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Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Bauen Wirtschaft und Ordnung Fachbereich Stadtplanung Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE für das Grundstück zwischen Schützenstraße, Axel-Springer-Straße, Zimmerstraße und Jerusalemer Straße (ohne die Fläche für die Verbrei- terung der Axel-Springer-Straße) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Stand: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Juni / Juli 2014

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Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung, Bauen Wirtschaft und Ordnung

Fachbereich Stadtplanung

Erläuterung zum Vorentwurf des

vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE

für das Grundstück zwischen Schützenstraße, Axel-Springer-Straße, Zimmerstraße und Jerusalemer Straße (ohne die Fläche für die Verbrei-terung der Axel-Springer-Straße) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Stand: Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB Juni / Juli 2014

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Bezirksamt Mitte von Berlin Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE - 2 -

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Inhalt I. PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER

PLANUNGSÜBERLEGUNGEN................................................................4

I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung............................4

I.2. Beschreibung des Plangebietes .....................................................5

I.2.1 Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung .................................... 5

I.2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse........................................... 6

I.2.3 Städtebauliche Situation und Bestand ..................................................... 7

I.2.4 Geltendes Planungsrecht ......................................................................... 8

I.2.5 Verkehrserschließung............................................................................... 8

I.2.6 Technische Infrastruktur........................................................................... 9

I.2.7 Denkmalschutz ....................................................................................... 10

I.3 Planerische Ausgangssituation ....................................................10

I.3.1 Raumordnung / Landesentwicklungsplanung ........................................ 10

I.3.2 Flächennutzungsplan ............................................................................. 11

I.3.3 Landschaftsprogramm / Artenschutzprogramm ..................................... 11

I.3.4 Stadtentwicklungsplanung...................................................................... 12

I.3.5 Angrenzende Bebauungspläne und Bebauungsplanverfahren ............. 12

I.4 Entwicklung der Planungsüberlegungen .....................................13

II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG..........................................................15

II.1. Ziele der Planung / Grundzüge der Abwägung ............................15

II.2 Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan ........................16

II.3. Begründung der Festsetzungen ...................................................16

II.3.1 Art der baulichen Nutzung...................................................................... 17

II.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche, Maß der baulichen Nutzung ............. 17

II.3.3 Sonstiges................................................................................................ 18

III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG.......................................................20

IV. VERFAHREN .........................................................................................21

IV.1. Aufstellungsbeschluss..................................................................21

IV.2. Beschleunigtes Verfahren .............................................................21

V. RECHTSGRUNDLAGEN........................................................................22

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I. PLANUNGSGEGENSTAND UND ENTWICKLUNG DER PLANUNGSÜBERLEGUNGEN

I.1. Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE war ein entsprechender Antrag des Vorhabenträgers, der Axel Sprin-ger Services & Immobilien GmbH an das Bezirksamt Mitte vom 28.05.2014. Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf seinem Grundstück zwischen Schützenstraße, Axel-Springer-Straße, Zimmerstraße und Jerusalemer Straße seine traditionelle Firmenzentrale an der Zimmerstraße um ein Zentrum für die digitalen Medien zu erweitern.

Für den so genannten „Axel-Springer-Campus“ wurde vom Vorhabenträger und der Architektenkammer Berlin ein Wettbewerbsverfahren mit 18 nationalen und internationalen Planungsbüros durchgeführt. Das Vorhaben soll auf Grundlage des Siegerentwurfs der Büros OMA / Rem Koolhaas aus Rotterdam realisiert werden.

Für das Vorhabengrundstück und die anliegenden Verkehrsflächen gilt der Be-bauungsplan I-9, festgesetzt am 21.12.1999. Dieser weist ein Kerngebiet mit einer GFZ von 3,0 und einer maximalen Oberkante von 30,0 m über Gehweg aus. Nur für den östlichen Teil der Baufläche ist eine überbaubare Grundstücks-fläche ausgewiesen. Für den östlichen Teil ist eine Fläche mit Bindung zum Anpflanzen festgesetzt. Auf einem Teil der überbaubaren Grundstücksfläche sind ab dem zweiten Vollgeschoss nur Wohnungen zulässig.

Das geplante Vorhaben ist nach Art und Maß der Nutzung, überbaubarer Grundstücksfläche und Gebäudehöhe nicht auf Grundlage des Bebauungs-plans I-9 genehmigungsfähig. Die seitens des Bezirksamtes Mitte gewünschte Realisierung des „Axel-Springer-Campus“ erfordert deshalb die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans durch die Aufstellung eines neuen Bebau-ungsplans.

Der Vorhabenträger hat sich in seinem o.g. Antragsschreiben grundsätzlich dazu bereit erklärt, dass Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzu-führen sowie die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans soll daher durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB erfolgen.

Das Bezirksamt Mitte hat in seiner Sitzung am 24.06.2014 die Aufstellung des vorhabenbezogener Bebauungsplans I-9-1 VE beschlossen. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit einer Grundfläche von weniger als 20.000 m2 handelt und naturschutzrechtliche Schutzgebiete nicht betroffen sind, wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung angewendet.

Ziel des Verfahrens ist eine vorhabenkonkrete Festsetzung von Art und Maß der Nutzung. Nach derzeitigem Stand der Planung soll ein Medienzentrum als Büro- und Geschäftsgebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe (ohne Dach-

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aufbauten) von ca. 50 m bei etwa 12 Geschossen und einer Geschossfläche von ca. 60.000 m2 entstehen. Das Vorhabengrundstück soll vollständig über- bzw. unterbaut werden.

I.2. Beschreibung des Plangebietes

I.2.1 Stadträumliche Einbindung / Gebietsentwicklung

Das Plangebiet liegt im Berliner Stadtbezirk Mitte, am südlichen Rand des Orts-teils Mitte. Die Flächen unmittelbar südlich der Zimmerstraße und östlich der Axel-Springer-Straße befinden sich bereits im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Somit zeichnet sich das Vorhabengrundstück durch eine zentrale Berliner In-nenstadtlage mit einer Entfernung (Luftlinie) von jeweils etwa 1,5 km zum Bran-denburger Tor (nordwestlich) und zum Alexanderplatz (nordöstlich) aus.

