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4- Rechtsformen 4. Rechtsformen, Mitbestimmung und Kooperationen Zusatzlektüre Führich: Wirtschaftsprivatrecht: Basiswissen des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts für Wirtschaftswissenschaftler und Unternehmenspraxis

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4-Rechtsformen

4. Rechtsformen, Mitbestimmung und Kooperationen

ZusatzlektüreFührich: Wirtschaftsprivatrecht: Basiswissen des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts für Wirtschaftswissenschaftler und Unternehmenspraxis

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2 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Gliederung

2

• Rechtsformen von Unternehmen– Übersicht über Quellen der Rechtsgrundsätze – Rechtsformwahl als Entscheidungsproblem– Übersicht über die nationalen Rechtsformen öffentlicher und privater Unternehmen– Gegenüberstellung der Regelungen zu Kaufmann – Personengesellschaft – Kapitalgesellschaft unter besonderer Berücksichtigung

der Unternehmergesellschaft (UG)• Wichtigste Formen und Entstehung• Haftung • Mindestkapital, Kontrollorgane, Mitbestimmung• Organisation• Vermögensordnung und Gewinnverteilung • Besteuerung • Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital• Rechtsformabhängige Kosten Insolvenz und Folgen des Todes eines Vollhafters

– Vertiefung einiger Besonderheiten• Grenzen des Haftungsausschlusses für Organe• Publizität • Mitbestimmung

– Arbeitsrechtliche Mitbestimmung– Unternehmerische Mitbestimmung – Tarifvertrag

– Auswahlschema für nationale Rechtsformen– Internationale Rechtsformen

• britische private limited company• Europäische Rechtsformen

– Grundanforderungen– SE, EWIV, SCE

– Unternehmenszusammenschlüsse

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3 © Anselm Dohle-Beltinger 20103

Grundsätzliches zum Wirtschaftsrecht• Im normalen Geschäftsverkehr (also nicht bei Straftaten) gelten vor

allem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das in seinem Kern 1871 entstanden ist.

• Für eine Vielzahl von Einzelbereichen gibt es Sondergesetze. Diese können sich z.B. beziehen auf:– die allgemeine Organisation eines Gewerbebetriebes

(Handelsgesetzbuch; HGB)– Sondernormen für bestimmte Unternehmensformen (z.B. Gesetz

betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG und Aktiengesetz, AktG)

– bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGBG; Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, HaustürWG)

– die Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten oder Produkten auf Dritte (z.B. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte , ProdHaftG; Bundesimmissionsschutzgesetz, BimschG)

– ...

4.1

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4 © Anselm Dohle-Beltinger 20104

Grundsätzliches (2)

• Als Gesetzgeber tritt neben dem nationalen Parlament (Länderparlamente meist nur nachrangig z.B. im Lebensmittelrecht) zunehmend die Europäische Union auf, v.a. mit dem Ziel einer Abschaffung direkter und indirekter Wettbewerbshemmnisse (z.B. technische Normen, wie die Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; Hintergrund: vorher indirekte Marktabschottung).

• Darüber hinaus gibt es kaufmännisches Gewohnheitsrecht (z.B. Buchführungsregeln) und internationales Vertragsrecht (z.B. GATT)

4.1

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5 © Anselm Dohle-Beltinger 20105

Rechtsform als Entscheidungsproblem

• Seit der Änderung des HGB im Sommer 1998 ist grundsätzlich fast jeder Gewerbetreibende Kaufmann, sofern er nicht Freiberufler ist. Damit unterliegt er einer Vielzahl von Regelungen des HGB, insbesondere – der Eintragungspflicht, – der Buchführungspflicht, – der Verkürzung von Einredefristen, – anderen Verjährungen etc.

• Bei der Gründung und auch im Laufe der Unternehmensgeschichte ist immer wieder zu klären, welches die für den angestrebten Zweck günstigste Rechtsform ist. Sie hat Auswirkungen auf Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Gesellschafter-austausch, Haftung der Gesellschafter u.v.m

4.2

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6 © Anselm Dohle-Beltinger 20106

Gliederung der Rechtsformen

Mit eigener Rechtsper-sönlichkeit(verliehen)

4.3

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7 © Anselm Dohle-Beltinger 20107

Grobeinteilung der Rechtsformen• Der wesentlichste Unterschied der Rechtsformen liegt in der

Haftung der Gesellschafter und dem Steuerrecht:– bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen werden die

Gewinne zuerst den Gesellschaftern zugeteilt und dann von diesen „natürlichen“ Personen bei der Einkommensteuer mit erklärt; zumindest ein Teil der Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Privatvermögen für das Unternehmen

– Körperschaften sind sog. „juristische Personen“, d.h. diese Kunstgebilde können unter dem eigenen Namen Klage erheben und verklagt werden. Deshalb haften Sie auch bis auf wenige Betrugstatbestände an Stelle der Gesellschafter/Geschäftsführer. Die Gewinne werden zunächst von der Gesellschaft versteuert. Für den Teil der Gewinne, der nicht in der Gesellschaft verbleibt, sondern an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, findet eine Nachbesteuerung bei diesen statt, die die Gleichbehandlung mit Gewinnanteilen aus Personengesellschaften sichern soll.

