanten

Vorhabens für die streng geschützten Reptilien kein signifikant erhöhtes Schädigungs- oder

Tötungsrisiko. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Erhebliche Störungen der streng geschützten Reptilien-Arten, die den Erhaltungszustand der loka-

len Populationen verschlechtern könnten, sind nicht zu besorgen, da die möglichen Störwirkungen

nur von geringer Intensität und kurzer Dauer sind und sich die Tiere während der Ausführung des

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Vorhabens in ihren Winterquartieren in der Kältestarre befinden. Der Verbotstatbestand nach § 44

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt daher nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kommt es nicht zu einer

Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der gemeinschaftsrechtlich

streng geschützten Schlingnattern und Zauneidechsen. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des

Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

7.5.7.2 National geschützte Reptilien

Alle vier bei THEUNERT (2008a) genannten national besonders geschützten Reptilien-Arten

kommen im Vorhabensgebiet vor:

Kreuzotter (Vipera berus)

Sie wurde zwar weder nach den Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN 2011h) noch

nach dem Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands44 im Raum östlich

Bremen nachgewiesen, kommt aber gemäß Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008)

in den für den Artenschutz bedeutsamen Gebieten Ottersberger Moor und Kiebitzmoor vor.

Beide Gebiete liegen jedoch in größerer Entfernung zu den geplanten Anregungs- und

Geophon-Linien (> 500 m), so dass das vorhabensbedingte Eintreten von Verbotstat-

beständen für diese Art auch ohne vertiefende Untersuchung nicht zu besorgen ist.

Ringelnatter (Natrix natrix)

Sie wurde im nördlichsten Teil des Vorhabensgebietes nachgewiesen (NLWKN 2018b).45

Als Schwimmnatter ist sie auf das Vorhandensein von eher langsam fließenden Gewäs-

sern, Seen oder Teichen, von Sümpfen, Feuchtwiesen und anderen Gebieten mit guten

Amphibienvorkommen angewiesen. Außerdem benötigt sie gut geschützte Sonnenplätze

(wie Schilfhaufen, Totholz) sowie trockene und frostfreie Winterquartiere (wie das Wurzel-

werk alter Bäume, Komposthaufen) in die sie sich ab September/Oktober bis März/April

zurückzieht. Zur Eiablage werden gern Standorte genutzt, die durch Verrottung eine gewis-

se Eigenwärme produzieren, wie Mist-, Schilf- und Komposthaufen und vermodernde

Baumstümpfe. Die Jungen schlüpfen dann zwischen Juli und September (GÜNTHER

1996).46 Als potenzielle Ringelnatter-Lebensräume kommen daher im nördlichen Vor-

habensgebiet die Wümmeniederung sowie die Niederungen von Otterstedter Beeke und

Walle in Betracht.

Blindschleiche (Anguis fragilis)

Auch sie wurde ebenfalls im nördlichsten Teil des Vorhabensgebietes nachgewiesen

44

http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 25.05.2018 45

sowie http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 25.05.2018 46

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-reptilien-artensteckbrief/artensteckbrief-ringelnatter-natrix-natrix/, http://www.natur-lexikon.com/Texte/MZ/001/00052-ringelnatter/MZ00052-ringelnatter.html und https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/amphibien-und-reptilien/reptilien/04985.html; besucht am 25.05.2018

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(NLWKN 2018b).47 Diese Art besiedelt ein breites Spektrum unterschiedlicher Lebens-

räume bevorzugt solche mit einer höheren Bodenfeuchte, nutzt aber auch trockene Land-

schaften. Typische und häufig besiedelte Lebensräume sind Laub-, Misch- und Nadelwäl-

der, aber auch Hochmoore und Heiden. Sekundärbiotope der Kulturlandschaft sind außer-

dem Hecken, Abgrabungsstätten, Dämme, Weg-, Straßen- und Bahnböschungen und –

säume, Trocken- und Magerrasen, Brachen, Wiesen, naturnahe Gärten, Friedhöfe und

Parkanlagen. Entscheidend ist das Vorhandensein eines strukturreichen Mosaiks mit

(halbschattigen) Sonnen- und Versteckplätzen wie Waldlichtungen und –wege, offener

Humusboden oder Torf, liegendes Totholz, Rindenstücke, Baumstubben, Wurzelhöhlen,

größere Steine, Laub- und Komposthaufen, trockene Altgrasbestände und offene Rohbo-

denbereiche. Blindschleichen bringen von etwa Ende Juli bis Mitte September vollständig

entwickelte Junge zur Welt und suchen etwa ab Mitte Oktober/Anfang November ihre frost-

freien Winterquartiere in Erdlöchern, Kleinsäugerbauen, Wurzelhöhlen, hohlen Stämmen,

Böschungen oder Schotterkörpern, in Felsspalten und Trockenmauern oder unter Moos-

polstern und Steinen auf. Ab März/April sind sie wieder aktiv (GÜNTHER 1996; DGHT

2017).48

Waldeidechse (Zootoca vivipara)

Sie ist weit verbreitet und im nördlichsten Teil des Vorhabensgebietes nachgewiesen

(NLWKN 2018b).49 Im Vergleich zur Zauneidechse bevorzugt sie eher kühlere und vor

allem feuchtere Lebensräume. In Norddeutschland ist sie eine typische Art der Nieder- und

Hochmoore sowie von Heideflächen. Sie besiedelt die Grenzbereiche (Saumstrukturen)

zwischen geschlossenen, deckungsreichen Lebensräumen und offenen, besonnten

Flächen. Dazu gehören Waldränder, -lichtungen, –schneisen und Aufforstungsflächen,

Hecken, Böschungen, Graben- und Gewässerränder sowie Bahnlinien. Sie besiedelt auch

nasse Wiesen und sumpfige Bereiche, Abbaugruben und Steinbrüche. Sie ist auf

deckungsreiche Strukturen und Rückzugsräume wie Büsche, Sträucher, Hecken, Gras-

bulte, Stein- und Totholzhaufen angewiesen. Zum Sonnen werden neben Totholz auch

Baumstümpfe, Bohlenwege, Uferstege etc. genutzt. Waldeidechsen bringen im Juli/ August

ebenfalls vollständig entwickelte Junge zur Welt. Ihre Winterquartiere in Wurzelhöhlen,

unter Totholz oder Steinen suchen sie ab Oktober auf und werden erst im März/April wieder

aktiv (GÜNTHER 1996).50

47

sowie http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 25.05.2018 48

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-reptilien-artensteckbrief/artensteckbrief-westliche-blindschleiche-anguis-fragilis/, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/amphibien-und-reptilien/reptilien/11331.html, https://www.nabu.de/ news/2016/11/21551.html, https://www.lbv.de/ratgeber/naturwissen/artenportraits/detail/blindschleichen/, https://www.dght.de/blindschleiche; besucht am 25.05.2018

49 sowie http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 25.05.2018

50 sowie https://feldherpetologie.de/heimische-reptilien-artensteckbrief/artensteckbrief-waldeidechse-zootoca-vivipara/,

https://www.artensteckbrief.de/?ID_Art=89&BL=20012, https://www.nabu-koenig.de/tiergruppen/reptilien/wald eidechse/, https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/amphibien-und-reptilien/reptilien/04732.html; besucht am 25.05.2018

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Da das Vorkommen von Ringelnatter, Blindschleiche und Waldeidechse im Einwirkungsbereich

des Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten von

Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BNatSchG zu besorgen ist.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die Meidung von Still- und Fließgewässern, Ufersäumen, Sümpfen und Mooren, Heiden

und Magerrasen sowie Gehölzen und Wäldern, von geschützten Biotopen und Land-

schaftsbestandteilen sowie von Gebieten mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den

Schutz von Reptilien-Arten bei der temporären Flächennutzung abseits bestehender Wege

und Straßen durch die Vibroseis-Trucks und andere Fahrzeuge,

die Vermeidung der Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung von Habitat- und Struktur-

elementen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere von Baumstub-

ben, stehendem und liegendem Alt- und Totholz, von Reisig- und Steinhaufen, von über-

hängenden Abbruchkanten, Erdhöhlen und Moospolstern, von Schilf-, Laub- und Kompost-

haufen. Bereiche mit solchen Elementen werden auch bei der Auslegung der Geophone so

weit wie möglich gemieden. Sie werden nicht entfernt, verlagert oder in sonstiger Weise

verändert oder beschädigt,

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit der Reptilien

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

vorhabensbedingte Veränderung solcher Strukturelemente erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine Ringelnattern, Blindschleichen oder Waldeidechsen gefangen

oder deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Da sich die Tiere während der Ausfüh-

rung des Vorhabens in ihren Winterquartieren befinden, ergibt sich unter Berücksichtigung der

vorstehend angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der kurzen Dauer des

geplanten Vorhabens für die national besonders geschützten Reptilien-Arten kein signifikant

erhöhtes Schädigungs- oder Tötungsrisiko. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1

BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kommt es auch nicht zu

einer Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der national besonders

geschützten Reptilienarten. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44

Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

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7.5.8 Amphibien

7.5.8.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Amphibien

THEUNERT (2008a) nennt für Niedersachsen insgesamt elf gemeinschaftsrechtlich streng

geschützte Amphibien-Arten, von denen die folgenden im Raum östlich Bremen vorkommen:

Kreuzkröte (Bufo calmita)

Sie wurde nach den Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN 2011c) und nach dem Ver-

breitungsatlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands51 im Vorhabensgebiet nur im

Bereich nördlich von Baden und Etelsen nachgewiesen. Nach dem Landschaftsrahmenplan

des LK VERDEN (2008) tritt sie dort im Bereich der Sandgrube bei Baden auf.

Solche Abgrabungen sind typische Sekundärbiotope dieser Art während ihre Primärlebens-

räume in den Fluss- und Bachauen durch die Gewässerregulierungen weitgehend ver-

schwunden sind. Auch wenn ihnen noch einige Dünen- und Heidegebiete als Habitate ver-

blieben sind, besiedeln sie heute vorwiegend Sekundärbiotope, die durch das Vorhanden-

sein offener vegetationsarmer bis -freier Flächen und einer Vielzahl kleiner vollbesonnter

temporärer Klein- und Kleinstgewässer für die Fortpflanzung gekennzeichnet sind. Die

Laichzeit und Larvalentwicklung erstreckt sich in Niedersachsen von April bis August. Die

dämmerungs- und nachtaktiven Tiere nutzen als Tagesversteck und Winterquartier Erd-

löcher, die sie selbst graben und hinter sich verschießen. Darüber hinaus werden auch

Strukturelemente wie Steine, Schutthaufen oder Holzstapel als Unterschlupf genutzt.

(GÜNTHER 1996; NLWKN 2011c).52

Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)

Nach Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) tritt sie ebenfalls im Bereich der

Sandgrube bei Baden auf und kommt nach Angaben des NLWKN (2011b, 2018b) außer-

dem im nördlichsten Bereich des Vorhabensgebietes vor.

Wie die Kreuzkröte nutzt auch die Knoblauchkröte Offenbodenbiotope, Heiden und Mager-

rasen sowie Ruderalflächen als Landlebensraum. Außerdem ist sie auch auf nicht zu inten-

siv genutzten, sandigen Äckern im Einzugsgebiet größerer Flüsse oder Binnendünen anzu-

treffen. Auch sie verbringt den Tag sowie den Winter größtenteils im Boden vergraben, wird

ab etwa Ende Februar wieder aktiv und wandert im März zu den Laichgewässern. Als

Laichgewässer werden vorwiegend relativ große meso- bis eutrophe alte und gut besonnte

Stillgewässer mit oft dichtem Pflanzenbewuchs zum Anheften der Laichschnüre genutzt.

Die Laichzeit ist im April und Mai, die Metamorphose der Larven zu Jungfröschen erfolgt ab

Juli oder erst im nächsten Jahr (GÜNTHER 1996; NLWKN 2011b).53

51

http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 25.05.2018 52

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-kreuzkroete-bufo-calamita/; besucht am 30.05.2018

53 sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-knoblauchkrote-pelobates-

fuscus/; besucht am 30.05.2018

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Moorfrosch (Rana arvalis)

Diese Art wurde nach den Vollzugshinweisen (NLWKN 2011e) südlich von Achim nachge-

wiesen; nach dem Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien auch nördlich von Baden/

Etelsen und im nordöstlichen Bereich des Vorhabensgebietes. Dort wurde sie auch vom

NLWKN (2018b) nachgewiesen.

Sie nutzt ein breites Spektrum von Landlebensräumen darunter nasses und sumpfiges

Grünland, Moore, Auen, Riede und Röhrichte, Moorheiden und Wälder. Als Laichgewässer

werden vorzugsweise kleinere bis mittelgroße Stillgewässer mit ausgedehnten Flach- und

Wechselwasserzonen genutzt, auch solche, die temporär austrocknen. Moorfrösche sind

tag- und nachtaktiv. Als Verstecke nutzen sie Vegetationsbestände wie Binsen- oder Gras-

bulten. Sie überwintern in Verstecken an Land, unweit der Laichgewässer, wahrscheinlich

insbesondere in überschwemmungssicheren Gehölzbeständen und Wäldern. In der Regel

sind sie ab März wieder aktiv. Die Laichzeit und Larvalentwicklung erstreckt sich dann von

März bis Juli (GÜNTHER 1996; NLWKN 2011e).54

Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea)

Er ist weder nach den Vollzugshinweisen für die Art (NLWKN 2011d) noch nach dem Ver-

breitungsatlas der Amphibien und Reptilien im Vorhabensgebiet zu erwarten. Jedoch ver-

weist der Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) auf Nachweise in einem Teich bei

Ottersberg und im Sietmoor bei Oyten.

Laubfrösche besiedeln vor allem feuchte Grünlandkomplexe, die stark mit Gehölzen

(Hecken, Gebüschen etc.) durchsetzt sind. Meist weisen diese viele kleine bis mittelgroße

Stillgewässer auf, die fischfrei, besonnt, flach und mit Verlandungsvegetation versehen sind

und als Reproduktionsgewässer genutzt werden. Die Laichzeit und Larvalentwicklung

erstreckt sich von April bis August. Zu ihren Landlebensräumen gehören Hochstauden-

fluren, Sträucher und Bäume, Hecken, Gebüsche und Waldränder in der näheren Umge-

bung der Laichgewässer. Als Winterquartiere werden große Laub- und Reisighaufen, Wur-

zelstöcke, Spalten und Höhlen im Boden und unter Steinen genutzt. Sie werden ab Oktober

aufgesucht und im März/April wieder verlassen (GÜNTHER 1996; NLWKN 2011d).55

Kammmolch (Triturus cristatus)

Zwar ist er nach den Vollzugshinweisen für diese Art (NLWKN 2011a) im Vorhabensgebiet

nicht zu erwarten, wurde aber nach dem Verbreitungsatlas der Amphibien und Reptilien im

Bereich südlich von Achim nachgewiesen.

Kammmolche profitieren von gewässerreichen Landschaftsteilen. Als Laichgewässer und

Wasserhabitat werden permanente Stillgewässer, wie Teiche, Weiher und Abgrabungsge-

wässer aber auch Gräben genutzt, vorzugsweise im Grünland der Auen, in Seengebieten

aber auch in Heiden und Niedermooren. Sie sind in der Regel sonnenexponiert, nicht zu

54

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-moorfrosch-rana-arvalis/'; besucht am 30.05.2018

55 sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-europaischer-laubfrosch-hyla-

arborea/, http://www.amphibienschutz.de/amphib/lfr.htm, https://www.froschnetz.ch/arten/laubfrosch.php; besucht am 31.05.2018

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klein und flach, haben eine ausgeprägte Unterwasservegetation, die Deckung bietet. Ihre

Laichzeit und Larvalentwicklung erstreckt sich von Februar/März bis September/Oktober.

Ihre Landlebensräume sind stärker strukturierte Grünländer mit angrenzenden Brachen,

Ruderalflächen, Hecken und Gehölzen, Gärten und Parkanlagen, Feldern und Wäldern in

Gewässernähe, da ihre Aktionsradien eher klein sind. Als typische Tagesverstecke dienen

Erdhöhlen von Kleinsäugern, Wurzelhöhlungen, Totholz, Steine und Holzstapel. Kamm-

molche überwintern in der Regel an Land in Erdhöhlen oder unter Baumstubben. Sie ver-

lassen ihre Winterquartiere in der Regel im Februar/März (GÜNTHER 1996; NLWKN

2011a).56

Da das Vorkommen von gemeinschaftsrechtlich geschützten Amphibien-Arten in bestimmten

Bereichen des Raumes östlich Bremen nicht ausgeschlossen werden kann, wird nachfolgend

geprüft, ob das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG zu

besorgen ist.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose besonders relevant:

die Meidung von Still- und Fließgewässern, Ufersäumen, Sümpfen und Mooren, Heiden

und Magerrasen sowie Gehölzen und Wäldern, von geschützten Biotopen und Land-

schaftsbestandteilen sowie von Gebieten mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den

Schutz von Amphibien-Arten bei der temporären Flächennutzung abseits bestehender

Wege und Straßen durch die Vibroseis-Trucks und andere Fahrzeuge,

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte,

die Ausführung der seismischen Messungen außerhalb der Zeit von März bis Juli und damit

außerhalb der Hauptzeit der Laichwanderungen im Frühjahr,

die Vermeidung einer Beeinträchtigung von Habitat- und Strukturelementen mit besonderer

Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere von Baumstubben, stehendem und liegen-

dem Alt- und Totholz, von Reisig- und Steinhaufen, von überhängenden Abbruchkanten,

Erdhöhlen und Moospolstern, von Schilf-, Laub- und Komposthaufen. Bereiche mit solchen

Elementen werden auch bei der Auslegung der Geophone so weit wie möglich gemieden;

sie werden nicht entfernt, verlagert oder in sonstiger Weise verändert oder beschädigt,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

vorhabensbedingte Nutzung von Ufersäumen oder die Veränderung solcher Struktur-

elemente erforderlich werden.

56

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-nordlicher-kammmolch-triturus-cristatus/; besucht am 31.05.2018

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Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden gemeinschaftsrechtlich geschützte Amphibien weder gefangen noch

deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Während der Ausführung des Vorhabens

sind die Tiere in ihren Winterquartieren oder so mobil, dass sie gegebenenfalls den sich nur lang-

sam bewegenden Vibroseis-Trucks und den übrigen vorhabensbedingten Nutzungen ausweichen

können. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne früh aktive Tiere

geschädigt oder getötet werden, aber unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Vermei-

dungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der kurzen Dauer des geplanten Vorhabens ergibt

sich für die streng geschützten Amphibien-Arten kein signifikant erhöhtes Schädigungs- oder

Tötungsrisiko. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Kurzzeitige Ausweichreaktion von Einzeltieren sind möglich, aber erhebliche Störungen der streng

geschützten Amphibien-Arten, die den Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtern

könnten, sind nicht zu besorgen, da die möglichen Störwirkungen nur von geringer Intensität und

kurzer Dauer sind und sich die Tiere während der Ausführung des Vorhabens überwiegend noch in

ihren Winterquartieren befinden. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt

daher nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kommt es nicht zu einer

Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der gemeinschaftsrechtlich

streng geschützten Amphibien-Arten. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des Verbotstatbestandes

nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

7.5.8.2 National geschützte Amphibien

THEUNERT (2008a) nennt für Niedersachsen insgesamt acht national besonders geschützte Amphi-

bien-Arten, von denen die folgenden meist weit verbreiteten Arten nach Angaben des NLWKN

(2018b) und dem Atlas der Amphibien und Reptilien Deutschlands57 auch im Vorhabensgebiet

östlich Bremen nachgewiesen wurden:

Erdkröte (Bufo bufo)

Sie ist sehr anpassungsfähig. Ihre typischen Laichhabitate sind Flussauen, Teiche, Weiher

und Seen, aber auch Kleingewässer werden besiedelt. Sie nutzt auch ein breites Spektrum

von Landhabitaten, insbesondere Laub- und Mischwälder, Wiesen und Weiden von nass

bis trocken und Gärten, aber auch Parks und Friedhöfe, Hecken und Gehölze aller Art,

Ruderalflächen und -säume, Felder und Erdaufschlüsse. Ihre Laichzeit und Larvalentwick-

lung erstreckt sich von Februar/März bis Juni/Juli. Zu Beginn der Laichzeit und nach dem

Verlassen der Laichgewässer durch die Jungfrösche kann es zu Massenwanderungen

kommen. Die Erdkröten verstecken sich tagsüber meist unter Laub, Steinen, Totholz oder

Baumstubben, in vorhandenen Erdhöhlen wie Kleinsäugerbauten und Komposthaufen etc.

