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Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss Stand Oktober 2019

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Arbeitshilfe A-015

Netzanschluss

Stand Oktober 2019

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Herausgeber:

Fachverband Biogas e.V.

Angerbrunnenstr. 12

85356 Freising

Telefon: 08161-984660

Telefax: 08161-984670

E-Mail: [email protected]

Internet: www.biogas.org

Haftungsausschluss:

Die Arbeitshilfe „Netzanschluss“ soll darüber informieren, welche Rechte und Pflichten Anlagenbetreiber

bei Netzanschlussfragen haben, welche technischen Anforderungen bestehen und welche Kosten der

Anlagenbetreiber zu tragen hat. Die Arbeitshilfe wurde mit großer Sorgfalt erstellt, der Herausgeber

kann aber für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler

keine Haftung übernehmen.

Der Fachverband Biogas e.V. hat sich seit seiner Gründung im Jahr 1992 zu Deutschlands und Europas größter und führender Interessensvertretung der Biogas-Branche entwickelt. Er vertritt Hersteller, Anlagenbauer, landwirtschaftliche wie auch industrielle Biogasanlagenbetreiber und In-stitutionen mit dem Ziel der Förderung des Umweltschutzes und der Sicherung einer nachhaltigen Energieversorgung. Satzungsgemäß verfolgt der Fachverband Biogas folgende Primärziele:

Förderung von technischen Entwicklungen im Biogasbereich,

Förderung, Auswertung und Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen aus dem Bereich der Biogastechnik zum Wohle der Allgemeinheit und der Umwelt,

Durchführung von Schulungen für Praxis und Beratung,

Herausgabe von Publikationen in Schrift, Bild und Ton,

Förderung des Erfahrungsaustausches durch Beteiligungen und Durchführung von Ausstellungen, Tagungen und anderen Veranstaltungen,

Förderung des internationalen Erfahrungsaustausches durch Herstellung und Pflege von Kontak-ten im In- und Ausland,

Förderung eines Beratungsnetzes durch Mitglieder in den verschiedenen Regionen,

Erarbeitung von Qualitätsstandards für Planung und Errichtung von Biogasanlagen und Anlagen-komponenten.

Erarbeitung von Qualitätsstandards für Gärprodukte

Erarbeitung von Qualitätsstandards zum Betrieb von Biogasanlagen

Auf europäischer Ebene wird der Fachverband Biogas von dem Europäischen Biogasverband (EBA) ver-

treten, der sich im Jahr 2009 gründete und nunmehr Mitglieder aus 25 EU-Mitgliedsstaaten umfasst.

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III Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................... III

Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................... IV

Glossar .................................................................................................................................................... V

Vorbemerkung und Ziel des Papiers ....................................................................................................... 1

1. Netzanschluss ............................................................................................................................. 2

1.1 Einführung ............................................................................................................................... 2

1.2 Verknüpfungspunkt (Grundsatz) ............................................................................................. 3

1.3 Technisch und wirtschaftlich günstigster Verknüpfungspunkt ................................................. 3

1.4 Wahlrecht des Anlagenbetreibers ........................................................................................... 4

1.5 Zuweisungsrecht des Netzbetreibers ...................................................................................... 5

1.6 Zum Verhältnis von Netzanschluss und Netzausbau .............................................................. 5

1.7 Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens .................................................... 5

1.8 Informationspflichten des Netzbetreibers ................................................................................ 6

2. Technische Vorgaben: Rechtsvorgaben des EEG ...................................................................... 8

2.1 Technische Vorgaben an Biogasanlagen ................................................................................ 8

2.2 Ausführung und Nutzung des Netzanschlusses...................................................................... 8

3. Kostentragung ........................................................................................................................... 10

4. Vorgehensweise ........................................................................................................................ 11

5. Anforderungen gemäß technischer Richtlinien ......................................................................... 12

5.1 Festlegung der Netzanschlussebene .................................................................................... 12

5.2 Anforderungen an den Anschluss an das Mittelspannungsnetz ........................................... 12

5.2.1 Konkrete Vorgaben der VDE-AR-N 4110 ...................................................................... 13

5.2.2 Anforderungen an die Trafo-Station .............................................................................. 14

5.3 Uneinheitliche Auslegungen durch die Netzbetreiber ........................................................... 15

6. Anlagen ...................................................................................................................................... 16

6.1 Ablauf einer Anlagenzertifizierung ......................................................................................... 17

6.2 Checkliste .............................................................................................................................. 18

6.4 Liste mit technischen Dienstleistern, die bei Fragen des Netzanschlusses helfen können .. 20

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IV Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Abkürzungsverzeichnis

AB Anlagenbetreiber

Abs. Absatz

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft

BGH Bundesgerichtshof

BT-Drs. Bundestagsdrucksache

cos phi cosinus phi

d. h. das heißt

EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz

EnWG Energiewirtschaftsgesetz

etc. et cetera

e.V. eingetragener Verein

ff. folgende [Seiten]

ggf. gegebenenfalls

Hs. Halbsatz

iSd. im Sinne des / der

iVm. in Verbindung mit

LG Landgericht

lit. Litera / Buchstabe

Mio. Million[en]

MSRL Mittelspannungsrichtlinie

NAV Niederspannungsanschlussverordnung

NB Netzbetreiber

OLG Oberlandesgericht

Rn. Randnummer

S. Seite

sog. sogenannte/r/s

SysStabV Systemstabilitätsverordnung

TAR Technische Anschlussregeln

u. a. unter anderem

VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.

vgl. vergleiche

z. B. zum Beispiel

z. T. zum Teil

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V Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Glossar

Cos phi Der Cosinus des Phasenverschiebungswinkels phi entspricht bei sinusförmigen

Strömen und Spannungen dem Wirkfaktor. Dieser ist definiert als das Verhält-

nis von Wirkleistung (P) zu Scheinleistung (S).

Cos phi = Wirkfaktor = P/S

Erzeugungseinheit Erzeugungseinheit (BHKW) mit Synchrongenerator

Typ 1

Erzeugungseinheit Erzeugungseinheiten (BHKW), die nicht Typ 1 sind (Asynchorngeneratoren)

Typ 2

Netzanschluss Der Netzanschluss umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die Anlage an

das Netz des Netzbetreibers anzuschließen.

Spitzenkappung Die Spitzenkappung im Sinne des § 11 Abs. 2 EnWG ist ein Instrument, den

Netzausbau zu minimieren. Das Netz muss dabei nicht in der Weise ausgebaut

werden, dass auch die wenigen Extremstunden (z. B. wenige Jahresstunden

mit viel Windstrom) aufgenommen werden können. Die prognostizierte jährliche

Einspeisung im Rahmen der Netzausbauplanung kann um einen gewissen Pro-

zentsatz pro unmittelbar an das jeweilige Netz angeschlossener Windenergie-

anlage (an Land) oder PV-Anlage reduziert werden. Die erlaubte Reduzierung

pro Anlage beträgt bis zu 3 %. Dies dient einem bedarfsgerechten, wirtschaft-

lich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze.

Anlagenbetreiber werden im Fall von Netzengpässen (§ 14 EEG 2017) nach

§ 15 EEG 2017 (oder der entsprechenden Vorgängernorm gemäß der Über-

gangsbestimmungen des EEG 2017) entschädigt.

Verknüpfungspunkt Der Verknüpfungspunkt im Sinne des EEG ist grundsätzlich die Stelle im Netz,

die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie

kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG

2017).

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1 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Vorbemerkung und Ziel des Papiers

Eine wesentliche Voraussetzung eine Biogasanlage im Rahmen des EEG betreiben zu können, stellt

die Möglichkeit dar, den erzeugten Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers einspeisen zu kön-

nen. Aufgrund des starken Zubaus an Erneuerbaren Energien wird es immer schwieriger für neue Pro-

jekte, aber auch für die Erweiterung von bestehenden Anlagen, z.B. im Rahmen der Flexibilisierung,

eine ausreichende Einspeisemöglichkeit in wirtschaftlich vertretbarer Nähe zu finden. Zum Teil haben

Netzanschlussfragen sehr lange Bearbeitungszeiten und es werden häufig weit entfernte Verknüpfungs-

punkte ausgewiesen. Im Falle eines möglichen Netzausbaues stehen die Kapazitäten häufig erst in 1

bis 2 Jahren zur Verfügung. Des Weiteren werden Betreiber ständig mit neuen technischen Anforde-

rungen konfrontiert und müssen umfangreiche Nachweise, wie zum Beispiel das Anlagenzertifikate er-

bringen.

