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HSK-R-30/d Richtlinie für schweizerische Kernanlagen Juli 1992 Neudruck: Januar 1993 Aufsichtsverfahren beim Bau und Betrieb von Kernanlagen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) Sektion Nukleartechnologie und Sicherung (NS) zu beziehen bei: Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) CH-5232 Villigen-HSK/Schweiz

Aufsichtsverfahren beim Bau und Betrieb von Kernanlagenstatic.ensi.ch/1334217046/r-030d.pdf · auch Kap. 8). 6 Aufsicht während Projektierung und Bau Für die Abwicklung des Aufsichtsverfahrens

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HSK-R-30/d Richtlinie für schweizerische Kernanlagen Juli 1992 Neudruck: Januar 1993

Aufsichtsverfahren beim Bau und Betrieb von Kernanlagen

Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) Sektion Nukleartechnologie und Sicherung (NS) zu beziehen bei: Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) CH-5232 Villigen-HSK/Schweiz

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Verteiler HSK: Direktion, Abteilungsleiter, Sektionschefs, Anlagekoordinatoren, F+I,

Administrationsdienst KSA: Mitglieder (13), Experten (2), Sekretariat (1) BEW: Sektion NS, Rechtsdienst Anlagen: KKB (30), KKM (32), KKG (7), KKL (3), PSI (4) Firmen: NOK Baden, COLENCO Baden, ABB Baden, EWI Zürich, Gebr. SULZER, Winterthur, NAGRA (2), GNW bearbeitende Sektion: SE alle Mitarbeiter

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HSK-R-30/d Juli 1992

Inhalt 1 Zielsetzung Seite 1 2 Rechtliche Grundlagen 1 3 Geltungsbereich 1 4 Generelle Grundsätze der behördlichen Aufsicht 2 5 Formaler Ablauf des Aufsichtsverfahrens 4

5.1 Schritte des Aufsichtsverfahrens 4 5.2 Freigabeverfahren 4

6 Aufsicht während Projektierung und Bau 5

6.1 Hierarchien 5 6.2 Fachgebiete 6 6.3 Ablauf der Aufsicht und einzureichende Unterlagen 7 6.4 Verfahrensrichtlinien für die Bauphase 7

7 Aufsicht während Inbetriebnahme und Betrieb 7

7.1 Aufsichtstätigkeiten 7 7.2 Verfahrensrichtlinien für den Betrieb 7

8 Aufsicht bei Änderungen und Nachrüstungen 9 Anhang 1: Definition der Sicherheitsrelevanz im Kernkraftwerk 10 Anhang 2: Übersicht über das Bewilligungs- und 11 Aufsichtsverfahren bei Kernkraftwerken Anhang 3: Wichtige Informationen und Unterlagen für die 16 behördliche Aufsicht bei Bau und Inbetriebnahme von Kernkraftwerken Anhang 4, Blatt 1: Zuordnung der Hierarchien zu den Schritten des 23

Aufsichtsverfahrens Anhang 4, Blatt 2: Zuordnungskategorien einiger Fachgebiete 24

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1 Zielsetzung Die Richtlinien der schweizerischen Sicherheitsbehörden legen dar, wie diese ihre ge-setzlichen Aufträge konkretisieren wollen. Den Projektanten und Betreibern von Kern-anlagen soll damit aufgezeigt werden, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden die Gesuche beurteilen und die Aufsicht durchführen. Diese Richtlinie hat den Zweck, Umfang und Ablauf des behördlichen Aufsichts- und Prüfverfahrens im Rahmen des Atomgesetzes während Projektierung, Bau und Betrieb von Kernkraftwerken zu beschreiben. Dadurch sollen der Gesuchsteller bzw. der Be-willigungsinhaber und seine Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, die für das Aufsichtsverfahren notwendigen Tätigkeiten bei ihrer Planung und Projektabwicklung zu berücksichtigen. 2 Rechtliche Grundlagen Gemäss der Verordnung vom 14. März 1983 betreffend die Aufsicht über Kernanlagen ist die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) des Bundesamtes für Energiewirtschaft (BEW) Aufsichtsbehörde in bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz der Kernanlagen in der Schweiz. Die Sektion Nukleartechnologie und Sicherung (NS) des BEW übt die Aufsicht bezüglich des Schutzes gegen Einwirkungen Dritter (Sicherung) aus. Beide Behörden stützen sich bei der Durchführung ihrer Aufsicht auf die einschlägigen Bestimmungen (insbesondere Artikel 8 und 39) des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz. Im weiteren wird Bezug genommen auf die Atomverordnung vom 18. Januar 1984 (2. Abschnitt: Bewilligungen, Änderungen) im Sinne von Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 6.10.1978 zum Atomgesetz. 3 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Aufsicht bei Projektierung, Bau und Betrieb von Kern-kraftwerken nach der Erteilung der Rahmenbewilligung. Änderungen und Nachrüstun-gen sind in die Phase des Betriebs eingeschlossen. Die Aufsicht erstreckt sich auf alle sicherheitsrelevanten Aspekte. Diese betreffen die nukleare Sicherheit, den Strahlen-schutz und die Sicherung. Auf einzelnen Fachgebieten wird die Aufsichtstätigkeit in spezifischen Richtlinien detailliert beschrieben. Die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Kernanlagen als Kernkraftwerke erfolgt sinngemäss oder wird fallweise geregelt.