57

http://www.feldherpetologie.de/atlas/; besucht am 31.05.2018

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Auch die Überwinterung erfolgt ab dem Spätherbst unter Laubhaufen und im Boden

(GÜNTHER 1996).58

Teichfrosch (Pelophylax kl. esculentus)

Diese Art nutzt ein ähnlich breites Spektrum von Landhabitaten wie die Erdkröte, vor allem

Sumpfwiesen und Flachmoore, sonstige Wiesen und Weiden sowie (feuchte) Laub- und

Mischwälder. Als Laichgewässer werden Seen, Weiher, Teiche, Kiesgruben und Moorge-

wässer sowie Gräben, Kanäle und langsam fließende Flüsse genutzt, vorzugsweise mit

ausgeprägter Sub- und Emersvegetation. Ihre Laichzeit und Larvalentwicklung erstreckt

sich von April/Mai bis September/Oktober. Teichfrösche sonnen sich gern am Ufer oder auf

Pflanzen und verstecken sich bei ungünstigen Bedingungen zwischen Wasser- und Land-

pflanzen, im Bodenmulm oder im Gewässer. Sie überwintern sowohl in Gewässern als

auch im Boden und wandern ab September/Oktober in die Winterquartiere, die sie im

März/April wieder verlassen (GÜNTHER 1996).59

Seefrosch (Pelophylax ridibundus)

Seefrösche sind in Niedersachsen hauptsächlich entlang der großen Flüsse verbreitet und

besiedeln vor allem Altarme und strömungsberuhigte Bereiche von Flüssen und Kanälen

aber auch Flachwassersee, Weiher und Tümpel, Feuchtwiesen, Grabenkomplexe und

Abgrabungsgewässer. Sie halten sich während ihres gesamten Lebens in und an Gewäs-

sern auf. Dabei bevorzugen sie offene Landschaften und besonnte Gewässer mit reichen

Pflanzenbeständen im Wasser und am Ufer, die als Tagesverstecke genutzt werden. Die

Überwinterung erfolgt in der Regel ebenfalls im Gewässer und endet etwa im März/April.

Die Laichzeit und Larvalentwicklung entspricht der des Teichfrosches (GÜNTHER 1996).60

Der Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) weist im Wesertal des Vorhabens-

gebietes mehrere für den Artenschutz (sehr) bedeutsame Gebiete mit Vorkommen des

Seefrosches aus.

Grasfrosch (Rana temporaria)

Er nutzt ein breites Spektrum von stehenden und langsam fließenden Gewässern, typisch

sind flache Stillgewässer im Überschwemmungsbereich von Bach- und Flussläufen sowie

in Moorbereichen. Die Laichzeit und Larvalentwicklung erstreckt sich von Februar/März bis

etwa Juni. Als Landhabitate werden Wälder, Wiesen, Auen, Gärten und Parkanlagen

bevorzugt, aber auch Gebüsche, Gewässerufer, Moore, Saumgesellschaften, Ruderal- und

Ackerflächen werden genutzt. Als Tagesversteck im Sommerhalbjahr dient vor allem dichte

Kraut- und Grasvegetation, seltener auch Steine oder Totholz. Im Oktober/November

werden die Winterquartiere aufgesucht, die sich am Grund von Gewässern aber auch in

58

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-erdkrote-bufo-bufo/, https://feldherpetologie.de/lurch-reptil-des-jahres/erdkroete-2012/leben-der-erdkroete-im-jahresverlauf/; besucht am 31.05.2018

59 sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-teichfrosch-pelophylax-kl-

esculentus/; besucht am 31.05.2018 60

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-seefrosch-pelophylax-ridibundus/; besucht am 31.0.52018

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- 114 -

Höhlen, Felspalten oder unter Steinen befinden können. Sie werden etwa ab Ende Februar

und im März wieder verlassen (GÜNTHER 1996).61

Teichmolch (Lissotriton vulgaris)

Auch der Teichmolch nutzt eine Vielzahl unterschiedlicher Stillgewässertypen bis hin zu

temporären Kleinstgewässern und stehenden Gräben als Laichhabitat. Dabei werden

kleine bis mittelgroße Weiher und Teiche bevorzugt, die außerhalb des Waldes liegen,

besonnt und frischfrei sind oder ausgedehnte Flachwasserzonen mit Unterwasserpflanzen,

Schwimmblattgewächsen und Röhrichten aufweisen, die als Verstecke genutzt werden

können. Bei der meist ab Juni/Juli beginnenden Landlebensweise werden flache Steine,

Kieshalden, Totholz und Holzstapel etc. als Tagesverstecke genutzt. Teichmolche nutzen

auch ein sehr breites Spektrum von Landlebensräumen, insbesondere jedoch Laub- und

Mischwälder, Gärten, Abgrabungen, Ruderalflächen, Sumpfwiesen und Flachmoore, aber

auch trockenere Habitate. Die Laichzeit und Larvalentwicklung erstreckt sich von Februar/

März bis etwa September/Oktober. Ab etwa Oktober werden die Winterquartiere aufge-

sucht, die in der Regel an Land liegen, in der Laubschicht von Wäldern, in hohlen Baum-

stubben, unter Steinen oder in Steinhaufen, in Bahndämmen, in Kabelgräben und Keller-

schächten (GÜNTHER 1996).62

Da das Vorkommen von national besonders Amphibien-Arten im Raum östlich Bremen zu erwar-

ten ist, wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1

und 3 BNatSchG zu besorgen ist.

Prognose

Die folgenden Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4) sind für die Prognose relevant:

die Meidung von Still- und Fließgewässern, Ufersäumen, Feuchtwiesen, Sümpfen und

Mooren, Heiden und Magerrasen sowie Gehölzen und Wäldern, von geschützten Biotopen

und Landschaftsbestandteilen sowie von Gebieten mit hoher und sehr hoher Bedeutung für

den Schutz von Amphibien-Arten bei der temporären Flächennutzung abseits bestehender

Wege und Straßen durch die Vibroseis-Trucks und andere Fahrzeuge,

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte

die Ausführung der seismischen Messungen außerhalb der Zeit von März bis Juli und damit

außerhalb der Hauptzeit der Laichwanderungen im Frühjahr,

die Vermeidung einer Beeinträchtigung von Habitat- und Strukturelementen mit besonderer

Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere von Baumstubben, stehendem und liegen-

dem Alt- und Totholz, von Reisig- und Steinhaufen, von überhängenden Abbruchkanten,

61

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-grasfrosch-rana-temporaria/, 62

sowie https://feldherpetologie.de/heimische-amphibien-artensteckbrief/artensteckbrief-teichmolch-lissotriton-vulgaris/, https://feldherpetologie.de/lurch-reptil-des-jahres/amphib-des-jahres-2010-der-teichmolch/teichmolchjahr/; besucht am 31.05.2018

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Erdhöhlen und Moospolstern, von Schilf-, Laub- und Komposthaufen. Bereiche mit solchen

Elementen werden auch bei der Auslegung der Geophone so weit wie möglich gemieden;

sie werden nicht entfernt, verlagert oder in sonstiger Weise verändert oder beschädigt.

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung sollte wider Erwarten doch eine

vorhabensbedingte Nutzung von Ufersäumen oder die Veränderung solcher Struktur-

elemente erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden national besonders geschützte Amphibien weder gefangen noch deren

Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Während der Ausführung des Vorhabens sind die

Tiere in ihren Winterquartieren oder so mobil, dass sie gegebenenfalls den sich nur langsam

bewegenden Vibroseis-Trucks und den übrigen vorhabensbedingten Nutzungen ausweichen

können. Zwar kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere geschädigt oder

getötet werden, aber unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Vermeidungs- und

Minimierungsmaßnahmen sowie der kurzen Dauer des geplanten Vorhabens ergibt sich für die

besonders geschützten Amphibien-Arten kein signifikant erhöhtes Schädigungs- oder Tötungs-

risiko. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen kommt es nicht zu einer

Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der national besonders

geschützten Amphibien-Arten. Ein vorhabensbedingtes Eintreten des Verbotstatbestandes nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu besorgen.

7.5.9 Fische und Rundmäuler

Die gemeinschaftsrechtlich streng geschützten Arten Stör (Acipenser sturio) und Nordseeschnäpel

(Coregonus oxyrhynchus) gelten als ausgestorben und sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens

nicht zu erwarten. Das vorhabensbedingte Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbestän-

den für diese Arten ist daher nicht zu besorgen.

Hingegen kommen die folgenden national besonders geschützten Arten der Fische und

Rundmäuler im Raum östlich Bremen vor:

Europäischer Aal (Anguilla anguilla)

Der Aal ist in ganz Deutschland verbreitet und kommt auch in Niedersachsen in nahezu

allen Binnen- und Küstengewässern vor, meist durch Besatz gestützt. Insbesondere die

größeren Flüsse und Ströme haben eine hohe Bedeutung seinen Schutz (LAVES 2011a).

Für das Vorhabensgebiet liegen Nachweise aus dem den Bereichen Wümmeniederung

und Wieste vor (NLWKN 2018b).

Aale gehören zu den katadromen Wanderfischen. Sie laichen im Meer, wahrscheinlich im

Sargassomeer. Von dort wandern ihre unpigmentierten Weidenblatt-Larven an die Küsten

Europas und nehmen wohl spätestens am Rand des Kontinentalhangs eine unpigmentierte

aalförmige Gestalt an. Während ein Teil der Population im Bereich der Ästuare und Fluss-

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unterläufe verbleibt, wandert der andere Teil stromauf, teilweise bis weit in die Flussläufe

des Binnenlandes. Dabei wandeln sich die Glasaale zu Gelbaalen, die sich letztlich in einer

Vielzahl von Gewässertypen ansiedeln und dann sehr standorttreu sind. Allerdings führen

sie auch bis zu ca. 60 km lange Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartieren

aus. Mit Erreichen der Geschlechtsreife beginnen die herangewachsenen Aale wieder

flussabwärts zu wandern, kehren ins Sargassomeer zurück und sterben dort nach dem

Ablaichen (GERSTMEIER & ROMIG 2003; KOTTELAT & FREYHOF 2007; BELANYECZ & BRÄMICK

2009; LAVES 2011a).

Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)

Es wurde im Vorhabensgebiet nachgewiesen (NLWKN 2018b), unter anderem in den FFH-

Gebieten "Wümmeniederung" (DE 2723-331) und "Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor"

(DE 2820-301) (NLWKN 2016, 2017). Es kommt sowohl im Wümme-Nordarm und den

Gewässern der Wümmewiesen (LK VERDEN 2008) als auch in der Weser (LK OSTERHOLZ

2001) vor.

Flussneunaugen sind anadrome Wanderfische. Sie leben in Bächen und Flüssen, die sie

zur Fortpflanzung und für die mehrjährige Larvalphase nutzen. Dort benötigen sie durch-

gängige, sauerstoffreiche Fließgewässer mit mäßig bis stark überströmten Kiesbänken als

Laichareal und Feinsedimentbänken als Larvalhabitat. Nach der Metamorphose wandern

sie in die Küstengewässer ab, wo sie heranwachsen und erst zum Laichen wieder in die

Bäche und Flüsse aufsteigen. Die Elterntiere sterben dann kurz nach der Eiablage

(GERSTMEIER & ROMIG 2003; PETERSEN et al. 2004; KOTTELAT & FREYHOF 2007; LAVES

2011b; KRAPPE et al. 2012).

Bachneunauge (Lampetra planeri)

Es kommt in den FFH-Gebieten "Wümmeniederung" und "Wiestetal, Glindbusch, Borchels-

moor" vor (NLWKN 2016, 2017).

Die Art ist stationär und besiedelt vor allem kleinere, sauerstoffreiche und sommerkühle

Fließgewässer, in denen sich ihr gesamter Entwicklungszyklus vom Ei über die Larve bis

zum adulten Tier vollzieht. Als Laichhabitate werden flach überströmte, kiesig-sandige

Substrate in Bereichen mit moderater Strömung genutzt. Die als Querder bezeichneten

Larven verdriften bachabwärts und besiedeln weiche Feinsedimentbänke in strömungsbe-

ruhigten Abschnitten. Nach der mehrjährigen Larvalphase metamorphosieren, die Tiere

zum adulten Bachneunauge, überwintern, laichen im Frühjahr und sterben dann (BLOHM et

al. 1994; GERSTMEIER & ROMIG 2003; PETERSEN et al. 2004; KOTTELAT & FREYHOF 2007;

LAVES 2011c; KRAPPE et al. 2012).

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

Es ist im Vorhabensgebiet im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" nachgewiesen (NLWKN

2016, 2018b) und kommt sowohl in den Gewässern der Wümmewiesen (LK VERDEN 2008)

als auch in der Weser (LK OSTERHOLZ 2001) vor.

Meerneunaugen sind anadrome Wanderfische, die kleine und mittelgroße Flüsse zur

Eiablage und für die mehrjährige Larvalentwicklung nutzen. Sie benötigen durchgängige,

sauerstoffreiche Fließgewässer mit mäßig bis stark überströmten Kiesbänken als Laich-

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areal und Feinsedimentbänke als Larvalhabitat. Nach der Metamorphose wandern die

präadulten Neunaugen dann ins Meer ab und steigen erst nach einer mehrjährigen Fress-

phase wieder in die Laichgewässer auf, wo sie ebenfalls nach der Eiablage sterben

(GERSTMEIER & ROMIG 2003; KOTTELAT & FREYHOF 2007; LAVES 2011b; KRAPPE et al.

2012).

Das Vorkommen von besonders geschützten Aalen und Rundmäulern im Vorhabensgebiet ist also

zu erwarten bzw. nachgewiesen. Daher wird nachfolgend geprüft, ob das Eintreten von Verbotstat-

beständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu besorgen ist.

Prognose

Für die Prognose relevante Vermeidungsmaßnahem sind

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte,

die Vermeidung der Inanspruchnahme oder Nutzung von Flächen in Still- und Fließge-

wässern,

die Beteiligung der ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

Nutzung von Gräben durch eine temporäre Querungsstelle erforderlich werden.

Da die besonders geschützten Aale und Rundmäuler ihr gesamtes Leben in Gewässern verbrin-

gen, kann auf diese Weise das vorhabensbedingte Eintreten der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) und nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und

Ruhestätten) ausgeschlossen werden.

7.5.10 Schmetterlinge

7.5.10.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Schmetterlinge

Zwar führt THEUNERT (2008b) für Niedersachsen neun Schmetterlingsarten nach Anhang IV der

FFH-Richtlinie auf, deren Vorkommen aber – soweit sie nicht ausgestorben sind – nicht im Vor-

habensgebiet liegen.

Da die Vorkommen der gemeinschaftsrechtlich geschützten Schmetterlinge außerhalb des Einwir-

kungsbereichs des geplanten Vorhabens liegen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen für

diese Arten nicht zu besorgen.

7.5.10.2 National geschützte Schmetterlinge

Bei den national geschützten Schmetterlingen wird nachfolgend zwischen den streng und den

besonders geschützten Arten unterschieden.

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National streng geschützte Arten

THEUNERT (2008b) nennt für Niedersachsen eine ganze Reihe von national streng geschützten

Schmetterlings-Arten. Überwiegend sind sie ausgestorben, seit langem nicht mehr nachgewiesen

oder ihre Vorkommen liegen nicht im Vorhabensgebiet. Denkbar wäre allenfalls ein Vorkommen

von

Heidekraut-Fleckenspanner (Dyscia fagaria)

der ausschließlich in kargen Heidegebieten vorkommt, von Mai bis Anfang Juli fliegt und als

Raupe auf und unter Heidepflanzen lebt.63

Es gibt im Raum östlich von Bremen zwar Heidevorkommen im Bereich der Sandtrocken-

rasen Achim sowie kleinflächig im Bereich Bohnenberg, die sich jedoch nicht im direkten

Einwirkungsbereich des Vorhabens befinden.

Warneckes Heidemoor-Sonneneule (Heliothis maritima warneckei)

die neben trockenen Heidegebieten, Heidemooren, Salzwiesen und Salzmooren auch

Binnendünen besiedelt. Die Falter fliegen bis Mitte August, die Raupen sind bis September

aktiv und verwandeln sich im Herbst zur Puppe, die dann überwintert. Bevorzugte Futter-

pflanzen sind Spergularia-Arten.64

Es gibt im Raum östlich Bremen nicht nur Heiden, sondern auch an verschiedenen Stellen

Dünen, insbesondere entlang der Kante der Achim-Verdener-Geest zum Verdener Weser-

tal, zu dem auch die Sandtrockenrasen Achim gehören, aber beispielsweise auch in der

Surheide bei Quelkhorn (vgl. Textkarte "Dünen" im Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN

(2008). Diese befinden sich jedoch wiederum nicht im direkten Einwirkungsbereich des

geplanten Vorhabens.

Gagelstrauch-Holzeule (Lithophane lamda)

die in den von Gagelstrauch bewachsenen Randbereichen von Mooren und Moorwäldern

sowie in reinen Gagelmooren vorkommt. Die Falter treten ab Ende September auf und

fliegen nach der Überwinterung noch bis etwa Anfang Juni. Die Raupen nutzen vor allem

den Gagelstrauch aber gelegentlich auch andere Laubgehölze als Futterpflanze. Die Ver-

puppung erfolgt in einem Gespinst in Bodennähe.65

Von Weiden und Gagel geprägte Moor- und Sumpfgebüsche werden im Landschafts-

rahmenplan des LK VERDEN (2008) für den Raum östlich Bremen für das Waller Moor sowie

für Bereiche östlich von Bollen und südlich von Cluvenhagen genannt, die sich jedoch nicht

im direkten Einwirkungsbereich des Seismik-Vorhabens befinden.

63

vgl. http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/schmetterlinge/ kurzbeschreibung/6259; besucht am 15.005.2018

64 vgl. http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/schmetterlinge/

kurzbeschreibung/152257;besucht am 15.05.2018 65

vgl. http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/schmetterlinge/ kurzbeschreibung/6048; besucht am 15.05.2018

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Prognose für die national streng geschützten Arten

Die potenziellen Habitate der möglicherweise im Raum östlich von Bremen vorkommenden selte-

nen und national streng geschützten Schmetterlings-Arten befinden sich nicht im direkten Einwir-

kungsbereich des geplanten Vorhabens. Da die Maßnahmen zudem in einer Zeit realisiert werden,

in der die Schmetterlinge nicht fliegen, ist das Eintreten von Verbotstatbeständen für diese Arten

nicht zu besorgen.

National besonders geschützte Arten

Die Liste der geschützten Schmetterlinge von THEUNERT (2008b) umfasst zahlreiche national

besonders geschützte Arten, darunter sind viele ausgestorbene und seltene Arten mit einge-

schränkter regionaler Verbreitung. Zu den im Raum Bremen nachgewiesenen (siehe Tabelle 14)

und den weiter verbreiteten Arten, die im Vorhabensgebiet vorkommen könnten, gehören

Tagfalter wie

der auf Wälder beschränkte Kleine Eisvogel (Limenitis camilla),

Arten der Ufer, Sümpfe und Moore wie das Große Wiesenvögelchen (Coenonympha tullia),

und nach Landschaftsrahmenplan LK VERDEN (2008) der ebenfalls vorkommende Hoch-

moor-Bläuling (Plebeius optilete),

Arten wie Postillon (Colias croceus), Goldene Acht (C. hyale), Kleiner und Brauner Feuer-

falter (Lycaena phlaeas, L. tityrus) Geißklee-Bläuling (Plebeius argus), die in mehreren

Habitatkomplexen anzutreffen sind, darunter neben Ufern, Sümpfen und Niedermooren

auch Heiden und Magerrasen, Grünland und Grünanlagen, Äcker, Ruderalfluren sowie

Offenbodenbiotope.

Aber auch geschützte Nachtfalter können im Vorhabensgebiet vorkommen, darunter

das an Wälder und Gehölzbiotope gebundene Rote Ordensband (Catocala nupta),

Kamillen-, Feldbeifuß- und Schatten-Mönch (Cucullia chamomillae, C. artemisiae, C.

umbratica), die Ruderalfluren nutzen,

Arten wie Ampfer-Grünwidderchen (Adscita statices), Brauner Bär (Arctica caja), Früher

Königskerzen-Mönch (Shargacucullia verbasci), Hornklee-Widderchen (Zygaena trifolii), die

in mehreren Habitatkomplexen auftreten können, darunter Wälder und Gehölze, Heiden

und Magerrasen, Grünland und Grünanlagen, Ruderalfluren, Offenbodenbiotope sowie

Ufer, Sümpfe und Niedermoore.

