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1 Juni 2012 EUROPÄISCHE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE Bericht über die erste Phase des Programms zur Überprüfung der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) und der Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften in den Mitgliedstaaten 2007 und 2008

Bericht über die erste Phase

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Juni 2012

EUROPÄISCHE VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE

Bericht über die erste Phase des

Programms zur Überprüfung der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) und der Anwendung der einschlägigen

EU-Vorschriften in den Mitgliedstaaten 2007 und 2008

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Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Seite 2 Auflistung der Anhänge Seite 7 Auflistung der Anlagen Seite 8 Zusammenfassung Seite 9 Teil 1: Einleitung Seite 12 Hintergründe der Überprüfung des EBTI-3-Systems Allgemeine Einführung Seite 13 Zweck der Überprüfung Seite 13 Kurze Erläuterungen zu verbindlichen Zolltarifauskünften Seite 14 Missverständnisse in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte Seite 15 Methodik Seite 16 Vorbereitung Seite 17 Berichtsumfang Seite 18 Zweite Phase, Folgebericht und künftiges Vorgehen Seite 18 Teil 2: Feststellungen der Untersuchungsteams Seite 19 Abschnitt 1: Allgemeine Informationen über die nationalen Verwaltungen Status der Zollverwaltungen Seite 20 Personalressourcen Seite 20 Die nationalen Systeme Seite 21 Verbindliche Zolltarifauskünfte und andere tätigkeitsrelevante Aufgaben Seite 21

Nationale Gerichtsurteile Seite 22 Abschnitt 2: Behandlung, Registrierung und Datenbankeingabe von

vZTA-Anträgen; Behandlung von Mustern oder Proben 2A: Behandlung von vZTA-Anträgen bei Eingang in der Verwaltung Speziell bestimmte Zollbehörden Seite 23 Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Seite 24 Eingang von vZTA-Anträgen Seite 25

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Behandlung von bei den Zollstellen abgegebenen Anträgen Seite 25 Behandlung von per Post zugestellten Anträgen Seite 26 Behandlung elektronisch eingereichter Anträge Seite 27 Registrierung eingegangener vZTA-Anträge Seite 27 Veröffentlichung von Anträgen in der Datenbank EBTI-3 Seite 28 Systeme zur Vergabe von Registriernummern Seite 29 2B: Eingang und Behandlung von Mustern oder Proben Seite 30 2C: Einreichung von Zusatzunterlagen mit dem Antrag Seite 30 Abschnitt 3: Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte aus anderen

Mitgliedstaaten und von außerhalb der Europäischen Union Anträge von außerhalb des Mitgliedstaats Seite 32 Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Seite 33

Gründe für die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft in einem anderen Mitgliedstaat Seite 33

Behandlung von Anträgen im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Seite 33 Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU Seite 34

Argumente der Kommission gegen die direkte Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte an Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb

der EU Seite 35 Behandlung von Anträgen im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU Seite 35 Abschnitt 4: Bearbeitung von vZTA-Anträgen: Recherchen, vZTA-Shopping und Rolle der Laboratorien bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Bearbeitung von vZTA-Anträgen Seite 37 Erste Überprüfungen Seite 38 vZTA-Shopping Seite 39 Die Rolle der Laboratorien Seite 40 Abbildungen und vZTA-Anträge Seite 40

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Abschnitt 5: Die Datenbanken DDS und EBTI-3, ihre Pflege und ihre Rolle 5A: Datenbanken Seite 41 Die Datenbank DDS Seite 42 Die Datenbank EBTI-3 Seite 42 Zugang zur Datenbank EBTI-3 Seite 43 5B: Die Rolle der Datenbank EBTI-3 bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Seite 44 Vor Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft Seite 44 Nachforschungen vor Erteilung einer Zolltarifauskunft Seite 45

Nachforschungen während der Gültigkeitsdauer einer Zolltarifauskunft Seite 45

Nachforschungen nach Ablauf der Gültigkeit einer Zolltarifauskunft Seite 46

Abschnitt 6: Ablehnung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Gründe für die Ablehnung von vZTA-Anträgen Seite 47 Abschnitt 7: Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte und beschleunigte Verfahren; Verwendung von Zolltarifauskünften Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Seite 48 Beschleunigte Verfahren zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Seite 49 Der Bearbeitungsbereich Seite 50 Verwendung Seite 51 Abschnitt 8: Abbildungen und Stichwörter Abbildungen Seite 52 Die Bedeutung von Abbildungen für verbindliche Zolltarifauskünfte Seite 52 Abbildungen und vZTA-Anträge Seite 53 Schlagwörter und Indexierung Seite 54 Stichwörter und ihre Bedeutung für verbindliche Zolltarifauskünfte Seite 54 Abschnitt 9: Rechtsbehelfe Rechtsbehelfsverfahren in der EU Seite 56

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Nationale Rechtsbehelfsverfahren Seite 57 Polen Seite 57 Schweden Seite 58 Deutschland Seite 58 Ungarn Seite 58 Belgien Seite 59 Niederlande Seite 59 Spanien Seite 59 Frankreich Seite 60 Vereinigtes Königreich Seite 60 Irland Seite 61 Rumänien Seite 61 Slowakische Republik Seite 61 Slowenien Seite 61 Italien Seite 62 Abschnitt 10: Rücknahme, Ungültigkeitserklärung und Widerruf sowie Verlängerung der Nutzungsdauer Unterschied zwischen Rücknahme und Ungültigkeitserklärung bzw. Widerruf Seite 63 Die Rücknahme und ihre Folgen Seite 64 Die Ungültigkeitserklärung und ihre Folgen Seite 65 Der Widerruf und seine Folgen Seite 65 Feststellungen während der Besuche Rücknahmen Seite 66 Ungültigkeitserklärungen Seite 67 Widerrufe Seite 68 Verlängerung der Nutzungsdauer (Vertrauensschutzfrist) Seite 68 Abschnitt 11: Verbreitung von Informationen über verbindliche Zolltarifauskünfte;

Schulungsmaßnahmen

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Schulungsmaßnahmen Seite 71 Verbreitung von Informationen über verbindliche Zolltarifauskünfte Seite 72 Weitergabe von Informationen innerhalb der Zollverwaltungen Seite 73 Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit Seite 74 Das Internet und verbindliche Zolltarifauskünfte Seite 74 Websites der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten Seite 75 Teil 3: Empfehlungen an die Mitgliedstaaten Seite 76 Teil 4: Empfehlungen der Mitgliedstaaten an die Kommission Seite 86

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Anhänge

Anhang 1 Statistische Angaben zu den in Phase 1 besuchten Mitgliedstaaten Seite 92 Anhang 2 In den Mitgliedstaaten von 2005 bis 2010 eingegangene Anträge

auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Seite 95 Anhang 3 Von den Mitgliedstaaten von 2005 bis 2010 erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte Seite 97 Anhang 4 Entsprechungstabellen Anhang 4A: Entsprechung der Abschnitte im Bericht gegenüber den Abschnitten im Fragebogen Seite 99

Anhang 4B: Entsprechung der Abschnitte im Fragebogen gegenüber den Abschnitten im Bericht Seite 100

Anhang 5 Akronyme und Abkürzungen Seite 101

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Anlagen

Anlage 1 An die besuchten Verwaltungen versandter Fragebogen Seite 103 Anlage 2 Vor dem Besuch an die Mitgliedstaaten übermitteltes

Informationspapier Seite 153

Anlage 3 Einschlägige Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates Seite 157

Anlage 4 Einschlägige Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

der Kommission Seite 165 Anlage 5 Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf

Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) Seite 172 Anlage 6 Mustervordruck für Anträge auf verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) Seite 176 Anlage 7 Mustervordruck für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) Seite 178 Anlage 8 Verwaltungsleitlinien Seite 183 Anlage 9 Zusammenfassung des Sonderberichts Nr. 2/2008 über

verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) des Europäischen Rechnungshofs mit Link zum Gesamtbericht Seite 203

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Zusammenfassung Vorbemerkung Am 19. April 2004 ging das dritte System europäischer verbindlicher Zolltarifauskünfte (EBTI-3) in den fünfzehn Ländern, die zum damaligen Zeitpunkt der Europäischen Union angehörten, in Betrieb. Mit dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 und zwei weiteren Mitgliedstaaten am 1. Januar 2007 wurde der Einsatz des Systems auf alle der derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Das EBTI-System ist darauf ausgerichtet, Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung ihrer Waren und damit die Behandlung dieser Waren durch die EU-Zollverwaltungen zu geben. Überprüfung Nach Einführung des EBTI-3-Systems beschloss die Europäische Kommission, die Anwendung der Rechtsvorschriften, die die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) regeln, zu überprüfen. Es wurde entschieden, alle Mitgliedstaaten aufzusuchen, wobei die Beamten der Kommission von Experten begleitet werden sollten, die in den nationalen Verwaltungen im Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte tätig waren. Da das Besuchsprogramm 27 Mitgliedstaaten umfasste, wurde beschlossen, die Überprüfung in zwei Phasen von jeweils zweijähriger Dauer durchzuführen. Die erste Phase betraf die Jahre 2007 und 2008, in denen vierzehn Verwaltungen besucht wurden, die zweite Phase die Jahre 2009 und 2010, in denen die restlichen dreizehn Verwaltungen auf dem Programm standen. Der vorliegende Bericht behandelt lediglich die erste Phase. Ziele der Überprüfung Gleich zu Anfang wurde beschlossen, die Überprüfung nicht als Verwaltungsaudit durchzuführen, sondern sie zur Informationserhebung und als Gelegenheit zum Austausch zu nutzen mit dem Ziel, die Verwaltungen bei Fehlern oder Missverständnissen in Bezug auf die Rechtsvorschriften anzuleiten und zu beraten. Es wurden vier Hauptziele definiert: 1. Bewertung der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die

Verwaltungen 2. Nötigenfalls Beratung, etwa in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften falsch

verstanden wurden 3. Abgabe von Empfehlungen an die Verwaltungen, sofern verfahrenstechnische

Verbesserungen angezeigt erschienen 4. Meinungsaustausch zwischen den Beamten in den Mitgliedstaaten und der

Kommission über die jeweiligen Auffassungen zum EBTI-3-System und seinem Funktionieren auf Verwaltungsebene

Vorbereitung Angesichts der Größenordnung des Programms musste ein Aktionsplan erstellt werden, der darauf abzielte, ein Verfahren zu entwickeln, das bei allen Besuchen zum Einsatz kommen

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würde. Dies war wichtig, um alle Verwaltungen gleich zu behandeln und Parameter festzulegen, anhand derer alle Verwaltungen bewertet würden. Vor diesem Hintergrund wurde ein Fragebogen mit 114 Fragen entwickelt, auf die in einigen Fällen Mehrfachantworten möglich waren. Alle Fragen bezogen sich auf Aspekte des verwaltungsinternen Managements oder auf die Vorgehensweise der Verwaltungen bei der Bearbeitung von vZTA-Anträgen und der Erteilung von Zolltarifauskünften. Auf die Auswertung der Fragebögen gestützt ermittelte die Kommission mögliche Schwachstellen sowie Bereiche, in denen die Antworten auf den Fragebogen vom Inhalt der Datenbank EBTI-3 nicht bestätigt wurden. Die Verwaltungen hatten zwei Kalendermonate Zeit, um den Fragebogen zu beantworten. Außerdem wählte die Kommission vor jedem Besuch 15 bis 20 vZTA-Anträge und verbindliche Zolltarifauskünfte nach dem Zufallsprinzip aus. Diese wurden der betreffenden Verwaltung mindestens eine Woche vor dem Besuch in einer Beispielliste mit der Bitte übermittelt, die jeweiligen Akten zur Erörterung während des Besuchs bereitzustellen. Die Besuche Jeder Besuch umfasste mindestens zwei Tage. In Frankreich und Deutschland erstreckten sich die Besuche auf drei Tage. Bei jedem Besuch wurden die Antworten auf den Fragebogen und die ausgewählten vZTA-Beispiele untersucht und mit der Verwaltung erörtert. Während des gesamten Programmverlaufs wurden dieselben Verfahren eingesetzt, um sicherzustellen, dass den Bewertungen dieselben Kriterien zugrunde liegen würden. Ergebnisse Insgesamt ist festzuhalten, dass die Verwaltungen ihren Aufgaben und Pflichten sehr gut nachkommen. Dennoch stießen die Untersuchungsteams auch auf Verfahrensweisen, die verbesserungswürdig waren. Die Verwaltungen sehen sich häufig sehr knappen Fristen gegenüber und sind zuweilen gezwungen, zunehmend mehr Aufgaben zu übernehmen, die ihnen von der eigenen Regierung und der EU auferlegt werden. Trotz dieses Drucks erfüllen die Beamten ihre Pflichten gegenüber der nationalen Verwaltung und der EU auch weiterhin sehr gewissenhaft. Die häufigsten Regelabweichungen betrafen die Eingabe von Anträgen in die Datenbank, die Benachrichtigung über den Eingang von Anträgen und Mustern oder Proben sowie das Anfügen von Bildern und die Aufnahme von Stichwörtern bei der Erteilung von Zolltarifauskünften. Obwohl diese Abweichungen keine bedeutenden Auswirkungen auf die eigentliche Erteilung von Zolltarifauskünften haben, erhöhen sie das Risiko, dass unehrliche Wirtschaftsbeteiligte ihre vZTA-Entscheidungen zur Umgehung von Zollabgaben verwenden. In allen Fällen, die als möglicherweise problematisch angesehen wurden, erhielten die betreffenden Verwaltungen den Rat, die als besorgniserregend eingestuften Aspekte ihrer Verfahren oder Arbeitsleistungen zu korrigieren, zu beseitigen oder zu verbessern. Da die Besuche nicht als Verwaltungsaudit angelegt waren, sondern der Informationserhebung und dem Informationsaustausch dienten, führt der Bericht weder die einzelnen Mitgliedstaaten, in denen Verfahrensmängel entdeckt wurden, noch diejenigen Mitgliedstaaten auf, denen besondere Empfehlungen gegeben wurden. Die Nennung einzelner Verwaltungen würde keinem nützen, auch deshalb nicht, weil die Empfehlungen für alle Mitgliedstaaten gelten.

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Da die Besuche den nationalen vZTA-Teams zudem die Möglichkeit eröffneten, ihre Ansichten zu äußern, wurden auch die Empfehlungen und Vorschläge der Verwaltungen in den Bericht mit aufgenommen. Gesamtbericht Im Gesamtbericht über die erste Phase der Überprüfung sind die Ergebnisse der ersten vierzehn Besuche zusammengefasst. Der Bericht stellt die Verhältnisse zur Zeit der Besuche dar und geht nur selten auf nachfolgende Entwicklungen ein. Die Verfasser gingen von der Annahme aus, dass der Durchschnittsleser keine oder nur sehr geringe Kenntnisse über verbindliche Zolltarifauskünfte oder die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften besitzt. Es wurde daher nach Möglichkeit versucht, dem Leser die verschiedenen Bestimmungen und die daraus resultierenden Anforderungen an bestimmte Verfahren zu erläutern. Der Bericht ist in vier Teile unterteilt: eine allgemeine Einleitung, die Ergebnisse, die Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten und die Empfehlungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Ein zweiter Bericht über die zweite Phase der Überprüfung wird zu gegebener Zeit veröffentlicht. Er wird sich auf die Besuche bei den restlichen dreizehn Verwaltungen erstrecken und in seinem Aufbau dem ersten Bericht folgen. Künftiges Vorgehen Obwohl die Überprüfungen im Dezember 2010 abgeschlossen wurden, muss und wird die Überwachung weitergehen, wenn auch in anderer Form als bisher. Künftig wird gezielter und stärker von Suchanfragen in der Datenbank EBTI-3 Gebrauch gemacht werden. Die Besuche über vier Jahre hinweg haben jedoch die Grundlagen gelegt und in einer Reihe von Verwaltungen Schwachstellen aufgedeckt. Sollte daher in Bezug auf bestimmte Verwaltungen die Auffassung bestehen, dass eine weitere Beratung nötig ist, wird sich die Kommission einschalten und die Verwaltung nach Möglichkeit bei der Lösung ihrer Probleme unterstützen. Oberstes Ziel der Überprüfung bleibt jedoch die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften, die für jeden Mitgliedstaat verbindlich ist, weshalb jedes Versäumnis, dieser Verpflichtung nachzukommen, als ernsthafter Verstoß gewertet wird.

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TEIL 1

Einleitung

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Hintergründe der Überprüfung des EBTI-3-Systems

Allgemeine Einführung: Verbindliche Zolltarifauskünfte, die in der Europäischen Union seit Anfang der 1990er Jahre erhältlich sind, haben bei den Wirtschaftsbeteiligten Popularität erlangt. Die aktuelle Systemversion EBTI-3 (Europäische verbindliche Zolltarifauskünfte 3) ging am 19. April 2004 in den damals fünfzehn EU-Mitgliedstaaten und am 1. Mai 2004 in den zehn Mitgliedstaaten in Betrieb, die damals in die Union aufgenommen wurden. Seit ihrem Beitritt am 1. Januar 2007 verwenden auch Bulgarien und Rumänien das EBTI-3-System. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit 27 Staaten verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen, die allesamt und ausnahmslos für alle Mitgliedstaaten bindend sind, ist es überaus wichtig, dass die Auskünfte im gesamten Gebiet der Europäischen Union ordnungsgemäß und einheitlich erteilt werden. Genauso wichtig ist die korrekte und einheitliche Verwendung dieses zur Handelserleichterung eingeführten Instruments. In Anbetracht dieses Grundsatzes wurde beschlossen, dass die Kommission gemeinsam mit den Verwaltungen der Mitgliedstaaten die Verwendung des EBTI-3-Systems überprüfen und die Umsetzung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Erteilung von Zolltarifauskünften bewerten sollte. Die Überwachung von EBTI-3 wurde auch vom Europäischen Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 2/20081 über verbindliche Zolltarifauskünfte empfohlen (siehe Anlage 9). Nach reiflicher Überlegung wurde beschlossen, die Überprüfung in zwei Phasen zu unterteilen. Man einigte sich darauf, im Verlauf der ersten Phase vierzehn Mitgliedstaaten zu besuchen und die restlichen dreizehn Länder in die zweite Phase zu verlegen. Für jede Phase wurden zwei Jahre eingeplant, so dass die Verwaltungen aller 27 Mitgliedstaaten über einen Vierjahreszeitraum hinweg besucht würden. Die erste Phase begann im Juni 2007 und endete im November 2008. In dieser Zeit wurden Polen, Schweden, Deutschland, Ungarn, Belgien, die Niederlande, Spanien, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Irland Rumänien, die Slowakei, Slowenien und Italien in dieser Reihenfolge aufgesucht. Die zweite Phase der Überprüfung begann im Mai 2009 und wurde Ende 2010 abgeschlossen. Ein besonderer Bericht über diese zweite Phase wird zu gegebener Zeit erstellt. Die erste Phase der Überprüfung fand im Rahmen des Programms „Zoll 2007“ statt. Zweck der Überprüfung: Die Zollunion zählt zu den Eckpfeilern der Europäischen Union. Eine der wichtigsten Pflichten, die sich aus ihr ergeben, ist die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in allen 27 Mitgliedstaaten. Es ist anzumerken, dass die Kommission zwar die Verantwortung für die Rechtsvorschriften trägt, welche die Zollunion regeln, die Anwendung dieser Vorschriften jedoch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Daher liegt es an der Kommission, die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften und damit die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, unabhängig davon, in welchem EU-Land sie ansässig sind. Im Bereich von Zolltarifauskünften geht es um die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung von Waren. Mit der Überprüfung sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass die Verwaltungen in allen Mitgliedstaaten Zolltarifauskünfte nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex und der zugehörigen Durchführungsvorschriften erteilen. Zugleich eröffneten die Besuche den Verwaltungen die Gelegenheit, ihre Erfahrungen untereinander auszutauschen und ihre Auffassungen und Erwartungen an das EBTI-3-System zu erläutern. Die Kommission hatte ihrerseits Gelegenheit,

1 Sonderbericht Nr. 2/2008 über verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA), zusammen mit den Antworten der Kommission (Amtsblatt C 103 vom 24.4.2008, Seite 1). In Anlage 9 findet sich ein Link zu dem Bericht.

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Verwaltungen zu beraten, die im Hinblick auf bewährte Verfahren Zweifel oder Unsicherheit äußerten. Kurze Erläuterungen zu verbindlichen Zolltarifauskünften: Eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) ist eine von der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats schriftlich getroffene Entscheidung über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren. Diese Entscheidung ist für die Zollverwaltungen aller 27 EU-Mitgliedstaaten gegenüber dem Berechtigten bindend. Zolltarifauskünfte werden nur für die Ausfuhr in oder die Einfuhr aus Ländern außerhalb der Europäischen Union erteilt. Für den Handel innerhalb der Union sind derartige Entscheidungen nicht erforderlich, da die EU ein Binnenmarkt ist. Eine vZTA-Entscheidung ist sechs Jahre lang gültig und kann nur von der Person oder Einrichtung verwendet werden, an die sich die Entscheidung richtet (also nur von dem Berechtigten). Innerhalb dieses Sechsjahreszeitraums kann die Zolltarifauskunft verwendet werden so oft erforderlich, vorausgesetzt die Ware stimmt mit der in der Entscheidung beschriebenen Ware überein. Ein Wirtschaftsbeteiligter kann so viele vZTA-Entscheidungen besitzen, wie er benötigt, wobei sich jede Entscheidung auf eine einzelne Warenart beziehen muss. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zolltarifauskunft auch bei der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats beantragen. Bedingung dafür ist, dass er einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vertreter hat, der als Antragsteller für ihn fungiert, oder dass er beabsichtigt, Waren in diesen Mitgliedstaat ein- oder aus ihm auszuführen. Die Gültigkeitsdauer einer Zolltarifauskunft kann unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Diese Umstände sind in den Rechtsvorschriften dargelegt. Sie reichen von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur über Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union bis hin zu sonstigen Umständen, die dazu führen, dass die Entscheidung nicht mehr mit geltendem Recht vereinbar ist. Überdies werden Entscheidungen zurückgenommen, die aufgrund irreführender oder falscher Informationen erteilt wurden, die dem Antragsteller als unwahr hätten bekannt sein müssen, wobei dem Berechtigten, abhängig von den jeweiligen Umständen, Strafen auferlegt werden können. Es ist wichtig, zu betonen, dass Wirtschaftsbeteiligte auch ohne vZTA-Entscheidung Waren ein- oder ausführen können. Berechtigte sind nach derzeitigem Recht nicht dazu verpflichtet, diese zu verwenden. vZTA-Entscheidungen gewährleisten Wirtschaftsbeteiligten nichts anderes als Rechtssicherheit in Bezug auf die zollrechtliche Behandlung ihrer Waren. Diese Behandlung beruht auf der zolltariflichen Einreihung der Waren, die ihrerseits bestimmt, welche etwaigen Zölle anfallen und welche anderen Verfahren womöglich auf die Waren Anwendung finden. Der Antragsteller ist für die inhaltliche Richtigkeit eines Antrags verantwortlich. Die Zollverwaltungen sind dazu berechtigt, sich zu vergewissern, dass die auf der Grundlage einer vZTA-Entscheidung beim Zoll angemeldete Ware mit der in der Entscheidung aufgeführten Ware übereinstimmt. Alle Aspekte der Erteilung und Rechtswirkung von vZTA-Entscheidungen sind in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie den Artikeln 5 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission dargelegt (siehe die Anlagen 3 und 4).

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Missverständnisse in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte: Zahlreiche Wirtschaftsbeteiligte unterliegen Missverständnissen, was die Befugnisse und Wirkung angeht, die sich aus dem Besitz einer Zolltarifauskunft für Handel und Zoll ergeben. In diesem Abschnitt wird versucht, einige der gravierenderen Irrtümer zu beseitigen und darüber aufzuklären, was eine verbindliche Zolltarifauskunft ist und wozu sie verwendet werden kann. Der Besitz einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist nicht verpflichtend: Jeder Wirtschaftsbeteiligte kann wählen, ob er eine Zolltarifauskunft beantragt oder ob er seine Handelsgeschäfte ohne sie durchführt. Der Vorteil einer Zolltarifauskunft liegt darin, dass von Beginn an klar ist, welche zolltarifliche Einreihung die Zollbehörden in allen 27 Mitgliedstaaten bei der Zollanmeldung der Ware akzeptieren, unabhängig vom Ort der Anmeldung innerhalb der EU. Derzeit ist der Berechtigte nicht verpflichtet, die Zolltarifauskunft bei der Zollanmeldung seiner Ware zu verwenden. Sollte sich ein Wirtschaftsbeteiligter gegen die Verwendung der ihm erteilten Zolltarifauskunft entscheiden und seine Ware unter einer anderen Position anmelden, hat die Zollverwaltung das Recht, angemessene rechtliche Schritte einzuleiten, um für die korrekte Einreihung und die Entrichtung aller fälligen Abgaben zu sorgen. Der Besitz einer verbindlichen Zolltarifauskunft schützt nicht vor Zollkontrollen: Der Besitz einer Zolltarifauskunft bedeutet nicht, dass die betreffende Ware von der Kontrolle oder sonstigen Zollförmlichkeiten ausgenommen ist. Die Auskunft dient nur dazu, Sicherheit in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der in ihr beschriebenen Ware zu garantieren. Die Zollstellen sind befugt, alle sonstigen Kontrollen durchzuführen. Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann nur von dem Berechtigten verwendet werden: Eine vZTA-Entscheidung wird stets auf einen „Berechtigten“ ausgestellt, der eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein kann. Sie darf nur von der in der Entscheidung aufgeführten Person verwendet oder geltend gemacht werden. Ist sie auf ein Unternehmen ausgestellt, kann sie somit auch nicht von Tochtergesellschaften des „Berechtigten“ verwendet werden. Da eine Zolltarifauskunft nur begrenzte Angaben für die Öffentlichkeit enthält, kann ein Wirtschaftsbeteiligter zur Unterstützung der von ihm angemeldeten zolltariflichen Einreihung jedoch auf eine Zolltarifauskunft verweisen, die einem anderen Wirtschaftsbeteiligten erteilt wurde, sofern es um eine gleiche Ware geht. Allerdings kann er sich nicht auf die Rechtssicherheit dieser Zolltarifauskunft berufen, da sie jemand anderem erteilt wurde. Die Zollstellen sind in solchen Fällen nicht dazu verpflichtet, die Einreihung zu akzeptieren. Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann nur für die in ihr beschriebene Ware verwendet werden: Eine Zolltarifauskunft bezieht sich auf spezifische Waren. Wird sie bei der Zollabfertigung verwendet, muss die angemeldete Ware exakt mit der in der Auskunft beschriebenen Ware übereinstimmen. Deswegen ist es wichtig, sich die Beschreibung der Ware bei Einreichung eines vZTA-Antrags genau zu überlegen, da die Zollverwaltungen die Beschreibung in der Zolltarifauskunft auf die im Antrag aufgeführte Warenbeschreibung stützen. Eine perfekte Beschreibung erlaubt es dem Zollbeamten, klar zu erkennen, ob die Ware mit der in der Zolltarifauskunft aufgeführten Ware übereinstimmt. Ein Wirtschaftsbeteiligter kann nur eine einzige verbindliche Zolltarifauskunft für die gleiche Ware erhalten: Jeder Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in der Europäischen Union kann für Waren, die er ein- oder ausführen möchte, eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragen. Nach Erteilung der Auskunft kann er diese in allen 27 Mitgliedstaaten verwenden. Er benötigt also keine weitere Zolltarifauskunft für die in der bereits erteilten Auskunft aufgeführte Ware. Allerdings kann er mehr als eine Zolltarifauskunft beantragen, sofern jeder Antrag sich auf eine andere Ware bezieht. Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann nicht für den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten

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verwendet werden: Eine Zolltarifauskunft wird nur für ganz bestimmte Zwecke erteilt. Diese sind in Artikel 12 Absatz 7 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) dargelegt. Dazu gehören Ein- und Ausfuhrgeschäfte, Ausfuhrerstattungen sowie Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die im Verlauf der Förmlichkeiten zur Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden. Eine Zolltarifauskunft kann für keine anderen als die in den Bestimmungen vorgesehenen Zwecke benutzt werden, also auch nicht für Mehrwertsteuerzwecke. Für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist eine Zolltarifauskunft nicht erforderlich, da die EU ein Binnenmarkt ist. Die Bedeutung der zolltariflichen Einreihung liegt für die Wirtschaftsbeteiligten darin, dass sie nach Erteilung einer Zolltarifauskunft durch die Zollverwaltungen in der Lage sind, ihre Kosten sowie sämtliche potenziell anfallenden Abgaben und Zollgebühren einzuschätzen und auf dieser Grundlage ihre Gewinnspanne zu ermitteln. Wie schon erwähnt, entbindet der Besitz einer Zolltarifauskunft Wirtschaftsbeteiligte jedoch nicht davon, ihren Pflichten gegenüber den Zollverwaltungen oder anderen Behörden in den Mitgliedstaaten nachzukommen. Eine Zolltarifauskunft gewährt Wirtschaftsbeteiligten lediglich Rechtssicherheit in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der in der Entscheidung aufgeführten Ware. Methodik: Angesichts des Umfangs der Überprüfung (die der Anwendung der Rechtsvorschriften in den 27 Zollverwaltungen galt) bestand von Beginn an Einigkeit darüber, dass jeder Schritt sorgfältig geplant und kontrolliert werden müsse, um eine effektive und effiziente Überprüfung zu ermöglichen. Daher wurden mehrere Beschlüsse gefasst, die von Anfang an die reibungslose Durchführung des Programms sicherstellen sollten. Zeitplan: Es galt als wesentlich, die Überprüfung der 27 Verwaltungen in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen. Aufgrund der Zahl der zu überprüfenden Verwaltungen war jedoch klar, dass ein wirksames Vorgehen mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde. Daher wurde beschlossen, das Programm in zwei Phasen zu jeweils zwei Jahren zu unterteilen. Es wurde vereinbart, in der ersten Phase vierzehn und in der zweiten Phase die verbleibenden dreizehn Mitgliedstaaten zu besuchen. Referenzzeitraum: Um die Leistung der einzelnen Verwaltungen anhand einheitlicher Maßstäbe beurteilen zu können, wurde beschlossen, für jede Phase einen spezifischen Referenzzeitraum festzulegen. Für die erste Phase wurden die Jahre 2005 und 2006 gewählt. Die Bedeutung des Referenzzeitraums lag darin, dass er es ermöglichte, die Leistung aller besuchten Mitgliedstaaten über die festgelegten 24 Monate hinweg zu bewerten und eine Gesamtbewertung für diesen Zeitraum abzugeben. Fragebogen: Um verwertbare Ergebnisse zu erhalten, war es zwingend notwendig, alle Verwaltungen nach denselben Kriterien zu bewerten. Daher wurde ein Fragebogen entwickelt mit dem Ziel, Einblicke darüber zu gewinnen, wie die einzelnen Verwaltungen die Rechtsvorschriften anwenden und ihre Pflichten gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten wahrnehmen. Dieser Fragebogen deckte sämtliche Aspekte der Erteilung von Zolltarifauskünften sowie Fragen zum Personalbestand, den Aufgaben, den Schulungsmaßnahmen und der Verbreitung von Information über Zolltarifauskünfte ab (siehe Anlage 1). Der Fragebogenaufbau bestimmte auch die Struktur der Erörterungen mit den Verwaltungen, da die in den einzelnen Abschnitten des Fragebogens behandelten Themen detailliert mit den Beamten geprüft und erörtert wurden. Bei der Erstellung des Gesamtberichts wurden die Ergebnisse verschiedener Fragebogenabschnitte zusammengefasst. Zu Beginn jedes Abschnitts in Teil 2 des Berichts finden sich entsprechende Hinweise (siehe auch die Entsprechungstabellen in Anhang 4). Teilnahme nationaler Bediensteter: Schließlich wurde noch beschlossen, dass das

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Kommissionsteam bei jedem Besuch von Beamten der nationalen Verwaltungen begleitet werden sollte. Für die Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten wurde ein fachliches Standardprofil erstellt, das in Anlage 2 des Berichts beschrieben ist. Die Anwesenheit nationaler Bediensteter war nicht nur für diese selbst, sondern auch für die besuchten Mitgliedstaaten nützlich, da sie die Verwaltungsbeamten in die Lage versetzte, ihre Erfahrungen und Vorgehensweisen untereinander auszutauschen. Sie löste zudem Erörterungen und eine Neubewertung der Verfahren in der jeweiligen Verwaltung der Teilnehmer aus und führte so zu zusätzlichen Leistungssteigerungen. Bei Ankündigung der Überprüfungen forderte die Kommission die Beamten in den nationalen Verwaltungen auf, ihr Interesse an einer Teilnahme zu bekunden. In der Vorbereitungsphase des Besuchsprogramms konnten die Beamten die Verwaltung benennen, die sie am meisten interessierte. Beamte mit dem erforderlichen fachlichen Profil, die an einer Begleitung des Kommissionsteams interessiert waren, gaben ihre diesbezüglichen Wünsche an. Im Schnitt wurde das Kommissionsteam pro Besuch von drei nationalen Beamten begleitet. Vorbereitung: Im Vorfeld der einzelnen Besuche wurden mehrere Schritte unternommen. Da die Verwaltungen ihre eigenen Prioritäten haben und zahlreiche Verpflichtungen erfüllen müssen, war es wichtig, jeden Besuch sorgfältig vorzubereiten. Es kristallisierte sich ein Muster heraus, das eine Serie von jeweils zwei kurz aufeinanderfolgenden Besuchen in verschiedenen Mitgliedstaaten mit genügend Zeit zwischen den Besuchspaaren vorsah, um eine angemessene Vorbereitung auf das folgende Paar zu ermöglichen. Nachstehend sind kurz die einzelnen Vorbereitungsschritte zu jedem Besuch geschildert. Es mussten immer zwei Besuche gleichzeitig vorbereitet werden, da in einer Woche jeweils zwei Besuche stattfanden. Bestätigung der Termine und Teilnehmer: Die Kommission nahm zunächst Verbindung mit der zu besuchenden Verwaltung auf, um die Besuchstermine zu vereinbaren und den Fragebogen zu übermitteln. Die Verwaltungen wurden gebeten, den Fragebogen auszufüllen und innerhalb von zwei Monaten an die Kommission zurückzusenden. Nach Vereinbarung der Besuchstermine wurden die nationalen Beamten, die den Wunsch geäußert hatten, das Kommissionsteam in die von ihnen angegebenen Mitgliedstaaten zu begleiten, um Bestätigung ihrer Verfügbarkeit gebeten. Vorbereitung der Unterlagen: Da der Fragebogen aus 21 Abschnitten bestand und unterschiedliche Antworten aus den einzelnen Verwaltungen zu erwarten waren, mussten die aus den Antworten abzuleitenden Informationen auf nutzvolle und klare Art präsentiert werden. Übersicht: Die erste Aufgabe war, die Antworten der betreffenden Verwaltung auszuwerten. Hierzu erstellte die Kommission zu jedem Abschnitt eine Übersicht, die in den Entwurf des über den Besuch angefertigten Berichts aufgenommen wurde. Von den Antworten ausgehend, wurden mehrere Fragen festgelegt, die die Grundlage für die Erörterung mit der Verwaltung bilden würden. Die Fragen sollten dazu dienen, zusätzliche Erläuterungen zu den Verfahren zu erhalten oder die Antworten im Fragebogen näher auszuführen. Das fertige Dokument wurde dann zur Information an die Beamten in den nationalen Verwaltungen geschickt, die sich zur Teilnahme an dem Besuch angemeldet hatten. Ausgewählte Anträge und verbindliche Zolltarifauskünfte: Um die Fakten in Bezug auf die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zu untersuchen, wurden beispielhaft einige Anträge (zwischen 12 und 20), die nicht zur Erteilung von Zolltarifauskünften geführt hatten, sowie verbindliche Zolltarifauskünfte (zusammen mit den jeweiligen Anträgen) nach dem Zufallsprinzip aus der Datenbank EBTI-3 ausgewählt und aufgelistet. Die Beispiele betrafen Anträge und Zolltarifauskünfte, die im festgelegten Referenzzeitraum eingegangen bzw. erteilt oder widerrufen worden waren (bei den in diesem Bericht behandelten Besuchen waren dies die 24 Monate der Jahre 2005 und 2006). Die Liste wurde an die zu besuchende Verwaltung mit der Bitte übermittelt, die Akten zu jedem Antrag und jeder Zolltarifauskunft zur Prüfung und Erörterung während des Besuchs bereitzuhalten. Dahinter stand die Absicht, anhand der Erörterung von Beispielen echter vZTA-

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Anträge und von der Verwaltung erteilter Auskünfte auf Schwachstellen in den Bearbeitungsverfahren hinzuweisen und Verbesserungsvorschläge zu machen. Dieses Vorgehen erwies sich im Verlauf der gesamten Überprüfung als sehr effektiv. Arbeiten im Anschluss an die Besuche: Nach jedem Besuch wurde ein erster Berichtsentwurf erstellt und an alle Mitgliedstaaten übersandt. Dies geschah, um alle Länder über die im Verlauf der Besuche erhaltenen Informationen, gegebenen Empfehlungen und in den besuchten Mitgliedstaaten eingeleiteten Entwicklungen zu informieren mit dem Ziel, die Effizienz in allen Mitgliedstaaten weiter zu verbessern. Jedem Mitgliedstaat wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu den Ergebnissen des ihn betreffenden Berichtsentwurfs und zu den Empfehlungen des Untersuchungsteams zu äußern. Dadurch sollte eine faire Behandlung aller Mitgliedstaaten und die korrekte Darstellung der Verwaltungsverfahren im Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte sichergestellt werden. Follow-up: Jeder Verwaltung wurde etwa ein Jahr nach Übersendung des Berichtsentwurfs ein Nachfassschreiben zugesandt. Darin wurde um Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsteams gebeten, wobei jeweils eine bestimmte Frist für die Beantwortung des Schreibens festgesetzt wurde. Berichtsumfang: Dieser Gesamtbericht beschränkt sich auf die während der Besuche bei den einzelnen Verwaltungen gewonnenen Ergebnisse der Untersuchungsteams. Da sich diese Phase der Überprüfung auf die 24 Monate der Jahre 2007 und 2008 erstreckte, beziehen sich die Ergebnisse auf die damals in den Verwaltungen vorgefundenen Verhältnisse. Der Bericht geht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht auf neuere Entwicklungen oder danach eingeführte Neuerungen ein. Zweite Phase, Folgebericht und künftiges Vorgehen: Wie in der „Allgemeinen Einführung“ erwähnt, enthält der vorliegende Bericht nur die Ergebnisse der in der ersten Phase der EBTI-3-Überprüfung durchgeführten Besuche. Zu gegebener Zeit wird ein zweiter Bericht mit den Ergebnissen der dreizehn Besuche in der zweiten Phase angefertigt. Überdies ist vorgesehen, einen globalen Folgebericht zu verfassen, um die Entwicklungen zu bewerten, die seit den Besuchen und der Umsetzung der Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission stattgefunden haben. Es ist geplant, die EBTI-3-Überprüfung fortzuführen, wenn auch nicht ganz so intensiv wie in den beiden bereits durchgeführten Phasen. Seit Abschluss der zweiten Phase im Dezember 2010 hat die Kommission zwei Folgebesuche unternommen. In Zukunft könnten jedoch auch noch andere Maßnahmen ergriffen werden, um die Leistung der Verwaltungen zu verbessern, obwohl bei Fertigstellung des Berichts keine spezifischen Pläne dazu vorlagen.

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TEIL 2

Feststellungen der Untersuchungsteams

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Abschnitt 1: Allgemeine Informationen über die nationalen Verwaltungen

(Abschnitt 1 des Fragebogens)

Status der Zollverwaltungen: In allen vierzehn besuchten Mitgliedstaaten werden vZTA-Entscheidungen von der Zollverwaltung erteilt. In den meisten Mitgliedstaaten sind die Zollverwaltungen entweder Teil eines Ministeriums (des Finanzministeriums oder des Wirtschafts- und Finanzministeriums) oder Agenturen unter der Ägide des Finanzministeriums (Italien, Spanien und Schweden). In Frankreich ist die Zollverwaltung Teil des „Ministère du budget, des comptes publics et de la fonction publique“. In Ungarn gehört die Zollverwaltung zur Ungarischen Zoll- und Finanzwache, die ihrerseits Teil des Finanzministeriums ist. Im Vereinigten Königreich ging „Her Majesty's Revenue and Customs“ (HMRC) 2004 aus einem Zusammenschluss von „Inland Revenue“ und „Customs and Excise“ hervor. Das HMRC ist eine nichtministerielle Regierungsstelle (d. h. eine Regierungsstelle ohne eigenen Minister). In Irland ist die Zollverwaltung Teil der „Revenue Commissioners“, d. h. der Agentur, die unter anderem für die Steuereinziehung zuständig ist. Sie operiert unabhängig von allen Ministerien, ist jedoch dem Finanzministerium unterstellt. Genauere Informationen über den Status der Zollverwaltungen in den behandelten Mitgliedstaaten finden sich in der zweiten Spalte von Anhang 1 zu diesem Bericht. Personalressourcen: Aufgrund der Größenunterschiede der vierzehn besuchten Mitgliedstaaten sowie der unterschiedlichen Zahl der dort eingehenden Anträge und von den Zollverwaltungen erteilten Zolltarifauskünfte ist die Zahl der mit vZTA-Fragen befassten Beamten von Land zu Land sehr unterschiedlich und reicht von 5 (in Rumänien) bis zu 120 (in Deutschland). Die Mitarbeiter in den verschiedenen Verwaltungen vertraten jedoch einhellig die Auffassung, dass ihre Leistung durch eine personelle Aufstockung des vZTA-Bereichs verbessert werden könnte. In einem spezifischen Fall griff die Verwaltung die Empfehlung des Untersuchungsteams auf, den Personalbestand zu überdenken, woraufhin der vZTA-Bereich zusätzliches Personal erhielt. Um der Öffentlichkeit einen optimalen Service zu gewährleisten, müssen die Personalzahlen allerdings regelmäßig überprüft werden. In allen besuchten Mitgliedstaaten müssen die im vZTA-Bereich tätigen Beamten noch verschiedene andere Aufgaben übernehmen. Im Allgemeinen geht es dabei um andere Bereiche der zolltariflichen Einreihung, zum Beispiel die Bearbeitung von Anfragen oder die Versendung von Informationen zum Thema Einreihung, die Unterstützung anderer Dienststellen innerhalb der Verwaltung bei Zollangelegenheiten, die Versorgung juristischer Dienste mit Informationen im Zusammenhang mit den Zoll betreffenden Gerichtsverfahren, Unterstützungsarbeiten im Zusammenhang mit Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex oder die Teilnahme an dessen Sitzungen, die telefonische Beratung von Wirtschaftsbeteiligten zu Fragen der Einreihung usw. Derartige Aufgaben gehen von der Zeit ab, die für Arbeiten in Verbindung mit Zolltarifauskünften zur Verfügung steht, und erhöhen häufig den Druck auf die Beamten bei der Einhaltung von Fristen und dergleichen (siehe den Abschnitt „Verbindliche Zolltarifauskünfte und andere tätigkeitsrelevante Aufgaben“ weiter unten). In vielen nationalen Verwaltungen müssen die Mitarbeiter, die verbindliche Zolltarifauskünfte ausarbeiten und erteilen, oftmals über sehr spezifische Kenntnisse der Waren und Produkte verfügen,

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mit denen sie zu tun haben. Dies erfordert häufig, dass die Beamten eine Hochschulausbildung absolviert haben, die die spezifischen Technologien dieser Waren umfasst. Dies ist jedoch nicht in allen vierzehn besuchten Mitgliedstaaten als Standard vorgeschrieben; in einigen Staaten ist es nicht erforderlich. In Verwaltungen, die eine solche Ausbildung verlangen, verfügen die Beamten zumeist über einen naturwissenschaftlichen Hochschulabschluss mit Spezialisierung auf die von ihnen eingereihten Waren. In allen besuchten Mitgliedstaaten müssen die Beamten jedoch Erfahrung mit der zolltariflichen Einreihung von Waren gesammelt haben, bevor sie Aufgaben im vZTA-Bereich übernehmen können. Diese Erfahrungen müssen entweder spezifisch auf die Waren ausgerichtet sein, mit denen sie im Bereich Zolltarifauskünfte in Berührung kommen, oder es muss sich um allgemeine Erfahrungen mit der Einreihung einer ganzen Bandbreite von Waren handeln. Überdies werden neue Beamte, bevor sie verbindliche Zolltarifauskünfte ausarbeiten oder erteilen dürfen, in besonderen, auf die vZTA-Bearbeitung zugeschnittenen Lehrgängen geschult oder direkt am Arbeitsplatz eingearbeitet. In einer Reihe von Mitgliedstaaten findet beides statt. Neben nationalen Schulungen haben die meisten Beamten in vZTA-Bereichen auch an von der Kommission organisierten Lehrgängen teilgenommen. Die hohen fachlichen Anforderungen ziehen Probleme bei der Neueinstellung von Mitarbeitern nach sich. Während einige Verwaltungen vorzugsweise neues Personal in den eigenen Reihen suchen, setzen andere auf Neuzugänge von außerhalb der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen die Bildungsvoraussetzungen eng mit dem Produktspektrum verbunden sind, das der Beamte bearbeiten muss. Die nationalen Systeme: Von den vierzehn in dieser Phase der Überprüfung besuchten Mitgliedstaaten haben zwei ihr eigenes nationales vZTA-System entwickelt, das jeweils parallel zu EBTI-3 betrieben wird und dieselben Funktionen aufweist (in Deutschland ist dies ZEUS, im Vereinigtes Königreich ist es BERTI). Zwei weitere Staaten, Polen und Ungarn, haben einige Bestandteile ihrer bereits vor dem EU-Beitritt bestehenden nationalen Systeme beibehalten, die neben bestimmten Elementen des EBTI-3-Systems verwendet werden. (Ungarn benutzt seit Januar 2010 nur noch das EBTI-3-System.) In Polen erfolgen die Antragsbearbeitung und die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte über das eigene System EBTI-PL, allerdings werden Datenbank und Thesaurus von EBTI-3 für die Suche nach Zolltarifauskünften und die Indexierung verwendet. Alle anderen besuchten Mitgliedstaaten benutzen das EBTI-3-System in vollem Umfang. Verbindliche Zolltarifauskünfte und andere tätigkeitsrelevante Aufgaben: In keinem der besuchten Mitgliedstaaten waren die Beamten ausschließlich mit verbindlichen Zolltarifauskünften befasst. In den meisten Fällen übernahmen die Personen, die die Auskünfte erteilen, auch andere Aufgaben wie die mündliche und schriftliche Information der Öffentlichkeit über zolltarifliche Einreihungen, die Erarbeitung von Briefings für Vorgesetzte zu Fragen der zolltariflichen Einreihung, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex sowie verschiedene andere einreihungsbezogene Tätigkeiten. Die Zeit, die auf Aufgaben im Zusammenhang mit Zolltarifauskünften verwendet wird, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, etwa von offenkundigen Dingen wie der Zahl der jährlich eingehenden vZTA-Anträge und erteilten Zolltarifauskünfte, der Größe der Verwaltung und dem Personalbestand im vZTA-Bereich, der Anzahl und Art anderer dem Bereich zugewiesener Aufgaben, der Verteilung der Aufgaben auf einzelne Beamte, den Ressourcen usw. All diese Faktoren wirken sich auf die Leistung der jeweiligen Verwaltung in Bezug auf die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte aus.

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Die (von den Verwaltungen geschätzte) Zeit, die Beamte mit der vZTA-Bearbeitung verbringen, reicht von mindestens 5 % bis hin zu maximal 70 % in einem Fall. Die Schätzwerte hängen mit verschiedenen Faktoren zusammen (Personalstärke, Zahl der Anträge, andere von den vZTA-Mitarbeitern zu erledigende Aufgaben usw.). Diese Faktoren wurden von den Untersuchungsteams untersucht und abhängig von den jeweiligen Umständen in den Mitgliedstaaten als vertretbare Größen eingeschätzt. In einer Reihe von Fällen empfahlen das Untersuchungsteam den Verwaltungen jedoch, die Zahl der jährlichen Antragseingänge genau zu beobachten und, falls erforderlich, eine Personalerhöhung in Betracht zu ziehen. Man kann durchaus sagen, dass der Öffentlichkeit gemeinhin im Zusammenhang mit verbindlichen Zolltarifauskünften eine sehr hohe Servicequalität geboten wird. Dennoch waren die Untersuchungsteams in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine Zunahme der Aufgaben oder der eingehenden vZTA-Anträge sowie ein Personalrückgang das Leistungsniveau senken könnte, weshalb den betreffenden Verwaltungen empfohlen wurde, die Personalstärke im Auge zu behalten, um das zur Zeit der Besuche vorgefundene Serviceniveau zumindest aufrechtzuerhalten, um weiterhin professionell agieren zu können. Nationale Gerichtsurteile: Angesichts der Bedeutung verbindlicher Zolltarifauskünfte für die Wirtschaft und der Tatsache, dass die Wirtschaftsbeteiligten Entscheidungen anfechten können, die ihren Interessen zuwiderlaufen, verwundert es nicht, dass einige Rechtsbehelfsverfahren in den Mitgliedstaaten nach Durchlaufen verwaltungsinterner Prüfungen vor Gericht landen. Alle Verwaltungen, die von einschlägigen Urteilen der nationalen Gerichte berichten konnten, haben die Kommission über die betreffenden Fälle informiert.

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Abschnitt 2: Behandlung, Registrierung und Datenbankeingabe von vZTA-Anträgen; Behandlung von

Mustern oder Proben

(Abschnitte 2, 3, 4 und 8 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 12 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission Leitlinien: Abschnitt 4

Abschnitt 2A: Behandlung von vZTA-Anträgen bei Eingang

in der Verwaltung

Speziell bestimmte Zollbehörden Allgemeiner Hintergrund: Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 muss die Liste der von den Mitgliedstaaten bestimmten Zollbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden. Die entsprechenden Informationen werden der Kommission von den nationalen Verwaltungen übermittelt und regelmäßig im Amtsblatt aktualisiert. (Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung galt die Liste im Amtsblatt C 144/2011, Seiten 8-12.) Ergebnisse während der Besuche: Die meisten der in dieser Phase der Überprüfung besuchten Mitgliedstaaten hatten eine einzelne zentrale Behörde dazu bestimmt, Anträge entgegenzunehmen. Zumeist war dieselbe Behörde auch zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte bestimmt worden. Zum Zeitpunkt der Besuche existierten drei Ausnahmen hiervon: Spanien, Italien und Deutschland. In Spanien konnten nationalem Recht zufolge Anträge an jede Verwaltung der öffentlichen Hand und in Italien an jede beliebige Zollstelle geschickt werden. In Deutschland war es zum Zeitpunkt des Besuchs möglich, Anträge bei jedem Zollamt einzureichen. Fünf davon waren speziell dazu bestimmt, verbindliche Zolltarifauskünfte zu erteilen. Jedes dieser fünf Zollämter war auf bestimmte Waren spezialisiert, wobei nur das jeweilige Amt Zolltarifauskünfte für die betreffenden Waren erteilen durfte. Dies bedeutete, dass ein Wirtschaftsbeteiligter seinen Antrag bei jedem Zollamt einreichen konnte, der dann an das Amt weitergeleitet wurde, das dazu bestimmt worden war, die in dem Antrag aufgeführte Ware zu bearbeiten. Nach der Zentralisierung im Jahr 2009 hat sich dies geändert. Für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte ist nun einzig und allein das Hauptzollamt Hannover zuständig. Die Verwaltungspraxis zur Zeit des Besuchs schuf ein Problem, das nur in Deutschland existierte. Wie oben dargelegt, konnten Anträge bei jedem beliebigen Zollamt eingereicht werden, also auch den fünf für die Erteilung von Zolltarifauskünften bestimmten Zollämtern. Anträge, die bei einem örtlichen Zollamt eintrafen, wurden an das dafür bestimmte regionale Amt weitergeleitet, wo sie, den gesetzlichen Vorgaben folgend, unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 eingegeben wurden und eine Registriernummer erhielten. Die bei den fünf Ämtern registrierten Anträge sind an vorangestellten Buchstaben zu erkennen: B (Berlin), F (Frankfurt), HH (Hamburg), K (Köln) und M (München).

