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87 >> III. Limiteds und Steuern Gesellsc forme wohldefi Gesellschaf formen si wohldefinie III III. Limiteds und Steuern 3.1. Steuerrechtliche Grundlagen _______________________ XX 3.2. Steuerarten in für Kapitalgesellschaften in Deutschland __ XX 3.3. Hauptbüro in England - Steuern in England_____________ XX 3.4. Wie finde ich einen guten Steuerberater _______________ XX KAPITELÜBERSICHT

Book: Limiteds und Steuern

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Book: Limiteds und Steuern

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Gesellschafts-formen sind

wohldefiniert

Gesellschafts-formen sind

wohldefiniert

III

III. Limiteds und Steuern3.1. Steuerrechtliche Grundlagen _______________________ XX3.2. Steuerarten in für Kapitalgesellschaften in Deutschland __ XX3.3. Hauptbüro in England - Steuern in England_____________ XX3.4. Wie finde ich einen guten Steuerberater _______________ XX

K A P I T E L Ü B E R S I C H T

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Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

III. Limiteds und SteuernEine Firma – zwei Staaten. Die allererste Frage, die sich im Hinblick auf die steuerliche Behandlung stellt, lautet: Wo muss eine Limited Compa-ny ihre Steuern entrichten? Und die zweite, die sich gleich anschließt: Muss sie womöglich gleich zweimal Steuern – in England und in Deutsch-land – bezahlen?

Um die Verwirrung perfekt zu machen, wirbt ein nicht unerheblicher Teil von Firmengründern, die sich explizit an deutsche Kunden wenden, mit den englischen Steuersätzen. England wird nicht selten als regelrechtes Steuersparparadies dargestellt, das England allerdings in dieser Form gar nicht ist, zumindest nicht im Vergleich zu anderen Ländern.

Zwar können sich insbesondere bei kleineren Unternehmen die eng-lischen Steuersätze durchaus vorteilhafter als die der Deutschen gestal-ten. Der Steuersatz – Deutschland kennt nur einen einzigen – bei uns be-trägt derzeit 15 % (Körperschaftsteuer) für Kapitalgesellschaften. Dazu gesellen sich die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag, was in Summe zu einer effektiven durchschnittlichen steuerlichen Belastung von knapp 30 % führt, unabhängig vom Gewinn der Gesellschaft.

In England hingegen ist der Steuersatz stark vom Ertrag oder Gewinn der Gesellschaft abhängig und wie die deutsche Einkommensteuer bei na-türlichen Personen somit progressiv. Wird wenig verdient, müssen auch weniger Steuern bezahlt werden. Liegt der Gewinn unter dem Freibetrag von £ 10.000 (etwa 15.000 EUR), wird gar keine Körperschaftssteuer er-hoben und auch bei höheren Gewinnen klettert der Steuersatz nur recht langsam auf die Höhe des deutschen. Zudem sind auch der Solidaritäts-zuschlag und die Gewerbesteuer in England gänzlich unbekannt.

Suggeriert wird mit der vollmundigen Präsentation der britischen Steu-ersätze auf Anbieterwebseiten mal mehr, mal minder indirekt, dass man es sich als deutscher Gründer ganz nach Lust und Laune aussuchen kann, wo eine Limited Company oder deren Betreiber ihre Steuern zahlen, oder auch, dass mit einer englischen Firma grundsätzlich England alle Steu-ern erhält, was zunächst nicht unbedingt unlogisch klingt. Doch dem ist nicht so. Ganz im Gegenteil – leider meist zum Nachteil des Steuerspar-wütigen, der seine Limited Company in Deutschland betreibt und das Land faktisch nicht verlässt: In Deutschland betriebene Limited Compa-nies sind in der Regel uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig und können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in England versteuern.

England als Sparparadies

Steuersatz vom Gewinn

abhängig

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3.1. Steuerrechtliche Grundlagen

Für eine englische Limited Company gilt zunächst ganz regulär das eng-lische Steuerrecht. Jede Gesellschaft, die in bzw. von Deutschland aus tätig wird, ist allerdings auch an die deutschen Steuergesetze gebun-den. Da weder England noch Deutschland etwas gegen Steuereinnahmen einzuwenden haben, Streitigkeiten aber anderseits vermieden werden sollen, bedurfte es deshalb bereits vor längerer Zeit einer Regelung, die sich transnationalen Fällen widmet. Sei es, dass es sich um Firmen han-delt, die in beiden Staaten tätig sind, oder auch um natürliche Personen, die in irgendeiner Form zwischen England und Deutschland pendeln.

Verhindert werden sollte, dass sich durch eine Tätigkeit oder einen wech-selnden Aufenthalt in beiden Staaten eine doppelte Steuerbelastung er-gibt. Ebenso wenig waren allerdings auch Schlupflöcher erwünscht, die dazu führen konnten, dass weder in England noch in Deutschland Steu-ern bezahlt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien Deutschland (DBA �7/70, double taxation treaty)

Bereits 1964 wurde deshalb zwischen Großbritannien und Deutschland ein „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhin-derung der Steuerverkürzung“ (DBA) abgeschlossen. Das DBA ist vom Wesen her ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Aufteilung der Besteue-rung zwischen beiden Ländern regelt und der sowohl für natürliche Per-sonen als auch für Gesellschaften gilt.

Er trat 1967 in Kraft und wurde 1970 durch ein Revisionsprotokoll weiter verfeinert. Das DBA 67/70 besitzt seither in dieser Form auch heute noch Gültigkeit.

Deutsche Abgabenordnung (AO) Die Abgabenordnung (AO) stellt in Deutschland gewissermaßen das Grundgesetz des deutschen Steuerrechts dar. Sie enthält in neun Ab-schnitten u.a. das Steuerschuldrecht, grundsätzliche Regelungen zur Erhebung der Steuern, Verfahrens- sowie Straf- und auch Bußgeldvor-schriften. Die deutsche Abgabenordnung, insbesondere § 2 AO, bedingt, dass Dop-pelbesteuerungsabkommen – egal mit welchem Land - den deutschen Steuergesetzen vorgehen. Die deutschen Steuergesetze schließen sich dem DBA an. Die Regelungen zur Besteuerung von Limited Companies

Regelung sollStreitigkeitenverhindern

VölkerrechtlicherVertrag zwischenbeiden Staaten

DBA vornationalen Gesetzen

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sind zunächst also im DBA zu finden und nicht in den deutschen oder englischen Steuergesetzen.