Im Rahmen dieses Papiers soll zum einen auf Vorgaben im EEG eingegangen werden. Dabei werden

Fragen rund um das Thema Netzanschlussbegehren, technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüp-

fungspunkt, Netzausbau, Kostentragung und vieles mehr aufgegriffen. Zum anderen werden Anforde-

rungen gemäß technischer Richtlinien, wie etwa der VDE AR-N 4110, angesprochen. Weiterhin sind als

Anlagen der Arbeitshilfe eine Checkliste mit den wesentlichen Projektschritten für die Realisierung des

Netzanschlusses sowie eine Liste mit technischen Dienstleistern, die bei Fragen des Netzanschlusses

helfen können, zu finden. Die Ausführungen in diesem Papier richten sich dabei sowohl an Anlagen, die

erstmalig an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden sollen, als auch an Anlagen, die eine

Leistungserhöhung durchführen (z.B.im Rahmen einer Flexibilisierung).

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2 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

1. Netzanschluss

Die folgenden Ausführungen zum Netzanschluss gelten sowohl für Biogasanlagen, die erstmalig an das

Netz des Netzbetreibers angeschlossen werden sollen, als auch für die Erweiterung einer Biogasanlage

(z. B. einer Leistungserhöhung im Rahmen einer Flexibilisierung). Das EEG enthält diesbezüglich keine

unterschiedlichen Bestimmungen.

1.1 Einführung

EEG-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen, ist eine der zentralen Verpflichtungen

des Netzbetreibers im EEG.

Die Verpflichtung des Netzbetreibers zum Netzanschluss bzw. der daraus resultierende Anspruch des

Anlagenbetreibers auf den Anschluss seiner Leistung ist ein gesetzliches Schuldverhältnis (§ 7 EEG

2017). D. h.,

Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss nicht von der Unterzeichnung eines Netzanschluss-

vertrags abhängig machen. In der Regel enthält ein solcher Vertrag für den Anlagenbetreiber

nachteilige Regelungen (z.B. die Festlegung eines cos phi von 0,9, welche nicht vergütet wird).

Soweit ein Netzanschlussvertrag dennoch unterzeichnet werden soll, so bedarf dieser vor der

Unterzeichnung einer genauen Prüfung.

Bereits geschlossene Netzanschlussverträge können gekündigt werden.

Der Anspruch auf den Netzanschluss setzt voraus, dass „sich das Projekt hinreichend konkretisiert

hat“ (LG Münster, Urteil vom 19.12.2011, 2 O 634/09, Rn. 17). Indizien für eine solche hinreichende

Konkretisierung können die Einholung konkreter Angebote oder Vorinstallationen sein (LG Münster,

Urteil vom 19.12.2011, 2 O 634/09, Rn. 17). Die Anlage muss allerdings noch nicht errichtet sein.

Der Netzbetreiber ist verantwortlich dem Anlagenbetreiber einen unmittelbaren, dauerhaften Netzan-

schluss, also eine dauerhafte Verbindung zum Netz, zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren sind EEG-

Anlagen vorrangig vor konventionellen Anlagen an das Netz anzuschließen. Unverzüglich bedeutet

ohne schuldhaftes Zögern.

Hinsichtlich der Frage, an welchem Punkt im Netz der Anschluss der EEG-Anlage zu erfolgen hat, ent-

hält das EEG in § 8 EEG 2017 eine grundsätzliche Regelung mit diversen Ausnahmen, welche im Fol-

genden dargestellt sind.

Grundsatz

• Es muss die Stelle im Netz gewählt werden, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017).

Ausnahme

• Dieses oder ein anderes Netz weisen einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt auf (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017).

Wahlrecht AB

• Der AB darf anderen Verknüpfungspunkt in diesem oder einem im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netz wählen (§ 8 Abs. 2 EEG 2017). Die daraus resultierenden Mehrkosten des NB dürfen nur vernachlässigbar sein.

Zuweisungs-recht

NB

• Zuweisung eines anderen Verknüpfungspunktes durch den NB (§ 8 Abs. 3 EEG 2017).

• Abnahme des Stroms an diesem Netzverknüpfungspunkt muss sichergestellt sein.

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3 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

1.2 Verknüpfungspunkt (Grundsatz)

Als Verknüpfungspunkt bezeichnet das EEG grundsätzlich die Stelle im Netz, die im Hinblick auf die

Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage

aufweist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017). Es muss sich dabei um ein Netz zur allgemeinen Versorgung

handeln.

Bei Biogasanlagen ist in Abhängigkeit von der Anlagenleistung die geeignete Spannungsebene im Nor-

malfall die Nieder- oder Mittelspannung.

Im Rahmen des Netzanschlussbegehrens muss der Anlagen- dem Netzbetreiber folgende Informatio-

nen zukommen lassen, um einen Anspruch generieren zu können (vgl. auch Clearingstelle EEG, Hin-

weis 2013/20 vom 15.05.2015, Rn. 13 ff.):

Es handelt sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (z. B.

Biogas)

Die geeignete Spannungsebene inkl. der geplanten installierten Leistung

Die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage (Anschrift oder sonstige nä-

here Bezeichnung der Anlage, z. T. Katasterauszug erbeten)

Angaben zum Anlagenbetreiber

Nicht mitzuteilen ist insbesondere:

Ein nachvollziehbares Investitionskonzept

Genehmigungen oder Bauvorbescheide

Verträge oder Ähnliches

Zum Teil wird bereits bei der Anmeldung die Beifügung eines vollständigen Einheitenzertifkats (ein-

schließlich Prüfbericht und Anlagen) oder ein „Übersichtsschaltbild Wärmeverteilung, Beschreibung

Wärmekonzept“ gefordert.

Bereits im Rahmen des Netzanschlussbegehrens kann es sinnvoll sein, den Netzbetreiber hinsichtlich

der Netzsituation auf die Möglichkeit der Spitzenkappung im Sinne des § 11 Abs. 2 EnWG aufmerksam

zu machen.

1.3 Technisch und wirtschaftlich günstigster Verknüpfungspunkt

Eine Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zuweisung des hinsichtlich der Luftlinie naheliegendsten An-

schlusspunktes besteht nicht, wenn dieses Netz oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaft-

lich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EEG 2017).

Der Gesetzwortlaut stellt ausdrücklich darauf ab, dass es sich lediglich um einen günstigeren Anschluss-

punkt – nicht aber um den günstigsten Verknüpfungspunkt – handeln muss (LG Paderborn, Urteil vom

04.02.2015, 3 O 439/11, Rn. 47). Diese bedeutet, dass noch weitere Faktoren als die Entfernung eine

Rolle spielen. Bei der Prüfung, ob tatsächlich ein wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt vorliegt,

sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Satz

1 Hs. 2 EEG 2017). Dieser Prüfung ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung zugrunde zu legen. Zu

berücksichtigen sind dabei grundsätzlich die Kosten der Herstellung der Infrastruktur:

Kosten (Arbeit und Material), die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehen

Kosten, die aufgrund des Anschlusses der Anlage an das entsprechende Netz entstehen kön-

nen. D. h., es können weiterhin auch die unmittelbaren Kosten für den Netzausbau, der durch

den Anschluss der Anlage an das Netz erforderlich wird, berücksichtigt werden

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4 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Grundbuch- oder Notargebühren im Rahmen der Herstellung des Netzanschlusses oder des

Netzausbaus.

