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1 MUSTER- LÖSUNGEN Betriebswirtschaftslehre für Kaufleute im Gesundheitswesen Anja Grethler Wolfgang Schmitt © 2014 Georg Thieme Verlag KG Rüdigerstraße 14 70469 Stuttgart Deutschland Telefon: +49/(0)711/8931-0 Unsere Homepage: www.thieme.de ISBN 978-3-13-153891-8 Georg Thieme Verlag Stuttgart · New York Ergänzungen zu: Grethler, Betriebswirtschaftslehre für Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) © 2014 Georg Thieme Verlag

Betriebswirtschaftslehre für Kaufleute im Gesundheitswesen · Bei der Matrixorganisation wird die Leitung z.B. einer Abteilung auf zwei unabhängige Dimensionen übertragen. Gleichzeitig

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1aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

MUSTER-

LSUNGEN

Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen

Anja GrethlerWolfgang Schmitt

2014 Georg Thieme Verlag KGRdigerstrae 1470469 StuttgartDeutschlandTelefon: +49/(0)711/8931-0

Unsere Homepage: www.thieme.de

ISBN 978-3-13-153891-8

Georg Thieme Verlag Stuttgart New York

Ergnzungen zu: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

2 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Kapitel 1: OrganisationAufgabe 1Eine Organisation stellt ein soziales Gebilde dar, welches dauer-hafte und somit langfristige Ziele mit Hilfe seiner Mitglieder ver-folgt. Die Organisationsstrukturen (z. B. persnliche Weisungen, Stabstellen etc.) steuern die Aktivitten der Organisationsmit-glieder.

Aufgabe 2Bei der Stellenbildung werden bestimmte Teilaufgaben zu einer Gesamtaufgabe zusammengefasst, die von einem gedachten Stel-leninhaber abzuarbeiten sind. Mehrere Personen knnen auf einer Stelle sitzen, z. B. wenn eine Stelle durch mehrere Teilzeit-arbeitnehmer reprsentiert wird. Hufig besteht eine Stelle durch einen Stelleninhaber.

Aufgabe 3Eine Instanz ist dadurch gekennzeichnet, dass sie neben der Auf-gabe zustzlich mit Entscheidungs-, Verantwortung- und Anord-nungs- oder Weisungskompetenz ausgestattet ist. Diese Aufgaben nehmen i.d.R. die Abteilungsleitungen wahr.

Aufgabe 4Abteilungsbildungen lassen sich anhand folgender Kriterien bil-den: Funktionen Dienstleistungen Regionen

Im Allgemeinen erfolgt die Abteilungsbildung nach dem Verrich-tungs- oder Objektprinzip. Bei der Abteilungsbildung nach dem Verrichtungs- oder Funktionsprinzip kommt es zur Zusammen-fassung von Stellen, die gleiche Ttigkeiten oder Funktionen aus-fhren z. B. Einkauf, Lagerhaltung usw.

Eine Abteilungsbildung nach dem Objektprinzip, wie es z. B. Dienstleistungen sind, knnten in einem ambulanten Pflegedienst die Abteilungen Intensivpflege, Altenpflege, Hauswirtschaft etc. bilden.

Aufgabe 5Das Einliniensystem zeichnet sich durch die Einheit der Leitung aus. D. h. jeder Abteilungsbereich erteilt ausschlielich den ihm unterstellten Mitarbeitern Weisungen. Somit kommt es nicht zu Doppeltunterstellungen wie es im Mehrliniensystem mglich ist. So knnte in einer Mehrlinienorganisation beispielsweise die Pflegedienstleitung dem einzelnen Verwaltungsmitarbeiter Auf-trge erteilen und die Verwaltungsleitung den einzelnen Pflege-krften Aufgaben bertragen.

Aufgabe 6Eine Stabstelle hat die Aufgabe, die bergeordnete Stelle zu ent-lasten und mit ihrer Fachkompetenz den Stelleninhaber zu unter-sttzen. Beim Stabliniensystem wird die Linie mit dem entspre-chenden Know how durch den angegliederten Stab versorgt. Die Stabsaufgabe kann durch eine oder mehrere Personen wahrge-nommen werden. Nehmen die Personen unterschiedliche Auf-gaben innerhalb des Stabes wahr, dann stellt der Stab eine Stabs-abteilung dar.

Aufgabe 7Fr den Stab sprechen folgende Argumente: Arbeitsentlastung Spezialisierung

Gegen den Stab sprechen nachfolgende Argumente: Fachlich wahrscheinlich unterfordert (Welche Aufgaben soll

der Stab genau bernehmen, gibt es berhaupt genug Auf-gaben?)

Nimmt zu stark Einfluss auf den Betriebsinhaber

Insgesamt stellt sich bei dem dargestellten Problem die Frage, ob die Etablierung eines Stabes berhaupt zielfhrend ist, oder ob nicht eine Umstrukturierung in Form von Abteilungsbildungen sinnvoller erscheint.

Aufgabe 8Bei der Matrixorganisation wird die Leitung z. B. einer Abteilung auf zwei unabhngige Dimensionen bertragen. Gleichzeitig wird erwartet, dass es hierdurch schneller zu Problemlsungen kommt, da die Beteiligten im Rahmen eines konstruktiven Dialoges zu entsprechenden Entscheidungen gelangen. In der Praxis kann es aber gerade hierdurch auch zu Konflikten kommen. Im Krankenhaus wird jede Abteilung medizinisch und pflegerisch geleitet. Allerdings besitzt letztendlich die medizinische Leitung regelmig ein Weisungsrecht gegenber der pflegerischen Lei-tung. Sind dagegen zwei Abteilungen z. B. fr eine Intensivstation zustndig, z. B. Ansthesie und Kardiochirurgie, stellt sich die Frage, wer die Anordnungs- und Entscheidungskompetenz besitzt und damit auch die Gesamtverantwortung trgt.

Aufgabe 9Die Projektorganisation stellte eine flexible Organisationsform dar, da es sich bei einem Projekt um eine terminlich fixierte Auf-gabenerledigung handelt. Mit Abschluss des Projektes gehen die Mitarbeiter z. B. wieder in die Linie zurck bzw. erhalten eine neue Projektaufgabe. Die Projektorganisation ist in verschiedenen Ausprgungen mglich. Siehe Buch.

Aufgabe 10 Aufbau einer neuen Abteilung/Pflegeheims Erffnungsfest/Tag der offenen Tr bernahme eines anderen Krankenhauses/Pflegeheims/

ambulanten Pflegedienstes etc.

Aufgabe 11Bei dieser Organisationsform wird den einzelnen Divisionen eine wesentlich hhere Verantwortung bertragen. Sie stellen quasi Unternehmen im Unternehmen dar. Die hhere Verantwortung ist gepaart mit mehr Entscheidungs- und Weisungskompetenz. Die Unternehmensleitung behlt allerdings die Gesamtverant-wortung und legt mit den Divisionen die Ziele fest. Bei der Unter-nehmensleitung verbleiben nur noch bestimmte Abteilungen, die fr das gesamte Unternehmen Aufgaben/Dienstleistungen ber-nehmen wie z. B. die Presseabteilung, EDV oder Rechtsabteilung etc.

3aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Aufgabe 12a. Eine berlegung knnte sein, dass in diesen Bereichen das

Geld im OP verdient wird und somit relativ schnell ein Opera tionserfolg erkennbar ist. Eine weitere Mglichkeit knnte die Planbarkeit der Eingriffe sein, von Notfllen abge-sehen. In beiden Bereichen ist der Ressourcenverbrauch rela-tiv hoch, gleichzeitig lassen sich in beiden Bereichen hohe Erlse erwirtschaften, sodass den Abteilungsleitungen mehr Verantwortung in Bezug auf die Kosten und Erlse bertragen wird.

b. Ein Konzept stellt eine Grobplanung fr eine Aufgabenlsung dar. Dabei ist es besonders wichtig, darauf zu achten, ob alle Beteiligten den gleichen Informationsstand haben bzw. diese auf den gleichen Informationsstand zu bringen. Konzeptschritte knnten in Bezug auf die Problemstellung folgende sein: Analyse der Ausgangssituation (Ist-Analyse) und wo will

man hin (Soll-Zustand/Ziel festlegen) Informationsphase (Erhebung und Auswertung) Manahmenplanung in logischer Reihenfolge (Ablaufplan) Konzeptumsetzung in Verbindung mit einem Zeitplan,

Finanzierungsplan, bentigten Mitarbeitern zur Konzept-umsetzung, Personalentwicklungsplan fr Mitarbeiter und Vorgesetzte der angedachten Abteilungen

Konzeptcontrollingc. Mit folgenden Problemen muss die Klinikleitung rechnen:

Ablehnung der Profitcenter Idee durch Vorgesetzte und Mitarbeiter, weil diese Nachteile fr sich befrchten

ngste vor Neuerungen bzw. Angst um den Arbeitsplatz oder Mehrarbeit

Sabotage der Idee durch Fehlinformationen, Gerchtebil-dungen usw.

Achtung: In der Realitt ist eine Konzeptumsetzung nur mg-lich, wenn die Abteilungen grundstzlich dazu bereit sind; d. h. die Leitungen, aber auch die Mitarbeiter mssen ber-zeugt werden. Dies ist nur mglich, wenn diese positive Effekte daraus ziehen knnen. In der BWL spricht man von einer Win-win-Situation.

Aufgabe 13 Handlungsvollmacht in Form von Einzel-, Art- oder Gesamt-

vollmacht Prokura (Einzel- oder Gesamtprokura)

Aufgabe 14Siehe Buch S. 28

Aufgabe 15Smtliche Handlungen, die ein Handlungsbevollmchtigter auch ausfhren darf. Weiterhin darf ein Prokurist auch Klagen und Pro-zesse fhren sowie Grundstcke oder Immobilien kaufen.

Aufgabe 16Der Einkauf von Gertschaften gehrt zu den Alltagsgeschften eines Prokuristen. Somit kann der Geschftsfhrer im Auenver-hltnis keinen Einwand hervorbringen. Wurde im Innenverhltnis geregelt, dass der Prokurist bestimmte Geschfte nicht ausfhren darf, muss der Geschftsfhrer den Prokuristen zur bernahme der Kosten auffordern bzw. im Notfall verklagen. Fazit: Das Geschft ist gltig.

Aufgabe 17Verkauf des Unternehmens, Belastung von Grundstcken bzw. Immobilien, sofern keine Sondervollmacht hierfr vorliegt.

Aufgabe 18Bei der Ablauforganisation geht es um die zeitliche und rumliche Aufgabenerledigung (Problemlsung). Hufig wird die Gesamt-aufgabe in Teilaufgaben oder Prozesse gegliedert. Die einzelnen Aufgaben mssen lckenlos aufeinander abgestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, spricht man von Schnittstellenproblemen.

Aufgabe 19Zu Schnittstellenproblemen kommt es, wenn die Teilaufgabenbe-arbeitung nicht genau aufeinander abgestimmt ist. Beispiel: Pati-entenaufnahmen: Hier sind oft mehrere Aufgaben gleichzeitig durchzufhren z. B. Labor, Radiologie usw. Erst wenn alle Infor-mationen vorliegen ist das weitere Vorgehen planbar. Dies ist aber nur mglich, wenn die Organisation so abgestimmt ist, dass alle Bereiche innerhalb eines vorher definierten Zeitintervalls ihre Aufgaben erledigen knnen und die Ergebnisse zentral, z. B. durch entsprechende EDV, dem Arzt zur Verfgung gestellt werden.

Aufgabe 20a. Mgliche Schnittstellenproblematik im Pflegeheim

Pflege Kche, Pflege niedergelassene rzte etc.

b. Mgliche Schnittstellenproblematik in einer stationren Reha-bilitationseinrichtung Aufnahme andere Funktionsbereiche Krankenhaus Reha, Pflege, niedergelassene rzte etc.

4 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Kapitel 2: SozialversicherungAufgabe 1Die Sozialversicherung wurde aufgrund der prekren Lage der Arbeiterschaft durch Bismarck ins Leben gerufen. Die Arbeiter hatten zur damaligen Zeit im Falle von Krankheit und Unfall weder fr sich noch fr ihre Familien eine Absicherung. Auch bei Eintritt ins Rentenalter gab es keine Versorgung. Um die sich somit ergebende soziale Not zu lindern, aber auch, um die poli-tische Stabilitt sicherzustellen wurde die Sozialversicherung schrittweise eingefhrt.

