36
51 >> 2. Anmeldung in Deutschland Gesellsc forme wohldefi Gesellschaf formen si wohldefinie II II. Anmeldung in Deutschland >> 2.1. Zweigniederlassung Deutschland ____________________ XX 2.2. Dokumente für die Anmeldung ______________________ XX 2.3. Gewerbeamt ____________________________________ XX 2.4. Handelsregister _________________________________ XX 2.5. Finanzamt _____________________________________ XX 2.6. Nach der Anmeldung _____________________________ XX KAPITELÜBERSICHT

Book Anmeldung

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Book Anmeldung

Citation preview

Page 1: Book Anmeldung

51 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Gesellschafts-formen sind

wohldefiniert

Gesellschafts-formen sind

wohldefiniert

IIII. Anmeldung in Deutschland >>2.1. Zweigniederlassung Deutschland ____________________ XX2.2. Dokumente für die Anmeldung ______________________ XX2.3. Gewerbeamt ____________________________________ XX2.4. Handelsregister _________________________________ XX2.5. Finanzamt _____________________________________ XX2.6. Nach der Anmeldung _____________________________ XX

K A P I T E L Ü B E R S I C H T

Page 2: Book Anmeldung

<< 52

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

2. Anmeldung in DeutschlandPrinzipiell ist eine Limited Company sofort nach der Eintragung in Eng-land international rechts- und geschäftsfähig, denn durch den Eintrag in das englische Handelsregister wird die Limited existent. Sie benöti-gt für diese Rechtsfähigkeit nicht etwa noch zusätzlich den Segen aus deutschen Beamtenstuben. Anders als bei einer GmbH, die erst durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister entsteht und bis dahin „in Gründung“ ist („GmbH i. Gr.“ oder Vorgesellschaft), können also bei einer Limited Company unmittelbar nach der Eintragung in England be-reits Verträge auf die Firma abgeschlossen werden. Wird die Firma von Deutschland aus betrieben, so dass der Verwaltungs-sitz der Gesellschaft nicht in England, sondern in Deutschland liegt, so führt dies aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Großbritannien (DBA, vergl. Kapitel III – Steuern) zur Auslösung einer selbstständigen Betriebsstätte in Deutschland, die – sofern eine Ge-schäftstätigkeit aufgenommen wird und Einnahmen zu verzeichnen sind – in Deutschland angemeldet werden muss.

WICHTIG: Bei der Anmeldung bzw. Eintragung einer Limited Com-pany in Deutschland geht es deshalb nicht um eine Bestätigung der Rechtsform Limited an sich, sondern mit der Anmeldung oder/und der Eintragung in das deutsche Handelsregister wird die deutsche Zweigniederlassung dieser Limited Company in Deutschland vor-schriftskonform errichtet und angemeldet.

2.1. Hauptniederlassung - Zweigniederlassung

Der Begriff Zweigniederlassung ist dabei recht irreführend, denn er im-pliziert, dass es irgendwo noch eine Hauptniederlassung geben muss, welcher in der Regel die Geschäftsleitung obliegt, und in der der größere Teil des Gesamtbetriebes ansässig ist.

Im wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Sinne verhält sich der Fall bei einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited jedoch genau umgekehrt: Die eigentliche Hauptniederlassung, von der aus das ge-samte Unternehmen geleitet wird, befindet sich in Deutschland, und die Zweig- im Sinne von Nebenniederlassung – in der in der Regel gar nichts passiert – in England. Die Bezeichnung Zweigniederlassung für die deut-sche Geschäftsstelle einer englischen Limited wird allerdings dennoch durchgängig beibehalten, vor allem weil in den Entscheidungen des

Bestätigung der Rechtsform ist

nicht notwendig

Selbstständige Betriebsstätte muss angemeldet werden

Faktische Haupt-niederlassung

befindet sich in Deutschland

Page 3: Book Anmeldung

53 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Europäischen Gerichtshofs und auch den nationalen Urteilen zum The-menkomplex Limited Companies unter dem Begriff Hauptniederlassung immer die Ursprungsniederlassung verstanden wird, durch die eine Ka-pitalgesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erhält.

Eine Zweigniederlassung liegt demzufolge immer dann vor, wenn eine Geschäftstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt wird als in dem Staat, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Praktisch gese-hen spielt die Unterscheidung zwischen Hauptniederlassung und Zweig-niederlassung allerdings kaum eine Rolle, da die Zweigniederlassung in Deutschland rechtlich, insbesondere auch steuerrechtlich, wie eine Hauptniederlassung behandelt wird. Für die Eintragung bzw. Anmeldung einer Limited Company in Deutsch-land stehen zur Debatte:

GewerbeamtFinanzamtHandelsregisterIndustrie- und HandelskammerHandwerkskammer

Jedoch nicht alle sind immer relevant. Da die Situation bei Gewerbe-ämtern, den deutschen Registergerichten und auch den Finanzämtern bundesweit alles andere als einheitlich ist und auch bestimmte Tätig-keiten erlaubnispflichtig sind und eines Befähigungsnachweises bedür-fen (etwa Konzession oder eine Erlaubnis nach 34c GewO, Meisterbrief), kann die Reihenfolge der Anmeldung bei den unterschiedlichen Behör-den variieren.

Die Reihenfolge der Anmeldung ist auch davon abhängig, ob man Zeit hat, oder ob es eilt oder gar brennt. Die letzteren Varianten sind bei den meisten Firmengründern der Fall, so dass man Alles am Besten parallel erledigt, um unnötige Zeitverluste zu vermeiden.

2.2. Dokumente für die Anmeldung

So, wie reale, natürliche Personen zu verschiedenen Gelegenheiten Ih-ren Ausweis oder den Reisepass vorzeigen müssen, gibt es auch bei Ge-sellschaften eine Reihe von Dokumenten, die die Existenz und Identität der Firma belegen und die Auskunft darüber geben, wer in welcher Form am Unternehmen beteiligt und wer für die Firma verantwortlich ist.

Terminologieleitet sich von Gerichtsurteilen ab

Unterscheidung in der Praxis nicht relevant

Auch eine Gesell-schaft muss sich ausweisen

Page 4: Book Anmeldung

<< 5�

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Bei deutschen GmbHs liegt der Fall dabei recht einfach: Der Gesell-schaftsvertrag, der speziell bei einer GmbH als Satzung bezeichnet wird, nennt unter anderem alle Anteilseigner und die Höhe und Art der Beteiligungen. Weitere relevante Angaben ergeben sich aus dem Han-delsregisterauszug, der unter anderem die Geschäftsführer ausweist. Es genügen also zwei Dokumente, um ein weitgehend vollständiges Abbild der Gesellschaft zu präsentieren: der Gesellschaftsvertrag und der Han-delsregisterauszug. Bei Limited Companies ist das vom Prinzip her ganz genauso: Die Ba-sisdokumente sind in erster Linie der Gesellschaftsvertrag und der Han-delsregisterauszug. Allerdings sind für Deutschland weitere Zusatzun-terlagen erforderlich, da englische Urkunden oder rechtsverbindliche Dokumente zum einen nicht ohne Weiteres in Deutschland gültig sind. Es muss zunächst ihre Echtheit nachgewiesen werden. Zum anderen ist die Amtssprache in Deutschland deutsch und nicht englisch, so dass zu-mindest komplexere Teile der Unterlagen in deutscher Übersetzung vor-liegen müssen, damit man sie hierzulande überhaupt versteht. Die gesetzlichen Regelungen für die Anmeldung von Limited Companies finden sich in den deutschen Gesetzesbüchern vor allem in § 13 HGB wieder, welcher sich mit den Erfordernissen für die Eintragung von aus-ländischen (Kapital-)Gesellschaften in das deutsche Handelsregister beschäftigt. Gleichwohl § 13 HGB streng genommen direkt nur bei einer Handelsregistereintragung anwendbar ist, orientieren sich daran in un-terschiedlicher Form auch andere deutsche Behörden. Deutsche Banken haben ebenfalls oft vieles davon in ihre Richtlinien für den Umgang mit Limited Companies übernommen.

Nachweise entsprechend § 13 HGB

Für die Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregis-ter müssen entsprechend §§ 13 ff. im Wesentlichen die folgenden Dinge belegt bzw. diese Dokumente erbracht werden:

Dass die Gesellschaft existiert (§ 13e Abs. 2 Satz 2 HGB) Wer die Gesellschaft vertreten darf (Legitimation der Geschäftsfüh-rer) und die jeweilige Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§ 13g Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 GmbHG auf den § 13g verweist) Gesellschaftsvertrag (Memorandum) in öffentlich beglaubigter Ab-schrift mit beglaubigter Übersetzung (§ 13f Abs. 2 Satz 1 HGB)

Gesellschaftsvertrag und Registerauszug

sind zentrale Dokumente

Zusatzunterlagenfür Deutschland

Vorschriften finden sich in § 13 HGB

Page 5: Book Anmeldung

55 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Satzung (Articles) in öffentlich beglaubigter Abschrift mit beglaubig-ter Übersetzung (§ 13g Abs. 2 Satz 1 HGB)

Obwohl die Vorschriften vergleichsweise verständlich und auch recht eindeutig formuliert sind, kann die für die Eintragung oder Anmeldung notwendige Dokumentenausstattung dennoch stark variieren. Denn zwar spezifiziert das HGB die Nachweise, die zu erbringen sind, nicht aber explizit die konkrete Form, so dass es fast immer mehrere, teilweise auch völlig unterschiedliche Möglichkeiten hinsichtlich der Erbringung gibt. Die Anforderungen an die Dokumentenausstattung sind darüber hinaus auch sehr davon abhängig, ob es sich um eine liberale oder weniger libe-rale Behörde oder Bank handelt, welche die Vorschriften strenger oder lockerer auslegt. So gibt es Registergerichte, die in vermutlicher stun-denlanger, detektivischer Kleinarbeit alle Unterlagen mit einer penta-gontauglichen Akribie durchforsten und jeden einzelnen Nebensatz der Firmensatzung analysieren und interpretieren, wohingegen bei anderen Gerichten die eingereichten Unterlagen nur eher oberflächlich und rein formal – zumindest im Vergleich – überprüft werden. Auch der Kenntnisstand – nicht selten auch die persönliche Einstellung – des jeweiligen Sachbearbeiters bzw. Richters oder Rechtspflegers be-einflusst den Ablauf und die konkreten Erfordernisse erheblich. Es gibt Registergerichte und Gewerbeämter, bei denen bereits Unmengen von Limiteds eingetragen oder angemeldet wurden, und wo eine Limited Company inzwischen etwas völlig Triviales ist. In vielen ländlichen Ge-genden werden Limited Companies dagegen nach wie vor gerne für eine Art britischen Brotaufstrich gehalten werden und präsentieren sich dort als Buch mit sieben Siegeln, was eine Anmeldung oder Eintragung ent-sprechend umständlich macht.