– Die Mischformen verbinden die Haftung der Körperschaften mit der steuerlichen Behandlung der Personengesellschaften

4.3

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8 © Anselm Dohle-Beltinger 20108

Gliederung der Rechtsformen im öffentlichen Sektor

P riva te B e trieb e

R eg ieb e trieb eTe il d e r V erw .

E ig en b etrieb eau sg eg lied ert

S on d erverm ö g enau sg eg lied ert

O h n e e ig en eR ech tsp ersö n lich ke it

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in p riva trech tlich er F orm

Ö ffen tlich e B etrieb e

R ech ts fo rm en

Beteiligungs-quote offen

4.3

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9 © Anselm Dohle-Beltinger 20109

Entscheidungskriterien und Folgen der Rechtsformwahl

• Im Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung - gerade auch bei internationalen Standort- und damit verbundenen Rechtsformentscheidungen - stehen in der Regel – Steuern– Mitbestimmung und Vertretung/Geschäftsführung– Kapitalbeschaffung über die Börse oder von Privatanlegern

• Auch wenn sich mit der Ausweitung der Kaufmanns-eigenschaft die Vielfalt der Unterscheidungen zwischen den Rechtsformen etwas verringert hat, gibt es dennoch eine Vielzahl von Besonderheiten, die ausgehend von den Regelungen für den Kaufmann dargestellt werden sollen:

4.4

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Bereich Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Wichtigste Vertreter e.K. OHG, BGB-Gesellschaft

(GbR), KG GmbH, AG, UG (haftungsbe-schränkt)

Entstehung Mit Aufnahme des Geschäfts-betriebes; Registereintragung nur deklaratorisch.

GbR: durch Vertrag, der grund-sätzlich auch mündlich ge-schlossen werden könnte, wo-von in jedem Fall abzuraten ist. Im Falle von OHG und KG: verpflichtend schriftlicher Ver-trag und Eintragung im Han-delsregister HR A (deklarato-risch). Vorgründungs- und Vor-Gesellschaft: Behandlung als BGB-Gesellschaft. KG: auch Teilhafter, die der Geschäftsaufnahme vor Ein-tragung zugestimmt haben, haften voll, wenn der Ge-schäftspartner die Haftungsbe-schränkung nicht kennt.

Durch notariellen Vertrag (Sat-zung) der Gesellschafter, Grün-dungsversammlung (~protokoll oder ~vertrag; Notar!), Kapitalein-zahlung und Eintragung im Han-delsregister HR B = konstitutiv, d.h. ohne Eintragung existiert die Firma nicht. Vor der Eintragung: BGB-Gesellschaft bis zum Ab-schluss des Notarvertrages (sog. Vorgründungsgesellschaft; Haf-tung der Gesellschafter persönlich und unbeschränkt). Ab Notarvertrag bis zur Veröffent-lichung im Handelsregister GmbH/UG/AG „in Gründung" (i.Gr.; sog. Vor-GmbH; häufigste Meinung: persönl. Haftung der Gesellschafter bis zur Höhe der noch ausstehenden Geschäftsein-lagen nur gegenüber der Vor-GmbH; Externe haben keine di-rekten Ansprüche gegen Gesell-schafter). Achtung: Gründungskosten (ca. 200 €) können zur Insolvenz einer UG führen, wenn Kapital zu nied-rig.

4.4.1

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Bereich Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Haftung des Un-ternehmens

Mit dem vollen Vermögen Mit dem vollen Vermögen Mit dem vollen Vermögen

Haftung des Ge-sellschafters

Der Kfm. haftet zusätzlich mit seinem ganzen priva-ten Vermögen (Vollhaf-ter). Eine Haftungsübernahme für den Kaufmann durch Dritte (Haftungsfreistel-lung) ist möglich, aber gegenüber Gläubigern der Firma nicht wirksam (nur Rückgriff durch den "Vollhafter" auf den Frei-stellungsgeber möglich; Prinzip wie Versicherung).

Grundsätzlich haften alle Gesellschafter zusätzlich mit ihren gesamten priva-ten Vermögen. Bei der KG haften jedoch nur die Komplementäre mit dem gesamten Vermögen (Vollhafter), die Komman-ditisten (Teilhafter) nur mit ihrer Kommanditeinlage, d.h. der im Handelsregister eingetragenen Haftsum-me. Ist diese voll einge-bracht, bleibt das restliche Privatvermögen frei von Haftung, sonst nicht bis zur Höhe der ausstehen-den Haftsumme. Haftungsübernahme für Vollhafter s.links Von möglichen Sonderformen wie der BGB-Gesellschaft mit be-schränkter Haftung ist eher abzu-raten, da die Wirksamkeit von permanenten und deutlichen Hin-weisen abhängt

Die Gesellschafter haften nur mit ihrem Anteil an der Gesellschaft, es sei denn der Geschäftsanteil ist noch nicht voll bezahlt. Dann haftet Privatvermö-gen bis zur Höhe der ausstehenden Einlage. Ausnahmen: Haftung von Krediten der der Gesellschafter an das Unternehmen bei verwei-gerter notwendiger Ei-genkapitalbereitstellung. In der Phase vor Eintra-gung ins Register z.T. Haftung wie Personenge-sellschaft

4.4.2

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Publizität S. Folie 18 Mindestkapital keines keines;

