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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Arbeitssicherheit& Arbeitszeit

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Arbeitszeitgesetz, ArbZG• Schutzgut Arbeitssicherheit: • Freizeit, Erholung • Vermeidung: Überlastung, burn out

• Höchstdauer der Arbeitszeit:– täglich 8 Std., Anordnung, 9 max. 10 Std., § 3– Besonderheiten: Fahrpersonalgesetz

• Verlängerung Arbeitszeit nur durch Tarifvertrag, § 7 I Nr. 2a

• Nachtarbeit + Nachtarbeitnehmer, § 6 Schichtarbeit

• Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, § 9: Beschäftigungsverbot von 0 bis 24 Uhr

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Arbeitszeitgesetz, ArbZG• Arbeitszeit, § 2 I :

– Beginn bis Ende ohne Ruhepausen, Unabhängig, ob auch gearbeitet

– Arbeitsbereitschaft: Betriebsbedingte Wartezeit innerhalb der Betriebszeiten

– Technisch erforderliche Vorbereitungshandlungen:• Ab Werkstor/ Betreten Betriebsgebäude • Hochfahren Computer

– Fahrtzeiten bei Dienstreisen, als Fahrer + Beifahrer– Wasch- und Umkleidezeiten: Nur wenn AG eine bestimmte

Kleidung vorschreibt + Umkleiden im Betrieb erfolgen muss BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11

• Grenze zum Privatleben verschwimmt: • Erreichbarkeit außerhalb Arbeitszeit: Erwartung - freiwillig• auf (dienstlichem) Handy oder per Internet: Lösen die Verrichtung der Arbeit von Anwesenheit am Arbeitsplatz• Sofern Dokumentation: AG zur Kontrolle verpflichtet

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Arbeitszeitgesetz, ArbZG

• Überarbeit o. Überstunden: • Überschreitung der vertraglich vereinbarten

Arbeitszeit, § 16 Abs. 2 ArbZG

• Mehrarbeit: • Geht über die gesetzlich normalerweise

zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus

• Vertragliche Arbeitszeitformen:• Gleitzeit• Vertrauensarbeit: Keine Kontrolle der Arbeitszeit,

nur der Arbeitsergebnisse

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Arbeitszeitgesetz, ArbZG• Bereitschaftsdienst:

• Zur Verfügung stehen + sich bereit halten, um im Bedarfsfall von sich aus volle Arbeitstätigkeit sofort aufzunehmen

• Dienst am Arbeitsort /-nähe: „Wache Achtsamkeit im Zu-stand der Entspannung“, z.B. Schlafen im Bereitschaftsraum

• Ist Arbeitszeit i.S.d. Arbeitsschutzes• Vergütungspflicht:

– Kann geringer sein, Pauschalabgeltung 15 – 25 % zulässig– voll wenn Inanspruchnahme größer 50 %

• Rufbereitschaft: • Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalles• Freie Wahl des Aufenthaltsortes• Ist Ruhezeit, bei Inanspruchnahme Arbeitszeit• Grds. vergütungspflichtig TVöD12,5 % d. üblichen Entgeltes,

ggf. auch pauschale Abgeltungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitszeitgesetz, ArbZG• Ruhepausen, § 4:

– Begriff: Im Vorhinein feststehend arbeitsfrei,mindestens 15 Minuten lang– Dauer:30 Min. bis 9 Stunden, § 4 ArbZG45 Min. bei mehr als 9 Std. Arbeitszeit

• Ruhezeiten, § 5: Ab Arbeitsende mind. 11 Std.

• Nacht-(§ 2 III -V) und Schichtarbeit, § 6:– Abs. 3: Alle 3 Jahre arbeitsmedizinische Untersuchung– Abs. 4: Umsetzungsanspruch auf Tagarbeitsplatz

• Sonn- und Feiertage, § 9: Beschäftigungsverbot– §§ 10, 14 Ausnahmen: Beschäftigung zulässig– § 11 Ausgleich durch Ersatzruhetag– § 12 Abweichung per Tarifvertrag– §§13,15 Genehmigung durch RechtsVO /Aufsichtsbehörde