Existenznachweis - Certificate of Incorporation

Nur existierende Firmen können angemeldet werden, keine erfundenen Fantasiefirmen. Zunächst muss also nachgewiesen werden, dass die Ge-sellschaft überhaupt existiert. Für diese Zwecke gibt das englische Han-delsregister ein Gründungszertifikat aus (certificate of incorporation), welches den Firmennamen, die Handelsregisternummer und den Tag der Eintragung ausweist. Es wird als Bestätigung nach erfolgter Eintragung entweder in elektronischer Form oder in Papierform versendet. Obwohl auch der Handelsregisterauszug die Existenz einer Firma bestä-tigt, wird die Gründungsurkunde dennoch oft zusätzlich verlangt.

Ausführung kann variieren

Anforderungen sind unter-schiedlich

Zertifikat belegt Existenz

Page 6: Book Anmeldung

<< 5�

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Vertretungsnachweis - Handelsregisterauszug Eine Limited Company wird durch ihren Geschäftsführer rechtlich ver-treten, der seine Vertretungsberechtigung nachweisen muss. Er muss also anhand der Firmenunterlagen belegen, dass er und kein anderer die Gesellschaft tatsächlich vertreten darf. Zur Legitimation des oder auch mehrerer Geschäftsführer wird der englische Handelsregisterauszug be-nutzt, wobei es bei Limited Companies zwei Arten von Registerauszügen gibt, die beide in der Praxis verwendet werden. Letter of good standing Der Handelsregisterauszug, der auf Anforderung bzw. Bestellung vom englischen Handelsregister selbst erstellt und versendet wird, nennt sich Letter of good standing oder auch Certificate of good standing. Er wird von einem Officer des Companies House unterschrieben und gilt als beglaubigtes Dokument (certified document). Cur rent Appointments repor t Ein Registerauszug ist zu jeder beliebigen Firma auch online erhältlich auf der Webseite des englischen Handelsregisters unter www.compa-nieshouse.co.uk . Gegen Gebühr können Registerauszüge downge-loadet werden, die als Current Appointments Reports bezeichnet werden, was sinngemäß mit „Bericht über die aktuellen Ernennungen” übersetzt werden kann. Der Current Appointments Report ist von der Form her standardisiert und enthält immer die gleichen Angaben u.a. zum Registered Office, den ernannten Geschäftsführern und den Firmensekretär. Die Angaben im Letter of good standing hingegen sind nicht vorgegeben, sondern kön-nen variieren und müssen bei der Bestellung des Dokuments spezifiziert werden.

ExKUrS APOSTILLE Ein englischer Handelsregisterauszug, auch wenn er vom englischen Handelsregister beglaubigt wurde, ist in Deutschland zunächst nicht gültig bzw. er wird in der Regel in dieser einfachen Form nicht akzep-tiert, weil er nicht fälschungssicher ist, womit seine Beweiskraft leidet. In der Tat bedarf es beim heutigen Stand der Reproduktionstechnik nicht besonders viel Geschick, um sich einen beglaubigten, englischen sdsd

Page 7: Book Anmeldung

57 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Handelsregisterauszug kurzerhand am Computer selbst zu basteln, was oft auch auf andere Urkunden oder Bescheinigungen zutrifft. Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen solche Dokumente deshalb einer so genannten diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation, um außerhalb des Landes, in dem sie ausgestellt wurden, Gültigkeit zu erlangen. Eine deutsche Urkunde oder ein rechtserhebliches Doku-ment ist umgekehrt ebenfalls nicht ohne Weiteres im Ausland gültig, sondern muss durch ein normalerweise mehrstufiges Verfahren erst für den Auslandseinsatz fälschungssicher gemacht werden, um dort die erforderliche Beweiskraft zu erhalten. Diese diplomatische Beglaubi-gung ist dabei ein mehrstufiges Verfahren: Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste staatliche Stelle die so genannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt. Um dieses sehr langwierige Verfahren zu vereinfachen, wurde bereits am 5. Oktober 1961 das so genannte “Haager Übereinkommen zur Be-freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation” ab-geschlossen, dessen Vertragsstaaten das mehrstufige Beglaubigungs-verfahren durch ein standardisiertes, einstufiges Verfahren ersetzt haben. Auch England und Deutschland haben dieses Übereinkommen unterzeichnet. Das Gültigmachen einer Urkunde erfolgt diesem Haager Abkommen zufolge in Form einer so genannten Apostille, welche an das jeweilige Dokument angebracht und mit einem Stempel der ausstellenden Be-hörde versehen wird. Diese hat zuvor die Echtheit des Dokuments über-prüft und bestätigt dies mit einer nummerierten Apostille. Apostillen werden in England ausschließlich vom englischen Außenministerium ausgestellt und haben dort die Form eines Rechtecks aus Papier, das die Überschrift “Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)” trägt, weil französisch für den Titel vorgeschrieben ist. Eine Apostille ist also nicht wie häufig angenommen ein eigen-ständiges Dokument, sondern eine Apostille wird auf der rückseite eines Dokuments angebracht, um dieses außerhalb des Ausstel-lungslandes gültig zu machen. Unter Ausland sind dabei alle Ver-tragsstaaten dieses Haager Abkommens zu verstehen.

Ein vom englischen Handelsregister ausgestellter, beglaubigter Han-delsregisterauszug, welcher eine englische Urkunde darstellt, muss deshalb mit einer Apostille des englischen Außenministeriums zusätz-

Page 8: Book Anmeldung

<< 58

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

lich noch einmal überbeglaubigt werden, damit dieser in Deutschland Gültigkeit erlangt und akzeptiert wird. Auch andere beglaubigte Doku-mente wie etwa der Gesellschaftsvertrag oder die Gründungsurkunde können mit einer Apostille versehen werden. Ein Apostille ist also nicht zwingend an Handelsregisterauszüge gebunden. Sie kann jedwede Ur-kunden oder Beglaubigungen bestätigen.

Notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNot Trotz Vereinfachung des Beglaubigungsverfahrens bleibt die Erstellung eines beglaubigten und apostillierten englischen Handelsregisteraus-zugs ein recht aufwendiges Verfahren, da zwei englische Behörden an der Erstellung beteiligt sind: Zuerst muss der Registerauszug vom englischen Companies House erstellt und beglaubigt, dann muss er vom englischen Außenministerium mit einer Apostille versehen werden, was beides in Summe mehrere Wochen verschlingen kann, wenn die Unterlagen pos-talisch weitergereicht werden. Englische Behörden unterscheiden sich vom Tempo her nur ganz unwesentlich von den deutschen Amtsstuben. Firmengründer haben in der Regel aber nicht wochenlang Zeit, von Muse ganz zu schweigen, um auf die zur Anmeldung erforderlichen Unterla-gen zu warten, weshalb sich für die Anmeldung von Limited Companies Bescheinigungen von deutschen Notaren eingebürgert haben, die eine ähnliche Funktion erfüllen und wesentlich schneller erhältlich sind. Die deutsche Bundesnotarordnung (BNotO) sieht dazu Folgendes vor: § 21 BNotO

(1) Die Notare sind zuständig,

1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie

2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähn-lichen Register ergeben. Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss.

Notarbescheinigungstatt Apostille

Page 9: Book Anmeldung

59 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Ein deutscher Notar kann also im englischen Handelsregister Einsicht nehmen und die Ergebnisse, die seine Einsichtnahme zu Tage gefördert hat, in beglaubigter Form wiedergeben. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie sich ungleich schneller, in der Regel innerhalb weniger Tage durchführen lässt. In der Praxis wird dazu ein current appointment report online beschafft, der dann vom Notar entsprechend § 21 BNotO bestä-tigt wird. Eine solche Bescheinigung kann nur in Deutschland verwendet werden und nicht in anderen Ländern wie etwa Österreich. In seltenen Fällen wird eine solche Bescheinigung von besonders strengen Registerge-richten moniert, da sich § 21 BNotO auf das deutsche Handelsregister bezieht, welches sich vom Wesen her deutlich vom englischen Handels-register unterscheidet, was als Grund für eine Beanstandung herangezo-gen werden kann. Überwiegend werden Bescheinigungen von deutschen Notaren jedoch bundesweit anstandslos akzeptiert, insbesondere auch bei Ämtern und Banken.

