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Ambulant und stationär – Kategorien aus der Vergangenheit!? BERLINER RUNDE ZUR ZUKUNFT DER PFLEGE - Zuhause genesen – Brücken in eine ambulante Zukunft Elsbeth Rütten

Ambulant und stationär Kategorien aus der Vergangenheit!?€¦ · Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung Leitfaden - Gut vorbereitet –aktiv gesund I Krankenhaus –Krankschreibung

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  • Ambulant und stationär

    – Kategorien aus der

    Vergangenheit!?

    BERLINER RUNDE ZUR ZUKUNFT DER PFLEGE - Zuhause genesen –Brücken in eine ambulanteZukunft

    Elsbeth Rütten

  • Zuhause genesen – Brücken in eine

    ambulante Zukunft

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Brücken in der Genesung

    § 37 (1 a) SGB V

    § 38 SGB V

    § 39 1 (a) SGB V

    § 39 1 (c )SGB V

  • Zuhause genesen – Brücken in eine

    ambulante Zukunft

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

  • Leitfaden – Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Zuhause genesen – Brücken in eine

    ambulante Zukunft

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Körperliche Grundpflege & Hauswirtschaft

    NEU § 37 Abs. 1a SGB V - seit 1. Januar 2016 GKV Bis zu 4 Wochen Grundpflege und hauswirtschaftliche

    Versorgung

    (Wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne § 14 SGB XI vorliegt)

    Wegen schwerer Krankheit /akuter Verschlimmerung

    Nach Krankenhausaufenthalt, nach ambulanter Operation oder nach ambulanter Krankenhausbehandlung

    In begründeten Ausnahmefällen / Einschaltung MdK / Verlängerung

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Haushaltshilfe

    § 38 SGB V - 1. Januar 2016 GKV

    Haushaltshilfe

    Wegen schwerer Krankheit /akuter Verschlimmerung

    Nach einem Krankenhausaufenthalt

    Nach einer ambulanter Operation, nach ambulanter Krankenhausbehandlung

    – Längstens für die Dauer von vier Wochen –

    Lebt im Haushalt ein Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Leistungsanspruch auf 26 Wochen

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    I Krankenhaus – Krankschreibung - Verordnungen bis zu 7 Tagen

    § 39 Abs. 1a SGB V Ab Sommer 2017 Eine Krankenhausbehandlung umfasst ein

    Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten –

    § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. „(…) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement (…)“

    Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 (Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung) beauftragen.

  • Ambulant vor stationär Brücken in die Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    § 39 Abs. 1a SGB V (noch nicht aktiv) G-BA (2015) (Krankenhausstrukturgesetz)

    Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander

    (Die Leistungen für die Versorgung können in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden

    Gilt ab Sommer 2017

    https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_435383.jsp

    II Krankenhaus – 7 Tage Krankschreibung & Verordnungen

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    I Kurzzeitpflege

    Seit 1. Januar 2016

    § 39 c SGB V („Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“) GKV

    Regelt bis zu vier Wochen Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen.

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    II Kurzzeitpflege

    § 39 c SGB V („Kurzzeitpflege bei fehlender

    Pflegebedürftigkeit“)

    Der Leistungsanspruch ist an die Kurzzeitpflege in

    der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:

    Übernahme der pflegebedingten und sozialen

    Aufwendungen

    Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

    bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1612 Euro.

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden – Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Freiwillige Verpflichtung der Kliniken

    Bremer Entlassmanagement

    AMEOS Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven

    AMROS Klinik Dr. Heines Bremen AMEOS Klinik ST. Joseph Bremerhaven DIAKO Ev. Diakonie-Krankenhaus Klinikum Bremen-Mitte Klinikum Bremen-Nord Klinikum Bremen-Ost Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide Klinikum Links der Weser Krankenhaus St. Josephstift Paracelsus-Klinik-Bremen Roland Klinik Rotes Kreuz Krankenhaus Bremen Tagesklinik Virchowstraße Bremerhaven

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden – Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Bremer Entlassmanagement

    Entlassung aus dem Krankenhaus – Bremer Krankenhausspiegel Alle Patienten haben einen Anspruch darauf, dass ihre Entlassung

    aus dem Krankenhaus gut vorbereitet wird.

    Für Patienten, die bei ihrer Entlassung noch Unterstützungsbedarf haben, pflegebedürftig oder chronisch krank sind, können bereits vom Krankenhaus Hilfen veranlasst werden, die die erste Zeit nach der Entlassung absichern.

    Die Liegezeiten in Krankenhäusern sind heute viel kürzer als noch vor einigen Jahren. Viele Patienten sind überrascht, wenn die Behandlung beendet ist und sie bald darauf nach Hause entlassen werden.

    „Eine aktive Beteiligung am Entlassungsmanagement hilft den Sozialdiensten, die bestmögliche Nachsorge und Unterstützung zu organisieren.“

    http://www.bremer-krankenhausspiegel.de/entlassung-aus-dem-krankenhaus/

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung - Historie – Gesetz -

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Start

    Gründung e.

    V.

    Anhörung

    Bundesgesund-

    heitsausschuss

    01.01.2016 Gesetz

    § 37 1 a SGB V

    § 38 SGB V

    § 39 c SGB V (…)

    Petition Bundestag „Häusliche

    Krankenpflege –

    Ambulante Nachsorge“

    Petition erfolgreich

    25.000 Unterschriften

    01.01.2012 Erste

    Gesetzesänderung - § 38

    (2) SGB V Der Gesetzgeber

    wertet die Nachsorge auf -

    von „kann“ zum „soll“

    Eigene

    Betroffenheit

    2005

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung – Agenda /Verein

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Entwicklung bis heute: Soziale Gesundheit – Lotsen im Prozess des

    Älterwerdens

    Beratung

    Digital – Vital Wohlfühlanrufe

    Dialog der

    Generationen

    Generation

    Zukunft

    ALT & JUNG

    Senioren begleiten

    Geflüchtete

    SeniorenbüroWechsel

    von

    „Lücken“ -

    „Brücken“

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

  • Ambulant vor stationär Brücken in der Genesung

    Leitfaden - Gut vorbereitet – aktiv gesund

    Bleiben Sie gesund!

    Ambulante Versorgungsbrücken e. V.

    Humboldtstr. 126

    28203 Bremen

    Tel. 0421 – 69 64 200

    [email protected]

    www.ambulante-versorgungsbruecken.de