§ 2 (AO) Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar an-wendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

Satzungssitz und Verwaltungssitz Gleichwohl das Doppelbesteuerungsabkommen sehr komplex und selbst für einen regulären deutschen Steuerberater auf Anhieb nur schwer zu durchschauen ist, reduziert sich dessen Kernaussage auf eine recht ein-fache Formel: Es kommt in steuerlichen Fragen nicht auf die Lage von (Miet-)Adressen, Büros oder Bankkonten an, sondern alleine auf die Frage, von wo aus eine Gesellschaft gelenkt wird und von wo aus sich die Willensbildung vollzieht. Eine der ersten Fragen der deutschen und ebenso der englischen Finanzämter lautet deshalb: Wo sitzt der Kopf bzw. wo sitzen die Köpfe der Bande? Mit der Antwort auf diese Frage wird der so genannte Verwaltungssitz (place of central management and cont-rol) definiert, der die steuerliche Ansässigkeit festlegt.

DBA GB 67/70 Art. II Abs. 1 Buchst. H Unterabschnitt iii: (iii) Ist nach Unterabsatz (i) eine juristische Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesell-schaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßge-benden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

Diese Definition führt dazu, dass sich die Bedeutung des Ausdrucks „Firmensitz“ zweiteilt und von der umgangssprachlichen Bedeutung ab-weicht. Denn auch wenn die Geschäftsleitung einer Limited in Deutsch-land ansässig ist, „sitzt“ sie ja nach wie vor in England. So steht es zu-mindest auf dem Papier – im Gesellschaftsvertrag und in der Satzung der Firma.

Im Original wird dafür im Memorandum einer Limited Company häufig die folgende Formulierung verwendet: “The Company’s registered office is to be situated in England and Wales.” Das registrierte Büro der Firma befin-det sich in England und Wales. Der hier angegebene Sitz wird in Abgren-zung zum Verwaltungssitz der Firma als Satzungssitz bezeichnet – ganz einfach, weil er in der Satzung einer Gesellschaft festgelegt wird.

EinfacheKernaussage

„Firmensitz“ ist doppeldeutig

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Ein englischer Satzungssitz ist bei Limited Companies dabei zwingend notwendig. Denn ohne englischen Satzungssitz wäre es auch keine Kapi-talgesellschaft nach englischem Recht. Eine Kapitalgesellschaft mit Sat-zungssitz in Deutschland wäre stets per Definition eine deutsche GmbH. Eine Gesellschaft mit Satzungssitz Frankreich wäre eine S.A.R.L. (Société à responsabilité limitée, französische GmbH). Der Satzungssitz einer Fir-ma bestimmt also das Recht, nach dem eine Gesellschaft gegründet wird. Er kann nicht verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft sich auflöst. Der Verwaltungssitz hingegen schon, zumindest bei englischen Limited Companies. Der Verwaltungssitz definiert sich dabei in der Regel – wobei es durchaus auch Ausnahmen gibt – über den permanenten Wohnsitz des Geschäfts-führers. Sind bei einer Limited Company also nur Direktoren mit deut-scher Meldeadresse eingetragen, so ist anzunehmen, dass sich auch der Verwaltungssitz der Gesellschaft damit in Deutschland befindet. Es sei denn, der Fall liegt tatsächlich anders und es gibt dafür auch entspre-chende Belege.

Beispiel: Heribert Müller wohnt in München und gründet per Agentur eine englische Limited Company mit einem registered office in London. Mit dieser Firma möchte er ausschließlich in Deutschland arbeiten. Der Satzungssitz seiner Firma ist zwingend England, ansonsten wäre die Gesellschaft keine Gesellschaft nach englischem Recht.

Herr Müller leitet die Firma von München aus. Der Verwaltungssitz der Firma ist damit München und Deutschland. Die Firma hat somit unweigerlich zwei Sitze: Den Satzungssitz in Großbritannien und den Verwaltungssitz in Mün-chen. Entsprechend des DBA ist die Limited Company des Herrn Müller unein-geschränkt in Deutschland steuerpflichtig und nicht in Großbritannien.

Eine in Deutschland ansässige Limited Company wird steuerlich dabei genauso wie eine deutsche GmbH behandelt.

Versteuerung in England Die Versteuerung in England setzt also als unabdingbares Merkmal vor-aus, dass die Geschäftsleitung der Firma in England ansässig ist, was bedeutet, dass es dort ein reales Büro mit realen Mitarbeitern gibt. Eine reine Mietadresse und Telefonnummern mit Rufumleitung sind für die Darstellung einer englischen Betriebsstätte bei weitem nicht hinrei-chend – jedenfalls nicht, wenn eine Überprüfung des Konstrukts durch die deutschen Finanzbehörden erfolgt, die vorrangig daran interessiert

Satzungssitzbestimmt Recht

Reales Büronotwendig

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sind, die eigene Staatskasse zu füllen und nicht etwa die englische. Er-forderlich sind für die Darstellung immer konkrete Belege, mit denen nachgewiesen werden kann, dass eine reale Infrastruktur in England existiert, wie etwa ein Mietvertrag, Arbeitsverträge, Telefonrechnungen und dergleichen. Die Beweispflicht liegt dabei nicht bei den deutschen Finanzbehörden, sondern bei den Betreibern der Limited Company.

ExKUrS UNTErNEHMENSSTEUErrEFOrM 2008

Bis Ende 2007 belegte Deutschland bei den Unternehmenssteuern im europäischen Vergleich die Spitzenposition. Kapitalgesellschaften wie AGs, GmbHs und auch in Deutschland betriebene Limited Companies wurden mit einer effektiven Gesamtsteuerbelastung von 38,65 % (Kör-perschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag) kräftig zur Kasse gebeten, um nicht zu sagen zur Ader gelassen.

Der EU-Durchschnitt liegt zum Vergleich dazu bei rund 26 % (21 % in den neuen Mitgliedsstaaten, 30 % in den alten Mitgliedsstaaten). Doch trotz der unverhältnismäßig hohen Unternehmenssteuersätze erzielte Deutschland bislang ein bestenfalls durchschnittliches Steu-eraufkommen. Zunehmend machte Deutschland auch die durch die hohe Steuerbelastung bedingte Kapital- und Standortflucht finanziell zu schaffen.

