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Abänderungsgesetz des deutschen Reichskohlensteuergesetzes vom 8. April 1917. Vom 8. April 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 241-245 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907412 . Accessed: 17/06/2014 01:36 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.109 on Tue, 17 Jun 2014 01:36:52 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Abänderungsgesetz des deutschen Reichskohlensteuergesetzes vom 8. April 1917. Vom 8. April 1922

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Abänderungsgesetz des deutschen Reichskohlensteuergesetzes vom 8. April 1917. Vom 8. April1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 2 (1922), pp. 241-245Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907412 .

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Abänderungsgesetz des deutschen Reichskohlensteuer- gesetzes vom 8. April 19171).

Vom 8. April 1922.

(R.G.B1. 1922, Teil I, Nr. 30 S. 378.)

Artikel I. Das Kohlensteuergesetz vom 8. April 19Ï7 (R.G.B1. S. 340) wird wie folgt

geändert : 1. Dem § 1 ist folgender Abs. 2 anzufügen: Die Durchfuhr von Kohle ist steuerfrei. Die näheren Anordnungen trifft

der Reichsminister der Finanzen. 2. Im § 5 Abs. 2 sind hinter den Worten „der Bergwerke" einzufügen die

Worte „und deren Verwaltungen, soweit für sie durch bergbauliche Lohn- und Ge- haltstarife eine Verpflichtung zur Gewährung von Deputatkohlen gegeben ist".

3. § 5 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Reichsregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats Be-

stimmungen zu treffen, inwieweit Kohle steuerfrei zu belassen ist, die zum Betriebe von Schiffen oder Eisenbahnzügen, die den Verkehr mit dem Ausland vermitteln, oder von Seefischereifahrzeugen dient.

4. § 6 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt 40 v. H. des Wertes der gelieferten oder sonst abgegebenen

oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuge- führten oder der eingeführten Kohle.

Von dieser Steuer kommen zur Hebung: 1. für die Kohle des niederschlesischen Steinkohlenbergbaues 66,5 ν. Η., 2. für die Kohle des Aachener Steinkohlenbergbaues 93,5 ν. Η., 3. für die Kohle des sächsischen Steinkohlenbergbaues 80 ν. Η., 4. für die Stein- und Pechkohle des Kohlenbergbaues des rechtsrheinischen

Bayern 60 ν. Η., 5. für die Kohle des Steinkohlenbergbaues der bayerischen Nordwestpfalz

und der Kirner Steinkohlen werke 25 ν. Η., 6. für die Kohle der Frankfurter Gruppe des Braunkohlenbergbaues östlich

der Elbe 60 ν. Η., 7. für die Kohle der Forster Gruppe des Braunkohlenbergbaues östlich der

Elbe 80 ν. Η., 8. für die Kohle der Görlitzer Gruppe des Braunkohlenbergbaues östlich der

Eibe 80 ν. Η., 9. für die Kohle des sonstigen Braunkohlenbergbaues östlich der Elbe 90 ν. Η., 10. für die Kohle des Grimmaer Braunkohlenreviers 80 ν. Η., 11. für die Kohle des Kohlenbergbaues bei Cassei 80 ν. Η., 12. für die Kohle des sonstigen mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues

90 ν. Η., 13. für die Kohle des Braunkohlenbergbaues in Westerwald und im Lande

Hessen 25 ν. Η.,

!) Mitgeteilt im Finanzarchiv 34 (1917) S. S13. Finanzarchiv. XXXIX Jahrs. ^9 16

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242 Abäuderungsgesetz des deutschen Reichskohlenbteuergesetzes. Vom 8. April 1922.