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Tabelle 14: Besonders geschützte Schmetterlings-Arten im Vorhabensgebiet aufgelistet sind alle Arten für die aus dem Tierarten-Erfassungsprogramm Nachweise für das Vorhabens-gebiet vorliegen, sowie die mit * gekennzeichneten Arten, die in der Wümmeniederung unmittelbar west-lich des Vorhabensgebietes festgestellt wurden (NLWKN 2018b), angegeben sind auch die jeweils bevor-zugten Habitatkomplexe nach THEUNERT (2008b)

deutscher Artname wissenschaftliche Artname Habitatkomplexe

Tagfalter

Kleines Wiesenvögelchen Coenonympha pamphilus Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen, Ruderalfluren

Großes Wiesenvögelchen Coenonympha tullia Ufer, Sümpfe, Moore

Goldene Acht Colias hyale Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen, Äcker, Ruderalfluren

Kleiner Feuerfalter Lycaena phlaeas Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen, Äcker, Ruderalfluren

Brauner Feuerfalter Lycaena tityrus Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen

Geißklee-Bläuling Plebeius argus Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen

Hochmoor-Bläuling Plebeius optilete Hoch-/Übergangsmoore

Gewöhnlicher Bläuling Polyommatus icarus Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen, Ruderalfluren

Nachtfalter

Ampfer-Grünwidderchen Adscita statices Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen

Kamillen-Mönch Cucullia chamomillae Ruderalfluren

Brauner Bär* Arctica caja Heiden, Magerrasen, Ruderalfluren

Rotes Ordensband* Catocala nupta Wälder, Gehölze

Feldbeifuß-Mönch* Cucullia artemisiae Ruderalfluren

Schatten-Mönch* Cucullia umbratica Ruderalfluren

Braunwurz-Mönch* Shargacucullia scrophulariae Wälder, Gehölze

Zu den möglicherweise vorkommenden Schmetterlingen gehören also Arten mit ganz unterschied-

licher Lebensweise. So ist beispielsweise der Hochmoor-Bläuling auf Moore und das Vorkommen

spezieller Futterpflanzen (Vaccinium-Arten) für die Raupen angewiesen und die Raupen des Roten

Ordensbands benötigen Pappel- und Weidenblätter. Dagegen ernähren sich die Raupen anderer

Arten, wie des Braunen Bären oder des Postillions, von vielen verschiedenen krautigen Pflanzen.66

Eier, Raupen und Puppen der Schmetterlinge können daher auf Bäumen, Sträuchern, Gräsern und

Kräutern vorkommen. Puppen, wie beispielsweise die von Braunem Bär, Kleinem Feuerfalter,

66

vgl. https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/tagfalter/hochmoor-blaeuling/, http://www.moor-land.de/ index.php?id=53, http://www.bund-nrw-naturschutzstiftung.de/nc/schmetterlinge_des_jahres/schmetterling_ des_jahres_2015_rotes_ ordensband/, http://www.naturspektrum.de/db/spezies.php?art=arctia_caja, https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/tagfalter/postillon/; besucht am 16.05.2018

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Beifuß- und Kamillen-Mönch, halten sich zum Teil auch auf oder im Boden auf.67 Auch die Flugzeit

der adulten Schmetterlinge variiert. Während manche Arten (wie Brauner Bär, Goldene Acht oder

Hornklee-Widderchen) nur im Frühjahr oder Sommer bis August aktiv sind, fliegen andere bis Sep-

tember oder Oktober (wie Rotes Ordensband, Postillon oder Kleiner Feuerfalter).68

Da das Vorkommen national besonders geschützter Schmetterlings-Arten im Einwirkungsbereich

des Vorhabens nicht auszuschließen ist, wird nachfolgend geprüft, ob Verbotstatbestände nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BNatSchG eintreten können.

Prognose für die national besonders geschützten Arten

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Vermeidung von Gehölzverlusten und -schäden und der Inanspruchnahme bzw. Beein-

trächtigung von stehendem und liegendem Alt- und Totholz,

die Meidung von Ufern, Sümpfen und Mooren, Heiden, Magerrasen und Säumen, von

geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen sowie von Gebieten mit hoher und

sehr hoher Bedeutung für den Schutz von Schmetterlingen bei der temporären Flächen-

nutzung durch Fahrzeuge,

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit der Schmetterlinge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch ein

Rückschnitt von Gehölzen erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden die möglicherweise vorkommenden besonders geschützten Schmetter-

linge weder gefangen noch deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Es kann jedoch

nicht ganz ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere bzw. deren Entwicklungsformen durch

Fahrzeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen geschädigt, verletzt oder getötet werden.

Das Risiko dafür wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen umfassend minimiert.

Unter Berücksichtigung der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nut-

zungen wird das Schädigungsrisiko für die möglicherweise vorkommenden besonders geschützten

Schmetterlings-Arten allenfalls geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Der Verbotstatbestand

nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt daher nicht ein.

67

vgl. http://www.naturspektrum.de/db/spezies.php?art=arctia_caja, https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/ tagfalter/kleiner-feuerfalter/, http://www.pyrgus.de/Cucullia_artemisiae.html, http://www.pyrgus.de/Cucullia_ chamomillae.html; besucht am 16.05.2018

68 vgl. https://www.welt-der-schmetterlinge.de/schmetterling-brauner_baer-arctia_caja.html, https://www.natur-in-nrw.de/

HTML/Tiere/Insekten/Schmetterlinge/Pieridae/TSP-5.html, http://www.naturspektrum.de/db/spezies.php?art= zygaena_lonicerae, http://www.bund-nrw-naturschutzstiftung.de/nc/schmetterlinge_des_jahres/schmetterling_ des_jahres_2015_rotes_ordensband/, https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/tagfalter/postillon/, https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/tagfalter/kleiner-feuerfalter/; besucht am 16.05.2018

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Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungs- und Überwinterungsstätten möglicherweise vorkommender besonders

geschützter Schmetterlings-Arten können sich sowohl in Gehölzen, als auch in oder unter krauti-

gen Pflanzen sowie im Boden befinden. Trotz der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen ist es

daher denkbar, dass durch die Fahrzeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen zu einer

Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommt. Auch wenn das Risiko dafür aufgrund

der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzung als gering einzustufen

ist, kann das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ganz aus-

geschlossen werden.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Standort und die Vegetation ohne weitere Maß-

nahmen bereits in der nachfolgenden Vegetationsperiode wieder regenerieren und das Potenzial

als Fortpflanzungs- oder Überwinterungsstätte wiederhergestellt wird.

7.5.11 Hautflügler

Die bei THEUNERT (2008b) gelisteten mehr als 350 Arten der Hautflügler (Hymenoptera) sind alle

national besonders geschützt. Neben vielen ausgestorbenen oder nur in wenigen Regionen nach-

gewiesenen Spezies enthält diese Liste auch einige weiter verbreitete Arten, deren Vorkommen im

Raum östlich Bremen nicht ausgeschlossen werden kann, darunter sind:

Sandbienen-Arten (Andrena)

Die zahlreichen Arten dieser Gattung graben an vegetationslosen bis dicht bewachsenen

Stellen ca. 5–60 cm tiefe Gänge in den Boden. Dabei nutzen einige Arten bevorzugt locke-

ren Sand, der mit Speichel verfestigt wird. In die meist horizontal abzweigenden Brutzellen

werden Pollen und Nektar als Nahrung für die Larven eingetragen und darauf ein Ei gelegt.

Die Larven verpuppen sich in den Nestern und auch die aus den Puppen schlüpfenden

Bienen bleiben bis zum nächsten Frühjahr in der Brutzelle. Flugzeit ist von März bis Sep-

tember, wobei aber die meisten Arten im Frühling fliegen. Manche Sandbienen-Arten sind

auf einzelne Pflanzenarten spezialisiert, andere sammeln Pollen und Nektar von vielen ver-

schiedenen Arten.69

Schmalbienen-Arten (Lasioglossum)

Auch diese legen ihre oft verzweigten Nester fast ausschließlich im Boden an, dabei

werden die Wände häufig mit Speichel verfestigt. Dafür nutzen sie gern freie bis wenig

bewachsene Flächen. Wie die Sandbienen verproviantieren sie die Brutzellen mit Pollen

und Nektar. Sie leben in lockeren sozialen Gruppen mit einer Königin und Ansammlungen

von Nestern. Den Winter überleben aber nur befruchtete Weibchen wiederum im Boden.

Diese gründen im nächsten Jahr ein neues Volk.70

69

vgl. https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/sandbienen/58406, http://geobee.julius-kuehn.de/index.php?id=61, https://www.biologie-seite.de/Biologie/Sandbienen, https://www.wildbiene.com/lexikon/index.php?am=8&as=28; besucht am 16.05.2018

70 vgl. http://www.wildebienen.de/wildbienen/schmalbienen-lasioglossum/, https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/

schmalbienen/59607; besucht am 16.05.2018

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Mauerbienen-Arten (Osmia)

Sie leben solitär und bauen jeweils ihre eigenen Nester an artspezifischen Orten. Die meis-

ten Arten nutzen vorhandene Hohlräume zum Beispiel in Totholz, Mauern, verlassenen

Schneckenhäusern oder markhaltigen Stängeln. Einige Arten graben sich auch in sandigen

Boden ein oder errichten Nester an Steinen. Auch sie versorgen ihren Nachwuchs mit

einem Pollenvorrat. Manche Arten überwintern als Larve andere als fertige Insekten. Die

Flugzeit variiert von Art zu Art etwa zwischen März und August.71

Maskenbienen-Arten (Hylaeus)

Die Arten dieser Gattung bauen ihre mit Pollen und Nektar verproviantierten Brutzellen

ebenfalls in vorhandene Hohlräume, beispielsweise in Totholz oder in Käferfraßgängen.

Manche nutzen auch markhaltige Stängel, Brombeerranken, verlassene Schilfgallen, Erd-

nester, Mauerritzen, Gesteins- und Erdspalten. Ihre Flugzeit liegt zwischen Mai und Mitte

September.72

Blutbienen-Arten (Sphecodes)

Diese parasitischen Arten suchen am Boden die Nester anderer Bienenarten, um darin ihre

Eier abzulegen. Dabei sind manche an eine Wirtsart gebunden andere weniger speziali-

siert. Die Flugzeit variiert artspezifisch zwischen März und Oktober. Bei den meisten Arten

überwintern nur die befruchteten Weibchen.73

Wespenbienen-Arten (Nomada)

Auch Wespenbienen legen ihre Eier in die gemachten Nester anderer Arten. Ihre Larven

fressen das Wirtsei oder töten die Wirtslarve und ernähren sich dann vom eingelagerten

Proviant. Dabei sind sie in der Regel jeweils nur auf eine Wirtsart spezialisiert. Ihre Flugzeit

variiert zwischen März und September liegt bei den meisten Arten aber im Frühling.74

Hummel-Arten (Bombus)

Sie haben wie die Schmalbienen eine soziale Lebensweise. Ihre Völker entwickeln sich je-

weils aus befruchteten Weibchen, die als einzige den Winter überleben. Die Nester werden

je nach Art vorzugsweise unter- oder oberirdisch angelegt in ehemaligen Mäuse-, Vogel-

oder Eichhörnchen-Nestern, Maulwurfsgängen, Nistkästen, Baumhöhlen, Reisig- und

Komposthaufen, dichten Grasbüscheln und der Krautschicht, in Trockenmauern, Fels- und

Mauerspalten sowie zwischen Steinen. Ihre Flugzeit liegt zwischen März und Oktober.75

Hornisse (Vespa crabro)

Auch bei dieser Wespen-Art – die im Vorhabensgebiet nachgewiesen ist (NLWKN 2018b) –

überwintern die befruchteten Weibchen und zwar im Holz morscher Bäume oder im Boden.

71

vgl. http://www.wildbienen.de/eb-osmia.htm#arten, https://www.wildbiene.com/lexikon/index.php?am=8&as=47; besucht am 16.05.2018

72 vgl. http://www.wildbienen.de/eb-hylae.htm; besucht am 16.05.2018

73 vgl. https://www.wildbiene.com/lexikon/index.php?am=8&as=63&am_a=, http://www.wildbienen.de/wbspeabc.htm;

besucht am 16.05.2018 74

vgl. http://www.wildbienen.de/wbspeabc.htm, https://www.wildbiene.com/lexikon/index.php?am=8&as=54&am_a=; besucht am 16.05.2018

75 vgl. https://www.wildbiene.com/lexikon/index.php?am=8&as=33&am_a=, http://www.wildbienen.de/hubiolog.htm,

http://www.hortipendium.de/Hummeln; besucht am 16.05.2018

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Ihre natürlichen Niststandorte sind hohle Bäume in lichten Laubmischwäldern oder Streu-

obstwiesen. Ersatzweise werden auch Vogelnistkästen, Schuppen, Dachböden oder

Rolladenkästen genutzt. Um den Eiweißbedarf von Königin und Larven zu decken jagen

Hornissen Insekten. Die Arbeiterinnen ernähren sich dagegen vorwiegend von Baum- und

Blütensäften sowie Fallobst (WITT 1998).76

Waldameisen-Arten (Formica)

Sie errichten in der Regel mehr oder weniger auffällige Hügelnester, die im oberen Bereich

aus Pflanzenteilen und im unteren aus Erde bestehen und bis zu zwei Meter in die Tiefe

reichen können. Die Ameisen überwintern im Bau und werden etwa ab März wieder aktiv.

Sie ernähren sich je nach Art von Honigtau, dem Saft von Bäumen, Früchten und öligen

Samen, Aas und Insekten. Sie schwärmen artspezifisch zu unterschiedlichen Zeiten

zwischen April und September.77

Die möglicherweise im Vorhabensgebiet vorkommenden Hautflügler nutzen nach THEUNERT

(2008b) ein breites Spektrum von Habitatkomplexen, insbesondere Wälder und Gehölze, Offen-

bodenbiotope, Heiden und Magerrasen, Grünland und Grünanlagen sowie Ruderalfluren, einige

Arten auch Äcker, Ufer, Sümpfe und Moore oder Gebäude.

Da das Vorkommen national besonders geschützter Hautflügler-Arten im Einwirkungsbereich des

Vorhabens nicht auszuschließen ist, wird nachfolgend geprüft, ob Verbotstatbestände nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BNatSchG eintreten können.

Prognose

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Vermeidung von Gehölzverlusten und -schäden und der Inanspruchnahme bzw. Beein-

trächtigung von stehendem und liegendem Alt- und Totholz,

die Meidung von Ufern, Sümpfen und Mooren, von Dünen, Heiden und Magerrasen, von

geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen bei der temporären Flächennutzung

durch Fahrzeuge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen,

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit der Hautflügler,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch ein

Rückschnitt von Gehölzen erforderlich werden.

76

sowie https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/insekten-und-spinnen/hautfluegler/wespen-und-hornissen/00492.html, https://www.wildbienenschutz.de/hornissen/, https://www2.hu-berlin.de/bienenkunde/index.php?id=82; besucht am 16.05.2018

77 vgl. https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/insekten-und-spinnen/hautfluegler/ameisen/06607.html,

https://www.biologie-seite.de/Biologie/Strunkameise, https://ameisenschutzwarte-sachsen.de/index.php?article= waldameisen&lang=deutsch, http://www.insektenbox.de/hautfl/grkerb.htm, http://www.insektenbox.de/hautfl/ grwies.htm, http://www.insektenbox.de/hautfl/rotwal.htm, https://www.biologie-seite.de/Biologie/Kahlr%C3%BCckige_ Waldameise,; besucht am 16.05.2018

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Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden die möglicherweise vorkommenden besonders geschützten Hautflügler

weder gefangen noch deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Es kann jedoch nicht

ganz ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere bzw. deren Entwicklungsformen durch Fahr-

zeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen geschädigt, verletzt oder getötet werden. Das

Risiko dafür wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen umfassend minimiert. Unter

Berücksichtigung der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen

wird das Schädigungsrisiko für die möglicherweise vorkommenden besonders geschützten Haut-

flügler-Arten nur geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG tritt daher nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungs- und Überwinterungsstätten möglicherweise vorkommender besonders

geschützter Hautflügler-Arten befinden im und auf dem Boden sowie in krautigen Pflanzen und

Gehölzen. Trotz der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen ist es daher denkbar, dass es

durch die Fahrzeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen zu einer Schädigung von Fort-

pflanzungs- oder Ruhestätten kommt. Auch wenn das Risiko dafür aufgrund der geringen Intensität

und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzung als gering einzustufen ist, kann das Eintreten

des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ganz ausgeschlossen werden.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Standort und die Vegetation jeweils ohne weitere

Maßnahmen schon in der unmittelbar darauf folgenden Vegetationsperiode wieder regenerieren

und das Potenzial als Fortpflanzungs- oder Überwinterungsstätte wiederhergestellt wird.

7.5.12 Käfer

7.5.12.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Käfer

Unter den für Niedersachsen gelisteten besonders geschützten Käfern (Coleoptera) sind nur ins-

gesamt fünf Arten gemeinschaftsrechtlich streng geschützt, von denen jedoch nur zwei Arten im

Raum Bremen nachgewiesen wurden. Ihr Vorkommen im Vorhabensgebiet kann nach den Anga-

ben bei THEUNERT (2008b) und dem BFN (2008b, a) nicht ganz ausgeschlossen werden:

Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus)

ein räuberischer Wasserkäfer, der fast ausschließlich große und dauerhaft wasserführende

Seen und Teiche sowie Gräben mit pflanzenreichen Uferzonen besiedelt, häufig in Wald-

oder Moorgebieten. Er verbringt nahezu sein gesamtes Leben in den Gewässern. Die Eier

werden wahrscheinlich in Pflanzenteile gelegt, die über das Wasser hinausragen. Die

Larven leben im Wasser kriechen aber zum Verpuppen an Land in eine Erdhöhle unter

Moosen, Hölzern oder Steinen. Auf der Suche nach neuen Siedlungsgewässern können

die adulten Käfer in warmen Nächten auch beträchtliche Strecken fliegen. Sie sind bis

Oktober in Gewässern aktiv, überwintern aber wahrscheinlich an Land (vgl. HESSEN-FORST

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2004; RINGEL et al. 2011).78 Er wurde nur im Raum um Lilienthal (Kartenblatt 2819 der

TK 25) nachgewiesen.

Eremit (Osmoderma eremita)

ein Blatthornkäfer, der alte anbrüchige oder höhlenreiche Laubbäume in lichten Wäldern

mit hohem Totholzanteil, ersatzweise aber auch alte Streuobstbestände, Kopf- und Schei-

telbäume sowie Baumreihen oder Solitärbäume besiedelt. Er benötigt mulmgefüllte Höh-

lungen in noch lebenden Bäumen, die entsprechend alt und mächtig sein müssen. Sie

werden für die Fortpflanzung, Eiablage und Larvalentwicklung genutzt. Die Lebens- und

Flugzeit des wärmeliebenden adulten Käfers ist auf wenige Wochen im Sommer

beschränkt. Viele Käfer verlassen ihre Baumhöhle gar nicht (NLWKN 2011p). Für diese Art

hat der Baumbestand im Schlosspark Etelsen eine hohe Bedeutung (LK VERDEN 2014).

Da das Vorkommen dieser beiden Art im Vorhabensgebiet zu erwarten bzw. nicht auszuschließen

ist, wird nachfolgend geprüft, ob Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG eintreten

können.

Prognose

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern bei der seismi-

schen Anregung und dem Befahren von Gelände abseits bestehender Straßen und Wege

die Vermeidung der vorhabensbedingten Inanspruchnahme oder Nutzung von Flächen der

Still- und Fließgewässer, der Ufersäume, der Sümpfe und Moore

die Vermeidung von Gehölzschäden und Gehölzverlusten

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

Gewässernutzung oder der Rückschnitt von Gehölzen erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden die gemeinschaftsrechtlich geschützten Käfer weder gefangen noch

deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen.

Eine vorhabensbedingte Schädigung oder Tötung des Eremiten ist nicht zu besorgen, da diese Art

nahezu ihren gesamten Lebenszyklus in alten Bäumen vollzieht, die durch das Vorhaben nicht

betroffen sind. Sofern die adulten Käfer ihre Höhle verlassen, sind sie bei Temperaturen über 25°C

etwa in der Zeit von Mai bis August aktiv, während das Vorhaben von Mitte Dezember bis Februar

ausgeführt werden soll.

Nur die westlichsten Abschnitte der Anregungslinien 2 und 7 reichen in den Raum hinein, in dem

der Schmalbindige Breitflügel-Tauchkäfer nachgewiesen wurde. In diesem Bereich nutzen die

Vibroseis-Fahrzeuge ausschließlich bestehende Straßen, während die Tauchkäfer und ihre

78

vgl. https://ffh-anhang4.bfn.de/arten-anhang-iv-ffh-richtlinie/kaefer/schmalbindiger-breitfluegel-tauchkaefer-graphoderus-bilineatus.html, https://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/49679/, http://www.natura2000.rlp.de/steckbriefe/index.php?a=s&b=a&c=ffh&pk=1082; besucht am 02.05.2018

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Entwicklungsformen eng an Gewässer und deren Ufer gebunden sind. Auch eine signifikante

Erhöhung der Gefährdung von Larven oder überwinternden Käfern durch Menschen, die sich

vorhabensbedingt im Gelände bewegen, ist nicht zu besorgen.

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für gemeinschaftsrechtlich geschützte

Käferarten tritt daher nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Erhebliche Störwirkungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern, sind

unter Berücksichtigung der geringen Intensität und Dauer der möglichen Störungen nicht zu besor-

gen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungsstätten des Eremiten befinden sich in alten Bäumen, die der Tauchkäfer in

Gewässern und Uferbereichen. Eine Nutzung dieser Bereiche wird vermieden, daher kommt es

unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen für gemeinschaftsrechtlich

geschützte Käfer nicht zu einem vorhabensbedingten Eintreten des Verbotstatbestandes nach

§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

7.5.12.2 National geschützte Käfer

THEUNERT (2008b) nennt für Niedersachsen eine ganze Reihe von national geschützten Käfer-

Arten, darunter ist jedoch mit dem Veränderlichen Edelscharrkäfer (Gnorimus variabilis) nur eine

streng geschützte Art, die auch im Vorhabensgebiet vorkommen könnte. Sie nutzt vor allem mulm-

gefüllte Höhlen alter oder auch umgestürzter Bäume. Dort erfolgt die Eiablage, die Larvalentwick-

lung und Verpuppung. Die Käfer sind nur zwischen Juni und August auch außerhalb der Höhle in

der Nähe der Brutbäume anzutreffen, an den Stämmen, an ausfließendem Baumsaft oder auf

Blüten.79

Darüber hinaus umfasst die Liste eine Vielzahl von besonders geschützten Käfer-Arten, die meist

eher selten bis zerstreut vorkommen oder lokal bzw. regional begrenzt nachgewiesen wurden.

