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Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) Anlage 1 zum BAT-KF geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174), 14. September 2010 (KABl. S. 294), 27. Oktober 2010 (KABl. S. 310), 19. Januar 2011 (KABl. S. 114, 115), 16. Mai 2012 (KABl. S. 167), 19. September 2012 (KABl. S. 294), 13. März 2013 (KABl. S. 108), 19. Juni 2013 (KABl. S. 154), 18. September 2013 (KABl. S. 229), 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 54), 17. Februar 2016 (KABl. S. 120), 9. November 2016 (KABl. S. 301) 19. Juni 2017 (KABl. S. 157), 13. September 2017 (KABl. S. 189), 21. Februar 2018 (KABl. S. 91), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121 und 143), 13. Juni 2018 (KABl. S. 159) und 15. Mai 2019 (KABl. S. 135) Gliederung 1 Vorbemerkungen Berufsgruppen 1. Allgemeine Gemeindedienste 1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit 1.2 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung 1.3 Kirchenmusikerinnen 1.4 Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege- und Diakoniestationen 1.5 Sozialsekretärinnen 1.6 Küsterinnen 2. Erziehungs- und Sozialdienst 2.31 Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen 2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission 2.40 Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe 2.50 Mitarbeiterinnen in Familienbildungsstätten 3. Gesundheitsdienst 3.1 Apothekerinnen 3.2 Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen 3.3 Audiometristen (Gehilfinnen für die Behandlung von Gehörgeschädigten) 3.4 Beschäftigungstherapeutinnen 3.5 Diätassistentinnen 3.6 Krankengymnastinnen 3.7 Logopädinnen (Gehilfinnen für die Behandlung von Sprach- und Stimmgeschädigten) 3.8 Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen 1 Ziffer 3.12 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 135) mit Wirkung vom 1. Juli 2019. Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF AEGP-BAT-KF 850.1 1 01.07.2019 EKiR

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Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF(AEGP-BAT-KF)

Anlage 1 zum BAT-KFgeändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174), 14. September 2010 (KABl. S. 294),

27. Oktober 2010 (KABl. S. 310), 19. Januar 2011 (KABl. S. 114, 115), 16. Mai 2012 (KABl. S. 167),19. September 2012 (KABl. S. 294), 13. März 2013 (KABl. S. 108), 19. Juni 2013 (KABl. S. 154), 18. September2013 (KABl. S. 229), 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 54), 17. Februar 2016 (KABl. S. 120), 9. November 2016

(KABl. S. 301) 19. Juni 2017 (KABl. S. 157), 13. September 2017 (KABl. S. 189),21. Februar 2018 (KABl. S. 91), 16. Mai 2018 (KABl. S. 121 und 143), 13. Juni 2018 (KABl. S. 159) und

15. Mai 2019 (KABl. S. 135)

Gliederung1

Vorbemerkungen

Berufsgruppen

1. Allgemeine Gemeindedienste1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit1.2 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung1.3 Kirchenmusikerinnen1.4 Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege- und Diakoniestationen1.5 Sozialsekretärinnen1.6 Küsterinnen

2. Erziehungs- und Sozialdienst2.31 Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission2.40 Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe2.50 Mitarbeiterinnen in Familienbildungsstätten

3. Gesundheitsdienst3.1 Apothekerinnen3.2 Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärztliche Helferinnen3.3 Audiometristen (Gehilfinnen für die Behandlung von Gehörgeschädigten)3.4 Beschäftigungstherapeutinnen3.5 Diätassistentinnen3.6 Krankengymnastinnen3.7 Logopädinnen (Gehilfinnen für die Behandlung von Sprach- undStimmgeschädigten)3.8 Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen

1 Ziffer 3.12 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 135) mit Wirkung vom 1. Juli 2019.

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3.9 Medizinisch-technische Assistentinnen und Gehilfinnen3.10 Orthoptistinnen (Gehilfinnen für die Behandlung von Sehgeschädigten)3.11 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen3.12 Lehrkräfte in der Pflege

4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft4.1 Handwerkerinnen4.2 Kraftfahrerinnen4.3 Technikerinnen (Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung)4.4 Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen4.5 Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft4.6 Hausmeisterinnen

5. Verwaltung5.1 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst6. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicherHochschulausbildung

Vorbemerkungen

Diese Vorbemerkungen gelten, soweit sich aus den jeweiligen Eingruppierungsregelungennichts anderes ergibt.

1. Die Mitarbeiterin ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale diegesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies istder Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sichgenommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeits-merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

2. Bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen gehen die besonderen Tätigkeitsmerk-male den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.

3. Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. Sie gilt für diemännlichen Mitarbeitenden entsprechend.

4. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffendenBereich beschäftigten Mitarbeiterinnen abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplanzur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen entsprechend dem Verhältnis der mitihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit ei-ner entsprechend Vollbeschäftigten,

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c) zählen Mitarbeiterinnen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zueinem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend demVerhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten,

d) bleiben Mitarbeiterinnen in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichti-gung von Stellen, auf die Mitarbeiterinnen in der Ausbildung angerechnet werden,gilt Buchstabe a).

5. Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtungabhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenenPlätze zu Grunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung,nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorüberge-hend, z.B. wegen Betriebsferien, nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betrachtzu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegungauszugehen.

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung sind bei Schwankungen während des Ar-beitsverhältnisses die letzten zwölf Monate vor dem Tag, an dem die betreffende ar-beitsrechtliche Maßnahme (Herabgruppierung, Höhergruppierung, Änderungskündi-gung) getroffen wird, zu Grunde zu legen. Ändert sich die Belegungszahl durch orga-nisatorische Maßnahmen auf Dauer (z.B. Schließung einer vorhandenen oder Hinzu-nahme einer neuen Gruppe in einem Kindergarten oder Heim), so ist von dem Tagean, mit dem die Änderung wirksam wird, von der geänderten Belegungszahl auszu-gehen.

6. Ständige Vertreterinnen sind nicht Vertreterinnen in Urlaubs- und sonstigen Abwe-senheitsfällen.

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Berufsgruppen

1. Allgemeine Gemeindedienste

1.11 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit1, 8

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulaus-bildung und entsprechender Tätigkeit 2, 3

8

2. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulaus-bildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogi-schen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit4

9

3. Mitarbeiterinnen mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepä-dagogischen oder missionarischen Ausbildung und abgeschlossenerAufbauausbildung, mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifika-tion oder mit gleich gestellten Abschlüssen und entsprechender Tä-tigkeit 5

10

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2

a) in leitender Funktion bei einem Kirchenkreis6 oder im überregi-onalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle

b) als Leiterinnen einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Ju-gendarbeit, denen mindestens drei pädagogische Fachkräftedurch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

10

1 Berufsgruppe 1.1 Anmerkung 8 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 115) mit Wirkung ab 1. Januar2011, Anmerkung 8 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 115) mit Wirkung ab 1. April 2011,Berufsgruppe 1.1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. September 2012 (KABl. S. 294) mit Wirkung ab 1. Januar 2013,Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 54) mit Wirkung ab 1. Januar 2016,Überschrift geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 120) mit Wirkung ab 1. Januar 2016,Berufsgruppe 1.1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 120) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

5. Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 2 und 3

a) denen mindestens fünf pädagogische Fachkräfte durch ausdrück-liche Anordnung ständig unterstellt sind

b) in anleitender und beratender Funktion bei einem Kirchenkreismit Fachaufsicht über mindestens zehn pädagogische Fachkräfte,auch wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber angestellt sind

c) in geschäftsführender Funktion eines Kirchenkreises mit Bud-getverantwortung einschließlich Mittelakquise für Gemeindenund kreiskirchliche Dienste

d) in einer Tätigkeit bei einer landeskirchlichen Dienststelle alsFachreferentin mit einem eigenständigen Aufgabenbereich ein-schließlich Fachberatung von Gemeinden und Kirchenkreisen

11

6. Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das besondere Maß derVerantwortung erheblich aus der Fallgruppe 5 heraushebt 7

12

Anmerkungen:

1 Soweit nach dem jeweiligen landeskirchlichen Recht für die Einstellung in der Ge-meinde- und Jugendarbeit oder für die Eingruppierung der Abschluss einer bestimm-ten Ausbildung oder einer Ergänzungs- oder Aufbauausbildung oder die Zuerken-nung der Anstellungsfähigkeit erforderlich ist, finden die Tätigkeitsmerkmale dieserBerufsgruppe nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung Anwendung.

2 Mitarbeiterinnen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind abweichend in dieEntgeltgruppe SE 8b (Anlage 8 zum BAT-KF) eingruppiert.(

3 Werden in der Gemeinde- oder Jugendarbeit ausnahmsweise Mitarbeiterinnen ohneeine der in dieser Berufsgruppe geforderten Ausbildungen eingestellt, erhalten siedie Entgeltgruppe 6.

4 Hochschulausbildungen in diesem Sinne sind z.B. Abschlüsse als Diplom-Sozial-pädagogin, Diplom-Sozialarbeiterin, Bachelor/Master of Arts.

5 Abschlüsse in diesem Sinne sind solche, die der Verordnung über die Aufbauaus-bildung der Diakoninnen, Diakone, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfer (Auf-bauausbildungsverordnung), der Ordnung für den Dienst der Gemeindepädagogender Evangelischen Kirche im Rheinland (Gemeindepädagogenordnung) oder derOrdnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter inVerkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirchevon Westfalen entsprechen.

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6 Eine leitende Funktion ist gegeben, wenn Mitarbeiterinnen Arbeitsbereiche vonmindestens drei Kirchengemeinden verantwortlich leiten. Die verantwortliche Lei-tung umfasst neben der koordinierenden Planung und Organisation bzw. Durchfüh-rung auch die Koordination und die Fortbildung anderer Mitarbeiterinnen sowie dieverantwortliche Vertretung gegenüber Dritten. Eine leitende Funktion kann auch beider politischen Vertretung des Kirchenkreises nach außen, etwa durch die Mitglied-schaft im Jugendhilfeausschuss, gegeben sein.

7 Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 5 durch das besondere Maß dermit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben,

a) wenn die Leitung mehrere kreiskirchliche Dienste umfasst,

b) wenn mindestens 15 pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind oder

c) bei Anstellung auf landeskirchlicher Ebene mit geschäftsführenden Aufgaben,die die Verhandlungspartnerschaft mit Ministerien einschließt.

8 Mitarbeitende, die im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach dem Kirchengesetz überdas Gemeinsame Pastorale Amt der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind,sind für die Dauer dieser Tätigkeit in Entgeltgruppe 12 eingruppiert.

§ 40 Abs. 2 bis 4 BAT-KF gelten für die Dauer dieser Tätigkeit entsprechend.