Dagegen stellen die Kosten für den späteren Betrieb der Infrastruktur lediglich mittelbare Kosten dar

und sind im Rahmen der Prüfung nicht zu berücksichtigen. Dies sind z. B. Verluste, die bei längeren

Netzanschlussleitungen anfallen können oder die aufgrund von Umspannverlusten entstehen.

1.4 Wahlrecht des Anlagenbetreibers

Der Anlagenbetreiber kann bei geeigneter Spannungsebene einen anderen Verknüpfungspunkt in dem-

selben oder einem anderen Netz wählen (§ 8 Abs. 2 EEG 2017). Der Anlagenbetreiber kann nach ak-

tueller Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 362/11) auch den nach der Luftlinie

nächstgelegenen Netzanschlusspunkt (nach § 8 Abs. 1 EEG 2017) wählen, sofern dieser nicht geschul-

det ist.

Der Anlagenbetreiber kann von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, es sei denn, die daraus resultie-

renden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich (BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR

362/11). Was unter „nicht unerhebliche Mehrkosten“ zu verstehen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallbe-

trachtung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass – nach Ansicht des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/1304,

120) – auch andere Gründe als nicht unerhebliche Mehrkosten zu einer rechtsmissbräuchlichen Aus-

übung des Wahlrechts durch den Anlagenbetreiber führen können (vgl. OLG Celle, Urteil vom

23.02.2017, 13 U 44/15). Als Anhaltspunkte hinsichtlich der Mehrkosten können folgende Indizien gel-

ten:

Möchte der Anlagenbetreiber mit der Ausübung seines Wahlrechts einzig und allein seine Netz-

anschlusskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EEG 2017 reduzieren, so sind wohl nur absolute

Bagatellbeträge noch unerheblich.

Bestehen beim Anlagenbetreiber, neben der Kostenreduzierung, noch weitere nachvollziehbare

und berechtigte Interessen, so können höhere Mehrkosten gerechtfertigt sein.

Entstehen dem Anlagenbetreiber infolge der Ausübung seines Wahlrechts selbst höhere Kos-

ten, so können auch beim Netzbetreiber höhere Kosten entstehen, bevor von einem rechts-

missbräuchlichen Verhalten des Anlagenbetreibers die Rede sein kann.

Das OLG Celle (Urteil vom 23.02.2017, 13 U 44/15) geht davon aus, dass nur Mehrkosten von

nicht mehr als 10 % noch als unerheblich angesehen werden können. Dabei wird davon aus-

gegangen, dass der Anlagenbetreiber sein Wahlrecht nur zum Zweck der eigenen Kostenmini-

mierung ausübt.

Hinsichtlich des Vergleichs der Mehrkosten sind die Kosten für den alternativen Netzanschluss (§ 8 Abs.

2 EEG 2017) zu denen des ursprünglich geplanten Netzanschlusses (§ 8 Abs. 1 EEG 2017) in Relation

zu setzen (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 04.02.2015, 3 O 439/11). Es geht dabei um die jeweiligen

unmittelbaren Kosten des Netzbetreibers (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.02.2017, 13 U 44/15). Einspei-

severluste infolge längerer Anschlussleitungen sind nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren sind auch

Kosten nicht einzubeziehen, die bei allen Varianten anfallen würden, z. B. Kosten für elektrische Ver-

luste durch Transformatoren, Kosten für Blindstrom, der sog. Verschiebungsfaktor (das Verhältnis zwi-

schen Wirkleistung und Blindleistung), etc. In den Kostenvergleich dürfen eingestellt werden (ggf. ge-

rechnet auf 20 Jahre):

Kosten für die elektrische Infrastruktur für den Netzanschluss

Übergabestation

Grunddienstbarkeit

Aufwuchsentschädigung

Barwert der Betriebskosten.

Die Mehrkosten für den Netzanschluss trägt der Anlagenbetreiber gemäß § 16 Abs.1 EEG 2017.

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5 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Das Wahlrecht des Anlagenbetreibers kann jedoch durch das Zuweisungsrecht des Netzbetreibers (§

8 Abs. 3 EEG 2017) verdrängt werden, was im folgenden Kapitel dargestellt ist. Zudem erlischt das

Wahlrecht des Anlagenbetreibers – so OLG Celle, Urteil vom 23.02.2017, 13 U 44/15 –, wenn der Netz-

betreiber dem Anlagenbetreiber den wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zuweist.

1.5 Zuweisungsrecht des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber kann dem Anlagenbetreiber in begründeten Fällen einen anderen Verknüpfungspunkt

zuweisen (§ 8 Abs. 3 EEG 2017).

Ein solcher begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Netzbetreiber den Nachweis einer effizienteren

Netzkonfiguration erbringen kann. Die Entscheidung des Netzbetreibers ist für den Anlagenbetreiber

bindend. Der Netzbetreiber trägt gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2017 die daraus resultierenden Mehrkosten

(LG Paderborn, Urteil vom 04.02.2015, 3 O 439/11).

Ein solches Zuweisungsrecht des Netzbetreibers besteht nicht, wenn die (physikalische) Abnahme des

Stroms nicht sichergestellt ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn z. B. voraussichtlich Einspeisema-

nagementmaßnahmen drohen oder wenn die Zuweisung für den Anlagenbetreiber unzumutbar ist, weil

der Verknüpfungspunkt technisch oder genehmigungsrechtlich für den Anlagenbetreiber nicht erreich-

bar ist und zu keiner effizienteren Netzkonfiguration führt.

1.6 Zum Verhältnis von Netzanschluss und Netzausbau

Der Gesetzgeber stellt unmissverständlich klar, dass die Pflicht zum Netzanschluss auch dann besteht,

wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Netzes

möglich wird (§ 8 Abs. 4 EEG 2017). Es besteht demnach die Verpflichtung zum parallelen Netzausbau.

Der entsprechende Anspruch des Anlagenbetreibers ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017,

wobei dieser durch wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme begrenzt ist (§ 12 Abs. 3 EEG 2017).

Nach Ansicht der Clearingstelle EEG (Votum vom 19.09.2008 – 2008/14) sind bei der Prüfung der wirt-

schaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus alle geplanten Anlagen der Einspeisewilligen zu berück-

sichtigen, für die dieser Netzausbau erforderlich ist. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist neben einer

betriebswirtschaftlichen auch eine volkswirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Einzubeziehen

sind bei der Einzelfallprüfung „jeweils die Netzausbaukosten als annäherungsweises Äquivalent für die

der Allgemeinheit entstehenden Kosten und die Errichtungskosten der Stromerzeugungsanlage(n) bzw.

die erwartbaren Vergütungen des in den Anlagen erzeugten Stroms als näherungsweise Äquivalente

für den volkswirtschaftlichen Nutzen zueinander ins Verhältnis zu setzen. Als Orientierungsmaßstab ist

die in der Gesetzesbegründung genannte 25-%-Grenze anzulegen.“

Der Anlagenbetreiber trägt nach § 16 Abs. 1 EEG 2017 grundsätzlich die notwendigen Kosten des

Netzanschlusses, während die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes

gemäß § 17 EEG 2017 vom Netzbetreiber zu tragen sind.

1.7 Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anlagenbetreiber unverzüglich nach Eingang des Netzanschluss-

begehrens einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens zu übermitteln (§

8 Abs. 5 EEG 2017). Darin sind die einzelnen Arbeitsschritte und die vom Anlagenbetreiber zu übermit-

telnden Informationen aufzulisten. Diese umfassen in der Regel:

Angaben zum Anlagenbetreiber

Lageplan (Standort der Anlage und der Übergabestation, Zuwegungen)

Schaltpläne und technische Daten

Vorhandene Schutzeinrichtungen

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6 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Angaben zur technischen Sicherheit (insbesondere Kurzschlussfestigkeit)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Anschlussvoraussetzungen

Zeitplan für Baubeginn, Bauablauf und voraussichtliche Inbetriebnahme

Anlagendaten, nur soweit diese für die Durchführung der nachprüfbaren Netzverträglichkeits-

prüfung erforderlich sind (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse!)

