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Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 20 vom 15. Oktober 2020 Herausgegeben vom Landratsamt Weilheim-Schongau, Pressestelle · Pütrichstr. 8 · 82362 Weilheim i. OB · Tel. 0881/ 681- 1399 [email protected] · www.weilheim-schongau.de Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 1. und 15. jeden Monats. Verantwortlich: Landrätin Andrea Jochner-Weiß INHALTSVERZEICHNIS Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten P�a��enho�en Allgemeinver�ügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung ��entliche gemeinsame Sondersitzung des Kreisausschusses und des Hauptausschusses der Stadt Weilheim zum Thema Hallenbad Weilheim Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü�ung (UVPG); Antrag der Primagas Energie GmbH & Co. KG au� Genehmigung zur Er- richtung und zum Betrieb einer Flüssiggasbehälteranlage au� dem Grund- stück Fl.Nr. 299 der Gemarkung Habach; Durch�ührung einer standortbezogenen Vorprü�ung nach dem UVPG (§§ 5, 7 UVPG) Wasserrecht; Hochwasserschutz Peißenberg-Süd; Gewässerausbaumaß- nahmen am Gewässer III. Ordnung Wörthersbach im Markt Peißenberg, Landkreis Weilheim-Schongau zum Zwecke des Hochwasserschutzes �ür Peißenberg-Süd Wasserrecht; Vorläu�ige Sicherung des �berschwemmungsgebiets der Rott (Gewässer III. Ordnung) in der Gemeinde Raisting Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten P�a��enho�en Gritschstraße 38, 85276 P�a��enho�en Allgemeinver�ügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhil�ssto��en, Kultursubstraten und P�lanzenhil�smitteln nach den Grundsätzen der guten �achlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) vom 26. Mai 2017, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 geändert worden ist. Das Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten P�a��enho�en – Sachgebiet L 3.2 – Fachzentrum Agrarökologie – erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung �olgende Anordnung Die Sperr�rist �ür die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Sticksto��, ausgenommen Festmist von Hu�tieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 2 Düngeverordnung au� Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feld�utterbau (Aussaat spätestens 15.Mai 2020) im Landkreis Weilheim-Schongau im Hinblick au� die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährsto��en aus �lüssigen Wirtscha�tsdüngern und in Bezug au� die zu erwartenden Witterungsverhältnisse �estgelegt au� die Zeit vom 29. November 2020 bis einschließlich 28.Februar 2021 Im �brigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere �ür das Verbot, Düngemittel au� überschwemmten, wassergesättigten, ge�rorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen. Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten - Sachgebiet L 3.2 - Fachzentrum Agrarökologie P�a��enho�en, den 28.09.20 gez. Dr. Sebastian Gresset, LR ��entliche gemeinsame Sondersitzung des Kreisausschusses und des Haupt- ausschusses der Stadt Weilheim zum Thema Hallenbad Weilheim Die ö��entliche gemeinsame Sondersitzung des Kreisausschusses und des Hauptaus- schusses der Stadt Weilheim des Landkreises Weilheim-Schongau �indet am Mittwoch, 21.10.2020, um 08:30 Uhr in der Stadthalle Weilheim Wessobrunner Straße 82362 Weilheim statt. Hinweis: Wir bitten um Verständnis, dass Besucherplätze au�grund der aktuellen Situation nur in begrenzter Anzahl zur Ver�ügung stehen. Vor, während und nach der Sitzung ist zuverlässig darau� zu achten, dass zwischen allen anwesenden Personen ständig ein Mindestabstand von mind. 1,50 m eingehalten wird. Tagesordnung 1. Begrüßung und Feststellung der Beschluss�ähigkeit 2. Hallenbad Weilheim: Sachstandsbericht und Entscheidung über das weitere Vorgehen 3. Allgemeine In�ormationen Andrea Jochner-Weiß Landrätin Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü�ung (UVPG); Antrag der Primagas Energie GmbH & Co. KG au� Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasbehälteranlage au� dem Grundstück Fl.Nr. 299 der Gemarkung Habach; Durch�ührung einer stand- ortbezogenen Vorprü�ung nach dem UVPG (§§ 5, 7 UVPG) Die Primagas Energie GmbH & Co. KG, Luisenstraße 113, 47799 Kre�eld hat die Ge- nehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasbehälteranlage au� dem Grundstück Fl.Nr. 299 der Gemarkung Habach beantragt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat hierzu das immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigungsver�ahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsver- �ahren (9. Bundes-Immissionsschutzverordnung) durchge�ührt. Für das Vorhaben musste im Zuge einer Vorprü�ung (§ 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG) untersucht werden, ob eine Umweltverträglichkeits- prü�ung er�orderlich ist. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat hierzu die standort- bezogene Vorprü�ung durchge�ührt. Die standortbezogene Vorprü�ung ist gemäß § 7 Abs. 2 UVPG in zwei Stu�en durchzu- �ühren. Hierbei ist in der ersten Stu�e zu prü�en, ob bei dem Vorhaben besondere örtli- che Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG au�ge�ührten Schutzkriterien vorliegen. Sollte diese Prü�ung ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-P�licht. Anderen�alls müsste in der zweiten Stu�e unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG au�ge�ührten Kriterien geprü�t werden, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann die die besondere Emp�indlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betre��en. Die Prü�ungen der Umweltingenieurin, der Fachkundigen Stelle �ür Wasserwirtscha�t und des Fachlichen Naturschutzes haben ergeben, dass bei dem Vorhaben keine beson- deren örtlichen Gegebenheiten gemäß der Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG vorliegen. Das Grundstück be�indet sich in keinem wasserwirtscha�tlich bedeutsamen Gebiet; weder Wasserschutz-, Heilquellenschutz- noch Hochwasserrisiko- oder �berschwem- mungsgebiete werden von dem Vorhaben berührt. Da sich das Vorhaben auch in keinem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat und Landscha�tsschutz- gebiet, geschützten Landscha�tsbestandteil oder gesetzlich geschützten Biotop be�indet, hat die Prü�ung in der ersten Stu�e ergeben, dass durch das Vorhaben keine schutz- bedür�tigen Gebiete betro��en sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprü�ung durchge�ührt werden muss (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG). Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben und ist nicht selbstän- dig an�echtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver�ahrens geprü�t. Weilheim, 05.10.2020 Landratsamt Weilheim-Schongau Umweltschutzverwaltung Wernberger Wasserrecht; Hochwasserschutz Peißenberg-Süd; Gewässerausbaumaßnahmen am Gewässer III. Ordnung Wörthersbach im Markt Peißenberg, Landkreis Weilheim- Schongau zum Zwecke des Hochwasserschutzes �ür Peißenberg-Süd B e k a n n t m a c h u n g Der Plan Hochwasserschutz Peißenberg-Süd des Marktes Peißenberg mit Gewässerausbau- maßnahmen am Gewässer III. Ordnung Wörthersbach im Markt Peißenberg �ür den Hoch- wasserschutz vom Ortseingang an der Unterbaustraße bis zur Brücke Sulzer Straße südlich des Rigicenters im Markt Peißenberg wurde mit Beschluss des Landratsamtes Weilheim- Schongau vom 07.10.2020, Az. 6410.02 SB 41.4 – 4932 �estgestellt. Der Plan�eststellungs- beschluss erging unter Festsetzung zahlreicher Nebenbestimmungen. Eine Aus�ertigung des wasserrechtlichen Plan�eststellungsbeschlusses mit Rechtsbe- hel�sbelehrung und die der Plan�eststellung zugrundeliegenden Planunterlagen liegen in der Zeit vom 22. Oktober 2020 bis einschließlich 06. November 2020 während der üblichen Dienststunden im Rathaus des Marktes Peißenberg, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg zur Einsicht aus. Darüber hinaus können die o. g. Unterlagen (Aus�ertigung Plan�eststellungsbeschluss) auch au� der Internetseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau unter https://www. weilheim-schongau.de/aktuelles/bekanntmachungen/ während der genannten Ausle- gungs�rist eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungs�rist gilt der Plan�eststellungsbeschluss auch gegenüber den übrigen Betro��enen gem. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsver- �ahrensgesetz als zugestellt. Schongau, den 07.10.2020 Landratsamt Weilheim-Schongau gez. Martin Mühlegger Wasserrecht; Vorläu�ige Sicherung des �berschwemmungsgebiets der Rott (Gewässer III. Ordnung) in der Gemeinde Raisting B e k a n n t m a c h u n g zur vorläu�igen Sicherung des vom Wasserwirtscha�tsamt Weilheim ermit- telten �berschwemmungsgebiets der Rott (Gewässer III. Ordnung) in der Gemeinde Raisting im Landkreis Weilheim-Schongau Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung zur Vermei- dung von Schäden ist es, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwas- ser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verp�lichtet deshalb die Wasserwirtscha�tsämter, die �berschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und au� Karten darzustellen (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Was- sergesetzes - BayWG). Grundlage �ür die Ermittlung des �berschwemmungsgebiets ist das hundertjährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein hundertjährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Ab�luss innerhalb von 100 Jahren auch mehr�ach au�treten. Für das Gewässer III. Ordnung Rott im Landkreis Weilheim-Schongau wurde das �berschwemmungsgebiet �ür ein HQ100 ermittelt und durch das Wasserwirtscha�t- samt Weilheim in Karten�orm dargestellt. Es wird ausdrücklich darau� hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus beste- henden Ge�ährdungslage und nicht um eine durchge�ührte oder veränderbare Planung handelt. Das ermittelte �berschwemmungsgebiet ist gem. § 76 Abs. 3 WHG i. V. m. Art. 47 BayWG vorläu�ig zu sichern. Die Ermittlung und vorläu�ige Sicherung des �ber- schwemmungsgebiets dient dem Erhalt von Rückhalte�lächen, der Bildung von Risikobewusstsein, der Ge�ahrenabwehr und der Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserab�lusses; es sollen Ge�ahren kenntlich gemacht, �reie unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden sowie in bebauten Gebieten Schä- den durch Hochwasser vermieden bzw. verringert werden. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der ange�üg- ten �bersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 und der Detailkarte im Maßstab 1:2.500 hellblau hinterlegt und blau schra��iert dargestellt. Die Unterlagen können im Land- ratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock, ZiNr. 217) und im Rathaus der Gemeinde Raisting, Kirchenweg 12, 82399 Raisting sowie im Internet unter http://www.wasserwirtscha�tsamt-weilheim.de/hochwasser/ueber- schwemmungsgebiete/wwaweilheim/index.htm oder au� der Internetseite des Land- ratsamtes unter https://www.weilheim-schongau.de/landratsamt/geschae�tsverteilun gsplan/?HochwasserschutzundUeberschwemmungsgebiete&view=org&orgid=990a ecb6-3c5�-47ab-a825-6543b04a7397 eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als �berschwemmungsgebiet dargestellten Flä- chen als vorläu�ig gesichertes �berschwemmungsgebiet (§ 76 Abs. 3 WHG i. V. m. Art 47 BayWG). Damit sind �olgende Rechtswirkungen verbunden: Mit der vorläu�igen Sicherung des �berschwemmungsgebiets gelten die Verbote/Be- stimmungen der §§ 78, 78a, 78c WHG. Nach § 78 WHG ist Folgendes im vorläu�ig gesicherten �berschwemmungsgebiet un- tersagt bzw. zu beachten: - die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist untersagt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG) - bei der Au�stellung, �nderung oder Ergänzung von Bauleitplänen �ür die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, hat die Gemeinde in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen au� Oberlieger und Unterlieger 2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und 3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben Dies gilt �ür Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches entspre- chend. Die zuständige Behörde (Wasserwirtscha�tsamt) hat der Gemeinde die hier�ür er�orderlichen In�ormationen nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Baugesetzbuches zur Ver�ü- gung zu stellen (§ 78 Abs. 3 