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2~ /SN-q6(Ht! AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
ABTEILUNG 2 V I VERFASSUNGS DIENST A-9021 Klagenfurt
Zahl: Verf- 49/10/1996
Betreff:
Entwurf eines Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG); Stellungnahme im 2. Begutachtungsver- fahren
An das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst Verwaltungsbereich Verkehr und öffent- liche Wirtschaft
Radetzkystraße 2 1031 WIE N
Auskünfte: Dr. Glantschnig Telefon: (0463) 536 - 30204 Telefax: (0463) 536 - 32007
Bitte Eingaben ausschließlich an die Behörde richten Wld die Geschaftszahl anftlhren.
DVR: 0062413
~~~~~.~~ ... ~u::f~.~~:~ Datum: 2 9. JULI 1996
Verteilt ...... J: .. '"~"y.s.\J.996. .... J~ .. n ..... ' jA! ICläieY;ffi ,.~/
Zu den mit Schreiben vom 12. Juni 1996, ZI. 167.650/14-1/6-96 übermittelten Entwurf eines
Führerscheingesetzes, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:
Allgemeine Bemerkungen:
1. Es muß grundsätzlich als positiv hervorgehoben werden. daß das do. Bundes-
ministerium angesichts der kritischen und größtenteils ablehnenden Reaktionen auf
den mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 übermittelten ersten Entwurf eines Bundesge-
setzes über den Führerschein, eine überarbeitete Fassung dieses Gesetzentwurfes
neuerlich zur Begutachtung übermittelte. Diese Vorgangsweise vermittelt den Eindruck,
daß der Meinung der im Begutachtungsverfahren angesprochenen Adressaten ein
hoher Stellungwert beigemessen wird und läßt erwarten, daß die Reaktionen im Begut-
achtungsverfahren auch bei der endgültigen Ausarbeitung einer Regierungsvorlage
weitestmögliche Berücksichtigung finden.
Der nunmehr zur Begutachtung vorgelegte überarbeitete Entwurf eines Führerschein-
gesetzes weist 'ZYIar im Vergleich zum seinerzeit zur Begutachtung ausgesandten
ersten Entwurf einige Modifikationen und Ergänzungen auf, bedauerlicherweise wird
aber den im ersten Begutachtungsverfahren geäußerten wesentlichen Kritikpunkten
nicht in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Diese in weiten Bereichen zu
vermissende Rücksichtnahme auf die Einwände. wie sie zum ersten Entwurf
vorgebracht wurden, hat zur Folge, daß auch gegen den vorliegenden Entwurf
grundsätzliche Vorbehalte angemeldet werden müssen.
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2. Die Gründe für die Beibehaltung einer grundsätzlich ablehnenden Position zum
vorgelegten Entwurf sind in erster Linie darin begründet, daß den Bedenken und
Einwänden, wie sie von seiten des Amtes der Kärntner Landesregierung in der
Stellungnahme vom 29. November 1995, ZI. Verf-1305/3/95, vorgebracht wurden, nicht
Rechnung getragen wurde.
Unter Hinweis auf diese zitierte Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesre-
gierung dürfen die Einwände schlagwortartig nocheinmal in Erinnerung gerufen
werden:
*
*
*
mangelnde Abstimmung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 - keine Verbesserung der
Zugänglichkeit und Übersichtlichkeit des "Führerscheinrechtes - unsystematische,
zur Zersplitterung des Kraftfahrrechtes führende Herauslösung von Bestimmungen
aus dem Kraftfahrrecht;
fehlende gesetzliche Berücksichtigung der angekündigten Führerscheinprüfungs-
reform - Einführung der computerunterstützten Führerscheinprüfung nach dem
multiple-joyce-system schon vor längerer Zeit über die Medien angekündigt, im
Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt - auch in den Erläuterungen wird darauf
nicht hinreichend eingegangen - Verordnungsermächtigung läßt die Umsetzungs-
absicht nicht dem Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz Rechnung tragend, weitgehend
offen - gemeinsamer Länderstandpunkt, wie er am 16.4.1996 im Beisein von
Vertretern des Bundesministeriums erarbeitet wurde, blieb unberücksichtigt.
Beibehaltung des abgelehnten Punkteführerscheinmodells.
Zum MehrfllchtJiter-Punktesystems:
1. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst geht davon aus, daß das
Mehrfachtäter-Punktesystem eine generalpräventive Wirkung hervorruft und der zu
erwartende Rückgang bei Unfällen mit Personenschäden in der Höhe von mindestens
2 % liegt, sodaß ein Rückgang an volkswirtschaftlichen Folgekosten in der Höhe von
S 400 Mio. jährlich angenommen werden kann. Offensichtlich beruhen diese An-
nahmen aber nicht auf wissenschaftlichen Untersuchungen.
