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Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen RSP Ausgabe 03.2003 Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen

Allgemeine bedingungen protekta

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Kundeninformationen und Allgemeine Bedingungen

RSP Ausgabe 03.2003

Rechtsschutzversicherungfür Privatpersonen

Kundeninformationen

Was Sie über Ihre Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen wissen sollten

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde

Sie vertrauen auf die Protekta und haben sich für unser Produkt entschieden. Ihr Vertrauen freut uns und wir dankenIhnen dafür herzlich. Wir sind bestrebt, Sie vor Abschluss Ihrer Versicherung umfassend zu informieren. Die nachstehen-den Kundeninformationen sollen Ihnen dazu einen Überblick geben. Sie enthalten Vereinfachungen der nachstehendaufgeführten Allgemeinen Bedingungen, ersetzen diese aber nicht.

Wer sind wir? Die Protekta betreibt die Rechtsschutzversicherung seit 1928. Sie ist als Aktiengesell-schaft organisiert, ist eine Tochtergesellschaft der Mobiliar und hat ihren Hauptsitzan der Monbijoustrasse 68 in 3001 Bern.

Die Unabhängigkeit der Protekta von ihrer Muttergesellschaft bei der Schadenbehand-lung ist durch gesetzliche Vorschrift gewährleistet.

Welches sind die versicherten Die Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie bei rechtlichen Streitigkeiten. Sie decktRisiken? die folgenden Rechtsbereiche ab, sofern Sie die entsprechenden Bausteine versichert

haben:

Im Privat-Rechtsschutz:� Streitigkeiten aus Ihrem privaten Bereich, wie Schadenersatzrecht, Strafrecht,Versicherungsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, übriges Vertragsrecht, Eigentums-und Nachbarrecht, sowie eine Beratung im Familien- und Erbrecht.

Im Verkehrs-Rechtsschutz:� Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, z. B. nach Unfällen,bei Straf- oder Administrativverfahren oder bei Kauf und Reparatur Ihrer Motor-fahrzeuge.

Weitere Risiken können gemäss Besonderen Bedingungen eingeschlossen werden,beispielsweise Streitigkeiten aus der Vermietung von Liegenschaften.

Eine Rechtsschutzversicherung, die alle denkbaren Streitigkeiten abdeckt, kann esnicht geben. Jede Rechtsschutzversicherung enthält Ausschlüsse. In den AllgemeinenBedingungen sind sie grau hervorgehoben.

Nicht versichert sind zum Beispiel:� Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit den Behörden, wie Steuer- und Bausachen;� Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf und mit dem Bau vonLiegenschaften;

� Streitigkeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit;� Streitigkeiten, deren Ursache vor Abschluss der Versicherung oder (insbesonderebei Streit aus vertraglichen Verhältnissen) innerhalb der 3-monatigen Wartefristliegt;

� Strafverfahren, in welchen Ihnen die vorsätzliche Begehung einer Straftatvorgeworfen wird.

Welches ist der Umfang des Die Rechtsschutzversicherung übernimmt für Sie in einem Schadenfall:Versicherungsschutzes in der � Die juristische Beratung und Interessenvertretung durch unseren Rechtsdienst.Rechtsschutzversicherung � Falls es für die Durchsetzung Ihrer Rechte notwendig ist, übernehmen wir diefür Privatpersonen? Kosten für das Führen eines Prozesses, insbesondere die Anwalts-, Gerichts- und

Expertisekosten, in einem Strafverfahren vorschussweise die Kaution.

Die Versicherungssumme beträgt in den meisten Fällen CHF 250000.00. Je nach ört-lichem und sachlichem Deckungsbereich liegt in gewissen Fällen die Versicherungs-summe bei CHF 100000.00 oder CHF 50000.00. Für Mediationsverfahren liegt sie beiCHF 10000.00, im Beratungs-Rechtsschutz bei CHF 300.00.

Je nach Rechtsbereich sind Streitigkeiten in der Schweiz, in Europa oder weltweitversichert.

Welches sind die Leistungen Sie erhalten kostenlos eine erste telefonische Rechtsauskunft.der JurLine?

Welche Prämien sind geschuldet? Die Prämienhöhe hängt ab vom gewählten Versicherungsschutz. Dazu kommt einZuschlag von 5% für den eidgenössischen Stempel. Die Prämie wird einmal im Jahrerhoben.

Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, erstatten wir in der Regel die nicht verbrauchtePrämie zurück.

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KundeninformationenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

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Welches sind Ihre wichtigsten � Sie müssen die Antragsfragen richtig und vollständig beantworten, ansonstenPflichten? können wir die betroffene Versicherung kündigen und unter bestimmten

Voraussetzungen sogar Leistungen zurückfordern.� Versicherte Streitigkeiten müssen uns sofort gemeldet werden.� Denken Sie daran, die Prämie zu bezahlen. Die Nichtbezahlung bewirkt, dass Siekeinen Versicherungsschutz mehr haben. Selbst wenn Sie nach erfolgterMahnung die Prämie bezahlen, müssen wir für in der Zwischenzeit eingetreteneSchäden keine Leistungen erbringen!

� Ihre weiteren Pflichten ergeben sich aus der Police, den Allgemeinen Bedingungenund dem Versicherungsvertragsgesetz.

