24
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

ArbeitsrechtArbeitsrecht

Page 2: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Stufenbau der Rechtsordnung: ArbeitsrechtStufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht

Bundesgesetze

Judikatur

Betriebsvereinbarungen

Verfassung

Verordnungen

Einzelarbeitsvertrag

Kollektivverträge

Page 3: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 3

Pflichten des ArbeitnehmersPflichten des ArbeitnehmersPersönliche ArbeitsleistungTreuepflicht

Wahrung der Interessen des Arbeitgebers Konkurrenzverbot Verschwiegenheit Verbot der Geschenkannahme von Dritten

Page 4: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 4

Pflichten des ArbeitgebersPflichten des ArbeitgebersEntgeltzahlungFürsorgepflicht & Gleichbehandlung

Gesundheit Religion Verbot der willkürlichen Schlechterstellung

ArbeitnehmerInnenschutz Gefahrenschutz Arbeitszeitschutz Verwendungsschutz (Jugendliche, Mütter, …)

Page 5: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

ArbeitszeitUrlaub

ArbeitszeitUrlaub

Page 6: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 6

Regelungen zur Arbeitszeit finden sind inRegelungen zur Arbeitszeit finden sind in

Gesetzen: Arbeitszeitgesetz (AZG)Arbeitsruhegesetz (ARG)

KollektivverträgenBetriebsvereinbarungenEinzelarbeitsverträgen

Page 7: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 7

Normalarbeitszeit lt. AZGNormalarbeitszeit lt. AZGNormalarbeitszeit pro Woche = 40 StundenHöchstarbeitszeit pro Woche = 50 StundenNormalarbeitszeit pro Tag = 8 StundenNormalarbeitszeit pro Tag bei 5-Tage-Woche

kann 9 Stunden betragen (max. 10 Std.)Normalarbeitszeit pro Tag bei 4-Tage-Woche

kann 10 Stunden betragen (max. 13 Std.)

Page 8: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 8

ÜberstundenÜberstunden Vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete über

die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden Kollektivvertrag muss dies zulassen Berücksichtigungswürdige Interessen des

Arbeitnehmers sind zu beachten Gesetzliche Höchstgrenzen:

5 Überstunden pro Woche Zusätzlich 60 Überstunden pro Jahr Zusätzlich täglich 30 Minuten für Vor- und

Abschlussarbeiten Kollektivverträge können Höchstgrenzen um 5 bis 10

Stunden erhöhen

Page 9: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 9

Abgeltung von ÜberstundenAbgeltung von Überstunden§ 10 Arbeitszeitgesetz: Überstundenvergütung

(1) Für Überstunden gebührt 1. ein Zuschlag von 50% oder 2. eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der

Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

Viele Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden erhöhte Zuschläge vor (zB Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen).

Page 10: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 10

Flexibilisierung der ArbeitszeitFlexibilisierung der ArbeitszeitAusgleich von Mehrarbeit durch Minderarbeit

innerhalb eines bestimmten ZeitraumesEntfall der Bezahlung von ÜberstundenKosteneinsparung für UnternehmenAZG ermächtigt Kollektivverträge genaue

Regelung vorzusehen

Entlohnung „über Kollektivvertrag“ häufig als „Überstundenpauschale“ „All-in-Verträge“

Kollektivvertraglicher Mindestlohn darf allerdings nicht unterschritten werden !!!

Page 11: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 11

TeilzeitarbeitTeilzeitarbeitVereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet

im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit

Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren

Problematik der „atypischen Arbeitsverhältnisse“ (Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, freie Dienstnehmer, neue Selbständige)

Page 12: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 12

DienstverhinderungenDienstverhinderungenEntgeltanspruch bleibt für gewisse Zeit aufrechtErkrankung, ArbeitsunfallAndere wichtige, die Person des

Arbeitnehmers betreffende Gründe Behördenwege Begräbnis …

Page 13: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 13

§ 2 Urlaubsgesetz§ 2 Urlaubsgesetz(1) Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage (5 Wochen) und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage (6 Wochen).