Die Übermittlung des Zeitplans darf nicht von bestimmten Vorleistungen des Anlagenbetreibers abhän-

gig gemacht werden.

Unverzüglich ist die Übermittlung des Zeitplans, wenn sie „ohne jede schuldhafte Verzögerung“ erfolgt.

Feste Fristen enthält das EEG allerdings nicht. Vielmehr ist deren Beurteilung von der Komplexität des

Einzelfalls abhängig. Bei kleinen Anlagen und unproblematischen Netzsituationen geht der Gesetzge-

ber von einer Übermittlung innerhalb der ersten vier Wochen aus (BT-Drs. 17/3629, 35). Bei komplexe-

ren Fällen dagegen können auch acht Wochen noch „unverzüglich“ sein.

Die im Zeitplan angegebenen Arbeitsschritte sind in der Regel tagesgenau (nur in Ausnahmen wochen-

genau) (BT-Drs. 17/3629, 34) anzugeben.

1.8 Informationspflichten des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber ist nach Eingang aller erforderlichen Informationen verpflichtet, den Anlagenbetreiber

unentgeltlich und unverzüglich – spätestens aber innerhalb von acht Wochen – Folgendes zu übersen-

den (§ 8 Abs. 6 EEG 2017):

Zeitplan für die Anschlussherstellung (§ 8 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017):

o Der Zeitplan muss alle erforderlichen Arbeitsschritte für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses umfassen.

Alle für die Überprüfung des Verknüpfungspunktes (und gegebenenfalls der Netzverträglich-

keitsprüfung) benötigten Informationen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017)

Der Netzbetreiber muss nur das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des Netzan-

schlusspunktes übermitteln. Die Prüfung als solche ist nicht zu übermitteln, aber der Anlagenbetreiber

kann vom Netzbetreiber die erforderlichen Netzdaten einfordern (vgl. Clearingstelle EEG, Hinweis vom

15.05.2015 – 2013/20, Rn. 82 ff.).

Auf Antrag muss der Netzbetreiber zudem die erforderlichen Netzdaten zur Überprüfung der vom Netz-

betreiber vorgenommenen Netzverträglichkeitsprüfung übermitteln: Diese umfassen

alle Daten, die die Eigenschaft eines Verteiler- bzw. Übertragungsnetzes beschreiben, wie etwa

die Kurzschlussleitung, Spannungsebenen und den Ausbauzustand des Netzes,

alle notwendigen Daten, um eine EEG-Anlage planen und deren Investitionskosten kalkulieren

zu können,

alle Daten zur Netzauslastung, zu Leitungskapazitäten, zu Umspannleitungen, der Einspeise-

und Entnahmeprofile und den Ursprung der Einspeisungen (konventionell oder regenerativ),

alle Daten über den geplanten Ausbau durch andere Anlagenbetreiber (BT-Drs. 16/8148, 42).

Detaillierter und nachvollziehbarer Kostenvoranschlag (§ 8 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017):

o Dieser Kostenvoranschlag enthält nur die Kosten, die dem Anlagenbetreiber durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen.

Die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen (§ 8 Abs. 6 Nr. 4 EEG 2017): Fernwirktechnik, Rundsteuertechnik, Smart Meter, etc.

o Die vom Netzbetreiber bereitgestellten Informationen müssen so beschaffen sein, dass der Anlagenbetreiber die technische Einrichtung unter Zuhilfenahme von Fachkräften

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7 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

in einen für den Netzbetreiber betriebsfähigen Zustand versetzen kann. Der Netzbetrei-ber muss dem Anlagenbetreiber zusätzlich das Kommunikationssignal vorgeben. Dabei müssen sich die Netzbetreiber an den aktuellen technischen Richtlinien orientieren. Diese werden unter 5. dargestellt.

Für eine umfassende Netzverträglichkeitsprüfung muss der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber alle

erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Zur Überprüfung der Entscheidung

des Netzbetreibers wird der Anlagenbetreiber wohl die Hilfe eines fachkundigen Dritten in Anspruch

nehmen müssen. Kosten und Dauer einer solchen Überprüfung sind in der Regel abhängig von der

Komplexität des Einzelfalls. Eine Liste an möglichen Dienstleistern findet sich im Anhang.

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8 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

2. Technische Vorgaben: Rechtsvorgaben des EEG

2.1 Technische Vorgaben an Biogasanlagen

Das EEG enthält als technische Vorgabe für Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2011

die Verpflichtung, Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit einer technischen

Einrichtung auszustatten, mit welcher der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei einer Netz-

überlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann. Vor dem 01.01.2012 in Be-

trieb genommene Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW können diese

Anforderungen statt mit einer technischen Einrichtung auch über eine betriebliche Einrichtung sicher-

stellen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 lit. b EEG 2017 iVm. § 6 EEG 2009).

Die (betriebliche oder) technische Einrichtung muss geeignet sein, die Einspeiseleistung aufgrund eines

ferntechnisch übermittelten Signals zu reduzieren. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6071,

63) ist eine technische Einrichtung auch dann gegeben, wenn die diensthabende Person einer rund um

die Uhr besetzten Leitwarte, infolge des vom Netzbetreiber übertragenen Signals, die Anlagenleistung

reduziert.

Weitere technische Anforderungen formuliert das EEG nicht. Die Wahl der Signalübertragungsart ob-

liegt dem Netzbetreiber, also ob das Signal per SMS, Funk-Rundsteuerung, etc. übermittelt wird (Clea-

ringstelle EEG, Empfehlung vom 04.10.2010 – 2010/5, Rn. 123 ff.). Es besteht allerdings keine Ver-

pflichtung seitens der Anlagenbetreiber eine bestimmte vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellte tech-

nische Einrichtung zu erwerben. Der Anlagenbetreiber muss lediglich sicherstellen, dass das vom Netz-

betreiber zur Verfügung gestellte Signal von der technischen Einrichtung entsprechend verarbeitet wer-

den kann.

Die entstehenden Kosten für die Anschaffung, den Einbau und den Unterhalt einer solchen technischen

oder betrieblichen Einrichtung trägt der Anlagenbetreiber.

2.2 Ausführung und Nutzung des Netzanschlusses

Auch wenn der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet ist, einen detaillierten und umfassenden Kostenvor-

anschlag über die Errichtung des Netzanschlusses an den Anlagenbetreiber zu übersenden, so muss

der Anlagenbetreiber dieses Angebot des Netzbetreibers nicht annehmen, sondern kann den Netzan-

schluss auch von einer fachkundigen dritten Person errichten lassen (§ 10 Abs. 1 EEG 2017).

Bei der Errichtung des Anschlusses und der übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrich-

tungen sind dabei die jeweils im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers

und die Anforderungen des § 49 EnWG zu beachten (§ 10 Abs. 2 EEG 2017).

§ 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so errichtet und betrieben werden müssen, dass die tech-

nische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der

Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung

und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des VDE (Verbands der Elektrotechnik, Elektronik

und Informationstechnik e.V.) eingehalten worden sind. Aber auch die Bundesnetzagentur oder das

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf der Grundlage von § 49 EnWG bestimmte An-

forderungen festlegen. So wurde unter anderem die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) erlassen.

Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnet-

zes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-

Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden, § 1 SysStabV.

Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers formuliert dieser in seinen Netzanschlussbedingun-

gen. Was notwendig ist, ist im Einzelfall anhand der konkreten Netzsituation zu bestimmen. Grundsätz-

lich können Anforderungen als notwendig angesehen werden, die zur Einhaltung der Netz- und Versor-

gungssicherheit erforderlich sind. Die Anforderung ist allerdings dann nicht notwendig, wenn die tech-

nische Sicherheit durch eine weniger belastende Maßnahme gewährleistet werden kann.

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9 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Bei der Nutzung des Netzanschlusses zur Einspeisung des Stroms ist § 18 Abs. 2 Niederspannungs-

anschlussverordnung (NAV) zugunsten des Anlagenbetreibers entsprechend anzuwenden. § 18 NAV

regelt die Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung. § 18 Abs. 2 NAV begrenzt die Haftung des

Anlagenbetreibers für Sachschäden, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, gegen-

über dem Netzbetreiber auf jeweils 5.000 € (§ 18 Abs. 2 Satz 1 NAV).