Was gilt für die Laufzeit Angaben über die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie Ihrem Antrag respektive derdes Vertrages? Police.

Wenn Sie den Vertrag nicht kündigen, verlängert er sich nach Ablauf der Vertrags-dauer stillschweigend um jeweils ein Jahr.

Wann endet Neben der Kündigung am Ende der vereinbarten Vertragsdauer bestehen weitereder Versicherungsvertrag? Kündigungsmöglichkeiten. Hier kurz die Wichtigsten:

� Im ersten Jahr nach dem Abschluss Ihrer Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz-versicherung können Sie, sofern wir vor dem Abschluss des Vertrages unsererInformationspflicht Ihnen gegenüber nicht nachgekommen sind, den Vertragkündigen. Ihre Kündigung müssen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochenab Kenntnis der Informationsverletzung geltend machen.

� Wenn während der Laufzeit die Prämien ändern, erhalten Sie ein Kündigungsrecht.� Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens können Sie und wir den Vertragkündigen.

� Wenn Sie bei der Aufnahme des Antrages eine Frage unrichtig beantwortet oderetwas verschwiegen haben. In diesem Falle dürfen wir unter Umständen sogarbereits erbrachte Leistungen zurückfordern!

Was gilt punkto Datenschutz? Wir halten uns an die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Weitere Informationenzum Datenschutz können Sie dem Anhang der Allgemeinen Bedingungen entnehmen.

Benötigen Sie weitere Wenn Ihnen etwas unklar ist oder Sie zu einem Punkt mehr wissen möchten: Spre-Informationen chen Sie Ihre Versicherungsberaterin oder Ihren Versicherungsberater darauf an oderzum Versicherungsvertrag? wenden Sie sich an Ihre Generalagentur! Besuchen Sie uns auch auf dem Internet

unter www.protekta.ch.

KundeninformationenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

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Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen

Inhaltsübersicht

Ziffer Seite

A Umfang der Versicherung 6

1 Gegenstand der Versicherung 62 Welches sind die versicherten Leistungen? 6

B Privat-Rechtsschutz

3 Welche Personen sind beim Privat-Rechtsschutzversichert? 6

4 Welche Eigenschaften werden durch diePrivat-Rechtsschutz-Versicherung erfasst? 6

5 In welchen Fällen gewährt die Protekta Rechtsschutz? 76 Wartefrist 77 In welchen Fällen gewährt die Protekta keinen

Rechtsschutz? 7

C Verkehrs-Rechtsschutz 8

8 Welche Personen und Eigenschaften sind beimVerkehrs-Rechtsschutz versichert? 8

9 In welchen Fällen gewährt die Protekta Rechtsschutz? 810 In welchen Fällen gewährt die Protekta keinen

Rechtsschutz? 811 Was gilt bei Hinterlegung der Kontrollschilder? 9

Ziffer Seite

D Rechtsfall 9

12 Wann ist ein Rechtsfall gedeckt? 913 Was gilt für die Behandlung von Rechtsfällen? 914 Was geschieht, wenn Verhaltenspflichten verletzt

werden? 915 Wie kann der Vertrag nach einem Rechtsfall aufgelöst

werden? 1016 Weitere Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten 1017 Was geschieht bei schuldhafter Herbeiführung des

Rechtsfalles? 10

E Verschiedene Bestimmungen 10

18 Wo ist die Versicherung gültig? 1019 Beginn und Dauer der Versicherung 1020 Prämienzahlung 1021 Änderung der Prämien 1022 Prämienrückerstattung 1023 An welche Adresse können Mitteilungen gerichtet

werden? 1024 Gerichtsstand 1025 Ergänzende gesetzliche Grundlagen 10

Anhang: Informationen zum Datenschutz 12

Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen

A Umfang der Versicherung

1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherungs-Vertrag bezieht sich wahlweise auf:

a den Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für Einzelpersonenoder mehrere Personen;

b den Privat-Rechtsschutz für Einzelpersonen oder mehrerePersonen;

c den Verkehrs-Rechtsschutz für Einzelpersonen oder meh-rere Personen.

Der gewählte Versicherungsschutz wird durch die nachfol-genden Bestimmungen geregelt.

Die nachfolgend verwendeten männlichen Formen geltenauch für weibliche Personen.

2 Welches sind die versicherten Leistungen?

2.1 In den gedeckten Rechtsfällen berät die Protekta den Versi-cherten und bezahlt bis zu CHF 250000.00 pro Schadenfall(Weltdeckung CHF 50000.00), die Kosten für:

a Rechtsanwalt und Prozessbeistand;

b Gutachten, die vom Anwalt des Versicherten, dem Gerichtoder von der Protekta veranlasst worden sind;

c Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicher-ten gehende Verfahrenskosten;

d dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen andie Gegenpartei. Auf die dem Versicherten zugesproche-nen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die ProtektaAnspruch;

e das Inkasso einer dem Versicherten in einem gedecktenFall zugesprochenen Forderung. (Nicht versichert ist derKostenvorschuss für das Konkursbegehren);

f die Durchführung einer Mediation, bis CHF 10000.00 proSchadenfall;

g vorschussweise Strafkautionen zur Vermeidung derUntersuchungshaft

– bis CHF 100000.00 in den Staaten Europas, ihren Insel-staaten und den Mittelmeerrandstaaten;

– bis CHF 50000.00 in der übrigen Welt;

h bis zu einem Honorar von maximal CHF 300.00 pro Jahrdie Kosten für eine Konsultation bei einem Anwalt, Notaroder anerkannten Mediator im Zusammenhang mit derGewährung von aussergerichtlichem Rechtsschutz inpersonen-, familien- oder erbrechtlichen Angelegenhei-ten.