Aufgabe 2Die Sozialversicherung besteht heute aus den Zweigen: Krankenversicherung Unfallversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung

Aufgabe 3a. Der Arbeitgeber nutzt die Arbeitskraft des Mitarbeiters fr

seine Zwecke. Durch die Arbeit ist der Einzelne einem hhe-ren Risiko (Unfall, Krankheit, etc.) ausgesetzt. Der Arbeitgeber wird durch seinen Beitrag zu den entsprechenden Zweigen der So zialversicherung somit an dem Risiko des Arbeitneh-mers finanziell beteiligt. Da der Arbeitnehmer ein entspre-chendes Entgelt fr seine Ttigkeiten erhlt, wird von ihm ebenfalls ein entsprechender Beitragsanteil gefordert.

b. Da der Arbeitgeber den alleinigen Nutzen durch die Beschfti-gung des Arbeitnehmers hat, soll er auch das Risiko fr einen mglichen Unfall des Arbeitnehmers in Form der alleinigen Beitragsaufbringung fr die Unfallversicherung bernehmen.

Aufgabe 4Dies liegt daran, dass die KH vermuten, dass das System von den KH zu ihrem Vorteil ausgenutzt wird. Die KH knnen beispiels-weise durch den Schweregrad in bestimmten Grenzen ihre Ent-gelte bestimmen. Auerdem besteht die Gefahr, dass die Kliniken Patienten relativ schnell entlassen und die Weiterbehandlung an nachgeordnete Instanzen, wie stationre REHA-Einrichtungen, auslagern, um so Kosten zu sparen.

Aufgabe 5a. Siehe Sachdarstellung im Buch S. 33b. Durch die Gewhrung von Krankengeld soll der Betroffene vor

mglichen finanziellen Schden bewahrt werden. Da der Arbeitgeber nach einer bestimmten Zeit kein Entgelt mehr fr den erkrankten Arbeitnehmer zahlen muss, erhlt der erkrankt Arbeitnehmer das sog. Krankengeld, welches von der Krankenkasse gezahlt wird. D. h. das Krankengeld ersetzt das Arbeitsentgelt.

Aufgabe 6a. Das Krankengeld wird fr lngstens 78 Wochen gewhrt.

Hufig hat der Arbeitnehmer gegenber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von i.d.R. 6 Wochen. Sofern er diesen Anspruch besitzt, vermindert sich das Kran-kengeld auf 72 Wochen. (vgl. 44 ff. SGB V).

b. Grundstzlich besteht fr Kinder ber 12 Jahren kein An-spruch auf Krankengeld (vgl. 45 SGB V). Ist das Kind be hin-dert und bedarf es der Hilfe durch einen Erziehungsberech-tigten, dann besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

Aufgabe 7a. Siehe Sachdarstellung im Buch S. 34

Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze fr die Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2014 bei monatlich 4050,00 und einem Jahreseinkommen von 48600,00 . Wenn Fr. Mller 6000,00 brutto verdient errechnet sich der Krankenversicherungsbeitrag anhand der Beitragsbemes-sungsgrenze von 4050,00 . Wird ein Beitragssatz von 8,2 % fr Arbeitnehmer zugrunde gelegt, dann ergibt sich folgendes Ergebnis:

Berechnung: 4050,00 0,082 = 332,10

Der Arbeitnehmeranteil betrgt 332,10 fr Frau Mller. b. Aufgrund der sich regelmig ergebenden Tarifvernderungen

nimmt der Gesetzgeber die entsprechenden Anpas sungen vor.

Aufgabe 8 Wenn ein Arbeitsunfall vorliegt Bei einem Unfall, der auf dem direkten Weg von oder zur

Arbeit passiert Bei Vorliegen einer anerkannten Berufskrankheit

Aufgabe 9Die Unfallversicherung gewhrt nicht nur die Leistungen, sondern stellt durch entsprechende rzte auch fest, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder ob die Erkrankung evtl. schon vorher bestanden hat. Dabei wird kritisiert, dass rzte oder Gutachter im Sinne der Unfallversicherung handeln wrden. Eine neutrale In - stanz gibt es nicht. Wird ein Gutachten angezweifelt, bleibt den Betroffenen nur noch der Gang durch die Gerichtsinstanzen, was gerade von den Betroffenen als doppelte Belastung angesehen wird.

Aufgabe 10Die Beitrge fr die einzelnen Berufsgenossenschaften ergeben sich anhand der angefallenen Kosten im zurckliegenden Jahr. Kam es im zurckliegenden Jahr zu berdurchschnittlichen Kos-ten, dann werden diese auf die Beitragszahler umgelegt (evtl. in Form einer Nachzahlung). Gleichzeitig ergeben sich im neuen Jahr hhere Beitrge. Die unterschiedlichen Beitrge in den einzelnen Berufsgenossenschaften ergeben sich aufgrund der unterschied-lichen Risiken der versicherten Arbeitspltze. So ist das Risiko von Bauarbeitern (BG der Bauwirtschaft), einen Unfall zu erleiden, um ein Vielfaches hher als von Beschftigten in der Verwaltung (Ver-waltungs-BG)

Aufgabe 11Siehe Sachdarstellung S. 36 ff.

Aufgabe 12Um ihn vor finanziellen Verlusten abzusichern bzw. seine Existenz finanziell abzusichern.

5aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Aufgabe 13a. Berufliche Reha z. B. zur Wiedereingliederung in einen Beruf.

Es muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen der Rentenversicherung vorliegen. Bei akuten und chronischen Erkrankungen, damit die Betrof-fenen wieder ihre Arbeit aufnehmen knnen. Folgender Grundsatz gilt immer: Rehabilitation vor Rente!

b. Bei der stationren Reha verbleibt der Patient auch in der Nacht in der Reha-Einrichtung und erhlt die entsprechenden Hotelleistungen wie Zimmer, Verpflegung etc. Bei der ambu-lanten Reha kommt der Patient hufig nur zur Manahme und verlsst die Einrichtung dann wieder.

Aufgabe 14Da die Bevlkerung immer lter wird, die Lebenserwartung weiter steigt und gleichzeitig aber immer weniger Junge nachkommen und oft noch sehr spt als Beitragszahler auftreten, wurde das Renteneintrittsalter angehoben, um so die Rentenversicherung finanziell zu sichern.

Aufgabe 15Die Rentenversicherung htte ihre Verpflichtungen nicht mehr sicherstellen knnen. Auerdem wren die finanziellen Belastun-gen fr die Beitragszahler immer weiter gestiegen, was zu ent-sprechenden Verwerfungen htte fhren knnen.

Aufgabe 16 Beratung Arbeitslosengeld Umschulungsmanahmen Zuschsse etc.

Aufgabe 17Viele Arbeitslose scheiden mit Eintritt in das Rentenalter aus der Arbeitslosenversicherung aus. Weiterhin nimmt die Arbeitslosig-keit kontinuierlich aufgrund der anziehenden Wirtschaft ab. Dar-ber hinaus ergeben sich durch die eingeleiteten Reformen posi-tive Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung.

Aufgabe 18 Studenten Personen, die nicht erwerbsttig sind Selbststndige Rentner

Der genannte Personenkreis ist nicht Pflichtmitglied in der Arbeitslosenversicherung, da er aufgrund seines Status nicht arbeitslos werden kann. Mssen Selbststndige ihre Erwerbs-ttigkeit einstellen, dann mssen sie Sozialhilfe beantragen oder aber von ihrem Restvermgen die Zeit als Arbeitsloser berbrcken.

Aufgabe 19Aufgrund des demografischen Wandels stehen den Beschftigten immer mehr Pflegebedrftige gegenber, sodass die Aus gaben die Einnahmen in Zukunft um ein Vielfaches bersteigen werden. Die huslichen Pflegeleistungen in Form von Pflegegeld werden dar ber hinaus geringer finanziell untersttzt als die ambulante bzw. stationre Pflege. Da heute viele Erwerbsttige nicht am Wohnort der pflegebedrftigen Eltern einer Beschf tigung nach-

gehen, ist somit die Notwendigkeit gegeben, eine Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationre Heimunterbringung zu organisieren.

Aufgabe 20Siehe Sachdarstellung Buch S. 38 f.

Aufgabe 21Hierfr gibt es mehrere Grnde. So z. B., um einen kleinen finanziellen Anreiz zu schaffen, dass der Demenzkranke noch lnger im bekannten Umfeld verbleiben kann und des Weiteren, um die Pflege bereitschaft von Angehrigen zu honorieren.

Aufgabe 22Siehe Sachdarstellung Buch S. 39

Aufgabe 23Siehe Internet

Aufgabe 24Schlerabhngige Antworten

Aufgabe 25 Verbraucherberatung Versicherungsmakler Unabhngige Zeitungen wie Finanztest etc. TV-Sendungen wie PlusMinus oder Wiso etc.

Aufgabe 26 Versorgungslcke im Alter zu schlieen Vorbeugung gegen Altersarmut treffen

6 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Kapitel 3: UnternehmensformenAufgabe 1Vornehmlich hat das Handelsregister Publikations-, Beweis-, Kon-troll- und Schutzfunktionen.

Aufgabe 2Die Eintragung in das Handelsregister kann zwei rechtliche Wir-kungen besitzen: Deklaratorische Wirkung (rechtsbezeugend): Tatsachen und

Rechtsverhltnisse, die schon vor ihrer Eintragung rechts-wirksam waren, werden Dritten bekannt gemacht. Es geht um die Besttigung oder Klarstellung eines bereits vorhande-nen Rechtes oder Rechtsverhltnisses. Beispielsweise ist die Prokura mit Erteilung sofort und nicht erst mit Eintragung wirksam. Die Handelsregistereintragung hat damit rechts-bezeugende Wirkung.

Konstitutive Wirkung (rechtserzeugend): In manchen Fllen kommt dem Eintrag konstitutive Wirkung zu. Die Tatsachen werden erst durch die Eintragung rechtswirksam. So be-kommt die GmbH bspw. erst mit der Eintragung ins Handels-register die Rechtspersnlichkeit. Die Eintragung ist rechts-erzeugend.

Aufgabe 3Die Wahl der richtigen Rechtsform hngt von den Umstnden im konkreten Einzelfall ab. Als Entscheidungshilfen dienen die auf S. 46 genannten Kriterien.

Aufgabe 4a. Tab. 3.1b. Antwort S. 48. Die Geschftsfhrung definiert die Rechte der

Gesellschafter im Innenverhltnis. Im Allgemeinen ist jeder Gesellschafter zur Fhrung der Geschfte der OHG gesetzlich berechtigt und verpflichtet. Der Anspruch zur Geschftsfh-rung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Die Geschftsfhrungsbefugnis kann vertraglich ausgeschlos-sen werden. Jeder zur Geschftsfhrung berechtige Gesell-schafter kann alleine handeln (Grundsatz der Einzelgeschfts-fhrung). Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch festgelegt werden, dass alle Gesellschafter nur zusammen handeln dr-fen ( 114, 115, 116 HGB). Auergewhnliche Geschfte, damit ist bspw. die Aufnahme eines neuen Gesellschafters gemeint, erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter (Gesamtgeschftsfhrungsbefugnis, 116 Abs. 2 HGB), auch die von der Geschftsfhrung ausgeschlossenen. Verstt ein Gesellschafter gegen das Gesamtgeschftsfhrungsrecht, ist er gegenber den anderen Gesellschaftern zu Schadensersatz verpflichtet.

c. Tab. 3.2d. Nimmt die OHG einen neuen Gesellschafter in eine bereits

bestehende OHG auf, muss auch dieser fr smtliche bei seinem Eintritt bestehenden Verbindlichkeiten aufkommen ( 130 HGB).

e. Tab. 3.3

Tab. 3.1 Kapital zum Ende des Geschftsjahres, Sanittshaus Emmerich & Shle OHG, Aufgabe 4a

Gesellschafter Kapitalanteil (Einlage)

4 % Zinsen auf Einlage

Kopfanteil Gesamtgewinn Entnahme Kapital zum Ende des Geschftsjahres

Emmerich 1.500.000 60.000 134.000 194.000 50.000 1.644.000

Shle 550.000 22.000 134.000 156.000 100.000 606.000

Summe 2.050.000 82.000 268.000 350.000 150.000 2.250.000

Tab. 3.2 Kapital zum Ende des Geschftsjahres, Sanittshaus Emmerich & Shle OHG, Aufgabe 4c

Gesellschafter Kapitalanteil (Einlage)

6 % Zinsen auf Einlage

Kopfanteil (5:2:3)

Gesamtgewinn Entnahme Kapital zum Ende des Geschftsjahres

Emmerich 1.644.000 98.640 116.500 215.140 50.000 1.809.140

Shle 606.000 36.360 46.600 82.960 100.000 588.960

Walter 200.000 12.000 69.900 81.900 20.000 261.900

Summe 2.450.000 147.000 233.000 380.000 170.000 2.660.000

Tab. 3.3 Kapital zum Ende des Geschftsjahres, Sanittshaus Emmerich & Shle OHG, Aufgabe 4e

Gesellschafter Kapitalanteil (Einlage)

vorweg 8 % Zinsen auf Einlage

Kopfanteil (5:2:3)

Gesamtgewinn Entnahme Kapital zum Ende des Geschftsjahres

Emmerich 1.809.140 144.731,20 88.600 233.331,20 120.000 1.922.471,20

Shle 588.960 47.116,80 35.440 82.556,80 100.000 571.516,80

Walter 261.900 60.000 20.952,00 53.160 134.112,00 90.000 306.012,00

Summe 2.660.000 60.000 212.800,00 177.200 450.000,00 310.000 2.800.000,00

7aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Aufgabe 5a. Eine ausfhrliche Darstellung entnehmen Sie den S. 50ff.