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 2

4 Generelle Grundsätze der behördlichen Aufsicht Bei der Nutzung der Kernenergie sind alle Vorkehren zu treffen, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik für den Schutz von Mensch und Umwelt notwendig sind, und im weiteren solche, die mit zumutbarem Aufwand zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beitragen. Der Gesuchsteller bzw. Bewilligungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass - die Anlage dem Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entspricht und dass

die einschlägigen Regelwerke sowie die behördlichen Auflagen und Forderungen er-füllt sind

- die Anlagenteile eine den Anforderungen entsprechende Qualität aufweisen - die Anlage sachkundig und sicherheitsbewusst betrieben und instandgehalten und ge-

gebenenfalls an neue Erkenntnisse angepasst wird - der effektive Zustand aller sicherheitsrelevanten Anlageteile umfassend dokumentiert

ist. Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung kann der Gesuchsteller bzw. Bewilli-gungsinhaber sich auf seine Auftragnehmer und deren Qualitätssicherungsystem abstüt-zen, insbesondere dort, wo diese auf ihren Fachgebieten über spezialisierte Fachkennt-nisse und Erfahrungen verfügen und somit auch über den jeweiligen Stand der Technik im Bilde sind. Grundsätzlich bleibt er aber dafür verantwortlich, dass der Sicherheits-stand der Gesamtanlage und die Qualität der sicherheitsrelevanten Anlageteile den An-forderungen entsprechen. Auch die anschliessend beschriebene behördliche Aufsicht vermindert seine Verantwortung nicht. Zum Begriff der Sicherheitsrelevanz im Kernkraftwerk wird auf Anhang 1 verwiesen. Die mit der Aufsicht beauftragten Organe des Bundes achten darauf, dass die gel-tenden Gesetze, Verordnungen und Regelwerke sowie die Bedingungen und Auflagen der Verfügungen eingehalten werden. Im Rahmen ihrer Aufsicht bilden sie sich ein ei-genes Urteil darüber, ob die für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die Si-cherung erforderlichen Massnahmen getroffen sind. Gegebenenfalls formulieren sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergänzende Anforderungen, welche bei der Projektierung, Erstellung oder dem Betrieb eines Kernkraftwerkes und seiner Ausrüstungen zu beach-ten sind. Die Aufsichtstätigkeit umfasst im wesentlichen folgende Elemente: - die Festlegung der zu beachtenden Regelwerke und von zusätzlichen sicherheitsrele-

vanten Anforderungen - die vorausschauende Beurteilung des Projekts und seiner Teile - die Überprüfung der Auslegungsgrundlagen von Gesamtanlage, Bauwerken, Reaktor-

anlage sowie der sicherheitsrelevanten Systeme und Ausrüstungen - die Beurteilung des Verhaltens der Anlage im Normalbetrieb und bei postulierten

Störfällen und deren Auswirkung auf Mensch und Umwelt - die Beurteilung möglicher Einwirkungen Dritter auf die Anlage und der entsprechen-

den Schutzmassnahmen

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- die Erstellung von Gutachten zuhanden der Bewilligungsbehörde auf der Basis von Beurteilungen der HSK bzw. der Sektion NS und der vom Bund beauftragten Exper-tenorganisationen

- die Erteilung von Freigaben für Teilschritte bei Bau, Fertigung, Montage, Inbetrieb-nahme und für die Betriebszyklen aufgrund vorausgegangener Prüfungen oder Kon-trollen

- die Überwachung der Ausführung und Ausprüfung der Anlage und ihrer Teile - die Beurteilung der Qualitätssicherung von Gesuchsteller bzw. Bewilligungsinhaber,

fallweise auch derjenigen seiner Auftragnehmer - die Prüfung und Kontrolle von Organisation und Personal des Betreibers - die Überwachung der Inbetriebnahme und die Bewertung derer Ergebnisse - die Aufsicht über alle Phasen des Betriebs, einschliesslich der Beurteilung eingetrete-

ner Betriebsstörungen und Störfälle - die Freigabe des Betriebs nach grösseren Revisionen und Reparaturen sowie nach

Brennelementwechsel und nach besonderen Ereignissen - die fortlaufende Bewertung der Anlagensicherheit aufgrund von Betriebserfahrungen,

Ereignissen und Erkenntnissen; gegebenenfalls die Ableitung von Verbesserungs-massnahmen daraus

- die Prüfung von Änderungen und Nachrüstungen sowie die Erteilung der dabei not-wendigen Freigaben

- die Beurteilung des Notfallschutzes für die Umgebung. Die aufgezählten Tätigkeiten ermöglichen es der Aufsichtsbehörde, sich ein Urteil dar-über zu bilden, ob der Gesuchsteller bzw. Bewilligungsinhaber und deren Auftragneh-mer ihren Verpflichtungen nachkommen. Voraussetzung für eine effiziente Aufsicht ist, dass die bei der Behörde einzureichenden Unterlagen vollständig und richtig sind. Das bedeutet, die Unterlagen müssen gemäss dem im Anhang der vorliegenden Richtlinie dargestellten Umfang vollständig sein und den Vorschriften der Qualitätsicherung entsprechen. Für Umfang und Tiefe der behördlichen Aufsicht sind folgende Faktoren massge-bend: - die Bedeutung eines Bauwerks, eines Systems, einer Komponente, einer Sicherheits-

analyse oder einer Betriebsvorschrift für die nukleare Sicherheit, den Strahlenschutz und die Sicherung

- die Neuartigkeit einer technischen Lösung - der Stand der Validierung von Rechenprogrammen für Sicherheitsanalysen - eine bereits erfolgte Begutachtung durch eine ausländische Behörde - die Möglichkeit, betreffende Anlageteile später überwachen, reparieren oder ersetzen

zu können - die Art einer Ausrüstung, ihre Herstellung und ihre Qualifikation - die Komplexität eines Systems, einer Ausrüstung oder eines Herstellungsverfahrens - die Qualitätsfähigkeit der ausführenden Firmen. Je nach den Verhältnissen wird die Aufsicht umfassend sein oder aus Stichproben be-stehen.

