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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz Historische Entwicklung Rechtliche Systematik Verantwortlichkeiten

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Historische Entwicklung

Rechtliche Systematik

Verantwortlichkeiten

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz2

Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit Referenten

Historische Entwicklung des Arbeitsschutzes

Rechtliche Systematik der Arbeitsschutz-regelungen

Verantwortlichkeiten

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz3

Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit

angesiedelt beim nds. Sozialministerium Zweck: Förderung des Arbeitsschutzes Unterstützung durch regionale Arbeitskreise Mitglieder: Interessierte aus Firmen,

Behörden, Kammern, Sachverständige etc.

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz4

Motivation für diese Veranstaltung

Rolle der Führungskräfte für den Arbeitsschutz

„Fehlen“ des Themas Arbeitsschutz in Studiengängen

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz5

Referenten

H. Bär, Personalleiter Johnson Controls Interiors GmbH Fr. Hafemann, Gewerbeärztin GAA Hannover Fr. Heikkinen-Hinkelmann, Arbeitsmedizinerin im

überbetriebl. Dienst der BauBG Fr. Lensch, Gewerbeaufsichtsbeamtin GAA Lüneburg H. Regenhardt, Techn. Aufsichtsbeamter Nordd. Metall BG H. Rupprecht, Fachkraft für Arbeitssicherheit, NEPTUN

Umwelt- und Arbeitsschutz GmbH Fr. Wernicke, Hamburger Stadtentwässerung H. Prof. Müller, Universität Lüneburg

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz6

Alle Vorträge sind zu finden:

Server der Uni Lüneburg

und www.rak-lg.de, Rubrik „Vorträge“

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz7

Historie des

Arbeitsschutzes

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz8

Was ist Arbeitsschutz?

Schutz des Beschäftigten vor den mit der Arbeit verbundenen Gefahren für

Gesundheit und Leben

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz9

Handwerkszünfte des Mittelalters

18. Jhdt. Entwicklung von Manufakturen

19. Jhdt. Industrialisierung

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz10

Keller stellte 1834 eine erschreckend schlechte körperliche und geistige Verfassung der Kinder und Jugendlichen fest, die zum Teil schon seit ihrem sechsten Lebensjahr in Manufakturen und Fabriken arbeiteten. Auch gewann er den Eindruck, dass die meisten rheinischen und bergischen Unternehmer dem Schicksal ihrer Kinderarbeiter gleichgültig gegenüberstanden.

Allmählich begannen Berichte und Schilderungen wie die von Keller und Dieterweg Prozesse des Umdenkens in Gang zu setzen.

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz11

Auszug aus demR e g u l a t i v über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken D. d. den 9. März 1839.

§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf niemand in einer Fabrik oder bei Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden. ...

§. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden.

Die Orts-Polizei-Behörde ist befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieser Arbeitszeit zu gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in den genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt worden ist.

Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf höchstens für die Dauer von vier Wochen gestattet werden. ...

§. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends, so wie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt.

§. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion angenommen sind, dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen- und Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden. ...

Berlin, den 9. März 1839.

Königliches Staats-Ministerium.Friedrich Wilhelm, Kronprinz.

Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz12

Chronik des Arbeitsschutzes 1 1839 Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher

Arbeiter

1845 Preußische Gewerbeordnung

1853 Ernennung von 3 Fabrikinspektoren 1878 Fabrikinspektoren im gesamten Reichsgebiet ab 1866 Gründung TÜV

1884 Gründung Berufsgenossenschaften

1894 Königliche Gewerbe-Inspektion zu Lüneburg

Gewerbeordnung: Liste genehmigungsbedürftige Anlagen

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz13

Chronik des Arbeitsschutzes 2 1918 Einführung des 8 Stunden Tages 1938 Arbeitszeitordnung 1952 Mutterschutzgesetz 1960 Jugendarbeitsschutzgesetz 1968 Gerätesicherheitsgesetz 1972 Arbeitsstoffverordnung (s. 1986 GefahrstoffVO) 1973 Arbeitssicherheitsgesetz 1975 Arbeitsstättenverordnung 1989 EU Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit

und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer

1996 Arbeitsschutzgesetz 2002 Betriebssicherheits-Verordnung 2004 neue Arbeitsstättenverordnung

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz14

Rechtliche Systematik der

Arbeitsschutzregelungen

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz15

Rechtsbereiche

Privatrecht BGB

• Mietrecht• Familienrecht

Handelsgesetzbuch

Öffentliches Recht Straßenverkehrsrecht Umweltrecht Arbeitsschutzrecht Sozialgesetzgebung Hochschulrecht Strafrecht