WHG) - die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG). Dies gilt nicht �ür Maßnah- men des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG). - Bauliche Anlagen der Verkehrsin�rastruktur, die nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG �allen, dür�en nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden (§ 78 Abs. 7 WHG) Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 bzw. Abs. 5 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete im Außenbereich bzw. bauliche Anlagen au� Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden. Nach § 78a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 WHG ist im vorläu�ig gesicherten �berschwem- mungsgebiet untersagt: - die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserab�luss behindern können, - das Au�bringen und Ablagern von wasserge�ährdenden Sto��en au� dem Boden, es sei denn, die Sto��e dür�en im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirt- scha�t eingesetzt werden, - die Lagerung von wasserge�ährdenden Sto��en außerhalb von Anlagen, - das Ablagern und das nicht nur kurz�ristige Lagern von Gegenständen, die den Was- serab�luss behindern können oder die �ortgeschwemmt werden können, - das Erhöhen oder Vertie�en der Erdober�läche, - das Anlegen von Baum- und Strauchp�lanzungen, soweit diese den Zielen des vorsor- genden Hochwasserschutzes gemäß § 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, - die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart Die vorgenannten Verbote des § 78a Abs. 1 WHG gelten nicht �ür Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichun- terhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzu�lusses oder des Wasserab�lusses au� Rückhalte�lächen, �ür Maßnahmen des Messwesens sowie �ür Handlungen, die �ür den Betrieb von zuge- lassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen er�orderlich sind. Unter den Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 WHG können die vorgenannten verbote- nen Maßnahmen abweichend zugelassen werden. Nach § 78c WHG i. V. m. § 78a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WHG ist bzgl. Heizölverbrau- cheranlagen im vorläu�ig gesicherten �berschwemmungsgebiet �olgendes zu beachten. - die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten - bestehende Heizölverbraucheranlagen sind vom Betreiber innerhalb von �ün� Jahren nach Bekanntmachung der vorläu�igen Sicherung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. So�ern Heizölverbraucheranla- gen wesentlich geändert werden, sind diese zum �nderungszeitpunkt hochwassersi- cher nachzurüsten Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ausnahmsweise zulassen, wenn keine anderen weniger wasserge�ährdenden Energieträ- ger zu wirtscha�tlich vertretbaren Kosten zur Ver�ügung stehen und die Heizölverbrau- cheranlage hochwassersicher errichtet wird. Die vorläu�ige Sicherung ist Grundlage �ür weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines �berschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläu�ige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des �ber- schwemmungsgebiets in Kra�t tritt oder das Festsetzungsver�ahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablau� von �ün� Jahren. Im begründeten Einzel�all kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG). Die �berschwemmungsgebiete sind gemäß Art 46. Abs. 1 BayWG �ortzuschreiben. Dies bedeutet, dass nach der Aus�ührung von geplanten Hochwasserschutzmaßnah- men eine Anpassung der �berschwemmungsgebiete er�olgt. Weitere In�ormationen: Alle ermittelten, vorläu�ig gesicherten und �estgesetzten �berschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse https://www.l�u.bayern.de/wasser/hw_ue_ge- biete/in�ormationsdienst/index.htm im „In�ormationsdienst �berschwemmungs- ge�ährdete Gebiete in Bayern“ �ür die ��entlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere In�ormationen über �berschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsver�ahren enthalten. Schongau, den 02.10.2020 Landratsamt Weilheim-Schongau gez. Jenny Faber Anlage/n: 1 �bersichtskarte M 1 : 10.000 �berschwemmungsgebiet Rott

Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau · Nr. 20 vom 15. Oktober 2020 Herausgegeben vom Landratsamt Weilheim-Schongau, Pressestelle · Pütrichstr. 8 · 82362 Weilheim i. OB

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  • Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-SchongauNr. 20 vom 15. Oktober 2020

    Herausgegeben vom Landratsamt Weilheim-Schongau, Pressestelle · Pütrichstr. 8 · 82362 Weilheim i. OB · Tel. 0881/[email protected] · www.weilheim-schongau.de

    Das Amtsblatt erscheint in der Regel zum 1. und 15. jeden Monats. Verantwortlich: Landrätin Andrea Jochner-Weiß

    INHALTSVERZEICHNIS

    • Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten P�a��enho�enAllgemeinver�ügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

    • ���entliche gemeinsame Sondersitzung des Kreisausschusses und des Hauptausschusses der Stadt Weilheim zum Thema Hallenbad Weilheim

    • Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü�ung (UVPG);Antrag der Primagas Energie GmbH & Co. KG au� Genehmigung zur Er-richtung und zum Betrieb einer Flüssiggasbehälteranlage au� dem Grund-stück Fl.Nr. 299 der Gemarkung Habach;Durch�ührung einer standortbezogenen Vorprü�ung nach dem UVPG (§§ 5, 7 UVPG)

    • Wasserrecht; Hochwasserschutz Peißenberg-Süd; Gewässerausbaumaß-nahmen am Gewässer III. Ordnung Wörthersbach im Markt Peißenberg, Landkreis Weilheim-Schongau zum Zwecke des Hochwasserschutzes �ür Peißenberg-Süd

    • Wasserrecht; Vorläu�ige Sicherung des �berschwemmungsgebiets der Rott (Gewässer III. Ordnung) in der Gemeinde Raisting

    Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten P�a��enho�en Gritschstraße 38, 85276 P�a��enho�en

    Allgemeinver�ügung nach § 6 Abs. 10 Düngeverordnung

    Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhil�ssto��en, Kultursubstraten und P�lanzenhil�smitteln

    nach den Grundsätzen der guten �achlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) vom 26. Mai 2017, die durch Artikel 1

    der Verordnung vom 28. April 2020 geändert worden ist.

    Das Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten P�a��enho�en – Sachgebiet L 3.2 – Fachzentrum Agrarökologie – erlässt als zuständige Behörde (Art. 4 ZuVLFG) gemäß § 6 Abs. 10 Düngeverordnung �olgende

    Anordnung

    Die Sperr�rist �ür die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Sticksto��, ausgenommen Festmist von Hu�tieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 2 Düngeverordnung

    au� Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feld�utterbau (Aussaat spätestens 15.Mai 2020)

    im Landkreis Weilheim-Schongau

    im Hinblick au� die besonderen Verhältnisse im Grünland hinsichtlich der Verwertung von Nährsto��en aus �lüssigen Wirtscha�tsdüngern und in Bezug au� die zu erwartenden Witterungsverhältnisse �estgelegt au� die Zeit vom

    29. November 2020 bis einschließlich 28.Februar 2021

    Im �brigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere �ür das Verbot, Düngemittel au� überschwemmten, wassergesättigten, ge�rorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen.

    Amt �ür Ernährung, Landwirtscha�t und Forsten - Sachgebiet L 3.2 - Fachzentrum Agrarökologie

    P�a��enho�en, den 28.09.20 gez. Dr. Sebastian Gresset, LR

    ���entliche gemeinsame Sondersitzung des Kreisausschusses und des Haupt-ausschusses der Stadt Weilheim zum Thema Hallenbad Weilheim

    Die ö��entliche gemeinsame Sondersitzung des Kreisausschusses und des Hauptaus-schusses der Stadt Weilheim des Landkreises Weilheim-Schongau �indet am

    Mittwoch, 21.10.2020, um 08:30 Uhrin der Stadthalle Weilheim

    Wessobrunner Straße82362 Weilheim

    statt.

    Hinweis:Wir bitten um Verständnis, dass Besucherplätze au�grund der aktuellen Situation nur in begrenzter Anzahl zur Ver�ügung stehen.Vor, während und nach der Sitzung ist zuverlässig darau� zu achten, dass zwischen allen anwesenden Personen ständig ein Mindestabstand von mind. 1,50 m eingehalten wird.