Page 14: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 14

UrlaubUrlaubUrlaubsanspruch entsteht im Verhältnis zur

geleisteten DienstzeitTerminfestlegung – Rücksichtnahme auf

betriebliche InteressenUrlaub soll laut Gesetz in höchstens 2 Teilen

verbraucht werden

Page 15: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Auflösung von Dienstverhältnissen

Auflösung von Dienstverhältnissen

Page 16: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 16

Befristete Dienstverhältnisse & ProbemonatBefristete Dienstverhältnisse & Probemonat

Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf, sie können nicht gekündigt werden. (§ 19 (1) AngG)

§ 19 (2) AngG:„Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.“

Page 17: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 17

Beendigung des DienstverhältnissesBeendigung des DienstverhältnissesZeitablaufLösung während des ProbemonatsEinvernehmlichKündigung durch DienstgeberKündigung durch DienstnehmerVorzeitige (fristlose) EntlassungVorzeitiger (fristloser) Austritt

Page 18: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 18

KündigungsterminKündigungsterminKündigungstermin = Zeitpunkt an dem das

Dienstverhältnis enden soll bzw. kannKündigungstermin(e) für Arbeitgeber (AngG)

Ohne Vereinbarung Quartalsende,dh, nur 4 (!) Kündigungstermine pro Jahr.

Mit Vereinbarung der 15. oder der Letzte eines jeden Kalendermonats

Kündigungstermin(e) für Arbeitnehmer (AngG) „mit dem letzten Tage eines Kalendermonats“

(§ 20 (4) AngG)

Page 19: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 19

KündigungsfristKündigungsfrist Kündigungsfrist = Zeitraum (gerechnet von der

Bekanntgabe der Kündigung) der dem Kündigungstermin vorangehen muss, damit eine Kündigung zeitgerecht ist

Kündigungsfristen für Arbeitgeber (§ 20 (2) AngG) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen

und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, fünften Dienstjahr auf drei, fünfzehnten Dienstjahr auf vier und fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer (AngG) „Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist“

(§ 20 (4) AngG)

Page 20: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Kündigungstermin und -fristKündigungstermin und -frist

Bekanntgabe der Kündigung

Ende des Dienst-verhältnisses

Kündigungsfrist

Kündigungs-termin

Zeit

Page 21: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Beispiel: DG-Kündigung – DN im 2. DienstjahrBeispiel: DG-Kündigung – DN im 2. Dienstjahr

Bekanntgabe der Kündigung

Ende des Dienst-verhältnisses

(Mindest-)Kündigungsfrist = 6 Wochen (42 Tage)

Kündigungs-termin

Zeit30. Juni7. Mai

+12 T.

Page 22: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 22

Vorzeitige (fristlose) EntlassungVorzeitige (fristlose) EntlassungEntlassungsgrund muss gegeben seinDemonstrative Aufzählung im AngG:

Vertrauensunwürdigkeit Dienstunfähigkeit Tätlichkeiten, Beschimpfungen Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Unbefugtes Verlassen der Arbeit Beharrliche Pflichtvernachlässigung

Page 23: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 23

Vorzeitiger (fristloser) AustrittVorzeitiger (fristloser) AustrittAustrittsgrund muss gegeben seinDemonstrative Aufzählung im AngG:

Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Arbeit Verleitung zu ungesetzlichen Handlungen Vertragsverletzung des Arbeitgebers zB

Entgeltschmälerungen Misshandlungen Ehrenbeleidigungen Sexuelle Belästigung

Page 24: Arbeitsrecht Arbeitsrecht. Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Stufenbau der Rechtsordnung: Arbeitsrecht Bundesgesetze Judikatur Betriebsvereinbarungen

Arbeitsrecht 24

Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Weitere Ansprüche bei der Beendigung eines DienstverhältnissesAbrechnung des nicht verbrauchten Urlaubs

(Anmerkungen: Urlaubsentschädigung im Unterschied zur Urlaubsablöse)

„Postensuchtage“ nur bei Arbeitgeberkündigung

Ausstellung eines schriftlichen Dienstzeugnisses auf Verlangen„Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.“ § 39 (1) AngG