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Verein für Menschenrechte in Liechtenstein Werdenbergerweg 20, 9490 Vaduz, LIECHTENSTEIN +423 230 22 40 [email protected] www.menschenrechte.li 1 Situationsanalyse zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern und zur Vermeidung von Rassendiskriminierung und Extremismus 05.02.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung ........................................................................................................................................................................ 3 2 Definition ........................................................................................................................................................................................... 3 3 Integrationspolitik ......................................................................................................................................................................... 4 3.1 Grundsatzpapier der Regierung von 2007: „Integration als grosses Anliegen“ .......................................... 4 3.2 Integrationskonzept 2010: „Liechtenstein – Stärke durch Vielfalt“ .................................................................. 5 3.3 Umsetzung .............................................................................................................................................................................. 6 3.4 Staatliche Strukturen .......................................................................................................................................................... 6 3.4.1 Integrationsverantwortliche/r .............................................................................................................................. 6 3.4.2 Kommission für Integrationsfragen ................................................................................................................... 8 3.4.3 Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen................................................................................................ 8 3.4.4 Fachbereich Chancengleichheit im Amt für Soziale Dienste ................................................................... 9 3.4.5 Schule / Schulamt ................................................................................................................................................... 10 3.4.6 Arbeitsmarktservice ............................................................................................................................................... 10 3.4.7 Gewaltschutzkommission ................................................................................................................................... 11 3.4.8 Gemeinden ............................................................................................................................................................... 11 3.5 Private Strukturen ............................................................................................................................................................. 12 3.5.1 Liechtensteinischer Arbeitnehmerverband (LANV) .................................................................................. 12 3.5.2 Stiftung 50Plus......................................................................................................................................................... 12 3.5.3 Flüchtlingshilfe ........................................................................................................................................................ 13 3.5.4 Initiative Praktische Hilfe ..................................................................................................................................... 13 3.5.5 Weitere........................................................................................................................................................................ 13 3.6 Integrationspolitischer Handlungsbedarf ............................................................................................................... 14 3.6.1 Übergeordnete Integrationsmassnahmen ................................................................................................... 14 3.6.2 Integrationsmassnahmen bürgerliche und politische Rechte ............................................................. 14 3.6.3 Integrationsmassnahmen Sprache.................................................................................................................. 15

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Situationsanalyse zur

Integration von Ausländerinnen und Ausländern und zur

Vermeidung von Rassendiskriminierung und Extremismus

05.02.2018

Inhaltsverzeichnis

1 Zusammenfassung ........................................................................................................................................................................ 3

2 Definition ........................................................................................................................................................................................... 3

3 Integrationspolitik ......................................................................................................................................................................... 4

3.1 Grundsatzpapier der Regierung von 2007: „Integration als grosses Anliegen“ .......................................... 4

3.2 Integrationskonzept 2010: „Liechtenstein – Stärke durch Vielfalt“ .................................................................. 5

3.3 Umsetzung .............................................................................................................................................................................. 6

3.4 Staatliche Strukturen .......................................................................................................................................................... 6

3.4.1 Integrationsverantwortliche/r .............................................................................................................................. 6

3.4.2 Kommission für Integrationsfragen ................................................................................................................... 8

3.4.3 Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen................................................................................................ 8

3.4.4 Fachbereich Chancengleichheit im Amt für Soziale Dienste ................................................................... 9

3.4.5 Schule / Schulamt ................................................................................................................................................... 10

3.4.6 Arbeitsmarktservice ............................................................................................................................................... 10

3.4.7 Gewaltschutzkommission ................................................................................................................................... 11

3.4.8 Gemeinden ............................................................................................................................................................... 11

3.5 Private Strukturen ............................................................................................................................................................. 12

3.5.1 Liechtensteinischer Arbeitnehmerverband (LANV) .................................................................................. 12

3.5.2 Stiftung 50Plus ......................................................................................................................................................... 12

3.5.3 Flüchtlingshilfe ........................................................................................................................................................ 13

3.5.4 Initiative Praktische Hilfe ..................................................................................................................................... 13

3.5.5 Weitere ........................................................................................................................................................................ 13

3.6 Integrationspolitischer Handlungsbedarf ............................................................................................................... 14

3.6.1 Übergeordnete Integrationsmassnahmen ................................................................................................... 14

3.6.2 Integrationsmassnahmen bürgerliche und politische Rechte ............................................................. 14

3.6.3 Integrationsmassnahmen Sprache .................................................................................................................. 15

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3.6.4 Integrationsmassnahmen Schule..................................................................................................................... 16

3.6.5 Integrationsmassnahmen Arbeit ...................................................................................................................... 17

3.6.6 Integrationsmassnahmen Religion und Kultur ........................................................................................... 18

3.6.7 Schutzmassnahmen für Asylsuchende .......................................................................................................... 20

3.6.8 Massnahmen zur Verhinderung von Rassendiskriminierung und Extremismus ........................... 20

4 Gute Beispiele aus vergleichbaren Kontexten ................................................................................................................. 22

4.1 Eidgenössische Kommission gegen Rassismus ..................................................................................................... 22

4.2 Kantonales Integrationsprogramm des Kantons St. Gallen 2014-2017 ....................................................... 22

4.3 Regionale Integrationsfachstellen des Kantons St. Gallen – Stiftung Mintegra, Buchs ......................... 24

4.4 Integrationsvorlehre für Asylsuchende und Flüchtlinge ................................................................................... 24

4.5 Projektstelle für Zuwanderung und Integration „okay.zusammen leben“, Dornbirn ............................ 25

4.6 Integrationspolitik in den Gemeinden ...................................................................................................................... 25

4.7 Wissenschaft und Forschung ........................................................................................................................................ 26

4.8 Liechtenstein Languages – Deutschkurse für Flüchtlinge und Asylsuchende ......................................... 26

5 Beurteilung – Aussicht .............................................................................................................................................................. 27

Anhang 1: Statistische Grundlagen ................................................................................................................................................. 28

5.1 Ausländeranteil .................................................................................................................................................................. 28

5.1.1 Bevölkerung nach Konfessionszugehörigkeit ............................................................................................. 28

5.1.2 Wahlberechtigung (politische Beteiligung) ................................................................................................. 29

5.1.3 Weitere Themen ...................................................................................................................................................... 31

6 Anhang 2: Rechtliche Grundlagen ....................................................................................................................................... 32

6.1 Rechtliche Grundlagen ................................................................................................................................................... 32

6.1.1 Personenfreizügigkeitsgesetz ........................................................................................................................... 32

6.1.2 Ausländergesetz ..................................................................................................................................................... 32

6.1.3 Asylgesetz .................................................................................................................................................................. 33

6.1.4 Religionsgemeinschaftengesetz ...................................................................................................................... 33

6.1.5 Gesetzliche Grundlagen gegen Rassendiskriminierung ......................................................................... 34

6.1.6 Gesetzliche Grundlagen gegen Extremismus ............................................................................................. 34

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1 Zusammenfassung

Im Bereich der Integration von ausländischen Personen fehlt es vor allem an staatlicher bzw. politischer Führung, einer kohärenten Strategie und dem Bewusstsein, dass Integration eine gesamtgesellschaftliche Querschnittaufgabe ist, die bürgerliche und politische Rechte, Sprache, Bildung, Arbeit sowie Religion und Kultur umfasst und bei Vernachlässigung soziale wie auch monetäre Kosten verursacht, die weit über die Kosten von Integrationsmassnahmen hinausgehen.

In den Jahren 2007 – 2010 ist eine Integrationspolitik mit klaren Zielen und Strategien formuliert worden. Allerdings ist sie nicht partizipativ erarbeitet, ab 2012 nicht weiter umgesetzt und seither nie aktualisiert worden.

Es wäre an der Zeit, die bestehende Integrationspolitik (Konzept und Massnahmenplan) zu überprüfen und unter Einbezug der zuständigen Behörden und Organisationen anzupassen sowie politisch und amts- bzw. organisationsübergreifend zu steuern.

Neben Strategien und Massnahmen ist auch ein struktureller Aufbau nötig: Ein/e staatliche/r Integrationsbeauftragte/r im Amt für Soziale Dienste, Fachbereich Chancengleichheit, sowie eine unabhängige Informations- und Beratungsstelle innerhalb des Vereins für Menschenrechte oder einer anderen Nichtregierungsorganisation könnten z. B. die langfristigen strukturellen Ziele sein.

Im Bereich Verhinderung von Extremismus (inklusive Rassismus und Rechtsextremismus) besteht mit der behördenübergreifenden Gewaltschutzkommission unter der Leitung der Landespolizei und der Fachgruppe Extremismus unter der Leitung der des Amts für Soziale Dienste ein behördliches Netzwerk mit konkretem Mandat bezüglich öffentlicher Gewalt. Die Situation bezüglich Extremismus bzw. öffentlicher rassistischer Gewalt ist gemäss Jahresberichten in den letzten Jahren offenbar nicht besorgniserregend. Ausserdem bietet der Nichtdiskriminierungsartikel §283 im Strafgesetzbuch dafür eine gut ausgestaltete gesetzliche Grundlage.

Integrationsmassnahmen sind jedoch ein wesentlicher Teil der Prävention von rassistischer Gewalt, Extremismus und Diskriminierung, weshalb eine enge Verbindung zwischen einer guten Integration und einer gewaltfreien Gesellschaft besteht.

2 Definition

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Als ausländische Personen werden in dieser Analyse Personen mit Migrationshintergrund, d.h. mit unterschiedlicher Herkunft, Sprache, Religion oder Kultur subsummiert. Darunter fallen Ausländerinnen und Ausländer, Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge, aber auch fremdsprachige Personen, Muslime oder Angehörige anderer religiöser oder kultureller Minderheiten, die auch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen können.