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Wenn ein Zollamt einen Antrag für eine von einem anderen Zollamt eingereihte Ware erhielt, wurde der Antrag im Amt des ersten Eingangs registriert und anschließend an das für die betreffende Ware zuständige Amt weitergeleitet, wo er ein zweites Mal, und zwar mit einer neuen Registriernummer, eingetragen wurde. Dies führte dazu, dass zahlreiche vZTA-Anträge zweimal in der Datenbank EBTI-3 auftauchten, und zwar beide Male unter einer anderen Registriernummer. Datenbankrecherchen erzeugten daher den Eindruck, dass in Deutschland viele Anträge nicht zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte geführt hatten, obwohl die Auskünfte in Wahrheit erteilt worden waren, allerdings auf Grundlage der zweiten Registriernummer der jeweiligen Anträge. Dieses Problem trat jährlich bei tausenden von Anträgen auf. Die Situation wurde mittlerweile durch eine Zentralisierung bereinigt, da nun lediglich das Hauptzollamt Hannover Anträge entgegennimmt und verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt und daher jeder Antrag nur einmal registriert wird. Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Es existiert zugegebenermaßen kein präzises Verfahren, mit dem sich die Zu- oder Abnahme der in den Mitgliedstaaten eingehenden vZTA-Anträge vorhersehen ließe. Tatsache ist jedoch, dass Deutschland Jahr für Jahr die meisten Anträge erhält und infolgedessen auch die meisten Zolltarifauskünfte erteilt. Hinweise zum Ausfüllen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind von der Website der Kommission abrufbar und in Anlage 5 dieses Berichts zu finden. Antragstellern wird empfohlen, diese Hinweise vor dem Ausfüllen ihres vZTA-Antrags zu lesen. Jeder Antrag, ob ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht, hat Auswirkungen auf die Verwaltung, bei der er eingeht. Jeder Antrag muss von Amtsseite beantwortet werden. Er wird entweder aufgrund unvollständiger Angaben oder falsch ausgefüllter Felder zurückgewiesen oder amtlicherseits angenommen. In beiden Fällen muss sich ein Beamter die Zeit nehmen, angemessen auf den Antrag zu reagieren. Somit haben Anträge stets Auswirkungen auf die personellen und finanziellen Ressourcen, ganz unabhängig von ihrer Zahl, Vollständigkeit usw. Ergebnisse während der Besuche: Auch wenn nicht vorherzusehen ist, wie viele Anträge aller Voraussicht nach in bestimmten Mitgliedstaaten jährlich eingehen, lässt sich doch feststellen, dass ihre Gesamtzahl seit Inbetriebnahme von EBTI-3 von Jahr zu Jahr zugenommen hat. Derzeit (2011) sind es im Jahresdurchschnitt laut einer Statistik für die vergangenen sechs Jahre (2005 bis einschließlich 2010) rund 54 000. (Anhang 2 enthält präzise Statistiken für die Jahre 2005 bis einschließlich 2010.) Im Referenzzeitraum (2005 und 2006) gingen die meisten Anträge (in absteigender Reihenfolge) in Deutschland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich, den Niederlanden und Irland ein. Betrachtet man die Zahlen für das Jahr 2010, ist die Reihenfolge nur unwesentlich verändert. Allerdings spiegelt die jährliche Zahl der in einem Mitgliedstaat eingehenden Anträge nicht automatisch die jährliche Zahl der von diesem Mitgliedstaat erteilten Zolltarifauskünfte wider. Ein Beispiel für die Gründe dafür wird im nächsten Teilabschnitt „Eingang von vZTA-Anträgen“ geschildert.

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Eingang von vZTA-Anträgen Allgemeiner Hintergrund: Der bloße Eingang eines vZTA-Antrags bei einer Verwaltung bedeutet noch nicht, dass dieser amtlicherseits akzeptiert wurde. Laut den Rechtsvorschriften der EU muss ein Antrag, um angenommen zu werden, ordnungsgemäß ausgefüllt sein, wobei alle Pflichtauskünfte anzugeben sind und das richtige Antragsformular verwendet werden muss. Daher ist im ersten Verfahrensschritt der Antragsbearbeitung zu prüfen, ob das richtige Formular verwendet wurde und ob alle Pflichtfelder ausgefüllt sind. Die Pflichtauskünfte, die ein Wirtschaftsbeteiligter, der eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt, anzugeben hat, sind in Artikel 6 Absatz 3A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in eindeutiger Weise dargelegt. Liegen alle erforderlichen Angaben vor, kann die Verwaltung den Antrag offiziell annehmen. Diese „Annahme“ bedeutet jedoch nicht, dass die Angaben auch vollständig sind. Es ist durchaus möglich, dass zusätzliche Informationen zu der Ware nötig sind und zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden. Nachdem der Antrag „angenommen“ wurde, muss er den Rechtsvorschriften zufolge unverzüglich in der Datenbank EBTI-3 veröffentlicht werden, zudem ist dem Antragsteller der Eingang zu bestätigen. Die in den Systemen ZEUS in Deutschland, BERTI im Vereinigten Königreich und EBTI-PL in Polen enthaltenen Pflichtfelder stimmen mit den Pflichtfeldern in der EBTI-Datenbank überein. Die interne Vorgehensweise der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten hängt vom nationalen Verwaltungsrecht bzw. den jeweiligen bewährten Verfahren ab. In einigen Mitgliedstaaten sind die Verfahrensregeln schriftlich fixiert, in anderen haben sie sich über Jahre hinweg entwickelt und sind zur Allgemeinpraxis geworden. Es ist daher nicht verwunderlich, dass für bestimmte Situationen eine Reihe unterschiedlicher Verfahren existieren. Die drei Möglichkeiten der Antragseinreichung (d. h. persönliche Abgabe, Postzustellung und elektronische Einreichung) werden nachstehend separat behandelt. Behandlung von bei den Zollstellen abgegebenen Anträgen Allgemeiner Hintergrund: In vielen Mitgliedstaaten wird der Großteil der vZTA-Anträge persönlich bei den Zollstellen abgegeben. Dies trifft insbesondere auf Städte mit Zollverwaltungen zu, die zur Entgegennahme von vZTA-Anträgen bestimmt wurden. Die persönliche Abgabe bedeutet jedoch nicht, dass die Anträge bei ihrem Eingang nicht den üblichen ordnungsgemäßen Bearbeitungsverfahren unterliegen. Die persönliche Abgabe hat, wenn überhaupt, lediglich den Vorteil, dass der Antrag gewöhnlich schneller eingeht als bei anderen Zustellungsarten. Feststellungen während der Besuche: Bei Anträgen, die persönlich in einer dafür bestimmten Zollstelle abgegeben werden, nutzen einige Verwaltungen die Gelegenheit, den Antrag in Anwesenheit der betreffenden Person zu prüfen, um zu sehen, ob alle Pflichtfelder ausgefüllt wurden. Ist dies der Fall, wird der Antrag angenommen. Fehlen dagegen irgendwelche Pflichtangaben, wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, den Antrag entsprechend zu korrigieren. Je nach den internen Verfahren kann der Antrag entweder umgehend in den Räumlichkeiten der Zollstelle berichtigt werden, andernfalls wird er dem Antragsteller mit einem Hinweis auf die fehlenden Angaben und einer Frist für seine Einreichung bei der Zollstelle zurückgegeben. In einem Mitgliedstaat können Antragsteller, falls nur geringfügige

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Daten fehlen, die betreffenden Informationen per Fax an die Verwaltung senden. In allen anderen Fällen geht der unvollständige Antrag zur Vervollständigung und Wiedereinreichung an den Antragsteller zurück. Es war festzustellen, dass der Eingang von persönlich bei der Zollstelle abgegebenen Anträgen nicht in allen Mitgliedstaaten schriftlich bestätigt wurde. Die meisten Mitgliedstaaten stellen indes eine Empfangsbestätigung aus, unabhängig von der Art des Eingangs. In zwei konkreten Beispielen, nämlich Spanien und Frankreich, unterliegen die Behörden strikten Verwaltungsregeln. In Spanien sind die Verfahren des öffentlichen Dienstes im nationalen Recht geregelt. Danach müssen alle Anträge im öffentlichen Register eingetragen werden. Anschließend schickt die Verwaltung dem Antragsteller eine Antragskopie zu, die mit einer Kombination aus Aufkleber und Stempel versehen wird, mit denen Datum und Uhrzeit des Eingangs beim Amt bestätigt werden. In Frankreich werden alle Anträge einer förmlichen Analyse unterzogen. Werden die Anträge als zulässig eingestuft, erhalten sie als Eingangsbeleg einen Datumsstempel. Sind alle Einzelheiten formal korrekt, wird dem Antragsteller innerhalb von 48 Stunden eine Empfangsbestätigung zugeschickt und alle Daten werden in das Register der für Zolltarifauskünfte zuständigen Stelle aufgenommen. Persönlich abgegebene Anträge werden zur Registrierung an die Registratur weitergeleitet, bevor sie in die Datenbank EBTI-3 eingegeben werden. Behandlung von per Post zugestellten Anträgen Allgemeiner Hintergrund: Von der Post zugestellte Anträge werden etwas anders behandelt als Anträge, die beim Zoll abgegeben werden. Sie gehen mit allen anderen Postsendungen in der Registratur der Verwaltung ein, wo sie nicht auf ihre Vollständigkeit untersucht, sondern zusammen mit allen anderen eingehenden Postsendungen registriert und danach an die zuständigen Verwaltungsbereiche weitergeleitet werden. Ergebnisse während der Besuche: Bei Ankunft in den Abteilungen, die Zolltarifauskünfte bearbeiten, werden die Anträge auf ihre Vollständigkeit hin überprüft. Alle Mitgliedstaaten außer einem bestätigen den Eingang von per Post zugestellten Anträgen. Der von dieser Praxis abweichende Mitgliedstaat war der Meinung, es sei nicht nötig, Empfangsbestätigungen zu verschicken, da die Wirtschaftsbeteiligten ihre Anträge persönlich bei der örtlichen Zollstelle abgäben, die dann per Post von der regionalen Zollstelle an die an die für die Bearbeitung von Anträgen zuständige Stelle gingen. Diese Auslegung des Vorgangs der „Annahme“ ist im Zusammenhang mit Zolltarifauskünften jedoch nicht korrekt, da sich der Erhalt eines Dokuments, das in dieser Phase aus rechtlicher Sicht nicht mehr ist als ein Stück Papier, grundlegend von der amtlichen Bestätigung unterscheidet, dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter, von der Verwaltung angenommener Antrag eingegangen ist. Außerdem ist es angesichts der jährlichen Zahl der bei der Verwaltung dieses Mitgliedstaats eingehenden Anträge wenig wahrscheinlich, dass jeder eingegangene Antrag persönlich abgegeben wurde. Der Mitgliedstaat wurde vom Untersuchungsteam auf dieses Problem aufmerksam gemacht.

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Behandlung elektronisch eingereichter Anträge Allgemeiner Hintergrund: Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sehen vor, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Beantragung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte schriftlich auszufüllen sind. Mit Blick auf die Zukunft und eine papierlose Verwaltung haben sich Frankreich und das Vereinigte Königreich indes dem Thema elektronische Anträge angenommen. Beide Staaten haben solche Anträge entwickelt und mit einem gewissen Maß an Erfolg eingeführt. Die Kommission begrüßt derartige Entwicklungen und Neuerungen und verfolgt sie mit Interesse. Zur Zeit des Besuchs in Spanien waren erste Untersuchungen zu elektronischen Antragsformularen dort aufgrund verschiedener rechtlicher und informationstechnischer Probleme wieder eingestellt worden. Schwierigkeiten bereiteten unter anderem die Frage der Eigentumsrechte an dem Programm, die Frage, wer bei Problemen das „Troubleshooting“ übernehmen würde, und die elektronische Signatur. Feststellungen während der Besuche: Frankreich hat im Jahr 2007 das System „Pro.douane“ für die elektronische Antragseinreichung eingeführt. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen sich als Systemanwender registrieren lassen und können, nachdem sie zugelassen wurden, Anträge elektronisch übermitteln. Es gab allerdings Probleme mit der Entwicklung einer elektronischen Signatur, so dass alle Anträge neu eingetippt werden müssen, damit sie in die Datenbank EBTI-3 eingestellt werden können. Das Vereinigte Königreich entwickelte dagegen ein voll funktionsfähiges elektronisches Antragssystem, das kein erneutes Eintippen erfordert. Das System ist Bestandteil des nationalen Systems BERTI, dessen Parameter den EBTI-3-Parametern entsprechen und das zur Veröffentlichung von Anträgen und Zolltarifauskünften mit der Datenbank EBTI-3 verbunden ist. Wirtschaftsbeteiligte, die das elektronische Antragssystem verwenden möchten, müssen zunächst einen Registriercode beantragen, der ihnen die Nutzung des Systems erlaubt und gleichzeitig als Signatur dient. Geht ein elektronischer Antrag ein, wird in BERTI überprüft, ob alle Pflichtfelder ausgefüllt sind. Danach kann der Antrag im Zuge der zweimal täglich vorgenommenen Übertragung aus dem Vereinigten Königreich direkt von BERTI an die Datenbank EBTI-3 übermittelt werden. Seit dem Besuch im Juni 2008 wurde das britische System weiterentwickelt, so dass nun auch vZTA-Entscheidungen elektronisch erteilt werden können. Da die Entscheidungen den Bestimmungen zufolge jedoch schriftlich erteilt werden müssen, wird den Berechtigten dieser „elektronischen“ Zolltarifauskünfte auch eine Papierversion zugeschickt, um den Rechtsvorschriften zu genügen. Zum Zeitpunkt der jeweiligen Besuche sprachen sowohl Frankreich als auch das Vereinigte Königreich von einem zunehmenden Interesse an diesen Neuerungen seitens der Wirtschaftsbeteiligten, und es konnte belegt werden, dass zunehmend stärker von den Angeboten der beiden elektronischen Antragssysteme Gebrauch gemacht wurde. Registrierung eingegangener vZTA-Anträge Allgemeiner Hintergrund: Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte werden in der Regel genauso behandelt wie jede andere Korrespondenz mit der Verwaltung: Sie werden an die Registratur weitergeleitet, wo sie als Posteingang verzeichnet werden. In einigen Mitgliedstaaten hat die Zollverwaltung ihre eigene Registratur, in anderen ist eine einzige Registratur vorhanden, die alle Postsendungen festhält. Die Eintragung in der Registratur der Verwaltung ist von der Registrierung in der Datenbank EBTI-3 zu unterscheiden. Erstere unterliegt den jeweiligen nationalen Bestimmungen,

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letztere ist durch EU-Rechtsvorschriften geregelt. Feststellungen während der Besuche: Sobald ein Antrag im allgemeinen oder im abteilungseigenen Register eingetragen wurde (je nach der nationalen Verwaltungsorganisation), wird er von der Registratur an den für die Bearbeitung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständigen Bereich weitergeleitet, wo er einem Beamten zugewiesen wird, der ihn in das EBTI-3-System eingibt. Dies kann derselbe Beamte sein, der den Antrag letztlich auch bearbeitet. Daraus folgt, dass vZTA-Anträge im Allgemeinen zwei Registriernummern haben: eine nationale Registriernummer und eine vZTA-Antragsnummer, die den Antrag in der Datenbank EBTI-3 kennzeichnet. Veröffentlichung von Anträgen in der Datenbank EBTI-3 Allgemeiner Hintergrund: Gemäß den Rechtsvorschriften müssen Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 eingegeben werden. Der offenkundige Grund hierfür ist der, dass gewährleistet werden muss, dass die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten die Erteilung voneinander abweichender vZTA-Entscheidungen ebenso vermeiden wie die Erteilung einer vZTA-Entscheidung an einen Berechtigten, der bereits über eine solche für eine gleiche Ware verfügt. Daher ist jede Verzögerung bei der Veröffentlichung der Anträge in der Datenbank EBTI-3 zu vermeiden. (Dieses Thema wird ausführlicher in Abschnitt 5 behandelt, der sich genauer mit der Datenbank EBTI-3 befasst.) Feststellungen während der Besuche: Es wurde festgestellt, dass die Mitgliedstaaten der Anforderung, Anträge „unverzüglich“ in der Datenbank zu veröffentlichen, nicht überall mit gleicher Sorgfalt nachkamen. Die benötigte Zeit reichte von weniger als 24 Stunden bis hin zu mehreren Wochen. Zwei Mitgliedstaaten veröffentlichten die Anträge nicht sofort in der Datenbank, sondern warteten bis zur Erteilung der Zolltarifauskunft. Einer dieser Mitgliedstaaten führte mehrere Gründe dafür an: (1) unzureichende Zahl an Mitarbeitern, (2) ungenügende Warenbeschreibung im Antrag, (3) nicht korrekter Einreihungsvorschlag, (4) die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben. Man sei der Meinung, die Eingabe derartiger Anträge sei Zeitverschwendung, da möglicherweise keine Zolltarifauskunft erteilt und die Datenbank daher unnötig belastet werde. Die zweite Verwaltung gab die Anträge zwar nicht umgehend in die Datenbank ein, war aber sehr akribisch, was die Registrierung der Anträge im nationalen System und die Versendung einer Empfangsbestätigung an die Antragsteller anging. Ein weiterer Mitgliedstaat veröffentlichte die Anträge innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie aus den Regionalstellen in der Hauptverwaltung eingegangen waren, gab jedoch an, der Eingang der Anträge aus den Regionalstellen dauere bis zu zwei Wochen. Während des Besuchs stellte sich indes heraus, dass zahlreiche Anträge vor ihrer Weiterleitung an die Hauptverwaltung weit länger in den Regionalstellen verblieben. In allen drei Fällen erläuterten die Untersuchungsteams die korrekte Vorgehensweise. Es wurde betont, dass jeder Antrag unverzüglich an die dafür bestimmte Stelle weiterzuleiten ist, und nachdem bestätigt wurde, dass alle Pflichtfelder ausgefüllt sind, unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 eingegeben werden muss. Dies ist wichtig, um das Phänomen des vZTA-Shoppings zu bekämpfen (siehe auch Abschnitt 3 der Empfehlungen).

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Systeme zur Vergabe von Registriernummern Allgemeiner Hintergrund: Obwohl die Rechtsvorschriften nichts über die Registrierung von vZTA-Anträgen oder von Zolltarifauskünften aussagen, geht aus dem Antragsformular sowie dem Vordruck für Zolltarifauskünfte klar hervor, dass eine Form der Registrierung zur Kennzeichnung erforderlich ist. Dieser Aspekt des Verfahrens fällt somit voll und ganz in die Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen. Feststellungen während der Besuche: Die Untersuchungsteams stellten fest, dass die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten kein einheitliches Verfahren zur Nummerierung von vZTA-Anträgen und daraus resultierenden Zolltarifauskünften anwenden. In einigen Mitgliedstaaten wurde dem Antrag schlicht eine Nummer zugewiesen, die anschließend auf die zugehörige Zolltarifauskunft übertragen wurde. Die Nummern wurden nicht frei gewählt, sondern automatisch in fortlaufender Folge vergeben. Dieses Nummerierungsverfahren hat den Vorteil, dass bei Kenntnis der Nummer des Antrags oder der Zolltarifauskunft das jeweilige Gegenstück einfach aufzufinden ist, ohne dessen Nummer ausmachen zu müssen. Dieses Verfahren wird in Belgien, Ungarn, Schweden und im Vereinigten Königreich angewandt. In Irland sind die beiden Nummern manchmal identisch und manchmal unterschiedlich. Im letztgenannten Fall werden gewöhnlich zusätzliche Zahlen oder Buchstaben am Anfang oder Ende der Stammnummer angefügt, die bei beiden Dokumenten gleich ist. In einigen anderen Verwaltungen unterscheiden sich die Nummern zu einem gewissen Teil. Das heißt, für den Antrag wie auch die Zolltarifauskunft wird dieselbe Nummer verwendet mit dem einzigen Unterschied, dass ein der Nummer vorangestellter Buchstabe anzeigt, ob es sich bei dem Dokument um einen Antrag oder eine Zolltarifauskunft handelt; oder es wird dieselbe Stammnummer benutzt, jedoch mit unterschiedlichen voran- oder nachgestellten Ziffern. Dieses Verfahren wird in Frankreich, Italien und Rumänien eingesetzt sowie bisweilen in Irland und der Slowakei. Beim dritten Nummerierungsverfahren für Anträge und verbindliche Zolltarifauskünfte erhält jedes Dokument eine eigene Nummer ohne Verbindung zum jeweiligen Gegenstück. Dieses Verfahren kommt in den Niederlanden sowie in Polen, Slowenien und Spanien zum Einsatz. Bei diesem Nummerierungsverfahren ist keine einfache Zuordnung von Anträgen und Zolltarifauskünften möglich. In Deutschland wurden aufgrund der Verwaltungsorganisation zur Zeit des Besuchs sowohl Anträge als auch Zolltarifauskünfte durch vorgeschaltete Buchstaben gekennzeichnet. Deutschland hatte damals fünf speziell bestimmte Zollämter, an die Anträge gerichtet werden konnten und die zudem verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen durften. Die Anträge und Zolltarifauskünfte wurden stets mit den vorangestellten Buchstaben B (Berlin), F (Frankfurt), HH (Hamburg), K (Köln) oder M (München) versehen, je nachdem, wo die Dokumente registriert wurden. Seit die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte in Deutschland im Jahr 2009 zentralisiert wurde, tragen Anträge und die zugehörigen Zolltarifauskünfte dieselbe Nummer. Die beschriebenen Nummerierungsverfahren wurden über viele Jahre hinweg entwickelt, vielfach aufgrund verwaltungstechnischer Erfordernisse. In einem Staat ist dieser Bereich im nationalen Recht geregelt, was zu Problemen führen könnte, sollte die Verwaltung irgendwann ein EU-weit einheitliches System übernehmen müssen. Nach Ansicht der Untersuchungsteams ist eine fortlaufende, einmalig vergebene Zahlenreihe, kombiniert mit dem ISO-Ländercode des erteilenden Mitgliedstaats, das ideale Nummerierungsverfahren für Anträge und die zugehörigen vZTA-Entscheidungen. Es wird allerdings anerkannt, dass diese Frage gegenwärtig dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt und das Verfahren daher auf nationaler Ebene festzulegen ist.

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Abschnitt 2B: Eingang und Behandlung von Mustern oder

Proben Allgemeiner Hintergrund: Angesichts der Vielzahl von Erzeugnissen, die hergestellt und verkauft werden, spielen Muster und Proben eine wichtige Rolle für das Verständnis der jeweiligen Ware sowie ihrer Zusammensetzung und Eigenschaften. In vielen Fällen benötigen die Zollverwaltungen Muster oder Proben für eine Untersuchung im Labor oder durch die Beamten, die die zolltarifliche Einreihung vornehmen. Die Behandlung, der die Muster oder Proben nach ihrem Eingang unterliegen, ist ein wichtiger Bereich. Sie muss insofern unbedingt neutral sein, als der Zustand der Muster oder Proben in keiner Weise verändert werden darf, da jede Änderung die an ihnen durchgeführten Analysen oder Untersuchungen verfälschen könnte. Es ist daher wichtig, dass die Muster oder Proben, sobald sie in die Kontrolle der Zollstellen übergegangen sind, sicher und gegebenenfalls gekühlt aufbewahrt werden. Feststellungen während der Besuche: Muster oder Proben werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, in der Regel je nach der Verwaltungspraxis, zuweilen aber auch abhängig vom nationalen Recht. Solange die nationalen Bestimmungen die EU-Vorschriften in keiner Weise beeinträchtigen oder abschwächen, besteht kein rechtlicher Grund, sie nicht auf Verfahren einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Mustern oder Proben anzuwenden. In allen Mitgliedstaaten, die in dieser Phase der Überprüfung besucht wurden, gab es spezielle Einrichtungen für die sichere Aufbewahrung von Mustern oder Proben. Dazu gehörten auch Kühlanlagen zur Konservierung und Erhaltung leicht verderblicher Proben wie Nahrungsmittel. Bei Mustern oder Proben, die leicht verderblich oder gegenüber Umwelteinflüssen empfindlich sind, ist es wichtig, den Zustand, in dem sie sich bei ihrer Einfuhr befinden, aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten sind sich dieser Pflicht bewusst und setzen alles daran, zu gewährleisten, dass der Zustand der Proben bis zur Überstellung an das Labor unverändert bleibt.

Abschnitt 2C: Einreichung von Zusatzunterlagen mit dem Antrag

Allgemeiner Hintergrund: Gemäß den Rechtsvorschriften sollten dem Antrag alle Unterlagen beigefügt werden, die der Zollverwaltung bei der Entscheidungsfindung helfen. Da jedoch viele Erzeugnisse hochtechnisch sind, kann nicht von jedem Wirtschaftsbeteiligten erwartet werden, dass er alle technischen Einzelheiten kennt, die die Zollverwaltung für die Einreihung der Ware benötigt. Das Antragsformular enthält allerdings ein Feld (Feld 10), in das alle Zusatzunterlagen eingetragen werden können, die dem Formular bei Einreichung des Antrags beigefügt werden. Dies können den Bestimmungen zufolge Broschüren, Fotos, Warenmuster und „Sonstiges“ (z. B. die Ergebnisse privat in Auftrag gegebener Analysen) sein. Feststellungen während der Besuche: Gemäß den Rechtsvorschriften (Artikel 6 Absatz 3A Buchstaben d und e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93) muss der Antragsteller alle vorhandenen Informationen über die Ware zur Verfügung stellen, für die eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt wird. Der Antragsteller kann jedoch nicht in allen Fällen wissen, welche genauen Details für

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die zolltarifliche Einreihung der Ware entscheidend sind, so dass die Verwaltung in solchen Fällen gehalten ist, die fehlenden Angaben anzufordern. Diese zusätzlichen Angaben werden in allen besuchten Mitgliedstaaten auf dieselbe Weise eingeholt. Die Verwaltung prüft die Warenbeschreibung sowie alle angegebenen Details und entscheidet, ob für die endgültige Entscheidung spezifische Einzelheiten oder gar ein Warenmuster erforderlich sind. In allen Mitgliedstaaten wird der Antragsteller kontaktiert und gebeten, die fehlenden Details innerhalb einer bestimmten Frist zu übermitteln. Da der Wirtschaftsbeteiligte die geforderten Zusatzangaben eventuell beim Hersteller einholen muss, der zudem außerhalb der EU ansässig sein kann, ist es nicht immer möglich, die vorgegebene Frist einzuhalten. Die Fristen sind jedoch nur selten starr und können auf begründete Anfrage des Antragstellers hin verlängert werden. Gehen die geforderten Angaben letztendlich nicht bei der Verwaltung ein, lehnt diese den Antrag aufgrund unzureichender Angaben ab. (Die Rolle der Laboratorien ist in Abschnitt 4 des Berichts beschrieben.)

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Abschnitt 3: Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte aus anderen Mitgliedstaaten und von

außerhalb der Europäischen Union

(Abschnitt 6 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 12 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates Artikel 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission Leitlinien: Abschnitt 4 Anträge von außerhalb des Mitgliedstaats Allgemeiner Hintergrund: Die Bearbeitung von vZTA-Anträgen von oder im Namen von Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im eigenen Mitgliedstaat ansässig sind, wird von den Mitgliedstaaten unterschiedlich gehandhabt. Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, der die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, fallen in zwei klar unterscheidbare Kategorien. Sie sind entweder für Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder für Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb der EU gedacht. Im ersten Fall bestätigt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsvorschriften) die Rechtmäßigkeit von Anträgen, die in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, sofern die betreffende Zolltarifauskunft in diesem Mitgliedstaat verwendet werden soll oder der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat ansässig ist. Was den zweiten Fall angeht, sind die Rechtsvorschriften in Bezug auf Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU weniger präzise, und es sind genau diese Anträge, bei denen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften zum Teil unterschiedlich auslegen. Es wird nicht direkt erwähnt, ob ein Wirtschaftsbeteiligter mit Sitz außerhalb der EU Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft hat. Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass die sonstigen Pflichten eines vZTA-Berechtigten implizieren, dass derartige Anträge zurückgewiesen werden sollten. Dieser Sachverhalt wird bei Inkrafttreten des Modernisierten Zollkodex und der zugehörigen Durchführungsvorschriften geklärt, die eindeutig feststellen werden, dass der Berechtigte in der EU ansässig sein muss. Feststellungen während der Besuche: Es steht außer Zweifel, dass die überwiegende Mehrheit der in den Mitgliedstaaten eingehenden vZTA-Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der EU gestellt werden. Eine verschwindend geringe Zahl von Anträgen erfolgt im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU, obwohl es so gut wie unmöglich ist, präzise Zahlen dazu zu erhalten. In vielen Fällen werden solche Anträge von Antragstellern mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat eingereicht, gelegentlich ist der Antragsteller aber auch außerhalb der EU ansässig. Die Meinungen darüber, wie Anträge von oder im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU behandelt werden sollten, gehen derzeit auseinander. Die Mitgliedstaaten führten für

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ihre Entscheidung über den Umgang mit solchen Anträgen beide der oben genannten Argumente ins Feld (zum einen, dass die Rechtsvorschriften die Erteilung von Zolltarifauskünften an diese Wirtschaftsbeteiligten nicht ausdrücklich untersagen, zum anderen die Auffassung der Kommission, dass Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb der EU unmöglich alle Verpflichtungen erfüllen können, die ihnen als vZTA-Berechtigte auferlegt werden). Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Allgemeiner Hintergrund: Gemäß Artikel 11 des Zollkodex kann jede Person bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen. In dem Artikel heißt es aber auch, dass ein solcher Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht. Da die EU eine Zollunion bildet, muss das Zollrecht, einschließlich der Kombinierten Nomenklatur, im gesamten EU-Gebiet einheitlich angewendet werden. Ein Wirtschaftsbeteiligter mit Sitz in einem Mitgliedstaat muss daher in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden. Daraus folgt, dass auch die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware in der gesamten EU gleich sein muss. Weiter hat jeder Wirtschaftsbeteiligte aufgrund dieser Bestimmung das Recht, von jedem beliebigen Mitgliedstaat Auskünfte einzuholen in dem sicheren Wissen, dass er genauso behandelt wird wie Wirtschaftsbeteiligte, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind. Gründe für die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft in einem anderen Mitgliedstaat: Da eine gültige vZTA-Entscheidung in jedem Mitgliedstaat verwendet werden kann, mag es auf den ersten Blick seltsam erscheinen, dass sich ein Wirtschaftsbeteiligter mit Sitz in einem Mitgliedstaat dafür entscheiden könnte, eine Zolltarifauskunft bei der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaats zu beantragen. Es gibt jedoch logische Gründe dafür. Hauptgrund für die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft in einem anderen Mitgliedstaat ist die Sprache. Obwohl eine gültige Zolltarifauskunft nicht aufgrund der darin verwendeten Sprache zurückgewiesen werden darf, wäre es unrealistisch, von den Zollbeamten am Ein- oder Ausfuhrort ausreichende Kenntnisse aller 21 Amtssprachen zu erwarten, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt werden, um alle Auskünfte lesen und verstehen zu können. Wirtschaftsbeteiligte beschließen daher vielfach, die Zolltarifauskunft in dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem sie verwendet werden soll, da bei Zolltarifauskünften, die nicht in der Landessprache des Einfuhrmitgliedstaats erteilt wurden, vom Wirtschaftsbeteiligten verlangt werden kann, der Zollverwaltung eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen, was Verzögerungen und Zusatzkosten verursachen würde. Ebenfalls einleuchtend ist der Grund, dass es im Fall von Zweifeln an der einzuführenden Ware für die Zollbeamten einfacher ist, in ihrer eigenen Sprache mit der eigenen Zollverwaltung zu tun zu haben. Da der die vZTA erteilenden Verwaltung alle Angaben über die in der Zolltarifauskunft aufgeführte Ware vorliegen, können derartige Fälle rasch und mit nur minimaler Verzögerung erledigt werden. Wäre die Zolltarifauskunft von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden, müssten sich die Zollbeamten erst an ihre eigene Verwaltung wenden, die dann ihrerseits die Verwaltung kontaktieren müsste, die die vZTA erteilt hat. Behandlung von Anträgen im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat: Die Behandlung von vZTA-Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten erfordert gewisse Vorsichtsmaßnahmen, um die Integrität des Systems zu gewährleisten und unehrlichen Wirtschaftsbeteiligten keine Gelegenheit zur Ausnutzung des Systems

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zu geben. Falls irgendwelche Zweifel an den Absichten eines Antragstellers bestehen, tauschen sich die betreffenden Mitgliedstaaten (d. h. der Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingegangen ist, und der Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte seinen Sitz hat) direkt untereinander aus. Häufig erfolgt die Kontaktaufnahme auf elektronischem Weg durch einen informellen Austausch unter Kollegen. Bisweilen kann es jedoch nötig sein, auf formellere Art ein entsprechendes Schreiben zu versenden. Der informelle Austausch führt in der Regel zu einer schnelleren Klärung. Feststellungen während der Besuche: Da die Rechtsvorschriften nicht zwischen Antragstellern und Berechtigten, die Staatsangehörige des erteilenden Mitgliedstaats sind oder ihren Sitz dort haben, und anderen Antragstellern/Berechtigten unterscheiden, sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Statistiken über die Staatsbürgerschaft bzw. den Niederlassungsort von Berechtigten zu erstellen. Die Genauigkeit der bei den Besuchen erhaltenen Informationen war daher nicht überall gleich gut. Da in Mitgliedstaaten, die nur wenige Zolltarifauskünfte erteilen, nicht sehr viele Anträge eingehen und sich die Verwaltungen zudem häufig eher an die eingegangenen Anträge erinnern, konnten diese genauere Daten vorlegen als Mitgliedstaaten, die jährlich Tausende von Zolltarifauskünften erteilen. Dennoch zeigte sich, dass alle besuchten Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Rumänien Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Ausland erhalten hatten. Da Rumänien der EU erst neun Monate vor dem Besuch beigetreten war, überraschte es nicht besonders, dass bei der rumänischen Verwaltung keine derartigen Anträge eingegangen waren. In mehreren Mitgliedstaaten war die Verwaltung der Meinung, eingehende Anträge auf verbindliche Zolltarifauskünfte für im Ausland ansässige Wirtschaftsbeteiligte stünden mit deren Absicht in Zusammenhang, Waren in den Mitgliedstaat einführen zu wollen. Die Wirtschaftsbeteiligten wiederum waren der Auffassung, dass durch die Erteilung der vZTA in der Landessprache des betreffenden Mitgliedstaats Verzögerungen und Übersetzungsprobleme vermieden werden können. Ein weiterer Faktor, der erwähnt wurde, war die Existenz großer Seehäfen im eigenen Hoheitsgebiet, was es wahrscheinlich macht, dass die Zollförmlichkeiten für die betreffende Ware dort erfüllt werden. Deutschland erteilt jedes Jahr die meisten verbindlichen Zolltarifauskünfte. Zur Zeit des Besuchs schätzte die Verwaltung, dass circa 6 % aller eingegangenen Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb Deutschlands eingereicht worden waren. Auch die Niederlande berichteten von einer großen Zahl von Anträgen für Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb der eigenen Landesgrenzen. Anträge im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU Allgemeiner Hintergrund: Der Hauptzweck der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft besteht darin, Wirtschaftsbeteiligten in der EU Rechtssicherheit in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung ihrer Waren zu geben und deren Gleichbehandlung bei der Einfuhr in oder der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat zu garantieren. Außerhalb des EU-Gebiets sind verbindliche Zolltarifauskünfte nicht gültig und für Zollbehörden in Ländern, die nicht zur EU gehören, auch nicht bindend. Es trifft jedoch zu, dass ein Wirtschaftsbeteiligter, der mit Zollverwaltungen außerhalb der EU zu tun hat, durch den Besitz einer von einer EU-Zollbehörde erteilten Zolltarifauskunft gute Argumente für eine spezifische Einreihung vorbringen kann. Die wichtigste an die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft geknüpfte Bedingung ist die Absicht einer Ein- oder Ausfuhr, die vom Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags bestätigt werden

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muss. Die Einhaltung dieser Bedingung ist für einen Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU physisch unmöglich. Beispielsweise kann ein in Asien niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter die mit der Ein- oder Ausfuhr seiner Waren in die bzw. aus der EU verbundenen Verpflichtungen, d. h. Zollförmlichkeiten wie etwa die Vorlage einer Zolltarifauskunft bei den Zollbehörden bei Anmeldung der Ware, physisch nicht erfüllen. Allerdings können Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern unter bestimmten Umständen von verbindlichen Zolltarifauskünften profitieren. Argumente der Kommission gegen die direkte Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte an Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb der EU: Wie bereits erwähnt, können Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz außerhalb der EU der Meinung sein, von einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Waren, die sie in die EU auszuführen gedenken, zu profitieren. Dafür gibt es einleuchtende Gründe, etwa den, dass dadurch die zolltarifliche Einreihung und alle zugehörigen Implikationen in Erfahrung gebracht werden können, zum Beispiel die Zolltarife, andere mögliche Zollgebühren, sonstige Maßnahmen, die auf die Waren Anwendung finden, die Möglichkeit der Berechung anfallender Zollabgaben für Abnehmer in der EU, was diese zu Bestellungen veranlassen könnte, usw. Natürlich zeugt es von wirtschaftlichem Scharfsinn, über solche Informationen zu verfügen, Tatsache ist jedoch, dass verbindliche Zolltarifauskünfte nur dann erteilt werden, wenn ein tatsächlicher Handel beabsichtigt ist. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass verbindliche Zolltarifauskünfte nicht direkt an Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern erteilt werden sollten, sondern nur an einen benannten Vertreter, der im Namen des Wirtschaftsbeteiligten agiert. Gemäß Artikel 5 des Zollkodex „kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen“. Bei Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft kann der Wirtschaftsbeteiligte einen Vertreter benennen, der seine Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden wahrnimmt. Artikel 5 Absatz 2 regelt überdies, dass eine derartige Vertretung direkt oder indirekt sein kann, wobei die Zollbehörden die Vertretung auf Zollagenten beschränken können, die ihren Beruf rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben. Eine weitere Bedingung ist, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft nur von dem Berechtigten verwendet werden darf, und zwar nur für die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Ware bei Einfuhr in oder Ausfuhr aus der EU. Hat der Berechtigte seinen Sitz außerhalb der EU, kann er keine Zolltarifauskunft verwenden, da die Auskunft die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten bindet. Dies geht nur, falls er einen Vertreter benannt hat, der in seinem Namen handelt. Allerdings muss die Benennung eines Vertreters von Anfang an (d. h. beim Ausfüllen des Antrags) klar angegeben werden. Aufgrund der rechtlichen Bedingungen, die an verbindliche Zolltarifauskünfte geknüpft sind, vertritt die Kommission die Auffassung, dass impliziert ist, dass Berechtigte nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein können, es sei denn, sie benennen einen Vertreter mit Sitz in der EU. Andernfalls kann die verbindliche Zolltarifauskunft nicht verwendet werden. Behandlung von Anträgen im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU Feststellungen während der Besuche: Alle besuchten Mitgliedstaaten fragen beim Eingang von Anträgen von oder im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU die Datenbank EBTI-3 systematisch ab. Wie im vorigen Abschnitt erwähnt, bestehen die Verwaltungen in einigen Mitgliedstaaten darauf, dass die vorgesehenen Berechtigten einer verbindlichen Zolltarifauskunft mit Sitz außerhalb der EU einen Vertreter benennen, der in der EU ansässig ist und den Berechtigten bei der Zollabfertigung der Ware

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vertritt. Ein solcher Vertreter übernimmt de facto die rechtliche Verantwortung und die gesetzlichen Verpflichtungen des Berechtigten bei der Zollabfertigung der Ware, so dass den Zollbehörden eine Kontaktperson zur Verfügung steht, die ihrem Rechtssystem unterliegt. Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass alle derartigen Anträge, die bis zum Zeitpunkt des Besuchs eingegangen waren, von Antragstellern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet eingereicht worden seien, während andere dies als Mindestkriterium ansahen. Wieder andere Verwaltungen hatten keinerlei Anträge für Wirtschaftsbeteiligte in Drittländern erhalten, und einige meinten, sie würden derartige Anträge ablehnen. Die restlichen vier Mitgliedstaaten nahmen keine Unterscheidung nach dem Niederlassungsort des Berechtigten vor, sondern behandeln alle Anträge gleich.

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Abschnitt 4: Bearbeitung von vZTA-Anträgen: Recherchen, vZTA-Shopping und Rolle der Laboratorien bei der Erteilung

verbindlicher Zolltarifauskünfte

(Abschnitte 4, 7 und 8 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Leitlinien: Abschnitte 4, 5 und 7.2 Bearbeitung von vZTA-Anträgen Allgemeiner Hintergrund: Sobald ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft eingegangen ist und von der Verwaltung angenommen wurde, ist er unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 einzugeben (siehe die Abschnitte 2 und 5 in diesem Bericht). Es muss betont werden, dass die Annahme eines Antrags von Amtsseite weder bedeutet, dass der Verwaltung alle Angaben vorliegen, die für die zolltarifliche Einreihung der Ware erforderlich sind, noch, dass der vorgesehene Berechtigte Anspruch auf die Erteilung einer Zolltarifauskunft hat. An diesem Punkt muss die Frage der Fristen für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte angesprochen werden, da diese beim Lesen der einzelnen Artikel in den Rechtsvorschriften als widersprüchlich aufgefasst werden könnten. Zunächst ist festzuhalten, dass es keinen strikten Zeitrahmen für die Erteilung von Zolltarifauskünften gibt. Die Rechtsvorschriften schreiben die unverzügliche Benachrichtigung vor (Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Durchführungsvorschriften)), gleichzeitig gelten für Zolltarifauskünfte aber auch die Bestimmungen des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) in Bezug auf Entscheidungen über die Anwendung des Zollrechts allgemein. Laut Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 müssen Entscheidungen innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Im Fall verbindlicher Zolltarifauskünfte sind dies laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsvorschriften drei Monate. Sofern eine Entscheidung nach Ablauf von drei Monaten nicht möglich war, muss der Antragsteller unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung davon unterrichtet werden und einen Hinweis darauf erhalten, wann mit der Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft zu rechnen ist (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92). Die Dreimonatsfrist beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Zollverwaltung alle Angaben vorliegen, die für die zolltarifliche Einreihung der Ware nötig sind (Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93). Nach Eingabe des Antrags in die Datenbank wird mit der Verarbeitung der in dem Antrag enthaltenen Angaben begonnen. Dabei unternimmt die Zollverwaltung vor der eigentlichen Ausarbeitung der Entscheidung verschiedene Prüfungen und Recherchen in Bezug auf den Status des vorgesehenen Berechtigten sowie unter anderem die Zusammensetzung und die Eigenschaften der betreffenden Ware. Feststellungen während der Besuche: In der ersten Phase der Überprüfung bestätigten zwölf der vierzehn besuchten Verwaltungen ihre Politik, alle vollständig ausgefüllten Anträge nach ihrem Eingang zu registrieren und an die Datenbank zu übermitteln. Die Bestätigungsschreiben können Angaben über die in den Rechtsvorschriften genannte Dreimonatsfrist enthalten, sofern es so

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aussieht, als würden alle erforderlichen Informationen vorliegen. Die beiden Mitgliedstaaten, die die Anträge nicht beim Eingang in die Datenbank eingaben, warteten damit bis zur Erteilung der Zolltarifauskunft. (Einzelheiten zu den beiden Fällen finden sich in Abschnitt 2A: Veröffentlichung von Anträgen in der Datenbank EBTI-3 – Ergebnisse.) Diese beiden Verwaltungen wurden an ihre Pflicht erinnert, alle gültigen Anträge (d. h. Anträge, in denen alle Pflichtfelder ausgefüllt sind) unverzüglich an die Datenbank EBTI-3 zu übermitteln. Wird unmittelbar bis zur Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft gewartet, besteht das Risiko, dass andere Mitgliedstaaten Zeit und wertvolle Ressourcen für die Vorbereitung und eventuell die Analyse der Ware aufwenden und dann eine Zolltarifauskunft ausarbeiten, nur um festzustellen, dass ein anderer Mitgliedstaat, ohne dass sie dies wissen könnten, dieselben Schritte unternommen und bereits eine Zolltarifauskunft erteilt hat. Noch ernster ist die Situation, falls zwei Mitgliedstaaten demselben Berechtigten für die gleiche Ware Zolltarifauskünfte mit unterschiedlichen zolltariflichen Einreihungen erteilen. Erste Überprüfungen Allgemeiner Hintergrund: Der erste Schritt bei der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist die Überprüfung, ob der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung hat. Im zweiten Schritt muss die Verwaltung ermitteln, ob alle Angaben vorliegen, die benötigt werden, um die Ware einreihen zu können. Es gibt eine Reihe von Gründen, warum der vorgesehene Berechtigte keinen Anspruch auf eine verbindliche Zolltarifauskunft haben könnte, etwa die Tatsache, dass er bereits eine Zolltarifauskunft für eine gleiche Ware besitzt, keinen Ein- oder Ausfuhrvorgang beabsichtigt ist oder wenn doch, dann innerhalb der EU, die Auskunft anderen Zwecken dienen soll als den in den Rechtsvorschriften aufgeführten oder dass er mehr als einen Antrag für die gleiche Ware gestellt hat. Besitzt der im Antrag genannte Berechtigte bereits eine gültige Zolltarifauskunft für eine gleiche Ware, hat er keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Zolltarifauskunft; ebenso besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zolltarifauskunft zu jedem einzelnen Antrag, falls mehr als ein Antrag für die gleiche Ware eingereicht wurde. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Zolltarifauskunft gilt nur für jeweils eine Warenart, so dass jeder weitere Antrag für die gleiche Ware zurückzuweisen ist. Dies kann in der Datenbank überprüft werden, wobei die Suchergebnisse nur anzeigen können, was als Information gespeichert ist. Dieser Sachverhalt erklärt die Pflicht, alle gültigen Anträge unverzüglich in die Datenbank einzugeben. Die Angaben im Antrag und die mit ihm eingereichten Zusatzunterlagen müssen vom Sachbearbeiter daraufhin geprüft werden, ob sie für die zolltarifliche Einreihung ausreichen. (Siehe dazu auch Abschnitt 2C über die Einreichung von Zusatzunterlagen.) Sofern die Ware ausreichend beschrieben ist und ein Warenmuster übermittelt wurde, kann mit der zolltariflichen Einreihung begonnen werden. Je nach Art der Ware und den zu ermittelnden Eigenschaften kann es erforderlich sein, das der Verwaltung zur Verfügung stehende Laboratorium einzuschalten. (Siehe auch den Teilabschnitt über die Rolle der Laboratorien weiter unten.) Dies gilt besonders für komplexe Waren wie elektronische Geräte, Maschinen, Nahrungsmittel usw., bei denen sehr spezifische und detaillierte Angaben für die zolltarifliche Einreihung entscheidend sein können. Daher müssen die Verwaltungen von den Wirtschaftsbeteiligten häufig Zusatzunterlagen verlangen.

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Feststellungen während der Besuche: Elf der besuchten Verwaltungen bestätigten, dass sie zur Feststellung des Anspruchs eines Berechtigten systematisch die Datenbank durchforsten, um sicherzustellen, dass der im Antrag genannte Berechtigte nicht bereits über eine Zolltarifauskunft verfügt oder Anträge für eine gleiche Ware in anderen Mitgliedstaaten eingereicht hat. Von den drei Verwaltungen, die dies nicht taten, gab eine an, die Zahl der Anträge und die verschiedenen bei der Beantragung und Erteilung von Zolltarifauskünften verwendeten Sprachen erschwerten eine systematische Durchsuchung der Datenbank. Derselbe Mitgliedstaat wies ferner darauf hin, dass jeder Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags angeben müsse, ob weitere Anträge gestellt worden seien oder bereits entsprechende Zolltarifauskünfte vorlägen. Die zweite der drei Verwaltungen nannte als Grund für die nicht systematische Überprüfung die, wie es hieß, „Wirtschaftlichkeit der Verwaltung“, während die dritte Behörde angab, die Datenbank nur dann zu konsultieren, wenn die zolltarifliche Einreihung nicht offenkundig sei. In allen drei Fällen wurden die Verwaltungen daran erinnert, dass alles daranzusetzen ist, vZTA-Shopping und abweichende Einreihungen zu vermeiden und dass die Konsultation der Datenbank das einfachste und effektivste Mittel zum Erreichen dieser beiden Ziele ist. vZTA-Shopping Allgemeiner Hintergrund: Der Begriff vZTA-Shopping wird für den Versuch eines Wirtschaftsbeteiligten benutzt, mehr als eine verbindliche Zolltarifauskunft für ein und dieselbe Ware zu erhalten. Derzeit kann ein Wirtschaftsbeteiligter so viele Zolltarifauskünfte besitzen, wie er benötigt, allerdings müssen sich diese auf unterschiedliche Waren beziehen. In einigen wenigen Fällen kommt es jedoch vor, dass Wirtschaftsbeteiligte Anträge in mehreren Mitgliedstaaten stellen in dem Glauben, von einigen Staaten eine für sie günstigere Einreihung zu erhalten als von anderen. Bei der Beantragung einer Zolltarifauskunft muss der Antragsteller angeben, ob er für eine gleiche oder gleichartige Ware noch andere Anträge eingereicht oder verbindliche Zolltarifauskünfte erhalten hat. Ferner muss er mitteilen, ob ihm bekannt ist, ob anderen Berechtigten für eine gleiche oder gleichartige Ware bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden ist. Falls der Berechtigte bereits über eine gültige Zolltarifauskunft für eine gleiche Ware verfügt, wird er vom Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, angewiesen, die vorhandene Auskunft zu verwenden, und darüber unterrichtet, dass auf seinen Antrag hin keine Zolltarifauskunft erteilt wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass, obwohl ein Antragsteller wissen wird, ob er für eine gleiche Ware mehr als einen Antrag gestellt oder bereits eine Zolltarifauskunft erhalten hat (Feld 11 des vZTA-Antrags), er nur angeben soll, ob ihm bekannt ist, ob andere Zolltarifauskünfte für eine gleiche Ware erteilt wurden (Feld 12 des Antrags). Sollte sich herausstellen, dass andere Zolltarifauskünfte für eine gleiche Ware existieren, heißt dies nicht automatisch, dass der Antragsteller absichtlich versucht hat, die Verwaltung zu täuschen. Falls er mehr als einen Antrag für eine gleiche Ware eingereicht hat, nehmen die betreffenden Mitgliedstaaten Kontakt miteinander auf und entscheiden, welcher von ihnen die Zolltarifauskunft erteilt. Nach dieser Entscheidung informiert jeder Mitgliedstaat den Antragsteller darüber, ob auf seinen Antrag hin eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird oder nicht. Jeder einzelne Antrag muss unabhängig davon, ob ihm stattgegeben wurde oder nicht, in die Datenbank EBTI-3 eingegeben werden, damit andere Mitgliedstaaten sehen können, ob der vorgesehene Berechtigte versucht, anderswo in der EU eine Zolltarifauskunft für eine gleiche Ware zu erhalten.

