10
BerWissCesch 6, 79-88 (1983) Berichte zur G ESCHICHTE WISSENSCHAFIS- 0 Akademische Verlagsgesellschaft 1983 Maximilian Herberger Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Halfte des 19. Jahrhunderts* Summary: A central problem for legal thinkers of the 19th century was the question, whether the treatment of the law could be conceived as a scientific activity in the true sense of the word. According to the criteria which had been proposed by Kant with regard to the natural sciences, different answers seemed to be possible. G. Hugo argued that material given by experience could not be subject of an ,,exact science". P. J. A. Feuerbach on the contrary advocated a concept of legal thinking, in which the method of physics served as a model. These two positions indicate a certain lack of self-confidence, as a foreign standard is accepted in determining the status of the own discipline. This situation can also be interpreted as indicator for a feeling of crisis prevailing from now on in the self-assessment of jurisprudential activity. On this background it is possible to explain many arguments and theories in the field of jurisprudence, when the correspon- ding counterpoint in one of the natural sciences is taken into consideration. A characteris- tic example is the way, in which F. K. v. Savigny has been shaping hls ,,organic" theory of specific legal correlations according to the physiological way of analysis proposed by C. C. E. Schmid. Even a statement like the one of J. H. v. Kirchmann, in which legal activity is denied any scientific value, has to be understood in this context. For Kirch- mann takes the natural sciences as uncontested scientific model and accepts in this way the parameters of evaluation set by jurists like Hugo, Feuerbach and Savigny. It has still to be evaluated, whether this stream of theory led to a ,,turning point" in the develop- ment of 19th century legal thinking, as J. E. Kuntze put it in 1856. But already now it can be stated that the close contact between Kuntze and G. Th. Fechner has been contri- buting to a diagnostic sensitivity on the part of Kuntze, which makes him an observer of special insight. Thus it may well be that the considerations sketched here have been introducing a leading theme into the followin theoretical discussions in the field of jurisprudence during the second half of the 19t8 century. This question deserves further interdisciplinary research. Schlusselworter: Deduktion, kausale; Denken, organisches; Jurisprudenz; Wissenschafts- kriterien; XVIII Jh., XIX Jh. Die Jurisprudenz des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts war in ihrem Selbstverstandnis empfindlich dadurch beruhrt worden, dat3 Immanuel Kant mit Blick auf die Naturwissenschaften Wissenschaftskriterien formuliert hatte, die fur einen mit dem geltenden Recht beschaftigten Juristen die Frage aufwerfen mufiten, ob er in diesem * Vortrag gehalten beim XX. Symposium der Gesellschaft fur Wissenschaftgeschichte, ,,Redtionen auf naturwissenschaftliche Konzepte und Ideen in anderen Wissenschaften des 19. Jahrhunderts", in Aachen am 20.-22. Mai 1982.

Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

BerWissCesch 6, 79-88 (1983) Berichte zur

G ESCHICHTE WISSENSCHAFIS- 0 Akademische Verlagsgesellschaft 1983

Maximilian Herberger

Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Halfte des 19. Jahrhunderts*

Summary: A central problem for legal thinkers of the 19th century was the question, whether the treatment of the law could be conceived as a scientific activity in the true sense of the word. According to the criteria which had been proposed by Kant with regard to the natural sciences, different answers seemed to be possible. G. Hugo argued that material given by experience could not be subject of an ,,exact science". P. J. A. Feuerbach on the contrary advocated a concept of legal thinking, in which the method of physics served as a model. These two positions indicate a certain lack of self-confidence, as a foreign standard is accepted in determining the status of the own discipline. This situation can also be interpreted as indicator for a feeling of crisis prevailing from now on in the self-assessment of jurisprudential activity. On this background it is possible to explain many arguments and theories in the field of jurisprudence, when the correspon- ding counterpoint in one of the natural sciences is taken into consideration. A characteris- tic example is the way, in which F. K. v. Savigny has been shaping hls ,,organic" theory of specific legal correlations according to the physiological way of analysis proposed by C. C. E. Schmid. Even a statement like the one of J. H. v. Kirchmann, in which legal activity is denied any scientific value, has to be understood in this context. For Kirch- mann takes the natural sciences as uncontested scientific model and accepts in this way the parameters of evaluation set by jurists like Hugo, Feuerbach and Savigny. It has still to be evaluated, whether this stream of theory led to a ,,turning point" in the develop- ment of 19th century legal thinking, as J. E. Kuntze put it in 1856. But already now it can be stated that the close contact between Kuntze and G. Th. Fechner has been contri- buting to a diagnostic sensitivity on the part of Kuntze, which makes him an observer of special insight. Thus it may well be that the considerations sketched here have been introducing a leading theme into the followin theoretical discussions in the field of jurisprudence during the second half of the 19t8 century. This question deserves further interdisciplinary research.

Schlusselworter: Deduktion, kausale; Denken, organisches; Jurisprudenz; Wissenschafts- kriterien; XVIII Jh., XIX Jh.

Die Jurisprudenz des ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts war in ihrem Selbstverstandnis empfindlich dadurch beruhrt worden, dat3 Immanuel Kant mit Blick auf die Naturwissenschaften Wissenschaftskriterien formuliert hatte, die fur einen mit dem geltenden Recht beschaftigten Juristen die Frage aufwerfen mufiten, ob er in diesem

* Vortrag gehalten beim XX. Symposium der Gesellschaft fur Wissenschaftgeschichte, ,,Redtionen auf naturwissenschaftliche Konzepte und Ideen in anderen Wissenschaften des 19. Jahrhunderts", in Aachen am 20.-22. Mai 1982.

Page 2: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

80 Maximilian Herberger

Sinne uberhaupt ,,wissenschaftlich" tatig sein konnte. Diese Ausgangssituation liefert einen der entscheidenden Erklarungsgesichtspunkte fur den Umstand, d d die um Wissen- schaftlichkeit bemuhten Juristen der Zeit sich des Status ihrer Disziplin gerade in der Auseinandersetzung mi t dem naturwissenschaftlichen Denken zu vergewissern suchten. Zugleich kann man vor diesem Hintergrund die damaligen juristischen Stellungnahmen nur richtig verstehen, wenn man sich den Standpunkt Kants vergegenwartigt.