Als Konsequenz hat nach anderthalbjähriger Diskussion über eine Unternehmenssteuerreform der Bundestag im Mai 2007 dem entspre-chenden Gesetzentwurf mit großer Mehrheit zugestimmt. Der Bundes-rat schloss sich dem im Juli 2007 an. Erstmals für den Veranlagungs-zeitraum 2008 gelten niedrigere Steuersätze: Seit Beginn des Jahres beträgt die Körperschaftssteuer für Kapitalgesellschaften nur noch 15 % statt wie bislang 25 %. Auch die Gewerbesteuer wurde gesenkt, in-dem die so genannte Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf einheitlich 3,5 % herabgesetzt wurde.

Die durchschnittliche Gesamtbelastung sinkt damit von fast 40 % auf 29,83 % (basierend auf einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %). Die Steuerbelastung bei Kapitalgesellschaften reduziert sich damit um etwa 10 %, womit Deutschland sich nun im Mittelfeld bewegt.

Die Bundesregierung steuert mit der Reform allerdings keineswegs karitative Ziele an, sondern erhofft sich im Gegenteil von der Unter-nehmessteuerreform bereits mittelfristig eine deutliche Erhöhung der

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Staatseinnahmen, bedingt durch eine ganze Reihe von Effekten, wie etwa verbesserte Wirtschaftswachstumsraten oder eine erhöhte At-traktivität des Standorts Deutschland für Investoren.

Um die in den ersten Jahren zu erwartenden Steuerverluste zu kom-pensieren, beinhaltet die Reform auch deutliche Anteile, die der Steu-ersenkung entgegenwirken. Die Gewerbesteuer etwa kann nicht mehr wie bislang als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die degres-sive Abschreibung von Wirtschaftsgütern (AfA, Absetzung für Abnut-zung) wurde abgeschafft. Ab 2008 angeschaffte Güter können dann nur noch linear abgeschrieben werden und nicht mehr wie bislang bis zu 30 % im ersten Anschaffungsjahr.

Auch der Sofortabzug bei so genannten geringwertigen Wirtschafts-gütern wurde eingeschränkt, in dem die bisherige Nettobetragsgrenze von 410 EUR auf 150 EUR gesenkt wurde. Anschaffungen, deren Wert 150 EUR übersteigt, können somit nicht mehr vollständig im ersten Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.

Als Effekt der Reform sehen Modellrechnungen der Bundesregierung zunächst Steuerausfälle im Jahre 2008 von etwa 6,4 Milliarden Euro vor, die sich bereits nach zwei bis drei Jahren ins Gegenteil verkehren sollen. Das Steueraufkommen aus den Unternehmenssteuern, das im Jahr 2007 Schätzungen zufolge bei etwa 58,3 Mrd. liegt, soll bereits 2010 mit 64,8 Mrd. deutlich höher ausfallen, und dann erstmalig posi-tive Effekte bei den Staatseinnahmen zeigen.

Limited-Betreiber und Neugründer profitieren in jedem Fall von den neuen Regelungen, da die Steuerbelastung deutlich niedriger ist als in den Vorjahren, wenngleich die effektive Ersparnis auch nicht ganz so fulminat ausfällt wie von der Presseabteilung des Bundesfinanzminis-teriums gerne dargestellt.

Steuerebenen

Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer englischen Limited Compa-ny nach Deutschland bedingt also, dass die Gesellschaft auch steuerlich in Deutschland ansässig und hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Steuerpflicht bezieht sich dabei auf das Welteinkommen der Gesell-schaft, völlig unabhängig davon, aus welchen Ländern das verdiente Geld stammt.

Steuerpflichtig mit Welteinkommen

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Prinzipiell ist bei der steuerlichen Betrachtung einer Limited Company und der möglichen Steuerarten zu unterscheiden zwischen Steuern auf Gesellschaftsebene und Steuern auf Gesellschafterebene (Aktionär, An-teilseigner, Shareholder), also die Versteuerung der Einkünfte der An-teilseigner bei Gewinnausschüttungen.

Sowohl die Limited Company als auch der oder die Inhaber einer Firma sind völlig getrennte Steuersubjekte für sich. Jede Limited Company hat ihre eigene Steuernummer(n) und jeder Inhaber ebenfalls - wobei als Anteilseigner sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage kommen. Letztere finden sich bei Holding-Konstruktionen wieder, bei denen eine Dachgesellschaft Anteile an einer oder mehreren Tochterge-sellschaften hält.

Die Gewinne einer Firma werden zunächst auf Firmenebene versteuert. Grundsätzlich gibt es bei der Besteuerung der deutschen Zweigstelle ei-ner Limited Company keine signifikanten Unterschiede zur Besteuerung einer deutschen GmbH, da Kapitalgesellschaften im deutschen Steuer-recht gleich Kapitalgesellschaft sind. Es wird steuerlich nicht nach Art oder Herkunft der Kapitalgesellschaft unterschieden, wenn sich deren Verwaltungssitz im Inland befindet.

Werden an die Gesellschafter Gewinne ausgeschüttet, unterliegen die-se bei jedem Gesellschafter getrennt der Einkommensteuer, allerdings nur noch zur Hälfte, weil die Gesellschaft bereits Steuern bezahlt hat (so genanntes Halbeinkünfte-Verfahren). Werden beispielweise 20.000 EUR an Gewinnen ausgeschüttet, so müssen davon „nur“ noch 10.000 EUR im Rahmen der Einkommensteuer abgeführt werden, was eine doppelte Steuerlast weitgehend verhindern soll. Im Zuge der Steuerreform wird diese Regelung ab 2009 durch die dann eingeführte so genannte Abgel-tungssteuer ersetzt.

Angestellte versteuern ihr Einkommen im Rahmen der Lohnsteuer. Ein Geschäftsführer kann angestellt, aber auch als freier Berater tätig sein, ohne dass ein Angestelltenverhältnis begründet wird. Ebenso kann eine Firma mit freien Mitarbeitern arbeiten. In diesem Fall würden diese Be-züge auf regulärer Einkommensteuerbasis versteuert werden.

