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Arbeitssicherheit hds-bz.it/arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit im hds

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Grundlagen, Ernennungen, Risikobewertung, Unterweisung und Schulungen - Risikoklassen, Art und Dauer der Schulungen

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Arbeitssicherheit

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ARBEITSSICHERHEIT

ImpRESSum

Herausgeber:Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol Genossenschaft

In Zusammenarbeit mit:Inail BozenBilaterale Körperschaft für den Tertiärsektor (EbK)

Druck: Karo Druck Kg, Frangart

Grafische Gestaltung: Stefano Hochkofler, hds Bozen

Karikatur: Raimund Prinoth

Foto: shutterstock

August 2014

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ARBEITSSICHERHEIT

Das gesetzesvertretende Dekret 81/2008 sieht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reihe von wichtigen Verpflichtungen vor. Die Pflichtschulungen sowie die schriftliche Risikobewertung sind die Kernpunkte.Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen hohe Strafen und unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen und im Schadensfall Regressrisiken. Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Vorschriften. Der hds hilft Ihnen dabei – mit der Unterstützung von INAIL, Land und EbK.

Arbeitssicherheit

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ARBEITSSICHERHEIT

Der Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz sind selbstverständ-liche Anliegen eines jeden Betriebes, ein gesetzlicher Auftrag und überdies auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse. Die Arbeitssicherheit wurde allerdings wegen der starken Bürokratisierung zunehmend auch zu einer echten Heraus-forderung.Die zentrale Staatsnorm für die Arbeitssicherheit ist das GvD. 81/2008 vom 09.04.2008. Zu berücksichtigen sind weitere Detailregelungen über verschiedene Dekrete und Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz.Die entsprechenden Texte finden Sie auf hds-bz.it/arbeitssicherheit.

Die wichtigsten, auch im Rahmen von Behördeninspektionen immer wieder kontrollierten Verpflichtungen betreffen:a) formelle Ernennungen von bestimmten Rollen/Verantwortlichkeiten im

Betrieb,b) schriftliche Risikobewertung, unterschiedlich nach Anzahl der Mitarbeiter

und betrieblicher Risikosituation,c) spezifische Unterweisung der Arbeitnehmer,d) Besuch der Pflichtkurse des Unternehmers bzw. des Leiters der Dienststelle

für Arbeitsschutz,e) Besuch der Pflichtkurse der Arbeitnehmer,f) ev. Pflichtkurse bei bestimmten Geräten bzw. Arbeitsausrüstungen,g) Pflichtkurse für Brandschutz,h) Pflichtkurse für Erste Hilfe.

Grundlagen

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ARBEITSSICHERHEIT

Der hds bietet seinen Mitgliedern zur Unterstützung in Sachen Arbeitssicherheit ein Servicepaket an. Der hds-Service ruht auf drei Säulen:

1) Beratungsgespräch: Die hds-Fachleute beraten die Mitglieder bei der Umsetzung der gesetzlichen Auflagen. Des Weiteren unterstützt der hds auch bei der Abfassung des obligatorischen Dokumentes zur Risikobewertung. Die-se Dienstleistung wird im Hauptsitz in Bozen und in allen hds-Bezirksstellen nach Vormerkung angeboten.

2) BetrieBscheck: Die Experten des hds beraten die Mitglieder im Betrieb vor Ort und überprüfen beim Lokalaugenschein die betriebliche Risikosi-tuation und die entsprechende Dokumentation und bieten Unterstützung bei der Erstellung der Risikobewertung. Ein solcher Betriebscheck wird bei Unternehmen der mittleren und hohen Risikoklasse sowie bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten empfohlen.

3) schulungen: Die Arbeitssicherheitsschulungen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Pflicht. Welche Schulung Sie wann besuchen müssen, finden Sie in dieser Broschüre oder auf hds-bz.it/arbeitssicherheit. Unter hds-bz.it/kurse finden Sie das komplette hds-Kursangebot, mit den entsprechenden Ter-minen. Online bzw. mit dem vorgesehenen Formular können Sie sich direkt zu den Schulungen anmelden. Der hds organisiert Arbeitssicherheitskurse:- laufend offene Angebote in mehreren Orten des Landes,- auf Anfrage: für mehrere Mitarbeiter in einzelnen Betrieben,- bei entsprechendem Bedarf weitere Kurse in festzulegenden Orten.