    Tagesordnung

    1. Begrüßung und Feststellung der Beschluss�ähigkeit

    2. Hallenbad Weilheim: Sachstandsbericht und Entscheidung über das weitere Vorgehen

    3. Allgemeine In�ormationen

    Andrea Jochner-Weiß Landrätin

    Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü�ung (UVPG);

    Antrag der Primagas Energie GmbH & Co. KG au� Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasbehälteranlage au� dem

    Grundstück Fl.Nr. 299 der Gemarkung Habach; Durch�ührung einer stand-ortbezogenen Vorprü�ung nach dem UVPG (§§ 5, 7 UVPG)

    Die Primagas Energie GmbH & Co. KG, Luisenstraße 113, 47799 Kre�eld hat die Ge-nehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasbehälteranlage au� dem Grundstück Fl.Nr. 299 der Gemarkung Habach beantragt.

    Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat hierzu das immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigungsver�ahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsver-�ahren (9. Bundes-Immissionsschutzverordnung) durchge�ührt.

    Für das Vorhaben musste im Zuge einer Vorprü�ung (§ 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG) untersucht werden, ob eine Umweltverträglichkeits-

    prü�ung er�orderlich ist. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat hierzu die standort-bezogene Vorprü�ung durchge�ührt.

    Die standortbezogene Vorprü�ung ist gemäß § 7 Abs. 2 UVPG in zwei Stu�en durchzu-�ühren. Hierbei ist in der ersten Stu�e zu prü�en, ob bei dem Vorhaben besondere örtli-che Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG au�ge�ührten Schutzkriterien vorliegen. Sollte diese Prü�ung ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-P�licht. Anderen�alls müsste in der zweiten Stu�e unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG au�ge�ührten Kriterien geprü�t werden, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann die die besondere Emp�indlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betre��en.

    Die Prü�ungen der Umweltingenieurin, der Fachkundigen Stelle �ür Wasserwirtscha�t und des Fachlichen Naturschutzes haben ergeben, dass bei dem Vorhaben keine beson-deren örtlichen Gegebenheiten gemäß der Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG vorliegen. Das Grundstück be�indet sich in keinem wasserwirtscha�tlich bedeutsamen Gebiet; weder Wasserschutz-, Heilquellenschutz- noch Hochwasserrisiko- oder �berschwem-mungsgebiete werden von dem Vorhaben berührt. Da sich das Vorhaben auch in keinem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat und Landscha�tsschutz-gebiet, geschützten Landscha�tsbestandteil oder gesetzlich geschützten Biotop be�indet, hat die Prü�ung in der ersten Stu�e ergeben, dass durch das Vorhaben keine schutz-bedür�tigen Gebiete betro��en sind und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprü�ung durchge�ührt werden muss (§ 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG).

    Die Feststellung wird gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben und ist nicht selbstän-dig an�echtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

    Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsver�ahrens geprü�t.

    Weilheim, 05.10.2020Landratsamt Weilheim-SchongauUmweltschutzverwaltung Wernberger

    Wasserrecht; Hochwasserschutz Peißenberg-Süd; Gewässerausbaumaßnahmen am Gewässer

    III. Ordnung Wörthersbach im Markt Peißenberg, Landkreis Weilheim-Schongau zum Zwecke des Hochwasserschutzes �ür Peißenberg-Süd

    B e k a n n t m a c h u n g

    Der Plan Hochwasserschutz Peißenberg-Süd des Marktes Peißenberg mit Gewässerausbau-maßnahmen am Gewässer III. Ordnung Wörthersbach im Markt Peißenberg �ür den Hoch-wasserschutz vom Ortseingang an der Unterbaustraße bis zur Brücke Sulzer Straße südlich des Rigicenters im Markt Peißenberg wurde mit Beschluss des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 07.10.2020, Az. 6410.02 SB 41.4 – 4932 �estgestellt. Der Plan�eststellungs-beschluss erging unter Festsetzung zahlreicher Nebenbestimmungen.

    Eine Aus�ertigung des wasserrechtlichen Plan�eststellungsbeschlusses mit Rechtsbe-hel�sbelehrung und die der Plan�eststellung zugrundeliegenden Planunterlagen liegen in der Zeit vom 22. Oktober 2020 bis einschließlich 06. November 2020 während der üblichen Dienststunden im Rathaus des Marktes Peißenberg, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg zur Einsicht aus. Darüber hinaus können die o. g. Unterlagen (Aus�ertigung Plan�eststellungsbeschluss) auch au� der Internetseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau unter https://www.weilheim-schongau.de/aktuelles/bekanntmachungen/ während der genannten Ausle-gungs�rist eingesehen werden.