Achtung bei steuerlich orientierten KGs: die Möglichkeit, Verluste aus unternehmerischer Tätigkeit mit Gewinnen in anderen Bereichen zu verrechnen ist beschränkt auf die Höhe der Haftungsübernahme; die Kommanditeinlage muss nicht sofort geleistet werden, kann aber jederzeit verlangt werden

GmbH: 25.000 €, gestückelt in Anteile von 100 € und mehr; Es müssen 12.500 € bei Gründung eingebracht werden. Bareinlagen bis zur Höhe von 6.250 € geleistet werden; Sacheinlagen (Auto, Computer etc.) müssen sofort voll erbracht werden. UG (haftungsbeschränkt): 1€; keine Sacheinlagen; Vorsicht: lieber höher als 200 € wählen, da sonst mit Gründung überschuldet Insolvenzverschleppung AG: 50.000 €, gestückelt in Aktien von 1€ und mehr(Nennbetragsaktien); nennwertlose Aktien möglich, die %-Satz vom Grundkapital verbriefen (Stückaktien)

Kontrollorgane Keines Gesellschafterversamm-lung

immer: Gesellschafterversammlung (AG: „Hauptversammlung“) Bei AG immer und bei der GmbH ab 2.000 Arbeitnehmern (AN) zusätzlich: Aufsichtsrat;

Mitbestimmung der AN vgl auch 3.5.3

über Betriebsrat im Rahmen des Betriebs-verfassungsgesetzes

über Betriebsrat im Rahmen des Betriebs-verfassungsgesetzes

über Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungs-gesetzes oder über Aufsichtsrat und Mitbestimmungsgesetz

12

4.4.3

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Geschäftsleitung/ Organe

Der persönlich haftende Gesellschafter und damit Vollhafter führt allein die Geschäfte und vertritt die Firma

Geschäftsführung richtet sich nach innen: Anweisungsrecht gegenüber Mitarbeitern; Bestimmung des Geschäftsgegenstandes etcVertretungsmacht richtet sich nach außen: Kann wirksam im Namen der Firma mit Kunden, Lieferanten, Banken etc. Verträge schließen, die die Firma verpflichten

Er kann einen oder mehrere Prokuristen bestimmen, die ihn ganz oder teilweise vertreten können.

Die Vollhafter üben die Geschäftsführung und Vertretung gemeinsam aus.

OHG: jeder einzeln

KG: Die Kommanditisten können ebenso wie andere Mitarbeiter nur durch notarielle Vollmachts-erteilung (Handlungs-vollmacht/Prokura) zur Vertretung ermächtigt werden (Für Wirksamkeit nach außen: Eintrag im Handelsregister HR A).

Abweichende Regelungen bezüglich Geschäfts-führung und Vertretung durch Vollhafter im Gesell-schaftsvertrag sind möglich (z.B. nur ein Komplementär führt Geschäfte oder Einzelvertretung), die Vertretungsregelung ist aber nach außen nur dann wirksam, wenn sie den Geschäftspartnern bekannt ist (HR A).

Mischformen s. rechts

Auch ein Nichtgesell-schafter kann die Geschäftsführung und Vertretung ausüben (sog. Fremdorgan-schaft). Zur Haftung s. 4.5.1

Bei der „GmbH & Co.KG“ (auch AG & Co KG oder als internat. Mischform Ltd. & Co KG) ist die Kapitalgesellschaft der Komplementär. Sie haftet „voll“ mit ihrem oft nur kleinen Firmenvermögen und ihre Geschäftsführung ist zugleich die Geschäftsführung der KG-Mischform.

4.4.4

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4.4.5

Bereich Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Vermögensord-nung

Das Firmenvermögen ge-hört dem Kaufmann al-lein.

Die Gesellschafter verfü-gen ausschließlich ge-meinsam über das Ge-sellschaftsvermögen und sind dabei gebunden an den Gesellschaftszweck und beschränkt durch die Mitberechtigung der an-deren. Niemandem gehö-ren einzelne Vermögens-gegenstände des Unter-nehmens allein.

Inhaber des Gesell-schaftsvermögens ist die Kapitalgesellschft als ju-ristische Person. Die Gesellschafter haben nur ein Anteilsrecht am Grund- bzw. Stammkapi-tal. Z.B. bei einer Firmen-auflösung wird der Rest-wert entsprechend diesen Anteilen verteilt.

Gewinnverteilung Der Gewinn steht (ebenso wie der Liquidationsüber-schuss) vollstän-dig den Gesell-schaftern zu. Sie entscheiden über seine Verwen-dung und Auftei-lung, soweit keine gesetzlichen Vor-gaben bestehen.

Keine Besonderheiten Grundsätzlich wird der Gewinn auf alle Gesell-schafter nach Köpfen aufgeteilt. Der Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes bestimmen (z.B. Aufteilung nach Arbeits-pensum/ eingebrachten Kun-den etc.) Bei OHG und KG steht jedem Gesellschafter eine gleiche Verzinsung von maximal 4% p.a. seines Anteiles durch lau-fende Gewinne zu, sofern die-se ausreichen; der Rest soll „angemessen“ verteilt werden. Abweichende vertragliche Re-gelungen wie z.B. eine Vo-rabvergütung der Vollhafter sind möglich.