Übergangsregelungen

(1) Mitarbeiterinnen, die nach der bis 30. September 2015 geltenden Berufsgruppe 1.1,Fallgruppe 1.2, Anmerkung 2 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF –Anlage 1 zum BAT-KF in die Entgeltgruppe SE 8 eingruppiert sind, werden stufengleichund unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1.Oktober 2015 geltende Berufsgruppe 1.1, Fallgruppe 1.2, Anmerkung 2 in die Entgelt-gruppe SE 8b übergeleitet.

Haben Mitarbeiterinnen am 30. September 2015 bereits in der Entgeltgruppe SE 8 eineStufen-laufzeit von mindestens sechs Jahren in der Stufe 4 bzw. von mindestens 8 Jahrenin der Stufe 5 vollendet, werden diese Mitarbeiterinnen am 1. Oktober 2015 in der Ent-geltgruppe SE 8b der Stufe 5 bzw. 6 zugeordnet. In der höheren Stufe beginnt die Stufen-laufzeit am 1. Oktober 2015.

(2) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe SE8b zugeordnet, verändert sich die individuelle Zwischenstufe um denselben Vomhundert-satz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhere Stufe.

(3) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe SE 8bzugeordnet, erhalten sie in der Entgeltgruppe SE 8b das Entgelt ihrer bisherigen individu-ellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine

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Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 6 der Entgeltgruppe SE 8 in die Entgeltgruppe SE8b höhergruppiert wird.

(4) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16.Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.

1.21 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1 Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Hochschulausbildung und ent-sprechender Tätigkeit2, 3

9

2 Mitarbeiterinnen

a) der Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Dritteldurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe1 heraushebt4

b) mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischenoder missionarischen Ausbildung und abgeschlossener Aufbau-ausbildung oder mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifi-kation als pädagogische Mitarbeiterinnen und entsprechender Tä-tigkeit3

10

3 Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 1 oder 2, deren Tätigkeit sich durchbesondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Fallgruppen 1 oder2 heraushebt4

11

4 Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3, deren Tätigkeit sich durch das Maßder damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe3 heraushebt5

12

5 Pädagogische Mitarbeiterinnen mit einer abgeschlossenen wissen-schaftlichen Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit 6, 7, 8

13

6 Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5

a) deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeu-tung aus der Fallgruppe 5 heraushebt4

b) denen mindestens drei Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 13durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind9

14

1 Berufsgruppe 1.2 eingefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016, S. 54) mit Wirkung ab 1. Januar2016, Berufsgruppe 1.2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 17. Februar 2016 (KABl. S. 120) mit Wirkung ab 1. Januar 2016.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

7 Mitarbeiterinnen

a) der Fallgruppe 5, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestensder Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind9

b) oder Fallgruppe 6 a, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damitverbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 6 he-raushebt10

15

Anmerkungen:

1 Einrichtungen der Weiterbildung sind anerkannte Einrichtungen nach dem Weiter-bildungsgesetz einschließlich ihrer Regional- bzw. Zweigstellen.

2 Hochschulausbildungen i. d. Sinne sind z. B. Abschlüsse nach dem Hochschulrah-mengesetz, die mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss enden und derenStudienhöchstdauer vier Jahre bei Fachhochschulstudiengängen bzw. viereinhalbJahre bei anderen Studiengängen beträgt.

3 Die Grundtätigkeit beinhaltet die pädagogische Vermittlung von Inhalten eines be-grenzten Themenbereiches, z. B. EDV-Fortbildung

4 Das Merkmal „besondere Schwierigkeit“ bezieht sich auf das fachliche Können, dieBreite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse oder au-ßergewöhnliche Erfahrungen. Die fachlichen Anforderungen müssen sich in be-trächtlicher, gewichtiger Weise von der entsprechenden Tätigkeit (Grund- bzw. Nor-maltätigkeit) abheben.

Das Merkmal „besondere Bedeutung“ setzt voraus, dass die Auswirkung der Tätig-keit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller ist als die der niedrigeren Entgeltgrup-pe. Sie kann sich z. B. aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweiteder Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben.

Die Anforderung der beiden Merkmale müssen die Grund- bzw. Normaltätigkeitübersteigen.

Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ist z. B. gegeben, wenndie Mitarbeiterin die Leitung der Einrichtung oder die Koordination großer Arbeits-bereiche (z. B. Abteilungen) wahrnimmt. Sie umfasst die Netzwerkarbeit, die Ver-tretung des Arbeitsfeldes gegenüber Dritten, die Mittelakquise, die Abrechnung öf-fentlicher Mittel, die Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung aller Mitarbei-tenden, die Weiterentwicklung von Konzeptionen und Projekten, die Erschließungneuer Themenfelder oder Zielgruppen und die Einführung und Umsetzung des Qua-litätsmanagements.

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5 Ein erhebliches Maß der Verantwortung ist z. B. dann gegeben, wenn die Leitunggroßer Organisationseinheiten (z. B. mehrerer Kirchenkreise) oder Entscheidungenvon Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung vorzunehmensind.

6 Abschlüsse einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung in diesem Sinne sind z.B. Erste Staatsprüfung, Diplomprüfung und Master of Arts Pädagogik oder Erzie-hungswissenschaft.

7 Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungeneine entsprechende Tätigkeit ausüben, sind ebenfalls so eingruppiert.

8 Die Grundtätigkeit erfordert ein akademisches Arbeiten im Sinne von Überschauenvon Zusammenhängen und selbstständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitser-gebnis.

9 Die auf ausdrückliche Anordnung bestimmte ständige Unterstellung ist dann gege-ben, wenn auf Dauer die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis übertragen ist.

10 Das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. der Fallgruppe ist z. B. danngegeben, wenn eine Leitungstätigkeit wahrgenommen wird, die auf die komplexeSteuerung einer großen Weiterbildungseinrichtung (z. B. einer landeskirchlichenEinrichtung) abzielt. Die Tätigkeit beinhaltet komplexe Managementaufgaben undbildungspolitische Vertretungsaufgaben, wie z. B. Verhandlungen mit oberstenLandes- und Bundesbehörden, Personal- und Finanzverantwortung sowie Strategie-Verantwortung für die Weiterentwicklung der Einrichtung.

1.31 Kirchenmusikerinnen10

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Kirchenmusikerinnen ohne Befähigungsnachweis 3

2. Kirchenmusikerinnen mit Befähigungsnachweis1 4

3. Kirchenmusikerinnen mit einer für die Ausübung der kirchenmusi-kalischen Tätigkeit förderlichen musikalischen Qualifizierung, dieüber den Anforderungen des Befähigungsnachweises liegt

5

4. Kirchenmusikerinnen mit der C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen)in C-Kirchenmusikerinnenstellen1, 2,3

6

1 Berufsgruppe 1.3 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. März 2013 (KABl. S. 108) mit Wirkung ab 1. Januar 2013,berufsgruppe 1.3 neu gefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Oktober 2016 (KABl. S. 301) mit Wirkung ab 1. Januar 2017,Fallgruppe 1.3.1 geändert, Anmerkung 10 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2017 (KABl. S. 157) mit Wirkung ab1. Juli 2017, Anmerkung 10 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Februar 2018 (KABl. S. 91) mit Wirkung ab 1. März2018, Anmerkung 10 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018,Anmerkung 10 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

5. Kirchenmusikerinnen mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kir-chenmusik (B-Kirchenmusikerin) in B- oder A-Kirchenmusikerin-nenstellen4,5,6

11

6. Kirchenmusikerinnen

a) mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchen-musikerinnen) in B-Kirchenmusikerstellen4,5,6

12

b) mit B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kir-chenmusikerinnen) in B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Be-deutung5,6,7

12

7. Kirchenmusikerinnen

a) mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchen-musikerinnen) in A-Kirchenmusikerstellen5,6,8

13

b) in der Tätigkeit von Landesposaunenwartinnen6 13

8. Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kir-chenmusik (A-Kirchenmusikerin) in A-Kirchenmusikerstellen mitbesonderer Bedeutung5,6,9

14

Anmerkungen:

1 Hat die Kirchenmusikerin lediglich für eine oder mehrere Fachrichtungen die C-Prüfung abgelegt und wird sie mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit in dem Be-reich beschäftigt, für die sie die C-Prüfung nicht abgelegt hat, so ist sie eine Ent-geltgruppe niedriger eingruppiert. Dies gilt für Kirchenmusikerinnen mit Befähi-gungsnachweis sinngemäß.

2 Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn überwiegend eine gottesdienstbezogene Tä-tigkeit ausgeübt wird.

3 Werden in Einzelfällen Kirchenmusikerinnen mit A-Examen, A-Diplom, MasterKirchenmusik oder B-Examen, B-Diplom, Bachelor Kirchenmusik (A- oder B-Kir-chenmusikerinnen) in C-Kirchenmusikerstellen beschäftigt, sind sie eine Entgelt-gruppe höher eingruppiert.

4 Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn die musikalisch qualifizierte Ausübung deskirchenmusikalischen Dienstes im kantoralen, instrumentalen oder organisatori-schen Bereich selbstständig geplant, durchgeführt und in künstlerischer Weise ver-antwortet wird. Hierunter fallen insbesondere Aufführungen von Werken mittlerenSchwierigkeitsgrades.

Dieses Tätigkeitsmerkmal bedingt künstlerische Leistungen in allen Gottesdienst-formen sowie Fähigkeiten im musikalisch-gemeindebezogenen Vermittlungsbe-

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reich. Die Tätigkeit umfasst musikalische Veranstaltungen, die auf die Gemeinde-ebene ausstrahlen. Eingeschlossen ist zudem die elementare Nachwuchsförderungund Gewinnung von ehrenamtlich Mitarbeitenden in der musikalisch geprägten Ge-meindearbeit.

5 Wird gleichzeitig die Tätigkeit als Kreiskantorin wahrgenommen, erhält die Kir-chenmusikerin eine Zulage in Höhe von 8 % der Entgeltgruppe 14, Stufe 1. § 18BAT-KF findet keine Anwendung.

6 Die Einstufung in die Stufe 4 erfolgt nach vier Jahren in Stufe 3.

7 B-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung erfordern:

- überdurchschnittliche künstlerische Anforderungen im instrumentalen und vo-kalen Bereich,

- übergemeindliche Ausstrahlung der künstlerischen Tätigkeit,

- Zusammenarbeit mit örtlichen Kulturträgern oder die Beratungstätigkeit aufübergemeindlicher Ebene in Fachfragen oder Koordinierungsaufgaben im Kir-chenkreis,

- Multiplikatorenfunktion auf übergemeindlicher Ebene,

- Fortbildungsangebote für nebenamtlich Tätige, Nachwuchsförderung und Un-terrichtstätigkeit ,

- Gewinnung, Förderung und fachliche Begleitung ehrenamtlich Mitarbeitender.