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz16

Grund-gesetz

Grund-gesetz

EU-RechtEU-Recht

GesetzeGesetze

RechtsverordnungenRechtsverordnungen

Regeln der TechnikRichtlinien, Normen

Regeln der TechnikRichtlinien, Normen

Werksnormen, Bedienungsanleitungen

Werksnormen, Bedienungsanleitungen

Bedeutung von Rechtsvorschriften

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz17

Freiheit der Person

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 2 Grundgesetz

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz18

RL 89/391/EWG Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz

weitere Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Arbeitsschutzgesetz 1996

BaustellenVOBildschirmVOBetriebssicherheitsVOBiostoffVOGefahrstoffVOPSA-BenutzerVO

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz19

Bundesgesetzliche Arbeitsschutzregelungen

Techn. Arbeitsschutz Arbeitssicherheitsgesetz Geräte- und Produkt-

sicherheitsgesetz Betriebsicherheits-

verordnung Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Sprengstoffgesetz Strahlenschutzverordnung

Sozialer Arbeitsschutz Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz Jungendarbeitsschutz-

gesetz Fahrpersonalgesetz Heimarbeiterschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz20

Auswirkung der Deregulierung

gesetzl. Zielvorgaben Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des

Unternehmers/Arbeitnehmers Verzicht auf konkrete Vorgaben in m2 , m3,

Anzahl etc. Forderung einer Gefährdungsbeurteilung

durch den Arbeitgeber

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz21

Beispiel

§ 15 ArbeitsstättenVO (alt):…Der Beurteilungspegel in Arbeitsräumen darf …höchstens betragen:1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A)2. bei einfachen … Tätigkeiten 70 dB (A)3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A)

Nr. 3.7 im Anhang ArbeitsstättenVO (neu):In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel darf…..höchstens 85 dB (A) betragen.

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz22

Grundpflichten des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)

Maßnahmen zum Arbeitsschutz (Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten)

Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen Nachweis der Überprüfungen und Mängelbehe-

bungen geeignete Betriebsorganisation erforderliche Mittel bereitstellen Maßnahmen in die betrieblichen Führungs-

strukturen einbinden (Arbeitschutz ist Führungsaufgabe)

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz23

Europäische Regelungen

Verordnungenunmittelbar rechtswirksam inMitgliedsstaaten

Richtlinienmüssen durch Mitgliedsstaatenin innerstaatliches Recht umgesetztwerden

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz24

EG-Arbeitsschutzrichtlinen

Art. 95 EG-VertragHarmonisierung Binnenmarkt, z.B. Beschaffenheitsvorschriften Geräte-und Produktsicherheitsgesetz

Art. 138 EG-VertragVerbesserungen der Arbeitsumwelt,Mindestvorschriften

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz25

Grund-gesetz

Grund-gesetz

EU-RechtEU-Recht

GesetzeGesetze

RechtsverordnungenRechtsverordnungen

Regeln der TechnikRichtlinien, Normen

Regeln der TechnikRichtlinien, Normen

Werksnormen, Bedienungsanleitungen

Werksnormen, Bedienungsanleitungen

Bedeutung von Rechtsvorschriften

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz26

Autonomes Recht der Berufsgenossenschaften

58 BG Vorschriften

112 BG Regeln

über 200 BG Informationen

Zu

nah

me

Ver

bin

dli

chke

it

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz27

Regeln der Technik/Normen

Regelung von Anforderungen an • Produkte• Arbeitsverfahren• Managementsysteme

Stand der Technik

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz28

Regeln der Technik/Normen

International: ISO15 700 Normen*

Europa: CEN10 500 Normen*

Deutschland: DIN29 583 Normen*

weitere * im Jahr 2005

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz29

Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz30

Haftungsrecht des Unternehmens und seiner Mitarbeiter

Was macht die Arbeitsschutzbehörde - das Gewerbeaufsichtsamt?

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz31

Frage:

Wer von Ihnen hat sich schon mal Gedanken gemacht, wie es mit Ihrer Verantwortung und

Haftung – insbesondere auch im Arbeitsschutz - aussieht, wenn Sie nach dem

Studium oder später eine Stelle als Sachgebietsleiter, Personalleiter oder in einer

anderen Vorgesetztenfunktioneinnehmen?

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz32

Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter

Zivilrechtliche Haftung(Frage nach Schadensersatz)

Strafrechtliche Haftung(Frage nach z.B. Freiheitsstrafe)

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz33

Handelnde im Zivilrecht

Ansprüche richten sich immer gegen

Personen

natürliche Person juristische Person

z.B.: AG, GmbH, GmbH & Co. KG

Haften nur mit Stammkapital,

Durchgriffshaftung auf Gesellschafter möglich

Forderung

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz34

Zivilrechtliche Haftung

Vertragliche Haftung (BGB)

Gesetzliche Haftung

verschuldensabhängig verschuldensunabhängig

- §§ 823, 831 BGB - BGB

- Wasserhaushaltsgesetz

- Umwelthaftungsgesetz

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz35

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …..