3 Integrationspolitik

3.1 Grundsatzpapier der Regierung von 2007: „Integration als grosses Anliegen“

Das Grundsatzpapier der Regierung zur liechtensteinischen Integrationspolitik vom 27. Februar 2007 (RA 2006/2949) schreibt fest: „Die nationale und kulturelle Zusammensetzung der in Liechtenstein wohnhaften Bevölkerung ist die Folge eines über Jahrzehnte anhaltenden wirtschaftlichen Wachstums sowie der zunehmenden globalen Vernetzung. Sie soll positiv betrachtet werden. Das Potenzial, die Errungenschaften, die Fähigkeiten und die Kompetenzen aller in Liechtenstein wohnhaften Menschen sollen der Gesellschaft zunutze gemacht werden. Sie sind das Fundament, auf dem die liechtensteinische Integrationspolitik aufbaut. Integration ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen, das heisst die Gesamtheit aller Gesellschaftsmitglieder. Zugezogene wie Einheimische sind Gegenstand der Bemühungen. Tiefe und Verbindlichkeit erlangt die Integrationspolitik nur dann, wenn ein bewusster und sorgsamer Umgang mit Verschiedenheit und Vielfalt garantiert ist.“

Weiter heisst es darin: „Die Bevölkerung Liechtensteins besteht zu einem wesentlichen Teil aus Menschen, die zugewandert sind. Die Integration der Migrantinnen und Migranten ist der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ein grosses Anliegen. Integration ist nicht nur für das individuelle Wohlbefinden und für tragfähige Lebenspläne von Einzelnen entscheiden, sie ist auch für die allgemeine Wohlfahrt und den sozialen Frieden von herausragender Bedeutung. Damit die Integrationsarbeit zielorientiert angegangen, Synergien genutzt und die zur Verfügung stehenden Mittel optimal eingesetzt werden können, braucht es konzeptionelle Vorgaben. An ihr wird die Regierung in Zukunft ihre integrationspolitischen Massnahmen ausrichten.“

Das ist ein klares Bekenntnis zu einer positiven Bewertung von Vielfalt und zur Anerkennung der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung von Integration. Allerdings ist das Thema auf der aktuellen politischen Agenda und in der öffentlichen Wahrnehmung praktisch nicht vorhanden. Im Koalitionsvertrag 2017 – 2021 der beiden regierenden Parteien FBP und VU findet sich kein integrationspolitisches Ziel.

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Auch die Themen Nichtdiskriminierung (im speziellen Verhinderung von Rassendiskriminierung) oder Verhinderung von Extremismus stehen nicht auf der Agenda des Koalitionsprogramms. Das Kapitel Inneres formuliert lediglich in allgemeiner Form die Sicherheit der Einwohnerinnen und Einwohner als Zielsetzung. Integrationspolitische Massnahmen zur Prävention von Extremismus oder Diskriminierung finden sich nicht.

3.2 Integrationskonzept 2010: „Liechtenstein – Stärke durch Vielfalt“

Im Jahr 2010 verabschiedete die Regierung ein Integrationskonzept, welches durch den Integrationsbeauftragten im Ausländer- und Passamt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Integrationsfragen und unter Einbezug weiterer Behörden (Schulamt, Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Amt für Auswärtige Angelegenheiten Arbeitsmarktservice) erarbeitet wurde.

Das Konzept nimmt Bezug auf die in der UNO, dem Europarat und der OSZE verankerten Prinzip einer diskriminierungsfreien Gesellschaft, die auf der Achtung der Menschenwürde basiert. Es stellt die liechtensteinische Integrationspolitik auf den Grundsatz des Förderns und Forderns und formuliert folgende fünf Leitgedanken:

1) Liechtenstein bringt das Potenzial der hier lebenden Menschen zur Entfaltung und nutzt es.

2) Liechtenstein schätzt Vielfalt und fördert sie gezielt 3) Liechtenstein positioniert sich als „interkulturelles Land“, das allen Menschen

Teilhabe ermöglicht. 4) Liechtenstein ist ein Land, mit dem sich die dort lebenden Menschen intensiv und

stolz identifizieren. 5) Liechtenstein fördert die Mehrsprachigkeit gezielt.

Der Massnahmenplan 2010-2013 zur Umsetzung des Integrationskonzepts enthält eine umfassende Sammlung von Integrationsmassnahmen, die allesamt im Integrationskonzept verankert sind und folgende Bereiche umfassen: Öffentlichkeitsarbeit, Ämterübergreifende Koordination, Erziehung, Schule und Bildung, Wirtschaft und Arbeitsmarkt, Öffentliche Verwaltung und Teilhabe, Soziales, Gesundheit und Pflege sowie Zusammenleben und Partizipation.

Als konkrete Massnahmen formuliert der Massnahmenplan Öffentlichkeits- und Sensibilisierungsarbeit auf Landes- und Gemeindeebene, welche regelmässige Integrationskonferenzen, Gesprächsforen sowie Begrüssungsgespräche mit neu Zugewanderten umfasst. Weiters werden Massnahmen zur ämterübergreifenden

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Koordination und Kommunikation, inklusive Förderung der interkulturellen Kompetenz in der Verwaltung, schulische Massnahmen wie die Förderung der Mehrsprachigkeit, Lernförderung insbesondere für ältere und bildungsferne Personen und eine Analyse der Schnittstellen zwischen Primar- und Sekundarschule, Sozialisierungsförderung für junge Männer, Erwachsenenbildung und Integration in den Arbeitsmarkt sowie eine qualifizierte Beratung für Frauen mit Migrationshintergrund vorgeschlagen. Daneben wird ein Projekt für die Verbesserung der Datenlage angestrebt.

3.3 Umsetzung

Der Tod des Integrationsbeauftragten, eine langwierige administrative Neuordnung und die mehrjährige Sparpolitik brachte die Arbeiten um das Integrationskonzept und den Massnahmenplan etwa ab 2012 zum Erliegen. Neben personellem und finanziellem Abbau führten die Umstrukturierungen auch zu Unsicherheiten, wechselnden Zuständigkeiten, personeller Fluktuationen und damit zum Verlust von viel Expertise. Nur einzelne Massnahmen aus dem Massnahmenkatalog sind daher angegangen worden. Das Integrationskonzept wurde in den letzten Jahren immer weniger rezipiert und nicht weiterentwickelt.

3.4 Staatliche Strukturen

Integration ist ein gesamtgesellschaftliches Thema. Verschiedene Behörden erbringen im Rahmen ihres regulären Auftrags Integrationsleistungen („Integration durch Regelstrukturen“). Daneben gibt es bestimmte - z.T. temporäre - Kommissionen oder Arbeitsgruppen, die spezifische Integrationsbestrebungen verfolgen. Den Gemeinden kommt bzw. käme eine zentrale Rolle bei der Förderung von Integration zu.

3.4.1 Integrationsverantwortliche/r - Fachperson Integration

Im Jahr 2008 wurde im Zug der Ausländerintegrationsverordnung ein „Fachmann Integration“ beim Ausländer- und Passamt angesiedelt und damit eine neue Federführung für das Thema Integration bestimmt, das seit 2005 bei der Stabsstelle für Chancengleichheit angesiedelt war. Die Vorgehensweise, welche zur Kündigung der Bereichsleiterin Integration in der Stabsstelle für Chancengleichheit führte und die Positionierung der Integrationsperson beim Ausländer- und Passamt wurde kritisiert. Allerdings hatte die

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Fachperson ein umfassendes Mandat zur Förderung und Einforderung der Migration. Die Stelle war federführend bei der Erarbeitung des Integrationskonzepts von 2010.

Heute ist die Fachperson für Integration - angesiedelt in der Abteilung „Bewilligungen und Heimatschriften“ - ausschliesslich für den Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit Drittausländern (d.h. Personen, die weder die schweizerische noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen) gemäss Ausländergesetz zuständig. Alle aus „Drittstaaten“ stammende Personen müssen bei ihrer Einreise eine Integrationsvereinbarung mit dem Ausländer- und Passamt abschliessen. Ihr Aufenthaltsstatus wird an die Einhaltung der Vereinbarung geknüpft. Die Nichteinhaltung der Integrationsvereinbarung wird als mangelnde Integrationsbereitschaft ausgelegt.

Die Fachperson Integration hat jedoch weder das Mandat noch die Mittel, gesellschaftspolitische Integrationsmassnahmen umzusetzen.

Allerdings steht sie durch ihre Aufgabe, individuelle Integrationsvereinbarungen abzuschliessen, in persönlichem Kontakt mit allen Migrantinnen und Migranten, die eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Verlängerung derselben benötigen. Diese Personengruppe mit tendenziell kulturell und sprachlich entfernter Herkunft (ausserhalb Schweiz und EU) ist damit gleichzeitig auch jene, die wahrscheinlich mit den grösseren Integrationshindernissen konfrontiert ist.

Nicht von Integrationsvereinbarungen erfasst werden jedoch all jene Ausländerinnen und Ausländer, die über den Familiennachzug von liechtensteinischen, schweizerischen oder EU-Staatsangehörigen nach Liechtenstein kommen. Auch darunter hätte es jedoch Personen, die von Integrationsvereinbarungen oder anderen Fördermassnahmen profitieren würden.

Mit den Integrationsvereinbarungen sollen Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechtsordnung sowie des staatlichen Aufbaus Liechtensteins im Gegenzug für einen Aufenthaltsstatus eingefordert werden. Dies basiert auf dem Grundsatz des „Förderns und Forderns“, welcher in der Integrationsbestimmung im AuG sowie im Integrationskonzept von 2010 verankert ist. Durch die Vereinbarungen werden Zugewanderte gefordert, sich sprachlich und gesellschaftlich zu integrieren. Die dafür notwendigen Sprachkurse werden hälftig vom Staat übernommen (bis zur Höhe von 2‘400 CHF pro Person).

Die Projektmittel für die Integration von Ausländerinnen und Ausländer lagen ursprünglich bei 100‘000 CHF, wurden bis zum Jahr 2013 auf 250‘000 CHF erhöht und dann im Zug der verschiedenen Sparmassnahmen und der Umverteilung der Mittel auf die Fachstelle für Chancengleichheit bis zum Jahr 2017 auf 200‘000 CHF reduziert. 112‘000 CHF dieser Mittel werden vom APA für die im Rahmen der Integrationsvereinbarungen eingeforderten individuellen Sprachkurse verwendet. Gemäss Auskunft der Fachperson Integration sind die

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Mittel jedoch auch nicht für die Erfüllung dieser individuellen Integrationsförderung ausreichend.

Die verbleibenden Restmittel stehen dem Fachbereich für Chancengleichheit für gesamtgesellschaftliche zur Verfügung.