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Die Rolle der Laboratorien Allgemeiner Hintergrund: Wie schon erwähnt, müssen die Zollbehörden häufig Muster oder Proben für eine Analyse anfordern. Allen besuchten Verwaltungen stehen Laboreinrichtungen zur Verfügung. In einigen Mitgliedstaaten ist das Labor der Zollverwaltung angeschlossen, in anderen wird es auf nationaler Ebene von allen Ministerien und Regierungsagenturen genutzt. Im Allgemeinen kennen die mit Zollfragen befassten Chemiker die Kombinierte Nomenklatur sehr gut, so dass sie wissen, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob ein Erzeugnis einer bestimmten Position zuzuordnen ist. Obwohl derartige Fachkenntnisse wünschenswert sind, liegt die Verantwortung für die zolltarifliche Einreihung allein bei der Zollverwaltung. Feststellungen während der Besuche: Gemäß den Rechtsvorschriften sind der Öffentlichkeit verbindliche Auskünfte gebührenfrei zu erteilen. Aufgrund von Artikel 11 des Zollkodex können die Behörden jedoch besondere Auslagen zurückfordern, beispielsweise für Analysen oder Sachverständigengutachten oder für die Rücksendung von Mustern oder Proben. Obwohl diese Möglichkeit besteht, stellen nur vier Verwaltungen den Antragstellern durchgängig Analysekosten in Rechnung, während die restlichen Verwaltungen dies niemals tun, weil sie der Meinung sind, dass derartige Analysen und Ähnliches Teil ihrer Dienstleistung sind. Die französische Verwaltung unterrichtet Antragsteller stets im Voraus über die Notwendigkeit von Analysen und verschickt eine Kostenaufstellung mit der Aufforderung, den Tests zuzustimmen. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, werden die Tests nicht durchgeführt und es wird keine Zolltarifauskunft erteilt, da nicht alle erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Einreihung vorhanden sind. Andere Verwaltungen stellen Antragstellern nur die Kosten für in externen Laboratorien durchgeführte Tests in Rechnung (d. h. in Laboratorien, die nicht offiziell für die Verwaltung tätig sind). Ein Mitgliedstaat gab an, die Analysekosten nicht systematisch von den Antragstellern zurückzufordern. Derartige Gebühren würden nur dann erhoben, wenn dies im nationalen Recht so vorgesehen sei. Eine andere Verwaltung konnte nichts über die Bedingungen für die Erhebung solcher Gebühren aussagen, da dies nicht in die Zuständigkeit der Zollverwaltung falle. Abbildungen und vZTA-Anträge Siehe Abschnitt 8

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Abschnitt 5: Die Datenbanken DDS und EBTI-3, ihre Pflege und ihre Rolle

(Abschnitte 7, 8 und 18 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 6 Absatz 3A Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission Leitlinien: Abschnitte 4, 5 und 7.3.3

Abschnitt 5A: Datenbanken Allgemeiner Hintergrund: Mit Unterzeichnung und Datierung eines vZTA-Antrags übernimmt der Antragsteller die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und gibt seine Zustimmung dazu, dass der Antrag und alle zugehörigen Zusatzinformationen sowie die im Anschluss erteilte verbindliche Zolltarifauskunft in einer Datenbank der Europäischen Kommission gespeichert werden dürfen. Diese Bedingung ist im „Wichtigen Hinweis“ auf dem Antragsformular dargelegt. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass alle Angaben, die der Antragsteller nicht als vertraulich kennzeichnet, veröffentlicht werden können. Bestimmte Angaben im Antragsformular sind als vertraulich gekennzeichnet und werden daher nicht veröffentlicht. Darüber hinaus kann der Antragsteller in Feld 9 des Antragsformulars (Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben) spezifische Details aufführen, die er für vertraulich hält. Siehe auch Anlage 5 (Allgemeine Hinweise), die detaillierte Erläuterungen zur Stellung der einzelnen Felder im Antragsformular enthält. Vor dem Hintergrund der in der EU geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzgesetze hat die Kommission zwei Datenbanken entwickelt. Die Datenbank DDS („Data Dissemination System“), die keinen Zugang zu den vertraulichen und personenbezogenen Daten gewährt, kann öffentlich konsultiert werden, während die Datenbank EBTI-3 nur den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten zugänglich ist, die verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen, sowie einer begrenzten Zahl ausgewählter Bediensteter in einigen Generaldirektionen der Kommission. Obwohl beide Datenbanken von der Europäischen Kommission unterhalten werden, liegt es an den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Daten exakt und unverzüglich in EBTI-3 eingespeist werden. Jeder Aufschub kann ernste Konsequenzen für einzelne Mitgliedstaaten und die gesamte Europäische Union nach sich ziehen. Außerdem kann der Nachweis unnötiger Verzögerungen bei der Aktualisierung von Angaben zu verbindlichen Zolltarifauskünften in der Datenbank EBTI-3, durch die die traditionellen Eigenmittel der EU verringert werden, dazu führen, dass die Kommission Wiedereinziehungsmaßnahmen ergreift, die dem nachlässigen Mitgliedstaat angelastet werden können. Die wichtigsten Ereignisse während der Gültigkeitsdauer einer vZTA-Entscheidung sind daher stets unverzüglich an die Datenbank zu übermitteln, um spätere Probleme zu vermeiden. Feststellungen während der Besuche: Die Untersuchungsteams stellten fest, dass die nationalen Verwaltungen gemeinhin mit den Datenbanken zufrieden waren. Als Hauptkritikpunkte wurden die zu kurzen Timeout-Zeiten bei Suchanfragen und im Bearbeitungsbereich genannt.

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Die Datenbank DDS Allgemeiner Hintergrund: Die öffentliche Datenbank ging am 1. Juli 2003 in Betrieb. Sie stellt eine begrenzte Auswahl an Daten zur Verfügung, die aus erteilten Zolltarifauskünften extrahiert werden. In der öffentlichen Datenbank sind nur gültige Zolltarifauskünfte gespeichert. Sobald Zolltarifauskünfte aus welchem Grund auch immer ungültig werden, werden sie entfernt und dadurch dem öffentlichen Zugang entzogen. In der öffentlichen Datenbank wird Folgendes angezeigt: vZTA-Nummer und erteilendes Land, Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer, die Warenbeschreibung und alle der Zolltarifauskunft beigefügten Bilder (sofern sie nicht vertraulich sind), das Datum der Erteilung, die Begründung für die Einreihung und die zugehörigen Stichwörter. All diese Elemente können zur Durchsuchung der Datenbank als Suchkriterien verwendet werden. Die Daten können Wirtschaftsbeteiligten helfen, die zolltarifliche Einreihung ihrer eigenen Waren zu bestimmen, allerdings kann eine vZTA-Entscheidung nur von der Person verwendet werden, auf die sie ausgestellt ist. Nicht angezeigt werden Einzelheiten zum Antragsteller, zum Berechtigten und zu vertraulichen Details in Verbindung mit der Ware. Jeder Antragsteller kann bei der Zollverwaltung angeben, welche kommerziellen Elemente er als vertraulich behandelt wissen möchte. Allerdings machen Antragsteller, ob gezielt oder versehentlich, nicht immer von dieser Möglichkeit Gebrauch. In solchen Fällen wird in den Verwaltungsleitlinien empfohlen, alle Kennzeichen, Logos usw. abzudecken. Ist dies nicht möglich, können Bilder sowie Informationen der Vertraulichkeit unterworfen werden. Überdies sollten alle anderen Angaben, die die Marke preisgeben könnten, kaschiert werden (z. B. Verpackungen/Flaschen und dergleichen oder Abbildungen und Slogans, die leicht mit einer bestimmten Marke in Verbindung zu bringen sind). Feststellungen während der Besuche: Hinsichtlich von Angaben, die vom Antragsteller nicht als vertraulich ausgewiesen wurden, waren einige Mitgliedstaaten der Meinung, dass dem Wunsch des Antragstellers entsprochen werden sollte. Die betreffenden Verwaltungen unterwerfen daher Angaben, die vom Antragsteller, ob gezielt oder versehentlich, im Antrag nicht als vertraulich gekennzeichnet wurden, keinerlei Zugangsbeschränkungen. Die meisten Mitgliedstaaten folgen hier allerdings den Leitlinien. Die Datenbank EBTI-3 Allgemeiner Hintergrund: Die Datenbank EBTI-3 unterscheidet sich von der DDS-Datenbank darin, dass in ihr alle vZTA-Anträge, alle (gültigen und ungültigen) Zolltarifauskünfte seit Erteilung sowie alle Elemente gespeichert sind, die nicht über die DDS-Datenbank zur Verfügung stehen. Die Bedeutung der Datenbank EBTI-3 und die Rolle, die sie bei der Erteilung und Kontrolle verbindlicher Zolltarifauskünfte spielt, können gar nicht genug hervorgehoben werden. Vor der jetzigen Datenbank EBTI-3, die am 19. April 2004 in Betrieb ging und seitdem zur Speicherung aller Anträge benutzt wird, gab es bereits zwei frühere Versionen. Neben den eigentlichen in den Anträgen und Zolltarifauskünften vorhandenen Elementen werden zusätzliche Informationen administrativer Natur bereitgestellt, anhand derer sich der komplette Zyklus eines Antrags und der nachfolgenden Zolltarifauskunft verfolgen lässt. Man kann zum Beispiel sehen, wann ein Antrag in die Datenbank aufgenommen wurde oder zu welchem Datum eine Zolltarifauskunft gleich aus welchem Grund ungültig wurde. Falls ein bestimmter Grund für die Ungültigkeitserklärung vorlag, wird auch dieser angegeben. Die Verwaltungen können im Zuge der Erteilung einer Zolltarifauskunft alle in der Datenbank EBTI-3 enthaltenen Elemente dazu nutzen,

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Fehlermöglichkeiten oder etwaige Verstöße gegen die Bedingungen der Erteilung zu verringern. Für die Allgemeinheit sind diese Elemente weder von besonderem Interesse, noch würden sie ihr helfen, die Essenz einer Zolltarifauskunft, d. h. die zolltarifliche Einreihung bestimmter Waren und die Gründe hierfür, besser zu verstehen. Feststellungen während der Besuche: Während der Besuche wurde die Bedeutung der unverzüglichen Eingabe der Angaben in die Datenbank EBTI-3 mit allen Mitgliedstaaten erörtert. Mit den zwei bereits in Abschnitt 4 geschilderten Ausnahmen (verspätete Eingabe der Anträge) übermittelten alle anderen nationalen Verwaltungen die betreffenden Daten unverzüglich an die Datenbank EBTI-3. Zugang zur Datenbank EBTI-3 Allgemeiner Hintergrund: Alle Beamten, die in den Mitgliedstaaten Anträge bearbeiten und verbindliche Zolltarifauskünfte erteilen, haben direkten oder indirekten Zugang zur Datenbank EBTI-3, wobei alle entweder von der Kommission oder ihrer eigenen Verwaltung in der Verwendung der Datenbank geschult wurden. In einigen Mitgliedstaaten wird außerdem einer begrenzten Zahl an Beamten an Ein- und Ausfuhrorten ein Konsultationsrecht eingeräumt, die meisten Staaten beschränken den Zugang in der Regel jedoch auf Mitarbeiter, die bei ihrer täglichen Arbeit Zugang zu der Datenbank benötigen. Diese Mitarbeiter sind zumeist mit der Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte befasst, auch wenn eine Verwaltung den Zugang auf nur zwei Beamte beschränkte, die alle Datenbankarbeiten für ihre mit der Einreihung beschäftigten Kollegen übernahmen. In den meisten Mitgliedstaaten haben die Beamten an den Ein- und Ausfuhrorten keinen direkten Zugang zu EBTI-3, können aber die Datenbank DDS konsultieren. Hauptgründe für die Beschränkung der Zugangszahlen durch die Mitgliedstaaten sind augenscheinlich Fragen der Sicherheit und der Geheimhaltung. Eine klare Ausnahme waren die Niederlande. Dort wurde 400 Zollbeamten Zugang zu EBTI-3 gewährt. Wenn ein Zollbeamter bei der Anmeldung von Waren durch einen Wirtschaftsbeteiligten die Gültigkeit der vorgelegten Zolltarifauskunft anzweifelt, kann er sich durch eine Schnellsuche in der Datenbank DDS vergewissern, ob die Zolltarifauskunft noch gültig ist. Wenn jedoch nähere Informationen, insbesondere vertraulicher Art, vonnöten sind (z. B. der Name des Berechtigten), stehen dem Beamten zwei Möglichkeiten offen: Entweder er ersucht einen Kollegen, der Zugang zu EBTI-3 besitzt (sofern es einen solchen gibt), ihm die benötigten Einzelheiten mitzuteilen, oder er nimmt Kontakt mit der für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständigen Zentralstelle auf. In beiden Fällen kann er sich die Gültigkeit der Zolltarifauskunft umgehend bestätigen lassen. Auch in der Kommission gibt es eine Reihe ausgewählter Beamter in bestimmten Generaldirektionen, die Zugang zu EBTI-3 haben, da ihnen dies bei der effizienten Erledigung ihrer Aufgaben hilft und in bestimmten Fällen sogar unerlässlich ist. Die betreffenden Generaldirektionen sind entweder mit Zoll- oder Handelsfragen befasst (z. B. die Generaldirektionen TAXUD, TRADE und AGRI) oder mit der Risikoanalyse und Finanzkontrolle (die Generaldirektionen BUDG und OLAF). Diese Beamten der Kommission können das System nur für Abfragen nutzen. Feststellungen während der Besuche: Was die Beschränkung des Zugangs zu EBTI-3 angeht, bilden die Niederlande, die sich dafür entschieden haben, einer großen Zahl an Beamten Zugang zu der Datenbank zu gewähren, eine auffällige Ausnahme. Obwohl in den Niederlanden mehr als 400 Beamte Zugang zu EBTI-3 haben, sind keine Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht bekannt geworden, so dass zu hoffen ist, dass sich andere Mitgliedstaaten durch die Erfahrungen der Niederlande dazu anregen lassen, eine Ausweitung des Zugangs in ihrer Verwaltung zu erwägen. Allerdings liegt diese Entscheidung einzig und allein in der Verantwortung der nationalen Behörden.

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Abschnitt 5B: Die Rolle der Datenbank EBTI-3 bei der Erteilung

verbindlicher Zolltarifauskünfte

Vor Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft Allgemeiner Hintergrund: Auch wenn die öffentlichen Datenbank insbesondere für Wirtschaftsbeteiligte, die Informationen für die potenzielle Einreihung ihrer Ware suchen oder an der Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft Interesse haben, sehr wichtig ist, kann der Inhalt der Datenbank EBTI-3 entscheidend dafür sein, ob eine Zolltarifauskunft erteilt wird oder nicht. Die zusätzlichen vertraulichen Daten in der Datenbank EBTI-3, etwa zu Name und Anschrift des Berechtigten, zu kommerziellen Details usw., bieten den Zollverwaltungen wichtige Zusatzinformationen, die für die Entscheidung über die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ausschlaggebend sein können. Sollte eine Suche in der Datenbank beispielsweise zeigen, dass ein Wirtschaftsbeteiligter bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine bestimmte Ware besitzt, würden alle weiteren vZTA-Anträge für eine gleiche Ware, unabhängig davon, wo sie in der EU eingereicht werden, abgelehnt, und der Wirtschaftsbeteiligte würde aufgefordert, seine vorhandene Zolltarifauskunft zu verwenden. Sobald bestätigt wurde, dass ein eingereichter vZTA-Antrag zulässig ist (d. h. alle Pflichtfelder ausgefüllt sind), wird der Antrag in die Datenbank EBTI-3 (nicht jedoch in die öffentliche Datenbank DDS) eingespeist. Zu diesem Zeitpunkt der Antragsbearbeitung erhalten die Daten in EBTI-3 wesentliche Bedeutung, nicht nur in Bezug auf die Entscheidung darüber, ob eine Zolltarifauskunft erteilt wird, sondern auch im Hinblick auf die Einreihung der Ware. Während die Verantwortung für den Inhalt des Antrags beim Antragsteller liegt, sind die Mitgliedstaaten für den Inhalt der Datenbank verantwortlich, da alle übermittelten Angaben sachlich richtig sein und so schnell wie möglich veröffentlicht werden müssen. Jede verspätete Eingabe der Daten kann sich ebenso wie fehlerhafte Daten auf das ordnungsgemäße Funktionieren des vZTA-Systems auswirken und sogar dazu führen, dass die Rechtsvorschriften uneinheitlich angewendet werden. Die Bedeutung, die die Bereitstellung der in den Anträgen enthaltenen Einzelheiten für die Verwaltungen in anderen Mitgliedstaaten besitzt, ist nicht zu unterschätzen. Anhand dieser Einzelheiten lässt sich prüfen, ob der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zolltarifauskunft hat, ob er bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen vZTA-Antrag gestellt hat, ob in anderen Mitgliedstaaten Anträge für gleiche oder gleichartige Waren eingegangen sind und falls ja, ob daraufhin eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wurde und wie die zolltarifliche Einreihung aussieht. Genau an diesem Punkt können abweichende Auffassungen über die zolltarifliche Einreihung auftreten. Feststellen lässt sich auch, für welche Anträge keine Zolltarifauskunft erteilt wurde. Es ist wichtig, dass der gesamte Zyklus eines Antrags in der Datenbank dargestellt ist. Um die Entwicklung eines Antrags darzulegen, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in ein im Antragsformular dafür vorgesehenes Feld („Für Eintragungen der Zollbehörden“) aufnehmen, etwa zu den Gründen für Verzögerungen bei der Erteilung der Zolltarifauskunft oder für ihre Nichterteilung. Leider machen einige Verwaltungen nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch, während andere dieses Feld sehr gewissenhaft nutzen. Das Feld „Für Eintragungen der Zollbehörden“ bietet den Verwaltungen einen gewissen Schutz gegen Anschuldigungen der Fahrlässigkeit oder der Pflichtverletzung, falls keine Zolltarifauskunft erteilt wird. Auch der Rechnungshof der Europäischen Union hat bezüglich dieses Punkts in seinem Sonderbericht Nr. 2/2008 negative Anmerkungen gemacht, da in einigen Mitgliedstaaten auf zahlreiche Anträge hin offenbar keine vZTA erteilt wurde, ohne dass die Gründe dafür angegeben wurden.

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Feststellungen während der Besuche: Die Untersuchungsteams erörterten mit den Verwaltungen, auf welche Art die Datenbank konsultiert wird. Mit Ausnahme von drei Mitgliedstaaten gaben alle anderen an, die Datenbank systematisch zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Antragsteller und vorgesehene Berechtigte für eine gleiche Ware noch keine Zolltarifauskunft erhalten oder beantragt haben. Neun der vierzehn besuchten Verwaltungen bezeichneten die zolltarifliche Einreihung als Hauptkriterium für die Suche. Die fünf restlichen Verwaltungen benutzten an erster Stelle andere Kriterien: den Namen des Berechtigten (ein Mitgliedstaat), die Warenbeschreibung (ein Mitgliedstaat), Stichwörter (ein Mitgliedstaat) und den Namen des Antragstellers (zwei Mitgliedstaaten). Es stellte sich heraus, dass die genannten Kriterien von allen Verwaltungen am meisten verwendet wurden, wenn auch in unterschiedlicher Präferenz. Unterschiedliche Kriterien führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Anspruch auf Erteilung einer Zolltarifauskunft lässt sich besser mit Hilfe des Namens des Antragstellers oder des Berechtigten ermitteln, während für die Prüfung, ob für bestimmte Waren bereits eine Zolltarifauskunft existiert, am besten die zolltarifliche Einreihung, Stichwörter, die Warenbeschreibung und Bilder als Kriterien herangezogen werden.

Nachforschungen vor Erteilung einer Zolltarifauskunft Allgemeiner Hintergrund: Vor der Ausarbeitung einer verbindlichen Zolltarifauskunft sollten die bereits vorhandenen Anträge und Zolltarifauskünfte geprüft werden. Der Zweck einer solchen Prüfung besteht darin, sich über den Anspruch auf Erteilung einer Zolltarifauskunft zu vergewissern, vZTA-Shopping zu verhindern und die einheitliche Einreihung von Waren zu gewährleisten. Der Antragsteller muss den vorgesehenen Berechtigten der Zolltarifauskunft benennen. Die Verwaltungen müssen jedoch prüfen, dass dieser nicht bereits im Besitz einer Zolltarifauskunft für eine gleiche Ware ist und in anderen Mitgliedstaaten keine weiteren Anträge für eine gleiche Ware gestellt hat – eine Praxis, die als „vZTA-Shopping“ bekannt ist. Gemäß den Rechtsvorschriften darf eine Verwaltung keine abweichende vZTA-Entscheidung treffen. Der beste Weg, dies zu vermeiden, ist eine Suche in der Datenbank, um zu ermitteln, ob eine gleiche Ware oder eine Ware mit sehr ähnlichen Eigenschaften bereits von anderen Mitgliedstaaten eingereiht wurde. Liegt eine Entscheidung für gleiche oder gleichartige Waren vor, ist es anderen Verwaltungen untersagt, eine gegenläufige vZTA-Entscheidung zu treffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in der Zolltarifauskunft angegebene Einreihung nicht angezweifelt werden kann. Falls ein Mitgliedstaat voneinander abweichende Zolltarifauskünfte vorfindet oder nicht mit der in einer Zolltarifauskunft aufgeführten Einreihung einverstanden ist, beraten sich die Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten, um das Problem zu lösen. Falls sie sich nicht einigen können, wird das Problem der Kommission übermittelt, damit es im Ausschuss für den Zollkodex, Bereich vZTA, erörtert werden kann. Nachforschungen während der Gültigkeitsdauer einer Zolltarifauskunft Allgemeiner Hintergrund: Ein Wirtschaftsbeteiligter kann eine gültige Zolltarifauskunft so oft verwenden, wie dies erforderlich ist. Die vZTA kann bei der Zollanmeldung von Waren in unbegrenzter Häufigkeit vorgelegt werden, sofern zwei einfache Bedingungen erfüllt sind: Die in der vZTA beschriebene Ware stimmt mit der angemeldeten Ware überein, und die vZTA wird vom Berechtigten vorgelegt. Zollbeamte, die Zweifel an der Gültigkeit einer Zolltarifauskunft oder der darin beschriebenen Ware hegen, können eine Datenbanksuche veranlassen.

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Wie weiter oben ausgeführt, können derartige Suchanfragen vor Ort durchgeführt werden, wenn der Beamte oder einer seiner Kollegen zur Datenbank EBTI-3 Zugang hat. Andernfalls muss die erteilende Behörde im Einfuhrmitgliedstaat kontaktiert werden, damit dort Nachforschungen angestellt werden. Die Ergebnisse werden dann an den Zollbeamten am Einfuhrort weitergeleitet. Ein dritter Grund für Nachforschungen im Bereich der gültigen vZTA ist der, dass die Zollverwaltungen in den Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Zollrecht einheitlich anzuwenden. Wenn eine Verwaltung um Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ersucht wird, besteht daher grundsätzlich die Pflicht, sowohl allgemein im Rahmen der Zollunion als auch ganz spezifisch aufgrund der Rechtsvorschriften über verbindliche Entscheidungen, einzelne Waren in den Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich zu behandeln. Diese Einheitlichkeit lässt sich am wirksamsten durch systematisches Abfragen der Datenbank gewährleisten. Nachforschungen nach Ablauf der Gültigkeit einer Zolltarifauskunft Allgemeiner Hintergrund: Der Gedanke, nach ungültigen Zolltarifauskünften zu suchen, mag im Zusammenhang mit der Erteilung neuer verbindlicher Entscheidungen weder besonders produktiv noch relevant erscheinen, allerdings kann die Vergangenheit in diesem Fall die Zukunft maßgeblich beeinflussen. Selbst nachdem eine Zolltarifauskunft ungültig geworden ist, entweder auf normale Art am Ende von sechs Jahren oder aufgrund besonderer Umstände, kann sie sich auf die Erteilung neuer verbindlicher Entscheidungen auswirken. Bisweilen beantragt ein Wirtschaftsbeteiligter nach Ablauf der sechs Jahre eine erneute Zolltarifauskunft. Hier sollte die zolltarifliche Einreihung in der Regel beibehalten werden, sofern weder die Zusammensetzung noch die Art oder Beschaffenheit der Ware verändert wurden. Obwohl die alte Zolltarifauskunft nicht mehr gültig ist, hat sie dadurch Einfluss auf die neue. Ein weiteres Beispiel: Nach Ablauf oder Widerruf einer Zolltarifauskunft für eine bestimmte Ware wird für eine gleiche Ware eine Zolltarifauskunft im Namen eines anderen Wirtschaftsbeteiligten beantragt. Die in der alten Zolltarifauskunft aufgeführte Einreihung und ihre Begründung können die neue vZTA-Entscheidung beeinflussen. Die in allen Zolltarifauskünften angegebenen Gründe für die Einreihung können von den Verwaltungen bei der Erwägung, wie eine bestimmte Ware einzureihen ist, genutzt werden. Bilder der Ware können in solchen Fällen die Entscheidung über die Einreihung entscheidend beeinflussen. Feststellungen während der Besuche: Angesichts der Bedeutung solcher Nachforschungen für die Erteilung und korrekte Verwendung einer verbindlichen Zolltarifauskunft wird empfohlen, in der jeweiligen Akte Aufzeichnungen zu allen einschlägigen Recherchen aufzubewahren. In mehreren Mitgliedstaaten schreiben die Verwaltungsverfahren die Aufzeichnung und Aufbewahrung aller in der Datenbank angestellten Suchanfragen vor, um die Entscheidung, sollte sie angefochten werden, begründen zu können. Ein Mitgliedstaat, der die Datenbank nicht systematisch konsultiert, zeichnet auch die Nachforschungen in der Datenbank nicht systematisch auf, sondern bewahrt lediglich in komplexeren Fällen Ausdrucke der Suchergebnisse auf.

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Abschnitt 6: Ablehnung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

(Abschnitt 5 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Leitlinien: Abschnitt 4

Gründe für die Ablehnung von vZTA-Anträgen Allgemeiner Hintergrund: Dieses Thema wurde bereits kurz in Abschnitt 4 im Zusammenhang mit der Bearbeitung von vZTA-Anträgen angesprochen. Die Rechtsgrundlage für die Ablehnung von Anträgen findet sich im Zollkodex. Der naheliegendste Grund für die Ablehnung eines Antrags vor seiner Registrierung ist ein unvollständiges Antragsformular (d. h. nicht alle Pflichtfelder im Formular sind ausgefüllt). Dahinter steht eine klare Logik: Da die Pflichtauskünfte in den Rechtsvorschriften vorgegeben sind (Artikel 6 Absatz 3A Buchstaben a bis k der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), ist ein Antrag, in dem nicht alle Pflichtfelder vom Antragsteller ausgefüllt wurden, ungültig. Er wird daher auch nicht in die Datenbank EBTI-3 aufgenommen. Die Gründe für die Ablehnung eines ordnungsgemäß ausgefüllten vZTA-Antrags sind in Aspekten zu suchen, die nach der Registrierung des Antrags überprüft werden. In diesem Fall wurde der Antrag zwar von Amtsseite angenommen, die Qualität der Angaben bzw. ihre sachliche Richtigkeit wurde aber nach Aufnahme in die Datenbank als unzureichend eingestuft, etwa weil kein Anspruch auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft besteht, die Angaben unzureichend sind, angeforderte Informationen nicht eingereicht wurden oder keine Ein- oder Ausfuhr beabsichtigt ist. Unabhängig von den Gründen für die Ablehnung eines vZTA-Antrags muss der Antragsteller schriftlich informiert und darauf hingewiesen werden, dass er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen kann (Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92). Feststellungen während der Besuche: Es ist zu bemerken, dass EU-weit im Allgemeinen nur sehr wenige Anträge abgelehnt werden. Die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten weisen Anträge nur ungern vorbehaltlos zurück. In der Regel wird den Wirtschaftsbeteiligten jedwede Möglichkeit gegeben, die gesetzlichen und administrativen Auflagen zu erfüllen – ein Ansatz, der von den Untersuchungsteams unterstützt wird. Die Verwaltungen führten drei Hauptgründe für die Ablehnung von Anträgen auf. 1. Der Antragsteller hat nicht alle Pflichtfelder im Antragsformular ausgefüllt (so dass rechtlich gesehen kein Antrag vorliegt). 2: Der Antrag steht nicht mit einer beabsichtigten Ein- oder Ausfuhr in Verbindung. 3: Die angeforderten Zusatzunterlagen sind nicht eingegangen. Ein weiterer, seltener angeführter Grund war die Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Obwohl sich die Verwaltungen mit der Ablehnung von Anträgen also sehr zurückhalten, bleibt ihnen gelegentlich keine andere Wahl (etwa wenn der Antragsteller es versäumt, angeforderte Unterlagen einzureichen).

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Abschnitt 7: Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher

Zolltarifauskünfte und beschleunigte Verfahren; Verwendung von Zolltarifauskünften

(Abschnitte 9, 10 und 14 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Leitlinien: Abschnitt 7

Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Die Gründe für das Bestehen verbindlicher Zolltarifauskünfte und die Vorteile für die Berechtigten wurden bereits weiter oben im Bericht zur Genüge erläutert, so dass keine Notwendigkeit besteht, diesen Aspekt hier weiter zu vertiefen. Das tatsächliche Vorgehen bei der Erteilung verbindlicher Entscheidungen und die dazu verwendeten Verfahren verdienen jedoch nähere Betrachtung. Dieser Abschnitt des Berichts konzentriert sich daher auf die Vorgänge bei der Ausarbeitung und Erteilung der Entscheidungen und auf ihre anschließende Verwendung. Wie in Abschnitt 4 erläutert, ist für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft kein spezieller Zeitrahmen vorgegeben, allerdings müssen verschiedene andere rechtliche Erwägungen berücksichtigt werden. Die wichtigste Auflage ist, unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Sollten diese unumgänglich sein, muss der Antragsteller über die Gründe dafür unterrichtet werden sowie darüber, wann er mit der vZTA-Entscheidung rechnen kann. Die Erteilung einer vZTA-Entscheidung kann sich aus mehreren Gründen verzögern. Ein offenkundiges Beispiel sind Waren, die im Ausschuss für den Zollkodex erörtert werden und deren Einreihung noch aussteht. Die Mitgliedstaaten dürfen in diesem Fall bis zur Entscheidung durch den Ausschuss keine Zolltarifauskunft erteilen, die die Entscheidung des Ausschusses vorwegnimmt oder von vorhandenen vZTA-Entscheidungen abweicht. Die Klärung einer Einreihungsfrage kann bisweilen mehr als drei Monate in Anspruch nehmen. Feststellungen während der Besuche: Die Rechtsvorschriften verlangen, wie weiter oben ausgeführt, dass alle Entscheidungen unverzüglich zu erteilen sind. Angesichts der Vielfalt an Waren, für die Zolltarifauskünfte beantragt werden, und der unterschiedlichen wissenschaftlichen Bereiche, um die es geht, ist es den Verwaltungen praktisch unmöglich, alle Zolltarifauskünfte innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Fairerweise muss man sagen, dass die Frist in den meisten Mitgliedstaaten eingehalten wird, dennoch wird es stets Waren geben, die nicht innerhalb von drei Monaten eingereiht werden können. Im Jahr 2005 wurden aber nur etwa 20,4 % der insgesamt 50 565 eingegangenen Anträge nicht innerhalb der Dreimonatsfrist entschieden. Im Jahr 2006 war der Prozentsatz mit 21,7 % bei 51 926 Anträgen ähnlich. Einige der besuchten Mitgliedstaaten erklärten, man habe sich interne Ziele für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte innerhalb bestimmter Fristen gesetzt. Deutschland gab an, das Ziel, Zolltarifauskünfte innerhalb von 85 Tagen nach Antragseingang zu erteilen, zu 80 % erreicht zu

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haben. Ziel der französischen Verwaltung war, 85 % aller Anträge innerhalb eines Monats abzuwickeln. Im Jahr 2007 wurde diese Zielvorgabe mit der Bearbeitung von 94 % aller Anträge innerhalb eines Monats übertroffen. Die bei der Antragsbearbeitung und der Erteilung von Zolltarifauskünften erzielte Quote wird durch Umstände beeinflusst, die von den Beamten in den vZTA-Abteilungen oft nicht beeinflusst werden können, etwa durch den Arbeitsumfang, den unerwarteten Ausfall von Mitarbeitern, die Qualität der vorliegenden Angaben usw. Die besuchten Verwaltungen betonten jedoch mit Nachdruck, die Zolltarifauskünfte würden prompt erteilt.

Beschleunigte Verfahren zur Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Waren, für die vZTA-Entscheidungen beantragt werden, sind im Allgemeinen in der Kombinierten Nomenklatur nicht leicht aufzufinden und könnten aus vertretbaren Gründen mehr als einer Position zugeordnet werden. Da Wirtschaftsbeteiligte jedoch an Rechtssicherheit in Bezug auf die Behandlung ihrer Waren durch die Zollverwaltungen interessiert sind, beantragen sie verbindliche Zolltarifauskünfte. Die Festlegung der zolltariflichen Einreihung der Waren setzt voraus, dass sie gründlich geprüft und untersucht werden – ein Prozess, der naturgemäß Zeit erfordert, so dass sich Wirtschaftsbeteiligte bis zur Entscheidung etwas gedulden müssen. Da diese Situation nicht immer vorteilhaft ist, richtete ein Mitgliedstaat, nämlich das Vereinigte Königreich, als Reaktion auf dringliche Bitten ein Schnellverfahren ein, um die Erteilung von Zolltarifauskünften gegen Entrichtung einer Gebühr zu beschleunigen. Die Gebühr fiel nicht für die Erteilung an, sondern dafür, dass dem Antrag Priorität vor anderen Anträgen eingeräumt wurde, die älter waren und sich bereits in Bearbeitung befanden. Das britische Schnellverfahren versprach Wirtschaftsbeteiligten, dass ihre Anträge anderen, nämlich älteren Anträgen gegenüber vorgezogen würden und die Zolltarifauskunft innerhalb von drei Tagen erteilt werde. Für diese vorrangige Behandlung mussten die Wirtschaftsbeteiligten eine besondere Gebühr entrichten, wobei eine Rückerstattungsgarantie für den Fall gegeben wurde, dass die Zolltarifauskunft nicht innerhalb der festgesetzten Zeit erteilt würde. Auch bei Zolltarifauskünften, die nicht innerhalb von drei Tagen erteilt werden konnten, so dass die Gebühr zurückerstattet werden musste, wurden die betreffenden Anträge älteren Anträgen vorgezogen. Ein derartiges Verfahren existiert in keinem anderen Mitgliedstaat. Allerdings bieten die Niederlande Wirtschaftsbeteiligten gelegentlich einen besonderen gebührenfreien Dienst, bei dem bestimmte Warenarten (z. B. Modeartikel) vorrangig behandelt werden. Von den Wirtschaftsbeteiligten wird dieses Angebot jedoch nur selten genutzt. Die Zollverwaltung schätzte, dass zum Zeitpunkt des Besuchs bei weniger als 1 % aller jährlich eingegangenen Anträge davon Gebrauch gemacht worden war. Ansonsten werden die Anträge genauso behandelt wie alle anderen Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte. Feststellungen während der Besuche: Zum Zeitpunkt des Besuchs im Vereinigten Königreich (Juni 2008) war das beschleunigte Verfahren bereits wieder abgeschafft worden. Da es sich als zunehmend unmöglich erwiesen hatte, Zolltarifauskünfte innerhalb der angekündigten Zeit zu erteilen, ließen sich die mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Kosten des Verfahrens nicht durch die erhobenen Gebühren decken. Außerdem nahmen die Wirtschaftsbeteiligten das Angebot nur in geringem Umfang wahr, so dass der Aufwand für die Verwaltung nicht zu rechtfertigen war.

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Der Bearbeitungsbereich Allgemeiner Hintergrund: Nach Durchführung aller notwendigen Prüfungen zu einem Antrag kann mit der Ausarbeitung und Erteilung der Zolltarifauskunft begonnen werden. Im EBTI-3-System wurde ein spezieller Bearbeitungsbereich eingerichtet, den die jeweiligen Sachbearbeiter dazu nutzen können, einen Entwurf der zu erteilenden Zolltarifauskunft zu erstellen. In diesem Bearbeitungsbereich kann die Zolltarifauskunft nach und nach erarbeitet werden, so dass die Beamten den Entwurf nicht auf einmal fertigstellen müssen. Dies hat mehrere Vorteile für die Verwaltungen, da die Entwürfe vor Erteilung überarbeitet und nachgebessert werden können. Zudem können die Beamten zunächst alle Angaben wie den Namen des Berechtigten, die Anschrift, die Daten aus dem Antragsformular, die erteilende Zollbehörde usw. eingeben, bevor sie sich der Warenbeschreibung widmen. Die Warenbeschreibung muss jedes Mal neu verfasst werden. Sie muss klar genug sein, um den Zollbeamten die Identifizierung der Ware zu ermöglichen, für die die Zolltarifauskunft erteilt wird. Die Qualität der Beschreibung ist außerordentlich wichtig, wobei ein Gleichgewicht zwischen zu vielen und zu wenigen Details gefunden werden muss. Während es sich bei den Angaben zum Berechtigten und zu seiner Anschrift, bei den Datumsangaben und der zolltariflichen Einreihung um Fakten handelt, ist die Warenbeschreibung eine kreative Leistung des Sachbearbeiters der Zolltarifauskunft. Da eine gelungene Beschreibung etwas Zeit in Anspruch nehmen kann, lassen sich Entwürfe im Bearbeitungsbereich speichern. Jeder Beamte hat im EBTI-3-System seinen eigenen Bearbeitungsbereich, zu dem nur Personen Zugang haben, die den richtigen Benutzernamen und das Login kennen, weshalb, falls ein Beamter krank ist oder anderweitig ausfällt, die in dem Bereich gespeicherten Entwürfe nicht automatisch für Kollegen zugänglich sind. Allerdings verfügen alle Mitgliedstaaten über Notfallpläne, so dass die Inhalte des Bearbeitungsbereichs eines nicht anwesenden Beamten von einem Vorgesetzten oder einigen ausgewählten Kollegen aufgerufen und anderen Sachbearbeitern zugewiesen werden können. Dies geschieht jedoch nur, falls der Beamte längere Zeit ausfällt. Deutschland, das Vereinigte Königreich und Polen, die über eigene nationale Systeme parallel zu EBTI-3 verfügen, machen sich den Bearbeitungsbereich in EBTI-3 nicht zunutze, sondern erstellen Zolltarifauskünfte anhand ihrer nationalen Verfahren im eigenen System. Einige Verwaltungen ziehen es vor, Warenbeschreibungen am PC zu erstellen und sie nach Fertigstellung in den Bearbeitungsbereich zu kopieren. Wie lange Entwürfe im Bearbeitungsbereich verbleiben, hängt vom Verfahren zur Erarbeitung der Warenbeschreibungen ab. In einigen Mitgliedstaaten werden alle Texte im Bearbeitungsbereich erstellt, so dass die Entwürfe dort längere Zeit verbleiben als solche, die am PC verfasst wurden. Feststellungen während der Besuche: Es wurde schon erwähnt, dass alle besuchten Verwaltungen angaben, vZTA-Entscheidungen würden prompt erteilt. Allerdings verblieben die Entwürfe in den einzelnen Verwaltungen unterschiedlich lange im Bearbeitungsbereich. Je nach Art der Ware wurden Zeitspannen von bestenfalls zwei Tagen in einem Mitgliedstaat bis hin zu zwei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat beobachtet. In den meisten anderen Mitgliedstaaten waren es zwischen zwei Wochen und 45 Tagen. Deutschland verwendet, wie erwähnt, mit ZEUS ein eigenes System. Die dortigen Zolltarifauskünfte werden durchschnittlich in unter 85 Tagen erteilt. Der Umgang mit längeren oder unerwarteten Fehlzeiten des Personals in den Mitgliedstaaten hängt von der internen Verwaltungsorganisation ab. In den meisten Verwaltungen sind nur wenige Beamte mit der Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte befasst, wobei diese häufig auf bestimmte Waren und Technologien spezialisiert sind. Dies kann zu gewissen Schwierigkeiten führen. Wird ein Experte krank und fehlt für längere Zeit, ist nicht gewährleistet, dass seine Kollegen

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dieselben Fachkenntnisse besitzen, um anhängige Fälle zu bearbeiten. Allerdings haben alle Mitgliedstaaten Notfallpläne für diesen Fall, so dass die betreffenden Unterlagen einem anderen Beamten zur Weiterbearbeitung übergeben werden können. In der Regel entscheidet der Leiter der für die vZTA-Erteilung zuständigen Abteilung, wann und wem die betreffenden Fälle zugeteilt werden. Auch in der jährlichen Haupturlaubszeit werden anhängige Fälle unterschiedlich gehandhabt. Eine Reihe von Verwaltungen verwenden unterschiedlichste Kalender, um vZTA-Anträge und Ähnliches im Blick zu behalten. Polen etwa benutzt das nationale EBTI-PL-System als Terminkalender, während in Schweden und den Niederlanden Excel-Blätter dafür verwendet werden. In Irland wird ein internes Register unterhalten, das einen Überblick über alle Unterlagen bietet und allen Beamten zugänglich ist. Die Aufzeichnungssysteme sind Sache der nationalen Verwaltungen und wurden daher anhand der jeweiligen Bedürfnisse entwickelt.

Verwendung Allgemeiner Hintergrund: Für die Wirtschaftsbeteiligten besteht gegenwärtig keine gesetzliche Pflicht, erteilte Zolltarifauskünfte auch zu verwenden. Aus diesem Grund erstellen die Mitgliedstaaten keine Statistiken dazu, wie häufig Zolltarifauskünfte bei der Zollanmeldung von Waren vorgelegt werden. Feststellungen während der Besuche: Obwohl Wirtschaftsbeteiligte nicht verpflichtet sind, ihre Zolltarifauskünfte bei der Zollanmeldung ihrer Ware zu verwenden, verlangen zwei Mitgliedstaaten, dass in Feld 44 des Einheitspapiers angegeben wird, ob für die angemeldete Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wurde. Falls ja, ist in Feld 44 Code „C626“ einzutragen. In zwei anderen Mitgliedstaaten können Wirtschaftsbeteiligte denselben Code verwenden, um sich als Berechtigter einer Zolltarifauskunft auszuweisen, wobei in einem der beiden Staaten auch die vZTA-Nummer anzugeben ist. In mehreren anderen Mitgliedstaaten werden Wirtschaftsbeteiligte gelegentlich gefragt, ob sie eine Zolltarifauskunft für die angemeldete Ware besitzen. In einem dieser Mitgliedstaaten wurde diese Frage im Schnitt schätzungsweise 30 % aller Wirtschaftsbeteiligten gestellt. Die Verwendung von Zolltarifauskünften wird jedoch im Rahmen nachgängiger Einfuhrkontrollen durch nationale Rechnungsprüfer geprüft.

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Abschnitt 8: Abbildungen und Stichwörter

(Abschnitte 11 und 12 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Keine Leitlinien: Abschnitte 7.3.4 und 7.3.5

Abbildungen Allgemeiner Hintergrund: Da verbindliche Zolltarifauskünfte in allen Mitgliedstaaten und in einer von 21 Amtssprachen erteilt werden, ist es wichtig, dass alle Entscheidungen in der gesamten EU klar verständlich sind, da die Entscheidungen für die Zollverwaltungen rechtlich bindend sind. Den erteilenden Behörden wird daher geraten, sowohl Anträgen als auch vZTA-Entscheidungen Abbildungen beizufügen. Bei der Bearbeitung von Anträgen können Abbildungen helfen, zu erkennen, ob ein Wirtschaftsbeteiligter „vZTA-Shopping“ betreibt (siehe Abschnitt 4). Außerdem kann es sein, dass ein Wirtschaftsbeteiligter mehrere Anträge in mehreren Mitgliedstaaten einreicht, auch wenn dies nicht häufig vorkommt. Da die meisten Mitgliedstaaten nur Anträge in der Landessprache annehmen, ist es nicht immer einfach, derartige Praktiken aufzuspüren, da das bloße Durchlesen von Anträgen oder Zolltarifauskünften anderer Mitgliedstaaten hier nicht immer weiterhilft. Um den Zollbeamten im gesamten EU-Gebiet bei der Aufdeckung von vZTA-Shopping und der Identifizierung von Waren zu helfen, wird daher empfohlen, Anträgen und Zolltarifauskünften Abbildungen beizufügen.

Die Bedeutung von Abbildungen für verbindliche Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Abbildungen werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich häufig beigefügt. Art sowie Eigenschaften und Merkmale einer Ware geben vor, ob eine brauchbare sowie nützliche Abbildung angefertigt werden kann, die die Ware klar illustriert und ihre Identifizierung erleichtert. Ideale Abbildungsgegenstände sind Kleidungsstücke, Maschinen, Maschinenteile und Gegenstände mit klaren äußeren Merkmalen. Dagegen lassen sich Flüssigkeiten, Pulver oder Erzeugnisse ohne stabile Form eher schwer abbilden. Dieses Problem kann jedoch zuweilen durch hilfreiche Bilder von Etiketten, Gebrauchshinweisen, Behältnissen, der Aufmachung für den Verkauf und Ähnlichem überwunden werden, also von Elementen, die den Zollbeamten helfen können, die Ware zu identifizieren. Feststellungen während der Besuche: Die Bedeutung, die Abbildungen für die Beamten in den Mitgliedstaaten haben, lässt sich daran ablesen, dass Abbildungen in allen Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Kriterien bei der Datenbanksuche zählen. In dreizehn der vierzehn besuchten Mitgliedstaaten wurden Abbildungen den fünf meistbenutzten Kriterien bei Suchanfragen zugerechnet, nur in einem Mitgliedstaat lagen sie in der Rangfolge darunter, nämlich auf Platz acht. Dennoch werden Abbildungen nur sehr sporadisch beigefügt, wenn auch in einigen Mitgliedstaaten häufiger als in anderen. Ein Mitgliedstaat fügte im Referenzzeitraum keine einziges Abbildung bei, obwohl die Verwaltung Abbildungen als fünftwichtigstes Kriterium bei Durchsuchung der Datenbank angab.

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Allen vierzehn besuchten Zollverwaltungen stand mindestens eine Digitalkamera zur Verfügung, in etlichen Fällen waren es sogar mehr. In Deutschland war in jeder der fünf speziell bestimmten ZPLA-Stellen ein Bediensteter damit betraut, mehrere Aufnahmen zu machen. Danach wurde vom jeweiligen Sachbearbeiter mindestens ein Bild ausgesucht, das seiner Meinung nach am besten geeignet war. Dagegen machte in fast allen anderen Mitgliedstaaten der Sachbearbeiter die Fotos zumeist selbst. Die Untersuchungsteams gaben der Auffassung der Kommission Ausdruck, dass vZTA-Anträgen Abbildungen beigefügt und anschließend in die verbindliche Zolltarifauskunft übernommen werden sollten. Abbildungen und vZTA-Anträge Allgemeiner Hintergrund: Das Thema Abbildungen wird in Abschnitt 8 des Berichts behandelt. Die Kommission ist der Ansicht, dass Anträgen Abbildungen der betreffenden Ware beigefügt und nach Erteilung der Zolltarifauskunft in diese übernommen werden sollten. Anträge können in einer der 21 Amtssprachen gestellt werden, sie werden jedoch nicht indexiert, so dass der Thesaurus hier keine Hilfe darstellt und es für die Beamten nicht immer einfach ist, die Art der Ware zu erfassen, für die die Zolltarifauskunft beantragt wird. Da die Verwaltungen durch Nachforschungen in der Datenbank sicherstellen müssen, dass für eine gleiche Ware für denselben vorgesehenen Berechtigten keine weiteren Anträge vorliegen, können eine oder gegebenenfalls mehrere Abbildungen erheblich zum Verständnis der Ware beitragen. Feststellungen während der Besuche: Die Untersuchungsteams stellten fest, dass in sieben der vierzehn besuchten Mitgliedstaaten vZTA-Anträgen in keinem einzigen Fall Abbildungen beifügt wurden. Die restlichen sieben Mitgliedstaaten verwendeten Abbildungen, wenn sie glaubten, dadurch die Nützlichkeit und Verständlichkeit des Antrags zu erhöhen. Allerdings hängt die Beantwortung der Frage, ob einem Antrag und der zugehörigen Zolltarifauskunft eine Abbildung beigefügt werden sollte, auch von der Art der Ware ab, wobei die letztgenannten Verwaltungen die Anträge bei Eingabe in die Datenbank EBTI-3 nach Möglichkeit durch geeignete Abbildungen ergänzen. Einige der nationalen Verwaltungen, die den Anträgen keine Abbildungen beifügen, rechtfertigten dies damit, dass die Zolltarifauskünfte durch Abbildungen ergänzt würden, so dass kein Grund bestehe, die Abbildungen auch den Anträgen beizufügen. Ein Mitgliedstaat gab an, aus technischen Gründen keine Abbildungen anhängen zu können. Eine andere Verwaltung hielt das Anfügen von Abbildungen für unnötig, da die Anträge erst bei Erteilung der Zolltarifauskünfte in die Datenbank eingegeben würden, und die Beigabe von Abbildungen zu zwei separaten Dokumenten daher Doppelarbeit sei. Ein Mitgliedstaat, der Anträge erst bei Erteilung der Zolltarifauskunft in die Datenbank eingibt, war der Meinung, dass das Anfügen von Abbildungen unnötige Doppelarbeit sei, da die Abbildungen an die Zolltarifauskunft angehängt würden. In einem der sieben Mitgliedstaaten wurden keinerlei Abbildungen an vZTA-Anträge oder die im Referenzzeitraum erteilten Zolltarifauskünfte angehängt. Die restlichen sieben Mitgliedstaaten fügen Anträgen je nach Art der Ware und je nachdem, ob ein Bild die Ware besser verständlich machen würde, Abbildungen bei, die bei Erteilung der betreffenden Zolltarifauskünfte übernommen werden. Die Untersuchungsteams riefen alle Verwaltungen dazu auf, Anträge bei ihrer Eingabe in die Datenbank mit Abbildungen zu versehen. Im Hinblick auf die angesprochene Doppelarbeit wurde darauf hingewiesen, dass das EBTI-3-System die Möglichkeit bietet, die Zolltarifauskunft aus dem Antrag heraus zu generieren, so dass identische Angaben in beiden Dokumenten nicht zweimal eingetragen werden müssen.

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Des Weiteren wurde betont, dass Anträge, in denen alle Pflichtfelder ausgefüllt sind, gemäß den Rechtsvorschriften unverzüglich an die Datenbank übermittelt werden müssen. Die Verwaltungen müssten vor Eingabe der Anträge in die Datenbank also nicht warten, bis alle für die Einreihung der Ware erforderlichen Angaben eingegangen seien.