Das Quartier ist Bestandteil der regelmäßigen Blockstruktur der Friedrichstadt mit überwiegend einheitlichen Straßenbreiten von ca. 22,5 m. Der schräge An-schnitt des Quartiers durch die ca. 28 m breite Axel-Springer-Straße (früher Lindenstraße) ergab sich aus der Grenze zwischen der zum Friedrichswerder gehörenden Friedrichstadt und dem östlichen Rechtsbereich von Cölln.

Die Erstbebauung im 17. und Anfang des 18. Jahrhunderts bestand in der Friedrich- und Dorotheenstadt aus ein- zweigeschossigen Wohn- und Gewer-behäusern. Bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts erfolgten in mehreren Etap-pen Aufstockungen auf drei Geschosse sowie Abriss und Neubebauung mit vier- fünfgeschossigen Gebäuden. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts hatten sich die Gebäude und das bauliche Nutzungsmaß innerhalb der von der Bau-Polizei-Ordnung von 1853 bzw. 1897 festgesetzten Grenzen einander angegli-chen und ausgeformt.

Mit der Entwicklung Berlins zur Weltstadt, insbesondere nach der Überwindung der großen Wirtschaftskrise in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts, vollzog sich die Umwandlung tradierter Lebensverhältnisse in die einer modernen City. Geschäftsgründungen und -ausweitungen verdrängten zunehmend die Wohn-bevölkerung. Es konstituierten sich Stadtviertel mit jeweils verschiedenen typi-schen Nutzungsstrukturen gleichartiger Branchen. Relevant für das Planungs-gebiet waren das schon bestehende weltbekannte Konfektions- und Modezent-rum Hausvogteiplatz - Spittelmarkt und das Zeitungs- und Großverlagszentrum von Mosse, Scherl und Ullstein westlich und südlich des Geltungsbereichs. Obwohl diese Branchen an ihren Standorten durch Grunderwerb expandierten, blieb die Kleinteiligkeit im relevanten Block erhalten.

Die nach barocken Anschauungen geplante Friedrichstadt war bis zum 2. Welt-krieg einer der zentralen Orte Berlins. Kriegseinwirkungen, Grenzbefestigungen und teilweise unbedachte Abrisspraxis der Nachkriegszeit führten zu ihrer wei-testgehenden Zerstörung. Das Planungsgebiet wurde für den Mauerbau voll-ständig von den Resten der ehemaligen Bebauung beräumt. Seit der Wieder-vereinigung wird die Fläche überwiegend als Parkplatz genutzt.

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In der Nachbarschaft des Planungsgebietes blieben nur wenige Gebäude von den Kriegseinwirkungen verschont.

Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg entstand im Westteil der Stadt, an die gesamtstädtische Tradition des Zeitungsviertels anknüpfend, das Verlagshaus Axel-Springer in unmittelbarer Nähe zur Mauer, wobei die Jerusa-lemer Straße in Teilen überbaut wurde. Auch im Ostteil wurde das historische Straßenraster teilweise aufgegeben. Die Axel-Springer-Straße endete nach Überbauung entlang der Leipziger Straße als Sackgasse. Die Jerusalemer Straße wurde zwischen Schützenstrasse und Krausenstraße zur Erweiterung des Schulhofes der ehemaligen Reinhold-Huhn-Oberschule nach Osten verlegt und die Fortsetzung zur Leipziger Straße hin negiert.

Die politische Entspannung Anfang der 70er Jahre führte im Westteil der Stadt zur Aufgabe der gesamtstädtischen Konzeptionen und zur Erarbeitung neuer städtebaulicher Leitbilder für den Bereich der südlichen Friedrichstadt, die schließlich in der Internationalen Bauausstellung (IBA) 1984/1987 aufgingen. Es folgte eine intensive Auseinandersetzung mit dem Paradoxum der "Innen-stadt in Randlage" und den Gesetzmäßigkeiten des historischen Stadtgrundris-ses. Das hieraus entwickelte Leitbild "kritische Rekonstruktion" wirkte auch nach dem Fall der Mauer weiter.

Südlich des Vorhabengrundstücks wurde jedoch mit dem Verlagshaus Axel-Springer die traditionelle Blockrandbebauung aufgegeben. Der erste, goldfar-bene Flügel des heutigen Gebäudeensembles wurde quer zur Kochstraße (heute in diesem Abschnitt Rudi-Dutschke-Straße) und zur Zimmerstraße er-richtet und 1965 fertig gestellt. Der um 90 Grad versetzte, ganzflächig verglaste zweite Flügel wurde 1994 fertig gestellt. Die beiden Hochhäuser überragen mit jeweils 20 Geschossen weithin sichtbar die Stadtsilhouette.

Nach dem Umzug der direkt benachbarten Druckerei des Springer-Verlages in eine neue, moderner ausgerüstete Halle in Spandau erfolgte im Jahr 2000 der Abriss des nun ungenutzten Druckereigebäudes. An dessen Stelle entstand das sechs- bis neungeschossige Büro- und Geschäftshaus „Axel-Springer-Passage“, welches 2004 eingeweiht wurde und mit dem älteren Hochhausflügel verbunden ist.

I.2.2 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE wird begrenzt durch die Schützenstraße im Norden, die Axel-Springer-Straße im Osten, die Zimmerstraße im Süden und Jerusalemer Straße im Wes-ten.

Es handelt sich um das Flurstück 90 der Gemarkung Mitte, Flur 620, jedoch ohne die Fläche für die geplante Verbreiterung der Axel-Springer-Straße, wel-che derzeit noch Teil dieses Flurstückes ist. Der Plangeltungsbereich hat somit einer Größe von ca. 9.270 m2.

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Das Vorhabengrundstück befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers.

I.2.3 Städtebauliche Situation und Bestand

Außerhalb des Geltungsbereichs wird die nordwestliche Ecke Schützenstraße / Axel-Springer-Straße von dem siebengeschossigen Neubau eines Wohn- und Geschäfthauses eingenommen, welcher sich über die gesamte Blocktiefe bis an die Krausenstraße erstreckt. Westlich schließt sich daran der denkmalge-schützte Gebäudekomplex „Krausenhof“ an, ein Büro- und Geschäftshaus von 1911, welches ebenfalls die gesamte Tiefe des Blockes zwischen Schützen und Krausenstraße umfasst. Es verfügt – bei gleicher Traufhöhe wie der benachbar-te Neubau – über drei sechsgeschossige Hauptflügel, welche durch zwei In-nenhöfe getrennt und einen Seitenflügel miteinander verbunden werden. Die in westlicher Richtung folgende Fläche bis an die Jerusalemer Straße liegt bislang brach, es existiert jedoch ein Neubauvorhaben mit ca. 135 Wohnungen und fünf Ladenlokalen für das Grundstück Schützenstr. 46 / Krausenstr. 37.

