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- 1 - ANTRAG AUF WASSERANSCHLUSS bei der Wassergenossenschaft Bad Leonfelden Anschlusswerber: ____________________________________________________________ Wohnadresse: ____________________________________________________________ (Mobil-) Tel.: _____________________________ E-Mail: ______________________________ Adresse beim Anschluss: _________________________________Grundstück-Nr. ___________ KG_________________________________________ I. NEUANSCHLUSS Der Anschluss an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage wird beantragt für: ein unbebautes Grundstück ein Wohngebäude (bis zu 1 Wohneinheit mit Garten) einen landwirtschaftlichen Betrieb Gewerbe, Industrie, freie Berufe oder Wohngebäude ab 2 Wohneinheiten und sonstige Großanlagen (Schulen, Spitäler, Gärtnereien, Pensionen, usw.) Anzahl der Wohnungen ___________ Größe der verbauten Fläche __________ m² Frostfreier Platz für Wasserzähler im Haus vorhanden? ja nein (wenn nein, ist ein flüssigkeitsdichter Schacht gemäß ÖNORM B 2532 erforderlich) Besonderer Wasserbedarf (über Trinken, Waschen, Kochen, WC ja nein hinaus)? (Mehrbedarf oder Sondernutzung ist meldepflichtig) Hausbrunnen als Nutzwasserversorgung vorhanden? ja nein (wenn ja, ist bei Nutzung im Objekt die strikte Trennung erforderlich) Regenwassernutzung vorhanden? ja nein (wenn ja, ist bei Nutzung im Objekt die strikte Trennung erforderlich Drucksteigerungsanlage im Haus vorhanden? ja nein Wasseraufbereitung (z.B.: Enthärtung, Desinfektion...) vorhanden? ja nein (wenn ja, darf der Einbau nur nach dem Wasserzähler erfolgen) – 1 –

ANTRAG AUF WASSERANSCHLUSS bei der … · 2017. 2. 6. · Nachträgliche Änderungder Grundlagen der Berechnung der Anschlussgebühr nach en der verbauten Flächedurch Zu, Ein -oder

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Page 1: ANTRAG AUF WASSERANSCHLUSS bei der … · 2017. 2. 6. · Nachträgliche Änderungder Grundlagen der Berechnung der Anschlussgebühr nach en der verbauten Flächedurch Zu, Ein -oder

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ANTRAG AUF WASSERANSCHLUSS

bei der Wassergenossenschaft Bad Leonfelden Anschlusswerber: ____________________________________________________________ Wohnadresse: ____________________________________________________________ (Mobil-) Tel.: _____________________________ E-Mail: ______________________________ Adresse beim Anschluss: _________________________________Grundstück-Nr. ___________ KG_________________________________________ I. NEUANSCHLUSS Der Anschluss an die genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage wird beantragt für: □ ein unbebautes Grundstück □ ein Wohngebäude (bis zu 1 Wohneinheit mit Garten) □ einen landwirtschaftlichen Betrieb □ Gewerbe, Industrie, freie Berufe oder Wohngebäude ab 2 Wohneinheiten und sonstige Großanlagen (Schulen, Spitäler, Gärtnereien, Pensionen, usw.) Anzahl der Wohnungen ___________ □ Größe der verbauten Fläche __________ m² □ Frostfreier Platz für Wasserzähler im Haus vorhanden? ja nein (wenn nein, ist ein flüssigkeitsdichter Schacht gemäß ÖNORM B 2532 erforderlich) □ Besonderer Wasserbedarf (über Trinken, Waschen, Kochen, WC ja nein hinaus)? (Mehrbedarf oder Sondernutzung ist meldepflichtig) □ Hausbrunnen als Nutzwasserversorgung vorhanden? ja nein (wenn ja, ist bei Nutzung im Objekt die strikte Trennung erforderlich) □ Regenwassernutzung vorhanden? ja nein (wenn ja, ist bei Nutzung im Objekt die strikte Trennung erforderlich □ Drucksteigerungsanlage im Haus vorhanden? ja nein

□ Wasseraufbereitung (z.B.: Enthärtung, Desinfektion...) vorhanden? ja nein (wenn ja, darf der Einbau nur nach dem Wasserzähler erfolgen)