14. für die Kohle des rheinischen Braunkohlenbergbaues 111,5 ν. Η., 15. für die Kohle der Braunkohlen werke Schwandorf und Schmidgaden-

Sch warzenfeld in Bayern 80 ν. Η., 16. für die Kohle des Braunkohlen Werkes Dettingen in Bayern 60 ν. Η., 17. für die Kohle der sonstigen Braunkohlenwerke im rechtsrheinischen

Bayern 50 ν. Η. Für Kohle, die nicht in den vorstehend aufgeführten Bergbaubezirken ge-

wonnen ist, sind bei Steinkohle 100, bei Braunkohle 90 und bei Kohle, deren Her- kunft nicht nachgewiesen wird, 100 Hundertteile der Steuer zu erheben. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, für Inlandskohle, die nachweislich in anderen als den vorstehend genannten Bergbaubezirken gewonnen ist, nach Anhörung des Reichskohlenrats mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen, dass weniger oder mehr Hundertteile erhoben werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf Steinkohle, die im oberschlesischen, im niedersächsischen und in dem diesem benachbarten Steinkohlenbergbau und im niederrheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau gefördert ist.

5. Hinter § 6 werden folgende Vorschriften als § 6a eingefügt:

§ 6a. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, nach Anhörung des Reichs -

kohlenrats mit Zustimmung des Reichsrats den im § 6 Abs. 1 genannten Steuersatz nach Massgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Standes der Währung und der Frachtkosten, zu ermässigen oder zu erhöhen. Eine Ermässigung muss erfolgen, wenn sie durch den Reichskohlenrat und den Reichsrat verlangt wird.

6. Im § 9 Abs. 1 sind hinter dem Worte „Ausland" einzufügen die Worte: „und den der Steuerhoheit des Reichs zurzeit entzogenen Gebieten".

7. An Stelle des § 9 Abs. 1 Satz 2 treten folgende Vorschriften: Ist dieser Wert zur Zeit der Einfuhr höher als a) bei Steinkohlen der Steuerwert der Fettstückkohle des niederrheinisch-

westfälischen Steinkohlenbergbaues, b) bei Koks 4/3 des zu a genannten Steuer werts, c) bei Braunkohlen der Steuerwert von Hausbrandbriketts des Kernbezirks

des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaues, so ist nicht der Erwerbspreis zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten, sondern der unter a, b und c bezeichnete Vergleichswert zugrunde zu legen.

8. Hinter § 9 ist als § 9 a folgende Vorschrift einzufügen : Für die aus dem Ausland und den der Steuerhoheit des Reichs zurzeit ent-

zogenen Gebieten eingeführte Kohle, die mit der Bestimmung, ausschliesslich zur Bebunkerung von Seeschiffen zu dienen, eingeführt und nachweislich dazu ver- wendet wird, kann der Reichsminister der Finanzen für die Zeit eines wirtschaft- lichen Bedürfnisses die Steuer ermässigen.

9. Hinter § 37 ist als § 37 a folgende Vorschrift einzufügen :

§ 37 a. Länder und Gemeinden (Gemeinde verbände) dürfen Steuern auf Erzeug-

nisse des Kohlenbergbaues, auf die Kohlenbergwerke und ihre Erträge oder auf das Eigentum an Kohlenbergwerken nicht erheben.

Ausgenommen sind die allgemeinen Gewerbesteuern und die allgemeinen Grundsteuern sowie die Abgaben auf Grund derjenigen privaten Regale, die nach Artikel 155 Abs. 4 Satz 2 der Reichsverfassung im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu überführen sind.

Als Steuern auf das Eigentum an Kohlenbergwerken gelten nicht solche all- gemeinen Abgaben, die die Länder zur Flurbereinigung oder zur Herbeiführung neuer Bergwerksbetriebe als Anerkennungsgebühren für das verliehene Berg- werkseigentum nach der Feldesgrösse erheben oder einführen.

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Abänderungsgesetz des deutschen Reichskohlensteuergesetzes. Vom 8. April 1922. 243

Auf besonderen Vereinbarungen beruhende Förderzinse und ähnliche Lei- stungen bleiben unberührt.

10. § 38 erhält folgende Fassung: Das Gesetz hat Gültigkeit bis 31. März 1923.

Artikeln. Die Vorschriften des § 37 des Kohlensteuergesetzes vom 8. April 1917 finden

sinngemäss Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich der auf Grund des § 6 a etwa eintretenden Erhöhungen und Ermässigungen der Steuer.

Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 in Kraft. Mit diesem Zeit-

punkt tritt das Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kohlen- steuergesetzes vom 27. Juni 1921 (R.G.B1. S. 766) ausser Kraft.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 7. Dezember 192Γ). Bei der Erhöhung einzelner bestehender Steuern, die sich besonders aus dem

durch die Verpflichtungen aus dem Friedensvertrag ausserordentlich vermehrten Finanzbedarf des Reichs mit zwingender Notwendigkeit ergibt, kann auch an der Kohlensteuer nicht vorübergegangen werden, die ihrem Wesen und ihrer Gestal- tung nach mehr als irgendeine andere Steuer geeignet ist, bei ihrer Erhöhung der Reichskasse alsbald und mit Sicherheit die erwarteten höheren Beträge zuzuführen.

Der Entwurf musste im Hinblick auf die finanzielle Notlage des Reichs die Erhöhung des Steuersatzes auf 40 v. H. des Wertes der Kohle vorsehen und zu- gleich in Rücksicht auf die fortgesetzten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Preisgestaltung auf dem Weltmarkt die Möglichkeit einer jederzeitigen Heraufsetzung und Herabsetzung dieses Steuersatzes schaffen. Um in solchen Fällen rasch die erforderlichen Massnahmen treffen zu können, will der Entwurf hierzu den Reichsminister der Finanzen ermächtigen, wobei die Mit- wirkung des Reichskohlenrats und des Reichsrats vorgesehen ist.

Dass der vorgeschlagene Steuersatz für die kohleverbrauchende deutsche Industrie auch vom Gesichtspunkt ihrer Wettbewerbsfähigkeit aus zurzeit er- träglich ist, dürfte eine Vergleichung der gegenwärtigen inländischen Kohlenpreise mit den Weltmarktkohlenpreisen ohne weiteres ergeben.

Was den Hausbrand anbelangt, so hat sich seine unterschiedliche Behand- lung bei der Kohlenbesteuerung als praktisch nicht durchführbar erwiesen. Eine solche Massnahme würde auch, ohne den gewünschten Zweck zu erreichen, die dauernde Aufrechterhaltung der Kohlenzwangswirtschaft in dieser oder jener Gestalt bedingen.

Auch vom Verbraucher der Hausbrandkohle wird daher bei der einmal be- stehenden Notwendigkeit der Steuererhöhung die Uebernahme dieser vermehrten Steuerlast verlangt werden müssen, die das Mass der Verteuerung anderer not- wendiger Gegenstände des täglichen Bedarfs nicht übersteigt.

Die vorgeschlagene Erhöhung der Kohlensteuer wird ferner dadurch leichter tragbar werden, dass der Entwurf gleichzeitig auf die Beseitigung der Mängel Be- dacht nimmt, die sich durch die Erhebung der Steuer lediglich nach dem Verkaufs- preis ergeben. Wenn bei der Einführung der Kohlensteuer im Jahre 1917 der Ver- kaufspreis als alleiniger Massstab für die steuerliche Bewertung der Kohle ange- sehen werden konnte, so haben sich die kohlenwirtschaftlichen Verhältnisse in- zwischen schon insofern wesentlich geändert, als die einzelnen Bergbaubezirke jetzt wieder mehr und mehr in Wettbewerb zueinander getreten sind.

Die Unterschiede in den Verkaufspreisen der Kohlen der einzelnen Berg- baubezirke entsprechen bei den gegenwärtigen kohlenwirtschaftlichen Verhält-

!) Reichstag, I. Wahlperiode 1920/21, Drucksache Nr. 3130. 641

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9 44 Abänderungsgesetz des deutschen Reichskohlensteuergesetzes. Vom S.April 1922.

nissen nicht den Unterschieden in der inneren Beschaffenheit der Kohlen der einzelnen Bergbaubezirke. Dies hat zur Folge, dass die Bergbaubezirke mit Kohlen von geringerem inneren Wert verhältnismässig eine stärkere steuerliche Belastung zu tragen haben als die Bergbaubezirke mit Kohlen, die ihrer inneren Beschaffen- heit nach höherwertig sind.

Wünsche auf Abstellung dieser Ungleichheiten sind seit längerer Zeit wieder- holt aus den beteiligten Kreisen laut geworden und auch vom Reichstag in einer Entschliessung vom 30. Juli 1920 ausgesprochen worden.