§ 18 Abs. 2 Satz 2 NAV begrenzt ebenfalls die Haftung des Netzbetreibers für nicht vorsätzlich verur-

sachte Sachschäden je nach der Anzahl der Anschlussnutzer. Dabei gilt, je mehr Anschlussnutzer an

einem Netz sind, desto höher ist die Haftung für Sachschäden (2,5 bis 40 Mio. €). Damit wären bei einer

entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung Anlagenbetreiber benachteiligt und mit entsprechend

hohen finanziellen Risiken belastet, die (zufällig) an ein Netz mit vielen Anschlussnehmern angeschlos-

sen werden. Zumal § 18 Abs. 2 NAV nach dem EEG nur zugunsten des Anlagenbetreibers entspre-

chend angewendet werden soll, liegt die Vermutung nahe, dass die Verweisung nur für den eben dar-

gestellten § 18 Abs. 2 Satz 1 NAV gelten soll.

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10 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

3. Kostentragung

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anlagenbetreiber den Verknüpfungspunkt – ohne finanzielle Ge-

genleistung – mitzuteilen. Dies beinhaltet auch einen entsprechenden detaillierten, umfassenden und

nachvollziehbaren Kostenvoranschlag über die einzelnen erforderlichen Arbeitsschritte.

Der Anlagenbetreiber trägt die notwendigen Kosten des Netzanschlusses (nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG

2017) sowie die Kosten der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des

bezogenen Stroms (§ 16 Abs. 1 EEG 2017). Dies bedeutet, dass der Anlagenbetreiber grundsätzlich

die Kosten für alle Einrichtungen zwischen der Anlage und dem Verknüpfungspunkt trägt. Diese Ein-

richtungen sind in der Regel dem Netzanschluss zuzuordnen (BGH, Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR

306/04, Rn. 16 ff.).

Macht der Netzbetreiber allerdings von seinem Zuweisungsrecht iSd. § 8 Abs. 3 EEG 2017 Gebrauch,

so muss er auch die daraus resultierenden Mehrkosten tragen (§ 16 Abs. 2 EEG 2017). Es fehlt aller-

dings schon an einer solchen Zuweisung durch den Netzbetreiber, wenn dieser dem Anlagenbetreiber

den wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zuweist (OLG Celle, Urteil vom 23.02.2017, 13 U

44/15).

Der Netzbetreiber trägt zudem die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Net-

zes. Damit trägt er die Kosten für alle Einrichtungen nach dem Verknüpfungspunkt. Diese sind in der

Regel Teil des Netzes (BGH, Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 306/04, Rn. 16 ff.).

Abweichend von den dargestellten gesetzlichen Kostentragungsregeln, ist es infolge der Neuregelung

des Abweichungsverbots nach § 7 Abs. 2 EEG 2017 nicht ausgeschlossen, dass Anlagenbetreiber bei

Ausübung ihres Wahlrechts mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, mehr als unerhebliche Mehr-

kosten anteilig zu übernehmen (vgl. BDEW, EEG 2017: Die wichtigsten Änderungen, 2. Auflage, S. 30).

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11 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

4. Vorgehensweise

Es empfiehlt sich, bereits frühzeitig – ggf. bereits im Rahmen des Netzanschlussbegehrens –, den Netz-

betreiber auf die Möglichkeit der Spitzenkappung (siehe Glossar) aufmerksam zu machen.

Möglich ist es auch – ggf. auch zeitlich begrenzt bis zum Abschluss der Netzausbaumaßnahmen – den

Strom bedarfsgerecht und die Netzsituation berücksichtigend – insbesondere zu Zeiten mit wenig vola-

tiler Energie – zu erzeugen und in das Stromnetz einzuspeisen (vgl. Biogas Journal, Sonderheft Direkt-

vermarktung, 03/2015, S. 24-29).

Des Weiteren ist es ratsam, das Gespräch mit dem Netzbetreiber zu suchen. Zudem ist es empfehlens-

wert, dass sich der Anlagenbetreiber die Vollständigkeit aller für den Netzanschluss erforderlichen Un-

terlagen bescheinigen lässt. Ab der Einreichung der vollständigen Unterlagen beim Netzbetreiber ist

dieser nach dem EEG verpflichtet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Wochen, dem Anla-

genbetreiber folgende Unterlagen zu übermitteln:

Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses

Die für die Überprüfung des Verknüpfungspunktes (und ggf. Netzverträglichkeitsprüfung) erfor-

derlichen Daten,

Kostenvoranschlag

Anforderungen an die technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung und Abrufung

der Ist-Einspeisung

Der Anlagenbetreiber kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 82 EEG 2017 be-

antragen, dass der Netzbetreiber u. a. die in § 8 EEG 2017 genannten Auskünfte erteilt und die Anlage

vorläufig anschließt.

Dabei wird eine Dringlichkeit unterstellt, d. h., der Anlagenbetreiber muss die Eilbedürftigkeit der Ent-

scheidung nicht glaubhaft machen.

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12 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

5. Anforderungen gemäß technischer Richtlinien

5.1 Festlegung der Netzanschlussebene

Biogasanlagen bzw. BHKW werden standardmäßig entweder an das Niederspannungs- oder an das

Mittelspannungsnetz angeschlossen, so dass eine Anbindung an die Sammelschiene eines Umspann-

werkes eher die Ausnahme darstellt. Dabei gibt es jedoch keine festen Vorgaben für die minimale Leis-

tung, ab der ein Anschluss an das Mittelspannungsnetz erforderlich ist, bzw. für die maximale Leistung,

bis zu der die Einspeisung in die Niederspannungsebene möglich ist. Vielmehr hängt es von der Art und

der Betriebsweise der Energieerzeugungsanlage sowie den Netzverhältnissen ab, in welches Netz ein-

gespeist werden muss. Eine endgültige Aussage darüber erfolgt also erst nach Prüfung durch den Netz-

betreiber.

Tendenziell ist aber festzustellen, dass zunehmend mehr Anlagen an das Mittelspannungsnetz ange-

schlossen werden. Dies liegt daran, dass das Niederspannungsnetz ursprünglich als reines Abnahme-

netz konzipiert wurde und infolge dessen ist die Belastbarkeit dementsprechend ausgelegt worden.

Wenn nun alle neuen Erzeugungseinheiten, deren Anzahl und Anschlussleistung in den letzten Jahren

sprunghaft angestiegen ist, in die unterste Netzebene einspeisen würden, könnte es durch Spannungs-

erhöhungen zu Belastungen der Betriebsmittel kommen, für welche diese nicht geschaffen sind.

Die Einspeisung in die verschiedenen Netzebenen hat für den Betrieb von Erzeugungsanlagen Konse-

quenzen, die mit sehr unterschiedlichem Kostenaufwand verbunden sein können. So ist der Anschluss

an die Mittelspannung für den Anlagenbetreiber prinzipiell mit der Errichtung einer Übergabestation,

welche mindestens Trafo und Messstelle enthält, verbunden. Im Bereich der Niederspannung dagegen

ist meist der Netzbetreiber Eigentümer der Trafostation und die Messung erfolgt niederspannungsseitig.

Allgemein werden als Stand der Technik die technischen Anforderungen für Biogasanlagen mit An-

schlusspunkt am Niederspannungsnetz durch die Anwendungsregel 4105 des Verbandes der Elektro-

technik, Elektronik und Informationstechnik (VDE-AR-N 4105) vorgegeben, wohingegen im Bereich der

Mittelspannung die VDE-AR-N 4110 als technisches Regelwerk herangezogen wird.

5.2 Anforderungen an den Anschluss an das Mittelspannungsnetz

Der umfassende Zubau von dezentralen Energieerzeugungsanlagen sowie die daraus resultierende,

konzentrierte Einspeisung in Verteilnetze in Deutschland und Europa haben zunehmende Auswirkun-

gen auf die Systemstabilität gezeigt. Aus diesem Grund wurde am 16. April 2016 die EU-Richtlinie „Net-

work Code – Requirements for Generators (RfG)“ verabschiedet.