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Wegen der Verschiedenartigkeit der Fachgebiete und der Ausrüstungen kann das Vor-gehen bei der Aufsicht auf den einzelnen Gebieten (siehe Kap. 6.2), oder auch innerhalb eines Fachgebietes trotz gleicher Zielsetzung Unterschiede aufweisen. Dementspre-chend ist auch der Grad der Abstützung auf das Qualitätssicherungsystem der über-wachten Firma unterschiedlich. 5 Formaler Ablauf des Aufsichtsverfahrens 5.1 Schritte des Aufsichtsverfahrens Um einen Gesamtüberblick über die einzelnen Schritte des Verfahrens zu erhalten, wird das Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit den Phasen Projektierung, Bau und Betrieb betrachtet. Der Anhang 2 vermittelt die Übersicht über die formalen Schritte, über die zuständigen Instanzen und über die wesentlichen Voraussetzungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens. Die im Anhang 2 unter 2.2, 3.1 und 3.4.1 aufgeführten Bewilligungen, welche gemäss der Atomverordnung vom Bundesrat erteilt werden, stützen sich auf Gutachten von HSK und NS sowie auf Stellungnahmen der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA). Sie berücksichtigen auch die Ergebnisse des Einwendungsverfahrens. Die gesamte Aufsicht über ein Projekt und den Betriebsverlauf wird durch periodische Koordinationssitzungen (KOSI) oder Betriebsitzungen (BESI) begleitet. 5.2 Freigabeverfahren Freigaben erfolgen im Rahmen einer bereits erteilten Bewilligung. Sie stellen die Zu-stimmung der Aufsichtsbehörde für auszuführende Tätigkeiten aufgrund erfolgter Prü-fungen dar. Im Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erteilt die HSK Freiga-ben, im Bereich der Sicherung die Sektion NS. In Fällen, wo sowohl die Belange der Sicherheit als auch der Sicherung betroffen sind, erteilen beide Instanzen Freigaben. Die Ausführung darf jeweils nur soweit erfolgen, als ausstehende Freigaben dadurch nicht berührt werden. In Ausnahmefällen können Freigaben gemeinsam erteilt werden. Zweck des Freigabeverfahrens während der Bauphase ist, dass sich die Aufsichtsbe-hörde rechtzeitig vor Beginn der einzelnen Abschnitte des Baus, der Fertigung von Komponenten und der Montage von Systemen anhand entsprechender Unterlagen da-von vergewissern kann, dass die massgeblichen Regelwerke sowie die behördlichen Auflagen und Forderungen berücksichtigt und die vorgeschlagenen technischen Lö-sungen bzw. Herstellungs- und Prüfverfahren geeignet sind und dem Stand der Technik entsprechen.

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Das Freigabeverfahren während der Erstellung einer Anlage wird für einige Fachgebiete in Detailrichtlinien genauer beschrieben (siehe unter Abschnitt 6.4). Im weiteren ist die Freigabe von bestimmten Reglementen und übergeordneten Be-triebsvorschriften, beispielsweise Strahlenschutzreglement, Notfallreglement, Techni-sche Spezifikationen und Notfallvorschriften, eine Voraussetzung für die Inbetrieb-nahme der Anlage. Das Freigabeverfahren während der Betriebsphase beginnt entsprechend Anhang 2, Stufe 3 (Betrieb) mit den Freigaben für die einzelnen Schritte der nuklearen Inbetrieb-nahmephase, die mit der Freigabe des Dauerbetriebs für den ersten Brennstoffzyklus ab-schliesst. Darauf folgt nach jedem Brennelementwechsel und Revisionsstillstand die Freigabe für den nächsten Zyklus. Wird der Betrieb aus anderen wichtigen sicherheitsrelevanten Gründen unterbrochen, wie beispielsweise für wesentliche Reparaturen oder wegen Störfällen, so kann die Wiederaufnahme des Leistungsbetriebs ebenfalls eine Freigabe bedingen. Auch für solche Betriebsfreigaben ist vorgängig die erforderliche Dokumen-tation zur Prüfung einzureichen, was im Rahmen der Berichterstattung und der Melde-pflicht gemäss der Richtlinie HSK-R-15 zu erfolgen hat. Freigaben sind auch erforderlich für die Konditionierung radioaktiver Abfälle sowie für die Einlagerung radioaktiver Abfälle in Zwischenlager. Einzelheiten zu diesem Freiga-beverfahren finden sich in der Richtlinie HSK-R-14. Ausserdem können Anlageänderungen einem Freigabeverfahren unterliegen (siehe auch Kap. 8). 6 Aufsicht während Projektierung und Bau Für die Abwicklung des Aufsichtsverfahrens werden sogenannte Hierarchien definiert, nach denen ein geordneter Prüfablauf in Abstimmung mit der Projektabwicklung erfol-gen kann und nach denen die für das Prüfverfahren erforderlichen Projektunterlagen der einzelnen Fachgebiete einzureichen sind. 6.1 Hierarchien Das sich über einen mehrjährigen Projektverlauf erstreckende Aufsichtsverfahren wird in vier Hierarchien eingestuft. Diese dienen der Festlegung und Bereitstellung der je-weils für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen und können folgendermassen charak-terisiert werden:

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In der 1. Hierarchie werden das geplante Projekt und die wesentlichen Anforderungen an die Auslegung seiner Teile beschrieben, u.a. anhand der Beschreibung der Konzepte und Auslegungsgrundlagen im vorläufigen Sicherheitsbericht, des Sicherungskonzepts sowie von (evtl. vorläufigen) Spezifikationen, Dispositions- und Schaltplänen. Insbe-sondere gilt dies übergeordnet für die Gesamtanlage. Zur 1. Hierarchie gehört im weite-ren die Beschreibung der Projektorganisation und der QS-Konzepte von Gesuchsteller und Hauptlieferanten. In der 2. Hierarchie liegen die Auslegungsspezifikationen vor, welche die detaillierten Anforderungen an die Auslegung der Gebäude, Systeme und Ausrüstungen festhalten. Weitere im Rahmen der Auslegung wichtige Unterlagen sind beispielsweise System-schaltpläne, Funktionsdiagramme, Qualifikations- und QS-Programme von Gesuchstel-ler bzw. Bewilligungsinhaber. Die 3. Hierarchie umfasst vor allem die Detailunterlagen zur Ausführung sowie die Nachweise bezüglich des Verhaltens von Gesamtanlage, Bauwerken, Reaktor, Syste-men und Ausrüstungen. Die 4. Hierarchie stellt jeweils den Abschluss für jedes einzelne Fachgebiet dar und umfasst die Abschlussdokumentation über die verschiedenen Tätigkeiten wie z.B. Bau-ausführung, nichtnukleare Inbetriebnahmeversuche (Vorbetriebsversuche), Qualitätssi-cherung sowie die Reglemente und Anweisungen für den Betrieb und die Instandhal-tung. Bei der praktischen Anwendung der Hierarchien werden auf einzelnen Fachgebieten Anpassungen vorgenommen, wie es Anhang 3 zeigt. Auch ist zu beachten, dass die Hierarchien der einzelnen Fachgebiete nicht immer gleichzeitig ablaufen oder gemein-sam abschliessen. 6.2 Fachgebiete Im Rahmen dieser Richtlinie wird nach folgenden Fachgebieten der HSK bzw. der Sek-tion NS unterschieden: - Gesamtanlage Fachgebiet G - Reaktor, Sicherheits- und Störfallanalysen Fachgebiet R - Bautechnik Fachgebiet B - Systemtechnik Fachgebiet S - mechanische Ausrüstungen Fachgebiet M - elektrische Ausrüstungen Fachgebiet E - Strahlenschutz, Notfallschutz, radioaktive Abfälle Fachgebiet U - Sicherung Fachgebiet D - Betriebsorganisation und Personal Fachgebiet P