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Arbeitszeitgesetz, ArbZG• Zur Beurteilung der Arbeit

berücksichtigen: Intensität der Belastung, insbes. • Häufigkeit der Inanspruchnahme• Dauer der Arbeitsbereitschaft• Einfluss auf den Lebensrhythmus• Regel- o. Unregelmäßigkeit von Unterbrechungen• Verantwortlichkeit und Folgen zu späten Eingreifens• Störfaktoren: Geräusche oder Erschütterungen

• Beteiligungsrechte des Betriebsrates: • Überwachung Einhaltung, § 80 I Z. 1 BetrVG• Mitbestimmung bei Lage der Arbeitszeit, §

87 Abs. 1 Z. 2 + 3 BetrVGwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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AG-Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten

• Im Arbeitsvertrag oder tägliche Aufstellung?• Zivilrechtlich: Arbeitszeitgesetz

• Nur Überstunden, § 18 • Für Fahrpersonal, § 21 a VII 1

• Sozialversicherungsrecht: Prüfung Beitragspflicht• Geringfügige Beschäftigung, § 8 I Nr. 1 SGB IV:

§ 2 I Nr. 6 -8 BeitragsüberwachungsVO• Mindestlöhne:

– Gesetzlich– Gem. Tarifvertrag allgemeinverbindlich o. vereinbart

• Allgemein: Wenn zur Feststellung der Tatbestandsvor- aussetzungen von Befreiungsvorschriften erforderlich?

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Arbeitsschutz• Sozialer• Arbeitszeitgesetz • Mutterschutzgesetz + -richtlinienverordnung• Jugendarbeitsschutzgesetz• Kinderarbeitsschutzgesetz und –verordnung

• Technischer: Sicherung Betrieb & Produktion Beherrschung & Minimierung von Gefahren für Arbeitnehmer- Sicherheit & Gesundheit• Arbeitssicherheitsgesetz• Arbeitsschutzgesetz• Gerätesicherheitsgesetz• Gefahrstoffverordnung

• Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsschutz• Entwicklung von • Reduzierung von Arbeitsunfälle zu Null- Toleranz• der technischen Verhinderung von Unfällen

zu umfassender Prävention.

• Technischer : Sicherung Betrieb & Produktion: Beherrschung und Minimierung von Gefahren für AN - Sicherheit und Gesundheit• Arbeitssicherheitsgesetz• Arbeitsschutzgesetz• Gerätesicherheitsgesetz• Gefahrstoffverordnung

• Medizinischer: Gesunde Arbeitsumgebungwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Gesetz über Betriebsärzte und Fach-kräfte für Arbeitssicherheit, ASiG

• Betriebsärzte, § 2 Aufgaben, § 3:– Z. 2: Untersuchung + arbeitsmedizinische

Beurteilung der Arbeitnehmer – Z. 3: Durchführung Arbeitsschutz + Unfallverhütung– III: Aufgabe nicht Überprüfung Krankmeldungen– Ärztliche Schweigepflicht– Für sämtliche Befunde – Auch bei Arbeitsplatzbezug+ Sicherheitsrelevanz

• Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5:– Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister– Angestellt oder überbetrieblicher Dienst

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Bestellung durch Unternehmen:Betriebsärzte, § 3 • Ärztliche Schweigepflicht, § 8 I 3

• Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5• Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister

• Beide: Pflicht zur Bestellung, §§ 2 I, 5 I, wenn erforderlich im Hinblick auf• Betriebsart & verbundene Unfall-/Gesundheitsgefahren• Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung• Betriebsorganisation

• Bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei, § 8 I • Unmittelbar dem Betriebsleiter unterstellt, § 8 II

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Arbeitsschutzgesetz:• § 3 Verantwortung des Arbeitgebers• § 4 Gestaltung der Arbeit: Vermeidung von

Gefahren• § 5 Präventive Gefährdungs- Beurteilung• § 6 Dokumentation• § 9 Eingeschränkter Zugang zu

gefährlichen Arbeitsbereichen• § 12 Unterweisung der Arbeitnehmer• § 13 Für Erfüllung der Arbeitgeberpflichten

verantwortliche Personenwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsschutzgesetz ArbSchuGGrundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitsschutz und Gesundheitsfürsorge gegen Arbeitsunfälle + Berufskrankheiten :• Erforderliche Maßnahmen treffen, § 3• Mit der Arbeit verbundene Gefährdungen

ermitteln, § 5:• Konkretisierung der Fürsorgepflichten aus § 618 BGB• Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers• Schlüssel für zielgerichteten Arbeitsschutz• Präventive Gefährdungsbeurteilung

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Verbesserung des Arbeitsschutzes durch Gefährdungsbeurteilung, § 5• Ermittlung der Gefährdungen• Nur physisch oder auch psychische Belastungen?