3.4.2 Kommission für Integrationsfragen

Die Kommission für Integrationsfragen wurde Mitte 2009 durch die Regierung bestellt. Sie stand unter dem Vorsitz des Integrationsbeauftragten des ASD, und ihre Mitglieder waren je zur Hälfte In- und Ausländer. Das Mandat der Kommission umfasste die Erarbeitung von Empfehlungen zu Handen der Regierung. Im Jahr 2009 erarbeitete sie das Integrationskonzept und konkretisierte dieses im Jahr 2010 durch einen Massnahmenplan. Die Kommission für Integrationsfragen wurde 2013 neu besetzt, war gemäss Auskunft eines Mitglieds jedoch faktisch inaktiv, da ihre Kompetenzen und Arbeitsbereiche unklar blieben. Die Kommission wurde mit der Schaffung des Vereins für Menschenrechte per 1.1. 2017 formal aufgelöst, mit der Begründung, ihre Aufgaben (Beratung und Öffentlichkeitsarbeit) könnten zukünftig vom Verein übernommen werden. Der Verein für Menschenrechte ist als unabhängige Institution jedoch nicht für staatliche Aufgaben zuständig und steht unter keiner Leistungsvereinbarung mit der Regierung.

3.4.3 Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen

Vor dem Hintergrund der Zunahme von Terroranschlägen ab dem 11. September 2001 wurde 2004 die Arbeitsgruppe „Integration von Muslimen“ unter der Leitung des Ausländer- und Passamts und Mitwirkung des Dachverbands der Ausländervereinigungen gegründet. Die Arbeitsgruppe wurde 2013 per Regierungsbeschluss (RA vom 3. Juli 2016) aufgelöst und seine Arbeitsfelder wurden der Fachperson Integration sowie der Kommission für Integrationsfragen übertragen. Bei der Neubestellung der Integrationskommission im Jahr 2013 wurden jedoch keine Personen aus der AG Muslime (und auch keine praktizierenden Muslime) mehr berücksichtigt.

Die Arbeitsgruppe „Integration von Muslimen“ hatte sich insbesondere für einen islamischen Religionsunterricht an den Schulen, den Bau einer Moschee bzw. die Benutzung geeigneter Gebetsräumlichkeiten sowie für die Errichtung eines muslimischen Friedhofs eingesetzt. Während der Religionsunterricht an den Schulen eingerichtet werden konnte, gab es in den beiden anderen Bereichen keine Fortschritte. Gleichzeitig bestand das vorherrschende Interesse des Staates an der Arbeitsgruppe darin, Extremismus und Radikalisierung frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das ergab gewisse

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Spannungsfelder mit Bezug auf das Selbstverständnis und der Akzeptanz und der Gruppenmitglieder.

3.4.4 Fachbereich Chancengleichheit im Amt für Soziale Dienste

Das Amt für Soziale Dienste leistet Integration innerhalb der „Regelstrukturen“, d.h. seine Leistungen z.B. im Rahmen des Sozialdiensts stehen allen in Liechtenstein wohnhaften Personen zur Verfügung und haben dadurch integrativen Charakter. An dieser Stelle soll deshalb ausschliesslich auf den im Amt für Soziale Dienste angesiedelten „Fachbereich für Chancengleichheit“ mit seinem spezifischen Mandat im Bereich der Integration eingegangen werden.

Der Fachbereich Chancengleichheit wurde im Rahmen der verwaltungsinternen Neuordnung und in Zusammenhang mit der Schaffung des Vereins für Menschenrechte am 1. Januar 2017 innerhalb des Amts für Soziale Dienste neu geschaffen. Der Fachbereich ist als Stabsstelle direkt beim Leiter des ASD angesiedelt und mit 110 Stellenprozenten (ab 1. Februar 2018) besetzt. Gemäss Bericht und Antrag über die Schaffung einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution sowie die Verlagerung von Aufgaben der Stabsstelle für Chancengleichheit und des Ausländer- und Passamts in das Amt für Soziale Dienste (BuA 2016/57 und LGBl. 2016 Nr. 506) teilen sich die dem Amt für Soziale Dienste übertragenen Finanzmittel von CHF 280‘000 auf in CHF 100'000 für Gehälter, CHF 10'000 für Kanzleiauslagen/Reisespesen und CHF 170'000 für Projekte/Öffentlichkeitsarbeit.

Von diesen dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Projektmitteln wendet er CHF 82‘000 für Integrationsprojekte auf (Budget 2017). Er unterstützt damit drei laufende/längerfristige Projekte des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbands (Projekt Migrant/-innen), der Informations- und Beratungsstelle für Frauen infra (Projekt Integra: Informations- und Beratungsangebote für Migrantinnen) sowie der Integrationsfachstelle Mintegra, Buchs (Projekt Sozialberatung für Fremdsprachige). Zudem wurde im Jahr 2017 ein Medienprojekt "#refujournalists - Geflüchtete machen Zeitung" der Mintegra sowie die Veranstaltung "integriert!" der infra, die sich an Migrantinnen und Migranten der zweiten Generation richtet, finanziell unterstützt.

Daneben plant der Fachbereich das Angebot einer bedarfsbezogenen Informations-veranstaltung zu Themen, die durch NGOs eingebracht werden können (Arbeitsrecht, Sozialversicherungen). Ausserdem soll das bestehende Integrationskonzept von 2010 geprüft und aktualisiert, sowie im Verlauf von 2018 die Überarbeitung und Neugestaltung des stummgeschalteten Internet-Informationsportals www.integration.li vorgenommen werden.

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3.4.5 Schule / Schulamt

Die Schule erbringt eine enorme Integrationsleistung. Sie vermittelt gesellschaftliche und kulturelle Werte, strukturiert den kindlichen und familiären Alltag und schafft Raum für interkulturelle Begegnungen. Über die Kinder erreicht sie auch Eltern und andere erwachsene Familienmitglieder. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, muss sie jedoch entsprechende Strukturen und Fördermassnahmen bereitstellen können. Wie die Statistik aus dem Menschenrechtsbericht 2016 zeigt, sind Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund überdurchschnittlich in den leistungsschwachen Schulstufen zu finden. Um die Integrationsleistung der Schule nutzen zu können, ist die Sprache die zentrale Kompetenz, auf die es bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten ankommt (siehe Kapitel Massnahmen: Deutsch als Zweitsprache, Frühförderung).

3.4.6 Arbeitsmarktservice

Der Arbeitsmarkt verfügt über das wahrscheinlich wichtigste und nachhaltigste gesamtgesellschaftliche Integrationspotenzial. Er erbringt die stärkste Integrationsleistung für alle erwerbstätigen Personen. Nicht alle Personen finden aber eine Arbeit. Der Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL) ist ein Fachbereich der Abteilung Arbeit des Amtes für Volkswirtschaft und bekämpft die Arbeitslosigkeit in Liechtenstein. Er vermittelt gemäss eigenen Angaben Stellensuchende an Unternehmen und unterstützt die Eigeninitiative von Stellensuchenden durch Beratung, Information, Qualifizierung und finanzielle Förderung. Gleichzeitig unterstützt er als öffentliche Arbeitsvermittlung die Unternehmen auf der Suche nach geeigneten Bewerbern kostenlos durch Vorselektion,

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Beratung und Information. Somit ist der Arbeitsmarktservice eine zentrale Stelle für die Arbeitsintegration für in Liechtenstein wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer.

3.4.7 Gewaltschutzkommission

Die Gewaltschutzkommission (GSK) wurde im Sommer 2003 vor dem Hintergrund der zunehmenden Terroranschläge von der Regierung gegründet und dem Ministerium für Inneres zugeteilt. Sie zielt darauf ab, eine staatliche Haltung und einen konsequenten Umgang als Antwort auf die Gewalt zu entwickeln. Sie steht unter der Leitung der Landespolizei und befasst sich mit Gewalt, die im öffentlichen Raum geschieht und grundlegende Werte unserer Gesellschaft bedroht.

Die Kommission initiierte die von der Regierung in Auftrag gegebene Studie zum „Islam in Liechtenstein“, die im Oktober 2017 veröffentlicht wurde. Die ursprüngliche Fachgruppe Rechtsextremismus wurde umgewandelt in eine Fachgruppe Extremismus, die ab 2016 für jegliche Form von Extremismus betroffenen Personen (Eltern, Jugendliche, Arbeitgeber, Gemeinde, Behörden, Lehrpersonen, usw.) für Informationen, Beratung und weitere Hilfsstellung zur Verfügung steht. Ein zentrales Anliegen der Gewaltschutzkommission ist es, das Thema Extremismus zu enttabuisieren und eine breite öffentliche Diskussion über das Phänomen sowie die Gefahren für den demokratischen Rechtsstaat in Liechtenstein zu ermöglichen. Der jährlich von der Gewaltschutzkommission veröffentlichte Monitoringbericht stellt für das Jahr 2016 keine Gewaltaktionen mit extremistischem Hintergrund fest, es sind keine extremistischen Gruppierungen öffentlich in Erscheinung getreten und es wurden keine Gerichtsverfahren zu Straftaten mit rechtsextremem oder generell extremistischem Hintergrund durchgeführt.

3.4.8 Gemeinden

Die Gemeinden sind zentrale Akteure bei der Integration der ausländischen Bevölkerung. Dies stellt unter anderem das Handbuch für die Regionalen Integrationsstellen des Kantons St. Gallen fest: „Die Gemeinden sind der Ort, wo Integration tatsächlich stattfinden muss.“ Die Regionalen Integrationsstellen beraten daher die Gemeinden intensiv.

Die Integrationsarbeit der verschiedenen liechtensteinischen Gemeinden gestaltet sich unterschiedlich und müsste genauer abgeklärt werden. Eine kurze Recherche ergab, dass es in den meisten Gemeinden öffentlich bekannte oder formulierte Integrationspolitik und keine Gemeindekommissionen, die sich dieser Aufgabe widmen, gibt. Als eine der wenigen Gemeinden verfügt Schaan über eine Integrationspolitik, die folgende drei Teilziele umfasst:

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Zuzüger wissen, wo sich was befindet, welche Stellen für ihre Anliegen zuständig sind und welche Veranstaltungen wann und wo stattfinden. Sie finden somit schnel-ler und leichter Anschluss ans Gemeindeleben.

Ausländische, bereits ansässige Einwohner sind beruflich, gesellschaftlich, sprach-lich und kulturell integriert.

Fremdsprachige Kinder verstehen, sprechen und schreiben ihrem Altersniveau ge-messen so gut Deutsch, dass sie am Schulunterricht teilnehmen und ihm folgen kön-nen. Dabei sind die Massnahmen mit dem Land zu koordinieren.