Stichwörter und Indexierung Allgemeiner Hintergrund: Wie bereits erläutert, werden vZTA-Entscheidungen in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten erteilt, abgesehen von zwei Ausnahmen. In der EU gibt es für amtliche Zwecke derzeit 23 offizielle Arbeitssprachen, allerdings kommen bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte weder Irisch noch Maltesisch zum Einsatz, so dass Zolltarifauskünfte nur in 21 Sprachen vorliegen. Da alle Zolltarifauskünfte für sämtliche Mitgliedstaaten rechtsverbindlich sind, ist es äußerst wichtig, dass sich Zollbeamte in der gesamten EU, insbesondere solche, die an Ein- oder Ausfuhrorten tätig sind, den Inhalt der Entscheidungen bei ihrer täglichen Arbeit problemlos vergegenwärtigen können. Mit diesem Ziel vor Augen wurde als Übersetzungstool ein Thesaurus mit derzeit mehr als 10 300 Begriffen entwickelt, die allesamt in 22 der 23 offiziellen Arbeitssprachen vorliegen (die Ausnahme bildet Irisch; obwohl Maltesisch nicht für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte verwendet wird, können maltesische Stichwörter für Suchanfragen benutzt werden). Bei Erteilung einer Zolltarifauskunft können die Verwaltungen jede Entscheidung mit Hilfe von Begriffen aus dem Thesaurus indexieren. Die Kommission rät den Mitgliedstaaten, im Idealfall fünf, mindestens jedoch drei relevante Stichwörter in jede Zolltarifauskunft aufzunehmen. Neben den offiziellen Thesaurus-Stichwörtern können die Beamten auch Stichwörter verwenden, die nicht im Thesaurus stehen. Solche inoffiziellen Stichwörter können Beamten, die mit der Sprache der Zolltarifauskunft vertraut sind, bei Suchanfragen helfen, sind für Mitarbeiter ohne Kenntnis der jeweiligen Sprache allerdings nicht besonders nützlich, da inoffizielle Stichwörter vom System nicht übersetzt werden. Das System unterscheidet automatisch zwischen offiziellen Stichwörtern, die großgeschrieben und fett gedruckt erscheinen, und inoffiziellen Stichwörtern, die kursiv gesetzt sind.

Stichwörter und ihre Bedeutung für verbindliche Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Die Indexierung verbindlicher Zolltarifauskünfte ist insofern wichtig, als die Vielzahl an Sprachen, in denen die Auskünfte erteilt werden, es den einzelnen Zollbeamten unmöglich macht, alle Entscheidungen inhaltlich verstehen zu können. Da es in einigen Mitgliedstaaten mehr als eine Amtssprache gibt, sind die Zolltarifauskünfte in einer der betreffenden Sprachen ausgestellt. Unter den vierzehn in der ersten Phase der Überprüfung besuchten Mitgliedstaaten sind jedoch nur Belgien und Irland offiziell mehrsprachig. (In Belgien sind Niederländisch, Französisch und Deutsch Amtssprachen, Zolltarifauskünfte werden jedoch nur in niederländischer und französischer Sprache erteilt; in Irland sind sowohl Englisch als auch Irisch Amtssprachen, wobei Zolltarifauskünfte nur auf Englisch erteilt werden.) Eine Zolltarifauskunft gewährt Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit in Bezug auf die EU-weite Behandlung der in ihr beschriebenen Ware durch die Zollverwaltungen. Auch wenn die Verwendung von Abbildungen und Stichwörtern nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, sind diese als nützliche Hilfsmittel für die tägliche Arbeit der Zollbeamten anzusehen. Wird einem Zollbeamten eine

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Zolltarifauskunft in einer ihm nicht vertrauten Sprache vorgelegt, muss er den Inhalt der Warenbeschreibung schnell erfassen können. In solchen Fällen ist eine gute Indexierung mit Hilfe sorgfältig ausgewählter Stichwörter sehr hilfreich. Im Idealfall liegen eine Abbildung und einige sinnvoll ausgewählte Stichwörter in Kombination vor, was die Suchergebnisse verbessern und den Beamten helfen kann, die Zahl der Treffer zu begrenzen, die durchsucht werden müssen. In Bezug auf die Indexierung ist es in einigen Verwaltungen vorgeschrieben, bei Erteilung einer Zolltarifauskunft eine Mindestzahl von Stichwörtern aus dem Thesaurus in die Auskunft aufzunehmen. Andere Verwaltungen handhaben dies weniger streng, so dass die Zahl der offiziellen Stichwörter davon abhängt, wie gut die Beamten den EBTI-Thesaurus kennen und wie sehr sie mit ihm vertraut sind – je größer die Vertrautheit, desto mehr Stichwörter werden verwendet. Feststellungen während der Besuche: Die Bedeutung, die Stichwörtern von den Mitgliedstaaten beigemessen wird, zeigt sich daran, dass alle vierzehn Verwaltungen Stichwörter als eins der vier häufigsten Suchkriterien für die Konsultation der Datenbank angaben. In Irland waren Stichwörter das Suchkriterium Nummer eins, während Polen, Schweden, Ungarn, Belgien, die Niederlande, Frankreich und Slowenien Stichwörter als zweitwichtigstes Kriterium bei Suchanfragen nannten. Die Qualität der Indexierung von Zolltarifauskünften ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich, wobei einige Staaten gewissenhafter Stichwörter aus dem Thesaurus verwenden als andere. In manchen Mitgliedstaaten werden wann immer möglich mindestens fünf Stichwörter eingefügt, die meisten Verwaltungen gaben jedoch an, im Schnitt drei Stichwörter zu verwenden. Obwohl alle Verwaltungen Stichwörter aufnehmen, war festzustellen, dass einige den Thesaurus nicht systematisch konsultieren. Eine Verwaltung beschwerte sich darüber, dass die von ihr ausgewählten Stichwörter häufig vom Thesaurus zurückgewiesen würden. Bei näherer Untersuchung stellte sich heraus, dass das Problem darin bestand, dass Wörter im Singular ausgewählt wurden, die im Thesaurus nur im Plural vorhanden waren, und umgekehrt. Im Verlauf der Besuche beschwerten sich die Verwaltungen durchgängig darüber, dass der Inhalt des Thesaurus nicht mit den technologischen Entwicklungen der letzten Jahre Schritt gehalten habe. Dies betreffe insbesondere elektronische Erzeugnisse und Waren im Bereich der Internettechnologie. Die Kommission ist sich bewusst, dass der Thesaurus einer Aktualisierung bedarf und hat angekündigt, die Zahl der Begriffe auszuweiten, insbesondere in den beiden angeführten Bereichen. (Der Prozess der Thesaurus-Aktualisierung ist mit der Einführung von drei Gruppen neuer Stichwörter mittlerweile angelaufen.)

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Abschnitt 9: Rechtsbehelfe

(Abschnitt 13 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 243 bis 246 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates Leitlinien: Keine besonderen Hinweise

Allgemeiner Hintergrund: Gemäß dem Zollrecht der EU muss in allen Mitgliedstaaten das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung gewährt werden. Die Regelung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs und der einzelnen Verfahrenschritte ist Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Wichtig ist, dass die Prüfung von Rechtsbehelfen und die Entscheidung darüber einer unabhängigen Stelle obliegt, also anderen Personen oder Einrichtungen als denen, die die ursprüngliche Entscheidung getroffen haben. Es kann also beispielsweise innerhalb der Zollverwaltung über einen Rechtsbehelf verhandelt werden, sofern die damit befassten Personen nicht an der beanstandeten Entscheidung beteiligt waren. In Bezug auf Rechtsbehelfe hat jeder Mitgliedstaat seine eigenen gesetzlichen Regeln und Bestimmungen. Anders als in den anderen Abschnitten des Berichts empfiehlt es sich hier, die Rechtsbehelfssysteme der Mitgliedstaaten kurz einzeln vorzustellen, um besser verständlich zu machen, wie bei Einlegung von Rechtsbehelfen gegen vZTA-Entscheidungen in der EU vorgegangen wird.

Rechtsbehelfsverfahren in der EU Allgemeiner Hintergrund: Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der EU-Zollverwaltungen ist in den Artikeln 243 bis 246 des Zollkodex verankert. Wie oben erwähnt, liegt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfsregelungen und die anzuwendenden Verfahren vorzugeben. Während bestimmte Aspekte wie etwa Fristen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind, garantiert das nationale Recht jedes Mitgliedstaats ohne Ausnahme die Existenz und Unabhängigkeit des Rechtsbehelfssystems. Im Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte ist das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung auf dem vZTA-Bescheid vermerkt, allerdings legen die meisten nationalen Verwaltungen bei Benachrichtigung des Antragstellers der Zolltarifauskunft auch ein Erläuterungsschreiben bei. Betrachtet man die Zahl der im Referenzzeitraum in der EU erteilten Zolltarifauskünfte, so ist die Gesamtzahl der gegen vZTA-Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfe sehr gering, und nur wenige sind von Erfolg gekrönt. Feststellungen während der Besuche: In dreizehn der vierzehn besuchten Mitgliedstaaten muss der Rechtsbehelf je nach den nationalen Rechtsvorschriften entweder innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erteilung der Zolltarifauskunft eingelegt oder die Verwaltung über die Absicht, Rechtsbehelf einzulegen, informiert werden. Die einzige Ausnahme von dieser Regel bildet Frankreich, wo der Berechtigte den Bestimmungen zufolge zu jedem Zeitpunkt während der Gültigkeitsdauer der Zolltarifauskunft Rechtsbehelf einlegen kann.

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In allen vierzehn Mitgliedstaaten ist die Erteilungsbehörde an der Durchführung der Rechtsbehelfsverfahren beteiligt. Sie muss den Schiedspersonen alle Informationen unterbreiten, die der Zollverwaltung vorlagen und die sie dazu veranlasst haben, die Ware der in der Zolltarifauskunft genannten Position zuzuordnen. In der Regel geht es hier um die bei der Zollverwaltung eingereichten Angaben, in manchen Mitgliedstaaten kann jedoch auch eine ausführliche Begründung angefordert werden. In einigen Mitgliedstaaten befasst sich in erster Instanz die Zollverwaltung mit dem eingelegten Rechtsbehelf, der jedoch stets von anderen Beamten behandelt wird als denen, die die zolltarifliche Einreihung vorgenommen oder die Zolltarifauskunft erteilt haben. Der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens kann in diesem Fall nicht von der vZTA-Abteilung angefochten werden. In anderen Mitgliedstaaten kann sich der Berechtigte direkt an ein nationales Gericht wenden, das für Steuer- und Finanzfragen zuständig ist. Bei Rechtsbehelfsverfahren, die vor nationalen Gerichten verhandelt werden, können die Zollverwaltungen gegen jede Entscheidung Berufung einlegen, die ihrer Ansicht nach gegen EU-Recht verstößt. Hat ein Rechtsbehelfsverfahren das höchste Gericht auf nationaler Ebene erreicht, ist das Gericht verpflichtet, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen, sofern es um die Auslegung von EU-Recht geht. Nationale Rechtsbehelfsverfahren Feststellungen während der Besuche: Im Folgenden wird in vereinfachter Form erläutert, wie die in der ersten Phase der Überprüfung besuchten Mitgliedstaaten mit Rechtsbehelfen umgehen. Dadurch soll eine Vorstellung von der Vielfalt der Verfahren vermittelt werden, die in den nationalen Rechtssystemen der EU verankert sind. Dabei darf nicht vergessen werden, dass vZTA-Berechtigte unabhängig von der Funktionsweise der Rechtsbehelfssysteme auf nationaler Ebene stets Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der EU-Zollverwaltungen einlegen können. Polen: Bei Erteilung einer Zolltarifauskunft fügt die Verwaltung der Auskunft gemäß polnischem Recht erläuternde Anmerkungen zum Rechtsbehelfssystem bei. Der Rechtsbehelf muss innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Tag der Inkenntnissetzung des Berechtigten über die Zolltarifauskunft eingelegt werden. Nach polnischem Recht können alle Entscheidungen, also auch verbindliche Zolltarifauskünfte, angefochten werden, wobei der erste Rechtsbehelf normalerweise an den Leiter einer der 46 Zollstellen in Polen zu richten ist. Rechtsbehelfe gegen vZTA-Entscheidungen können dagegen nur an die Zollkammer in Warschau geschickt werden. Der Leiter der Warschauer Zollkammer, der einzigen Behörde, die in Polen Zolltarifauskünfte erteilt (Behörde erster Instanz), entscheidet darüber, ob der Rechtsbehelf begründet ist, und teilt seine Entscheidung innerhalb von vierzehn Tagen mit. Wird der Rechtsbehelf zurückgewiesen, überstellt der Leiter der Zollkammer alle einschlägigen Unterlagen zusammen mit einer ausführlichen Begründung dem Finanzminister, der zweiten Instanz. Der Minister trifft seine Entscheidung aufgrund von Empfehlungen eines Teams von Rechtsexperten. Der Rechtsmittelführer kann sich in dieser Verfahrensphase vertreten lassen (durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt, Zollagenten o. Ä.). In erster Instanz muss über den Rechtsbehelf innerhalb von vierzehn Tagen verhandelt werden, in zweiter Instanz sollte das Verfahren innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein. In bestimmten Situationen können komplexe Fälle aber auch bis zu sechs Monate oder sogar länger in Anspruch nehmen. Wird die Zweimonatsfrist überschritten, muss der Rechtsmittelführer schriftlich über die Gründe für die Fristüberschreitung unterrichtet werden, wobei auch der Termin der Entscheidung bekanntgegeben werden sollte. Gegen die Entscheidung des Ministers kann beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden.

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Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit des Rechtsbehelfs und kann den Fall entweder untersuchen oder ihn zurückweisen. Falls entschieden wird, den Fall zu untersuchen, kann das Gericht die Entscheidung des Finanzministers bestätigen oder aufheben. Der Fall wird unabhängig von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an den Finanzminister zurückverwiesen, wo er erneut vom Minister und seinen Rechtsexperten behandelt wird. Zur Zeit des Besuchs in Polen waren im Referenzzeitraum vierzehn Rechtsbehelfsverfahren gegen vZTA-Entscheidungen angestrengt worden. Vier davon wurden aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen, sechs wurden vom Rechtsmittelführer zurückgezogen, drei wurden aus formalen Gründen zurückgewiesen. Das verbliebene Verfahren war noch nicht beendet. Schweden: In Schweden müssen Rechtsbehelfe innerhalb von drei Wochen, nachdem eine Entscheidung ergangen ist, eingelegt werden. Sie müssen an das Bezirksgericht adressiert sein und über die Zollverwaltungen eingereicht werden. Rechtsbehelfe gegen vZTA-Entscheidungen sind an das Bezirksgericht in Göteborg zu richten. Der Rechtsbehelf kann entweder vom Berechtigten der Zolltarifauskunft oder einem Vertreter eingelegt werden, der seine Bevollmächtigung nachweisen muss. Wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, wird die Zolltarifauskunft widerrufen und eine neue Zolltarifauskunft erteilt, falls die Zollverwaltung dazu aufgefordert wird. Weist das Bezirksgericht den Rechtsbehelf jedoch zurück, kann eine höhere Instanz angerufen werden, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Es wurde geschätzt, dass erstinstanzliche Rechtsbehelfsverfahren rund drei Wochen in Anspruch nehmen. Die schwedische Zollverwaltung verfügt über einen juristischen Dienst, der sie in Bezug auf die Formulierung und Präsentation von Einreichungen bei Gericht berät. Falls die Zollverwaltung ein einreihungsbezogenes Urteil in keiner Weise nachvollziehen kann, geht sie in Berufung. Die Zahl der in Schweden jährlich eingelegten Rechtsbehelfe ist gering. Zur Zeit des Besuchs wurde geschätzt, dass etwa 1,9 % der erteilten Zolltarifauskünfte angefochten wurden, der überwiegenden Mehrheit der Anfechtungen jedoch nicht stattgegeben wurde. Wird der Anfechtung stattgegeben, geht die schwedische Verwaltung in 50 % bis 80 % aller Fälle in Berufung. Deutschland: Hinweise zum Rechtsbehelfssystem werden der Zolltarifauskunft bei Inkenntnissetzung des Antragstellers beigefügt. Zum Zeitpunkt des Besuchs mussten Rechtsbehelfe in erster Instanz schriftlich bei der Oberfinanzdirektion (der nächsthöheren Verwaltungsebene) innerhalb eines Monats nach Ergehen der Entscheidung eingelegt werden. Die dort verhandelten Rechtsbehelfsverfahren nahmen etwa vier bis sechs Monate in Anspruch. Bei der Anhörung in der Oberfinanzdirektion wird die Argumentation des Falles überprüft, wobei der Rechtsmittelführer in dieser Phase seinen Rechtsbehelf zurücknehmen kann. Wird dem Rechtsbehelf in erster Instanz stattgegeben, muss die Zolltarifauskunft widerrufen werden. Sollte der Rechtsmittelführer beschließen, die Entscheidung der Oberfinanzdirektion anzufechten, ist innerhalb eines Monats beim Finanzgericht (der zweiten Instanz) Berufung einzulegen. Das Finanzgericht kann verfügen, dass die Zolltarifauskunft zu widerrufen und/oder eine neue Zolltarifauskunft zu erteilen ist. Es ist außerdem befugt, eine Entscheidung über die Einreihung der Ware in der neuen Zolltarifauskunft zu fällen. Wird der Rechtsbehelf in zweiter Instanz zurückgewiesen, kann sich der Berechtigte in dritter Instanz an das höchste zuständige Gericht, nämlich den Bundesfinanzhof, wenden. Um diese Instanz anrufen zu können, muss der Rechtsmittelführer jedoch neue Anhaltspunkte oder Beweise dafür vorlegen, dass das erstinstanzliche Urteil formale Fehler aufweist. Ungarn: Zusätzlich zu den standardmäßigen „Wichtigen Hinweisen“ auf dem vZTA-Bescheid weist die ungarische Verwaltung auch noch in Feld 9 des Bescheids (Begründung usw.) auf das Recht

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auf Einlegung eines Rechtsbehelfs hin und gibt Zusatzinformationen über das Rechtsbehelfssystem. Nach ungarischem Recht müssen Rechtsbehelfe innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ergehen einer Entscheidung eingelegt werden. Rechtsbehelfe gegen vZTA-Entscheidungen sind an die Ungarische Zoll- und Finanzwache im Chemischen Institut zu adressieren. Dort wird innerhalb von 30 bis 60 Tagen über den Rechtsbehelf entschieden. Im Referenzzeitraum wurden 41 Rechtsbehelfe gegen vZTA-Entscheidungen eingelegt, von denen 23 stattgegeben wurde. In fünf der zurückgewiesenen Fälle wurde bei Gericht Berufung eingelegt. Die Gerichte können erst angerufen werden, nachdem die Zoll- und Finanzwache den Fall gehört hat. Endet ein Rechtsbehelfsverfahren vor Gericht, wird die Zollverwaltung durch Beamte der Zentralstelle vertreten, bisweilen nehmen jedoch auch Beamte des Chemischen Instituts als Experten teil. Belgien: Bei Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft fügt die belgische Verwaltung einen Informationsvermerk mit wichtigen Einzelheiten über die Rechtsbehelfsverfahren bei. In Belgien müssen Rechtsbehelfe innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Erteilung der Zolltarifauskunft eingelegt und an den Leiter der Zollverwaltung adressiert werden. Nur der Berechtigte kann die Entscheidung anfechten. In erster Instanz wird das Rechtsbehelfsverfahren, das sechs bis zwölf Monate dauert, von der Rechtsmittelabteilung der belgischen Zollverwaltung verhandelt, wobei das vZTA-Team stets um die Akte sowie um Angaben in Bezug auf die Einreihung gebeten wird. Rechtsbehelfe können nicht direkt bei Gericht eingelegt werden, zuerst muss der Weg über die Rechtsmittelabteilung der Zollverwaltung beschritten werden. Falls diese den Rechtsbehelf zurückweist, kann anschließend das nationale Gericht erster Instanz angerufen werden. Danach kann beim nationalen Gericht in zweiter Instanz Berufung eingelegt werden. Niederlande: Wie in Belgien werden der Zolltarifauskunft auch in den Niederlanden wichtige Einzelheiten zum Rechtsbehelfsverfahren beigefügt. In den Niederlanden müssen Rechtsbehelfe innerhalb von sechs Wochen ab Inkenntnissetzung über die Zolltarifauskunft eingelegt werden, und zwar bei der Rechtsmittelabteilung der Rotterdamer Zollverwaltung. Das dortige Team fordert vom vZTA-Team stets die betreffende Akte sowie einen erläuternden Vermerk über die zolltarifliche Einreihung an, allerdings nimmt das vZTA-Team nicht am eigentlichen Rechtsbehelfsverfahren teil, während der Rechtsmittelführer zur Teilnahme eingeladen werden kann. Die Zollverwaltung kann die Entscheidungen der Rechtsmittelabteilung nicht anfechten. Deren Entscheidung kann bis zu sechs Wochen dauern. Der Rechtsmittelführer kann gegen die Entscheidung der Rechtsmittelabteilung Berufung einlegen und den Fall vor das nationale Gericht in Haarlem (erste Instanz) bringen. Danach kann er das Gericht zweiter Instanz, die „Douane Kamer“, in Amsterdam anrufen. Es kann über ein Jahr bis zu einer Entscheidung dieser beiden Gerichte dauern. Im niederländischen Recht sind zu Rechtsbehelfsverfahren keine Fristen vorgegeben, einige Richter deuten jedoch an, wann mit einem Urteil zu rechnen ist. Die dritte Instanz ist der Kassationshof („Hoge Raad“). Alle drei Gerichte sind befugt, dem Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Die Kommission wird über alle Rechtssachen unterrichtet, die der niederländischen Zollverwaltung Probleme bereiten könnten. Spanien: Die spanische Verwaltung fügt auf der Rückseite des vZTA-Bescheids Zusatzangaben zum Rechtsbehelfsverfahren an, und zwar in Form eines Stempels. Nach spanischem Recht kann jeder Bürger einen Verwaltungsentscheid anfechten, im Fall von Zolltarifauskünften gilt dies jedoch nur für den Berechtigten. Dieser kann einen Vertreter benennen, dem eine notariell beurkundete Vollmacht zu erteilen ist. Ein Rechtsbehelf muss für zulässig erklärt werden, damit das Verfahren aufgenommen werden kann.

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Die Rechtsbehelfsverfahren in Spanien sind dreistufig angelegt. Die erste Instanz ist die „Agencia Tributaria“, bei der der Rechtsmittelführer „recurso de reposición“ (Widerspruch) einlegen kann, der ihn im Falle des Erfolgs dazu berechtigt, die nationalen Gerichte anzurufen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann sich der Rechtsmittelführer an das „Tribunal Económico-Administrativo Central“ wenden. Schlägt der Widerspruch dort ebenfalls fehl, können als Nächstes die nationalen Gerichte angerufen werden. Die Rechtsabteilung der „Agencia Tributaria“ holt beim vZTA-Team stets eine vorläufige Stellungnahme zu dem betreffenden Widerspruch ein. Diese wird geprüft, und falls die vZTA-Abteilung den Widerspruch als gerechtfertigt ansieht, schließt sich die „Agencia Tributaria“ normalerweise deren Meinung an. Der Antrag auf Widerspruch muss vom Vorsteher innerhalb eines Monats beantwortet werden, allerdings hat der Rechtsmittelführer kein Beschwerderecht, falls dies nicht geschieht. Im Fall des „Tribunal Económico-Administrativo Central“ beträgt die Frist ein Jahr, doch auch diese wird nicht immer eingehalten. Überschreitet die Verwaltung die Fristen für die Beilegung von Streitfällen, kann der Rechtsmittelführer bei der nächsthöheren Ebene Rechtsbehelf einlegen mit der Begründung, dass die Tatsache, dass ihm keine Antwort zuteil wurde, darauf schließen lässt, dass der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Er kann aber auch beschließen, die Entscheidung abzuwarten. Frankreich: Die französischen Rechtsbehelfsverfahren sind insofern einmalig, als keine Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen existiert. Eine vZTA-Entscheidung kann daher über ihre gesamte Gültigkeitsdauer hinweg angefochten werden. Jede Zolltarifauskunft wird von einem Formschreiben begleitet, das den Berechtigten darüber informiert, dass er zunächst mit der Abteilung E/4 Kontakt aufnehmen muss, falls er gegen die Entscheidung angehen möchte. Die Verfahren selbst werden nicht im Einzelnen erklärt, da im ersten Schritt die Verwaltung anzusprechen ist. Im Rahmen der im Jahr 2007 eingeführten Zertifizierung sollte der bei der Abteilung E/4 eingelegte erste Rechtsbehelf innerhalb von 30 Kalendertagen beantwortet werden, während die allgemeinen Verwaltungsregeln die Verwaltung dazu verpflichten, innerhalb von zwei Monaten zu antworten. Im Jahr 2007 wurden nur zwei von insgesamt 32 Rechtsbehelfsanträgen nicht innerhalb der 30-Tage-Frist beantwortet. Obwohl die Einlegung von Rechtsbehelfen keinerlei Fristen unterliegt, gehen diese in der Regel kurz nach Erhalt der verbindlichen Zolltarifauskunft ein. Vereinigtes Königreich: Die britische Verwaltung übermittelt jedem Antragsteller gemeinsam mit der Zolltarifauskunft ein Schreiben mit Erläuterungen zum Rechtsbehelfsverfahren. Im ersten Schritt kann innerhalb von 45 Tagen nach Ergehen der Entscheidung eine förmliche innerbehördliche Prüfung beantragt werden. Diese erste Prüfung muss binnen 45 Tagen abgeschlossen sein, andernfalls erhält die Entscheidung automatisch den Status „geprüft“. Im Verlauf der förmlichen innerbehördlichen Prüfung wird die vZTA-Abteilung konsultiert, allerdings trifft allein der für die Prüfung zuständige Beamte die Entscheidung. Die Steuer- und Zollbehörde (HMRC) kann die Entscheidung der innerbehördlichen Prüfung weder anfechten, noch kann der zuständige Beamte die Zollverwaltung anweisen, eine neue Zolltarifauskunft zu erteilen. Falls der Rechtsmittelführer nicht mit dem Ergebnis der Prüfung einverstanden ist, kann er beim „VAT and Duties Tribunal“, einer vom HMRC unabhängigen Stelle, innerhalb von 30 Tagen nach der auf die förmliche innerbehördliche Prüfung folgenden Entscheidung Rechtsbehelf einlegen. Es wurde geschätzt, dass eine Entscheidung des „Tribunal“ sechs Monate bis zwei Jahre und bisweilen auch länger dauern kann. Das „Tribunal“ kann die Erteilung einer neuen Zolltarifauskunft veranlassen, das HMRC kann die Entscheidungen des „Tribunal“ jedoch anfechten. Gegen Entscheidungen des „Tribunal“ kann beim „Appeals Court“ Berufung eingelegt werden, was jedoch äußerst selten vorkommt. Bei Rechtsbehelfsverfahren vor dem „Tribunal“ wird vom Anwaltsbüro in der Regel eine Fallkonferenz mit dem für die Prüfung zuständigen Beamten und gelegentlich dem betreffenden Referenten anberaumt, allerdings wird die Entscheidung unabhängig gefällt.

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Zum Zeitpunkt des Besuchs musste zuerst eine förmliche innerbehördliche Prüfung beantragt werden, bevor die Angelegenheit dem „Tribunal“ vorgetragen werden konnte. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch am 1. April 2009 geändert, so dass der Rechtsmittelführer sich nun auch ohne innerbehördliche Prüfung direkt an das „Tribunal“ wenden kann. Es wurde geschätzt, dass rund 1 % bis 2 % aller Zolltarifauskünfte angefochten werden, wobei in den meisten Fällen zugunsten der Verwaltung entschieden wird. Irland: Die irische Zollverwaltung kontaktiert den Antragsteller telefonisch, wenn die Einreihung in der Zolltarifauskunft von dessen Einreihungsvorschlag im Antragsformular abweicht. Dabei wird der Antragsteller auch darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, eine interne Prüfung zu verlangen, wenn er der Einreihung nicht zustimmt. Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zolltarifauskunft beim „Revenue Commissioners Office“ eingelegt werden. Die erste Prüfung dauert rund fünf Wochen und wird von einem Verwaltungsbeamten durchgeführt (gewöhnlich auf Ebene eines „Assistant Principal“), der die komplette Akte erhält und der Einreihungsabteilung Fragen stellen kann. Die Entscheidung wird unabhängig gefällt. Die Zollverwaltung hat keine Möglichkeit, die Entscheidungen des für die Prüfung zuständigen Beamten anzufechten. Ist der Wirtschaftsbeteiligte nicht mit der Entscheidung des für die Prüfung zuständigen Beamten einverstanden, kann er bei den „Appeals Commissioners“ Berufung einlegen. In diesem Fall bereiten beide Seiten eine Einreichung vor. Es wird eine Anhörung vor den „Appeals Commissioners“ anberaumt, die eine unabhängige Entscheidung treffen. Die „Appeals Commissioners“ können ebenso wie der Wirtschaftsbeteiligte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Entscheidung vorlegen. Das „Revenue Commissioners Office“ kann nur dann gegen eine Entscheidung der „Appeals Commissioners“ in Berufung gehen, wenn es der Meinung ist, dass ein Rechtsfehler vorliegt; ansonsten muss es die Entscheidung akzeptieren. Rumänien: Die rumänische Verwaltung hält es nicht für erforderlich, Antragstellern zusätzliche Informationen über die nationalen Rechtsbehelfsverfahren zu übermitteln, da sie den Inhalt der „Wichtigen Hinweise“ auf dem vZTA-Bescheid als ausreichend ansieht, um den Berechtigten über seine Rechte zu informieren. Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 30 Tagen nach der offiziellen Inkenntnissetzung über die Entscheidung eingelegt werden. Bei Zolltarifauskünften läuft die Frist ab dem Tag, an dem das Einschreiben beim Antragsteller eingeht. Der Rechtsbehelf wird in erster Instanz von der Nomenklaturstelle der Zollverwaltung geprüft, die die Zolltarifauskunft erteilt hat. Sie muss innerhalb von 30 Tagen antworten. Falls die Antwort den Wirtschaftsbeteiligten erneut nicht zufriedenstellt, kann er das zuständige Gericht anrufen. Die Nomenklaturstelle der Zollverwaltung erstellt dann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Fall, wobei die die Gerichtsunterlagen von der Rechtsabteilung erstellt werden. Slowakische Republik: Die slowakische Verwaltung fügt bei Inkenntnissetzung der Antragsteller über die Zolltarifauskunft keine zusätzlichen Angaben über die nationalen Rechtsbehelfsverfahren bei. Nach nationalem Recht sind Rechtsbehelfe innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung einzulegen. Der Rechtsbehelf wird in erster Instanz von der Behörde geprüft, die die Zolltarifauskunft erteilt hat. Folgt diese Behörde der Argumentation des Rechtsmittelführers, wird dem Rechtsbehelf stattgegeben. Verwirft sie die Argumentation jedoch, wird der Fall an die Zolldirektion der Slowakischen Republik verwiesen. Nach slowakischem Recht müssen „einfache“ Fälle unverzüglich beantwortet werden, „durchschnittliche“ Fälle innerhalb von 30 Tagen und kompliziertere Fälle innerhalb von 60 Tagen. Slowenien: Bei Inkenntnissetzung des Antragstellers über die Erteilung einer Zolltarifauskunft fügt die slowenische Verwaltung dem Bescheid ein Formschreiben bei, das den Berechtigten über sein

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Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung informiert. Nach slowenischem Recht muss das Finanzministerium innerhalb von 15 Tagen nach der Inkenntnissetzung des Antragstellers darüber unterrichtet werden, dass die Absicht besteht, Rechtsbehelf einzulegen. Das Finanzministerium legt die Fristen für die Einreichung von Argumenten fest, die den Rechtsbehelf begründen. In erster Instanz ist die Rechtsabteilung des Finanzministeriums, deren Mitarbeiter mit den Verfahren der zolltariflichen Einreihung vertraut sind, für das Rechtsbehelfsverfahren zuständig. Die Zollverwaltung stellt stets die gesamte Akte sowie eine Begründung der Entscheidung zur Verfügung; darüber hinaus kann sie um eine detailliertere und mit Gründen versehene Stellungnahme gebeten werden. In diesem Fall wird die Stellungnahme von einem anderen Beamten verfasst als dem, der die vZTA-Entscheidung erarbeitet hat. Das Finanzministerium entscheidet unabhängig über den Rechtsbehelf. Der Rechtsmittelführer kann gegen die erstinstanzliche Entscheidung beim Verwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Obersten Gerichtshof in Berufung gehen. Beides war zur Zeit des Besuchs noch nicht vorgekommen, im Fall des Falles würde die Zollverwaltung jedoch vor beiden Gerichten vom Finanzministerium vertreten. Italien: Die italienische Verwaltung macht in einem Begleitschreiben zu der Zolltarifauskunft zusätzliche Angaben über das Rechtsbehelfsverfahren. Nach italienischem Recht muss der Berechtigte bei der „Commissione Tributaria Provinciale di Roma“ Rechtsbehelf einlegen. Die Absicht dazu muss innerhalb von 60 Tagen nach Inkenntnissetzung über die Zolltarifauskunft bekanntgegeben werden. Die Agentur hat nach Ankündigung des Rechtsbehelfs 30 Tage Zeit, um die „Commissione Tributaria“ über die vom Rechtsmittelführer angekündigte Maßnahme zu unterrichten. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb der darauffolgenden 60 Tage bei der „Commissione Tributaria“ einzulegen. Die vZTA-Abteilung der italienischen Verwaltung übermittelt der Rechtsabteilung, die das Verfahren vorbereitet, alle fachlichen Informationen, nimmt jedoch niemals selbst an Gerichtsverhandlungen teil. Den Gerichten sind keine gesetzlichen Fristen zur Beantwortung des Rechtsbehelfs vorgegeben. Der Zeitpunkt der Entscheidung hängt stark von der jeweiligen Arbeitsbelastung der betreffenden Gerichte ab. Falls die „Commissione Tributaria“ die Zolltarifauskunft als nicht korrekt einstuft, muss sie von der Zollverwaltung widerrufen werden. Nach italienischem Recht kann lediglich der Inhalt einer Zolltarifauskunft (also die zolltarifliche Einreihung oder die Begründung) sowie die Ablehnung eines Antrags angefochten werden. Gegen Fristüberschreitungen gibt es keinen Rechtsbehelf. Die zweite Rechtsbehelfsinstanz ist die „Commissione Tributaria Regionale de Roma“. In dritter Instanz kann der Kassationshof angerufen werden, allerdings nur im Hinblick auf einen Mangel an Legitimität.

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Abschnitt 10: Rücknahme, Ungültigkeitserklärung und Widerruf sowie Verlängerung der Nutzungsdauer

(Abschnitte 15 und 16 des Fragebogens)

Bezug: Rechtsvorschriften: Artikel 8, 9, 10, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a

und Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission

Leitlinien: Abschnitte 10, 11 und 12

Allgemeiner Hintergrund: Bei Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft wird auch deren Gültigkeitsdauer angegeben. Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 beträgt die Gültigkeitsdauer einer Zolltarifauskunft sechs Jahre, kann allerdings, so die Rechtsvorschriften, unter besonderen Umständen verkürzt werden. Da die Angaben in einer Zolltarifauskunft für die EU-Zollverwaltungen bindend sind, können diese nicht verpflichtet werden, folgende Sachverhalte zu akzeptieren: (1) zolltarifliche Einreihungen, die nicht länger den Rechtsvorschriften entsprechen; (2) Entscheidungen, die aufgrund falscher oder absichtlich irreführender Angaben des Antragstellers ergangen sind. Würde über solche Sachverhalte hinweggesehen, würde dies den Wert und die Glaubwürdigkeit des vZTA-Systems ernsthaft beeinträchtigen. Bestimmte Artikel in den Rechtsvorschriften befassen sich daher mit der Rücknahme (Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92), der Ungültigkeitserklärung (Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) sowie den Sachverhalten, die zu einer Ungültigkeitserklärung führen (Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92). In Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist dargelegt, wann Ungültigkeitserklärungen in den verschiedenen Situationen in Kraft treten. Es ist sehr wichtig, alle Änderungen in Bezug auf die Gültigkeit von vZTA-Entscheidungen umgehend in die Datenbank EBTI-3 einzutragen. Geschieht dies nicht, ist es möglich, dass ein Mitgliedstaat eine Zolltarifauskunft akzeptiert, die von der erteilenden Verwaltung für ungültig hätte erklärt werden müssen. Wird eine Zolltarifauskunft in der Datenbank EBTI-3 für ungültig erklärt, widerrufen oder zurückgenommen, werden sowohl das Ende der Gültigkeit als auch die Gründe für die Ungültigkeitserklärung eingegeben. Zu allen in den Rechtsvorschriften aufgeführten Gründen gibt es Zahlencodes, die in die Datenbank einzutragen sind. Alle Verwaltungsbediensteten, die zur Datenbank EBTI-3 Zugang haben, können dadurch auf einen Blick den Gültigkeitsstatus einer Zolltarifauskunft erkennen und sehen, warum sie gegebenenfalls ihre Gültigkeit verloren hat.

Unterschied zwischen Rücknahme und Ungültigkeitserklärung bzw. Widerruf Allgemeiner Hintergrund: Es lohnt sich vielleicht, den rechtlichen Unterschied zwischen einer Rücknahme und einer Ungültigkeitserklärung oder einem Widerruf einer vZTA-Entscheidung zu

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erläutern. Für Uneingeweihte ist der Unterschied wahrscheinlich nicht besonders offensichtlich, für den Berechtigten sowie die Verwaltung können die Konsequenzen je nach den Gründen für die Beendigung der Gültigkeit einer vZTA-Entscheidung allerdings sehr unterschiedlich sein. Rechtlich gesehen besteht der Unterschied zwischen Rücknahme und Ungültigkeitserklärung bzw. Widerruf darin, dass bei einer Rücknahme die Entscheidung rechtlich niemals existierte, so dass dem Berechtigten zu keiner Zeit die durch die Zolltarifauskunft gewährte Rechtssicherheit zuteil wurde. Dagegen war eine für ungültig erklärte oder widerrufene Zolltarifauskunft eine gewisse Zeit lang gültig, in der sich der Berechtigte auf sie berufen konnte. Ungültigkeitserklärungen und Widerrufe gelten ab dem Tag der Benachrichtigung des Berechtigten, während für zurückgenommene Zolltarifauskünfte in der Datenbank keine Gültigkeitsdauer angegeben wird (Beginn und Ende der Gültigkeit stimmen überein). Aus diesem Grund ist es wichtig, die korrekte Ursache für die Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer einer vZTA-Entscheidung zu bestimmen und ordnungsgemäß in die Datenbank einzutragen. Die Rücknahme und ihre Folgen Allgemeiner Hintergrund: Eine vZTA-Entscheidung kann nur dann zurückgenommen werden, wenn erstens die vom Antragsteller übermittelten Angaben unvollständig, nicht korrekt oder irreführend waren, der Antragsteller dies zweitens hätte wissen müssen und folglich drittens die Entscheidung nicht ergangen wäre, wenn der Verwaltung vollständige und korrekte Angaben vorgelegen hätten. Da Importeure in vielen Fällen darauf angewiesen sind, vom Hersteller oder Lieferer der Ware mit den betreffenden Informationen versorgt zu werden, besteht stets die Möglichkeit, dass dem Importeur gegenüber falsche Angaben gemacht wurden, die er den Zollbehörden in gutem Glauben übermittelt hat. Daher ist es wichtig, dass die drei genannten Bedingungen allesamt zutreffen. Werden die genannten Sachverhalte durch die Zollverwaltung bestätigt, wird die Zolltarifauskunft zurückgenommen und der Berechtigte über die Entscheidung informiert. Die Rücknahme bedeutet, dass sich der Berechtigte nicht auf die in der Zolltarifauskunft genannte Einreihung berufen kann und dies auch nie konnte, da sie rechtlich gesehen niemals existierte. Falls der Berechtigte die verbindliche Zolltarifauskunft verwendet hat, muss er sämtliche dadurch umgangenen Zollabgaben und Gebühren entrichten. Es ist daher ganz wichtig, die Datenbank EBTI-3 zu aktualisieren, sobald über die Rücknahme einer Zolltarifauskunft entschieden wurde. Jeder Aufschub könnte unehrlichen Wirtschaftsbeteiligten die Gelegenheit geben, die betreffende Zolltarifauskunft in einem anderen Mitgliedstaat einzusetzen, die, solange sie in der Datenbank als gültig auftaucht, vom Einfuhrstaat akzeptiert werden muss. Die finanzielle Haftung für etwaige Verluste bei den traditionellen Eigenmitteln der EU würde in diesem Fall allerdings nicht dem Einfuhrmitgliedstaat angelastet. Stattdessen kann die Kommission auf Grundlage der durch die Datenbank EBTI-3 belegten verspäteten Aktualisierung des Status der Zolltarifauskunft den säumigen Mitgliedstaat zur Rechenschaft ziehen, was finanzielle Folgen für ihn haben könnte.

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Die Ungültigkeitserklärung und ihre Folgen Allgemeiner Hintergrund: Der wichtigste Unterschied zwischen einer zurückgenommenen und einer für ungültig erklärten oder widerrufenen verbindlichen Zolltarifauskunft liegt darin, dass letztere eine gewisse Zeitlang rechtlich gültig war und der Berechtigte sich während dieser Zeit auf sie berufen konnte. Während die Rücknahme von Zolltarifauskünften auf Handlungen des Antragstellers zurückgeht, hat der Berechtigte keine Kontrolle über die Ursachen einer Ungültigkeitserklärung oder eines Widerrufs, da entweder die Bestimmungen geändert wurden, so dass die in der Zolltarifauskunft angegebene zolltarifliche Einreihung der Ware nicht mehr stimmt, oder der Verwaltung bei Erteilung der Zolltarifauskunft ein Fehler unterlaufen ist. In Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) sind die Umstände dargelegt, unter denen eine Zolltarifauskunft ungültig wird. Allgemein gesprochen ist die Ungültigkeitserklärung Ergebnis einer veränderten Rechtsstellung der vZTA-Entscheidung: Entweder der Zolltarifcode existiert nicht mehr, der Gerichtshof der Europäischen Union hat ein einschlägiges Urteil erlassen, oder der Zolltarifcode lässt sich nicht mehr mit der Auslegung des Warencodes im Harmonisierten System (HS) oder der Kombinierten Nomenklatur (KN) vereinbaren. Da sich eine Ungültigkeitserklärung negativ auf die Interessen des Berechtigten auswirken kann, wird diesem unter bestimmten Umständen Gelegenheit gegeben, die Zolltarifauskunft maximal sechs Monate lang weiterzuverwenden, sofern er bestimmte Bedingungen erfüllt. Diese verlängerte Nutzungsdauer, auch „Vertrauensschutzfrist“ genannt, wird weiter unten in diesem Abschnitt ausführlicher erläutert.

Der Widerruf und seine Folgen Allgemeiner Hintergrund: Obwohl die Ungültigkeitserklärung einer verbindlichen Zolltarifauskunft auf den ersten Blick dasselbe zu sein scheint wie ihr Widerruf, besteht ein subtiler Unterschied zwischen beiden Maßnahmen und ihren Ursachen. Bei einer Ungültigkeitserklärung verliert die Zolltarifauskunft ihre Gültigkeit aufgrund rechtlicher Änderungen, so dass die Entscheidung entweder mit den Rechtsvorschriften oder der Auslegung des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur in Konflikt gerät. Im Falle eines Widerrufs wird die Entscheidung aufgrund eines Fehlers aufgehoben, der entweder zu einer falschen zolltariflichen Einreihung geführt hat oder zur falschen Angabe von Details, die nicht mit der Einreihung in Verbindung stehen. Unabhängig von den Ursachen sind weder der Antragsteller noch der Berechtigte für die Fehler der Verwaltung verantwortlich zu machen. Ein Einreihungsfehler liegt vor, wenn nach der internen Überprüfung einer Einreihung entschieden wird, dass die in einer Zolltarifauskunft angegebene zolltarifliche Einreihung falsch ist. Ferner kann ein solcher Fehler nach Konsultation mit anderen Mitgliedstaaten auftreten, wenn sich die erteilende Behörde den Argumenten einer anderen Verwaltung beugt. Darüber hinaus können solche Fehler auf Tippfehler zurückgehen, die sich in die zolltarifliche Einreihung gemäß der Zolltarifauskunft eingeschlichen haben. Im Falle eines Fehlers bei der zolltariflichen Einreihung konnte der Wirtschaftsbeteiligte bis zu seiner Benachrichtigung über den Widerruf seiner Zolltarifauskunft Rechtssicherheit für sich in Anspruch nehmen, so dass er nicht für Abgaben oder Zollgebühren haftbar gemacht werden kann, die bei einer korrekten Einreihung in der Entscheidung angefallen wären. Auch Fehler, die nicht den Bereich der Einreihung betreffen, können nicht dem Berechtigten angelastet werden, obwohl erwartet wird, dass

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dieser die Angaben in der Zolltarifauskunft prüft und die Erteilungsbehörde auf etwaige Fehler hinweist. Feststellungen während der Besuche Rücknahmen: Bei allen Rücknahmen, Ungültigkeitserklärungen und Widerrufen ist es äußerst wichtig, die Berechtigten möglichst schnell über die geänderte Gültigkeit ihrer Zolltarifauskunft zu informieren. Wird eine Zolltarifauskunft zurückgenommen, ist die Rücknahme ab dem Beginn der Gültigkeit der Entscheidung wirksam, was bedeutet, dass diese rechtlich gesehen niemals gültig war, so dass das Datum der Mitteilung an den Berechtigten in diesem Fall keinerlei Bedeutung hat. Rücknahmen werden in EBTI-3 durch Code 55 gekennzeichnet, den die Verwaltung zusammen mit dem Ende der Gültigkeitsdauer manuell in die Datenbank eintragen muss. Im Jahr 2005 wurden in der EU insgesamt 169 Zolltarifauskünfte zurückgenommen, 148 davon in den während der ersten Überprüfungsphase besuchten Mitgliedstaaten. Diese 148 zurückgenommenen Zolltarifauskünfte machten rund 87 % aller Rücknahmen in jenem Jahr aus, was nicht überrascht, da in dieser Phase die fünf Mitgliedstaaten mit den meisten Erteilungen besucht wurden. Im Jahr 2006 erhöhte sich die Zahl auf 411 Rücknahmen in den besuchten Mitgliedstaaten (98,7 % aller zurückgenommenen Zolltarifauskünfte), gemessen an 416 Rücknahmen in der EU als Ganzes. In einer ganz geringen Zahl an Fällen wich das von der Verwaltung eingetragene Enddatum vom Anfangsdatum der Gültigkeitsdauer ab, wodurch der Eindruck erweckt wurde, die betreffenden Zolltarifauskünfte seien eine bestimmte Zeitlang gültig gewesen, obwohl sie dies rechtlich niemals waren. Da dieser Fehler kein bestimmtes Muster aufwies, sondern zufällig auftrat, kann er menschlichem Versagen zugeschrieben werden. Verwaltungen, in denen dieser Fehler auftrat, wurden auf ihn aufmerksam gemacht. Des Weiteren wurde erläutert, welches Datum in das Feld „Ende der Gültigkeitsdauer“ einzutragen ist, und die Verwaltungen wurden gebeten, die mit Zolltarifauskünften befassten Beamten entsprechend anzuweisen. (Darüber hinaus sandte die Kommission im August 2008 eine Mitteilung an alle 27 Mitgliedstaaten, in der darauf hingewiesen wurde, dass sicherzustellen ist, dass zurückgenommenen Zolltarifauskünften keine Gültigkeitsdauer zugewiesen wird.) Berechtigte verlieren bei der Rücknahme einer verbindlichen Zolltarifauskunft nicht nur die Rechtssicherheit, die eine gültige Zolltarifauskunft gewährt, sondern können sich zudem weiteren Konsequenzen gegenübersehen, da vom Antragsteller fälschlicherweise erklärt wurde, die Angaben im Antragsformular seien korrekt. In solchen Situationen kann durchaus erwartet werden, dass die Verwaltung weitere Sanktionen verhängt, sobald die Irreführung ans Licht kommt. Da die Verhängung von Strafen jedoch Sache der nationalen Behörden ist, gibt es hier unterschiedliche Ansätze. In einer Reihe von Mitgliedstaaten ist die Verwaltung der Meinung, in solchen Fällen keine weiteren Maßnahmen ergreifen zu können, da diese nicht im Zollkodex vorgesehen seien. Da sich die Erklärung im Antragsformular jedoch auf Angaben bezieht, die für die nationalen Verwaltungen bestimmt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass sich alle Maßnahmen aufgrund falscher Erklärungen auf nationale Rechtsvorschriften stützen könnten. Ein weiterer Mitgliedstaat war der Ansicht, dass derartige Täuschungsversuche auf unlautere Absichten schließen lassen könnten. Daher wird in diesem Staat bei Rücknahme einer Zolltarifauskunft ein Profil erstellt und die Ware bei ihrer Einfuhr überprüft. In anderen Mitgliedstaaten werden die Teams, die Risikoanalysen durchführen, und/oder die mit nachträglichen Kontrollen befassten Prüfer über die Rücknahme von Zolltarifauskünften informiert. In mindestens zwei Mitgliedstaaten sind gerichtliche Schritte gegen Antragsteller vorgesehen, die die Verwaltung getäuscht haben, allerdings nur dann, wenn sich ein Vorsatz nachweisen lässt. Ein weiterer Mitgliedstaat nimmt eine erneute Überprüfung aller in der zurückgenommenen Zolltarifauskunft aufgeführten Waren vor, die der betreffende Importeur in den drei Jahren zuvor eingeführt hat.