Künstlerische Anforderungen i. S. der Anmerkung sind gelegentliche Aufführungengrößerer kirchenmusikalischer Werke sowie die Darstellung des einschlägigen Re-pertoires in stilistischer Bandbreite.

8 Das Tätigkeitsmerkmal ist erfüllt, wenn die Ausübung des gesamten kirchenmusi-kalischen Dienstes hohen künstlerischen Maßstäben gerecht wird und eine regionaleWirksamkeit gegeben ist. Dazu gehört die regelmäßige Darstellung des großen kir-chenmusikalischen Repertoires in Gottesdiensten und Konzerten.

Das Tätigkeitsmerkmal setzt zudem bedeutende künstlerische Leistungen im instru-mentalen und vokalen Bereich an einer regional bedeutsamen Stelle voraus. EineStelle ist dann regional bedeutsam, wenn die damit verbundene kirchenmusikalischeTätigkeit über den Bereich eines Kirchenkreises oder einer Großstadt ausstrahlt. Esfinden regelmäßige Aufführungen anspruchsvoller Werke des großen kirchenmusi-kalischen Repertoires in stilistischer Bandbreite statt.

Die kirchenmusikalische Tätigkeit hat regionale Ausstrahlung. Die Tätigkeit schließtdie Zusammenarbeit mit örtlichen und regionalen Kulturträgern (ggf. einschließlichTourismus) sowie die Beratungstätigkeit auf regionaler Ebene - Fachfragen oderKoordinationsaufgaben - im Kirchenkreis ein.

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Die Tätigkeit hat einen musikalischen Schwerpunkt in projektbezogenen regionalenAngeboten oder in der Multiplikatorenfunktion. Fortbildungsangebote für haupt-amtlich Tätige, regionale Nachwuchsförderung und Mitarbeit im kirchenmusikali-schen Ausbildungsbereich sind ergänzende Tätigkeitsmerkmale.

9 A-Kirchenmusikerstellen mit besonderer Bedeutung erfordern:

- herausragende künstlerische Anforderungen im instrumentalen und vokalen Be-reich,

- überregional bedeutsame Ausstrahlung der künstlerischen Tätigkeit,

- intensive Pflege gottesdienstbezogener und konzertanter Musik,

- regelmäßige Aufführungen des großen kirchenmusikalischen Repertoires invielseitiger stilistischer Bandbreite auf der Grundlage von musikwissenschaftli-chen Standards,

- kontinuierliche Orgel- und/oder Konzertzyklen, auch mit (internationalen) Gäs-ten sowie projektbezogene Arbeit auch mit renommierten Ensembles,

- intensive Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Organisationsaufgaben (Veran-staltungsplanung, Konzeptentwicklung, Finanzierung etc.),

- Nachwuchsgewinnung zur Aufrechterhaltung des kirchenmusikalischen Spekt-rums,

- Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Kulturträgern sowie Bera-tungstätigkeit auf übergemeindlicher Ebene in Fachfragen oder Koordinations-aufgaben im Kirchenkreis.

10 Aufgrund der Besonderheit ihres Dienstes erhalten Kirchenmusikerinnen, die zurkurzfristigen Vertretung einer besetzten Stelle einzelne Dienste übernehmen, eineStundenvergütung in Höhe von 19 Euro, C-, B- und A- Kirchenmusikerinnen in Höhevon 21 Euro. Mit den Beträgen nach Satz 1 sind alle tariflichen Ansprüche aus demArbeitsverhältnis abgegolten. Für die Ermittlung der Arbeitszeit gilt Anlage 10, An-hang 3. Die Stundenvergütungen nach Satz 1 sind bei allgemeinen Entgelterhöhun-gen anzupassen.

Übergangsregelungen1

(1) Die Mitarbeitenden sind gemäß § 10 BAT-KF in einer Entgeltgruppe eingruppiert.

(2) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2017 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung ineine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2016, erfolgt die Stu-fenfestsetzung wie folgt:

1 Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelungen sind Bestandteil der Arbeitsrechtregelung zur Neufassung der Berufsgruppe1.3 vom vom 9. November 2016 (KABl. S. 301) mit Wirkung ab 1. Januar 2017 und beziehen sich nur auf diese Berufsgruppe.Abs. 6 angefügt durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. September 2017 (KABl. S. 189) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017.

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Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Dezember 2016 zustehen-den Tabellenentgelt einschließlich eines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetragesoder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichszulage nach § 14 Abs. 4 BAT-KF undeiner etwaigen am 31. Dezember 2016 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangs-regelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitz-standszulage zusammensetzt. Bei Teilzeitmitarbeitenden wird das Vergleichsentgelt aufder Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeitenden bestimmt, anschließend wirddas zustehende Entgelt nach § 18 BAT-KF berechnet.

Für Mitarbeitende, die nicht für alle Tage im Dezember 2016 oder für keinen Tag diesesMonats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie füralle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.

Die Mitarbeitenden werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellenZwischenstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet, mindestens jedoch der Stufe, der sie beiei-ner Neueinstellung zugeordnet worden wären. Liegt das Vergleichsentgelt über derhöchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die oder der Mitarbeitende neu eingruppiert ist,wird die oder der Mitarbeitende einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellenEndstufe zugeordnet.

Mitarbeitende, die einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet wurden, steigen zu demZeitpunkt, zu dem sie bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Stufe ihrerbisherigen Entgeltgruppe erreicht hätten, in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrerneuen Entgeltgruppe auf. Mitarbeitende, die am 31. Dezember 2016 der Endstufe odereiner individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet sind, steigen am 1. Januar2020 in die dem Betrag nach nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe auf.

Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgelter-höhungen um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächsthöhereStufe; das Entgelt einer individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundert-satz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

(3) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2017 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung ineine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2016, bestimmt sichdas Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe. § 13 Teil A Abs. 3 BAT-KFfindet An-wendung. Das Entgelt nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

Für Mitarbeitende nach Satz 1, die am 1. Juli 2007 nach der Arbeitsrechtsregelung zuÜbergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom22.10.2007/21.11.2007 in der jeweils gültigen Fassung übergeleitet wurden, gelten dieÜbergangsregelungen fort.

(4) Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2016 das Entgelt einer individu-ellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe erhalten, höhergruppiert, gilt § 14Abs. 4 BAT-KF entsprechend.

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Werden Mitarbeitende, die nach dem 31. Dezember 2016 das Entgelt einer individuellenZwischenstufe erhalten, herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe dasEntgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts der individuellenZwischenstufe liegt, jedoch nicht weniger als bei einer Neueinstellung. Im Übrigen gilt §14 Abs. 4 BAT-KF entsprechend.

(5) Das Entgelt einer individuellen Zwischenstufe oder einer individuellen Endstufe stehtdem Tabellenentgelt im Sinne des § 12 Abs. 1 BAT-KF gleich.

(6) Mitarbeitende, die am 1. Januar 2017 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in einehöhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. 12. 2016 und deren vom Hundertsatzder Jahressonderzahlung gemäß § 19 Absatz 2 BAT-KF deswegen sinkt, erhalten eineAusgleichszulage zur Jahressonderzahlung.

Die Ausgleichszulage errechnet sich aus der Differenz der Jahressonderzahlung der hö-heren Entgeltgruppe zu der Jahressonderzahlung, die sich bei Anwendung des bis zum 31.12. 2016 maßgeblichen vom Hundertsatzes in der niedrigeren Entgeltgruppe ergeben hätte.

Die Ausgleichszulage wird für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses in denFolgejahren so lange gewährt, bis der oder die Mitarbeitende gemäß Absatz 2 Unterabsatz5 in die nächsthöhere Stufe der neuen Entgeltgruppe aufsteigt.

1.41 Mitarbeiterinnen in Gemeindepflege- und Diakoniestationen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Gemeindeschwesternhelferinnen1, 2 1b

2. Gemeindeschwesternhelferinnen mit einer Ausbildung als Kranken-pflegehelferin oder mit mindestens einjähriger Ausbildung und Ab-schlussprüfung als Altenpflegehelferin 1, 2, 3

5

3. Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Gesundheits- undKrankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerken-nung/Abschlussprüfung1,2,3,7

6

4. Gemeindeschwestern mit einer Ausbildung als Gesundheits- undKrankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicher Anerken-nung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen impflegerischen Dienst mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Ausbil-dung ständig unterstellt sind1, 2, 4

8

1 Berufsgruppe 1.4 Anmerkung 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 114) mit Wirkung ab 1.Januar 2011, Berufsgruppe geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012und 16. Mai 2018 (KABl. S. 143) mit Wirkung ab 1. Juli 2018.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

5. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesund-heits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicherAnerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens drei Vollzeit-pflegekräfte ständig unterstellt sind1, 2, 4

8

6. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesund-heits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicherAnerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens fünf Vollzeit-pflegekräfte ständig unterstellt sind1, 2, 4

9

7. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnender Fallgruppe 81, 2, 6

9

8. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesund-heits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicherAnerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Vollzeit-pflegekräfte, darunter mindestens fünf Gemeindeschwestern, ständigunterstellt sind 1, 2, 4, 5

9

9. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnender Fallgruppe 10 1, 2, 5

9

10. Leiterinnen von Diakoniestationen mit einer Ausbildung als Gesund-heits- und Krankenpflegerin oder als Altenpflegerin mit staatlicherAnerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zwanzig Voll-zeitpflegekräfte, darunter mindestens zehn Gemeindeschwestern,ständig unterstellt sind 1, 2, 4, 5

10

Anmerkungen:

1 Für die in Gemeindepflege- und Diakoniestationen beschäftigten Familienpflege-helferinnen und Familienpflegerinnen gelten die Tätigkeitsmerkmale der Berufs-gruppe 5 des SD-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF – SDEGP.BAT-KF. Dies giltauch für Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der Aufgaben von Diakoniestationen imArbeitsbereich „Fortführung des Haushalts“ eingesetzt sind.

2 Diakoniestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Einrichtungen mit min-destens vier Vollzeitpflegekräften, von denen bis zu zwei durch je zwei teilzeitbe-schäftigte Pflegekräfte, die mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Ar-beitszeit einer Vollzeitbeschäftigten für die Diakoniestation tätig sind, ersetzt werdenkönnen. Mindestens drei Stellen müssen durch Pflegekräfte mit abgeschlossenerBerufsausbildung besetzt sein, davon mindestens eine Stelle durch eine Gesundheits-und Krankenpflegerin.