Einige Arten sind jedoch auch mehr oder weniger verbreitet oder aber im Bremer Umland nach-

gewiesen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der bevorzugt genutzten Habitatkomplexe (vgl.

THEUNERT 2008b) und ihrer Lebensweise:

Die meisten Arten bevorzugen Wald- und Gehölzlebensräume. Dazu gehören die Schmal-

prachtkäfer Agrilus angustulus und A. laticornis, der Düsterbock (Asemum striatum), der

Blaue Scheibenbock (Callidium violaceum), der Pupurrandige Laufkäfer (Carabus pur-

purascens), der Rothörnige und der Eichen-Blütenbock (Grammoptera ruficornis, G. ustu-

lata), der Gewöhnliche Flachdeckenbock (Obrium brunneum) der Rotgelbe Buchen-Hals-

79

vgl. http://www.natur-lexikon.com/Texte/MZ/003/00286-Edelscharrkaefer/MZ00286-Edelscharrkaefer.html, http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/kaefer/kurzbeschreibung/173671, https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Kaefer/Scarabaeoidae/TK-2078.html, http://www.entomologie-stuttgart.de/ask/node/5134&auswahl=5134&menu=ste&sprache=d, https://www.thueringen.de/imperia/md/content/ tlug/abt3/artensteckbriefe/ kaefer/artensteckbrief_gnorimus_variabilis_240209.pdf; besucht am 14.05.2018

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bock (Pedostrangalia revistita), der Veränderliche Scheibenbock (Phymatodes testaceus),

der Fichten- und der Dolden-Kurzdeckenbock (Molorchus minor, M. umbellatarum), der

Gewöhnliche Eichen-Widderbock (Plagionotus arcuatus), der Kleine Rehschröter (Platyce-

rus caraboides), der Weißbindige und der Dornige Wimpernbock (Pogonocherus fascicu-

latus, P. hispidus), der Laubholz-Zangenbock (Rhagium mordax) und der Laubholz-Klein-

prachtkäfer (Trachys minuta). Manche der genannten Arten leben ausschließlich an und in

verschiedenen Teilen von Bäumen und Sträuchern. Arten wie den Rothörnigen Blütenbock,

den Gewöhnlichen Flachdeckenbock oder den Laubholz-Zangenbock findet man aber auch

auf krautigen Pflanzen. Wieder andere wie der Pupurrandige Laufkäfer halten sich auch auf

dem Boden auf oder überwintern wie der Laubholz-Kleinprachtkäfer im Moos.80

Arten wie der Scheckhorn-Distelbock (Agapanthia villosoviridescens), der Dunkelbraune

Halsgrubenbock (Arhopalus rusticus), der Moschusbock (Aromia moschata), der Ufer- und

der Gekörnte Laufkäfer (Carabus clathratus, C. granulatus), der Gewöhnliche Widderbock

(Clytus arietis), der Gefleckte Blütenbock (Pachytodes cerambyciformis), der Kleine und

der Schwarze Schmalbock (Stenurella melanura, S. nigra) nutzen nicht nur Wälder und

Gehölze als Lebensraum, sondern zusätzlich auch andere Habitatkomplexe wie Ufer,

Sümpfe und Moore, Heiden, Magerrasen, Grünland und Grünanlagen oder Ruderalfluren.

Sie haben ganz unterschiedliche Lebensweisen, nutzen Gehölze, krautige Pflanzen, den

Boden oder sogar Gewässer. Dabei variiert die Nutzung auch in den verschiedenen

Lebensphasen.81

Weitere Arten nutzen ausschließlich Habitatkomplexe wie Heiden, Magerrasen, Grünland,

Grünanlagen, Moore, Äcker oder Ruderalfluren. Dazu gehören der Nashornkäfer (Oryctes

nasicornis), der Langhaarige Scheckhornbock (Agapanthia intermedia), der Hügel- und der

Feldlaufkäfer (Carabus arvensis, C. cancellatus), der Feld- und der Dünen-Sandlaufkäfer

(Cicindela campestris, C. hybrida). Sie nutzen entweder krautige Pflanzen oder den Boden

als Lebens- und Fortpflanzungsstätte.82

80

vgl. z. B. https://www.waldwissen.net/waldwirtschaft/schaden/insekten/lwf_eiche_eldorado/index_DE, http://www.insektenbox.de/kaefer/blausc.htm, https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Kaefer/ Cerambycidae/TK-2093.html , http://www.naturspaziergang.de/Kaefer/Cerambycidae/Grammoptera_ustulata.htm, http://www.natur.vulkanland.at/arten/1631, http://www.naturspaziergang.de/Kaefer/Cerambycidae/Obrium_ brunneum.htm, http://www.schaedlingskunde.de/Steckbriefe/htm_Seiten/Veraenderlicher-Scheibenbock-Phymatodes-testaceus.htm , http://www.eu-insekten.de/details.php?var2=139, http://www.naturspaziergang.de/ Kaefer/Cerambycidae/Pogonocherus_hispidus.htm, https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/ Kaefer/Cerambycidae/TK-3970.html, besucht am 14.05.2018

81 vgl. z. B. https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Kaefer/Cerambycidae/TK-126.html, https://www.natur-in-

nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Kaefer/Cerambycidae/TK-544.html, https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/ Kaefer/Cerambycidae/TK-545.html, https://www.youtube.com/watch?v=muBwOxpI7T4, http://www.naturspektrum.de/ db/spezies.php?art=carabus_granulatus, https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Kaefer/Cerambycidae/ TK-1372.html, http://www.naturspaziergang.de/Kaefer/Cerambycidae/Pachytodes_cerambyciformis.htm, http://www.naturspaziergang.de/Kaefer/Cerambycidae/Stenurella_melanura.htm , http://www.naturspaziergang.de/ Kaefer/Cerambycidae/Stenurella_nigra.htm; besucht am 14.05.2018

82 vgl. http://www.naturspektrum.de/db/spezies.php?art=agapanthia_villosoviridescens, http://www.insektenbox.de/

kaefer/feldsa.htm, http://www.naturspaziergang.de/Kaefer/Carabidae/Cicindela_campestris.htm, http://www.natur-lexikon.com/Texte/HWG/001/00039/HWG00039.html; besucht am 15.052018

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Zu den wenigen Arten, die Gewässer nutzen, gehört der im Bremer Umland nachge-

wiesene Große Wasserkolbenkäfer (Hydrophilus piceus). Diese Art verbringt nahezu ihr

gesamtes Leben in pflanzenreichen Stillgewässern, dort erfolgen auch die Fortpflanzung

und die Winterruhe. Jedoch verlassen die Larven das Gewässer um sich zu verpuppen.

Dabei kriechen sie bis zu mehrere Meter an Land, bis sie einen noch feuchten aber nicht

vom Wasser bedrohten Untergrund finden und bauen sich dort eine Höhle. Nach dem

Schlüpfen und Aushärten verlassen die Käfer die Höhle und kehren ins Wasser zurück.83

Da das Vorkommen national geschützter Käfer-Arten im Vorhabensgebiet nicht auszuschließen ist,

wird nachfolgend geprüft, ob Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG eintreten

können. Dabei wird zwischen den besonders und den streng geschützten Arten unterschieden.

Prognose für die streng geschützte Art

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Ausführung des Vorhabens im Winter, also nicht in der Zeit, in der sich der

Veränderliche Edelscharrkäfer auch außerhalb seiner Baumhöhlen aufhält,

die Vermeidung von Gehölzverlusten und -schäden und der Inanspruchnahme bzw. Beein-

trächtigung von stehendem und liegendem Alt- und Totholz,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch ein

Rückschnitt von Gehölzen erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden die möglicherweise vorkommenden streng geschützten Käfer weder

gefangen noch deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Auch eine vorhabensbe-

dingte Schädigung oder Tötung des Veränderlichen Edelscharrkäfer ist nicht zu besorgen, weil

diese Art nahezu ihren gesamten Lebenszyklus in alten Bäumen vollzieht, die durch das Vorhaben

nicht betroffen sind. Außerhalb der Baumhöhle sind die Käfer nur zwischen Juni und August anzu-

treffen. Da das Vorhaben im Winter (Dezember–Februar) ausgeführt werden soll, sind sie auch in

dieser Lebensphase durch das Vorhaben nicht gefährdet. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Erhebliche Störwirkungen, die den Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtern

könnten, sind unter Berücksichtigung der geringen Intensität und Dauer der möglichen Störungen

nicht zu besorgen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungsstätten des Veränderlichen Edelscharrkäfers befinden sich in Baumhöhlen alter

oder abgestorbener Bäume. Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnah-

83

vgl. http://www.natur-lexikon.com/Texte/MZ/001/00061-kolbenwasserkaefer/MZ00061-kolbenwasserkaefer.html, http://www.wildes-berlin.de/kolbenwasserkaefer/, https://www.biologie-seite.de/Biologie/Gro%C3%9Fer_Kolbenwasserk%C3%A4fer; besucht am 14.05.2018

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men kommt es für diese potenziell vorkommende streng geschützte Art nicht zu einem vorhabens-

bedingten Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

Prognose für die besonders geschützten Arten

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen, u. a. durch Nutzung unbemannter Kleinfluggeräte,

die Ausführung des Vorhabens im Winter, außerhalb der Aktivitätszeit der Käfer,

die Vermeidung von Gehölzverlusten und -schäden und der Inanspruchnahme bzw. Beein-

trächtigung von stehendem und liegendem Alt- und Totholz

die Meidung von Still- und Fließgewässern, von Ufern, Sümpfen und Mooren, Heiden,

Magerrasen und Säumen, von geschützten Biotopen und Landschaftsbestandteilen bei der

temporären Flächennutzung durch Fahrzeuge,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch ein

Rückschnitt von Gehölzen erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden die möglicherweise vorkommenden besonders geschützten Käfer

weder gefangen noch deren Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Es kann jedoch nicht

ganz ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere bzw. deren Entwicklungsformen durch Fahr-

zeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen geschädigt, verletzt oder getötet werden. Das

Risiko dafür wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen umfassend minimiert. Unter

Berücksichtigung der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen

wird das Schädigungsrisiko für die möglicherweise vorkommenden besonders geschützten Käfer-

Arten allenfalls geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1

Nr. 1 BNatSchG tritt daher nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungs- und Überwinterungsstätten möglicherweise vorkommender besonders

geschützter Käfer-Arten können sich sowohl in Gehölzen, als auch in oder unter krautigen Pflan-

zen wie auch im Boden befinden. Trotz der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen ist es daher

denkbar, dass es durch die Fahrzeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen zu einer

Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kommt. Auch wenn das Risiko dafür aufgrund

der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzung als gering einzustufen

ist, kann das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG daher nicht

ganz ausgeschlossen werden.

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7.5.13 Libellen

7.5.13.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Libellen

THEUNERT (2008b) führt für Niedersachsen insgesamt sieben gemeinschaftsrechtlich streng

geschützte Libellen-Arten auf, von denen fünf im Raum östlich Bremen vorkommen (vgl. auch

BROCKHAUS et al. 2015):

Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis)

mit Vorkommen in der Weser- und der Wümmeniederung östlich von Bremen (NLWKN

2011s),

Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes)

mit aktuellen Vorkommen in der Weser- und Allerniederung (NLWKN 2011o),

Zierliche Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis)

mit aktuellen Nachweisen im Bereich der Wümme östlich von Ottersberg (NLWKN 2011t),

Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)

mit Vorkommen nordöstlich von Ottersberg (NLWKN 2011q) bzw. im FFH-Gebiet Wümme-

niederung (NLWKN 2016),

Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)

mit Vorkommen insbesondere im Bereich der Weser- und der Wümmeniederung (LK

VERDEN 2008; NLWKN 2011r, 2016, 2017, 2018b).

Die Libellen verbringen den größten Teil ihres Lebens als Larven in Gewässern unterschiedlichen

Typs. Die adulten Libellen nutzen zum Teil auch weiter entfernte Habitate wie Wälder, Gehölze,

Moore, Grünland und Grünanlagen. Die Eiablage erfolgt direkt ins Wasser oder in bzw. auf Pflan-

zen und Pflanzenteile im und am Gewässer. Nach der mehrjährigen Larvalentwicklung schlüpfen

die Adulten, wobei sie in der Regel senkrechte Pflanzenteile oder Strukturen oberhalb der Wasser-

oberfläche oder am Ufer nutzen. Je nach Art fliegen die Libellen zwischen Mai und Oktober, keine

der fünf Arten überwintert als Imago.

Nachfolgend wird untersucht, ob es für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Libellenarten zum

Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG kommen kann.

Prognose

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte,

die Meidung von Still- und Fließgewässern, von Ufern, Sümpfen und Mooren, Heiden und

Magerrasen sowie Gehölzen, Wäldern und Säumen, von geschützten Biotopen und Land-

schaftsbestandteilen bei der temporären Flächennutzung abseits bestehender Wege und

Straßen durch die Vibroseis-Trucks und andere Fahrzeuge,

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die Ausführung des Vorhabens im Winter, also außerhalb der Zeit der adulten Libellen,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

Gewässernutzung erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine gemeinschaftsrechtlich geschützten Libellen gefangen oder deren

Entwicklungsformen aus der Natur entnommen. Die adulten Tiere sind aufgrund der Ausführung im

Winter vom Vorhaben nicht betroffen. Da Eier und Larven sich ausschließlich in Gewässern aufhal-

ten, sind auch sie unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen von den Nutzungen nicht

betroffen. Ein vorhabensbedingt signifikant erhöhtes Schädigungs- oder Tötungsrisiko für gemein-

schaftsrechtlich geschützte Libellen und deren Entwicklungsformen ist daher nicht zu besorgen.

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Aufgrund der Ausführung im Winter sind adulte Libellen nicht betroffen. Auch Störungen von Lar-

ven, die den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnten, sind unter Berück-

sichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zu besorgen. Der Verbotstatbestand nach § 44

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungsstätten der Libellen, die Eiablageplätze, Larvalhabitate und Schlupfplätze befin-

den sich in Gewässern bzw. in deren Ufersäumen. Unter Berücksichtigung der oben genannten

Vermeidungsmaßnahmen kommt es für gemeinschaftsrechtlich geschützte Libellen nicht zu einem

vorhabensbedingten Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

7.5.13.2 National geschützte Libellen

Alle übrigen Libellenarten sind national mindestens besonders geschützt. Das Vorkommen einer

Reihe von Arten ist auch im Raum östlich von Bremen zu erwarten oder nicht auszuschließen,

darunter sind mit der Scharlachlibelle (Ceriagrion tenelllum) und der Hochmoor-Mosaikjungfer

(Aeshna subarctica elisabethae) auch zwei streng geschützte Arten (vgl. THEUNERT 2008b;

BROCKHAUS et al. 2015). Der Landschaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) weist für den Raum

östlich von Bremen mehrere Gebiete aus, die ihre sehr hohe Bedeutung für den Artenschutz auch

aufgrund der Libellen-Vorkommen haben. Im Vorhabensbereich wurde eine große Anzahl ver-

schiedener Libellen-Arten nachgewiesen. Darunter sowohl Arten der Fließ- als auch der Stillge-

wässer, die insgesamt ein breites Spektrum unterschiedlicher Landlebensräume nutzen.

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Tabelle 15: Besonders geschützte Libellen-Arten im Vorhabensgebiet aufgelistet sind alle Arten für die aus dem Tierarten-Erfassungsprogramm Nachweise für das Vorhabens-gebiet vorliegen (NLWKN 2018b), angegeben sind auch die bevorzugten Habitatkomplexe nach THEUNERT (2008b)

deutscher Artname wissenschaftlicher Artname

Habitatkomplexe

Blaugrüne Mosaikjungfer Aeshna cyanea Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen

Braune Mosaikjungfer Aeshna grandis Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Grünland, Grünanlagen

Herbst-Mosaikjungfer Aeshna mixta Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Grünland, Grün-anlagen

Grüne Mosaikjungfer Aeshna viridis Wälder, Fließ-, Stillgewässer, Grünland, Grünanlagen

Größe Königslibelle Anax imperator Wälder, Gehölze, Stillgewässer

Früher Schilfjäger Brachytron pratense Wälder, Fließ-, Stillgewässer

Gebänderte Prachtlibelle Calopteryx splendens Wälder, Gehölze, Fließgewässer, Grünland, Grün-anlagen

Blauflügel-Prachtlibelle Calopteryx virgo Wälder, Gehölze, Fließgewässer, Grünland, Grün-anlagen

Speer-Azurjungfer Coenagrion hastulatum Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Moore, Grünland, Grünanlagen

Hufeisen-Azurjungfer Coenagrion puella Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Hoch-/Übergangs-moore, Grünland, Grünanlagen

Fledermaus-Azurjungfer Coenagrion pulchellum Wälder, Gehölze, Stillgewässer

Gemeine Becherjungfer Enallagma cyathigerum Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Grünland, Grün-anlagen, Ruderalfluren

Großes Granatauge Erythromma najas Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Grünland, Grün-anlagen

Westliche Keiljungfer Gomphus pulchellus Wälder, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Grünland, Grünanlagen, Äcker

Gemeine Keiljungfer Gomphus vulgatissimus Wälder, Fließgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen

Große Pechlibelle Ischnura elegans Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen

Kleine Pechlibelle Ischnura pumilio Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen, Ruderalfluren

Gemeine Binsenjungfer Lestes sponsa Wälder, Stillgewässer, Hoch-/Übergangsmoore, Grünland, Grünanlagen

Große Binsenjungfer Lestes viridis Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen

Kleine Moosjungfer Leucorrhinia dubia Wälder, Stillgewässer, Hoch-/Übergangsmoore

Nordische Moosjungfer Leucorrhinia rubicunda Wälder, Stillgewässer, Hoch-/Übergangsmoore, Grünland, Grünanlagen

Plattbauch Libellua depressa Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ruderalfluren

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deutscher Artname wissenschaftlicher Artname

Habitatkomplexe

Vierfleck Libellula quadrimaculata Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Sümpfe, Moore, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen, Äcker

Großer Blaupfeil Orthetrum cancellatum Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen, Ruderalfluren

Blaue Federlibelle Platycnemis pennipes Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen, Ruderalfluren

Frühe Adonislibelle Pyrrhosoma nymphula Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Moore, Grünland, Grünanlagen

Arktische Smaragdlibelle Somatochlora arctica Wälder, Hoch-/Übergangsmoore

Glänzende Smaragdlibelle Somatochlora metallica Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen

Gemeine Winterlibelle Sympecma fusca Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grün-anlagen

Schwarze Heidelibelle Sympetrum danae Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Moore, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen, Äcker

Gefleckte Heidelibelle Sympetrum flaveolum Stillgewässer, Grünland, Grünanlagen, Äcker

Gebänderte Heidelibelle Sympetrum pedemontanum Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Grünland, Grünanlagen, Ruderalfluren

Blutrote Heidelibelle Sympetrum sanguineum Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore

Große Heidelibelle Sympetrum striolatum Wälder, Gehölze, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Äcker, Ruderalfluren

Gemeine Heidelibelle Sympetrum vulgatum Wälder, Gehölze, Fließ-, Stillgewässer, Ufer, Sümpfe, Niedermoore, Fels-, Gesteins-, Offenbodenbiotope, Heiden, Magerrasen, Grünland, Grünanlagen, Äcker, Ruderalfluren

Auch die national geschützten Libellenarten verbringen einen Großteil ihres Lebens als Entwick-

lungsformen in Gewässern unterschiedlicher Typen. Zu den Landlebensräumen der Adulten gehö-

ren neben den oben genannten Habitatkomplexen auch Äcker und Ruderalfluren sowie Gesteins-

und Offenbodenbiotope. Sie schlüpfen in der Regel im Frühling oder Sommer und sterben vor dem

Winter. Eine Ausnahme ist die auch im Vorhabensgebiet vorkommende Gemeine Winterlibelle

(Sympecma fusca). Diese Art überwintert als Imago. Sie sucht im Herbst geschützte Winterquar-

tiere auf, verfällt bei Winterbeginn in eine Kältestarre und wird im nächsten Frühjahr wieder aktiv.84

84

vgl. auch https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Libellen/TL-63.html; besucht am 09.08.2018

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Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ergeben sich für die national geschützten Libellen-

arten hinsichtlich des Eintretens von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG die

gleichen Prognosen wie für die gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten.