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Mit der Unterfertigung des Antrages bestätigt der Antragsteller/ Wasserbezieher den Erhalt der Wasserleitungsordnung und verpflichtet sich, und für seine Rechtsnachfolger, die jeweils gültige Wasserleitungsordnung und die Gebührenordnung der WG Bad Leonfelden anzuerkennen und einzuhalten. Die Anschlussgebühr ist ein Beitrag des Anschlusswerbers für die bisherige Errichtung und Bestanderhaltung der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage. Die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung (Hauszuleitung), sind ab der Versorgungsleitung (Hauptleitung) vom Anschlusswerber zu tragen. Die Herstellung des Anschlusses darf ausschließlich von den Beauftragten der Wassergenossenschaft oder in deren Auftrag durch einen konzessionierten Wasserleitungsinstallateur unter Beachtung der geltenden Vorschriften (z.B.: ÖNORM B 2532, ÖNORM EN 805, ÖNORM B 2539, etc....) und der Bestimmungen der Wassergenossenschaft durchgeführt werden. Die fertig gestellte Hausinstallation kann durch Organe der Wassergenossenschaft überprüft werden. Für die fachgemäße und normgerechte Herstellung, Erhaltung und Wartung der Verbrauchsleitungen einschließlich der Armaturen und Geräte durch konzessionierte Fachfirmen sind die AnschlussnehmerInnen verantwortlich. Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung mit Trinkwasser können seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes Ansprüche geltend gemacht werden. Sollte ein Überdruck durch die Lage des Hochbehälters bzw. der Pumpanlage in ihrer Liegenschaft entstehen, ist ein Druckminderer auf Kosten des Wasserabnehmers einzubauen. Bei zu geringem Druck sind die technischen Vorgaben der Wassergenossenschaft einzuhalten. Die vom Wasserabnehmer verbrauchte Wassermenge wird mittels genormter und geeichter Wasserzähleranlagen gemessen, welche zumindest 1-mal jährlich durch Funkübertragung abgelesen wird. Es wird empfohlen den Wasserzähler öfters selbst zu kontrollieren um etwaige Schäden (Undichtheiten oder Rohrbrüche) in der Hausinstallation rechtzeitig zu erkennen. Sollten bauliche oder sonstige Maßnahmen, welche vom Antragsteller, Haus- bzw. Grundeigentümer veranlasst werden, eine Änderung der Anschlussleitung erforderlich machen, gehen sämtliche dadurch anfallenden Kosten zu deren Lasten. Bei Auflassung des Wasseranschlusses, gleichgültig aus welchem Grund trägt der Wasser- abnehmer die Kosten für Trennung und Entfernung der Anschlussleitung. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Wasseranschlussgebühr und der Baukostenbeitrag (für die, von der WG erbrachten Vorleistungen bei der Errichtung der Versorgungsleitung), dem Anschlusswerber in Rechnung gestellt wird und vor Anschluss an das Versorgungsnetz der WG zu bezahlen ist.

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Die Wasseranschlussgebühr ist vom Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes zu entrichten. Falls der Eigentümer eines Grundstückes nicht Eigentümer des darauf befindlichen anzuschließenden Bauwerkes ist (Superädifikat), trifft diese Verpflichtung auch den Bauwerkseigentümer. Für den Bezug des Wassers sind eine laufende Wasserbezugsgebühr und eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Berechnung der Wasserbezugsgebühr erfolgt auf Grund des vom Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauches. Der Preis je Kubikmeter Wasserverbrauch und die Bereitstellungsgebühr werden von der WG in der Gebührenordnung festgesetzt. Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an die Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und unmittelbar oder mittelbar angeschlossen, oder bislang nicht angeschlossene Bauwerke nunmehr angeschlossen, so ist eine Ergänzungsgebühr zu entrichten. Bei jedweder Änderung der Bemessungsgrundlage ist die Ergänzungsgebühr entsprechend der geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Die Wasserversorgung erfolgt nach dem jeweils im Rohrnetz zur Verfügung stehenden Druck-, Mengen- und Qualitätsverhältnissen. Schadensersatzansprüche und sonstige Forderungen gegen die Wassergenossenschaft, deren Genossenschafter, Organe und Bedienstete wegen Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung, Änderung des Druckes und der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahren z.B. bei längeren Trockenperioden, Stromausfall, Unwetter, Feuer, Kontamination von Quellen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Für Personenschäden haftet die Wassergenossenschaft gegenüber Verbrauchern ausschließlich im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften. Voraussichtlicher jährlicher Wasserbedarf ………. m³ Nachträgliche Änderungen der Grundlagen der Berechnung der Anschlussgebühr nach der verbauten Fläche durch Zu-, Ein- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen sind der Wassergenossenschaft zu melden (siehe auch Wasserleitungs- und Gebührenordnung). Ich gebe künftige Änderungen betreffend meiner Verbrauchsanlage bzw. der Besitzverhältnisse umgehend der Wassergenossenschaft bekannt. _____________________________________________________________________________