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Ein Mitgliedstaat verlangt von den Berechtigten zurückgenommener oder widerrufener Zolltarifauskünfte durchgängig, dass die Originaldokumente an die Verwaltung zurückgesandt werden. Es ist allerdings auch festzuhalten, dass einige der besuchten Verwaltungen gar nicht mit Situationen konfrontiert waren, die die Rücknahme einer Zolltarifauskunft erforderlich gemacht hätten, und dass die jährliche Rücknahme in einigen anderen Staaten im einstelligen Bereich lag. Ungültigkeitserklärungen: Verliert eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgrund von Änderungen in der Nomenklatur (HS-Code oder KN) ihre Gültigkeit, muss dies nicht in die Datenbank EBTI-3 eingetragen werden, da das EBTI-System den betreffenden Code für die Ungültigkeitserklärung (61) und das Ende der Gültigkeitsdauer automatisch eingibt. Da Änderungen in der Nomenklatur mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, sind die Verwaltungen gesetzlich nicht verpflichtet, die Berechtigten von der bevorstehenden Statusänderung ihrer Zolltarifauskunft zu unterrichten. Überdies wird den Wirtschaftsbeteiligten in diesem Fall auch keine Verlängerung der Nutzungsdauer angeboten, da sie durch die Vorankündigung im Amtsblatt der Europäischen Union auf dem Laufenden gehalten werden und genügend Zeit haben, bei Bedarf einen Ersatz für die ungültig werdende Zolltarifauskunft zu beantragen. Obwohl sie nicht dazu verpflichtet sind, informieren einige Verwaltungen Wirtschaftsbeteiligte, deren Zolltarifauskunft aufgrund von Änderungen in der Nomenklatur ungültig wird, darüber, da sie dies für eine Frage guter Verwaltungspraxis halten. Auch wenn an jedem Jahresende sehr viele Wirtschaftsbeteiligte von solchen Änderungen betroffen sein können, gaben mehrere Mitgliedstaaten an, die Berechtigten darüber zu unterrichten, wenn eine Zolltarifauskunft aufgrund einer solchen Änderung ihre Gültigkeit verliert. Diese Aufgabe ist zeitlich und vom Aufwand her nicht zu unterschätzen, da tausende von Zolltarifauskünften aufgrund derartiger Änderungen ungültig werden können und tausende neuer Codes in Kraft treten, was eine Welle neuer vZTA-Anträge auslösen kann. Zolltarifauskünfte können auch aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ungültig werden. In diesem Fall muss die Verwaltung manuell Code 62 für die Ungültigkeitserklärung sowie das Ende der Gültigkeitsdauer eingeben. Ferner ist der Berechtigte darüber zu unterrichten, dass seine Zolltarifauskunft ihre Gültigkeit verliert und dass er berechtigt ist, die Weiterverwendung der Entscheidung, sofern er sie noch benötigt, für einen bestimmten Zeitraum genehmigen zu lassen. Ungültigkeitserklärungen aufgrund von Urteilen nationaler Gerichte sind ähnlich zu behandeln. Hier sind Code 63 und das Ende der Gültigkeitsdauer in die Datenbank einzugeben und die Berechtigten zu benachrichtigen. Alle in dieser Phase besuchten Mitgliedstaaten gaben Ungültigkeitserklärungen dieser Art ohne Verzug in die Datenbank ein. Im Jahr 2005 des Referenzzeitraums wurden 19 870 verbindliche Zolltarifauskünfte in der EU aufgrund von Änderungen in der Zollnomenklatur ungültig (Ungültigkeitscode 61), 19 212 davon entfielen auf die besuchten Verwaltungen. Im Jahr 2006 wurden insgesamt 33 423 Zolltarifauskünfte aufgrund von Änderungen in der Nomenklatur ungültig, wovon 32 185 auf die vierzehn besuchten Verwaltungen entfielen. Der Grund für den starken Anstieg im Jahr 2006 lag darin, dass am 31. Dezember 2006 um Mitternacht zahlreiche HS-Positionen gestrichen wurden, was ab 1. Januar 2007 auch Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur nach sich zog. Im Jahr 2005 wurden insgesamt 579 Zolltarifauskünfte aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ungültig, 566 davon in den besuchten Mitgliedstaaten. 2006 lag die Gesamtzahl bei 1084, wovon 1072 auf die besuchten Mitgliedstaaten entfielen. Die Zahl der Ungültigkeitserklärungen aufgrund von Urteilen der nationalen Gerichte belief sich im Jahr 2005 auf 106 und im Jahr 2006 auf 125. Sie alle betrafen die in der ersten Überprüfungsphase besuchten Mitgliedstaaten. Eine Verwaltung gab an, Zolltarifauskünfte stets an dem Tag für ungültig zu erklären, an dem die

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betreffende Maßnahme in Kraft tritt. Am selben Tag werde auch der Berechtigte mit Hilfe eines Formschreibens informiert. Dagegen sah eine Reihe von Mitgliedstaaten das Veröffentlichungsdatum der Maßnahme im Amtsblatt als Datum des Ungültigwerdens an. Eine weitere Verwaltung erklärte, man gehe davon aus, dass bei Verabschiedung eines Rechtsakts betroffene Zolltarifauskünfte an dem Tag ungültig würden, an dem der Rechtsakt in Kraft trete. Die Berechtigten würden nicht einzeln darüber unterrichtet, dass die sie betreffende vZTA-Entscheidung ungültig geworden sei, da der Rechtsakt veröffentlicht worden sei. Im Falle von Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur war die Verwaltung jedoch der Meinung, die Berechtigten sollten informiert werden, dass ihre Zolltarifauskunft nicht mehr gültig sei, da Erläuterungen allgemeinerer Natur seien und somit ein breiteres Warenspektrum beträfen. Daher werde Ungültigkeitserklärungen aufgrund geänderter Erläuterungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt. Widerrufe: Widerrufe gehen, wie bereits erläutert, auf Fehler in der Zolltarifauskunft zurück. Bei Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft kann es zu Einreihungsfehlern kommen, und solange solche Fehler nicht entdeckt und der Berechtigte nicht darüber informiert wird, kann sich dieser auf die durch die Zolltarifauskunft gewährte Rechtssicherheit verlassen. Auch bei Einreihungsfehlern muss dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben werden, bei Widerruf seiner Zolltarifauskunft eine Verlängerung der Nutzungsdauer zu beantragen. (Erläuterungen zur Verlängerung der Nutzungsdauer finden sich weiter unten.) Für diese Art von Fehler ist Ungültigkeitscode 64 zu verwenden. Im Jahr 2005 wurden insgesamt 1028 Zolltarifauskünfte aufgrund fehlerhafter Einreihungen für ungültig erklärt, 1006 davon wurden von den in der ersten Phase besuchten Mitgliedstaaten widerrufen. Im Jahr 2006 kam es zu insgesamt 1089 Widerrufen, von denen 1080 auf die besuchten Mitgliedstaaten entfielen. Auch hier darf nicht vergessen werden, dass die fünf Mitgliedstaaten, die die meisten Zolltarifauskünfte erteilen – zur Zeit des Besuchs über 85 % – in der ersten Phase des Verfahrens besucht wurden, was erklärt, dass der überwiegende Teil der für ungültig erklärten oder widerrufenen Zolltarifauskünfte diesen Mitgliedstaaten zuzuschreiben war. Es gibt eine Reihe von Fehlern, die nicht die zolltarifliche Einreihung betreffen, etwa Fehler beim Namen des Berechtigten, Fehler bei der Anschrift, Fehler bei den Modellbezeichnungen der Ware usw. Für Zolltarifauskünfte, die aufgrund solcher Fehler widerrufen werden, ist der Ungültigkeitscode 65 zu verwenden. Alle derartigen Widerrufe im Referenzzeitraum entfielen auf die in der ersten Phase besuchten Mitgliedstaaten. Im Jahr 2005 lag ihre Zahl bei 106, im Jahr 2006 bei 125 Fällen. Ein Mitgliedstaat gab an, dass bei Zolltarifauskünften, die für eine bestimmte Nomenklatur erteilt wurden, wobei der Berechtigte erst später merkt, dass er die Auskunft für eine andere Nomenklatur hätte beantragen sollen, eine neue Zolltarifauskunft erteilt, die vorhandene jedoch nicht widerrufen wird, da letztere von der Verwaltung als korrekt angesehen wird. Ein Mitgliedstaat erteilt beim Widerruf verbindlicher Zolltarifauskünfte eine Ersatzauskunft aus, bei der die Gültigkeitsdauer jedoch um den Zeitraum des Bestehens der ursprünglichen Zolltarifauskunft verkürzt ist. Alle anderen Mitgliedstaaten erteilen solche Ersatzauskünfte für den gesamten in den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sechsjahreszeitraum. Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass die Rechtsvorschriften keine Ausnahmeregelung vorsehen, die die Erteilung einer Ersatzauskunft mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als dem vollen Sechsjahreszeitraums rechtfertigen würde.

Verlängerung der Nutzungsdauer (Vertrauensschutzfrist) Allgemeiner Hintergrund: Einem Berechtigten wird eine Verlängerung der Nutzungsdauer, gewöhnlich „Vertrauensschutzfrist“ genannt, gewährt, falls dieser auf Grundlage der Zolltarifauskunft

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vor seiner Benachrichtigung über deren Widerruf rechtsverbindliche Verträge zum Kauf und zur Einfuhr der betreffenden Ware geschlossen hat, sofern die Aufträge innerhalb des in der Verordnung genannten Zeitraums, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Widerruf der Zolltarifauskunft, ausgeführt werden. Wie schon weiter oben erläutert, soll die Verlängerung der Nutzungsdauer bewirken, dass die Entscheidung, eine Zolltarifauskunft aus rechtlichen Gründen zu widerrufen, keine nachteiligen Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten hat. Da die zolltarifliche Einreihung in einer Zolltarifauskunft bis zu ihrer Ungültigkeitserklärung oder ihrem Widerruf, gleich aus welchem Grund, rechtsverbindlich ist, kann sich der Wirtschaftsbeteiligte bei der Ein- oder Ausfuhr der Ware auf sie berufen. Hat ein Wirtschaftsbeteiligter zur Zeit des Widerrufs bereits rechtsverbindliche Verträge für die Lieferung der in der Zolltarifauskunft aufgeführten Ware abgeschlossen, sollte er nicht aufgrund von Gesetzesänderungen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, bestraft werden. Wie oben ausgeführt, resultiert eine Rücknahme aus einer vorsätzlichen Täuschung der Zollverwaltung und somit einem Fehlverhalten des Antragstellers, während sich eine Ungültigkeitserklärung aus Änderungen der Nomenklatur oder der Rechtsvorschriften ergibt und ein Widerruf aus Fehlern, die weder dem Antragsteller noch dem Berechtigten anzulasten sind. Dennoch hat ein Berechtigter bei nicht einreihungsbezogenen Fehlern keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Nutzungsdauer. Einfach ausgedrückt, ermöglicht die Vertrauensschutzfrist einem Wirtschaftsbeteiligten, die ihm erteilte Zolltarifauskunft, deren zolltarifliche Einreihung aus irgendeinem Grund nicht mehr korrekt ist, weiterzuverwenden. Sie bietet ihm weder zusätzliche Vergünstigungen, noch entbindet sie die Zollverwaltungen von der Pflicht, die unter normalen Umständen fälligen Prüfungen und Kontrollen durchzuführen. Da sie jedoch eine Situation schafft, die von unehrlichen Wirtschaftsbeteiligten ausgenutzt werden könnte – etwa durch Einfuhr größerer Mengen als bei Bewilligung der Vertrauensschutzfrist vereinbart mit dem Ziel, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen – müssen die Zollverwaltungen sehr sorgfältige Vorkehrungen dafür treffen, einen Missbrauch der Vertrauensschutzfrist zu verhindern. Feststellungen während der Besuche: Nach Aussage aller besuchten Mitgliedstaaten wurde die Nutzungsdauer von Zolltarifauskünften nur in einer verschwindend geringen Zahl an Fällen verlängert. Ein Mitgliedstaat gab an, vier Verlängerungen für Exportwaren desselben Berechtigten gewährt zu haben. Dies sei allerdings irrtümlich geschehen, da der Wirtschaftsbeteiligte vier Zolltarifauskünfte erhalten, aber in Wahrheit nur für eine davon eine Vertrauensschutzfrist beantragt habe. Ein anderer Mitgliedstaat erklärte, seinem Verständnis nach seien Vertrauensschutzfristen automatisch zu gewähren, allerdings sei bis zum Zeitpunkt des Besuchs kein einziger Fall vorgekommen. In beiden Fällen erläuterten die Untersuchungsteams, welche Verfahren bei der Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Nutzungsdauer anzuwenden sind. Ein weiterer Mitgliedstaat gab an, die Berechtigten bei widerrufenen Zolltarifauskünften nicht über ihr Recht auf Beantragung einer Verlängerung der Nutzungsdauer zu informieren. Es stellte sich jedoch heraus, dass im Benachrichtigungsschreiben auf den spezifischen Artikel in den Bestimmungen hingewiesen wurde, in dem das Recht erwähnt ist, ohne dass jedoch ausdrücklich auf das Recht selbst Bezug genommen wird. Der Mitgliedstaat begründete dies damit, dass die Wirtschaftsbeteiligten mit diesem Recht vertraut sein sollten, da es im Zollkodex explizit behandelt wird. Das Untersuchungsteam empfahl, die Berechtigten bei ihrer Benachrichtigung nichtsdestotrotz ausdrücklich auf ihr Recht aufmerksam zu machen. Da es nur selten vorkommt, dass Verlängerungen der Nutzungsdauer beantragt und bewilligt werden, meinten die Mitgliedstaaten, sie seien am besten in der Lage, darüber zu entscheiden, wie diese Konzession kontrolliert werden sollte. Angesichts der minimalen Zahl jährlicher Fälle bestand Einvernehmen darüber, dass zu förmliche oder zu umfangreiche Kontrollverfahren weder erforderlich noch wirtschaftlich vertretbar seien. Gleichzeitig war man der Auffassung, dass Risikoanalysen sehr hilfreich seien, um festzustellen, wann erhöhte Wachsamkeit geboten sei und welche Vorkehrungen getroffen werden sollten. Ferner hieß es, dass die nationalen Rechnungsprüfer durch nachträgliche

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Kontrollen die Verwendung der Vertrauensschutzfrist überprüfen sollten. Acht der vierzehn besuchten Mitgliedstaaten erklärten, es seien keinerlei Anträge auf eine Verlängerung der Nutzungsdauer eingegangen, während sechs Verwaltungen (darunter vier der fünf Staaten mit den meisten Erteilungen) zwischen zwei und siebzehn Anträge erhalten hatten.

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Abschnitt 11: Verbreitung von Informationen über verbindliche Zolltarifauskünfte; Schulungsmaßnahmen

Abschnitte 19, 20 und 21 des Fragebogens

Bezug: Rechtsvorschriften: Keine Leitlinien: Abschnitt 3

Allgemeiner Hintergrund: Dieser Abschnitt befasst sich mit Schulungsmaßnahmen sowie der Verbreitung von Informationen bei Zollverwaltungen, Ministerien oder anderen Regierungsstellen und bei der Allgemeinheit. Jedes Programm oder System muss, um erfolgreich zu sein, all jenen, die direkt damit zu tun haben, die richtigen Schulungsmaßnahmen bieten und den Zielgruppen die Vorteile des Programms oder Systems darstellen. Dies gilt auch für den Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Schulungsmaßnahmen Feststellungen während der Besuche: Zollbeamten werden im Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte zwei Arten von Schulungen geboten: Lehrgänge der Kommission und Schulungen auf nationaler Ebene. Beamte in Abteilungen, die alle Aspekte der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte abdecken, werden besonders intensiv geschult. Es ist aber auch wichtig, Zollbeamte allgemein mit Zolltarifauskünften vertraut zu machen; sie müssen ihren Zweck kennen und wissen, wie mit ihnen umzugehen ist, falls sie in ihrem Arbeitsalltag damit konfrontiert werden. Die Kommission organisiert jährlich mindestens vier Lehrgänge, drei in englischer und einen in französischer Sprache. Diese Lehrgänge sind auf maximal zwölf Teilnehmer pro Lehrgang beschränkt, wobei jährlich höchstens zwei Beamte pro Mitgliedstaat teilnehmen können. Die Lehrgänge der Kommission richten sich an die Beamten der Zollstellen, die vZTA-Anträge bearbeiten oder Zolltarifauskünfte erteilen. Die dreitägigen Lehrgänge behandeln sämtliche Aspekte der Verfahren, etwa die Eingabe von Anträgen in die Datenbank, die Erteilung und Eingabe der Zolltarifauskünfte, die Indexierung, das Anfügen von Abbildungen, die Durchsuchung der Datenbank usw. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung hatten Beamte aus allen Mitgliedstaaten an solchen Kommissionslehrgängen teilgenommen, und es hat sich eingebürgert, alle neuen Mitarbeiter in den vZTA-Abteilungen der Verwaltungen ganz selbstverständlich zur Teilnahme anzumelden. Aber auch wenn in vielen Mitgliedstaaten, insbesondere in denjenigen mit kleinen Verwaltungen, alle vZTA-Beamte zu irgendeinem Zeitpunkt an diesen Lehrgängen teilnehmen können, wurde schon immer darauf hingewiesen, dass von den Teilnehmern erwartet wird, Kollegen in der eigenen Verwaltung bei Bedarf zu schulen. Bei den Schulungsmaßnahmen auf nationaler Ebene kommen verschiedene Methoden zum Einsatz. Alle Verwaltungen bieten neuen Mitarbeitern im vZTA-Bereich eine Form der Einweisung am Arbeitsplatz, gelegentlich in Kombination mit besonderen Lehrgängen. Ein Mitgliedstaat setzt allein auf die Einweisung am Arbeitsplatz, während die restlichen dreizehn Staaten besondere Aspekte des Umgangs mit Zolltarifauskünften in Lehrgängen behandeln, etwa die zolltarifliche Einreihung und

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warenspezifische Technologien. Überdies nehmen die meisten Mitgliedstaaten ein kurzes Schulungssegment zu Zolltarifauskünften in die allgemeinen Lehrgänge auf, die alle Zollbeamten durchlaufen. Obwohl die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte darin nicht im Detail erläutert wird, werden Einzelheiten über die Art, die Ziele und die Vorteile von Zolltarifauskünften vermittelt. Diese Schulungen sind besonders für Beamte von Vorteil, die an Ein- oder Ausfuhrorten eingesetzt werden. Feststellungen während der Besuche: Alle Verwaltungen bieten irgendeine Art der Schulung zu verbindlichen Zolltarifauskünften an. Wie oben erwähnt, spielt die Einweisung am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle, um neue Beamte mit den Aufgaben und Verfahren vertraut zu machen, die bei der Bearbeitung von vZTA-Anträgen und der Erteilung von Zolltarifauskünften anfallen. Eine solche Einweisung ist besonders intensiv und behandelt alle Aspekte verbindlicher Zolltarifauskünfte, sowohl was die rechtliche als auch die administrative Seite angeht. Ein Mitgliedstaat bietet seinen Zollbeamten umfassende maßgeschneiderte Lehrgänge. Die Intensität der Schulung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Stelle. Sie reicht von der intensiven Einweisung am Arbeitsplatz und speziellen Lehrgängen für Beamte, die mit der Antragsbearbeitung und Erteilung von Zolltarifauskünften befasst sind, bis hin zu breiter angelegten Lehrgängen zur zolltariflichen Einreihung und Verwendung der verschiedenen IT-Tools, die den Beamten zur Verfügung stehen. Mehrere Mitgliedstaaten verfügen über besondere Zollausbildungsstätten. In Deutschland gibt es eine solche Ausbildungsstätte in Münster, sowie elf weitere Schulungszentren. In Münster ist eine mindestens zweijährige Ausbildung erforderlich, bevor ein Beamter im mittleren Zolldienst seine Arbeit aufnehmen kann. Beamte im gehobenen Dienst müssen drei Studienjahre absolvieren. Deutschland veröffentlicht zudem einen jährlichen Schulungskatalog für die Beamten (der auch Sprachkurse enthält). Die meisten Verwaltungen kombinieren die Einweisung am Arbeitsplatz mit besonderen Lehrgängen, um sicherzustellen, dass die neuen Mitarbeiter kompetent mit Zolltarifauskünften umgehen können. In einigen Mitgliedstaaten werden Neuzugängen im vZTA-Bereich auch Mentoringprogramme angeboten, und in mindestens einem Mitgliedstaat werden alle von neuen Mitarbeitern erarbeiteten Zolltarifauskünfte systematisch auf ihre Korrektheit überprüft. Viele Verwaltungen bieten spezielle Schulungen zum Thema Ausarbeitung und Erteilung von Zolltarifauskünften, entweder im Rahmen der Einweisung am Arbeitsplatz oder im Rahmen von Lehrgängen. Zollbeamte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie täglich oder auch unregelmäßig mit Zolltarifauskünften zu tun habe könnten, werden weniger intensiv geschult, wobei die Intensität je nach Mitgliedstaat variiert. Einige Mitgliedstaaten organisieren Lehrgänge speziell für Zollbeamte an Ein- oder Ausfuhrorten, die weniger tiefgehende Informationen bieten als für vZTA-Beamte. Einige Mitgliedstaaten bieten Zollbeamten außerhalb des vZTA-Bereichs keine spezifischen Lehrgänge an, andere dagegen schon. Verbreitung von Informationen über verbindliche Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Der Erfolg verbindlicher Zolltarifauskünfte zeigt sich an ihrer jährlich steigenden Zahl. Aufgrund der zunehmenden Verwendung von vZTA müssen Zollbeamte, die unmittelbar mit ihnen zu tun haben, wissen, wie in der täglichen Arbeit mit ihnen umzugehen ist, was entsprechende Schulungen erfordert. Allerdings sollten auch alle anderen Zollbeamten, wenn auch in geringerem Umfang, die wichtigsten Fakten über Zolltarifauskünfte kennen. Auf die Lehrgänge für Beamte, die täglich mit Zolltarifauskünften zu tun haben, wurde im vorstehenden Abschnitt über Schulungsmaßnahmen eingegangen.

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Ebenso ist es wichtig, alle Zollbeamten über sämtliche Entwicklungen im Bereich des Zollrechts sowie über alles, was sich auf die Einreihung von Waren auswirken könnte, zu informieren. Darüber hinaus muss die vom EBTI-System angesprochene Zielgruppe ermuntert werden, bei der Ein- oder Ausfuhr ihrer Waren Zolltarifauskünfte zu verwenden, und die Wirtschaftsbeteiligten müssen auf alle Entwicklungen und Änderungen im Bereich der Rechtsvorschriften, der Nomenklatur usw. aufmerksam gemacht werden. Die Vorteile verbindlicher Zolltarifauskünfte müssen einem möglichst breiten Publikum nahegebracht werden, also nicht nur den Wirtschaftsbeteiligten, sondern auch allen Regierungsstellen, die mit Handels- und Wirtschaftsfragen befasst sind. Weitergabe von Informationen innerhalb der Zollverwaltungen Feststellungen während der Besuche: Wie oben erläutert, müssen alle Mitarbeiter einer Zollverwaltung über Änderungen im Bereich der Rechtsvorschriften und der Zollnomenklatur unterrichtet werden, damit sie ihre Verantwortung gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit in vollem Umfang wahrnehmen können. In der Vergangenheit wurden solche Informationen in Form interner Mitteilungen und Ähnlichem weitergegeben, die zunehmende Nutzung der elektronischen Kommunikation hat die Methoden der Informationsverbreitung jedoch stark verändert. Die Ergebnisse der Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, auf denen Fragen erörtert werden, die für die vZTA-Beamten in den Verwaltungen von Interesse sind, werden an alle betroffenen Mitarbeiter weitergeleitet, entweder durch Veröffentlichung im offiziellen Organ der Verwaltung, durch interne, an die entsprechenden Personen gerichtete Mitteilungen oder durch Besprechungen mit dem jeweiligen Sitzungsteilnehmer. In vier Mitgliedstaaten werden wichtige Informationen über das offizielle Organ der Verwaltung an die Beamten weitergeleitet, in sieben anderen Mitgliedstaaten werden interne Mitteilungen an die Beamten verschickt, die von den im Ausschuss für den Zollkodex beschlossenen Maßnahmen betroffen sind. Hierbei gibt es verschiedene Vorgehensweisen. In einem der sieben Mitgliedstaaten werden die Informationen nur einer kleinen Gruppe betroffener Beamter zugeleitet, und zwar innerhalb von zwei Tagen nach Ende der Sitzung. In einem anderen der sieben Staaten hieß es, es dauere „normalerweise“ maximal fünf Arbeitstage, bis alle Betroffenen informiert seien. In vielen Fällen nimmt ein vZTA-Beamter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex teil und unterrichtet nach seiner Rückkehr die Kollegen über die Ergebnisse der Erörterungen. In einer Reihe von Mitgliedstaaten geben die Delegierten Informationen direkt in einer kurzen Sitzung an ihre Kollegen weiter und fertigen zudem einen schriftlichen Bericht an, der allen Mitarbeitern der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt wird. Nur ein Mitgliedstaat verlässt sich voll und ganz auf die mündliche Weitergabe der Informationen unter den Beamten. Neben den oben beschriebenen Verfahren setzen alle Verwaltungen bis auf eine unterschiedliche Methoden ein, um die Beamten zu informieren. In einer Reihe von Fällen werden die von der Kommission erstellten amtlichen Berichte etwa auch über das Intranet zugänglich gemacht, so dass sie von allen Interessierten eingesehen werden können. Ein Mitgliedstaat gab an, es sei wichtig, alle Entscheidungen im internen Newsletter der Verwaltung zu veröffentlichen, da die Beamten nur dann Ungültigkeitserklärungen für Zolltarifauskünfte vornehmen würden. Deutschland veröffentlicht alle Vorschriften, Erläuterungen und Tarifavise der Weltzollorganisation sowie Gerichtsentscheide und wichtige Ergebnisse der im Ausschuss für den Zollkodex geführten Diskussionen im Elektronischen Zolltarif online, der sowohl über das Intranet als auch das Internet zugänglich ist und regelmäßig aktualisiert wird.

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Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit Feststellungen während der Besuche: In neun der vierzehn besuchten Mitgliedstaaten ist es offizielle Strategie, Wirtschaftsbeteiligte zur Beantragung verbindlicher Zolltarifauskünfte zu ermuntern. Demgegenüber erklärte ein Mitgliedstaat, dies nicht zu tun, da man nicht in der Lage sei, mehr Anträge zu bearbeiten, während eine andere Verwaltung angab, keine aktive Werbung für die Beantragung von Zolltarifauskünften zu betreiben, da ihr Besitz nicht gesetzlich vorgeschrieben sei. Die restlichen drei Mitgliedstaaten unternahmen ebenfalls keine besonderen Aktivitäten, um Wirtschaftsbeteiligte zur Beantragung von Zolltarifauskünften anzuregen, gaben jedoch keine Gründe hierfür an. Die neun Mitgliedstaaten, die aktiv für verbindliche Zolltarifauskünfte werben, setzen auf die Websites ihrer Zollverwaltungen, um die Öffentlichkeit zu informieren. Die auf diesen Websites angebotenen Informationen variieren, und auch Verwaltungen, die angaben, keine aktive Werbung für Zolltarifauskünfte zu betreiben, bieten auf ihren Internetseiten zum Thema Zoll Informationen zum EBTI-System. In mehreren Mitgliedstaaten sind Informationen über Zolltarifauskünfte auch über die Websites anderer Ministerien erhältlich. Eine Verwaltung fordert Wirtschaftsbeteiligte aktiv zur Beantragung verbindlicher Zolltarifauskünfte auf, unternimmt jedoch keine besonderen Anstrengungen, um die Allgemeinheit über deren Existenz zu unterrichten. Während die Öffentlichkeit über das Internet leicht Zugang zu Informationen über Zolltarifauskünfte hat, wird ihr Inhalt in den vierzehn besuchten Mitgliedstaaten nicht auf einheitliche Weise aktualisiert. Zudem sind die Inhalte von Land zu Land verschieden. Einige Verwaltungen stellen die neuesten Informationen mit ziemlicher Verspätung ins Netz, eine Verwaltung aktualisiert ihre Website gar nur einmal jährlich. Andere Verwaltungen machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich und sorgen dafür, dass diese immer aktuell sind. Die Untersuchungsteams rieten den Mitgliedstaaten, die die Aktualität ihrer Internetseiten weniger wichtig nahmen, die Informationen für die Öffentlichkeit häufiger zu aktualisieren und größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten. Das Internet und verbindliche Zolltarifauskünfte Allgemeiner Hintergrund: Die seit 1991 erzielten Fortschritte im Bereich der Kommunikationsmethoden haben die Art und Weise, wie Organisationen und Regierungsstellen versuchen, die Öffentlichkeit zu erreichen, stark beeinflusst. Dies gilt auch für den Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte. Das Internet ist ein wichtiges Medium zur Verbreitung der Botschaft, dass der Besitz einer verbindlichen Zolltarifauskunft Rechtssicherheit in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung von Waren gibt und Wirtschaftsbeteiligte damit in die Lage versetzt, die zu erwartenden Abgaben und alle sonstigen Zollgebühren sowie Preise und Gewinnspannen zu berechnen. Trotz aller Fortschritte im Bereich der elektronischen Kommunikation behalten einige Verwaltungen neben ihrer Website jedoch weiterhin Callcenter oder Beratungsstellen bei, die der Öffentlichkeit den persönlichen Kontakt mit ihren Beamten ermöglichen. Aufgrund des Trends hin zur elektronischen Kommunikation unterhalten heutzutage auch alle Regierungen sowie die Europäische Kommission eigene Websites. Die Generaldirektion Steuern und Zollunion präsentiert auf einer Internetseite alle Angelegenheiten, die für die Allgemeinheit im Bereich Zoll und Steuern von Interesse sind. (http://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm) Außerdem gibt es eine spezielle Seite zum EBTI-3-System mit Links zu anderen einschlägigen Seiten, etwa zum Antragsformular, zu den Rechtsvorschriften in Bezug auf verbindliche Entscheidungen, zur aktuellen Liste der Zollbehörden, die vZTA-Anträge entgegennehmen und Zolltarifauskünfte erteilen dürfen, sowie zu allgemeinen Informationen darüber, wie ein vZTA-Antrag korrekt auszufüllen ist. (http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/classification_goods/index_de.htm)

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Die Seite enthält auch einen Link zur öffentlich zugänglichen Version der EBTI-Datenbank, über die alle gültigen Zolltarifauskünfte abgerufen werden können. Die Datenbank lässt sich anhand verschiedener Kriterien durchsuchen, etwa nach Mitgliedstaat, dem Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer, der zolltariflichen Einreihung sowie nach Stichwörtern (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ebti/ebti_home.jsp?Lang=de). Die Kriterien können einzeln oder in Kombination zur Durchsuchung der Datenbank verwendet werden. Websites der Verwaltungen in den Mitgliedstaaten Allgemeiner Hintergrund: Auch die Zollverwaltungen in allen Mitgliedstaaten unterhalten eigene nationale Websites. Feststellungen während der Besuche: Bei den Besuchen sahen sich die Untersuchungsteams auch die Websites der Verwaltungen an, um deren Aktualität zu prüfen und die Inhalte zu Zolltarifauskünften zu bewerten. Alle Verwaltungen stellten auf ihren Internetseiten Informationen über verbindliche Zolltarifauskünfte zur Verfügung, wobei Inhalt und Art der Informationen in den einzelnen Mitgliedstaaten variierten. In Bezug auf die Häufigkeit der Aktualisierung gab es große Unterschiede. Sie reichte von der regelmäßigen Eingabe neuer Informationen im gesamten Jahresverlauf bis hin zum Extremfall einer nur einmal jährlichen Aktualisierung. In vielen Fällen wurden die Seiten von speziellen IT-Abteilungen betreut, die von der Zollverwaltung gelieferte neue Inhalte oder Zusatzinformationen einfügten. In einer Reihe von Mitgliedstaaten wurden die Informationen nur in einer Sprache angeboten, und in einigen Fällen fehlte der Link zur Seite der GD TAXUD. Die Untersuchungsteams empfahlen diesen Mitgliedstaaten, einen Link zur Internetseite der GD TAXUD aufzunehmen und in Erwägung zu ziehen, Informationen zu den nationalen Bestimmungen über verbindliche Zolltarifauskünfte in mindestens einer weiteren geläufigen Sprache bereitzustellen.

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TEIL 3

Empfehlungen an die Mitgliedstaaten

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Empfehlungen an die Mitgliedstaaten

Allgemeiner Hintergrund: Die verschiedenen Teams bewerteten im Einklang mit den Zielen der Überprüfung, inwieweit die einzelnen Verwaltungen die EU-Rechtsvorschriften und die Verwaltungsleitlinien umsetzen. Wie erwartet, gab es in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Ergebnisse. Einige Mitgliedstaaten erhielten spezifische Empfehlungen, die jedoch für alle Staaten gelten. Eine Nennung der Mitgliedstaaten, denen besondere Empfehlungen zuteil wurden, wäre daher bedeutungslos. Die Empfehlungen sind nachstehend nach Abschnitten unterteilt beschrieben. Falls zu bestimmten Abschnitten keine Angaben gemacht werden, bedeutet dies, dass die Untersuchungsteams zu den betreffenden Themen keine Empfehlungen abgaben. Zusätzlich zu den Empfehlungen, die während der Besuche gegeben wurden, enthält der Bericht noch weitere Ratschläge, um mögliche Fragen in Bezug auf bestimmte Situationen vorwegzunehmen oder Unsicherheiten zu beseitigen.

Abschnitt 1: Allgemeine Informationen über die nationalen Verwaltungen

Empfehlungen:

Personalbestand: Die Personalstärke der Verwaltungen ist von besonderer Bedeutung, weshalb es wichtig ist, eine angemessene Zahl von Mitarbeitern aufrechtzuerhalten, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen.

In Anbetracht der hohen Standards, die in den Verwaltungen der besuchten Mitgliedstaaten festgestellt wurden, ist es wichtig, diese aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit noch zu erhöhen, um der Öffentlichkeit noch besser dienen zu können. Die Gesamtzahl der in der EU erteilten Zolltarifauskünfte steigt von Jahr zu Jahr. In neun der in dieser Phase der Überprüfung besuchten Mitgliedstaaten wurden im Jahr 2010 mehr Zolltarifauskünfte erteilt als im Jahr 2005. In nur einem Staat ist die jährliche Gesamtzahl seit dem Besuch fortlaufend gesunken, während die Zahlen in vier anderen Mitgliedstaaten darauf hindeuten, dass die Anzahl der eingegangenen Anträge und der erteilten Zolltarifauskünfte relativ stabil ist. Die Verwaltungen dürfen jedoch nicht vergessen, dass in bestimmten Zeitabständen eine Neubewertung der Personalstärke vonnöten ist.

In fast allen besuchten Verwaltungen waren die Mitarbeiter der Meinung, dass ihre Leistung durch mehr Personal verbessert werden könnte. In manchen Fällen hatte die Fähigkeit der Beamten, ihre Aufgaben effektiv zu erledigen, ihr Äußerstes erreicht. In allen besuchten Verwaltungen mussten die mit Zolltarifauskünften befassten Mitarbeiter auch noch andere Aufgaben übernehmen. Die Aufmerksamkeit, die auf diese Aufgaben verwendet werden muss, könnte die Fähigkeit der Dienststellen, die für die korrekte Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte nötigen Verfahren wirksam anzuwenden, negativ beeinflussen.

Hinzu kommt noch, dass durch die kontinuierliche Entwicklung in der Industrie insbesondere was die Elektronik und die Internettechnologie angeht, zur Bestimmung der zolltariflichen Einreihung neuer Produkte immer umfangreichere Recherchen erforderlich sind. Da den Verwaltungen in den Anträgen nur selten alle erforderlichen Angaben übermittelt werden, sind häufig zusätzliche Informationen nötig. Bei neuen Technologien ist es zudem oft der Fall, dass der jeweilige Sachverhalt von den Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Zollkodex erörtert werden muss. All dies setzt die Mitarbeiter, die Zolltarifauskünfte erteilen, unter Druck, was sich negativ auf die Beamten und ihre Arbeitsleistung

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auswirken kann.

Aus diesem Grund müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Mitarbeiterzahlen und die Aufgaben, die den Beamten zugewiesen werden, die Zolltarifauskünfte erteilen, regelmäßig neu bewerten, anstatt zu warten, bis Probleme auftreten. Es stimmt, dass viele Verwaltungen derzeit mit knapperen Haushaltsmitteln auskommen müssen, dies darf die Mitgliedstaaten jedoch weder daran hindern, ihren Pflichten nachzukommen, noch darf es die Leistung und Qualität der Dienstleistungen einschränken, die der Öffentlichkeit im Bereich verbindlicher Zolltarifauskünfte geboten werden.

Abschnitt 2: Behandlung, Registrierung und Datenbankeingabe von vZTA-Anträgen; Behandlung von

Mustern oder Proben Empfehlungen: Benachrichtigung: Antragsteller sind über den Eingang ihrer Anträge sowie das Datum zu benachrichtigen, an dem die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Dreimonatsfrist unter Berücksichtigung von Artikel 6 der Verordnung anläuft. Zu dieser Verpflichtung gibt es in den Rechtsvorschriften keinerlei Ausnahmeregelungen, zudem ist dieses Vorgehen eine Frage guter Verwaltungspraxis. Ebenso sollte Antragstellern stets der Eingang von Zusatzunterlagen oder von nach Antragseinreichung eingesandten Mustern oder Proben bestätigt werden. Wie dies geschieht, ist Sache der Verwaltung, allerdings sollte eine Aufzeichnung darüber aufbewahrt werden. Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte und ihre Behandlung: Anträge mit dürftigen oder unzureichenden Warenbeschreibungen sollten von den Zollverwaltungen abgelehnt werden. Beschreibungen wie „siehe Anhang“, „siehe Katalog“ oder „Möbelstück“ und dergleichen sind unzulässig, da Artikel 6 Absatz 3A Buchstabe d vom Antragsteller verlangt, die Ware, für die die Zolltarifauskunft beantragt wird, eindeutig zu beschreiben. Die Verwaltung ist nicht zur Deutung unzureichender Beschreibungen verpflichtet. Sollte eine Verwaltung versuchen, zu erahnen, was der Antragsteller meint, besteht zudem das Risiko, dass die Zolltarifauskunft nicht für die beabsichtigte Ware erteilt wird und dass aus einer solchen Deutung Fehler resultieren. Anträge mit derartigen Beschreibungen sollten daher abgelehnt und die Antragsteller aufgefordert werden, einen neuen Antrag mit einer ordnungsgemäßen Beschreibung in Feld 7 des Antrags, wie gesetzlich vorgeschrieben, einzureichen. Kontaktangaben: Alle Beamten, die Zolltarifauskünfte bearbeiten, sollten Zugang zu den Kontaktdaten ihrer Kollegen in den anderen Mitgliedstaaten haben, da solche Kontakte erforderlich und hilfreich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Es darf nicht vergessen werden, dass keine Verwaltung von den übrigen 26 Verwaltungen isoliert arbeitet und dass vZTA-Entscheidungen für alle 27 Mitgliedstaaten bindend sind. Enge Kontakte zwischen den Beamten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind daher für das gute Funktionieren des EBTI-3-Systems unerlässlich. Unverzügliche Eingabe von Anträgen in die Datenbank EBTI-3: Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, alle vollständig ausgefüllten Anträge unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 einzugeben. Anträge sind dann vollständig ausgefüllt, wenn der Antragsteller alle Pflichtfelder ausgefüllt hat. Fehlen Angaben, die für die Entscheidung nötig sind, ist dies kein ausreichender Grund, um den Antrag nicht in die Datenbank EBTI-3 hochzuladen. Die Qualität und Vollständigkeit der Angaben kann nach ihrer Veröffentlichung in der Datenbank überprüft werden.

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Werden vollständig ausgefüllte Anträge mit Verspätung eingegeben, erhöht sich das Risiko des VZTA-Shoppings und damit auch die Gefahr abweichender Einreihungen. Unverzügliche Weiterleitung von Anträgen durch die regionalen Zollstellen: Obwohl in den meisten Mitgliedstaaten eine einzige Zentralstelle zur Entgegennahme von Anträgen bestimmt wurde, gibt es mehrere Verwaltungen, die die Antragseinreichung bei regionalen Zollstellen oder anderen kommunalen Einrichtungen zulassen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass vZTA-Anträge, die an anderer Stelle eingereicht werden als der, an der sie bearbeitet werden, unverzüglich an die Zentralstelle weitergeleitet werden. Ferner sollte die Verwaltung dauerhaft unnötigen Verzögerungen vorbeugen. Muster oder Proben: Die Mitgliedstaaten werden an die Notwendigkeit erinnert, Muster oder Proben, insbesondere leicht verderblicher Natur, in ihrem genauen Originalzustand zu belassen. Dies ist besonders bei Lebensmitteln wichtig, da alle temperaturbezogenen oder sonstigen Änderungen, die dazu gedacht sind, sie in gutem Zustand zu erhalten, die Analyseergebnisse und daher auch die Einreihung gemäß der Zolltarifauskunft beeinflussen könnten. Ferner könnten im Falle eines Gerichtsverfahrens Zweifel an der Behandlung der Muster oder Proben den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Abschnitt 3: Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte aus anderen Mitgliedstaaten und von

außerhalb der Europäischen Union Empfehlungen: Nachforschungen in der Datenbank: Die Datenbank EBTI-3 sollte bei allen Anträgen konsultiert werden, vor allem aber bei solchen, die von oder im Namen von Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten oder von außerhalb der EU gestellt werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Anträge für eine gleiche Ware im Namen desselben Wirtschaftsbeteiligten in anderen Mitgliedstaaten eingereicht wurden. Es reicht nicht, den Inhalt von Feld 11 im Antragsformular gutgläubig hinzunehmen. Werden keine Nachforschungen angestellt, kann dies ernste Konsequenzen haben, falls festgestellt wird, dass die traditionellen Eigenmittel der EU dadurch vermindert wurden. Unverzügliche Eingabe von Anträgen in die Datenbank: Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass ausnahmslos alle Anträge unabhängig vom Antragsteller nach ihrem Eingang bei der Zollverwaltung umgehend in die Datenbank aufgenommen werden müssen, natürlich unter der Voraussetzung, dass alle neun Pflichtfelder (die Felder 1, 2, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13) im Antragsformular ausgefüllt sind. Zwar wird eingeräumt, dass dies die Personalressourcen einigen Mitgliedstaaten stark belastet, alle Verwaltungen sind aber gesetzlich zu diesem Schritt verpflichtet, was bedeutet, dass die Personalausstattung verbessert werden muss, falls dies der Grund für die Nichteinhaltung der Bestimmung ist. Bilaterale Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass bilaterale Kontakte zwischen den Verwaltungen integraler Bestandteil der Verfahren zur Ausarbeitung verbindlicher Zolltarifauskünfte sind. Aus diesem Grund sollte auf alle zwischenstaatlichen Anfragen und Kontaktaufnahmen möglichst schnell reagiert werden. Sofern es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu antworten, sollte sich die Verwaltung darum bemühen, die anfragende Stelle umgehend zu informieren. Alle Kontaktbemühungen seitens anderer Verwaltungen sollten beantwortet werden.

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Abschnitt 4: Bearbeitung von vZTA-Anträgen: Recherchen,

vZTA-Shopping und die Rolle der Laboratorien bei der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

Empfehlungen: Nachforschungen in der Datenbank: Die erste zu Abschnitt 3 genannte Empfehlung gilt auch hier, und zwar in Bezug auf Vorsichtsmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, um vZTA-Shopping zu unterbinden. Zunächst sollte eine sprachunabhängige Suche durchgeführt werden, um zu klären, ob der im Antragsformular vorgesehene Berechtigte bereits irgendwo in der EU eine Zolltarifauskunft erhalten hat. Wird eine gültige Zolltarifauskunft gefunden, richtet sich das Augenmerk danach auf die Ware, für die die Zolltarifauskunft erteilt wurde. Bei dieser ersten Suchanfrage anhand des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Berechtigten sind wie auch für die Suche anhand der zolltariflichen Einreihung keine Sprachkenntnisse erforderlich. Es wird allerdings eingeräumt, dass bei der Warenbeschreibung Verständnisprobleme auftreten können. In diesem Fall sollte die Verwaltung kontaktiert werden, die die Zolltarifauskunft erteilt hat. Zudem würde ein dem Antrag beigefügtes Bild zur Verständlichkeit der Ware beitragen und die Wirkung von Datenbankanfragen erhöhen. Bestätigung der Berechtigung: Diese Empfehlung ist eng mit der vorherigen verknüpft. Die Verwaltung sollte stets prüfen, ob der vorgesehene Berechtigte Anspruch auf eine Zolltarifauskunft hat. Gründe für die Nichterteilung einer Zolltarifauskunft sind unter anderem die fehlende Absicht, die Ware ein- oder auszuführen, oder die Tatsache, dass der vorgesehene Berechtigte bereits eine in der EU erteilte gültige Zolltarifauskunft für eine gleiche Ware besitzt. Behandlung von Anträgen im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU: Nach Auffassung der Kommission implizieren die Rechtsvorschriften, dass Zolltarifauskünfte nur Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in der EU oder von ihnen benannten Vertretern erteilt werden sollten. Obwohl dieser besondere Aspekt in den geltenden Rechtsvorschriften nicht behandelt wird, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, der Auffassung der Kommission zu folgen und Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem Drittland keine Zolltarifauskünfte zu erteilen. Schnellere Bearbeitung: Die Verwaltungen werden aufgefordert, bessere und wirksamere Verfahren zur Bearbeitung von Dokumenten einzusetzen, um wo immer möglich Effizienzsteigerungen zu erzielen. In einigen Verwaltungen wurden Verzögerungen festgestellt, die durch eine Optimierung der Verfahren beseitigt werden könnten. Labornutzung: Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die ihnen zur Verfügung stehenden Laboreinrichtungen zu nutzen. In einigen Verwaltungen war festzustellen, dass privat in Auftrag gegebene Analysen sehr häufig ungefragt akzeptiert wurden. Der Antragsteller ist für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben verantwortlich, aber auch die Verwaltung trägt Verantwortung, nämlich dafür, sich vor einer Entscheidung, die für sie selbst und die anderen 26 Verwaltungen rechtsverbindlich ist, zu vergewissern, dass die Angaben korrekt sind. Die den Zollverwaltungen angeschlossenen Laboratorien sollten daher gebeten werden, die Ergebnisse solcher privater Analysen wenigstens zu überprüfen. Falls die Verlässlichkeit der Ergebnisse angezweifelt wird, sollten Proben für eine Laboranalyse angefordert werden. Festlegung von Fristen für die Laboranalyse: Den Zollverwaltungen wird empfohlen, mit den Laboratorien Fristen zu vereinbaren, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. In

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zahlreichen Mitgliedstaaten führen die Laboratorien Analysen für alle Ministerien durch, so dass Verzögerungen aufgrund des Arbeitsanfalls gelegentlich unausweichlich sind. Diese sind jedoch nach Möglichkeit zu vermeiden. Da in den Rechtsvorschriften bestimmte Fristen vorgegeben sind, sollten die Analyseergebnisse sofort nach Bekanntwerden weitergeleitet werden, um den Zollverwaltungen die Bewertung der Ergebnisse und die zolltarifliche Einreihung zu erlauben. Die Rolle der Laboratorien: Die Laboratorien haben die Aufgabe, die Art und Eigenschaften der Ware zu bestätigen, sofern sie innerhalb der Verwaltung nicht zusätzlich mit einreihungsbezogenen Fragen beauftragt sind. Ein Labor kann der Zollverwaltung vorschlagen, wie eine Ware einzureihen ist, die abschließende Entscheidung liegt jedoch stets bei der Zollverwaltung selbst.

Abschnitt 5: Die Datenbanken DDS und EBTI-3, ihre Pflege und ihre Rolle

Empfehlungen: Unverzügliche Eingabe von Anträgen und verbindlichen Zolltarifauskünften: Die Mitgliedstaaten müssen Anträge und Zolltarifauskünfte stets unverzüglich an die Datenbank übermitteln und alle relevanten Angaben, insbesondere zur Gültigkeit, eingeben. Da die Verwaltungen in allen Mitgliedstaaten auf die Informationen in der Datenbank angewiesen sind, müssen diese stets korrekt sein. Nicht aktualisierte Daten können dazu führen, dass Verwaltungen bei Erteilung einer Zolltarifauskunft Fehler unterlaufen. In solchen Fällen liegt die Haftung bei der säumigen Verwaltung, der damit finanzielle Folgen drohen. Nutzung des Felds „Für Eintragungen der Zollbehörden“: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Feld „Für Eintragungen der Zollbehörden“ im vZTA-Antrag in vollem Umfang zu nutzen, um die einzelnen Schritte bei der Antragsbearbeitung darzulegen. Festgehalten werden sollten unter anderem sämtliche Gründe für Verzögerungen bei der Erteilung, jeglicher Schriftverkehr mit dem Antragsteller (z. B. die Anforderung von Zusatzunterlagen, Mustern oder Proben), das Datum der Übergabe einer Probe an das Labor wie auch ihrer Rückgabe sowie die Gründe für die Verweigerung einer Zolltarifauskunft. Außerdem sollte eingetragen werden, wann die Dreimonatsfrist anläuft. Diese Angaben schützen die Verwaltung nicht nur vor ungerechtfertigten Anschuldigungen fahrlässigen Verhaltens, sie liefern anderen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten zudem potenziell wichtige Informationen, falls der Antragsteller auch bei ihnen Anträge einreicht. Es ist wichtig, alle Angaben im Feld „Für Eintragungen der Zollbehörden“ zu datieren. Aufzeichnung aller durchgeführten Recherchen: Jede Fallakte sollte Hinweise zu allen im Rahmen der Antragsbearbeitung durchgeführten Recherchen, ob in der Datenbank, im Internet oder anderswo, enthalten. Eine Reihe von Mitgliedstaaten sind nach nationalem Recht zu solchen Aufzeichnungen verpflichtet, das Verfahren sollte jedoch in allen Verwaltungen Standard sein. Die Aufzeichnungen sind wichtig, falls die in einer Zolltarifauskunft angegebene Einreihung oder die Entscheidung, keine Zolltarifauskunft zu erteilen, angefochten wird, da sie belegen, auf welcher Grundlage die Entscheidung gefällt wurde.

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Abschnitt 6: Ablehnung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

Empfehlungen: Nutzung des Felds „Für Eintragungen der Zollbehörden“: Die zweite Empfehlung zu Abschnitt 5 ist auch für diesen Abschnitt relevant. Falls ein Mitgliedstaat beschließt, keine Zolltarifauskunft zu erteilen, wird empfohlen, dies kurz im Feld „Für Eintragungen der Zollbehörden“ am Ende des Antragsformulars zu begründen. Dies kann helfen, vZTA-Shopping zu bekämpfen, und die Transparenz erhöhen. Fehlende Absicht der Ein- oder Ausfuhr: Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, bei denen keine Ein- oder Ausfuhr beabsichtigt ist, sind zwar in die Datenbank EBTI-3 aufzunehmen, allerdings sollte keine Zolltarifauskunft erteilt werden. Zolltarifauskünfte sind nur dann zu erteilen, wenn angegeben wird, dass eine Ein- oder Ausfuhr beabsichtigt ist und die in Artikel 12 Absatz 7 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) genannten Zwecke verfolgt werden. Schriftliche Bestätigung der Rücknahme von Anträgen: Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zurück, sollte sich die Zollverwaltung das Ersuchen um Rücknahme des Antrags stets schriftlich bestätigen lassen.

Abschnitt 7: Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte und beschleunigte Verfahren; Verwendung

von Zolltarifauskünften Empfehlungen: Klarheit der Beschreibungen: Die in verbindlichen Zolltarifauskünften enthaltenen Warenbeschreibungen sollten klar verständlich sein, um Doppeldeutigkeiten oder Missverständnisse zu vermeiden. In Anbetracht der Bedeutung, die die Beschreibungen für die Zollbeamten haben, ist es besonders wichtig, die Merkmale der eingereihten Ware klar hervorzuheben. Neben einer präzisen Beschreibung sollte der Zolltarifauskunft in Fällen, in denen dies die Verständlichkeit erhöht, auch ein Bild der Ware beigefügt werden. Vertraulichkeit: Obwohl Antragsteller im Antragsformular Angaben kennzeichnen können, die sie als vertraulich behandelt wissen möchten, wird diese Möglichkeit aus welchem Grund auch immer nicht in jedem Fall wahrgenommen. Dies enthebt die Verwaltung jedoch nicht von der Verantwortung, bei Erteilung der Zolltarifauskunft kommerzielle Details wie Produktbezeichnungen, Marken, Formeln oder Rezepturen vertraulich zu behandeln. Falls die Verwaltung der Meinung ist, dass bestimmte Angaben vertraulich behandelt werden sollten, kann sie entweder mit dem Antragsteller Kontakt aufnehmen, um sich dies bestätigen zu lassen, oder die betreffenden Angaben aus eigenem Antrieb in das Feld „Handelsbezeichnung“ der Zolltarifauskunft eintragen. Die Geheimhaltungsvorschriften sind in jedem Fall zu respektieren. Aufzeichnung der Verwaltungsvorgänge: In Abschnitt 7 wurde berichtet, dass die Verwaltungen eine Reihe verschiedener Verfahren zur Aufzeichnung eingehender Anträge und ihrer

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Bearbeitungsschritte verwenden. Die Entscheidung darüber, wie diese Informationen aufgezeichnet werden, wird am besten den Verwaltungen überlassen. Es sollte jedoch festgehalten werden, wann ein Antrag bei der Verwaltung eingegangen ist und welche Schritte im Verlauf der Ausarbeitung und Erteilung der Zolltarifauskunft unternommen wurden (z. B. Anforderung von Zusatzunterlagen, Weiterleitung von Proben an das Labor, ihre Rückgabe an die Verwaltung usw.). Solche Aufzeichnungen können auch für die Verwaltung hilfreich sein, da sie möglicherweise Bereiche aufzeigen, in denen Schwachstellen bestehen und Verbesserungen nötig sind. Gewährleistung der Kontinuität: Für den Fall, dass ein Beamter längere Zeit ausfällt, sollten die Verwaltungen einen klaren Maßnahmenplan besitzen, um zu vermeiden, dass die Bearbeitung der von diesem Beamten betreuten vZTA-Anträge unnötig verzögert wird. Außerdem sollte jede Verwaltung über einen Geschäftskontinuitätsplan verfügen, um die reibungslose Bearbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte während der Urlaubszeit zu gewährleisten.