3.2. Steuerarten für Kapitalgesellschaften in Deutschland

Eine von Deutschland aus geführte Limited Company unterliegt den fol-genden Steuerarten:

Inhaber und Gesellschaft

versteuern getrennt

Ausschüttungennur zur Hälfte

versteuert

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Körperschaftssteuer

Als Körperschaftsteuer wird die Einkommensteuer für oder von juristi-schen Personen bezeichnet, insbesondere auch Kapitalgesellschaften. Der Körperschaftssteuer unterliegt in Deutschland jede juristische Per-son im Sinne des § 1 Körperschaftssteuergesetzes (KStG). Zu versteuern ist der Gewinn, den die Firma durch ihre Tätigkeiten erwirtschaftet hat. Was genau als Gewinn oder Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes. Der Körperschaftssteuersatz ist in Deutschland nicht wie die Einkom-mensteuersätze bei natürlichen Personen vom Gewinn abhängig, son-dern er beträgt für Kapitalgesellschaften konstant 15 %, unabhängig von der Höhe des Gewinns und auch unabhängig davon, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet oder thesauriert, also in der Firma belassen wird. Die Körperschaftssteuer muss demnach auch entrichtet werden, wenn die Gewinne der Gesellschaft einbehalten und nicht aus-geschüttet werden. Zusätzlich wird seit 1995 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftssteuer erhoben. Das Finanzamt setzt die Höhe der Körperschaftssteuer durch einen Steu-erbescheid nach Abgabe der Steuererklärung fest, die ebenso wie die Einkommensteuererklärung von Privatleuten Ende Mai des Folgejahres abgegeben werden muss. Wird die Gesellschaft durch einen Steuerbe-rater vertreten, kann diese Frist um bis zu einem Jahr verschoben wer-den. Fällig wird die Körperschaftssteuer einen Monat nach Zustellung des Bescheids durch das Finanzamt. Allerdings sind bereits im laufenden Geschäftsjahr jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember Vorauszahlungen zu leisten – sofern Gewinne anfallen oder zu erwarten sind.

Bei neugegründeten Firmen im ersten Geschäftsjahr orientiert sich die Vorauszahlung an Schätzungen bezüglich des zu erwartenden Gewinns. Diese Schätzungen werden werden durch die Inhaber oder den Geschäfts-führer einer Firma selbst vorgenommen. Der zu erwartende Gewinn wird also nicht etwa vom Finanzamt geschätzt, sondern die Grundlage für die Festlegung der Vorauszahlungen im ersten Geschäftsjahr sind die eige-nen Angaben dazu.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf die Erträge von Gewerbebetrieben erhoben. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zwischen

Einkommensteuerjuristischer Personen

Finanzamt will Vorauszahlung

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gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten unterschieden wird, sind Kapitalgesellschaften kraft Rechtsform immer ein Gewerbebetrieb und unterliegen somit auch immer der Gewerbesteuer, was in

§ 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) festgelegt ist.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktien-gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträ-gers. Eine Limited Company unterliegt in Deutschland kraft Rechtsform des-halb immer der Gewerbesteuer, völlig unabhängig vom Geschäftszweck – auch wenn dies nicht gewünscht ist.

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich aus dem Gewinn zusammensetzt, der durch die Körperschaftssteu-erberechnung ermittelt wurde und der um bestimmte Beträge erhöht oder vermindert werden kann (Hinzurechnungen nach § 8 GewStG oder Kürzungen entsprechend § 9 GewStG).

Gleichwohl jeder Gewerbebetrieb in Deutschland Gewerbesteuer zahlen muss, gibt es teils deutliche Unterschiede in der Besteuerung der ein-zelnen Rechtsformen, die in unterschiedlichem Ausmaß zur Kasse gebe-ten werden. Rechnerisch schlägt sich dies in der so genannten rechts-formabhängigen Steuermesszahl nieder, mit welcher der Gewerbeertrag multipliziert wird.

Bei Kapitalgesellschaften beträgt diese Steuermesszahl konstant und unabhängig vom Gewinn 3,5 %. Bei einer Personengesellschaft und so-mit auch bei einer Ltd. & Co KG ist diese Messzahl abhängig vom Ertrag und kann zwischen 1 und 5 % liegen.

Gewerbeertrag (€) x Messzahl = Gewerbesteuermessbetrag (€) Da die Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, die über einen unter-schiedlichen finanziellen Appetit verfügen, schlägt sich das auch in der Berechnung der Gewerbesteuer nieder: Der wie skizziert ermittelte Ge-werbesteuermessbetrag wird dazu mit dem so genannten Hebesatz mul-tipliziert, den jede Gemeinde individuell festlegt und der regional sehr

Einordnung unabhängig vom Geschäftszweck

Rechtsform bestimmt

Steuermesszahl

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unterschiedlich ausfallen kann. Das Produkt ergibt dann (endlich) die zu entrichtende Gewerbesteuer:

Gewerbesteuermessbetrag (€) x Hebesatz = Gewerbesteuer (€) Der Hebesatz beträgt seit 2004 bundesweit mindestens 200 Prozent, wo-mit Gewerbesteueroasen innerhalb Deutschlands vermieden werden sol-len. Zuvor gab es vereinzelt gewiefte Gemeinden wie etwa Norderfried-richskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatten, so dass hier gar keine Gewerbesteuer zu entrichten war. Die Gemeinden profitierten vom erwartungsgemäß stürmischen Zuzug von Firmen und den dadurch bedingten wirtschaftlich positiven Effekten.

Beim Hebesatz für die Gewerbesteuer gibt es ein deutliches Stadt-Land-Gefälle. So hat München einen Hebesatz von 490, die Gemeinden im Münchner Umland liegen zwischen 280 und 350. Mittelgroße Städte haben in Deutschland in der Regel einen Hebesatz zwischen 350 und 450. Das deutsche Maximum ist neben München nur noch im Frankfurter Raum und im westfälischen Bottrop anzutreffen. Im Gegensatz zur Körperschaftssteuer verminderte die Gewerbesteuer bis Ende 2007 den Gewinn eines Unternehmens, denn sie war als Be-triebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Zur korrekten Er-mittlung der Gewerbesteuer musste diese also bereits beim Gewerbeer-trag berücksichtigt werden, so dass sich die Ermittlung mathematisch deutlich verkompliziert. Da die Abzugsfähigkeit seit dem Wirtschaftsjahr 2008 nicht mehr gegeben ist, bleibt es bei der vorgeführten einfachen Multiplikation.

