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Arbeitszeit, Pausen und Erholung gehören zusammen Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Wie viel Arbeit darf sein?

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Arbeitszeit, Pausen und

Erholung gehören zusammen

Freie und Hansestadt HamburgBehörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Amt für Arbeitsschutz

W i e v i e l A r b e i t d a r f s e i n ?

Arbeitszeitgestaltung zum Vorteil für alle

Diese Broschüre aus der Serie„Wie viel Arbeit darf sein?“ infor-miert Arbeitgeber, Beschäftigte undPersonalvertretungen über Regelun-gen zur Arbeitszeit und bietet damiteine Hilfestellung bei deren Gestal-tung. Bei der Arbeitszeitgestaltung gibtdas Arbeitszeitgesetz (ArbZG) denRahmen vor, in dem Arbeitgeberdie Arbeitszeit betriebsspezifischplanen können. Für werdende undstillende Mütter gilt außerdem dasMutterschutzgesetz. Die Arbeitszeitvon Jugendlichen wird ausschließ-lich im Jugendarbeitsschutzgesetz

geregelt. Tarifliche und arbeitsrecht-liche Regelungen können ebenfallsEinfluss auf die Gestaltung derArbeitszeit haben.Gut geplante Arbeitszeitmodelleeinschließlich der Pausenregelun-gen sollen den Interessen undBedürfnissen von Beschäftigten undArbeitgebern gerecht werden.Wenn es in Ihrem Betrieb Problememit der Arbeitszeitgestaltung gibt,sollten Sie versuchen, Lösungengemeinsam mit Arbeitgebern,Beschäftigten und Personalvertre-tungen zu entwickeln.

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Nicht immer kann die Arbeit verän-dert werden, aber häufig kann dieArbeit anders organisiert bzw. diepersönlichen Kompetenzen könnengestärkt werden. Im Rahmen derGefährdungsbeurteilung bietet sichdie Möglichkeit, solche organisatori-schen Mängel genauer zu untersu-chen und Abhilfe zu schaffen. Pro-gramme zur betrieblichen Gesund-heitsförderung können hierbei eben-falls eine Hilfestellung bieten.

Ruhepausen sind im Voraus fest-stehende Unterbrechungen derArbeitszeit, in denen die/derBeschäftigte von jeder Leistungfreigestellt ist und selbst darüberentscheidet, wie sie/er diearbeitsfreie Zeit zur Erholungverwenden will.

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Der Einstieg in Veränderungen –die Gefährdungsbeurteilung!

Übermäßige körperliche und geisti-ge Belastung, ständige Über- oderUnterforderung sowie monotoneArbeit nehmen Lust und Raum fürKreativität und Leistungsbereitschaft.Sie führen dauerhaft zur Ermüdungbis hin zur Leistungsminderung undErschöpfung oder sogar zu Arbeits-unfällen und arbeitsbedingten Erkran-kungen mit anhaltender Arbeitsunfä-higkeit. Die Arbeit sollte daherabwechslungsreich gestaltet sein. Siesollte sowohl aus Routine als auchaus komplexen Aufgaben bestehen,geistige und körperliche Anforderun-gen stellen sowie planende, kontrol-lierende und ausführende Anteile ent-

halten. Arbeit lässt sich abwechs-lungsreich gestalten, indem beispiels-weise der individuelle Spielraumgenutzt wird, um wechselnde Aufga-ben durchzuführen. Tätigkeiten soll-ten abwechselnd stehend und sit-zend erledigt werden.

Zur Erholung der Beschäftigten wäh-rend der Arbeit dienen sowohl diegesetzlich festgelegten Ruhepausenals auch sogenannte Erholungszei-ten. Details der Pausen- und Erho-lungszeitenregelungen sind in denTabellen im Anhang der Broschürezusammengestellt.

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Nicht nur für die Augen ist es erholsam, aufzustehen und den Blick

kurzzeitig schweifen zu lassen.

Arbeit abwechslungsreich undzumutbar gestalten!

Pausen im Sinne des Arbeitszeitge-setzes sollen Zeit zur Erholung undzum Essen bieten (§ 4 ArbZG). Jenach Tätigkeit sind aber zusätzlicheErholungszeiten notwendig, die dieFolgen der Arbeitsbelastung auf einzumutbares Maß beschränken sol-len. So soll frühzeitiger Ermüdungund Leistungsminderung währendder Arbeit vorgebeugt werden.

