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Aktuelles zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis mit EU-Datenschutz Congress@it-sa 2017 am 10.10.2017 Andrea Bauerschmitt

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Aktuelles zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis mit

EU-Datenschutz

Congress@it-sa 2017 am 10.10.2017

Andrea Bauerschmitt

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Agenda

Grundprinzipien des Datenschutzrechts

Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmerdatenschutzes

Aktuelles zum Datenschutzrecht

Arbeitnehmerdatenschutz nach § 26 BDSG n.F.

Die Rechte der Beschäftigten

Regelung zum Datenschutzbeauftragten, § 38 BDSG n.F.

Kontrolle von Mitarbeitern

Beispiele aus der Rechtsprechung

Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

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Grundsätze des Datenschutzrechts

Zweckbindung

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Direkterhebung

Datenminimierung

Datensparsamkeit / Speicherbegrenzung

Datenvermeidung

Richtigkeit

Transparenz

Datengeheimnis

Rechenschaftspflicht

Datensicherheit / Integrität und Vertraulichkeit

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Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmerdatenschutzes

Insbesondere:

Grundgesetz

BDSG

TKG

KunstUrhG

Betriebsvereinbarungen

Rechtsprechung des BAG

Neu ab 25.05.2018:

DSGVO

BDSG n.F.

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Aktuelles zum Datenschutz

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):

Inkrafttreten: 25.05.2018

Verordnung unmittelbare Geltung

Ziel: unionsweite Harmonisierung des Datenschutzniveaus, Anpassung an

geänderte Verhältnisse

Art. 88 DSGVO: Keine detaillierten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz,

Öffnungsklauseln

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Aktuelles zum Datenschutz

Neues Bundesdatenschutzgesetz:

Inkrafttreten: 25.05.2018

Beschäftigtendatenschutz ursprünglich § 32 BDSG, jetzt § 26 BDSG n.F.

§ 26 BDSG n.F.:

• Umfangreichere Regelungen als im § 32 BDSG

• Bisher entwickelte Grundsätze bleiben größtenteils gleich

• Neue Hintergründe: Bezugsrahmen verschiebt sich von der nationalen Ebene

auf die europäische Ebene

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

Anwendungsbereich bleibt gleich:

Jede Art der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Personenbezogen:

Einzelangaben über persönliche / sachliche Verhältnisse

Beispiele: Geburtsdatum, Gehalt, Eingruppierung eines Beschäftigten

einer natürlichen Person

Nicht: GmbH, AG, Behörde

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – Grundsatz bleibt:

Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist!

Jeglicher Umgang mit personenbezogenen Arbeitnehmerdaten ist auch nach dem

BDSG n.F. grundsätzlich unzulässig.

Es sei denn, Erlaubnistatbestand liegt vor:

Für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Zur Erfüllung gesetzlicher / kollektivrechtlicher Rechte und Pflichten der

Interessensvertretungen

Zur Aufdeckung von Straftaten

Durch Betriebsvereinbarung

Mit Einwilligung des Betroffenen

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

I. Erlaubnistatbestände:

Für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F.:

• Wie bisher: Sofern dies für Zwecke der Begründung, Durchführung und

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich” ist.

„Erforderlich“:

• Nicht näher definiert im § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F.

• Aber laut Gesetzesbegründung: Interessensabwägung:

Praktische Konkordanz zwischen Interessen des Arbeitsgebers und der der

Arbeitnehmer.

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

I. Erlaubnistatbestände:

Zur Erfüllung gesetzlicher / kollektivrechtlicher Pflichten der Interessensvertretungen,

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F.:

• Neuregelung: Soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher, betriebsverfassungs- und

kollektivrechtlicher Rechte und Pflichten „erforderlich“ ist.

• Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

I. Erlaubnistatbestände:

Für Zwecke der Aufdeckung von Straftaten, § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG n.F.:

• Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Aufdeckung von

Straftaten im Beschäftigungsverhältnis.

• Entspricht bisherigen § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG.

• Voraussetzung: angemessener Ausgleich zwischen Aufklärungsinteresse und

Belangen der von einer Datenverarbeitung betroffenen Beschäftigten.