In einigen Gemeinden gibt es Informationsveranstaltungen und Willkommens-Apéros für neu Zugezogene. Inwieweit andere, spezifischere Integrationsmassnahmen vorgenommen werden und wer dafür innerhalb der Gemeindeverwaltungen zuständig ist, müsste abgeklärt werden.

3.5 Private Strukturen

3.5.1 Liechtensteinischer Arbeitnehmerverband (LANV)

Der liechtensteinische Arbeitnehmerverband ist eine unabhängige Gewerkschaft, welche die Rechte seiner Mitglieder (Arbeitnehmer/innen) vertritt. Gewisse staatliche Leistungen sind ihm per Leistungsvereinbarung übertragen. Der LANV bietet eine kostenlose Erstberatung für alle Personen an, die arbeitsrechtliche Fragen haben. In der laufenden Revision des Arbeitnehmergesetzes ist vorgesehen, dass der LANV neu auch als Fachstelle für Migrantinnen und Migranten bei arbeitsrechtlichen Problemen fungieren soll. Eine entsprechende Abänderung der Leistungsvereinbarung ist in Bearbeitung. Die gewünschte Einführung des Verbandsbeschwerderechts für den LANV wird mit der laufenden Gesetzesrevision jedoch voraussichtlich nicht umgesetzt. Im Zusammenhang mit der Nichtdiskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern setzt sich der LANV seit mehreren Jahren u.a. für einen Normalarbeitsvertrag im Bereich Hausarbeit und häusliche Pflege sowie für die Verhinderung von Dumpinglöhnen für Grenzgänger/innen ein.

3.5.2 Stiftung 50Plus

Die Stiftung 50Plus bietet einen zweiten Arbeitsmarkt mit Ausbildungs- und Vorbereitungskursen für die Arbeitsintegration von 12 bis 15 Personen in den Bereichen Holzwerkstatt; Hauswart, Reinigung, Küche und Textilatelier. Gemäss Auskunft der

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Geschäftsleiterin nehmen derzeit vor allem Flüchtlinge oder Personen mit Migrationshintergrund die Leistungen der Stiftung in Anspruch. Neben der geringen Schulbildung besteht die Herausforderung für die Integration in den Arbeitsmarkt nach ihrer Erfahrung vor allem bei der Schwierigkeit der Anerkennung von Diplomen und Abschlüssen.

3.5.3 Flüchtlingshilfe

Der Verein Flüchtlingshilfe ist per Leistungsauftrag der Regierung für die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen in Liechtenstein zuständig. Die Betreuung umfasst unter anderem die Sicherstellung der wirtschaftlichen, medizinischen und psychosozialen Versorgung, Beratung und Begleitung sowie die Förderung der Integration und der Rückkehrfähigkeit und die sinnvolle Beschäftigung und die Unterstützung bei der Arbeitssuche. Damit ist die Flüchtlingshilfe der zentrale Akteur bei der Integration von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen, während der Sozialdienst des Amts für Soziale Dienste Integrationsarbeit für anerkannte Flüchtlinge leistet.

3.5.4 Initiative Praktische Hilfe

Die Initiative Praktische Hilfe verfolgt das Ziel, die interkulturelle Kompetenz aller zu fördern, um einen Nutzen für Asylsuchende, für die Wirtschaft und für die Gesellschaft zu erbringen. Sie erstellt Arbeitsprofile, bietet Unterstützung beim Schreiben von Bewerbungen für Praktika, Arbeit oder Wohnung, vermittelt Kontakt zu Beratern, Firmen und Familien und vermittelt interkulturelle Kompetenzen, in Bezug auf Alltagssituationen, Medien, Kultur und Gebräuche für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Migranten. Sie ist eine private Organisation ohne Leistungsauftrag und ohne staatliche Fördermittel.

3.5.5 Weitere

Abgesehen von den erwähnten Organisationen gibt es noch weitere private Projekte und Initiativen im Bereich der Integration, nach denen jedoch im Rahmen dieser Situationsanalyse nicht weiter recherchiert wurde. Das Eltern Kind Forum beispielsweise bietet das Spiel- und Lernprogramm „schritt:weise“ zur frühen Förderung von Kleinkindern aus bildungsfernen bzw. Familien mit Migrationshintergrund an. Bereits an anderer Stelle

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erwähnt wurden die Projekte der Informations- und Beratungsstelle für Frauen (infra) und der Regionalen Fachstelle für Integration Mintegra, die vom Fachbereich Chancengleichheit im Amt für Soziale Dienste finanziert werden.

3.6 Integrationspolitischer Handlungsbedarf

3.6.1 Übergeordnete Integrationsmassnahmen

Der Menschenrechtsrat empfiehlt im Rahmen der dritten Universellen Periodischen Überprüfung von 2012/2013, die Integration von Personen, die verschiedenen Minderheiten, ethnischen oder religiösen Gruppen sowie Wanderarbeitnehmer und ihre Kinder zu verbessern. Die verschiedenen Nichtregierungsorganisationen weisen schon seit Jahren auf den strukturellen Abbau im Bereich der Chancengleichheit hin und forderten neben der Schaffung einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution nach wie vor eine bessere personelle, fachliche und finanzielle Ausstattung der staatlichen Fachstelle für Chancengleichheit bzw. der früheren Stabsstelle für Chancengleichheit. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich Integration, der seit mehreren Jahren vakant ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die spärlichen Massnahmen zu sehen, welche die Fachstelle für Chancengleicheit in ihrem Massnahmenplan 2017-2018 auflistet und die sich im Wesentlichen auf eine Aktualisierung des Integrationsleitbilds und die Finanzierung von drei bestehenden Integrationsprojekten beschränkt.

Dies betrifft gesamtgesellschaftliche Integrationsbemühungen. Die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur sprachlichen Integration von Drittausländern (Integrationsvereinbarungen) als eine der Voraussetzungen für den Erhalt oder Beibehalt des Aufenthaltsstatus wird hingegen vom APA erfüllt.

3.6.2 Integrationsmassnahmen bürgerliche und politische Rechte Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) stellt in ihrer Überprüfung von 2012 fest, dass das Ausländerrecht eindeutige diskriminierende Auswirkungen im Hinblick auf den Zugang von Drittausländern zu öffentlichen Diensten habe. Vor allem die aktuelle Formulierung des Gesetzes könnte Nichtstaatsangehörige davon abhalten, Sozialleistungen zu beantragen, weil sie fürchten, keine dauerhafte

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Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten oder diese zu verlieren oder aus dem Land abgeschoben zu werden. Konkret empfiehlt sie dringend, die folgenden Bestimmungen des Ausländergesetzes aufzuheben. Art. 49, der besagt, dass eine Daueraufenthalts-genehmigung zurückgezogen werden kann, wenn der Nichtstaatsangehörige oder sein/ihr Angehöriger u.a. dauerhaft und in einem erheblichen Umfang von Sozialhilfe abhängig ist; Art. 69 (2)(e), der die Pflicht des Sozialamts anführt, das Ausländer- und Passamt über alle Personen zu informieren, die mehr als 75.000 Schweizer Franken Sozialleistungen erhalten, und Art. 27 (3) und (4), der besagt, dass der Erhalt von Sozialleistungen ein Hindernis für den Erhalt einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung darstellt. Nach einer längerfristigen Sicherung des Aufenthaltsstatus wird die politische Partizipation zu einem zentralen Integrationsfaktor. Es wurden in diesem Zusammenhang auch schon verschiedene Vorstösse diskutiert. In den Jahren 2011 und 2012 beispielsweise setzten sich die Freie Liste und verschiedene Ausländervereine für die Einführung des kommunalen Wahlrechts für Ausländerinnen und Ausländer ein. Der Landtag befasste sich ebenfalls mit dem Thema (Quelle: Wilfried Marxer (Hg.) „Migration – Fakten und Analysen zu Liechtenstein“, September 2012). Auch die Europarats-Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hat bereits mehrmals gefordert, dass ausländischen Einwohnern die Wählbarkeit und das Wahlrecht bei Kommunalwahlen übertragen und Nichtstaatsangehörige in politische Entscheidungsprozesse auf nationaler und lokaler Ebene einbezogen werden.

Mit Blick auf politische Partizipation sowohl auf kommunaler wie auch auf nationaler Ebene wäre jedoch eine Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft zielführender als die Einführung eines lediglich kommunalen Wahlrechts. Die Einführung der doppelten Staatsbürgerschaft wird von der Europäischen Kommission gegen Rassismus im Rahmen ihrer Überprüfung von 2012 angeregt. Dies ist auch Ziel langjähriger Bemühungen verschiedener Ausländervereinigungen. In diesem Zusammenhang empfiehlt die ECRI ausserdem die Abschaffung der Abstimmung durch Gemeindebewohner als reguläres Verfahren für die Einbürgerung, weil dieses diskriminierend ist.

Der Menschenrechtsrat regt darüberhinausgehend an, Massnahmen zu treffen für eine stärkere Vertretung von Minderheitengruppen in Regierung und Parlament.

3.6.3 Integrationsmassnahmen Sprache

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Der Deutschunterricht für fremdsprachige Kinder wird mit dem Begriff „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) bezeichnet und umfasst einen in den Lehrplan integrierten Zusatzunterricht in Deutsch. Für Kinder ab acht Jahren, die gar keine Deutschkenntnisse vorweisen, werden Intensivkurse ausserhalb des regulären Unterrichts angeboten, welche die Kinder auf den Schulalltag vorbereiten. Der Intensivkurs DaZ dauert längstens ein Schuljahr. Dabei wird ein Augenmerk auf die schulische Leistungsfähigkeit aber auch auf die Vermittlung soziokultureller Kompetenzen gerichtet. Die Grundlage für den DaZ-Unterricht bildet der DaZ-Lehrplan, der in den Lehrplan des Fürstentums Liechtenstein (2005) integriert ist.

Um die Integration der Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund von Beginn weg anzustossen, setzen sich verschiedene NGOs und Behörden bereits seit Jahren für eine Frühförderung dieser Kinder und Eltern in allen Gemeinden ein. Im Februar 2017 beschloss die Regierung die Erstellung eines Gesamtkonzeptes für Frühe Förderung. Ein Regierungsantrag an den Landtag zur Einrichtung einer Stelle für übergreifende Koordination der Frühen Förderung im Schulamt ist in Vorbereitung (Stand Oktober 2017). Vorab hat das Schulamt gemeinsam mit dem ASD im Gespräch mit den Protagonisten bereits bestehende Angebote in Liechtenstein ermittelt und eine detaillierte Übersicht erstellt. Im Rahmen einer Fachtagung, zu der alle Akteure eingeladen waren, wurden deren Wünsche, Ideen und Anliegen abgeholt.