• Beurteilung der Gefährdungen• Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen• Durchführung der Maßnahmen• Überprüfung der Durchführung und Wirksamkeit

der Maßnahmen• Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung • Dokumentation Ergebnisse & Maßnahmen, § 6Siehe § 3 Allg. Pflichten AG , ArbMedVV

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

• Verantwortung der Arbeitnehmer, § 15 • Arbeitsvertragliche Nebenpflicht:

Abmahnung!– Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften– Schutzkleidung, Benutzung

Sicherheitsvorrichtungen– Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen

• Ordnungsstrafen, § 209 SGB VII

• Bestellung von Beauftragten für• Schwerbehinderte, § 98 SGB IX• Datenschutz, § 4 f BDSG• Strahlenschutz, §§ 30, 31 StrahlenschutzVO• bei Abfall, Immissionsschutz, Gentechnik

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Technische Arbeitssicherheit• Rechtsverordnungen aufgrund § 18: • Arbeitsstättenverordnung• Baustellenverordnung• Betriebssicherheitsverordnung• Bildschirmarbeitsverordnung• Lärm- und Vibrations- ArbeitsschutzVO

• Andere• Gefahrstoffverordnung• Biostoffverordnung

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Eignungsuntersuchung AN• § 18 II Nr. 4 ArbSchuG, § 2 ArbMedVV auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung

• Pflicht -Untersuchungen Abs. 2 Angebots- Abs. 3 Wunsch- Abs. 4• Sanktionen: 1. Beschäftigungsverbot kein Lohn2. Abmahnung, Kündigung

• Rechtsgrundlagen für Eingriff in informationelle Selbstbestimmung AN, Art. 2 Abs. 1 GG:• Gesetz: Erstuntersuchung, § 32 JArbSchuG• In Tarifvertrag (§ 9 Nr. 1 Abs. 3 MTV Metall NRW: Ende AU)• Arbeitsvertrag, ggf. aus Treuepflicht, wenn begründete Zweifel an

der Tauglichkeit des AN, den Anforderungen des Arbeitsplatzes gesundheitlich gerecht zu werden BAG 1999

• Freie schriftliche Einwilligung des AN, § 183 BGB, § 4 a BDSG

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Arbeitsschutzgesetz ArbSchuGBeteiligung Betriebsrat gem. BetrVG• Mitbestimmung Arbeitsschutz:

Soziale Angelegenheiten, § 87 I Z. 7: Aufbau einer Organisation zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz BAG 18.03.2014 - 1 ABR 73/12

• Arbeitsschutz + Unfallverhütung, § 89:• Betriebsrat muss sich einsetzen, Abs. 1• Arbeitgeber muss BR hinzuziehen und unterrichten

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Aufsichtsorgane Arbeitssicherheit

• Staatliche Gewerbeaufsicht• Kommunale Gewerbeaufsicht, §139 b

GewO• Regierungspräsident (NRW), mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz (Essen)

• Berufsgenossenschaft, SGB VII:– Unfallverhütungsvorschriften, §§ 17 ff – Vorsorgeuntersuchungen

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

• Zweck: Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen + Berufskrankheiten

• Arbeitsschutzgesetz:• § 5 II + III: Beurteilung mit der Arbeit verbundene Gefahren• § 7 : Feststellung gesundheitliche Eignung vor Übertragung

der Aufgaben

• Verpflichtung andere Gesetze: Bei• Gefahrstoffverordnung: Belastung durch Gefahrstoffe• Biostoffverordnung: Umgang mit biologischen Abfallstoffen• Röntgen- + StrahlenschutzVO Belastung ionisierende Strahlen• Gentechniksicherheitsverordnung

• Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

• Berufsgenossenschaft BGV: Grundsätze der Prävention• Untersuchungsarten

– vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen – Pflicht- , Angebots-, Wunsch- und Eignungsuntersuchungen

