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Arbeits- und Sozialrecht
Drs
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3. Auflage
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E-Learning auf http://studium.manz.at
Arbeits- undSozialrecht
L LernenU benWWissen
von
Dr. Monika Drsao. Universittsprofessorin an der
Wirtschaftsuniversitt Wien
3. Auflage
1 8 4 9
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A F T I ST
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E
Wien 2015
MANZsche Verlags- und Universittsbuchhandlung
Zitiervorschlag: Drs, Arbeits- und Sozialrecht3 (2015) . . .
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfltigung und Verbreitung sowie der bersetzung, vorbehalten.Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohneschriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert,
verarbeitet, vervielfltigt oder verbreitet werden.
Smtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfltiger Bearbeitungohne Gewhr; eine Haftung der Autorin sowie des Verlages ist ausgeschlossen.
Kopierverbot/VervielfltigungsverbotDie fr Schulen und Hochschulen vorgesehene freie Werknutzung Vervielfltigung zum eigenen Schul-gebrauch gilt fr dieses Werk nicht, weil es seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Unter-
richtsgebrauch bestimmt ist ( 42 Abs 6 UrhG).
ISBN 978-3-214-11299-8
2015 MANZsche Verlags- und Universittsbuchhandlung GmbH, WienTelefon: (01) 531 61-0E-Mail: [email protected]
www.manz.atBildnachweis: privat
Druck: FINIDR, s.r.o.,v
Cesk Tven
Vorwort zur 3. Auflage
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs III
Vorwort zur 3. Auflage
Die 3. Auflage wurde inzwischen notwendig, da seit der 2. Auflage aus dem Jahr 2012zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten sind: so etwa eine Novelle des AuslBG, desAG, des BMSVG, des BPG, nderungen bei den Dienstverhinderungsgrnden, insbbei der Pflegefreistellung, nderungen bei den diversen va im AVRAG geregeltenFreistellungen ohne vollen Entgeltanspruch bzw Reduktionen der Arbeitszeit (inkl derdazu gehrenden Sozialleistungen), zahlreiche nderungen des Sozialversicherungs-rechts (insb im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der Arbeitsunfhigkeit) unddie notwendigen Anpassungen im Zusammenhang mit der Einfhrung der neuenVerwaltungsgerichtsbarkeit.
Jedes Kapitel ist dreigeteilt: Lernen ben Wissen.
Im Teil Lernen wird der Stoff unter Zuhilfenahme von rund 300 Beispielen erklrt.
Der Teil ben umfasst ca 400 bungsfragen, die eine gezielte Prfungsvorbereitungerleichtern sollen.
Der Teil Wissen mit seinen etwa 450 Definitionen dient zum Nachschlagen, aberauch der Wiederholung und Prfungsvorbereitung.
Zustzlich bietet die Marginalspalte einen guten berblick ber die wesentlichen Eck-punkte und Raum fr eigene Anmerkungen.
Gemeinsam mit der Entwicklung dieser Lehrbuchreihe wurde unter der Internetadressehttp://studium.manz.at eine neuartige Lernplattform geschaffen. Die Lernplattform istmit dem Buch verknpft und ermglicht Ihnen eine bessere Prfungsvorbereitung. Sieknnen dort mithilfe von rund 430 multiple-choice-Fragen Ihr Wissen testen. Auf dere-learning-Plattform finden Sie regelmig auch aktualisierte Ergnzungsbltter, die Sieber die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts, die seit dem Erscheinendieses Buches in Kraft getreten sind, informieren. Ihren Registrierungscode zume-learning-Einstieg finden Sie auf der Umschlagsinnenseite Ihres Buches.
Ich mchte mich an dieser Stelle herzlich bei meinen Kolleginnen Frau Mag. KarinBurger-Ehrnhofer, Frau Marta Glowacka, LL.M. und Frau Lisa Jobst, LL.B. bedanken, diemich bei der berarbeitung des Lehrbuches sehr tatkrftig untersttzt haben; ohne ihreMithilfe htte die 3. Auflage nicht so schnell erscheinen knnen.
Wien, im Februar 2015 Monika Drs
Ziel
Methode
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Dank
Vorwort zur 1. Auflage
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs V
Vorwort zur 1. Auflage
Dieses neue Lehrbuch zum Arbeits-und Sozialrecht soll nicht nur einen berblick berdie wichtigsten Aspekte beider Stoffgebiete verschaffen, sondern auch das Zusammen-spiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen aufzeigen. Bewusst wurde die Ent-scheidung getroffen, dieses Lehrbuch mglichst kurz zu halten und auf die Behandlungdiverser Detailbestimmungen zu verzichten.
Die bereits fr das Lehrbuch von Perner/Spitzer/Kodek, Brgerliches Recht, neu entwi-ckelte Gliederung soll den Benutzern einen besseren Zugang zum Stoff verschaffen:Jedes Kapitel ist dreigeteilt: Lernen ben Wissen.
Im Teil Lernen wird der Stoff unter Zuhilfenahme von rund 250 Beispielen erklrt.
Der Teil ben umfasst ca 400 bungsfragen, die eine gezielte Prfungsvorbereitungerleichtern sollen.
Der Teil Wissen mit seinen etwa 400 Definitionen dient zum Nachschlagen, aberauch der Wiederholung und Prfungsvorbereitung.
Zustzlich bietet die Marginalspalte einen guten berblick ber die wesentlichen Eck-punkte und Raum fr eigene Anmerkungen.
Gemeinsam mit der Entwicklung dieser Lehrbuchreihe wurde unter der Internetadressestudium.manz.at eine neuartige Lernplattform geschaffen. Diese e-learning-Plattformist mit dem Buch verknpft und ermglicht Ihnen eine bessere Prfungsvorbereitung.Sie knnen dort mithilfe von zahlreichen Fragen Ihr Wissen testen. Ihren Registrie-rungscode zum e-learning-Einstieg finden Sie auf der Umschlaginnenseite Ihres Buches.
Ich mchte mich an dieser Stelle herzlich bei meinen KollegInnen bedanken, allen voranbei Mag. Michaela Maurer, die mich bei der Erstellung von Teilen des 9. und 10. Kapi-tels untersttzt hat, und bei Mag. Karin Burger-Ehrnhofer, Mag. Lisa Kulmer undMag. Andrea Potz, die mir beim Korrekturlesen geholfen haben; ohne ihre Unter-sttzung htte das Lehrbuch nicht so schnell erscheinen knnen. Besonderer Dank giltaber auch dem stellvertretenden Verlagsleiter des Manz-Verlags, Mag. Heinz Korntner,fr die Idee dieses Werkes, und der Lektorin, Mag. Doris Pummer, die mir jederzeithilfreich zur Seite gestanden ist.