Ruhepausen Ruhepausen sind durch das Arbeits-zeitgesetz ab einer Gesamtarbeits-zeit von 6 Stunden vorgeschrieben,können aber durchaus auch beieiner kürzeren Arbeitszeit sinnvoll

sein. Die Aufteilung der Gesamt-pausenzeit zu Pausen von minde-stens 15 Minuten ist zulässig. Siesollen auf die Arbeitszeit verteiltund im Voraus eingeplant werden.Es reicht aus, einen zeitlichen Rah-men festzulegen, in dem die Pausegewährt wird (Pausenkorridor).

Die in der Tabelle unten angegebe-nen Gesamtpausenzeiten sind min-destens zu gewähren.

Was sind Pausen und Erholungszeiten?

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Arbeitszeit Gesamtpausenzeitbis 6 Stunden keine Pausen vorgeschrieben

von 6-9 Stunden mindestens 30 Minuten

über 9 Stunden mindestens 45 Minuten

Gesetzliche Sonderregelungen Spezielle gesetzliche Pausenrege-lungen gibt es für Mütter im Mutter-schutzgesetz, für Jugendliche imJugendarbeitsschutzgesetz und fürFahrpersonal im Fahrpersonalrecht.Genaueres können Sie der Tabelle„Pausenregelungen zur Arbeitszeit“im Anhang entnehmen.

Regelungen durch TarifverträgeManche Tarifverträge enthaltenzusätzliche Ausführungen zur Pau-senregelung. So kann beispielsweise in den Tarif-verträgen für Schicht- und Verkehrs-betriebe die Gesamtdauer derRuhepause auf Kurzpausen voneiner angemessenen Dauer aufge-teilt werden (§ 7 ArbZG). Der Sinnund Zweck der Pause (u. a. als Zeitzum Essen) darf aber nicht völligverloren gehen: zumindest einBlock darf deshalb nicht kürzer als

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zehn Minuten sein (d. h. bei 15Minuten Pause: 1 x 10 min + 1 x 5 min).

Erholungszeiten Anstrengende und leichte Tätigkeitensollten sich während des Arbeitsta-ges sinnvoll abwechseln. SindBeschäftigte einseitigen Belastungenausgesetzt, können zusätzlich zu denregulären Pausen arbeitswissen-schaftlich begründete Erholungszei-ten erforderlich werden.

Erholungszeiten sind keine Pausen-zeiten im Sinne des Arbeitszeitgeset-zes. Häufig werden für diese Zeiten

Begriffe wie Expositions-, Tragezeit-begrenzung oder Wartezeit ge-nannt. Erholungszeiten sollen die Fol-gen der Belastung - z. B. Ermüdung,nachlassende Konzentration - auf einzumutbares Maß beschränken. In den Erholungszeiten steht dieUnterbrechung der einseitigen Bela-stung im Vordergrund, oftmals ist dieDurchführung anderer, leichter Arbei-ten zulässig. So dürfen z. B. in denEntwärmungspausen von Hitzearbeits-plätzen oder den sogenannten„Maskenpausen“ beim Tragen vonAtemschutz andere, leichte Tätigkei-ten ausgeführt werden. Grundsätz-lich ist im Rahmen der Gefährdungs-

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Wer ausgeruht ist, kann sich besser konzentrieren, hat ein geringeres Unfallrisiko

und ist kreativer.

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beurteilung nach § 5 Arbeitsschutz-gesetz zu prüfen, ob und in wel-chem Umfang zusätzliche Erholungs-zeiten erforderlich sind, z. B. beiOzonbelastung oder Sommerhitze.Eine Auflistung der Erholungszeitenfür verschiedene Tätigkeiten bzw.

Belastungen enthält die Tabelle„Arbeitswissenschaftlich begründeteErholungszeiten“ im Anhang derBroschüre.

Bildnachweis: Lufthansa Technik AG

Pausenräume: eine Umgebung zum Wohlfühlen und Ausruhen!