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Als Pflegekräfte gelten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Altenpflegerinnen,Familienpflegerinnen, Dorfhelferinnen, Krankenpflegehelferinnen mit abgeschlos-sener Berufsausbildung sowie Hilfskräfte, die insbesondere Hilfen für die Körper-pflege sowie Reinigungs-, Einkaufs- und Wäschedienste leisten.

Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind Gemein-depflegestationen im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale.

3 Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallende Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nachdem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnenmit Anstellungsfähigkeit sowie jeweils mit staatlicher Erlaubnis als Gesundheits-und Krankenpflegerin oder staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Alten-pflegerin sind in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert.

4 …

5 Ist der Mitarbeiterin in den Fallgruppen 8 und 10 neben der Verantwortung für diepflegerischen Dienste, insbesondere den Personaleinsatz, die Letztverantwortung fürdie wirtschaftliche Situation gegenüber dem leitenden Organ ausdrücklich übertra-gen, erhält sie die nächst höhere Entgeltgruppe.

6 Die Einstufung nach Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; die Stufe 6 entfällt.

7 Folgende Fachkräfte werden abweichend in die Entgeltgruppe KR 7a der Anlage 4c zum BAT-KF eingruppiert:

a) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

b) Altenpflegerinnen

c) Kinderkrankenpflegerinnen

mit dreijähriger Fachausbildung oder Mitarbeitende mit entsprechender gleichwer-tiger Ausbildung.

Übergangsregelungen1

(1) Mitarbeiterinnen, die nach der bis 30. Juni 2018 geltenden Berufsgruppe 1.4, Fall-gruppe 3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KFin die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind und auf die die Voraussetzungen der ab 1. Juli2018 geltenden Anmerkung 7 zutreffen, werden stufengleich und unter Berücksichtigungder in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Juli 2018 geltende Berufs-gruppe 1.4, Fallgruppe 3 in die Entgeltgruppe 7a des Pflegepersonal- Entgeltgruppenplanszum BAT-KF – Anlage 2 zum BAT-KF übergeleitet. Der weitere Stufenaufstieg richtetsich nach den Regelungen des BAT-KF.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelungen sind Bestandteil der Arbeitsrechtregelung zur Änderung der Berufsgruppe 1.4vom vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 143) mit Wirkung ab 1. Juli 2018 und beziehen sich nur auf diese Berufsgruppe.

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(2) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe übergeleitet, werden sieder Endstufe der Entgeltgruppe 7a (Anlage 4 c zum BAT-KF) zugeordnet.

Unterschreitet ihr bisheriges Entgelt den Betrag der Endstufe der Entgeltgruppe 7a (Anlage4c zum BAT-KF) erhalten sie das Entgelt der neuen Endstufe.

Übersteigt ihr bisheriges Entgelt den Betrag der Endstufe der Entgeltgruppe 7a (Anlage4c zum BAT-KF), so erhalten die Mitarbeiterinnen ihr bisheriges Entgelt aus der indivi-duellen Endstufe. Die individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpas-sungen um den für die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatzbzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

(3) Die Entgelte nach der neuen Entgeltgruppe werden wie folgt gezahlt:

a) Mitarbeiterinnen der Stufen 1 bis 3 erhalten am 1. Juli 2018 das Entgelt der neuenEntgeltgruppe.

b) Mitarbeiterinnen der Stufe 4 erhalten am 1. Juli 2018 eine Erhöhung des Entgelts um100 Euro. Ab 1. Oktober 2018 erhalten sie das Entgelt entsprechend der neuen Ent-geltgruppe.

c) Mitarbeiterinnen der Stufen 5 und 6 erhalten am 1. Juli 2018 und am 1. Oktober 2018jeweils eine Erhöhung des Entgelts um 100 Euro. Ab 1. Januar 2018 erhalten sie dasEntgelt entsprechend der neuen Entgeltgruppe.

d) Bei Mitarbeiterinnen, die vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 übergeleitetund die während dieses Zeitraums höhergestuft werden, wird das Entgelt nach denErhöhungsschritten der neuen Stufe erhöht.

e) Durch Dienstvereinbarung gemäß 36 MVG kann auf die Regelungen der Buchstabenb) bis d) verzichtet werden.

1.5 Sozialsekretärinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen mit abge-schlossener Berufsausbildung

6

2. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sozialsekretärinnen nach Ab-schluss der Grundausbildung nach den Richtlinien der EvangelischenKirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin

8

3. Sozialsekretärinnen mit Prüfung nach den Richtlinien der Evangeli-schen Kirche in Deutschland für die Fortbildung zur Sozialsekretärin

9

4. Sozialsekretärinnen wie in Fallgruppe 3 in Tätigkeiten mit besondererVerantwortung

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1.61 Küsterinnen 1,2

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Küsterinnen 3

2. Küsterinnen mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich3 5

3. Küsterinnen, die sich durch besondere Schwierigkeit ihres Arbeits-bereiches aus der Fallgruppe 2 herausheben4

6

Anmerkung:

1 Als Küsterin im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale gelten auch Hausmeisterinnen, dienach ihrer Dienstanweisung regelmäßig die Aufgaben einer Küsterin bei Gottes-diensten und Amtshandlungen wahrnehmen.

2 Für Mitarbeitende, die alle Abschnitte des Küsterlehrganges erfolgreich abgeschlos-sen haben, verkürzt sich die nach § 13 Teil A Absatz 3 BAT-KF erforderliche Zeitin den Stufen 2 bis 5 um jeweils ein Jahr.

3 Schwierige oder umfangreiche Arbeitsbereiche sind z.B.:

a) Kirchen und/oder Gemeindezentren mit insgesamt mindestens 600 Plätzen odermit insgesamt mindestens 500 Plätzen und Außenanlagen von mindestens 2.500qm,

b) Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von historischer und/oder künst-lerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedürfen,

c) die Wahrnehmung weiterer gemeindlicher Aufgaben mindestens der Entgelt-gruppe 5, die durch die Dienstanweisung übertragen worden sind (z.B. in derJugendarbeit, auf gemeindeeigenen Friedhöfen, im Gemeindebüro).

d) Verantwortung für mehrere kirchliche Gebäude in verschiedenen Gemeindebe-zirken oder Ortsteilen.

4 Die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit des Arbeitsbereiches ist gegebenbei Kirchen von besonderer kirchlicher und öffentlicher Bedeutung, die vom Lan-deskirchenamt als solche anerkannt sind.

1 Berufsgruppe 1.6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung 14. September 2010 (KABl. S. 294) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010.

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2. Erziehungs- und Sozialdienst1

2.31 Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen mit selbststän-diger Tätigkeit

5

2. Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen, die unter stän-diger Aufsicht einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin arbeiten

5

3. Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen mit Prüfungnach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der Evan-gelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und Anstellungausländischer Sozialsekretärinnen1

8

4. Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnen mit Prüfung fürdie Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin nach den Richtlinien derEvangelischen Kirche in Deutschland für die Ausbildung und An-stellung ausländischer Sozialsekretärinnen1

9

Anmerkungen:

1 Bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen ausländischer Arbeitnehmerinnenmit einer Ausbildung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin, Religionspädagogin,Gemeindehelferin oder Gemeindepädagogin sind die für diese Mitarbeiterinnen gel-tenden Tätigkeitsmerkmale sinngemäß anzuwenden. Diese Tätigkeitsmerkmale sindentsprechend bei der Eingruppierung von Sozialberaterinnen mit einer gleichwerti-gen, im Ausland erworbenen Ausbildung anzuwenden.

2.32 Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission ohne förderliche Ausbil-dung

2

2. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeitförderlichen Ausbildung

3

1 Die Berufsgruppe 2.10 wurde durch Arbeitsrechtsregelung vom 23. Juni 2010 (KABl. S. 174) mit Wirkung ab 1. August 2010 imAllgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF gestrichen. Siehe jetzt den Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnenin Kindertageseinrichtungen (Anlage 8 zum BAT-KF).Die Berufsgruppen 2.11, 2.12, 2.13, 2.30, 2.33, 2.34, 2.41 und 2.42 wurde durch Arbeitsrechtsregelung 27. Oktober 2010 (KABl.S. 310) mit Wirkung ab 1. Januar 2011 im Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF gestrichen. Siehe jetzt denEntgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9 zum BAT-KF).

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

3. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer für ihre Tätigkeitförderlichen Ausbildung als Leiterinnen von Bahnhofsmissionen

5

4. Mitarbeiterinnen in der Bahnhofsmission mit einer Ausbildung alsGesundheits- und Krankenpflegerin, Altenpflegerin oder Erzieherinals Leiterinnen von Bahnhofsmissionen mit besonders großem undschwierigem Arbeitsbereich

8

5. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Leiterinnen von Bahn-hofsmissionen mit besonders großem und schwierigem Arbeitsbe-reich

9

2.40 Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele-gung von weniger als 50 Plätzen und weniger als 15 Mitarbeiterinnenim Pflegedienst3

9

2. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnender Fallgruppen 3 und 42, 3

9

3. Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele-gung von weniger als 50 Plätzen und mindestens 15 Mitarbeiterinnenim Pflegedienst3

10

4. Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 50 Plätzen3

10

5. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnender Fallgruppe 62, 3

10

6. Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 80 Plätzen3

11

7. Ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnender Fallgruppe 82, 3

11

8. Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 120 Plätzen3

12

Anmerkungen:

1 Heime der Altenhilfe im Sinne dieser Berufsgruppe sind:

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a) Altenheime als Einrichtung der Altenhilfe mit oder ohne Pflegestation zur Be-treuung und Versorgung alter Menschen,

b) Altenpflegeheime/Altenheime/Altenkrankenheime als Einrichtungen der Alten-hilfe zur Versorgung chronisch Kranker und pflegebedürftiger alter Menschen,

c) Altenzentren als mehrgliedrige Einrichtungen der Altenhilfe (im Sinne von a bisb): Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime, Altenpflegeheime und/oder Altenkrankenheime.

2 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist auch eine Mitarbeiterin eingruppiert, der zu-gleich die Pflegedienstleitung übertragen ist.

3 Als Leiterinnen von Heimen der Altenhilfe werden nach diesen Tätigkeitsmerkmaleneingruppiert:

a) Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung oder mit abge-schlossener Ausbildung als Diakonin nach dem Diakonengesetz oder als Ge-meindehelferin nach der Gemeindehelferordnung der Evangelischen Kirche imRheinland oder als Gemeindehelferin oder Jugendsekretärin nach der VSBMOder Evangelischen Kirche von Westfalen und mit Zusatzausbildung für Heim-leiterinnen von mindestens 300 Unterrichtsstunden,

b) Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung oder mit abge-schlossener Ausbildung als Gemeindepädagogin oder mit abgeschlossener Auf-bauausbildung nach der Aufbauausbildungsverordnung der Evangelischen Kir-che im Rheinland.

Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Fachschulausbil-dung eingestellt, welche die Voraussetzung der Zusatzausbildung nach Buchstabe a)nicht erfüllen, sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Die Sätze 1 und 2 gelten für ständige Vertreterinnen entsprechend.

2.50 Mitarbeiterinnen in Familienbildungsstätten

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten miteiner ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsausbildung und Meister-innenprüfung1,2

6

2. Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten miteiner ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachschulaus-bildung1,2

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

3. Mitarbeiterinnen als Dispositeurinnen in Familienbildungsstätten miteiner ihrer Tätigkeit entsprechenden abgeschlossenen Fachhoch-schulausbildung1,2

9

4. Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit ent-sprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Famili-enbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 3.600 Stun-den3, 4

9

5. Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit ent-sprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Famili-enbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 7.200 Stun-den3, 4

10

6. Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit ent-sprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Famili-enbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von bis zu 9.600 Stun-den3, 4

11

7. Leiterinnen von Familienbildungsstätten mit einer ihrer Tätigkeit ent-sprechenden abgeschlossenen Fachhochschulausbildung in Famili-enbildungsstätten mit einer Unterrichtsleistung von mehr als 9.600Stunden3, 4

12

Anmerkungen:

1 Dispositeurinnen sind hauptberufliche pädagogische Mitarbeiterinnen, die im Rah-men der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsgemäße Planung und Durch-führung der Lehrveranstaltungen verantwortlich sind.

2 Mitarbeiterinnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können ausnahmsweisebei Vorliegen einer mindestens fünfjährigen entsprechenden Praxis in die jeweilsnach diesen Tätigkeitsmerkmalen zugrunde gelegte nächstniedrigere Entgeltgruppeeingruppiert werden.

3 ...

4 Die Unterrichtsleistung wird bezogen auf die gesamte Familienbildungsstätte ein-schließlich Außenstellen. Die durch Honorarkräfte geleisteten Unterrichtsstundenzählen bei der Unterrichtsleistung mit. Die als Unterrichtsleistung geforderten Stun-denzahlen beziehen sich auf die vom Träger der Familienbildungsstätte beschlossenePlanung für das Kalenderjahr.

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3. Gesundheitsdienst1

Vorbemerkung

1. Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte an Krankenhäusern erfolgt nachAnlage 6.

2. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sindMitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung ent-sprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.

3.1 Apothekerinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Apothekerin 13

2. Apothekerin als Leiterin von Apotheken 14

3. Apothekerin als Leiterin von Apotheken, denen mindestens vier Apo-thekerinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

15

3.2 Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte,Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 3

2. Fachkräfte mit schwierigen Aufgaben 2 5

3. Fachkräfte, denen mindestens drei Fachkräfte durch ausdrücklicheAnordnung ständig unterstellt sind

6

Anmerkungen:

1 Fachkräfte sind z. B.:

a) Medizinische Fachangestellte,

b) Zahnmedizinische Fachangestellte,

c) Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte,

d) Arzthelferinnen,

e) Apothekenhelferinnen,

f) Zahnärztliche Helferinnen.

1 Berufsgruppe 3 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juni 2013 (KABl. S. 154) mit Wirkung ab 1. Juni 2013.

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2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambu-lanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen,Einfärben von zytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen, Ta-xieren, Mitwirkung bei der Herstellung von sterilen Lösungen oder sonstigen Arz-neimitteln unter Verantwortung einer Apothekerin.

3.3 Audiologieassistentinnen1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 5

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen2, 3

6

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2

8

Anmerkungen:

1 Fachkräfte sind z. B.:

a) Audiologieassistentinnen,

b) Audiometristinnen.

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Fertigung von Sprach-, Spiel- und Reflexaudio-grammen, Gehörprüfung bei Kleinkindern und Patientinnen und Patienten mit geis-tiger Behinderung sowie Gehörgeräteanpassung und Gehörerziehung - Hörtraining- bei Kleinkindern.

3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa einViertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

3.4 Ergotherapeutinnen1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 6

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgabenerfüllen2

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sindoderdie als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Ergo-therapie eingesetzt sind

9

4. Fachkräfte mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Ergotherapie eingesetzt sind3

10

Anmerkungen:

1 Fachkräfte sind z. B.:

a) Ergotherapeutinnen,

b) Beschäftigungstherapeutinnen.

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Beschäftigungstherapie bei Querschnittslähmungen,in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, in derPsychiatrie oder Geriatrie.

3 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstaltunter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anord-nung übertragen sind.

3.5 Diätassistentinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 6

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen,oderdie als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlich min-destens 200 Diätvollportionen täglich hergestellt werden,oderdie als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Diätküchen, indenen durchschnittlich mindestens 400 Diätvollportionen täglich her-gestellt werden, durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind1, 2

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

3. Fachkräfte als Leiterinnen von Diätküchen, in denen durchschnittlichmindestens 400 Diätvollportionen täglich hergestellt werden,odermit zusätzlicher Ausbildung als Ernährungsberaterin und mit ent-sprechender Tätigkeit,oderdie als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Diätas-sistentinnen eingesetzt sind2, 3

9

4. Fachkräfte mit staatlicher Anerkennung, die als Erste Lehrkräfte anstaatlich anerkannten Lehranstalten für Ergotherapie eingesetzt sind3

10

Anmerkungen:

1 Schwierige Aufgaben sind z. B. Diätberatung von einzelnen Patienten, selbstständigeDurchführung von Ernährungserhebungen, Mitarbeit bei Grundlagenforschung imFachbereich Klinische Ernährungslehre, Herstellung und Berechnung spezifischerDiätformen bei dekompensierten Leberzirrhosen, Niereninsuffizienz, Hyperlipidä-mien, Stoffwechsel-Bilanz-Studium, Maldigestion und Malabsorption, nach Shunt-Operationen, Kalzium-Test-Diäten, spezielle Anfertigung von Sondenernährung fürPatienten auf Intensiv- und Wachstationen.

2 Schonkost ist keine Diätkost. Die Tätigkeitsmerkmale sind auch erfüllt, wenn statt400 bzw. 200 Diätvollportionen eine entsprechende Zahl von Teilportionen herge-stellt wird.

3 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstaltunter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anord-nung übertragen sind.

3.6 Physiotherapeutinnen1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 6

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die überwiegend schwierige Aufgaben erfüllen2

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind,oderdie als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Physio-therapeutinnen eingesetzt sind 4

9

4. Fachkräfte, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehran-stalten für Physiotherapeutinnen eingesetzt sind3, 4

oder,leitende Fachkräfte, denen mindestens 16 Fachkräfte durch ausdrück-liche Anordnung ständig unterstellt sind4

10

Anmerkungen:

1 Fachkräfte sind z. B.:

a) Physiotherapeutinnen

b) Krankengymnastinnen

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzopera-tionen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmung, in Kinderlähmungsfällen, mitspastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in Psychiatrieoder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen.

3 Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstaltunter der Verantwortung der Leiterin der Lehranstalt durch ausdrückliche Anord-nung übertragen sind.

4 Leitende Fachkräfte , denen unter der Verantwortung einer Ärztin für eine physio-therapeutische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung desArbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertra-gen sind.

3.7 Logopädinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 6

2. Fachkräfte, die schwierige Aufgaben erfüllen1 8

Anmerkungen:

1 Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patientin-nen und Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patientinnen

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und Patienten mit Intelligenzminderung, von Aphasiepatientinnen und -patienten,von Patientinnen und Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprach-apparates.

3.8 Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 3

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die schwierige Aufgaben erfüllen1,oderdenen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind

5

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die schwierige Aufgaben erfüllen und denen mindestens zwei Fach-kräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1,oderdenen mindestens vier Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind

6

4. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens acht Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind

8

Anmerkungen:

1 Schwierige Aufgaben sind z. B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoff-bädern bei Herz- und Kreislauf-Beschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nachSchlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.

3.9 Technische Assistentinnen in der Medizin1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 6

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen2, 3

8

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

4. Leitende Fachkräfte,denen mindestens 16 Fachkräfte, durch ausdrückliche Anordnungständig unterstellt sind4

10

Anmerkungen:

1 Fachkräfte sind z. B. :

a) Technische Assistentinnen in der Medizin,

b) Medizinisch technische Assistentinnen.

2 Schwierige Aufgaben sind z. B. Wartung und Justierung von hochwertigen undschwierig zu bedienenden Messgeräten (z. B. Autoanalyzern), Bedienung einesElektronenmikroskops sowie Vorbereitung der Präparate für Elektronenmikrosko-pie, schwierige gerinnungsphysiologische Untersuchungen, Durchführung vonKreuzproben, Virusisolierungen oder ähnlich schwierige mikrobiologische Verfah-ren, Gewebezüchtungen, schwierige Antikörperbestimmungen, Vorbereitung undDurchführung von röntgenologischen Gefäßuntersuchungen in der Schädel-, Brust-oder Bauchhöhle, Mitwirkung bei Herzkatheterisierungen, Schichtaufnahmen in dendrei Dimensionen mit Spezialgeräten, Encephalografien, Ventrikulografien, schwie-rigen intraoperativen Röntgenaufnahmen.

3 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa einViertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

4 Leitende Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Assistentinnen, denenunter der Verantwortung eines Arztes für eine Laboratoriumsabteilung oder für eineradiologische Abteilung insbesondere die Arbeitseinteilung, die Überwachung desArbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertra-gen sind.

3.10 Orthoptistinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 6

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die schwierige Aufgaben erfüllen1

8

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Orthoptistinnen durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind

9

Anmerkungen:

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1 Schwierige Aufgaben sind z. B. die Behandlung eingefahrener beidäugiger Anoma-lien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.

3.11 Pharmazeutisch-technische Assistentinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 5

2. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllen1, 2

6

3. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit,denen mindestens zwei Fachkräfte der Berufsgruppe 3.2 mit Tätig-keiten mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anord-nung ständig unterstellt sind

9

Anmerkungen:

1 Schwierige Aufgaben sind z. B. in der chemisch-physikalischen Analyse: gravimet-rische, trimetrische und fotometrische Bestimmungen einschließlich Komplexomet-rie, Leitfähigkeitsmessungen und chromatografische Analysen, in der Pflanzenana-lyse: Anfertigung mikroskopischer Schnitte; schwierige Identitäts- und Reinheits-prüfungen nach dem Deutschen Arzneibuch (Chemikalien, Drogen),

Herstellung und Kontrolle steriler Lösungen von verschiedenen Zusammensetzun-gen in größerem Umfang unter Verwendung moderner Apparaturen, Herstellung vonsonstigen Arzneimitteln in größerem Umfang unter Verwendung moderner, in derGalenik gebräuchlicher Apparaturen (Suppositorien, Salben, Pulvergemische, Am-pullen, Tabletten u. a.),

Herstellung von Arzneizubereitungen nach Rezept oder Einzelvorschrift.

