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Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG

Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG. Terminplan 09.07.2012 18 Uhr c.t. bis 20 Uhr

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Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG

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Terminplan

• 09.07.2012

18 Uhr c.t. bis 20 Uhr

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Vorschau Grundfreiheiten

• NiederlassungsfreiheitEuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland, (Notare)

• Dienstleistungsfreiheit- EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)- EuGH, 25.01.2011, C‑382/08, Neukirchinger (Ballonfahrten)

• KapitalverkehrsfreiheitEuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach (Erbschaftssteuer)

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Niederlassungsfreiheit

EugH, (Große Kammer), 24.05.2011, Kommission gegen Deutschland, C-54/08

Vertragsverletzungsverfahren

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 43 EG – Niederlassungsfreiheit – Notare – Staatsangehörigkeitsvoraussetzung – Art. 45 EG – Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt – Richtlinien 89/48/EWG und 2005/36/EG“

Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Vertragsverletzungsverfahren

Ziel:• Abstellung der Vertragsverletzung

Ablauf:• Vorverfahren:

- Mahnschreiben der KOM (Mitteilung der Tatsachen, aus denen Vertragsverletzung folge mit Aufforderung zur Stellungnahme)- Begründete Stellungnahme (mit Frist zur Beseitigung des Vertragsverstoßes)

• Feststellungsklage vor dem EuGH

Zulässigkeit (u.a.):• Keine Klagefrist• Fortbestehen der Vertragsverletzung nach Ablauf der mit begründeter Stellungnahme

gesetzten Frist

Begründetheit:• Verstoß des MS gegen das Unionsrecht

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

1. Rüge der KOM:

(sinngemäß) Deutschland hindere Angehörige anderer MS sich in ihrem Hoheitsgebiet zur Ausübung des Notarberufs niederzulassen, indem es den Zugang zu diesem Beruf unter Verstoß gegen Art. 43 EG ihren eigenen Staatsangehörigen vorbehalte.

§ 5 Bundesnotarordnung a.F.: „Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.“

– Rüge betrifft ausschließlich die Niederlassungsfreiheit, nicht aber den Status oder die Organisation des Notariats in Deutschland

– Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens, betrifft daher nicht die Wahrnehmung des Notariats durch verbeamtete Notare in Baden-Württemberg (vgl. Art. 45 Abs. 4 AEUV)

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Prüfungsablauf Niederlassungsfreiheit (vereinfacht)

• Keine Harmonisierung durch Sekundärrecht? • Anwendungsbereich

– sachlich: Niederlassung– persönlich: natürliche oder jur. Person eines MS

• Bereichsausnahme?: Ausübung öff. Gewalt (Art. 51 AEUV)

• Beschränkende (diskriminierende) Maßnahme eines MS

• Rechtfertigung

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

- Sachlicher Anwendungsbereich?Notariat => Niederlassung?

(+), Niederlassungsfreiheit umfasst Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Rechtsvorschriften, die im MS der Niederlassung für dessen eigene Angehörigen gelten. (vgl. Rn. 80)

- Diskriminierende Maßnahme?

(+), Niederlassungsfreiheit garantiert Inländerbehandlung und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (vgl. Rn 81)

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Bereichsausnahme: Ausübung öff. Gewalt (Art. 51 AEUV)

• Ausnahmeregelung => enge Auslegung• Niederlassungsfreiheit darf nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden• Beschränkung auf Tätigkeiten, die als solche unmittelbar

und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind

• Bereichsausnahme greift insbesondere nicht bei– best. Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten– best. Tätigkeiten, die Beurteilungs- oder

Entscheidungsbefugnisse unberührt lassen– best. Tätigkeiten, die nicht Ausübung von

Entscheidungsbefugnissen oder Zwangsmitteln umfassen

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, Kommission gegen Deutschland, C-54/08 (Notare)

Bereichsausnahme: Ausübung öffentlicher GewaltSind Tätigkeiten eines Notars in D unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden?

Haupttätigkeit: Erstellung öffentlicher Urkunden

– Beweiskraft– Vollstreckbarkeit– Beurkundung zwingende Formvoraussetzung für bestimmte

Rechtsgeschäfte

– Beurkundung nur mit Zustimmung der Betroffenen– Vollstreckbarkeit beruht ggf. auf dem Willen der Parteien– Notar kann beurkundeten Vertrag nicht ohne Zustimmung der

Parteien ändern

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Niederlassungsfreiheit:EuGH, 24.05.2011, Kommission gegen Deutschland, C-54/08 (Notare)

Bereichsausnahme: Ausübung öffentlicher Gewalt

Sind Tätigkeiten eines Notars in D unmittelbar und spezifisch mit der

Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden?