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Eine Pause am Arbeitsplatz zwi-schen lauten Maschinen, in staubi-ger Umgebung hat nur einen gerin-gen Erholungswert. Richtig „ab-schalten“ kann man nur, wenn auchdie Rahmenbedingungen stimmen,d.h. wenn man sich in Ruhe einenMoment entspannen kann, etwasEssen und Trinken kann, dabeiweder friert noch durch äußere Ein-flüsse wie Lärm, Staub, Gefahrstoffeoder Gerüche belästigt wird.

Wenn Beschäftigte unter dengeschilderten Bedingungen, imFreien, mit gefährlichen Stoffenarbeiten oder sie ständig und unver-meidlich Kundenkontakt haben, so

muss ihnen ein Pausenraum oder eingeeigneter Pausenbereich zur Verfü-gung gestellt werden. Können sichdie Beschäftigten an ihrem Arbeits-platz, wie in vielen Büros, ohne Stö-rungen ausreichend erholen, ist einPausenraum nicht zwingend not-wendig.

Wie soll ein Pausenraum aussehen?Die Ausstattung eines Pausenrau-mes wird in der Arbeitsstättenver-ordnung und den darauf basieren-den Regelungen (Arbeitsstättenricht-linien, Technische Regeln, Berufsge-nossenschaftliche Regelungen)näher festgelegt.

Pausenräume sind keine Lagerräume!

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Pausenräume sollten in der Nähedes Arbeitsplatzes liegen und leichtzu erreichen sein, damit sie vonden Beschäftigten angenommenwerden.

Pro Person sollte mindestens einQuadratmeter zur Verfügung ste-hen. Es wird empfohlen, dass einPausenraum mindestens 6 qm hat.

Die lichte Raumhöhe in Pausenräu-men entspricht denen von Arbeits-räumen (s.Tabelle). Pausenräumesollten ruhig (max. 55dB(A)), ange-messen beleuchtet (mind. 100 lx)und angenehm temperiert (21°C)sein. Eine Sichtverbindung nach

außen sollte zu jedem Pausenraumgehören.

Welche Ausstattung braucht einPausenraum?Für Beschäftigte, die gleichzeitigPause machen, sind eine ausrei-chende Anzahl von Tischen, Sitz-gelegenheiten mit Rückenlehne,Kleiderhaken und Abfallbehälterzur Verfügung zu stellen. In demRaum muss Trinkwasser bereitste-hen. Wenn keine Betriebskantinevorhanden oder sie während derNachtschicht geschlossen ist, müs-sen die Beschäftigten ihre mitge-brachten Speisen kühlen bzw.erwärmen können.

Grundfläche optimale Mindest-Raumhöhe raumhöhe

bis 50 qm 2,50 m 2,50 m50 bis100 qm 2,75 m 2,50 m100 bis 2000 qm 3,00 m 2,75 müber 2000 qm 3,25 m 3,00 m

Empfehlungen:

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Schutz vor Tabakrauch für alle!Beschäftigte dürfen nicht durchTabakrauch belästigt und gefährdetwerden (§ 5 Arbeitsstättenverord-nung). Das gilt nicht nur in Arbeits-räumen sondern auch in Pausen-räumen und Kantinen.

Wie der Nichtraucherschutz umge-setzt wird, sollte in einer Betriebs-vereinbarung geregelt werden.

Wirksame Maßnahmen sind zumBeispiel:

Ein generelles Rauchverbot,

Getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher. Raucherräumemüssen mit unabhängiger Lüftungausgerüstet sein,

Raucherkabinen mit BG-Prüfzert-Zeichen.

Nicht wirksam sind:Raucherzonen in einem Pausen-raum oder

Zeitlich versetzte Pausen für Rau-cher und Nichtraucher.

Weitere Informationen zum Nichtraucherschutz finden Sie auf der Seite des Amtes für Arbeitsschutz:

www.arbeitsschutz.hamburg.de, Link: Arbeitsstätten

Ruhepausen dienen der Erholungund Entspannung. Wie sich jemanderholt oder entspannt ist eine sehrindividuelle Angelegenheit, abertrotzdem gibt es allgemeine Beispie-le für sinnvolle Pausengestaltung:

Die Pause kann genutzt werden,um sich zu bewegen: bei einemErholungsspaziergang an der fri-schen Luft, mit Dehnungs- oderLockerungsübungen. Bandschei-ben werden durch solche regel-

mäßigen Bewegungsübungenentlastet und der Kreislauf wirdangeregt.