Wien, im Dezember 2008 Monika Drs
Ziel
Methode
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L
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Dank
Inhalt
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs VII
InhaltVorwort zur 3. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III
Vorwort zur 1. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V
Abkrzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI
1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11.1 Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts . . . . . . . . . 31.2 Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51.3 Stufenbau der Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen . . . . . . . 10
1.4 Institutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Kapitel 1: Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Kapitel 2: Bundesministerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Kapitel 3: Verwaltungsbehrden und sonstige Einrichtungen . . . . . . . 16
2 Der Arbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212.1 Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer . . 23
Kapitel 1: Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Kapitel 2: Freie Dienstnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Kapitel 3: Werkvertragsnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Kapitel 4: Arbeitnehmerhnliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30Kapitel 5: bersicht Vertragsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Kapitel 6: Sonstige Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
2.2 Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Kapitel 1: Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Kapitel 2: Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
2.3 Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432.4 Beschftigungsverbote und -gebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Kapitel 1: Beschftigungsverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Kapitel 2: Beschftigungsgebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
2.5 Vorvertragliches Schuldverhltnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552.6 Vertragsabschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Kapitel 1: Abschlusserfordernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Kapitel 2: Dienstzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
3 Haupt- und Nebenpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633.1 Arbeitspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Kapitel 1: Geschuldete Arbeitsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65Kapitel 2: Weisungsrecht des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Kapitel 3: Versetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66Kapitel 4: Arbeitskrfteberlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Kapitel 5: Betriebsbergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
3.2 Entgeltpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Kapitel 1: Entgeltfortzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75Kapitel 2: Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84Kapitel 3: Freistellungen ohne (vollen) Entgeltanspruch . . . . . . . . . . . 87Kapitel 4: Entgeltsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91Kapitel 5: Betriebliche bung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93Kapitel 6: Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93Kapitel 7: Betriebspension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
3.3 Treuepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108Kapitel 1: Unterlassungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Kapitel 2: Handlungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103.4 Frsorgepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Kapitel 1: Gleichbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
4 Arbeitnehmerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194.1 Gefahrenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214.2 Arbeitszeitschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Kapitel 1: Arbeitszeitbeschrnkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124Kapitel 2: Arbeitspausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
4.3 Verwendungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Kapitel 1: Kinder- und Jugendschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136Kapitel 2: Schutz bei Schwangerschaft, Karenz und Teilzeit . . . . . . . . 137Kapitel 3: Schutz von Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
5 Schadenshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1435.1 Schadenshaftung im Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
Kapitel 1: Vom Arbeitnehmer verursachte Schden . . . . . . . . . . . . . . 145Kapitel 2: Haftung des Arbeitgebers fr Vermgensschden . . . . . . . . 150
5.2 Schadenshaftung im Sozialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153Kapitel 1: Von Arbeitskollegen verursachte Personenschden . . . . . . . 153Kapitel 2: Vom Arbeitgeber oder gleichgestellten Personen verursachte
Personenschden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
6 Beendigung des Arbeitsverhltnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1596.1 Beendigungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1616.2 Kndigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166
Kapitel 1: Kndigungsfristen und -termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167Kapitel 2: Allgemeiner Kndigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170Kapitel 3: Individueller Kndigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174Kapitel 4: Besonderer Kndigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
6.3 Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund . . . . . . . . . . . . . . . 180Kapitel 1: Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181Kapitel 2: Vorzeitiger Austritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
6.4 Beendigungsabhngige Ansprche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189Kapitel 1: Offenes Entgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190Kapitel 2: Sonderzahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190Kapitel 3: Abfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191Kapitel 4: Urlaubsersatzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192Kapitel 5: Kndigungsentschdigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194Kapitel 6: Postensuchtage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195Kapitel 7: Dienstzeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196Kapitel 8: Betriebspension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197Kapitel 9: Konkurrenzklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198Kapitel 10: Ausbildungskostenrckersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200Kapitel 11: Sonstige Ansprche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201Kapitel 12: bersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
7 berbetriebliche Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2057.1 Berufsverbandsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
Kapitel 1: Gesetzliche Interessenvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210Kapitel 2: Freiwillige Interessenvertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212Kapitel 3: Sozialpartnerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
7.2 Kollektivvertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216Kapitel 1: Kollektivvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216Kapitel 2: Kollektivvertragsfhigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217
Inhalt