Prognose

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Ausführung des Vorhabens im Winter, also einer Zeit, in der keine Libellen fliegen,

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte,

die Meidung von Still- und Fließgewässern, von Ufern, Sümpfen und Mooren, Heiden und

Magerrasen sowie Gehölzen, Wäldern und Säumen, von geschützten Biotopen und Land-

schaftsbestandteilen bei der temporären Flächennutzung abseits bestehender Wege und

Straßen durch die Vibroseis-Trucks und andere Fahrzeuge,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

Gewässernutzung erforderlich werden.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine national geschützten Libellen gefangen oder deren Entwicklungs-

formen aus der Natur entnommen. Da Eier und Larven der Libellen sich ausschließlich in und an

Gewässern aufhalten, sind sie unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen von den Nut-

zungen nicht betroffen. Aufgrund der Ausführung des Vorhabens im Winter ist eine Betroffenheit

der adulten Tiere der meisten Arten ebenfalls ausgeschlossen, lediglich bei der Winterlibelle ist

eine Betroffenheit denkbar. Ein vorhabensbedingt signifikant erhöhtes Schädigungs- oder Tötungs-

risiko für national geschützte Libellen und deren Entwicklungsformen ist aber unter Berücksichti-

gung der Vermeidungsmaßnahmen, der geringen Intensität und der kurzen Dauer der vorhabens-

bedingten Wirkungen nicht zu besorgen. Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

tritt nicht ein.

Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Aufgrund der Ausführung im Winter sind Störungen streng geschützter adulter Libellen ausge-

schlossen. Auch Störungen ihrer Laven, die den Erhaltungszustand der lokalen Population ver-

schlechtern könnten, sind unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen nicht zu besorgen.

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG tritt nicht ein.

Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Die Fortpflanzungsstätten der Libellen, die Eiablageplätze, Larvalhabitate und Schlupfplätze befin-

den sich in Gewässern bzw. in deren Ufersäumen. Unter Berücksichtigung der oben genannten

Vermeidungsmaßnahmen kommt es für national geschützte Libellen nicht zu einem vorhabens-

bedingten Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.

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7.5.14 Echte Netzflügler

Echte Netzflügler (Neuroptera) sind nur national besonders geschützt. THEUNERT (2008b) nennt für

Niedersachsen lediglich drei Arten, von denen zwei am nordöstlichen Rand des Vorhabensgebie-

tes nachgewiesen wurden (NLWKN 2018b) und die möglicherweise auch noch in anderen Berei-

chen des Vorhabensgebietes vorkommen könnten:

die Geflecktflügelige Ameisenjungfer (Euroleon nostras)

deren adulte Tiere nur ca. 2–3 Wochen leben und nachtaktiv sind. Den Tag verbringen sie

meist an senkrecht stehenden Ästen oder Halmen bodennaher Pflanzen und sind leicht

aufscheuchbar. Die Eiablage erfolgt in den wärmsten Nächten des Jahres in den Sand

geeigneter Larven-Lebensräume. Aus den Eiern schlüpfen nach kurzer Zeit die Ameisen-

löwen genannten Larven. Diese leben im Boden am Grund von Fangtrichtern, die sie an

wärmebegünstigten Stellen in rieselfähigem Sand bauen. Sie sind möglichst trocken und

vor Regen geschützt, etwa unter dicken freigewehten Baumwurzeln oder an überhängen-

den Hangkanten. Nach etwa zwei Jahren spinnen sich die Larven in der Erde in einen

Kokon ein und verpuppen sich. Rund einen Monat später schlüpfen die Adulten.85

die Dünen-Ameisenjungfer (Myrmeleon bore)

deren Larven ebenfalls Trichter in offenen, zum Teil schütter bewachsenen Lockersand-

flächen mit direkter Sonneneinstrahlung und meist südlicher bis südwestlicher Exposition

anlegen. Genutzt werden Küsten- und Binnendünen aber auch vom Menschen geschaffene

Lebensräume mit Sand-Pionierfluren (Silbergrasfluren). Am Rand von Flechten-Kiefern-

graswäldern ist sie dabei regelmäßig mit der Geflecktflügeligen Ameisenjungfer

vergesellschaftet (RÖHRICHT 1995).

Die Ameisenjungfern benötigen lockere sandige Böden und kommen in Dünengebieten, ent-

sprechenden Pionierfluren, lichten Wäldern und Waldrändern vor. Die bekannten Vorkommen

liegen nicht im direkten Einwirkungsbereich des Vorhabens. Es gibt im Vorhabensgebiet aber an

verschiedenen Stellen noch weitere Binnendünen, wie die entsprechende Textkarte im Land-

schaftsrahmenplan des LK VERDEN (2008) zeigt. Sie finden sich insbesondere entlang der Kante

der Achim-Verdener-Geest zum Verdener Wesertal, zu denen unter anderem die Sandtrocken-

rasen bei Achim und das Abtragungsgebiet nördlich von Baden gehören. Auch im Bereich der

Surheide bei Quelkhorn gibt es Dünen, die jedoch in einigem Abstand nördlich des für Anregungs-

linie 7 genutzten Weges liegen.

Da das Vorkommen der Ameisenjungfern in bestimmten Bereichen des Vorhabensgebietes

nachgewiesen ist bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, wird nachfolgend geprüft, ob das

Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG zu besorgen ist.

85

vgl. http://www.naturbildarchiv-guenter.de/fotoreportagen/leo-der-ameisenloewe-euroleon-nostras/, http://www.arthropods.de/insecta/planipennia/myrmeliontidae/euroleonNostras04.htm, http://www.naturspektrum.de/db/spezies.php?art=euroleon_nostras; jeweils zuletzt besucht am 30.04.2018

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Prognose

Keines der potenziellen Habitate der Geflecktflügeligen und der Dünen-Ameisenjungfer liegt im

Bereich der relevanten direkten oder indirekten Wirkungen des Vorhabens. Weder werden sie von

einer geplanten Anregungstrasse gequert noch liegen sie so nah an den Anregungslinien, dass

indirekte Beeinträchtigungen ihrer Fangtrichter durch Erschütterungen zu besorgen sind. Das

Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG für Echte Netzflügler

kann daher auch ohne vertiefende Betrachtung ausgeschlossen werden.

7.5.15 Springschrecken

Springschrecken (Saltatoria) sind nur national geschützt. THEUNERT (2008b) nennt für Niedersach-

sen insgesamt fünf Arten, von denen aber mit der besonders geschützten Blauflügeligen Ödland-

schrecke (Oedipoda caerulescens) nur eine im Raum Bremen vorkommt. Sie wurde im Bereich der

Sandtrockenrasen Achim (NSG und FFH-Gebiet) festgestellt, die nicht im Einwirkungsbereich des

Seismik-Vorhabens liegen (vgl. LK VERDEN 2008; NLWKN 2011n). Weitere Vorkommen im Vor-

habensgebiet sind nicht bekannt.

Die Art bevorzugt trockenwarme Kahl- und Ödlandflächen mit sehr spärlicher Vegetation, wie

Trockenrasen, Sandgruben und Kiesflächen, wobei sie in Norddeutschland weitgehend auf

trockene Sanddünen beschränkt ist.86 Zwar kommen im FFH-Gebiet "Wümmeniederung" Binnen-

dünen mit Heiden und Magerrasen vor, aber diese liegen nicht im direkten Einwirkungsbereich des

Vorhabens. Zudem gehört die Blauflügelige Ödlandschrecke nicht zu den im Standarddatenbogen

genannten Arten des Gebietes. Wie die entsprechende Textkarte im Landschaftsrahmenplan des

LK VERDEN (2008) zeigt, gibt es im Vorhabensgebiet an verschiedenen Stellen Dünen, insbeson-

dere entlang der Kante der Achim-Verdener-Geest zum Verdener Wesertal, zu denen unter ande-

rem die Sandtrockenrasen bei Achim und das Abtragungsgebiet nördlich von Baden gehören.

Auch im Bereich der Surheide bei Quelkhorn gibt es Dünen, die jedoch in einigem Abstand nörd-

lich des für Anregungslinie 7 genutzten Weges liegen.

Prognose

Die bekannten Vorkommen der national besonders geschützten Blauflügeligen Ödlandschrecke

liegen nicht im Einwirkungsbereich der geplanten seismischen Messungen. Weitere als potenzielle

Lebensräume in Frage kommende Binnendünen haben einen so großen Abstand zu den geplan-

ten Anregungslinien, dass weder direkte Einwirkungen noch indirekte Wirkungen infolge von

Erschütterungen zu prognostizieren sind. Daher ist das Eintreten von Verbotstatbeständen für

diese Art nicht zu besorgen.

86

vgl. https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Insekten/Heuschrecken/TH-33.html und https://www.deutschlands-natur.de/tierarten/heuschrecken/blaufluegelige-oedlandschrecke/; jeweils zuletzt besucht am 30.04.2018

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7.5.16 Webspinnen

Webspinnen (Araneae) sind nur national geschützt. THEUNERT (2008b) nennt für Niedersachsen

insgesamt fünf Arten, von denen aber mit der besonders geschützten Gerandeten Jagdspinne

(Dolomedes fimbriatus) nur eine im Vorhabensgebiet vorkommen könnte. Ihre typischen Habitat-

komplexe sind nach THEUNERT (2008b) Stillgewässer, Ufer, Sümpfe und Moore. Andere Quellen87

nennen auch Feuchtgrünländer und Bruchwälder als Lebensraum. Die adulten Spinnen halten sich

jedoch bevorzugt in Gewässernähe auf und gehen dort auch auf Jagd. Man findet sie von Mai bis

August. Das Weibchen legt seine Eier in einem kugeligen Kokon ab, den es mit sich herumträgt

und erst kurz vor dem Schlüpfen in der Vegetation absetzt. Die Jungspinnen werden in dem

Schutzgespinnst noch eine Weile bewacht. Sie sind erst nach zwei Wintern geschlechtsreif. Wäh-

rend ihrer zweijährigen Entwicklung halten sie sich oft auf Pflanzenteilen auf und sind weniger eng

an Gewässer gebunden.

Da das Vorkommen dieser Art im Vorhabensgebiet nicht auszuschließen ist, wird nachfolgend

geprüft, ob Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG eintreten können.

Prognose

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Ausführung des Vorhabens im Winter, also außerhalb der Aktivitätszeit der adulten

Spinnen, der Eiablage und der Entwicklung bis zum Schlüpfen der Jungspinnen,

die Meidung von Stillgewässern, Ufern, Sümpfen, Mooren und Wäldern, von geschützten

Biotopen und Landschaftsbestandteilen bei der temporären Flächennutzung durch Fahr-

zeuge,

die Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen,

die ökologische Vorhabenbegleitung.

Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Vorhabensbedingt werden keine Jagdspinnen gefangen oder deren Entwicklungsformen aus der

Natur entnommen. Es kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass einzelne Tiere durch Fahr-

zeuge oder sich im Gelände bewegende Menschen geschädigt, verletzt oder getötet werden. Das

Risiko dafür wird aber durch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen umfassend minimiert. Unter

Berücksichtigung der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzungen

wird das Schädigungsrisiko für die möglicherweise vorkommende besonders geschützt Webspin-

nenarten allenfalls geringfügig aber nicht signifikant erhöht. Der Verbotstatbestand nach § 44

Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt daher nicht ein.

87

http://www.naturspektrum.de/db/spezies.php?art=dolomedes_fimbriatus, https://www.natur-in-nrw.de/HTML/Tiere/Spinnen/TSP-167.html, http://www.natur-lexikon.com/Texte/MAK/001/00003-gerandete-Jagdspinne/MAK00003-gerandete-Jagdspinne.html; zuletzt besucht am 25.04.2018

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Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG:

Trotz der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen ist es denkbar, dass durch die Fahrzeuge

oder sich im Gelände bewegende Menschen Pflanzen beschädigt werden, an denen sich Jung-

spinnen aufhalten. Auch wenn das Risiko für die derartige Schädigung einer Fortpflanzungsstätte

aufgrund der geringen Intensität und kurzen Dauer der vorhabensbedingten Nutzung gering ist,

kann das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ganz ausge-

schlossen werden.

Da die Standorte nicht verändert werden, wird sich die Vegetation aber ohne weitere Maßnahmen

bereits in der nachfolgenden Vegetationsperiode wieder regenerieren und das Potenzial als Fort-

pflanzungsstätte wiederhergestellt.

7.5.17 Krebse

THEUNERT (2008b) nennt für Niedersachsen nur drei Arten der Krebse, die alle national streng

geschützt sind. Keine dieser Arten ist im Vorhabensgebiet zu erwarten (vgl. THEUNERT 2008b;

LAVES 2011d).

Das vorhabensbedingte Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist daher aus-

geschlossen.

7.5.18 Weichtiere

7.5.18.1 Gemeinschaftsrechtlich geschützte Weichtiere

THEUNERT (2008b) nennt für Niedersachsen nur zwei Arten der Weichtiere (Molusca) nach

Anhang IV der FFH-Richtlinie:

die Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus),

die in Stillgewässern vorkommt und im Bremer Raum nachgewiesen wurde,

die Bachmuschel (Unio crassus),

die in Fließgewässern lebt und zumindest in der Delme bei Bremen nachgewiesen wurde.

Da das Vorkommen dieser beiden Arten im Vorhabensgebiet nicht auszuschließen ist, wird nach-

folgend geprüft, ob das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG zu

besorgen ist.

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Prognose

Für die Prognose besonders relevante Vermeidungsmaßnahem (vgl. Kap. 4) sind

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte,

die Vermeidung der Inanspruchnahme oder Nutzung von Flächen in Still- und Fließge-

wässern,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

Nutzung durch eine temporäre Querungsstelle erforderlich werden.

Da die Weichtiere ihr gesamtes Leben im Gewässer verbringen, kann unter diesen Bedingungen

das vorhabensbedingte Eintreten der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungs-

verbot) und nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ausgeschlossen

werden.

Auch erhebliche Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), die sich auf den Erhaltungszustand der

Populationen auswirken könnten, sind unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Schallemis-

sionen und ihrer geringen Übertragung in Gewässer nicht zu besorgen.

7.5.18.2 National geschützte Weichtiere

Zu den von THEUNERT (2008b) für Niedersachsen genannten national geschützten Weichtieren

gehören Arten der

Schnecken,

deren Vorkommen im Raum östlich Bremen jedoch nicht zu erwarten ist,

Muscheln,

darunter besonders geschützte Arten wie die Flache Teichmuschel (Anodonta anatina), die

Gewöhnliche Teichmuschel (A. cygnea), die Malermuschel (Unio pictorum) und die Große

Flussmuschel (U. tumidus), sowie die streng geschützte Abgeplattete Teichmuschel (Pseu-

danodonta complanata). Sie nutzen Fließ- und Stillgewässer als Habitate und könnten im

Vorhabensgebiet vorkommen. Tatsächlich wurden die vier besonders geschützten Arten

dort in der Wümmeniederung nachgewiesen (NLWKN 2018b).

Da das Vorkommen besonders geschützter Muschel-Arten im Vorhabensgebiet nachgewiesen und

das einer streng geschützten Art nicht ausgeschlossen ist, wird nachfolgend geprüft, ob das Eintre-

ten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–3 BNatSchG zu besorgen ist.

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Prognose

Für die Prognose relevante Vermeidungsmaßnahem sind wiederum

die Einhaltung eines Mindestabstands von 5 m bzw. 10 m zu Gewässern für Anregungs-

punkte,

die Vermeidung der Inanspruchnahme oder Nutzung von Flächen in Still- und Fließge-

wässern,

die Beteiligung einer ökologischen Vorhabenbegleitung, sollte wider Erwarten doch eine

Nutzung durch eine temporäre Querungsstelle erforderlich werden.

Da auch die möglicherweise vorkommenden national geschützten Weichtiere ihr gesamtes Leben

im Gewässer verbringen, kann auf diese Weise das vorhabensbedingte Eintreten der Zugriffs-

verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) und nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

(Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ausgeschlossen werden.

Auch erhebliche Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), die sich auf den Erhaltungszustand der

Populationen auswirken könnten, sind unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Schallemissi-

onen und ihrer geringen Übertragung in Gewässer nicht zu besorgen.

7.5.19 Stachelhäuter

Besonders geschützte Stachelhäuter (Echinodermata) kommen nur in der Nordsee vor (vgl.

THEUNERT 2008b).

Das vorhabensbedingte Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ist daher

ausgeschlossen.

7.5.20 Fazit

Nachfolgend wird für Pflanzen in Tabelle 16 und für Tiere in Tabelle 17 jeweils eine zusammenfas-

sende Übersicht über das mögliche Eintreten von Verbotstatbeständen durch die geplante 2D-

Seismik im Raum östlich Bremen gegeben.

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Tabelle 16: Übersicht zum möglichen Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders bzw. streng geschützte Pflanzen und Pilze Status: s = streng geschützt, b = besonders geschützt

Pflanzen-Gruppe Status Entnahme, Schädigung und Zerstörung (Nr. 4)

Farn- und Blütenpflanzen

- gemeinschaftsrechtlich geschützt s nein

- national geschützt b nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Moose b nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Flechten b nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Pilze b nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Tabelle 17: Übersicht zum möglichen Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für besonders bzw. streng geschützte Tiere Status: s = streng geschützt, b = besonders geschützt

Tier-Gruppe Status Entnahme, Tötung und. Schädigung (Nr. 1)

Störung (Nr. 2) Fortpflanzung- und Ruhestätten (Nr. 3)

Säugetiere

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national b nein - nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Vögel

- Brutvögel b / s nein nein nein

- Gastvögel b / s nein nein nein

Reptilien

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national b nein - nein

Amphibien

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national b nein - nein

Fische und Rundmäuler nein nein nein

Schmetterlinge

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national s nein nein nein

- national b nein nein nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

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Tier-Gruppe Status Entnahme, Tötung und. Schädigung (Nr. 1)

Störung (Nr. 2) Fortpflanzung- und Ruhestätten (Nr. 3)

Hautflügler b nein nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Käfer

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national s nein nein nein

- national b nein - nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Libellen

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national b / s nein nein nein

Echte Netzflügler b nein - nein

Springschrecken b nein - nein

Webspinnen b nein - nicht ganz ausgeschlossen, geringe Risiko-Erhöhung

Krebse s nein nein nein

Weichtiere

- gemeinschaftsrechtlich s nein nein nein

- national b / s nein nein nein

Stachelhäuter b nein - nein

7.6 Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG

Wie in den vorstehenden Übersichten von Kapitel 7.5.20 zusammengefasst, kann das Eintreten

von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für verschiedene möglicherweise vorkommende

Tier- und Pflanzenarten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Betroffen sein könnten, poten-

ziell vorkommende Arten der

national besonders geschützten Farn- und Blütenpflanzen, der Moose, Flechten und Pilze

die möglicherweise beschädigt oder zerstört werden,

national besonders geschützten Kleinsäuger, Schmetterlinge, Hautflügler, Käfer und Web-

spinnen, deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten möglicherweise beschädigt oder zerstört

werden.

Nachfolgend werden daher Angaben zum Vorliegen der in Kapitel 7.2.2 benannten Voraussetzun-

gen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gemacht.

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7.6.1 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

Das geplante Vorhaben ist nach Angaben der DEA aus folgenden Gründen in besonderem öffent-

lichem Interesse:

Es werden Ressourcen vermutet, die einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Rohstoff-

versorgung gemäß § 1 Bundesberggesetz (BBergG) leisten können und zur Verringerung

der Importabhängigkeit Deutschlands beitragen würden. Nach derzeitiger Einschätzung

liegt das Erdgaspotential im Untersuchungsgebiet bei ca. 20 Mrd. m³ und damit in einer

relevanten Größenordnung. Im Vergleich dazu betragen die gesicherten Reserven der

gesamten Bunderepublik Deutschland derzeit (01.01.2018) 37,12 Mrd. m³. Durch aktuelle

Erdgasförderung verringern sich diese Reserven jährlich um ca. 10 % (LBEG 2018).

Weiterhin sieht das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP, Fassung

vom 26. September 2017) in den Zielen und Grundsätzen vor, das zur Sicherung der Gas-

versorgung zum einen Erdgasvorkommen möglichst vollständig erschlossen und genutzt

werden und zum anderen das bestehende Verbundsystem weiter ausgebaut werden soll.

Durch den Aufbau und Betrieb der Erdgasförderung in dem von DEA betriebenen Feld

Völkersen sind auf vielfältige Weise Arbeitsplätze entstanden. Erstens sind ca. 80 Arbeits-

plätze von der DEA Deutsche Erdoel AG direkt geschaffen worden. Zweitens gibt es etwa

200 weitere Arbeitsplätze bei Sub-Unternehmen welche unmittelbar mit der Erdgasförde-

rung im Feld Völkersen in Zusammenhang stehen. Daneben sind all diejenigen Arbeits-

plätze zu berücksichtigen, die sich durch die Umsatzeffekte der Zuliefer- und Verarbei-

tungsindustrie bei der Erdgasproduktion ergeben. Eine Erschließung von neuen Reserven

in diesem Gebiet würde den Bestand dieser Arbeitsplätze für einen langen Zeitraum

sichern und gegebenenfalls zusätzliche Arbeitsplätze schaffen.

Die Förderabgabe aus der Erdgasförderung ist von erheblicher Bedeutung für die öffent-

lichen Haushalte. Bei der Gewinnung von Bodenschätzen ist nach §§ 31 ff. BBergG eine

Förderabgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten, in dem sich die Konzession

befindet. Die Abgaben an das Land Niedersachsen allein für die Förderung aus der Bewilli-

gung Rotenburg-Völkersen betrug für das Jahr 2017 über 33 Millionen Euro. Durch die

natürliche Ausförderung des Feldes wird sich in den kommenden Jahren das Fördervolu-

men und somit auch die Summe der Förderabgaben verringern, wenn nicht zusätzliche

Erdgasvolumen gefunden werden können, um die geförderten Reserven zu ersetzen.