( Tab. 3.4)b. Fr die Verbindlichkeiten einer KG haften die Gesellschafter

in unterschiedlicher Weise. Die Komplementre haften wie die Gesellschafter einer OHG ( 128 HGB). Im Vergleich dazu haften die Kommanditisten nur bis zu einem bestimmten Betrag, der sogenannten Haftsumme ( 171 HGB). Bei der Haftung vor Eintragung ins Handelsregister gelten abwei-chende Regelungen. Ist die Kommanditgesellschaft noch nicht im Handels register eingetragen, haften alle Kommanditisten fr Verbindlichkeiten der KG gleich einem Komplementr, soweit sie der Aufnahme der Geschfte zugestimmt und die Glubiger von der Kommanditisteneigenschaft keine Kenntnis hatten ( 176 HGB). Die Bestimmungen, die fr die KG vor der Eintragung in das Handelsregister gelten, sind also mit denen der OHG vergleichbar: Vor der Eintragung ist die Haftung eines jeden Gesellschafters unbeschrnkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Die Eintragung der Haftungsbeschrn-kung der Kommanditisten hat konstitutive Wirkung.

c. Bei der Kommanditgesellschaft steht die Erhhung der Eigen-kapitaldecke durch die Aufnahme von Kommanditisten im Vordergrund, ohne dass der persnlich haftende Gesellschaf-ter die Geschftsleitung oder Vertretung mit diesen teilen muss. Der Kommanditist hat kein Recht auf Geschftsfhrung ( 164 HGB) und Vertretung ( 170 HGB), lediglich ein Wides-pruchsrecht bei auergewhnlichen Geschften (z. B. bei Auf-nahme von Grokrediten, Neubau eines Geschftsgebudes, Aufl sung der Gesellschaft). Kommanditisten bernehmen in der KG in erster Linie die Rolle eines Kapitalgebers. Bei der OHG fhrt die Aufnahme von neuen Gesellschaftern zu Mit-spracherechten. Jeder Gesellschafter ist zur Geschftsfhrung und Vertretung des Unternehmens berechtigt und verpflich-tet. Neben dem Widerspruchsrecht haben die Kommandi-tisten ein Kontrollrecht, das sie, im Gegensatz zu den Gesell-schaftern einer OHG, nicht laufend ausben drfen. Sie sind

berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses (Bilanzen und GuV) zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bcher und Papiere zu kontrollieren. Die Kontrollrechte der Kommanditisten knnen im Gesellschaftsvertrag sowohl erweitert als auch beschrnkt werden.

d. Die Pflichten und Rechte der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Schweigt der Gesellschaftsvertrag, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, die im Folgenden wiedergegeben werden. Einlagepflicht: Komplementre als auch die Kommanditis-

ten haben die Pflicht zur fristgerechten Leistung der verein-barten Kapitaleinlagen.

Recht auf Gewinnbeteiligung: Die Gewinnverteilung ist im HGB geregelt. Ist nichts anderes vereinbart, erhalten sowohl Kommanditisten als auch Komplementre zunchst 4 % auf ihre Einlagen. Der verbleibende Gewinnrest ist in einem angemessenen Verhltnis aufzuteilen.

Entscheidungsrechte: Diese sind beim Kommanditisten auf die Einholung der Zustimmung bei auergewhnlichen Handlungen begrenzt, d. h. ihm steht ein Widerspruchs-recht zu bei Handlungen, die den gewhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes berschreiten ( 164 HGB).

Keine Nachschusspflichten. Im Gegensatz zu Herrn Ender haben die Kommanditisten: Im Innenverhltnis:

- keine Geschftsfhrungsbefugnis. Sie sind von der Fh-rung der Geschfte ausgeschlossen ( 164 HGB). Eine Mitarbeit kann sich im Rahmen eines Arbeitsverhltnis-ses (z. B. als Prokurist) ergeben;

- kein Recht, im Laufe des Geschftsjahres Privatentnah-men zu ttigen. Kommanditisten haben das Anrecht auf die Auszahlung der Gewinnanteile, sobald die Pflichtein-lage erreicht ist. Dieses Recht besteht nicht, soweit der Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der verein-barten Einlage oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wrde ( 169 HGB).

Tab. 3.4 GegenberstellungderBeteiligteneinerKGhinsichtlichMitarbeitspflicht,Geschftsfhrung,VertretungundHaftung,Aufgabe5a

Komplementr Kommanditist

Mitarbeitspflicht Alle Komplementre sind zur Geschftsfhrung berechtigt und verpflichtet.DasRechtzurGeschftsfhrungerstrecktsichaufalleHandlungen, die der gewhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Mit anderen Worten: Jeder Komplementr ist alleine berechtigt, geschftsfhrerisch ttig zu werden (Grundsatz der Einzelgeschftsfhrung). Nur auergewhnliche Handlungen, z. B. die nderung der Firma, Aufnahme neuer Gesellschafter, erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter (Gesamtgeschftsfhrungsbefugnis).

KommanditistenhabenkeinePflichtzurMitarbeitimUnternehmen.EineMitarbeitkannimRahmeneinesArbeitsverhltnisses(z.B.alsProkurist)erfolgen.

Geschftsfhrung Kommanditisten sind von der Geschftsfhrung ausgeschlossen.SieknneneinerHandlungderpersnlichhaftenden Gesellschaftern nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung ber den normalen Geschftsbetrieb hinausgeht.

Vertretung Einzelvertretungsbefugnis der Komplementre bei gewhn lichen und auergewhnlichen Geschften.

KommanditistensindvonderVertretungderKGausgeschlossen.

Haftung DieRechtsstellungeinesKomplementrs(Vollhafter)entsprichtdereinesOHGGesellschafters.ErhaftetunbeschrnktsowohlmitseinemGeschftsalsauchmitseinemPrivatvermgen.JederGlubigerkannsichdirekt(unmittelbar)anjedenderKomplementre halten. Alle Komplementre haften allein fr die gesamten Schulden der Gesellschaft (gesamtschuldnerisch).

DieHaftungderKommanditistenistinden171,172HGBgeregelt.EinKommanditist(Teilhafter)haftetnurbeschrnkt.Solange er die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage nicht geleistet hat, haftet er zwar auch unmittelbar mit seinem ganzenVermgen,allerdingsnurbiszurHhederimHandelsregistereingetragenenHaftsumme.VondieserHaftungwirdder Kommanditist befreit, wenn er seine Einlage geleistet hat.

Tab. 3.5 Gewinnverteilungstabelle des Sanittshauses Endermed KG, Aufgabe 5 e

Gesellschafter Kapitalanteil (Einlage)

Vorweg-Abzug 4 % Zinsen auf Einlage

Verhltnis Gewinnanteil Gesamtgewinn

Ferdinand Ender 400.000 54.000 16.000 2 63.000 133.000

Martin Ender 30.000 1.200 1 31.500 32.700

Brigitte Ender 70.000 2.800 1 31.500 34.300

Summe 500.000 54.000 20.000 4 126.000 200.000

8 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

- keine laufenden Kontrollrechte. Sie knnen allerdings die Abschrift des Jahresabschlusses fordern und dessen Rich-tigkeit unter Einsicht in die Geschftsbcher und andere Geschftspapiere prfen.

Im Auenverhltnis keine Ermchtigung zur Vertretung der KG (170 HGB)

e. Tab. 3.5

Aufgabe 6a. Antwort S. 50.b. Vorausgesetzt im Gesellschaftsvertrag wurde keine abwei-

chende Regelung von der gesetzlich normierten Einzelver-tretungsbefugnis getroffen, ist jeder Komplementr allein zur Vertretung befugt (Einzelvertretungsmacht). Er kann alleine Willenserklrungen abgeben. Die Einzelvertretungsmacht der Komplementre wird auf die 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB zurckgefhrt. Ihrem Umfang nach erstreckt sich die Ver-tretungsmacht auf alle gerichtlichen und auergerichtlichen Geschfte und Rechtshandlungen ( 126 Abs. 1 HGB). Allein Grundlagengeschfte, wie zum Beispiel die nderung der Firma oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, sind von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen. Laut 125 Abs. 2,3 HGB kann Gesamtvertretung durch meh-rere, alle Komplementre oder gemischte Gesamtvertretung, d. h. ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, beschlossen werden. Die nderung der Vertretungsmacht ist gem 107 HGB zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die ord-nungsgeme Eintragung und Bekanntgabe sind abweichende Vertretungsregelungen auch im Auenverhltnis (Dritten gegenber) wirksam. Andernfalls braucht ein Dritter die Ein-schrnkung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters nicht gegen sich gelten zu lassen ( 126 Abs. 2 HGB). Dritte mssen im Handelsverkehr darauf vertrauen, dass alle Gesellschafter die KG vertreten knnen. Eine Ausnahme besteht nur in den Fllen des vorstzlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht, wenn der Geschftspartner die berschreitung der Befugnisse im Innenverhltnis durch den Vertreter kennt. In gleicher Weise ist zu beachten, dass der Ausschluss einzelner nicht aller Komplementre von der Vertretung der Gesellschaft zulssig ist. Sonst wre die KG in manchen Bereichen hand-lungsunfhig. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vertretung der KG durch die Komplementrin A. Sie ist einzelvertretungsbefugt.

c. Tab. 3.6d. Die Vollhafterin A. bernimmt das grte Haftungsrisiko. Sie

haftet unbeschrnkt sowohl mit dem Geschfts als auch mit dem Privatvermgen unmittelbar und gesamtschuldnerisch fr die gesamten Schulden der Gesellschaft. Sie leitet die Ge schfte der Gesellschaft und vertritt die Unternehmung nach auen. Der erwirtschaftete Gewinn wird allein durch ihre Arbeitskraft erzielt. Fr die von ihr wahrgenommenen Auf gaben erhlt die Komplementrin Frau A., zustzlich zu ihrer Gewinnbeteiligung, eine Ttigkeitsvergtung.

e. Die Rechtsstellung eines Komplementrs (Vollhafter) ent-spricht der eines OHG-Gesellschafters. Frau A. haftet als Kom-plementrin unbeschrnkt, unmittelbar und gesamtschuld-

nerisch fr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie kann sich nicht auf den Einwand der Haftungsteilung berufen. Der Einwand von Frau A. ist unberechtigt, denn ihre Mitgesell-schafter sind Kommanditisten, die nur beschrnkt haften. Kommanditisten sind Teilhafter. Frau A. muss fr die gesam-ten Verbindlichkeiten in Hhe von 100.000 aufkommen. Sie wird diesen Betrag ber das Geschftskonto der KG aus-gleichen.

f. In einer Kommanditgesellschaft steht das Recht zur Fhrung der Geschfte nur dem Komplementr zu. Dieser kann fr die Kommanditgesellschaft alle Handlungen vornehmen, die der gewhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Ge whnliche Geschfte sind Handlungen, die nach Art und Umfang typisch und alltglich fr das Unternehmen sind. Die Kommanditisten sind im Gegensatz dazu von der Geschfts-fhrung ausgeschlossen. Sie knnen einer Handlung der Kom-plementre nicht widersprechen, auer, die Handlungen gehen ber den normalen Geschftsbetrieb der Gesellschaft hinaus. Auergewhnliche Geschfte sind Ausnahmehand-lungen und haben mit dem eigentlichen Geschftszweck nichts zu tun. Hier steht ihnen ein Widerspruchsrecht zu, d. h. ihre Zustimmung ist erforderlich ( 164 HGB). Der Kauf eines Gyrotonic Pulley Towers ist eine Handlung, die den gewhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes zum Gegenstand hat. Frau A. kann die Entscheidung alleine treffen. Die Kom-manditisten knnen gegen den beabsichtigen Kauf keine Ein-wnde entgegenbringen. Die Bestellung ist rechtswirksam.

g. Herr C. ist Teilhafter. Die Haftung des Kommanditisten C. ist auf die Hhe der noch nicht erbrachten Kapitaleinlage be-schrnkt. Hat ein Kommanditist seine Einlage vollstndig erbracht, kann er im Regelfall von den Glubigern der Gesell-schaft nicht in Anspruch genommen werden. Die persnliche Haftung entfllt. Der Hersteller htte sich an die Komple-mentrin A. wenden mssen. Ihre Haftung gleicht der einer OHG-Gesellschafterin. Kommanditist C. kann die Rechnung an Frau A. weiterleiten.