2.2 Nicht versichert ist namentlich die Bezahlung von:

a Bussen und die in einer Verfügung der Straf- oderAdministrativbehörde aufgeführten Kosten und Gebüh-ren;

b Schadenersatz;

c Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder einesHaftpflichtversicherers gehen;

d Kosten für Blutanalysen und medizinische Untersu-chungen im Zusammenhang mit Trunkenheit undDrogenkonsum.

B Privat-Rechtsschutz

3 Welche Personen sind beim Privat-Rechtsschutzversichert?

3.1 In der Versicherung für Einzelpersonen:

a der Versicherungsnehmer, ist er alleinerziehend, erstrecktsich der Versicherungsschutz auch auf seine Kinder, längs-tens bis das älteste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat;

b unmündige Kinder aus geschiedener Ehe des Versiche-rungsnehmers in Ausübung ihres Besuchsrechts;

c unmündige Ferienkinder, die mit dem Versicherungs-nehmer in Hausgemeinschaft leben;

d die Anspruchsberechtigten eines Versicherten, wenndieser durch ein versichertes Ereignis stirbt;

e die Hausangestellten und für den privaten Haushalt täti-gen Hilfspersonen für Rechtsfälle, die sie in Ausübungder dienstlichen Verrichtungen verursachen;

f heiratet der Versicherungsnehmer im Laufe der Vertrags-dauer, so hat er dies der Protekta mitzuteilen. Die Versi-cherung gilt ab Heiratstag vorsorglich 1 Jahr lang fürden Vertragstyp «Versicherung für mehrere Personen».Der Versicherungsnehmer schuldet die Prämie für die-sen Versicherungsschutz ab Datum der Heirat. Wird dieZivilstandsänderung während dieser Zeit der Protektanicht gemeldet, entfällt der erweiterte Versicherungs-schutz.

3.2 In der Versicherung für mehrere Personen:

a der Versicherungsnehmer und alle mit ihm im gemein-samen Haushalt lebenden Personen sowie Lehrlingeund Studenten, die als Wochenendaufenthalter regel-mässig in seinen Haushalt zurückkehren und die Schrif-ten in der Wohngemeinde des Versicherungsnehmersdeponiert haben;

b unmündige Kinder aus geschiedener Ehe eines Versi-cherten in Ausübung ihres Besuchsrechts;

c unmündige Ferienkinder, die mit dem Versicherungs-nehmer in Hausgemeinschaft leben;

d die Anspruchsberechtigten eines Versicherten, wenn die-ser durch ein versichertes Ereignis stirbt;

e die Hausangestellten und für den privaten Haushalt täti-gen Hilfspersonen für Rechtsfälle, die sie in Ausübungder dienstlichen Verrichtungen verursachen.

4 Welche Eigenschaften werden durch die Privat-Rechtsschutzversicherung erfasst?

Die versicherten Personen sind in den folgenden Eigen-schaften gedeckt:

a als Privatperson, insbesondere als Fussgänger, Sport-ausübender, auch als Deltasegler und Benützer einesGleitschirmes, Halter von Tieren und Schusswaffen,Rad-, Mofa- und Motorradfahrer bis 50ccm, Mitfahrer inprivaten Fahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln,Benützer und Eigentümer von Land-, Wasser- und Luft-fahrzeugen, für welche kein Führerausweis notwendigist;

b als Dienstherr von Hausangestellten;

c als Angehöriger der Schweizer Armee, Feuerwehr unddes Zivilschutzes;

d als Berufsausübender in unselbständiger Stellung;

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Allgemeine BedingungenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

e als Mieter oder Pächter einer Privatwohnung, eines Ein-familienhauses, eines Zimmers, auch einer Ferienwoh-nung oder eines Ferienhauses, inkl. Umschwung undder Selbstversorgung dienenden Grundstücken;

f als Eigentümer eines Einfamilienhauses, einer Stockwerk-einheit, eines selbstbewohnten Mehrfamilienhauses mitbis zu 3 Wohneinheiten, eines Ferienhauses oder einerFerienwohnung, soweit diese Liegenschaften selbstbe-wohnt sind, in der Schweiz oder im Fürstentum Liech-tenstein liegen und sich darin kein gewerblicher Betriebbefindet.