Anders als Uran und Kohle vereint Erdgas eine Vielzahl von Vorteilen auf einem einzigen

Energieträger. Gaskraftwerke gleichen Stromschwankungen bei erneuerbaren Energien

wie Wind und Sonne perfekt aus, da sie flexibel regelbar sind. Sie eignen sich hervor-

ragend zur Kraft-Wärme-Kopplung, sind hoch effizient und verringern dadurch Brennstoff-

kosten und – insbesondere bei heimischer Förderung – die Importabhängigkeit. Die deut-

lich geringeren Baukosten von Gas- gegenüber Kohlekraftwerken führen dazu, dass sie

auch bei geringer Auslastung wirtschaftlich arbeiten. Gleichzeitig stoßen sie nur halb so viel

klimaschädliches Kohlendioxid aus. Daher setzen auch die Energieszenarien von Umwelt-

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bundesamt, Umweltministerium und dem Umweltrat (SRU) auf Erdgas als wichtige

Brückentechnologie in der Energiewende.

Voraussetzung für eine spätere Förderung der vermuteten Ressourcen ist deren Verifizie-

rung durch eine großräumige Aufsuchung mittels geophysikalischer Untersuchungsmetho-

den. Bei der zu diesem Zweck geplanten Reflexionsseismik handelt es sich um ein wichti-

ges Standard-Verfahren zur Erkundung des Untergrundes in der Erdöl- und Erdgasexplo-

ration. Zwar liegen für das betroffene Gebiet bereits ältere seismische Daten vor, die aber

trotz erneuter Auswertung den tiefen Untergrund, in dem die Reserven vermutet werden,

nicht hinreichend abbilden. Auch um unnötige Fehlbohrungen zu vermeiden sind zusätz-

liche geophysikalische Untersuchungen erforderlich.

Dem gegenüber stehen kurzzeitige vorrübergehende Flächennutzungen, die

vorwiegend auf bestehenden Straßen und Wege erfolgen sollen,

keine dauerhaften Veränderungen der betroffenen Flächen und ihrer Funktionen für

Umwelt, Natur und Landschaft zur Folge haben,

die jeweils nur sehr kurzzeitig zu lokal begrenzten Störwirkungen infolge akustischer und

optischer Emissionen oder Erschütterungen führen,

also insgesamt nur geringe vorübergehende Wirkungen auf Umwelt, Natur und Landschaft

haben.

Zwar können Schädigungen von möglicherweise im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorkom-

menden national besonders geschützten Pflanzen und Pilzen bzw. von Fortpflanzungs- und Ruhe-

stätten national besonders geschützter Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden, aber das

Risiko für diese Schäden ist sehr gering und wird durch umfassende Vermeidungsmaßnahmen

minimiert. Es ist vergleichbar mit Schädigungsrisiken, wie sie auch aus der allgemein üblichen

Nutzung etwa durch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, Pflege von Gehölzen, Gewässern

und Säumen oder ruhiger Freizeitnutzungen in der Natur entstehen können. Die Einwirkung ist

zudem zeitlich begrenzt und besteht nur für einen sehr kurzen Zeitraum von einigen Wochen.

Danach können sich eventuell beeinträchtigte Pflanzen regenerieren und die Flächen bzw. Struk-

turen spätestens in der folgenden Vegetationsperiode wieder als Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten

genutzt werden.

7.6.2 Fehlen zumutbarer Alternativen

Reflexionsseismische Untersuchungen sind das wichtigste Standardverfahren zur geophysikali-

schen Erkundung des Untergrundes. Sie sind örtlich an das zu erkundende Gebiet gebunden.

Räumliche Alternativen für die Seismik bestehen also nur in Bezug auf die Anzahl und genaue

Lage der Anregungslinien. Wie in Kapitel 3.2 erläutert, wurde dafür mit der vorgesehenen 2D-

Reflexionsseismik mittels Vibroseis-Fahrzeugen unter weitgehender Beschränkung auf die Nut-

zung vorhandener Straßen und Wegen bereits die Variante mit den geringsten Auswirkungen auf

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Umwelt, Natur und Landschaft ausgewählt, die durch weitere Vermeidungs- und Minimierungs-

maßnahmen so weit wie möglich reduziert werden.

Da die erneute Auswertung älterer seismischer Daten mit modernen Methoden ergeben hat, dass

diese kein korrektes seismisches Abbild des zu erkundenden tiefen Untergrundes erzeugen kön-

nen, bleiben als Alternative für die Erkundung nur punktuelle Explorationsbohrungen bis in die

entsprechende Teufe. Diese sind jedoch mit erheblich höheren Kosten und wesentlich größeren

Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Aufgrund der unzureichenden Datenbasis über den

tiefen Untergrund bergen sie zudem ein hohes Risiko, tatsächlich vorhandene Reserven zu ver-

fehlen und damit deren Erschließung zu verhindern. Alternative Explorationsbohrungen sind daher

weder zumutbar noch im Hinblick auf die Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt sinnvoll.

7.6.3 Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population

Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der möglicherweise betroffenen Populationen ist

aus folgenden Gründen nicht zu besorgen:

Zwar kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass möglicherweise im Einwirkungs-

bereich des Vorhabens örtlich beschränkt vorkommende national besonders geschützte

Farn- und Blütenpflanzen, Moose, Flechten oder Pilze durch die Vibroseis-Fahrzeuge oder

sich im Gelände bewegende Menschen geschädigt werden, aber sie können sich spätes-

tens in der darauf folgenden Vegetationsperiode aus den verbleibenden Pflanzenteilen und

dem Samenpotenzial im Boden wieder regenerieren. Aufgrund der kurzen Dauer und der

geringen vorhabensbedingten Nutzungsintensität werden die betroffenen Flächen nicht

dauerhaft verändert. Dementsprechend sind auch keine dauerhaften Schäden oder Ver-

luste der möglicherweise betroffenen national besonders geschützten Pflanzen und Pilze

sowie ihrer Standorte zu erwarten.

Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass durch das Vorhaben einige Pflanzen geschädigt

werden, an denen sich Jungspinnen der möglicherweise im Einwirkungsbereich des Vor-

habens vorkommenden besonders geschützten Webspinnen-Art aufhalten oder die poten-

ziell vorkommenden besonders geschützten Käfer-, Hautflügler- oder Schmetterlings-Arten

als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte dienen. Es ist auch nicht ganz ausgeschlossen, dass

durch den Einsatz der Vibroseis-Fahrzeuge vereinzelt Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

von besonders geschützten Käfern, Hautflüglern oder Kleinsäugern am und im Boden be-

schädigt werden. Aufgrund der kurzen Dauer und der geringen vorhabensbedingten Nut-

zungsintensität werden die betroffenen Flächen jedoch nicht dauerhaft verändert und die

Vegetation wird sich bereits in der anschließenden Vegetationsperiode regenerieren. Daher

können die vom Vorhaben betroffenen Flächen, Böden und Vegetationsbestände noch im

gleichen Jahr auch wieder ihre Funktionen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erfüllen.

Zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) von mög-

licherweise im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorkommenden national besonders geschützten

Farn- und Blütenpflanzen, Moosen, Flechten und Pilzen sowie Kleinsäugern, Schmetterlingen,

Hautflüglern, Käfern und Webspinnen sind nicht erforderlich.

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7.7 Artenschutzrechtliches Fazit

Die artenschutzrechtliche Untersuchung kommt unter Berücksichtigung der geplanten Vermei-

dungs- und Minimierungsmaßnahmen zu folgendem Ergebnis:

Für die im Einwirkungsbereich des geplanten Seismik-Vorhabens tatsächlich oder mög-

licherweise vorkommenden gemeinschaftsrechtlich streng geschützten Pflanzen und

Tiere ist das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–4 BNatSchG nicht

zu besorgen.

Für die tatsächlich oder potenziell vorkommenden national streng geschützten Pflanzen

und Tiere ist das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–4 BNatSchG

ebenfalls nicht zu befürchten.

Für die tatsächlich oder potenziell vorkommenden national besonders geschützten Tiere

ist eine signifikante Erhöhung des Verletzung- und Tötungsrisikos nicht zu besorgen. Der

Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG tritt nicht ein.

Bezüglich der möglichen Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestät-

ten (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) tatsächlich oder möglicherweise

vorkommender national besonders geschützter Tiere ist eine Differenzierung erforderlich:

für national besonders geschützt Arten der Gruppen Kleinsäuger, Hautflügler, Käfer

und Webspinnen kann eine vorhabensbedingte Schädigung oder Zerstörung trotz der

umfangreichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht ganz ausgeschlos-

sen werden.

Das Risiko für solche Schädigungen wird jedoch als gering eingestuft. Ein vergleich-

bares Risiko besteht auch durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, Maßnahmen

der Gehölz-, Gewässer- und Saumpflege oder ruhige Erholungsnutzungen in der

Landschaft.

für national besonders geschützte Arten der übrigen Tiergruppen ist das Eintreten des

Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1–4 BNatSchG hingegen nicht zu erwarten.

Für tatsächlich oder potenziell vorkommende national besonders geschützte Farn- und

Blütenpflanzen, Moose, Flechten und Pilze können Schädigungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 4

BNatSchG) nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Risiko für solche Schädigungen

wird jedoch als gering bewertet. Ein ähnliches Risiko besteht auch durch andere übliche

menschliche Tätigkeiten und Nutzungen wie Land- und Fortwirtschaft, Gehölz-, Gewässer-

und Saumpflege oder ruhige Erholungsnutzungen in der Landschaft.

Da das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für national besonders

geschützte Pflanzen und Tiere nicht ganz ausgeschlossen werden kann, ist für das geplante

Vorhaben eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich.

Entsprechend wurden in Kapitel 7.6 die dazu erforderlichen Angaben gemacht: Die zwingenden

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und das Fehlen von zumutbaren Alternativen

wurde dargelegt und erläutert, warum eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der mög-

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licherweise betroffenen Populationen nicht zu besorgen ist. Zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung

des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sind nicht erforderlich.

8 Vereinbarkeit mit den Naturschutzgebieten

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG sind "alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-

gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhal-

tigen Störung führen können, […] nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten." Maßgebend

für dieses absolute Veränderungsverbot sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen der jeweili-

gen Schutzgebietsverordnungen. Zu berücksichtigen ist, dass das Verbot nicht nur Handlungen

innerhalb des Naturschutzgebietes (NSG) erfasst, sondern auch solche, die von außerhalb in das

Gebiet hineinwirken (vgl. HENDRISCHKE 2012, S. 363, Rn. 30).

In dem vom geplanten Vorhaben betroffenen Raum östlich Bremen liegen die in Tabelle 18 aufge-

listeten Naturschutzgebiete.

Tabelle 18: Naturschutzgebiete im vom Vorhaben betroffenen Raum östlich Bremen NSG = Naturschutzgebiet, Nds. = Niedersachsen, HB = Bremen, FFH-Gebiet = nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesenes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), VSG = europäisches Vogelschutzgebiet (Quellen der Angaben: Kartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz sowie Kartendienst Schutzgebiete des BfN; besucht am 03.04.2018)

Name des NSG Land Ausweisung Größe [ha] Bestandteil von Natura 2000 Abstand ≤ 500 m

Fischerhuder Wümmeniederung (LÜ 270)

Nds. 2006 772,00 FFH-Gebiet Wümmeniederung

VSG Wümmewiesen bei Fischerhude

-

Borgfelder Wümmewiesen

HB 1984 682,15 FFH-Gebiet Untere Wümme

VSG Borgfelder Wümmewiesen

-

Wiestetal (LÜ 295) Nds. 2013 382,00 FFH-Gebiet Wiestetal, Glindbusch, Borchelsmoor

+

Ottersberger Moor (LÜ 217)

Nds. 1997 94,00 - -

Voßberge (LÜ 019) Nds. 1936 47,80 FFH-Gebiet Wümmeniederung -

Fährhof (LÜ 063) Nds. 1976 12,70 FFH-Gebiet Wümmeniederung -

Sandtrockenrasen Achim (LÜ 211)

Nds. 1994 56,00 FFH-Gebiet Sandtrockenrasen Achim

-

Blender See (LÜ 023) Nds. 1936 6,30 - -

Überwiegend haben die geplanten Anregungstrassen zu diesen NSG einen Abstand von mehr als

500 m, teilweise liegen zusätzlich noch Bahntrassen, Autobahnen, Landesstraßen oder größere

Siedlungsbereiche dazwischen. Für diese NSG können Zerstörungen, Beschädigungen oder Ver-

änderungen sowie nachhaltige Störungen ohne vertiefende Betrachtung ausgeschlossen werden.

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Lediglich das NSG "Wiestetal" hat bei Ottersberg im Minimum einen Abstand von weniger 500 m

zu einer geplanten Anregungslinie. Daher wird nachfolgend genauer untersucht, ob das Vorhaben

mit dem Schutzgebiet vereinbar ist und ob formulierte Verbote berührt sind.

8.1 Naturschutzgebiet "Wiestetal"

Die nachfolgende Beschreibung des Naturschutzgebietes (NSG ROW 30) basiert auf der Schutz-

gebietsverordnung vom Landkreis Rotenburg/Wümme (LK ROTENBURG 2012).

8.1.1 Beschreibung des Gebietes

Das NSG ist ca. 382 ha groß und liegt überwiegend im Landkreis Rotenburg in der Samtgemeinde

Sottrum und in der Stadt Rotenburg. Einbezogen sind jedoch auch angrenzende Bereiche des

Fleckens Ottersberg im Landkreis Verden. Es umfasst einen Teil des FFH-Gebietes "Wiestetal,

Glindbusch, Borchelsmoor" (DE 2820-301), geht aber zum Teil auch darüber hinaus.

Es handelt sich um ein Tal zwischen flachen Geestrücken mit dem naturnahen, meist mäandrie-

renden Bachlauf der Wieste von Mulmshorn bis kurz vor die Mündung in die Wümme bei Otters-

berg mit Biotopen der Auen und Feuchtgebiete sowie Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie. Dazu

gehören Erlen-Eschenwälder, Röhrichte, Hochstaudenfluren an den Ufern, unterschiedlich feuch-

tes Grünland, Sümpfe, Seggenrieder und Eichenmischwälder sowie kleine Moorwaldparzellen.

Hinzu kommen fünf Teiche in einem ehemaligen Sandabbaugebiet. Das NSG ist ein wichtiger

Lebensraum für (stark) gefährdete Arten und Arten der FFH-Richtlinie.

Es dient der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Wieste und ihrer angrenzenden

Niederungsbereiche als Lebensstätte und Biotop bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

und deren Lebensgemeinschaften. Die besondere Eigenart und Schönheit des Wiestetals sollen

erhalten und die Ruhe und Ungestörtheit im Gebiet gefördert werden. In der Schutzgebietsverord-

nung ist der Schutzzweck umfassend und differenziert sowie mit Bezug auf das europäische öko-

logische Netz Natura 2000, dreizehn zum Teil prioritäre Lebensraumtypen und die Tierarten der

FFH-Richtlinie dargestellt (vgl. Kap. 6.5).

Zur Umsetzung der formulierten Erhaltungsziele sind im NSG alle Handlungen verboten, die zu

einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile führen

oder eine nachhaltige Störung verursachen können. Gemäß § 3 der Schutzgebietsverordnung ist

es im NSG insbesondere unter anderem verboten

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

das Gebiet außerhalb bestimmter Wege zu betreten, zu befahren oder in sonstiger Weise

aufzusuchen,

Fahrzeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen sowie unbemannte Luftfahr-

zeuge zu betreiben,

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Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder

naturnahe Gebüsche zu beseitigen sowie naturnah aufgebaute Waldränder zu beeinträch-

tigen oder zu beseitigen,

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Leitungen zu verlegen,

Masten oder Zäune zu errichten, Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen,

den bestehenden Wasserhaushalt so zu verändern, dass es im Gebiet zu einer zusätz-

lichen Entwässerung kommen kann.

Gemäß § 6 der Schutzgebietsverordnung kann von deren Verboten nach § 67 BNatSchG i. V. m.

§ 41 NAGBNatSchG zur Realisierung von Projekten eine Befreiung gewährt werden, wenn sie sich

im Rahmen einer Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem

Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen.

8.1.2 Prognose

Für die geplante 2D-Seismik werden keine Flächen innerhalb des NSG "Wiestetal" genutzt. Direkte

Beeinträchtigungen des NSG im Sinne der vorhabensbedingten Nutzung von Flächen durch Kraft-

fahrzeuge außerhalb von Wegen, Straßen und Plätzen oder der Schädigung von Lebensstätten

von Pflanzen und Tieren können somit ausgeschlossen werden. Innerhalb des Schutzgebietes

erfolgen auch keine vorhabensbedingten Handlungen, die die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf

andere Weise stören. Vorhabensbedingte Auswirkungen auf Gehölze oder den Wasserhaushalt

sind nicht zu besorgen. Die entsprechenden Verbote der Schutzgebietsverordnung sind also nicht

berührt.

Jedoch verläuft die Anregungstrasse 7 über die L 168 von Ottersberg bis Stuckenborstel (vgl.

Abbildung 23). Sie hat daher einen Abstand von weniger als 500 m zum NSG und die mit dem

Vorhaben verbundenen Störwirkungen durch Schallemissionen und optische Beunruhigungen

werden voraussichtlich bis in das Schutzgebiet hineinwirken. Diese Störwirkungen sind aber auf

wenige Tage mit Aktivitäten zur Vorbereitung, Messung und der Räumung beschränkt. Sie neh-

men außerdem mit zunehmender Entfernung vom Vorhaben ab und werden zum Teil zusätzlich

durch die Bebauung zwischen der Landesstraße und dem Schutzgebiet abgeschirmt. Zudem

betreffen sie einen bereits durch die Störungen von Bahntrasse, Autobahn und Landstraße vorbe-

lasteten Teilbereich des NSG. Aufgrund der kurzen Dauer der vorhabensbedingten Störwirkungen

sind sie nicht geeignet, das Gebiet und seine Erhaltungsziele erheblich zu beeinträchtigen. Inso-

fern ist die geplante 2D-Seismik mit dem Schutzzweck für das NSG "Wiestetal" vereinbar.

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Abbildung 23: NSG "Wiestetal" im Einwirkungsbereich der Anregungs- und Geophon-Linie 7 mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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9 Vereinbarkeit mit den Landschaftsschutzgebieten

Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind "in einem Landschaftsschutzgebiet […] unter besonderer Be-

achtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten,

die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen."

Maßgebend sind wiederum die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. Die

Veränderungsverbote sind jedoch weniger weitreichend und absolut als die für Naturschutzge-

biete: Sie müssen nicht nur eintreten können, sondern tatsächlich zu erwarten sein. Sie müssen

außerdem den Charakter des Gesamtgebietes betreffen und nicht nur einzelne Bestandteile. Und

anders als bei den Naturschutzgebieten werden nur Handlungen innerhalb der Schutzgebiete ver-

boten, nicht solche, die von außen hereinwirken.

In dem vom geplanten Vorhaben betroffenen Raum östlich Bremen liegen die in Tabelle 19 aufge-

listeten Landschaftsschutzgebiete. Drei der dort genannten LSG werden von den geplanten Anre-

gungstrassen gequert, ein weiteres durch eine Geophon-Linie. Diese vier sind also von den

geplanten seismischen Messungen direkt betroffen. Nachfolgend wird daher genauer untersucht,

ob das Vorhaben mit diesen Schutzgebieten vereinbar ist. Bei zwei weiteren LSG sollen die An-

regungstrassen unmittelbar außerhalb des jeweiligen Gebietes verlaufen und zum gegenwärtigen

Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie von vorhabensbedingten Nutzungen, wie

den Geophonen betroffen sind. Daher werden sie nachfolgend ebenfalls berücksichtigt.

Die übrigen LSG liegen zwar in dem vom Vorhaben betroffenen Gebiet östlich Bremen, aber nicht

im direkten Einwirkungsbereich des Vorhabens. Sie sind voraussichtlich weder von den geplanten

Anregungstrassen noch von den Geophon-Linien betroffen und daher nicht zu untersuchen.