Abschnitt 8: Abbildungen und Stichwörter Empfehlungen: Aufnahme von Abbildungen zu vZTA-Anträgen: Wann immer möglich, sollte einem vZTA-Antrag bei Eingabe in die Datenbank EBTI-3 ein Bild der in der Zolltarifauskunft genannten Ware beigefügt werden. Abbildungen helfen den Zollbeamten nicht nur, die Ware zu identifizieren, sie sind auch für die Bekämpfung von vZTA-Shopping wichtig. Dieselbe Abbildung kann, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Abbildungen, auch der Zolltarifauskunft beigefügt werden. Eindeutigkeit der Abbildungen: Außer in besonderen Umständen (siehe nachfolgende Empfehlung) sollte ein und dieselbe Abbildung nicht für mehrere Zolltarifauskünfte verwendet werden. Da sich jeder im Namen eines einzelnen Wirtschaftsbeteiligten gestellte Antrag auf unterschiedliche Warenarten beziehen muss, könnte die Verwendung der jeweils selben Abbildung zu Fehlinterpretationen der einzureihenden Waren führen. Wenn verschiedene Anträge für dieselbe Ware mit denselben Eigenschaften, aber beispielsweise unterschiedlichen Größen oder Farben eingereicht werden und sich die Eigenschaften oder Größen nicht auf die Einreihung auswirken, kann eine einzige Zolltarifauskunft erteilt und mit einer einzigen Abbildung versehen werden, wobei die Modellnummern, Größen, Farben usw. unter den vertraulichen Angaben aufgeführt werden können. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-199/09 (Schenker SIA) zur Bedeutung des Begriffs „eine Art von Waren“ (Amtsblatt C 30 vom 29.1.2011, Seite 4.)) Abbildungen von Waren, die im Einzelhandel als Warenzusammenstellung verkauft werden: Obwohl manche Waren zu Handelszwecken als Warenzusammenstellung verkauft werden, sind sie aus zolltechnischer Sicht nicht als einzelner Gegenstand zu behandeln. Falls in solchen Fällen entschieden wird, dass jeder Bestandteil gesondert einzureihen ist, sollte jeder einzelnen Zolltarifauskunft eine Abbildung des eingereihten Bestandteils sowie eine Abbildung der Warenzusammenstellung beigefügt werden, die im Einzelhandel angeboten werden soll. Hierbei kann für jede Zolltarifauskunft dieselbe Abbildung der Warenzusammenstellung verwendet werden.

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Abschnitt 9: Rechtsbehelfe Empfehlungen: Informierung der Öffentlichkeit über Rechtsbehelfsverfahren: In einer Reihe von Mitgliedstaaten war festzustellen, dass bei Erteilung von Zolltarifauskünften keine Angaben zu den Rechtsbehelfsverfahren gemacht wurden. Die betreffenden Verwaltungen waren der Meinung, bei Übersendung der Zolltarifauskunft an den Wirtschaftsbeteiligten sei eine Wiederholung der Bestimmungen nicht nötig, da diese in den Rechtsvorschriften dargelegt seien. Die Berechtigten sollten allerdings im Mitteilungsschreiben zu der Zolltarifauskunft über die im nationalen Recht festgelegten Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sowie über Einzelheiten zu der Stelle informiert werden, an die die Rechtsbehelfe gerichtet werden müssen. Dies ist besonders für Berechtigte wichtig, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

Abschnitt 10: Rücknahme, Ungültigkeitserklärung und Widerruf sowie Verlängerung der Nutzungsdauer

Empfehlungen: Unverzügliche Eingabe von Daten: Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass alle Daten in Bezug auf die Gültigkeit einer Zolltarifauskunft unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 einzugeben sind. Geschieht dies nicht, kann es vorkommen, dass in einem Mitgliedstaat, etwa auch im Mitgliedstaat der Erteilung, eine ungültige Zolltarifauskunft vorgelegt und angenommen wird. Ersatzweise ausgefertigte Zolltarifauskünfte: Bei Ausfertigung einer Ersatzauskunft muss die Verwaltung prüfen, ob der Berechtigte zur Einreichung eines Neuantrags aufgefordert werden sollte. Im Fall von Einreihungsfehlern (Ungültigkeitscode 64) sind für die Entscheidung, ob ein neuer Antrag nötig ist, die betreffenden Umstände in Betracht zu ziehen. Wird der Fehler beispielsweise nach Erteilung der Zolltarifauskunft, aber vor Benachrichtigung des Antragstellers entdeckt, muss kein neuer Antrag angefordert werden. Dasselbe gilt, wenn der Fehler kurz nach der Benachrichtigung (innerhalb von maximal drei Monaten) entdeckt wird, wobei in diesem Fall empfohlen wird, sich vom Antragsteller schriftlich bestätigen zu lassen, dass der Inhalt des ursprünglichen Antrags weiter Gültigkeit besitzt und die Ware unverändert ist. Bei nicht einreihungsbezogenen Fehlern (Ungültigkeitscode 65) muss kein neuer Antrag gestellt werden, da der Fehler ein anderes Element in der Zolltarifauskunft betrifft (falsch geschriebener Name des Berechtigten, Fehler in der Anschrift usw.). In allen anderen Fällen sollte vor Ausfertigung der Ersatzauskunft ein neuer Antrag angefordert werden. In ersatzweise ausgefertigte Zolltarifauskünfte (Ungültigkeitscode 65) ist die volle Gültigkeitsdauer von sechs Jahren einzutragen: Die Ausfertigung einer Ersatzauskunft mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als sechs Jahren entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Dies bezieht sich auf Zolltarifauskünfte, die aufgrund von Code 65 widerrufen wurden (also aufgrund eines nicht einreihungsbezogenen Fehlers). Die Rechtsvorschriften sehen keine Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen sechs Jahre um den Gültigkeitszeitraum der ursprünglichen Zolltarifauskunft vor. Die Gültigkeitsdauer widerrufener und ersatzweise ausgefertigter Zolltarifauskünfte darf sich nicht überschneiden: Die Gültigkeitsdauer einer

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widerrufenen Zolltarifauskunft darf sich nicht mit der Gültigkeitsdauer der Ersatzauskunft überschneiden. Der Beginn der Gültigkeit der Ersatzauskunft darf nicht vor dem Datum liegen, an dem die Gültigkeit der Zolltarifauskunft endet, die sie ersetzt. Derartige Fälle sind unbedingt zu vermeiden. Eintragung von Querverweisen in der widerrufenen und der ersatzweise ausgefertigten Zolltarifauskunft: Im Interesse der Klarheit und der Transparenz sollte bei Ausfertigung einer Ersatzauskunft für eine (aus welchem Grund auch immer) widerrufene Zolltarifauskunft in beide Dokumente ein Querverweis auf das jeweils andere Dokument eingetragen werden. Zurückgenommene Zolltarifauskünfte dürfen keine Gültigkeitsdauer aufweisen: Wird eine Zolltarifauskunft zurückgenommen, bedeutet dies, dass sie rechtlich gesehen niemals existierte. Dies muss sich in den Angaben widerspiegeln, die in die Datenbank EBTI-3 eingetragen werden. Das Ende der Gültigkeit muss mit dem Beginn der Gültigkeit übereinstimmen. Abschnitt 11: Verbreitung von Informationen über verbindliche

Zolltarifauskünfte; Schulungsmaßnahmen

Empfehlungen: Häufige Aktualisierung von Internetseiten: Die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten sollten ihre Internetseiten möglichst häufig aktualisieren. Eine einmal jährliche Aktualisierung reicht nicht aus, da während eines Jahres viele wichtige Änderungen und neue Rechtsvorschriften eingeführt werden können und es im Interesse der Verwaltungen sowie der Wirtschaft liegt, diese Informationen schnellstmöglich der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Links zu den Internetseiten der Kommission: Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass auf ihren Websites klare Links zur Website der Kommission vorhanden sind. Dies befreit die Verwaltungen auch von der Bürde, die Rechtsvorschriften oder Erläuterungen in die Landessprache zu übersetzen, da die jeweiligen Sprachfassungen direkt von der Website der Kommission abrufbar sind. Ermutigung von Wirtschaftsbeteiligten, verbindliche Zolltarifauskünfte zu beantragen:: Wirtschaftsbeteiligte, die Auskünfte über zolltarifliche Einreihungen einholen, sollten dazu ermuntert werden, verbindliche Zolltarifauskünfte zu beantragen. Zudem sollten Informationen über verbindliche Zolltarifauskünfte auch anderen Regierungsstellen und Handelsorganisationen (Ministerien, Handelskammern usw.) zur Verfügung gestellt werden, um Wirtschaftsbeteiligte zur Beantragung zu ermutigen.

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TEIL 4

Empfehlungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

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Empfehlungen der Mitgliedstaaten

Allgemeiner Hintergrund: Dieser Teil des Berichts enthält die Empfehlungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Die Überprüfung hatte unter anderem das Ziel, den auf nationaler Ebene mit Zolltarifauskünften befassten Beamten die Möglichkeit zu geben, den Untersuchungsteams ein „Feedback“ über Aspekte des EBTI-3-Systems zu geben, die verbessert werden könnten oder sollten. Die nachstehend aufgeführten Vorschläge zu verschiedenen Aspekten des Systems der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte folgen vom Aufbau her Teil 2 des Berichts.

Abschnitt 2: Behandlung, Registrierung und Datenbankeingabe von vZTA-Anträgen; Behandlung von

Mustern oder Proben Empfehlungen: Frankreich sprach sich nachdrücklich dafür aus, elektronische Anträge einzuführen, da die Dienstleistungserbringung der Zollverwaltungen an die Wirtschaftsbeteiligten dadurch erleichtert werde. Frankreich hat bereits Schritte hin zu elektronischen Anträgen unternommen (das System „Pro.Douane“).

Abschnitt 3: Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte aus anderen Mitgliedstaaten und von

außerhalb der Europäischen Union Empfehlungen: Da es zurzeit nicht möglich ist, vZTA-Anträge von Antragstellern mit Sitz außerhalb der EU sowie Zolltarifauskünfte, die außerhalb der EU ansässigen Berechtigten erteilt wurden, zu lokalisieren, haben die Niederlande vorgeschlagen, in der Suchmaske für Anträge und Zolltarifauskünfte ein Suchfeld für ISO-Länderkürzel einzuführen. Polen empfahl, über ein Formschreiben zur Beantwortung derartiger Anträge nachzudenken. Nach Ansicht der polnischen Beamten würde dadurch die Reaktion der einzelstaatlichen Verwaltungen vereinheitlicht und es würde vermieden, dass wichtige Aspekte übersehen werden. Darüber hinaus könnte man den Antragstellern in diesem Schreiben eine Beantwortungsfrist vorgeben. Zum Thema Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten empfahl Slowenien der Kommission, Hinweise darauf zu geben, wie der anfragende Mitgliedstaat vorgehen sollte, falls die Kontaktperson in dem angesprochenen Mitgliedstaat nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder überhaupt nicht antwortet. Belgien vertrat die Auffassung, dass bezüglich der Ablehnung von Anträgen, die im Namen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz außerhalb der EU gestellt werden, mehr Rechtssicherheit nötig sei.

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Abschnitt 4: Bearbeitung von vZTA-Anträgen: Recherchen, vZTA-Shopping und die Rolle der Laboratorien bei der Erteilung

verbindlicher Zolltarifauskünfte Empfehlungen: Das Vereinigte Königreich empfahl der Kommission, den Mitgliedstaaten eindeutigere Hinweise auf die einheitliche Einreihung von „Warenzusammenstellungen“ vorzugeben.

Abschnitt 6: Ablehnung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

Empfehlungen: Slowenien sprach sich für die Einführung spezieller Statuscodes aus, um den jeweiligen Bearbeitungsstatus von vZTA-Anträgen anzuzeigen, und schlug einen zusätzlichen Code für „andere“ Gründe vor, also Gründe, die von den vorgeschlagenen neuen Codes nicht abgedeckt werden.

Abschnitt 7: Ausarbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte und beschleunigte Verfahren; Verwendung

von Zolltarifauskünften Empfehlungen: Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Polen, Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, sprachen sich dafür aus, die Entscheidungsprozesse des Ausschusses für den Zollkodex in Bezug auf Einreihungsfragen zu beschleunigen. Da viele Antragsteller nicht besonders mit den unterschiedlichen Zollnomenklaturen vertraut seien, empfahl Deutschland, im Antragsformular zusätzlich die Zahl der Stellen auszuweisen, aus denen die Codes der jeweiligen Nomenklaturen bestehen. Die Niederlande schlugen vor, entweder in den Durchführungsvorschriften oder in den Verwaltungsleitlinien klarzustellen, ob für die Erteilung von Zolltarifauskünften der Tag der Veröffentlichung oder das Datum des Inkrafttretens entscheidend ist. Die Niederlande schlugen weiter vor, dass die Frage der rückwirkenden Erteilung von Zolltarifauskünften in spezifischen Situationen erörtert werden solle. Dieser Vorschlag fußt auf der außerordentlich hohen Zahl an Zolltarifauskünften, die aufgrund von Nomenklaturänderungen ungültig werden, insbesondere dann, wenn auch das Harmonisierte System geändert wird. Irland schlug vor, eine Muster-Checkliste für die Erteilung von Zolltarifauskünften in die Verwaltungsleitlinien aufzunehmen, um jeden Schritt bei der Bearbeitung von Anträgen und der Erteilung von Zolltarifauskünften zu verdeutlichen.

Page 89: Bericht über die erste Phase

89

Irland schlug weiter vor, spezifische Hinweise zum Verfassen von Warenbeschreibungen aufzunehmen, da eine gewisse Vereinheitlichung auf diesem Gebiet den anderen Mitgliedstaaten helfen könnte, die Zolltarifauskünfte besser zu verstehen. Belgien schlug vor, Feld 6 des vZTA-Antrags so zu ändern, dass die Art des Handelsgeschäfts (Ein- oder Ausfuhr) abgefragt wird, für die die Zolltarifauskunft beantragt wird, anstatt nur zu fragen, ob die Auskunft für ein Handelsgeschäft benötigt wird. Rumänien sprach sich dafür aus, einen expliziten Vermerk in den vZTA-Bescheid dazu aufzunehmen, dass der Berechtigte zu ihrer Verwendung verpflichtet ist. Da in der Datenbank EBTI-3 nicht nach Zolltarifauskünften gesucht werden kann, die Berechtigten mit Sitz außerhalb der EU erteilt wurden, schlugen die Niederlande vor, ein Suchfeld für ISO-Ländercodes aufzunehmen, um die Suche nach derartigen Anträgen und Zolltarifauskünften zu ermöglichen. Das Vereinigte Königreich würde sich eindeutigere Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zur einheitlichen Einreihung von Warenzusammenstellungen wünschen.

Abschnitt 8: Abbildungen und Stichwörter Empfehlungen: Alle besuchten Verwaltungen baten darum, den Thesaurus zu aktualisieren und dabei insbesondere neue Begriffe im Zusammenhang mit technischen Innovationen zu berücksichtigen. Belgien und die Niederlande würden gezielte, von der Kommission angebotene Schulungen zu den Themen Indexierung von Zolltarifauskünften und Verwendung von Stichwörtern begrüßen. Irland empfahl, zu überlegen, das System so zu ändern, dass automatisch mehrere Stichwörter (dem Vorschlag nach mindestens vier) für jede Nomenklaturposition (oder zumindest die ersten vier Stellen) generiert werden.

Abschnitt 9: Rechtsbehelfe

Empfehlungen: Die Niederlande empfahlen, den Aufbau einer Datenbank zu erwägen, die nationale Gerichtsentscheide über zolltarifliche Einreihungen und verbindliche Zolltarifauskünfte (eventuell auch zu Ursprung und Zollwertermittlung) enthält, um die Verbreitung von Informationen an Beamte, die in den Bereichen Einreihung und Zolltarifauskünfte tätig sind, zu verbessern. Zur Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten über die Anforderungen der Rechtsbehelfssysteme schlug die slowakische Verwaltung vor, allgemeine Informationen über Rechtsbehelfe in den vZTA-Bescheid aufzunehmen (z. B. dass die Verfahren dem Recht des erteilenden Mitgliedstaats unterliegen) oder ein Zusatzfeld in den Bescheid einzufügen, das bei Erteilung der Auskunft dazu genutzt werden kann, die grundlegenden nationalen Bestimmungen zu Rechtsbehelfsverfahren zu erläutern.

Page 90: Bericht über die erste Phase

90

Abschnitt 10: Rücknahme, Ungültigkeitserklärung und

Widerruf sowie Verlängerung der Nutzungsdauer

Empfehlungen: Frankreich empfahl der Kommission, im Amtsblatt eine Liste aller verbindlichen Zolltarifauskünfte zu veröffentlichen, die aufgrund einer im Ausschuss für den Zollkodex getroffenen Entscheidung für ungültig zu erklären sind. Deutschland regte an, zu erwägen, in bestimmten Situationen rückwirkende Änderungen in einer Zolltarifauskunft zu erlauben, nämlich dann, wenn der Verwaltung bei Erteilung der Zolltarifauskunft ein Fehler unterlaufen ist, der sich nicht auf die Einreihung bezieht. Abschnitt 11: Verbreitung von Informationen über verbindliche

Zolltarifauskünfte; Schulungsmaßnahmen

Empfehlungen: Die Niederlande empfahlen der Kommission, ein besonderes Schulungsmodul zum Thema zolltarifliche Einreihung auszuarbeiten.

Page 91: Bericht über die erste Phase

91

Anhänge

Page 92: Bericht über die erste Phase

92

Anhang 1: Informationen über die nationalen Verwaltungen

Mitgliedstaat und

Besuchstermin

Verwaltungszugehörigkeit der zuständigen Behörde

Personalbestand der zuständigen

Behörde

Gesamtzahl der

Beamten im vZTA-Bereich

Zahl der im

Referenzzeitraum erteilten vZTA

Zahl der im

Referenzzeitraum eingegangenen vZTA-Anträge

Polen 4. und 5. Juni 2007

Teil des

Finanzministeriums

15 500

8

2005: 1130 2006: 841

2005: 1206 2006: 972

Schweden 7. und 8. Juni 2007

Die Zollverwaltung ist Teil

einer Agentur

2347

11

2005: 274 2006: 362

2005: 398 2006: 496

Deutschland 10. bis 12. September 2007

Teil des Finanzministeriums

34 985

ca. 120 (im Schnitt 24

Beamte pro Region)

2005: 17 511 2006: 19 894

2005: 25 488 2006: 25 706

Ungarn 13. und 14. September 2007

Das Chemische Institut ist

Teil der Zoll- und Finanzwache

6936 bei der Finanzwache 1084 bei der Zollwache

5

2005: 185 2006: 139

2005: 190 2006: 154

Page 93: Bericht über die erste Phase

93

Anhang 1: Informationen über die nationalen Verwaltungen (Forts.)

Belgien 19. und 20. November 2007

Teil des

Finanzministeriums

ca. 4000

10

2005: 415 2006: 484

2005: 480 2006: 516

Niederlande 22. und 23. November 2007

Teil des

Finanzministeriums

ca. 5200

13

2005: 2782 2006: 4360

2005: 3105 2006: 3989

Spanien 8. und 9. April 2008

Agentur

1372

7

2005: 461 2006: 514

2005: 468 2006: 479

Frankreich 10. bis 12. April 2008

Die Zollverwaltung

ist Teil des Ministère du budget, des

comptes public et de la function publique

ca. 19 000

19

2005: 6208 2006: 5781

2005: 5966 2006: 5760

Vereinigtes Königreich 2. und 3. Juni 2008

Die Zollverwaltung

ist Teil von HM Revenue and Customs

k. A.

37

2005: 8255 2006: 9140

2005: 8527 2006: 9388

Page 94: Bericht über die erste Phase

94

Anhang 1: Informationen über die nationalen Verwaltungen (Forts.) Irland 5. und 6. Juni 2008

Die Zollverwaltung

ist eine Agentur

728

16

2005: 1244 2006: 1626

2005: 1373 2006: 1102

Rumänien 29. und 30. September 2008

Teil des Wirtschafts-

und Finanzministeriums

3978

5

2005: 0 2006: 0

2005: 0 2006: 0

Slowakei 2. und 3. Oktober 2008

Teil des

Finanzministeriums

4341

8

2005: 298 2006: 265

2005: 206 2006: 299

Slowenien 24. und 25. November 2008

Teil des

Finanzministeriums

1751

14

2005: 239 2006: 269

2005: 188 2006: 357

Italien 27. und 28. November 2008

Agentur des

Wirtschafts- und Finanzministeriums

ca. 10 000

5

2005: 132 2006: 237

2005: 203 2006: 156

Page 95: Bericht über die erste Phase

95

Anhang 2 12 Januar 2011

In den Mitgliedstaaten von 2005 bis 2010 eingegangene Anträge auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

Member State

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Austria

873

736

974

867

833

1001

Belgium

480

516

576

532

421

492

Bulgaria 0

0

80

128

193

140

Cyprus

6

9

64

106

80

39

Czech Republic

742

968

687

1,093

1,059

950

Denmark

154

165

204

196

377

398

Estonia

9

8

4

8

9

34

Finland

304

349

410

374

260

337

France

5,966

5,760

6,448

5,609

6,590

5,842

Germany

25,488

25,706

34,602

27,327

26,141

24,826

Greece

2

4

6

9

31

33

Hungary

190

154

198

302

349

441

Ireland

1,373

1,102

1,436

1,061

1,956

1,218

Italy

203

156

318

166

533

492

Latvia

237

78

188

47

122

212

Lithuania

68

33

181

44

37

14

Luxembourg

5

9

30

9

0

0

Malta

10

1

3

15

19

40

Netherlands

3,105

3,989

3,811

2,369

2,984

3,850

Poland

1,206

972

1,294

1,702

1,756

2,080

Portugal

210

146

107

42

222

179

Page 96: Bericht über die erste Phase

96

Anhang 2 (Forts.)

Member State

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Romania

0

0

24

46

311

430

Slovakia

206

299

444

314

276

433

Slovenia

188

357

356

330

315

332

Spain

468

479

355

302

524

894

Sweden

398

495

729

357

478

886

United Kingdom

8,527

9,388

7,600

6,393

7,351

6,363

Page 97: Bericht über die erste Phase

97

Anhang 3 12 Januar 2011

Von den Mitgliedstaaten von 2005 bis 2010 erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte

Member State

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Austria

742

708

817

888

802

931

Belgium

415

484

518

441

282

554

Bulgaria

0

0

66

87

162

113

Cyprus

4

9

35

119

76

53

Czech Republic

622

750

868

884

942

811

Denmark

170

144

163

216

306

437

Estonia

9

9

3

6

7

29

Finland

249

306

288

431

244

224

France

6,208

5,781

6,923

5,554

6,881

5,854

Germany

17,511

19,894

24,408

21,609

21,292

23,621

Greece

3

6

6

7

23

30

Hungary

185

139

211

267

292

432

Ireland

1,244

1,626

1,267

872

1,272

1,244

Italy

132

237

348

189

448

626

Latvia

258

92

156

42

88

140

Lithuania

204

32

169

73

30

15

Luxembourg

0

9

26

8

0

0

Malta

11

1

3

15

8

34

Netherlands

2,782

4,360

3,661

2,817

2,921

3,796

Poland

1,130

841

1,058

1,400

1,485

1,315

Portugal

197

128

126

49

185

160

Page 98: Bericht über die erste Phase

98

Anhang 3 (Forts.) 12 Januar 2011

Member State

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Romania

0

0

18

46

185

318

Slovakia

298

265

401

314

243

331

Slovenia

239

269

379

330

272

317

Spain

461

514

468

318

496

448

Sweden

274

362

783

357

487

532

United

Kingdom

8,255

9,140

8,245

6,161

6,737

5,415

Page 99: Bericht über die erste Phase

99

Anhang 4A

Entsprechungstabellen

Entsprechung der Abschnitte im Bericht gegenüber den Abschnitten im Fragebogen

Sections in Global Report Corresponding Section(s) in Questionnaire

Section 1

Section 1

Section 2

Sections 2, 3, 4 and 8

Section 3

Section 6

Section 4

Sections 4, 7 and 8

Section 5

Sections 7 and 8

Section 6

Sections 5 and 6

Section 7

Sections 9, 10 and 14

Section 8

Sections 11 and 12

Section 9

Section 13

Section 10

Sections 15 and 16

Section 11

Sections 19, 20 and 21

Page 100: Bericht über die erste Phase

100

Anhang 4B

Entsprechung der Abschnitte im Fragebogen gegenüber den Abschnitten im Bericht

Section in Questionnaire Corresponding Section in Global Report

Section 1

Section 1

Section 2

Section 2

Section 3

Section 2

Section 4

Sections 2 and 4

Section 5

Section 6

Section 6

Section 6

Section 7

Sections 4 and 5

Section 8

Sections 2, 4 and 5

Section 9

Section 7

Section 10

Section 7

Section 11

Section 8

Section 12

Section 8

Section 13

Section 9

Section 14

Section 7

Section 15

Section 10

Section 16

Section 10

Section 17

Part 4

Section 18

Section 5

Section 19

Section 11

Section 20

Section 11

Section 21

Section 11

Page 101: Bericht über die erste Phase

101

Anhang 5: Akronyme und Abkürzungen ABl. Amtsblatt (das offizielle Mitteilungsorgan der EU) AGRI Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Art. Artikel BERTI Binding European Retrieval of Tariff Information (nationales vZTA-

System des Vereinigten Königreichs) BUDG Generaldirektion Haushalt DDS Data Dissemination System (Datenverbreitungssystem) EBTI European Binding Tariff Information (europäische verbindliche

Zolltarifauskunft) EU Europäische Union GD Generaldirektion HMRC Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollbehörde des

Vereinigten Königreichs) HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (auch

schlicht Harmonisiertes System genannt) KN Kombinierte Nomenklatur OLAF Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung TAXUD Generaldirektion Steuern und Zollunion TRADE Generaldirektion Handel VO Verordnung vZTA verbindliche Zolltarifauskunft ZEUS Zoll-Einreihungs-Unterstützungs-System (deutsches System zur Erteilung

verschiedener Bescheinigungen im Zusammenhang mit Zollverfahren, darunter auch verbindlicher Zolltarifauskünfte)

ZK-Ausschuss Ausschuss für den Zollkodex ZPLA Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt

Page 102: Bericht über die erste Phase

102

Anlagen

Page 103: Bericht über die erste Phase

103

Anlage 1

An die besuchten Verwaltungen versandter Fragebogen

Section 1: The Customs Administration and BTI 1. What is the total number of personnel working for the customs administration? ______ 2.1 Is the customs administration: a) Independent b) Part of a ministry c) An agency 2.2. If the customs administration is part of a ministry please state which ministry that is. _______________________________ 3. In compliance with Article 6.5 of the Implementing Provisions, the Commission publishes in

the "C" series of the Official Journal of the European Union a list of authorities designated to receive applications or issue BTI. Does your administration automatically inform the Commission of any changes to its authorities designated for those purposes?

Yes No 4. How many officials, in total, are dealing with BTI (i.e. recording applications, drafting and

issuing BTI)? ______ 5. Of that total given in answer to question 4, please indicate how many of those officials are

a) Exclusively concerned with recording BTI applications ______ b) Exclusively concerned with drafting BTI ______ c) Exclusively concerned with issuing BTI ______

d) Concerned with two or all three functions ______

6.1 Do the officials who register applications, draft and issue BTI also have other tasks in the

administration? Yes No

Page 104: Bericht über die erste Phase

104

6.2 If the answer to question 6.1 is "yes", please indicate approximately, as a percentage of their

total working time, how much of their time is devoted to their other tasks? ______ 7.1 Do officials have experience of tariff classification prior to working on BTI? Yes No 7.2 If the answer to question 7.1 is "yes", is that experience a) Targeted at learning how to classify goods in general? b) Targeted at learning how to classify specific goods before working on BTI for those

goods? 7.3 If the answer to question 7.1 is "yes", how much experience do officials dealing with BTI get?

Please elaborate on the prior experience received by: a) Officials concerned with recording BTI applications

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

b) Officials concerned with drafting BTI

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

c) Officials concerned with issuing BTI

___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

7.4 If the answer to question 7.1 is" no", please briefly explain what measures are taken to ensure

officials working on BTI know how to classify goods. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 105: Bericht über die erste Phase

105

8.1 Do the officials concerned with recording applications or drafting and issuing BTI do so only for specific sections of the Combined Nomenclature?

Yes No 8.2 If the answer to question 8.1 is "yes", please indicate how those sections have been assigned

and the number of officials concerned with each group. Section(s):_____________________ Number of officials: ____________ Section(s):_____________________ Number of officials: ____________ Section(s):_____________________ Number of officials: ____________ Section(s):_____________________ Number of officials: ____________ Section(s):_____________________ Number of officials: ____________ 9.1 When your administration is asked for advice on tariff classification, are traders advised to

seek a BTI? Yes No 9.2 If the answer to question 9.1 is "no", please briefly explain why such information is not given ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

10. Are there any rulings of national tribunals in force in your Member State which concern BTI? Yes No 11.1 If the answer to question 10 is "yes", does your administration send copies of these rulings to

the Commission? Yes No 11.2 If the answer to question 11.1 is "no", please briefly explain why your administration does not

forward copies of such rulings to the Commission. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 106: Bericht über die erste Phase

106

Section 2: Treatment of BTI applications 12.1 How many BTI applications has your administration received during: 2005: _________ 2006: _________ 12.2 When BTI applications are handed in at a customs office designated for receiving them, are

they checked to ensure that all mandatory boxes are filled in before they are accepted? Yes No 12.3 If the answer to question 12.1 is "no", please briefly explain why such checks are not carried

out. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

13.1 For those BTI applications received via the national postal system, is their receipt

acknowledged to the applicant in any way? Yes No 13.2 If the answer to 13.1 is "yes", please briefly explain how receipt is acknowledged.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

13.3 If the answer to 13.1 is "no", please briefly explain why their receipt is not acknowledged.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 107: Bericht über die erste Phase

107

14.1 When samples are submitted with BTI applications: (please tick boxes as applicable) a) Is their receipt recorded in any way? Yes No b) Are they stored in secure facilities? Yes No c) Is their receipt acknowledged to the applicant? Yes No 14.2. Can samples which are submitted to customs separately from the BTI application they refer to,

be submitted a) At any customs office? b) Only at an office designated to receive BTI applications? c) Only at the office where the BTI application to which the sample refers has been

submitted 15.1 Is the receipt of samples that are sent separately from the BTI application they refer to,

acknowledged to the applicant in any way? Yes No 15.2 If the answer to question 15.1 is "yes", please briefly explain how receipt of samples is

acknowledged. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

15.3 If the answer to 15.1 is "no", please briefly explain if there is a particular reason why receipt

of separate samples is not acknowledged. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 108: Bericht über die erste Phase

108

Section 3: Treatment of BTI applications in Member States with

more than one office designated for their reception. N.B. Section 3 is addressed only to those Member States where applications can

be received in a number of different offices. 16.1 How are BTI applications which are sent to the different designated customs offices

transmitted to the office designated to issue BTI? a) Electronically b) Via internal mail c) Other. 16.2 If the answer to question 16.1 is c), "Other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

17.1 How often are such BTI applications sent to the office issuing BTI? a) Immediately, upon receipt b) Once a week c) Other 17.2 If the answer to question 17.1 is c) "Other", please briefly explain ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 109: Bericht über die erste Phase

109

18.1 When samples are submitted with BTI applications at regional offices designated to receive

BTI applications, are they: (please tick boxes as applicable) a) Recorded in any way? Yes No b) Stored in secure facilities? Yes No c) Are there other measures taken to ensure their security while they are retained at that

office? Yes No 18.2 If the answer to question 18.1 a) is "yes," please briefly explain how their receipt is recorded. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

18.3 If the answer to question 18.1 a) is "no", please briefly explain why their receipt is not

recorded. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

18.4 If the answer to question 18.1 b) is "yes", please briefly explain the nature of those secure

facilities. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

18.5 If the answer to question 18.1 c) is "yes", please briefly explain what those measures are. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 110: Bericht über die erste Phase

110

18.6 If the answer to questions 18.1 b) and c) is "no", please briefly explain what is done to safeguard samples in such circumstances.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

19.1 Are samples that are submitted with a BTI application to designated regional offices sent to

the office designated to issue BTI at the same time as the BTI application to which they refer? Yes No 19.2 If the answer to question 19.1 is "no", please explain briefly if there is a particular reason why

this is so and explain how a link between such samples and applications is made. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

20.1 Are there facilities available in regional customs offices to permit perishable samples (e.g.

samples of foodstuffs) that are submitted with BTI applications to be maintained in good condition?

Yes No 20.2 If the answer to question 20.1 is "yes", please briefly explain what those facilities are: ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

20.3 If the answer to 20.1 is "no", please briefly explain how such samples are dealt with in

regional reception centres. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 111: Bericht über die erste Phase

111

Section 4: Recording the reception of BTI applications and sending them to the database

21. What is the approximate average time lapse between the arrival of a BTI application at

customs and it being given a registration number? _____________________ 22 What is the approximate average time lapse from when a BTI application is given a

registration number and it is sent to the database? _____________________ 23. If a BTI application is submitted and further information is required (i.e. samples, brochures,

further details, etc) at what stage is that application sent to the database? a) After the application is given a registration number. b) When the additional information is received. 24.1 If the result of an analysis of the goods is necessary for classification purposes: a) Can the applicant submit an analysis report made on his behalf? Yes No b) Is the applicant obliged to submit a sample for analysis by the national customs

laboratory or its equivalent? Yes No 24.2 If the answer to 24.1 b) is "yes", is the applicant systematically obliged to pay for the analysis? Yes No 24.3 If the answer to question 24.2 is no, please briefly explain when your administration would

oblige an applicant to pay the cost of an analysis. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 112: Bericht über die erste Phase

112

25.1 Are applicants asked to submit brochures and/or images with their applications? a) Always: b) Depending on the goods: c) Never 25.2 If the answer to question 25.1 is b), "depending on the goods", please briefly explain what

criteria are used to determine when such supplementary information is needed. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

25.3 If the answer to question 25.1 is c), "never", please briefly explain why applicants are not

asked to submit such information with their applications. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

26.1 If an applicant submits a sample with the application, is an image of the sample attached to the

BTI application when it is sent to the database? a) Always b) Sometimes, depending on the goods c) Never 26.2 If the answer to question 26.1 is b) "sometimes", please briefly explain what criteria are used

to determine when an image should be attached to the BTI application. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 113: Bericht über die erste Phase

113

26.3 If the answer to question 26.1 is c) "never", please briefly explain any particular reasons why

images are not attached to applications published on the database. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

27.1 Are all BTI applications that are sent to the customs

given a registration number and sent to the database? Yes No 27.2 If the answer to 27.1 is "no", please briefly explain which BTI applications are not registered

and sent to the database. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

27.3 If the answer to 27.1 is "no", please briefly explain why the BTI applications referred to in

answer 27.2 are not registered and sent to the database? ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 114: Bericht über die erste Phase

114

Section 5: Rejection of BTI applications. 28.1 How many application for BTI did the administration reject during: 2005: _________ 2006: _________ 28.2 Please indicate the three main reasons for not issuing BTI for those applications. 1.____________________ 2.____________________ 3.____________________ 29.1 Were the applicants informed that the applications were rejected and BTI would not be issued? Yes No 29.2 If the answer to 29.1 is "yes", please indicate how the applicants were informed that BTI

would not be issued. __________________________________________________________________ 29.3 If the answer to 29.1 is "no", please briefly explain why applicants were not informed that BTI

would not be issued. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 115: Bericht über die erste Phase

115

30.1 Is an indication that a BTI has been rejected inserted in the application on the EBTI database? Yes No 30.2 If the answer to 30.1 is "yes", please briefly explain how this is indicated on the BTI

application on the EBTI database? ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

30.3 If the answer to 30.1 is "no", please indicate if there are any particular reasons why this is not

indicated on the BTI application on the EBTI database. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 116: Bericht über die erste Phase

116

Section 6: Treatment of BTI applications from applicants in

other Member States and third countries and precautions against BTI Shopping

31. Approximately how many applications each year does your administration receive on behalf

of holders established outside your Member State? _____________________ 32. Please indicate the five Member States concerned most by question 31, in descending order of

quantity (i.e. most to least). 1.____________________ 2.____________________ 3.____________________ 4.____________________ 5.____________________ 33. Approximately how many applications (if any) each year does your administration receive on

behalf of holders established outside the European Union? _____________________ 34. Please indicate the five third countries concerned most by question 33, in descending order of

quantity (i.e. most to least). 1.____________________ 2.____________________ 3.____________________ 4.____________________ 5.____________________ 35. How many applications (if any) did your administration receive from applicants established

outside the European Community on behalf of holders established outside your Member State during?

2005: ______ 2006: ______

36. Please indicate the five third countries concerned most by question 35, in descending order of

quantity (i.e. most to least).

Page 117: Bericht über die erste Phase

117

1.____________________ 2.____________________ 3.____________________ 4.____________________ 5.____________________ 37.1 When a BTI application is received on behalf of a holder established in another Member State,

is the database consulted to see if that holder has received BTI issued in other Member States? a) Always b) Sometimes, at random c) Only if there is suspicion that the holder may be indulging in BTI shopping

d) Never 37.2 If the answer to question 37.1 is not a) "always", please briefly explain what actions are taken

in your administration to detect and eliminate BTI shopping in those circumstances. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

38.1 When a BTI application is received on behalf of a holder established in a third country, is the

database consulted to see if that holder has received BTI issued in other Member States? a) Always b) Sometimes, at random c) Only if there is suspicion that the holder may be indulging in BTI shopping

d) Never 38.2 If the answer to question 38.1 is not a) "always", please briefly explain what actions are taken

in your administration to detect and eliminate BTI shopping in those circumstances. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 118: Bericht über die erste Phase

118

39. Please briefly explain what action is taken by your administration when BTI shopping is suspected.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 119: Bericht über die erste Phase

119

Section 7: The Work in Progress environment. 40. What is the average length of time that a BTI stays in the work in progress environment,

assuming that all information, (samples, analyses, brochures etc.) required to reach a decision have been submitted?

_____________________ 41.1 In the event of the unexpected absence of an official (for example due to illness), can other

officials gain access to the "work in progress" environment on the absent official's PC? Yes No 41.2 If the answer to 41.1 is "no", please briefly explain what happens to any application the absent

official may have in the work in progress environment during the period of his/her absence. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 120: Bericht über die erste Phase

120

Section 8: Drafting and preparing BTI for issue 42.1 When drafting a BTI is there a relationship between the BTI reference number in box 2 of the

BTI form and the BTI application registration number in box 5 of that form? Yes No 42.2 If the answer to question 42.1 is "yes", please briefly explain what that relationship is. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

43.1 When drafting a BTI, is the registration number of the BTI application inserted in box 5? a) Always b) Sometimes c) Never 43.2 If the answer to 43.1 is either b)"sometimes" or c) "never", please briefly explain how your

administration makes a link between the BTI application and the resulting BTI. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

44.1 When drafting a BTI, which of the following is inserted in box 5 as the date of the

application? In determining the date of the application to be entered in box 5, which of the following criteria is used?

a) The date on which the applicant signed the application b) The date when the application is sent to the database c) The date on which all the required information is received d) Other

Page 121: Bericht über die erste Phase

121

44.2 If the answer to question 44.1 is d) "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

45.1 When drafting BTI, is the description of the goods drafted by: a) Only using the description given by the applicant b) Only referring to the text of the CN c) Referring to Explanatory Notes (HS, CN) d) Using a combination of any of the above three options e) Other 45.2 If the answer to question 45.1 is e) "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

46.1 Does your administration have a checklist against which the draft of the description of goods

is compared for clarity of understanding? Yes No 46.2 If the answer to question 46.1 is "yes", please briefly explain the criteria on the checklist. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 122: Bericht über die erste Phase

122

46.3 If the answer to question 46.1 is "no", please briefly explain how the clarity of the description

of the goods is determined. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

47.1 When drafting a BTI, is any of the following additional information systematically treated as

confidential by your administration even if the applicant does not request it? a) Commercial denomination Yes No b) Results of analyses Yes No c) Trade names of goods Yes No 47.2 If the answer to any of the above is "no", please briefly explain why the elements concerned

are not systematically treated as confidential, providing information on any criteria used in support of this position.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

48.1 When drafting BTI, does your administration consult the database to reduce the risk of issuing

divergent BTI? a) Always b) Sometimes c) Never

Page 123: Bericht über die erste Phase

123

48.2 If the answer to 48.1 is b) "sometimes", please briefly explain the criteria used to decide when

the database should be consulted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

48.3 If the answer to 48.1 is c) "never", please briefly explain what precautions your administration

takes to reduce the risks of issuing divergent BTI. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

49.1 If consultation of the database reveals that there may be a divergence: a) Is/are the other Member State(s) contacted with a view to determining if the

divergence can be resolved bilaterally/multilaterally? Yes No b) Is the Commission contacted? Yes No c) Other Yes No 49.2 If the answer to question 49.1 a) is "no", please briefly explain why the other Member State(s)

is/are not contacted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

49.3 If the answer to question 49.1 b) is "no", please briefly explain why the Commission is not

informed ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

49.4 If the answer to question 49.1 c) is "yes", please briefly explain: ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 124: Bericht über die erste Phase

124

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

50.1 In order to eliminate BTI shopping is the EBTI database consulted: a) Always b) Sometimes c) Never 50.2 If the answer to question 50.1 is "sometimes", please briefly explain what criteria are used to

determine whether or not to consult the EBTI database. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

50.3 If the answer to 50.1 is c) "never", please briefly explain what precautions your administration

takes to reduce the risks of BTI shopping? ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

51. Briefly explain what indications are looked for to indicate BTI shopping?

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 125: Bericht über die erste Phase

125

Section 9: Issuing BTI 52.1 How many BTI did your administration issue during: 2005: _________ 2006: _________ 52.2 Does your administration have a checklist against which draft BTI is checked before the BTI

is issued?

Yes No

(If the answer is "yes", kindly provide a copy of this checklist, preferably electronically.) 52.3 If the answer to question 52.1 is "no", please briefly explain what quality controls, if any, your

administration carries out with regard to issuing BTI ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

53.1 When a BTI is issued by your administration, does the start date of validity pre-date the date

on which the BTI is issued? (i.e. is the start date of validity earlier than the date on which the BTI is issued?)

a) Always b) Sometimes c) Never 53.2 If the answer to question 53.1 is "always" or "sometimes", please briefly explain why this is

so. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

54. Does your administration offer an accelerated procedure (a so-called "fast track" procedure)

for issuing BTI? Yes No

Page 126: Bericht über die erste Phase

126

Section 10 Accelerated procedure for the issuing of BTI (so-

called "fast track" procedure) N.B. Section 10 is addressed only to those Member States which offer an

accelerated procedure for issuing BTI. It need not be answered by Member States which do not offer this facility.

55. Please briefly explain the conditions attached to this accelerated procedure for issuing of BTI. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

56. Is there a charge made for this accelerated service?

Yes No 57. Approximately how many BTI each year are issued using the accelerated procedure? _______ 58. The number in answer to question 57 constitutes approximately what percentage of the total

number of BTI issued by your administration? _______ 59.1 Can BTI that is issued using the accelerated procedure be distinguished in any way from BTI

issued using the ordinary procedure, e.g. does it bear any distinguishing marks or features? Yes No 59.2 If the answer to 59.1 is "yes", please briefly explain how those BTI can be distinguished from

BTI issued using the ordinary procedure? ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 127: Bericht über die erste Phase

127

Section 11: Images 60.1 Is there a digital photographic camera at the disposal of the officials issuing BTI? Yes No 60.2 If the answer to question 60.1 is "yes", is there more than one such camera at the disposal of

those officials? Yes No 60.3 If the answer to question 60.1 is "no", please briefly explain why this is so. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

60.4 If the answer to question 60.1 is "no", please briefly explain how images of the goods to be

attached to BTI are made in those circumstances. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

61.1 Do officials drafting and issuing BTI receive any specific training for taking images for BTI? Yes No 61.2 If the answer to question 61.1 is "yes", please briefly explain the nature of that training. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

61.3 If the answer to question 61.1 is "no", please briefly explain why this is the case. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

62.1 When a sample is available to the administration, is an image attached to the BTI application

when it is sent to the database? a) Always

Page 128: Bericht über die erste Phase

128

b) Nearly always, depending on the goods c) Sometimes d) Rarely e) Never 62.2 If the answer to question 62.1 is b) "nearly always", please briefly indicate the types of goods

for which an image would not be attached to the application. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

62.3 If the answer to question 62.1 is c) "sometimes" or d) "rarely", please briefly explain why this

is so and what criteria are used to decide whether or not to attach an image to the BTI application.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

62.4 If the answer to question 62.1 is e), please briefly explain why images are never attached to

BTI applications when they are sent to the database by your administration. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 129: Bericht über die erste Phase

129

63.1. In cases where samples or illustrations with clearly visible trade names or logos are submitted

with a BTI application and the applicant has not specified that the product information or images are confidential, is:

a) The applicant contacted and asked to confirm the non-confidential nature of the

information? Yes No b) The information systematically treated as confidential? Yes No c) Other action taken? Yes No 63.2 If the answer to question 63.1 a) and 63.1 b) is "no", please briefly explain why one or other

of the proposed choices of action are not pursued? ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

63.3 If the answer to question 63.1 is c) is "other action taken", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

63.4 If the answer to all three alternatives cited in question 63.1 is "no", please briefly explain how

such information is treated. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 130: Bericht über die erste Phase

130

64.1 If the BTI application has an image attached to it when it is sent to the database, is that image

also attached to the BTI that is issued? Yes No 64.2 If the answer to question 64.1 is "no", please briefly explain why this is so. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

64.3 If the answer to question 64.1 is "no", is another image of the goods attached to the BTI that is

issued? Yes No 64.4 If the answer to question 64.3 is "no", please briefly explain why this is so. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 131: Bericht über die erste Phase

131

Section 12: Adding keywords to BTI (Indexing) 65. Is there any training on indexing given to officials drafting and issuing BTI? Yes No 66.1 Are BTI systematically indexed in your administration? Yes No 66.2 If the answer to question 66.1 is "no", please briefly explain why this is so. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

67.1 On average, how many keywords are attached to BTI issued in your administration? a) Less than 5 b) Five or more. 67.2 If the answer to question 67.1 is a) "less than 5", please briefly explain if there is a particular

reason why is so. ____________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

68. In your administration, approximately how much time does the average BTI take to index? _______

Page 132: Bericht über die erste Phase

132

69.1 Is the EBTI Thesaurus regularly consulted before indexing takes place? a) Always b) Nearly always, depending on the goods c) Sometimes d) Rarely e) Never 69.2 If the answer to question 69.1 is b) "nearly always, depending on the goods", please briefly

indicate when the Thesaurus would not be consulted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

69.3 If the answer to question 69.1 is c) "sometimes" or d) "rarely", please briefly explain what

criteria are used to decide when the Thesaurus should be consulted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

69.4 If the answer to question 69.1 is e) "never", please briefly explain why the Thesaurus is never

consulted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 133: Bericht über die erste Phase

133

70.1 When indexing BTI, if the appropriate term cannot be found in the EBTI Thesaurus, what

sources do officials use to choose keywords? a) The Combined Nomenclature b) The description provided by the applicant c) Other sources. 70.2 If the answer to question 70.1 is c) "other sources", please briefly explain what those sources

are. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 134: Bericht über die erste Phase

134

Section 13: Appeals procedure 71.1 Other than the reference in the "Important Notice" on the BTI form, are holders of BTI made

aware in any other way of their right to appeal the decision in their BTI? Yes No 71.2 If the answer to question 71.1 is "yes", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

71.3 If the answer to question 71.1 is "no", please briefly explain why it is not felt necessary to

inform holders of their right of appeal. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

72.1 Is there a specific time period laid down in your national legislation during which a holder

may launch an appeal? Yes No 72.2 If the answer to question 72.1 is "yes", please state what that time period is. _____________ 73. To which authority is the first appeal made by the holder of a BTI? ______________________________________________ 74. In general, approximately how long does the average initial appeal procedure take? ______________________________________________ 75. How many BTI were appealed by their holders during:

2005: ________ 2006: ________

76. How many of those appeals were upheld in favour of the holder during:

Page 135: Bericht über die erste Phase

135

2005: ________ 2006: ________

77. Approximately how many of the initial appeals that are rejected are further appealed to the court?

______________________________________________ 78. Approximately how many judgements of the national court/tribunal concerning classification

and BTI does your administration appeal each year? ______________________________________________

Page 136: Bericht über die erste Phase

136

Section 14: Usage of BTI 79.1 Is any record kept of how often BTI is presented to customs in support of a customs import or

export declaration? Yes No 79.2 If the answer to question 79.1 is "yes", please briefly explain how the usage of BTI is

recorded. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

79.3. If the answer to question 79.1 is "yes", approximately what percentage of the total number of

customs declarations for imports into your Member State are supported by BTI? _____________________ 79.4. If the answer to question 79.1 is "yes", approximately what percentage of the total number of

customs declarations for exports from your Member State are supported by BTI? _____________________ 79.5 If the answer to question 79.1 is "no" please briefly explain if there is a particular reason why

this is so. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

80.1 During customs clearance procedures, do customs officials ask importers whether the goods

they are clearing are covered by a BTI? a) Always b) Sometimes c) Never 80.2 If the answer to question 80.1 is "sometimes", during approximately what percentage of

customs clearance procedures is this question posed?

________% 80.3 If the answer to question 80.1 is "no" please briefly explain if there is a particular reason why

this is so.

Page 137: Bericht über die erste Phase

137

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 138: Bericht über die erste Phase

138

Section 15: Invalidating and annulling BTI 81. In the event of BTI ceasing to be valid due to any of the measures referred to in Articles 12.5

(a) (i), (ii) and (iii) of the Customs Code, approximately how long from the date of those measures does it take for BTI to be invalidated or annulled?