In der Vergangenheit wurden die europäischen Vorgaben auf nationaler Ebene hinsichtlich des An-

schlusses an das Mittelspannungsnetz durch die sogenannte BDEW-Mittelspannungsrichtlinie (BDEW-

MSRL), welche offiziell als „Technische Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richt-

linie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ tituliert ist, be-

regelt. Diese ist aber nun durch die Technischen Anschlussregeln (TAR) Mittelspannung (VDE-AR-N

4110) abgelöst worden, welche die Anforderungen der RfG-Codes umsetzen.

Die VDE-Anwendungsregel fordert vor diesem Hintergrund für neu errichtete dezentrale Erzeugungs-

anlagen und Anlagenerweiterungen Fähigkeiten für das Durchfahren von kurzen Spannungseinbrüchen

sowie für die Bereitstellung von Blindleistung, was die Netzstabilität verbessern soll.

Dabei werden in der Technischen Anwendungsregel nicht nur die Anforderungen an BHKWs dargestellt

sondern auch spezifiziert, nach welchen Vorgaben Einheiten- und Anlagenzertifikate erstellt werden

müssen. Die Vorgaben diesbezüglich, finden sich in den einzelnen Anhängen.

Die gesetzliche Grundlage, dass die VDE Anwendungsregeln umgesetzt werden müssen, bildet das

Energiewirtschaftsgesetz. Dieses definiert in §49 Abs. 2, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten

Regeln der Technik vermutet wird, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elekt-

rizität die technischen Regeln des VDE eingehalten worden sind.

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13 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Der für Biogasanlagen relevante Anschlussprozess bzw. der Ablauf einer Zertifizierung ist im Anhang

6.1 dargestellt.

Die TAR Mittelspannung sowie alle relevanten Dokumente können hier bezogen werden.

5.2.1 Konkrete Vorgaben der VDE-AR-N 4110

Die Vorgaben der VDE-AR-N 4110 sollten nicht als bloßer Ersatz der Mittelspannungsrichtlinie angese-

hen werden. Die für Erzeugungsanlagen und Speicher mit einer Leistung von mehr als 135 kW gelten-

den Anforderungen werden in der VDE-AR-N 4110 definiert. Die „EU-Richtlinie NC RfG“ unterscheidet

anders als nationale Regelungen nach Leistungsgröße der Erzeugungsanlagen sowie Speicher und

nicht nach der Spannungsebene des Anschlusses. Dies wird in Deutschland berücksichtigt, in dem je

nach Leistung die

AR-N 4105 (Anlagen an der Niederspannung) oder

AR-N 4110 (TAR Mittelspannung)

Anwendung findet. Damit gelten für eine Biogasanlage mit 300 kW am Niederspannungsnetz die Anfor-

derungen der VDE-AR-N 4110 und für eine Anlage mit 120 kW am Mittelspannungsnetz die Anforde-

rungen der VDE-AR-N 4105.

Betroffen von den Richtlinien sind einerseits Erzeugungsanlagen, die neu ins Netz einspeisen, anderer-

seits aber auch Bestandsanlagen, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen werden, welche

Änderungen der elektrischen Eigenschaften am Netzanschlusspunkt haben können. Dies betrifft zum

Beispiel Biogasanlagen, welche ihre Kapazitäten im Rahmen der Flexibilisierung erweitern. Anlagen,

die bis zum 27.04.2019 errichtet und seitdem nahezu unverändert betrieben wurden, fallen also nicht in

den Geltungsbereich dieses technischen Regelwerks.

Ein zentrales Element der Richtlinien stellt die „Zertifizierungspflicht“ dar, welche besagt, dass die ge-

forderten technischen Eigenschaften mittels eines Nachweisdokumentes einer akkreditierten Zertifizie-

rungsstelle erbracht werden müssen. Dabei wird jedoch zwischen Einheiten- und Anlagenzertifikat un-

terschieden.

Beim Einheitenzertifikat handelt es sich um einen typspezifischen Beleg, der für jede Erzeugungsein-

heit, welche den VDE Anwendungsregeln unterliegt, vorzulegen ist. Für das Erhalten eines derartigen

Nachweises müssen die Aggregate zunächst auf dem Prüfstand eine aufwendige Messprozedur durch-

laufen. Im Anschluss daran werden die dabei ermittelten Werte mittels eines eigens entwickelten ma-

thematischen Modells simuliert und schließlich validiert.

Im Unterschied zum Einheitenzertifikat handelt es sich beim Anlagenzertifikat um einen Nachweis, der

vom Anlagenbetreiber und nicht vom Hersteller zu erbringen ist. Mittels des mit dem BHKW mitgeliefer-

ten Simulationsmodells ist es der beauftragten Zertifizierungsstelle möglich auch die Einflüsse weiterer

Erzeugungseinheiten sowie deren Peripherie in die Planung miteinzubeziehen. Beim Anlagenzertifikat

handelt es sich also um ein Planungsdokument, mit dem die Auswirkungen der Gesamtanlage auf den

Netzanschlusspunkt nachgewiesen werden. Abhängig von der installierten Leistung am Netzanschluss-

punkt, wird in ein reguläres Anlagenzertifikat (Typ A) ab einer Leistung von 950 kW und ein vereinfach-

tes Anlagenzertifikat (Typ B) ab einer Leistung von 135 kW unterschieden. Daneben gibt es noch ein

Anlagenzertifikat Typ C, welches eine Sonderstellung einnimmt. Hier wird eine vollkommen individuelle

Zertifizierung im Einzelnachweisverfahren durchgeführt. Für das Anlagenzertifikat C sind keine Einhei-

tenzertifikate notwendig, doch auf Grund des hohen Aufwands und den damit verbundenen Kosten, ist

ein Zertifikat Typ C in den gängigen Biogasanwendungsfällen von untergeordneter Relevanz.

Wissenswert im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist, dass diese bei Veränderungen an den Erzeu-

gungseinheiten bzw. – anlagen oftmals ihre Gültigkeit verlieren. Relevant ist dabei immer ob die Ände-

rungen das elektrische Verhalten am Netzanschlusspunkt beeinflussen. So führen regelmäßig folgende

Aspekte zu dem Umstand, dass Anlagenzertifikate angepasst werden müssen:

Erhöhung der installierten Leistung bzw. Veränderung des Stellbereichs für die Blindleistungs-bereitstellung

Umbau oder Modernisierung

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14 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Änderung oder Austausch wesentlicher Komponenten wie Kompensationseinrichtungen, Span-nungsregler, Hilfsaggregate, Schutzeinrichtungen,… (Solange nicht Typengleich)

Änderungen der elektrischen Infrastruktur

Speziell bei den Einheitenzertifikaten ist außerdem darauf zu achten, dass BHKW nur noch mit entspre-

chendem Nachweisdokument gekauft werden. Problematisch kann es sein, wenn gebrauchte BHKW

im Zuge der Flexibilisierung an einen anderen Aufstellungsort versetzt werden. Da ein derartiger Vor-

gang mit einer Neu-Inbetriebnahme vergleichbar ist, fordern Netzbetreiber oft auch von Aggregaten, die

erstmals vor dem 01.01.2014 in Betrieb genommen worden sind Einheitenzertifikate. Zur nachträglichen

Ausstellung dieses Dokuments aber müsste das BHKW auf einem Prüfstand vermessen werden – ein

Aufwand, der sich i.d.R. nicht lohnt. Aus diesem Grunde ist es anzuraten bei einer Anlagenerweiterung

mit einem Gebraucht-Aggregat sich schon im Vorfeld mit dem Netzbetreiber abzustimmen, wie der

Nachweis der technischen Eigenschaften ohne Zertifikat erbracht werden kann. Hier gibt es beispiels-

weise je nach Hersteller die Möglichkeit das BHKW mit überschaubarem finanziellem Aufwand so nach-

zurüsten, dass es einem Geprüften vergleichbar ist.