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6.3 Ablauf der Aufsicht und einzureichende Unterlagen Anhang 3 gibt die Übersicht über die Themen und über die Unterlagen, welche in den jeweiligen Fachgebieten entsprechend den Hierarchien als Voraussetzung für die ein-zelnen Bewilligungs- oder Freigabeschritte bis zum Dauerbetrieb beurteilt werden. Anhang 4, Blatt 1, bietet den Überblick über den angestrebten geordneten Ablauf der Aufsicht während der Bau- und Inbetriebnahmephasen. Dazu sind die Hierarchien der einzelnen Fachgebiete den Schritten des Aufsichtsverfahrens zugeordnet. Die Tabelle ist als Grundlage für die Aufstellung projektspezifischer Abwicklungspläne zu benüt-zen. Als Hilfsmittel dabei dient die Aufstellung von Zuordnungskategorien für einige Fachgebiete (Anhang 4, Blatt 2). Für die Erlangung der erwähnten Bewilligungen und Freigaben ist das Einreichen der in der zutreffenden Hierarchie notwendigen Unterlagen die Voraussetzung. Dazu ist der späteste Zeitpunkt für den Abschluss einer Hierarchie aus dem Anhang 4 ersichtlich. 6.4 Verfahrensrichtlinien für die Bauphase Die detaillierten Angaben für gewisse fachgebietsbezogene Aufsichtstätigkeiten sind in speziellen Richtlinien festgehalten. Diese regeln das Aufsichtsverfahren während der Bauphase im Hinblick auf den hierarchischen Ablauf, den Dokumentations- und Prüf-umfang sowie die Freigaben. Für folgende Fachgebiete gelten spezifische Richtlinien: - Bautechnik (B), Projektierung HSK-R-04 - Bautechnik (B), Ausführung HSK-R-08 - Systemtechnik (S) HSK-R-35 - mechanische Ausrüstungen (M) HSK-R-05 - elektrische Ausrüstungen (E) HSK-R-31 7 Aufsicht während Inbetriebnahme und Betrieb 7.1 Aufsichtstätigkeiten Die Aufsicht über den Anlagebetrieb beginnt mit der Inbetriebsetzung und setzt sich während allen folgenden Betriebszyklen und Stillstandsphasen fort. Sie umfasst dabei folgende sicherheitsrelevante Bereiche: - Anlagensicherheit - Strahlenschutz - Sicherung - Organisation und Personal - Umgebungsüberwachung - Notfallschutz - radioaktive Abfälle

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 8

Nachfolgend sind Schwerpunkte der Aufsicht im Betrieb in kurzer Form aufgeführt: - Beurteilung des Betriebs und des Anlagezustands anhand der Berichterstattung des

Betreibers über den normalen und eventuell gestörten Anlagenbetrieb sowie über Stillstände im Rahmen der Meldepflicht gemäss Richtlinie HSK-R-15 zur Bericht-erstattung

- Beurteilung des Betriebs und des Anlagezustands aufgrund von Inspektionen im Be-trieb und in den Stillstandsperioden für Brennelementwechsel, Revisionen und gege-benenfalls Reparaturen und Anlageänderungen

- Erteilung von Freigaben als Voraussetzung für Inbetriebsetzungs- und Betriebsphasen aufgrund vorausgegangener Prüfungen und Kontrollen

- Überwachung der wiederkehrenden Funktions- und Integritätsprüfungen an Systemen, Komponenten und Bauwerken

- Aufsicht bei Instandhaltung, Alterungsüberwachung, Reparatur und Änderung an me-chanischen und elektrischen Ausrüstungen sowie von Bauteilen oder Gebäuden

- Auswertung von Betriebserfahrungen und von neuen Erkenntnissen aus Wissenschaft und Technik

- Beurteilung des Bestandes und des Ausbildungsstandes des Personals, insbesondere von lizenzierten und leitenden Personen

- Beurteilung von Notfallübungen und der Notfallbereitschaft - Kontrolle der Betriebsdokumentation einschliesslich der Betriebsvorschriften und der

Reglemente - Beurteilung von Änderungen der Organisation des Betreibers - Überprüfung der Messmethoden und Messresultate der radiologischen Umgebungs-

überwachung - Kontrolle der Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle - Überwachung der Personendosimetrie der Anlagen - Periodische Gesamtbeurteilung der Sicherheit der Anlage Aus diesen Tätigkeiten können sich Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder evtl. For-derungen nach zusätzlichen Massnahmen ergeben. 7.2 Verfahrensrichtlinien für den Betrieb Die Überwachung und Prüfung zu verschiedenen Fachthemen im Betrieb erfolgt gemäss folgenden Richtlinien: - Personendosimetrie HSK-R-12 - Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle HSK-R-14 - Berichterstattung und Meldepflicht HSK-R-15 - Organisation und Personal HSK-R-17 - Instandhaltung mechanischer Ausrüstungen HSK-R-18 - Instandhaltung elektrischer Ausrüstungen HSK-R-23