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Tabelle 19: Landschaftsschutzgebiete im vom Vorhaben betroffenen Raum östlich Bremen LSG = Landschaftsschutzgebiet, ROW = Landkreis Rotenburg (Wümme), VER = Landkreis Verden, DH = Landkreis Diepholz, HB = Bremen, FFH-Gebiet = nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewie-senes Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), VSG = europäisches Vogelschutzgebiet; (Quelle der Angaben: Kartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klima-schutz sowie Kartendienst Schutzgebiete des BfN besucht am 03.04.2018)

Name des LSG Ausweisung Größe [ha] Bestandteil von Natura 2000 Betroffenheit

Buchholzer und Wilsteder Moor (ROW 127)

1987 700,00 - -

Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern (VER 055)

2012 2.616,00 FFH-Gebiet Wümmeniederung direkt

Obere Beekeniederung (VER 054)

2012 368,00 FFH-Gebiet Wümmeniederung -

Surheide (VER 003) 1937 90,00 - angrenzend

Bremen 1968 32. Änderung 1968 3.281,05 FFH-Gebiet Parks in Ober-neuland, VSG Oberneulander Wümmeniederung, VSG Weseraue

-

Königsmoor (VER 049) 1985 321,00 - angrenzend

Autobahnbaggersee bei Oyten (VER 039)

1961 125,00 - -

Bullensee Etelsen (VER 038) 1961 3,00 -

Wümmeniederung unterhalb Rotenburg (ROW 001)

1938 1.102,10 FFH-Gebiet Wümmeniederung -

Dünenlandschaft Wehrmeistersee (ROW 004)

1938 164,00 -

Kiebitzmoor 1988 165,00 -

Schraderberg (VER 010) 1938 5,90 -

Heckenlandschaft bei Riede (VER 053)

2004 845,00 direkt

Adliges Holz (VER 048) 1971 49,00 direkt

Alte Aller und Weiße Berge (VER 057)

2014 -

Weserniederung zwischen Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder (VER 056)

2014 direkt

Hache, Ochtum, Klosterbach/ Varreler Bäke (DH 081)

2016 -

Kirchweyher See (DH 50) -

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- 154 -

9.1 Landschaftsschutzgebiet "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern"

Die nachfolgende Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes (LSG VER 055) basiert auf der

Schutzgebietsverordnung vom Landkreis Verden (LK VERDEN 2012) sowie den Karten und Ortho-

photos der Niedersächsischen Umweltkarten88.

9.1.1 Beschreibung des Gebietes

Das LSG erstreckt sich im Landkreis Verden auf einer Länge von ca. 18 km in Ost-West-Richtung

zwischen dem Landkreis Rotenburg (Wümme) und der Grenze zu Bremen (vgl. Abbildung 24 auf

Seite 157). Es hat eine Größe von rund 2.620 ha. In diesem Gebiet bilden der Nord-, Mittel- und

Südarm der Wümme ein landesweit bedeutsames Binnendelta. Teil des ebenfalls in mehrere Arme

gegliederten LSG sind auch die nördlich gelegenen, eiszeitlichen Randdünen, Grünlandflächen

und Gräben, die zwischen den Wümmearmen eingestreut sind, sowie die aus nördlicher Richtung

zufließenden naturnahen Gewässer Walle und Otterstedter Beeke mit ihren durch feuchtes Grün-

land, Röhrichte, Feldgehölze und Hecken geprägten Niederungsbereichen. Das Niederungsgebiet

ist von regelmäßigen winterlichen Überschwemmungen betroffen. Überwiegend wirkt die offene bis

halboffene Landschaft wenig beeinträchtigt, naturnah und störungsarm.

Allgemeiner Schutzzweck sind der Erhalt und die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes und der Nutzbarkeit der Naturgüter, der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schön-

heit der Landschaft und der Erhalt der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholungsnut-

zung. Dazu sind die Fließgewässer sowie die angrenzenden halboffenen Niederungsauen und

Dünen als Lebensstätte und Biotop bestimmter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebens-

gemeinschaften zu erhalten, wiederherzustellen oder zu entwickeln. Die Wümmeniederung soll in

ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit erhalten sowie die Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes

gefördert werden. Insbesondere dient das LSG der Erhaltung, Sicherung, Pflege und naturnahen

Entwicklung der Wümme einschließlich ihrer Altarme und Uferbereiche, der Niederungslandschaft

mit ihren typischen Strukturen, des artenreichen Grünlands unterschiedlicher Feuchtestufen, ver-

schiedener naturnaher Laubwälder der Auen, Brüche, Moore und Dünen sowie sonstiger natur-

naher Lebensräume wie Feuchtgebüsche, Röhrichte, Sümpfe, Rieder, Hochstaudenfluren, Hoch-

moorreste mit Feldgehölzen, Hecken und Wallhecken, und der Sandheiden, Magerrasen, Silber-

grasfluren und sandigen Offenbodenflächen der Dünen.

Das LSG umfasst einen Teil des FFH-Gebietes "Wümmeniederung" (DE 2723-331) und des euro-

päischen Vogelschutzgebietes "Wümmewiesen bei Fischerhude" (DE 2820-402). In der Verord-

nung sind der besondere Schutzzweck und die Erhaltungsziele mit Bezug auf das europäische

ökologische Netz Natura 2000, auf zwölf zum Teil prioritäre Lebensraumtypen sowie auf eine

Reihe von Tierarten der FFH-Richtlinie und auf wertbestimmende Vogelarten des offenen und

halboffenen Grünlandes sowie der Röhrichte, Hochstauden und Ufer umfassend und differenziert

dargestellt (vgl. Kap. 6.4 und Kap. 6.3).

88

https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/; besucht am 03.04.2018

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- 155 -

Zur Umsetzung der formulierten Erhaltungsziele sind im LSG alle Handlungen verboten, die den

Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist unter

anderen verboten,

bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern und Freileitungen,

Wege, Straßen oder sonstige Verkehrsflächen neu zu bauen bzw. anzulegen,

außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren, zu parken

oder abzustellen,

naturnahe, ungenutzte Uferbereiche der Wasserläufe, Teiche und sonstigen Kleingewässer

zu befahren oder auf andere Weise ihre natürliche Vegetation und Fauna zu beeinträchti-

gen,

die vorhandenen Waldbestände in ihrer Funktion und ihrer Bedeutung für den Naturhaus-

halt und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen sowie Hecken, Bäume oder sonstige

Gehölzbestände zu beseitigen oder zu beeinträchtigen,

motorbetriebene Fluggeräte (wie z. B. Modellflugzeuge) zu betreiben und mit Fluggeräten

(wie z. B. Heißluftballons, Ultraleichtflugzeugen, Motorflugzeugen) außerhalb der Zeit vom

15.07. bis 15.10. eine Mindestflughöhe von 200 m zu unterschreiten sowie aus dem LSG

zu starten oder dort zu landen,

Bauschutt und Abfälle jeglicher Art einzubringen, zwischen- oder abzulagern oder das

Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen,

die Ruhe und die Erholung in Natur und Landschaft durch Geräusche, Erschütterungen,

Licht, Luftverunreinigungen, Verunstaltungen des Landschaftsbildes oder sonstige störende

Verhaltensweisen zu beeinträchtigen.

Gemäß § 7 der Schutzgebietsverordnung kann von deren Verboten nach § 67 BNatSchG und § 41

NAGBNatSchG zur Realisierung von Projekten eine Befreiung erteilt werden, wenn sie sich im

Rahmen einer Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutz-

zweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3–6

BNatSchG erfüllt sind.

9.1.2 Prognose

Bei der Prognose möglicher Wirkungen auf das LSG werden die in Kapitel 4 aufgeführten Maßnah-

men zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das

LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" ist vor allem die Umsetzung der folgenden

Maßnahmen von Bedeutung:

möglichst weitgehende Beschränkung der Anregungslinien auf vorhandene Straßen und

Wege,

Vermeidung der Nutzung und Beeinträchtigung von Gewässern einschließlich der Ufer und

Gewässersäume durch die Vibroseis-Fahrzeuge sowie Einhaltung eines Mindestabstandes

von ≥ 10 m zu Gewässern 1. und 2. Ordnung bzw. von ≥ 5 m zu kleineren Gewässern,

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Vermeidung von Gehölzverlusten und -schädigungen durch Meidung von Anregungspunk-

ten in Gehölznähe abseits von Straßen und Wegen, insbesondere sind keine Anregungen

im Bereich von Waldrändern und −säumen, von linearen Gehölzen und Gehölzgruppen

einschließlich der Säume und in der Kronentraufe von Bäumen geplant und auch keine

Gehölzrückschnitte,

kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft.

Das LSG ist in folgender Weise vom Vorhaben betroffen (vgl. Abbildung 24):

Die Anregungslinie 111 für den Parametertest reicht auf bestehenden Wegen bis in das

Schutzgebiet hinein.

Die Anregungslinie 2 quert das Gebiet auf vorhandenen Straßen zwischen Quelkhorn und

Otterstedt und verläuft weiter in Richtung Otterstedt entlang des Gebietes.

Die Anregungslinie 7 quert das Gebiet westlich von Ottersberg teils auf bestehenden

Straßen und Wegen, aber auch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (Grünland). Weiter bis

Quelkhorn sowie bei Rutenbarg verläuft sie an der Grenze des Gebietes über vorhandene

Straßen und Wege.

Die Anregungslinie 5 quert das Gebiet im Zuge der L 168 zwischen dem Flecken Otters-

berg und Ottersberg-Bahnhof.

Voraussichtlich sind mit dem Vorhaben nur geringfügige kurzzeitige Auswirkungen auf das Schutz-

gebiet verbunden. Es kommt nicht zu dauerhaften Veränderungen von Natur und Landschaft und

nur zu kurzfristigen Störungen. Das Vorhaben ist auch nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen

der Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes Gebietes "Wümmeniederung" und des euro-

päischen Vogelschutzgebietes "Wümmewiesen bei Fischerhude" verbunden (vgl. Kap. 6.4 und

Kap. 6.3).

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Abbildung 24: LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" und LSG "Surheide" mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 50 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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- 158 -

Dennoch sind von dem Vorhaben verschiedene Verbote der Schutzgebietsverordnung berührt:

Es ist erforderlich abseits bestehender Wege mit Fahrzeugen über Grünland zu fahren.

Es sollen unbemannte Fluggeräte im Bereich des LSG eingesetzt werden.

Die geplanten Messungen sind mit kurzzeitigen Störwirkungen im Schutzgebiet durch

Schallemissionen, Erschütterungen, Beleuchtungen und optische Beunruhigungen

verbunden.

Daher wird eine Befreiung von den entsprechenden Verboten der Schutzgebietsverordnung nach

§ 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG beantragt.

9.2 Landschaftsschutzgebiet "Surheide"

Die nachfolgende Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes (LSG VER 003) basiert auf der

Schutzgebietsverordnung vom Landkreis Verden (LK VERDEN 1937) sowie den Karten und Ortho-

photos der Niedersächsischen Umweltkarten89.

9.2.1 Beschreibung des Gebietes

Das rund 90 ha große LSG liegt in der Gemeinde Ottersberg nahe der Ortschaft Quelkhorn (vgl.

Abbildung 24). Es schließt unmittelbar nördlichen an die Wümmeniederung an. Bei diesem LSG

handelt es sich um ein zum Teil stark reliefiertes Dünengebiet, das vorwiegend von Laub- und

Nadelwald bedeckt ist, aber auch kleinere landwirtschaftliche Nutzflächen und einige Hausgrund-

stücke einschließt.

Zum Schutzzweck werden in der Verordnung keine Angaben gemacht. Im LSG ist es verboten,

Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu

beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Insbesondere sind die Anlage von

Bauwerken aller Art sowie von Lager-, Müll- und Schuttplätzen und das Aufstellen von Zelten,

Campingwagen etc. untersagt. Ausnahmen von diesen Vorschriften können in besonderen Fällen

zugelassen werden.

9.2.2 Prognose

Bei der Prognose möglicher Wirkungen auf das LSG werden die in Kapitel 4 aufgeführten Maßnah-

men zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das

LSG "Surheide" ist vor allem die Umsetzung der folgenden Maßnahmen von Bedeutung:

möglichst weitgehende Beschränkung der Anregungslinien auf vorhandene Straßen und

Wege,

Vermeidung von Gehölzverlusten und -schädigungen,

89

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kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft.

Das LSG "Surheide" ist nur insofern betroffen, als die geplante Anregungslinie 7 über den südlich

an das Gebiet angrenzenden Weg verläuft (vgl. Abbildung 24) und möglicherweise Geophone

innerhalb des Gebietes ausgelegt werden.

Der Charakter des Gebietes wird durch die geplanten seismischen Messungen nicht verändert. Mit

dem Vorhaben sind auch keine Veränderungen des Gebietes verbunden, die geeignet sind, die

Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstal-

ten. Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung sind nicht berührt.

9.3 Landschaftsschutzgebiet "Königsmoor"

Die nachfolgende Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes (LSG VER 049) basiert auf der

Schutzgebietsverordnung vom Landkreis Verden (LK VERDEN 2000) sowie den Karten und Ortho-

photos der Niedersächsischen Umweltkarten90.

9.3.1 Beschreibung des Gebietes

Das LSG gliedert sich in zwei Teilflächen, die westlich von Oyten zwischen dem Bremer Kreuz und

der südlich der Wümmeniederung verlaufenden Bahnstrecke Hamburg–Bremen liegen (vgl.

Abbildung 25). Die Teilfläche Königsmoor Nord hat eine Größe von rund 204 ha und erstreckt sich

unmittelbar südlich dieser Bahntrasse. Sie ist durch ein Mosaik aus Wald mit hohem Laubholzan-

teil und kleineren offenen Flächen geprägt. Die Teilfläche Königsmoor Süd grenzt nördlich an die

Autobahn A 1 an und ist mit rund 117 ha etwas kleiner. Auch sie weist ein Mosaik aus Laubwald

und offenen Flächen auf, hinzukommen mehrere Stillgewässer unterschiedlicher Größe.

Es handelt sich um noch weitgehend naturbelassene Hoch-, Nieder- und Übergangsmoorflächen

mit eingelagerten Moorgewässern, Moorheiden, Feuchtgrünländern und Birkenbruchwäldern.

Diese früher für Nordwestdeutschland prägenden Landschaftselemente zeichnen sich durch eine

hohe Biotopvielfalt aus, die Lebensraum für viele gebietstypische Tier- und Pflanzenarten bietet.

Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung dieser moortypischen Eigenart und Vielfalt

und damit ihrer Leistungsfähigkeit im Naturhaushalt.

Innerhalb des LSG ist es über die bestehenden gesetzlichen Verbote hinaus unter anderem unter-

sagt

außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und der gekennzeichneten Parkplätze Kraftfahr-

zeuge aller Art zu fahren, zu parken oder abzustellen,

Wege, Straßen oder Plätze neu anzulegen, zu befestigen oder zu erweitern oder in anderer

Weise die Bodengestalt zu verändern,

90

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bauliche Anlagen aller Art einschließlich Einfriedungen zu errichten oder wesentlich zu ver-

ändern,

Müll und sonstige Abfälle bzw. Stoffe aller Art wegzuwerfen, einzubringen oder abzulagern

oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen,

die Ruhe und die Erholung in Natur und Landschaft durch Geräusche, Erschütterungen,

Licht, Luftverunreinigungen, Verunstaltungen des Landschaftsbildes oder störende Verhal-

tensweisen zu beeinträchtigen, dies betrifft auch das Betreiben von Modellflugzeugen und

ähnlich geräuschintensiven Geräten.

Der Landkreis Verden kann gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung Ausnahmen von den Verboten des

Abs. 1 zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

Außerdem kann die untere Naturschutzbehörde nach § 5 der Verordnung von den Verboten des

§ 4 Befreiungen erteilen, wenn

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Handlung mit dem Schutz-

zweck zu vereinbaren ist oder

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des LSG führen würde oder

wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern.

Die Befreiung kann mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere auch mit Ausgleichsmaßnahmen

verbunden werden.

9.3.2 Prognose

Bei der Prognose möglicher Wirkungen auf das LSG werden die in Kapitel 4 aufgeführten Maßnah-

men zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das

LSG "Königsmoor" ist vor allem die Umsetzung der folgenden Maßnahmen von Bedeutung:

möglichst weitgehende Beschränkung der Anregungslinien auf vorhandene Straßen und

Wege,

Vermeidung von Anregungspunkten im Bereich von Mooren, Still- und Fließgewässern,

Vermeidung von Gehölzverlusten und -schädigungen,

kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft,

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Abbildung 25: LSG "Königsmoor" mit Nord- und Südteil dargestellt ist zusätzlich das LSG "Autobahnbaggersee bei Oyten", das aber von dem geplanten Vorhaben nicht betroffen ist, mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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- 162 -

Der Nordteil des LSG "Königsmoor" ist von zwei der geplanten Anregungstrassen auf bestehenden

Wegen und Straßen betroffen (vgl. Abbildung 25):

Die geplante Anregungslinie 6 soll über zwei bestehende Wege geführt werden, die über-

wiegend unmittelbar bahnparallel am nördlichen Rand des Gebietes verlaufen, von denen

einer aber auf einem kurzen Abschnitt auch ins Gebiet führt.

Die geplante Anregungslinie 1 verläuft von Sagehorn kommend über den zur Bahntrasse

führenden Weg am Nordostrand des Gebietes.

Voraussichtlich sind mit dem Vorhaben nur geringfügige kurzzeitige Auswirkungen auf das Schutz-

gebiet verbunden, die den Charakter des Gebietes nicht verändern. Es kommt nicht zu dauerhaf-

ten Veränderungen von Natur und Landschaft. Jedoch sind kurzfristige Störungen durch Schall-

emissionen, Erschütterungen, Beleuchtungen und optische Beunruhigungen zu prognostizieren,

die das entsprechende Verbot der Schutzgebietsverordnung berühren. Darüber hinaus soll ein

unbemanntes Kleinfluggerät eingesetzt werden.

Daher wird gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung eine Ausnahme von diesem Verbot beantragt.

9.4 Landschaftsschutzgebiet "Weserniederung zwischen Kanalmündung bei Eissel und

Clüverswerder"

Die nachfolgende Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes (LSG VER 056) basiert auf der

Schutzgebietsverordnung vom Landkreis Verden (LK VERDEN 2012) sowie den Karten und Ortho-

photos der Niedersächsischen Umweltkarten91.

9.4.1 Beschreibung des Gebietes

Das rund 2.950 ha große LSG erstreckt sich im Landkreis Verden in wechselnder Breite entlang

der Weser von der Mündung des Schleusenkanals bei Eissel südlich von Langwedel bis zum Clü-

verswerder südlich von Uphusen (vgl. Abbildung 26). Es umfasst die regelmäßig überschwemmten

Niederungsbereiche der Weser, die höher gelegene Talsandinsel im Bereich Hagen-Grinden, die

im Bereich Achim-Uesen angrenzende Geestkante und die in unmittelbarer Nähe zum Weserdeich

binnendeichs liegenden Kleingewässer mit Weidengebüschen und Röhrichtgürteln bei Morsum-

Nottorf, Ahsen-Oetzen und Achim-Clüverswerder.

Entsprechend der unterschiedlichen naturräumlichen Voraussetzungen wird das Gebiet durch ein

breites Spektrum unterschiedlicher Biotope und Lebensräume geprägt, darunter typische offene

Grünland-Niederungsbereiche, Grünland-Hecken-Landschaften, Streuobstwiesen und verschie-

dene Gewässer. Deren Spektrum reicht von den Gleit- und Prallhängen der Weser über Altgewäs-

ser und Teiche bis hin zu Temporärgewässern einschließlich ihrer Ufersäume mit offenen Sandflä-

chen, Staudenfluren oder Weidengebüschen. Innerhalb des Schutzgebietes liegen großräumige

Biotope landesweiter Bedeutung sowie Gebiete mit lokaler, regionaler oder landesweiter Bedeu-

91

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tung für Brut- und Gastvögel. Das gesamte Gebiet zeichnet sich durch ein charakteristisches

Landschaftsbild und eine hohe Bedeutung für die Erholung aus.

Schutzzweck ist der Erhalt, die Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushalts, der Nutzbarkeit der Naturgüter sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der

strukturreichen Landschaft einschließlich ihrer Bedeutung für die naturverträgliche Erholung. Das

betrifft insbesondere die Bedeutung des Gebietes für Rast- und Gastvögel und für einige Brut-

vogelarten, aber auch die verschiedenen Gewässer mit ihrer Ufervegetation, die Streuobstwiesen,

Weidengebüsche, Hecken und Bäume sowie die Geestkante als geomorpholgische Besonderheit.

Daher sind im LSG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder

dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist es unter anderem verboten,

bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern und Freileitungen,

Wege, Straßen oder sonstige Verkehrsflächen neu zu bauen bzw. anzulegen,

außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren, zu parken

oder abzustellen,

naturnahe, ungenutzte Uferbereiche der Wasserläufe, Altgewässer und sonstigen Kleinge-

wässer zu befahren, ihre Gestalt zu beschädigen oder zu beeinträchtigen sowie auf andere

Weise ihre natürliche Vegetation und Fauna zu beeinträchtigen,

Hecken, Bäume, Streuobstwiesen oder sonstige Gehölzbestände zu beseitigen oder zu

beeinträchtigen,

ganzjährig motorbetriebene unbemannt Fluggeräte (wie z. B. Modellflugzeuge) zu

betreiben,

in der Zeit vom 15.10. bis 15.07. bemannte Fluggeräten (wie z. B. Heißluftballons, Ultra-

leichtflugzeuge, Motorflugzeuge) zu betreiben, eine Mindestflughöhe von 200 m zu unter-

schreiten oder damit aus dem LSG zu starten bzw. dort zu landen,

in der Zeit vom 01.03. bis 15.07. unbemannte Fluggeräte (wie Drachen) steigen zu lassen

oder damit in der Zeit vom 15.10. bis 01.03. wild lebende Tiere, insbesondere Rast- und

Gastvögel, zu beunruhigen,

in den Zeiten des Vogelzuges vom 15.10. bis 01.03. wild lebende Tiere, insbesondere

Rast- und Gastvögel, zu beunruhigen,

Bauschutt und Abfälle jeglicher Art einzubringen, zwischen- oder abzulagern oder das

Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen,

die Ruhe und die Erholung in Natur und Landschaft durch Geräusche, Erschütterungen,

Licht, Luftverunreinigungen, Verunstaltungen des Landschaftsbildes oder sonstige störende

Verhaltensweisen zu beeinträchtigen.