Bei der UG (haftungsbe-schränkt) ist ¼ des Ge-winnes in die Rücklagen einzustellen bis der Min-destkapitalbetrag der GmbH von 25.000€ er-reicht ist; danach Um-wandlung in GmbH mög-lich. Grundsätzlich Aufteilung nach Kapitalanteil. Ein-zelne Gesellschafter kön-nen vertragliche Vorrech-te haben.

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Steuerrecht Zahlreiche Unterschiede bei Bemessungsgrundlagen (wie viel muss versteuert werden) und Tarifen (wie hoch ist die Steuer darauf). Bislang aus steuerlichen Gründen und wegen der Haftungsfrage häufig Betriebsaufspal-tung in eine Besitzgesellschaft (Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (Kör-perschaft). Letztere pachtet die nötigen Betriebseinrichtungen bei der ersteren. Durch steuerliche Besserstellung der Kapitalgesellschaften sinkt allmählich der Anreiz dafür. Besteuerung:

Gewerbesteuer (GewSt) (für alle Unternehmen außer: Land- & Forstwirtschaft sowie sog. Freie Berufe wie Ärzte, Berater etc.; Abschaffung von deren Befreiung in Diskussion): Gemeindlicher Hebesatz auf die Bemessungsgrundlage, die im Wesentlichen gewinnabhängig ist. Geplant: Einbeziehung von anderen Wertschöpfungsteilen, wie Zinsen.

Für alle Personengesellschaften Einkommensteuer (ESt): die individuellen Steuersät-ze der Gesellschafter zwischen 14 und 45% kommen für die Gewinnanteile der Per-sonengesellschaften (Kategorie: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zur Anwendung.

Ein Geschäftsführergehalt o.ä. kann vor der Gewinnermittlung und Besteuerung nicht abgezogen werden.

Die gezahlte Gewerbesteuer kann meist bis zu einem Hebesatz von 380% voll verrechnet werden, was sicherstellt, dass Einzelkaufleute und Personengesellschaften damit effektiv nicht belastet sind (gleichwohl Verwaltungsaufwand für 2 Steuererklärungen)

Für alle Kapitalgesellschaften Körperschaftssteuer (KöSt): Gegenwärtig 15 % auf alle Gewinne. Die Gewerbesteuer kann nicht verrechnet werden. Aus der Kombination der beiden Steuern und dem zusätzlichen Soli auf die KöSt ergibt sich eine Gesamt-belastung der Gewinne von knapp unter 30%, wenn der Gewerbesteuerhebesatz nicht über 400 % liegt.

Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalgesellschaften bei den Gesellschaftern: Abgeltungssteuer von 25 % der Erträge zuzgl. Soli und Kirchensteuer (dann max. 28%)

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4.4.6

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Beschaffung von Eigenkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter

Rechtsformwechsel zur Personengesellschaft

Führt zur Erweiterung der Geschäftsführung (Ausnahmen: stille Beteiligung und Kommanditisten); Zustimmung aller Beteiligten erforderlich

Keine besonderen Auswirkungen außer bei Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung

Beschaffung von Fremdkapital bei Banken

Bank betrachtet Bonität (Ruf, Ge-winnaussichten), Liquidität (Zah-lungsfähigkeit) und Sicherheit (Ersatz-Wertgegenstand bei Ausfall des Schuldners)

Bei ausreichender Bonität (Kreditwürdig-keit), Liquidität und Sicherheit des Kaufmanns.

Bei ausreichender Bonität (Kreditwürdig-keit) ), Liquidität und Sicherheit von Gesellschaft und/oder einem/ mehreren Gesellschaftern.Die privaten und unternehmerischen Vermögenssphären werden dabei gemeinsam betrachtet.

Bei ausreichender Bonität (Kreditwürdig-keit) ), Liquidität und Sicherheit der Gesellschaft ohne Sicherheit von außen.

Ansonsten wird oft Haftungserklärung (Bürgschaft) v.a. von den geschäftsführen-den Gesellschaftern verlangt um sicher zu stellen, dass nicht durch Gewinnentnahme die Vermögensmasse des Unternehmens ausgezehrt wird

4.4.7

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Bereich Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Kosten der Rechtsform

Gering, da keine beson-deren Formvorschriften

Bei BGB-Ges. gering; bei anderen Formen suk-zessiv steigend; bei KG fast wie bei GmbH und AG

Hoch, da notarielle Beurkun-dung, Handelsregisterpflicht, Formvorschriften für Hauptver-sammlungen, Publizität etc. UG: Erleichterungen

Insolvenz Antragspflicht spätestens 21 Tage nach Möglichkeit zur Kenntniserlangung (Wegschauen der Ge-schäftsleitung ist straf-bar!); Insolvenzgrund: Illi-quidität (Rechnungen können nicht mehr be-zahlt werden.)

Wie Einzelkaufmann Wie Einzelkaufmann; jedoch Insolvenzgrund zusätzlich noch Überschuldung, d.h. die aufge-laufenen Verluste sind größer als das Eigenkapital; Vorsicht bei nicht liquiditätswirksamen Aufwendungen wie Abschrei-bungen; bei versäumter Antragstellung Haftung der Geschäftsführung (und ggf. der Aufsichtsgremien) mit Privatvermögen möglich

Folgen des To-des eines Vollhaf-ters/ Gesellschaf-ters

Mit dem Tod des Kauf-manns oder der Aufgabe des Geschäftsbetriebes erlischt grundsätzlich die Firma.