Auch hat der hds in Zusammenarbeit mit dem INAIL eine arbeitssicherheits-mappe erstellt. Der übersichtliche, praktische Leitfaden unterstützt die Arbeitge-ber bei der Einhaltung der Arbeitssicherheitsauflagen im Betrieb. Darin sind u. a. alle vorgeschriebenen Formulare, Ernennungen und Risikobeschreibungen zu finden. Die Dokumente bekommen ihre Gültigkeit lediglich durch die indivi-duelle Abfassung. Die entsprechende Hilfe bietet der hds bei den Arbeitssicher-heitsschulungen für Arbeitgeber, bei den ausführlichen Beratungsgesprächen und bei den Betriebschecks. Im Rahmen dieser drei Serviceleistungen bekommt der Betrieb auch die Arbeitssicherheitsmappe ausgehändigt.

Servicepaket des hds

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ARBEITSSICHERHEIT

In jedem Betrieb müssen Personen für folgende Rollen/Verantwortlichkeiten schriftlich ernannt werden:

leiter der Dienststelle für arbeitsschutz (lDas) Diese Ernennung fällt in die direkte Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann sich bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben mit bis zu 200 Mitarbeitern oder bei Handwerks- und Industriebetrieben mit bis zu 30 Mitar-beitern selbst oder einen Mitarbeiter bzw. einen externen Fachmann ernennen. Der LDAS muss in jedem Fall über die entsprechende Schulung verfügen.

erste hilfe-Beauftragter Ernannt werden kann der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter, der jeweils die dafür vorgesehene Schulung genossen hat.Bei Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern gilt folgende Sonderregel: Wer als Arbeitgeber die Rolle des LDAS übernimmt, muss verpflichtend auch die Rolle des Erste Hilfe-Beauftragten und Brandschutzbeauftragten übernehmen.

Brandschutzbeauftragter Ernannt werden kann der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter, der jeweils die dafür vorgesehene Schulung genossen hat.Bei Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern gilt folgende Sonderregel: Wer als Arbeitgeber die Rolle des LDAS übernimmt, muss verpflichtend auch die Rolle des Erste Hilfe-Beauftragten und Brandschutzbeauftragten übernehmen.

Beauftragung des Betriebsarztes Bei Vorliegen besonderer Risiken wie z. B.- Bildschirmarbeit von 20 Wochenstunden und mehr,- chemisches oder biologisches Risiko,- Lärm- und Vibrationsrisiko über einem bestimmten Grenzwert,- Nachtarbeitmuss überdies ein Betriebsarzt ernannt werden. Dieser muss bei den betroffenen Arbeitnehmern die ärztlichen Visiten durchführen und mindestens einmal im Jahr einen Lokalaugenschein der Arbeitsplätze vornehmen. Näheres zu den Risiken und den zugelassenen Arbeitsmedizinern finden auf hds-bz.it/arbeitssicherheit.

Ernennungen

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Beauftragung der arbeitnehmervertretung für arbeitsschutz (AVAS) (sog. Sicherheitssprecher)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter über die Möglichkeit der Er-nennung eines Arbeitnehmervertreters für Arbeitsschutz (Sicherheitssprecher) für Betriebe und Produktionseinheiten zu informieren. Die Ernennung erfolgt durch Wahl seitens der Bediensteten, in Betrieben mit mehr als 15 Bediensteten bei Vorhandensein einer betriebsinternen Gewerkschaftsvertretung durch Wahl innerhalb derselben.Der Name des betriebsintern gewählten Sicherheitssprechers muss der Unfall-versicherungsanstalt INAIL mitgeteilt werden.Ernennt die Belegschaft keinen Sicherheitssprecher, setzen die Sozialpartner einen territorialen (für mehrere Betriebe zuständigen) Arbeitnehmervertreter für Arbeitsschutz ein, welcher dieselben Funktionen und Aufgaben wie der betriebliche AVAS hat.Der AVAS muss über eine eigene Schulung verfügen.

Beauftragung an Führungskräfte und Vorgesetzte Bei größeren Betrieben kommt es öfters auch zur Übertragung von Verantwor-tung für die Arbeitssicherheit an Führungskräfte und Vorgesetzte. Diese werden eigens ernannt und müssen über eine eigene Schulung verfügen.

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ARBEITSSICHERHEIT

Die Risikobewertung ist das wohl wesentlichste Pflichtdokument eines jeden Betriebes. Es muss vom Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Dienststelle für Arbeitsschutz und dem Betriebsarzt (wenn ernannt), sowie dem Arbeitnehmervertreter für Arbeitsschutz verfasst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Familienunternehmen und Selbstständige/Freiberufler. Ein Familienunternehmen ist ein Einzelunternehmen, in dem ausschließlich der Ehepartner, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dauerhaft, aber ohne Angestelltenverhältnis mitarbeiten.