    Mit dem Ende der Auslegungs�rist gilt der Plan�eststellungsbeschluss auch gegenüber den übrigen Betro��enen gem. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungsver-�ahrensgesetz als zugestellt.

    Schongau, den 07.10.2020Landratsamt Weilheim-Schongau gez. Martin Mühlegger

    Wasserrecht;Vorläu�ige Sicherung des �berschwemmungsgebiets der Rott

    (Gewässer III. Ordnung) in der Gemeinde Raisting

    B e k a n n t m a c h u n g

    zur vorläu�igen Sicherung des vom Wasserwirtscha�tsamt Weilheim ermit-telten �berschwemmungsgebiets der Rott (Gewässer III. Ordnung) in der

    Gemeinde Raisting im Landkreis Weilheim-Schongau

    Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung zur Vermei-dung von Schäden ist es, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwas-ser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verp�lichtet deshalb die Wasserwirtscha�tsämter, die �berschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und au� Karten darzustellen (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Was-sergesetzes - BayWG).

    Grundlage �ür die Ermittlung des �berschwemmungsgebiets ist das hundertjährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein hundertjährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Ab�luss innerhalb von 100 Jahren auch mehr�ach au�treten.

    Für das Gewässer III. Ordnung Rott im Landkreis Weilheim-Schongau wurde das �berschwemmungsgebiet �ür ein HQ100 ermittelt und durch das Wasserwirtscha�t-samt Weilheim in Karten�orm dargestellt. Es wird ausdrücklich darau� hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus beste-henden Ge�ährdungslage und nicht um eine durchge�ührte oder veränderbare Planung handelt.

    Das ermittelte �berschwemmungsgebiet ist gem. § 76 Abs. 3 WHG i. V. m. Art. 47 BayWG vorläu�ig zu sichern. Die Ermittlung und vorläu�ige Sicherung des �ber-schwemmungsgebiets dient dem Erhalt von Rückhalte�lächen, der Bildung von Risikobewusstsein, der Ge�ahrenabwehr und der Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserab�lusses; es sollen Ge�ahren kenntlich gemacht, �reie unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden sowie in bebauten Gebieten Schä-den durch Hochwasser vermieden bzw. verringert werden.

    Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in der ange�üg-ten �bersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 und der Detailkarte im Maßstab 1:2.500 hellblau hinterlegt und blau schra��iert dargestellt. Die Unterlagen können im Land-ratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (II. Stock, ZiNr. 217) und im Rathaus der Gemeinde Raisting, Kirchenweg 12, 82399 Raisting sowie im Internet unter http://www.wasserwirtscha�tsamt-weilheim.de/hochwasser/ueber-schwemmungsgebiete/wwaweilheim/index.htm oder au� der Internetseite des Land-ratsamtes unter https://www.weilheim-schongau.de/landratsamt/geschae�tsverteilungsplan/?HochwasserschutzundUeberschwemmungsgebiete&view=org&orgid=990aecb6-3c5�-47ab-a825-6543b04a7397eingesehen werden.

    Mit dieser Bekanntmachung gelten die als �berschwemmungsgebiet dargestellten Flä-chen als vorläu�ig gesichertes �berschwemmungsgebiet (§ 76 Abs. 3 WHG i. V. m. Art 47 BayWG). Damit sind �olgende Rechtswirkungen verbunden:

    Mit der vorläu�igen Sicherung des �berschwemmungsgebiets gelten die Verbote/Be-stimmungen der §§ 78, 78a, 78c WHG.