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: Beide Begriffe werden im deutschen Sprachgebrauch – mit Ausnahme der Schweiz – synonym gebraucht. Es gibt also keinen Unterschied zwischen Mehrwert- und Umsatzsteuer, sondern beide Begriffe bezeichnen ein und dieselbe Steuerart.

Im Gegensatz zu anderen Steuerarten ist die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer, denn sie wird vom privaten Endverbraucher getragen, aber nicht bei diesem, sondern beim Unternehmen als Steuerschuldner erhoben. Sie ist also letztlich ein Durchlaufposten, der dem Finanzamt und nicht dem Unternehmer zusteht. Der Unternehmer kassiert lediglich für das Finanzamt die Umsatzsteuer, die der Endkunde entrichtet. Die rechtliche Grundlage dazu bildet das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG).

Hebesatz mindestens 200 %

Gewerbesteuer istkeine Betriebsaus-gabe mehr

Umsatzsteuerals indirekteSteuer

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Die Umsatzsteuer ist dabei rechtsformneutral. Besteuert werden Liefe-rungen oder Leistungen von Unternehmen oder Unternehmern im Sinne des § 2 UStG, die in Deutschland gegen Entgelt erbracht werden.

§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-ständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ih-ren Mitgliedern tätig wird.

Der Steuersatz für die Umsatzsteuer beträgt seit dem 01.01.2007 19 % mit Ausnahme bestimmter in § 12 UStG definierter Leistungen, die mit 7% besteuert werden wie etwa Zeitschriften und Bücher. Anders als bei der Körperschafts- oder Gewerbesteuer ist für die Frage, ob ein Umsatz der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, der Ort der Leistungserbringung maßgebend. Erzielt ein Unternehmer oder Unternehmen Umsätze in nur geringem Umfang, verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung und die Abführung der Umsatzsteuer. Diese Regelung wird auch als so genannte Kleinun-ternehmerregelung gemäß § 19 UStG bezeichnet, und kann bei Kapital-gesellschaften ebenso bemüht werden wie bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften. Macht ein Unternehmer oder ein Unternehmen davon Gebrauch, darf er oder die Gesellschaft allerdings auch keine Um-satzsteuer bei seinen Kunden erheben, geschweige denn sie einfach ein-behalten. Die Kleinunternehmerregelung greift immer dann, wenn der gesamte Jahresumsatz des vorangegangen Jahres weniger als 17.500 EUR betrug und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR zu erwarten sind. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres ist dabei realis-tisch zu Beginn des Jahres zu schätzen. Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass die 50.000-Euro-Grenze überschritten wurde, kann den-noch die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden, unter der Voraussetzung, dass plausibel dargelegt werden kann, dass ein Umsatz in dieser Höhe zu Beginn des Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Schätzung noch nicht absehbar war. Allerdings ist dann im folgendem Jahr auf die Umsätze auch die Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Bei Neugründungen und Limited Companies im ersten Geschäftsjahr kann mangels Vorjahresumsatz der Umsatz des Vorjahres auch nicht er-

Befreiung durchKleinunternehmer-

regelung

Schätzungen als Grundlage

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mittelt werden. Im Gründungsjahr kommt es daher auf den voraussicht-lichen Umsatz im laufenden Geschäftsjahr an. Dieser ist zu schätzen und auf einen Jahresgesamtwert hochzurechnen. Auch im zweiten Jahr der Gründung ist der Umsatz hochzurechnen, diesmal jedoch nicht mit den geschätzten Werten, sondern auf Grundlage des tatsächlich im Grün-dungsjahr (dann Vorjahr) erzielten Umsatz.

In manchen Branchen und bei überwiegend nicht gewerblichen Kunden kann eine Umsatzsteuerbefreiung von Vorteil sein, da günstigere Ver-kaufspreise damit möglich sind. Andererseits ist keine Verrechnung mit den eigenen Ausgaben zulässig, die ebenfalls in der Regel mit der Um-satzsteuer behaftet sind.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist ebenfalls bis zum 31. Mai des fol-genden Jahres abzugeben. Ebenso wie bei der Körperschaftsteuer sind allerdings auch bei der Umsatzsteuer bereits im laufenden Geschäftsjahr Vorauszahlungen zu entrichten, deren Frequenz sich nach der Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer richtet. Die Voranmeldungen sind mo-natlich einzureichen, wenn jährlich mehr als 6136,- EUR an Umsatzsteuer anfallen. Darunter muss die Voranmeldung nur vierteljährlich erfolgen. Beläuft sich der Betrag auf weniger als 512,- EUR, so muss die Voranmel-dung nur jährlich abgegeben werden. Bei der Umsatzsteuer gelten die Steuererklärungen als Steueranmel-dungen. Das bedeutet: Der Unternehmer berechnet die Steuer selbst und nicht etwa das Finanzamt. Die Abgabe dieser Steueranmeldung kommt einer Steuerfestsetzung gleich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch das Finanzamt.

3.2.Steuern der Gesellschafter

Werden die Gewinne einer Limited Company ganz oder teilweise an die Gesellschafter ausgeschüttet oder Anteile an der Limited Company ver-äußert, so zählen die Erträge zum persönlichen Einkommen der Anteils-eigner, die sie selbst zu versteuern haben. Die Besteuerung ist dabei davon abhängig, ob der Anteilseigner eine reale, natürliche oder eine juristische Person ist, da Anteile prinzipiell auch von anderen Körperschaften insbesondere Kapitalgesellschaften gehalten werden können. Letzteres ist der Fall bei Holding-Strukturen, wenn eine Dachgesellschaft Anteile an einer oder mehreren Tochterfir-men hält.

Vorauszahlungbei höheren Umsätzen häufiger

Anteilseignerversteuernselbst

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Halbeinkünfteverfahren - natürliche Personen

Ein Gesellschafter einer Limited Company, der als natürliche Person sei-nen permanenten Wohnsitz in Deutschland hat, ist ebenso in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 1 EStG). Permanent bedeutet, er hält sich mehr als 180 Tage im Jahr in Deutschland auf. Gewinnaus-schüttungen der Limited Company an die Gesellschafter werden dabei als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ klassifiziert (§ 20 Abs. 1 EStG).