Was die sprachliche Integration für Erwachsene anbelangt, ortet die Fachperson Integration Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Überwindung von Analphabetismus und spezifischen Deutschkursen für Erwachsene. Für die Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags werden zukünftig zusätzliche Mittel nötig sein. Die für die Sprachgutscheine zur Verfügung stehenden Mittel (gedeckelt bei CHF 2‘400 pro Person) sind völlig ausgeschöpft. Das Einbringen der geforderten Eigenleistung ist für viele Personen wirtschaftlich nicht mehr möglich.

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) fordert die Behörden auf, weiterhin Deutschkurse am Arbeitsplatz für alle Menschen zu finanzieren und anzubieten, die diese benötigen, damit sie sich in die Liechtensteiner Gesellschaft integrieren können.

3.6.4 Integrationsmassnahmen Schule

Wie die Integration über den regulären Schulunterricht geleistet wird und welche spezifischen Massnahmen getroffen werden sollten, um z.B. die bereits erwähnte ungleiche Verteilung von Schülerinnen und Schülern in den verschiedenen Schultypen zu bekämpfen,

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wurde im Rahmen dieser Situationsanalyse nicht untersucht. Ausführungen dazu finden sich in der Situationsanalyse zu den Kinderrechten.

Auch die Probleme bei der Lehrstellensuche, auf welche Jugendliche mit Migrationshintergrund besonders treffen, müssten genauer untersucht und ergründet werden. In diesem Bereich sind mit dem Schulamt, dem Berufsbildungszentrum, den Sekundarschulen und Lehrstellenbetrieben sowie der Lehrstellenvermittlung „100pro“, sowie allenfalls mit Kinderlobby und Elternvereinigungen eine ganze Reihe von Akteuren tätig und entsprechendes Fachwissen vorhanden, welche die Entwicklung von Integrationsmassnahmen erarbeiten könnten (und wohl auch schon haben). Als eine im Zusammenhang mit der Schule stehende Massnahme wurde von den Teilnehmenden der zweiten Integrationskonferenz von 2012 die Organisation von Elternabenden mit Dolmetschern oder Brückenbauerinnen für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund identifiziert.

Die Europäische Kommission für Rassismus und Intoleranz (ECRI) drängt die Behörden von Liechtenstein sicherzustellen, dass der Transfer zwischen den verschiedenen Ebenen der Sekundarschule so flexibel wie möglich ist, um die Chancen der Schüler nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus empfiehlt ECRI den Behörden, weiterhin alle Aktivitäten, die sich an Eltern und Schüler mit Migrationshintergrund richten, zu stärken, um die Überrepräsentation dieser Schüler in der Oberschule zu begrenzen.

3.6.5 Integrationsmassnahmen Arbeit

Die Integration in den Arbeitsmarkt ist die wohl grundlegendste Herausforderung für Migrantinnen und Migranten. Gleichzeitig verfügt der Arbeitsmarkt (wie die Schule bei Kindern) über die grösste Integrationskraft. Die Eingliederung in die Erwerbsarbeit scheitert insbesondere aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, mangelnder fachlicher Qualifikationen sowie der fehlenden Anerkennungen für Abschlüsse (Diplome, Zertifikate etc.). Grundsätzlich bietet der Arbeitsmarkt in Liechtenstein kaum Stellen für wenig qualifizierte Personen.

Für dieses Problem bietet der Arbeitsmarktservice oder die Stiftung 50plus nur beschränkte Unterstützung. Die geforderte Eigenleistung übersteigt in den meisten Fällen die Kompetenzen der betroffenen Personen. Gleichzeitig beklagen die im Rahmen der Studie „Islam in Liechtenstein“ von 2017 befragten Muslime über schlechte Erfahrungen mit Amtsstellen, insbesondere im Zusammenhang mit Bewilligungen. Vertiefende Recherchen dazu sind im Rahmen dieser Analyse nicht gemacht worden.

Der Runde Tisch Asylwesen stellte an seinem Treffen vom September 2017 fest, dass das Integrationskonzept von 2010 und der Umsetzungsplan nicht auf Asylsuchende, vorläufig

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Aufgenommene oder Flüchtlinge ausgerichtet ist. Für diese Gruppe ist die Integration in den Arbeitsmarkt jedoch besonders schwierig. Als mögliche Massnahme wurde das Pilotprogramm „Integrationsvorlehre“, welches in verschiedenen Schweizer Kantonen getestet wird, diskutiert. Das Programm sieht eine einjährige berufsspezifische sprachliche, theoretische und praktische Vorbildung für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (mit Möglichkeit zur Ausweitung auf andere Personengruppen) vor, um sie entweder für einen Berufseinstieg (niedrige Qualifikation) oder für eine Lehre zu befähigen. Die Prüfung und Anpassung dieses Programms auf Realisierbarkeit in Liechtenstein müsste in enger Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Organisationen erfolgen. Der Runde Tisch hat mit diesem Ziel bei der Regierung die Errichtung einer „Arbeitsgruppe zur Integration von Flüchtlingen“ beantragt.

Die grössten Herausforderungen für Migrantinnen und Migranten liegen gemäss den Erfahrungen des Sozialdiensts (ASD) und der Fachperson Integration (APA) bei arbeitsrechtlichen Problemen und bei dem Erhalt von existenzsichernden Löhnen. Viele Migrantinnen und Migranten sind von der Einführung der Euro-Löhne und von Kurzarbeit betroffen und gehören zu den Working Poor, deren Löhne nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Liechtenstein ist kein Vertragsstaat der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und hat auch keine in diesem Zusammenhang relevanten ILO-Konventionen ratifiziert.

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wie auch der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband (LANV) fordern die Mitgliedschaft Liechtensteins bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). ECRI streicht insbesondere die Ratifikation der Konvention über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (Nr. 111), während der Menschenrechtsrat und der LANV die Ratifikation der Konvention über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (Nr. 189) empfehlen. Der Menschenrechtsrat fordert den gleichen Zugang zu allen grundlegenden Sozialleistungen und gerechte Arbeitsbedingungen für alle Personen, die zu verschiedenen Minderheiten, ethnischen oder religiösen Gruppen gehören.

Als Massnahmen zur Entgegnung möglicher Diskriminierungen aufgrund der Herkunft, formulierten die Teilnehmenden der zweiten Integrationskonferenz von 2012, unter anderem anonymisierte Bewerbungsverfahren, welche mögliche Diskriminierungen aufgrund der Herkunft entgegnen (schriftlicher Input von Mintegra, Ausländervereinen, infra).

3.6.6 Integrationsmassnahmen Religion und Kultur

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Die Fachperson Integration im Ausländer- und Passamt verweist auf die Gefahr von Tendenzen zur Bildung von Parallelgesellschaften, denen mit gezielten Integrationsmass-nahmen und entsprechenden Fördermitteln begegnet werden müssten.

Seit 2007 wird in der Primarschule ein zeitgemässer islamischer Religionsunterricht in deutscher Sprache angeboten, der pädagogisch und didaktisch zum liechtensteinischen Schulwesen passen und regelmässig evaluiert werden soll. Allerdings fehlt eine direkte gesetzliche Grundlage für den Religionsunterricht. Eine Verordnung von 1995 über die Förderung der Kinder von Wanderarbeitnehmern dient als behelfsmässige Grundlage. Die Schaffung einer adäquaten gesetzlichen Grundlage wäre nötig. (aus: Wilfried Marxer (Hs.).2017. Islam in Liechtenstein)

Hüseyin Ciçek, Integrations- und Islamexperte, stiess bei den Recherchen für die Studie des Liechtenstein-Instituts „Islam in Liechtenstein“ auf türkisch-nationalistisch geprägte Moscheen in Liechtenstein und der Region und regt an, die Herkunft und Finanzierung der Imame zu überprüfen und konsequent gegen Hassreden vorzugehen. Das liechtensteinische ECRI-Mitglied unterstützt diese Forderung. Ausserdem soll der islamische Religionsunterricht hinsichtlich der Lehrpersonen, Inhalte und Lehrmittel unabhängig überprüft und überwacht werden. Die Regionale Fachstelle Integration „Mintegra“ in Buchs sieht eine Überprüfung des Religionsunterrichts zur Vermeidung von Extremismus und zur Sicherstellung eines integrativen Religionsunterrichts ebenfalls als sinnvoll und angezeigt an. In diesem Zusammenhang stehen auch die Verteilaktion von Büchern, welche die Evolutionstheorie leugnen. Auch diese gelte es, kritisch zu beobachten.

Mit Blick auf die muslimische Bevölkerung empfiehlt die Europarats-Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) in ihrer Beurteilung von 2012, Vorurteile gegenüber der muslimischen Gemeinschaft wirksam zu bekämpfen und Aufklärungskampagnen auf lokaler und nationaler Ebene zu lancieren, um die Akzeptanz und das Verständnis für diese Gemeinschaften zu erhöhen. Die in der im Oktober 2017 veröffentlichten Studie „Islam in Liechtenstein“ befragten Muslime äusserten den Wunsch nach dem Bau einer Moschee bzw. Erwerb oder Nutzung von geeigneten Räumlichkeiten zur Ausübung ihrer Religion sowie stärkere finanzielle Unterstützung für ihr kulturelles und religiöses Leben. Der Wunsch nach Gebetsräumlichkeiten wurde bereits von der Arbeitsgruppe „Integration von Muslimen“ während ihres Bestehens von 2004 – 2012 geäussert.

Auch der Wunsch nach einem muslimischen Friedhof wird von den Muslimen in Liechtenstein bereits seit mehreren Jahren geäussert. Er war ebenfalls zentrales Anliegen der Arbeitsgruppe „Integration von Muslimen“ und wird auch in der aktuellen Studie über den „Islam in Liechtenstein“ geäussert. Die Regierung und die Vorsteherkonferenz sprachen sich für eine landesweite Lösung aus. Nach mehreren Jahren der ergebnislosen Suche nach

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einem geeigneten Grundstück wurde eine Parzelle in Vaduz gefunden, die im Besitz der Bürgergenossenschaft liegt. Im November 2016 lehnte die Bürgergenossenschaft die Nutzung der Parzelle für einen muslimischen Friedhof jedoch ab.