• In altersabhängigen Abständen• Grundsatz: Verantwortung des Betriebsarztes

• Empfehlungen Berufsgenossenschaft mit Mindeststandards: • G 20 Lärm• G 21 Kältearbeiten• G 25 Fahrer von Kraftfahrzeugen• G 37 Bildschirmarbeitsplätze• G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr• G 42 Infektionskrankheiten

• Betriebsarzt: Ärztliche Schweigepflicht • Für sämtliche Befunde und Informationen• Ergebnismitteilung an Arbeitgeber:

– Nur ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (ggf. zeitlich befristet) Auflagen für Tätigkeit– Untersagt Arbeitnehmer: Nur Mitteilung, dass Untersuchung stattgefunden hat

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

JugendarbeitsschutzG - JArbschG• Verbot der Kinderbeschäftigung bis 14 Jahre, § 5– Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV

• Jugendlicher, § 2: 15 bis 17Jahre• Arbeitszeit und Freizeit, §§ 8 ff: Max. 8 / 40 Std.• Beschäftigungsverbote: • Gefährliche Arbeiten, § 22 • Akkord, § 23 Unter Tage, §24

• Gestaltung der Arbeit, § 28 – Gefährdungsbeurteilung, § 28 a– Züchtigungsverbot, § 31

• Ärztliche Untersuchungen, §§ 32 ff:– Erstuntersuchung, § 32

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Mutterschutzgesetz MuSchG + -VO

• Beschäftigungsverbote werdende Mütter:– § 3 Abs. 1: Gefährdung gem. Arztattest– Abs. 2: 6 Wochen vor Geburt– § 4 Abs. 1: Schwere körperliche Arbeiten o. schädliche Einwirkungen

• Mitteilungspflicht der werdenden Mutter, § 2: 15 bis 17Jahre

• Beschäftigungsverbote nach Entbindung: • § 6 Abs. 1: 8 Wochen • Abs. 2: Beschäftigung gem. Leistungsfähigkeit• § 8 Mehr-, Nacht und Sonntagsarbeit

• Stillzeit, § 7

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Arbeitsrecht im Betrieb 11

Gesundheitsschutz AN• Arbeitsschutzgesetz: Gefährdungsprävention• Arbeitssicherheitsgesetz • Betriebliches Eingliederungsmanagement, § 84

Abs. 2 SGB IX: Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit Rechnung

• Benennung außerbetrieblicher Ansprechpartner für• Anonyme Hilfe bei psychischen Belastungen• Hilfestellungen in allgemeinen Lebenslage, die zu Problemen

und Belastungen führen

• Allgemeine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung: Betriebliches Gesundheitsmanagement BGM

• Unternehmens- und Führungskulturwww.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Fahrpersonalgesetz, FPersG

• Für Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen

• Fahrer: höchstpersönliche Fahrerkarte, einlegen in

• digitalem Tachografen im LKW• der aufzeichnet • Lenk- oder Arbeitszeit• Pausen• Ruhezeiten

• Aufsicht: Kontrolle• Auf der Straße• Im Betrieb

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 SBewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen

• Vertragliche Arbeit: in 2-Wochen - Blöcken• Personen- und Objektschutz qualifiziert, Chauffeur• Dienst und Schlafen im Objekt, Inanspruchnahme auch privat rund um

die Uhr• Permanente Aufmerksamkeit, auch bei Mahlzeiten• Im Freizeitblock:

– Tagsüber Organisation persönliche Kontakte per Handy/E- Mail – Nachts: Permanente Ansprechbarkeit bei Alarm

• Kündigung: • Am 23.12.2012 nach 15,5 Std. Arbeit ohne Pause• Um 22:30 Uhr in Kirchzarten, Schwarzwald: Kein Vorschuss auf

Übernachtungskosten• Heimreise mit dem Zug, krank ab 25. + Meldung, Arztbesuch 27. 12.12 • Kündigung 28.12.2012 fristlos, hilfsweise fristgerecht

• Welche Ansprüche hat der Personenschützer? • Was befürchtet Prof. Claassen?

