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APO – GOSt Erster Teil Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 4: Auslandsaufenthalt

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APO – GOSt

Erster TeilBildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 4: Auslandsaufenthalt

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§ 4 Auslandsaufenthalt

(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslands-aufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in die Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikations-phase mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamt-qualifikation nicht übernommen werden.

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Auslandsaufenthalt

Gemäß § 43 Abs. 3 SchulG

Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt

möglich

Antrag auf Beurlaubung bei der

Schulleitung

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Sind Auslandsaufenthalte weiterhin möglich?

Ja, die bisherigen Regelungen wurden über-tragen. Die Möglichkeit, bei einem Auslands-aufenthalt in der Einführungsphase nach Rück-kehr direkt in die Qualifikationsphase eintreten zu können, bleibt leistungsstarken Schülerinnen und Schülern wie bisher erhalten.

Zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses siehe Ziffer 20.

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Ziffer 20

Nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase (Stufe11).

Wann erwirbt ein Gymnasiast, der in der Ein-führungsphase für ein Jahr ins Ausland gehen möchte und anschließend unmittelbar in die Qualifikationsphase übertritt, den mittleren Schulabschluss?

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Abschlüsse

Ende 9 Berechtigung zum Besuch der

gymnasialen Oberstufe

Hauptschulabschluss (APO SI § 38)

Ende 10 mittlerer Schulabschluss (APO SI § 40)

Ende 11 Fachhochschulreife Ende 12 Abitur

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Variante 1

Stufe 9.2 – 10.1 1 Jahr Versetzung von Stufe 9 in Stufe 10 wird vorher gegeben Rückkehr in Stufe 10.2 und Teilnahme

am Unterricht und an den Klausuren anschließend Versetzung in Stufe 11 (bei erfolgreicher Mitarbeit)

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Variante 2

Stufe 10.1 ½ Jahr

Rückkehr in Stufe 10.2 und Teilnahme

am Unterricht und an den Klausuren

anschließend Versetzung in Stufe 11

(bei erfolgreicher Mitarbeit)

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Variante 3

Stufe 10.2 ½ Jahr Teilnahme am Unterricht der Stufe 10.1

anschließend Auslandsaufenthalt

Fortsetzung der Schullaufbahn in Stufe 11 ohne

Versetzungsentscheidung, wenn aufgrund des

Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie

erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten

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Variante 4

Stufe 10 1 Jahr

Fortsetzung der Schullaufbahn in Stufe 11

ohne Versetzungsentscheidung, wenn

aufgrund des Leistungsstandes zu

erwarten ist, dass sie erfolgreich in der

Qualifikationsphase mitarbeiten

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Fortsetzung der Laufbahn in Stufe 11

Voraussetzungen vor dem Antrag auf Beurlaubung:

auf dem Zeugnis der Stufe 9.1 oder 9.2 im Durchschnitt mindestens befriedigende

Leistungen keine nicht ausreichenden Leistungen höchstens eine ausreichende Leistung in

den schriftlichen Fächern

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Allgemeines

Ausländische Leistungsnachweise werden bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen.

Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.

Die Dauer des Auslandsaufenthalts wird auf die Verweildauer angerechnet.

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DFH – Deutscher Fachverband High School e. V.

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AJA – Dachverband gemeinnütziger Jugendaustauschorganisationen