5 In welchen Fällen gewährt die Protekta Rechtsschutz?

Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-sen des Versicherten in folgenden Bereichen:

a Schadenersatzrecht

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchendes Versicherten, welche ausschliesslich auf ausserver-traglichen Haftpflichtnormen beruhen, sowie bei der Gel-tendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Opfer-hilfegesetz.

b Strafrecht

– bei Strafverfahren als Angeschuldigter wegen fahrläs-siger Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften sowiebei Administrativ-Verfahren im Zusammenhang mitMofas und Motorrädern bis 50 ccm;

– um Strafanzeige zu erstatten oder dem Strafverfahrenbeizuwohnen, wenn dies für die Geltendmachungseiner Schadenersatzansprüche infolge eines Unfallesnotwendig ist.

c Versicherungsrecht

Bei Streitigkeiten mit privaten Versicherungen, Pensions-kassen, Krankenkassen oder mit schweizerischen öffent-lichen Versicherungseinrichtungen.

d Mietvertragsrecht

Bei Streitigkeiten als Mieter zum Eigenbedarf einerPrivatwohnung oder eines Einfamilienhauses, einesFerienhauses oder einer Ferienwohnung gegenüberdem Vermieter.

e Arbeitsrecht

Bei Streitigkeiten aus privaten oder öffentlich-recht-lichen Anstellungsverhältnissen, nicht aber aus entgelt-licher Sportausübung und Trainertätigkeit. Wenn derStreitwert CHF100000.00 übersteigt, werden die Kostennur anteilsmässig übernommen. Der massgebendeStreitwert richtet sich nach der gesamten fälligen Forde-rung und nicht nach allfällig zulässigen Teilklagen.

f Übriges Vertragsrecht

Bei Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichenVerträgen: Kauf, Verkauf, Tausch, Schenkung, Miete vonbeweglichen Sachen, Leasing, Gebrauchsleihe, Darlehenbis CHF 50000.00 Streitwert, Werkvertrag, einfacher Auf-trag (z. B. Vertrag Arzt /Patient), Frachtvertrag, Hinterle-gungsvertrag, Reisevertrag, Telekommunikationsvertrag,Unterrichtsvertrag, Abonnentenvertrag, Inseratevertragund Partnervermittlungsvertrag. Diese Aufzählung istabschliessend.

g Nachbarrecht

Bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten in folgenden Fällen:Grenzfragen, Immissionen, im Grundbuch eingetrageneaktive und passive Dienstbarkeiten sowie Grundlasten,Unterhalt von Bäumen, Hecken und Grenzabschrankun-gen (diese Aufzählung ist abschliessend). Die Deckungumfasst die Liegenschaften gemäss Ziff. 4 f.

h Eigentumsrecht

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus Besitz, Eigentumund anderen dinglichen Rechten an

– beweglichen Sachen,

– Liegenschaften gemäss Ziff. 4 f,

– anderen im Vertrag ausdrücklich erwähnten Liegen-schaften.

i Miteigentum/Stockwerkeigentum

Streitigkeiten mit anderen Miteigentümern bezüglich derÜbernahme von gemeinschaftlichen Kosten und Lastendes gemeinsamen Eigentums.

k Beratungs-Rechtsschutz

Bei personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenhei-ten. In diesen Fällen werden pro Jahr die Kosten für eineKonsultation bei einem Anwalt, Notar oder anerkanntenMediator bis zu einem Honorar von max. CHF 300.00gemäss Ziff. 2 dieser Bedingungen erbracht. Vorausset-zung ist die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht.

6 Wartefrist

Bei Streitigkeiten aus Arbeitsrecht, Mietvertragsrecht,übrigem Vertragsrecht, Nachbarrecht, Eigentumsrecht undMiteigentum/Stockwerkeigentum sowie beim Beratungs-Rechtsschutz gilt eine Wartefrist von 3 Monaten ab Inkraft-treten dieses Versicherungsvertrages. Ein Schadenfall, derinnerhalb dieser Frist eintritt, ist nicht gedeckt.

7 In welchen Fällen gewährt die Protekta keinenRechtsschutz?

Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichenInteressen des Versicherten:

a aus vorstehend nicht aufgeführten Bereichen;

b bei Streitigkeiten mit der Protekta, ihren Organen undden von ihr beauftragten Vertretern;

c bei Streitigkeiten unter den durch diesen Vertrag ver-sicherten Personen, mit Ausnahme der Wahrnehmungder rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmersselbst;

d bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die an Ver-sicherte gestellt werden;

e im Zusammenhang mit selbständiger Berufs-/Erwerbs-tätigkeit;

f als Eigentümer, Halter, Lenker, Entlehner oder Mietervon Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, für welcheein Führerausweis notwendig ist. Ausgeschlossen istauch das Zubehör;

g im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch, Schen-kung, Vermietung von Liegenschaften, Wohnungenund Gebäuden;

h im Zusammenhang mit der Projektierung, der Erstel-lung, dem Umbau oder Abbruch von Immobilien undWohnungen, sofern für das Bauvorhaben eine Bewil-ligung erforderlich ist;

i im Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Wert-papieren und Beteiligungen, aus Bank- und Börsen-geschäften, Vermögensverwaltung, Spekulations- undTermingeschäften sowie anderen Finanz- und Anlage-geschäften;

j im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlichenEreignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen allerArt, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkern-struktur;

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Allgemeine BedingungenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

k aus Streitigkeiten betreffend die einfache Gesellschaft(z. B. Konkubinat), die Handelsgesellschaften und dieGenossenschaften sowie vereinsrechtliche Verhältnisse;

l im Bereich des immateriellen Güterrechts (Patent- undUrheberrecht, Lizenzrecht, Muster- und Modellrechtusw.), des Wettbewerbs- und Kartellrechts, des Steuer-und Abgaberechts, des öffentlichen Baurechts, Pla-nungsrechts, des Gewerbe- und Polizeirechts sowiebei Zollstreitigkeiten, Streitigkeiten im Zusammenhangmit Konzessionen und Enteignungen;

mbei aktiver Beteiligung an Raufereien und Schlägereien;

n bei Strafverfahren wegen tatsächlicher oder angeb-licher vorsätzlicher Verletzung straf- oder polizeirecht-licher Vorschriften;

o aus Inkasso-Angelegenheiten und Fällen aus demSchuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit sie nichtdie Einforderung einer dem Versicherten in einemgedeckten Fall zugesprochenen Forderung betreffen.Der Kostenvorschuss für das Konkursbegehren istnicht versichert;

p im Zusammenhang mit Forderungen, die dem Versi-cherten abgetreten wurden.