Die östliche Seite der Axel-Springer-Straße ist auf Höhe des Plangebiets von einer Blockrandbebauung mit fünf bis acht Geschossen geprägt. Bei den Ge-bäuden Axel-Springer-Str. 44-47 und 42 handelt es sich um denkmalgeschützte Geschäftshäuser von 1909 bzw. 1914-15, die jeweils über Innenhöfe sowie Hinterhäuser und Seitenflügel verfügen. Zwischen diesen beiden Bauten befin-det sich ein Wohnhaus aus der Zeit vor 1914. Die beiden nördlicher gelegenen Gebäude (Axel-Springer-Str. 50, 51-52) sind Bürogebäude bzw. Geschäfts- und Wohnhäuser jüngeren Datums. Die Fläche an der südöstlichen Ecke Axel-Springer-Straße / Kommandantenstraße ist unbebaut und wird als Parkplatz genutzt.

Westlich dem Plangebiet gegenüberliegend befindet sich der 1903 fertig ge-stellte, ebenfalls unter Denkmalschutz stehende Komplex des Mosse-Hauses mit acht bis neun Geschossen, welches ursprünglich als Verlagsgebäude dien-te und nun Büronutzungen beinhaltet.

Das Vorhabengrundstück selbst ist nicht bebaut und wird auf etwa zwei Drittel der Fläche als Parkplatz genutzt. Das östliche Drittel ist überwiegend grün, Baumbestand befindet sich auf nordwestlichen und nordöstlichen Randberei-chen.

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I.2.4 Geltendes Planungsrecht

Für das Gebiet zwischen Schützenstraße, der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Kreuzberg und Jerusalemer Straße im Bezirk Mitte gilt der Bebau-ungsplan I-9, festgesetzt am 21.12.1999. Dieser weist für das jetzige Vorha-bengrundstück ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO aus. Tankstellen sind unzu-lässig, Wohnungen oberhalb des 1. Vollgeschosses allgemein zulässig. Auf einer Teilfläche sind oberhalb des 2. Vollgeschosses nur Wohnungen zulässig.

Nur im östlichen Teil des Kerngebietes ist eine überbaubare Grundstücksfläche in Form einer Baukörperausweisung mit Baugrenzen festgesetzt, die vordersten Baugrenzen fallen hier mit den Straßenbegrenzungslinien der Schützen-, Axel-Springer- und Zimmerstraße zusammen. Entlang der Straßen ist in einer Tiefe von 2 m eine Oberkante (OK) von 22,5 m über Gehweg, dahinter eine OK von 30,0 m über Gehweg zulässig.

Zudem sieht der Baukörper einen nicht überbaubaren „Innenhof“ vor. Dieser ist, ebenso wie der westliche Teil der Baufläche, mit einer Fläche zum Anpflanzen belegt. Die Anpflanzflächen sind gärtnerisch anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

Oberirdische Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Grund-stücksflächen unzulässig.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt im Kerngebiet 3,0. Die Grundfläche (GR) wird zeichnerisch durch die Baukörperausweisung bestimmt.

Mittig durch das Kerngebiet verläuft eine 5 m breite Fläche zwischen der Schüt-zen- und der Zimmerstraße, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemein-heit zu belasten ist.

Die innerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenen Teilflächen der Schützen-, Axel-Springer-, Zimmer- und Jerusalemer Straße sind als Straßenverkehrsflä-chen festgesetzt.

I.2.5 Verkehrserschließung

Das Vorhabengrundstück ist allseitig von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen umgeben und gilt somit als öffentlich-rechtlich erschlossen. Bei der Schützen-, Zimmer- und Jerusalemer Straße handelt es sich um quartiersinter-ne Erschließungsstraßen. Die Axel-Springer-Straße ist eine örtliche Straßen-verbindung (Stufe III, vgl. I.3.4), welche nach erfolgter Verlängerung in nördli-cher Richtung, in einer Entfernung von etwa 300 m zum Plangebiet die Anbin-dung an die großräumige Straßenverbindung Leipziger Straße herstellt. Die Leipziger Straße ist Teil der Bundesstraße 1, die unter anderem den südwestli-chen (Zehlendorf, Steglitz, Schöneberg) mit dem östlichen (Friedrichshain, Lich-tenberg) Teil der Stadt Berlin verbindet.

Nächstgelegener U-Bahnhof ist die Station Spittelmarkt (U-Bahnlinie 2) in einer fußläufigen Entfernung von etwa 350 m. Aber auch die U-Bahnstationen Koch-

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straße und Stadtmitte (jeweils U-Bahnlinie 6) sind in einer Entfernung von je gut 600 m noch fußläufig erreichbar. Zudem verkehrt in der Axel-Springer-Straße eine Buslinie (z.Z. Linie 248) mit Haltestellen am Spittelmarkt und an der Ora-nienstraße. Weitere Bushaltestellen sind in der näheren Umgebung vorhanden. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist somit als sehr gut zu be-zeichnen.

Durch den vorgesehenen Bau einer Straßenbahntrasse in der Axel-Springer-Straße würde die ÖPNV-Erschließung nochmals verbessert werden. Im Rah-men der Verlängerung der Axel-Springer-Straße sind zwischen Krausenstraße und Leipziger Straße bereits Radfahrstreifen angelegt worden. Für den Einbau eines zweigleisigen Bahnkörpers und die Herstellung von Radwegen soll die Axel-Springer-Straße auch auf Höhe des Vorhabengrundstückes auf 38,0 m Breite erweitert werden.

Diese Breite ist südlich des Geltungsbereiches im Bezirk Kreuzberg bereits grundstücksmässig gesichert. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird die Abtretung eines ca. 10,0 m breiten Grundstücksstreifens an das Land Berlin erforderlich.