Aufgabe 7Antwort S. 5354. Eine GmbH kann als juristische Person nur durch ihre Organe aktiv werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe einer GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschftsfhrung. Auer den erwhnten Organen kann freiwillig ein Aufsichtsrat zur berwachung der Geschftsfhrung einge-setzt werden. Zwingend ist die Bildung eines Aufsichtsrates vor-geschrieben bei einer GmbH, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschftigt. Nhere Regelungen hierzu finden sich in 52 GmbHG.

Aufgabe 8a. Gesellschafter: Eine GmbH kann durch einen oder mehrere

Gesellschafter gegrndet werden. Gesellschafter knnen neben natrlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Die Gesellschafter sind die Eigentmer der GmbH. Sie schlieen den Gesellschaftsvertrag ab, erbringen die Stamm-einlage und nehmen entsprechend des Nennbetrages ihres Geschftsanteils an der Gewinnausschttung teil bzw. ent-

Tab. 3.6 GewinnverteilungstabellederRehabilitationsklinikCarolusKG,Aufgabe6c

Gesellschafter Kapitalanteil (Einlage)

Vorweg-Abzug 10 % Zinsen auf Einlage

Verhltnis Gewinnanteil Gesamtgewinn

Frau A. 200.000 60.000 20.000 3 120.000 200.000

Herr B. 200.000 20.000 2 80.000 100.000

HerrC. 200.000 20.000 2 80.000 100.000

Summe 600.000 60.000 60.000 7 280.000 400.000

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9aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

scheiden ber den Gewinn ( 29 GmbHG). Die Gesellschafter bestellen auch den Geschftsfhrer. Dem Gesellschafter ste-hen Mitverwaltungsrechte zu, wie das Stimmrecht auf der Gesellschafterversammlung ( 45 ff. GmbHG), das Auskunfts echt ber alle Angelegenheiten der Gesellschaft sowie das Einsichtsrecht in Bcher und Schriften, beispielsweise in Rechnungen und Kundenkarteien der GmbH, sowie in alle Unterlagen der Buchhaltung ( 51a GmbHG).Geschftsfhrer: Neben der Gesellschafterversammlung ist der Geschftsfhrer das zweite wichtige Organ der GmbH. Das Gesetz bestimmt, dass die GmbH einen oder mehrere Geschftsfhrer haben muss ( 6 GmbHG). Dieser muss nicht Gesellschafter sein. Er ist notwendiges Organ der GmbH. Ohne einen Geschftsfhrer kann die GmbH als juristische Person nicht handeln. Die Bestellung der GmbH-Geschftsfhrer ist Aufgabe der Gesellschafter ( 46 GmbHG). Dem Geschfts-fhrer obliegt die Leitung des Unternehmens. Allerdings ist er dabei an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Ein Geschftsfhrer leitet nicht nur intern die Gesellschaft, son-dern ist auch fr die Vertretung nach auen zustndig ( 35 GmbHG). Gegenber Dritten ist ihre Vertretungsmacht inhalt-lich unbeschrnkt. Eine vertiefende Darstellung ermglichen die S. 5455.

b. Bei der OHG regeln die 114117 HGB die Geschftsfh-rung. Die Geschftsfhrungsbefugnis erstreckt sich auf alle gewhnlichen Handlungen, die der konkrete Geschftsbetrieb mit sich bringt ( 116 HGB). Bei der OHG ist jeder Gesellschaf-ter gesetzlich berechtigt und verpflichtet, die Geschftsfh-rung der OHG zu bernehmen ( 114 HGB); und zwar jeder fr sich allein (Grundsatz der Einzelgeschftsfhrung). Wider-spricht jedoch ein anderer einzelgeschftsfhrungsbefugter Gesellschafter der geplanten Handlung, so muss diese unter-bleiben ( 115 Abs. 1 HGB). Dieses Widerspruchsrecht kann durch einen Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.Vertraglich knnen einzelne Gesellschafter von der Geschfts-fhrung ausgeschlossen ( 114 Abs. 2 HGB) oder es kann ent-schieden werden, dass alle oder bestimmte Gesellschafter nur gemeinsam handeln drfen ( 115 Abs. 2 HGB). Ein vertragli-cher Ausschluss aller Gesellschafter und eine bertragung der Geschftsfhrung auf auenstehende Dritte ist nicht mglich (Grundsatz der Selbstorganschaft). Fr auergewhnliche Geschfte ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (Gesamtgeschftsfhrung; 116 HGB), auch der Gesellschaf-ter, die von der Geschftsfhrung ausgeschlossen sind.Die GmbH als juristische Person kann nur durch ihren bzw. ihre Geschftsfhrer rechtswirksam handeln. Der Geschfts-fhrer ist notwendiges Organ der GmbH. Geschftsfhrer der Gesellschaft kann jede unbeschrnkt geschftsfhige natr-liche Person sein. Die Gesellschaft muss mindestens einen Geschftsfhrer vorweisen, der die GmbH im Innenverhltnis leitet und im Auenverhltnis vertritt. Auch die Bestellung mehrerer Geschftsfhrer ist denkbar. Eine zahlenmige Beschrnkung gibt es nicht ( 6 GmbHG). Gibt es mehrere Geschftsfhrer, gilt der Grundsatz der Gesamtgeschftsfh-rungsbefugnis, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Das bedeutet, dass alle Geschfts-fhrer Entscheidungen gemeinsam treffen mssen. Die Bestellung der Geschftsfhrer sowie ihre Abberufung ist Aufgabe der Gesellschafter ( 46 Nr. 5 GmbHG). Die Bestellung kann jedoch auch bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In der Regel sind Geschftsfhrer an Weisungen der Gesellschafter und an Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden. Im Vergleich zur OHG mssen die Geschftsfhrer der GmbH nicht zugleich Gesellschafter sein. Man spricht vom Prinzip der Fremdorganschaft; 6 Abs. 3 GmbHG. Detaillierte Regelungen zur Geschftsfhrung enthlt das GmbH-Gesetz in den 3552 GmbHG.

c. Bei mehreren Geschftsfhrern gilt das Prinzip der Gesamt-geschftsfhrungsbefugnis. Der Begriff besagt, dass nur alle Geschftsfhrer gemeinsam die Geschfte fhren und Ent-scheidungen nur gemeinsam fr die GmbH treffen knnen. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind zuls-sig und blich. Der Grundsatz der Gesamtgeschftsfhrungs-befugnis birgt folgende Vor- und Nachteile:

Tab. 3.7 VorundNachteileeinerGesamtgeschftsfhrungfrdieGmbH, Aufgabe 8 c

Vorteile: Nachteile:

gegenseitige Kontrolle der Geschftsfhrer

gut berdachte Entscheidungen

hoher Schutz vor Fehlentscheidungen eines Einzelnen

BeschrnkungderGesellschaftinihrer Flexibilitt

MeinungsverschiedenheitenknnenUnfriedenstiften

wichtige Entscheidungen werden verzgert durch langwierige Einigungsprozesse

Handlungsunfhigkeitdroht,wennsich die Gesellschafter nicht einigenknnen.

d. Nein. Hat die GmbH mehrere Geschftsfhrer, sind sie alle nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Dies folgt aus 35 Abs. 2 GmbHG, wonach eine Vertretung gemein-schaftlich durch smtliche Geschftsfhrer erfolgen muss.

e. Das Mindeststammkapital einer GmbH muss 25.000 betra-gen ( 5 GmbHG).

f. Tab. 3.8 Gewinnanteile der Gesellschafter, Sanittshaus Wolfach GmbH, Aufgabe 8 f

Gesellschafter Geschfts- anteile

Verteilungs- schlssel

Gewinn- anteile

Fritz Wolfach 225.000 = 45 171.000

Franz Wolfach 125.000 = 25 95.000

Kerstin Gutgesell 150.000 = 30 114.000

Summe 500.000 = 100 = 1

380.000 3.800

Frau Kerstin Gutgesell erhlt einen Gewinnanteil von 114.000 .

g. Generell knnen Gesellschafter ihre GmbH-Anteile verkaufen, sowohl an Mitgesellschafter, an die Gesellschaft selbst und auch an andere Personen, selbst ohne Zustimmung der bri-gen Gesellschafter. Genauso ist der Geschftsanteil frei ver-erblich. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass ein Vertrag ber die Ab tretung eines Geschftsanteils eine notarielle Beurkun-dung braucht ( 15 GmbHG). Oftmals enthlt die GmbH-Satzung weitere Bedingungen bei bertragung. Etwa bedarf die Abtretung von Geschftsan-teilen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft und zwar durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Damit soll die Aufnahme unliebsamer oder unqualifizierter Gesellschafter unterbunden werden.

h. Antwort, S. 63ff. i. Im Vergleich zur klassischen Personengesellschaft bestehen

nachfolgende Vorteile: Haftungsbeschrnkung auf Kapitaleinlagen: Die GmbH als

Komplementr haftet zwar unbeschrnkt fr Gesellschafts-schulden, ihrerseits ist sie aber haftungsbeschrnkt. Die Kommanditisten haften nicht persnlich. Ihre Haftung ist auf die Kommanditeinlage begrenzt. Durch diese Konstella-tion hat man eine Personengesellschaft, bei der keine natr-liche Person die unbeschrnkte persnliche Haftung ber-nehmen muss.

Erleichterung der Kapitalbeschaffung: Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ermglicht durch Eintritt weiterer Kom-

10 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

manditisten, die Kapitalbasis auszuweiten und zu vergr-ern.

Nachfolgeregelung: Im Vergleich zu einer Personengesell-schaft ist die Existenz einer GmbH vom Tod eines Gesell-schafters unabhngig. Der Tod eines Gesellschafters fhrt nicht zur Auflsung der Gesellschaft. Die GmbH tritt an stelle einer natrlichen Person als Vollhafter ein. Auf diese Art ist die Unternehmensfortfhrung abgesichert. Es heit; die GmbH ist unsterblich. Es bleibt eine gewisse Konti-nuitt in der Geschftspolitik. Vor allem Familienunter-nehmen ziehen aus diesem Punkt ihren Vorteil.

Geschftsfhrung: Auch fremde Dritte knnen die Leitung der GmbH & Co. KG bernehmen. Auf diese Weise wird das bei den Personengesellschaften geltende Prinzip der Selbst-organschaft durchbrochen. Der Vorteil: Auenstehende Fachleute haben Geschftsfhrungs- und Vertreterbefugnis. Dieser Gesichtspunkt ntzt bei der Unternehmensnach-folge. Sind die Erben nach dem Tod des Komplementrs z. B. nicht bereit oder in der Lage, das Unternehmen weiter-zufhren, kann es sinnvoll sein, die Unternehmensleitung auf einen bewhrten Angestellten oder einen Auenstehen-den weiterzugeben, indem er zum Geschftsfhrer einer zu diesem Zweck gegrndeten Komplementr-GmbH bestellt wird.

Aufgabe 9Antwort S. 56.

Aufgabe 10Die UG (haftungsbeschrnkt) ist eine Modifikation der GmbH. Fr sie haben die gleichen Haftungsregelungen wie fr die GmbH Gltigkeit. Das heit: Mit erfolgreichem Eintrag der UG (haftungs-beschrnkt) in das Handelsregister greift die Haftungsbeschrn-kung. Fr Verpflichtungen der UG (haftungsbeschrnkt) steht den Glubigern als Haftungsmasse im Allgemeinen nur das Gesell-schaftsvermgen zur Verfgung. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem privaten Vermgen. Das wirtschaftliche Risiko der UG-Gesellschafter liegt im Verlust ihrer Stammeinlage, selbst wenn sich dieses nur auf einen Euro beluft. Eine persnliche Haf-tung ergibt sich nur durch einen versptet gestellten Insolvenz-antrag oder unterlassener Abfhrung von Sozialabgaben.

Aufgabe 11a.

1. Rechtliche Bedeutung fr die Besteuerung: Das Rhein-Klini-kum als juristische Person hat eine eigene Rechtspersn-lichkeit und ist infolgedessen ein eigenstndiges Steuersub-jekt. Damit unterliegt das Rhein-Klinikum unter anderen folgenden Steuern: - Umsatzsteuer - Gewerbesteuer - Grunderwerbssteuer - Kapitalertrags- und Abgeltungssteuer - Krperschaftssteuer - Solidarittszuschlag

2. Kennzeichnend fr die Aktiengesellschaft ist die Haftungs-beschrnkung. Die rechtliche Bedeutung der Haftung nach dem Aktiengesetz wird auf S. 61 behandelt.

b. Antwort S. 59 ff.c.