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 SBewaffneter Personenschützer für Prof. Claassen

• Kündigungsschutzklage: Kündigung• Außerordentlich: Kein an sich geeigneter Grund

aber Sperrzeit bis Rechtskraft• Ordentlich: Kein Kündigungsschutz,

ggf. zur Unzeit o. Maßregelungsverbot, § 612 a

• Arbeitszeiten: Bezahlung unverjährt Jahresende+ 3 • Dienstzeiten: voll• Pausen: keine• Nachts: Dienstbereitschaft z.B. 25 %• Freizeitblock: Rufbereitschaft z.B. 12,5 %• pro Monat bis zu 450 Std.

• Befürchtungen:• Bußgeld- und Strafvorschrift, bei gesundheitlicher Schädigung• Presse

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Berufsgenossenschaften• Sachliche Zuständigkeit: Branchenspezifisch / nach Art

und Gegenstand des Unternehmens, § 122 SGB VII

• Aufgaben: • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung • die Überwachung der AG-Maßnahmen zur Verhütung von

Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

• Beratung Unternehmen + Arbeitnehmer, § 17 Abs. 1 SGB VII

• Befugnisse: Überwachung & Untersuchung– Besichtigung der Betriebsstätten zu den Betriebszeiten– Einholung der erforderlichen Auskünfte– Einsicht in geschäftliche und betriebliche Unterlagen – Untersuchen von Arbeitsverfahren & -abläufen – sowie von Arbeitsunfällen + Berufskrankheiten, § 19 I SGB VII

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII

Träger: Berufsgenossenschaften• Pflicht zur Verhütung arbeitsbedingter

Gesundheitsgefahren, § 14 • Unfallverhütungsvorschriften BG (UVV)

• Erlass gem. § 15 Abs. 1 SGB VII• Jeweils spezifisch für alle Arbeitsbereiche• Auch als Pflicht zu arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen, § 15 Abs. 1 vorletzter S.

• Überwachung und Beratung, § 17• Aufsichtspersonen mit Anordnungsbefugnis, §§18,19

Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragter, § 22: Mehr als 20 Beschäftigten o. hoher Unfallgefahr

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Arbeitsunfall & Berufskrankheit

• Arbeitgeber: Verhinderung durch Organisation– Arbeitsschutz, §§ 3 ff ArbSchuG– Fachkräfte für Arbeitssicherheit, § 5 ASiG– Sicherheitsbeauftragter, § 22 SGB VII

• Berufsgenossenschaft, § 8 SGB VII– Krankenbehandlung, Rente 20% Erwerbsminderung– Unfallverhütungsvorschriften– Mindeststandards für arbeitsmedizinische Vorsorge

• Staatliche Überwachung:– Regierungspräsidenten D´dorf mit Staatlichem Amt für Arbeitsschutz

in Essen+ MG– Kommunale Gewerbeaufsicht

• Staatsanwaltschaft: Amtsermittlung wegen

– Körperverletzung oder Tötung– Fahrlässigkeit: Mangelnde Sorgfalt

• Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder• Unzureichende Organisation

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 SFall: Arbeitsschutzvorschriften missachtetB arbeitet seit 1991 bei der Abriss GmbH. 1995 setze sie B bei der Sanierung eines Kinderheims ein, das wegen Asbest stillgelegt worden war.April 1995 wies ein beteiligter Bauunternehmer darauf hin, dass asbesthaltiger Staub freigesetzt werde, der Abriss dürfe nur von spezialisierten Unternehmen aus-geführt werden. B teilte dies dem Geschäftsführer der GmbH mit. Der erwiderte, das asbesthaltige Material sei „allgemein bekannt“ und bestand auf der Fortsetz-ung der Arbeiten. Im Mai 1995 stellte das staatliche Gewerbeaufsichtsamt die extrem hohe Exposition von Asbestfasern fest und verfügte die sofortige Einstellung der Bauarbeiten und Versiegelung des Gebäudes.Als B im Jahre 2006 an Lungenkrebs erkrankt, vermutet er die Sanierungsarbeiten 1995 als Auslöser. Gegen wen stehen B Schadensersatzansprüche zu? BAG 20.6.2013, 8 AZR 471/12

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

L: Arbeitsschutzvorschriften missachtet

• Berufsgenossenschaft: Eintritt für – Arbeitsunfall, § 8 SGB VII – Berufskrankheiten, § 9 SGB VII