ECRI hatte die Behörden in diesem Zusammenhang bereits 2012 aufgefordert, alles Notwendige zu unternehmen, um der muslimischen Gemeinschaft geeignete Räumlichkeiten für die Ausübung ihrer Religion und Kultur zur Verfügung zu stellen und die Projekte für einen muslimischen Friedhof abzuschließen, auf dem Verstorbene muslimischen Glaubens begraben werden können. Das Religionsgemeinschaftengesetz und die entsprechende Verfassungsänderung, welche die Grundlagen für die öffentlich-rechtliche Anerkennung, Förderung und finanzielle Unterstützung verschiedener Religionsgemeinschaften bieten und die Bevorzugung der katholischen Kirche beenden, sind an den Konkordatsvertrag mit dem Vatikan gebunden. Die Anerkennung und Förderung verschiedener Religionsgemeinschaften wäre jedoch integrationspolitisch von Bedeutung. Es könnte überprüft werden, das Gesetz und die Verfassungsänderung unabhängig vom Staatsvertrag zu erlassen.

3.6.7 Schutzmassnahmen für Asylsuchende Mit Blick auf Asylsuchende fordert ECRI, neben dem Flüchtlingsstatus einen subsidiären Schutzstatus in die innerstaatliche Gesetzgebung aufzunehmen, der alle Personen einschließt, die internationalen Schutz brauchen. Ein Bericht des Schweizer Bundesrats zur Abschaffung des Status „vorläufige Aufnahme“ zugunsten eines allgemeinen Schutzsstatus‘ ist im Frühjahr 2017 veröffentlicht worden. Gemäss Auskünften des Ausländer- und Passamts ist in Liechtenstein eine entsprechende Überprüfung ebenfalls im Gange. Damit sollen die vorläufig aufgenommenen Personen einen gesicherten Schutz- und Aufenthaltsstatus erhalten, der ihnen den Zugang zu Sprache, Schule und Arbeit erleichtert.

ECRI empfiehlt weiters ein angemessenes Training für Beamte, die für Asylentscheidungsverfahren zuständig sind. Sie sollen der Realitäten, vor denen Asylsuchende fliehen, besser gewahr sein und im Umgang mit möglichen Gewaltopfern (insbesondere Frauen) geschult werden.

3.6.8 Massnahmen zur Verhinderung von Rassendiskriminierung und Extremismus Der Menschenrechtsrat fordert im Rahmen der dritten Universellen Periodischen Prüfung von 2012/2013 eine umfassende Strategie zur Sicherstellung einer wirksamen Umsetzung der Prinzipien von Gleichheit und Nichtdiskriminierung und die weitere Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen liechtensteinischen Staatsbürgern und

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ausländischen Einwohnern (insbesondere im Bereich Erziehung zu ethnischer und religiöser Toleranz) (Kapitel 64, Empfehlungen 11-20). Er sieht insbesondere Ausländer aus Drittstaaten anfällig für Diskriminierung und empfiehlt, Programme zu Förderung von Toleranz und Multikulturalismus zu stärken, um negative Wahrnehmungen, die zu Diskriminierung oder Gewalt führen können, zu eliminieren. Es sollen Gesetzesbestimmungen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung in allen Sphären, einschliesslich in Bezug auf Bildung, Erwerb und Wohnen erlassen werden. Schliesslich regt er an, hochrangige Staatsbeamte und Politiker dazu ermutigen, eine klare Position gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einzunehmen. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) regt in ihrem vierten Bericht von 2012 an, eine nationale Politik zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit, Religion und Sprache im Alltag zu formulieren. Sie empfiehlt den Behörden von Liechtenstein dringend, eine umfassende Gesetzgebung zur Bekämpfung von direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit, Religion oder Sprache in wichtigen Lebensbereichen, wie Beschäftigung, Wohnen, öffentliche und private Dienste, Gesundheit und Bildung, einzuführen. Eine solche Gesetzgebung sollte insbesondere den Grundsatz einer geteilten Beweislast vorsehen. ECRI spricht sich ausserdem für die Ansiedlung einer nationalen Sonderstelle zur Bekämpfung von Rassismus und rassistisch motivierter Diskriminierung aus. Diese Stelle solle vollständig unabhängig und u.a. für Folgendes verantwortlich sein: Anhören und Bearbeiten von Beschwerden, Unterstützung von Opfern, Einleiten von und Teilnahme an Gerichtsverfahren, Überwachung der Gesetzgebung, Beratung der Justiz- und Exekutivbehörden, die Aufklärung über Fragen von Rassismus und Rassendiskriminierung sowie die Förderung von politischen Ansätzen und Praktiken, die eine Gleichbehandlung gewährleisten (Empfehlung 41). Dies entspricht weitgehend dem Mandat des Vereins für Menschenrechte. ECRI fordert schliesslich die Behörden dazu auf, die Öffentlichkeit über die Existenz von strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung rassistischer Straftaten zu informieren und die Opfer zu ermutigen, diese Handlungen anzuzeigen. ECRI empfiehlt des Weiteren, die von der Opferschutzstelle angebotene Unterstützung bei rassistischen Straftaten zu verstärken und Aufklärungskampagnen durchzuführen sowie alle Personen, die im Strafjustizsystem arbeiten, einschliesslich Richter, diesbezüglich zu sensibilisieren, damit die Antirassismus-Strafgesetzgebung auch wirkungsvoll umgesetzt wird.

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4 Gute Beispiele aus vergleichbaren Kontexten

4.1 Eidgenössische Kommission gegen Rassismus

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus ist als ausserparlamentarische, unabhängige Kommission institutionell sehr ähnlich aufgestellt wie der VMR. Sie hat zwar ein auf Rassendiskriminierung beschränktes Themengebiet, ist aber was ihr Mandat, ihre Kompetenzen und ihre Handlungsoptionen angeht, dem VMR sehr nahe. Gerade bei der Einzelfallberatung, dem Monitoring und allen Fragen der Nichtdiskriminierung verfügt die EKR über langjährige und professionelle Erfahrung, auf die der VMR zurückgreifen könnte:

Das Sekretariat der EKR beantwortet Anfragen von Institutionen und Privatpersonen, die sich mit Problemen rassistischer Diskriminierung konfrontiert sehen.

Die EKR sensibilisiert die Öffentlichkeit durch Kampagnen, öffentliche Auftritte, Publikationen und Pressearbeit. Die Kommission verfasst zu ausgewählten Bereichen eigene Berichte. Ihr halbjährlich erscheinendes Bulletin Tangram ist je einem Schwerpunktthema gewidmet.

Die EKR bietet eine Übersicht zu wichtigen politischen Geschäften und politische Vorstösse auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit folgenden Themenbereichen: 1) Rassismus, Rassendiskriminierung, 2) Arbeit, Bildung, Wohnen, Gesundheit, 3) Einbürgerung 4) Religion, Kultur, Integration, 5) Asyl- und Ausländerrecht, 6) Diverses

Im Rahmen ihrer Monitoring-Arbeit sammelt die EKR seit 1995 internationale und nationale Urteile und Entscheide zu rassistischer Diskriminierung in den verschiedenen Lebensbereichen. Die Datensammlung ermöglicht es dem interessierten Publikum, sich einen Überblick über den Stand der Rechtsprechungspraxis zum Straftatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB (analog Art. 171c MStG) und in der internationalen Rechtsprechung zu verschaffen und gezielt nach Einzelfällen zu suchen. Die erfassten Urteile und Entscheide sind systematisch geordnet und können nach den entsprechenden Stichworten und juristischen Suchbegriffen über die vorgegebene Suchmaske gesucht werden. Die Sammlung wird laufend aktualisiert.

4.2 Kantonales Integrationsprogramm des Kantons St. Gallen 2014-2017

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Das kantonale Integrationsprogramm basiert auf Vorgaben des Bundes und formuliert konkrete Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, vorläufig aufgenommene Personen sowie anerkannte Flüchtlinge in folgenden acht Förderbereichen: Erstinformation, Beratung, Schutz vor Diskriminierung, Sprache und Bildung, frühe Förderung, Arbeitsmarktfähigkeit, soziale Integration und interkulturelles Übersetzen.

Daneben gilt der Grundsatz, dass alle Regelstrukturen einen Integrationsauftrag haben. Dies wird im Kantonalen Integrations-programm folgendermassen definiert: „Der Begriff der Regelstrukturen bezeichnet die gesellschaftlichen Bereiche und Angebote, welche allen in der Schweiz anwesenden Personen zu einer selbstbestimmten Lebensführung offenstehen müssen. Namentlich betrifft dies die Schule, die Berufsbildung, die Arbeitswelt sowie Organisationen der sozialen Sicherheit und des

Gesundheitswesens.“ „Die Integrationsförderung [ist] als Querschnittaufgabe in sämtlichen Departementen über die Regelstrukturen angelegt. Die Schaffung von Sonderstrukturen für Ausländerinnen und Ausländer ist wenn immer möglich zu vermeiden. Die Dienstleistungen des Staates sind so auszugestalten, dass diese allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich sind. Ziel ist es also, Integrationshürden abzubauen und einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Regelstrukturen bzw. zu öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten.“ (Zitate und Abbildung aus: Kantonales Integrationsprogramm St. Gallen 2014 bis 2017, Departement des Innern, Kanton St. Gallen, http://www.integration.sg.ch/home)

Für die Umsetzung des Integrationsprogramms wurde eine Integrationskommission innerhalb der Vereinigung der St. Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten errichtet. Je nach Förderbereiche werden die regionalen Fachstellen Integration sowie andere Integrationsakteure für die Umsetzung zugezogen. Auf diese Weise wird die Integrationspolitik kohärent ausgestaltet und ihre Umsetzung wird breit abgestützt. Die Gliederung der Integrationsmassnahmen in acht Förderbereiche könnten – angepasst auf die liechtensteinische Situation - überprüft und eventuell übernommen werden.