Vertretungsberechtigung - Gesellschafterbeschlüsse Neben der Frage, wer die Gesellschaft rechtlich vertritt, ist auch re-levant, in welcher Form die Vertretung vorgesehen ist. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so können diese die Gesellschaft einzeln vertreten. Wird beispielsweise ein Vertrag mit der Firma abgeschlossen, so genügt in diesem Fall die Unterschrift eines Geschäftsführers. Wird die Gesellschaft hingegen von den Geschäftsführern gemeinsam bzw. gemeinschaftlich vertreten, so müssen zwingend alle Geschäftsführer einem Vertrag zustimmen und diesen unterzeichnen, damit er Gültigkeit erlangt. Während das deutsche Handelsregister bei GmbHs und auch bei anderen Rechtsformen die Vertretungsregelung erfasst und diese in Handelsre-gisterauszügen ausweist, schweigt sich das englische Handelsregister dazu aus. Ein englischer Handelsregisterauszug benennt alle aktuellen Direktoren, gibt aber keinerlei Auskunft über die Vertretungsregelung. Zumindest für die Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister ist die Angabe der Vertretungsregelung zwingend erfor-derlich. Diese kann sich aus der Satzung (articles) ergeben. Allerdings werden in der Regel Standard- und keine individuellen articles verwen-det, die ebenfalls keine Angaben zur konkreten Vertretungsregelung enthalten. Die Angaben zur Vertretungsregelung werden deshalb auf Gesellschafterbeschlüsse ausgelagert. Die Gesellschafter der Limited Company legen hierbei schriftlich die Vertretungsregelung fest und be-

Nur in Deutschlandverwendbar

Vertretungsregelungmuss festgelegtwerden

Gesellschaftsbe-schluss ergänztSatzung

Page 10: Book Anmeldung

<< �0

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

stimmen, ob die Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam oder ein-zeln vertreten dürfen. Neben Angaben zur konkreten Vertretungsregelung, die festlegt, wie die aktuellen directors die Gesellschaft vertreten dürfen, sind auch Angaben zur allgemeinen oder abstrakten Vertretungsregelung erforderlich, die festlegen, wie es sich mit der Vertretungsregelung verhält, wenn weitere Geschäftsführer dazustoßen. Gesellschaftsvertrag & Satzung (Memorandum & Articles) Der Gesellschaftsvertrag ist das rechtliche Kernstück einer jeden Ge-sellschaft. Er legt verbindlich für alle Beteiligten alle Eckdaten fest und trifft Aussagen zur Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter und Geschäftsführer untereinander sowie Aussagen zum Verhältnis der Ge-sellschaft zum Rest der Welt. Gesellschaftsvertrag (Memorandum) Der Gesellschaftsvertrag benennt als wesentliche Punkte die Anteilseig-ner (shareholder), den Sitz (Satzungssitz) der Firma, das eingetragene, nominelle Stammkapital der Firma sowie die Schachtelung der Aktien. Das einbezahlte Stammkapital wird über die Summe der gezeichneten Aktien definiert, die jeder Shareholder gezeichnet hat. Der Geschäfts-zweck wird meist so allgemein formuliert, dass damit „jedwede kommer-zielle Geschäftstätigkeit“ möglich ist. Entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ist das Memorandum in öffentlich beglaubig-ter Form vorzulegen, wofür es mehrere Möglichkeiten gibt. Das Compa-nies House selbst kann eine beglaubigte Abschrift anfertigen (certifed document), welches dann ebenfalls wieder mit einer Apostille versehen werden muss. Ebenso wie beim Handelsregisterauszug hat diese Vorgehensweise den Nachteil, dass sich die Beschaffung über mehrere Wochen hinziehen kann, so dass auch hier wieder der Einsatz einens deutschen Notars zu favorisieren ist, welcher bestätigt, dass die von ihm erstellte oder die ihm vorliegende Abschrift dem beim Companies House eingereichten Original entspricht. Satzung (Articles) Die Satzung einer Limited Company hat im Zusammenhang mit Anmel-dungen in Deutschland in erster Linie den Zweck, die allgemeine Ver-tretungsregelung zu spezifizieren und zu belegen. Auch die Bestellung

Auch Memorandum muss beglaubigt sein

Deutscher Notar auch hier schneller

Page 11: Book Anmeldung

�1 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

der Geschäftsführer und deren konkrete Vertretungsbefugnisse können hier verankert sein, sind es in der Regel jedoch nicht, da Limiteds wie erwähnt in der Regel nicht mit individuell angefertigten Satzungen, son-dern mit Standard-Articles in England eingetragen werden. Auch die Satzung muss in öffentlich beglaubigter Form vorliegen, was wieder durch das Companies House oder durch einen deutschen Notar erfolgen kann. Beglaubigte deutsche Übersetzung Erforderlich ist, dass der jeweilige Sachbearbeiter oder die Behörde in Deutschland die vorgelegten Unterlagen versteht, weshalb zumindest für die komplexeren Teile wie die Mem & Arts eine Übersetzung benötigt wird. Übersetzung für gerichtliche oder auch behördliche Zwecke werden in Deutschland allerdings nur akzeptiert, wenn der Übersetzer dafür öffentlich bestellt und entsprechend des Dolmetschergesetzes allge-mein beeidigt wurde. Er benötigt also eine entsprechende Zulassung in Deutschland als beeidigter Übersetzer. Die Beglaubigung einer Übersetzung wird oft verwechselt mit der Be-glaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich vereidigter Übersetzer beglaubigt mit seiner beglaubigten Übersetzung nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stem-pel seine eigene – oder auch eine fremde – Übersetzung. Er versichert also, dass diese inhaltlich dem übersetzten Original entspricht.

Die Beglaubigung bezieht sich hier also auf die vom Übersetzer an-gefertigte Übersetzung und nicht auf die Dokumente an sich, welche nur von Behörden oder Notaren beglaubigt werden können. Umge-kehrt kann eine Behörde oder ein Notar keine Übersetzung beglaubi-gen, weil sie dafür weder zuständig noch autorisiert sind.

Beeidigte Übersetzungen werden in der Regel von Gründungsagenturen bereitgestellt und sind dort an die hauseigenen Dokumente angepasst. Die Übersetzungen sollten nach Möglichkeit auch von diesen bezogen werden, da individuelle Übersetzungen von entsprechend qualifizierten und zugelassenen Übersetzern sehr kostenintensiv ausfallen können und nicht selten mehrere hundert Euro kosten. In der Praxis sind beglaubigte Übersetzungen nur für den Gesellschafts-vertrag und die Satzung einer Limited vorgeschrieben, weitere Überset-

Übersetzer muss beeidigt sein

Individuelle Übersetzungen sind sehr teuer

Page 12: Book Anmeldung

<< �2

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

zungen können allerdings verlangt werden und müssen dann ebenfalls in beglaubigter Form eingereicht werden.

2.3. Gewerbeamt

Die deutsche Gewerbeordnung schreibt vor, dass die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland anzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Unter Gewerbe wird dabei grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit verstanden, die auf eigene Rechnung und auf Dauer mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, einerlei ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeführt wird. Bestimmte Tätigkeiten bedürfen dabei einer staatlichen Erlaubnis, be-vor eine Anmeldung erfolgen kann. In diesen Fällen sind Nachweise erforderlich, die sich entweder auf die fachliche oder sachliche Voraus-setzungen beziehen oder auch auf die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Ob und welche Nachweise konkret für die anvisierte Tätigkeit erbracht werden müssen, lässt sich im Zweifelsfall bei den In-dustrie- und Handelskammern (IHK) in Erfahrung bringen. Die Kontakt-daten der örtlich zuständigen IHK lassen sich auf der Webseite des Deut-schen Industrie- und Handelskammertags e.V. in Erfahrung bringen.

http://www.ihk.de Bei natürlichen im Sinne von realen Personen wird in Deutschland aller-dings unterschieden zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die per Definition kein Gewerbe betreiben, sich deshalb beim Gewerbeamt nicht anmelden und auch keine Gewerbesteuer entrichten müssen. Als freie Berufe gelten hauptsächlich selbstständig ausgeübte wissen-schaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erziehe-rische oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und welche in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) defi-niert oder zumindest näher spezifiziert sind. § 1 Abs. 2 PartGG: /.../ (2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage be-sonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die per-sönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allge-meinheit zum Inhalt.

Gewerbe ist anzeigepflichtig

IHK gibt Auskunft zu

Genehmigungen

Freie Berufe gelten nicht als Gewerbe

Page 13: Book Anmeldung

�3 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbstständi-ge Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Kranken-gymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerbe-rater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (ver-eidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalis-ten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Weiterhin ausgenommen sind Betriebe der so genannten Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Berg-bau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke). Die Unterscheidung zwischen Gewerbe und Nicht-Gewerbe spielt bei Li-mited Companies allerdings keine Rolle, da Kapitalgesellschaften wie etwa die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung (GmbH) und auch eine Limited Company als analoge ausländische Form kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe sind, wofür

§ 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sorgt: Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Ka-pitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitig-keit. Eine Limited Company ist also aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbe-betrieb unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck und unterliegt damit – sofern sie in Deutschland aus tätig ist – auch der Anmeldepflicht.

Stolperfalle: Bei dem Gewerbetreibenden handelt es sich im Falle ei-ner Limited Company immer um die Firma selbst. Das bedeutet, das Gewerbe wird auf die Firma angemeldet und nicht etwa auf den oder die Geschäftsführer oder die Anteilseigner, die selbst nicht der Ge-werbetreibende sind. Da bei der Gewerbeanmeldung immer auch na-mentlich die Geschäftsführer anzugeben sind, kommt es hier des Öf-teren zu Verwechslungen, die nicht selten von den Sachbearbeitern bei den Gewerbeämtern selbst produziert werden. Der Geschäftsfüh-rer allerdings vertritt die Firma lediglich, ist aber selbst nicht der Ge-werbetreibende, sondern die Gesellschaft.

LTD ist kraft Rechtsform gewerbetreibend

Page 14: Book Anmeldung

<< ��

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Wird ein Gewerbe in Deutschland ohne Gewerbeanmeldung betrieben, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5000,- EUR sanktioniert werden. Wie erfolgt die Anmeldung? Die Gewerbeanmeldung kann persönlich vor Ort beim Gewerbeamt oder per Post erledigt werden. Gewerbeanmeldungen per E-Mail oder nur te-lefonisch werden hingegen nicht akzeptiert. Ein persönlicher Besuch beim Gewerbeamt vor Ort ist der übliche Weg und hat den Vorteil, dass die Anmeldung sofort durchgeführt wird. Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt für gewöhnlich zwischen 15 und 30 EUR. Für die Anmeldung genügt das Ausfüllen eines Formblatts. Vordrucke für die Anmeldung werden auf den Webseiten der Behörden (unter ihrestadt.de z.B. hamburg.de) zum Download angeboten, so dass diese schon vorab am Computer ausgefüllt werden können. Die Zuständigkeit ist innerhalb der Ämter nach Buchstaben aufgeteilt (Anfangsbuchstabe des Firmennamens). In großen Städten gibt es meh-rerer Gewerbeämter wie z.B. in Berlin oder Köln, die nach den Bezirken aufgeteilt sind. Vorzulegen bei der Anmeldung sind:

GründungsurkundeMemorandum & Articlesbeglaubigter Handelsregisterauszugdeutsche ÜbersetzungAusweis oder Pass des Geschäftsführers

Bei Handwerkern: Kopie der Handwerkskarte oder der Nebenrollenein-tragung; bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession. In der Regel gestaltet sich die Anmeldung problemlos. Allerdings gibt es auch Gewerbeämter, welche für die Anmeldung einen deutschen Handelsregisterauszug verlangen, so dass die Limited Company dann zunächst in das deutsche Handelsregister eingetragen werden muss. In den meisten Fällen kann man sich hier mit dem Sachbearbeiter darauf einigen, unter Vorlage des Antrags für die Handelsregistereintragung die Firma vorläufig anzumelden. Der Registerauszug wird dann, wenn die Eintragung vollzogen wurde, einfach nachgereicht.