_____________________ 82.1 How are holders informed of the invalidation of their BTI? a) By letter b) By electronic mail c) Orally d) Other 82.2 If the answer to question 82.1 is d) "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

83.1 In cases where BTI are annulled due to incorrect information being submitted at the time of

application, are any further measures taken by the customs against the holder? a) Always b) Sometimes c) Never 83.2 Please give a brief explanation of the answer to question 83.1 ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 139: Bericht über die erste Phase

139

Section 16: Period of grace 84.1 Are the holders of BTI which are revoked or amended informed that they may request a

"period of grace" in certain circumstances? a) Always b) Sometimes c) Never 84.2 If the answer to question 84.1 is b) "sometimes", please briefly explain what criteria are used

to decide when the holder should be informed of this right. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

84.3 If the answer to question 84.1 is c) "never", please briefly explain why the holder is never

informed of this right. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

85. Approximately how many times has your administration been requested to grant a period of

grace during the calendar years: 2005 _____________

2006 ______________ 86. Is the number of requests to your administration for periods of grace a) Increasing? b) Decreasing? c) Remaining static? 87.1 In cases where a period of grace is requested, is it confirmed that all the conditions for

granting it are fulfilled? a) Always

Page 140: Bericht über die erste Phase

140

b) Frequently c) Randomly d) Never 87.2 If the answer to question 87.1 is b) "frequently", please briefly explain what criteria are used

in your administration to decide when fulfilment of all the conditions for granting a period of grace should be confirmed.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

87.3 If the answer to question 87.1 is c "randomly" or d) "never" please briefly explain why the

fulfilment of the conditions attached to granting a period of grace are randomly or never confirmed.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 141: Bericht über die erste Phase

141

Section 17: Problems encountered when treating BTI applications, drafting and issuing BTI

88.1 Have personnel concerned with the treatment of BTI applications and the drafting and issuing

of BTI reported experiencing any consistent problems with: a) Accessing the system b) Accessing the database c) With the "work in progress" environment d) With the Thesaurus e) Sending BTI applications or BTI to the database f) Sending images g) Other 88.2 If the answer to question 88.1 includes g) "other", please briefly explain which aspect(s) of the

system is/are concerned. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

88.3 Please briefly explain on a separate page each of the consistent problems experienced as

indicated in your answer to question 88.1. Please clearly indicate at the head of the page "Reply to question 88.3"

Page 142: Bericht über die erste Phase

142

Section 18: Consulting the database 89.1. When drafting and issuing BTI is the database consulted: a) Systematically b) Only in certain circumstances c) Rarely d) Never 89.2 If the answer to question 89.1 is b) "only in certain circumstances", please briefly explain what

criteria are used to determine those circumstances in which the database should be consulted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

89.3 If the answer to question 89.1 is c) "rarely" or d)"never", please briefly explain why the

database is rarely or never consulted. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 143: Bericht über die erste Phase

143

90.1 When consulting the database what criteria are most often used (mark boxes as appropriate in order of most use, e.g. 1, 2, 3, etc.):

a) Applicant's name b.) Holder's name c) Tariff classification d) Start date of validity e) End date of validity f) Keywords g) Images h) Other 90.2 If h) "other" is included in the response to question 90.1, please briefly explain what the

"other" criteria are. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

91.1 Do officials concerned with the treatment of BTI applications and drafting and issuing BTI

have access to the TARIC database? Yes No 91.2 If the answer to question 91.1 is "no" please briefly explain how they can confirm which

TARIC codes are invalidated. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 144: Bericht über die erste Phase

144

92.1 Do customs officers at points of import and export have access to the EBTI database? Yes No 92.2 If the answer to question 92.1 is "no", briefly explain how customs officers confirm that a BTI

is valid. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

93.1 When consulting BTI issued in other Member States in the languages of those Member States,

does your administration use a particular language tool to translate the information in the BTI? Yes No 93.2 If the answer to question 93.1 is "yes", please indicate which translation tool your

administration uses. ____________________________________________________ 93.3 If the answer to question 93.1 is "no", please explain how officials in your administration can

determine the content of BTI issued in other languages. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

94.1 Do customs officers at points of import and export have access to the TARIC database? Yes No 94.2 If the answer to question 94.1 is "no", briefly explain how customs officers confirm that a

TARIC code is valid. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 145: Bericht über die erste Phase

145

Section 19: Training 95.1 Is any training on the tariff classification of goods given to officials in the section dealing with

BTI? Yes No 95.2 If the answer to question 95.1 is "yes" please indicate how this training is provided. a) Exclusively through "on the job" training b) Exclusively through specific training courses c) Through a combination of a) and b) d) Other 95.3 If the answer to question 95.2 is d) "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

95.4 If the answer to question 95.1 is "no", please briefly explain why your administration does not

provide such training to the officials concerned. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

96.1 Is any training on the treatment of BTI applications and the drafting and issuing of BTI given

to officials concerned with those tasks? Yes No 96.2 If the answer to question 96.1 is "yes" please indicate how this training is provided. a) Exclusively through "on the job" training b) Exclusively through specific training courses c) Through a combination of a) and b) d) Other

Page 146: Bericht über die erste Phase

146

96.3 If the answer to question 96.2 is d) "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

96.4 If the answer to question 96.1 is "no", please briefly explain why your administration does not

provide such training to the officials concerned. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

97.1 Is any training regarding BTI given to customs officers dealing with imports and exports? Yes No 97.2 If the answer to question 97.1 is "yes" please indicate how this training is provided. a) Exclusively through "on the job" training b) Exclusively through specific training courses c) Through a combination of a) and b) d) Other 97.3 If the answer to question 97.2 is d) "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

97.4 If the answer to question 97.1 is "no", please briefly explain why your administration does not

provide such training to the officials concerned. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 147: Bericht über die erste Phase

147

N.B. The remaining questions in this Section need only be answered if your

administration provides specific training courses for officials treating BTI applications and drafting and issuing BTI.

98. Are the specific courses concerning tariff classification given to officials in the BTI sector: a) Targeted exclusively at those officials. b) Open to all officials who may wish to attend them. 99. How frequently are those specific training courses provided. a) Annually, as part of the Training Programme of the administration

b) When requested by BTI personnel 100. Are the specific courses concerning the treatment of BTI applications and the drafting and

issuing of BTI given to officials in the BTI sector: a) Targeted exclusively at those officials? b) Open to all officials who may wish to attend them? 101. How frequently are those specific training courses provided? a) Annually, as part of the Training Programme of the administration

b) When requested by BTI personnel 102.1 Are refresher courses offered to personnel already concerned with recording and treating BTI

applications and drafting and issuing BTI? Yes No

102.2 If the answer to question 102.1 is "yes", how frequently are refresher courses offered. a) At regular intervals b) When requested by the officials concerned. 102.3 If the answer to question 102.2 is a) "at regular intervals", please state how often refresher

courses are provided. ______

Page 148: Bericht über die erste Phase

148

103.1 Who conducts the training courses on tariff classification? a) The training officers of the administration b) Members of the staff concerned with the tariff

classification of goods c) Members of staff from other Member States d) Training personnel from the WCO e) Contracted professional trainers from the private sector f) Other 103.2 If the answer to question 103.1 is f) "other", please briefly explain who conducts the training

courses. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

104.1 Who conducts the training courses on recording and treating BTI applications and drafting and

issuing BTI? a) The training officers of the administration b) Members of the staff concerned with recording and treating applications and drafting

and issuing BTI c) Members of staff from other Member States d) Other (for example contracted professional trainers)

Page 149: Bericht über die erste Phase

149

104.2 If the answer to question 104.1 is d) "other", please briefly explain who conducts the training courses.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

105 Are specific training materials, guides or handbooks distributed: a) During the training courses on tariff classification? Yes No b) During the specific BTI training courses? Yes No 106.1 Is any specific training given to officials on how to index BTI? Yes No 106.2 If the answer to question 106.1 is "no", please briefly explain why no such training is offered. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 150: Bericht über die erste Phase

150

Section 20: Diffusion of information to personnel treating BTI applications, drafting and issuing BTI

107.1 When the Customs Code Committee takes a decision regarding classification, how are the

officials concerned with treating BTI applications and with drafting and issuing BTI informed of that decision?

a) Via an internal order or similar instrument b) Via the official organ of the Customs c) Via an internal memo addressed to the personnel concerned d) Orally e) Other 107.2 If the answer to question 107.1 is e), "other", please briefly explain. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

108 If the answer to question 107.1 is either a) "via an internal order or similar instrument" or c)

"via an internal memo", approximately how long, from the time the opinion or decision is taken, does it take for the regulation or internal memo to be issued?

_____________________ 109. If the answer to 107.1 is d) "orally", on average how long does it take for the concerned

personnel to be informed? _____________________ 110 If the answer to 107.1 is d) "orally", please briefly explain how your administration can be

certain that all concerned personnel are properly informed? ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 151: Bericht über die erste Phase

151

Section 21: Diffusion of information to the general public. 111.1 How does the administration inform the general public that BTI is available? (You may tick

more than one box, as appropriate) a) In a public notice b) Via the Website of the administration c) In the course of classification enquiries d) Other e) No particular effort is made to inform the public of BTI 111.2 In answer to question 111.1, if d) "other" is amongst the boxes ticked above, please briefly

explain what those "other" methods used to inform the public of BTI by your administration are.

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

111.3 If the answer to question 111.1 is e) "no particular effort is made to inform the public of BTI",

please briefly explain why this is the case. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

112.1 Are public notices published in the national press? Yes No 112.2 If the answer to question 112.1 is "no", please briefly explain how such public notices are

brought to the attention of the public. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

113. Is the information on the administration's website kept up to date with regard to classification

decisions and any developments in BTI? Yes No

Page 152: Bericht über die erste Phase

152

114.1 Is there an official policy of specifically encouraging traders to apply for BTI? Yes No 114.2 If the answer to question 114.1 is "yes", please briefly explain how this is done. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

114.3 If the answer to question 114.1 is "no", please briefly explain why traders are not encouraged

to apply for BTI. ____________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________________________________________________

________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Page 153: Bericht über die erste Phase

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Anlage 2

Informationspapier

Besuchsprogramm zur Überprüfung der Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

Besuchszeitraum 2007/2008 (erste Phase)

Hintergrund

Nach Einführung des EBTI-3-Systems am 19. April 2004 und dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten weniger als zwei Wochen danach sowie dem späteren Beitritt Bulgariens und Rumäniens ist nun die Zeit gekommen, das Funktionieren und die Umsetzung des neuen Systems in den Mitgliedstaaten zu bewerten. Natürlich ist es unerlässlich, alle Mitgliedstaaten in das Besuchsprogramm aufzunehmen. Aufgrund der Zahl von 27 Mitgliedstaaten wurde jedoch beschlossen, das Programm in zwei getrennte Phasen zu unterteilen. Dabei ist geplant, die erste Phase bis Dezember 2008 abzuschließen. Die Einzelheiten in Bezug auf die zweite Phase sind noch in Bearbeitung. Im Einklang mit dem Zeitplan ist vorgesehen, in der ersten Phase zwölf Länder zu besuchen. Die restlichen fünfzehn Staaten werden in der zweiten Phase aufgesucht, die 2009 anlaufen soll. In der zweiten Phase wird es vor allem darum gehen, festzustellen, wie gut die in der ersten Phase gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt wurden. Die Teams, die die einzelnen Mitgliedstaaten besuchen, setzen sich aus Beamten der Kommission und Zollbeamten aus den Mitgliedstaaten zusammen (ausführlichere Erläuterungen dazu weiter unten).

Ziele

1. Überprüfung der Umsetzung des neuen EBTI-3-Systems

Das neue EBTI-3-System ging am 19. April 2004 in Betrieb. Die Einführung war insgesamt relativ problemlos, und aus der gesamten EU wird berichtet, dass das System gut läuft. Nun ist es an der Zeit, zu überprüfen, wie das System im Einzelnen umgesetzt wird.

2. Ermittlung der Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten Leitlinien benötigen

Die Besuche werden Bereiche und Aspekte des Systems aufzeigen, zu denen möglicherweise weitere Schulungen nötig sind oder in denen den Mitgliedstaaten offenkundige Fehler beim Umgang mit dem EBTI-System unterlaufen. Um Schwächen im Bereich der Schulung und Verständnislücken in Bezug auf die Anwendung zu ermitteln, muss man die Nutzer bei der Verwendung des Systems beobachten. Die Hauptkriterien für die Bewertung der Anwendung von EBTI-3 sind in den Verwaltungsleitlinien zum System europäischer verbindlicher Zolltarifauskünfte (EBTI) und seiner Funktionsweise dargelegt.

Page 154: Bericht über die erste Phase

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3. Ermittlung der Bereiche des EBTI-3-Systems, die nach Meinung der Nutzer verbessert werden könnten

Das System wurde zwar in all seinen Aspekten vom Entwickler sorgsam geplant und durchdacht, allerdings lassen sich nur durch Rückmeldungen der Nutzer mögliche Schwachstellen erkennen. Es ist vorgesehen, die Besuche der Untersuchungsteams auf die Nutzer in den Zollverwaltungen abzustellen, also auf Bedienstete, die mit der Eingabe von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte und der Erteilung selbst befasst sind.

Dieser Punkt ist nicht mit Punkt 2 oben zu verwechseln. Punkt 2 bezieht sich auf Schwachstellen, die von den Besuchsteams festgestellt werden. Hier geht es dagegen darum, von den Nutzern zu erfahren, zu welchen Aspekten des Systems sie weitere Informationen oder Schulungen benötigen oder was ihrer Meinung nach verbessert oder anwenderfreundlicher gestaltet werden könnte.

4. Gelegenheit zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Im direkten Kontakt mit den Nutzern in den einzelnen Mitgliedstaaten soll herausgefunden werden, wie verschiedene Mitgliedstaaten spezifische Probleme lösen. Durch den Austausch dieser Informationen unter den 27 Mitgliedstaaten wird es möglich sein, die gefundenen Lösungen entweder in der gesamten EU einzuführen oder sie zu untersagen, falls sie den Rechtsvorschriften des Zollkodex oder den Durchführungsvorschriften zu verbindlichen Zolltarifauskünften zuwiderlaufen.

Zusammensetzung der Teams

1. Zusammensetzung der Besuchteams

Die Besuchsteams setzen sich aus jeweils drei Beamten der Zollverwaltungen in den Mitgliedstaaten und mindestens zwei Beamten der Kommission zusammen.

2. Profil der nationalen Beamten, die die Kommission begleiten

Die Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten sollten alle der unten genannten Kriterien erfüllen.

1. Zollbeamte

2. Bearbeitung und Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte

3. Kenntnisse auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung

4. Englischkenntnisse erforderlich, weitere Sprachkenntnisse von Vorteil

Die Delegationen aus den Mitgliedstaaten wurden dazu befragt, welche Länder sie vorzugsweise besuchen möchten.

Page 155: Bericht über die erste Phase

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Fragebogen

Um die Teilnehmer auf die Besuche vorzubereiten, wird jedem der zu besuchenden Mitgliedstaaten ein Fragebogen übersandt, und zwar spätestens sechzehn Wochen (vier Monate) vor Besuchsbeginn. Jeder Mitgliedstaat hat mindestens acht Wochen Zeit, den Fragebogen auszufüllen und an die Kommission zurückzusenden. Nach sechs Wochen erhalten die Mitgliedstaaten, die noch nicht geantwortet haben, ein Erinnerungsschreiben.

Die Kommission benötigt im Idealfall mindestens acht Wochen, um die Antworten auszuwerten und eine Bewertung vorzunehmen, die an die anderen Teilnehmer versandt wird. Die Antworten werden, um ihre sachliche Richtigkeit zu bewerten, mit den Angaben in vZTA-Anträgen und verbindlichen Zolltarifauskünften verglichen, die zufällig aus der Datenbank ausgewählt werden. Falls die dortigen Angaben nicht mit den Antworten im Fragebogen übereinstimmen und keine offenkundigen Gründe dafür auszumachen sind, kann dies im Verlauf des Besuchs erörtert werden.

Der Fragebogen ist in drei Teile unterteilt. Die Mitgliedstaaten müssen den Fragebogen ausfüllen und elektronisch einreichen. Viele der Fragen gehen auf die Verwaltungsleitlinien zurück, die beschreiben, wie die Verwaltungen mit sämtlichen Aspekten verbindlicher Zolltarifauskünfte umzugehen haben.

Der Fragebogen ist so aufgebaut, dass er leicht in den Bericht integriert werden kann, um Doppelarbeit weitgehend zu vermeiden.

Alle Teilnehmer erhalten den ausgefüllten Fragebogen vor dem Besuch des jeweiligen Mitgliedstaats. Wie bereits erwähnt, wertet die Kommission (vZTA-Bereich in Zusammenarbeit mit den anderen Bereichen von B/3) die Antworten aus und bestimmt danach, welche Aspekte im Verlauf der Besuche zu erörtern und zu hinterfragen sind.

Berichte

1. Aufbau der Berichte

Die Berichte sollten einem strikten Aufbau folgen, damit sie einfacher und schneller zu erstellen sind. Dieser Aufbau könnte etwa folgendermaßen aussehen:

a) Einleitung: von der Kommission erstellt

b) Antworten auf den Fragebogen: vom Mitgliedstaat erstellt

c) Berichte der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten

d) Gesamtbewertung des Besuchs und Anmerkungen der Kommission unter Berücksichtigung folgender Punkte:

i) Positive Aspekte

ii) System- und Verfahrensaspekte, die vom Mitgliedstaat (positiv oder negativ) kommentiert wurden

iii) Verfahrensaspekte, die nicht optimal funktionieren oder bei denen der Mitgliedstaat oder die Teilnehmer Probleme festgestellt haben

Page 156: Bericht über die erste Phase

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v) Vom Mitgliedstaat zu ergreifende Folgemaßnahmen

vi) Von der Kommission zu ergreifende Folgemaßnahmen

e) Anhänge mit folgenden Angaben:

i) Allgemeine Informationen über die Zollverwaltung des Mitgliedstaats

ii) Teilnehmerverzeichnis

Dem besuchten Mitgliedstaat wird ein erster Berichtsentwurf übersandt, der von den Zollbehörden kommentiert werden kann. Nachdem über alle Punkte Einigkeit erzielt wurde, wird der Bericht in seiner Endfassung erstellt.

2. Verbreitung der Berichte

Die einzelnen Berichte werden nach Fertigstellung an alle Mitgliedstaaten übersandt. Dies soll den Verwaltungen helfen, die eigenen Systeme anhand der Bewertungen zu überprüfen, die sich aus den Besuchen ergeben haben. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht besucht wurden, haben dadurch ferner die Gelegenheit, die eigenen Verfahren unter die Lupe zu nehmen, um festzustellen, was verbessert werden kann.

Es wird vorgeschlagen, die Berichte auf eine (EN) oder zwei (EN und FR) Sprachen zu begrenzen.

Folgemaßnahmen

Die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Besuche hängen voll und ganz von den Ergebnissen in den Berichten ab. Sie sind von den Mitgliedstaaten und in Einzelfällen von der Kommission zu ergreifen. In der zweiten Besuchsphase soll bewertet werden, wie gut die Folgemaßnahmen von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Page 157: Bericht über die erste Phase

157

Anlage 3

Einschlägige Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (auch Zollkodex genannt)

(Grau markierter Text bezieht sich nicht auf Verbindliche Zolltarifauskünfte)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

KAPITEL 2

VERSCHIEDENE ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN, INSBESONDERE ÜBER DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER PERSONEN NACH DEM ZOLLRECHT

Abschnitt 1

Stellvertretung

Artikel 5

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

— direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt

— indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

— in direkter Vertretung oder

— in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, daß der Vertreter ein Zollagent sein muß, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muß der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4) Der Vertreter muß erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

Page 158: Bericht über die erste Phase

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(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen.

Abschnitt 1A

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 5a

(1) Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden, nach den in Absatz 2 genannten Kriterien den Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten.

Einem „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten|“ werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt.

Der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ wird von den Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Regeln und Voraussetzungen nach Absatz 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt. Die Zollbehörden lassen den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ und unter der Voraussetzung, dass die im gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Anforderungen an eine bestimmte Art von Vereinfachung erfüllt sind, in den Genuss dieser Vereinfachung kommen.

(2) Die Kriterien für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ umfassen:

— die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften,

— ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht,

— gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und

— gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.

Nach dem Ausschussverfahren werden die Regeln festgelegt:

— für die Bewilligung des Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“,

— für die Erteilung von Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen,

— zur Bestimmung der Zuständigkeit einer Zollbehörde für die Verleihung dieses Status und die Erteilung dieser Bewilligungen,

— über Art und Umfang der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der Regeln für das gemeinsame Risikomanagement für sicherheitsrelevante Zollkontrollen bewilligt werden können,

Page 159: Bericht über die erste Phase

159

— für die Konsultation der anderen Zollbehörden und die Erteilung von Informationen an diese;

und die Voraussetzungen, unter denen:

— eine Bewilligung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt werden kann,

— der Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ ausgesetzt oder entzogen werden kann und

— bei bestimmten Kategorien zugelassener Wirtschaftsbeteiligter insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte von dem Erfordernis der Gemeinschaftsansässigkeit abgesehen werden kann.

Abschnitt 2

Zollrechtliche Entscheidungen

Artikel 6

(1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muß alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.

(2) Die Entscheidung muß so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekanntgegeben werden.

Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Sie muß dem Antragsteller schriftlich bekanntgegeben werden.

Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie der neuen Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.

(3) Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 einzulegen.

(4) Es kann vorgeschrieben werden, daß Absatz 3 Satz 1 auch für andere Entscheidungen gilt.

Artikel 7

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.

Artikel 8

Page 160: Bericht über die erste Phase

160

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird zurückgenommen, wenn sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und:

— dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und

— sie aufgrund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.

(2) Die Rücknahme der Entscheidung wird den Personen bekanntgegeben, an die sie gerichtet war.

(3) Die Rücknahme gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.

Artikel 9

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlaß nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Eine begünstigende Entscheidung kann widerrufen werden, wenn, die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

(3) Der Widerruf oder die Änderung wird der Person bekannt gegeben, an die die Entscheidung gerichtet war.

(4) Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Soweit berechtigte Interessen der Person, an welche die Entscheidung gerichtet ist, es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Artikel 10

Artikel 8 und 9 berühren nicht einzelstaatliche Vorschriften, nach denen eine Entscheidung aus Gründen unwirksam ist oder wird, die nicht unmittelbar das Zollrecht betreffen.

Abschnitt 3

Auskünfte

Artikel 11

(1) Jede Person kann bei den Zollbehörden Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen.

Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Ein- oder Ausfuhr bezieht.

(2) Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Den Zollbehörden entstandene Auslagen für besondere Maßnahmen wie Analysen oder Sachverständigengutachten für die Waren oder für

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deren Rücksendung an den Antragsteller können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden.

Artikel 12

(1) Auf schriftlichen Antrag erteilen die Zollbehörden nach Modalitäten, die im Wege des Ausschußverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte oder verbindliche Ursprungsauskünfte.

(2) Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden gegenüber dem Berechtigten nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung bzw. der Feststellung der Ursprungs der Waren.

Die verbindliche Zolltarifauskunft oder die verbindliche Ursprungsauskunft bindet die Zollbehörden nur hinsichtlich der Waren, für welche die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung erfüllt werden.

Im Zusammenhang mit Ursprungsfragen handelt es sich bei den betreffenden Förmlichkeiten um die an die Anwendung der Artikel 22 und 27 gebundenen Förmlichkeiten.

(3) Der Berechtigte muß nachweisen können, daß

— bei zolltariflichen Fragen die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht;

— bei Ursprungsfragen die betreffende Ware und die für die Erlangung des Ursprungs maßgeblichen Umstände der in der Auskunft beschriebenen Ware und den in der Auskunft beschriebenen Umständen in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Eine verbindliche Auskunft ist vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet bei zolltariflichen Fragen sechs Jahre und bei Ursprungsfragen drei Jahre lang gültig. Abweichend von Artikel 8 wird sie zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht.

(5) Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen:

i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist

— entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,

— oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis der 1952 unter der Bezeichnung „Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens“ errichteten Welthandelsorganisation oder einer von dieser erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

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iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

b) bei Ursprungsfragen:

i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung oder der Annahme eines von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii) sie nicht mehr vereinbar ist:

— auf Gemeinschaftsebene mit den Erläuterungen und den zur Auslegung der Regelung angenommenen Stellungnahmen oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,

— auf internationaler Ebene mit dem in der Welthandelsorganisation (WTO) erarbeiteten Abkommen über Ursprungsregeln oder den Erläuterungen oder den zur Auslegung dieses Abkommens angenommenen Stellungnahmen über den Ursprung;

iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, daß der Berechtigte im voraus davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das bei der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen angegebene Datum bzw. bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum, das in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kommissionsmitteilung angegeben ist.

(6) Eine verbindliche Auskunft, die nach Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) oder iii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) oder iii) ungültig wird, kann von dem Berechtigten noch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Inkenntnissetzung verwendet werden, wenn er vor dem Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aufgrund der verbindlichen Auskunft einen rechtsverbindlichen und endgültigen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren geschlossen hat. Handelt es sich jedoch um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz oder eine Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des Sechsmonatszeitraums.

In dem in Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) genannten Fall kann in der Verordnung oder dem Abkommen eine Frist für die Anwendung des Unterabsatzes 1 festgelegt werden.

(7) Die zolltarifliche Einreihung oder die Feststellung des Ursprungs nach der verbindlichen Auskunft gemäß Absatz 6 gilt nur für

— die Festsetzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben,

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— die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr gewährt werden,

— die Verwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffende Ware vorgelegt werden, sofern diese Lizenzen oder Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.

In Ausnahmefällen, in denen das ordnungsgemäße Funktionieren der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Verfahren gefährdet würde, können nach Maßgabe des Verfahrens, das in Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1) und in den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist, Abweichungen von Absatz 6 beschlossen werden.

Abschnitt 4

Sonstige Vorschriften

Artikel 13

(1) Die Zollbehörden können unter den im geltenden Recht festgelegten Voraussetzungen alle Kontrollen durchführen, die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus zu gewährleisten. Zollkontrollen können im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem Drittland durchgeführt werden, wenn das in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist.

(2) Die Zollkontrollen außer Stichprobenkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse unter Verwendung automatisierter Datenverarbeitungsmethoden, damit die Risiken erkannt und quantifiziert werden und damit die Maßnahmen ergriffen werden, die zur Bewertung der Risiken nach nationalen, gemeinschaftlichen und gegebenenfalls internationalen Kriterien erforderlich sind.

Nach dem Ausschussverfahren wird ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement geschaffen und werden gemeinsame Kriterien und prioritäre Kontrollbereiche festgelegt.

Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein elektronisches System für die Umsetzung des Risikomanagements.

(3) Führen andere Behörden als die Zollbehörden Kontrollen durch, so nehmen sie diese Kontrollen in enger Koordinierung mit den Zollbehörden — nach Möglichkeit zur gleichen Zeit und am gleichen Ort — vor.

(4) Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Artikel können die Zollund anderen zuständigen Behörden wie Veterinär- und Polizeibehörden die Daten, die sie im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der

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besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus erhalten haben, untereinander sowie mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission austauschen, sofern dies für die Zwecke der Risikominimierung erforderlich ist.

Die Übermittlung vertraulicher Daten an Zollverwaltungen und andere Stellen (z. B. Sicherheitsbehörden) von Drittländern ist nur im Rahmen einer internationalen Übereinkunft und unter der Voraussetzung zulässig, dass die geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) eingehalten werden.

Artikel 14

Zur Anwendung des Zollrechts haben alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen und Angaben, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden, zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Article 15

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, soweit die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere im Rahmen von Gerichtsverfahren, dazu verpflichtet sind. Die Offenlegung oder Weitergabe von Angaben hat unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, zu erfolgen.

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Anlage 4

Einschlägige Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (auch Durchführungsvorschriften genannt)

(Grau markierter Text bezieht sich nicht auf Verbindliche Zolltarifauskünfte)

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

TITEL II

VERBINDLICHE AUSKÜNFTE KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 5

Im Sinne dieses Titels gelten als

1) verbindliche Zolltarifauskunft: eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;

2) Antragsteller:

— bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat,

— bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;

3) Berechtigter: Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.

KAPITEL 2

Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte — Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang 1b zu stellen.

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(2) Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren beziehen; ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsverleihenden Umständen beziehen.

(3) A Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;

d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;

f) gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die in Betracht gezogene Einreihung;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden und dass die Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., jedoch mit Ausnahme der vom Antragsteller als vertraulich gekennzeichneten Angaben, über das Internet öffentlich gemacht werden können; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz finden Anwendung.

B Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 22 und 27 des Zollkodex;

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d) eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;

e) gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung ange- wandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;

f) Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;

g) gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 15 des Zollkodex anwendbar.

(4) Ist die Zollbehörde bei Erhalt des Antrags der Auffassung, daß die gemachten Angaben nicht ausreichend sind, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. Bei Ursprungsfragen beginnen die in Artikel 7 genannten Fristen von 3 Monaten bzw. 150 Tagen zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Zollbehörde über alle Angaben verfügt, die zur Stellungnahme erforderlich sind; sie teilt dem Antragsteller mit, wann sein Antrag eingetroffen ist und wann der Lauf der genannten Fristen beginnt.

(5) Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder zur Erteilung dieser Auskunft bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 7

(1) Die verbindliche Auskunft ist dem Antragsteller unverzüglich zu notifizieren.

a) Bei zolltariflichen Fragen: Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die

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Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.

b) Bei Ursprungsfragen: Die verbindliche Ursprungsauskunft ist binnen 150 Tagen nach Annahme des Antrags zu erteilen.

(2) Die Erteilung erfolgt auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 (verbindliche Zolltarifauskunft) bzw. la (verbindliche Ursprungsauskunft). Die vertraulich erteilten Angaben sind auf diesen Vordrucken zu kennzeichnen. Auf die in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.

Artikel 8

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:

a) eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);

b) eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);

c) die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).

Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1

eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt.

Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(3) Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

KAPITEL 3

Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Auskünfte

Artikel 9

(1) Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:

— Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuß im darauffolgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt,

— Gemäß dem Ausschußverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung,

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Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 gelten verbindliche Ursprungsauskünfte als unterschiedlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren:

— die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

— die aus demselben Herstellungsverfahren hervorgegangen sind.

KAPITEL 4

Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte

Artikel 10

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche

Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2) a) Bei zolltariflichen Fragen kann die Zollbehörde verlangen, daß der Berechtigte ihr zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.

b) Bei Ursprungsfragen können die zur Prüfung der Gültigkeit der verbindlichen Ursprungsauskünfte befugten zuständigen Behörden verlangen, daß der Berechtigte ihnen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die Waren, die Gegenstand dieser Zollförmlichkeiten sind, eine verbindliche Ursprungsauskunft eingeholt hat.

(3) Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht;

b) bei Ursprungsfragen den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware und die ursprungsverleihenden Umstände der Beschreibung in der Auskunft in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Die Zollbehörde (bei verbindlichen Zolltarifauskünften) oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behörde (bei verbindlichen Ursprungsauskünften) kann eine Übersetzung der jeweiligen Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 11

Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

(1) Nach erlaß eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch

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verbindliche Auskünfte erteilt werden, die mit dem betreffenden Rechtsakt oder der betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.

(2) a) Bei verbindlichen Zolltarifauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

— für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

— für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

— für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

— für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

— für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Tarifavisen oder Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

b) Bei verbindlichen Ursprungsauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

— für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer i) des Zollkodex über die Bestimmung des Warenursprungs und für Regelungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

— für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die auf Gemeinschaftsebene angenommenen Erläuterungen und Tarifavise der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

— für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

— für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Ursprungsavisen oder Erläuterungen der Welthandelsorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

— für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend den Anhang zum Abkommen über die Ursprungsregeln der Welthandelsorganisation sowie die im Rahmen der Übereinkommen angenommenen Ursprungsregeln der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.

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(3) Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem Artikel so bald wie möglich mit.

KAPITEL 5

Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünften

Artikel 13

Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 zurückgenommen, oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 14

(1) Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft bzw. eine verbindliche Ursprungsauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so notifiziert er dies der Zollbehörde; der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 zweiter Unterabsatz des Zollkodex eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für eine weitere Verwendung der verbindlichen Auskunft nicht erfüllt sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.

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Anlage 5

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA)

Allgemeine Hinweise

Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise aufmerksam durch, bevor Sie den VZTA-Antrag ausfüllen 1. Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks finden Sie auf der nächsten Seite.

2. Verbindliche Zolltarifauskünfte werden erteilt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993. Kopien dieser Verordnungen erhalten Sie beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Rue Mercier 2, L-2985 LUXEMBURG, oder bei den Verkaufsstellen in den Mitgliedstaaten. Die einschlägigen Artikel dieser Verordnungen können auch auf der Website der Generaldirektion Steuern und Zollunion eingesehen werden.

3. Eine VZTA darf nur im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang beantragt werden.

4. Eine VZTA darf nicht für bereits erfolgte Einfuhren bzw. Ausfuhren oder bei bereits begonnenen Zollförmlichkeiten verwendet werden.

5. Für jede Warenart ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 6. Eine VZTA darf nur von ihrem Inhaber oder einem in seinem Namen und für ihn handelnden

Vertreter verwendet werden. 7. Die Angaben in den Feldern 2 und 9 des Antragsformblatts werden vertraulich behandelt und

fallen unter das Amtsgeheimnis. 8. Die Erteilung einer VZTA ist gebührenfrei. Bestimmte den Zollbehörden entstandene

Ausgaben für Analysen, Warenmuster-Gutachten oder die Rücksendung der Muster können dem Antragsteller jedoch in Rechnung gestellt werden.

9. Auf Verlangen ist eine Übersetzung der beigefügten Unterlagen in die Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats beizubringen.

10. Wenn der Antrag falsche oder unvollständige Angaben enthält, kann die auf solchen Angaben beruhende VZTA für ungültig erklärt werden.

11. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den im Amtsblatt C 144 vom 14. Mai 2011 angegebenen Zollbehörden.

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ALLGEMEINE HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES ANTRAGS AUF ERTEILUNG EINER VERBINDLICHEN ZOLLTARIFAUSKUNFT (VZTA)

Nachfolgend erhalten Sie allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Erteilung einer VZTA nach dem Muster in Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993. Bitte lesen Sie die Hinweise aufmerksam durch, bevor Sie den Antrag ausfüllen.

FELD 1: Antragsteller (Name und Anschrift) (obligatorisch) Für die Zwecke der verbindlichen Zolltarifauskunft bedeutet Antragsteller die Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt oder in deren Namen sie beantragt wird. Bitte ausfüllen und mit Feld 2 fortfahren. Name und Anschrift des Antragstellers (einschließlich E-Mail, falls vorhanden): fünf Zeilen (maximal 175 Zeichen). Vor der E-Mail-Angabe bitte schreiben „E-Mail“. Telefon Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen); Fax Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen); Zollidentifikationsnummer (fakultativ): Bitte geben Sie die Ihnen von den Zollbehörden zugeteilte Identifikationsnummer an (eine Zeile, maximal 25 Zeichen).

FELD 2: Inhaber (Name und Anschrift) (obligatorisch) Für die Zwecke der verbindlichen Zolltarifauskunft bedeutet Inhaber die Person, der die VZTA erteilt wird. Bitte ausfüllen und mit Feld 3 fortfahren. Name und Anschrift des VZTA-Inhabers (einschließlich E-Mail, falls vorhanden): fünf Zeilen (maximal 175 Zeichen). Vor der E-Mail-Angabe bitte schreiben „E-Mail“. Telefon Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen); Fax Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen); Zollidentifikationsnummer (fakultativ): Bitte geben Sie die Ihnen von den Zollbehörden zugeteilte Identifikationsnummer an (eine Zeile, maximal 25 Zeichen).

FELD 3: Zollagent oder Vertreter (Name und Anschrift) (fakultativ) Bitte ausfüllen, wenn Sie einen Zollagenten oder Vertreter benennen wollen, der die VZTA bei der Einfuhr/Ausfuhr im Namen des Inhabers vorlegt. Ansonsten offen lassen und mit Feld 4 fortfahren. Name und Anschrift des Zollagenten oder Vertreters (einschließlich E-Mail, falls vorhanden): fünf Zeilen (maximal 175 Zeichen). Vor der E-Mail-Angabe bitte schreiben „E-Mail“. Telefon Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen); Fax Nr. (fakultativ): eine Zeile (maximal 25 Zeichen); Zollidentifikationsnummer (fakultativ): Bitte geben Sie die Ihnen von den Zollbehörden zugeteilte Identifikationsnummer an (eine Zeile, maximal 25 Zeichen).

FELD 4: Erneuerung einer VZTA (fakultativ. Wenn Sie dieses Feld ausfüllen, sind alle Teile auszufüllen.) Eine VZTA ist derzeit 6 Jahre lang gültig. Bitte ausfüllen, wenn die Gültigkeitsdauer einer Ihnen erteilten VZTA abgelaufen ist oder in Kürze ablaufen wird und Sie die Erneuerung der ungültig gewordenen VZTA wünschen; ansonsten offen lassen und mit Feld 5 fortfahren. VZTA-Nummer: Bitte die Nummer der VZTA angeben, deren Erneuerung gewünscht wird. Die ersten beiden Zeichen stehen für den ISO-Code des Landes, in dem die VZTA erteilt wurde (Liste der Ländercodes siehe Fußnote 1), die übrigen 20 Zeichen für die von den zuständigen Zollbehörden vergebene Nummer. Gültig vom: Angabe des Datums, ab dem die VZTA galt; Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen angeben. Nomenklatur-Code: maximal 22 Zeichen

FELD 5: Zollnomenklatur (obligatorisch) Bitte die Nomenklatur ankreuzen, in die die Ware eingereiht werden soll. Sollte sie nicht in der Liste aufgeführt sein, bitte den Namen der betreffenden Nomenklatur eintragen. Eine VZTA kann nur für eine Nomenklatur erteilt werden, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) beruht. Das Harmonisierte System wird weltweit auf 6-ziffriger Ebene verwendet. Die Kombinierte Nomenklatur (KN) wird innerhalb der EU auf 8-ziffriger Ebene verwendet. Der TARIC umfasst darüber hinaus die 9. und 10. Stelle, mit der auf EU-Ebene tarifliche und nicht tarifliche Maßnahmen wie Aussetzungen, Kontingente, Antidumpingzölle usw. bezeichnet werden. Die Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen ist mit der Erstattung von Agrarbeihilfen verbunden. Bei Zweifeln in Bezug auf die Nomenklatur wenden Sie sich bitte unverzüglich an die zuständigen Zollstellen.

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FELD 6: Art des Handelsgeschäfts (obligatorisch) Bezieht sich Ihr Antrag auf eine geplante tatsächliche Einfuhr oder Ausfuhr? Zutreffendes bitte ankreuzen.

FELD 7: Einreihungsvorschlag (obligatorisch) Bitte geben Sie die Position/Unterposition an, in die die Ware Ihrer Meinung nach eingereiht werden soll (maximal 22 Zeichen).

FELD 8: Warenbeschreibung (obligatorisch) Bitte geben Sie eine genaue Warenbeschreibung an, die das Erkennen der Waren und deren Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht. Machen Sie genaue Angaben zur Zusammensetzung der Ware und ggf. zu den zur Bestimmung der Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt. Feld für freien Text (maximal 32 768 Zeichen). Vertrauliche Angaben sind in Feld 9 zu machen.

FELD 9: Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben (vertrauliche Daten) (fakultativ) Bitte geben Sie hier die Einzelheiten an, die vertraulich behandelt werden sollen wie Warenzeichen, Modellnummern usw. In bestimmten Fällen, auch bei der Verwendung von Warenmuster, kann die betreffende Verwaltung Photos (z. B. der vorgelegten Warenmuster) anfertigen oder eine Laboranalyse verlangen. Bitte geben Sie klar an, wenn solche Photos, Analyseergebnisse usw. ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht als „vertraulich“ gekennzeichnete Informationen in der VZTA-Datenbank veröffentlicht und auf dem Internet zugänglich sein werden. Feld für freien Text (maximal 32 768 Zeichen).

FELD 10: Warenmuster usw. (fakultativ) Bitte geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, ob Sie eine Beschreibung, Muster/Proben, Kataloge, Photos oder sonstige Unterlagen vorlegen, die den Zollbehörden bei der Bearbeitung dieses Antrages nützlich sein könnten. Geben Sie gegebenenfalls auch an, wie mit den Warenmustern anschließend verfahren werden soll.

FELD 11: Andere bereits erhaltene oder beantragte VZTA (obligatorisch) Bitte machen Sie hier Angaben zu anderen VZTA-Anträgen, die der Inhaber für eine gleiche oder gleichartige Ware bei einer anderen Zollstelle oder in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, sowie zu VZTA, die ihm bereits für eine gleiche oder gleichartige Ware erteilt worden sind. Gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt fortfahren, falls dieses Feld nicht ausreicht. Bitte geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, wenn Sie andere Anträge vorgelegt haben. Wenn Sie „Ja“ ankreuzen, ist folgendes anzugeben: - obligatorischer Teil: Land der Antragstellung: ISO-Code des Landes (2 Zeichen, siehe Fußnote 1). Ort der Antragstellung: Name der Zollstelle (maximal 25 Zeichen) Datum der Antragstellung: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen. - fakultativer Teil (wenn Sie über Anträge verfügen, für die noch keine VZTA erteilt worden ist). Wenn Sie aufgrund des Antrages eine VZTA erhalten haben, ist dieser Teil obligatorisch. VZTA-Nummer: Geben Sie die Nummer der VZTA an. Die ersten beiden Zeichen stehen für den ISO-Code des Landes, in dem die VZTA erteilt wurde, die übrigen 20 Zeichen für die von den zuständigen Zollbehörden vergebene Nummer. Beginn der Gültigkeitsdauer: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen. Nomenklatur-Code: maximal 22 Zeichen FELD 12: Anderen Inhabern erteilte VZTA (obligatorisch) Bitte machen Sie hier genaue Angaben, wenn Ihres Wissens anderen Inhabern für eine gleiche oder gleichartige Ware bereits eine VZTA erteilt worden ist. Gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt fortfahren, falls dieses Feld nicht ausreicht. Informationen über die vorhandene VZTA können auf der VZTA-Datenbank abgefragt werden. Bitte geben Sie durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens an, wenn Sie von anderen VZTA Kenntnis haben. Wenn Sie „Ja“ ankreuzen, sind folgende Angaben fakultativ. Land, in dem die VZTA erteilt wurde: ISO-Code des Landes (2 Zeichen, siehe Fußnote 1). VZTA-Nummer: Die ersten beiden Zeichen stehen für den ISO-Code des Landes, in dem die VZTA erteilt wurde, die übrigen 20 Zeichen für die von den zuständigen Zollbehörden vergebene Nummer. Beginn der Gültigkeitsdauer: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen. Nomenklatur-Code: maximal 22 Zeichen

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FELD 13: Datum und Unterschrift (obligatorisch) Bitte den Antrag nach Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit datieren und unterschreiben. Alle einzelnen zum Antrag gehörenden Blätter sind ebenfalls zu unterschreiben und mit Datum zu versehen.

Ihr Zeichen (fakultativ): ggf. Ihr Zeichen eintragen (eine Zeile, maximal 35 Zeichen) Datum: Jahreszahl mit vier Stellen, Monat und Tag mit zwei Stellen. Fußnote 1 ISO-3166-Ländercodes: AT = Österreich, BE = Belgien, BG = Bulgarien**, CY = Zypern*, CZ = Tschechische Republik*, DE = Deutschland, DK = Dänemark, EE = Estland*, ES = Spanien, FI = Finnland, FR = Frankreich, GB = Vereinigtes Königreich, GR = Griechenland, HU = Ungarn*, IE = Irland, IT = Italien, LT = Litauen*, LU = Luxemburg, LV = Lettland*, MT = Malta*, NL = Niederlande, PL = Polen*, PT = Portugal, RO = Rumänien**, SE = Schweden, SI = Slowenien*, SK = Slowakei*. * ab 1. Mai 2004 ** ab 1. Januar 2007

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Anlage 6 MUSTERVORDRUCK FÜR ANTRÄGE AUF VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (VZTA)

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Anlage 7 Mustervordruck für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

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Anlage 8

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION ZOLLPOLITIK Wirtschaftliche Fragen der Zollpolitik, Versandverfahren

Brüssel, den 28.10.2004

VERWALTUNGSLEITLINIEN ZUM SYSTEM EUROPÄISCHER VERBINDLICHER ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (EBTI)

UND SEINER FUNKTIONSWEISE

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INHALTSVERZEICHNIS

1. ZIELE DER LEITLINIEN............................................................................................................ 185

2. EINLEITUNG ................................................................................................................................ 185

3. PHASE VOR DER ANWENDUNG.............................................................................................. 187

4. ANTRAG AUF VZTA ................................................................................................................... 187

5. KONSULTATION DER EBTI-DATENBANK........................................................................... 189

6. VORGEHEN BEI UNTERSCHIEDLICHEN EINREIHUNGSAUFFASSUNGEN................ 191

7. ERTEILUNG EINER VZTA ........................................................................................................ 192

7.1. ZEITRAUM BIS ZUR ERTEILUNG .................................................................................................... 192 7.2. DIE ROLLE DER PRÜFUNGSANSTALTEN ........................................................................................ 193 7.3. ERSTELLUNG EINER VZTA........................................................................................................... 193

7.3.1. Die Warenbeschreibung.................................................................................................... 194 7.3.2. Begründung der Einreihung............................................................................................. 195 7.3.3. Vertraulichkeit................................................................................................................... 196 7.3.4. "Indexierung" (Hinzufügen von Stichwörtern) .............................................................. 197 7.3.5. Bilder ................................................................................................................................. 198

7.4. ERTEILUNG DER VZTA ................................................................................................................ 199

8. DIVERGIERENDE VZTA............................................................................................................ 199

9. DIE GESETZLICHE BEDEUTUNG EINER VZTA ................................................................. 200

10. RÜCKNAHME VON VZTA (EX TUNC).................................................................................... 200

11. UNGÜLTIGKEIT VON VZTA (EX NUNC)............................................................................... 200

12. VERTRAUENSSCHUTZFRIST................................................................................................... 201

13. DIE ROLLE NATIONALER GERICHTE.................................................................................. 202

14. SCHLUSSFOLGERUNG .............................................................................................................. 202

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1. ZIELE DER LEITLINIEN

Die Leitlinien über die europäische verbindliche Zolltarifauskunft (EBTI) und ihrer Handhabung dienen, wenngleich sie nicht rechtsverbindlich sind, den folgenden Zielen: • einen globalen Überblick über den Prozess der Erteilung von verbindlichen

Zolltarifauskünften (VZTA) unter dem EBTI-System zu geben;

• zu einer Harmonisierung nationaler Verfahrensweisen in Bezug auf die verbindliche Zolltarifauskunft beizutragen;

• die Zollbehörden anzuleiten, wie VZTA korrekt zu erstellen und zu erteilen sind, wie sich das VZTA-Shopping verhindern lässt und wie im Falle unterschiedlicher Auffassungen und Einsprüchen vorzugehen ist.

2. EINLEITUNG

Für die Europäische Union als Wirtschafts- und Zollunion ist die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von entscheidender Bedeutung, da er die externe Dimension des gemeinsamen Marktes darstellt. Ohne eine einheitliche Anwendung des GZT würden die Mitgliedstaaten verschiedene Zölle für die gleiche Art von Waren erheben. Dies würde dazu führen, dass Waren aus Drittländern über den Mitgliedstaat importiert würden, der die niedrigsten oder Null-Zollsätze erhebt, und dann vom Prinzip des freien Warenverkehrs innerhalb des Gebiets des gemeinsamen Marktes profitieren. Artikel des 23 EG-Vertrags, der den freien Verkehr von Waren zwischen den Mitgliedstaaten behandelt, sieht deshalb ausdrücklich die Annahme „eines Gemeinsamen Zolltarifs in den Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Drittländern“ vor. Die Zollnomenklatur (d.h. die kombinierte Nomenklatur beziehungsweise der TARIC), die Bestandteil des GZT ist, wird auch für andere Zwecke als die Erhebung von Zöllen angewendet, z.B. für die Erstellung von Außenhandelsstatistiken, die Bestimmung von Waren, die Einfuhr- und Exportbeschränkungen unterliegen, die Bestimmung von Waren, für die Ausfuhrerstattungen oder Produktionsbeihilfen bewilligt werden, die Bestimmung von Waren, die Verbrauchsteuern oder ermäßigten Mehrwertsteuersätzen unterliegen, die Festlegung von Ursprungsregeln usw. Es ist also offensichtlich, dass die Einreihung und die einheitliche Interpretation und Anwendung von Zollnomenklaturen eine Schlüsselrolle im internationalen Handel spielen. Um Wirtschaftsbeteiligten bei der Kalkulation der Kosten einer Ein-oder Ausfuhr von Waren Rechtssicherheit zu gewährleisten, um den Zollbehörden die Arbeit zu erleichtern und um eine einheitlichere Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, wurden die europäischen verbindlichen Zolltarifauskünfte (EBTI) eingeführt. Die Rechtsgrundlage der

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EBTI bilden die Artikel 6–12 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates2 (hier "ZK") und die Artikel 5–14 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission3 (hier "ZK-DVO"). Seit ihrer Einführung im Jahr 1991 ist die Gesamtzahl der VZTA stetig gestiegen. Gegenwärtig werden jährlich über 30.000 VZTA erteilt (die Mitgliedstaaten, die die meisten VZTA erteilen, sind Deutschland, das Vereinigte Königreich, Frankreich, die Niederlande und Irland); die Gesamtzahl der derzeit gültigen VTZAs beläuft sich auf ungefähr 160.000VZTA. Alle VTZAs sind in einer von der Kommission verwalteten Datenbank (hier „EBTI-Datenbank“) gespeichert. Seit dem 1. Juli 2003 können alle gültigen VTZAs auf der Webseite der Generaldirektion für Zollunion und Steuern (hier „GD TAXUD“) unter folgender Adresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/ebticau.htm. Mit der Erweiterung der Europäischen Union ist eine weitere Zunahme von VZTA zu erwarten; daher ist es ratsam, an die verschiedenen Stadien und Prinzipien für die Erteilung von VZTA gemäß dem EBTI-System zu erinnern. Diese Stadien sind: • Phase vor Erhalt eines Antrags

• Antrag auf VZTA

• Konsultation der EBTI-Datenbank

• Umgang mit unterschiedlichen Sichtweisen der Einreihung

• Erteilung einer VZTA

• Umgang mit abweichenden VZTA

• Aufhebung einer VZTA

• Ungültigwerden und Widerruf einer VZTA

• Beschwerdeverfahren einschließlich der Rolle nationaler Gerichte

2 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der

Gemeinschaften (Abl. L 302 vom 19.10.1992), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (Abl. L 236 vom 23.9.2003).

3 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl. L 253 vom 11.10.1993), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABL. L 343 vom 31.12.2003)

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3. PHASE VOR DER ANWENDUNG

Artikel 11 ZK verpflichtet die Zollbehörden, entweder schriftlich oder mündlich über das Zollrecht einschließlich der Einreihung von Waren zu informieren. Gemäß EG-Recht sind solche Mitteilungen für die Zollbehörden nur dann rechtsverbindlich, wenn sie innerhalb des EBTI-Systems schriftlich4 erfolgen. Wenn informelle Auskünfte außerhalb des EBTI-Systems erteilt werden, ist es empfehlenswert, Aufzeichnungen davon aufzubewahren. Bei derartigen Auskünften ist es wichtig, dass der Empfänger der Auskunft darauf hingewiesen wird, dass die Auskünfte unverbindlich sind und dass er verbindliche Tarifauskünfte nur über das EBTI-System erhalten kann.

4. ANTRAG AUF VZTA

Anträge auf VZTA müssen auf einem korrekt und vollständig ausgefüllten einheitlichen Antragsformular (hier „Antrag“)5 eingereicht werden und den gesetzlichen Bestimmungen6

sowie den „Allgemeinen Hinweisen zum Ausfüllen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft“ entsprechen, die auf der Website der GD TAXUD7 verfügbar sind.

Es ist zu betonen, dass der Antragsteller dafür verantwortlich ist, dass alle für die Einreihung der Waren notwendigen Angaben vorliegen. Der Antrag umfasst 13 Felder, die (obligatorisch oder fakultativ) vom Antragsteller auszufüllen sind und in denen er außer seinem Namen und seiner Adresse folgende Angaben machen bzw. Unterlagen beifügen muss: • ob er eine Einreihung in eine andere als die Kombinierte Nomenklatur wünscht

• eine ausführliche Beschreibung der Ware einschließlich ihrer Zusammensetzung

• Muster, Photographien, Pläne, Kataloge usw., die bei der Einreihung helfen können

• die in Betracht gezogene Einreihung8

• die Zusage, von jedem beigefügten Dokument, das in einer anderen Sprache als der des betreffenden Mitgliedstaats vorliegt, eine Übersetzung zu liefern

• ob irgendwelche Angaben als vertraulich behandelt werden sollen

• ob seiner Kenntnis nach bereits eine VZTA für identische oder ähnliche Waren in der EU beantragt oder erteilt wurde

• sein Einverständnis, dass die übermittelten Informationen in der EBTI-Datenbank gespeichert werden und dass die nichtvertraulichen Informationen der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden können.

4 Die geltenden Bestimmungen sehen eine Auskunftserteilung in elektronischer Form nicht ausdrücklich vor.

Allerdings ermächtigt Art. 4a-4c ZKDVO die Mitgliedstaaten (hier „MS“), Formalitäten, die der Schriftform bedürfen, durch elektronische Formalitäten zu ersetzen.

5 VZTA Der VZTA–Antrag wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) No 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 geändert (ABl. L 343 vom 31.12.2003).