1. Grnde fr die Umwandlung einer GmbH in eine Aktien-gesellschaft sind:

- Erweiterung der Finanzierungsmglichkeiten durch Ak tienemissionen und damit der Steigerung des Eigen-kapitalanteils.

- Einfache bertragung der Anteile vereinfacht die Betei-ligung von Partnern und Mitarbeitern. Die Beteiligung durch Aktienoptionen wirkt motivierend, bewirkt eine hhere Identifizierung mit dem Unternehmen und ver-bindet die Interessen der Aktionre mit denen der Fh-rungskrfte und Mitarbeiter der Gesellschaft (langfristi-ges Interesse an der Unternehmenswertsteigerung, Shareholder-Value-Gedanke)

- Hheres Ansehen der Aktiengesellschaft und des AG-Vor-stands im Geschftsleben sowie greres Vertrauen in deren Leistungsfhigkeit; erleichtert Akquise, Kunden- und Lieferantenbeziehungen

- Bessere Kapitalaufnahme durch vielseitige Finanzie-rungsinstrumente bei der AG (Wandelanleihen, Optionen, Mitarbeiterbeteiligung)

- Strengere Sorgfaltsanforderungen an den Vorstand einer Aktiengesellschaft verglichen mit dem GmbH-Geschfts-fhrer

- Keine Einflussnahme der Aktionrsversammlung auf den Aufsichtsrat (auer der Abberufung) oder den Vorstand. Der Vorstand der AG leitet die Geschfte eigenverant-wortlich; der Geschftsfhrer einer GmbH ist von den Weisungen der Gesellschafterversammlung abhngig. Durch diese Weisungsunabhngigkeit ist die Rolle des AG-Vorstands im Vergleich zum GmbH-Geschftsfhrer strker.

- Aktien sind einfacher zu bertragen (hohe Fungibilitt), vor allem erfordert es keine notarielle Beurkundung des bertragungsaktes (Kostenersparnis). Demgegenber ist die Fungibilitt der GmbH-Anteile gering, denn die ber-tragung bedarf immer notarieller Form.

- Die Mglichkeit, an die Brse zu gehen, kann jederzeit genutzt werden.

2. Im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft (AG) bietet eine GmbH folgende Vorteile: - Geringeres Stammkapital (25 000 ) - Grere Gestaltungsfreiheit und etwas geringerer Grn-

dungs- und Verwaltungsaufwand - Keine umfassende Prfungs und Publizittspflicht, bei

Absprache mit Gesellschaftern - AG unterliegt bei Weitem strengeren Bilanzierungsregeln

als die GmbH - Bei einer AG ist der Aufsichtsrat als weitere Organebene

gesetzlich vorgeschrieben ( 95 AktG); bei der GmbH ist dieser erst ab 500 Mitarbeitern erforderlich. Ansonsten ist die Bildung eines Aufsichtsrats bei der GmbH un- blich, kann jedoch freiwillig eingerichtet werden.

- Grere Gefahr der Fremdeinwirkung bei der AG denk-bar, wenn keine Regelungen getroffen werden (z. B.: vin-kulierte Namensaktien)

- In einer AG arbeiten drei verschiedene Gremien (Vor-stand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung), die sich abstim-men mssen (erhhter organisatorischer Aufwand).

Aufgabe 12Von einer Sperrminoritt spricht man, wenn ein oder mehrere Anteilseigner an einem Unternehmen zwar nicht die Mehrheit halten, wohl aber Beschlsse verhindern knnen, die eine qua-lifizierte Stimmenmehrheit bentigen. So ist bei einer Aktiengesellschaft ein Stimmenanteil von mehr als 25 % des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals eine Sperrmino-ritt. Laut 182 AktG ist z. B. fr eine Kapitalerhhung eine -Mehrheit vorgeschrieben. Der Beschluss muss also mit 75 % der

11aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Stimmen gefasst werden. Ein Aktionr oder eine Gruppe von Ak-tionren, der bzw. die mehr als 25 % des Kapitals halten, knnen mit ihren Stimmen verhindern, dass eine Kapitalerhhung be-schlossen wird (Minderheitsrechte). Zu den Beschlssen, fr die gleichermaen eine -Mehrheit erforderlich ist und mit einer Sperrminoritt blockiert werden knnen, zhlen die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern; auch das Beschrnken von Rechten der Vorzugsaktionre, die Bestimmung der Gewinnverwendung, der Abschluss von Gewinnabfhrungsvertrgen, ebenso die Kapi-talherabsetzung sowie die Auflsung der Gesellschaft und nde-rungen von Satzungsbestimmungen knnen von mindestens einem Viertel der Stimmen verhindert werden. In gleicher Weise kann die Hauptversammlung der AG die Fusion mit einer anderen Kapitalgesellschaft oder die Umwandlung der Rechtsform mit einer Stimmenminderheit von mehr als 25 % verhindern.

Aufgabe 13Antwort S. 6768.

Aufgabe 14Das Vereinsrecht ist in den 21 ff. BGB verankert. Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsa-men ideellen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Der nicht wirtschaftliche Verein wird in der Fachwelt als Idealverein bezeichnet. Tab. 3.9 zeigt die Unterscheidungsmerkmale zwi-schen Idealverein und wirtschaftlichem Verein auf:

Aufgabe 15Antwort S. 68ff.

Aufgabe 16Zur Entstehung einer rechtsfhigen Stiftung sind das Stiftungsge-schft und die staatliche Anerkennung der zustndigen Behrde des Landes notwendig, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll ( 80 Abs. 1 BGB). Das Stiftungsgeschft ist eine einseitige, rechts-verbindliche Erklrung des Stifters, in der er seinen Willen zur

Grndung der Stiftung uert. Fr das Stiftungsgeschft unter Lebenden ist die Schriftform vorgeschrieben ( 81 BGB). Ggf. finden strengere Formvorschriften Anwendung, vor allem, wenn Gegenstand der Zuwendung ein Grundstck ist. Bis zur Anerken-nung der Stiftung kann das Stiftungsgeschft vom Stifter wider-rufen werden ( 81 Abs. 2 BGB). Danach kommt nur noch eine Anfechtung in Betracht ( 119 ff. BGB). Die Errichtung einer Stif-tung nach dem Tode des Stifters, die sogenannte Stiftung von Todes wegen ( 83 BGB), erfolgt durch letztwillige Verfgung. Sie unterliegt den strengeren Formvorschriften fr Testamente bzw. Erbvertrge. Eine Stiftung kann auch von mehreren Stiftern gemeinsam ins Leben gerufen werden; das Stiftungsgeschft ist dann einstimmig von ihnen zu erklren.

Im Stiftungsgeschft bestimmt der Stifter den Zweck der Stif-tung und benennt das Vermgen, das er der Stiftung zur Erfllung ihres Zweckes widmet. Das Stiftungsrecht besteht nicht auf ein festgelegtes Mindestkapital. Demungeachtet muss die dauernde und nachhaltige Erfllung des Stiftungszweckes gesichert sein. Bei der Bestimmung des Stiftungszwecks ist der Stifter rechtlich frei. Durch das Stiftungsgeschft muss der zu errichtenden Stif-tung eine Satzung gegeben werden ( 81 BGB). Das Stiftungs-geschft kann generell nicht an Bedingungen knpfen, die auf den Bestand der Stiftung Einfluss haben. Nach der Genehmigung muss der Grnder das zugesicherte Stiftungsvermgen auf die Stiftung bertragen.

Aufgabe 17Antwort S. 6970

Aufgabe 18Antwort S. 71.

Tab. 3.9 UnterscheidungsmerkmalezwischenIdealvereinundwirtschaftlichemVerein,Aufgabe14

Nicht wirtschaftlicher Verein (Idealverein) wirtschaftlicher Verein

rechtlicheGrundlage:21BGB rechtlicheGrundlage:22BGB

verfolgtlautSatzungszweckkeinewirtschaft lichenInteressen,sondernideelleZiele

verfolgtprimrlautSatzungeinewirtschaftlicheTtigkeit

istnichtaufeinewirtschaftlicheTtigkeitund nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet

verfolgtdenZweck,VermgenswertefrseineVereinsmitgliederzuschaffen fhrt einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb mit der Absicht, Gewinne zu erwirtschaften bietetLeistungenamMarktanundnimmtwieeinUnternehmeramWirtschaftsundRechts

verkehrteil

erwirbtseineRechtsfhigkeitmitderEintragungindasVereinsregisterbeidemAmtsgericht,indessenBezirkderVereinseinenSitzhat

erlangtseineeigeneRechtsfhigkeitdurchstaatlicheGenehmigung,dersogenanntenVerleihung (Konzession). Zustndig ist die Landesbehrde des Bundeslandes, in dessen Bereich der VereinseinenSitzhat.DiestaatlicheVerleihungerfolgtnurinbegrndetenAusnahmefllen,wennderVereinnichtaufdieRechtsformenderGmbH,AGoderGenossenschaftverwiesenwerdenkann.

Beispiele:KassenrztlicheVereinigung,Haus und Grundbesitzerverein, Arbeitgeberverband

Beispiele:privatrztlicheVerrechnungsstelle,VGWort,Sparkassenvereine

http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/aktionaere/aktionaere.htmhttp://www.wirtschaftslexikon24.com/d/aktionaere/aktionaere.htmhttp://www.wirtschaftslexikon24.com/d/minderheitsrechte/minderheitsrechte.htm

12 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Literatur und Internetadressen: [1] Fragen und Antworten zum Thema Stiftung, 2014. http://http://

www.stiftungswissenschaften.de/100-fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung/fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung.html

[2] SperrminorittMinderheit ausnutzen, 2011. http://www.hilfreich.de/sperrminoritaet-minderheit-ausnutzen_9605

[3] IHK Frankfurt am Main: Handelsregistereintragung. http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/handels-register/index.html

[4] Kontrollrechte und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten (2014). http://www.recht24.de/a/kontrollrechte-und-widerspruchs-rechte-eines-kommanditisten

[5] Wesen und Funktion der GmbH (20082010). http://iyotta.de/index.php/gmbh/438-wesen-und-funktionsweise-der-gmbh.html

[6] Die Stiftung brgerlichen Rechts, 2010. http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausurenlern-beitraege/die-stiftung-b

[7] Gefahr des Haftungsdurchgriffs auf die Mitglieder?, Wirtschaftliche Ttigkeit eines Idealvereins, 2007. http://www.iww.de/vb/archiv/wirtschaftliche-taetigkeit-eines-idealvereins-gefahr-des-haftungs-durchgriffsaufdiemitgliederf18361

[8] Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrnkt), Selbststndig wer-den mit geringem Aufwand, 2007. http://www.unternehmergesell-schaft-haftungsbeschraenkt.de/haftung/index.html

[9] GmbH oder AG: Welche Rechtsform passt fr mein Unternehmen?, 2004. http://www.grafpartner.com/publications/downloads/ AG_versus_GmbH_G&P_online.pdf

[10] Brennecke & Partner Rechtsanwlte: Das Recht der KG, Teil 3: Wech-sel und Haftung der Kommanditisten, Karlsruhe, 2002-2014. http://www.brennecke.pro/110171/Das-Recht-der-KG-Teil-3-Wechsel-und-Haftung-der-Kommanditisten

[11] Ebert, M.: Pflichten und Haftungsrisiken des Geschftsfhrers in der Krise der GmbH. Mnchen: GRIN; 2008

[12] Alle, B.: Stiftungen: unternehmerische Motivation und gesellschaft-licher Nutzen. Mnchen: GRIN; 2010

[13] Rocco, J., Sillmann, B.: Handbuch GmbH mit Arbeitshilfen online: Grndung Fhrung Sicherung, 4. Auflage. Freiburg: Haufe Lexware; 2012

[14] Sffing, G. [u.a.]: Die GmbH & Co. KG: handelsrechtliche GrundlagenBehandlung aller wichtigen Steuerarten steuerliche Umwandlungs-probleme, 2. Auflage. Herne: NWB; 2013

[15] Rocco, J.: Der GmbHGesellschafter, 3. Auflage, Berlin, Heidelberg: Springer; 2009

[16] Hortig, M.: Veranstaltungsmanagement, Grundlagen und Strategien zur Haftungsbegrenzung fr Veranstalter. Berlin, Wien, Zrich: Beuth, 2008

http://www.stiftungswissenschaften.de/100-fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung/fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung.htmlhttp://www.stiftungswissenschaften.de/100-fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung/fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung.htmlhttp://www.stiftungswissenschaften.de/100-fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung/fragen-und-antworten-zum-thema-stiftung.htmlhttp://www.hilfreich.de/sperrminoritaet-minderheit-ausnutzen_9605http://www.hilfreich.de/sperrminoritaet-minderheit-ausnutzen_9605http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/handelsregister/index.htmlhttp://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/handelsregister/index.htmlhttp://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/handelsregister/index.htmlhttp://www.recht24.de/a/kontrollrechte-und-widerspruchsrechte-eines-kommanditistenhttp://www.recht24.de/a/kontrollrechte-und-widerspruchsrechte-eines-kommanditistenhttp://iyotta.de/index.php/gmbh/438-wesen-und-funktionsweise-der-gmbh.htmlhttp://iyotta.de/index.php/gmbh/438-wesen-und-funktionsweise-der-gmbh.htmlhttp://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege/die-stiftung-bhttp://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege/die-stiftung-bhttp://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/klausuren-lernbeitraege/die-stiftung-bhttp://www.grafpartner.com/publications/downloads/AG_versus_GmbH_G&P_online.pdfhttp://www.grafpartner.com/publications/downloads/AG_versus_GmbH_G&P_online.pdf

13aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Kapitel 4: Das Zielsystem der UnternehmungAufgabe 1a. Diesem Ziel fehlen die notwendigen Zieldimensionen. So

wird kein bestimmter Zeitraum definiert, es gibt auch keine Aussage, was wachsen soll: der Gewinn, Umsatz etc. Somit ist dies eine Leeraussage.

b. Wir mchten durch den Bau von zwei weiteren Pflegeheimen im kommenden Jahr weiter wachsen, indem wir 180 neue Pflegepltze in unserer Region anbieten knnen.

c. Je ungenauer ein Ziel formuliert wird, umso geringer ist die Mglichkeit der Kontrolle. Auerdem lassen ungenaue Ziel-formulierungen viele Fluchtmglichkeiten zu.