Persönlicher Besuch beschleunigt

Anmeldung

Deutscher Handels-registerauszug wirdmanchmal verlangt

Page 15: Book Anmeldung

�5 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Handwerksbetriebe

Das Handwerk nimmt in Deutschland eine Sonderstellung ein und unter-liegt der Handwerksordnung (HandwO), die ein eigenes Gesetz für sich ist. Diese schreibt vor, dass für bestimmte Tätigkeiten, die in der Anlage A zur HandwO definiert sind (s. Appendix), ein Befähigungsnachweis erbracht werden muss. In der Regel ist das ein Meisterbrief. Teilweise können auch andere Prüfungen die Meisterprüfung ersetzen oder lang-jährige Erfahrung (Altgesellen), Alter (via Ausnahmebewilligung) sowie besondere Qualifikationen. Seit 2003 ist für eine Reihe von Handwerks-gattungen keine Meisterprüfung mehr erforderlich. Diese zulassungs-freien Berufe sind in der Anlage B zur HandwO aufgeführt.

Auch eine Limited Company kann handwerklich tätig werden. Sie muss dazu in die Handwerksrolle eingetragen werden, ein Verzeichnis, das von den jeweils zuständigen örtlichen Handwerkskammern geführt wird und einer Genehmigung entspricht. Die in der Handswerksrolle aufge-führten Betriebe oder Einzelunternehmer erhalten als Nachweis eine Handwerkskarte.

Die Vorschriften für eine Limited Company sind dabei dieselben wie für eine deutsche GmbH: Entweder einer der Inhaber verfügt über eine ent-sprechende Qualifikation. Alternativ kann auch ein Betriebsleiter einge-stellt werden, der einen Meisterbrief oder etwas Äquivalentes mitbringt. Der Betriebsleiter trägt dann die Verantwortung für das Betriebsgesche-hen.Ein Betriebsleiter ist nicht mit dem Geschäftsführer zu verwechseln, da ein Betriebsleiter in der Regel keine unternehmerischen Entschei-dungen trifft und auf die kaufmännischen Prozesse eines Unternehmens keinen oder kaum Einfluss hat.

Hinweis: Die Limited ersetzt keinesfalls einen Meisterbrief in Deutschland. Die Rechtsform alleine ist nicht – wie auf einigen An-bieterwebseiten angedeutet oder auch direkt behauptet – dazu ge-eignet, den deutschen Meisterzwang auszuhebeln.

Zwar gibt es in England keine Meisterpflicht und selbst Berufe, die in Deutschland als „gefahrengeneigt“ eingestuft werden, bedürfen in England keiner Genehmigung. Eine „Handwerks-Limited“ nach deut-schen Kriterien darf in England also tatsächlich jeder gründen, weil es keine Handwerksordnung oder etwas Vergleichbares gibt.

Da im EG-Vertrag nicht nur eine Niederlassungsfreiheit sondern auch eine Dienstleistungsfreiheit verankert ist (Art. 49 ff), dürfen eng-lische sowie EU-Handwerksfirmen generell auch in Deutschland meis-

Handwerksordnungregelt Handwerk

Qualifizierter Betriebsleiter erforderlich

Page 16: Book Anmeldung

<< ��

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

terpflichtige Tätigkeiten ohne Genehmigung verrichten – allerdings nur, solange sie selbst keine eigene Niederlassung in Deutschland betreiben. Ist in Deutschland aber eine Betriebsstätte vorhanden, so gilt für diese die deutsche Handwerksordnung uneingeschränkt.

Soll mit einer Limited also die Meisterpflicht umgangen werden, so ist das nur möglich, wenn in England eine reale Betriebsstätte er-richtet wird, wo auch die Geschäftsleitung der Firma ansässig ist. In Deutschland darf dabei keine Zweigstelle errichtet werden.

In Deutschland gibt es zwei Interessenverbände, die erklärtermaßen die Deregulierung des Handwerks propagieren und die Abschaffung desMeisterzwangs in Deutschland fordern und fördern. Hier gibt es umfang-reiche Materialsammlungen zu verschiedenen Themen und auch eine kostenlose Beratung, die – falls umfangreicher – an eine Mitgliedschaft gekoppelt ist.

IFHandwerk e. V., Interessenverband freier und unabhängiger Handwerkerinnen und HandwerkerSülldorfer Weg 422869 Schenefeld bei HamburgTel.: 040 / 399 00 332

www.if-handwerk.de

BUH e. V., Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker e.V.Artilleriestr. 627283 VerdenTel.: 04231 / 956 66 79

www.buhev.de

Bei Fragen zur Meisterpflicht von Berufen oder Tätigkeiten sind ansons-ten die örtlichen Handwerkskammern der Ansprechpartner:

www.handwerkskammer.de

Vereine propagieren

Deregulierung

Page 17: Book Anmeldung

�7 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

2.4. Handelsregister

Das deutsche Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Firmenregister, das inzwischen auch online einsehbar ist unter der Webadresse

www.unternehmensregister.de Es stellt alle relevanten Informationen über die Verhältnisse eines Un-ternehmens oder eines Kaufmanns zur öffentlichen Einsicht bereit, wie etwa Angaben über die genaue Firmenbezeichnung, Sitz des Unterneh-mens, Inhaber, Haftungsbeschränkungen und vertretungsberechtigte Personen. Das Handelsregister ist unterteilt in zwei Segmente: Abtei-lung A für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG), welche Registernummern beginnend mit HRA erhalten. Kapitalgesell-schaften (GmbHs, AGs, LTDs) werden in der Abteilung B und mit HRB beginnenden Nummern geführt. Wird eine Limited Company direkt in das Handelsregister eingetragen, gilt sie als Kapitalgesellschaft, und wird in Abteilung B geführt. In der Form Ltd. & Co KG hingegen ist die Limited ein Fall für Abteilung A, da im Zentrum die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft steht, die eingetragen wird mit der Limited als mehr oder minder bloßer Appendix. Sie ist die vollhaftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG und wird in der Regel selbst nicht in das Handelsregister eingetragen. Funktion des deutschen Handelsregisters Das Handelsregister hat zum einen eine Kontroll- und Schutzfunktion, da die dort registrierten Daten öffentlich zugänglich sind, also publiziert werden. Jedermann kann sich hier über eine Firma oder einen Kaufmann informieren, bevor er sich auf Geschäfte mit ihm einlässt. Die finanziel-len Verhältnisse einer Gesellschaft werden heutzutage allerdings in der Regel über Auskunfteien wie etwa Creditreform wesentlich dateilgenauer abgelichtet, da Informationen zum Stammkapital keinerlei Aufschlüsse über die aktuelle Bonität einer Gesellschaft zulassen.

Zum anderen hat das Handelsregister eine Beweisfunktion, da ein Han-delsregisterauszug als rechtssicherer Nachweis dient. Insbesondere kann damit die Existenz einer Firma nachgewiesen werden und auch die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer wird damit belegt. Ein Ge-schäftsführer kann sich mit einem Handelsregisterauszug legitimieren.

Abteilung A und B

GrundlegendeInformationen sind öffentlich zugänglich

Page 18: Book Anmeldung

<< �8

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Das Handelsregister genießt dabei öffentlichen Glauben. Die dort re-gistrierten Angaben gelten als richtig und vertrauenswürdig. Eingetra-gene Tatsachen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (§ 15 HGB). Die Vertrauenswürdigkeit des deutschen Handelsregisters kommt dabei allerdings nicht von ungefähr, sondern wird über ein zweistufiges Kon-trollsystem erreicht. Voraussetzungen für die Eintragung Zu einem sind Handelsregistereintragungen in Deutschland und auch spätere Änderungen an den Eintragungen – im Gegensatz zu England – an Notare gebunden. Soll eine Firma oder ein Kaufmann in das Handels-register eingetragen werden, so ist dafür ein schriftlicher Antrag anzu-fertigen und einzureichen. Dieser Antrag muss bei der Eintragung einer Limited Company in öffentlich beglaubigter Form vorliegen (§12 Abs. 1 HGB), also notariell beglaubigt werden. Das bedeutet, der oder die An-tragsteller müssen den Antrag im Beisein eines Notars unterschreiben. Der Notar bestätigt, dass es sich tatsächlich um die Unterschrift des Er-schienen handelt. Zusätzlich werden die Personalien überprüft und mit in den Antrag aufgenommen. Die notarielle Beglaubigung hat also die Identitätsfeststellung zum Zweck und sichert andererseits die Beweis-führung. Die zweite Sicherung ist das Handelsregister selbst. Bevor dem Antrag stattgegeben und eine Firma in das Handelsregister eingetragen wird, werden der Antrag und die eingereichten Unterlagen vom jeweiligen Amtsrichter oder – häufiger anzutreffen – Rechtspfleger auf deren Güte-klasse und Plausibilität hin inspiziert. Die Anforderungen bezüglich des Antrags und auch der einzureichenden Dokumente werden für alle eintragungsfähigen Rechtsformen im deut-schen Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, welches den Kern des deut-schen Handelsrechts enthält und die Rechtsverhältnisse für Kaufleute in Abgrenzung zu Nicht-Kaufleuten (Verbrauchern) regelt. Wie eingangs bereits erläutert, finden sich die Vorschriften zur Eintragung einer Limi-ted Company in § 13 HGB. Muss eine Limited Company unbedingt in das deutsche Handelsregis-ter eingetragen werden? Die Frage, die sich angesichts des zeitlichen, finanziellen und durchaus auch nervlichen Aufwands zunächst stellt: Muss eine Limited Company überhaupt in das deutsche Handelsregister eingetragen werden? Die