C Verkehrs-Rechtsschutz

8 Welche Personen und Eigenschaften sind beimVerkehrs-Rechtsschutz versichert?

8.1 In der Versicherung für Einzelpersonen:

a der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft

– als Eigentümer, Halter und Lenker irgendeines Fahr-zeuges oder Anhängers samt Zubehör (wenn beson-ders vereinbart auch von Wasser- und Luftfahrzeugen,für welche ein Führerausweis notwendig ist) und

– als Fussgänger, als Radfahrer und als Passagier irgend-eines öffentlichen oder privaten Transportmittels;

Ist der Versicherungsnehmer alleinerziehend, erstreckt sichder Versicherungsschutz auch auf seine Kinder, längstensbis das älteste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.

b die Lenker, die berechtigt sind, ein auf den Namen desVersicherungsnehmers zugelassenes Fahrzeug zu benüt-zen, unter Ausschluss der mit dem Versicherungsnehmerin seiner Hausgemeinschaft lebenden Personen;

c dieMitfahrer eines Fahrzeuges, welches von einem Ver-sicherten gelenkt wird;

d die Anspruchsberechtigten eines Versicherten, wenndieser nach Eintritt eines versicherten Ereignisses stirbt.

8.2 In der Versicherung für mehrere Personen:

a der Versicherungsnehmer und alle mit ihm im gemein-samen Haushalt lebenden Personen sowie Lehrlingeund Studenten, die als Wochenendaufenthalter regel-mässig in seinen Haushalt zurückkehren und die Schrif-ten in der Wohngemeinde des Versicherungsnehmersdeponiert haben, in ihrer Eigenschaft

– als Eigentümer, Halter und Lenker irgendeines Fahr-zeuges oder auch Anhängers samt Zubehör (wennbesonders vereinbart auch vonWasser- und Luftfahrzeu-gen, für welche ein Führerausweis notwendig ist) und

– als Fussgänger, als Radfahrer und als Passagier irgend-eines öffentlichen oder privaten Transportmittels;

b die Lenker, die berechtigt sind, ein auf den Namen einesVersicherten zugelassenes Fahrzeug zu benützen;

c dieMitfahrer eines Fahrzeuges, welches von einem Ver-sicherten gelenkt wird;

d die Anspruchsberechtigten eines Versicherten, wenndieser nach Eintritt eines versicherten Ereignisses stirbt.

9 In welchen Fällen gewährt die Protekta Rechtsschutz?

Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-sen des Versicherten in folgenden Bereichen:

a Schadenersatzrecht

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchendes Versicherten, welche ausschliesslich auf ausserver-traglichen Haftpflichtnormen beruhen, sowie bei derGeltendmachung von Schadenersatzansprüchen nachOpferhilfegesetz.

b Strafrecht

– bei Strafverfahren als Angeschuldigter wegen fahr-lässiger Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften;

– um Strafanzeige zu erstatten oder dem Strafverfahrenbeizuwohnen, wenn dies für die Geltendmachungseiner Schadenersatzansprüche infolge eines Unfal-les notwendig ist.

c Versicherungsrecht

Bei Streitigkeiten mit privaten Versicherungen, Pensions-kassen, Krankenkassen oder mit schweizerischen öffent-lichen Versicherungseinrichtungen.

d Ausweisentzug und Besteuerung

Bei Verfahren vor schweizerischen Verwaltungsbehör-den über die Erteilung und den Entzug des Führer- oderFahrzeugausweises oder über die kantonale Fahrzeug-besteuerung.

e Fahrzeug-Vertragsrecht

Bei Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen ausfolgenden obligationenrechtlichen Verträgen: Kauf, Ver-kauf, Tausch, Leasing, Gebrauchsleihe, Werkvertrag,Hinterlegungsvertrag, soweit diese ein eigenes Fahrzeugbetreffen, sowie aus Mietvertrag. Diese Aufzählung istabschliessend.

Wartefrist: 3 Monate ab Inkrafttreten des Versicherungs-vertrages.