Aufgabe 2Beide Geschftsfhrer haben Recht. So kann eine Umsatzerh-hung durchaus zu einem hheren Gewinn fhren, sofern die Um-satzerhhung nicht zu einer Kostenerhhung fhrt. Eine Umsatz-erhhung kann durch mehr Werbung erreicht werden. Fhren die Werbebemhungen dazu, dass der mgliche hhere Gewinn durch die verursachten Kosten (Flyer, Anzeigen in Zeitungen etc.) aufge-zehrt wird, dann hat die Umsatzsteigerung wenig gebracht bzw. zu keiner automatischen Gewinnsteigerung gefhrt. Eine Lsungs- mglichkeit wre, dass die beiden Geschftsfhrer ihre Manah-men berechnen und berlegen, ob die zustzlichen Kosten kom-pensiert werden knnen.

Aufgabe 3Siehe Buch S. 79 f.

Aufgabe 4Kommt es durch die Zielsetzung Gewinnmaximierung zu ei- ner schlechten Versorgung der Bewohner bzw. zu negativen Fol-gen, dann wrden potenzielle Kunden abgeschreckt werden. Im schlimmsten Fall knnten Kndigungen von Heimbewohnern oder Angehrigen das Heim in Bedrngnis bringen. Mgliche Demonstrationen von Angehrigen, Bewohnern oder Einwohnern der Ge meinde wrde zu enormen Imageverlusten fr das Heim fhren und eine Heimschlieung wre auch denkbar.

Aufgabe 5Siehe Buch S. 80 f.

Aufgabe 6a. In erster Linie der Eigentmer des Krankenhauses. Hier also

die Stadt als Trger des Krankenhauses. Neben dem Trger ist auch die Klinikleitung bei der Zielsetzung gefragt.

b. In erster Linie durch echte Kompromisse. Dabei sind die Kom-promisse so zu whlen, dass sie das berleben des Kranken-hauses sicherstellen und seine Wettbewerbsposition gegen-ber mglichen Konkurrenten strken. Nicht immer knnen dabei die Interessen aller Gruppen bercksichtigt werden, sodass Konflikte zeitweise in Kauf zu nehmen sind.

c. Ein echter Kompromiss ist zielfhrend. Ein unechter Kompro-miss verhindert zwar kurzfristig einen Konflikt, ist aber nicht zielfhrend (= fauler Kompromiss).

Aufgabe 7Wenn immer dieselben Personen oder Instanzen Verlierer sind, dann fhrt dies zu Aggressionen, Autorittsverlust. Die Beteiligten wissen im Voraus, wer den Konflikt gewinnt. Entweder kndigen die Verlierer und verlassen das Unternehmen oder sie akzeptieren die Situation. Ihre Arbeit drfte von den anderen Abteilungen bzw. Personen kaum Beachtung finden.

Aufgabe 8 Sicherer Arbeitsplatz Hhere Lhne/Gehlter Prmien/Gratifikationen Betriebliche Frderung Aufstiegschancen Weiter- und Fortbildungsmglichkeiten etc.

Aufgabe 9Das konomische Prinzip kommt in zwei Ausprgungsformen vor. Entweder als Maximal- oder als Minimalprinzip. Als Maximal-prinzip soll mit den gegebenen Mitteln ein hchstmglicher Ertrag erzielt werden. Beim Minimalprinzip ist ein bestimmter Ertrag mit minimalem Aufwand zu erzielen.

Aufgabe 10Monetre Ziele haben immer etwas mit Geld zu tun, z. B. Umsatz-steigerung, Gewinnsteigerung, Kostenreduktion etc. Nicht monetre Ziele knnen etwas mit Geld zu tun haben, ms-sen es aber nicht, wie z. B. Betriebszufriedenheit steigern, persn-liches Wohlbefinden etc.

Aufgabe 11Siehe Buch S. 77 f.

Aufgabe 12Tab. 4.1 VorundNachteilevonkonomischenZielen

Gesellschafter Geschfts- anteile

Verteilungs- schlssel

Vorteile

EffizienzGewinnerwirt

schaftung mglich

keineunntigenLiegezeiten

keineunntigenBehandlungen (theoretisch)

Verschwendungwirdverhindert

Beitrgeknnengesenktwerden

Nachteile

Personaleinsparungen

InvestitionenindieKlinikunterbleiben, weil dies den Gewinn schmlernknnte

Erhlt evtl. nur zweitbeste Lsung

Rationierungmglich

Erhlt nur noch bestimmte BehandlungenoderMedikamente

Gewinnorientierung bestimmt die BehandlungdesPatienten

14 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Kapitel 5: Rechtliche Grundlagen des AusbildungsverhltnissesAufgabe 1Die Berufsbildung gliedert sich in folgende 4 Teilbereiche: 1. Berufsausbildungsvorbereitung ( 1 Abs. 2 BBiG),2. Berufsausbildung ( 1 Abs. 3 BBiG),3. Berufliche Fortbildung ( 1 Abs. 4 BBiG),4. Berufliche Umschulung ( 1 Abs. 5 BBiG).

Antwort S. 84.

Aufgabe 2a. Die berufliche Ausbildung erfolgt in Deutschland innerhalb

des dualen Systems. Rechtsgrundlage fr die betriebliche Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dual meint die praktische Ausbildung in einem Betrieb der Wirtschaft, in der Verwaltung oder in Praxen eines freien Berufs und, im Wechsel damit, die schulische Bildung in einer Berufsschule, also an zwei Lernorten. Die Inhalte der Ausbildung in Betrieb und Berufsschule sind aufeinander abgestimmt. Ausbildungs-betrieb und Berufsschule arbeiten bei der Berufsausbildung Hand in Hand. Dies wird Lernortkooperation genannt.

b. In der Regel befindet sich der Auszubildende an 34 Tagen in der Woche im Betrieb. In der betrieblichen Ausbildung wird das berufspraktische Basiswissen des angestrebten Berufs vermittelt (arbeits- und unternehmensbezogene Inhalte sowie Arbeits- und Sozialverhalten). Parallel zur Ausbildung im Betrieb vermittelt die Berufsschule berufstheoretische Inhalte, die vorwiegend auf den Beruf zugeschnitten sind, sowie allgemeinbildende Inhalte. Im allgemeinen Teil stehen bei allen Berufen Deutsch, Politik, Religion und Sport auf dem Lehrplan. Der Unterricht kann an 12 Tagen in der Woche stattfinden oder auch im Block organisiert sein. Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend fr jede betriebliche Ausbil-dung und der Betrieb muss seinen Auszubildenden fr diese Zeit freistellen.

c. Tab. 5.1d. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestimmt die zustndigen

Stellen. Auf regionaler Ebene organisieren in den meisten Wirtschafts- und Berufszweigen die jeweiligen Kammern (zustndige Stellen) die Durchfhrung der Berufsausbil-dung. Verantwortlich sind laut 71 BBiG z. B. die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie die rzte-, Zahnrzte-, Tierrzte- und Apothekerkammern fr den Bereich des Gesundheitsdienstes. Abb. 5.1 stellt die Zustndig-keit der be ruflichen Bildung auf Bundes, Landes und Kam-merebene dar.

e. Den zustndigen Stellen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern usw.) werden nachfolgende Aufgaben zugewiesen: Information der Betriebe ber Ausbildungsmglichkeiten berwachung der Ausbildungsbetriebe sowie Beurteilung

der fachlichen und persnlichen Eignung des Ausbildungs-betriebes bzw. Ausbilders

Lehrstellenbrse bzw. Vermittlung von Ausbildungspltzen berprfung des Ausbildungsvertrages auf seine Recht-

migkeit und Eintragung in das Verzeichnis der bestehen-den Berufsausbildungsverhltnisse

Weiterbildungsangebote fr Ausbilder in den Bereichen Berufs- und Arbeitspdagogik

Anbahnung von Kooperationen zwischen Ausbildungsbe-trieben oder Hinweise auf auerbetriebliche Ausbildungs-mglichkeiten

Ausbildungsberatung Entscheidung ber die Zulassung zur Abschlussprfung Durchfhrung der Prfungen und Erlass von Prfungs-

ordnungen Einrichtung von Ausschssen zur Beilegung von Streitig-

keiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden (Schlichtungsausschuss)

Tab. 5.1 VorundNachteiledereinzelnenLernorte,Aufgabe2c

Lernort Betrieb Lernort Schule

Vorteile

EinblickindieArbeitsablufedereinzelnenAbteilungen;VermittlungvonpraktischenErfahrungen;BerufsalltagwirdimBetriebmiterlebt

Kennenlernen der sozialen Gemeinschaft Betrieb (Hierarchiegefge, persnliche Kontakteetc.)

EngeBindungvonAusbildungssystemundArbeitsmarkt,vereinfachtdenWechselinsBeschftigungssystem,sorgtfreinegeringereJugendarbeitslosigkeit

ErlangungeinesBerufsausbildungsabschlussesunddamiteinerQualifikationsbescheinigung, die den Eintritt in das Berufsleben erleichtert (Abschlusszeugnis der Kammer).

DieAuszubildendenerhaltenvomBetriebeinemonatlicheAusbildungsvergtung RekrutierungeigenerFachkrftedurchdieAusbildungbringtVorteilefrdenBetrieb,

dakeineStellenausschreibungenntig,Fehleinstellungenverringert,Einarbeitungszeitensinken,etc.

HohegesellschaftlicheAnerkennungdesdualenSystems AuszubildendereifenzuMitarbeiternmithoherBetriebsidentifikationheran

MglichkeitzurErlangungtheoretischerundpraxisorientierterKenntnisseundFhigkeiten

ErlernenvonArbeitsundLerntechniken Kennenlernen von arbeitsorganisatorischen Konzepten wie

Team/Gruppenarbeit etc. Erwerb eines Schulabschlusses (Abschlusszeugnis der

Berufsschule), der ggf. auch den Besuch einer anderen weiterfhrenden Schule ermglicht

Nachteile

AusbeutenalsbilligeArbeitskraft(BeschftigungmitausbildungsfremdenTtigkeiten,NichtbeachtungvonArbeitsschutzgesetzen)

SchwierigkeitenbeiderUmsetzungderAusbildungsordnung,wennderArbeitsplatznureingeschrnkteLernmglichkeitenbietet(personelleAusstattung,Arbeiteninden Abteilungen)

UneinheitlichkeitderBetriebefhrtzuqualitativenUnterschiedenbeiderAusbildung

Oft sehr theoretische Wissensvermittlung (SchulbuchwissengehtanderPraxisvorbei)

LehrplnesindmitdenInhaltenderAusbildungsordnungschlecht abgestimmt

Lerninhalte werden im Ausbildungsbetrieb und in der Schule zu unterschiedlichen Zeiten besprochen.