Kant hatte eine Abstufung hinsichtlich des bei der Beschaftigung mit der Natur erreich- baren Grades von Wissenschaftlichkeit vorgenommen. ,,Wissenschaft" kann schon das heaen, was sich als ein systematisch geordnetes ,,Games der Erkenntnis" darstellt. Diese Stufe wird beispielsweise von einer ,,historischen Naturlehre" erreicht' , welche nichts als systematisch geordnete Facta der Naturdinge enthalt.

Auf dieser Stufe ist nach Kant etwa das System LinnCs einzuordnen. Dabei legt die Darstellungsweise den S c h l d nahe, dai3 es sich bei dieser Form des Wissens um eine am unteren Rande der Wissenschaftlichkeit stehende und gewissermden ,,gerade noch" als wissenschaftlich zu bezeichnende Erkenntnisart handelt.

Mit ,,rationaler Wissenschaft", der nach Kant zweiten Stufe der Wissenschaftlichkeit, hat man es zu tun', wenn die Verkniipfung der Erkenntnis in diesem System ein Zusammenhang von Griinden und Folgen ist.

Kant meint, dai3 die Chemie seiner Zeit sich auf diesem Stand befindet. Die hochste Stufe der Wissenschaftlichkeit ist erreicht, wenn das erzielte Wissen apo-

diktische Gewiaheit f i r sich hat. Nach Kant kann nur eine Metaphysik der Natur eine solche ,,eigentliche" Wissenschaft sein3.

Gemessen an diesen Mastaben konnten sich die Naturwisenschaften schon den von Kant gegebenen Beispielen nach sicher sein, die erste und zweite Stufe erreicht zu haben. Dai3 sie als auf Erfahrung angewiesene Wissenschaften die dritte Stufe wohl nicht wiirden erreichen konnen, wurde zwar verschiedentlich von Kantianern a~sgesprochen~ ; trotzdem verblieb die beruhigende Gewaheit, im Sinne Kants als rationale Erfahrungwisenschaft gelten zu konnen. Den Juristen war diese Gewiaheit versagt. Sie konnten allenfalls mit einiger Sicherheit darauf rechnen, d& ihr Fach ,,schon darum Wissenschaft heiaen" durfe, weil es ihnen gelungen war, ihren Stoff systematisch zu ordnen. Ob die Jurisprudenz dariiber hinaus auch noch die Aussicht hatte, rationale Wissenschaft zu werden, war heftig umstritten.

Gustav Hugo (1764-1844) verneinte die Frage in seiner juristischen Enzyklopadie. Er ging dabei von einer Einteilung der Philosophie in Logik, Physik und Ethik aus, wobei er f ir jede dieser drei Disziplinen auch einen angewandten Teil annahm. Zur angewandten Physik gehore zum Beispiel die Experimentalphysik, die Chemie, die Naturgeschichte, die medizinische Anthropologie (eingeteilt in Anatomie und Physiologie) und schliei3lich die Psychologie'. Vor dem Hintergrund dieser Einteilung zog Hugo das folgende Fazit6 :

Eigentliche Wissenschaften (sciences exactes) sind Mathematik und Philosophie, aber freylich genau genommen nur in so fern sie rein sind [. . . I , wo sie denn am Meisten dadurch einen gro5en Werth haben, dai3 sie an strenge Beweise gewohnen. Bey etwas Geschichtlichem, selbst bey Demjenigen, was mit diesen Wissenschaften, in so fern sie angewandt heaen, verbunden wird, finden Diese nicht statt.

Als ,,geschichtlich" begriff Hugo alles, was7 a posteriori, empirisch, nach Zeit und Ort verschieden, zufdig, durch eigene und fremde Erfahrung von Tatsachen zu erlernen [ ist] .

In dem so abgesteckten Bezugsrahmen war den mit dem geltenden Recht beschaftigten Juristen die Moglichkeit genommen, sich als Vertreter einer ,,eigentlichen", ,,exakten" Wissenschaft sehen zu konnen; denn ihr Gegenstand war - daran konnte kein Zweifel

Page 3: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz 81

bestehen - ,,nach Zeit und Ort verschieden". Dai3 Hugo im gleichen Atemzug den ange- wandten Naturwissenschaften den Charakter einer science exacte abgesprochen hatte, konnte die Beunruhigung der Juristen nicht entscheidend vermindern. Denn dort korres- pondierte dem anwendungsorientierten Teil jeweils eine in ihrem Status kaum umstrittene ,,reine" Disziplin, die gewissermafien einen Riickhalt an Wissenschaftlichkeit garantierte. Etwas Vergleichbares in Gestalt einer ,,reinen" Rechtsphilosophie zu schaffen, erschien zwar nicht prinzipiell als ausgeschlossen, doch konnte man sich trotz Hugos dahingehen- der Bemiihungen keinem Zweifel dariiber hingeben, dai3 dieses Fach weniger fest als beispielweise die ,,reine" (theoretische) Physik etabliert war. So galt aus dieser im Ver- gleich mit den Naturwissenschaften gewonnenen Perspektive fur die Arbeit am geltenden Recht die entmutigende Beurteilung' :

Wissenschaftliches ist dabey nichts als die Form, die auch hier den logischen Regeln gem& sein mu&.

Dafl eine Einschatzung wie die Hugos nicht allseits akzeptiert wurde, ist nicht erstaun- lich. Bemerkenswert ist jedoch, daf3 die davon abweichenden Meinungen ebenfalls haufig die Naturwissenschaften als Bezugspurikt wahlten. Das beweist, wie sehr sich die Natur- wissenschaften - nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit den zitierten Gedanken- giingen Kants - zu einer Art Mdstab fur Wissenschaftlichkeit entwickelt hatten. Ein Beispiel f ir die Gedankengange, die den Wissenschaftscharakter der Jurisprudenz auch mit Blick auf die Naturwissenschaften verteidigten, ist Paul Johann Anselm von Feuerbachs (1775-1833) Rede Ueber Philosophie und Empirie in ihrem Verhaltnis zur positiven Rechtswissenschaft aus dem Jahre 1804.