2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa einViertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

Übergangsregelungen1

(1) Für Mitarbeitende, die am 1. Juni 2013 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in einehöhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Mai 2013, erfolgt die Stufenfestsetzungnach § 14 Abs. 4 BAT-KF.

(2) Für Mitarbeitende, die am 1. Juni 2013 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in eineniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Mai 2013, bestimmt sich das Entgelt

1 Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelungen sind Bestandteil der Arbeitsrechtregelung zur Neufassung der Berufsgruppe 3vom 19. Juni 2013 (KABl. S. 154) und beziehen sich nur auf diese Berufsgruppe.

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nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe. § 13 Teil A Abs. 3 BAT-KF findet Anwen-dung. Das Entgelt nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

(3) Mitarbeitende, die nach bis zum 31. Mai 2013 geltendem Recht eine persönliche Zu-lage nach Anmerkung 1 zur Berufsgruppe 3.1 erhalten, erhalten diese Zulage ab dem 1.Juni 2013 für die Dauer der ununterbrochenen anspruchsbegründenden Tätigkeit weiter.Die Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

(4) Für Mitarbeitende, die am 1. Juli 2007 nach der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangs-regelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom22.10.2007/21.11.2007 in der jeweils gültigen Fassung übergeleitet wurden, gelten dieÜbergangsregelungen fort, sofern sich aus der Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelungkein höheres Entgelt ergibt.

3.12 Lehrkräfte in der Pflege1

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Lehrkräfte 9

2. Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation2 10

3. Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung3 und entspre-chender Tätigkeit sowieLehrkräfte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben

11

4. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbil-dung4 und entsprechender Tätigkeit sowieLehrkräfte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben5

12

5. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbil-dung4 und erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referenda-riat)6 und entsprechender Tätigkeit

13

6. Stellvertretende Schulleitung bis 150 Schülerinnen und Schüler 13

7. Schulleitungen bis 150 Schülerinnen und Schüler 14

8. Stellvertretende Schulleitungen ab 150 Schülerinnen und Schüler 14

9. Schulleitungen ab 150 Schülerinnen und Schüler 15

Anmerkungen:

1 Der Berufsgruppenplan gilt für Lehrkräfte, die in der Alten- oder Krankenpflege, inGesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie im Gesundheits- und Sozialwesen anGesundheits- und Krankenpflegeschulen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege-

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schulen und Fachseminaren oder Fachschulen für Altenpflege (Pflegeschulen) zurAusbildung der Fachkräfte und im Bereich der Pflegehilfe unterrichten.

2 Eine entsprechende Zusatzqualifikation liegt vor, wenn eine Weiterbildung zur Un-terrichtspflegerin/zum Unterrichtspfleger erfolgreich abgeschlossen wurde. BeiLehrkräften, die nicht von Satz 1 erfasst sind, liegt eine entsprechende Zusatzquali-fikation vor, wenn mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminutentheoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Aus-bildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt worden sind.

3 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule imSinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), einanderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver-liehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wordensein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hoch-schulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere lan-desrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert,und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohneetwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Der Bachelorstudi-engang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. Demgleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Be-rufsakademien. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abge-schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staat-lichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig an-erkannt wurde.

4 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Stu-dium an einer Universität, pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder an ei-ner nach Landesrecht anerkannten staatlichen Hochschule (außer Fachhochschulen)mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung oder mit einer Diplom-prüfung beendet worden ist oder mit einer Masterprüfung beendet wurde. DiesenPrüfungen steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magis-terprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen dieAblegung einer ersten Staatsprüfung, einer Masterprüfung oder einer Diplomprüfungnach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abge-schlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des Satz 1 setzt voraus,dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits min-destens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlä-gige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschul-zugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschlusseine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemes-ter, Prüfungssemester o. Ä. – vorschreibt. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Vo-

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raussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vor-geschrieben sind. Der Masterstudiengang muss nach den Regelungen des Akkredi-tierungsrats akkreditiert sein. Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule giltals abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständi-gen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleich-wertig anerkannt wurde.

5 Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten im Sinne derFallgruppe 4 liegen vor, wenn Bestandsschutz nach § 65 Absatz 4 Nr. 3 Pflegebe-rufegesetz gegeben ist und die Lehrkraft auf Masterniveau ausgebildet wurde. Diessetzt mindestens eine Regelstudienzeit von acht Semestern voraus.

6 Die konkreten Voraussetzungen sowie der Ablauf und die Dauer des Vorbereitungs-dienstes werden von den einzelnen Bundesländern geregelt. In der Regel ist einebestandene erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein Lehramt bezogener Mas-terabschluss (Master of Education) einer Hochschule die wesentliche Voraussetzung,um den Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt absolvieren zu können.Der Vorbereitungsdienst dauert zwischen 18 und 24 Monaten. Er endet mit derzweiten Staatsprüfung.

Übergangsregelungen1

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Lehrkräfte in der Pflege, die am 30. Juni 2019 ineinem Arbeitsverhältnis, auf das der BAT-KF Anwendung findet, stehen, und das nachdem 1. Juli 2019 fortbesteht.

(2) Die Mitarbeitenden werden der Entgeltgruppe zugeordnet, deren Tätigkeitsmerkmaleihre Tätigkeit überwiegend entspricht.

(3) Die Stufenfindung richtet sich nach § 14 Absatz 5 BAT-KF in entsprechender An-wendung.

(4) Mitarbeitende, deren bisheriges Entgelt (Tabellenentgelt einschließlich eines gegebe-nenfalls zustehenden Garantiebetrags oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichs-zulage nach § 14 Absatz 4 BAT-KF und einer etwaigen am 30. Juni 2019 nach § 7 derArbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF undMTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage) vor Überleitung nach dieser Arbeitsrechts-regelung höher ist als das Entgelt, das sie nach der Überleitung erhalten würden, erhaltendie Differenz zwischen ihrem bisherigen und jetzigen Entgelt als Besitzstandszulage. DieseBesitzstandszulage wird bei Stufensteigerungen in vollem Umfang auf den Stufengewinnangerechnet. Die Besitzstandszulage verändert sich bei Entgeltanpassungen um denselben

1 Redaktioneller Hinweis: Die Übergangsregelungen (Überleitung) sind Bestandteil der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung desBAT-KF - Lehrkräfte in der Pflege vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 135) und gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2019.

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Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie das Entgelt der derzeitigen Stufe derjeweiligen Entgeltgruppe des Mitarbeitenden.

(5) Mitarbeitende, deren bisheriges Entgelt (Tabellenentgelt einschließlich eines gegebe-nenfalls zustehenden Garantiebetrags oder einer gegebenenfalls zustehenden Ausgleichs-zulage nach § 14 Absatz 4 BAT-KF und einer etwaigen am 30. Juni 2019 nach § 7 derArbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF undMTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage) vor Überleitung nach dieser Arbeitsrechts-regelung mindestens vier v.H. niedriger ist als das Entgelt, das sie nach der Überleitungerhalten würden, erhalten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 BAT-KF in der Zeit vom1. Juli 2019 bis längstens 30. Juni 2025 Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmun-gen:

a) Grundlage der Entgeltberechnung bleibt für die Dauer der Überleitung das jeweilsgültige Tabellenentgelt gemäß der Eingruppierung zum 30. Juni 2019 einschließlicheines gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags oder einer gegebenenfalls zuste-henden Ausgleichszulage nach § 14 Absatz. 4 BAT-KF und einer etwaigen am 30. Juni2019 nach § 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neu-fassung des BAT-KF und MTArb-KF zustehenden Besitzstandszulage.

b) Ab 1. Juli 2019 erhalten diese Mitarbeitenden eine Zulage in Höhe von vier v.H. ihresbisherigen Entgelts gemäß Buchstabe a).

c) Die restliche prozentuale Tabellensteigerung wird grundsätzlich gleichmäßig auf biszu fünf Jahre verteilt, wobei der Mitarbeitende pro Jahr jeweils zum 1. Juli mindestenseine Steigerung in Höhe von vier v.H. auf das Entgelt gemäß Buchstabe a) zuzüglichder Zulage erhält, bis das endgültige Tabellenentgelt gemäß Eingruppierung zum1. Juli 2019 erreicht ist. Verbleibt in einem Jahr von der Gesamtsteigerung weniger alsvier v.H. auf das Entgelt gemäß Buchstabe a), so erhält der Mitarbeitende ab diesemZeitpunkt anstelle der Zulage das Entgelt gemäß Eingruppierung zum 1. Juli 2019.

d) Die Zulage nimmt vollumfänglich an zwischenzeitlichen Tariferhöhungen teil. Maß-geblich für die Erhöhung der Zulage sind die Entgeltgruppe und die Stufe der Ein-gruppierung zum Zeitpunkt der Erhöhung.

e) Sofern während der zeitlichen Streckung Stufensteigerungen stattfinden, erhöht sichdie Zulage um die betragsmäßige Differenz zwischen der alten und neuen Stufe.

f) Bei Änderungen der vertraglich festgelegten Arbeitszeit erhöht oder vermindert sichdie Zulage im gleichen Verhältnis.

Spätestens ab 1. Juli 2025 ist das volle Entgelt entsprechend der Eingruppierung gemäߧ 12 Absatz 1 Satz 2 BAT-KF an die betroffenen Mitarbeitenden zu zahlen.

(6) Werden die Mitarbeitenden, die nach dem 30. Juni 2019 Entgelt gemäß Absatz 4 oderAbsatz 5 erhalten, höhergruppiert, gilt § 14 Absatz 4 BAT-KF entsprechend. Werden Mit-arbeitende, die nach dem 30. Juni 2019 das Entgelt gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 erhalten,

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herabgruppiert, erhalten sie in der niedrigeren Entgeltgruppe das Entgelt nach der regulärenStufe, deren Betrag unterhalb des Entgelts inklusive Besitzstandszulage oder Zulage nachAbsatz 5 liegt, jedoch nicht weniger als bei einer Neueinstellung. Im Übrigen gilt § 14Absatz 4 BAT-KF entsprechend.

(7) Durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 BAT-KF kann eine für die Mitarbeitendengünstigere Streckung des Überleitungsgewinns vereinbart werden oder auf die Streckungverzichtet werden.

4. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft

4.11 Handwerkerinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit 1

2. Mitarbeiterinnen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einar-beitung von in der Regel 5 Wochen nötig ist

1a

3. Handwerkerinnen mit Facharbeiterinnenbrief oder Gesellinnenprü-fung

3

4. Handwerkerinnen mit Facharbeiterbrief oder Gesellinnenprüfung inStellen mit größerer Verantwortung

5

5. Maschinenmeisterinnen an kleinen und einfachen Maschinenanla-gen 2

5

6. Meisterinnen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkerin-nen, Facharbeiterinnen oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeite-rinnen führen 2

5

7. Maschinenmeisterinnen, soweit nicht anderweitig eingruppiert 2 6

8. Meisterinnen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 5 oder einer entspre-chenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe vonHandwerkerinnen, Facharbeiterinnen oder sonstigen handwerklichtätigen Arbeiterinnen führen 2

6

9. Handwerks- und Industriemeisterinnen, soweit nicht anderweitig ein-gruppiert 2

6

1 Berufsgruppe 4.1 Anmerkung 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 114) mit Wirkung ab 1.Januar 2011, Berufsgruppe geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

10. Maschinenmeisterinnen an großen und wichtigen Maschinenanla-gen 2

8

11. Meisterinnen, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten,Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Hand-werkerinnen oder Facharbeiterinnen beschäftigt sind 2

8

12. Handwerks- und Industriemeisterinnen, die sich aus der Fallgruppe 8dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeits-stätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind 2

8

13. Handwerks- und Industriemeisterinnen, sofern sie große Arbeitsstät-ten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsich-tigen haben, in denen Handwerkerinnen oder Facharbeiterinnen be-schäftigt sind 2

8

14. Mitarbeiterinnen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in ei-nem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, Meisterbrief odermit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spe-zialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen (z.B. zentrale Sauerstoffanla-gen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentraleDruckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillier-anlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- undKälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung) warten,instand setzen, die Betriebsbereitschaft Gewähr leisten und in der La-ge sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Än-derungen anzupassen 2, 3

9

Anmerkungen:

1 Mitarbeiterinnen im handwerklichen Erziehungsdienst werden nach den Tätigkeits-merkmalen der Berufsgruppe 3 des SD-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF –SDEGP.BAT-KF eingruppiert.

2 a) Handwerksmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die nach der Handwerksordnungdie Bezeichnung Meisterin in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einerBezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen,nachdem sie die Meisterinnenprüfung für das Handwerk vor einem bei einerHandwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben.

b) Industriemeisterinnen sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf her-vorgegangenen Facharbeiterinnen, die vor einer Industrie- und Handelskammerdie Industriemeisterinnenprüfung bestanden haben.

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c) Meisterinnen und Maschinenmeisterinnen können - anders als Handwerks- undIndustriemeisterinnen - auch Handwerkerinnen mit Facharbeiterinnenbrief oderGesellinnenprüfung sein, die keine Meisterinnenprüfung bei einer der Kammern(vgl. Buchst. a) und b)) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungs-organ auf Grund der von ihnen ausgeübten Funktionen innerbetrieblich die Be-zeichnung einer Meisterin oder Maschinenmeisterin zuerkannt worden ist. Wäh-rend von Meisterinnen nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typi-scher Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit einer Ma-schinenmeisterin auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich klei-nerer Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.

3 Die Einstufung in die Stufe 4 erfolgt nach 7 Jahren in Stufe 3; die Stufen 5 und 6entfallen.

4.2 Kraftfahrerinnen

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Kraftfahrerinnen, Staplerfahrerinnen, Traktoristinnen 2

2. Kraftfahrerinnen mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oderSchlosserhandwerk

3

3. Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Bedeutung 3

4. Kraftfahrerinnen in Stellen mit besonderer Bedeutung und überdurch-schnittlicher Beanspruchung

5

4.3 Technikerinnen1

(Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung)

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit1, 2 6

2. Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, diein nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind1, 2, 3

6

3. Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, dieüberwiegend selbstständig tätig sind 1, 2

8

1 Berufsgruppe 4.3, Fallgruppe 8, geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Februar 2008 (KABl. 03/2008) mit Wirkung vom1. Juli 2007.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

4. Staatlich geprüfte Technikerinnen mit entsprechender Tätigkeit, dieüberwiegend selbstständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfül-len1, 2, 6

9

5. Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung und ent-sprechender Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung1, 4

10

6. Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tä-tigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 5 heraus-hebt1, 4, 5

11

7. Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tä-tigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durchkünstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 6 heraushebt1,

4, 5

12

8. Technische Mitarbeiterinnen mit technischer Ausbildung, deren Tä-tigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fall-gruppe 7 heraushebt1, 4

12

Anmerkungen:

1 Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerk-mal eingruppiert. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen in der Datenverarbeitung.

2 Unter "Staatlich geprüften Technikerinnen" im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sindMitarbeiterinnen zu verstehen, die

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikerinnen(Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 -GMBl. 1964 S. 347 und 1973 S. 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorge-schriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führungder Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" oder "Techniker mit staatli-cher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworbenhaben, oder

b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijährigerAusbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980)gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abge-schlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwer-punkt zugeordneten Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Technikerin/Staatlichgeprüfter Techniker" erworben haben.

3 Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er min-destens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

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4 Unter "technischer Ausbildung" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolg-reiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in dieLaufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt, sowie der erfolgreicheBesuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen auf-geführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenentechnischen Dienstes berechtigen.

5 "Besondere Leistungen" im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.: Aufstellungoder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und ent-sprechende praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowieörtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten undBauabschnitten sowie deren Abrechnung.

6 Die Einstufung in die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; Stufe 6 entfällt.

4.41 Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen1, 2

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit 1

2. Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesenin Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung von in der Regel5 Wochen nötig ist

1a

3. Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesenmit Facharbeiterinnenbrief oder Gehilfinnenprüfung

3

4. Mitarbeiterinnen in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesenmit Facharbeiterinnenbrief oder Gehilfinnenprüfung in Stellen mitgrößerer Verantwortung

5

5. Meisterinnen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehil-finnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlich-em Facharbeiterinnenbrief führen3

5

6. Verwalterinnen kleiner Friedhöfe5 5

7. Meisterinnen, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärt-nergehilfinnen oder Arbeiterinnen mit gärtnerischem oder landwirt-schaftlichem Facharbeiterinnenbrief führen3

6

8. Gärtnermeisterinnen mit entsprechender Tätigkeit (z.B. als Verwal-terin mittlerer Friedhöfe)3, 5

6

1 Berufsgruppe 4.4 Anmerkung 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 114) mit Wirkung ab 1.Januar 2011, Berufsgruppe geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

9. Meisterinnen, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu be-aufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen oder Arbeiterinnenmit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterinnenbriefbeschäftigt sind3, 4

8

10. Gärtnermeisterinnen, die sich dadurch aus der Fallgruppe 7 heraus-heben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich miteinem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind3, 4

8

11. Gärtnermeisterinnen, sofern sie besonders schwierige Arbeitsberei-che zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfinnen oder Ar-beiterinnen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbei-terinnenbrief beschäftigt sind3, 4

8

12. Gärtnermeisterinnen in der Stellung von Verwalterinnen größererFriedhöfe3, 5

8

13. Gärtnermeisterinnen, denen mehrere Gärtnermeisterinnen oder Meis-terinnen, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens derFallgruppen 8, 9 oder 10 durch ausdrückliche Anordnung ständig un-terstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte vonUnternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben3, 6

9

14. Gärtnermeisterinnen in der Stellung von Verwalterinnen großerFriedhöfe3, 5, 6

9

Anmerkungen:

1 Mitarbeiterinnen im landwirtschaftlichen Erziehungsdienst werden nach den Tätig-keitsmerkmalen der Berufsgruppe 3 des SD-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF –SDEGP.BAT-KF eingruppiert.

2 ...

3 a) Gärtnermeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die diese Bezeichnung nach den gel-tenden Ausbildungsordnungen führen dürfen, nachdem sie die Gärtnermeisterin-nenprüfung vor einem entsprechenden Prüfungsausschuss bestanden haben.

b) Meisterinnen können - anders als Handwerks- und Industriemeisterinnen - auchHandwerkerinnen oder Facharbeiterinnen sein, die keine Meisterinnenprüfung voreiner Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, denen abervom zuständigen Leitungsorgan auf Grund der von ihnen ausgeübten Aufsichts-funktion innerbetrieblich die Bezeichnung einer Meisterin zuerkannt worden ist.

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4 Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Reviere (Bezirke) oderBetriebsstätten. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppen 7und 9 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.

5 Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten, sind größere Fried-höfe. Große Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 15 ha. Verwalten die Mit-arbeiterinnen mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.

6 Der Aufstieg in die Stufe 5 erfolgt nach 9 Jahren in Stufe 4; Stufe 6 entfällt.

4.51 Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen mit einfacher Tätigkeit (z. B. Küchenhilfsarbeiten,Geschirrspülen, Reinigungsarbeiten außerhalb von Wohn-, Betreu-ungs- und Behandlungsräumen)

1

2. Mitarbeiterinnen mit einer Tätigkeit, für die eine eingehende Einar-beitung nötig ist (z. B. nicht einfache hauswirtschaftliche Arbeitenwie Zubereiten von Kaltverpflegung oder Reinigungsarbeiten inWohn-, Betreuungs- und Behandlungsräumen

1a

3. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie inder Materialverwaltung mit einer mindestens zweijährigen Ausbil-dung und Abschlussprüfung (z.B. Wäscherinnen, Plätterinnen, Nä-herinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)

3

4. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie inder Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbil-dung und Abschlussprüfung in entsprechender Tätigkeit1

3

5. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie inder Materialverwaltung mit einer mindestens dreijährigen Ausbil-dung und Abschlussprüfung als Leiterinnen größerer Arbeitsberei-che1

5

6. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mitMeisterinnenprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z.B.Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- undPlättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit2

5

1 Berufsgruppe 4.5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167) mit Wirkung ab 1. Juni 2012.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

7. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mitMeisterinnenprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z.B.Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- undPlättmeisterinnen) als Leiterinnen eines Teilbereiches (z.B. Küchen,Wäschereien)

5

8. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung und Mitarbeiterinnen mitMeisterinnenprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (z.B.Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- undPlättmeisterinnen) in Stellen mit besonderer Verantwortung2

6

9. Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/staatlich geprüfte Hauswirt-schaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit

6

10. Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/staatlich geprüfte Hauswirt-schaftsleiterinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung

8

11. Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatli-cher Prüfung und entsprechender Tätigkeit

9

12. Dipl.-Oekotrophologinnen/Betriebswirtschaftsleiterinnen mit staatli-cher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung

10

Anmerkungen:

1 Zu den Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals zählen auch Hauswirt-schafterinnen im städtischen Bereich, Hauswirtschafterinnen im ländlichen Bereichund Hauswirtschafterinnen, die nach den vor dem 1. September 1979 gültigen Be-stimmungen über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft ausgebildet wurden.