In der Risikobewertung sind alle Gefahren und Risiken – insbesondere Lärm, Vibrationen, manuelle Handhabung von Lasten, chemisches Risiko, arbeitsbe-zogenes Stressrisiko, elektrisches Risiko, Brandrisiko, Risiken im Umgang mit Maschinen und Anlagen - des Betriebes beschrieben und bewertet und allfällige Maßnahmen zur Risikoeindämmung festgelegt.Betriebe bis zu 10 Arbeitnehmern führen die Risikobewertung anhand des stan-dardisierten risikobewertungsverfahrens durch. Diese vereinfachte Methode können auch Betriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern anwenden, sofern diese keine Tätigkeiten ausführen, bei denen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, explosionsfähige Atmosphären, Krebserreger, mutagene Substanzen oder Asbest vorliegen.

Die Risikobewertung muss aktuell sein.Sie ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen zu aktualisieren:• bei Änderungen des Produktionsprozesses oder der Arbeitsorganisation, die

für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer von Bedeutung sind oder in der Folge von technologischen Entwicklungen und sonstigen Änderungen im Bereich der Prävention und des Arbeitsschutzes,

• in Folge von bedeutenden Unfällen,• wenn die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Untersuchungen dies als erfor-

derlich anzeigen.

Die Risikobewertung

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Abgesehen davon haben bestimmte Bewertungen gesetzliche Fälligkeiten und müssen in folgenden Zeitabständen jedenfalls erneuert werden:• Lärmbewertung - alle 4 Jahre,• Vibrationsbewertung - alle 4 Jahre,• Stressrisikobewertung - alle 2 Jahre.

Bei Neugründungen von Unternehmen muss die Risikobewertung unmittelbar durchgeführt werden. Das entsprechende Dokument muss innerhalb von 90 Tagen nach Tätigkeitsbeginn erstellt werden.

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Ein besonderes Augenmerk ist gemäß Art. 36 des GvD. 81/2008 der unterweisung der Arbeitnehmer zu widmen. Diese ist zu Beginn der Tätigkeit durchzuführen und beinhaltet an die betriebliche Situation angepasste Informationen über• Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen im Betrieb,• Notfallprozeduren am Arbeitsplatz,• Risiken, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeit ausgesetzt ist,• angewandte Vorbeuge- und Schutzmaßnahmen im Betrieb.Die Unterweisung erfolgt in der Regel mündlich durch den Betriebsinhaber oder ein von ihm Beauftragten und muss in einem Dokument festgehalten werden.

Sehr viel aufwendiger und komplizierter sind die verpflichtenden schulungen. Die Art und Dauer der vorgeschriebenen Schulungen richtet sich nach der betrieblichen Rolle bzw. dem Tätigkeitsbereich des Betroffenen und der Risikoklasse des Betriebes. Die Einstufung in die jeweilige risikoklasse erfolgt nach dem Tätigkeitskodex ATECO 2007, welcher im Handelskammerauszug ersichtlich ist. In die niedrige Risikoklasse fallen z. B. die großen Zuständigkeitsbereiche des hds wie Einzelhandel, Großhandel, Dienstleistungen und auch das Gastgewerbe. Ins hohe Risiko fallen hingegen z. B. die Betriebe der Lebensmittelproduktion. Die gesamte Liste finden Sie auf hds-bz.it/arbeitssicherheit. Für welches Risiko allerdings im Einzelfall die Schulung verpflichtend ist, hängt von der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit sowie vom Ergebnis aus der spezi-fischen Risikobewertung für den jeweiligen Arbeitsbereich ab. Demzufolge können etwa Arbeitnehmer, die in einem Betrieb mit mittlerer oder hoher Risikoeinstufung beschäf-tigt sind, konkret die Schulung für niedrigem Risiko besuchen, wenn sie ausschließlich Tätigkeiten mit niederem Risiko (z. B. reine Verwaltungstätigkeit) ausüben. Überdies sind nach Ablauf einer bestimmten Frist Auffrischungsschulungen vorgesehen.