Feuerbach legt dar, dafi es drei formelle Wissenschaftsbedingungen gebe, die fur die ,,Wissenschaft des positiven Rechts" folgendermaen gefai3t werden konnten9 :

Die mste [ sc. Bedingung] ist die Richtigkeit, genaue Bestimmtheit, scharfe Pracision, lichtvolle Klarheit der rechtlichen Begriffe: die zweyte, der innere Zusammenhang der Rechtssatze: die dritte, der systematische Zusammenhang der Rechtslehren.

Dai3 man bei der Behandlung des positiven Rechts diesen Anforderungen geniigen kann, ist unschwer einzusehen. Damit ist aber nur jene Grenzzone formeller Wissenschaftlich- keit erreicht, wie sie Kant etwa dem System Linnds zugestanden hatte. Das blieb auch Feuerbach nicht verborgen. Zwar beschreibt er die Systematisierungsleistung als eine ordnende Tatigkeit ersten Ranges und sieht sie als unentbehrlich fur die Wissenschaft anlo:

Ein Inbegriff von gegebenen und in sich verbundenen Erkenntnissen tritt erst dann in den vollen Rang einer Wissenschaft ein, wenn er sich auch noch die Form des ade ren oder systematischen Zusammenhanges angeeignet hat.

Und auch der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis auf ,,das System eines Linnke" klingt sehr vie1 enthusiastischer als etwa die zitierte Einschatzung Kants; denn hier wird festgestellt, dai311 das System eines Linn&e zwar nicht ein Product der Philosophie, aber doch zuverlassig nur das Werk eines philosophischen Geistes seyn konnte.

Trotzdem sahe auch Feuerbach die Wissenschaftlichkeit nicht gewihrleistet, wiirde nicht - ganz im Sinne der Anforderungen Kants an eine ,,rationale Wissenschaft" - zusiitzlich ein ,,Zusammenhang von Griinden und Folgen" herstellbar sein. Das Besondere der Posi- tion Feuerbachs besteht darin, daf3 er das bei der Bearbeitung des geltenden Rechts fiir moglich hlilt und deshalb auch die Moglichkeit einer ,,positiven Re~htswissenschaft~' postulieren k a ~ . In dem Gedankengang, der zur Stiitzung dieser These entwickelt wird, bildet das naturwissenschaftliche Denken unverkennbar den Hintergrund. Feuerbach be- schreibt die Aufgabe folgendermai3en'2 :

Page 4: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

82 Maximilian Herberger

Aber kein Wissen ohne Griinde, keine Wissenschaft ohne Grunddtze! In ihr rnussen die einzelnen Satze durch inneren Causal-Zusammenhang untereinander verkettet, das Besondere m d durch das Allgemeine, das Allgemeine durch das Allgemeinste begrundet, in ihm enthalten, als nothwendige Wahrheit von ihrn abgeleitet seyn. Nur so erhebt sich auch die Jurisprudenz zur Wissenschaft.

Schon die Formulierung von der Verkettung der Satze durch einen ,,Causal-Zusammen- hang" deutet darauf hin, d d an ein natunvissenschaftliches Begriindungsverfahren ge- dacht ist. Dieser Eindruck wird dann endgiiltig durch die weiteren Uberlegungen Feuer- bachs bestatigt. Diese kniipfen an die Frage an, ob man - das Postulat einer Begriindung vom Allgemeinen her vorausgesetzt - das Allgemeine dort uberhaupt erkennen kann, wo man nur Einzelnes vor sich hat. Dazu venveist Feuerbach auf das Beispiel der Natur13:

So wie die Natur ihre ewigen Gesetze nur durch einzelne Erscheinungen verkundigt, so ist auch hier [ sc. im rechtlichen Bereich] in dem Einzelnen nur das Allgemeine, in dem Individuellen das Abstracte, in den Folgen das Princip dargestellt. Das Einzelne, Individuelle ist nur das Gewand, worin das Gesetz sich kleidet, so wie die Fabel, die ein Weiser erfindet, nur das Gewand der Wahrheit ist.

Ausgehend von diesem Vergleich, in dem eine dem Naturgesetz entsprechende, uber dem Einzelnen stehende Struktur (,,das Gesetz") postuliert wird, zieht Feuerbach dann die methodologische Folgerung. Diese lautet, dat3 man in Form einer ,,umgekehrten De- duction" von der juristischen Einzelentscheidung beziehungsweise der einzelnen juristi- schen Regelung als der ,,empirisch gegebenen Folge" zu dem zugehorigen Jebenfalls empirischen) Princip" zuriickgehen musse, und zwar ,,als Erklarungsgrund der~elben"'~. Der Jurist, der so verfahre, handele genau wie der Physiker":

Ich muO nach der Methode des Physikers, wenn er sich die einzelnen Naturerscheinungen e rkken win, zuerst diese oder jene allgerneine Rechtsregel als Hypothese versuchen, sie rnit den daraus zu erklbenden Folgen zusammenhalten, ihr Verhatnis zu diesen erwiigen und je nachdem sie nun rnit diesen disharmonieren oder in nothwendigem Causalnexus rnit denselben zusammenstimmen, als nich- tig verwerfen oder als erprobt anerkennen.