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 9

8 Aufsicht bei Änderungen und Nachrüstungen Gemäss Atomgesetz und Atomverordnung sind Änderungen und dementsprechend auch Nachrüstungen meldepflichtig. Dabei wird zwischen bewilligungspflichtigen und nicht-bewilligungspflichtigen Änderungen unterschieden (Artikel 4, Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8, Absatz 3 Atomgesetz; Artikel 8 Atomverordnung). Die bewilligungspflichtigen Änderungen betreffen Änderungen des Zwecks, der Art und des Umfangs einer Anlage. Sie sind insofern auch Gegenstand dieser Richtlinie, als ihre Bewilligung ein Aufsichtsverfahren mit Freigaben nach sich zieht, und erfahren eine Behandlung, die dem Verfahren während der Bauphase ähnlich ist. Die nicht bewilligungspflichtigen Änderungen sind in der Richtlinie HSK-R-15 weiter unterteilt in freigabepflichtige und lediglich meldepflichtige. Das Verfahren bei freigabepflichtigen Änderungen ist demjenigen bei der Erstellung eines Kernkraftwerks ähnlich. Je nach Art und Umfang einer Änderung können die Freigaben in Schritten erfolgen, wie etwa für Herstellung, Montage und Inbetriebnahme entsprechend den Richtlinien HSK-R-05, HSK-R-31 bzw. HSK-R-35, was für die mechanischen und elektrischen Ausrüstungen eingehend in den Richtlinien HSK-R-18 und HSK-R-23 dargelegt ist.

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 10

ANHANG 1 Sicherheitsrelevanz im Kernkraftwerk Als sicherheitsrelevant bezeichnet die Aufsichtsbehörde in Anlehnung an den "Code on the Safety of Nuclear Power Plants: Design (Safety Series No. 50-C-D, Rev. 1)" der IAEA diejenigen Systeme und Ausrüstungen eines Kernkraftwerks, die wichtig für den sicheren Betrieb, für die Vermeidung von Störfällen und für die Begrenzung von Stör-fallfolgen sind. Sie umfassen die Sicherheitssysteme und die sicherheitsbezogenen Sy-steme. Zu diesen Ausrüstungen siehe folgendes Schema:

Systeme und Ausrüstungen des KKW (Plant equipment)

sicherheitsrelevante Systeme und Ausrüstungen (Items or systems important to safety) nicht sicherheitsrelevante Systeme und Ausrüstungen (mechanisch unklassiert, elektrisch 0E) (Items or systems not important to safety) Sicherheitssysteme und -ausrüstungen sicherheitsbezogene Systeme einschliesslich Leittechnik und Ausrüstungen (Safety systems) (Safety related items or systems) z.B. druckführende Umschliessung des z.B. Reaktorregelung Reaktorkühlsystems Speisewasserregelung Sicherheitsbehälter Raum- und Prozess- Nachkühlsystem strahlungsüberwachung Abschaltsystem Notbeleuchtung Notkühlsystem Brandschutz nukleares Kühlwassersystem Brennelementhandhabungs- Reaktorschutz einrichtungen Notstromversorgung (Sicherheitsklassen 4, 0E) (Sicherheitsklassen 1, 2, 3, 1E)

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ANHANG 2

Übersicht über das Bewilligungs- und Aufsichtsverfahren bei Kernkraftwerken

Schritt zuständige Instanz Voraussetzungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens

1. Rahmenbewilligung

Bundesrat Parlament

Beurteilung des Standorts in bezug auf den Schutz von Mensch und Umwelt, Bedarfsnachweis, Gewährleistung der Entsorgung, Regelung der Stillegung

2. Projektierung und Bau

2.1 Vorstufe zur Bau- bewilligung

2.2 Nukleare Baubewilligung

HSK/NS

Bundesrat

- Formulierung behördlicher Anforderungen grundsätzlicher Art bezüglich Technik,

Organisation und Aufsichtsverfahren

- Stellungnahme zu Fragen des Gesuchstellers

- Beurteilung der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Sicherung auf

Konzeptstufe sowie der Projektorganisation

auf Basis des vorläufigen Sicherheitsberichts und des Sicherungskonzepts

- Einhaltung der Bestimmungen der Rahmenbewilligung

- Entsprechende Gutachten/Stellungnahmen von HSK, Sektion NS und KSA sowie

Stellungnahme zu Einsprachen

HS

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Schritt zuständige Instanz Voraussetzungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens

2.3 Ausführungsfreigaben

2.3.1 Erste Baufreigabe ("Baubeginn")

HSK/NS * - Klärung der bautechnischen und der anlagetechnischen Grundsatzfragen bezüglich

Sicherheit, Strahlenschutz, Sicherung

- Überblick über gesamte bautechnische Abwicklung

- Beurteilung des ersten Bauabschnitts aufgrund von Ausführungsunterlagen

2.3.2 Baufreigaben HSK/NS * - Beurteilung der bautechnischen Auslegung sowie der anlagetechnischen Aspekte,

die die Gebäudeausführung beeinflussen.

2.3.3 Herstellungsfreigabe abnahmepflichtiger mechanischer Kompo- nenten

SVDB - Beurteilung der Auslegungsspezifikationen durch die HSK

- Beurteilung der spezifikationsgerechten Ausführung von Komponenten aufgrund

einer Prüfung der Herstellungsunterlagen (Vorprüfung)

2.3.4 Montagefreigaben - von mech. und elektr. Systemen - von Sicherungsaus- rüstungen

HSK

NS

- Beurteilung der Systeme und der Ausrüstungen aufgrund von

Ausführungsunterlagen

* für den Bereich der betreffenden Aufsichtsinstanz

HS

K-R

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Schritt zuständige Instanz Voraussetzungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens

3. Betrieb

3.1 Nukleare Inbetrieb- nahme- und Betriebs- bewilligung

Bundesrat - Abschliessende Prüfung der sicherheits- und sicherungstechnischen Ausführung und

des Schutzes von Personal und Umgebung im Normalbetrieb und bei Störfällen auf

der Basis des definitiven Sicherheits- und des Sicherungsberichtes. Einhaltung der

Bestimmungen der Rahmenbewilligung und der Baubewilligung. Beuerteilung von

Betriebsorganisation und Personal (Betreibsvorschriften, Sicherungsbericht und

Lizenzierungen). Beurteilung der nuklearen Inbetriebnahmeprogramme und des

geplanten Betriebs.

3.2 Freigabe der ersten Einlagerung des nuklearen Brennstoffs

3.3 Freigabe für die Inbetriebnahme

NS/HSK * - Beurteilung der Sicherung des Brennstofflagers.