VIII Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Inhalt
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs IX
Kapitel 3: Zulssiger Kollektivvertragsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220Kapitel 4: Rechtswirkungen des Kollektivvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . 222Kapitel 5: Geltungsbereich des Kollektivvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . 223Kapitel 6: Kollektivvertragskollision . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225Kapitel 7: Substitutionsformen des Kollektivvertrags . . . . . . . . . . . . . . 227
7.3 Arbeitskampf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232Kapitel 1: Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232Kapitel 2: Arten des Streiks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234Kapitel 3: Rechtsfolgen des Arbeitskampfs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235
8 Betriebliche Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2398.1 Betriebsverfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2418.2 Belegschaft und ihre Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247
Kapitel 1: Betriebsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248Kapitel 2: Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251Kapitel 3: Wahlrecht zum Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256Kapitel 4: Wahlmngel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259Kapitel 5: Ttigkeitsdauer des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260Kapitel 6: Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder . . . . . . . . . . . . . . 262
8.3 Mitbestimmungsrechte der Belegschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268Kapitel 1: Arten der Mitbestimmungsrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268Kapitel 2: Betriebsvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
9 Das Versicherungsverhltnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2839.1 Versicherter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
Kapitel 1: Pflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286Kapitel 2: Freiwillige Versicherung, Formalversicherung . . . . . . . . . . . 290
9.2 Beginn und Ende der Pflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2939.3 Beitragspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2959.4 Meldepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3019.5 Sanktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 303
10 Das Leistungsverhltnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30510.1 Grundlagen des Leistungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30710.2 Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
Kapitel 1: Versicherungsfall der Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312Kapitel 2: Versicherungsfall der Arbeitsunfhigkeit infolge Krankheit . . 316Kapitel 3: Versicherungsfall der Mutterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319Kapitel 4: Versicherungsfall der (vorbergehend) geminderten
Arbeitsfhigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321Kapitel 5: Vertragspartnerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322
10.3 Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328Kapitel 1: Arbeitsunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329Kapitel 2: Berufskrankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333Kapitel 3: Leistungen der Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333
10.4 Pensionsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343Kapitel 1: Versicherungsfall des Alters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346Kapitel 2: Versicherungsfall der (dauerhaft) geminderten
Arbeitsfhigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350Kapitel 3: Versicherungsfall des Todes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355Kapitel 4: Pension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
10.5 Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366Kapitel 1: Arbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367Kapitel 2: Notstandshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371Kapitel 3: Sonstige Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372
10.6 Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379Kapitel 1: Pflegegeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379Kapitel 2: Pflegekarenzgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381Kapitel 3: 24-Stunden-Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382Kapitel 4: Familienleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382Kapitel 5: Bedarfsorientierte Mindestsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 386
11 Arbeitnehmereinsatz mit Auslandsberhrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39111.1 Arbeitsrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
Kapitel 1: Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393Kapitel 2: Rom I-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394Kapitel 3: Entsenderichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396Kapitel 4: Umsetzung der Entsenderichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
11.2 Sozialrechtliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404Kapitel 1: sterreichisches Sozialrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404Kapitel 2: Beschftigung im EWR-Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405Kapitel 3: Beschftigung in sonstigen Staaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
Inhalt
X Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Abkrzungsverzeichnis
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs XI
Abkrzungsverzeichnis
ABGB Allgemeines brgerliches GesetzbuchAbs AbsatzAEUV Vertrag ber die Arbeitsweise der Europischen UnionAG Arbeitgeber(in)AHGB Allgemeines preuisches HandelsgesetzbuchAI Arbeitsinspektorat(e)AK ArbeiterkammerAKG ArbeiterkammergesetzAktG AktiengesetzAlVG ArbeitslosenversicherungsgesetzAMFG ArbeitsmarktfrderungsgesetzAMPFG Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsgesetzAMS ArbeitsmarktserviceAMSG ArbeitsmarktservicegesetzAN Arbeitnehmer(in)Anf AnfechtungAngG AngestelltengesetzAPG Allgemeines PensionsgesetzAPSG ArbeitsplatzsicherungsgesetzAR ArbeitsrechtArbAbfG Arbeiter-AbfertigungsgesetzArbIG ArbeitsinspektionsgesetzArbVG ArbeitsverfassungsgesetzARG ArbeitsruhegesetzArt ArtikelASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetzASG Arbeits- und SozialgerichtASGG Arbeits- und SozialgerichtsgesetzASVG Allgemeines SozialversicherungsgesetzAT Arbeitstag(e)ATerrG AntiterrorgesetzAusn AusnahmeAUVA Allgemeine UnfallversicherungsanstaltAG ArbeitskrfteberlassungsgesetzAuslBG AuslnderbeschftigungsgesetzAVG Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzAVRAG Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzAZ ArbeitszeitAZG Arbeitszeitgesetz
BAG BerufsausbildungsgesetzBAGS Berufsvereinigung von Arbeitgebern fr Gesundheits- und SozialberufeBEA BundeseinigungsamtBEinstG BehinderteneinstellungsgesetzBKA BundeskanzleramtB-KUVG Beamten-Kranken- und UnfallversicherungsgesetzBM Bundesminister(ium)BMASK Bundesminister(ium) fr Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzBMBF Bundesminister(ium) fr Bildung und FrauenBMF Bundesminister(ium) fr FinanzenBMG Bundesminister(ium) fr GesundheitBMLVS Bundesminister(ium) fr Landesverteidigung und Sport
BMSVG Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstndigenvorsorgegesetzBMWFJ Bundesminister(ium) fr Wirtschaft, Familie und JugendBPG BetriebspensionsgesetzBPGG BundespflegegeldgesetzBR Betriebsrat; BetriebsrteBSA Bundesamt fr Soziales und BehindertenwesenBSAG BundessozialamtsgesetzBSVG Bauern-SozialversicherungsgesetzBUAG Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsgesetzBV BetriebsvereinbarungBVG BundesverfassungsgesetzB-VG Bundes-VerfassungsgesetzBV-Kasse betriebliche Vorsorgekassebzw beziehungsweise