Da allerdings die Limited Company bereits auf Gesellschaftsebene in völ-lig ausreichendem Maße Steuern entrichtet hat, müssen, um eine Ver-dopplung der Steuerlast zu verhindern, die Anteilseigner nur die Hälfte ihrer Gewinne aus der Firma versteuern. Die Versteuerung unterliegt dem so genannten Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Absatz 40 EStG), wel-ches seit 2001 das zuvor benutzte so genannte Anrechnungsverfahren ersetzt. Im Gegenzug sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Gesellschaft erforderlich waren und steuerlich auf unterschiedliche Weise geltend gemacht werden können, allerdings ebenfalls nur zur Hälfte abzugsfähig.

Das Halbeinkünfteverfahren gilt grundsätzlich auch bei der Veräuße-rung von Anteilen, also beim Verkauf oder Übertrag von Aktien. Je nach-dem wie viel Zeit zwischen dem Erwerb der Anteile und dem Verkauf ver-strichen ist, werden Anteilsveräußerungen unterschiedlich klassifiziert. Liegt der Kauf der Anteile weniger als ein Jahr zurück, so gilt die Diffe-renz zwischen Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös abzüglich der Kosten als Spekulationsgewinn (§ 23 Abs. 1 EStG). Verluste können hier nur eingeschränkt geltend gemacht werden.

Juristische Personen - Holdings

Bei in Deutschland ansässigen juristischen Personen als Anteilseigner unterliegen Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne nicht dem Halb-einkünfteverfahren, sondern diese sind entsprechend § 8b Abs. 1 des KStG in vollem Umfang steuerfrei. So lange die Dividenden innerhalb der Dachgesellschaft verbleiben, fällt somit keine Körperschaftssteuer an. Erst wenn es zu einer weiteren Gewinnausschüttung an die Gesellschaf-ter der Dachgesellschaft kommt, sind diese wieder der Besteuerung unterworfen. Der effektive steuerfreie Betrag reduziert sich allerdings dadurch, dass entsprechend § 8b Abs. 5 KStG 5 % der ausgeschütteten Gewinne fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gewertet wer-den, so dass im Ergebnis effektiv nur 95 % der Ausschüttungen steuer-frei sind. Diese drastischen Unterschiede in der Besteuerung kann man sich auch zunutze machen.

Steuerpflichtbei Aufenthalt

in Deutschland

Gewinne nur zur Hälfte versteuert

Ausschüttungen sind steuerfrei

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Dachgesellschaften werden oft als eine Art Sammelbecken für ausge-schüttete Gewinne verwendet, die dann später in kleinen Portionen an die Gesellschafter weitergegeben werden, so dass der Gesamtbetrag nicht auf einmal versteuert werden muss, was hohe Einkommensteuer-sätze zur Folge hätte. Stattdessen werden zahlreiche kleinere Ausschüt-tungen vorgenommen, die in der Summe eine deutlich niedrigere Steu-erbelastung bewirken.

3.3. Hauptbüro in England - Steuern in England

Eine ausschließlich in England tätige Limited Company ohne deutsche Zweigstelle oder mit einer unselbstständigen Zweigstelle, die keine Rechnungen stellt und keine Betriebsstätte im Sinne des DBA darstellt, unterliegt in England den folgenden Steuerarten:

KörperschaftssteuerQuellensteuerGemeindliche ImmobiliensteuerUmsatzsteuer (VAT) bei Jahresumsätzen von über £ 64.000

In der Tat erscheint das englische Steuerrecht für Unternehmer auf den ersten Blick deutlich günster zu sein als das deutsche – selbst nach der Unternehmenssteuerreform 2008: Die Gewerbesteuer ist in England gänzlich unbekannt, da es keine Unterscheidung von Gewerbe und freien Berufen gibt. Die fehlenden Einnahmen werden teils durch die in Deutsch-land nicht erhobene gemeindliche Immobiliensteuer kompensiert, die allerdings nur dann anfällt, wenn einer Gesellschaft eine Immobilie oder Teile davon gehören. Zudem ist der Körperschaftssteuersatz dynamisch. Er passt sich den Einkommensverhältnissen von Gesellschaften an. Wird wenig verdient, ist auch der Steuersatz niedriger.

HM revenue & Customs

Zuständig für alle steuerlichen Angelegenheiten ist das britische Fi-nanzamt, das HM Revenue & Customs (HMRC), welches im April 2005 aus dem Inland Revenue und den HM Customs und Excise Departments hervor-gegangen ist. Es ist zuständig für die Körperschaftssteuer (Corporation Tax) und die Umsatzsteuer (Value Added Tax) britischer Unternehmen und unterhält eine sehr informative Webseite unter:

www.hmrc.gov.uk

Gewerbesteuerist unbekannt

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Limited Companies 2008 - das Praxishandbuch für deutsche Unternehmer

Körperschaftssteuer (Corporation Tax)

Anders als in Deutschland und den meisten anderen EU-Ländern ist in England der Körperschaftsteuersatz progressiv und richtet sich nach den zu versteuernden Gewinnen. Jede Limited Company hat einen Steu-erfreibetrag von £ 10.000 (etwa 15.000 EUR). Bis zu dieser Grenze wird keine Körperschaftssteuer erhoben.

Bei Companies mit einem Jahresgewinn zwischen £ 10.001 und £ 50.000 steigt der effektive Steuersatz progressiv auf 20 % (2007) an. Im Be-reich zwischen £ 50.001 und £ 300.000 beträgt er konstant 20 %. Ab £ 300.001 steigt er weiter bis auf 30 % bei £ 1,5 Mio Gewinn, womit der maximale Satz erreicht ist, der auch bei höheren Gewinnen bleibt.

Das englische Steuersystem arbeitet in den dynamischen Bereichen des Körperschaftssteuersatzes mit einer Grenzwertermäßigung (marginal relief). Das bedeutet, dass bereits ab £ 10.001 der Steuersatz von 20 % anzuwenden ist, die abzuführende Steuer allerdings durch den marginal relief vermindert wird, der vom Regelsatz abgezogen wird. Der Marginal relief beträgt dabei aktuell 1/40 der Differenz des oberen Grenzwertes und dem angefallenen Gewinn.