Verfolgung eines im Allgemeininteresse liegende Ziels

- nicht ausreichend, um Tätigkeit als unmittelbar mit Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden einzustufen

- Kann aber Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen, die z.B. mit Sonderstatus des Notars zusammenhängen (nicht Gegenstand des Verfahrens)

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Bereichsausnahme: Ausübung öffentlicher Gewalt

Spezieller Status der Notare

• Maßgebend sind die Tätigkeiten, nicht der Status des Notars

• Außerdem untypisch für die Ausübung öff. Gewalt:– Notare üben Beruf unter Wettbewerbsbedingungen aus

– Allein der Notar haftet für die Handlungen im Rahmen seiner Tätigkeit

Bereichsausnahme (-) => Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Tenor Nr. 1:

„Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen, dass sie für den Zugang zum Beruf des Notars eine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung aufgestellt hat.“

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

§ 5 BNotO neue Fassung

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. [ … ].

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2. Rüge der KOM:

Nichtanwendung der Richtlinien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Notare

Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen

Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Richtlinie 2005/36/EG

• 41. Erwägungsgrund Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 [ 45 Absatz 4 AEUV] und des Artikels 45 [ 51 AEUV] des Vertrags, insbesondere auf Notare.

• Artikel 1 - GegenstandDiese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

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Niederlassungsfreiheit: EuGH, 24.05.2011, C-54/08, Kommission gegen Deutschland (Notare)

Keine hinreichend klare Verpflichtung, die Richtlinien 89/48 und 2005/36 in Bezug auf den Beruf des Notars umzusetzen

=> Klagabweisung bzgl. 2. Rüge

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Dienstleistungsfreiheit

EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans

Vorabentscheidungsersuchen aus den Niederlanden

„Dienstleistungsfreiheit – Freier Warenverkehr – Diskriminierungsverbot – Maßnahme einer örtlichen Behörde, durch die der Zutritt zu Coffeeshops in den Niederlanden ansässigen Personen vorbehalten wird – Verkauf sogenannter ‚weicher‘ Drogen – Verkauf von alkoholfreien Getränken und von Esswaren – Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen – Öffentliche Ordnung – Schutz der Gesundheit der Bevölkerung – Kohärenz – Verhältnismäßigkeit“

Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

1. Vorlagefrage (sinngemäß):

Kann sich Inhaber eines Coffeeshops berufen auf:

- 29 EG [35 AEUV, Warenverkehrsfreiheit]- 49 EG [56 AEUV, Dienstleistungsfreiheit]- 12, 18 EG [18, 21 AEUV, Diskriminierungsverbot,

Freizügigkeit der Unionsbürger]?

2. Vorlagefrage (sinngemäß):

Falls ja, Zugangsverbot gerechtfertigt?

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Prüfungsablauf Dienstleistungsfreiheit (vereinfacht)

• Keine Harmonisierung durch Sekundärrecht? • Anwendungsbereich

– sachlich: (grenzüberschreitende) Dienstleistung– persönlich: natürliche oder jur. Person eines MS

• Bereichsausnahme?: Ausübung öff. Gewalt (Art. 62, 51 AEUV)

• Beschränkende (diskriminierende) Maßnahme eines MS

• Rechtfertigung

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Harmonisierung durch Sekundärrecht?

Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Anwendungsbereich:- Sachlich- Zeitlich

Umsetzungsfrist: 28. Dezember 2009

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Harmonisierung durch Sekundärrecht?

Dienstleistungsrichtlinie

Artikel 16 Dienstleistungsfreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei juristischen Personen – aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen;b) Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

[ …] (3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des

Absatzes 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden.

[ … ]

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

Artikel 2 Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

a) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen —, Vermitteln, Versenden — auch im Transit —, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;

b) das Anbauen des Opiummohns, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze;

c) das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;

d) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalenHerstellung von Drogen dienen.

(2) Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Verkauf von Betäubungsmitteln im Coffeeshop• Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln,

einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, in allen MS verboten

• Verzicht auf Strafverfolgung und Tolerierung des Verkaufs von Cannabis ändert nichts an Verbot

=> Coffeeshopinhaber kann sich nicht auf Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot berufen

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Verkauf von alkoholfreien Getränken und Esswaren im Coffeeshop

Anwendungsbereich Dienstleistungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, allgemeines Diskriminierungsverbot oder Freizügigkeit der Unionsbürger?