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4.3 Regionale Integrationsfachstellen des Kantons St. Gallen – Stiftung Mintegra, Buchs

Die Regionalen Integrationsfachstellen beraten und informieren alle Akteure im Integrationsbereich, d.h. Gemeinden, Organisationen sowie einheimische wie auch zugewanderte Bevölkerung. Nur wenn alle drei Zielgruppen erreicht werden, könne Intgration gelingen. Die Stiftung Mintegra, im Jahr 2001 durch die Politische Gemeinde Buchs und die katholische Kirchgemeinde Buchs-Grabs als Sozialdienst für Fremdsprachige gegründet, übernimmt seit 2003 auch die Funktion der Regionalen Integrationsfachstelle Werdenberg-Sarganserland des Kantons St. Gallen. Die Mintegra bietet Migranten

Grundinformation aus allen Lebensbereichen wie Arbeit, Versicherungen, Familie und Bildung. Sie baut durch Information und Begegnung Vorurteile ab, schafft Integration und weist als Sozialdienst für Fremdsprachige ein niederschwelliges und umfassendes Angebot auf. Die Mintegra Buchs wird als regionale Fachstelle auch von vielen liechtensteinischen Personen kontaktiert. Im Jahr 2010 bespielsweise waren von 2335 Personen kontaktnehmenden Personen rund 150 aus Liechtenstein. Die regionalen Kenntnisse und die Erfahrung im Integrationsbereich könnten auch für Liechtenstein genutzt werden. Allenfalls könnte der Staat Liechtenstein im Rahmen einer noch zu definierenden Integrationspolitik eine Leistungsvereinbarung mit der Mintagra abschliessen und entsprechende Massnahmen finanzieren. (Abbildung und Ausführungen aus: Handbuch regionale Fachstellen Integration, Departement des Innern, Kanton St. Gallen, 17. 12. 2013 Version 2. Informationen zur Mintegra, Buchs aus: www.mintegra.ch abgefragt 25.9.2017)

4.4 Integrationsvorlehre für Asylsuchende und Flüchtlinge

Im Zusammenhang mit der Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen (mit der Möglichkeit zur Ausweitung auf weitere Zielgruppen) startet die Schweiz ab 2018 ein vierjähriges Pilotprogramm, welches 800 bis 1000 Personen pro Jahr eine einjährige praxisorientierte Integrationsvorlehre ermöglicht. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 54 Millionen Franken gutgeheissen. Mit einem zweiten Teilprojekt sollen gleichviele Asylsuchende, die voraussichtlich längerfristig in der Schweiz bleiben, eine frühzeitige Sprachförderung erhalten. Dieses Programm könnte für Liechtenstein geprüft und angepasst werden. Es wird z.B. auch im Kanton Aargau umgesetzt.

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4.5 Projektstelle für Zuwanderung und Integration „okay.zusammen leben“, Dornbirn

Der Stadt Dornbirn kommt bei der Integrationspolitik in der Region schon seit über 15 Jahren eine Vorreiterrolle zu. Die Stadtregierung hat die Bedeutung der Integration für ein friedliches und tolerantes Zusammenleben der Gesamtgesellschaft erkannt und fördert diese aktiv. Neben einem Integrationsleitbild und einer Integrationsfachstelle („Integrationsservice“) innerhalb der Stadtverwaltung verfügt die Stadt mit der Projektstelle für Zuwanderung und Integration „okay.zusammen leben“ auch über eine professionelle und erfahrene unabhängige Projekt- und Beratungsstelle, welche folgende Zielsetzungen verfolgt.

die Sensibilisierung der Vorarlberger Gesellschaft für die Bedeutung von Migrations- und Integrationsfragen als zentrale Zukunftsthemen,

Aufbau und Führung eines Wissens- und Kompetenzortes zu diesem Themenkomplex,

die Entwicklung, Begleitung und Unterstützung von konkreten Integrationsangeboten für MigrantInnen in Vorarlberg,

die Einbindung des Landes in den internationalen Erfahrungs- und Wissensaustausch,

die Vernetzung von Integrationsakteuren und die Etablierung eines Erfahrungstransfers zwischen Entscheidungsträger/innen und

Integrationsakteuren in Vorarlberg.

Viele Programme, Projekte und Produkte der Projektstelle könnten für Liechtenstein angepasst und situationsspezifisch umgesetzt werden, zumal der gesellschaftliche Kontext (Stadt Dornbirn mit 50‘000 Einwohnerinnen und Einwohner) und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (14.4% Ausländer, davon der Grossteil katholische Einwanderer, ansonsten v.a. türkische und bosnische Muslime) gut vergleichbar sind.

4.6 Integrationspolitik in den Gemeinden

Offenbar im Gegensatz zu den meisten anderen Gemeinden verfügt die Gemeinde Schaan über eine Integrationspolitik. Deren Umsetzung könnte genauer betrachtet, und allenfalls gemachte Erfahrungen für andere Gemeinden nutzbar gemacht werden. Das Thema Integration wäre auch im Kontext der Vorsteherkonferenzen zu thematisieren. Gute Beispiele (best practices) in einzelnen Gemeinden könnten für andere genutzt werden.

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4.7 Wissenschaft und Forschung

Das Liechtenstein-Institut ist als unabhängiges Forschungsinstitut in Liechtenstein zentral in der Erarbeitung von quantitativen und qualitativen Grundlagen zu Menschenrechtsthemen und verfügt über seine langjährige Auftragstätigkeit auch über umfassende Kenntnisse in diesem Bereich. Das Institut erarbeitet beispielsweise seit Jahren die jährlich von der Regierung herausgegebenen Statusberichte zu den Menschenrechten und zum Extremismus und verfasste Studien zu verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Themen, u.a. zu Migration, Islam, Trennung von Staat und (katholischer) Kirche etc. Eine Zusammenarbeit mit dem Institut zur Erarbeitung weiterer Grundlagen könnte daher sehr gewinnbringend sein.

Das Zentrum für Geistes- und Kulturwissenschaften der Universität Liechtenstein bietet derzeit Vorlesungen und Seminare über den Islam in Europa (z.B. Überblick und vertiefte Analyse über Rechtsschulen, das Rechtssystem der Scharia, verschiedene Kulturen des Nahen Ostens) sowie über türkisch religiöse, kurdische Organisationen und Familienstrukturen. Die Ausrichtung des Zentrums und die Gestaltung des Lehrplans könnten zur interkulturellen Sensibilisierung und Wissensvermittlung weiter ausgebaut und integrativ nutzbar gemacht werden. Gleichzeitig könnte die Universität Liechtenstein oder das Liechtenstein-Institut Grundlagenforschung in diesem Bereich vertiefen.

4.8 Liechtenstein Languages – Deutschkurse für Flüchtlinge und Asylsuchende

Die in Liechtenstein entwickelte Deutschlehr und -lernmethode „LieLa“ (Liechtenstein Languages) basiert auf der Methode „neues Lernen“ und soll Flüchtlingen und Asylsuchenden helfen, sich mit einem Basiswissen der Deutschen Sprache schneller und besser in der Gesellschaft zu Recht zu finden. Die Methode zielt stark auf die Sprechfähigkeit der Lernenden ab, unter anfänglicher Vernachlässigung von Schriftlichkeit und Grammatik, und sie ist auf die speziellen Lebensumstände und das Umfeld von Flüchtlingen und Asylsuchenden zugeschnitten. Zugleich vermittelt die Unterrichtsmethode auf spielerische und humorvolle Art erste Kenntnisse über gesellschaftliche Regeln und kulturelle Gepflogenheiten. Die Kurse werden im Asylbereich von verschiedenen europäischen Staaten angeboten und sind ein „Verkaufsprodukt“ der liechtensteinischen Aussenpolitik. In Liechtenstein werden die Kurse für Asylsuche noch nicht konsequent angewandt. Gemäss Erfahrungen der Stiftung MINTEGRA wären diese Kurse jedoch gerade für Asylsuchende sinnvoll, weil die Vermittlung erster Sprachkenntnisse im Zentrum steht. Weil damit aber nur

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die grundlegendsten Kenntnisse der Sprache vermittelt werden können, muss für eine Sprachvertiefung nach einigen Kurswochen auf andere Lehrmethoden umgestellt werden.

5 Beurteilung – Aussicht

Werden die Erfahrungen und guten Beispiele (best practices) im Inland und aus der Region (Mintegra, okay.zusammenleben) genutzt, das bestehende Engagement verschiedener Schlüsselpersonen in Behörden und Organisationen sowie das Potenzial von wissenschaftlichen Institutionen einbezogen und besteht der politische Wille und für die Steuerung und Förderung einer liechtensteinischen Integrationspolitik, könnte in wenigen Jahren eine funktionierende und langfristige Integrationsstrategie aufgebaut werden.

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Anhang 1: Statistische Grundlagen

5.1 Ausländeranteil

Der Ausländeranteil in Liechtenstein beträgt 33.8 Prozent (31.12.2016, Amt für Statistik) und „Liechtenstein weist gemessen an seiner Bevölkerung die vierthöchste Einwanderung aller europäischen Staaten auf. Die Zahl der Einwohner wuchs seit dem EWR-Beitritt 1995 bis 2015 um 21 Prozent.“ (NZZ, 1.6.2017)

Die Bevölkerung setzte sich per 31.12.2016 wie folgt nach Herkunft zusammen:

Ausländer nach ausgewählten Staaten 2016 Personen Anteil Schweiz 3 611 28.2% Österreich 2 203 17.2% Deutschland 1 574 12.3% Italien 1 190 9.3% Portugal 712 5.6% Türkei 637 5.0% Andere Staaten 2 873 22.4% Total

12 800

100.0%

davon EWR-31 6 751 52.7%

5.1.1 Bevölkerung nach Konfessionszugehörigkeit

Gemäss der Volkszählung von 2015 sind rund 80 Prozent der liechtensteinischen Bevölkerung der christlichen Konfession zugehörig (73.3 Prozent katholisch, 6.3 Prozent evangelisch-reformiert). Mit 5.9 Prozent ist die muslimische Gruppe die grösste nichtchristliche Glaubensgemeinschaft. Der Anteil muslimischer Personen an der Gesamtbevölkerung ist damit etwa vergleichbar mit dem Kanton St. Gallen (7 Prozent), liegt jedoch wesentlich unter dem Anteil muslimischer Personen in Vorarlberg (11 Prozent).

