23
Präsentation Opt-Secure Düsseldorf 24.04.2012 l 1 13. Juni 2012 l 1 AMC-Arbeitskreis „Code of ConductCode of conduct zum Datenschutz: Der Branchenstandard des GDV und seine Auswirkung auf das Kundenmanagement Präsentation für AMC Arbeitskreis Mittwoch, 13. Juni 2012 Düsseldorf

Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Code of conduct zum Datenschutz: Der Branchenstandard des GDV und seine Auswirkung auf das Kundenmanagement - - Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement. Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.

Citation preview

Page 1: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 1

13. Juni 2012 l 1

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Code of conduct zum Datenschutz: Der Branchenstandard des GDV und seine Auswirkung

auf das Kundenmanagement

Präsentation für

AMC Arbeitskreis

Mittwoch, 13. Juni 2012

Düsseldorf

Page 2: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 2

13. Juni 2012 l 2

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

2. Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

3. Einwilligung nach BDSG

4. Bedeutung im Kundenmanagement

1. Vorstellung DATATREE AG

5. Fallbeispiel

Page 3: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 3

13. Juni 2012 l 3

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

2. Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

3. Einwilligung nach BDSG

4. Bedeutung im Kundenmanagement

1. Vorstellung DATATREE AG

5. Fallbeispiel

Page 4: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 4

13. Juni 2012 l 4

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Vorstellung DATATREE AG

Informatiker

Betriebswirte

Marketingexperten

Datenschutzauditoren

interdisziplinäres

Team

• Stellung externer Datenschutzbeauftragter (TÜV cert. / GDD cert.)

• Begleitung von Unternehmen bei der Durchführung von Zertifizierungen

• Schulung für Mitarbeiter, Geschäftsleitung und Aufsichtsräte

• Aufbau und Prüfung von Compliance-Strukturen in Unternehmensorganisationen

• Compliance-Produkte: Treuhand-Datenbank zur Qualitätssicherung z. B. im Wettbewerbsrecht

Leistungsportfolio: ein Auszug Expertise

Page 5: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 5

13. Juni 2012 l 5

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Vorstellung DATATREE AG

• Datenexperten: Daten sind nicht immer wichtig, sondern entscheidend!

• Tätigkeitsschwerpunkte: Datensicherheit, Datenschutz, Wettbewerbsrecht

• Unterstützung und Mediation bei Verhandlungen mit Behörden, Organisationen oder

Unternehmen im Streitfall

Auszug Referenzen:

Page 6: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 6

13. Juni 2012 l 6

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

2. Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

3. Einwilligung nach BDSG

4. Bedeutung im Kundenmanagement

1. Vorstellung DATATREE AG

5. Fallbeispiel

Page 7: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 7

13. Juni 2012 l 7

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Die Versicherungen arbeiten fast ausschließlich mit sensiblen Daten bzw. mit

besonders sensitiven Daten gemäß § 3 (9) BDSG

Damit kommt den Versicherungen in der Datenerhebung,- verarbeitung und

-nutzung eine besondere Verantwortung zu

Versicherungsunternehmen müssen das Vertrauen der Kunden immer wieder

bestärken, dass die personenbezogenen Daten nicht zweckentfremdet werden!

Warum ist der Datenschutz für Versicherungsnehmer wichtig?

Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

Page 8: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 8

13. Juni 2012 l 8

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Sollten Datenschutzverstösse bekannt werden, drohen…

Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

„shitstorm“

Page 9: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 9

13. Juni 2012 l 9

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

2. Datenschutz in der Versicherungswirtschaft

3. Einwilligung nach BDSG

4. Bedeutung im Kundenmanagement

1. Vorstellung DATATREE AG

5. Fallbeispiel

Page 10: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 10

13. Juni 2012 l 10

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichende Rechtsgrundlagen für die

Erhebung

Verarbeitung und

Nutzung

von sensitiven Daten z. B. Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen.