Gesellschaft erlischt grund-sätzlich mit dem Tod eines Gesellschafters OHG und KG: Auflösung nicht zwangsläufig, Rechtsnach-folge des Vollhafters-möglich. Kommanditanteil ähnlich

Fortdauer über den Tod der Gesellschafter hinaus. Gibt es nur einen Gesellschaf-ter, der zugleich Geschäftsfüh-rer ist, so bestellt das Register-gericht einen Notgeschäftsfüh-rer/-vorstand bis Erbschaftsfra-gen geklärt sind.

17

4.4.8

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18 © Anselm Dohle-Beltinger 201018

Sonderfragen zum Haftungsausschluss bei Kapitalgesellschaften

• Grundregel bei Kapitalgesellschaft: Geschäftsleitung haftet nicht mit Privatvermögen; bei Vollhaftern keine Trennung

• Dieser Haftungsausschluss für Vorstände einer AG bzw. Geschäftsführer einer GmbH gilt nicht – Bei Unterlassen der Insolvenzmeldung bei nicht abwendbarer

Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung nach Verstreichen einer Frist von 21 Tagen ab möglicher Kenntnisnahme

– bei Nichtabführung von Sozialabgaben– bei Nichtabführung von Umsatz- und LohnsteuerIst der formelle Geschäftsführer (z.B. ein Strohmann) nicht der tatsächlich die Geschäfte Führende, so haften beide nebeneinander

• Grundregel: Gesellschafter haften nur mit ihrem Geschäftsanteil

• In der Gründungsphase einer eintragungspflichtigen Gesellschaft (bis zum HR-Eintrag) gilt meist das Recht der BGB-Gesellschaft (Details s.o.), d.h. die Gesellschafter sind Vollhafter bis die Kapitalgesellschaft unwiderruflich mit Eigenkapital ausgestattet ist.

4.5.1

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Mindestens zwei von drei Kriterien müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten sein.

Veröffentlichung unter www.ebundesanzeiger.de

* gilt jetzt auch für Mischformen ohne natürliche Person als Vollhafter, z.B. GmbH & Co. KG19

Publizitätszwang• Bestimmte Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftliche Lage jährlich

kundzutun (Gläubiger- und Anteilseignerschutz); Kapitalgesellschaften *

maßgeblich § 325 i.V.m § 267 HGB Personen-gesellschaften maßgeblich Publizi-tätsgesetz

Kriterium kleine mittlere große

Bilanzsumme in Mio €

4,015 16,060 > 16,060 > 65

Umsatz in Mio €

8,030 32,120 > 32,120 > 130

Arbeitnehmer 50 250 > 250 > 5.000 Umfang der Offenle-gungspflich-ten

Eingereichte Zahlen: Rohergebnis muss nicht genau aufgegliedert werden Keine Aufgliederung des Umsat-zes nach Geschäftsgebieten Veröffentlichte Zahlen: weitere Zu-sammenfassungen möglich

Pflicht zur Prüfung durch Wirtschafts-prüfer; Offenlegung im De-tail

Prüfung durch Steu-erberater oder Wirt-schaftsprüfer; Erleichterung beim „Verschleiern“ der persönlichen Vermö-gensverhältnisse der Gesellschafter Stärkere Zusam-

menfassung auch in der Bilanz; Kei-ne Offenlegung der GuV; verkürz-ter Anhang; keine Lagebericht

Börsennotierte Ge-sellschaften werden stets als große be-handelt; die Bör-senaufsicht stellt meist zusätzliche Anforderungen

Strafsanktion Ab 2006 intensive Verfolgung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000€

4.5.2

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20 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Mitbestimmung

20

4.5.3

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21 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Für alle Rechtsformen:Arbeitsrechtliche Mitbestimmung durch

Betriebsrat und Sprecherausschuss

• In Betrieben ab 5 Beschäftigten bzw. 10 leitenden Angestellten:– Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG;*1972)

• Grundlage für Wahl, Aufgabenstellung und Rechte des Betriebsrates.

– Sprecherausschussgesetz (SprAuG;*1988)• Entsprechende Rechtsgrundlage für die „Leitenden

Angestellten“, jedoch mit weniger Rechten.

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4.5.3.1

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22 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Arbeitsrechtliche MitbestimmungAufgaben (1)

Die wichtigsten sind:• Interessenvertretung

– Überwachen der Durchführung von Gesetzen, Vereinbarungen etc., die zugunsten der Mitarbeiter wirken

– Förderung von Gleichberechtigung, Integration Behinderter und ausländischer Arbeiter, Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

• Information durch Arbeitgeber– über die Mitbestimmungstatbestände

hinaus v.a. im „Wirtschaftsausschuß“ über die Lage des Betriebes und die Planungen für die weitere Entwicklung.

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4.5.3.1

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23 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Arbeitsrechtliche MitbestimmungAufgaben (2)

• Mitbestimmung (im Rahmen von Gesetzen und Tarifverträgen)– Betriebliche Entlohnungsgestaltung [System; z.B.

Eingruppierung; Art der Entlohnung (Fixum oder Provision etc.)] sowie Festlegung leistungsbezogener Entgelte (Akkord, Prämien,...)