Konfessionszugehörigkeit gemäss Volkszählung 2015

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2015 Personen Anteil

Römisch-Katholisch 27 576 73.3% Keine Zugehörigkeit 2 623 7.0% Evangelisch-reformiert 2 364 6.3% Islamisch 2 215 5.9% Christlich-orthodox 472 1.3% Evangelisch-lutherisch 447 1.2% Übrige Religionen 672 1.8% Ohne Angabe Total

1 253

37 622

3.3%

100.0%

In absoluten Zahlen sind dies 2‘215 in Liechtenstein wohnhafte muslimische Personen. 30 Prozent davon haben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und 60 Prozent geben an, Deutsch als Hauptsprache zu sprechen. 20 Prozent sprechen als Hauptsprache türkisch, 10 Prozent albanisch und 7 Prozent serbisch/kroatisch.

Eine von der Regierung in Auftrag gegebene und im Oktober 2017 veröffentlichte Studie kommt betreffend Situation der Muslime in Liechtenstein zu folgendem Schluss:

„In Bezug auf den höchsten formalen Bildungsabschluss wie auch der Sprachkompetenz sind Defizite zu vermuten, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in beruflichen Positionen und dem Einkommen widerspiegeln, auch wenn kein kausaler statistischer Nachweis aufgrund der wenigen vorhandenen Daten erbracht werden kann. Im Durchschnitt geben Muslime in Liechtenstein ferner an, dass sie ein kleineres soziales Netz, weniger gesellschaftliche Kontakte und eine geringere Akzeptanz in der Gesellschaft aufweisen. Eher schlechter werden auch das individuelle Wohlergehen und die Gesundheit bewertet.“

(Volkszählungsdaten und Zitat aus Wilfried Marxer (Hs.): „Islam in Liechtenstein“, Bericht des Liechtenstein Instituts im Auftrag der Regierung, Oktober 2017).

5.1.2 Wahlberechtigung (politische Beteiligung)

Wie die Studie „Migration – Fakten und Analysen zu Liechtenstein“ des Liechtenstein Instituts von 2012 aufzeigt, führt der hohe Ausländeranteil in der Wohnbevölkerung kombiniert mit langen Fristen für Einbürgerungswillige (30 Jahre Wohnsitzerfordernis) und

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mit dem Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit dazu, dass die Zahl der Wahlberechtigten weit unterhalb der Zahl der Wohnbevölkerung liegt. Der Sprung von 1980 auf 1990 ist mit der Einführung des Frauenstimmrechts 1984 begründet. (Aus: Wilfried Marxer (Hg.) „Migration – Fakten und Analysen zu Liechtenstein“, September 2012.)

Damit ist die Möglichkeit zur politischen Partizipation und der damit verbundenen gesellschaftlichen Identifikation und Integration beschränkt. Die erwähnte Studie kommt u.a. zu folgender Interpretation: „Eine unmittelbare Folge des fehlenden Wahlrechts für Ausländer/innen ist, dass dieses Bevölkerungssegment in den politischen Repräsentativorganen – Landtag, Regierung, Gemeindebehörden – nicht vertreten ist. Die Stimme der Ausländer/innen ist daher in diesen Gremien nicht direkt zu hören. Sie können dort nicht sprechen, allenfalls wird über sie gesprochen. Anstelle der politischen Integration und Inklusion, was in modernen demokratischen Staaten als Ziel gelten könnte und sollte, wird auf diese Weise eine Exklusion betrieben.“ Nicht zu vernachlässigen sei auch eine ökonomische Komponente im Zusammenhang mit dem Grundsatz „no taxation without representation!“, denn die ausländische Bevölkerung sei davon ausgeschlossen, über die Verwendung der Steuern mitzubestimmen.

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5.1.3 Weitere Themen Die statistischen Daten zu Ausländerinnen und Ausländern in Bezug auf Bildung, Erwerbstätigkeit und Gehalt zeigen, dass diese in der höchsten Schulstufe und im Dienstleistungssektor im Vergleich zu Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern schlecher vertreten, von Arbeitslosigkeit jedoch stärker betroffen sind (statistisches Jahrbuch, Statusbericht Menschenrechte).

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6 Anhang 2: Rechtliche Grundlagen

6.1 Rechtliche Grundlagen

Es gibt drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für ausländische Personen in Liechtenstein: das Personenfreizügigkeitsgesetz für Personen aus der EU und der Schweiz, das Ausländergesetz für Personen ausserhalb der EU und der Schweiz sowie das Asylgesetz für Asylsuchende (ebenfalls ausserhalb der EU und der Schweiz). Während im Personenfreizügigkeitsgesetz und dem Ausländergesetz Integration als Ziel formuliert ist, wird eine Integration von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen bewusst nicht angestrebt und es findet sich keine entsprechende Zielsetzung im Asylgesetz.

6.1.1 Personenfreizügigkeitsgesetz

Personen aus der EU und der Schweiz unterstehen dem Personenfreizügigkeitsgesetz, welches das EU-Prinzip des freien Personenverkehrs in für EU bzw. EWR-Staatsangehörige sowie Schweizer Staatsangehörige umsetzt. Zwar gibt es eine Höchstanzahl (Kontingente), jedoch keine Bedingungen für den Zuzug dieser Personengruppe, die - abgesehen von politischen Rechten - mit der liechtensteinischen Bevölkerung geleichgestellt ist (auch z.B. betreffend Familiennachzug). Hinsichtlich Integration formuliert Art. 5 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG): „Es ist erforderlich, dass sich ausländische Personen mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Liechtenstein auseinandersetzen und insbesondere die deutsche Sprache in Wort und Schrift erlernen.“ Dazu gibt es aber keine bindende Regelung oder Verpflichtung.

6.1.2 Ausländergesetz

Für Personen ausserhalb der Schweiz und der EU bzw. des EWR, sogenannte „Drittausländer“ gelten die Bestimmungen des Ausländergesetzes. Dieses definiert bestimmte Bedingungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, welche in „Integrationsvereinbarungen“ zwischen der zuständigen Behörde und der zugezogenen Person festgelegt sind: Nur wenn Kenntnisse der Sprache und des Staatswesens vorliegen, wird der Aufenthalt längerfristig garantiert. Ausserdem besteht z.B. hinsichtlich des Familiennachzugs eine restriktivere Regelung als für liechtensteinische, schweizerische oder EU- Staatsangehörige. Gemäss Art. 6 des Ausländergesetzes soll es Integration „rechtmässig und längerfristig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und

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kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben“. […] „Integration setzt sowohl den entsprechenden Willen und das Bemühen der Ausländer […] als auch die Offenheit der liechtensteinischen Bevölkerung voraus.“ Allerdings sind in diesem Gesetz sowie in der entsprechenden Verordnung (Ausländer-Integrations-Verordnung) lediglich die Verpflichtungen für Ausländerinnen und Ausländer geregelt. Die Bemühungen um ihre Integration von Seiten Liechtensteins sind nicht genauer festgeschrieben.

6.1.3 Asylgesetz

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene unterstehen dem Asylgesetz (LGBl. 2012 Nr. 29). Zwar ermöglicht Art. 23 die Erwerbstätigkeit und Art. 24 regelt die Schulpflicht von Kindern, darüber hinaus jedoch werden keine Integrationsmassnahmen vorgesehen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Personen nicht in Liechtenstein verbleiben und Integrationsmassnahmen einen unerwünschten „Pull-Effekt“ bewirken. Gleichzeitig ermöglicht Art. 31 des Asylgesetzes die Vergabe einer Aufenthaltsbewilligung, „wenn der Asylsuchende sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in Liechtenstein aufhält […] und die Integration fortgeschritten ist.“

6.1.4 Religionsgemeinschaftengesetz

Die Religionsfreiheit ist in Liechtenstein gegeben. Im Zusammenhang mit der Trennung der katholischen Kirche als Staatsreligion (Trennung von Kirche und Staat) wurde im Jahr 2012 ein Religionsgemeinschaftengesetz ausgearbeitet, mit dem Ziel, die Parität zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften herzustellen und eine gesetzliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften zu schaffen (BuA 2012/114). Dies ist die Voraussetzung für eine Förderung bzw. finanzielle Unterstützung dieser Gemeinschaften durch den Staat. Die Verabschiedung des Religionsgemeinschaftengesetzes bis heute nicht erfolgt. Somit gilt nach wie vor Art. 37 der Verfassung, welcher konstatiert: „Die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche und geniesst als solche den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ist die Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.“

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6.1.5 Gesetzliche Grundlagen gegen Rassendiskriminierung

Es gibt keine zivilrechtliche Gesetzgebung gegen Diskriminierung auf der Grundlage von Herkunft, ethnischer oder kultureller Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Religion. Im Strafgesetzbuch verbietet § 283 eine Reihe rassistisch motivierter Handlungen, u.a.: Anstiftung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von „Rasse“, ethnischer Abstammung oder Religion; die Verbreitung rassistischer Ideologien; rassistisch motivierte Gewalt; Leugnung von Genoziden und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Verweigerung eines für die Allgemeinheit gedachten Dienstes aufgrund von „Rasse“, ethnischer Abstammung oder Religion; Mitwirkung an einer Vereinigung zur Verbreitung von Rassismus und das Herstellen, Lagern, Verteilen oder Ausstellen rassistischen Materials. Die §§ 33-35 Strafgesetzbuch sehen vor, bei allen Straftaten rassistische oder fremdenfeindliche Motive als strafverschärfenden Umstand zu berücksichtigen. Seit 2011 sind drei Urteile unter der Antirassismus-Strafnorm ergangen.

6.1.6 Gesetzliche Grundlagen gegen Extremismus

Mit Blick auf die Verhinderung von Extremismus und Bekämpfung von Terrorismus sind verschiedene Gesetzesanpassungen vorgenommen worden. In § 4b des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts (LGBl. 2016 Nr. 15) wird die Aufnahme ins Landesbürgerrecht verwehrt, wenn ein „Naheverhältnis“ zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung besteht. Das Gesetz über die Landespolizei (LGBl. 2016 Nr. 518) definiert in Art. 2 als Aufgabe der Polizei die frühzeitige Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus. In § 278 Strafgesetzbuch wird Extremismus indirekt verfolgt, indem Ausbildung, Anleitung und Aufforderung zu sowie Gutheissung von terroristischen Straftaten unter Strafe gestellt werden. In §278f wird das Veröffentlichen von (in der Regel extremistischen) Inhalten, die auf das Begehen einer terroristischen Straftat zielen, unter Strafe gestellt.