Die Versicherungsunternehmen sind aufgefordert, die bisherigen Einwilligungstexte durch neue zu ersetzen! (Beschluss Düsseldorfer Kreis und GDV)

Beschluss des Düsseldorfer Kreises

Einwilligung im BDSG

Page 11: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 11

13. Juni 2012 l 11

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Wird die Einwilligung beim Betroffenen eingeholt, ist er auf

den Zweck der Speicherung

eine vorgesehene Übermittlung hinzuweisen

► Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform, u. U. kann diese auch

elektronisch eingeholt werden!

► Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werden, ist die

Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung

hervorzuheben (§ 4a Abs. 1 BDSG)

► Neu: Sie ist in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben

(§ 28 Ab. 3a)

Wie muss die Einwilligung nach BDSG grundsätzlich gestaltet sein?

Einwilligung im BDSG

Page 12: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 12

13. Juni 2012 l 12

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Transparenzpflicht der Einwilligung

Einwilligung im BDSG

Einsicht in das Verfahrensregister des betrieblichen oder externen DSB

Information bei der Direkterhebung (Vorrang der Direkterhebung)

Benachrichtigung

über Speicherung bzw. erstmalige Übermittlung (falls nicht beim Betroffenen erhoben)

Über verantwortliche Stelle bei werblicher Ansprache

Auskunft über die Daten und deren Verarbeitung

verantwortliche

Stelle

Rechte der Betroffenen: Löschungs-, Korrektur-, Widerspruchs- und Sperrungsrechte

Page 13: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 13

13. Juni 2012 l 13

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Die Bedingungen für die elektronische Einwilligung (§ 13 Abs. 2, § 94 TKG) sind wie folgt:

Der Diensteanbieter muss sicherstellen, dass

(1) Der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

(2) Die Einwilligung protokolliert wird,

(3) Der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

(4) Der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann

Transparenzpflicht bei der elektronischen Einwilligung

Einwilligung im BDSG

Page 14: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 14

13. Juni 2012 l 14

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Die Einholung einer Einwilligung nach einem Vertragsabschluss ist nicht

möglich.

Es ist hier nicht mit einem Response eines Kunden zu rechnen!

Das Unternehmen befände sich in einem dauerhaften Risiko eines

Rechtsverstoßes!

Einwilligungen müssen für jeden Kommunikationskanal eingeholt werden!

Risiken bei Einholung einer späteren Einwilligung

Einwilligung im BDSG

Die Verpflichtung zur Einholung getrennter Opt-ins resultiert aus Art. 2 h) der Richtlinie 95/46/EG, Art 13 der Richtlinie 2002/58/EG sowie § 7 Abs.

II UWG.Der BGH hat dies in der Payback-Entscheidung vom 16.07.2008 nochmals bestätigt. Im Einzelnen geregelt ist das Opt-in in § 28 BDSG,

die Umsetzungsfrist bis zum 31.08.2012 für Werbezwecke steht in § 47 BDSG. Sie geht zurück auf die BDSG-Novelle II vom 01.09.2009.

Page 15: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 15

13. Juni 2012 l 15

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

2. Code of Conduct

3. Einwilligung nach BDSG

4. Bedeutung für Kundenmanagement

1. Vorstellung DATATREE AG

5. Fallbeispiel

Page 16: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 16

13. Juni 2012 l 16

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

Personenbezogene Daten können erhoben, verarbeitet und genutzt werden

für Geschäftszwecke , auch ohne Einwilligung soweit…

Bedeutung im Kundenmanagement

erforderlich, für berechtigte Interessen der verantwortlichen

Stelle

kein Grund zur Annahme, dass schutzwürdige

Ausschlussinteressen des Betroffenen

überwiegen

Page 17: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 17

13. Juni 2012 l 17

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

§ 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG

Personenbezogene Daten können erhoben, verarbeitet und genutzt werden

für Geschäftszwecke , auch ohne Einwilligung soweit…

Bedeutung im Kundenmanagement

ein schutzwürdiges Ausschlussinteresse des Betroffenen nicht

offensichtlich überwiegt z. B. Widerspruch bei

sensibler Adresse

die allgemein zugänglich sind

wie z. B. Telefon-, Adressbücher, Internet oder Handelsregister

Page 18: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 18

13. Juni 2012 l 18

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Texte des GDV und Düsseldorfer Kreises stellen einen maximalen Rahmen dar,

daher § 3a BDSG Datensparsamkeit beachten

Gesundheitsdaten fallen auch dort wo Sie nicht vermutet werden z. B Kfz-

Versicherung; hier Verletzungen durch Unfall

Einwilligung und Schweigepflichtentbindungen müssen vor der ersten

Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Unternehmen dem Antragsteller bzw.