ca cirkaCD Compact Disk
DAG DienstgeberabgabegesetzDG Dienstgeber(in)dh das heitDHG DienstnehmerhaftpflichtgesetzDLSG DienstleistungsscheckgesetzDN Dienstnehmer(in)DSG DatenschutzgesetzDZ Dienstzeit
E Entscheidung; EntlassungEBR Europischer Betriebsrate-card elektronische oder europische KrankenversicherungskarteEFZG EntgeltfortzahlungsgesetzEG Europische Gemeinschaften; Vertrag zur Grndung der Europischen
GemeinschaftenEGMR Europischer Gerichtshof fr Menschenrechteeinv einvernehmlichELDA elektronische DatenfernbertragungESC Europische SozialchartaEStG Einkommenssteuergesetzetc et ceteraEU Europische UnionEuGH Europischer GerichtshofEV Europisches Schuldvertragsbereinkommenev eventuellEWG Europische WirtschaftsgemeinschaftEWR Europischer Wirtschaftsraum
f und der (die) folgendeff und die folgendenFLAF FamilienlastenausgleichsfondsFLAG FamilienlastenausgleichsgesetzFPG FremdenpolizeigesetzFSVG Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstndig Erwerbsttigen
GBH Gewerkschaft Bau-HolzGdG KMSfB Gewerkschaft der Gemeindebediensteten Kunst, Medien, Sport,
freie Berufegem gem
Abkrzungsverzeichnis
XII Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Abkrzungsverzeichnis
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs XIII
GewO Gewerbeordnung 1859GewO 1994 Gewerbeordnung 1994GKK GebietskrankenkasseGlBG GleichbehandlungsgesetzGmbH Gesellschaft mit beschrnkter HaftungGmbHG Gesetz ber Gesellschaften mit beschrnkter HaftungGD Gewerkschaft ffentlicher DienstGPA-djp Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, PapierGPF Gewerkschaft der Post- und FernmeldebedienstetenGRC Charta der Grundrechte der Europischen UnionGSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
HBeG HausbetreuungsgesetzHgG HandlungsgehilfengesetzhM herrschende MeinungHVSVTr Hauptverband der Sozialversicherungstrger
IAO Internationale Arbeitsorganisation (s auch ILO)idF in der FassungidgF in der geltenden FassungidR in der RegelIEFG Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service-GmbH-GesetzieS im engeren SinnIESG Insolvenz-EntgeltsicherungsgesetzILO International Labour Organisation (s auch IAO)Info Informationinkl inklusiveinsb insbesondereIO InsolvenzordungIPRG Gesetz ber das internationale PrivatrechtiRd im Rahmen der (des)iSd im Sinne der (des)IV InteressenvertretungIVF In-vitro-FertilisationiVm in Verbindung mitiwS im weiteren Sinn
JournG Journalistengesetz
KA-AZG Krankenanstalten-ArbeitszeitgesetzKAPOVAZ kapazittsorientierte variable ArbeitszeitKautSchG KautionsschutzgesetzKBGG KinderbetreuungsgeldgesetzKfz KraftfahrzeugKG KommanditgesellschaftKJBG Kinder- und JugendlichenbeschftigungsgesetzKoalG KoalitionsgesetzKollV Kollektivvertragkollv kollektivvertragsKnd Kndigung
LAG Landarbeitsgesetzlit litera (Buchstabe)LG Landesgericht
max maximalMdE Minderung der ErwerbsfhigkeitmE meines Erachtens
MRK Europische MenschenrechtskonventionMSchG Mutterschutzgesetz
NAG Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzNGKK niedersterreichische GebietskrankenkasseNr NummerNSchG NachtschwerarbeitsgesetzNVG Notarversicherungsgesetz
OG offene GesellschaftGB sterreichischer GewerkschaftsbundOGH Oberster GerichtshofOLG OberlandesgerichtORF-G Bundesgesetz ber den sterreichischen Rundfunk
PG PensionsgesetzPKG PensionskassengesetzPkw PersonenkraftwagenPRO-GE Produktionsgewerkschaft
RL RichtlinieRom I-VO Verordnung ber das auf vertragliche Schuldverhltnisse anzuwenden-
de RechtRsp RechtsprechungRVO deutsche Reichsversicherungsordnung
s sieheSCE Europische GenossenschaftSE Europische Gesellschaftsog sogenannte (r, s)StGG Staatsgrundgesetz ber die allgemeinen Rechte der StaatsbrgerStVO StraenverkehrsordnungSV SozialversicherungSVA Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSVTr SozialversicherungstrgerSW Sozialwirtschaft sterreich Verband der sterreichischen Sozial- und
GesundheitsunternehmenSZ Sonderzahlung(en)
TabakG TabakgesetzTAG Theaterarbeitsgesetz
ua unter anderem; und andereUG UniversittsgesetzUrlG UrlaubsgesetzUStG UmsatzsteuergesetzuU unter UmstndenUWG BG gegen den unlauteren Wettbewerb
va vor allemVAG VersicherungsaufsichtsgesetzVerG VereinsgesetzVfGH Verfassungsgerichtshofvgl vergleichevida Gewerkschaft Verkehr soziale, persnliche Dienste und Gesundheits-
berufe private DienstleistungenVKG Vter-KarenzgesetzVO Verordnung
Abkrzungsverzeichnis
XIV Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Abkrzungsverzeichnis
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs XV
VStG VerwaltungsstrafgesetzVwGH VerwaltungsgerichtshofVwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
WGKK Wiener GebietskrankenkasseWK WirtschaftskammerWKG WirtschaftskammergesetzWK Wirtschaftskammer sterreichWT Werktag(e)
Z Ziffer; ZahlzB zum BeispielZBR ZentralbetriebsratZPO Zivilprozessordnung
1 EinleitungDer 1. Teil dient der Einfhrung. Er beschftigt sich ua mit der Entwicklung des Arbeits- und Sozialrechts, dem Zweck der arbeits- und sozialrechtlichen Sonderbestimmungen, der blichen Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts, der Einordnung der arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlagen (insb KollV, BV) imRahmen des Stufenbaus der Rechtsordnung und
den Gerichten und Behrden, die fr arbeits- und sozialrechtliche Belangezustndig sind.
Dieser Teil umfasst folgende Abschnitte:
1.1 Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts . . . . . . . . . . . . 3
1.2 Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
1.3 Stufenbau der Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen . . . . . . . 10
1.4 Institutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Kapitel 1: Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Kapitel 2: Bundesministerien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Kapitel 3: Verwaltungsbehrden und sonstige Einrichtungen . . . . . . . . 16
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs 3
1.1 Entwicklung und Zweck desArbeits- und Sozialrechts
L LernenEntwicklung des Arbeitsrechts
Die Entstehung des heutigen Arbeitsrechts ist eng mit der Industrialisierung ver-bunden. Diese bewirkte Ende des 18. Jahrhunderts eine wesentliche Verschlechterungder arbeitsrechtlichen Situation. Der damals vorherrschende Liberalismus trat fr eineunbeschrnkte Vertragsfreiheit (freie Partnerwahl, Gestaltungsfreiheit, Formfreiheit undEndigungsfreiheit) ein. Dies fhrte hufig zur Ausbeutung der AN durch ihre wirt-schaftlich berlegenen AG.
Die Stammfassung des Allgemeinen brgerlichen Gesetzbuchs (ABGB 1811) kanntenoch so gut wie keine Schutzbestimmungen zugunsten der AN; diese wurden erst mitder 3. Teilnovelle im Jahr 1916 eingefhrt. Die ersten wesentlichen Schutzbestimmun-gen zugunsten der AN kamen erst Mitte des 19. Jahrhunderts, zB mit der zum Teil nochheute geltenden Gewerbeordnung (GewO 1859). Das Angestelltengesetz (AngG1921) basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen des Handlungsgehilfengesetzes(HgG 1910), das zuvor das Allgemeine Handelsgesetzbuch (AHGB 1862) abgelst hat.
Bereits sehr frh haben es die Angestellten geschafft, sich aufgrund ihrer damals nochbesonderen Stellung im Unternehmen gnstigere arbeitsrechtliche Bestimmungen zuerkmpfen. Whrend es sich bei den Angestellten allerdings ursprnglich blo um einekleine Gruppe innerhalb der AN handelte, gibt es aufgrund der genderten Abgren-zung zwischen Arbeitern und Angestellten und aufgrund der Vernderung in derArbeitswelt (so wurden zB einfache handwerkliche Ttigkeiten in weiten Bereichenvon Maschinen bernommen) heute mehr Angestellte als Arbeiter.