Tatsache ist jedenfalls, daß entsprechend der Unfallstatistik 1995 die Zahl der
Verkehrsunfälle mit Personenschäden um 7,3% auf 38.956, die der Verletzten um
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5,8% auf 51.974 und die der Getöteten um 9,6% auf 1.210 im Vergleich zu 1994
gesunken ist, trotz weiterhin steigender Kfz-Zulassungszahlen. Der Anteil an Alkohol-
Unfällen an der Gesamtzahl der Verkehrsunfälle betrug im Jahr 1995 österreichweit
6,8%.
Auf Kärnten umgelegt haben sich die Unfallkennzahlen dahingehend entwickelt, daß
die Zahl der Unfälle im Vergleich 1994 von 3.038 auf 2.679 sank, sowie die Zahl der
Verletzten von 3.782 auf 3.434 und die Zahl der Getöteten von 102 auf 88. Die Zahl
der Verunglückten je 1.000 Einwohner sank sohin von 71 auf 64 Personen. Im Jahre
1995 gab es von den 2.679 Unfällen mit Personenschaden 191 Unfällen, bei denen
Alkohol eine Rolle spielte. Bei diesen Alkoholunfällen gab es 260 Verletzte (1994: 277)
und drei Getötete (1994: 13).
Bereits diese Zahlen zeigen deutlich, daß vorrangig, wenn nicht ausschließlich der
generalpräventiven Bewußtseinsbildung, wie auch der verstärkten Kontrolle bei der
Eindämmung des Unfallgeschehens Bedeutung zukommen. Das Landesgendarmerie-
kommando für Kärnten hat nämlich im Einvernehmen mit dem Amt der Kärntner
Landesregierung verstärkt Kontrollen durchgeführt und es ist davon auszugehen, daß
diese verstärkte Kontrolltätigkeit die Ursache für diese positive Entwicklung im
Verkehrsunfallgeschehen darstellt. Wenn daher das Kuratorium für Verkehrssicherheit
in einer IMAS-Studie zum Schluß kommt, daß 71 % der Österreicher für den
Punkteführerschein sind, so ist darauf hinzuweisen, daß auch ohne eine derartige Um-
frage jedermann einsichtig ist, daß in Österreich "die Mehrheit vor Verkehrsrowdies
geschützt werden will" ("Auto-Touring", Klub Magazin des ÖAMTC Nr. 7/1966.
2. Abgesehen von der nicht stichhältigen Argumentation hinsichtlich der Notwendigkeit
und der volkswirtschaftlichen Vorteile des Mehrfachtäter-Punktesystems im Vergleich
zu den damit verbundenen - von den Ländern zu tragenden Verwaltungsaufwand - wird
der vorgelegte Entwurf der Ankündigung nicht gerecht, daß ausschließlich "wesentliche
Verwaltungsübertretungen" zur Belastung mit Strafpunkten führen sollten. Die Liste
jener "Delikte", welche Strafpunkte zur Folge haben, ist nach wie vor sehr umfangreich
und keineswegs ausschließlich auf wesentliche Delikte eingeschränkt. Es muß dabei
darauf Bedacht genommen werden, daß für jene Verhaltensweisen, die ats
''wesentlich'' einzustufen sind, ohnedies durchwegs die Möglichkeit des Führerschein-
entzuges besteht und es daher im Sinne einer Vermeidung einer "Doppelbestrafung",
auch wenn der Führerscheinentzug nicht als Sanktion sondern als Sicherungsmaß-
nahme anzusehen ist, letztlich sogar eine jeglichem rechtsstaatlichem Denken zuwider-
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laufende Dreifachsanktion eintreten würde, wenn neben einem Führerscheinentzug,
einer Verwaltungsstrafe auch noch Strafpunkte verhängt werden sollten.
Bedenken erweckt auch die im Entwurf gewählte Terminologie, die ganz im Gegensatz
zum gerichtlichen Strafrecht, wo man auch in Fällen, wo ein Fehlverhalten teilweise
sogar schwere Körperverletzungen nach sich zog, um eine "Entkriminalisierung"
bemüht ist, vielleicht auch unbewußt den Eindruck der Kriminalisierung der
Kraftfahrzeuglenker erweckt, indem Begriffe wie "Mehrfachtäter" , "Delikte" usw. Ver-
wendung finden. Betrachtet man dabei den Katalog der Verwaltungsübertretungen, die
zu Strafpunkten führen können, so ist eine derartige Kriminalisierungstendenz
jedenfalls dann unverständlich, wenn darunter reine Ordnungswidrigkeiten wie etwa die
Mißachtung bestimmter Verkehrszeichen oder von arbeits- und sozialrechtlichen
Vorschriften fallen und dadurch Kraftfahrzeuglenker zu "psychologisch auffälligen
Personen" gestempelt werden sollen. Es ist davon auszugehen, daß gerade die im
Rahmen der statistischen Erhebungen durchwegs als "sichere" Kraftfahrlenker
einzustufenden Vielfahrer, wie insbesondere Berufskraftfahrer und einschlägige
Unternehmer vom den neuen Mehrfachtäter-Punktesystem betroffen sein werden, was
für diese Berufsgruppen geradezu ein existenzgefährdendes Berufsverbot nach sich
ziehen kann.
3. Das im Entwurf vorgesehene System soll zu