    Nach § 78 WHG ist Folgendes im vorläu�ig gesicherten �berschwemmungsgebiet un-tersagt bzw. zu beachten:

    - die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch ist untersagt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG)

    - bei der Au�stellung, �nderung oder Ergänzung von Bauleitplänen �ür die Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, hat die Gemeinde in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen au� Oberlieger und Unterlieger2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben

    Dies gilt �ür Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches entspre-chend. Die zuständige Behörde (Wasserwirtscha�tsamt) hat der Gemeinde die hier�ür er�orderlichen In�ormationen nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Baugesetzbuches zur Ver�ü-gung zu stellen (§ 78 Abs. 3 WHG)

    - die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches ist untersagt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG). Dies gilt nicht �ür Maßnah-men des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG).

    - Bauliche Anlagen der Verkehrsin�rastruktur, die nicht unter das Verbot des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG �allen, dür�en nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden (§ 78 Abs. 7 WHG)

    Unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 bzw. Abs. 5 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Baugebiete im Außenbereich bzw. bauliche Anlagen au� Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.

    Nach § 78a Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 WHG ist im vorläu�ig gesicherten �berschwem-mungsgebiet untersagt:- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserab�luss

    behindern können,- das Au�bringen und Ablagern von wasserge�ährdenden Sto��en au� dem Boden, es sei

    denn, die Sto��e dür�en im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirt-scha�t eingesetzt werden,

    - die Lagerung von wasserge�ährdenden Sto��en außerhalb von Anlagen,- das Ablagern und das nicht nur kurz�ristige Lagern von Gegenständen, die den Was-

    serab�luss behindern können oder die �ortgeschwemmt werden können,- das Erhöhen oder Vertie�en der Erdober�läche,- das Anlegen von Baum- und Strauchp�lanzungen, soweit diese den Zielen des vorsor-

    genden Hochwasserschutzes gemäß § 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart

    Die vorgenannten Verbote des § 78a Abs. 1 WHG gelten nicht �ür Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichun-terhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzu�lusses oder des Wasserab�lusses au� Rückhalte�lächen, �ür Maßnahmen des Messwesens sowie �ür Handlungen, die �ür den Betrieb von zuge-lassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen er�orderlich sind.

    Unter den Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 WHG können die vorgenannten verbote-nen Maßnahmen abweichend zugelassen werden.

    Nach § 78c WHG i. V. m. § 78a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WHG ist bzgl. Heizölverbrau-cheranlagen im vorläu�ig gesicherten �berschwemmungsgebiet �olgendes zu beachten.- die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten- bestehende Heizölverbraucheranlagen sind vom Betreiber innerhalb von �ün� Jahren

    nach Bekanntmachung der vorläu�igen Sicherung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. So�ern Heizölverbraucheranla-gen wesentlich geändert werden, sind diese zum �nderungszeitpunkt hochwassersi-cher nachzurüsten

    Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ausnahmsweise zulassen, wenn keine anderen weniger wasserge�ährdenden Energieträ-ger zu wirtscha�tlich vertretbaren Kosten zur Ver�ügung stehen und die Heizölverbrau-cheranlage hochwassersicher errichtet wird.

    Die vorläu�ige Sicherung ist Grundlage �ür weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines �berschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläu�ige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des �ber-schwemmungsgebiets in Kra�t tritt oder das Festsetzungsver�ahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablau� von �ün� Jahren. Im begründeten Einzel�all kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG).

    Die �berschwemmungsgebiete sind gemäß Art 46. Abs. 1 BayWG �ortzuschreiben. Dies bedeutet, dass nach der Aus�ührung von geplanten Hochwasserschutzmaßnah-men eine Anpassung der �berschwemmungsgebiete er�olgt.

    Weitere In�ormationen:Alle ermittelten, vorläu�ig gesicherten und �estgesetzten �berschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse https://www.l�u.bayern.de/wasser/hw_ue_ge-biete/in�ormationsdienst/index.htm im „In�ormationsdienst �berschwemmungs-ge�ährdete Gebiete in Bayern“ �ür die ���entlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere In�ormationen über �berschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsver�ahren enthalten.

    Schongau, den 02.10.2020Landratsamt Weilheim-Schongau gez. Jenny Faber

    Anlage/n: 1 �bersichtskarte M 1 : 10.000 �berschwemmungsgebiet Rott