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz36

§ 831 BGB(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist

zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz37

Haftung der Arbeitnehmer

leichte Fahrlässigkeit

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

mittlere Fahrlässigkeit

Arbeitnehmer haftet nichtArbeitgeber sollte für Versicherungsschutz sorgen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig (Teilung des Schadens)

Arbeitnehmer haftet voll

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz38

Haftung gegenüber Arbeitskollegen

Personenschaden

§105 SGB VII:

BG zahlt und nimmt Rückgriff beim AN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Sachschaden

SGB VII gilt nicht:

AN haftet direkt unter Beachtung der Einschränkung der AN-Haftung

Schädigung

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz39

Strafrecht

sühnt persönliche Schuld

also: keine Strafbarkeit von Unternehmen!

dagegen: Ordnungswidrigkeitenrecht kennt persönliche Schuld und Schuld des Unternehmens

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz40

Strafrechtliche Delikte 1

§ 13 StGB (Tun durch Unterlassen) - Organisationsverschulden

§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) §§ 223, 229 StGB (Fahrlässige

Körperverletzung) § 319 StGB (Baugefährdung) - Bauleiter § 323 StGB (unterlassene Hilfeleistung) –

Keine Erste Hilfe

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz41

Strafrechtliche Delikte 2In den Arbeitsschutzvorschriften heißt es

sinngemäß:

Wer durch die Mißachtung von Sicherheitsbe-stimmungen Leib oder Leben gefährdet kann mit einer Geld- oder Haftstrafe sanktioniert werden.

  Bei der strafrechtlichen Beurteilung von

Vergehen, reicht bereits die fahrlässige Handlung aus

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz42

Arbeitsschutzsystem Innerbetriebliches

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz43

Vermeidung von Organisationsverschulden

Dokumentation Aufbauorganisation Dokumentation Ablauforganisation klare Stellenbeschreibungen mit Regelung der

Verantwortlichkeiten Beauftragtenorganisation Notfallorganisation System zur Überprüfung der Wirksamkeit der

Organisation, Ergebnis dokumentierten

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz44

Aufgaben und Verantwortung der Führungskräfte

Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend der damit verbundenen

- Aufgaben

- Befugnisse_____muß nicht ausdrücklich übertragen werden

Verantwortung für spezielle Aufgaben im Arbeitsschutz, z.B.

- Gefährdungsbeurteilung

- Koordinieren von Arbeiten außerhalb des eigenen Bereiches _______muß förmlich übertragen werden

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz45

Behördliche

Überwachung

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz46

Aufbau der staatl. Gewerbeaufsichtsverwaltung in

Niedersachsen

Braunschweig

Göttingen Hildesheim

Hannover

Cuxhaven

Celle

Lüneburg

Osnabrück

Emden

Oldenburg

Nds. Sozialministerium Nds. Umweltministerium

ZUS

ZUS

ZUS

ZUS

Ämter mit zentralen Aufgaben für die jeweilszugeordneten Ämter (z.B. Arzneimittel, öffentliche Genehmigungsverfahren)

ZUS Zentrale Unterstützung mit Sachverständigenim Arbeits- und Umweltschutz

ZUSZentrale Unterstützung interner Dienstbetrieb(z.B. EDV, Vorträge, Material für Öff.-arbeit)

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz47

Örtliche Zuständigkeit GAA-LG

ca. 17.500 Betriebe mit insgesamt

125.000 Beschäftigten

ca. 33 Aufsichtsbeamte

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz48

Wahrnehmung durch... Beraten und Informieren

- Betreiber, Arbeitnehmer, Nachbarn und Verbraucher Genehmigen und Zulassen

- Anlagen, Ausnahmen etc. Untersuchen

- schwere Unfälle, Störfälle etc. Prüfen

- Mängelmitteilungen, Grenz- und Richtwertüberschreitungen Beaufsichtigen

- Anlagen, Betreiber, Hersteller, Handel Bearbeiten von Beschwerden Berichten Bearbeiten von eingehenden Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz49

Befugnisse der Arbeitsschutzbehörde

Jederzeitig Zugang zum Betrieb, Besichtigungsrecht Auskünfte verlangen Anordnung und Untersagung von Maßnahmen Zwangsmaßnahmen, i.d.R. Zwangsgelder Bußgelder festsetzen Anlagen und Betrieb teilweise oder ganz stilllegen

§

§

§

§

§

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Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz50

Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter:• Betrieblicher Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Technischer Verbraucherschutz

Aufgaben der Berufsgenossenschaften:

• Versichern ihre Mitglieder, d. h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Unfallversicherungsträger gem. SGB)

• Prävention, erstellt eigene, für die Mitglieder bindende Vorschriften: die „Unfallverhütungsvorschriften“

Aufgaben der Gewerbeämter der Städte und Landkreise:• Gewerberegister (An- und Ummeldungen)

• Reisegewerbekarten

• Erteilung von Erlaubnissen, z. B. Gaststätten

Bitte nicht verwechseln...