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

I. Erlaubnistatbestände:

Bei Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis, § 26 Abs. 2 BDSG n.F.:

• Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis bleiben grds. weiterhin zulässig

• Einwilligung muss freiwillig sein – Freiwilligkeit nach § 26 Abs. 2 S. 2 BDSG n.F.:

rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil für Arbeitnehmer, gleichgelagerte Interessen

des Arbeitgebers und des Beschäftigten

Einschränkung zu bisherigen Grundsätzen?

• Grds. schriftliche Einwilligung nötig, Ausnahme: besondere Umstände.

• Aufklärungspflicht über Zweck der Datenverarbeitung und über Widerrufsrecht nach

Artikel 7 Abs. 3 DSGVO.

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

I. Erlaubnistatbestände:

Kollektivvereinbarungen, § 26 Abs. 4 BDSG n.F.:

• Betriebsvereinbarungen und andere Kollektivvereinbarungen können weiterhin die

Verarbeitung von Beschäftigtendaten erlauben.

• Aber: Vorgaben des Art. 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten:

Sie müssen angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der

menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der

Betroffenen umfassen:

Regelungen zur Transparenz der Verarbeitung

Regelungen zu Schutzmaßnahmen bei Übermittlung personenbezogener Daten

keine Ausnahmeregelungen für “Altfälle”

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

II. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten,

§ 26 Abs. 3 BSDG neu:

• Definition in Art. 9 Abs. 1 DSGVO: bspw. Daten über rassische und ethnische

Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen,

Gesundheitsdaten, etc.

Zulässigkeit der Verarbeitung:

• Erforderlich aufgrund Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der

sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes und

• kein Grund zur Annahme gegeben, dass das schutzwürdige Interesse des

Betroffenen überwiegt.

Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese sensiblen Daten beziehen.

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

III. Weitere Regelungen:

§ 26 Abs. 5 BDSG n.F.: Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze des

Art. 5 DSGVO:

Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche muss

sicherstellen, dass er die Datenschutzprinzipien beachtet und umsetzt.

§ 26 Abs. 6 BDSG n.F.: Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen:

• Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt.

• Informations- und Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen sind bei der

Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten an den neuen

Vorgaben zu messen.

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Arbeitnehmerdatenschutz

nach § 26 BDSG n.F.

III. Weitere Regelungen:

§ 26 Abs. 7 BDSG n.F.: Nicht-automatisierte Verarbeitung von Beschäftigtendaten

• Wie bisher im § 32 Abs. 2 BDSG: Die Vorschriften des Datenschutzes sind auch

auf nicht-automatisierte Datenverarbeitungen anzuwenden.

• Bsp.: Protokoll des Bewerbungsgesprächs, handschriftlicher Vermerk in der

Personalakte.

§ 26 Abs. 8 BDSG n.F.: Begriff des Beschäftigten

• Keine nähere Definition in der DSGVO

• Begriffsbestimmung im § 26 Abs. 8 BDSG n.F.:

Neu: auch Leiharbeitnehmer sind im Verhältnis zum Entleiher als Beschäftigte

anzusehen.

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Die Rechte der Beschäftigten

Transparenz- und Informationspflichten des Arbeitgebers, Art. 13, 14 DSGVO

Auskunfts- und Einsichtsrecht der Beschäftigten, Art. 15 DSGVO

Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO

Recht auf Löschung – Recht auf Vergessenwerden, Art. 17 DSGVO

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO

Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO

Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO

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Regelung zum

Datenschutzbeauftragten, § 38 BDSG n.F.

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten:

Wenn mind. zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung

beschäftigt sind,

wenn die Verarbeitung einer Datenschutz-Folgeabschätzung i.S.v. Art. 35 DSGVO

unterliegt oder

wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten geschäftsmäßig zum Zweck

der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt-

oder Meinungsforschung erfolgen.

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Regelung zum

Datenschutzbeauftragten, § 38 BDSG n.F.

Aufgaben, Art. 39 DSGVO:

Bsp.:

Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Beratung des Arbeitgebers und der Beschäftigten

Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Erstellung des Verfahrensverzeichnisses (übertragbar)

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Regelung zum

Datenschutzbeauftragten, § 38 BDSG n.F.