6 Art. 6 ZK-DVO und Anhang I B ZK-DVO. 7 http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/databases/bti_en.htm 8 Laut den derzeit geltenden Rechtsvorschriften muss die in Betracht gezogene Einreihung angegeben werden.

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In Bezug auf die verschiedenen Felder des Antrags sollten die Zollverwaltungen folgenden Punkten ihre besondere Aufmerksamkeit widmen: • „Antragsteller“ (Feld 1) / „Berechtigter“ (Feld 2):

Normalerweise sollen Antragsteller/Berechtigte eine VZTA in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem sich ihr Firmensitz befindet. Manchmal entscheiden sich (multinationale) Unternehmen dafür, ihre Einfuhr-/Ausfuhrtransaktionen an einem Ort zu zentralisieren, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Trotzdem sollten die Zollbehörden sich des Risikos von VZTA-Shopping9 bewusst sein, wenn sie einen Antrag von einem Antragsteller/für einen Berechtigten erhalten, dessen Firmensitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. In diesen Fällen ist es angezeigt, die Datenbank daraufhin abzufragen, ob derselbe Antragsteller/Beteiligte für dieselben Waren auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte seinen Sitz hat, über den Eingang des Antrags informiert und um weitere Informationen gebeten werden.

• "Warenbeschreibung" (Feld 8):

Die Beschreibung muss die korrekte Identifizierung der einzureihenden Ware ermöglichen, da sie den Zusammenhang zwischen der VZTA und der angemeldeten Ware herstellt. Das Zitieren des Nomenklaturtextes gilt in der Regel nicht als ausreichend. Dieses Feld sollte keinerlei vertrauliche Informationen enthalten, z.B. Handelsbezeichnungen. Solche Angaben z.B. Handelsnamen, Artikelnummern usw. sollten nur in Feld 9 unter "Handelsbezeichnung" gemacht werden.

• "Andere VZTA-Anträge und andere erteilte VZTA" (Feld 11):

Der Antragsteller muss erklären, ob er irgendwelche VZTA, die für gleiche oder ähnliche Produkte erteilt wurden, erhalten hat oder kennt. Dies ist besonders wichtig für multinationale Unternehmen, von denen man erwarten würde, dass sie Kenntnis von VZTA, die verbundenen Unternehmen erteilt wurden, haben. Stellt eine Verwaltung fest, dass ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag für dieselbe Ware gestellt hat, muss sie den anderen Mitgliedstaat kontaktieren, damit geregelt werden kann, welcher Mitgliedstaat die VZTA ausstellt. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen: wo sich der Sitz des Berechtigten befindet, in welchem Mitgliedstaat die VZTA verwendet wird, in welcher Sprache der Antrag abgefasst ist und wann der Antrag vorgelegt wurde. Der Mitgliedstaat, der keine VZTA erteilt, muss den Antragsteller entsprechend informieren. In jedem Falle sind die Anträge jedoch an die Datenbank zu übermitteln.

Bei Erhalt eines Antrags muss dieser, sobald feststeht, dass alle obligatorische Felder ausgefüllt sind, gemäß Artikel 8 ZK-DVO unverzüglich an die Datenbank übermittelt werden. Die Frist für die Erstellung einer VZTA läuft von dem Tag an, an dem der Zollverwaltung alle für die Einreihung notwendigen Angaben vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt sollte der

9 Unter “VZTA-Shopping” versteht man ein Vorgehen, bei dem ein und derselbe Wirtschaftsbeteiligte für dieselben Waren bei verschiedenen Mitgliedstaaten eine VZTA beantragt, um möglicherweise unterschiedliche Einreihungsauffassungen ausfindig zu machen und die günstigste Behandlung für sich in Anspruch zu nehmen.

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Antragsteller über den Eingang seines Antrags und den Zeitpunkt informiert werden, ab dem die Frist für die Erteilung einer VZTA läuft. . Es wird empfohlen, dem Antrag Bilder beizufügen und an die Datenbank zu übermitteln, um somit das Risiko zu vermindern, dass unabsichtlich divergierende VZTA ausgestellt werden. Ein derartiger Ansatz dürfte auch das VZTA-Shopping reduzieren. Die Tatsache, dass dem Antrag ein Bild beigefügt wurde, heißt jedoch nicht, dass das Bild nicht mehr der VZTA beigefügt werden muss. Wenn ein Antragsteller außerstande oder nicht bereit ist, die notwendigen Informationen zu liefern, kann der Antrag nicht bearbeitet werden und es sollte keine VZTA erteilt werden. In solchen Fällen sollte dem Antragsteller eine Frist für die Übermittlung dieser Informationen eingeräumt werden. Nach Ablauf dieser Frist sollte der Antragsteller darüber informiert werden, dass eine VZTA gemäß Antrag nicht erteilt wird. Zu beachten ist, dass der Antrag auch in diesen Fällen an die Datenbank übermittelt werden muss. Wenn die Zollbehörden jedoch nicht über genügend Angaben für die Bearbeitung des Antrags verfügen, müssen sie sich mit dem Antragsteller in Verbindung setzen, um die fehlenden Informationen zu erhalten. Auch wenn ein Antragsteller die erforderlichen Details nicht kennt - wie zum Beispiel den Fettgehalt oder den Fleischanteil eines Lebensmittels usw. –, ist und bleibt er dafür verantwortlich, sich diese Informationen zu besorgen und sie der Zollbehörde zu übermitteln. Sie können z. B. aus einer Analyse hervorgehen, die von einer privaten oder einer zolltechnischen Prüfungsanstalt durchgeführt wurde. Die Zollbehörde, der der Antrag unterbreitet wird, ist nicht verpflichtet, im Namen von Antragstellern solche Analysen durchzuführen. Allerdings kann sie sich dazu bereit erklären. In diesem Fall kann der Antragsteller für die Kosten der Analyse gemäß den gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden. Es muss betont werden, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der ZKDVO alle Anträge an die Kommission übermittelt werden müssen, auch wenn sie zunächst unvollständig sind oder später zurückgezogen werden.

5. KONSULTATION DER EBTI-DATENBANK

Um die Erteilung divergierender VZTA zu verhindern, müssen die Mitgliedstaaten die EBTI-Datenbank konsultieren, zumindest in den Fällen, in denen Zweifel hinsichtlich der korrekten Einreihung bestehen oder verschiedene Positionen für die Einreihung in Betracht kommen. Sonderfälle, in denen das Risiko des VZTA-Shoppings besteht, sind folgende: • die Einreihung ist strittig

• zwischen den Positionen gibt es signifikante Unterschiede, die beachtet werden müssen oder

• andere Maßnahmen der Gemeinschaft (z.B. Einfuhrlizenzen, Zollkontingente, Antidumpingzölle) sind betroffen.

Das Ziel einer Konsultation der Datenbank besteht darin, herauszufinden, ob ein Antrag für dieselbe oder eine ähnliche Ware eingegangen ist oder ob eine oder mehrere VZTA für dieselben oder ähnliche Warenerteilt wurden.

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Die Konsultation kann über eine Suche mit Verweis auf den Berechtigten10, die Zollnomenklatur, die Warenbeschreibung oder die Handelsbezeichnung11 erfolgen. Der Mitgliedstaat, der den Antrag erhalten hat, sollte die Konsultation nicht auf VZTA beschränken, die von seiner eigenen Verwaltung erteilt wurden. Entscheidend ist es, zu überprüfen, ob andere Mitgliedstaaten bereits relevante VZTA erteilt haben. So kann das Vorhandensein zumindest eines Bildes bei Sprachproblemen wenigstens eine Vorstellung von der betreffenden Ware vermitteln. Außerdem sollte sich die Zollbehörde, wenn ein Mitgliedstaat nach der Konsultation der EBTI-Datenbank Zweifel am Inhalt oder der Korrektheit der gefundenen VZTA hat, mit ihrem Pendant in dem anderen Mitgliedstaat in Verbindung setzen, der die betreffende VZTA12 erteilt hat. Um in Bezug auf die Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten auf dem Laufenden zu bleiben, sollte zunächst die EBTI-Internetversion13 zu Rate gezogen und dort nach "neu seit" in Verbindung mit einem Nomenklaturkodebereich gesucht werden. Auf diese Weise kann zB. ein Sachbearbeiter sehr schnell feststellen, welche Art von VZTA in seinem Fachgebiet von anderen Mitgliedstaaten am Tag zuvor, zwei Tage zuvor oder eine Woche zuvor, erteilt wurden. Eine derartige Abfrage kann jedoch eine vollständige Konsultation der EBTI-Datenbank nicht ersetzen, da Anträge für dieselbe Ware von verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig verarbeitet werden können. Auch wenn sich herausstellt, dass ein anderer Mitgliedstaat eine VZTA für dieselbe Ware und denselben Berechtigten erteilt hat, sollte der Antrag natürlich ins System gestellt werden. Eine VZTA sollte jedoch nicht erteilt werden. Vielmehr sollte der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass der Berechtigte, die VZTA zu verwenden hat, die ihm bereits erteilt wurde. Fälle dieser Art, insbesondere wenn der Antrag einen anderen Zollnomenklaturcode enthält als die erteilte VZTA, der Kommission (z. B. per E-mail) als VZTA-Shopping gemeldet werden. Wenn sich herausstellt, dass ein anderer Mitgliedstaat eine VZTA für dieselbe Ware, aber für einen anderen Berechtigten erteilt hat, sollte der Antrag ins System eingegeben werden. Der Einreihung gemäß der ersten VZTA sollte gefolgt werden, es sei denn, sie stellt sich als Irrtum heraus. In diesem Fall sollte der andere Mitgliedstaat kontaktiert werden, damit man sich auf eine einheitliche Einreihung einigen kann (siehe unter "Vorgehen bei unterschiedlichen Einreihungsauffassungen "). Wenn die EBTI-Datenbank überprüft wurde und keine VZTA für dieselben oder ähnliche Waren festgestellt wurden, der Mitgliedstaat jedoch Zweifel hinsichtlich der Einreihung hat, sollte er die anderen Mitgliedstaaten über CIRCA konsultieren14. Solche Konsultationen sollten zeitlich begrenzt sein (auf z.B. 15 Tage15) und um Sprachprobleme und übersetzungsbedingte Verzögerungen zu vermeiden, sollten Anfragen und Antworten in einer der Arbeitssprachen, möglichst auf Englisch, verfasst werden. Stattdessen kann die Frage auch dem Ausschuss für den Zollkodex vorgelegt werden.

10 Diese Suche wird mit der Einführung der neuen EBTI-3-Version möglich sein. 11 Unter EBTI-3 wird eine Suche nach dem Namen und den vertraulichen Daten des Berechtigten möglich sein. 12 Siehe die Liste mit den Kontaktstellen im Anhang 13 http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/ebticau.htm 14 Wie CIRCA zu diesem Zweck im Einzelnen zu nutzen ist, muss noch vereinbart werden. 15

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Wenn keine VZTA festgestellt wurden und der Mitgliedstaat keinen Zweifel hinsichtlich der korrekten Einreihung hat, sollte er die VZTA erteilen.

6. VORGEHEN BEI UNTERSCHIEDLICHEN EINREIHUNGSAUF-FASSUNGEN

Unterschiedliche Einreihungsauffassungen können sich ergeben: a) wenn für die betreffenden Waren noch keine VZTA erteilt wurde, aber zwei oder mehr

Mitgliedstaaten uneins sind über die korrekte Einreihung (z.B. infolge einer Diskussion über die Einreihung neuer Waren);

b) wenn ein Mitgliedstaat (A) VZTA für die betreffenden Waren erteilt hat und ein anderer Mitgliedstaat (B) dieser Einreihung nicht zustimmt.

In allen Fällen sollte zunächst der andere Mitgliedstaat konsultiert werden, um weitere Informationen über die Ware zu erhalten und mit den betroffenen Mitgliedstaaten eine Lösung zu finden. Dies könnte z. B. über CIRCA, Telefon, E-mail geschehen. Für a): Gleichgültig, ob eine Einigung erzielt werden kann oder nicht, sollte der betreffende Sektor des Ausschusses für den Zollkodex anhand einer begründeten und umfassenden Vorlage informiert werden (entweder in der nächsten Ausschusssitzung oder über CIRCA/E-mail). Wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollte Ausschuss für den Zollkodex um seine Stellungnahme gebeten werden. In diesem Fall gelten die unter Punkt 8 „Divergierende VZTA“ genannten Verfahren und Fristen. Sobald der Ausschuss zur Einreihung einer bestimmten Art von Waren Stellung genommen hat, sollten keine anderslautenden VZTA mehr erteilt werden und die Stellungnahme des Ausschusses sollten von allen Mitgliedstaaten respektiert werden. Für b): Mitgliedstaat B sollte sich mit Mitgliedstaat A in Verbindung setzen, um die Angelegenheit zu erörtern und weitere Informationen einzuholen. Wenn Mitgliedstaat B der Einreihung von Mitgliedstaat A nach der Konsultation zustimmen kann, sollte eine VZTA erteilt werden, die mit der bereits erteilten VZTA übereinstimmt. Wenn Mitgliedstaat A nach der Konsultation wie Mitgliedstaat B der Auffassung ist, dass die vorgenommene Einreihung falsch ist, sollte Mitgliedstaat A seine VZTA widerrufen16 und Mitgliedstaat B sollte eine auf die abgestimmte Position lautende VZTA erteilen. Alle Mitgliedstaaten und die Kommission sollten informiert werden (über CIRCA). Kann jedoch keine Einigung erzielt werden, sollte Mitgliedstaat B Mitgliedstaat A und die Kommission anhand einer begründeten und umfassenden Vorlage darüber informieren und das Produkt zur Begutachtung dem Ausschuss für den Zollkodex vorlegen. Alle anderen Mitgliedstaaten sollten via CIRCA über die verschiedenen Standpunkte informiert werden. In diesem Fall gelten die unter Punkt 8 „Divergierende VZTA“ genannten Verfahren und Fristen. Kein Mitgliedstaat sollte mehr VZTA für die betreffende Ware erteilen bis die Einreihung geklärt ist. Der Antragsteller muss entsprechend informiert werden. Wenn diese Frage dem Ausschuss für den Zollkodex zur Diskussion vorgelegt wird, sollten die Zollbehörden des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wurde, den Antragsteller davon in Kenntnis setzen, dass die Frage der korrekten Einreihung dem Ausschuss zur Erörterung vorgelegt wurde und ihn darüber informieren, dass die VZTA erteilt wird, sobald eine Entscheidung gefallen ist.

16 Dies wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.1.2004 in den verbundenen

Rechtssachen C-133/02 und C-134/02 bestätigt.

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7. ERTEILUNG EINER VZTA

In diesem Kapitel geht es um folgende Themen: • Zeitraum bis zur Erteilung • die Rolle der Prüfungsanstalten • Entwurf einer VZTA

– Allgemeines – Warenbeschreibung – Begründung der Einreihung – vertrauliche Informationen – "Indexierung" (Hinzufügung von Stichwörtern) – Bilder

• Endgültige Erteilung der VZTA

7.1. Zeitraum bis zur Erteilung

Gegenwärtig ist gesetzlich keine eindeutige Frist für die Erteilung von VZTA festgelegt. Gemäß Artikel 7 ZKDVO soll eine VZTA sobald wie möglich in schriftlicher Form erteilt werden. Nur dann, wenn eine VZTA innerhalb nicht innerhalb von drei Monaten erteilt werden konnte, muss der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung informiert werden. Er ist ferner darüber zu unterrichten, wann die VZTA voraussichtlich erteilt werden kann. Der Zeitraum, innerhalb dessen eine VZTA erteilt wird, variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies führt zwischen den Mitgliedstaaten zu wesentlichen Unterschieden hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz.17 Um die Qualität der Dienstleistungen, die die Mitgliedstaaten für die Antragsteller erbringen, zu harmonisieren, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, VZTA innerhalb von 3 bis 4 Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Einhaltung dieser Frist scheint für die Mitgliedstaaten möglich und den Wirtschaftbeteiligten gegenüber angemessen zu sein. Wenn eine Laboranalyse notwendig ist, um den Antrag zu stützen, kann der Antrag erst dann als vollständig angesehen werden, wenn die Analyseergebnisse vorliegen und die Frist für die Erteilung der VZTA läuft erst von diesem Zeitpunkt an. Ein anderer Fall liegt allerdings vor, wenn Laboranalysen beantragt werden, um die vorgelegten Angaben zu überprüfen und zu bestätigen. In diesem Fall ist der Antrag bereits vollständig gewesen. Manche Mitgliedstaaten bieten ein Schnellverfahren an. Dies sollte nicht dazu führen, dass der Antrag nicht gründlich geprüft wird. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen auch darauf vorbereitet sein, zu prüfen, ob die Bedingungen für die Erteilung der VZTA erfüllt sind.

17 Gemäß den Monitoring-Aktionen, die in der Vergangenheit durchgeführt wurden, erfolgt die Erteilung von

VZTA sehr schnell im Vereinigten Königreich, wo 80% der Anträge innerhalb von 5 Arbeitstagen bearbeitet werden; in Frankreich vergehen bis zur Erteilung 1 bis 3 Wochen, nachdem das lokale Zollamt, das den Antrag bearbeitet (innerhalb von 2 Wochen), die vollständige Datei an die zentrale Verwaltung weitergeleitet hat, d.h. insgesamt 3 bis 5 Wochen; in Deutschland 4 bis 8 Wochen.

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7.2. Die Rolle der Prüfungsanstalten

Obwohl generell der Antragsteller dafür verantwortlich ist, alle Informationen zu liefern, kann die Analyse einer Prüfungsanstalt hilfreich sein, um die korrekte Einreihung einer bestimmten Ware zu ermitteln – man bedenke nur die technischen Einzelheiten und die komplexe Zusammensetzung mancher Waren. Die Analyse durch Prüfungsanstalten soll zu folgenden Zielen beitragen: • Ermittlung der Zusammensetzung eines Produkts;

• Bestätigung der Informationen des Antragstellers über sensitive Waren (Agrarerzeugnisse, chemische Produkte, Textilien, Schuhe ...);

• Begründung der Einreihung

Bei Monitoring-Aktionen hat sich gezeigt, dass die Mitgliedstaaten sehr häufig Prüfungsanstalten heranziehen, um die Zusammensetzung der Waren, die Gegenstand einer VZTA sind, zu bestimmen oder zu überprüfen. Die Monitoring-Gruppe empfahl, solche Analysen sehr häufig durchzuführen, insbesondere bei VZTA für Agrarerzeugnisse, bei denen das Amt zur Betrugsbekämpfung der Kommission sehr häufig Betrug in großem Umfang festgestellt hat. Wenn Analysen durchgeführt wurden, sollte auf der VZTA gegebenenfalls das Vorhandensein und das Ergebnis der Analyse der Prüfungsanstalt angegeben werden. Wenn aus Gründen der Vertraulichkeit das Ergebnis der Analyse nicht in das Feld 7, "Warenbeschreibung", eingetragen werden kann, sollte es in Feld 8, "Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen" eingetragen werden. Es ist anzumerken, dass es gesetzlich erlaubt ist, dem Antragsteller die Kosten der Analyse in Rechnung zu stellen.

7.3. Erstellung einer VZTA

Eine VZTA ist eine den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Entscheidung und bindet die Zollbehörden allerMitgliedstaaten. Eine korrekte Erstellung ist für die Verwendung der VZTA von entscheidender Bedeutung: Eine VZTA besteht aus drei Seiten: • Seite 1 wird an den Berechtigten gesandt und von ihm aufbewahrt • Seite 2 wird von der Zollverwaltung aufbewahrt • Seite 3 enthält vier weitere Feld, die die "Stichwörter" und den Namen der Kontaktperson

enthalten, die die VZTA erteilt hat. Seite 1 und 2 sind grundsätzlich identisch; der einzige Unterschied besteht darin, dass auf Seite 1 "Für den Berechtigten" und auf Seite 2 "Für Mitgliedstaat" aufgedruckt ist. Seite 3 bleibt im Besitz der ausstellenden Behörde und ist nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Es ist nicht mehr notwendig noch vom System vorgesehen, der Kommission eine Papierkopie mit den Angaben der Seiten 2 und 3 zu übermitteln, da die Übermittlung aller Daten durch das System in elektronischer Form erfolgt. Bei der Konzipierung einer VZTA bedürfen folgende Punkte besonderer Aufmerksamkeit: • Warenbeschreibung • Begründung der Einreihung

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• Vertraulichkeit • Indexierung (Hinzufügung von Stichwörtern) • Bilder

7.3.1. Die Warenbeschreibung

Eine VZTA wird für eine Warenart, d.h. für eine Ware im Sinne der Nomenklatur, erteilt.

"Eine Warenart" ist zum Beispiel:

• ein Fertighaus gemäß Position 9406 • ein zerlegtes Schiff, das gemäß Anmerkung 1 von Kapitel 89 unter Position 8901

einzureihen ist • ein Sortiment von Dichtungen und ähnlichen Verbindungsstücken unterschiedlicher

Zusammensetzung gemäß Position 8484 • ein Warenzusammenstellung, das gemäß der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3b) für den

Einzelverkauf bestimmt ist, oder • eine Kamera mit Tasche, insofern beide gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5a) als eine

Ware betrachtet werden müssen. Folgende Artikel können jedoch nicht als "eine Warenart" betrachtet werden18: • Textilbekleidung unterschiedlicher Positionen, die im Einzelhandel als eine

Warenzusammenstellung präsentiert wird (siehe Anmerkung 13 zu Abschnitt XI) oder • Aufzeichnungen, die mit den Apparaten, für die sie bestimmt sind, präsentiert werden

(Anmerkung 6 zu Kapitel 85). Die Beschreibung der jeweiligen Ware soll:

• hinreichend detailliert sein, um die Identifizierung der Ware ohne jeden Zweifel zu ermöglichen;

• Angaben enthalten, die nicht aus Zollnomenklaturen zitiert werden und die korrekte Einreihung ermöglichen;

• auf einheitliche Weise systematisch strukturiert sein, unabhängig davon, wer die Beschreibung verfasst.

Es liegt auf der Hand, dass die Qualität der Beschreibung wesentlich dazu beiträgt, den Zweck einer VZTA zu erfüllen, nämlich den Handel und die Zollkontrolle zu erleichtern. Nur wenn Zollbeamte jederzeit die Waren, die für die Zollabfertigung vorgelegt werden, ohne Schwierigkeiten als die in einer VZTA beschriebenen identifizieren können, wird eine VZTA ihrem Zweck gerecht. Somit basieren die rechtlichen Auswirkungen der VZTA im Wesentlichen auf der Qualität der Warenbeschreibung. Eine VZTA ist kein Ersatz für die Zollkontrolle. Sie soll die Zollabfertigung lediglich erleichtern und beschleunigen. Wenn es keinen Zweifel daran gibt, dass die Waren, die dem Zoll vorgelegt werden, den in der VZTA beschriebenen Waren entsprechen, muss die VZTA akzeptiert werden, gleichgültig, wie die Waren eingereiht sind. Ist die Beschreibung einer Ware jedoch unklar, kann der Geltungsbereich der VZTA zum Zeitpunkt der Zollabfertigung

18 In diesem Fall kann es sein, dass mehrere VZTA auszustellen sind.

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in Frage gestellt werden, wenn der Zollbeamte der Auffassung ist, dass die VZTA nicht den vorgelegten Waren entspricht. Von daher ist es offensichtlich, dass eine Beschreibung, die den Positionswortlaut wiederholt, bedeutungslos ist. Schlechte Beispiele für Beschreibungen sind etwa "Abführmittel", "Engine flush" usw. Um eine erschöpfende und zweckdienliche Beschreibung zu gewährleisten, wird deshalb vorgeschlagen, die Warenbeschreibung in einer VZTA nach folgenden Grundsätzen zu strukturieren: • Bezeichnung der Waren entsprechend den kommerziellen Gegebenheiten (als was

werden die Waren verkauft?) • Beschreibung der physischen Charakteristika einer Ware, den besonderen Merkmalen

des Produkts entsprechend (wie kann die Ware identifiziert werden?) • Funktion (was leistet das Produkt?) oder Gebrauch (wozu dient die Ware?) der Ware,

entsprechend ihrer letztendlichen Bestimmung (Beispiele: Nahrungsmittelzusatzstoff, Ventilator für Automobilheizkörper, landwirtschaftliche Bewässerungsanlage, Schaumbad in Plastikbehälter, der als Spielzeug dient)

• Zusammensetzung der Waren (z.B. Hifi-Kombination, bestehend aus einem Tuner, einem Verstärker, Cd-Spieler, Kassettengerät und einem Schallplattenspieler; Lebensmittelzubereitung, die auf Schweinefleisch, Gewürzen und Wasser basiert) (aus welchen Komponenten besteht die Ware?)

• Merkmale der Warenbestandteile (Verpackung, Größe, Farbe usw., wo sinnvoll)

Dieses Feld sollte Verweise auf VZTA enthalten, wenn Waren als Warenzusammenstellung für die Einreihung vorgelegt werden, aber unter verschiedenen Positionen einzureihen sind. Wenn neue VZTA für ablaufende/widerrufene/zurückgenommene VZTA ausgegeben werden, sollte auf der neuen VZTA auf die alte VZTA-Nummer verwiesen werden. Ein gemeinsames Konzept der Mitgliedstaaten würde die Konsultation der EBTI-Datenbank erleichtern und das Risiko der Erteilung divergierender VZTA verringern.19

7.3.2. Begründung der Einreihung

Die erteilte VZTA muss den Rechtsvorschriften der EG entsprechen.

Es wird empfohlen, die Einreihungsgründe folgendermaßen zu strukturieren und anzugeben:

• Allgemeine Vorschriften für die Interpretation der Kombinierten Nomenklatur • Abschnitts- und Kapitelanmerkungen • zusätzliche Anmerkungen • Einreihungsverordnungen • Einreihungsavise • Erläuterungen zum HS und zur KN • Vorschriften des Europäischen Gerichtshofs • nationale Rechtsvorschriften

19 Beachten Sie bitte, dass mit der Einführung der neuen EBTI–3-Version im April 2004 eine sprachabhängige Textsuche in den Feldern „Warenbeschreibung“ und „Handelsbezeichnung“ möglich sein wird.

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Die Gründe für die Zulassung oder den Ausschluss von Produkten aus einer speziellen Tarifnummer sollten eindeutig angegeben werden.

7.3.3. Vertraulichkeit

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen des EBTI-Systems ist die Vertraulichkeit. Gemäß Artikel 15 ZK sind die Mitgliedstaaten gesetzlich verpflichtet, die Vertraulichkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zu wahren.

Das Thema „Vertraulichkeit“ betrifft drei Komplexe:

• Informationen, die vom Antragsteller unterbreitet werden • Informationen, die vom erteilenden Mitgliedstaat hinzugefügt werden • Informationen, die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht

werden Folgende Informationen, die vom Antragsteller unterbreitet werden, sollen immer als vertraulich betrachtet werden: • Einzelheiten in Bezug auf den Berechtigten (Name usw.) • die Handelsbezeichnung • zusätzliche Informationen (z.B. Zusammensetzung chemischer Produkte, Analyse von

Prüfungsanstalten) • Logos auf Mustern. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn dem Antrag unterstützendes Material wie zum Beispiel Warenproben und Broschüren beiliegen. Bilder davon können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Antragsteller wird im "wichtigen Hinweis" auf dem VZTA-Formular und auf dem VZTA-Antragsformular darauf hingewiesen, dass er mit seiner Unterschrift zugleich akzeptiert, dass die Informationen, die er nicht als vertraulich markiert hat, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Außerdem enthält Feld 9 des VZTA-Antragsformulars auch die Aufforderung an den Antragsteller, eindeutig zu erklären, ob Muster, Broschüren usw. oder Photos von Mustern als vertraulich behandelt werden sollen. Im Zweifelsfall sollte sich die Verwaltung mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. In allen Fällen sollten jedoch Logos auf Mustern bei der Aufnahme von Fotos abgedeckt werden. Folgenden Informationen, die von den Zollbehörden beigefügt werden, sollten als vertraulich behandelt werden: • Handelsbezeichnungen • Produktreferenzen • Ergebnisse der Analysen von Prüfungsanstalten

Das heißt, dass alle Handelsinformationen nur in das als vertraulich behandelte Feld eingetragen werden. Wo immer möglich, sollten Kennzeichnungen/Teilnummern mit einbezogen werden.

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Informationen, die zwischen Verwaltungen und Kommission ausgetauscht werden: Verwaltungen haben Zugang zu allen VZTA, die in der EBTI-Datenbank gespeichert sind. Dazu gehören auch jene VZTA, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt werden. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist möglich. Es ist wichtig, die Integrität dieser Informationen und des EBTI-Systems zu schützen. Deshalb werden die Daten der Personen, die auf das System zugreifen, und die Maßnahmen, die sie auf einer bestimmten VTZA durchführen, innerhalb des EBTI-Systems registriert und lassen sich rückverfolgen.

7.3.4. "Indexierung" (Hinzufügen von Stichwörtern)

Als das EBTI-System eingerichtet wurde, wurde entschieden, VZTA nur in der Sprache des Autors zu speichern. Auf der anderen Seite ist es jedoch auch notwendig, VZTA, die von anderen Zollbehörden erteilt wurden, zu identifizieren. Das Problem wurde dadurchgelöst, dass VZTA indexiert werden. Das Hinzufügen relevanter Stichwörter vom EBTI-Thesaurus ist nun ein Schlüsselelement des EBTI-Systems. Stichwörter sind für die Auffindung von VZTA, die von anderen Mitgliedstaaten und in einer Fremdsprache erteilt wurden, von entscheidender Bedeutung, da sie "automatisch" in die anderen Sprachen der Gemeinschaft übersetzt werden. Eine gute Indexierung ist deshalb ebenso wichtig wie eine erschöpfende und aussagekräftige Warenbeschreibung. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass die Vergabe von Stichwörtern ein gewisses Maß an Subjektivität aufweist. Derselbe Verfasser wird nach zwei Tagen nicht zwangsläufig dieselben Stichworte wie zuvor verwenden. Auch wird eine VZTA, die von zwei verschiedenen Personen indexiert wird, vermutlich nicht dieselben Stichworte enthalten. Aufgrund der Subjektivität der Stichwortvergabe ist eine bestimmte Normung erforderlich, um sicherzustellen, dass ungeachtet der Warenart eine einheitliche Strukturierung eingehalten wird. Die Stichwortvergabe sollte analog zur Warebeschreibung strukturiert werden. Sie sollte also enthalten: • Stichwörter, die die Art der Wareart bestimmen • Stichwörter, die die physischen Charakteristika des Produkts benennen • Stichwörter, die die Funktion oder Verwendungsmöglichkeiten einer Ware definieren oder

benennen • Stichwörter, die – falls relevant – die Verpackung bezeichnen • Stichwörter, die die Faktoren definieren oder benennen, auf denen die Einreihung basiert • Stichwörter, die jeden Bestandteil einer Ware definieren • Stichwörter, die jeden Bestandteil der Ware benennen. Abgesehen davon sollten einige allgemeine Regeln der Stichwortvergabe beachtet werden: • die Stichwortvergabe muss mit einem konkreten Deskriptor also mit einem Substantiv wie

"Mantel", "Kopfhörer", "Metallscharnier" oder "Karpfen" beginnen; • die Stichwortvergabe muss genauso strukturiert sein wie die Warenbeschreibung; • vertrauliche Daten dürfen weder in die Warenbeschreibung noch in die Stichwortvergabe

eingehen;

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• die Stichwortvergabe muss die Warenbeschreibung und nichts anderes widerspiegeln, insbesondere nicht das Zolltarifschema;

• die Stichwortvergabe darf keine Informationen enthalten, die nicht in der Warenbeschreibung aufscheinen.

Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Stichwörter aus dem Thesaurus stammen. Es wird empfohlen, jede VTZA mit mindestens 5 Stichwörter zu versehen.

7.3.5. Bilder

Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Waren wird empfohlen, jeder VZTA mindestens ein Bild Bilder beizufügen. Ein solches Vorgehen liegt darin begründet, dass es den Zollbeamten in anderen Mitgliedstaaten hilft, die Waren, für die die VZTA ausgestellt wurde, zu identifizieren. Wenngleich ein Bild eine klare Warenbeschreibung nicht ersetzen kann, sollten die Informationen, die es enthält, die einzureihende Ware betreffen. So sollten sich Bilder z. B. auf die zur Verfügung gestellten Warenproben, den relevanten Auszügen aus Broschüren und Datenblättern usw. beziehen. Es kann allerdings Fälle geben, in denen es weder hilfreich noch informativ ist, der VZTA ein Bild beizufügen (z. B. bei einer Flüssigkeit oder einem Puder). Die Verwaltung muss daher Einzelfallentscheidungen treffen.

Es ist nicht zwingend, dem VZTA-Antrag Bilder beizufügen. Liegt dem Antrag kein Bild bei, sollte die erteilende Behörde ein Foto von eventuell beigefügten Mustern anfertigen und es – wo sinnvoll - dem VZTA-Antrag und der VZTA beifügen.

Bildinformationen können auf unterschiedliche Arten gegeben werden:

• als digitale Photos • als gescannte Texte (z.B. Produktbeschreibungen, Komponentenlisten) • als gescannte Illustrationen (z.B. Skizzen oder Konstruktions- oder Schaltpläne) • gemischte Dokumente (z.B. gedruckte Broschüren)

Die Verwaltungen sollten darauf achten, dass die einem VZTA-Antrag oder einer VZTA beigefügten Bilder eine ausreichende Auflösung haben und hinreichend relevant für die Waren sind. Wenn Muster oder Bilder Firmennamen oder –logos aufweisen, sollten diese abgedeckt werden, bevor das Bild an die Datenbank übermittelt wird. Können Firmennamen oder –logos nicht verdeckt werden oder bittet der Antragsteller darum, die Bilder als vertraulich zu behandeln, müssen sie als vertraulich behandelt werden.

Die Anzahl der einer VZTA beigefügten Bilder sollte sich nach der Art der Ware richten.

Ein Bild sollte idealerweise kleiner als 100K sein, keinesfalls jedoch 300 K übersteigen, da sich die elektronische Übermittlung verzögert, wenn Bilderserien mit großen Datenmengen übermittelt werden (etwa im Rahmen einer Konsultation). Bei der Aufnahme von Bildern wird empfohlen: • die Gegenstände vor einem neutralen Hintergrund zu platzieren. Dies verringert die

Datenmenge der Bilder im Vergleich zu Bildern, die vor einem bunten Hintergrund aufgenommen wurden, ohne zu einem Bedeutungsverlust zu führen

• sich zu vergewissern, ob tatsächlich eine höhere Auflösung erforderlich ist, um die Qualität des Bildes sicherzustellen. Vielleicht sind z. B. zwei Bilder, von denen eines den gesamten Gegenstand und das andere eine signifikante Einzelheit aus der Nähe zeigt mit relativ geringer Auflösung besser als ein großes Bild mit hoher Auflösung. Eine hohe

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Auflösung ist unter Umständen nur für die Wiedergabe des fraglichen Details gerechtfertigt.

• zu beachten, dass die Farbintensität, d.h. die Anzahl der darstellbaren Farbnuancen, sich stark auf die Datenmenge eines Bildes auswirken kann. Bedenken Sie, ob Ihr Bild subtile Farbnuancen enthalten muss, um die Bedeutung zu übermitteln.

7.4. Erteilung der VZTA

Wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass ein Antrag vollständig und korrekt ist und keine seiner Einreihungsauffassung entgegenstehenden VZTA erteilt wurden, sollte er die VZTA erteilen und sie zur Konsultation für die EBTI-Datenbank freigeben („publizieren“). Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer in der VZTA-Datenbank publizierten VZTA lediglich die folgenden drei Elemente geändert werden können: das Gültigkeitsende; der Code, der den Grund für das Ungültigwerden angibt und die Frist für eine – eventuelle – Vertrauensschutzfrist. Gibt es technische Probleme bei der Übertragung von VZTA an die EBTI-Datenbank, müssen die zuständigen Referate der Kommission (derzeit TAXUD/B3 und D3) unverzüglich über die Gründe und mögliche Lösungen informiert werden.

8. DIVERGIERENDE VZTA

Es ist Aufgabe der Kommission und der Mitgliedstaaten, eine einheitliche Anwendung des GZT zu gewährleisten, was zu einer Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten führen wird. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Beseitigung divergierender VZTA mitarbeiten. Die Erfahrung zeigt, dass sich divergierende VZTA nicht ganz vermeiden lassen. Die Erteilung divergierender VZTA kommt sowohl bei den nationalen Zollverwaltungen als auch unter den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union vor. Die Befolgung dieser Leitlinien sollte dazu führen, dass die Anzahl von Divergenzen sich vermindert. Es ist jedoch wichtig, die Frage anzusprechen, wie mit VZTA zu verfahren ist, sobald klar ist, dass sie im Widerspruch zu anderen VZTA stehen.

Zu diesem Zweck wurde folgendes Vorgehen vereinbart: Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten zunächst versuchen, das Divergenzproblem untereinander zu lösen. Der Mitgliedstaat, der die Divergenz feststellt, muss die Kontaktstelle20 des anderen Mitgliedstaats kontaktieren. Wenn die betreffenden Mitgliedstaaten eine Einigung erzielen, sollten sie die anderen Mitgliedstaaten über CIRCA informieren. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss unverzüglich eine umfassende und begründete Eingabe bei der Kommission gemacht werden, die alle Informationen aus den vorhergehenden bi- oder multilateralen Kontakten enthält. Jede bei der Kommission eingegangene, schriftliche, umfassende und begründete Eingabe wird unverzüglich in der Originalsprache in CIRCA aufgenommen. Ein TAXUD-Dokument mit einer Übersetzung in die drei Arbeitssprachen des Ausschusses sowie die Stellungnahme der Kommission wird sobald als möglich hinzugefügt. Wenn alle Informationen verfügbar sind, werden die CIRCA-Teilnehmer informiert. Wenn eine Sitzung des zuständigen Bereichs des Ausschusses für den Zollkodex nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Unterrichtung der CIRCA-Teilnehmer stattfindet, können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, schriftlich Stellung nehmen.

20 Siehe Anhang.

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Findet eine Sitzung des zuständigen Bereichs des Ausschusses für den Zollkodex innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Unterrichtung der CIRCA-Teilnehmer statt, so nehmen die Mitgliedstaaten in der nächsten Ausschusssitzung Stellung. Die Kommission sollte dann, unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, innerhalb von 20 Arbeitstagen ihre umfassende, begründete und endgültige Stellungnahme in CIRCA stellen. Jeder Mitgliedstaat, der mit der vorgeschlagenen Lösung nicht einverstanden ist, sollte seine – angemessen begründeten – Einwände innerhalb von 15 Arbeitstagen geltend machen. Werden keine Einwände geltend gemacht, sollte die vorgeschlagene Lösung in der nächsten Ausschusssitzung verabschiedet werden. Wenn Einwände geltend gemacht werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten, die diese Auffassung teilen, ihre Ansicht innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen in CIRCA darlegen. In diesem Fall kann die Kommission ihre Auffassung revidieren und eine revidierte Stellungnahme spätestens 10 Arbeitstage vor der Ausschusssitzung vorlegen. Der Ausschuss sollte in allen Fällen seine Stellungnahme abgeben und die Kommission wird ihre Entscheidung gemäß dem Ausschussverfahren treffen. 9. DIE GESETZLICHE BEDEUTUNG EINER VZTA

Gemäß Art. 12 (4) ZK sind VZTA für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Erteilung gültig und für die Zollbehörden nur in Bezug auf Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Ausstellungsdatum abgeschlossen werden. Daher kann eine VZTA nicht rückwirkend erteilt werden, d.h., sie kann nicht rückwirkend Gültigkeit für den Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Erteilung erlangen.

Gegenwärtig sind VZTA nur für die Zollbehörden verbindlich. Wenn jedoch der Berechtigte einer VZTA die Einreihung nicht anficht und für Waren, die unter einer bestimmten VZTA spezifiziert sind, eine Zollerklärung unter einem davon abweichenden Zollnomenklaturcode einreicht, kann dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften als Betrug gelten. Außerdem können die Zollbehörden gemäß Artikel 10 ZKDVO den Berechtigten zum Zeitpunkt der Zollabfertigung auffordern, sie zu informieren, dass er im Besitz einer VZTA für die vorgelegten Waren ist.

10. RÜCKNAHME VON VZTA (EX TUNC)

Eine VZTA kann gemäß Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 4 ZK zurückgenommen werden, wenn sie auf unrichtigen/unvollständigen Informationen des Antragstellers basiert, z. B. auf unrichtigen/unvollständigen Warenbeschreibungen.

Die Rücknahme gilt ab dem Datum, an dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist. Der Berechtigte muss über diese Entscheidung schriftlich informiert werden (Brief oder E-Mail). Der entsprechende Statuscode sowie das Datum, mit dem die Gültigkeit endet, müssen in die Datenbank gestellt werden. Es wird keine Vertrauensschutzfrist gewährt (siehe Punkt 12). Ferner ist eine VZTA, die im Widerspruch zu geltendem Gemeinschaftsrecht erteilt wurde nichtig. Eine Vertrauensschutzfrist wird nicht gewährt.

11. UNGÜLTIGKEIT VON VZTA (EX NUNC)

Eine VZTA wird unter folgenden Umständen ungültig:

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• wenn eine gesetzliche Maßnahme, z.B. eine Verordnung, von der Gemeinschaft angenommen wird. Um der Kohärenz und Einheitlichkeit der Anwendung des GZT willen sollten die Mitgliedstaaten keine VZTA erteilen, die einer gesetzlichen Maßnahme widersprechen, für die im Ausschuss für den Zollkodex gestimmt wurde, selbst wenn diese Maßnahme noch nicht veröffentlicht ist.

• wenn die VZTA nicht mehr mit der Interpretation einer der Zolltarifnomenklaturen vereinbar ist, z.B. nach Änderungen der Erläuterungen der KN, einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs oder, auf internationaler Ebene, eines Einreihungsavises durch das Harmoisierte System (HS) oder der Änderungen der Erläuterungen des HS.

• wenn die VZTA gemäß Artikel 9 widerrufen oder geändert wird.

• Der Widerruf kann notwendig sein nach:

- einer Entscheidung der Kommission, die einen Mitgliedstaat auffordert, bestimmte VZTA zu widerrufen

- einer Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex oder bilateralen Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten, die zu einem Einvernehmen hinsichtlich der Einreihung führen

- einer Verwaltungsprüfung; im Fall eines Verwaltungsfehlers.21

• Änderung: Wenn eine Änderung notwendig wird, sollte das Datum, an dem die Gültigkeit der VZTA endet, festgesetzt und eine neue VZTA erteilt werden.

Der Berechtigte muss über die Entscheidung schriftlich informiert werden (Brief oder E-Mail). Der entsprechende Statuscode sowie das Datum, mit dem die Gültigkeit endet, müssen in die Datenbank gestellt werden. Eine Vertrauensschutzfrist wird gemäß Art. 12 (6) ZK bewilligt.

12. VERTRAUENSSCHUTZFRIST

Wenn eine VZTA widerrufen wird oder ihre Gültigkeit endet, muss die Zollbehörde den Berechtigten informieren, dass er die VZTA während eines vorgegebenen Zeitraums gemäß Artikel 12 (6) ZK weiterverwenden kann, vorausgesetzt, er hat für den Verkauf von Waren verbindliche Verträge abgeschlossen, die auf der betreffenden VZTA basieren (Artikel 14 ZKDVO). Wenn der Berechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, muss er die Zollbehörden darüber informieren. Es wird vorgeschlagen, dass, aus praktischen Gründen, die Zollbehörden, die die VZTA erteilt haben, prüfen sollten, dass die Bedingungen für die Vertrauensschutzfrist erfüllt sind. Der Berechtigte sollte gefragt werden, in welchem Mitgliedstaat er die VZTA während der Vertrauensschutzfrist zu verwenden beabsichtigt und dieser Mitgliedstaat sollte entsprechend informiert werden.

21 Siehe auch das Urteil des EuGH vom 22.1.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-133/02 und C-134/02.

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13. DIE ROLLE NATIONALER GERICHTE

Es kommt vor, dass nationale Gerichte in den Mitgliedstaaten eine andere Auffassung in bezug auf die Einreihung einer Ware vertreten als die Mitgliedstaaten und die Kommission. Manchmal werden die nationalen Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Falls dieses bekannt ist, sollte der Ausschuss für den Zollkodex mit dem Fall befasst werden. Nationale Gerichte sollten darüber hinaus keine Urteile fällen, die im Widerspruch zu EG-Recht stehen. Tun sie dies dennoch, sollten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, sofern möglich, Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen und vorschlagen, dass das nationale Gericht die Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorlegt. Eine Kopie aller relevanten, endgültigen nationalen gerichtlichen Anordnungen sollte der Kommission mit einer kurzen Zusammenfassung in Englisch, Französisch oder Deutsch in elektronischer Form übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, den Ausschuss für den Zollkodex über wichtige Fälle vor einem nationalen Gericht zu unterrichten. Keinesfalls sollten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines nationalen Gerichtsentscheides, der den Zolltarifentscheiden der EU widerspricht, eine VZTA erteilen, sofern das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet. Die Kommission räumt, im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex, der Erörterung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nationale Gerichtsentscheidungen zu divergierenden VZTA führen könnten, Priorität ein.

14. SCHLUSSFOLGERUNG

Zum Schluss soll noch einmal auf die zehn Schlüsselelemente für die effiziente Anwendung des EBTI-Systems hingewiesen werden:

1. Gründliche Prüfung des Einreihungsfalles (Feststellung des Sachverhalts und gesetzlicheBewertung)

2. Konsultation der EBTI-Datenbank vor der Erteilung einer neuen VZTA

3. Strukturierte und komplette Warenbeschreibung

4. Genaue und vollständige Begründung der Einreihung

5. Vergabe von mindestens 5 Stichwörtern aus dem Thesaurus pro VZTA; Strukturierung derStichwortvergabe gemäß der Warenbeschreibung

6. Hinzufügen von Bildern zur VZTA

7. Vermeidung divergierender Einreihungen bei der Erteilung

8. Kontakt mit anderen Mitgliedstaaten (Verwendung der Kontaktliste).

9. Übertragung von VZTA-Anträgen und VZTA an die EBTI-Datenbank in „Echtzeit“

10. Schnelle Lösung von Einreihungsfällen im Ausschuss für den Zollkodex

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Anlage 9

Zusammenfassung des Sonderberichts Nr. 2/2008 über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) des Europäischen Rechnungshofs mit Link zum Gesamtbericht

ZUSAMMENFASSUNG

I. Die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) ist eine schriftliche Entscheidung über die zolltarifliche Einreihung, die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten getroffen wird. Sie ist gegenüber dem Inhaber bis zu sechs Jahre nach dem Datum der Erteilung für alle Zollbehörden innerhalb der Europäischen Union rechtsverbindlich. II. Die VZTA fördert die einheitliche Anwendung der Zollpolitik, die einem Postulat sowohl der Zollunion als auch der Welthandelsorganisation (WTO) entspricht, und trägt auch zur korrekten Erhebung der Zölle bei. Dies geschieht dadurch, dass einer bestimmten Ware eine EU-weit gültige Einreihung zugewiesen wird. Damit besteht bei den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden Gewissheit über die zolltarifliche Einreihung der Waren, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuführen (oder auszuführen) beabsichtigen. III. Der Hof überprüfte die Managementfunktion der Kommission und beleuchtete die Anwendung von VZTA in sechs Mitgliedstaaten. Insgesamt wurde das VZTA-System für gut konzipiert befunden. Die Verwaltung durch die Kommission war in der Regel angemessen, und die sechs geprüften Mitgliedstaaten wandten die Rechtsvorschriften für VZTA weitgehend an. Die nachstehend dargelegten wichtigsten Feststellungen lassen jedoch erkennen, dass Verbesserungen bezüglich der allgemeinen Funktionsweise des Systems erforderlich sind:

a) Fälle, in denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterschiedliche VZTA für die gleichen Waren (gemeinhin als abweichende VZTA bezeichnet) verfügt haben, werden dem Ausschuss für den Zollkodex zur Klärung vorgelegt, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten können Einvernehmen über die Einreihung erzielen. Bei seiner Prüfung stellte der Hof einige Sachverhalte fest, die einer zügigen Klärung von Einreihungsfragen entgegenstehen. Somit kann es vorkommen, dass eine uneinheitliche zolltarifliche Einreihung über einen gewissen Zeitraum bestehen bleibt. Dies könnte sich nachteilig auf die Erhebung traditioneller Eigenmittel in korrekter Höhe auswirken.

b) Die Kommission hat sich bisher nicht systematisch mit dem Aspekt der finanziellen

Verantwortung eines Mitgliedstaats befasst, wenn dieser eine unrichtige VZTA erteilt hat, die Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln zur Folge hat. Es gibt keine zuverlässigen Schätzungen des Volumens an traditionellen Eigenmitteln, die durch unrichtige Einreihungen verloren gehen.

c) Die Kommission hat nicht systematisch überwacht, ob die Mitgliedstaaten die

gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für VZTA einhalten.

d) In den Mitgliedstaaten wurden verschiedene Unzulänglichkeiten festgestellt, u. a. Beispielfälle, in denen nicht überprüft wurde, ob für die gleichen Waren weitere VZTA-Anträge gestellt wurden oder abweichende VZTA vorlagen, die schleppende Bearbeitung von VZTA-Anträgen und Verzögerungen bei der Aktualisierung der Datenbank EBTI-3.

e) Der Wirtschaftsbeteiligte ist nicht verpflichtet, bei der Anmeldung der Waren seine VZTA

vorzulegen, und die Prüfung hat bestätigt, dass VZTA selten vorgelegt werden. Eine Gegenkontrolle zwischen der Einfuhranmeldung und der einschlägigen VZTA ist nur dann ohne weiteres möglich, wenn Letztere bei der Einfuhr tatsächlich angegeben wird. Wird die Existenz einer VZTA verschwiegen, ist es für die Zollbediensteten schwierig, zu überprüfen, ob der Anmelder eine VZTA für die Waren besitzt und die zolltarifliche Einreihung korrekt

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ist. Die Kommission verfügt derzeit nicht über zuverlässige Schätzungen bezüglich des Werts oder Volumens der Einfuhren, zu denen eine VZTA vorliegt.

f) Wird einem Wirtschaftsbeteiligten eine Vertrauensschutzfrist gewährt, können die

betreffenden Waren in einen beliebigen Mitgliedstaat eingeführt werden. Im Rahmen des derzeitigen Systems ist es allerdings für die nationalen Zollbehörden schwierig sicherzustellen, dass nur die Warenmengen, für die die Vertrauensschutzfrist gewährt wurde, unter Verwendung der VZTA eingeführt werden.

IV. Die wichtigsten Empfehlungen, die sich aus der Prüfung des Hofes ergeben, lauten wie folgt:

a) Die Kommission sollte Maßnahmen zur Verkürzung der Zeitspanne für die Klärung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA treffen.

b) Die Kommission sollte eine aktive Rolle im Überwachungsprozess spielen. Sie sollte die

Daten in der Datenbank EBTI-3 analysieren, um Risikomuster zu ermitteln.

c) Die Angabe der VZTA in der Zollanmeldung der Wirtschaftsbeteiligten sollte verbindlich vorgeschrieben werden, um die Kontrolltätigkeit der Zollbehörden zu erleichtern.

----------O0O----------

Obenstehend ist die einleitende Zusammenfassung des Berichts des Europäischen Rechnungshofs abgedruckt. Der komplette Bericht ist im Amtsblatt der Europäischen Union C 103 vom 24. April 2008 veröffentlicht. Er kann über folgenden Link abgerufen werden, der zur Ausgabe des Amtsblatts mit der betreffenden Veröffentlichung führt.

http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:C:2008:103:SOM:DE:HTML