Derzeit stehen in allen anliegenden Straßen, in der Regel beidseitig, Stellplätze für den ruhenden Verkehr zur Verfügung. Die Straßen sind Teil einer Park-raumbewirtschaftungszone (Zone 2). Wenn der Ausbau der Straßenbahntrasse in der Axel-Springer-Straße erfolgt, werden die Stellplätze im öffentlichen Stra-ßenland hier voraussichtlich stark eingeschränkt werden.

I.2.6 Technische Infrastruktur

Das Gebiet ist stadttechnisch vollständig erschlossen. Die umliegenden Stra-ßen sind mit Mischwasserkanälen sowie Wasserversorgungs-, Gas- und Strom-leitungen und Telekommunikationsanlagen ausgestattet. Hinsichtlich der Ener-gieversorgung befindet sich das Gebiet im fernwärmeseitig gut erschlossenen Stadtzentrum.

Ob die Kapazitäten der vorhandenen Anlagen für die Ver- und Entsorgung des Vorhabens ausreichen, ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu prüfen.

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I.2.7 Denkmalschutz

Das Verzeichnis der Denkmale in Berlin (Denkmalliste Berlin, Stand 15. Mai 2001, ABl. Nr. 29 vom 14.06.2001 und in der jeweils fortgeschriebenen Fas-sung) listet im näheren Umfeld des Plangebietes folgende Baudenkmale auf:

• Schützenstrasse 18-25, Mosse-Haus, 1901-03 von Cremer & Wolffenstein, Umbau 1921-23 von Erich Mendelsohn, Ergänzung der Teilruine 1993-95 (D), Jerusalemer Straße

• Krausenstraße 38-39, Krausenhof, 1911 von Hermann Dernburg, Aufsto-ckung nach 1950, Schützenstrasse 40-45

• Krausenstraße 35-36, Geschäftshaus, um 1900, Fassadenüberformung nach 1937

• Axel-Springer-Straße 44-47, Geschäftshaus, 1909 von Hans Bernoulli und Louis Rinkel

• Axel-Springer-Straße 42, Geschäftshaus mit Gewerbehof, 1914-15 von Hans Bernoulli und Louis Rinkel

• Kochstraße 50, Axel-Springer-Verlag, Verlagshaus, 1959-66 von M. Bega & G. Franzi, F. H. Sobotka & G. Müller (D), Markgrafenstraße 19

I.3 Planerische Ausgangssituation

I.3.1 Raumordnung / Landesentwicklungsplanung

Das Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg1 bildet den übergeordneten Rahmen der gemeinsamen Landesplanung für die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, insbesondere für den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B).

Die Hauptstadtregion soll gemäß § 3 (Zentrale Orte) Abs. 1 LEPro nach den Prinzipien der zentralörtlichen Gliederung entwickelt werden. Zentrale Orte sol-len als Siedlungsschwerpunkte und Verkehrsknoten für ihren Versorgungsbe-reich räumlich gebündelt Wirtschafts-, Einzelhandels-, Kultur-, Freizeit-, Bil-dungs-, Gesundheits- und soziale Versorgungsfunktionen erfüllen.

Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B), in Kraft getreten als Rechtsverordnung am 15.05.2009 (GVBl. S. 182), wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16.06.2014 für unwirksam erklärt. Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Der Kern der Entwicklungsstrategie ist die Konzentration auf vorhandene leis-tungsfähige Strukturen im Raum. Dies erfordert, Prioritäten in der Wirtschaft,

1 Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwick-lungsprogramm 2007 (LEPro 2007) und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 629)

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Infrastruktur, Bildung, Wissenschaft und beim Technologietransfer zu setzen und die räumliche Entwicklung auf Schwerpunkte auszurichten (Leitbild „Stär-ken stärken“). In der Bauleitplanung soll dem Prinzip des Vorranges der Innen- vor der Außenentwicklung gefolgt werden. Das Zentrale-Orte-System mit der Metropole Berlin wird grundsätzlich beibehalten.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B im Gestaltungs-raum Siedlung. Die Siedlungsentwicklung soll gemäß § 5 Abs. 1 LEPro 2007 i.V.m. Ziel 4.5 (Z) Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B auf diesen Raum gelenkt werden. Die Entwicklung von Siedlungsflächen ist hier grundsätzlich zulässig. Außerdem trägt die Planung den Grundsätzen der Raumordnung nach § 5 Abs. 2 LEPro 2007 und (G) 4.1 LEP B-B Rechnung, wonach einer Innenentwicklung gegen-über einer Außenentwicklung der Vorrang einzuräumen ist. Der vorhabenbezo-gene Bebauungsplan ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

I.3.2 Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntma-chung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (ABl. S. 1019f.), stellt für das Vorhabengrundstück sowie die östlich, süd-lich und westlich benachbarten Baublöcke Gemischte Baufläche M1 dar.

I.3.3 Landschaftsprogramm / Artenschutzprogramm

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 9. Juni 2011 (ABl. S. 2343), stuft das Vorhabengrundstück und sein näheres Um-feld als städtisch geprägten Raum / Innenstadtbereich ein.

Aus den grundsätzlichen Zielen zu den Bereichen Naturhaushalt / Umwelt-schutz, Biotop- und Artenschutz, Erholung und Freiraumnutzung sowie Land-schaftsbild lassen sich bezüglich des Plangebietes insbesondere folgende Ziele entnehmen:

• Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelungen in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen

• Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna (Hof-, Dach- und Wandbegrünung),

• Kompensation von baulichen Verdichtungen

• Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung,

• Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

• Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum, Erhalt und Entwick-lung begrünter Straßenräume,

• Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumpflanzungen,

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• Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdich-tung,

• Förderung emissionsarmer Heizsysteme

I.3.4 Stadtentwicklungsplanung

Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr 2025 (Senatsbeschluss vom 29.03.2011) stellt in der Karte zum übergeordneten Straßennetz, „Bestand 2011“ (aktualisiert am 07.08.2013) die Axel-Springer-Straße sowie den Stra-ßenzug Kochstraße – Rudi-Dutschke-Straße – Oranienstraße als örtliche Stra-ßenverbindung (Stufe III) dar. Der Straßenzug Leipziger Straße – Spittelmarkt – Gertraudenstraße ist als großräumige Straßenverbindung (Stufe I) ausgewie-sen.