Gesunde Ernährung trägt eben-falls zur Erholung und Regenera-tion bei. Viele Kantinen verfügenüber entsprechende Angeboteund sind offen für Anregungen.

Pausen bieten weiterhin die Mög-lichkeit, Gespräche mit Kollegenzu führen und soziale Kontaktezu pflegen. Das fördert ein gutesBetriebsklima.

Diese wenigen Beispiele illustriereneine aktiv gestaltete Pause. WeitereInformationen und Tipps erhaltenSie bei den Krankenkassen und ein-zelnen Berufsgenossenschaften.

Anregungen zur Pausengestaltung

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Pausenregelungenzur Arbeitszeit

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Personengruppe Anforderungen Rechtsquellebzw. Branche

Grundsätzliche Beschäftigten stehen bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 § 4 Arbeitszeit-Pausen- Stunden mindestens 30 Minuten Pause zu, bei einer gesetzregelungen Arbeitszeit von über 9 Stunden mindestens 45

Minuten.Die erste Pause muss spätestens nach 6 Stunden Arbeit gewährt werden.Die Pause kann in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Jugendliche Jugendlichen stehen bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis §11 Jugendarbeits-6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause zu, bei einer schutzgesetzArbeitszeit von 6 bis zur maximal erlaubten Arbeitszeit von 8,5 Stunden 60 Minuten.Die Pause kann in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Stillende Mütter Stillenden Müttern steht während der Arbeit zusätzlich § 7 Mutterschutz-zu den normalen Pausen nach ArbZG eine Stillpause gesetzvon mindestens 60 Minuten zu. Die Stillpause kann auch in zwei kürzere Stillpausen von mindestens 30 Minuten aufgeteilt werden. Bei einer Arbeitszeit von über 8 Stunden erhöht sich die Stillpause auf mindestens 90 Mi-nuten bzw. auf zwei Blöcke von mindestens 45 Minuten.

Fahrpersonal Nach einer Fahrt von 4,5 Stunden steht dem Fahrer Art. 7 VO (EG)eine Pause von 45 Minuten zu. Die Pause kann Nr. 561/2006;durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, Art. 7 AETRgefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Wenn ein Fahrer sein Fahrzeug 10 Stunden lenkt (zweimal wöchentlich möglich), muss er nach spätestens 9 Stunden Lenkzeit eine weitere Unterbrechung von 45 Minuten einlegen, die ebenfalls in entsprechende Teilabschnitte unterteilt werden kann.

Arbeiten unter Bei einer Aufenthaltszeit von mehr als 4 Stunden unter § 21 Druckluft- Druckluft Druckluft steht Beschäftigten eine Pause von 30 Minuten verordnung

zu.

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Arbeitswissenschaftlich begründeteErholungszeiten

Hitze

Tragen von Atemschutz,Schutzkleidung

Schwangere Frauen

Druckluft

Einer Aufenthaltszeit von 2 Stunden bei –25°C muss eineAufwärmphase von mindestens 15 Minuten folgen.

Bei Tätigkeiten mit ständigem Gehen, Stehen oder Sitzen istder Schwangeren Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungenzum Ausruhen zu geben.

Zwischen Aus- und Einschleusung muss ein Zeitraum von mindestens 1 Stunde in Normalatmosphäre liegen.

Die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten muss regelmäßigdurch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochenwerden.

Kälte

Ozonbelastungim Freien

Nässe

Entwärmungszeiten sind abhängig von Expositionsdauer undArbeitsschwere. Sie sollten mindestens 15 Minuten in klima-neutralem Behaglichkeitsbereich betragen (d.h. bei normalerRaumtemperatur von ca. 19 °C).

Bildschirmarbeit

Belastungen Anforderungenbzw. Personengruppe

Lufth

ansa

Tec

hnik

AG

Bei Arbeiten in Räumen mit einer Temperatur von unter –45°C müssen die Aufwärmphasen in Absprache mit derBerufsgenossenschaft und der Arbeitsschutzbehörde festge-legt werden.