9.4.2 Prognose

Bei der Prognose möglicher Wirkungen auf das LSG werden die in Kapitel 4 aufgeführten Maßnah-

men zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das

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LSG "Weserniederung zwischen Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder" ist vor allem die

Umsetzung der folgenden Maßnahmen von Bedeutung:

möglichst weitgehende Beschränkung der Anregungslinien auf vorhandene Straßen und

Wege,

Vermeidung der Nutzung und Beeinträchtigung von Gewässern einschließlich der Ufer und

Gewässersäume insbesondere durch die Vibroseis-Fahrzeuge sowie Einhaltung eines Min-

destabstandes von ≥ 10 m zu Gewässern 1. und 2. Ordnung bzw. von ≥ 5 m zu kleineren

Gewässern,

Vermeidung von Gehölzverlusten und -schädigungen durch Meidung von Anregungspunk-

ten in Gehölznähe abseits von Straßen und Wegen, insbesondere sind keine Anregungen

im Bereich von Waldrändern und −säumen, von linearen Gehölzen und Gehölzgruppen

einschließlich der Säume und in der Kronentraufe von Bäumen geplant und auch keine

Gehölzrückschnitte,

kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft.

Das LSG ist in folgender Weise vom Vorhaben betroffen:

Die geplante Anregungslinie 10 verläuft zwischen dem Schleusenkanal und Streek durch

das LSG, vorwiegend über bestehende Straßen und Weg, am rechten Weserufer aber

auch über landwirtschaftliche Nutzflächen.

Die geplante Anregungslinie 10 verläuft darüber hinaus zwischen Streek und Horstedt über

bestehenden Straßen entlang des südlichen Randes des LSG.

Voraussichtlich sind mit dem Vorhaben nur geringfügige kurzzeitige Auswirkungen auf das Schutz-

gebiet verbunden. Es kommt nicht zu dauerhaften Veränderungen von Natur und Landschaft und

nur zu kurzfristigen Störungen.

Dennoch sind von dem Vorhaben verschiedene Verbote der Schutzgebietsverordnung berührt:

Es ist erforderlich, abseits bestehender Wege mit Fahrzeugen über landwirtschaftliche

Nutzflächen zu fahren.

Es sollen unbemannte Fluggeräte im Bereich des LSG eingesetzt werden.

Die geplanten Messungen sind mit kurzzeitigen Störwirkungen im Schutzgebiet durch

Schallemissionen, Erschütterungen, Beleuchtungen und optische Beunruhigungen ver-

bunden.

Aufgrund der geplanten Ausführung von Dezember bis Februar, werden von den Stör-

wirkungen möglicherweise auch Rast- und Gastvögel beunruhigt, die den Vorhabens-

bereich gegebenenfalls vorübergehend meiden werden.

Daher wird eine Befreiung von den entsprechenden Verboten der Schutzgebietsverordnung nach

§ 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG beantragt.

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Abbildung 26: LSG "Weserniederung zwischen der Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder" dargestellt ist zusätzlich das nahegelegene LSG "Alte Aller und Weiße Berge", das aber vom geplanten Vorhaben nicht betroffen ist, mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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9.5 Landschaftsschutzgebiet "Heckenlandschaft bei Riede"

Die nachfolgende Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes (LSG VER 053) basiert auf der

Schutzgebietsverordnung vom Landkreis Verden (LK VERDEN 2004) sowie den Karten und Ortho-

photos der Niedersächsischen Umweltkarten92.

9.5.1 Beschreibung des Gebietes

Das LSG liegt zwischen Ahausen im Norden und Riede im Süden. Es erstreckt sich in einer Größe

von rund 845 ha beiderseits der Landesstraßen L 331 und L 203 in der bedeichten Weseraue (vgl.

Abbildung 27). In dem Gebiet ist eine kreisweit bedeutsame Heckenlandschaft ausgebildet, die aus

einer überlieferten Wirtschaftsform in der Flussniederung resultiert. Die ursprünglich weit verbrei-

tete Beweidung der Aue ist vielfach durch Ackernutzung abgelöst worden, aber die seinerzeit ent-

standenen viehkehrenden Dornenhecken prägen noch heute zusammen mit einzelnen überständi-

gen Bäumen und Kopfbäumen das Landschaftsbild mit seiner kulturhistorischen besonderen

Eigenart. Typisch für das Gebiet sind auch die landesweit seltenen lehmigen Aueböden mit Grund-

wasserständen, die durch die Weser beeinflusst werden, und bogig verlaufende Altlaufrinnen, also

Reste von Altgewässern mit Gräben.

Schutzzweck und –ziel sind die Erhaltung der ehemals typischen Nutzungsformen einer Kultur-

landschaft, die aus der früher verbreiteten Beweidung und den damit einhergehenden viehkehren-

den Dornenhecken hervorgegangen ist, des durch die gliedernden Hecken geprägten Landschafts-

bildes, der Hecken, Einzelbäume, Kopfbäume und sonstigen Gehölzstrukturen, der Aueböden, der

Stillgewässer und Gräben einschließlich der Saumstrukturen und sonstigen Biotopstrukturen.

Innerhalb des LSG ist es daher unter anderem verboten,

Hecken, Bäume oder sonstige Gehölzbestände einschließlich ihres Wurzelbereiches zu

beseitigen oder zu beeinträchtigen,

bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu verändern sowie Wege, Straßen

oder Plätze neu anzulegen,

Bauschutt und Abfälle jeglicher Art einzubringen, zwischen- oder abzulagern oder das

Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

92

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9.5.2 Prognose

Bei der Prognose möglicher Wirkungen auf das LSG werden die in Kapitel 4 aufgeführten Maßnah-

men zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das

LSG "Heckenlandschaft bei Riede" ist vor allem die Umsetzung der folgenden Maßnahmen von

Bedeutung:

möglichst weitgehende Beschränkung der Anregungslinien auf vorhandene Straßen und

Wege und Minimierung des Betretens von Flächen abseits der Straßen und Wege, u. a.

durch Einsatz unbemannter Kleinfluggeräte,

Vermeidung von Gehölzverlusten und -schädigungen,

kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft.

Das LSG "Heckenlandschaft bei Riede" ist von zwei der geplanten Anregungstrassen betroffen,

die aber ausschließlich auf bestehenden Wegen und Straßen durch das Gebiet verlaufen (vgl.

Abbildung 27):

Die geplante Anregungslinie 10 verläuft aus Richtung Eißel kommend über die L 203 bis

zur L 331 und über diese dann weiter in nördliche Richtung, nur die Geophon-Linie verläuft

teilweise in größerem Abstand querfeldein.

Die geplante Anregungslinie 9 verläuft von Riede kommend über den an der Bahntrasse

entlang führenden Weg Richtung Sudweyhe.

Beeinträchtigungen von Schutzzweck und –zielen durch die geplanten seismischen Messungen

sind nicht zu prognostizieren. Da die Fahrzeuge ausschließlich vorhandene Straßen und Wege

nutzen werden, sind weder Schädigungen des Bodens noch der Gehölze oder Gewässer zu er-

warten. Flächen abseits bestehender Straßen und Wege sind lediglich von einer Begehung durch

Menschen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Auslegung von Geophonen betroffen, die

anschließend wieder eingesammelt werden, so dass keine Fremdstoffe im Gebiet verbleiben.

Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung sind nicht berührt.

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Abbildung 27: LSG "Heckenlandschaft bei Riede" mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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9.6 Landschaftsschutzgebiet "Adliges Holz"

Die nachfolgende Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes (LSG VER 048) basiert auf der

Schutzgebietsverordnung (LK BRAUNSCHWEIG 1971) sowie den Karten und Orthophotos der

Niedersächsischen Umweltkarten93.

9.6.1 Beschreibung des Gebietes

Das ca. 49 ha große LSG liegt zwischen Riede und Thedinghausen südlich der Weserniederung

(vgl. Abbildung 28). Es handelt sich um ein geschlossenes Waldgebiet mit Laub- und Nadelhölzern

in einem vorwiegend von landwirtschaftlichen Nutzflächen geprägten Umfeld.

Zum Schutzzweck werden in der Verordnung keine Angaben gemacht, jedoch ist es im LSG ver-

boten, die Natur zu beeinträchtigen oder die Landschaft zu verunstalten. Insbesondere ist nach § 3

Abs. 1 verboten

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzu-

stellen

Abfälle und Müll aller Art wegzuwerfen oder die Landschaft, insbesondere die Gewässer

auf andere Weise zu verunreinigen,

wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,

Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu

beschädigen.

Der Landkreis kann gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung in besonderen Fällen Ausnahmen von

diesen Verboten zulassen. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und

Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 Abs. 1 genannten

Schädigungen dienen.

93

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Abbildung 28: LSG "Adliges Holz" mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Niedersächsischen Umweltkarten, DEA)

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9.6.2 Prognose

Bei der Prognose möglicher Wirkungen auf das LSG werden die in Kapitel 4 aufgeführten Maßnah-

men zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen berücksichtigt. Im Hinblick auf das

LSG "Adliges Holz" ist vor allem die Umsetzung der folgenden Maßnahmen von Bedeutung:

Vermeidung von Anregungspunkten innerhalb des LSG, die Anregungslinie 9 wird nur bis

an Rand des Gebietes geführt,

Minimierung der mit dem Auslegen, dem Betrieb und dem Wiedereinsammeln der Geo-

phone verbundenen Flächennutzungen und von entsprechenden Vegetationsschäden, u. a.

durch Einsatz unbemannter Kleinfluggeräte,

Meidung von erkennbaren Ameisennestern beim Betreten des Geländes für die Geophon-

Linie,

kein Zurücklassen von Abfällen oder sonstigen vorhabensbedingten Fremdstoffen in der

Landschaft.

Das LSG "Adliges Holz" ist in folgender Weise vom Vorhaben betroffen (vgl. Abbildung 28):

Die geplante Anregungslinie 9 wird nur bis an den Rand des Gebietes geführt, aber die

zugehörige Geophon-Linie soll abseits der Wege quer durch den Wald geführt werden.

Voraussichtlich sind mit dem Vorhaben nur geringfügige kurzzeitige Auswirkungen auf das Schutz-

gebiet verbunden, die den Charakter des Gebietes nicht verändern. Es kommt nicht zu dauerhaf-

ten Veränderungen von Natur und Landschaft.

Dennoch sind durch das geplante Vorhaben Verbote der Schutzgebietsverordnung berührt:

Die geplanten Messungen sind mit kurzzeitigen Störwirkungen im Schutzgebiet durch

akustische und optische Beunruhigungen verbunden.

Wild wachsende Pflanzen können im Bereich der geplanten Geophon-Linie beschädigt

werden.

Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass Nester von Waldameisen durch die

sich im Gelände bewegenden Menschen geschädigt werden.

Daher wird gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung eine Ausnahme von den Verboten beantragt.

9.7 Fazit

Durch das geplante Vorhaben wird der Charakter der vom Vorhaben betroffenen Landschafts-

schutzgebiete nicht verändert und die geplanten Messungen laufen ihrem Schutzzweck nicht

zuwider, aber bei den folgenden vier Gebieten sind bestehende Verbote berührt:

LSG "Wümmeniederung mit Dünen und Seitentälern" (LSG VER 055),

LSG "Weserniederung zwischen Kanalmündung bei Eissel und Clüverswerder" (LSG

VER 056),

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LSG "Königsmoor" (LSG VER 049),

LSG "Adliges Holz" (LSG VER 048).

Daher werden für die beiden erstgenannten Gebiete Befreiungen von den entsprechenden Verbo-

ten der Schutzgebietsverordnung nach § 67 BNatSchG und § 41 NAGBNatSchG beantragt. Und

für beiden letztgenannten werden entsprechende Ausnahmen nach der jeweiligen Schutzgebiets-

verordnung beantragt.

10 Vereinbarkeit mit weiteren geschützten Teilen von Natur und Landschaft

10.1 Naturdenkmäler

Naturdenkmäler (ND) sind nach § 28 BNatSchG geschützte Einzelschöpfungen der Natur und Flä-

chen bis fünf Hektar Größe. Ihre Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,

Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen

verboten. Vorhabensbedingt sind derartige Beeinträchtigungen nur dann möglich, wenn die ND

unmittelbar von den Anregungslinien betroffen sind. Daher wird nachfolgend untersucht, ob

verbotswidrige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu befürchten sind.

Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Verden sind in dem vom Vorhaben betroffenen Raum

östlich Bremen insgesamt elf Naturdenkmäler ausgewiesen (LK VERDEN 2008). Dabei handelt es

sich vorwiegend um Einzelbäume und Baumgruppen, aber auch um einen größeren Baumbe-

stand, das Prachermoor, ein Vorkommen der Lorbeerrose Kalmia angustifolia und einen Schnee-

flechtenbestand (Flavocetraria nivalis).94 Keines dieser geschützten Objekte liegt in unmittelbarer

Nähe der geplanten Anregungstrassen und Geophon-Linien, daher sind keine Auswirkungen auf

diese Naturdenkmäler zu befürchten.

Im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osterholz (LK OSTERHOLZ 2001) sind für den vom

Vorhaben betroffenen Raum zwei Naturdenkmäler ausgewiesen, die aber ebenfalls abseits der

geplanten Anregungstrassen liegen und daher nicht beeinträchtigt werden.

Der Landkreis Rotenburg hat im Landschaftsrahmenplan (LK ROTENBURG 2015) für das betroffene

Gebiet bei Stuckenborstel keine Naturdenkmäler ausgewiesen. Und im Landkreis Diepholz befin-

den sich ebenfalls keine Naturdenkmäler in dem vom Vorhaben betroffenen Raum95.

10.2 Geschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteil (GLB) sind nach § 29 BNatSchG geschützt. Auch für diese gilt,

dass ihre Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Verän-

94

vgl. http://www.entera-online.com/013_verden/mapserv.phtml?name_GUI=013_verden_neu, http://www.entera-online.com/013_verden/textband_abfrage.php?../kap_05/kap_05-01/kap_05-01-03.htm&tm_tab2_nrND_VER65; besucht am13.06.2018

95 vgl. https://gis.diepholz.de/MapSolution/apps/map/client/natur_und_landschaft; besucht am 13.06.2018

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derung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten sind. Derartige Beein-

trächtigungen sind im Fall der geplanten 2D-Seismik wiederum nur dann möglich, wenn die GLB

unmittelbar von den Anregungslinien betroffen sind.

Nach der Online-Darstellung96 des Landschaftsrahmenplanes für den Landkreis Verden gibt es

aktuell im Vorhabensgebiet östlich von Bremen mehrere kleinere geschützte Landschaftsbestand-

teile. Sie haben jeweils einigen Abstand zu den geplanten Anregungstrassen und Geophon-Linien.

Sie sind daher von diesen nicht direkt betroffen. Darüber hinaus ist in der Gemeinde Thedinghau-

sen (GLB-VER 11) der Heckenbestand und in Achim der Baumbestand (GLB-VER 2) geschützt.

Diese Gebiete sollen auf unterschiedlicher Länge von folgenden Anregungslinien gequert werden:

Linie 1 auf bestehenden Straßen und Wegen,

Linie 3 ganz überwiegend auf bestehenden Straßen und Wegen,

Linie 5 auf bestehenden Straßen und Wegen,

Linie 10 auf bestehenden Straßen und Wegen,

Linie 9 überwiegend auf bestehenden Straßen und Wegen.

Unter Berücksichtigung der in Kapitel 4 aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimie-

rung von Beeinträchtigungen – insbesondere der dort aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung

der Beschädigung und des Rückschnitts von Gehölzen – sind keine Auswirkungen auf die

geschützten Gehölze dieser Landschaftsbestandteile zu erwarten.

Auf dem Gebiet des Landkreises Diepholz verlaufen die Anregungslinien 9 und 10 über beste-

hende Straßen und Wege durch das Gebiet des GLB-DH3 "Baumschutzsatzung Weyhe". Es dient

der Erhaltung der ökologischen Funktion der Bäume, Hecken und Gehölze, die das Orts- und

Landschaftsbild gliedern und beleben.97 Unter Berücksichtigung der in Kapitel 4 aufgeführten

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen – insbesondere der dort

aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung und des Rückschnitts von Gehölzen

– sind auch hier keine Auswirkungen auf die geschützten Gehölze zu erwarten.

Der Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Osterholz weist für den vom Vorhaben betroffenen

Raum keine geschützten Landschaftsbestandteile aus. Es werden jedoch drei Gebiete ausgewie-

sen, die die fachlichen Voraussetzungen als GLB erfüllen, davon liegt nur eines im Einwirkungs-

bereich des Vorhabens. Dabei handelt es sich um den Moorbirkenwald südöstlich von Rautendorf,

der auch für den Artenschutz von Bedeutung ist.

Bei der Festlegung der in diesem Abschnitt querfeldein geplanten Anregungslinie 2, wird diese so

geführt, dass Beeinträchtigungen des stark entwässerten und überwiegend abgebauten Hoch-

moorrestes mit Birken-Moorwald nicht beeinträchtigt wird.

Der Landkreis Rotenburg hat im Landschaftsrahmenplan (LK ROTENBURG 2015) für das betroffene

Gebiet bei Stuckenborstel keine geschützten Landschaftsbestandteile ausgewiesen.

96

vgl. https://www.landkreis-verden.de/abfall-bauen-und-umwelt/naturschutz/landschaftsrahmenplan/; besucht am 14.0.6.2018

97 vgl. https://gis.diepholz.de/MapSolution/apps/map/client/natur_und_landschaft; besucht am 13.06.2018

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10.3 Geschützte Biotope

Handlungen die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich

geschützter Biotope führen können, sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Von diesen Ver-

boten kann nach § 30 Abs. 3 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beein-

trächtigungen ausgeglichen werden können.

Im Raum östlich Bremen gibt es zahlreiche nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope. Einige dieser

Biotope liegen in unmittelbarer Nähe zu Straßen und Wegen, die für die Anregungslinien genutzt

werden sollen (vgl. Abbildung 29 bis Abbildung 36). Erhebliche Beeinträchtigungen dieser Biotope

durch Anregungspunkte oder Befahren mit Fahrzeugen sind jedoch nicht zu erwarten. Es kann

zwar nach gegenwärtigem Planungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sie randlich für die

Auslegung von Geophonen genutzt werden, dies wird aber nicht zu erheblichen Veränderungen

oder Beeinträchtigungen der Biotope führen.

Keines der geschützten Biotope ist von einer Anregungstrasse abseits bestehender Straßen und

Wege betroffen.

Auch auf eine Nutzung für die Geophon-Linien wird soweit wie möglich verzichtet. Ist diese im Ein-

zelfall nicht vermeidbar, wird die damit verbundene Begehung durch Menschen, temporäre Markie-

rung von Geophonpunkten sowie die vorübergehende Ausbringung der Geophone und Receiver

nicht zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen.

Es sind also keine Ausnahmen von den Verboten des § 30 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.

10.4 Fazit

Eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung von nach §§ 28–30 BNatSchG

geschützten Teilen von Natur und Landschaft ist nicht zu erwarten. Es sind keine Befreiungen oder

Ausnahmen erforderlich.

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Abbildung 29: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linien 111, 2 und 7 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. ist ein Trassenabschnitte gekennzeichnet, der über freie Flächen verläuft und sich vermutlich in Privatbesitz befindet (Quellen: DTK 25 des LGN, Daten vom Landkreis Verden, DEA)

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Abbildung 30: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linien 2 und 7 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. ist ein Trassenabschnitte gekennzeichnet, der über freie Flächen verläuft und sich vermutlich in Privatbesitz befindet (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Landkreise Verden und Osterholz, DEA)

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Abbildung 31: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 5 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files vom Landkreis Verden, DEA)

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Abbildung 32: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linien 6 und 1 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files vom Landkreis Verden, DEA)

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Abbildung 33: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 1 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files vom Landkreis Verden, DEA)

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Abbildung 34: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 9 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files vom Landkreis Verden, DEA)

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Abbildung 35: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 10 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files vom Landkreis Verden, DEA)

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Abbildung 36: Biotope nach § 30 BNatSchG im Nahbereich der Linie 10 der geplanten 2D-Seismik mit verm. priv. sind Trassenabschnitte gekennzeichnet, die über kleinere Wege oder freie Flächen verlaufen und sich vermutlich in Privatbesitz befinden (Quellen: DTK 25 des LGN, Shape-Files der Landkreise Verden und Diepholz, DEA)

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NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ) (2018b): Daten aus dem Tierarten-Erfassungsprogramm der Fachbehörde für Naturschutz im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zur Verfügung gestellt für das 2-Seismik-Vorhaben östlich Bremen per E-Mail vom 25.07.2018.

NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ) (2018c): Daten zum Biotopschutz für die FFH-Gebiete Nr. 038, 039 und 250 der Fachbehörde für Naturschutz im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zur Verfügung gestellt für das 2-Seismik-Vorhaben östlich Bremen per E-Mails vom 04.05. und 25.07.2018

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