5.2.2 Anforderungen an die Trafo-Station

Im Rahmen der Flexibilisierung konnte ein deutlicher Zubau der installierten elektrischen Leistung im

Biogasbereich beobachtet werden. Eine zunehmende Zahl von Anlagen speist dabei ins Mittelspan-

nungsnetz ein, wodurch eine Transformatorenstation benötigt wird. Je nach Anlagenkonstellation, kann

sich diese Transformatorenstation im Eigentum des zuständigen Netzbetreibers oder des Anlagenbe-

treibers befinden. Befindet sich die Station im Eigentum des Anlagenbetreibers, sollte diese bei der

Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht vernachlässigt werden. Die Trafostation bildet eine es-

sentielle Voraussetzung, um den Strom ins Netz einspeisen zu können und eine EEG-Vergütung zu

erhalten. Dieser Umstand wird allerdings oft vernachlässigt, sodass es in der Vergangenheit zu zahlrei-

chen Problemen im Zusammenhang mit Trafostationen kam. Im schlimmsten Fall können diese, z.B.

durch einen Brand, dazu führen, dass Anlagenbetreiber in eine enorme finanzielle Schieflage geraten.

Neben der Stromeinspeisung, welche nach einem Brand des Trafos in den meisten Fällen nicht mehr

möglich ist, kann auch kein Strom mehr bezogen werden. Damit ist der Anlagenbetreiber gezwungen

die Anlage unter enormen Verlusten bis zur Behebung des Schadens abzuschalten. Bis zur Schadens-

behebung oder des Ersatzes der Trafostation vergehen oft mehrere Wochen bis Monate, in welchen die

Anlage steht, keine EEG-Vergütung bezogen werden kann und Versorgungsprobleme in potentiellen

Nahwärmenetzten entstehen.

Diesem wichtigen Bestandteil der Produktionskette einer Biogasanlage sollte daher besondere Auf-

merksamkeit geschenkt werden. Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmit-

tel“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 3) empfiehlt für ortsfeste elektrische Anla-

gen, wozu auch Trafostationen zählen, regelmäßige Prüfungen im Abstand von maximal vier Jahren.

Da die Transformatoren von Biogasanlagen, im Gegensatz zu beispielsweise PV-Anlagen, jedoch häu-

fig keine Abkühlphasen haben, da sie rund um die Uhr betrieben werden, empfehlen Netzbetreiber al-

lerdings eine jährliche Prüfung durch eine Fachfirma mit Hochspannungszulassung und zusätzlich eine

monatliche Sichtkontrolle durch den Anlagenbetreiber. Dabei muss jede Anlage individuell betrachtet

werden und auch die Empfehlungen des Transformatorenherstellers berücksichtigt werden. Das Prüfin-

tervall sollte daher durch eine Elektrofachkraft mit dem Anlagenbetreiber festgelegt werden und in des-

sen Gefährdungsbeurteilung integriert werden.

Bei Kontrollen sollte darauf geachtet werden, dass die Fachfirma über eine Hochspannungszulassung

verfügt und schaltberechtigt ist. Werden diese Eigenschaften nicht erfüllt, kann die Hochspannungsseite

des Trafos nicht geprüft werden. Die Prüfung wäre in diesem Fall nicht vollständig und umfangreiche

Schäden wären wahrscheinlicher.

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15 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

5.3 Uneinheitliche Auslegungen durch die Netzbetreiber

Wie oben bereits erwähnt hat der zuständige Netzbetreiber grundsätzlich die Möglichkeit die Anforde-

rungen des VDE mit eigenen Vorgaben zu ergänzen, wenn dies der Gewährleistung der Versorgungs-

sicherheit dient. Ein Instrument, das von den Stromversorgern regelmäßig genutzt wird. Voraussetzung

dafür aber ist die Veröffentlichung der spezifischen TAB der Netzbetreiber auf deren Homepage.

Die Festlegung solch individueller Anforderungen birgt die Gefahr einer vermeintlichen Ungleichbehand-

lung der Anlagenbetreiber durch die Stromversorger. So sehen sich die Eigentümer von Biogasanlagen

vergleichbarer Größe von Region zu Region oft mit ganz unterschiedlichen technischen Erfordernissen

konfrontiert, was den Verdacht von überzogenen oder ungerechtfertigten Forderungen nahelegt.

Sehr schwierig zu bewerten sind beispielsweise Art und Umfang des geforderten Schutzkonzeptes, da

dieses einerseits die Erzeugungsanlage vor Netzrückwirkungen und andererseits das Stromnetz vor

Fehlern, verursacht durch die Anlage, schützen soll. Neben der Fragestellung, welche Schutzeinrich-

tungen seitens des Netz- bzw. des Anlagenbetreibers zu errichten sind, spielt auch der Aufbau der

Erzeugungsanlage eine wesentliche Rolle für die technischen Anforderungen. Zentrale Entkopplungs-

schutzeinrichtungen werden beispielsweise benötigt, wenn am Netzanschlusspunkt verschiedene Er-

zeugungseinheiten einspeisen. Etabliert bei den Netzbetreibern hat sich auch die Vorgabe, dass durch

den Anlagenbetreiber einer Übergabeschutzstation zu errichten ist, wenn die Distanz zwischen Erzeu-

gungsanlage und Netzanschlusspunkt mehr als 50 m beträgt.

Als Fazit kann Folgendes festgehalten werden: Es ist nicht immer einfach zu beurteilen, ob die Anfor-

derungen durch den Netzbetreiber gerechtfertigt oder überzogen sind. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich

zunächst immer erst das persönliche Gespräch mit dem Netzbetreiber zu suchen. Sollte man dabei zu

keinem Konsens kommen, ist es empfehlenswert sich explizit schriftlich aufzeichnen zu lassen, welche

technischen Einrichtungen verlangt werden und worauf sich diese Forderungen gründen. Mit einem

derartigen Schriftstück schließlich kann man sich im Streitfall an eine Consulting Firma oder einen spe-

zialisierten Rechtsanwalt wenden, welche bei der Prüfung der Forderungen Unterstützung geben kön-

nen (siehe auch 6.2 Liste mit technischen Dienstleistern, die bei Fragen des Netzanschlusses helfen

können)

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16 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

6. Anlagen

Im Folgenden findet sich zum einen eine Checkliste über die wesentlichen Projektschritte (unter 6.1)

und zum anderen eine Liste mit technischen Dienstleistern, die bei Fragen des Netzanschlusses helfen

können (unter 6.2).

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17 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

6.1 Ablauf einer Anlagenzertifizierung

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6.2 Checkliste

Projektschritt Inhalt Fristen Kosten

1 Antrag auf An-schluss beim Netz-betreiber stellen. In der Regel hält der Netzbetreiber ein entsprechendes For-mular bereit. Ggf. bittet er um die Übersendung fol-gender Unterlagen:

Antrag mit folgenden Min-destangaben

maximal zu installie-rende Leistung,

Art der EEG-Anlage (Bi-ogasanlage),

Standort der Anlage (Anschrift oder sonstige nähere Bezeichnung der Anlage),

Anlagenbetreiber

Z. T. werden folgende wei-tere Unterlagen angefordert:

Katasterplan,

Technische Datenblät-ter.

Vom Anlagenbetreiber zu tragen

2 Anschlusszusage des Netzbetreibers:

genauer Zeitplan über die einzelnen Arbeits-schritte für die Bearbei-tung des Netzanschluss-begehrens,

ggf. die vom Anlagenbe-treiber (noch) zu über-mittelnden Informationen

Lageplan (Standort der Anlage und der Übergabestation, Zu-wegungen),

Schaltpläne und technische Daten,

vorhandene Schutz-einrichtungen,

Angaben zur techni-schen Sicherheit (insbesondere Kurz-schlussfestigkeit),

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Anschlussvorausset-zungen und

Zeitplan für Baube-ginn, Bauablauf und voraussichtliche In-betriebnahme.