Seit ber einem Jahrhundert bestehen nun Bestrebungen, die inzwischen als berholtangesehene Differenzierung zwischen den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zubeseitigen. Vorste in diese Richtung wurden va in den 1960er Jahren (Vorlage zweierKodifikationsentwrfe) und 1990er Jahren (Erarbeitung zahlreicher Entwrfe) unter-nommen. Diese fhrten zu einer schrittweisen, wenn auch nicht vollstndigen An-gleichung der Rechte der Arbeiter und der Angestellten.
die erstenarbeitsrechtlichen
Bestimmungen
DifferenzierungArbeiter Angestellte
= berholt
Die ersten sozialrechtlichen Bestimmungen
Die ersten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wurden in sterreich Endedes 19. Jahrhunderts eingefhrt (1887: Unfallversicherung; 1888: Krankenversiche-rung; 1906: Pensionsversicherung der Angestellten die Pensionsversicherung derArbeiter folgte erst whrend des 2. Weltkriegs durch Einfhrung der deutschen RVO;1920: Arbeitslosenversicherung).
Zweck arbeitsrechtlicher Sonderbestimmungen
Wie bereits die Entwicklung des Arbeitsrechts gezeigt hat, dient das Arbeitsrecht primrdem Schutz der AN vor ihren wirtschaftlich berlegenen AG. Aus diesem Grund siehtdas Arbeitsrecht zumeist zwingende (Mindest-)Bestimmungen vor.
Das Arbeitsrecht dient aber auch dem Ausgleich der AN- und AG-Interessen.
Gleichzeitig soll durch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen das Entstehen sozialerKonflikte (insb Streiks) vermieden werden.
Zweck sozialrechtlicher Bestimmungen
Die sozialrechtlichen Bestimmungen sollen einen wirksamen Schutz vor den Wechsel-fllen des Lebens (Krankheit, Arbeitsunfhigkeit, Alter, Arbeitslosigkeit) bieten.
L Lernen ben WWissen 1.1 Entwicklung und Zweck des Arbeits- und Sozialrechts
4 Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Schutzfunktion
Interessenausgleich
Friedensfunktion
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs 5
1.2 Gliederung des Arbeits-und Sozialrechts
L LernenArbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Beschftigung der unselbstndig beschftigten Personen,also der AN (vgl Abschnitt 2.1, Kapitel 1).
Gliederung des Arbeitsrechts
Individual-AR
Arbeitsrecht
betrieblicheIV
Arbeits-kampfrecht
berbetrieb-liche IV
AN-Schutzrecht
Arbeits-vertragsrecht
AN-Vertretung
Berufs-verbandsrecht
technischerAN-Schutz
Begrndung
Mitwirkungs-rechte
KollV-RechtAZ-SchutzRechte und
Pflichten
Verwendungs-schutz
Beendigung BV-Recht
kollektives AR
Das Arbeitsrecht gliedert sich in das Individualarbeitsrecht und das kollektiveArbeitsrecht.
Das Individualarbeitsrecht besteht aus dem Arbeitsvertragsrecht und dem AN-Schutz-recht. Das Arbeitsvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem AN undseinem AG: insb die Begrndung des Arbeitsverhltnisses (s Teil 2), die Rechte undPflichten der Vertragsparteien (s Teil 3) und die Beendigung des Arbeitsverhltnisses(s Teil 6); das AN-Schutzrecht (s Teil 4) umfasst den technischen AN-Schutz (Gefahren-schutz), den Arbeitszeitschutz und den Verwendungsschutz (zB minderjhriger Perso-nen oder schwangerer ANinnen).
Das kollektive Arbeitsrecht gliedert sich in das Recht der berbetrieblichen Interessen-vertretung (s Teil 7), der betrieblichen Interessenvertretung (s Teil 8) und das Arbeits-kampfrecht (s Abschnitt 7.3). Beim Recht der berbetrieblichen Interessenvertre-tung geht es um das Recht der Berufsverbnde (Kammern und Gewerkschaften) unddas KollV-Recht; beim Recht der betrieblichen Interessenvertretung um die AN-(Belegschafts-)Vertretung auf betrieblicher Ebene, deren Mitwirkungsrechte und dasBV-Recht. Das Arbeitskampfrecht regelt Streik, Aussperrung und Boykott.
Die einzelnen Rechtsgebiete existieren allerdings nicht getrennt voneinander. Es kommtvielmehr immer wieder zu einem Zusammenspiel der Bestimmungen. So sind etwa beider Beendigung eines Arbeitsverhltnisses sowohl arbeitsvertragsrechtliche Aspekte (zBKndigungsfristen, Entlassungsgrnde) als auch die Mitwirkungsrechte der Belegschaft(zB Informations-, Beratungs- und Anfechtungsrechte des BR) zu beachten.
Sozialrecht
Das Sozialrecht gliedert sich in das Sozialversicherungsrecht, das Sozialhilferecht unddie Versorgung.
Das Sozialversicherungsrecht umfasst die Krankenversicherung, die Unfallversiche-rung, die Pensionsversicherung und die Arbeitslosenversicherung (s Teil 9 und 10).
Das Sozialhilferecht bietet Schutz bei sozialer Notlage, wenn eine Sicherung durch dieSozialversicherung nicht besteht. Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsiche-rung wurden fr ganz sterreich einheitliche Mindeststandards geschaffen (s Ab-schnitt 10.6, Kapitel 5).
Eine Versorgung ist zum Ausgleich von Sonderopfern (zB Kriegsopferversorgung,Heeresversorgung, Impfschden, Verbrechensopfer) und als Belohnung fr besondereDienste (zB die auslaufende Altersversorgung der Beamten) vorgesehen.
L Lernen ben WWissen 1.2 Gliederung des Arbeits- und Sozialrechts
6 Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Individualarbeitsrecht
kollektives Arbeitsrecht
Zusammenwirken
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs 7
1.3 Stufenbauder Rechtsordnung
Kapitel 1:Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
L LernenAuf das Arbeitsverhltnis wirken zahlreiche Rechtsquellen ein. Neben den allgemeinenRechtsquellen (Gesetz, Verordnung etc) kennt das Arbeitsrecht auch den Kollektivver-trag (KollV) und die Betriebsvereinbarung (BV). Damit die AN und AG wissen, welcheBestimmungen sie zu beachten haben, ist zunchst das Verhltnis der einzelnenRechtsquellen zueinander zu klren. Dabei geht es va um die Eingliederung einerRegelung in den Stufenbau der Rechtsordnung. Gleichzeitig ist zu bercksichtigen,welche Wirkungen den einzelnen Bestimmungen zukommen.