– Betriebliche Sozialeinrichtungen (Altersversorgung; Krankenkasse)

– Betriebs- und Arbeitszeitordnung inkl. Überstundengenehmigung– Geräte zur Verhaltens- und Leistungsüberwachung

(Rufnummernspeicher Telefon, Gleitzeituhr ...)– Personalveränderungen und Beurteilungswesen– Sozialplan etc.

23

4.5.3.1

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24 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Nur für Kapitalgesellschaften und Mischformen:

Unternehmerische Mitbestimmung

• Montan-Mitbestimmungsgesetz (*1951) und Ergänzungsgesetz (*1956)– Schafft besonders weitgehende Mitwirkungsrechte in

den Branchen Bergbau sowie Eisen- und Stahlerzeugung.

• Mitbestimmungsgesetz (MitbestG;*1976)– schafft erweiterte Mitbestimmungsrechte in großen

Kapitalgesellschaften, GmbH & Co.KGs, Genossenschaften etc. (über 2.000 Mitarbeiter), soweit sie keine „Tendenzbetriebe“ (z.B. Caritas) sind. Achtung: Betriebsaufspaltungen!

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4.5.3.2

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25 © Anselm Dohle-Beltinger 2010

Unternehmerische MitbestimmungWie?

• Alle Kapitalgesellsch. mit Aufsichtsrat (AR)In den ARs sind zwar gleich viele Vertreter von Arbeitgeber und AN (letztere jedoch inkl. Leitende Ang.) vertreten, jedoch hat bei Pattsituationen der von der Arbeitgeber-Seite gestellte Vorsitzende doppeltes Stimmrecht. Volles Kontroll- und Vorschlagsrecht der AN; Mitwahl aller Vorstandsmitglieder. Teilweise AR-Ausschüsse mit nur begrenzter Transparenz für AN

• MontanbereichDurch die paritätische Besetzung des Aufsichtsrates in diesen Betrieben sowie durch Stellung eines Vorstandsmitgliedes (Arbeitsdirektor) seitens der AN volle Mitwirkung am unternehmerischen Entscheidungsprozeß.

25

4.5.3.2

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© Anselm Dohle-Beltinger 2010 2626

Exkurs: Tarifvertrag

Gewerkschaft(en) Arbeitgeberverband

Tarifvertag für eine Branche in einem Tarifgebiet (i.d.R. = Bundesland)

Manteltarifvertag

Urlaub, Arbeitszeit, Beschreibung der Lohngruppen, Arten von Zuschlägen und Sonderzahlungen, Vor-ruhestandsregelungen

Entgelttarifvertag

Entgeltsatz je Lohn-gruppe, Höhe der Stellenzuschläge und Sonderzahlungen

Flächentarif

freiwillige Mitgliedschaft

4.5.3

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© Anselm Dohle-Beltinger 2010 2727

Tarifvertrag: Besonderheiten

• Kann auch für ein einzelnes Unternehmen, wie z.B. Volkswagen AG vereinbart werden, dann: Haustarif.

• Gebunden an diese Vereinbarungen sind grundsätzlich nur Mitglieder der aushandelnden Verbände (zahlreiche Austritte aus den Arbeitgeberverbänden).

Die Gewerkschaften vereinbaren i.d.R. Übernahme als Mindestregelung für alle Mitarbeiter eines Betriebes, der Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist.

• Ist der Arbeitgeber nicht organisiert, gibt es in der Regel eine „Betriebsvereinbarung“ zwischen Geschäftsleitung des Unternehmens und zuständigem Betriebsrat über diese Fragen. Auch hier kann die Übernahme des Flächentarifes vereinbart werden, was meist teilweise geschieht (z.B. nur Entgeltregelungen, nicht Vorruhestand etc.)

4.5.3.3

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Personengesellschaft

Sollen alle Eigenkapitalgeber Vertretungsbefugnis (extern)

haben? [interne Vollmachten (= Geschäftsführung) meist

vertraglich frei regelbar]ja nein

Besteht die Bereitschaft zur persönlichen unbeschränkten Haftungsübernahme und/oder

möchten Sie die Publizität möglichst lange vermeiden?

ja nein

Sind Sie der einzige Gesellschafter?

ja nein

Einzelfirma bzw.eingetragener

Kaufmann

Soll die Gesellschaft nur wenige Geschäfte machen (z.B. eine

Immobilie verwalten)?ja nein

BGB-Gesellschaft

Minimaler Gründungsauf-wand; Erweiterung schwer

Wegen fehlenden Register-eintrags für 3. intransparent

Alternativ für freie Berufe: Partnerschaftsgesellschaft

OHG

Kommandit-Gesellschaft

erleichtert auch die Expansionsfinanzierung

Kapitalgesellschaft oder Mischform

Können und wollen Sie das Eigenkapital für die Expansion

alleine finanzieren?ja nein

GmbH

Wollen Sie langfristig immer die wichtigsten Entscheidungen alleine beeinflussen können?

ja nein

GmbH & Co. KG AG

Schema zur Wahl zwischen den wichtigsten deutschen

Unternehmensrechtsformen

UG

Gründungskapital 12.500 € vorhanden

ja Nein

4.6

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Internationale Rechtsformen

Quelle u.a.: Habersack, Mathias: Europäische Rechtsformen, München 2006, S. 373 ff.