Versicherungsnehmer vorgelegt werden, für bevorstehende Datennutzung

Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten: Es muss immer die

Pauschaleinwilligung und Einzelfalleinwilligung angeboten werden

Vorsicht ist geboten:

Bedeutung im Kundenmanagement

Page 19: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 19

13. Juni 2012 l 19

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Einholung der fehlenden Einwilligungen und Alt-Datenbestand bereinigen

Dokumente mit neuen Einwilligungserklärungen erstellen und in die

Prozesskette implementieren

Vertrieb (Makler bzw. Vertreter) muss entsprechend geschult werden, damit die

neuen Versicherungsnehmer entsprechend aufgeklärt werden (siehe

Freiwilligkeit und Transparenzgebot!)

Abklären mit einem Rechtsbeistand, ob die Texte des GDV und Düsseldorfer

Kreises so übernommen werden können. Es handelt sich um Muster und eine

Aufforderung an die Versicherungsunternehmen

Was ist zu tun?

Bedeutung im Kundenmanagement

Page 20: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 20

13. Juni 2012 l 20

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

2. Code of Conduct

3. Einwilligung nach BDSG

4. Bedeutung für Kundenmanagement

1. Vorstellung DATATREE AG

5. Fallbeispiel

Page 21: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 21

13. Juni 2012 l 21

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Fallbeispiel

Die der Meier Industrie GmbH bekannte Capitol-Versicherung bittet die Meier Industrie

GmbH um die Mitteilung von Namen und Anschriften der neu eingestellten

Auszubildenden und Mitarbeiter.

Sie teilt mit, dass sie bei „pauschaler“ Bearbeitung aller Auszubildenden und

Mitarbeiter diesen den für eigene Mitarbeiter üblichen Rabatt von 30% einräumen kann.

Die Meier Industrie GmbH will allen Betroffenen diesen Zugang zu den günstigen

Versicherungskonditionen ermöglichen.

Darf die Versicherung die Daten von der Meier Industrie GmbH erhalten?

Folgender Sachverhalt:

Page 22: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 22

13. Juni 2012 l 22

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

Fallbeispiel

Auszubildende und Mitarbeiter sind Betroffene im Sinne des BDSG (§ 3 Abs. 11

BSG)

Aus den Verträgen mit den Mitarbeitern und Auszubildenden ergeben sich keine

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers günstige Versicherungen zu vermitteln.

Soweit Personaldaten herangezogenen werden, die nicht der Durchführung des

Beschäftigungsverhältnisses dienen, kann § 28 Abs. 3 BDSG greifen

§ 28 Abs. 3 Satz 6, erlaubt die Übermittlung, sofern schutzwürdige Interessen der

Betroffenen nicht entgegenstehen

Hiervon ist in diesem Fall auszugehen, da die Mitarbeiter nicht durch ihren

Arbeitgebern als Werbeobjekte Dritter werden sollen. Das gilt auch bei einem

besonders günstigen Angebot einer Versicherung.

Die freiwillige Einwilligung der Betroffenen ist erforderlich!

Lösung:

Page 23: Bernd Fuhlert: Code of conduct zum Datenschutz

Präsentation Opt-Secure Düsseldorf

24.04.2012 l 23

13. Juni 2012 l 23

AMC-Arbeitskreis „Code of Conduct“

DATATREE AG

Bernd Fuhlert

Heubesstraße 10

40597 Düsseldorf

Telefon +49 (211) 598947 - 50

Fax +49 (211) 598947 - 80

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!