Bei Bewirtungstätigkeit überwiegen Dienstleistungen ggü. der Warenlieferung

allg. Diskriminierungsverbot nur anzuwenden, wenn keine besonderen Diskriminierungsverbote greifen

Freizügigkeit der Unionsbürger findet für Dienstleistungsempfänger eine besondere Ausprägung in der Dienstleistungsfreiheit

=> EuGH prüft ausschließlich Dienstleistungsfreiheit

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Tenor Nr. 1:„Der Inhaber eines Coffeeshops kann sich im Rahmen seiner Tätigkeit des Verkaufs von Betäubungsmitteln, die nicht unter den von den zuständigen Stellen streng überwachten Handel zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke fällt, nicht auf die Art. 12 EG, 18 EG, 29 EG oder 49 EG berufen, um sich gegen eine kommunale Regelung [ … ] zu wehren, die es verbietet, nicht in den Niederlanden ansässigen Personen den Zutritt zu derartigen Einrichtungen zu gestatten. Hinsichtlich des Verkaufs von alkoholfreien Getränken und von Esswaren in diesen Einrichtungen kann er sich mit Erfolg auf die Art. 49 ff. EG berufen.“

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

2. Vorlagefrage (sinngemäß):

Zugangsverbot gerechtfertigt?

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Prüfungsablauf Dienstleistungsfreiheit (vereinfacht)

• Keine Harmonisierung durch Sekundärrecht? • Anwendungsbereich

– sachlich: (grenzüberschreitende) Dienstleistung– persönlich: natürliche oder jur. Person eines MS

• Bereichsausnahme?: Ausübung öff. Gewalt (Art. 62, 51 AEUV)

• beschränkende (diskriminierende) Maßnahme eines MS

• Rechtfertigung

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Diskriminierende oder beschränkende Maßnahme eines MS?

Direkte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit? (-)

Diskriminierung durch andere Unterscheidungsmerkmale, die zu gleichem Ergebnis führen? Wohnsitzkriterium (+)

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Rechtfertigung Nichtdiskriminierende, aber

beschränkende Maßnahme Gerechtfertigt durch zwingendes

Allgemeininteresse? Verhältnismäßigkeit

Diskriminierende Maßnahme Gerechtfertigt durch Gründe der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit, oder Gesundheit? Verhältnismäßigkeit

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 16.12.2010, C‑137/09, Josemans (Coffeeshops)

Tenor Nr. 2Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der im EG-Vertrag verankerten Dienstleistungsfreiheit darstellt. Diese Beschränkung ist jedoch durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt.

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Dienstleistungsfreiheit

EuGH, 25.01.2011, C‑382/08, Neukirchinger

Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich

„Luftverkehr – Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten – Art. 12 EG – Wohnsitz- oder Sitzerfordernis – Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen“

Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 25.01.2011, C‑382/08, Neukirchinger (Ballonfahrten)

Vorlagefragen 1 + 21. Sind die Art. 49 ff. EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, die für eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person, die über eine nach dessen Rechtsordnung erteilte Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten (in Deutschland) verfügt, für die Durchführung von Ballonfahrten in Österreich den Sitz oder Wohnsitz im Inland fordert (§ 106 LFG)? 2. Sind die Art. 49 ff. EG dahin gehend auszulegen, dass diesen eine nationale Norm entgegensteht, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener und nach dessen Rechtsordnung anerkannter Bewilligungsinhaber zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten für die Durchführung von Ballonfahrten in einem anderen Mitgliedstaat eine weitere Bewilligung zu erwirken hätte, deren Prüferfordernisse im Ergebnis inhaltsgleich mit der ihm im Herkunftsland bereits verliehenen Bewilligung sind, jedoch mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland (hier in Österreich) hat?