Eine einstweilige Abhilfe wurde bereits durch den Art. II des Gesetzes über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes vom 27. Juni 1921 (R.G.B1. S. 766) geschaffen, durch den der Rsichsminister der Finanzen ermächtigt wurde, mit Zustimmung des Raichskohlenrats und des Reichsrats für einzelne Bergbaubezirke und einzelne Brennstoffsorten die Kohlensteuer zu ermässigen. Von dieser Vorschrift ist hinsichtlich einer Reihe von Bergbaubezirken Gebrauch gemacht worden.

Im übrigen wurde der Steuerausschuss des Reichskohlenrats mit der Aus- arbeitung eines Gutachtens über die endgültige zur dauernden Beseitigung der ge- nannten steuerlichen Ungleichheiten geeigneten Regelung beauftragt. Der Ent- wurf schliesst sich im wesentlichen den nunmehr vorliegenden Vorschlägen des Steuerausschusses des Reichskohlenrats an, die die nachteiligen Folgen der Be- steuerung nach den Verkaufspreisen durch eine unterschiedliche prozentuale Steuer- belastung der Kohlenerzeugnisse der einzelnen Bergbaubezirke nach Möglichkeit zu beseitigen suchen, im übrigen aber an den bewährten Grundlagen des Kohlen- steuergesetzes, insbesondere an der Wertsteuer, festhalten.

Die Vorschläge des Reichskohlenrats gehen von dem Gesichtspunkt aus, dass durch die Aenderung des Kohlensteuergesetzes nur die Ungleichheiten auszuräumen sind, die sich lediglich in steuerlicher Hinsicht für die einzelnen Reviere aus der Kohlensteuer selbst ergeben, dass dagegen zu einem Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Erzeugungsgebiete, etwa zur Herbeiführung eines Aus- gleichs der Gestehungskosten und der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähig- keit einzelner Reviere das Kohlensteuergesetz nicht benutzt werden darf, diese Ziele vielmehr auf anderem Wege verfolgt werden müssen.

Um zu einem möglichst gerechten Ausgleich zu gelangen, bringen die Vor- schläge den Grundsatz zur Anwendung, dass Kohlen, die etwa den gleichen inneren (technischen) Wert haben, auch ungefähr den gleichen Steuerbetrag je Tonne zu tragen haben sollen. Hierbei wird als innerer (technischer) Wert die Summe der der Kohle innewohnenden Eigenschaften begriffen, nämlich Gehalt an Wärmeein- heiten und flüchtigen Bestandteilen, Aschengehalt, Entflammbarkeit, Härte, Lager- fähigkeit, Rauchentwicklung, besondere Eignung für bestimmte Zwecke (ζ. Β. der Braunkohlenbriketts für den Hausbrand u. dgl.). Der Ausgleich zwischen den einzelnen Bergbaubezirken soll dadurch erreicht werden, dass Reviere, deren Kohlen im Durchschnitt etwa den gleichen inneren Wert haben, ungefähr den gleichen Steuerbetrag je Tonne im Durchschnitt ihres Gesamtaufkommens an steuer- pflichtiger Kohle aufzubringen haben. Demgemäss haben die im Entwurf vorge- sehenen Vomhundertsätze zur Grundlage, dass alle Steinkohlenreviere (mit Aus- nahme der bayerischen Pech- und Steinkohlengruben und der Pfälzer Gruben) den gleichen Durchschnitts- Steuerbetrag je Tonne erbringen. Als Durchschnitt ist der Betrag gewählt, den bei einem Steuersatz von 40 ν. Η. nach dem heutigen Preisstande die Gruben des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats je Tonne im Durchschnitt ihres Gesamtaufkommens an steuerpflichtigen Kohlen aufzu- bringen haben würden. Der durchschnittliche innere (technische) Wert, der von den Gruben des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats geförderten Kohlen wird von keinem anderen deutschen Steinkohlenrevier im Durchschnitt übertroffen.