3.3.1 Freigabe des Brennstoffladens

HSK/NS * - Abschliessende Bewertung der Vorbetriebsversuche und des Zustands der Anlage

und ihrer Sicherung

3.3.2 Freigabe einzelner Versuchsphasen

HSK - Beurteilung der Ergebnisse der abgeschlossenen Versuchsphase, Vorschau auf

kommende Versuche

HS

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Schritt zuständige Instanz Voraussetzungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens

3.4 Freigabe für den Betrieb

3.4.1 Freigabe des Dauer- betriebs im 1. Zyklus

HSK - abschliessende Beurteilung der Inbetriebsetzung

. Erfahrungen, Ereignisse

. Organisation und Ausbildungsstand des Personals

. Gesamtanlageverhalten

. Anlagezustand

. Basisprüfungen

. Betriebsvorschriften

. Sicherung. Der Anlagekoordinator der HSK vergewissert sich bei der Sektion NS,

dass alle für den Betrieb notwendigen Sicherungsmassnahmen getroffen sind.

3.4.2 Freigabe der weiteren Zyklen

HSK - Beurteilung der Kernauslegung und des Anlagezustandes

3.4.3 Freigabe nach Störfällen, besonderen Ereignissen, einschliesslich grossen Reparaturen - Bereich Sicherheit - Bereich Sicherung

HSK

NS

- Beurteilung des Ereignisses, der Anlagensicherheit, des Anlagezustandes, der

Sicherung und der getroffenen Massnahmen

gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Sektion NS

gegebenenfalls nach Rücksprache mit der HSK

HS

K-R

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eite 14

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Schritt zuständige Instanz Voraussetzungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens

3.5 Änderungen und Nachrüstungen

3.5.1 Bewilligungspflichtige Änderungen

Bundesrat analog 2. und gegebenenfalls 3.

3.5.2 Freigabepflichtige Änderungen - Bereich Sicherheit - Bereich Sicherung

HSK NS

ohne Bewilligungspflicht analog 2.3 gegebenenfalls 3.3

HS

K-R

-30/d Juli 1992 S

eite 15

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 16

ANHANG 3

Wichtige Informationen und Unterlagen für die behördliche Aufsicht bei Bau und Inbetriebnahme von Kernkraftwerken Fachgebiet G G1 G2 G3 G4

Gesamtanlage Anlagekonzepte und

Auslegungsgrundlagen

für die Gesamtanlage

Auslegung und

Disposition der

Gesamtanlage

Dokumentation für die

Inbetriebnahme- und

Betriebsbewilligung

Dokumentation für den

Dauerbetrieb

- Gebäudeanordnung,

-gestaltung

- Gefährdungsspezi-

fikationen

- Anordnung Redun-

danzen, Systeme,

Hauptkomponenten,

Zugänge, Rohr- und

Kabelwege

- Gesamtkonzepte:

Containment-Isola-

tionskonzept

Konzept der Sicher-

heitssysteme

Steuerstellenkonzept

Stromversorgung

Gesamtanlage

Konzept Leittechnik

Strahlenschutzkon-

zept

Zutritts- und Flucht-

wegkonzept

Kühlwasserbezug

Rohrbruchschutz-

konzept

Konzept von Mass-

nahmen gegen Kor-

rosion, Erosion und

Kontamination

Lüftungskonzept

Brandschutzkonzept

Blitzschutzkonzept

- anzuwendende

Regelwerke

- Projektorganisation

für die Bauphase

- QS-Konzepte des

Bauherrn und der

Hauptlieferanten

- vorläufige Risikostu-

die

- Bau- und Dispositi-

onspläne der

Gebäude

- Disposition von

Systemen und

Hauptkomponenten

- Rohrleitung- und

Kabelverlegung

- Umgebungsbedin-

gungen in den

Gebäuden (z.B.

Unterdrücke, Tempe-

raturen)

- QS-Programme des

Bauherrn und der

Hauptlieferanten

- Sicherheitsbericht

- QS-Bericht des

Bauherrn

- Risikostudie

Im weiteren wird auf

die

Fachgebiete verwiesen

- Sicherheitsbericht *

- Risikostudie *

Im weitern wird auf die

Fachgebiete

verwiesen

* Periodische

Nachführung

während der

Betriebszeit

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 17

Fachgebiet R R1 R2 R3 R4

Reaktortechnik Grundlegende Ausle-

gungskriterien

Vorläufige Sicherheits-

analysen

Definitive Sicherheits-

analyse

Bewertung der nuklea-

ren Inbetriebnahme

Reaktor, Sicherheits-

und Störfallanalysen - Definition der Ausle-

gungsstörfälle und

der einzuhaltenden

radiologischen

Grenzwerte

- Kernauslegung

- Brennelementaus-

legung

- Analyse der ausle-

gungsbestimmenden

Betriebs- und Stör-

fälle und ihrer Aus-

wirkungen auf die

Anlage und auf die

Umgebung

- Definition wichtiger

Randbedingungen:

. Kühlmittel-Aktivität

. Containment-

leckage

. Operateureingriffe

. Freisetzung

radioaktiver Stoffe

aus den

Brennstäben

. Einzelfehler- und

Unterhaltskriterium

- Analyse aller Ausle-

gungsstörfälle inkl.

Transienten und ihrer

Auswirkungen auf

Anlage und Umge-

bung

- Rechenmodelle,

Annahmen betr. Ver-

halten radioaktiver

Stoffe innerhalb und

ausserhalb der

Anlage

- Vorläufige Störfallan-

weisungen und

sicherheitstechnische

Spezifikationen

- Testvorschriften für

nukl. Inbetriebnah-

meversuche

- definitive Kern- und

Brennelementausle-

gung

- Bewertung der Inbe-

triebnahmeversuche

inkl. Vergleich mit

den Sicherheitsana-

lysen

- definitive Störfallan-

weisungen

- überarbeitete sicher-

heitstechnische Spe-

zifikationen

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 18

Fachgebiet B B1 B2 B3 B4

Bautechnik Allgemeine

Auslegungsgrundlagen

Gebäudeauslegung Bauteilauslegung und -

ausführung

Dokumentation

- Gebäude mit Gebäu-

deteilen in Stahl-

beton, Spannbeton,

Stahl- oder Verbund-

bauweise, inkl. Stahl-

auskleidungen

- Sonderkonstruktionen

in Stahl, insb. Kabel-

träger, Bühnen

- Befestigungen

(siehe HSK-R-04,

HSK-R-08)