Eintragung ist an Notare gebunden

Registergericht überprüft

Unterlagen

Page 19: Book Anmeldung

�9 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Antwort lautet: theoretisch ja, in der Praxis nein bzw. nicht zwingend immer. Ein Handelsregisterzwang, also die Pflicht zur Eintragung einer in Deutschland betriebenen Limited Company, lässt sich rechtlich auf un-terschiedliche Arten herleiten, insbesondere durch die Vorschriften zu den Details der Eintragung selbst (§13d Abs. 1 HGB). Vertreten werden damit öffentliche Interessen und der Schutz der Allgemeinheit, da nur so gewährleistet ist, dass jedermann sich über die grundlegenden Ver-hältnisse, auch die einer ausländischen Gesellschaft, informieren kann, was eine bloße Gewerbeanmeldung in dieser Form – zumindest nicht so detailliert und umfassend – nicht leisten kann. Insofern also ja: Die Li-mited muss eingetragen werden und der oder die Betreiber einer Limited Company haben von den Rechtsvorschriften her an sich nicht die Wahl. Demgegenüber steht, dass ein sehr großer, wenn nicht gar der überwie-gende Teil der in Deutschland betriebenen Limited Companies derzeit nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist, ohne dass dies von den deutschen Behörden jemals moniert wird. Nicht wenige Limi-ted-Gründer verzichten ganz bewusst auf eine Eintragung um Kosten und auch Zeit zu sparen, und begnügen sich mit einer Gewerbeanmel-dung und der Anmeldung beim Finanzamt, ohne dass sich jemand daran stört. Das Handelsregister selbst kann unter Androhung von Zwangsgeld von bis zu 5.000 EUR (§ 14 HGB) die Eintragung erzwingen. Allerdings ist, um das Zwangsgeld kassieren zu können, zunächst die schriftliche An-drohung erforderlich. Es kann also nicht sofort unverblümt eine Zah-lungsaufforderung geschickt und abkassiert werden, sondern nur dann, wenn man der Aufforderung zur Eintragung innerhalb einer gesetzten Frist nicht folgt. In der Praxis ist ein solches Vorgehen bei Limited Com-panies allerdings eher unüblich und nur selten anzutreffen, da die Regis-tergerichte von der Existenz von Limited Companies in der Regel keine Kenntnis erlangen und für eine systematische Limited-Jagd schlichtweg das Personal fehlt. Zwangsgelder werden vor allem bei abgebrochenen Handelsregisterein-tragungen angedroht, wenn also bereits ein Antrag gestellt wurde, die Eintragung aber wegen fehlender Unterlagen etwa bislang nicht weiter-geführt wurde.

Pflicht bestehtrein rechtlich

Die meisten Limiteds sind nicht eingetragen

Eintragung kann erzwungen werden

Page 20: Book Anmeldung

<< 70

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

rechtsfähigkeit und Haftungsschutz In Diskussionen um die Eintragungspflicht von Limited Companies wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die Rechtsfähig-keit einer Limited Company – und damit auch der Haftungsschutz für die Inhaber – von der Eintragung in das deutsche Handelsregister ab-hängig ist. Fälschlicherweise wird oft angenommen oder vermutet, dass die Rechtsfähigkeit einer Limited Company durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister erst noch bestätigt werden muss, damit die Li-mited auch in Deutschland ihren Haftungsschutz entfalten kann. Das ist allerdings keineswegs der Fall.

Denn: Prinzipiell wird bei Handelsregistereintragungen unterschieden zwischen rechtsbezeugenden (deklaratorisch oder rechtserklärend) und rechtserzeugenden (konstitutiv oder rechtsbegründend) Eintragungen. Bei einer rechtserzeugenden Eintragung tritt die Rechtswirkung erst unmittelbar durch die Eintragung in das Handelsregister ein, wohinge-gen bei einer rechtsbezeugenden Eintragung die Rechtswirkung schon vor der Eintragung eingetreten ist. Die Rechtswirkung wird hier durch die Eintragung in das Handelsregister lediglich dokumentiert und regis-triert. Sie ist von der Eintragung selbst allerdings völlig unabhängig und steht mit dieser kausal in keinem Zusammenhang. Hier offenbart sich ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen der Li-mited Company und der deutschen GmbH: Während eine deutsche GmbH erst durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister existent wird, die Eintragung ist hier rechtserzeugend, existiert eine Limited Compa-ny durch die Eintragung in das englische Handelsregister, wodurch sich deren Rechtsfähigkeit begründet, so dass eine Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister lediglich rechtsbezeugend ist. Der Eintrag ist im Hinblick auf die Rechtsfähigheit einer Limited Compa-ny also redundant. Bei einer GmbH ist die Eintragung in das deutsche Handelsregister also zwingend erforderlich, damit sie ihren Haftungsschutz entfalten kann, denn vor der Eintragung ist eine GmbH schlichtweg nicht existent. Sie gilt bis dahin als so genannte Vorgesellschaft (GmbH in Gründung). Eine Limited in Gründung allerdings gibt es nicht, weil das englische Gesell-schaftsrecht ein solches Konstrukt nicht kennt. Eine Limited existiert entweder oder sie existiert nicht.

Haftungsschutz auch ohne

Eintragung

Eintragung kann be- oder erzeugen

GmbH entsteht erst durch

Eintragung

Page 21: Book Anmeldung

71 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Zwänge in der Praxis Die Eintragung einer Limited Company ist also im Hinblick auf die Rechts-fähigkeit und den Haftungsschutz nicht notwendig und wird tendenziell nur selten von den deutschen Registergerichten selbst erzwungen. Al-lerdings können auch andere Behörden und Ämter auf eine Eintragung hinwirken, und unter anderem die Gewerbeämter machen dies auch ger-ne. Nicht selten wird als Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ein deut-scher Handelsregisterauszug gefordert und eine Anmeldung ohne Regis-terauszug verweigert. In diesem Fall führt dann an einer Registerein-tragung kein Weg vorbei, da eine Gewerbeanmeldung für die deutsche Zweigstelle einer Limited Company in jedem Fall erforderlich ist. Auch so manche deutsche Bank möchte einen deutschen Handelsregisterauszug für eine Kontoeröffnung vorgelegt bekommen. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister ist unabhängig davon zu empfehlen, da ein deutscher Handelsregisterauszug auch an anderer Stelle im Geschäftsalltag in Deutschland oft verlangt wird. Generell ist ein deutscher Handelsregistereintrag auch für Kunden oder Geschäfts-partner vertrauenserweckender, denn die Deutschen wie kaum ein ande-res Volk lieben nun mal Registrierungen, Stempel und Bescheinigungen über alles, wobei es aber auch viele Branchen gibt, in denen eine Han-delsregistereintragung schlichtweg nicht die geringste Rolle spielt, so dass sich hier das Kosten-Nutzen-Verhältnis als weniger vorteilhaft dar-stellt.

Hinweis: Für die Anmeldung von Fahrzeugen auf die Firma ist eine Eintragung in das deutsche Handelsregister immer erforderlich.

Was genau muss eingereicht werden? Die Eintragung wird schriftlich beantragt. Der Antrag für die Eintragung enthält zum einen Angaben über die Limited Company generell, wie etwa die Firma (im Sinne von Firmierung bzw. Firmenname), den Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals, Tag des Abschlusses des Ge-sellschaftsvertrags, Zeitdauer der Gesellschaft und dererlei Dinge mehr, die in den §§ 13e und 13d HGB aufgeführt sind. Daneben sind verschie-dene Angaben zur deutschen Zweigniederlassung erforderlich, wobei auch der Geschäftszweck der Niederlassung möglichst genau spezifiziert werden muss. Den Antrag fertigt in der Regel ein Notar an, der auch die Unterschriften beglaubigt. Die notarielle Beglaubigung bezieht sich al-lerdings nicht auf den Inhalt des Antrags. Den Inhalt hat der Notar weder

Manche Gewerbe-ämter drängen auf Eintragung

Eintragung hebt dasImage

Antrag entsprechend§ 13e und 13d HGB

Page 22: Book Anmeldung

<< 72

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

zu prüfen noch zu erläutern, sondern er bezeugt lediglich die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichnenden (§ 40 Abs. 2 BeurkG). Der Antrag kann insofern auch selbst angefertigt werden und muss nicht zwingend von einem Notar oder Rechtsanwalt entworfen worden sein. Er sollte vorzugsweise aber aus fachmännischer Feder stammen, da ansonsten spätere Beanstandungen seitens des Registergerichts, so genannte Zwischenverfügungen, vorprogrammiert sind, welche die Eintragung verzögern können. Es wird mit einer erstaunlichen Akribie nämlich tatsächlich jeder einzelne Nebensatz auf seine Stichhaltigkeit überprüft.

2.5. Finanzamt

Grundsätzlich ist eine von Deutschland aus geführte Limited Company mit ihrer Zweigniederlassung genauso steuerpflichtig wie eine deutsche Kapitalgesellschaft. Sie muss also beim jeweils zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Die Beantragung der Steuernummer kann unabhängig von den Anmel-dungen bei anderen Behörden durchgeführt werden, da sich eine Steu-erpflicht nicht durch die Anmeldung ergibt, sondern bereits durch Auf-nahme der Geschäftstätigkeit. Insbesondere ist die Steuerpflicht völlig unabhängig von einer Eintragung der Limited Company in das deutsche Handelsregister. In der Regel werden die Finanzämter nach der Gewerbeanmeldung au-tomatisch über den Neuzugang informiert, um nicht zu sagen alamiert, und vergeben dann von selbst eine Steuernummer, was allerdings meh-rere Wochen in Anspruch nehmen kann. Es empfiehlt sich daher und auch um vorsorglich der bestehenden Anzei-gepflicht entsprechend § 137 AO nachzukommen, einen Satz Firmenun-terlagen zusammen mit einem formlosen Antrag auf Vergabe einer Steu-ernummer an das örtliche Finanzamt für Körperschaften zu verschicken oder falls die Zeit drängt, mit den Unterlagen persönlich dort vorstellig zu werden.

In größeren Städten gibt es getrennte Finanzämter für natürliche und juristische Personen, welche auch als Körperschaften bezeichnet werden und deshalb beim jeweils zuständigen “Finanzamt für Körperschaften” verwaltet werden. Diese sind auch für Limited Companies zuständig.