Gedankengange wie die Feuerbachs oder Hugos sind Indizien fur ein Krisenbewdtsein der Jurisprudenz, das darauf beruhte, d d man sich einem natunvissenschaftlichen Wissen- schaftsmdell gegeniiber zu rechtfertigen hatte. Man kann wesentliche Entwicklungslinien der Jurisprudenz des 19. Jahrhunderts als eine Antwort auf diese methodologische Her- ausforderung begreifen. Dabei steht der Jurist auch dann im Bannkreis natunvissenschaft- lichen Denkens, wenn er von dorther entlehnte Methodenmodelle ausdrucklich verwirft. Unter diesem leitenden Gesichtspunkt der Annaherung an naturwissenschaftliches Den- ken beziehungsweise der Distanzierung davon erschlieat sich ein bisher nicht ausreichend beachteter innerer Zusammenhang der juristischen Wissenschaftsgeschichte des 19. Jahr- hunderts. Die heuristische Frage, die man vor dem hier skizzierten Hintergrund an alle juristischen Texte mit methodologischem Anspruch stellen muB, lautet diesem Gedanken nach: Kann der Text zusammen mit den in ihm oder hinter ihm stehenden Methodenprin- zipien als Antwort auf die von den Natunvissenschaften ausgehende Herausforderung begriffen werden, wonach nur im Gebiet der Natur und nur mit den dort giiltigen Metho- den Wissenschaft stattfinden kann. Wenn man so fragt, beginnen scheinbar schon zu Ende interpretierte Texte in neuer Weise zu sprechen. Dazu ein Beispiel:

Es ist auch friiher schon aufgefallen, daf3 Friedrich Karl von Savigny (1779-1861) in seinem System der Denkform des ,,Organkchen" breiten Raum einraumt. Wegen der dazu existierenden informativen Darstellungen16 geniigt hier eine kurze Skizze, die den An- kniipfungspunkt des folgenden Gedankens herausarbeiten SOU.

Savigny unterscheidet zwischen ,,Rechtsverhaltnis", ,,Rechtsinstitut" und ,,Rechts- regel". Dabei versteht Savigny unter ,,Rechtsverhaltnis" das ,,auf bestimmte Weise gere- gelte Zusammenleben mehrerer Menschen"". Was mit ,,Rechtsinstitut" gemeint ist, defi- niert Savigny nicht. Deswegen besteht bis heute Streit dariiber, was damit gemeint ist".

Page 5: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz 83

Die Frage kann hier offenbleiben, weil es im folgenden nur auf die Struktur des Systems ankommt, in das die Rechtsinstitute eingeordnet werden. Die Trias der rechtswissen- schaftlichen Gegenstande wird vervollstandigt durch die Rechtsregeln, die durch Abstrak- tion aus der Betrachtung der Rechtsinstitute gewonnen worden sind. Der Vorstellung Savignys nach sind Rechtsverhaltnisse und Rechtsinstitute nicht-sprachliche, in der AuDenwelt wahrnehmbare Sachverhalte. Die Rechtsregeln treten im Gegensatz dazu in sprachlicher Form auf und beziehen sich auf die Rechtsverhaltnisse und die Rechtsinsti- tute. Die Denkform des Organischen wird nun auf die Rechtsverhaltnisse und die Rechts- institute angewandt, nicht jedoch auf die Rechtsregeln. Kennzeichnend fur die als ,,orga- nisch" aufgefai3ten Rechtsverhatnisse und Rechtsinstitute ist zweierlei: Diese Gegenstan- de stehen mit ihresgleichen in Wechselwirkung und sind gleichzeitig einer Entwicklung ausgesetzt''. Genau diesen beiden Gesichtspunkten begegnet man in einer Schrift zur Physiologie, die Savigny, wie wir aus seinem Briefwechsel wissen, griindlich studiert hat2'. Es handelt sich um das Werk Physwlogie philosophisch bearbeitet von Carl Christian Erhard Schrmd. Dort wird als kennzeichnend fur die Teile eines organischen Ganzen angegeben, dai3 diese in Wechselwirkung miteinander stehen2'. Aderdem wird angenom- men, dai3 organische Gebilde eine Entwicklung aufweisen22. Die tfbereinstimmung ist deutlich. Mar ltann sagen, dai3 Schmid und Savigny die innere Struktur einer Menge realer Gegenstande dann als ,,organisch" bezeichnen, wenn zwischen den Gegenstanden eine Wechselwirkung besteht und eine Fortentwicklung in der Zeit vorliegt. Mit der Feststel- lung dieser Korrespondenz hat man jedoch noch nicht erklart, warum Savigny dem tradi- tionellen Gegenstand der Jurisprudenz, den sprachlich gefdten rechtlichen Regeln, noch die organisch aufgefaDten Rechtsverhaltnisse und Rechtsinstitute hinzufugt. Auch fur die Antwort auf diese Frage l a t sich unter Beriicksichtigung des Buches von Schmid eine Hypothese formulieren. Schmid arbeitet sehr klar den Unterschied heraus, der zwischen Klassifizieren und Erklaren besteht: Zwar sei es unumganglich, in einem ersten Schritt ,,die thierischen Erscheinungen" zu ordnen, was dann erreicht ist, wenn ~ i r ~ ~ die unendliche Mannigfaltigkeit dieser Phanomene selbst zuvor, durch Abstraction von aller Individua- litat, unter allgemeine Begriffe gebracht haben.

Damit sei die eigentliche Aufgabe der Wissenschaft jedoch noch nicht g e l o ~ t * ~ : Durch diese allgemeinen Begriffe und ihre Zeichen ist aber in der That gar nichts erklkt, sondern nur eben dasjenige innerhalb gewisser Griinzen bestimmt, was nun erst noch zu erklken ist.

Fiir die Erklarung erforderlich sind2' Regeln und Gesetze, und dann Herleitung der Phiinomene aus und nach denselben.