Stufenbau der Rechtsordnung
EU
Verfassung
zwingendes Gesetz
Verordnung
Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag
nachgiebiges (Gesetzes-)Recht
Weisungen des Arbeitgebers
Unionsrecht
Auf oberster Stufe im Rahmen des Stufenbaus der Rechtsordnung steht das europ-ische Unionsrecht. Fr das Arbeits- und Sozialrecht sind neben dem Vertrag ber dieArbeitsweise der Europischen Union (AEUV idF von Lissabon) va die Charta derGrundrechte der Europischen Union (GRC), Verordnungen (VO) und Richtlinien(RL) von Bedeutung.
Die GRC gehrt, ebenso wie der AEUV, zum Primrrecht. Die GRC ist fr die Organeder EU sowie fr die Mitgliedstaaten bei der Durchfhrung des Unionsrechts verbindlich(Art 51 Abs 1). Sie enthlt fr das Arbeits- und Sozialrecht relevante Grundrechte, wiezB das Recht auf Berufsfreiheit (Art 15) und das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz(Art 20). Daneben regelt die Charta auch soziale Grundstze, wie zB das Recht aufKollektivverhandlungen und Kollektivmanahmen (Art 28). Diese Grundstze stellenjedoch keine einklagbaren Rechte dar (Art 52 Abs 5).
Die VO sind ohne weitere innerstaatliche Umsetzung sowohl fr die Mitgliedstaatenals auch fr jeden Einzelnen unmittelbar rechtsverbindlich (zB Freizgigkeits-VO,Sozialversicherungs-VO).
Die RL sind an die Mitgliedstaaten gerichtet, hinsichtlich ihrer Zielsetzung verbindlichund bedrfen zu ihrer individuellen Rechtsverbindlichkeit grundstzlich einer inner-staatlichen Umsetzung (zB Betriebsbergangs-RL, Arbeitsschutz-RL, Arbeitszeit-RL,Antidiskriminierungs-RL, Entsende-RL).
Verfassungsrecht
Fr das Arbeitsrecht sind va die Grundrechte von Bedeutung, insb der Gleichheitssatz(Art 7 B-VG, Art 2 StGG), aber auch die Freiheit der Berufswahl (Art 6 und 18 StGG),fr das Arbeitsverfassungsrecht insb die Vereins- und Versammlungsfreiheit inklKoalitionsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 MRK).
Hinsichtlich der Bestimmungen der sterreichischen Bundesverfassung (B-VG) ist va aufdie dort geregelte Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Lndern zu verweisen. ImBereich des Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts liegt die Gesetzgebungund Vollziehung grundstzlich beim Bund (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG).
Ausnahmen bestehen allerdings fr den Bereich des Arbeitsrechts bezglich der Land-und Forstwirtschaft (der Bund hat hier nur die Kompetenz zur Grundsatzgesetzge-bung; Ausfhrungsgesetzgebung und Vollziehung fallen in die Kompetenz der Lnder Art 12 Abs 1 Z 6 B-VG) und fr das Dienstrecht des ffentlichen Dienstes, aller-dings nur hinsichtlich der Bediensteten der Lnder, Gemeinden und Gemeindeverbnde(den Lndern obliegt diesbezglich Gesetzgebung und Vollziehung Art 21 B-VG),nicht aber der Bundesbediensteten (Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG).
Bezglich des Sozialhilferechts obliegt dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzge-setzgebung, whrend den Lndern die Ausfhrungsgesetzgebung und Vollziehungzusteht Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG: Armenwesen). Anstelle eines Grundsatzgesetzeswurden im Rahmen einer Art 15a B-VG-Vereinbarung (BGBl I 2010/96) zwischen demBund und den Lndern die Eckpunkte einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung fest-gelegt, die durch entsprechende Bundes- und Landesgesetze umgesetzt wurden (sAbschnitt 10.6, Kapitel 5).
L Lernen ben WWissen 1.3 Stufenbau der Rechtsordnung
8 Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
EU-Grundrechte-charta (GRC)
Verordnung
Richtlinie
Grundrechte
Kompetenzaufteilung
1Einleitung
Kapitel 1: Arbeitsrechtliche Rechtsquellen
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs 9
Zwingende Gesetze
Das Arbeitsrecht besteht berwiegend aus zwingenden Gesetzen (zur einseitig bzwzweiseitig zwingenden Wirkung s Kapitel 2). Ob ein Gesetz zwingender Natur ist, istzum Teil im Gesetz selbst geregelt (idR gegen Ende des Gesetzes: zB 40 AngG bzwgegen Ende des entsprechenden Abschnitts: zB 12 und 17 UrlG), zum Teil durchAuslegung zu ermitteln.
Verordnung
Va im AN-Schutzrecht, insb fr den Gefahrenschutz, wurden zahlreiche VO erlassen.
Kollektivvertrag
Die berbetrieblichen Interessenvertretungen (Kammern und Gewerkschaften) knnendie arbeitsrechtlichen Beziehungen mittels KollV regeln. Inwieweit ihnen diese Befugniszukommt, wird im Abschnitt 7.2 erlutert.
Betriebsvereinbarung
Auf betrieblicher Ebene kann der Betriebsinhaber mit dem BR in bestimmten BelangenBV abschlieen. Inwieweit dieses Recht besteht, wird va im Abschnitt 8.3, Kapitel 2erlutert.
Arbeitsvertrag
Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags ist zu beachten, dass die Vertragspartner (AG undAN) gegen keine hherrangige Norm verstoen drfen (s Stufenbau der Rechtsord-nung). Bei Versto gegen hherrangiges Recht wird die unzulssige Norm idR durch diezwingende Bestimmung ersetzt.
Die Vertragsparteien vereinbaren ein Entgelt, das unter dem kollektivvertraglichenMindestentgelt liegt. Der Vertrag ist dennoch gltig, dem AN gebhrt aber ab-weichend vom Arbeitsvertrag das kollektivvertragliche Mindestentgelt.
Nur ausnahmsweise, wenn es sich aus der Natur der zwingenden Bestimmung ergibt(zB Verbot der Kinderarbeit), kann der Versto zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertragsfhren.