Stellung und Eigenschaften:

Interne Mitarbeiter oder Externe

Interne: Unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt, weisungsfrei,

keine Interessenkollision (nicht: z.B. IT-/Personalleiter),

Sonderkündigungsschutz

Fachwissen

Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht

Allgemeine Haftungsgrundsätze (beschränkte Arbeitnehmerhaftung bzw.

vertragliche Vereinbarung bei Externen)

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Sonstige Neuregelungen

Schadensersatzansprüche auch bei Nicht-Vermögensschäden möglich, § 83 Abs.

2 BDSG n.F.

Höhere Bußgelder möglich

Beweislastumkehr:

Unternehmen müssen künftig in Streitfällen beweisen, dass datenschutzrechtliche

Vorgaben eingehalten wurden, Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Rechenschaftspflicht)

umfassende Dokumentationspflicht

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume, § 4 BDSG n.F.: entspricht

weitgehend bisherigen § 6b BDSG

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Kontrolle von Mitarbeitern:

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Zulässig nur unter sehr engen Voraussetzungen:

• Berechtigtes, besonders schutzwürdiges Interesse des AG

• Kontrolle bestimmter Bereiche aus Sicherheitsgründen

• Konkrete Anhaltspunkte für Straftaten/schwere Verfehlungen

• Alle weniger einschneidenden Mittel zur Aufklärung des Verdachts bereits

ausgeschöpft

• Anlage sichtbar, Belegschaft zuvor informiert

• Heimliche Überwachung nur im Ausnahmefall

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Kontrolle von Mitarbeitern:

E-Mail und Internet im Betrieb

Ausschließlich dienstliche Nutzung:

Kontrolle, ob Nutzung dienstlicher Natur:

Stichproben

Missbrauchskontrolle bei konkretem Verdacht

Missbrauchs-, Kosten- und Leistungskontrolle:

E-Mail: Erfassung von Absender/Empfänger, Zeitpunkt der Versendung

Internet: Zeitpunkt des Aufrufs, Art der Website, Kosten

Kenntnisnahme des Inhalts von E-Mails:

Zugriff auf Inhalte soweit betrieblich notwendig

Information der Mitarbeiter über Kenntnisnahme

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Kontrolle von Mitarbeitern:

E-Mail und Internet im Betrieb

Bei geduldeter oder erlaubter Privatnutzung:

Fernmeldegeheimnis § 88 TKG weitgehendes Kontrollverbot

Ausnahmen:

• Abrechnung

• Konkreter Tatverdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme

• Kontrolle nach Viren

Möglich: Privatnutzung an Bedingungen knüpfen, Einwilligung einholen bzgl.:

• regelmäßiger Kontrollen des Zeitrahmens

• Filtern von Spam

• Archivierung

• Einsichtnahme in das Postfach bei Abwesenheit

Abschluss einer Betriebsvereinbarung reicht nicht aus!

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Beispiele aus der Rechtsprechung

Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus einer heimlichen Videoüberwachung:

Eingriffe in das Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung

durch verdeckte Videoüberwachungen können dann zulässig sein, wenn der

konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren

Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht (BAG vom 22.09.2016, 2 AZR

848/15).

Überwachungssoftware auf Dienst-PC:

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Anlass mittels Keyloggers

überwachen (BAG vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16).

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Auswirkungen auf die betriebliche Praxis:

Zusammenfassung

Orientierung an bisheriger Rechtsprechung zum § 32 BDSG möglich, aber unter

Beachtung der DSGVO.

Betriebsvereinbarungen ermöglichen weiterhin die Verarbeitung von

personenbezogener Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Anpassung an die Anforderungen des § 88 Abs. 2 DSGVO nötig.

Auch Einwilligungen bleiben weiterhin möglich; der Streit, wann eine Einwilligung

freiwillig ist, wird bleiben; zu beachten ist künftig § 26 Abs. 2 BDSG n.F.

Umfassende Informationspflichten und Löschpflichten sind zusätzlich zu

berücksichtigen.

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bayme vbm

Die bayerischen Metall- und

Elektro-Arbeitgeber

www.baymevbm.de

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Max-Joseph-Straße 5

80333 München