Stellt sich der Jurist den von Schmid formulierten Forderungen und akzeptiert er einen Erklarungsbegriff, der auf reale Wirkungen abstellt, so befindet er sich mit den rechtlichen Regelungen allein als Gegenstand seiner Tatigkeit in einer ausweglosen Lage: Er kann keine Erklarung fur reale Wirkungen anbieten. Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet die Erganzung des Gegenstandsbereichs der Jurisprudenz um reale Systeme, die - fa& man sie als ,,organisch" auf - ganz im Sinne der Physiologie behandelt werden konnen. Das Gesamtkonzept Savigny's lrilit sich so als ein Versuch begreifen, der Jurisprudenz ein Feld realer Erklarungsmoglichkeiten zu erschliefien, um sie in der Konkurrenz mit den Erfahrungswissenschaften als ,,rationale Wissenschaft" zu etablieren. In diesem Zusam- menhang ist es ubrigens bemerkenswert, daD Schmid bei der Behandlung der ,,Zoonomie" eine Formulierung gefunden hat, die gedanklich die Bahn fur die tfbertragung der von ihm verfochtenen Denkweise in andere Wissenschaftsbereiche eroffnet. Dort, wo eine Begriffs- bestimmung der Zoonomie gegeben wird, h e a t es26:

Das Wesen der Zoonomie besteht darin, dab die animalischen Erscheinungen, als eine Natur d. i. a h ein gesetzmaBig verkniipftes Ganzes von Gegenstanden unsrer Wahrnehmung vorgestellt und behandelt werde.

Page 6: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

84 Maximilian Herberger

Der Gedanke ist Schmid anscheinend so wichtig, da8 er ihn nochmals ~nterstreicht~': Den Inbegriff der Erscheinungen denken wir uns nur in so fern als Natur, in so fern wir sie als

gesetzmafiig verbunden denken.

Einem auf Verwissenschaftlichung seines Faches ausgehenden Juristen wie Savigny mufiten diese Formulierungen den Gedanken nahelegen, dai3 auch juristische Gegenstkde (in diesem Sinne) als eine ,,Natur" vorgestellt und als ,,Natur" gedacht werden konnen. Sicherlich sollte damit nicht auf den Anspruch verzichtet werden, daB Wissenschaft Reali- tat erfai3t. Trotzdem klingt in den zitierten Formulierungen Schmids eine Konzeption an, fiir die wissenschaftliche Theorien sich nicht in erster Linie als Erklarung der Objekte selbst darstellen, sondern eher als Beschreibung der auf die Objekte bezogenen Erkennt- nisformen. Auf diese Art und Weise wird eine Moglichkeit der Wissenschaftsauffassung sichtbar, die juristisches Denken (und ubrigens auch geisteswissenschaftliches Denken schlechthin) in eine fruchtbare Beziehung mit dem naturwissenschaftlichen Denken brin- gen kann.

Das Beispiel des Dialogs zwischen Schmid und Savigny legt die Frage nahe, ob nicht noch mehr Vorformen einer solchen Sichtweise in dem scheinbar ausschliefilich von dem Gegensatz Naturwissenschaften/Geisteswissenschaften dominierten 19. Jahrhundert zu finden sind. Den Beziehungen der Rechtswissenschaft zu den Naturwissenschaften konnte bei der Suche danach eine zentrale Bedeutung zukommen, weil hier innerhalb der nicht- naturwissenschaftlichen Disziplinen die Auseinandersetzung mit der von dem naturwissen- schaftlichen Denken ausgehenden Herausforderung anscheinend besonders ausgepragt ge- wesen ist. Dieser Umstand hangt mit einer sich unter dem Eindruck des Fortschritts der Naturwissenschaften verscharfenden Selbstverstandniskrise der Jurisprudenz zusammen. Savigny's Versuch, die Welt der rechtlichen Erscheinungen als ,,Natur" zu denken, fallt in die Zeit dieses KrisenbewuBtseins. Besonders offen ist diese Bewdtseinslage im Jahre 1848 in einem Vortrag ausgesprochen worden, den der Staatsanwalt Julius Hermann von Kirchmann (1802-1884) vor der Juristischen Gesellschaft in Berlin gehalten hat. Das Thema lautete in schonungsloser Offenheit: Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissen- schaft.

Kirchmann ist davon iiberzeugt, dai3 die Jurisprudenz hinter ,,den anderen Wissenschaf- ten" zuriickgeblieben ist. Sehr schnell wird dann deutlich, dai3 ,,die anderen Wissenschaf- ten", die den Bezugspunkt abgeben, in erster Linie die Naturwissenschaften sind. Sie setzen in Kirchmanns Perspektive den MaBstab fur wahre Wissenschaftlichkeit. Dabei beginnt der Gang, den Kirchmann fur seine Beweisfuhrung wahlt, ,,mit einer Vergleichung des Gegenstandes der Jurisprudenz mit den Objekten anderer Disziplinen"28.

Der erste Vergleichsgesichtspunkt bezieht sich auf die Veranderlichkeit (beziehungs- weise Unveranderlichkeit) des Gegenstandes. Fur Kirchmann ist ,,die Veranderlichkeit des natiirlichen Rechts als Gegenstandes der Jurisprudenz" die zuerst zu beobachtende Eigen- t u m l i ~ h k e i t ~ ~ . Dazu im Kontrast steht die Unwandelbarkeit der Gegenstande naturwissen- schaftlicher Erkenntnis3': Sonne, Mond und Sterne scheinen heute wie vor Jahrtausenden; die Rose bluht heute noch so wie im Paradies.

Und31: Die Erde dreht sich noch heute um die Some wie vor tausend Jahren, die Baume wachsen und die

Tiere leben wie zu Plinius' Zeiten. Wenn also die Gesetze ihrer Natur und Krifte auch erst nach langen Bemuhungen entdeckt wurden, so sind sie doch fur die Gegenwart noch so wahr wie fiir die Vorzeit und bleiben wahr fur alle Zukunft.

Fiir die Rechtswissenschaft fuhrt ,,die Beweglichkeit ihres Gegen~ tandes"~~ zu einem Problem, das nach Kirchmann in den Natunvissenschaften nicht auftritt. Die Jurisprudenz ist dazu verurteilt, die Entwicklungsstufen ihres Gegenstandes nachzuzeichnen. Auf diese

Page 7: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz 85

Weise kann sie sich nur auf dem Umweg uber die Vergangenheit der Gegenwart nahern. Dieser als ,,Ballast" empfundene Umweg veranldt Kirchmann zu dem Ausruf3j:

Wieviel besser w k e die Rechtswissenschaft daran, konnte sie, wie die Naturwissenschaften, unmit- telbar an den Gegenstand herantreten.