In der Karte „Planung 2025“ ist die Darstellung für Axel-Springer-Straße sowie Kochstraße – Rudi-Dutschke-Straße – Oranienstraße unverändert, der Stra-ßenzug Leipziger Straße – Spittelmarkt – Gertraudenstraße ist hingegen zu einer besonderen örtlichen Straßenverbindung (in der Innenstadt) herabgestuft.

Die Karte „Netz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) – Planung“ stellt bis 2025 keinen Ausbau einer Straßenbahnverbindung in der Axel-Springer-Straße dar.

Gemäß des Stadtentwicklungsplans Zentren 3 (Senatsbeschluss vom 12.04.2011) / Karte „Zentrenkonzept / Zentrenhierarchie“ liegt das Vorha-bengrundstück am südöstlichen Rand des Zentrumsbereichs „historische Mitte“, bestehend aus den drei Hauptzentren / Zentrumsbereichskernen Potsdamer-/ Leipziger Platz, Friedrichstraße und Alexanderplatz.

Andere Stadtentwicklungsplanungen, wie der StEP Industrie und Gewerbe oder der StEP Wohnen enthalten für das Plangebiet keine expliziten Darstellungen, Ziele oder Maßnahmen.

I.3.5 Angrenzende Bebauungspläne und Bebauungsplanverfahren

Für das dem Vorhabengrundstück südlich benachbarte Gelände zwischen Zimmerstraße (Bezirksgrenze), Axel-Springer-Straße, Kochstraße (jetzt Rudi-Dutschke-Straße) und Markgrafenstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg gilt der Bebauungsplan VI-150s, festgesetzt am 14.03.2006. Der Bebauungsplan weist ein Kerngebiet aus und enthält Baukörperfestsetzungen mit Baugrenzen für die beiden Hochhäuser der Axel-Springer-Firmenzentrale mit je 20 Vollge-schossen sowie die angrenzende Axel-Springer-Passage mit einer Oberkante (OK) von bis zu 65,0 m über NN.

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Nordwestlich des Vorhabengrundstücks liegt der Geltungsbereich des Bebau-ungsplans 1-68 zwischen Krausenstraße, Jerusalemer Straße, Schützenstraße und Markgrafenstraße. Planungsziel ist die Festsetzung von Mischgebiet an der Jerusalemer Straße und allgemeinem Wohngebiet an der Krausenstraße. Der Bebauungsplan befindet sich noch im Verfahren, der Aufstellungsbeschluss erfolgte am 09.03.2010. Seit der im Oktober 2010 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sind keine weiteren Verfah-rensschritte erfolgt.

I.4 Entwicklung der Planungsüberlegungen

Der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans I-9 war, dass das Be-zirksamt Mitte den Umstand, dass die Plangebietsfläche auch nach Beseitigung der deutsch-deutschen Grenzanlagen weiterhin brach lag und lediglich in Teilen als Parkplatz genutzt wurde, als städtebaulichen Missstand erkannte. Ziel der Planung war es, das Grundstück einer baulichen Nutzung zuzuführen und gleichzeitig mit der Planung einen Beitrag zum Abbau des Defizits an Grün- und Freiflächen zu leisten.

Um diese Ziele zu konkretisieren, wurde ein städtebauliches Gutachten erstellt und ein beschränktes kooperierendes Wettbewerbsverfahren durchgeführt. Der im Ergebnis ausgewählte städtebauliche Entwurf wurde inhaltliche Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans I-9. Er sah nur im östlichen Ge-bietsteil eine geschlossene Blockrandbebauung vor. Die westliche Blockhälfte sollte von Bebauung freigehalten und zu einer Freifläche ausgestaltet werden.

Angestrebt wurde eine Nutzungsmischung, bestehend aus Läden und gastro-nomischen Betrieben im Erdgeschoss sowie nicht störendem Gewerbe (Büros) und Wohnungen in den übrigen Obergeschossen. Der ausgewählte Wettbe-werbsentwurf sah eine Straßenrandbebauung in Form eines vierseitig ge-schlossenen Blocks mit einem rechteckigen Innenhof vor. Entlang der Straßen-begrenzungslinien wurde die Traufhöhe auf 22,5 m begrenzt. Da das Quartier entgegen der Vorkriegssituation nur noch auf halber Fläche bebaut werden soll-te, wurden unter Würdigung der privaten Belange zurückgesetzte Staffelge-schosse bis zur Maximalhöhe von 30 m über Gehwegoberkante zugelassen.

Diese Planungsziele konnten seit Eintreten der Rechtskraft des Bebauungs-plans I-9 im Jahre 1999 nicht erreicht werden. Die für deren Umsetzung erfor-derlichen privaten Investitionen sind nicht erfolgt. Der städtebauliche Missstand in Form einer ungestalteten Brachfläche in sehr gut erschlossener Innenstadt-lage besteht weiterhin. Nach einem Zeitraum von nahezu 15 Jahren ist es des-halb angemessen, die ursprünglichen Planungsziele grundlegend zu überden-ken.

Auslöser für die Neuausrichtung der Planungsüberlegungen ist die Tatsache, dass der Grundstückseigentümer, die Axel Springer AG, ein neues Multimedia-Zentrum für den wachsenden Unternehmensbereich der digitalen Medien er-richten will. In Zusammenarbeit mit der Architektenkammer Berlin wurde ein

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Bezirksamt Mitte von Berlin Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE - 14 -

nichtoffener zweiphasiger Planungswettbewerb nach RPW 2013 (Richtlinie für Planungswettbewerbe) ausgelobt. In der ersten Phase sollten von den 18 teil-nehmenden nationalen und internationalen Architekturbüros grundlegende Ideen und Ansätze entwickelt werden. Danach wurden fünf Teilnehmer für die weitere Bearbeitung in der Realisierungsphase ausgewählt.

Am 12.12.2013 endete mit der Prämierung von drei Wettbewerbsteilnehmern der operative Teil des Architektenwettbewerbs. Die Gewinnerentwürfe wurden in den darauffolgenden Wochen vor allem auf grundsätzliche Genehmigungsfä-higkeit und Umsetzbarkeit des geplanten Neubaus geprüft. In einer abschlie-ßenden beratenden Sitzung am 25.03.2014, sprach die Jury, bestehend aus Fachexperten, Vertretern der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, des Be-zirks Mitte und des Unternehmens Axel Springer eine einstimmige Empfehlung für das Konzept des Architekturbüros OMA (Office for Metropolitan Architecture) des Architekten Rem Koolhaas aus Rotterdam aus. Dieses soll die inhaltliche Grundlage für die planungsrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE bilden.