2 Küchenmeisterinnen sind Mitarbeiterinnen, die bei der Industrie- und Handelskam-mer die Prüfung als Küchenmeisterinnen bestanden haben. Den Küchenmeisterinnenkönnen Köchinnen mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung alsKöchin gleichgestellt werden.

4.6 Hausmeisterinnen1, 2

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Hausmeisterinnen 2

2. Hausmeisterinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung3 3

Anmerkungen:

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1 Für die Eingruppierung von Schulhausmeisterinnen gelten die Bestimmungen fürentsprechende Mitarbeitende der Mitglieder der Arbeitgeberverbände im LandeNordrhein-Westfalen, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbändeangehören.

2 Werden zeitlich mindestens zur Hälfte handwerkliche oder technische Fähigkeitenin Anspruch genommen, richtet sich die Eingruppierung nach den Berufsgruppen4.1 und 4.4.

3 Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal gelten als abgeschlosseneBerufsausbildung solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die dem Haus-meisterinnendienst dienlich sind.

5. Verwaltung

5.11 Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien mit ein-facher Tätigkeit, Botinnen, Pförtnerinnen, Telefonistinnen

2

2. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien mitschwieriger Tätigkeit, Botinnen und Pförtnerinnen mit schwierigerTätigkeit sowie Telefonistinnen in großen Vermittlungsstellen

3

3. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien, die sichaus der Fallgruppe 2 dadurch herausheben, dass sie Tätigkeiten aus-üben, die mindestens zu einem Drittel gründliche Fachkenntnisse er-fordern

4

4. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung und in Hausdruckereien in Tä-tigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern

5

5. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche undvielseitige Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch die Ausbildungzur kirchlichen Verwaltungsfachangestellten vermittelt werden, undin nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern2

6

1 Berufsgruppe 5.1 Anmerkung 6 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Januar 2011 (KABl. S. 115) mit Wirkung ab 1. Januar2011, Berufsgruppe 5.1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. September 2013 (KABl. S. 229) mit Wirkung ab 1. Januar2014, Anmerkung 4 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 121) mit Wirkung ab 1. Juni 2018..Anmerkung 4 und 5 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2018 (KABl. S. 122) mit Wirkung vom 1. Januar 2019.

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

6. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche undvielseitige Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch die Ausbildungzur kirchlichen Verwaltungsfachangestellten vermittelt werden, undmindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordern

7

7. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche undvielseitige Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch den Lehrgangfür den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst vermittelt werden,und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern

8

8. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche,umfassende Fachkenntnisse, wie sie in der Regel durch den Lehrgangfür den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst vermittelt werden,und mindestens zur Hälfte selbstständige Leistungen erfordern5

9

9. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich durch Ausübung einerbesonders verantwortungsvollen Tätigkeit oder durch besondereSchwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Fall-gruppe 8 herausheben5

10

10. Mitarbeiterinnen in der Verwaltung, die sich durch das Maß ihrerVerantwortung erheblich aus der Fallgruppe 9 herausheben5

11

11. Mitarbeiterinnen5

a) als ständige stellvertretende Leiterinnen von Kreiskirchenämternoder entsprechenden Verwaltungseinrichtungen4

b) in der Verwaltung, die sich durch das Maß der Schwierigkeit undBedeutung ihres Aufgabenbereiches und den damit verbundenenVerantwortungsgrad aus der Fallgruppe 10 herausheben

12

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Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

12. Mitarbeiterinnen5,6

a) als Leiterinnen von Kreiskirchenämtern oder entsprechendenVerwaltungseinrichtungen, ständige stellvertretende Leiterinnenvon mittleren Kreiskirchenämtern oder entsprechenden Verwal-tungseinrichtungen 3,4

b) in Tätigkeiten der Fallgruppe 11, denen mindestens drei Beschäf-tigte mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche An-ordnung ständig unterstellt sind

c) in Tätigkeiten, die eine sachbezogene wissenschaftliche Betrach-tung im Sinne einer umfangreichen Informationsverarbeitung,Überlegungen zum methodischen Vorgehen und Analyse der Zu-sammenhänge erfordern

13

13. Mitarbeiterinnen5,6

a) als Leiterinnen von mittleren Kreiskirchenämtern oder entspre-chenden Verwaltungseinrichtungen, ständige stellvertretendeLeiterinnen von großen Kreiskirchenämtern oder entsprechendenVerwaltungseinrichtungen3,4

b) in Tätigkeiten der Fallgruppe 11 und der Fallgruppe 12 a), denenmindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 11durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

c) in Tätigkeiten, die sich durch ihre besondere Schwierigkeit undBedeutung aus der Fallgruppe 12c herausheben

14

14. Mitarbeiterinnen5,6

a) als Leiterinnen von großen Kreiskirchenämtern oder entspre-chenden Verwaltungseinrichtungen3,4

b) in Tätigkeiten der Fallgruppe 11 und der Fallgruppe 13 a), denenmindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind

15

Anmerkungen:

1. Die Bezugnahme auf kirchliche Ausbildungsgänge gilt nicht für diakonische Ein-richtungen in freier Rechtsträgerschaft.

2. Ein nicht unerheblicher Umfang liegt vor, wenn mindestens ein Viertel selbststän-dige Leistungen gefordert wird.

3. Mittlere Kreiskirchenämter sind Verwaltungen mit einem Einzugsbereich von mehrals 100.000 Gemeindemitgliedern. Große Kreiskirchenämter sind Verwaltungen mit

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einem Einzugsbereich von mehr als 200.000 Gemeindemitgliedern. Ergibt sich auseiner Änderung der Gemeindemitgliederzahlen die Eingruppierung in eine niedrig-ere Entgeltgruppe, bleibt die vor der Änderung zutreffende Eingruppierung unbe-rührt, solange sich die Zahl der Gemeindemitglieder nicht auf unter 80 % der maß-geblichen Gemeindemitgliederzahl verringert hat.

4. Zeichnet sich eine Stelle durch besondere Vielfalt, Verantwortung und Schwierig-keit, die über die Tätigkeiten der Fallgruppen 11 a, 12 a und 13 a deutlich hinaus-gehen, aus, sind die Mitarbeiterinnen eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Mitar-beiterinnen der Fallgruppe 14 a erhalten unter den entsprechenden Voraussetzungeneine monatliche Zulage in Höhe von 797,70 Euro. Dieser Betrag nimmt an allge-meinen Entgelterhöhungen teil.

5. Für den Bereich der Ev. Kirche im Rheinland:

Verwaltungsmitarbeiterinnen im Angestelltenverhältnis, die die Aufgaben einer miteiner Kirchenbeamtin besetzbaren Stelle wahrnehmen, sind wie folgt eingruppiert:

bei einer Stelle für eine nach der Fallgruppe

Inspektorin 8

Oberinspektorin 9

Amtfrau 10

Amtsrätin 11

Oberamts-/Verwaltungsrä-tin

12

Oberverwaltungsrätin 13

Verwaltungsdirektorin 14

Leitende Verwaltungsdirek-torin

14 zzgl. einer monatlichen Zu-lage in Höhe von 797,70 Eu-ro. Dieser Betrag nimmt anallgemeinen Entgelterhö-hungen teil.

Ergibt sich aus einer Änderung der Bestimmungen für die Bewertung der mit Kir-chenbeamtinnen besetzbaren Stellen die Eingruppierung in eine niedrigere Entgelt-gruppe, bleibt die vor der Änderung zutreffende Eingruppierung für die Dauer desArbeitsverhältnisses unberührt.

6. Die Fallgruppen 12 bis 14 gelten nicht für diakonische Einrichtungen in freierRechtsträgerschaft.

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5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven ohne Fachkenntnisse 3

2. Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven mit Fachkenntnissen 5

3. Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven in Tätigkeiten, dievielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfangselbstständige Leistungen erfordern

6

4. Mitarbeiterinnen in Büchereien oder Archiven, die die Ausbildungfür den mittleren kirchlichen Büchereidienst mit Erfolg abgeschlos-sen haben (Büchereiassistentinnen)

6

5. Diplombibliothekarinnen und Archivarinnen mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenen Archivdienst mit entsprechenderTätigkeit

9

6. Diplombibliothekarin und Archivarinnen mit abgeschlossener Fach-ausbildung für den gehobenen Archivdienst mit überörtlichen Auf-gaben, z.B. Beratung von nebenberuflich verwalteten Büchereienoder Mitarbeit in Ausbildungsseminaren

10

5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst 2

2. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit 3

3. Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitigerTätigkeit

5

4. Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer für ihreTätigkeit förderlichen Qualifikation (z.B. Sekretärinnenausbildung)mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienstbereichen oder Dienst-stellen mit besonderen Aufgaben1, 2

6

Anmerkungen:

1 Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterinnenstelle mindestens nachEntgeltgruppe 10 / 11 bzw. Bes.Gr. A 11 bewertet ist.

Dienststellen mit besonderen Aufgaben sind Superintendenturen und Dienststellen,in denen mindestens zwei Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Hochschulausbil-

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dung (ausgenommen Pfarrerinnen in Kirchengemeinden) in entsprechender Tätig-keit beschäftigt sind.

2 Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch herausragende Kenntnisse und Leistungen aus-zeichnen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem Nachweis der för-derlichen Qualifikation abgesehen werden.

6. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossenerwissenschaftlicher Hochschulausbildung

Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr.

1. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschul-ausbildung und mit entsprechender Tätigkeit 1, 2, 3

13

2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, denen mindestens drei Mitarbeiterder Entgeltgruppe 13 oder Entgeltgruppe 14 ständig unterstellt sind 1,

2

14

3. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die sich durch die besondereSchwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fall-gruppe 1 herausheben 1, 2

14

4. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1, die sich durch das Maß ihrer Ver-antwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 herausheben 1, 2

15

Anmerkungen:

1 Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungenentsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerk-mal eingruppiert.

Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiterinnen müssen solche sein, wie sie üblicherweisevon "Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbil-dung" ausgeübt werden.

2 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowieandere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen an-erkannt sind.

Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studi-um mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet wordenist. Der Ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder dieakademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultätnur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer Ersten Staatsprüfung oder einerDiplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehenist.

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Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass fürden Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaigePraxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.

3 Ärzte erhalten bis auf Weiteres eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschieds-betrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entspre-chenden Stufe der Entgeltgruppe 14.

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