Der zweite Vergleichsgesichtspunkt, den Kirchmann wahlt, ist die Objektivitat der Erkenntnis. Der Gegenstand der Jurisprudenz ist dadurch gekennzeichnet*, da8 das Recht nicht blo8 im Wissen, sondern auch im Fiihlen ist.

Bei den ,,anderen Wissenschaften" verhalt sich das wieder anders3' : Die Objekte anderer Wissenschaften sind von diesem Zusatz frei. Ob das Licht eine Wellenbewegung

des Athers oder die geradlinige Bewegung feiner Korperchen ist; ob Vernunft und Verstand eins, oder unterschieden sind; ob die algebraischen Gleichungen vierten Grades direkt aufgelost werden konnen oder nicht; das alles sind wohl interessante Fragen, aber das Gefuhl hat dabei nirgends im voraus entschieden.

Eine Folge des so charakterisierten Unterschieds seien endlose Auseinandersetzungen in der Jurisprudenz, hingegen ,,Eintracht" und ,,friedliches Ineinandergreifen" im Bereich der Naturwis~enschaften~~. Kommt es dort doch einmal zu (auch von Kirchmann bemerk- ten) Streitigkeiten3', so ist es nur die Eitelkeit, sie f a t nicht in dem Gegenstand, und deshalb schwindet sie bald.

Der dritte (und gravierendste) Unterschied zwischen der Jurisprudenz und den Natur- wissenschaften besteht nach Kirchmann darin, dat3 die Naturwissenschaften ihren Gegen- stand notwendigerweise unberuhrt lassen, w8hrend das positive Recht sich dem natur- lichen Recht aufzwingt. Fiir den im Kontrast dazu stehenden Bereich der Naturwissen- schaften gibt Kirchmann zur Illustration seiner These wieder B e i ~ p i e l e ~ ~ :

Alle Wissenschaften haben Gesetze, und die Gesetze sind ihr hochstes Ziel; alle Wissenschaften haben zu allen Zeiten neben den wahren auch falsche Gesetze; aber die Unwahrheit derselben bleibt ohne E in f ld auf ihren Gegenstand; die Erde drehte sich doch fortwahrend um die Sonne, trotzdem dal3 Ptolomaus das Gegenteil als Gesetz aufstellte; [. . . ] das Getreide zog aus der Luft seine Haupt- nahrung und nicht aus dem Humus, trotzdem dai3 bis auf Liebig das Gegenteil in der Okonomie als Gesetz galt.

In der Jurisprudenz stehe es nicht so3': Anders ist es mit den positiven Gesetzen des Rechts. Mit Gewalt und Strafen umgiirtet zwingen sie

sich, ob wahr oder falsch, dem Gegenstand auf; das natiirliche Recht mu8 seine Wahrheit hingeben und nach ihnen sich beugen. Wihrend in allen anderen Regionen das Wissen das Sein unberiihrt I a t , ehrfurchtsvoll vor demselben zuriicktritt, wird im Recht durch das positive Gesetz das Umgekehrte erzwungen. Das Wissen, selbst das falsche und mangelhafte, iiberwdtigt das Sein.

Die Gegenuberstellung mundet aus in eine Klage uber die Juri~prudenz~',

ein Geschift so widerwktiger Art, dal3 man sich wundern mu8, noch so viele dazu willig zu finden.

Diesem traurigen Resultat wird eine Apotheose der Naturwissenschaften gegenuberge- stellt41 :

In welcher Hoheit stehen dagegen die Naturwissenschaften da. Nur das natiirliche, das ewige, das notwendige ist ihr Gegenstand; der kleinste Grashalm tragt diesen Stempel; jedes Geschopf ist wahr, stimmt mit sich selbst, und die Willkiir vermag es der Wissenschaft nicht zu verfalschen.

Irrtumer, falsche Gesetze haben auch diese Wissenschaften, aber ein leuchtender Blick des Genies, und der Irrtum verschwindet wie die Nacht vor der Sonne. Nur die Rechtswissenschaft tragt die Schmach, trotz besserer Einsicht, noch jahrhundertelang dem Irrtum zu dienen, den Unverstand ehren zu miissen.

Damit steht f i r Kirchmann das Verdikt fest: Die Jurisprudenz ist - gemessen am Ma5stab der wahren Wissenschaften, das heifit der Naturwissenschaften - nicht Wissen- schaft und hat auch keine Chance, Wissenschaft zu werden.

Page 8: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

86 Maximilian Herberger

Kirchmanns Rede wurde zwar von einer breiteren juristischen Offentlichkeit - uber- wiegend schockiert - zur Kenntnis genommen, verfiel aber sehr bald dem Verdikt, d d sich hier ein Praktiker ihm nicht zustehende Beurteilungskompetenzen angemal3t habe. Trotzdem konnten auch die akademischen Vertreter des Faches ,,Rechtswissenschaft" der von Kirchmann beschriebenen kritischen Perspektive nicht ausweichen. Wollte man den wissenschaftlichen Anspruch der Jurisprudenz rechtfertigen, so bestand eine Moglichkeit darin, die von Kirchmann gewahlte Priifungsinstanz - also die Naturwissenschaften - zu akzeptieren, jedoch abweichend von Kirchmann die Moglichkeit eines naturwissenschaft- lichen Mdstaben geniigenden Verfahrens innerhalb der Jurisprudenz darzutun. In dieser Richtung argumentiert eine durch ihre diagnostische Sensibilitat beachtliche Schrift von Johannes Emil Kuntze (1824-1894)42 aus dem Jahre 1856, die den programmatischen Titel Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft tragt.