10 In welchen Fällen gewährt die Protekta keinenRechtsschutz?

Nicht versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interes-sen des Versicherten:

a gegen die Protekta und ihre Organe sowie den vonihr beauftragten Vertreter;

b als Eigentümer oder Halter von gewerbsmässig genutz-ten Fahrzeugen;

c als Käufer/Verkäufer von Fahrzeugen, wenn er dieseGeschäfte gewerbsmässig betreibt;

d bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die anVersicherte gestellt werden;

e bei vorsätzlicher Begehung von Verbrechen, Verge-hen, Übertretungen oder dem Versuch dazu;

f wenn der Lenker bei der Entstehung eines Rechtsfal-les keinen gültigen Führerausweis hatte oder zumFühren des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder einFahrzeug lenkte, das nicht mit gültigen Kontrollschil-dern versehen war; der Versicherungsschutz bestehtjedoch für diejenigen Versicherten, die davon keineKenntnis hatten oder haben mussten;

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Allgemeine BedingungenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

g im Zusammenhang mit Krieg oder kriegsähnlichenEreignissen, Neutralitätsverletzungen, Unruhen allerArt, Erdbeben oder Veränderungen der Atomkern-struktur;

h nicht versichert sind ferner die Rechtsstreitigkeitenunter den durch diesen Vertrag versicherten Personen,mit Ausnahme der Wahrnehmung der rechtlichenInteressen des Versicherungsnehmers selbst gegenandere Versicherte;

i aus Ereignissen bei der Teilnahme an Rennen, Ralliesoder ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten.

11 Was gilt bei Hinterlegung der Kontrollschilder?

Werden die Kontrollschilder eines vom Versichertengehaltenen Fahrzeuges vorübergehend beim zuständigenAmt hinterlegt, kann die Verkehrs-Rechtsschutz-Versiche-rung für diese Zeit aus administrativen Gründen nichtausser Kraft gesetzt werden. Es erfolgt deshalb auch keinePrämienrückerstattung.

D Rechtsfall

12 Wann ist ein Rechtsfall gedeckt?

Ein Rechtsfall ist gedeckt, wenn er während der Vertrags-dauer eintritt, nämlich

12.1 für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Versiche-rungsansprüchen;

a bei Personenschäden: wenn die leistungsbegründendeTatsache (Unfall, Krankheit) nach Abschluss des Versi-cherungsvertrages eintritt;

b bei Sach- und Vermögensschäden: wenn die Schadenur-sache nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintritt;

12.2 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Straf- oderVerwaltungsverfahren: wenn die tatsächliche oder angeb-liche Widerhandlung nach Abschluss des Versicherungs-vertrages eingetreten ist;

12.3 in allen übrigen Fällen: wenn die Ursache des Rechtsstreiteswährend der Laufzeit des Vertrages gesetzt wurde (vorbe-halten bleibt die Wartefrist gemäss Ziff. 6 und 9e AB).

13 Was gilt für die Behandlung von Rechtsfällen?

a Bei Eintritt eines Falles, der zu einer Intervention derGesellschaft Anlass geben könnte, hat der Versichertedie Protekta schriftlich zu benachrichtigen, unter möglichstgenauen Angaben des Sachverhaltes. Soweit sinnvoll,führt anschliessend die Protekta für den Versichertendie Verhandlungen über eine gütliche Erledigung.

b Bussenverfügungen, Vorladungen vor Zivil-, Straf- oderAdministrativbehörden sowie deren Entscheide usw.müssen unverzüglich an die Protekta weitergeleitet wer-den.

c Ist der Beizug eines Anwaltes erforderlich oder bestehteine Interessenkollision, haben Sie das Recht, einenAnwalt mit Sitz im Gebiet des für die Beurteilungzuständigen Gerichtes frei zu wählen und vorzuschla-gen. Die eigentliche Beauftragung des Anwaltes erfolgtdurch die Protekta. Lehnt die Protekta den vom Versi-cherten vorgeschlagenen Anwalt ab, haben Sie dasRecht, drei andere Vertreter vorzuschlagen, von denendie Protekta einen akzeptieren muss.

d Wird einem Anwalt das Mandat erteilt oder entzogen,werden Rechtsmassnahmen getroffen oder erfolgt einWeiterzug, bevor die Protekta ihre Genehmigung erteilthat, so kann sie den Kostenersatz vollumfänglich ableh-nen.

e Der Versicherte entbindet seinen Anwalt gegenüber derProtekta von seinem Berufsgeheimnis. Vor Abschlusseines Vergleiches hat er, bzw. sein Rechtsvertreter, dieZustimmung der Protekta einzuholen.

f Lehnt es die Protekta ab, weitere Verhandlungen zu füh-ren, ein Gerichts- oder Administrativverfahren einzuleitenoder fortzusetzen oder ein anderes Rechtsmittel zuergreifen, weil sie die entsprechende Vorkehr als aus-sichtslos beurteilt, so kann der Versicherte selbst dieihm gut scheinenden Massnahmen ergreifen. Wenn dasvon ihm auf diesem Weg erreichte Resultat in derHauptsache günstiger ist als die von der Protekta beider Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, so ersetztihm die Protekta die Kosten des Verfahrens.

g Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgs-aussichten des Rechtsfalles oder die von der Protektavorgeschlagene Erledigung oder Vorgehensweise, sohat der Versicherte die Möglichkeit, ein Schiedsverfah-ren zu beantragen. Dieses ist innerhalb 20 Tagen nachErhalt des Entscheides der Protekta einzuleiten, wobeider Versicherte für die Wahrung dieser Frist ausschliess-lich selbst verantwortlich ist. Leitet er innerhalb dergenannten Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies alsVerzicht. Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind vonden Parteien hälftig vorzuschiessen und gehen zu Las-ten der unterliegenden Partei.

h Schiedsrichter ist eine gemeinsam vom Versichertenund von der Protekta bestimmte unabhängige und fach-kundige Person. Kommt es bei der Bestimmung desSchiedsrichters zu keiner Einigung, gelten die entspre-chenden Bestimmungen des Konkordates über dieSchiedsgerichtsbarkeit.

i Ist in einem Rechtsfall eine Mediation sinnvoll und wirdeine solche von den beteiligten Parteien gewünscht, sobeauftragt die Protekta einen anerkannten Mediator mitder Durchführung der Mediation. Bleibt die Mediationerfolglos, kann der Versicherte die übrigen Leistungengemäss Ziff. 2.1 weiterhin beanspruchen.