4.7

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Britische Kapitalgesellschaften

• Ltd. (private limited company): Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht – Vorteil: geringe Haftungssumme (ab 1 £); schnelle

Eintragung. – Nachteile:

• Haftungsabschirmung bei Gesellschafter-Geschäftsführer z.T. noch schwächer als bei GmbH, da bereits Urteil vorliegt, das unterkapitalisierte Ltd als OHG qualifiziert;

• Gerichtsstand (und geltendes Recht) ist meist wahlweise D oder GB, wenn hier der Geschäftssitz ist. Englisches Recht schwer kalkulierbar, da nur wenig in Gesetzen normiert und stark auf Präzedenzfälle orientiert

– Es gilt das Sozialversicherungsrecht des Geschäftssitzes, an dem die Anstellung der Mitarbeiter erfolgt

– Die Ltd kann als kleine AG mit Aktien geführt werden. Große AGs werden mit plc (public limited company) abgekürzt.

4.7.1

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Europäische Gesellschaften

• Die Europäische Gesellschaft (SE)– Aktiengesellschaft mit einem Mindestkapital 120.000 €– Keine direkte Gründung, sondern nur Überführung von

mindestens zwei Ursprungsgesellschaften in zwei verschiedenen EU-Staaten unter ein gemeinsames Dach. Damit für Neugründer uninteressant. Gedacht v.a. für Großunternehmen, die durch weniger verschiedene Rechtsformen Kosten sparen wollen. Sie wird im eigenen Interesse operativ tätig.

– Aufsichtsrat und Vorstand können zusammenfallen („Board“ wie in GB üblich) oder getrennt bleiben wie in D

– Mitbestimmung zwar vereinbar; sei darf aber nicht hinter den Regelungen der Vorläuferfirmen zurückbleiben.

– Vorteile: • Einheitlicher Auftritt in gesamter EU; Sitzverlegung in jeden EU-

Staat ändert am Gesellschaftsvertrag nichts (wohl aber z.B. an der Besteuerung)

• allmählich sich annähernder Rechtsrahmen der Einzelstaaten bzgl. Rechnungslegung, Haftung, Mitbestimmung etc.

4.7.2

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32 © Anselm Dohle-Beltinger 201032

Europäische Gesellschaften (2)

• Die Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)– Mindestkapital keines– Darf nicht selber völlig eigenständige Geschäftstätigkeit

ausüben, sondern nur den an ihr beteiligten Unternehmen (mindestens zwei egal welcher Rechtsform aus mind. 2 Mitgliedsstaaten) helfen, im Rahmen von deren Geschäftstätigkeit deren Einzelergebnisse zu steigern. Dabei kann sie aber Rechte und Verpflichtungen im eigenen Namen begründen.

– Mögliche Verwendung: F& E, Einkauf, Vertrieb, Schulung, Lobbying, Service-Netz etc.

– Vorteil: beliebige Geschäftsaufnahme in allen EU-Staaten– Nachteil: obwohl bereits seit 1978 Gründung möglich, bislang

kein vollständiges europäisches Rechtswerk hierzu; deshalb gilt in weiten Bereichen nationales Rechts (in D v.a. das HGB) und es fehlt die Rechtsharmonisierung (in D z.B. Personengesellschaft, im Ausland z.T. juristische Person)

4.7.2

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33 © Anselm Dohle-Beltinger 201033

Europäische Gesellschaften (3)

• Die Europäische Genossenschaft (SCE)– Mindestkapital keines; erst seit 1.8.2006 Eintragung möglich– Gründung durch Genossenschaften, andere Unternehmen

(jeweils mind 2) und natürliche Personen (mind 5) aus mind. 2 Mitgliedsstaaten (Unternehmen/ Genossenschaft muss im Gegensatz zur SE nicht rechtlich selbständig von Mutterunternehmen sein)

– Mögliche Verwendung: v.a. Einkauf von Waren, Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder; die Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeit

– Vorteil: beliebige Geschäftsaufnahme in allen EU-Staaten– Nachteile: auch hier z.T. ergänzend nationales Recht

4.7.2

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34 © Anselm Dohle-Beltinger 201034

Unternehmenszusammenschlüsse

4.8

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35 © Anselm Dohle-Beltinger 201035

Formen

Kartelle

Z ie l: W ettb ew erb sb esch rä n ku n gs . sep ara te r Text

Arbeitsgem einschaften(A rg en /K on sortien )

Z ie l: Z ie l K on zen tra tion von K rä f-ten zu r B ew ä ltig u n g e iner A u fg ab e

Unternehm ensverbände(z .B . B D I, D IH T)

Z ie l: K oord in a tion , In fo rm ation ,L ob b y in P o lit ik u n d Ö ffen tlich ke it

Joint Venture(G em ein sch a ftsu n te rn eh m en )

D au erh a fte B ü n d e lu n g von Te ilen d erK om p eten z zw e ie r od er m eh rere r U n t.