Neu eingestellte Arbeitnehmer müssen schon bei Tätigkeitsbeginn die so genannte „Un-terweisung“ erhalten. Auch die „Schulung“ soll vor dem Tätigkeitsbeginn erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, kann sie auch nach der Einstellung erteilt werden und muss jeden-falls innerhalb 60 Tagen ab Tätigkeitsbeginn vervollständigt sein. Besondere Regelungen gelten für die Anerkennung allfällig vorher genossener Schulungen. Die Schulungen können teilweise in Form von autorisierten E-Learning-Programmen genossen werden.

Unterweisung und Schulungen - Risikoklassen

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Folgende Schulungen werden vom hds in Zusammenarbeit mit der EbK angeboten:

schulungen FÜr arBeitgeBer, Die selBst Die FunktiOn Des leiters Der Dienststelle FÜr arBeitsschutZ (lDas) ausÜBen (Art. 34, GvD Nr. 81/2008 und Abkommen Nr. 223/2011 Staat-Regionen-Konferenz)

Kursdauer:• 16 Stunden für Betriebe mit niedrigem Risiko,• 32 Stunden für Betriebe mit mittlerem Risiko,• 48 Stunden für Betriebe mit hohem Risiko.Die Kursdauer wird in diesem Fall zwingend und allein von der Risikoklasse des Betriebes gemäß ATECO-Kodex bedingt.

Die Schulung des Arbeitgebers zum LDAS ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschrie-benen Kurse für Brandschutz und Erste Hilfe. Diese Schulungen müssen zusätzlich besucht werden.Bei Unternehmensgründungen müssen die Arbeitgeber, die die Funktion des LDAS übernehmen, innerhalb von 90 Tagen ab Tätigkeitsbeginn die entsprechende Ausbil-dung abschließen.

Dauer Auffrischungskurse: • 6 Stunden für niedriges Risiko alle 5 Jahre,• 10 Stunden für mittleres Risiko alle 5 Jahre,• 14 Stunden für hohes Risiko alle 5 Jahre.

Übergangsregelung: Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Jänner 1997 und dem 11. Jän-ner 2012 eine Schulung gemäß Ministerialdekret vom 16.01.1997 im Umfang von 16 Stunden besucht haben, müssen den Auffrischungskurs für die jeweilige Risikoklasse innerhalb 11. Jänner 2017 absolvieren.

Art und Dauer der Schulungen

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schulung FÜr arBeitnehMer (Art. 37, GvD Nr. 81/2008 und Abkommen Staat-Regionen-Konferenz Nr. 221/2011)

Kursdauer: Die Schulung für Arbeitnehmer gliedert sich in einen allgemeinen Teil und in einen fachspezifischen Teil. Der allgemeine Teil der Arbeitnehmerschulung beinhaltet für alle Risikoklassen 4 Stunden. Der fachspezifische Teil der Arbeitneh-merschulung umfasst je nach Risikoklasse zusätzlich:• 4 Stunden für niedriges Risiko (somit insgesamt 8 Stunden),• 8 Stunden für mittleres Risiko (somit insgesamt 12 Stunden),• 12 Stunden für hohes Risiko (somit insgesamt 16 Stunden).

Dauer Auffrischungskurse: Die Auffrischungskurse dauern für alle Risikoklassen 6 Stunden und gelten jeweils für 5 Jahre.

Übergangsregelung:- Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 27. November 1994 bis zum 12. Jänner 2007 eine

Sicherheitsschulung nach den damals geltenden Vorschriften absolviert haben, müs-sen den Auffrischungskurs innerhalb von 12 Monaten nach der Veröffentlichung des Abkommens, d. h. innerhalb 12. Jänner 2013 (Punkt 11, lit. a, zweiter Absatz, Abkommen 221/2011 Staat-Regionen-Konferenz), besuchen.

- Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 12. Jänner 2007 bis zum 12. Jänner 2012 eine Si-cherheitsschulung nach den damals geltenden Vorschriften besucht haben, müssen den Auffrischungskurs vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums absolvieren, der mit dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung beginnt (Punkt 11, lit. a, erster Absatz, Abkommen 221/2011 Staat-Regionen-Konferenz).

- Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 12. Jänner 2012 bis zum 12. Jänner 2013 nach den vor dem 12. Jänner 2012 geltenden Vorschriften eine Sicherheitsschulung erhalten haben, müssen den Auffrischungskurs vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums absolvie-ren, der mit dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung beginnt (Punkt 10, zweiter Absatz, Abkommen 221/2011 Staat-Regionen-Konferenz).