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Bezirksamt Mitte von Berlin Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE - 15 -

II. PLANINHALT UND ABWÄGUNG

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Information über die all-gemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Zwar ist es nicht Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens, nach sich grundlegend unter-scheidenden planerischen Lösungen zu suchen, da das Verfahren der pla-nungsrechtlichen Sicherung eines bestimmten, vom Vorhabenträger definierten Vorhabens dient. Gleichwohl ist die Planung in dieser frühen Phase noch nicht abschließend verfestigt und das Vorhaben noch nicht in allen Details durchge-plant. Für die spätere planerische Abwägung erforderliche Klärungen, Untersu-chungen und Abstimmungen müssen im Rahmen des weiteren Planungspro-zesses noch durchgeführt werden. Dementsprechend muss sich die Begrün-dung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch auf die Erläuterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung beschränken und wird im weiteren Verfahren, entsprechend der zunehmenden Konkretisierung der Planung, ergänzt und fortgeschrieben.

II.1. Ziele der Planung / Grundzüge der Abwägung

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I-9-1 VE soll die rechtsverbindliche Grundlage für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung im Plangebiet herstellen. Aufbauend auf den übergeordneten Planungsvorgaben sowie den städtebaulichen Zielen des Bezirksamtes und den Entwicklungsab-sichten des Grundstückseigentümers verfolgt der vorhabenbezogene Bebau-ungsplan die Intention der Reaktivierung und städtebaulichen Aufwertung einer seit Langem unterausgenutzten, äußerlich gut erschlossenen, innerstädtisch gelegenen Brachfläche zu einem Zentrum für die digitalen Medien mit voraus-sichtlich über 3.500 Arbeitsplätzen. Der bestehende städtebauliche Missstand soll überwunden werden.

Das Vorhabengrundstück ist für die geplante Nutzung prädestiniert. Zum einen befindet es sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zur traditionellen Firmen-zentrale des Medienkonzerns Axel Springer und bietet somit die besten Vor-aussetzungen für deren funktionale Ergänzung ohne entfernungsbedingte Syn-ergieverluste. Zum anderen liegt es in einer verkehrlich sehr gut erschlossenen Berliner Innenstadtlage, in geringer Entfernung zu einigen der wichtigsten städ-tischen Zentren, wie der Friedrichstraße, dem Alexanderplatz und dem Regie-rungsviertel.

Bedingt durch Kriegseinwirkungen und den Verlauf der innerdeutschen Grenze entlang der Kochstraße war die städtebauliche Struktur im Umfeld des Plange-bietes weitestgehend zerstört. Durch etliche Neubauten nach der Wiederverei-nigung konnte die Stadtreparatur bereits erheblich voranschreiten. Mit dem neuen Medienzentrum wird ein weiterer wesentlicher Beitrag dazu geleistet, die städtebauliche Entwicklung an einem historischen Ort zu komplettieren und adäquat abzuschließen.

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Bezirksamt Mitte von Berlin Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE - 16 -

Vorhaben

Das geplante Gebäude hat die Form eines allseitig straßenbegleitenden Kubus mit einer Gebäudehöhe von maximal etwa 50 m (ohne Dachaufbauten) und voraussichtlich zwölf Geschossen. Das geplante Gebäude ist ein herausragen-des Beispiel moderner Architektur und soll der kulturellen Transformation zur Mediengesellschaft einen baulichen Ausdruck verleihen. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das etwa 30 m hohe Atrium, welches sich, beidseitig von Ter-rassen gesäumt, weit zur bestehenden Firmenzentrale von Axel Springer öffnet. Die miteinander verbundenen Terrassen erschaffen eine Kommunikationsland-schaft, in der individuelles wie kollektives Arbeiten möglich sein soll. Das als „offenes Tal“ anmutende Bauwerk soll damit eine Antwort auf die Frage geben, wie zeitgemäße Büros in einer mobilen Arbeitswelt aussehen können.

II.2 Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan

Auf Grundlage des Entwicklungsgebots gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Konkret wird die Entwicklungsfähigkeit der beabsichtigten Festsetzungen anhand der Aus-führungen zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Ände-rungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV–FNP) der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 8. September 2006 (ABl. S. 3673) beurteilt.

Als gemischte Bauflächen M1 sind danach Bereiche mit hoher Nutzungsintensi-tät und hoher Nutzungsdichte sowie mit überwiegendem Kerngebietscharakter dargestellt. Der Zentrumsbereich Mitte, dem das Vorhabengrundstück zuzu-rechnen ist, ist als gemischte Baufläche M1 dargestellt, da die übergeordnete Bedeutung dieses Zentrums eine Sicherung und teilweise Erweiterung zentraler Nutzungen (Handel, private und öffentliche Dienstleistungen, kulturelle Einrich-tungen) erfordert.

Das Vorhaben eines Medienzentrums mit hoher Nutzungsintensität und –dichte entspricht den übergeordneten Planungsvorgaben des FNP. Der vorhabenbe-zogene Bebauungsplan I-9-1 VE ist aus dem Flächennutzungsplan von Berlin entwickelbar.

II.3. Begründung der Festsetzungen

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I-9-1 VE dient der planungsrechtlichen Sicherung eines bestimmten Vorhabens, welches innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen ist. Um den Vorhabenbezug zu wahren, ist es grundsätzlich erforderlich, vorhabenkonkrete Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, überbaubaren Grundstücksflächen, Gebäudehöhen usw. vorzunehmen. Im Stadium des Vorentwurfs – welcher nur die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung verdeutlicht – liegen diese Festsetzungen jedoch noch nicht endgültig

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Bezirksamt Mitte von Berlin Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE - 17 -

fest, sondern werden erst werden im weiteren Aufstellungsverfahren zuneh-mend exakter definiert.