Datum und Ort, Unterschrift des Anschlusswerbers

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Mit der Unterfertigung des Antrages bestätigt der Antragsteller/ Wasserbezieher den Erhalt der Wasserleitungsordnung und verpflichtet sich, und für seine Rechtsnachfolger, die jeweils gültige Wasserleitungsordnung und die Gebührenordnung der WG Bad Leonfelden anzuerkennen und einzuhalten. Die Anschlussgebühr ist ein Beitrag des Anschlusswerbers für die bisherige Errichtung und Bestanderhaltung der genossenschaftlichen Wasserversorgungsanlage. Die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung (Hauszuleitung), sind ab der Versorgungsleitung (Hauptleitung) vom Anschlusswerber zu tragen. Die Herstellung des Anschlusses darf ausschließlich von den Beauftragten der Wassergenossenschaft oder in deren Auftrag durch einen konzessionierten Wasserleitungsinstallateur unter Beachtung der geltenden Vorschriften (z.B.: ÖNORM B 2532, ÖNORM EN 805, ÖNORM B 2539, etc....) und der Bestimmungen der Wassergenossenschaft durchgeführt werden. Die fertig gestellte Hausinstallation kann durch Organe der Wassergenossenschaft überprüft werden. Für die fachgemäße und normgerechte Herstellung, Erhaltung und Wartung der Verbrauchsleitungen einschließlich der Armaturen und Geräte durch konzessionierte Fachfirmen sind die AnschlussnehmerInnen verantwortlich. Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung mit Trinkwasser können seitens der Wasserbezieher hinsichtlich einer besonderen Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich geregelten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder hinsichtlich eines gewünschten Wasserdruckes Ansprüche geltend gemacht werden. Sollte ein Überdruck durch die Lage des Hochbehälters bzw. der Pumpanlage in ihrer Liegenschaft entstehen, ist ein Druckminderer auf Kosten des Wasserabnehmers einzubauen. Bei zu geringem Druck sind die technischen Vorgaben der Wassergenossenschaft einzuhalten. Die vom Wasserabnehmer verbrauchte Wassermenge wird mittels genormter und geeichter Wasserzähleranlagen gemessen, welche zumindest 1-mal jährlich durch Funkübertragung abgelesen wird. Es wird empfohlen den Wasserzähler öfters selbst zu kontrollieren um etwaige Schäden (Undichtheiten oder Rohrbrüche) in der Hausinstallation rechtzeitig zu erkennen. Sollten bauliche oder sonstige Maßnahmen, welche vom Antragsteller, Haus- bzw. Grundeigentümer veranlasst werden, eine Änderung der Anschlussleitung erforderlich machen, gehen sämtliche dadurch anfallenden Kosten zu deren Lasten. Bei Auflassung des Wasseranschlusses, gleichgültig aus welchem Grund trägt der Wasser- abnehmer die Kosten für Trennung und Entfernung der Anschlussleitung. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass die Wasseranschlussgebühr und der Baukostenbeitrag (für die, von der WG erbrachten Vorleistungen bei der Errichtung der Versorgungsleitung), dem Anschlusswerber in Rechnung gestellt wird und vor Anschluss an das Versorgungsnetz der WG zu bezahlen ist.

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Die Wasseranschlussgebühr ist vom Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes zu entrichten. Falls der Eigentümer eines Grundstückes nicht Eigentümer des darauf befindlichen anzuschließenden Bauwerkes ist (Superädifikat), trifft diese Verpflichtung auch den Bauwerkseigentümer. Für den Bezug des Wassers sind eine laufende Wasserbezugsgebühr und eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Berechnung der Wasserbezugsgebühr erfolgt auf Grund des vom Wasserzähler gemessenen Wasserverbrauches. Der Preis je Kubikmeter Wasserverbrauch und die Bereitstellungsgebühr werden von der WG in der Gebührenordnung festgesetzt. Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an die Wasserversorgungsanlage bereits angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und unmittelbar oder mittelbar angeschlossen, oder bislang nicht angeschlossene Bauwerke nunmehr angeschlossen, so ist eine Ergänzungsgebühr zu entrichten. Bei jedweder Änderung der Bemessungsgrundlage ist die Ergänzungsgebühr entsprechend der geltenden Gebührenordnung zu entrichten. Die Wasserversorgung erfolgt nach dem jeweils im Rohrnetz zur Verfügung stehenden Druck-, Mengen- und Qualitätsverhältnissen. Schadensersatzansprüche und sonstige Forderungen gegen die Wassergenossenschaft, deren Genossenschafter, Organe und Bedienstete wegen Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung, Änderung des Druckes und der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahren z.B. bei längeren Trockenperioden, Stromausfall, Unwetter, Feuer, Kontamination von Quellen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Für Personenschäden haftet die Wassergenossenschaft gegenüber Verbrauchern ausschließlich im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften. Voraussichtlicher jährlicher Wasserbedarf ………. m³ Nachträgliche Änderungen der Grundlagen der Berechnung der Anschlussgebühr nach der verbauten Fläche durch Zu-, Ein- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen sind der Wassergenossenschaft zu melden (siehe auch Wasserleitungs- und Gebührenordnung). Ich gebe künftige Änderungen betreffend meiner Verbrauchsanlage bzw. der Besitzverhältnisse umgehend der Wassergenossenschaft bekannt. _____________________________________________________________________________

Datum und Ort, Unterschrift des Anschlusswerbers

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