PrfungsinhaltederBerufsschuleundderprfendenKammer (Zwischen und Abschlussprfung) gehen auseinander

Keine oder wenig Kooperation zwischen Lehrern und betrieblichen Ausbildern

15aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Aufgabe 3Das BBiG regelt bundesweit denjenigen Teil der Berufsausbildung, der nicht in den berufsbildenden Schulen stattfindet ( 3 BBiG). Hier gelten die Schulgesetze der Lnder. Das BBiG regelt somit die betriebliche Ausbildung und ist bundesweit verbindlich. Das Ge-setz beinhaltet u.a. Vorschriften zu den Ausbildungsinhalten, zur Gestaltung des Ausbildungsvertrages, zu den Pflichten der Auszu-bildenden und der Ausbildenden, zur Kndigung, zur Berufsschul-pflicht und zum Prfungswesen. Vertiefende Ausfhrungen zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf S. 8586.

Aufgabe 4Fr einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf muss eine von der Bundesregierung erlassene Ausbildungsordnung vorhanden sein. Ausbildungsordnungen sind Rechtsverordnungen, die bun-desweit Gltigkeit haben und den betrieblichen Teil der dualen Berufsausbildung regeln. Die Ausbildungsordnung setzt sich aus dem Verordnungstext und dem ihm als Anlage beigefgten Aus-bildungsrahmenplan zusammen bestehend aus sachlicher und zeitlicher Gliederung. Die Mindestinhalte der Ausbildungsord-nung werden in 5 BBiG geregelt.

Aufgabe 5Antwort S. 8687.Ausbildungsordnungen gibt es fr jeden anerkannten Ausbildungs-beruf. Sie sind die Basis fr eine geordnete und einheitliche Be- rufsausbildung ( 4 BBiG). Sie legen mindestens die Bezeichnung des Ausbildungsberufs fest, die Ausbildungsdauer (23 Jahre), die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsbe-rufsbild), eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan) sowie die Prfungsanforderungen ( 5 BBiG). Damit wird sichergestellt, dass die jeweilige Ausbildung bundesweit auf einem vergleichba-ren Niveau durchgefhrt und geprft wird.

Aufgabe 6Die Ausbildungszeit wird durch die jeweilige Ausbildungsord-nung bestimmt. In bestimmten Fllen kann sie verkrzt oder ver-lngert werden ( 7, 8 BBiG). Eine Verkrzung der regulren Aus-bildungszeit ist denkbar, wenn der Auszubildende einen hheren allgemeinen Schulabschluss hat. Bei Realschulabschluss kann die Ausbildung um 6 Monate, bei Fachhochschulreife oder Abitur sogar um 12 Monate verkrzt werden. Der Antrag auf Verkrzung muss bei der zustndigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskam-mer) vom Auszubildenden und Ausbildenden gemeinsam gestellt werden. Der Ausbildende muss also mit der Verkrzung einver-standen sein. Eine Verkrzung der Ausbildung in angemessenem Umfang kann auch durch eine vorangegangene oder begonnene Berufsausbildung in einem anderen oder dem gleichen Beruf (z. B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) stattfinden. Diese Verkrzungsmglichkeiten regelt 8 BBiG. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verkrzung besteht, wenn der Auszubildende ein fachspezifisches Berufsgrundbildungsjahr oder die zweijhrige Berufsfachschule durchlaufen hat. Schlielich kann ein Auszubil-dender nach Anhren des Ausbildenden und der Berufsschule wegen guten Leistungen schon vor Ablauf seiner Ausbildungszeit vorzeitig zur Abschlussprfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung regelt 45 Abs. 1 BBiG.

In Ausnahmesituationen kann es auch zu einer Verlngerung der Ausbildungszeit kommen. Whrend der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhltnis. In diesem Fall verlngert sich das Aus-bildungsverhltnis um die Dauer der Elternzeit. Gleichfalls ver-lngert sich das Berufsausbildungsverhltnis auf Antrag des Aus-zubildenden bis zur nchstmglichen Wiederholungsprfung, hchstens jedoch um ein Jahr, bei Nichtbestehen der Abschluss-prfung ( 21 Abs. 3 BBiG). Die Verlngerung muss der zustndi-gen Stelle schriftlich mitgeteilt werden. Ebenso kann die zustn-dige Stelle z. B. wegen schweren Mngeln in der Ausbildung auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlngern, falls diese fr das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist ( 8 Abs. 2 BBiG).

Abb. 5.1 ZustndigkeitenimdualenSystem(nachBundesministeriumfrBildungundForschung[BMBF][Hrsg.],2003),Aufgabe2d

16 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Aufgabe 7Ausbildungsrahmenplan ( 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Weitere Ausfh-rungen zum Ausbildungsrahmenplan auf S. 87.

Aufgabe 8a. Mit der mndlichen Zusage am 18. Mai. Ein Berufsausbil-

dungsvertrag kann mndlich abgeschlossen werden. Er muss jedoch nachtrglich, sptestens vor Beginn der Berufsausbil-dung, schriftlich ausgefertigt und von den Vertragsparteien unterschrieben werden.

b. Vertragspartner sind der Ausbildende (Klinikum St. Jakobine), die Auszubildende (Martina B.) und die gesetzlichen Vertreter von Martina. Die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Perso-nen werden in Abb. 5.2 zusammenfassend wiedergegeben.

c. Zu den wichtigsten Gesetzen gehren das Berufsbildungs-gesetz (BBiG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Das BBiG regelt als gesetzliche Grundlage die Berufsausbildung im dualen System. Es legt fest, dass Ausbildungsberufe durch eine Ausbildungsordnung beschrieben werden ( 5 BBiG), dass Einzelheiten der Berufsausbildung in einem schriftlichen Ausbildungsvertrag niedergelegt werden mssen ( 10, 11 BBiG) und enthlt die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und Ausbildenden ( 1319 BBiG) sowie weitere Be stimmungen ber Probezeit und Beendigung des Ausbil-dungsverhltnisses. Das JArbSchG schtzt Auszubildende vor Beendigung des 18. Lebensjahres in erster Linie vor einer berbeanspruchung. Wesentliche Regelungen sind: Verbot von Kinderarbeit, die 40-Stunden-Woche bei fnf Arbeits-tagen, die tgliche Hchst arbeitszeit von acht Stunden (Ausnahmen sind vorge sehen), Beschftigungsverbote an Sams tagen sowie Sonn- und Feier tagen, Beschftigung nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, Urlaubsanspruch je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktagen, Verbot von Akkordarbeit. Soweit sich aus diesen Gesetzen keine speziellen Regelungen ergeben, greifen sonstige Arbeitsgesetze, die fr alle Arbeit-nehmer gelten. Hierzu zhlen u.a. das Betriebsverfassungsge-setz, Mutterschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeits-zeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz.

d. Antwort S. 8990.

e. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Der Ausbildende kann feststellen, ob sich der Auszubildende in die Betriebsgemeinschaft einfgt und sich eine klare Meinung ber die Eignung und Neigungen des Auszubildenden bilden. Auch der Auszubildende kann herausfinden, ob er in den Betrieb passt und ob ihm sein gewhlter Beruf wirklich gefllt. Im Laufe der hchstens viermonatigen Probezeit kann der Ausbildungsvertrag jederzeit sowohl von den Ausbilden-den als auch von den Auszubildenden ohne Einhaltung einer Frist schriftliche gekndigt werden ( 22 BBiG).

f. Tab. 5.2g. Jedes Berufsausbildungsverhltnis beginnt mit einer Probe-

zeit. Die Dauer der Probezeit ist in 20 BBiG geregelt. Sie muss mindestens einen Monat und darf hchstens vier Monate betragen. Bei Unterbrechung der Probezeit, z. B. infolge lngerer Krankheit, ist eine entsprechende Verlnge-rung mglich. Whrend der Probezeit kann das Ausbildungs-verhltnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist (fristlos) sowohl vom Ausbildenden als auch vom Auszubil-denden gekndigt werden. Eine Angabe von Kndigungsgrn-den ist whrend der Probezeit nicht notwendig ( 22 BBiG). Allerdings muss die Kndigung auf jeden Fall schriftlich erfol-gen. Bei Minderjhrigkeit des Auszubildenden muss die Kn-digung durch den oder gegenber dem gesetzlichen Vertreter (beide Elternteile) erfolgen.

h. Nach 12 BBiG ist dies eine nichtige Vereinbarung, da sie die berufliche Ttigkeit von Martina B. fr die Zeit nach ihrer Berufsausbildung eingrenzt. Eine Beschrnkung zu Lasten des Auszubildenden wie Wettbewerbsverbote jeglicher Art, Bleibeverpflichtungen oder Weiterarbeitsklauseln fhren zu Unwirksamkeit der Klausel selbst. Der Vertrag in seinem sons-tigen Inhalt bleibt gltig.

i. Martina hat Anspruch auf 30 Werktage laut Ausbildungsver-trag.

j. 25 BBiG bestimmt, dass alle Regelungen des Berufsbildungs-gesetzes unabdingbar sind, d. h. Vereinbarungen, die zu- ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abweichen, sind nichtig.

k. Im Berufsbildungsgesetz sind die grundlegenden Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden aufgefhrt. Eine aus-fhrliche Darstellung entnehmen Sie bitte den S. 9091.

Abb. 5.2 Vertragsparteien(nachBensch,2005),Aufgabe8b

17aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

l. Die Abmahnung stellt eine Vorstufe zum Ausspruch einer verhaltensbedingen Kndigung dar, z. B. wegen unentschul-digtem Fernbleiben von der Berufsschule. Sinn der Abmah-nung ist es, der Auszubildenden Martina die Mglichkeit zu geben, ihr Verhalten zu verndern, um einer Kndigung entgegenzuwirken. Die Abmahnung sollte wenn mglich schriftlich erteilt werden, das zu beanstandende Verhalten der Auszubildenden Martina im Einzelnen beschreiben, die Aufforderung enthalten, knftig ihren Pflichten aus dem Aus-bildungsvertrag nachzukommen und androhen, dass fr den Fall einer erneuten Pflichtverletzung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Kndigung) zu rechnen ist.

m. Nach Ablauf der Probezeit kann Martina das Berufsausbil-dungsverhltnis mit einer Kndigungsfrist von vier Wochen auflsen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich fr eine andere Berufsttigkeit ausbilden lassen will. Die Kn-digung muss schriftlich erfolgen und der Kndigungsgrund ausdrcklich mitgeteilt werden ( 22 Abs. 2 BBiG). berdies kann das Ausbildungsverhltnis im gegenseitigen Einverneh-men zu jeder Zeit aufgelst werden (Aufhebungsvertrag). Beim Aufhebungsvertrag muss keine Frist eingehalten wer-den. Ausbilder und Auszubildender knnen frei vereinbaren, wann der Ausbildungsvertrag endet.

n. 1. Beispiele:

- Jugend- und Auszubildendenvertretung - Betriebsrat - IHK - Lehrer/Lehrerin

2. Wird das Ausbildungsverhltnis nicht whrend der Probe-zeit vorzeitig beendet, ist es grundstzlich unkndbar. Eine Kndigung ist alleinig bei Vorliegen eines wichtigen Grun-des denkbar (auerordentliche Kndigung). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen bestehen, aufgrund derer dem Kndigenden unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls und unter Abwgung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung der Ausbildung bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kndigung aus einem wichtigen Grund ist fristlos auszusprechen. Da ein schlechtes Berufsschulzeugnis kein wichtiger Grund ist, wre eine Kndigung nach 22 BBiG unwirksam.

o. 1. Das Berufsausbildungsverhltnis endet in der Regel mit

Ablauf der Ausbildungszeit. Normalerweise liegt dieser Zeitpunkt zeitlich gesehen hinter dem letzten Teil der Abschlussprfung (der mndlichen Prfung). Legt der Aus-zubildende zuvor die Abschlussprfung ab, so endet das Berufsausbildungsverhltnis mit Bestehen der Prfung. Schliet ein Auszubildender die Abschlussprfung nicht ab,

verlngert sich das Ausbildungsverhltnis auf sein Verlan-gen hin bis zur nchstmglichen Wiederholungsprfung, hchstens aber um ein Jahr ( 21 BBiG). Wird der Auszubildende nach dem Bestehen der Abschluss-prfung weiter beschftigt, ohne dass hierber ein Arbeits-vertrag abgeschlossen wurde, so gilt das Arbeitsverhltnis als zeitlich unbestimmt begrndet und der ehemalige Aus-zubildende hat ein Anrecht auf eine der Ttigkeit angemes-sene Entlohnung.

2. Nach Beendigung des Ausbildungsverhltnisses hat der Aus-bildende dem Auszubildenden ein einfaches Zeugnis aus-zufertigen ( 16 BBiG). Das Zeugnis muss immer schriftlich erteilt werden. Hat der Ausbildende die Ausbildungsma-nahmen einem Ausbilder anvertraut, so soll auch dieser das Zeugnis mitunterschreiben.