Berufsgenossenschaftliche InformationNr. 579 „Arbeiten unter Hitzebelastung”(BGI 579)

Berufsgenossenschaftliche Regel 500,Kapitel 2.35 „Betreiben von Kälte-anlagen, Wärmepumpen und Kühlein-richtungen“, Ziffer 3.12 (BGR 500)

Bei schwerer körperlicher Arbeit werden zusätzliche Erholungsphasen, möglichst in geschlossenen Räumen, empfohlen.

BIA-Info 04/99, Veröffentlichung desLänderausschusses für Arbeitsschutz undSicherheitstechnik (LASI) LV 5

Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen sollte 4 Stunden nicht überschreiten. Ein Wechsel von Tätigkeitenmit und ohne Handschuhe ist anzustreben. Hautmittel sindnach Hautschutzplan anzuwenden.

Gefahrstoffverordnung, TechnischeRegel für Gefahrstoffe 401 „Gefähr-dung durch Hautkontakt“, Ziffer 5.3(TRGS 401)

In Abhängigkeit von der Schutzausrüstung (Atemschutz,Schutzanzug) und der Arbeitsschwere gelten unterschiedlicheErholungszeiten (s. BGRs). Die Erholungszeiten sollten im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung festgelegt werden.

Die Arbeitszeit und die Pausen müssen an den Gesundheits-zustand und die Arbeitsbedingungen der Schwangerenangepasst werden. Diese Regelungen können von der Auf-sichtsbehörde oder aufgrund eines ärztlichen Attests festge-legt werden.

§ 2 Mutterschutzgesetz

§ 21 Druckluftverordnung

Berufsgenossenschaftliche InformationNr. 773 „Call Center - Hilfen für Planung und Einrichtung“ (BGI 773)

• Erholungszeiten sind keine Pausen• während der Erholungszeit können oftmals leichte, andere Arbeiten ausgeführt werden

Berufsgenossenschafliche Regel Nr.190 „Regeln für den Einsatz von Atem-schutzgeräten “ (BGR 190), Berufs-genossenschaftliche Regel Nr. 189„Regeln für den Einsatz von Schutz-kleidungen“ (BGR 189)

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Generell gilt: es ist besser mehrere kurze Erholungszeiten einzuplanen als eine lange.

Rechtsquelle(Fachbegriffe: Expositions-, Tragezeitbegrenzung, Wartezeit etc.)

Impressum

Anmerkung zur Verteilung:Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Senats der Freien und HansestadtHamburg herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelferneines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Das gilt für Bürgerschafts-,Bundestags-, Europawahlen sowie die Wahlen zur Bezirksversammlung. Missbräuchlich ist insbeson-dere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Ein-legen, Aufdrucken, oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt istgleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zueiner bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Par-teinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcherAnzahl diese Druckschriften dem Empfänger zugegangen sind. Den Parteien ist es jedoch gestattet,die Druckschrift zur Unterrichtung der eigenen Mitglieder zu verwenden.

Herausgeber: Behörde für Soziales, Familie,Gesundheit und VerbraucherschutzAmt für ArbeitsschutzBillstraße 80 20539 Hamburg

www.hamburg.de/arbeitsschutz Arbeitsschutztelefon: 040 /428 37- 2112 [email protected]

Bezug: Diese Broschüre (M63) können Sie kostenlos bestellen unter der o.a. Adresse sowie unterTel.: 040/428 37 - [email protected]/arbeitsschutzpublikation

Gestaltung: www.kwh-design.de, K. HerrmannDruck: Dynamik Druck GmbH, Hamburg4. aktualisierte Auflage, März 2009

Amt fürArbeitsschutzHamburg

Ansprechpartner:In Hamburg können Sie sich bei Fragenzur Gestaltung der Arbeitszeit an dasArbeitsschutztelefon des Amtes fürArbeitsschutz wenden. Außerhalb Hamburgs finden Sie Ihre Ansprech-partner im zuständigen Gewerbe-aufsichtsamt. Weitere Informationen entnehmen Sieauch den Broschüren der Serie zurArbeitszeitgestaltung (ab M61).