Anlagendaten, nur soweit diese für die Durchführung der

unverzüg-lich

unentgeltlich

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19 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

Projektschritt Inhalt Fristen Kosten

nachprüfbaren Netz-verträglichkeitsprü-fung erforderlich sind (Betriebs- und Ge-schäftsgeheim-nisse!).

3 Zeitplan für die Er-stellung des Netzan-schlusses und Kos-tenvoranschlag des Netzbetreibers

Zeitplan mit allen erfor-derlichen Arbeitsschrit-ten für die unverzügliche Herstellung des Netzan-schlusses.

Alle für die Überprüfung des Verknüpfungspunk-tes (und gegebenenfalls der Netzverträglichkeits-prüfung) benötigten In-formationen.

Detaillierter und nach-vollziehbarer Kostenvor-anschlag über die Kos-ten, die dem Anlagenbe-treiber durch die techni-sche Herstellung des Netzanschlusses entste-hen.

Die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 erforderlichen Informationen (Fern-wirktechnik, Rundsteuer-technik, Smart Meter, etc.).

unverzüg-lich - spä-testens in-nerhalb 8 Wochen (nach Einrei-chung der er-forderlichen Unterlagen).

Grundsätzlich unent-geltlich.

Ausnahme: umfas-sende Netzverträg-lichkeitsprüfung un-ter Berechnung und Bewertung der An-lage.

4 Herstellung des Netzanschlusses

Durch den Netzbetreiber auf Grundlage des Kos-tenvoranschlags oder durch Beauftragung ei-nes Dritten.

Die Kosten der techni-schen Herstellung des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber.

Ggf. entstehen dem An-lagenbetreiber weitere Kosten: z. B. Grundbuch- und Notarkosten.

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20 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

6.4 Liste mit technischen Dienstleistern, die bei Fragen des Netzan-

schlusses helfen können

Firma und Ansprechpartner Dienstleistungsangebot

8.2 Consulting AG

Burchardstraße 17, 20095 Hamburg

Ansprechpartner: Sören Laurus

Tel: 040/3807253-31

E-Mail: [email protected]

Anlagenzertifizierung

Konformitätsprüfung

Beratung im Bereich Netzanschluss

Awite Bioenergie GmbH

Grünseiboldsdorfer Weg 5, 85416 Langenbach

Ansprechpartner: Stefan Maier

Tel.: 0151 11354921

E-Mail: [email protected]

Einbindung EVU Signale in bestehende Anlagensteuerung

Vorbereitung Anlagenzertifizierung

Anlagenoptimierung

bwe Energiesysteme GmbH & Co. KG

Zeppelinring 12-16

26169 Friesoythe

Ansprechpartner: Jörn Otten

Tel: +49 (4491) 93800 312

E-Mail: [email protected]

Leistungsspektrum:

Beratung im Bereich Netzanschluss

Netzantragsverfahren beim EVU

Netzanschluss

Planung und Lieferung von Mittelspan-nungsanalagen/Trafos

Planung und Installation Steuerungen & Fernwirkanlagen EVU

Anschluss und Einbindung Direktver-marktung

Einbindung EVU Signale in Anlagen-steuerung

Anlagenzertifizierung

Konformitätsprüfung

Anlagenoptimierung/Steuerungsumbau

Geisberger Gesellschaft für Energieoptimie-rung mbH

Hassenham 4

84419 Schwindegg

Ansprechpartner: Sebastian Eichhorn

Tel: 08082-27190-0

E-Mail: [email protected]

BHKW- Hersteller für Regelenergieanla-gen

Projektierung von Anlagenzertifizierun-gen und Konformitätsbewertungen

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21 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

GS Energiekonzepte GmbH & Co KG

Vogging 9, 84326 Rimbach

Ansprechpartner: Lorenz Ganghofer M. Eng.

Tel. : 08727 - 967 - 6116

Mobil: 0175 - 440 - 6886

E-Mail: [email protected]

Web: www.gs-energiekonzepte.de

Unsere schlüsselfertige Anlagenzertifizier-ung beinhaltet:

Vor-Ort Datenaufnahme Bestand

Technische Netz-Planung der Erweiter-ung

Abstimmungen mit dem Netzbetreiber

Erstellung aller benötigten Unterlagen o z.B. Single-Line-Diagramm, o Regelkonzept, Schutzkonzept o Rechtskonformes Messkonzept

Begleitung und Unterstützung der mit uns kooperierenden Zertifizierungsstel-len

Abstimmungen/Unterstützung der im Projekt beteiligten Firmen (z.B. Trafolie-ferant, Parkregler-Lieferant, BHKW Her-steller, Schutzprüfer etc.)

Wir koordinieren zielorientiert und praxisnah die projektbeteiligten Firmen und entlasten den Be-treiber dadurch spürbar! Die GS Energiekonzepte ist ein in Süddeutsch-land tätiges unabhängiges Energiewirtschafts und Energietechnik Beratung-/ und Planungs-büro mit folgenden Schwerpunkten:

Biogas-Flexkonzepte (über 200)

Anlagenzertifizierung (über 40)

Korrektur falscher Netzbetreiberabrech-nungen und falscher Messkonzepte

Wirtschaftlichkeitsanalyse und anschließende Durchführung der Biomasse-Ausschreibung

IBEEA GmbH & Co. KG

Untere Röde 13, 36466 Dermbach

Ansprechpartner: Michael Höhn

Tel.: 036964/867650

E-Mail: [email protected]

Die IBEEA bietet Trafostationen mit Schutz- und

Fernwirktechnik inkl. deren Anschluss an das

Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers bis

Schnittstelle BHKW als Komplettservice unter

Beachtung der jeweiligen Technischen An-

schlussbedingungen des Netzbetreibers an.

Bundesweite Erfahrungen bestehen im Bereich

Biogas und Photovoltaik seit dem Jahr 2000.

MKH Greenergy Cert GmbH

Kühnehöfe 3, 22761 Hamburg

Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Hafid M’Khayer

Tel.: +49 (40) 88 – 237 – 923

Mobil: +49 (171) – 202 – 0558

E-Mail: [email protected]

http.: www.ge-cert.de

Ihr Netzanschlussexperte und Anlagenzertifizie-

rer im Bio-, Sonnen-, und Windenergiebereich:

Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC

17065 (D-ZE-19599-01-00)

Anlagenzertifizierung

EZA-Konformitätsprüfung

Umgang mit dem Netzbetreiber

Netzanschluss

Netzverträglichkeitsprüfung

Die MKH Greenergy Cert GmbH ist seit vielen

Jahren im Bereich „Anlagenzertifizierung und

Konformitätsbestätigung“ gemäß EEG, BDEW

MSR 2008, VDE-AR-N 4110, TC 2007, VDE-AR-

N 4120 und FGW e.V. TR8 tätig.

Page 27: Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss - biogas.orgfil… · Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss Abkürzungsverzeichnis AB Anlagenbetreiber Abs. Absatz BDEW Bundesverband der Energie- und

22 Arbeitshilfe A-015 Netzanschluss

M. Münch Elektrotechnik GmbH & Co. KG

Energiepark 1, 95356 Rugendorf

Ansprechpartner: Markus Wunner

Tel.: 09223/1201

E-Mail: [email protected]

Trafo-Stationen und Mittelspannungsseitige Anschlusslösungen:

Einbau von speziell verlustoptimierten Transformatoren

Neubau von verlustarmen Transforma-torstationen und Übergabestationen

Komplexe Umbauarbeiten bei Erweite-rung Ihrer Biogasanlage

Regelmäßige Wartung & Betriebsfüh-rung sowie 24/7 Notfall-Service

Kostenfreie Klärung aller Details mit dem Energieversorger

Eigener Schutzprüfer im Bereich Nieder- und Mittelspannung

Die Liste wurde auf Basis einer Umfrage unter den Firmenmitgliedern, die über der Firmenrundmail FR

09/2019 (10.04.2019) verschickt wurde, erstellt. Die Aufnahme in die Liste setzt eine Firmenmitglied-

schaft im Fachverband Biogas e.V.