Ein Unternehmer schliet mit einem 8-Jhrigen einen Arbeitsvertrag ab. Da derVertrag gegen das Kinderbeschftigungsverbot verstt, ist der Vertrag ungltig.
Nachgiebige/dispositive Bestimmungen
Nachgiebige (dispositive) Bestimmungen gelten nur dann, wenn zwischen den Ver-tragsparteien nichts anderes vereinbart wurde.
Der Unternehmer U schliet mit einem Arbeiter einen Arbeitsvertrag ab, ohne dasssie besprochen htten, was der AN verdienen soll bzw wann das Entgelt fllig ist.Der Vertrag ist gltig, dem AN gebhrt gem 1152 ABGB ein angemessenesEntgelt (zumindest das kollektivvertragliche Mindestentgelt), wobei das Entgelt gem
77 GewO am Ende jeder Woche fllig ist (soweit nicht zB im KollV ein andererFlligkeitszeitpunkt geregelt ist).
Weisungen des Arbeitgebers
In der Praxis besonders wichtig ist die Frage, welche Weisungen ein AG aussprechendarf bzw welche der AN befolgen muss. Diesbezglich ist zu beachten, dass dieWeisung gegen keine hherrangige Norm verstoen darf. Bei Versto ist die Weisungunzulssig; sie muss vom AN nicht befolgt werden.
Ein AG weist seinen AN an, lnger als die hchstzulssige Arbeitszeit zu arbeiten. DerAN muss diese Weisung nicht befolgen. Er kann nach Hause gehen, ohne eineVerletzung seiner Arbeitspflicht zu begehen. Das Arbeitsverhltnis darf deswegenauch nicht beendet werden.
Die teilzeitbeschftigte AN in A erhlt von ihrem AG die Weisung, abweichend vomArbeitsvertrag eine 5. Stunde zu arbeiten. A weist ihren AG darauf hin, dass sie ihrKind pnktlich vom Kindergarten abholen muss. A muss diese Weisung nicht befol-gen. Sie kann nach der 4. Stunde gehen, ohne eine Vertragsverletzung zu begehen.Das Arbeitsverhltnis darf deswegen auch nicht beendet werden.
Kapitel 2:Rechtswirkungen arbeitsrechtlicherBestimmungen
Zwingendes Recht
Zweiseitig zwingendes Recht ist nicht abnderbar, dh weder zugunsten noch zulastendes AN. Zweiseitig zwingend sind va die AN-Schutzbestimmungen, die Bestimmungendes Betriebsverfassungsrechts, aber auch die sozialversicherungsrechtlichen Bestim-mungen.
Das MSchG sieht ein Beschftigungsverbot werdender Mtter in den letzten 8 Wo-chen vor der voraussichtlichen Entbindung und in den 8 Wochen danach vor. EineVerschiebung (zB 6 Wochen davor und 10 Wochen danach) ist auch auf Wunsch derANin nicht zulssig.
Einseitig zwingendes Recht ist nur zugunsten der AN abnderbar. Die Bestimmun-gen des Arbeitsvertragsrechts, aber auch die normativen Bestimmungen des KollV sindidR einseitig zwingender Natur; BV kommt immer einseitig zwingende Wirkung zu.
L Lernen ben WWissen 1.3 Stufenbau der Rechtsordnung
10 Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
zweiseitig zwingend
einseitig zwingend
1Einleitung
Kapitel 2: Rechtswirkungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs 11
Das UrlG sieht einen 5-wchigen Urlaubsanspruch pro Arbeitsjahr vor. Die Vertrags-parteien drfen zwar einen lngeren (zB 6-wchigen) aber keinen krzeren (zB4-wchigen) Urlaubsanspruch vereinbaren.
Dispositives Recht
Dispositive Bestimmungen sind in jede Richtung abnderbar, dh sowohl zugunstenals auch zulasten des AN. Aufgrund der AN-Schutzfunktion des Arbeitsrechts sinddispositive Bestimmungen heute die Ausnahme (zB 1155 ABGB, 77 GewO).
77 GewO sieht eine dispositive Kndigungsfrist von 14 Tagen vor. Die Vertrags-parteien drfen sowohl eine krzere (zB eine Woche, aber auch den vlligen Entfallder Kndigungsfrist) als auch eine lngere Kndigungsfrist (zB 3 Wochen) verein-baren. Voraussetzung ist allerdings, dass damit gegen keine andere Norm (zB gegeneinen KollV) verstoen wird.
Kollv-dispositive Bestimmungen knnen nur durch KollV in jede Richtung (dh auchzulasten des AN) abgendert werden (zB 1154b Abs 5 und 1160 ABGB, 22AngG).
1154b Abs 5 ABGB sieht fr den Fall eines wichtigen Dienstverhinderungsgrundes,wie zB fr den Besuch des Begrbnisses eines nahen Angehrigen, einen zeitlichbeschrnkten Entgeltfortzahlungsanspruch des AN vor. Durch KollV kann eine davon(auch zulasten der AN) abweichende Regelung vorgesehen werden (zB Beschrnkungder Entgeltfortzahlungsdauer oder Beschrnkung auf bestimmte nahe Angehrige,aber auch vllige Streichung des Entgeltfortzahlungsanspruchs). Dies gilt allerdingsnicht fr Angestellte, fr die dieser Anspruch in 8 Abs 3 AngG einseitig zwingendgeregelt ist (vgl 40 AngG).
Die Einfhrung kollv-dispositiver Bestimmungen beruht auf der berlegung, dass sichauf KollV-Ebene zwei annhernd gleich starke Verhandlungspartner gegenberstehen,weshalb keiner den anderen bervorteilen kann. Gleichzeitig wird es in bestimmtenBereichen als notwendig erachtet, dass auf branchenspezifische Besonderheiten Be-dacht genommen werden kann und dass die KollV-Parteien die Bedrfnisse ihrerBranche besser kennen.
22 AngG und 1160 ABGB sehen vor, dass der Anspruch auf bezahlte Posten-suchzeit whrend der Kndigungsfrist durch KollV abgendert, aber auch ersatzlosbeseitigt werden kann. Dies werden die KollV-Parteien beschlieen, wenn zB in derfraglichen Branche ein nahtloser Wechsel zu einem neuen AG auch ohne Freistellungdes AN zur Postensuche mglich ist.
dispositiv
kollv-dispositiv
1.4 InstitutionenKapitel 1:Gerichte
L LernenArbeits- und Sozialgerichte (ASG)
Das arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ist im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz(ASGG) geregelt. Diese Bestimmungen bauen auf den allgemeinen Verfahrensvorschrif-ten (insb der Zivilprozessordnung, ZPO) auf.
In Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte zustndig:
in 1. Instanz das jeweilige LG als Arbeits- und Sozialgericht (ASG); in Wien gibt es eineigenes Gericht, das ASG Wien;
in 2. Instanz das OLG und in 3. Instanz der OGH.
Die ASG entscheiden grundstzlich in Senaten, die aus Berufs- und fachkundigenLaienrichtern bestehen (diese werden von den gesetzlichen Interessenvertretungennominiert insb WK, AK). In 1. Instanz setzen sich die Senate aus 1 Berufs- und2 Laienrichtern (je 1 AN- und 1 AG-Vertreter) zusammen, in 2. und 3. Instanz idR aus3 Berufs- und 2 Laienrichtern.
Im Gegensatz zur allgemeinen Regel, dass Gerichtsentscheidungen erst ab ihrer Rechts-kraft vollstreckbar sind, knnen in einigen Arbeitsrechtssachen bereits erstinstanzlicheUrteile vorlufig vollstreckt werden (insb Streitigkeiten ber den Fortbestand desArbeitsverhltnisses, rckstndiges laufendes Arbeitsentgelt, betriebsverfassungsrecht-liche Streitigkeiten vgl 61 ASGG).
Wird ein AG in 1. Instanz zur Bezahlung des offenen Arbeitsentgelts an seinen ANverurteilt, dann muss er dies auch dann sofort bezahlen, wenn er gegen dieses Urteil
12 Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs
Zustndigkeit
Laienrichterbeteiligung
Vollstreckbarkeiterstinstanzlicher Urteile
1Einleitung
Kapitel 1: Gerichte
Arbeits- und Sozialrecht3 | Drs 13
rechtzeitig Berufung erhebt. Gewinnt der AG in letzter Instanz, muss der AN das zuvielerhaltene Entgelt zurckzahlen.
Die Gerichtsgebhren und die Kosten des Rechtsanwalts sind von der Hhe desStreitwerts abhngig. Grundstzlich hat derjenige die Verfahrenskosten zu tragen,der den Prozess verliert. In betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist derKostenersatzanspruch auf Verfahren vor dem OGH beschrnkt ( 58 ASGG). In Sozial-rechtssachen hat grundstzlich der Versicherungstrger die Kosten, die ihm durch dasVerfahren erwachsen sind, unabhngig vom Ausgang des Verfahrens, selbst zu tragen( 77 ASGG).
Zu beachten ist, dass sowohl die gesetzlichen (zB AK) als auch die freiwilligen (zB GB)Interessenvertretungen ihren Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen Rechts-schutz in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten bieten (dh sie bernehmen dieVerfahrenskosten, wenn nicht die in 7 Abs 5 AKG bzw im Rechtschutzregulativ desGB genannten Grnde [zB aussichtsloser Fall oder Klage gegen hinlnglich ausjudi-zierte Rechtsmeinung] dagegensprechen).
Verfgt eine Partei nicht ber die notwendigen Mittel zur Prozessfhrung, so kann sieVerfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe wird dann gewhrt, wenn eine Parteinicht imstande ist, die Kosten fr das Verfahren zu bestreiten, ohne den notwendigenUnterhalt zu beeintrchtigen (das ist jener Unterhalt, den die Partei fr sich und ihreFamilie fr eine einfache Lebensfhrung bentigt) und die Prozessfhrung nicht mut-willig erfolgt oder aussichtslos erscheint. Von der Verfahrenshilfe sind ua Gerichtsge-bhren, Kosten fr Sachverstndige sowie Rechtsanwaltskosten (sofern eine Vertretungdurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint) umfasst (vgl 63ff ZPO).
In 1. Instanz mssen sich die Parteien nicht vertreten lassen ( 39 ASGG). In solchenFllen trifft das Gericht eine besondere Anleitungspflicht (Manuduktionspflicht). In1. und 2. Instanz sind neben Rechtsanwlten auch bestimmte andere Personen zurVertretung zugelassen (zB AN der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen 40 ASGG). Bei arbeitsrechtlichen Klagen bis zu einem Streitwert von 75.000 kannein Mahnverfahren durchgefhrt werden ( 56 ASGG): Das Gericht erlsst zunchsteinen Zahlungsbefehl, gegen den der Beklagte binnen 4 Wochen Einspruch erhebenkann. Nur bei rechtzeitigem Einspruch wird ein ordentliches Verfahren eingeleitet,anderenfalls wird der Zahlungsbefehl rechtskrftig und vollstreckbar.
Der AN bzw der AG muss sich in einem arbeitsrechtlichen Prozess nur auf einekollektivrechtliche Norm (insb KollV) berufen. In der Folge ist es dann die Aufgabedes Gerichts, den Inhalt des KollV (von Amts wegen) zu ermitteln ( 43 Abs 3 ASGG).
Arbeitsrechtliche Fragen knnen unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmeneines besonderen Feststellungsverfahrens vom BR (falls mindestens 3 AN betroffensind) oder von kollv-fhigen Krperschaften (zB GB) vor Gericht (BR beim ASG, GBbeim OGH) gebracht werden ( 54 ASGG).
Der Klger muss all jene Beweise vorbringen, die notwendig sind, um seinen Klagsan-spruch zu rechtfertigen; der Beklagte hingegen muss all jene Tatsachen vorbringen, dieden Klagsanspruch hemmen oder vernichten. Beweise knnen durch Zeugenaussagen,Urkunden, Sachverstndigengutachten etc erbracht werden. Grundstzlich gilt, dassdas Gericht keinen vernnftigen Zweifel an der Wahrheit der vorgebrachten Tatsachenhaben darf (strenger oder voller Beweis). In bestimmten arbeitsrechtlichen Streitig-keiten gibt es jedoch eine Ausnahme von dieser strengen Beweislastregel: Dann reichtdie Glaubhaftmachung, dh die vorbringende Partei muss lediglich darlegen knnen,
Verfahrenskosten
Verfahrens-besonderheiten
Beweislast
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Drs
Arbeits- und Sozialrecht
www.manz.at 9 7 8 3 2 1 4 1 1 2 9 9 8
ISBN 978-3-214-11299-8
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Dr. Monika Drs ist ao. Universittsprofessorin am Institut fr ster-reichisches und Europisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschafts-universitt Wien.