II.3.1 Art der baulichen Nutzung

Bei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung soll auf die Ausweisung ei-nes Baugebietes nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verzichtet wer-den. Zwar wäre die geplante Nutzung in einem Kerngebiet gem. § 7 BauNVO, welches unter anderem der Unterbringung zentraler Einrichtungen der Wirt-schaft, Verwaltung und Kultur dient, grundsätzlich zulässig. Gleichzeitig ermög-licht das Kerngebiet jedoch ein breites Nutzungsspektrum mit einer Reihe von Nutzungen, etwa Einzelhandelsbetrieben, Betrieben des Beherbergungsgewer-bes oder Vergnügungsstätten, welche hier nicht beabsichtigt sind. Im Sinne der gebotenen Vorhabenkonkretheit soll die Art der Nutzung deshalb durch die Ausweisung eine Baufläche mit der Zweckbestimmung „Medienzent-rum, Büro- und Geschäftshaus“ festgesetzt werden. Im weiteren Verfahren wird die Nutzungsart voraussichtlich durch textliche Festsetzung konkretisiert und ggf. ergänzt.

II.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche, Maß der baulichen Nutzung

Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung sollen sich prinzipiell eng am geplanten Vorhaben ausrich-ten, um die für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan notwendige Genau-igkeit aufzuweisen. Im Stadium des die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla-nung darstellenden Vorentwurfs ist dies jedoch noch nicht erforderlich und auch nicht möglich, da die Vorhabenplanung erst im weiteren Verfahren den dafür nötigen Konkretisierungsgrad aufweisen wird.

Da das Vorhabengrundstück nach gegenwärtigem Stand der Planung vollstän-dig über- bzw. unterbaut werden soll, wird die gesamte Baufläche als überbau-bare Grundstücksfläche ausgewiesen. Die Baugrenzen fallen mit den im Be-bauungsplan I-9 festgesetzten Straßenbegrenzungslinien der vier umliegenden Straßen zusammen.

Im fortschreitenden Planungsprozess wird eine stärkere Differenzierung der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen. So erfordert bei-spielsweise die Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen entlang der Schützen- und der Jerusalemer Straße eine teilweise Rückstaffe-lung des Gebäudes in den oberen Geschossen bzw. ein Zurücktreten der Ge-bäudefront gegenüber der Straßenbegrenzungslinien.

Dementsprechend werden auch die Festsetzungen zur Höhe des Gebäudes im weiteren Verfahren ausdifferenziert. Bei der im Vorentwurf angegebenen Trauf-höhe (TH) von ca. 50,0 m über Gehweg handelt es sich um die maximale Ge-bäudehöhe (ohne Dachaufbauten) nach derzeitigem Stand der Planung. Diese

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Höhe wird künftig wegen der beabsichtigten Rückstaffelungen und Gliederun-gen des Baukörpers voraussichtlich nicht für alle Teile des Gebäudes erreicht werden.

Das Maß der baulichen Nutzung soll ebenfalls vorhabenkonkret festgesetzt werden. Wegen der geplanten vollständigen Über- bzw. Unterbauung des Vorhabengrundstücks ist die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 erforderlich. Die Geschossfläche (GF) beträgt nach gegenwärtigem Stand der Planung ca. 60.000 m2. Bei einer Größe des Vorhabengrundstücks von ca. 9.270 m2 entspricht dies rechnerisch einer Geschossflächenzahl (GFZ) von knapp 6,5.

II.3.3 Sonstiges

Erschließung

Die Erschließung des Baugrundstückes ist durch die vier unmittelbar anliegen-den, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen bereits im öffentlich-rechtlichen Sinne gesichert. Zusätzliche Festsetzungen zur Erschließung sind nach gegenwärtigem Stand der Planung nicht erforderlich.

Für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist die Errichtung einer Tiefgara-ge mit Zufahrt an der Jerusalemer Straße geplant.

Grünfestsetzungen / Ausgleichsmaßnahmen

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenent-wicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die Größe des Vorhabengrundstücks beträgt lediglich ca. 9.270 m2; die Grundflä-che nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt somit zwangsläufig weniger als 20.000 m2. Somit kommt § 13a Abs. 2 Nr. 4 zur Anwendung. Das heißt, Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erwar-ten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planeri-schen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Festsetzungen, die dem Ausgleich eines naturschutzrechtlichen Eingriffs in Natur und Landschaft dienen, sind nicht erforderlich.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass durch das Vorhaben eine sehr hohe bauli-che Verdichtung vorgenommen werden soll. Zwar erfolgt nicht die Festsetzung eines Baugebietes nach BauNVO, so dass die Obergrenzen für die Bestim-mung des Maßes der baulichen Nutzung (nach Baugebieten) des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht unmittelbar anzuwenden sind. Auch ist die hohe Dichte aus städ-tebaulichen Gründen gerechtfertigt, da es sich um ein Vorhaben von großer architektonischer Qualität handelt, welches in einem qualifizierten Wettbe-werbsverfahren ausgesucht wurde und auf einer zentralen, gut erschlossenen Innenstadtbrache realisiert werden soll. Dennoch ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.

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Deshalb sind im weiteren Verfahren Maßnahmen zu definieren und durch Fest-setzungen im Bebauungsplan oder Regelungen im Durchführungsvertrag zu sichern, welche dem Ausgleich für die hohe städtebauliche Dichte dienen. Vor-rangig in Betracht kommen Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen inner-halb des Plangeltungsbereichs, welche durch Grünfestsetzungen im vorhaben-bezogenen Bebauungsplan gesichert werden. Außerdem könnten auch externe Maßnahmen, wie etwa eine Qualifizierung oder Erweiterung vorhandener Grün- und Freiflächen, dem Ausgleich für die hohe bauliche Verdichtung dienen. Der-artige Maßnahmen können Regelungsgegenstand des Durchführungsvertrages zwischen dem Vorhabenträger und dem Land Berlin sein.

Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen

Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche und dauerhafte schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden könnten und ob das Vorhaben selbst derartigen Auswirkungen ausgesetzt sein könnte.

Nach erster Einschätzung sind hier insbesondere die Auswirkungen gutachter-lich zu untersuchen, welche wegen des durch das Vorhaben ausgelösten zu-sätzlichen Verkehrs hervorgerufen werden. Es ist aber auch zu prüfen, ob das Vorhaben selbst erheblichen verkehrlichen Lärmbelastungen ausgesetzt sein könnte.