Kooperationfreiw illige Z u sam m en arb e it von U n te rn eh m en zu m Z w eck d er V orte ilse rz ie lu n g b e i unverän-

derter w irtschaftlicher Selbständigkeit

Konzentrationfreiw illig oder unfreiw illig e in g eg an g en e Z u -

sam m en arb e it, b e i d e r m in d es ten s e in P art-n er d ie w irtschaftliche Selbständigkeit verliert

U nternehm enszusam m enschlüsse

4.8

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4-RechtsformenBWL

36 © Anselm Dohle-Beltinger 201036

Arten von Kartellen• abgestimmte Verhaltensweisen (in D zulässig, soweit keine mündlich

oder schriftliche vertragliche Bindung existiert)

• Angebots- und Kalkulationsschemakartell (Ziel: Vereinheitlichung von Leistungsbeschreibungen und Preisaufgliederungen bei Ausschreibungen; zulässig in D, aber anmeldepflichtig)

• Einkaufskartell (Ziel: Ausnutzung von Mengenrabatten durch gemeinsamen Einkauf; z.B. Musterring für Möbel, Intersport für Sportartikel; in D zulässig, soweit keine Abnahmeverpflichtung der Kartellmitglieder besteht, die wettbewerbsfähigkeit kleinerer und mittlerer Unternehmen dadurch gefördert wird und keine übermäßige Marktmacht konzentriert wird)

• Exportkartell [Ziel: Durch Festlegung eines Konditionsrahmens (Grundpreis, Rabatte, Absatzquoten) sollen Güter, die miteinander im Wettbewerb stehen aus dem Preiswettbewerb herausgenommen werden; in D zulässig aber anmeldepflichtig, soweit der Inlandsmarkt nicht berührt wird; anderenfalls genehmigungspflichtig]

• Frühstückskartell und Gentlemans Agreement (bindende mündliche Absprachen zur Wettbewerbsbeschränkung; in D unzulässig)

4.8

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37 © Anselm Dohle-Beltinger 201037

Arten von Kartellen (2)• Konditionenkartell (Ziel: einheitliche Vereinbarungen über Allgemeine

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; zulässig, soweit keine Preisbestandteile berührt sind sowie die Abnehmer und Lieferanten gehört wurden; Widerspruchsmöglichkeit für Kartellamt)

• Normen- und Typenkartell (ist in D anmeldepflichtig)

• Preiskartell und Submissionskartell (Submission: Preisangebot bei der Beteiligung an der Ausschreibung z.B. einer Bauleistung der öffentlichen Hand; in D unzulässig)

• Quotenkartell (Ziel: Verteilung von Aufträgen oder Beschränkung der Angebotsmengen; in D unzulässig)

• Rabattkartell (Ziel: Festlegung einheitlicher Funktions- (Großhandel), Mengen- und Umsatzrabatte; in D anmeldepflichtig mit Widerspruchsrecht des Kartellamtes)

• Spezialisierungskartell (Ziel: Aufteilung der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen auf bestimmte Firmen, die jeweils ein Teilgebiet abdecken; anmeldepflichtig mit Widerspruchsrecht)

• Syndikat (Ziel: Durch eine gemeinsame Firma werden wesentliche preisgestaltende Funktionen, wie Einkauf, Absatz zentral für alle angeschlossenen Unternehmen wahrgenommen; in D unzulässig)

4.8

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38 © Anselm Dohle-Beltinger 201038

Formen (2)

Kooperationfre iw illige Z u sam m en arb e it von U n te rn eh m en zu m Z w eck d er V orte ilse rz ie lu n g b e i unverän-

derter w irtschaftlicher Selbständigkeit

Variante 1Liquidation d es ü b ern om m en en U n te rn eh -

m en s u n d "Ü b ertrag u n g " d es V erm ö g en sau f d as au fn eh m en d e (M an n esm an n )

Variante 2Ü b ertrag u n g d u rch G esam trechtsnachfolge

en tw ed er d u rch A u fn ah m e d er ü b ern om m en enF irm a od er d u rch N eu g rü n d u n g (N ovart is .. .)

Fusion(V ersch m e lzu n g )

N ach d em Z u sam m en sch lu ß b ild en d ieU n te rn eh m en e in e rech tlich e E in h e it

W irtschaftlicher Verbund(K on zern /G ru p p e)

ke in e rech tlich e E in h e it, son d ern n u r w irtsch a ft-lich er V erb u n d d u rch F rem d b es tim m u n g

Konzentrationfre iw illig oder unfreiw illig e in g eg an g en e Z u -

sam m en arb e it, b e i d e r m in d es ten s e in P art-n er d ie wirtschaftliche Selbständigkeit verliert

U nternehm enszusam m enschlüsse

Mittel (zugleich Kriterien für Bezeichnung als „verbundene U.“

- Stimmrechts-Mehrheit - bestimmender Einfluß auf die Wahl der Organmitglieder- beherrschender Einfluß (Daimlerchrysler-Mitsubishi 34 %)

Fusionskontrollev.a. bei horizon-taler Konzentra-tion Prüfung auf marktbeherr-schende Stel-lung

4.8

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Beteiligungsquoten

Je nach Gesellschaftsvertrag/ Satzung des Unternehmens können die Grenzen der einzelnen Kategorien abweichen. Die gesetzlichen Regelungen in D sehen nebenstehendes Schema vor, falls keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Squeeze-Out, d.h. Zwangsabfindung der Minderheitsgesellschafter ab Eingliederungsbeteiligung (95%) möglich.

4.8