Beispiel: Eine Limited erzielt einen Gewinn von £ 20.000. Der Regelsatz be-trägt 20 % = £ 4000. Ermäßigung durch Marginal Relief:

1/40 (£ 50.000 - £ 20.000) = £ 30.000/40 = £ 750

Die zu entrichtende Körperschaftssteuer beträgt somit: £ 4000 - £ 750 = £ 3250 (effektiver Steuersatz: 16,25 %)

Analog wird der Steuersatz im Bereich von 300.001 bis 1,5 Mio GBP Ge-winn ermittelt.

Gewinn (£) Steuersatz 200� (£) Steuersatz 2007 (£)

Bis 10.000 0 % 0 %

10.001 - 50.000 0-19 % 0-20 %

50.001 - 300.000 Small companies’ rate: 19 % Small companies’ rate: 20 %

300.001 - 1,5 Mio 19-30 % ja 20-30 %

ab 1,5 Mio Main rate: 30 % Main rate: 30 %

Marginal Relief 11/400 1/40

Körperschaftssteuersätze 200�/07

Freibetrag von £ 15.000

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Wie die Beispielrechnung zeigt, sind die auf vielen Anbieterseiten in den Himmel gelobten Steuervorteile in England sehr vom erzielten Gewinn abhängig. Je höher der Gewinn, desto mehr gleicht sich die Steuerbe-lastung in England an die deutschen Verhältnisse an, so dass ins Gewicht fallende Unterschiede eigentlich nur bei Kleinbetrieben auszumachen sind. Wird richtig Geld verdient, so bietet England aufgrund des dyna-mischen Körperschaftssteuersatzes auch kaum mehr nennenswerte Vor-teile.

VAT (value added tax)

Das britische Pendant zur deutschen Umsatzwertsteuer ist die value added tax (VAT), die aktuell 17,5 % vom Netto-Rechnungswert beträgt (standard-rate). Daneben existieren eine reduced rate von 5 %, die etwa bei Dingen wie Heizöl oder auch Kindersitzen erhoben wird, sowie eine zero rate (0 %), beispielsweise bei Lebensmitteln, Büchern oder Zeit-schriften. Finanzdienstleistungen, Vermietung, Verpachtung oder Ver-sicherungsleistungen sind von der VAT befreit.

Die Umsatzsteuer fällt an auf alle Lieferungen und Leistungen innerhalb Englands und Isle of Man. Sie wird in der Regel nicht erhoben bei Aus-fuhrumsätzen oder innergemeinschaftlichen Leistungen im Gebiet der EU.

Eine Pflicht zur VAT-Registrierung besteht für Limited Companies an-ders als in Deutschland nicht prinzipiell, sondern erst dann, wenn die erzielten Umsätze eines Unternehmens in der Vergangenheit mehr als £ 64.000 pro Geschäftsjahr betrugen oder wenn eine Überschreitung die-ser Summe innerhalb der nächsten 30 Tage plötzlich zu erwarten ist.

Für die Registrierung von Limited Companies zur VAT wird entweder ein spezielles Formblatt (Form VAT 1) verwendet oder der VAT Online Regis-tration Service auf der Seite des HMCR. Anders als in Deutschland werden keine Umsatzsteuervoranmeldungen und später erst die Jahressteuerer-klärung beim Finanzamt eingereicht, sondern Umsatzsteuererklärungen sind im Drei-Monats-Turnus abzugeben. Auch monatliche oder jährliche Steuererklärungen sind möglich. Jährliche nur dann, wenn der Umsatz unter £ 660.000 liegt.

VAT beträgt17,5 %

VAT-Pflicht nur bei Umsätzen über £ 64.000

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Mietdirektoren zum Steuern sparen

Bei der Recherche im Internet trifft man früher oder später auf Anbieter, die für in Deutschland ansässige Steuersparfreunde, die partout in Eng-land versteuern wollen, doch noch eine Lösung parat haben: Ist keine reale Betriebsstätte mit Geschäftsleitung in England vorhanden, wird eben kurzerhand eine Attrappe inklusive Geschäftsführer zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, es wird ein englischer – genauer: ein in England ansässiger Geschäftsführer – bezahlt, und zwar zunächst nur dafür, dass er in den Papieren der Firma aufgeführt ist (Nominee Director). Ein Nomi-nee Director unterscheidet sich von einem realen Director dadurch, dass er keinerlei Tätigkeit entfaltet, sondern ein reiner Statist bleibt.

Mit einem solchen Mietdirector lässt sich wesentlich glaubhafter und plausibler vermitteln, dass die Geschäftsleitung der Firma in England angesiedelt ist, bzw. kommen Fragen nach der Ansässigkeit damit erst gar nicht auf. Konstruktionen dieser Art werden nicht selten zu hor-renden Summen angeboten, wenn es sich bei den Mietdirektoren um re-ale Personen handelt. Preiswerter sind juristische Personen als Nominee Director erhältlich. In der Regel fungieren hier andere Limited Compa-nies oder zuweilen auch Offshore-Gesellschaften als Geschäftsführer. Zuweilen bieten auch englische Buchhaltungs- und Steuerberatungsge-sellschaften solche Services vergleichsweise unverblümt an.

Mietdirektoren sind für eine Verlagerung der Betriebsstätte nach England im steuerrechtlichen Sinne allerdings nicht ausreichend, weil die Dinge damit an sich unverändert belassen werden. Entfaltet der Mietdirektor keinerlei Tätigkeiten und wird die Firma de facto nicht von England, sondern von Deutschland aus geleitet, verbleibt die uneingeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Eine solche Konstruktion erfüllt dann den Tatbestand der Steuerverkürzung oder -hinterziehung in Deutschland. Bezeichnenderweise werden solche Konstruktionen nie von in Deutsch-land ansässigen Anbietern angeboten, was einen einfachen Grund hat: Diese machen sich damit ebenfalls strafbar. Soll der Sitz einer Firma, die normalerweise in Deutschland uneinge-schränkt steuerpflichtig wäre, ganz oder mit einzelnen Geschäftsberei-chen nach England verlagert werden, so kommt man für eine legale und beständige Konstruktion nicht herum, eine tatsächliche, real existente Betriebsstätte in England zu errichten mit einem de facto tätigen, in England ansässigen Geschäftsführer. Man muss sich hier mit der Idee anfreunden, einen Teil der Steuerersparnis in ein reales Büro zu inves-tieren, jedenfalls wenn eine steuerrechtlich einwandfreie und legale Lö-sung anstrebt wird. Oft zehren die Kosten dafür dann die Ersparnis auf,

Zweigstelleals Attrappe

Situation bleibt unverändert

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so dass Steuern sparen in England zwar in gewissem Rahmen möglich ist, aber insgesamt eine eher mühselige Angelegenheit bleibt.