Aus dem Ergebnis der durchzuführenden verkehrlichen und schalltechnischen Begutachtungen sind ggf. Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungs-plan abzuleiten. So wird voraussichtlich die Festsetzung eines Ein- und Aus-fahrtbereichs für die geplante Tiefgarage an der Jerusalemer Straße erfolgen, da die hier vorhandene Büronutzung unempfindlicher gegenüber Verkehrsge-räuschen ist, als die vorhandene und geplante Wohnnutzung an der Schützen-straße. Ob Festsetzungen zum passiven baulichen Schutz des geplanten Ge-bäudes vor verkehrlichen Lärmimmissionen erforderlich sein werden, wird ebenfalls auf Grundlage der genannten Gutachten geprüft werden.

Axel-Springer-Campus

Seitens des Vorhabenträgers wird derzeit die Möglichkeit erwogen, die Flächen zwischen dem neuen Gebäude und den bestehenden Bauten des Axel Springer Konzerns in die Planungen zu integrieren. Ziel wäre die Gestaltung eines „Axel-Springer-Campus“ unter Einbeziehung der Zimmerstraße und der vorhandenen Freifläche nördlich der beiden Hochhäuser einschließlich einer teilweisen Be-pflanzung dieser Flächen. Zudem besteht die Überlegung, eine unterirdische Verbindung zwischen Neu- und Altbauten unterhalb der Zimmerstraße zu schaffen.

Derartige Maßnahmen würden eine Einbeziehung von Teilflächen der Zimmer-straße in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfor-dern, mit dem Ziel einer Entwidmung als öffentliche Verkehrsfläche. Ob diese

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ersten Erwägungen tatsächlich zum Tragen kommen können, ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu prüfen.

III. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I-9-1 VE schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Nutzung einer langjährig brach liegenden bzw. untergenutz-ten, innerstädtisch gelegenen und gut erschlossenen Fläche durch ein moder-nes Medienzentrum. Der städtebauliche Missstand einer unzuträglichen, visuell und strukturell erheblich nachteilig wirkenden, ungestalteten Brachfläche wird an dieser Stelle aufgehoben. Das Grundstück wird nach einem langen Zeitraum erstmalig wieder städtebaulich und funktional vollständig in sein Umfeld integ-riert. Die Stadtreparatur an historisch bedeutsamer Stelle wird fortgesetzt und die städtebaulichen Folgen von Kriegszerstörung und Teilung werden über-wunden.

Weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB auf-gestellt wird, wird kein Umweltbericht erstellt. Gleichwohl werden die Belange von Umwelt, Natur und Landschaft im weiteren Verfahren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bewertet, berücksichtigt und in die Abwägung einge-stellt. Hierzu werden ein landschaftsplanerischer Fachbeitrag sowie eine gu-tachterliche Bewertung zur Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange erstellt.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Verkehr und auf verkehrsbedingte Emissionen, der Baugrund und die Altlastensituation werden im weiteren Ver-fahren ebenfalls gutachterlich untersucht.

Da der Bau von Wohnungen nicht Gegenstand der Planung ist, sind Auswir-kungen auf die Wohnbedürfnisse und auf den Bedarf an sozialer Infrastruktur nicht zu erwarten. Nach gegenwärtigem Stand der Planung werden jedoch mit der Erweiterung der traditionellen Firmenzentrale von Axel-Springer Arbeits-möglichkeiten für rund 3.500 Mitarbeiter am Standort Berlin geschaffen.

Der Vorhabenträger wird sich gemäß § 12 Abs. 1 BauGB in einem Durchfüh-rungsvertrag gegenüber dem Land Berlin dazu verpflichten, das Vorhaben in-nerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen sowie die Planungs- und Er-schließungskosten zu tragen. Deshalb sind wesentliche Auswirkungen auf den Haushalt des Landes Berlin nicht zu erwarten.

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IV. VERFAHREN

IV.1. Aufstellungsbeschluss

Der Vorhabenträger hat mit Schreiben vom 28.05.2014 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt.

Am 24.06.2014 hat das Bezirksamt Mitte die Aufstellung eines vorhabenbezo-genen Bebauungsplans mit der Bezeichnung I-9-1 VE für das Grundstück zwi-schen Schützenstraße, Axel-Springer-Straße, Zimmerstraße und Jerusalemer Straße (ohne die Fläche für die Verbreiterung der Axel-Springer-Straße) im Be-zirk Mitte, Ortsteil Mitte beschlossen. Für die Aufstellung des vorhabenbezoge-nen Bebauungsplans I-9-1 VE wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.

Der Beschluss wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für Berlin Nr. ... vom ......2014 auf Seite ......... be-kannt gegeben.

IV.2. Beschleunigtes Verfahren

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I-9-1 VE dient der Wiedernutzbarma-chung einer innerstädtischen Fläche, welche derzeit baulich als Parkplatzfläche genutzt wird. Eine Aufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im be-schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ist daher grundsätzlich möglich.

Bei der Ermittlung der Grundfläche i.S.d. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind nur die geplanten Grundflächen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan I-9-1 VE ein-zurechnen. Mit den Geltungsbereichen der benachbarten Bebauungspläne VI-150s und 1-68 besteht zwar ein räumlicher Zusammenhang, ein unmittelba-rer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu diesen beiden Plänen oder zu anderen Bebauungsplanverfahren existiert jedoch nicht. Der Bebauungsplan VI-150s wurde bereits am 14.03.2006 festgesetzt. Mit dem seit dem 09.03.2010 im Verfahren befindlichen Bebauungsplan 1-68 besteht ebenfalls kein zeitlicher und auch kein sachlicher Zusammenhang.

Aus der Festsetzung einer GRZ von 1,0 ergibt sich für das Vorhabengrundstück eine der Grundstücksgröße entsprechende Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO von 9.270 m2. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb des Grenzwertes von 20.000 m2 gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Ferner ist davon auszugehen, dass durch den vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan keine Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, welches einer Pflicht zur Durchführung einer bundes- oder landesrechtlich erforderlichen Um-weltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter – hierbei handelt es sich um die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Be-deutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetztes – können ausgeschlossen werden.

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Bezirksamt Mitte von Berlin Erläuterung zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans I-9-1 VE - 22 -

Eine überschlägige Prüfung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir-kungen (Vorprüfung des Einzelfalls) ist daher nicht erforderlich. Im beschleunig-ten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB entsprechend. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB wird abgese-hen.

V. RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Sep-tember 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

Berlin, 27.06.2014 Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Fachbereich Stadtplanung gezeichnet __________________________

Bezirksstadtrat Carsten Spallek