14 Was geschieht, wenn Verhaltenspflichten verletzt werden?

a Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versiche-rung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannteoder kennen musste und über die er schriftlich befragtworden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, soist die Protekta berechtigt, den Vertrag durch schriftlicheErklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugangbeim Versicherungsnehmer wirksam.

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem dieProtekta von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntniserhalten hat.

Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufge-löst, so erlischt auch die Leistungspflicht der Protekta fürbereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfangdurch die nicht oder unrichtig angezeigte erheblicheGefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leis-tungspflicht schon erfüllt wurde, hat die Protekta An-spruch auf Rückerstattung.

b Werden im Schadenfall die Melde- und Verhaltenspflich-ten schuldhaft verletzt, kann die Protekta ihre Leistun-gen ablehnen oder entsprechend kürzen, es sei denn, derVersicherte beweise, dass das vertragswidrige Verhal-ten Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadensnicht beeinflusst hat.

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Allgemeine BedingungenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

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Allgemeine BedingungenRechtsschutzversicherung für Privatpersonen

15 Wie kann der Vertrag nach einem Rechtsfall aufgelöstwerden?

Beide Parteien können nach Eintritt eines Rechtsstreites,für welchen Leistungen geschuldet sind, den Vertrag kün-digen. Dabei gilt:

a die Protekta muss spätestens bei der Erbringung derLeistungen kündigen; der Vertrag erlischt mit dem Ablaufvon 30 Tagen nach Eintreffen der Kündigung beim Versi-cherungsnehmer;

b der Versicherungsnehmer muss spätestens 14 Tage,nachdem er von der Erbringung der Leistungen Kenntniserhalten hat, kündigen; in diesem Fall erlischt der Vertragmit dem Empfang der Kündigung sofort.

16 Weitere Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten

Die Protekta kann den Vertrag unter anderem auch ausfolgenden Gründen auflösen:

a bei absichtlicher Herbeiführung des versicherten Ereig-nisses;

b bei absichtlicher Unterlassung der unverzüglichen Scha-denanzeige;

c bei betrügerischer Begründung des Versicherungsan-spruches;

d bei wesentlicher Gefahrserhöhung;

e bei Verzicht, die rückständige Prämie innert Frist recht-lich einzufordern.

17 Was geschieht bei schuldhafter Herbeiführung desRechtsfalles?

a Wird ein Rechtsfall durch eine versicherte Person absicht-lich verursacht, entfällt der Versicherungsschutz.

b Bei Grobfahrlässigkeit verzichtet die Protekta ausdrück-lich auf das ihr gesetzlich zustehende Recht, Leistungenzu kürzen, ausser beim Lenken von Motorfahrzeugen inangetrunkenem Zustand und unter Drogeneinflusssowie bei Vereitelung der Blutprobe.

E Verschiedene Bestimmungen

18 Wo ist die Versicherung gültig?

a Der Versicherungsschutz gilt weltweit für Schadenersatz-und Strafrecht nach Ziff. 5 a und b sowie nach Ziff. 9 aund b. Für Ereignisse ausserhalb der Staaten Europas,ihren Inselstaaten und der Mittelmeerrandstaaten beträgtdie maximale Versicherungssumme CHF 50000.00 proRechtsfall.

b Der Versicherungsschutz gemäss Ziff. 5 c und d sowie9 c und e (nur Fahrzeugmiete) gilt für Rechtsfälle, fürderen Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehördenin der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, denStaaten Europas, ihren Inselstaaten und den Mittel-meerrandstaaten zuständig sind.

c Für die unter Ziff. 5, Buchstaben e–k, und Ziff. 9 d und e(ausser Fahrzeugmiete) erwähnten Deckungsbereichebesteht Versicherungsschutz ausschliesslich unter Voraus-setzung, dass der zuständige Gerichtsstand in derSchweiz oder im Fürstentum Liechtenstein liegt, ent-sprechendes Landesrecht zur Anwendung kommt undin diesen Ländern vollstreckt werden kann.

d Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz insAusland (ausgenommen das Fürstentum Liechtensteinsowie die Enklaven Büsingen und Campione), erlischtdie Versicherung.

19 Beginn und Dauer der Versicherung

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag undauf der Police genannten Datum.

Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abge-schlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweilsum ein Jahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmeroder von der Protekta spätestens 3 Monate vor demAblaufdatum gekündigt wird.

20 Prämienzahlung

Die vereinbarte Prämie, sowie eine etwaige Nach- undMehrprämie, ist nebst der eidg. Stempelabgabe bei Fällig-keit zu entrichten.