Antrag aus fachmännischer

Feder

Steuerpflicht durch Aufnahme der Ge-

schäftstätigkeit

Anzeigepflicht gemäß § 137 AO

Page 23: Book Anmeldung

73 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Eine Limited Company unterliegt in Deutschland den folgenden Steu-erarten (vergl. Kapitel III - Steuern):

Körperschaftssteuer (Einkommensteuer für juristische Personen)GewerbesteuerUmsatzsteuer (sofern nicht befreit)

Zuständigkeit verschiedener Finanzämter Entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 2 AO sowie § 1 der Umsatzsteuerzuständig-keitsverordnung (UStZustV) wurden die Umsatzsteuernummern für bri-tische Kapitalgesellschaften in Deutschland lange Zeit bundesweit aus-schließlich durch das Finanzamt Hannover-Nord vergeben. Die lokalen Finanzämter am Sitz der Betriebsstätte waren für die Körperschafts- und Gewerbesteuer zuständig, so dass eine Limited Company immer bei zwei Finanzämtern geführt wurde und auch zwei Steuernummern erhielt. Das Finanzamt Hannover-Nord allerdings sieht sich bereits seit geraumer Zeit außer Stande, der Limited-Flut in Deutschland Herr zu werden und verweist als Ergebnis eines Referentenbeschlusses bezüglich der Um-satzsteuer nun an die lokalen Finanzämter, die neben der Körperschafts- und Gewerbesteuer nun in der Regel auch für die Umsatzsteuer zustän-dig sind. Die dort vergebene Steuernummer wird in diesem Fall für alle drei Steuerarten verwendet. Zusätzlich erhält eine Limited Company eine so genannte Umsatzsteu-er-Identnummer zugeteilt, welche an sich für die Verwendung auf dem europäischen Binnenmarkt, also innerhalb der EU-Länder vorgesehen ist, welche aber auch in Deutschland verwendet werden kann, etwa auf Rechnungen, die gestellt werden, oder für das Impressum der Firmen-webseite. Umsatzsteuer-Identnummern beginnen immer mit einem Präfix aus zwei Großbuchstaben, meistens mit dem so genannten ISO-3166-Alpha-2-Code desjenigen Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Deut-sche Nummern beginnen also mit „DE“. Länge und Aufbau der Nummer sind je nach Land unterschiedlich. Es folgen aber höchstens 12 weitere Zeichen, die ohne Leer- oder sonstige Trennzeichen einfach hintereinan-der geschrieben werden. Speziell deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummern haben nach dem „DE“-Präfix neun Zahlen, von denen die letzte eine Prüfziffer ist:

FA Hannover-Nordwar zuständig für die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identnummer für den Binnenmarkt

Page 24: Book Anmeldung

<< 7�

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

DE123456789

Umsatzsteuernummern werden auf Antrag vom Bundeszentralamt für SteuernDienstsitz Saarlouis Ahornweg 1-366740 Saarlouis vergeben. Allerdings ist für die Umsatzbesteuerung nicht das Bundes-zentralamt selbst zuständig ist, sondern das Betriebsstättenfinanzamt oder Hannover-Nord. Das Bundeszentralamt verwaltet und vergibt die Nummern lediglich.

Wichtig: Die englische Steuernummer der Limited Company wird im Geschäftsverkehr nicht benutzt und es wird, sofern in England kei-ne eigenständige, aktive Filiale vorhanden ist, nicht etwa zusätzlich noch eine englische Ust.-Nr. (Value Added Tax, VAT) benötigt, die nur dann verwendet werden kann, wenn sich in England ebenfalls eine Steuerpflicht ergibt, was bei von Deutschland aus geführten Limited Companies nicht der Fall ist.

Steuernummer gesondert beantragen Probleme bei der Vergabe der Steuernummern ergeben sich in der Praxis oft dadurch, dass die Zuteilung nicht sofort und unmittelbar nach der Anmeldung der Limited Company beim Gewerbeamt erfolgt, sondern ab-hängig vom Arbeitsaufkommen bei den Finanzämtern sich im schlimms-ten Fall über mehrere Woche hinziehen kann – Zeit, die Firmengründer in der Regel nicht haben, da mit der neuen Limited Company meist mög-lichst schnell gearbeitet werden soll und oft auch schon Rechnungen gestellt werden müssen, die entsprechend des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Steuernummer aufweisen müssen bzw. das sollten. Zu empfehlen ist deshalb, die Steuernummern parallel zur Anmeldung bzw. Handelsregistereintragung zu beantragen, um größere Zeitverluste hier schon im Vorfeld zu verhindern. Mit der Anmeldung kann, falls vor-handen, der Steuerberater beauftragt werden oder die Firma schickt ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt (für Körperschaften), in dem um die Zuteilung einer Steuernummer gebeten wird. Soll die Zuteilung einer Steuernummer noch schneller erfolgen, so wird man am Besten persönlich beim Finanzamt vorstellig, um eine Steu-ernnummer zu erhalten. Das für den jeweiligen Firmensitz zuständige

Vergabe dauert lange

Eigeninitiativeist gefragt

Page 25: Book Anmeldung

75 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Finanzamt lässt sich am einfachsten über die Webseite zur Finanzamt-suche des Bundeszentralamts für Steuern ausfindig machen:

http://gemfa.bf inv.de/ Unter “Spezielle Zuständigkeit des Finanzamtes” dann “Besteuerung der Körperschaften” auswählen. Gesellschafter als Steuersubjekt

Wenig bekannt ist, dass auch die Anteilseigner ihre Beteiligung an der Limited Company dem Finanzamt melden müssen, bei dem sie selbst hin-sichtlich der Einkommensteuer geführt werden.

2.5. Nach der Anmeldung

Bankkonto

Prinzipiell eröffnet sich ein Limited-Firmenkonto ganz genau wie andere Firmenkonten auch: Man besucht eine beliebige Bank und platziert sich mit Terminabsprache oder auch ohne mit feschem Zwirn und gewichtiger Miene in der Geschäftskundenabteilung.

Für die Eröffnung eines Bankkontos ist der oder sind die Geschäftsführer zuständig – nicht etwa der oder die Inhaber einer Firma. Es sei denn, die Firma ist inhabergeführt, so dass diese auch die Geschäftsleitung inne-haben. Denn nur diese unterzeichnet die Verträge.

Gibt es mehrere Geschäftsführer, so ist es von der vereinbarten Ver-tretungsbefugnis abhängig, ob nur einer oder gleich das gesamte Ge-schäftsführer-Ensemble zur Kontoeröffnung vorstellig werden muss, denn mehrere Geschäftsführer können prinzipiell einzelvertretungsbe-rechtigt sein oder aber sie vertreten die Firma stets gemeinschaftlich.

Zur Kontoeröffnung notwendig sind dann neben den persönlichen Aus-weispapieren des oder der Geschäftsführer/s dieselben Unterlagen, die auch für die Gewerbeanmeldung erforderlich sind. Die meisten Banken orientieren sich hier grob an den Vorschriften für eine Handelsregis-ter-eintragung, wobei eine Bank ein privatrechtliches Unternehmen ist und keine Behörde. Insofern obliegen die Anforderungen der jeweiligen Bank, die frei entscheiden kann, welche Unterlagen vorzuzeigen sind und unter welchen Bedingungen sie ein Konto eröffnet.

Geschäftsführer eröffnen Konto

Unterlagen wie bei der Gewerbeanmeldung

Page 26: Book Anmeldung

<< 7�

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Entsprechend des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) sind Banken jedoch in jedem Fall verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Ge-schäftsbeziehung zu identifizieren und alle wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung infor-mieren und deren Plausibilität überprüfen.

Eine Kontoeröffnung kann dann reibungslos vonstattengehen, was sie meist auch tut. Es kann allerdings auch vorkommen, dass eine Bank die Kontoeröffnung generell zurückweist, weil man mit der beschränkten Haftung bei einer Limited Company Probleme hat, was allerdings auf-grund der Popularität der Limited in Deutschland sehr stark abgenom-men hat. Zuweilen haben Banken aber auch mit weniger zuverlässigen Limited-Inhabern nicht sonderlich gute Erfahrungen gemacht, so dass neue Limited-Kontoanwärter dann praktisch in Sippenhaft genommen werden. Allerdings gibt es inzwischen auch den umgekehrten Fall, dass manche Banken sich aus Marketinggründen auf Limited-Betreiber spezi-alisiert haben und Limiteds dort gerne gesehene Gäste sind, was zuwei-len bei nicht besonders profitablen Landfilialen der Fall ist, die hier auf ein Zusatzgeschäft hoffen.

Generell ist die Geschäftspolitik selbst innerhalb einer bestimmten Bank oder Bankengruppe alles andere als einheitlich und sehr stark von der konkreten Filiale und dem jeweiligen Filialleiter abhängig. Sofern man mit seiner Hausbank keine Differenzen hat und mit dieser auf Kriegs-fuß steht, ist diese normalerweise die erste Wahl für die Eröffnung eines Limited-Kontos, da man dort bereits bekannt ist, was eine Kontoeröff-nung stark vereinfacht.

Eine nicht unerhebliche Rolle spielt – wie bei einer Kontoeröffnung ge-nerell – die Kredithistorie der oder des Geschäftsführers. Weiß Credit-reform oder die Schufa über diese/n nicht eben Löbliches zu berichten, erschwert dies eine Firmenkontoeröffnung. Die finanzielle Historie der Inhaber ist hingegen in der Regel nicht ausschlaggebend. Allerdings arbeiten deutsche Gründungsagenturen für gewöhnlich mit Banken zu-sammen, die diesbezüglich strapazierfähig sind, so dass eine Kontoer-öffnung in solchen Fällen dennoch problemlos möglich ist.

Angaben auf Geschäftsbriefen

Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten, das unter anderem zum Ziel hatte, verschiedene EU-Richtlinien in Deutschland umzusetzen. Durch diese Gesetze wurden

Banken haben unterschiedliche Geschäftspolitik

Kontoeröffnung auch in schwierigen

Fällen möglich

Page 27: Book Anmeldung

77 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

auch Teile des deutschen Handelsgesetzbuches und des GmbH-Gesetzes neu gefasst , die Angaben auf Geschäftsbriefen betreffen.

Neu eingefügt wurde insbesondere die Formulierung „gleichviel in wel-cher Form”, was bedeutet, dass unter anderem nun auch Faxe und Emails als Geschäftsbriefe anzusehen sind, was vorher nicht der Fall war.