- Arbeitnehmer, die nach dem 12. Jänner 2013 eine Sicherheitsschulung erhielten, müssen Kurse mit den Laufzeiten und Inhalten besucht haben, wie sie im Abkom-men 221/2011 der Staat-Regionen-Konferenz vorgesehen sind, und müssen den Auffrischungskurs innerhalb des Fünfjahreszeitraums besuchen, der mit dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung beginnt (Punkt 9, erster Absatz, Abkommen 221/2011 Staat-Regionen-Konferenz).

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schulung FÜr VOrgesetZte (Art. 37, GvD Nr. 81/2008 und Abkommen Nr. 221/2011 Staat-Regionen-Konferenz)

Definition und Kursdauer:Vorgesetzter ist, wer im Rahmen seiner Funktion und beruflichen Kompetenzen, sowie innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse, die Arbeitstätigkeit überwacht und die Umsetzung der erhaltenen Anweisungen garantiert, indem er die korrekte Ausführung der Arbeiten durch die Arbeitnehmer überprüft und im Rahmen seiner Funktion selbst Entscheidungen trifft.Vorgesetzte müssen zusätzlich zur 8- bis 16-stündigen (je nach Risikoklasse) Grund-ausbildung für Arbeitnehmer auch eine eigene 8-stündige Schulung absolvieren, die für alle Risikoklassen gleich ist.

Dauer Auffrischungskurse: Die Auffrischungskurse dauern für alle Risikoklassen jeweils 6 Stunden und haben eine Gültigkeit von 5 Jahren.Des Weiteren gelten dieselben Übergangsregelungen wie für die Kurse für Arbeitneh-mer (siehe Kapitel Arbeitnehmer).

schulung FÜr FÜhrungskräFte (Art. 37, GvD. Nr. 81/2008 und Abkommen Nr. 221/2011 Staat-Regionen-Konferenz)

Definition und Kursdauer:Führungskraft ist, wer im Rahmen seiner Befugnisse und beruflichen Kompetenzen die Anweisungen des Arbeitgebers umsetzt, indem er die Arbeitstätigkeit organisiert und überwacht. Führungskräfte müssen eine spezifische Ausbildung im Umfang von 16 Stunden absolvieren, welche die Schulung für Arbeitnehmer ersetzt. Die Schulung ist für alle Risikoklassen gleich.

Dauer Auffrischungskurse: Die Auffrischungskurse dauern für alle Risikoklassen jeweils 6 Stunden und haben eine Gültigkeit von 5 Jahren.Des Weiteren gelten dieselben Sonderregelungen wie für die Kurse für Arbeitnehmer (siehe Kapitel Arbeitnehmer).

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schulung FÜr erste hilFe-BeauFtragte (Art. 45, GvD. Nr. 81/2008 und D.LH. Nr. 25 vom 13.06.2005 und M.D. 388/2003)

Kursdauer:• 12 Unterrichtseinheiten für die Risikoklasse B und C,• 16 Unterrichtseinheiten für die Risikoklasse A.

- Risikogruppe A: Betriebe oder Produktionseinheiten mit mehr als fünf Arbeit-nehmern, die den INAIL-Tarifgruppen mit Risikoindex für eine bleibende Behin-derung von mehr als 4 angehören oder auf diese zurückgeführt werden können, wie sie aus den nationalen, im Gesetzesanzeiger der Republik veröffentlichten INAIL-Statistiken der letzten drei Jahre hervorgehen, die am 31. Dezember jedes Jahres aktualisiert werden. Einen Risikoindex von mehr als 4 haben verschiedene Produktions- und Bautätigkeiten, auch der Bereich Schlachtung und Reinigung. Darunter liegen hingegen: Handel, Tourismus, Gastgewerbe, Lebensmittelprodukti-on, Bürotätigkeiten.

- Risikogruppe B: Betriebe oder Produktionsstätten mit drei oder mehr Arbeit-nehmern, die nicht in die Gruppe A fallen.

- Risikogruppe C: Betriebe oder Produktionsstätten mit bis zu drei Arbeitnehmern, die nicht in die Gruppe A fallen.

Übt der Betrieb Tätigkeiten aus, die in mehrere Gruppen fallen, gilt für den gesamten Betrieb die höchste Risikogruppe.

Dauer Auffrischungskurse: Die Ausbildung zum Erste Hilfe-Beauftragten gilt ausschließlich in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol für 10 Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss ein Auf-frischungskurs im Umfang von 4 Stunden für die Risikogruppen B und C und von 6 Stunden für die Risikogruppe A absolviert werden. Der Besuch der Auffrischung verlängert die Gültigkeit um weitere 10 Jahre.Im restlichen Staatsgebiet muss der Kurs bereits nach 3 Jahren wieder aufgefrischt werden, die Auffrischungen selbst haben wiederum eine 3-jährige Gültigkeit.