3. Das einfache Zeugnis umfasst Angaben ber Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie erworbene berufliche Fer-tigkeiten, Fhigkeiten und Kenntnisse.

4. Auf Verlangen der Auszubildenden Martina hat der Aus-bildungsbetrieb ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Dies schliet zustzliche Angaben ber ihr Verhalten und ihre Leistung ein.

Literatur[17] Bundesministerium fr Bildung und Forschung (BMBF) (Hrsg.):

Schaubildsammlung, Berufsausbildung sichtbar gemacht, BMBF publik, 4. Auflage, Bonn, 2003 (http://www.bmbf.de/pub/berufsaus-bildung_sichtbar_gemacht.pdf)

[18] Verkrzung/Verlngerung der Ausbildung. http://www.azubi- azubine.de/mein-recht-als-azubi/verkuerzung-verlaengerung-der- ausbildung.html

[19] Rechtsquellen und Struktur des Arbeitsrechts, 2003. http://jugend-nrw.verdi.de/tarifpolitik/copy_of_rechtliches/data/rechtsquellen_und_struktur_des_arbeitsrechtes

[20] Jugendarbeitsschutzgesetz mit Kommentaren. http://194.245.121.238/jav/jav_ah_jarbschg.htm

[21] Anrechnung der Berufsschulzeiten. http://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/bildung/downloads/ausbildungsbera-tung/1041386/.2./data/EMAPPE_Anrechnung_Berufsschulzeit-data.pdf

[22] Wann der Chef kndigen darf Verhaltensbedingte Kndigung braucht wichtige Grnde. http://job-pages.de/pdf-recht/9-kuendi-gung.pdf

[23] Aufhebungsvertrag: Vor- und Nachteile fr Arbeitnehmer + Muster, 2013. http://arbeits-abc.de/der-aufhebungsvertrag-vor-und- nachteile/

[24] Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen: Jugendarbeitsschutz-gesetz. Merkblatt, Essen: 2007

Tab. 5.2 VorundNachteileeinerProbezeit,Aufgabe8f

Vorteile der Probezeit aus Sicht des ... Nachteile der Probezeit aus Sicht des ...

Ausbildenden Auszubildenden Ausbildenden Auszubildenden

DerAusbildendeerhltdieMglichkeit,diepsychischeund physische Leistungsfhigkeitundbereitschaftalsauchdas Sozialverhalten des AuszubildendeninderpraktischenTtigkeitkennenzulernen.

DerAusbildendekanndasAusbildungsverhltnis ohne Beachtung einer KndigungsfristkndigenundistdamitsehrflexibelinseinerPersonalpolitik.

DerAuszubildendelerntdenAusbildungsbetrieb und die Anforderungenkennen.

DerAuszubildendeerhltEinblickeindiesozialeSituation(Hierarchien,Kontaktezwischen Mitarbeitern, Mobbing und Freundschaften etc.) im Betrieb.

DerAuszubildendekannfristlos den Ausbildungsvertrag jederzeitkndigen.

DerAuszubildendekanndenAusbildungsvertrag fristlos kndigen,fehltdamitvoneinem Tag auf den anderen. Smtliche Kosten im Zusammenhang mit der Anbahnung des Ausbildungsverhltnisses wurden dann sinnlos aufgewendet.

DerAuszubildendestelltsichwhrendderProbezeitabsichtlich anders dar und tuscht so den Ausbildenden.

DerAusbildendenutztdieMglichkeitder fristlosten Kndigung, um den Auszubildendenzubedrngen.DaderAuszubildende die drohende Kndigung befrchtet, erledigt er auch ausbildungsfremde Arbeiten.

Dadurch,dasseskeineKndigungsfristgibt,kannderAuszubildendevoneinemauf den anderen Tag arbeitslos sein.

DerAusbildendekannohneNennungeinesGrundeskndigen.Diesbeeintrchtigt die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz.

http://www.bmbf.de/pub/berufsausbildung_sichtbar_gemacht.pdfhttp://www.bmbf.de/pub/berufsausbildung_sichtbar_gemacht.pdfhttp://www.bmbf.de/pub/berufsausbildung_sichtbar_gemacht.pdfhttp://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/verkuerzung-verlaengerung-der-ausbildung.htmlhttp://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/verkuerzung-verlaengerung-der-ausbildung.htmlhttp://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/verkuerzung-verlaengerung-der-ausbildung.htmlhttp://jugend-nrw.verdi.de/tarifpolitik/copy_of_rechtliches/data/rechtsquellen_und_struktur_des_arbeitsrechteshttp://jugend-nrw.verdi.de/tarifpolitik/copy_of_rechtliches/data/rechtsquellen_und_struktur_des_arbeitsrechteshttp://jugend-nrw.verdi.de/tarifpolitik/copy_of_rechtliches/data/rechtsquellen_und_struktur_des_arbeitsrechteshttp://194.245.121.238/jav/jav_ah_jarbschg.htmhttp://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/bildung/downloads/ausbildungsberatung/1041386/.2./data/EMAPPE_Anrechnung_Berufsschulzeit-data.pdfhttp://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/bildung/downloads/ausbildungsberatung/1041386/.2./data/EMAPPE_Anrechnung_Berufsschulzeit-data.pdfhttp://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/bildung/downloads/ausbildungsberatung/1041386/.2./data/EMAPPE_Anrechnung_Berufsschulzeit-data.pdfhttp://www.dortmund.ihk24.de/linkableblob/doihk24/bildung/downloads/ausbildungsberatung/1041386/.2./data/EMAPPE_Anrechnung_Berufsschulzeit-data.pdfhttp://job-pages.de/pdf-recht/9-kuendigung.pdfhttp://job-pages.de/pdf-recht/9-kuendigung.pdf

18 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Kapitel 6: Grundlagen des ArbeitsverhltnissesAufgabe 1Antwort S. 98.

Aufgabe 2Antwort S. 99ff.

Aufgabe 3Antwort S. 104. Tab. 6.1

Aufgabe 4a. Fr das Zustandekommen des Arbeitsvertrages reicht es aus,

wenn die Parteien sich ber den Beginn der Beschftigung, ber die Art der zu verrichtenden Ttigkeit und ber die Hhe der Vergtung einigen. Fehlt es an einer Vergtungsverein-barung, dann gilt die bliche Vergtung als geschuldet ( 612 BGB). Mehr ist nicht erforderlich. Die Vertragsparteien knnen den Inhalt ihres Arbeitsverhltnisses frei bestimmen (Grund-satz der Vertragsfreiheit). Allerdings ist die Vertragsfreiheit zum Schutz des Arbeitnehmers und zu Lasten des Arbeitge-bers durch das Kndigungsschutzgesetz, das Mutterschutz-gesetz, das Schwerbehindertenrecht, das Jugendarbeitsschutz-gesetz, das Bundesurlaubsgesetz und viele andere mehr, beschrnkt. Zwingendes Gesetzesrecht kann nicht zum Nach-teil des Arbeitnehmers abgedungen werden. blicherweise haben Arbeitsvertrge, sofern sie schriftlich fixiert werden, Regelungen zu smtlichen Rechten und Pflich-ten der Parteien zum Inhalt.

b. Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. Er wird als eine Unterart des Dienstvertrages des brgerlichen Rechts ausgelegt. Die Vorschriften ber den Dienstvertrag ( 611630 BGB) finden auf ihn Anwendung. Hinzu treten die Vor-schriften des Allgemeinen Teils des BGB ( 1240 BGB) und des Rechts der Schuldverhltnisse ( 241 ff. BGB). In ihm verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung der verspro-chenen Arbeit und der Arbeitgeber zur Gewhrung des ver-einbarten Arbeitsentgelts.

c. Abb. 6.1d.

1. Bei Kndigungen eines Arbeitsverhltnisses wird unter-schieden in ordentliche Kndigung und auerordentliche (fristlose) Kndigung.

2. Bei der ordentlichen Kndigung ist eine Kndigungsfrist einzuhalten. Die auerordentliche Kndigung (fristlose Kndigung) beendet das Arbeitsverhltnis vorzeitig und ohne Einhaltung der gesetzlichen Kndigungsfristen. Bedin-gung fr die auerordentliche Kndigung ist ein wichtiger Grund, der dem Kndigenden die Fortfhrung des Arbeits-verhltnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kndigungs-frist ober bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhltnis-ses unzumutbar macht ( 626 BGB).

3. Die Kndigung stellt eine einseitige, empfangsbedrftige Willenserklrung dar. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Gekndigten zugeht. Eine Zustimmung zur Kndigung durch den Vertragsgegner ist nicht ntig. Wann im Einzel-nen eine Willenserklrung zugegangen ist, wird durch die Vorschrift des 130 BGB geregelt. Eine Kndigung gegen-ber einem Anwesenden geht mit bergabe des Kndi-gungsschreibens zu. Einem Abwesenden geht die Kndi-gung erst zu, wenn sie so in den Einflussbereich des Emp-fngers gelangt ist, dass er unter gewhnlichen Verhltnissen von ihr Kenntnis nehmen kann. Eine Kndi-gung, die in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, geht erst mit dem Zeitpunkt zu, zu dem verkehrsblich der Briefkasten entleert wird. Urlaubsbedingte Abwesenheit spielt i. d. R. keine Rolle. Der Zugangstermin gilt im obigen Sinne.

4. Der Arbeitgeber hat vor jeder Kndigung, der fristgerechten wie der fristlosen, der nderungskndigung oder auch der Kndigung whrend der Probezeit, den 102 BetrVG zu bercksichtigen. Dieser legt fest, dass vor jeder Kndigung der Betriebsrat zu hren ist (Mitwirkungsrecht). Der Arbeit-geber hat den Betriebsrat ber die Kndigungsabsicht unter Angabe der Kndigungsgrnde in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt eine Anhrung des Betriebsrats, ist die ausge-sprochene Kndigung stets nichtig. Das Gleiche gilt bei nicht ordnungsgemer Anhrung. Die unterbliebene Anhrung kann auch nicht nachgeholt werden. Generell ist nur die Anhrung, nicht aber die Zustimmung des Betriebs-rats fr die Wirksamkeit der Kndigung ausschlaggebend.

5. Sptestens am 16. April 20136. Da die Kndigung ein einseitig empfangsbedrftiges

Rechtsgeschft ist, muss der Kndigungsgegner nicht mit der Kndigung einig sein. Darin liegt der Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag, der durch Angebot und Annahme zwischen zwei Parteien zustande kommt.

Tab. 6.1 VorundNachteileeinesAufhebungsvertrags,Aufgabe3

Vorteile der Probezeit aus Sicht des ...

Vorteile fr den Arbeitgeber Ein Kndigungsgrund muss nicht angefhrt werden. KeineEinhaltungvonKndigungsfristen.ZeitpunktderBeendigungkannfreigewhltwerden. Allgemeine und besondere Kndigungsschutzbestimmungen wie Mutterschutz greifen nicht. keinKndigungsprozessmglich keinAnhrungsrechtdesBetriebsrats

fr den Arbeitnehmer AbkrzungderKndigungsfristen,sodasseinanderweitigesArbeitsangebotbeieinemanderenArbeitgebervorzeitigaufgenommenwerdenkann.

EskommtnichtzueinerverhaltensbedingtenoderauerordentlichenKndigung

Nachteile fr den Arbeitgeber ArbeitnehmermachtseineZustimmungabhngigvonderZahlungeinerAbfindung

fr den Arbeitnehmer DerArbeitnehmerbtseinenKndigungsschutzein. AnspruchaufArbeitslosengeldruht;d.h.demArbeitnehmerdrohteine12wchtigeSperrzeitinfolgeder

selbstverschuldetenArbeitslosigkeit,wenndasEigenverschuldeninderAuflsungsvereinbarungnichtausgeschlossen wird.

NachtrglicheStreitigkeitenbereinArbeitszeugnisknnensichergeben.Ggf.sollteeinArbeitnehmereineneigenenZeugnisvorschlagindieVerhandlungenbereinenAufhebungsvertrageinbringen.

19aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Abb. 6.1 ArbeitsvertragmitentsprechendenParametern(nachIHKFrankfurtamMain,2013),Aufgabe4c

20 aus: Grethler, Betriebswirtschaftslehre fr Kaufleute im Gesundheitswesen (ISBN 9783131538918) 2014 Georg Thieme Verlag

Aufgabe 5a. Die gesetzlichen Kndigungsfristen sind in 622 BGB gere-

gelt. Die Kndigungsfrist betrgt vier Wochen (28 Tage) zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (Grundkndigungs-frist). Sie ist fr Kndigungen durch Arbeitnehmer und Arbeit-geber gleichermaen verbindlich. Im Laufe der Probezeit kann mit einer Frist von