Die neuen Informationspflichten gelten für:

Einzelunternehmer (Kaufmann) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Personengesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) Gesellschaften nach dem PartGG

Sie gelten nicht für:

Kleingewerbetreibende Gewerbetreibende Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) freie Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten)

Als Geschäftsbriefe sind anzusehen: der gesamte externe Schriftverkehr, d. h. jede schriftliche Mitteilung beispielsweise Angebote, Auftragsbe-stätigungen, Lieferscheine, Rechnungen, Quittungen und Werbung an konkrete Empfänger sowie Emails und Faxe.

Nicht als Geschäftsbriefe gelten: Der interne Schriftverkehr zwischen einzelnen Abteilungen, Büros, Filialen und Niederlassungen eines Un-ternehmens; Postwurfsendungen, Zeitungsanzeigen, Werbebroschüren und Flyer oder allgemeine Preislisten.

Gemäß § 35a GmbH-Gesetz, der entsprechend Absatz 4 auch auf „Gesell-schaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland” Anwendung fin-det, müssen Limited Companies nun auf allen Geschäftsbriefen folgende Angaben machen:

Rechtsform der Gesellschaft (Ltd.) die vollständige Firma der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut Sitz der Gesellschaft Registergericht des Sitzes der Gesellschaft Handelsregisternummeralle Geschäftsführer mit Nachnamen und einem Vornamen

Auch Faxe und Emails gelten als Geschäftsbrief

GmbHG erwähnt auch ausländische Rechtsformen

Page 28: Book Anmeldung

<< 78

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Werden Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, so muss die Höhe des Stammkapitals und der Gesamtbetrag der ausstehenden, d. h. noch nicht eingezahlten, Einlagen bezeichnet werden. Sofern die Ge-sellschaft einen Aufsichtsrat gebildet hat und dieser einen Vorsitzenden hat, ist auch dies anzugeben. Aufsichtsräte sind bei Limited Companies allerdings in der Regel nicht anzutreffen.

Die Angaben sind jeweils für die deutsche Zweigstelle zu machen, denn die Vorschriften beziehen sich auf das deutsche Handelsregister. Emp-fehlenswert sind zusätzlich noch grundlegende Angaben zu den eng-lischen Daten.

Company No. Registered in England and WalesCompanies House Cardiff

Ebenfalls nicht zu den Pflichtangaben zählen: Angabe zur Adresse, Tele-fon, Fax, Postfach oder Bankverbindung. Denkbar wäre Folgendes:

Mustermann Ltd.

Company No. 04309786Registered in England and WalesCompanies House Cardiff

Zweigniederlassung DeutschlandMusterstr. 10010629 Berlin

Tel.: 030 234 678 78Fax: 030 234 678 79

Email: [email protected]: www.mustermann-ltd.de

Geschäftsleitung: Willy MustermannEgon Müller

Sitz: BerlinAmtsgericht - Registergericht - BerlinHRB 12345

Page 29: Book Anmeldung

79 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Limited Companies ohne Handelsregistereintrag

Bei Weitem nicht jede in Deutschland tätige Limited Company ist in das deutsche Handelsregister eingetragen. Limiteds ohne Handelsregis-tereintrag können deshalb Angaben zu den deutschen Registerdaten schlichtweg nicht machen, sondern nur zu den englischen.

Ltd. & Co KG

Bei der Ltd. & Co KG ist die KG selbst der aktive Part. Die Vorschriften beziehen sich deshalb auf die Ltd. & Co KG als eigenständiges Rechtssub-jekt. Zusätzlich sind Angaben zur Komplementär-Limited zu machen.

Die Rechtsgrundlage liefern in diesem Fall §§ 177a, 125a des Handelsge-setzbuchs (HGB) und 35§ des GmbH-Gesetzes (GmbHG).

Anzugeben sind: Rechtsform der Gesellschaft (Ltd. & Co KG), die voll-ständige Firma (Name) der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, Sitz der Gesellschaft, Register-gericht des Sitzes der Gesellschaft sowie die Handelsregisternummer.

Zusätzlich muss die persönlich haftende Gesellschafterin – die Kom-plementär-Limited – mit ihrem Rechtsformzusatz (Ltd.), ihrem Sitz (Registered Office), dem Registergericht (Companies House) und der Handelsregisternummer (Company No.) aufgeführt sein. Darüber hinaus müssen alle Geschäftsführer mit Nachnamen und mindestens einem aus-geschriebenen Vornamen angegeben sein. Nicht zu den Pflichtangaben zählen: Angaben zur englischen Adresse, Telefon, Fax, Webseite, Email-Adresse, Postfach oder Bankverbindung. Hier könnte das Briefpapier so aussehen:

Mustermann Ltd. & Co KGMusterstr. 100 10629 Berlin

Tel.: +49 (0)30 234 678 78Fax: +49 (0)30 234 678 79

Email: www.mustermann-ltd.deWeb: [email protected]

Sitz Berlin AG Berlin HRB 12335

Limited muss zusätzlich aufgeführt werden

Page 30: Book Anmeldung

<< 80

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Persönlich haftende Gesellschafterin:Mustermann Ltd. Sitz Coventry CV1 2FL/England Company No. 0425645 Companies House Cardiff

Sanktionen bei fehlenden Angaben

Das jeweilige Amtsgericht kann unter Androhung eines Zwangsgeldes den oder die Geschäftsführer dazu anhalten, die Vorschriften einzuhal-ten. Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind hingegen nicht zulässig.

Zumindest hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden (Urt. v. 10.07.2007, Az.: 6 U 12/07), dass fehlende Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief eines Einzelkaufmanns keinen erheblichen Wettbewerbs-verstoß darstellen und deshalb nicht abmahnfähig sind.

Das Gericht sah die fehlende Pflichtangabe auf dem Geschäftsbrief zwar durchaus als eine Wettbewerbsverletzung an. Der Wettbewerbsverstoß sei jedoch unerheblich. Gemäß § 3 UWG können unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden.

Nicht auszuschließen ist, dass Abmahnungen trotzdem versucht wer-den. Hier sollte man keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgeben und sich im Zweifelsfall von einem spezialisierten Anwalt oder von der Industrie- und Handelskammer (IHK) beraten lassen.

Impressum einer Webseite

Während die Pflichtangaben auf dem Briefpapier im Geschäftsalltag nicht unbedingt immer mit Argusaugen betrachtet werden und kleinere Mängel hier in der Regel keine weltbewegenden Konsequenzen nach sich ziehen, sollte man bei der Gestaltung des Impressums hingegen genauer sein, da ansonsten mitunter kostenintensive Abmahnungen praktisch vorprogrammiert sind, denn Websites sind in wesentlich stärkerem Maße öffentlich zugänglich als die geschäftliche Korrespondenz. Nicht selten werden Abmahnanwälte und Abmahnvereine auch mit Hinweisen von verärgerten Kunden oder auch der werten Konkurrenz versorgt.

Zwangsgeldmöglich

Abmahnungen sind nicht zulässig

Webseiten sind gefährdeter

Page 31: Book Anmeldung

81 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Ein den Vorschriften entsprechendes Impressum zu gestalten ist aller-dings nicht schwer, sondern im Gegenteil recht einfach. Die Pflichtan-gaben sind seit dem 01.03.2007 durch das Telemediengesetz (TMG) ge-regelt, welches das bin dahin gültige Teledienstegesetz (TDG) ablöste. Daneben stellt auch der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) bestimmte Anforderungen an das Impressum einer Webseite. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 5 TMG und § 55 RStV (s. Appendix).

Obwohl völlig andere gesetzliche Vorschriften gelten, ist das Ergebnis fast das Gleiche wie bei den Pflichtangaben zum Briefpapier. Nur bei Tä-tigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen, sind zusätzliche Angaben zu machen.

Impressum einer Limited Company

Name der Gesellschaft inkl. RechtsformHandelsregisternummer England (Company No.)Handelsregister (Companies House Cardiff)Anschrift England (optional)

Deutsche Anschrift der Zweigniederlassung (kein Postfach)Telefonnummer (inkl. eventueller Gebühren)Email-Adresse

Vertretungsberechtige/r (alle Geschäftsführer)Deutsche Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer

Ist die Limited Company in das deutsche Handelsregister eingetragen, so müssen zusätzlich wie beim Briefpapier das deutsche Registergericht und die deutsche Handelsregisternummer mit angegeben werden.

Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, muss zu-sätzlich der Betrag der noch nicht erbrachten, ausstehenden Einlagen angegeben werden. Befindet sich die Ltd. in Liquidation, so muss auch das angegeben werden.

Ltd. & Co KG

Der Webseitenbetreiber ist diesem Fall die Ltd. & Co KG, nicht die Limited selbst, so dass die Vorschriften sich auf die KG beziehen. Zusätzlich sind verschiedene Angaben noch zur Komplementär-Limited zu machen.

Zugrunde liegen§ 5 TMG und § 55 RStV

Page 32: Book Anmeldung

<< 82

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Name der Gesellschaft inkl. Rechtsform (Ltd. & Co KG)Handelsregister DeutschlandDeutsche Handelsregisternummer Deutsche Anschrift (kein Postfach)Telefonnummer (inkl. eventueller Gebühren)Email-Adresse

Persönlich haftende Gesellschafter Name der Komplementär-Limited inkl. Rechtsform (Ltd.)Sitz (Registered Office)Handelsregisternummer England (Company No.)Handelsregister (Companies House Cardiff)

Umsatzsteuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer

Das Impressum muss dabei immer „leicht erkennbar, unmittelbar er-reichbar und ständig verfügbar” sein. Leicht erreichbar bedeutet, dass das Impressum von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks aufrufbar ist. Es empfiehlt sich, den Impressum-Link auf jeder Seite des Internet-auftritts an der gleichen Stelle anzubringen.

Werden von der jeweiligen Gesellschaft Tätigkeiten erbracht, die einer behördlichen Zulassung bedürfen (z.B. Makler nach § 34c GewO, Inkas-sounternehmen), ist die zuständige Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Bei zulassungspflichtigen Handwerksberufen, die in der Anlage A der Handwerksordnung gelistet sind, gibt es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Angabepflicht. Vorsichtshalber sollte auch hier die zustän-dige Handwerkskammer genannt werden. Es wird außerdem empfohlen, einen Link zur jeweiligen Aufsichtsbehörde zu setzen, der allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG enthält weiterhin Vorschriften zur Umsetzung be-stimmter EG-Richtlinien, die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädiemechaniker) betreffen. Diese sind verpflichtet, die gesetzliche Berufsbezeichnung, die zuständige Be-rufskammer sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen zu nennen.