Kuntze streift kurz den Vortrag von Kirchmann, geht dann auf die vielfaltigen Ver- suche ein, der Jurisprudenz einen naturwiichsigen Gegenstand zu verschaffen, und stellt schliefilich seinen eigenen Losungsvorschlag vor. Anknupfungspunkt fur die Uberlegungen ist die Form, in der sich die Natur dem Betrachter d a r ~ t e l l t ~ ~ : In der Erscheinungswelt der organischen Natur liegt eine unerschopfliche Fiille gelaufiger, praziser,

typischer Gestalten und F'rozesse aufgestapelt, welche es eine Thorheit w&e ungenutzt zu lassen. Wie dem Menschen selbst sein Leib als Organ und Schwungbrett zur geistigen Entwicklung seiner Individua- litat gegeben scheint, so kann uns die Formenwelt der organischen Natur das Vehikel win fiir die Ausprigung unserer intellektuellen Rechtsvorstellungen.

Das sol1 vor allen Dingen fur das Pflanzenreich gelten#: Sie [sc. die Formen und Bewegungen des F'flanzenlebens] sind die vor uns stehenden physischen Protoplasten der psychisch-organischen Existenzen in uns.

Wegen dieser Entsprechung erscheint es als Aufgabe der J u r i s p r u d e n ~ ~ ~ , aus der bestehenden Korrespondabilitat der organischen Phanomene in der physischen und psychi- schen Welt, mit Mai3 und Methode, Nutzen zu ziehen.

Auch wenn man Kuntzes Versuchen zur Venvirklichung dieses Programms mit Skepsis gegenuber~teh t~~, ist doch nicht zu bestreiten, d d Kuntze eine Tendenz in Worte g e f d t hat, die fur das Problembewufitsein der Jurisprudenz in der zweiten Halfte des 19. Jahr- hunderts von ausschlaggebender Bedeutung werden sollte. Dabei wechseln angesichts der Fortschritte der Naturwissenschaften die Bezugspunkte und Bilder. Der fur das Selbstver- standnis der Jurisprudenz entscheidende Problemhorizont bleibt jedoch derselbe wie zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Die drangende Frage lautete: Kann die Jurisprudenz vor dem Forum der Naturwissenschaften als Wissenschaft bestehen? Selbst der konsequente AnschluB vieler Juristen an das Autarkie-Bewufitsein der Geisteswissenschaften war noch mit der Herausforderung durch die Naturwissenschaften verbunden. Denn uberall dort, wo die Juristen sich die geisteswissenschaftliche Form der Wissenschaftlichkeit auf aus- schliefiliche Weise zu eigen machen wollten, mufiten sie das Forum der Naturwissenschaf- ten als inkompetent erweisen. Auch auf diesem Wege konnte also eine Auseinanderset- zung snit den Naturwissenschaften nicht vermieden werden. Vor diesem gedanklichen Hintergrund versteht man, warum naturwissenschaftliche Methodenkonzepte juristische Methodologievorstellungen beeinflussen konnten. Die Einzelheiten dieses Dialogs uber die Fachergrenzen hinweg sind noch nicht ausreichend untersucht worden, weil sie quer zu den gangigen wissenschaftshistorischen Spezialisierungen stehen. Trotzdem durften die hier dargestellten Einzelaspekte ausreichen, um den Wunsch verstandlich zu machen, daB die Beziehungen zwischen Jurisprudenz und Naturwissenschaften im 19. Jahrhundert in Zukunft eine starkere, interdisziplinar orientierte Aufmerksamkeit finden.

Page 9: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

Beziehungen zwischen Natunvissenschaft urld Jurisprudenz 87

1 I. Kant: Metaphysische Anfangsgriinde der Natunvissenschaft. In: Kant: Gesammelte Schriften, herausgegeben von der Koniglich Predischen Akademie der Wissenschaften. Bd 4, 191 1, S. 467-565; hier S. 468.

2 I. Kant (wie Anm. 1). 3 Vgl. zu diesem Fragenkreis J. Schroder: Wissenschaftstheorie und Lehre der ,,praktischen Jurispru-

denz" auf deutschen Universitaten an der Wende zum 19. Jahrhundert. Frankfurt am Main 1979, S. 147 f.; M. Herberger: Dogmatik. Zur Geschichte von Begriff und Methode in Medizin und Juris- prudenz. Frankfurt am Main 1981, S. 351. - Eine Fiille von Material zum ,,EinfluB von Natur- wissenschaft und Mathematik auf Rechtsdenken und Rechtswissenschaft" bietet auch f~ den hier behandelten Zeitraum D. von Stephanitz: Exakte Wissenschaft und Recht. Der Einflu5 von Natur- wissenschaft und Mathematik auf Rechtsdenken und Rechtswissenschaft in zweieinhalb Jahrtau- senden. Ein historischer Grundrif3. Berlin 1970, vgl. vor allem S. 142-173.

4 Siehe dazu C.C.E. Schmid: Physiologie philosophisch bearbeitet. Bd 1, Jena 1798, S. 242 f. 5 G. Hugo: Lehrbuch eines civilistischen Cursus: Bd 1: Juristische Enzyklopadie. Berlin 1820,

S . 526. Vgl. als Kurzinformation ZLU Biographie Hugos K. Luig: Hugo, Gustav. In: Neue Deutsche Biographie. Bd 10, Berlin 1974, S. 26 f. Zu den Kenntnissen Hugos auf natunvissenschaftlichem Gebiet die Hinweise von D. von Stephanitz (wie Anm. 3), S. 143, Anm. 177.

6 G. Hugo (wie Anm. 5), S. 524 f. 7 G. Hugo: Lehrbuch eines civilistischen Cursus. Bd 1 : Juristische Enzyklopadie. Berlin '1835,

s. 19. 8 G. Hugo: Lehrbuch eines civilistischen Cursus. Bd 1: Juristische Enzyklopadie. Berlin ' 1811, S. 31.