21 Änderung der Prämien

Ändern während der Vertragsdauer die Prämien des Tari-fes, so kann die Protekta die Anpassung des Vertragesvom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu die-sem Zwecke hat sie dem Versicherungsnehmer die neuePrämie spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekanntzu-geben.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung desVertrages nicht einverstanden, kann er den betroffenenVertragsteil oder den gesamten Vertrag auf Ende des Ver-sicherungsjahres kündigen.

Erhält die Protekta bis Ende des Versicherungsjahres keineKündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertrags-änderungen.

22 Prämienrückerstattung

Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertragli-chen Grunde vor dem Ablauf der Versicherungsdauer auf-gehoben, ist die vereinbarte Prämie nur anteilsmässig biszum Zeitpunkt der Vertragsauflösung geschuldet.

Die Prämien für die laufende Versicherungsperiode blei-ben jedoch ganz geschuldet, wenn der Versicherungsneh-mer im Schadenfall den Vertrag kündigt und der Vertragim Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 1 Jahr in Kraftwar.

23 An welche Adresse müssen Mitteilungen gerichtet werden?

Alle Meldungen, Erklärungen und sonstige Mitteilungensind an die Direktion in Bern zu richten. Mitteilungen derGesellschaft an den Versicherungsnehmer oder Anspruchs-berechtigten oder seine Rechtsnachfolger richten sich andie ihr bekannte letzte Adresse. Der Gesellschaft ist vonjedem Domizilwechsel Mitteilung zu machen.

24 Gerichtsstand

Klage gegen die Protekta kann der Versicherungsnehmeroder Anspruchsberechtigte an seinem schweizerischenWohnort oder am Sitze der Protekta in Bern erheben.

25 Ergänzende gesetzliche Grundlagen

In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweize-rische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

www.protekta.ch 060.021.101 12.06

Datenschutz

Anhang mit Informationen zum Datenschutz

Vorbemerkung Die Bearbeitung von Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage des Versi-cherungsgeschäfts. Bei der Bearbeitung von Personendaten halten wir uns an dasSchweizerische Datenschutzgesetz (DSG), wonach die Datenbearbeitung zulässigist, wenn das DSG oder eine andere Rechtsvorschrift diese vorsieht oder eine Einwil-ligung der betroffenen Person vorliegt.

Einwilligungsklausel Der Versicherungsantrag bzw. die Offertanfrage enthält eine Einwilligungsklauselzur gesetzeskonformen Datenbearbeitung.

Entbindung von der Die Übermittlung von Daten durch Personen, welche der beruflichen Schweige-Schweigepflicht pflicht unterstehen, setzt eine Entbindung von der Schweigepflicht voraus. In den

Formularen der betroffenen Versicherungssparten ist eine entsprechende Entbin-dungsklausel enthalten.

Bearbeitung von Personendaten In der Folge wollen wir einige wesentliche Grundzüge und Beispiele für die Daten-bearbeitung und Datennutzung aufzeigen:

1. Datenbearbeitung Bearbeiten bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den ange-wandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Ver-wenden, Umarbeiten, Bekannt geben, Archivieren oder Vernichten von Daten.

Wir bearbeiten die für Vertragsabschlüsse sowie Vertrags- und Schadenabwicklungrelevanten Daten. In erster Linie werden dabei die Angaben aus dem Versicherungs-antrag bzw. aus der Offertanfrage und der Schadenanzeige bearbeitet. Sofern not-wendig holen wir bei Drittpersonen (z. B. Vorversicherer, Arzt) sachdienliche Auskünfteein oder nehmen Einblick in amtliche Akten. Wir verpflichten uns, die erhaltenenInformationen vertraulich zu behandeln.

Unsere Datensammlungen werden elektronisch oder in Papierform geführt und sind– unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen – gegen unberechtigte Einsicht-nahme sowie gegen unberechtigte Veränderungen geschützt.

2. Datenaustausch Sofern erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, insbesondere Mit-, Rück-und andere beteiligte Privat- oder Sozialversicherer im In- und Ausland weitergeleitet.Zudem können zur Durchsetzung von Regressansprüchen Informationen an anderehaftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung weitergegeben werden.

Um umfassenden Versicherungsschutz, optimale Produktauswahl sowie Kosten-ersparnis anbieten zu können, werden unsere Dienstleistungen teilweise durchrechtlich selbständige Unternehmen im In- und Ausland erbracht. Es kann sich dabeium Konzerngesellschaften oder externe Kooperationspartner handeln. Daher sindwir im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und unter Beach-tung der gesetzlichen Vorschriften auf die konzerninterne wie auch konzernexterneWeitergabe und Bearbeitung der Daten angewiesen.

Von den Schweizerischen Versicherungsgesellschaften wird ein Zentrales Informa-tionssystem (ZIS) zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs geführt. DieDatenbank ZIS ist beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten registriert und dieEinträge erfolgen gestützt auf das ZIS-Reglement.

3. Vermittler Von uns eingesetzte Vermittler sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, dieBestimmungen des DSG im gleichen Umfang wie wir selber zu beachten.

4. Aufbewahrung Die Daten werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nur inerforderlichem Umfang aufbewahrt.

5. Auskunfts- Versicherungsnehmer und versicherte Personen sind berechtigt, Auskunft über dieund Berichtigungsrecht zu ihrer Person gespeicherten oder im Dossier abgelegten Daten zu verlangen. Sie

können ferner verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Rechtsschutzversicherung für Privatpersonen

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