Impressum muss leicht

zugänglich sein

Auch Aufsichtsbe-hörde muss

genannt werden

Page 33: Book Anmeldung

83 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Betrieb als Ltd. & Co KG

Da als Anteilseigner von Gesellschaften nicht nur natürliche Personen sondern auch andere Gesellschaften in Frage kommen, können Firmen unabhängig von der Rechtsform in unterschiedlicher Weise miteinander verknüpft werden. In Deutschland sehr häufig anzutreffen ist die Misch-rechtsform GmbH & Co KG, bei der sich eine GmbH als Gesellschafter an einer so genannten Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, die selbst im Zentrum steht und die Geschäftstätigkeit ausübt.

Das entstehende Konstrukt zählt trotz der GmbH-Beteiligung zu den Personengesellschaften, für die andere Vorschriften gelten, insbeson-dere auch steuerliche, als für reine Kapitalgesellschaften, was abhängig vom konkreten Fall und den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen verschiedene Vorteile mit sich bringen kann, wobei insbesondere Steu-ervorteile meist im Zentrum der Überlegung stehen. Statt einer GmbH kann sich ohne weiteres auch eine Limited Companies an einer deut-schen KG beteiligten, was im Ergebnis zu einer Ltd. & Co KG führt. Deren Zulässigkeit wurde durch das Landgericht Bielefeld per Urteil bestätigt (Beschluss vom 11.08.2005, 24 T 19/05).

Die wirtschaftlichen Effekte sind weitestgehend die gleichen wie bei ei-ner GmbH & Co KG, wobei die Gründung einer Ltd. & Co KG allerdings wesentlich günstiger, einfacher und schnelleer zu bewerkstelligen ist, so dass auch Klein- und Kleinstgründer mit minimalen Aufwand sich eines solchen Konstrukts bedienen können, das bislang eher bei größeren, mittelständischen Unternehmen zu finden war.

Was genau ist eine Kommanditgesellschaft?

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der offenen Handels-gesellschaft (OHG), die rechtlich wiederum sehr eng verwandt ist mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Während bei der GbR und der OHG alle Gesellschafter unbeschränkt, gesamtschuldnerisch und direkt mit Ihrem Privatvermögen haften, ist die Verteilung der Haftung bei den Gesellschaftern einer KG gewissermaßen asymmetrisch verteilt: Es gibt so genannte Vollhafter (Kommanditisten), die ebenso wie bei der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wäh-rend die Teilhafter (Kommanditisten) – wie bei einer Kapitalgesellschaft – nur mit Ihrer Geldeinlage haften.

Kommanditisten sind deshalb auch von der Geschäftsführung ausge-schlossen, die alleinig den Komplementären obliegt. Sie haben lediglich ein Widerspruchsrecht bei so genannten ungewöhnlichen Geschäften (§

GmbH & Co KGals Vorbild

Ltd. & Co KG ist schnellerund günstiger

Haftung ist asymmetrisch verteilt

Page 34: Book Anmeldung

<< 8�

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

164 HGB). Ein Merkspruch zur Einprägung der Rollen lautet: “Der Kom-manditist ist der, den man vergisst, der Komplementär haftet sehr”.

Allerdings sind Komplementäre keineswegs bei den Gewinnen finanziell schlechter gestellt, sondern entsprechend ihrer Einlage sind sie völlig gleichberechtigt an den Erträgen der KG beteiligt.

Die Sonderregelungen zur Kommanditgesellschaft finden sich im Han-delsgesetzbuch in den §§ 161 bis 177a, wobei wegen der rechtlichen Ab-stammung der KG auch Vorschriften für die OHG (§§ 105-160 HGB) sowie die Vorschriften zur GbR (§§ 705-740 BGB) greifen. Die Regelungen bau-en in bestimmter Weise aufeinander auf.

Limited als Vollhafter

Bei der KG bleibt es im Grunde auch, wenn eine Limited dazustößt, da diese das Geschehen prinzipiell nur recht wenig beeinflusst: Sie beteiligt sich nicht am Gesellschaftskapital der KG und erhält dementsprechend auch keine Gewinne – zumindest das dringend anzuraten. Im Gegensatz zu einer Komplementär-GmbH erhält die Limited Company auch sonst keinerlei Bezüge – üblich bei GmbHs sind eine geringe Haftungs- und Geschäftsführervergütung - so dass die Company zeitlebens finanziell inaktiv (dormant) bleibt.

Der Limited kommt damit mehr oder minder eine reine Statistenfunktion zugute: Sie fängt die Haftung ab, ansonsten macht sie weiter nicht sehr viel. Von den 100.989 im Jahre 2006 in Deutschland eingetragenen KGs, firmten gut 3/4 der Gesellschaften als GmbH & Co KG oder Ltd. & Co KG, was das Bedürfnis nach einem umfassenderen Haftungsschutz, als eine reine KG ihn bietet, deutlich macht.

Kommanditgesellschaft

Limited (Vollhafter)

Shareholder

Kommanditisten(Teilhafter)

Ltd.& Co KG: Statt einer natürlichen Person wird die Limited Company als Vollhafter der Kommanditgesellschaft eingesetzt

Director

Limited hat wenig Einfluss

Page 35: Book Anmeldung

85 >>

2 . A n m e l d u n g i n D e u t s c h l a n d

Gründung in zwei Zügen

Da eine Ltd. & Co KG aus zwei rechtlich getrennten, eigenständigen Ge-sellschaften besteht, erfolgt die Gründung naturgemäß in zwei Stufen: Zunächst wird ganz regulär die Limited Company mit der gewünschten Besetzung in England gegründet. Der oder die Geschäftsführer sind da-bei auch die faktischen Geschäftsführer der sich anschließenden Ltd. & Co KG. Die Inhaber der Limited können, müssen aber nicht, identisch mit den Kommanditisten sein. Eine personengleiche Besetzung ist möglich aber nicht zwingend erforderlich. Das Konstrukt gestattet es, dass auch eine Ein-Mann-Gründung möglich ist, bei der ein und dieselbe Person Inhaber der Limited, Director und Kommanditist ist. Im Anschluss an die Eintragung in England wird die KG in Deutschland gegründet. Das rechtliche Kernstück hierfür ist ein eigener KG-Gesell-schaftsvertrag, in welchem neben der Limited als Komplementärin auch die Teilhafter mitaufgenommen werden. Der Vertrag unterliegt dabei keiner bestimmten Form, sondern kann frei gestaltet werden, zumindest was das Innenverhältnis der Gesellschafter angeht. Die Rechtsbeziehung der KG zu Dritten hingegen ist gesetzlich reglementiert (§§ 170 bis 177a, §§ 123 bis 130b HGB).

Als Handelsgesellschaft muss die KG dann zwingend in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Erst nach der Eintragung wird der Haftungsschutz für die Kommanditisten wirksam (§ 176 Abs. 1 HGB), die bis dahin persönlich haften, sofern die Gesellschaft bereits vor der Eintragung eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Handelsregisterein-tragung wird vom Ablauf her völlig analog zur Eintragung einer Limited Company abgewickelt. Auch hier sind wieder verschiedene Beglaubi-gungen und Zusatzunterlagen notwendig - dieselben, die auch für die Eintragung von reinen Limited Companies verwendet werden (vergl. 2.2. Dokumente für die Anmeldung). Lediglich der Antrag für das Registerge-richt hat eine andere Form und Zielsetzung.

Durchaus vorteilhaft ist dabei, dass die Eintragung einer KG nicht so strengen Vorschriften unterliegt wie die von Kapitalgesellschaften, so dass als positiver Nebeneffekt eine Eintragung einer Ltd. & Co KG in der Regel weniger kompliziert ist, und es weniger häufig zu Monierungen seitens des Registergerichts kommt. Ebenso vereinfacht sich die Verwal-tung der Limited Company in England, da nicht die deutsche Bilanz der Ltd. & Co KG in England eingereicht werden, muss sondern nur eine sehr einfache Null-Billanz für die Limited.

Registereintrag in Deutschland erforderlich

Gesellschaften sind rechtlich eigenständig

VereinfachteHandhabung

Page 36: Book Anmeldung

<< 8�

Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Anmeldung und Kontoeröffnung

Soll eine Limited Company in Deutschland aktiviert werden, so versucht man zunächst – weil die Zeit meist drängt – die Gesellschaft beim Ge-werbeamt und beim Finanzamt anzumelden, noch vor einer Handels-registereintragung bzw. man erledigt alles parallel. Bei einer Ltd. & Co KG gestaltet sich der Fall genau umgekehrt: Man wartet die Eintragung in das deutsche Handelsregister ab, und wird dann mit dem deutschen Handelsregisterauszug bei den Behörden und der Bank vorstellig.

Da Handelsregistereintragungen in der Regel zwei bis sechs Wochen be-nötigen, sollte der Zeitplan entsprechend arrangiert sein mit entspre-chend viel Vorlauf. Die Installation einer Ltd. & Co KG in Deutschland benötigt also insofern meist etwas mehr Zeit als die Inbetriebnahme einer einfachen Limited.

Die Vorteile der Ltd. & Co KG im Überblick:

100%ige Haftungsbeschränkung

Ohne Eigenkapital zu gründen, da es weder für die Limited Company noch für die KG ein vorgeschriebenes Mindestkapital gibt.

Gründung der Ltd. innerhalb von 24 Stunden im Gegensatz zu Wochen bei einer GmbH.

Die KG ist eine vertraute, deutsche Gesellschaftsform.

Die Ltd. & Co KG hat Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR, der sich durch eine Betriebsaufspaltung in zwei Ltd. & Co KGs verdoppeln lässt (49.000 EUR Freibetrag).

Durch Versteuerung auf Gesellschafterebene lassen sich oft weitere Steuervorteile realisieren.

Verluste der Gesellschaft können bei den Gesellschaftern verrechnet und steuerlich geltend gemacht werden.

Belässt die bisherige steuerliche Situation als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft weitestgehend unberührt.

Vereinfachte Verwaltung der Limited in England, da die deutsche Bi-lanz nicht überführt werden muss.

Anmeldung mit deutschem

Registerauszug