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 25.01.2011, C‑382/08, Neukirchinger (Ballonfahrten)

Anwendungsbereich Art. 56 AEUV

Art. 58 Abs. 1 AEUV: „Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehrs“

Art. 100 Abs. 2 AEUV (Gesetzgebungskompetenz der EU)

Geltung der allg. Vorschriften des Vertrags, insbesondere allg. Diskriminierungsverbot

Umdeutung der Vorlagefrage durch den EuGH: Prüfung von Art. 12 EG [Art. 18 AEUV]

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Dienstleistungsfreiheit: EuGH, 25.01.2011, C‑382/08, Neukirchinger (Ballonfahrten)

Antwort des EuGH

„Art. 12 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die für die Durchführung von Ballonfahrten in diesem Mitgliedstaat unter Androhung von verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung dieser Regelung verlangt, dass eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen ist und in diesem zweiten Mitgliedstaat über eine Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten verfügt, im ersten Mitgliedstaat einen Wohnsitz oder einen Gesellschaftssitz hat, und diese Person verpflichtet, eine weitere Bewilligung zu erwirken, ohne dass angemessen berücksichtigt wird, dass die Prüferfordernisse im Ergebnis inhaltsgleich mit denen für die Bewilligung sind, die ihr im zweiten Mitgliedstaat bereits verliehen wurde.“

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KapitalverkehrsfreiheitEuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Vorabentscheidungsersuchen aus Belgien

„Direkte Besteuerung – Freier Kapitalverkehr – Erbschaftsteuer – Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck – Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet hat – Beschränkung – Rechtfertigung“

Quelle: Stichwortkette aus dem Urteilskopf

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Vorlagefrage:

„Sind die Art. 18 AEUV [Diskriminierungsverbot], 45 AEUV [Arbeitnehmerfreizügigkeit], 49 AEUV [Niederlassungsfreiheit] und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie den Erlass oder die Beibehaltung einer Bestimmung durch den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats untersagen, mit der eine Besteuerung zum ermäßigten Satz von 7 % Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Genossenschaften oder nationalen Genossenschaftsverbänden, Berufsverbänden und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnzweck, privaten Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen vorbehalten wird, die einem Mitgliedstaat angehören, in dem der Erblasser – der in Wallonien ansässig war – zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnte oder seinen Arbeitsort hatte oder in dem er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat?“

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Prüfungsablauf Kapitalverkehrsfreiheit (vereinfacht)

• Keine Harmonisierung durch Sekundärrecht? • Anwendungsbereich (weite Auslegung)

– sachlich: Kapitalverkehr – grenzüberschreitende Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere zu Anlagezwecken, die nicht als Gegenleistung für Ware oder Dienstleistung dient.Konkretisierung durch Kapitalverkehrsrichtlinie „Nomenklatur für den Kapitalverkehr“

– persönlich: alle natürlichen oder jur. Personen

• beschränkende (diskriminierende) Maßnahme eines MS

• Rechtfertigung

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

• Anwendungsbereich

Art. 1 Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (Kapitalverkehrsrichtlinie)

„(1) Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.(2) Die mit dem Kapitalverkehr zusammenhängenden Zahlungstransaktionen erfolgen zu den gleichen Devisenbedingungen, die bei Zahlungen für laufende Transaktionen gelten.“

Anhang I, Rubrik XI Kapitalverkehr mit persönlichem CharakterD. Erbschaften und Vermächtnisse.

„grenzüberschreitende“ Erbschaft (+)

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Anwendungsbereich - Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten

Vorlagefrage des belgischen Gerichts nur bezogen auf:

• Arbeitnehmerfreizügigkeit • Niederlassungsfreiheit• Allg. Diskriminierungsverbot

Diese nicht einschlägig => Umdeutung der Vorlagefrage durch den EuGH

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Beschränkende Maßnahme eines MS

Wertminderung des Nachlasses durch höhere BesteuerungKönnte Gebietsansässige abhalten, Personen in anderen MS als Erben zu bestimmen

=> Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Rechtfertigung der Beschränkung•Art. 65 Abs. 1 a) AEUV:

MS dürfen Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln

•Art. 65 Abs. 3: keine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs

- durch zwingende Gründe des AllgemeininteressesRückgang der Steuereinnahmen (-)Begünstigung von Organisationen, deren Tätigkeiten

der belgischen Allgemeinheit zugutekommenKriterium zur Zweckerreichung ungeeignet

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Kapitalverkehrsfreiheit: EuGH, 10.02.2011, C‑25/10, Missionswerk Werner Heukelbach

Anwort des EuGH:

„Art. 63 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Möglichkeit, in den Genuss des ermäßigten Erbschaftsteuersatzes zu gelangen, Organisationen ohne Gewinnzweck vorbehält, die ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat haben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnte oder seinen Arbeitsort hatte oder in dem er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat.“