Vgl. dazu J. Schroder (wie Anm. 3), S. 157; M. Herberger (wie Anm. 3), S. 371. 9 P.J.A. von Feuerbach: Ueber Philosophie und Empiie in ihrem Verhaltnisse zur positiven Rechts-

wissenschaft. Eine Antrittsrede. Landshut 1804, S. 50. Vgl. zu Leben und Werk von Feuerbach K. Liiderssen: Feuerbach, Paul Johann Anselm von. In: Handworterbuch zur deutschen Rechtsge- schichte. Bd 1, Sp. 1118-1124; W. Naucke: Vorwort zu P.J.A. von Feuerbach, Uber Philosophie und Empirie in ihrem Verhaltnisse zur positiven Rechtswissenschaft. Darmstadt 1969. Fur Feuer- bachs Kontakt zu den Natunvissenschaften war die Zusammenarbeit mit J . A. Mittermaier wichtig; vgl. D. von Stephanitz (wie Anm. 3), S. 199, Anm. 494.

10 P.J.A. von Feuerbach (wie Anm. 9), S. 84. 11 P.J.A. von Feuerbach (wie Anm. 9), S. 87. 12 P.J.A. von Feuerbach (wie Anm. 9), S. 68. 13 P.J.A. von Feuerbach (wie Anm. 9), S. 73. 14 P.J.A. von Feuerbach (wie Anm. 9), S. 74. 15 P.J.A. von Feuerbach (wie Anm. 9), S. 77. 16 Vgl. z. B. H. Coing (a): Bemerkungen zur Venvendung des Organismusbegriffs in der Rechtswissen-

schaft des 19. Jahrhunderts in Deutschland. In: G. Mann (Hrsg.): Biologismus im 19. Jahrhundert. Vortrge eines Symposiums vom 30. bis 31. Oktober 1970 in Frankfurt am Main. Stuttgart 1973, S. 147-157; hier S. 148-153; K. Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Berlin/Heidel- berg/New York 41979, S. 11-19. Als knappe Information zu Savignys Leben und Werk ist e m p fehlenswert H. Coing (b): Friedrich Karl von Savigny (1779-1861). Juristische Schulung (1979),

17 F. K. von Savigny: System des heutigen Romischen Rechts. 9 Bde, Berlin 1840-1851; hier Bd 1, S. 18.

18 Vgl. d a m H. Kiefner: Lex frater a fratre. Institution und Rechtsinstitut bei Savigny. Rechtstheo- rie 10 (1979), 129-141. Zum Ausgangspunkt der heutigen Diskussion W. Wilhelm: Zur juristischen Methodenlehre im 19. Jahrhundert. Die Herkunft der Methode Paul Labands aus der Privatrechts- wissenschaft. Frankfurt am Main 1958, S. 46-56.

86- 89.

19 Vgl. M. Herberger (wie Anm. 3), S. 391. 20 A. Stoll: Friedrich Karl von Savigny. Ein Bild seines Lebens mit einer Sammlung seiner Briefe.

2 Bde, Berlin 1927-1929, S. 80. 21 C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. 187. 22 Dies zu erforschen ist Gegenstand der ,,Zoohistorie" bzw. der ,,Thiergeschichte"; vgl.

23 C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. 22 f. 24 C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. 23 f. 25 C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. 24. 26 C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. 24. 27 C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. 25. 28 J. H. von Kirchmann: Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. Ein Vortrag gehalten in

der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1848. Darmstadt 1973, S. 13. Vgl. zur Biographie von Kirchmann (und dessen spaterer Beschaftigung mit der Wahrnehmungstheorie von Helmholtz und

C.C.E. Schmid (wie Anm. 4), S. XXI und S. 15.

Page 10: Beziehungen zwischen Naturwissenschaft und Jurisprudenz in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts

88 Maximilian Herberger

R. Mayer) Th. Sternberg: Kirchmann, Julius Hermann von. In: Allgemeine deutsche Biographie. Bd 51, Leipzig 1906, S. 167-177.

29 J. H. von Kirchrnann (wie Anm. 28), S. 13 f. 30 J. H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 14. 31 J. H. von Kirchrnann (wie Anm. 281, S. 15. 32 J . H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 17. 33 J. H. von Kirchmann (wie Anm. 2% S. 18. 34 J . H. von Kirchrnann (wie Anrn. 28), S. 18. 35 J. H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 18. 36 J. H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 20. 37 J . H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 20. 38 J. H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 21. Kirchrnann beriihrt hier ausgerechnet einen der pro-

blematischen Punkte in der damaligen Fassung der Liebigschen Theorie (Aufnahme des Stickstoffs aus der Luft durch alle Pflanzen und daher Entbehrlichkeit der Stickstoffdingung). Als Kirchmann seine Rede hielt, konnte man die (modifizierte) Humustheorie nicht als widerlegt ansehen; vgl. zur damaligen Diskussionssituation F. Schulze: Thaer oder Liebig? Versuch einer wissenschaftlichen Prufung der Ackerbautheorie des Herrn Freiherrn von Liebig. . . Jena 1846.

39 J. H. von Kirchrnann (wie Anrn. 28), S. 21. 40 J . H. von Kirchrnann (wie Anm. 28), S. 31. 41 J. H. von Kirchmann (wie Anm. 28), S. 31. 42 J. E. Kuntze: Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft; ein Beitrag zur Orientierung iiber den

gegenwktigen Stand- und Zielpunkt derselben. Leipzig 1856. Zur Biographie Kuntzes siehe M. Her- berger: Kuntze, Johannes Ernil. Rechtshisforisches Journal 1 (1982), 197 f. Ein besonders auf- schlufireiches Dokument fur den Kontakt Kuntzes zu den Natunvissenschaften ist die Biographie, die er G. Th. Fechner gewidmet hat.

43 J. E. Kuntze (wie Anm. 421, S. 67. 44 J. E. Kuntze (wie Anm. 42), S. 68. 45 J. E. Kuntze (wie Anrn. 421, S. 69. 46 Vgl. zu der nicht unproblematischen Bildersprache an einem Einzelbeispiel M. Herberger: Das

Inhaberpapier als ,,spirituelle Dampfmaschine". Rechfshisforisches Journal 1 (1982), 180-189.

Anschrift des Verfassers: Dr. Maximilian Herberger von-Leyden-Stra0e 46 D-6200 Wiesbaden