Die Grundlagen für die im Entwurf vorgesehenen Vomhundertsätze für Braunkohlenbriketts sind unter Annahme eines Wertverhältnisses zwischen Stein- kohlen und Braunkohlenbriketts von 3 zu 2 festgestellt. Die Braunkohlenbriketts sollen also in allen Revieren gleichmässig einen Steuerbetrag je Tonne aufbringen, der etwa zwei Drittel des von den Steinkohlenrevieren aufzubringenden Durch -

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Abänderuiigsgesetz des deutschen Reichskohlensteuergesetzes. Vom 8. April 1922. 245

schnittssteuerbetrags je Tonne ausmacht. Die oberbayerischen Pech- und Stein- kohlen sind in ihrem inneren (technischen) Wert den mitteldeutschen Braunkohlen- briketts gleich zu achten und daher auch hinsichtlich des von ihnen im Durch- schnitt aufzubringenden Steuerbetrags diesen gleich zu stellen.

Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu den im Entwurf vorgesehenen Abstufungen in der Steuerbelastung der Kohlen der einzelnen Bergbaubezirke.

Bei den aus dem Ausland eingeführten Kohlen ist zwar grundsätzlich auch an der Besteuerung nach dem Werte festgehalten. In Rücksicht jedoch auf die auf den Bezug ausländischer Kohle angewiesenen Verbraucher, besonders in den Küstengebieten, deren volle Versorgung mit inländischer Kohle zurzeit nicht mög- lich ist, musste ein gewisser Ausgleich in der steuerlichen Belastung der auslän- dischen und der inländischen Kohle vorgenommen werden, da bei den gegenwär- tigen Währungsverhältnissen die Preise für ausländische Kohle so hoch sind, das s eine ohne Einschränkung nach diesen Preisen berechnete Steuer einfuhrhindernd wirken muss. Der Ausgleich ist in der Weise gefunden, dass ausländische Stein- kohle steuerlich nicht höher bewertet wird als Ruhrfettstückkohle, ausländische Braunkohle nicht höher als Braunkohlenbriketts des Kernreviers des mittel- deutschen Braunkohlenbergbaues.

Für ausländische Bunkeikohle ist die Möglichkeit einer weitgehenden Er- mässigung der Kohlensteuer vorgesehen, da sonst die Gefahr besteht, dass aus- ländische Dampfer bei zu hoher steuerlicher Belastung der von ihnen in deutschen Häfen benötigten Bunkerkohlen die deutschen Häfen nach Möglichkeit meiden.

Die im Artikel II des Entwurfs vorgesehene sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschrift des § 37 des Kohlensteuergesetzes auch auf die Erhöhung der Kohlen - Steuer ist ein Gebot des Rechts und der Billigkeit und entspricht der wirtschaft- lichen Notwendigkeit.

Die vorgesehene Begrenzung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes auf den Zeit- raum bis zum 31. März 1923 ist in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Steuer - ausschusses des Reichskohlenrats im Hinblick auf die Unübersehbarkeit und schnelle Wandelbarkeit der weltwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.

Was die Erträge aus der erhöhten Steuer anlangt, so berechtigen die Erfah- rungen zu der Annahme, dass die Fördermengen im grossen und ganzen auch weiter- hin der Förderung des Rechnungsjahres 1920 entsprechen werden. Bei dieser An- nahme und bei Zugrundelegung der gegenwärtigen Preise lässt die Kohlensteuer unter Anwendung der im Entwurf für die einzelnen Reviere vorgesehenen Sätze eine Jahreseinnahme von 12,2 Milliarden M. erwarten. Hierbei ist nicht der Aus- fall berücksichtigt, der durch den Verlust des grössten Teils des oberschlesischen Bergbaubezirks eintritt. Der Verlust an steuerpflichtiger Fördermenge beträgt bei einer steuerpflichtigen Gesamtfördermenge Oberschlesiens von rund 27,5 Mill, t rund 20,5 Mill. t. Der Steuerausfall würde also bei Zugrundelegung der im Ent- wurf vorgeschlagenen Besteuerungsweise etwa 2,055 Milliarden M. ausmachen, so dass das Gesamtjahresaufkommen mit 10,15 Milliarden M. zu veranschlagen sein würde. Ein Teil dieses Ausfalls an Steuer für im Inlande geförderte Kohle cfürfte jedoch durch die Steuer für die aus den an Polen abgetretenen Gebieten einzuführende Kohle ausgeglichen werden.

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