- Klassierung der

Bauwerke

- Umsetzung der

Gefährdungsspezifi-

kationen in

Ingenieurparameter:

Erdbeben, FLA,

Explosionen, Ueber-

flutungen, Lastkombi-

nationen und zuläs-

sige Beanspruchun-

gen (Bauvorschriften)

- Grundsätze der

Nachweise

- Baugrundeigen-

schaften

- Konzept Grundwas-

serschutz

- bauliche Auslegungs-

grundlagen

- Befestigungen und

Eingriffe in den Roh-

bau

- Anforderungen an

Abschirmwände

- QS-Konzept für die

Bauausführung

- Auslegungsspezifi-

kationen

- Bemessungskriterien

- Belastungsannah-

men

- Tragwerkmodel-

lierung

- Beanspruchungen

(Vorstatik, Seismik)

- Hauptabmessungen

- Etagenverhaltens-

spektren

- gegenseitige Beein-

flussung verschie-

dener Gebäude

- konzeptionelle Anfor-

derungen (Dichtheit,

Grundwasserschutz

etc.)

- Blitzschutzspezifika-

tion

- Regelung für Befesti-

gungen und Eingriffe

- Festlegung von Art

und Ort der Befesti-

gungstypen

- QS-Programm (QS-

Handbuch)

- Detailstatik

- Bemessungen und

Spannungsnachweis

bzw. Tragfähigkeits-

und Gebrauchsfähig-

keitsnachweis

- konstruktive Durch-

bildung

- Schalungs- und

Armierungspläne

- Verfahrensprüfung

- spezielle Anforderun-

gen an die Herstel-

lung

- Dimensionierung der

Befestigungen

- Qualitätsprüfpro-

gramme

- Dokumentation der

Bauausführung

- Bestätigung der

Befestigungen

anhand der Lasten

- Nachweise und

Dokumentation der

Eingriffe in den Roh-

bau

- QS-Berichterstattung

des Bauherrn

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 19

Fachgebiet S S1 S2 S3 S4

Systemtechnik Systemkonzepte Systemauslegung Systemausführung Systeminbetriebnahme

Sicherheitssysteme

(siehe HSK-R-35)

- Systemklassierung

- Systemkonzepte

- vorläufige

. Systemspezifikatio-

nen

. Systemschaltpläne

(z. B. P&ID)

. Funktionsschemata

(z. B. FCD

. Komponentenliste

mechanisch

. Komponentenliste

elektrisch

- definitive

. Systemspezifikatio-

nen inkl. techni-

scher Daten

. Dispositionspläne

. Systemschaltpläne

. Funktionsschemata

. Komponentenliste

mechanisch

- Systembeschreibun-

gen inkl. Analyse von

Systemwechselwir-

kungen

- Logikschema

- revidierte Komponen-

tenliste

elektrisch

- Testvorschriften für

Vorbetriebstests

- Systemtestergeb-

nisse

- Vorschriften für

periodische Funk-

tionsprüfungen von

Systemen und Kom-

ponenten

sicherheitsbezogene

Systeme

(siehe HSK-R-35)

- Systemkonzepte - Systemspezifkatio-

nen

- Systemschaltpläne

- Funktionsschematas

- Systembeschreibung

- Testvorschriften für

Vorbetriebstests

- Systemtestergeb-

nisse

Fachgebiet M M1 M2 M3 M4

klassierte mechani-

sche Ausrüstungen

inkl. Abstützungen

Grundlagen für mecha-

nische Komponenten Komponenten-

auslegung Komponenten-

ausführung Komponenten-

inbetriebnahme,

Dokumentation

(siehe HSK-R-05)

- Bauvorschriften

- konstruktive Ausbil-

dung

- Prüfbarkeit

- Werkstoffwahl für

Hauptkomponenten

- Konzept für spezielle

Nachweise

- QS-Konzepte

- Auslegungsspezifi-

kationen

- Uebersichtszeichnun-

gen ausgewählter

Komponenten

- Programme für spe-

zielle Nachweise

oder Qualifikationen

- QS-Programme

- Vorprüfunterlagen

des Herstellers von

SVDB-abnahme-

pflichtigen Kompo-

nenten für Konstruk-

tion und Herstellung

- Ergebnisse besonde-

rer Typen- und Quali-

fikationstests

- Abschlussdokumen-

tation über Kompo-

nentenfertigung,

Basisprüfung,

abschliessende Mon-

tagekontrolle

- Prüfergebnisse

- Spannungsanalysen

- Vorschriften für z. B.

Wiederholungsprü-

fungen, sofern nicht

in S4 enthalten

- Berichterstattung des

Bauherrn über QS

und Festigkeits-

berechnungen

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 20

Fachgebiet E E1 E2 E3 E4

elektrische

Ausrüstungen der

Klasse 1E

Grundlagen für elek-

trische Komponenten Komponenten-

auslegung Ausführungsnachweis Komponenten-

inbetriebnahme,

Dokumentation

(siehe HSK-R-31)

- anzuwendende

Technik bei Haupt-

komponenten und

Leittechnik

- Auslegungsgrund-

lagen der 1E-Kompo-

nenten

- anzuwendende

Regelwerke

- QS-Konzept

- Qualifikationsverfah-

ren für Einzel- und

Serienteile

- Spezifikationen und

Datenblätter

- Qualifikationsvor-

schriften

- QS-Programme für

die Herstellung von

ausgewählten Einzel-

und Serienteile

- Ergebnisse der

Qualifikationen

- Testprogramme für

Inbetriebnahme spe-

zieller Komponeten

- Testresultate

- technische

Dokumentation

- Prüf- und Wartungs-

vorschriften, sofern

nicht in S4 enthalten

- QS-Berichterstattung

des Bauherrn

Fachgebiet U U1 U2 U3 U4

Strahlenschutz,

Abfallbewirtschaftung

und Notfallschutz

Auslegungskriterien

und Konzepte Auslegung von radiolo-

gischen Einrichtungen Ausführungsnachweis Inbetriebnahme,

Dokumentation

- radiologisches

Zonenkonzept

- Abschirmungs-

konzept

- Konzept der Umge-

bungsüberwachung

- Konzept der Raum-,

System- und Emissi-

onsüberwachung

- Abfallkonditionier-

verfahren

- Zwischenlagerung

von Abfällen

- Konzept des Notfall-

schutzes

Auslegungsspezifika-

tionen von

- Raum-, System- und

Emissionsüberwa-

chung

- Filteranlagen

- operationellem

Strahlenschutz

(radiolog. Raum- und

Systemdisposition,

radiolog. Infrastruktur

- Personendosimetrie-

ausrüstung

- Ausrüstung Aktivla-

bor

- Abfallzwischenlager

und -konditionierung

- RABE

- Notfallraum inkl.