• Krankheit infolge versicherter Tätigkeit, Abs. 1• Beweisproblem: Erleichterung, Abs. 3

• Arbeitgeber– Privileg, § 104 I SGB VII: Haftung nur bei – Vorsatz: Im Hinblick auf Verletzungshandlung + –erfolg

• Absicht: nicht gewollt, aber ggf. • billigend in Kauf genommen oder auf glücklichen Ausgang gehofft

– BAG: Arbeitgeber hofft trotz Verstoß gegen Arbeits-schutzvorschriften darauf, dass ein Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nicht eintritt• Kein allgemeiner Erfahrungsssatz,• Sondern konkrete Umstände des Einzelfalls maßgeblich

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Fall: Arbeitsmedizinische UntersuchungA, geb.1974, arbeitet seit 2000 als Busfahrer bei der B-GmbH (über10 Beschäftigte). Seit 2001 war er wiederholt arbeitsunfähig krank, seit dem 8.11.2007 durchgehend. Eine 2009 wegen der Erkrankungen ausgesprochene Kündigung erklärt das Arbeitsge-richt im Februar 2010 für sozial unwirksam. Ab März 2010 fordert B-GmbH 4 Mal auf, an einer betriebs-ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Fahrdiensttauglichkeit teilzunehmen. A verweigert die Mitwirkung; eine fachärztliche Begutachtung am 11.12.09 habe keine Zweifel an seiner verkehrs-medizinische Eignung ergeben. Die Betriebsärzte stünden „im Lager der Agin“. B-GmbH mahnt A 3 Mal ab, beim 4. Mal kündigt sie. Ist die ordentliche Kündigung sozial wirksam? BAG 27.9.2012, 2 AZR 811/11

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 SLösung: Arbeitsmedizinische Untersuchung1. Kündigung wegen langfristiger Erkrankung: Bis zu wesentlichen neuen Tatsachen steht die Rechtskraft des 1. Urteils entgegen.

2. Kündigung verhaltensbedingt: Teilnahme als Nebenpflicht aus Arbeitsverhältnis (Fall des BAG: aus Tarifvertrag), soferna) berechtigte Zweifel an Fahrdiensttauglichkeit: Hier ggf. aus Erkrankungen seit dem 08.11.2007b) Ist der beauftragter Arzt fachkompetent + unbefangen, muss das Interesse des Arbeit-nehmers an freier Arztwahl zurückstehen.Ergebnis: Zurückverweisung zur Aufklärung.

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Fall: Arbeitsunfall M, geb. 8.4.1967, ist bei der Montage GmbH als Helfer beschäftigt. Am 1.7.2013 trägt M mit dünnem Hand- schuh als hinterster von 3 Mann eine 3fach- Glasschei-be 1,80 x 1,80 m mit 160 kg vom LKW zum Bauobjekt. Ohne Vorwarnung schreit er und lässt los, die Scheibe fällt und zerspringt. M erleidet eine Schnittverletzung rechts mit Durchtrennung der Daumensehne. GmbH erfährt vertraulich aus dem Krankenhaus, dass M alkoholisiert war (2,52 %0) und der OP deshalb um einen Tag verschoben musste.1. Hat M Anspruch auf a) Lohnfortzahlung? b) Rente?2. Kann Montage GmbH M personenbedingt kündigen? www.ingendahl-rust.deArbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester

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Arbeitsrecht im Betrieb 11 S

Lösung: Arbeitsunfall 1. a) Anspruch auf Lohnfortzahlung: Nach 4 Wochen für 6 Wochen b) Rente: Erwerbsminderung über 20 %, SGB VII2. Personenbedingte Kündigung:a) Bei geminderter Hebe- und Tragekraft der rechten Hand = dauerhaft Arbeitsunfähigkeitb) Alkoholisierung: Ohne Zeugen nicht beweisbarc) Organisationsverschulden M GmbH, § 5 ArbSchG: (1 Risikoanalyse: Spezialhandschuhe, Sauggriffe, Tragegewicht je Mitarbeiter älter 45 Jahre gem. Gutachten: Max.45 kg bei gelegentlichem Einsatz (2 Auswirkungen: Kündigung grob sittenwidrig?

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