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schulung FÜr BranDschutZBeauFtragte (Art. 46, GvD Nr. 81/2008 und Ministerialdekret 10. März 1998)

Kursdauer:• 4 Stunden in Betrieben mit niedrigem Brandrisiko,• 8 Stunden in Betrieben mit mittlerem Brandrisiko,• 16 Stunden in Betrieben mit hohem Brandrisiko.

Die Einstufung des Brandrisikos in einem Betrieb erfolgt auf der Grundlage des Ministerialdekrets vom 10.03.1998. Dieses Dekret ist auf hds-bz.it/arbeitssicherheit zu finden.

Dauer Auffrischungskurse: • 2 Stunden für Betriebe mit niedrigem Brandrisiko,• 5 Stunden für Betriebe mit mittlerem Brandrisiko,• 8 Stunden für Betriebe mit hohem Brandrisiko.

Der Einheitstext für die Sicherheit schreibt eine periodische Auffrischung vor, legt aber keinen Zeitraum fest. Aufgrund der Verwaltungspraxis empfehlen Fachleute die Auffrischungskurse spätestens alle 7 Jahre.

arBeitnehMerVertretung FÜr arBeitsschutZ (Art. 47, GvD Nr. 81/ 2008 und Kollektivverträge)

Kursdauer: 32 Stunden

Dauer Auffrischungskurse: - 1 bis 14 Mitarbeiter: Das Gesetz spricht von einer allgemeinen Verpflichtung

von Auffrischungskursen. Der Arbeitgeber legt Dauer und Auffrischungstermin selbst fest und vermerkt dies in der Risikobewertung (ausgenommen spezifischer Regelung in Kollektivverträgen. Eine solche Festlegung sieht der Kollektivvertrag Handel/Dienstleistung aktuell nicht vor),

- 15 bis 50 Mitarbeiter: 4 Stunden; jährliche Wiederholung,- bei >50 Mitarbeitern: 8 Stunden; jährliche Wiederholung.

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ARBEITSSICHERHEIT

pFlichtschulung FÜr Fahrer VOn FlurFÖrDerZeugen (Art. 73, GvD Nr. 81/2008 und Abkommen Nr. 53/2012 Staat-Regionen-Konferenz)

Alle Personen, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, die spezielle Arbeitsmit-tel verwenden, müssen eigene Ausbildungskurse für die Nutzung der betreffenden Arbeitsmittel absolvieren. Im Bereich Handel trifft dies am häufigsten auf die Fahrer von Flurförderzeugen (Gabelstaplerfahrer) zu.

Kursdauer:12 Stunden, in 3 Modulen (Rechtsgrundlagen, technische Grundlagen, praktische Übungen)

Dauer Auffrischungskurse: 4 Stunden (mindestens 3 davon für praktische Übungen) alle 5 Jahre

Übergangsregelung:Arbeitnehmer, die einen Befähigungskurs für Flurförderzeuge vor dem 12.03.2013 besucht haben:- mit einer geringeren Dauer, als heute vorgeschrieben wird, oder- Kurse, bei welchen kein Abschlusstest durchgeführt wurde,haben die Möglichkeit, innerhalb 12. März 2015 lediglich den Auffrischungskurs zu besuchen.

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ARBEITSSICHERHEIT

Ein Überblick über die vom Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol geplanten Arbeitssicherheits-Schulungen finden Sie in der hds-Weiterbildungsbroschüre und auf hds-bz.it/kurse. Anmeldungen am besten online oder mittels vorgesehenem Anmeldeformular.

Termine hds-Schulungen

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ARBEITSSICHERHEIT

• hds-bz.it/arbeitssicherheit

Verantwortlicher arbeitssicherheit: hds-hauptsitz Bozen, Valerio Ursino, T 0471 310 504, [email protected]

Verantwortliche kurse: hds-hauptsitz Bozen, Patrizia Anhof, T 0471 310 324, [email protected]

erstinformationen in den Bezirken: • Meran: Martin Wellenzohn, T 0473 272 520, [email protected]• Brixen: Rosmarie Hofer, T 0472 271 411, [email protected]• Bruneck: Margareth Plankensteiner, T 0474 537 721, [email protected]• schlanders: Walter Holzeisen, T 0473 730 397, [email protected]• sterzing: Christian Schölzhorn, T 0472 762 108, [email protected]

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