Kommunikationsmit-

tel

- Kollektivdosisab-

schätzung für wieder-

kehrende Prüfung

und Revision

- Prüf- und Abnahme-

protokolle

- Ergebnisse besonde-

rer Tests

- Reglemente

(Strahlenschutz, Not-

fallschutz)

- Betriebs-, Prüf- und

Wartungsvorschriften

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 21

Fachgebiet D D1 D2 D3 D4

Sicherung Auslegungsgrundlagen Auslegung Ausführungsunterlagen Inbetriebnahme

Dokumentation

Sicherung

- Sicherungskonzept

. äussere bestim-

mende Faktoren

(GrD1)

. Bedrohungsanalyse

. Gebäudeanord-

nung

. Statischer Schutz

. Konzept der Siche-

rungszonen

. Zutritts- und Flucht-

wegkonzept

. Radiologisches

Zonenkonzept

. Konzept der Siche-

rungsmassnahmen

. Konzept Führung

und

Kommunikation

. Sicherungsorgani-

sation inkl. Bau-

phase

. Personalplanung

für die Sicherung

. Konzept Ausrü-

stung und Bewaff-

nung

- Spezifikationen, Bau-

und Dispositions-

pläne sicherungs-

relevanter Gebäude,

Anlagen, Einrichtun-

gen, Systeme und

Komponenten

- Durchdringungen von

Schranken

- Rohrleitungs- und

Kabelverlegung

- Lüftung,

Filteranlagen

- Führungs- und Kom-

munikationsmittel

- Funktions- und

Ablaufschemata

- Stromversorgung

- Testvorschriften,

Programme für Ver-

suche, spezielle

Nachweise oder

Qualifikationen

- Kraftwerks- und Not-

fallreglement

- Sicherungsreglemen-

te und Weisungen

- Pflichtenhefte des

Sicherungspersonals

- Ausrüstung und

Bewaffnung

- Ausführungsunter-

lagen sämtlicher

Sicherungseinrich-

tungen

- Revidierte Schemata

und Ausführungs-

pläne sicherungs-

relevanter Bauten,

Einrichtungen und

Systeme

- Testvorschriften und

Programme für Inbe-

triebnahme der

Sicherungseinrich-

tungen

- Testergebnisse

- Prüf- und Abnahme-

protokolle

- Interventionskarteien

oder EDV-Pro-

gramme

- Aus- und Weiterbil-

dungsprogramme der

Betriebswache

- Funktionsprüfung

und Abnahme

sämtlicher

Sicherungseinrich-

tungen

- Sicherungsbericht

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 22

Fachgebiet P P1 P2 P3 P4

Betriebsorganisa-

tion und Personal

Konzepte der Organi-

sation und des

Personaleinsatzes

Gestaltung der

Organisation

Fachkundenachweis Festlegungen für den

Dauerbetrieb

- organisatorische

Gliederung

- Personalbestand

- Personalausbildung

und -einsatz während

der Bauphase

- organisatorische

Festlegungen

- Pflichtenhefte

- Aus- und Weiterbil-

dungsprogramm

- provis. Betriebs-

dokumente, Regle-

mente (u. a. Kraft-

werks-, Notfallregle-

ment), Arbeitsabläufe

- Eignung und Fach

kunde des

. leitenden

. lizenzpflichtigen

. Strahlenschutz-

. übrigen Personals

- organisatorische

Gliederung

- Personalbestand

- Aus- und Weiterbil-

dungsprogramm

- Requalifikation

- Betriebsdokumente,

Reglemente,

Arbeitsabläufe

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ANHANG 4: Zuordnung der Hierarchien zu den Schritten des Aufsichtsverfahrens (Blatt 1) beim Bau eines Kernkraftwerks

HS

K-R

-30/d Juli 1992 S

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HSK-R-30/d Juli 1992 Seite 24

ANHANG 4, Blatt 2 Zuordnungskategorien einiger Fachgebiete als Hilfsmittel bei der Anwendung von Blatt 1 Bautechnik - BA Bauwerke der Bauwerksklasse 1 (BK1) gemäss HSK-R-04 - BB Bauwerke der Bauwerksklasse 2 (BK2) gemäss HSK-R-04 Systemtechnik Sicherheitssysteme - SA Systeme der Sicherheitsklassen 1, 2, 3 und 1E sicherheitsbezogene Systeme - SB Systeme der Sicherheitsklasse 4 und sicherheitsbezogene 0E -Systeme, darunter beispielsweise die Hauptbetriebsysteme für den Reaktor Die Präzisierung des Begriffs "sicherheitsbezogene Systeme" ist im Anhang 1 enthalten. mechanische Ausrüstungen - MA terminbestimmende SVDB-abnahmepflichtige Hauptkomponenten, z. B. Reaktordruckbehälter, Sicherheitsbehälter aus Stahl, Primärkreisleitungen, Dampferzeuger, Druckhalter, Hauptkühlmittelpumpen - MB übrige Komponenten der Sicherheitsklassen 1, 2 und 3, die gemäss Komponentenliste SVDB-abnahmepflichtig sind - MC übrige Komponenten der Sicherheitsklassen 1 bis 4 Klassierung von Ausrüstungen Für die Klassierung der mechanischen und der elektrischen Ausrüstungen siehe die Richtlinie HSK-R-06.