Steuern der Ltd. & Co KG

Die steuerliche Behandlung einer Ltd. & Co KG unterscheidet sich deut-lich von der einer reinen Limited Company, da hier im Zentrum die KG als aktive Gesellschaft steht, über welche alle Umsätze getätigt werden. Der Beteiligungs-Limited kommt im Hinblick auf die steuerliche Behand-lung nur eine Statistenfunktion zu, da selbst keinen Geschäftsbetrieb unterhält, sie sich auch nicht am Gesellschaftsvermögen der KG beteili-gt, so dass auch keine Gewinne an die Limited abgeführt werden. Auch die bei Beteiligungs-GmbHs übliche Haftungs- und Geschäftsführungs-vergütung entfällt in der Regel, so dass die Limited Company zeitlebens finanziell vollständig inaktiv bleibt. Die Besteuerung einer Ltd. & Co KG erfolgt dann wie bei einer einfachen KG. Der signifikanteste Unterschied zwischen KG-Besteuerung und der Be-steuerung von Limited Companies ist, dass Vermögen und Ertrag der KG zwar ebenfalls auf Gesellschaftsebene ermittelt werden. Die Gewerbe-steuer und die Umsatzsteuer werden auch auf dieser Ebene abgeführt. Jeder KG-Gesellschafter versteuern seinen Gewinn, den er entsprechend eines festgelegten Gewinnverteilungsschlüssels von der KG erhält, dann aber selbst im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuer. Der Steu-ersatz ist dabei abhängig vom insgesamt zu versteuernden Einkommen.

Anders als bei einer Limited ist bei einer Ltd. & Co KG auch die Verteilung von Verlusten möglich, die jeder Gesellschaft bei seiner Einkommens-steuererklärung mit seinen Einkünften verrechnen kann, da diese bei Personengesellschaften grundsätzlich abzugsfähig.

Umsatzsteuer

Eine KG gilt als Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes. Sie unterliegt deshalb der Umsatzsteuer, die sie direkt abführen muss (sofern nicht die Kleinunternehmerregelung entsprechend § 19 UStG greift).

Gewerbesteuer

Jeder stehende Gewerbebetrieb in Deutschland unterliegt entsprechend § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer, so dass auch eine Kommanditgesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist. Bei der Gewerbesteuer gibt es als Besonderheit bei Kommanditgesell-

Limited wird wie GmbH behandelt

Binsenweisheitenstatt Beratung

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schaften einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR, was bedeutet, dass keine Gewerbesteuer bezahlt werden muss, wenn der Gewinn der KG weniger als 24.500 EUR im Jahr beträgt. Nur was darüber hinaus geht muss versteuert werden.

Die Gewerbeertragssteuer mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % ermittelt. Der früher übliche Staffelsatz – die Messzahl war hier vom Gewinn abhängig – wurde um Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 abgeschaft.

3.4. Wie finde ich einen passenden Steuerberater?Da für die steuerliche Behandlung einer Limited Company in Deutschland die gleichen Vorschriften gelten wie für eine GmbH, kommt zunächst prinzipiell jeder reguläre deutsche Steuerberater für die Betreuung der deutschen Zweigstelle in Frage, da GmbHs und Limited Companies sich in der steuerlichen Behandlung in der Praxis nicht unterscheiden. Auch die steuerliche Behandlung von GmbH & Co KGs und Ltd. & Co KGs ist weitestgehend identisch.

Deutsche Steuerberater sind allerdings in ganz unterschiedlichem Maße intellektuell strapazierfähig und auch deren Einstellung zu Auslands-gesellschaften ganz generell gestaltet sich oft ausgesprochen unter-schiedlich, wobei auch hier wieder, wie so oft beim Thema Limited, ein starkes Stadt-Land- und Nord-Süd-Gefälle festzustellen ist: Konserva-tivere Kreise lieben es nun mal, wenn alles urdeutsch ist und das auch so bleibt.

Das Problem, das sich stellt, ist, dass sich viele Steuerberater dazu be-rufen fühlen, ihre Mandanten nicht nur steuerlich, sondern auch unter-nehmerisch zu beraten. Das ist auch ganz wunderbar, wenn ein Steu-erberater so etwas kann. Die Meisten können es jedoch im Hinblick auf Limited Companies keineswegs.

Nicht selten wird einfach von vorneherein aus mangelnden – oder schlichtweg auch gar keinen – Fachkenntnissen Mandanten von der Rechtsform Limited per se und allumfassend abgeraten, obwohl diese Rechtsform unter den gegebenen Umständen vielleicht tatsächlich die optimale Lösung wäre und dem Mandanten in der Praxis durchaus Vor-teile bringen würde. Statt dessen lautet der Rat oft, doch lieber eine rustikale deutsche GmbH zu gründen. Für derart profane Binsenweis-heiten braucht es allerdings keinen Steuerberater, da Auskünfte dieser Güteklasse im Prinzip auch bei jedem Bäcker oder Metzger um die Ecke erhältlich sind.

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In der Regel stecken zunächst ungeklärte Fragen der Haftung dahinter, die sich für einen Steuerberater bei einer GmbH in dieser Form nicht stellen, so dass dem Mandanten oft nur deshalb kurzerhand die Limited madig gemacht wird, um hier nicht in Bedrängnis zu kommen. Steuerbe-rater vertreten hier also nicht zwingend die Interessen Ihrer Mandanten, sondern an dieser Stelle vornehmlich ihre eigenen – nur werden sie da-für an sich nicht bezahlt. Ein Steuerberater sollte deshalb dem Thema also aufgeschlossen gegenüber stehen und die erforderliche Neutralität besitzen, da ansonsten eine für den Mandanten gewinnbringende Bera-tung schlichtweg gar nicht möglich ist.

Sofern man mit dem bisherigen Steuerberater zufrieden war und ein gutes Verhältnis hat, spricht zunächst nichts dagegen, diesen auch für die Betreuung der Limited zu beauftragen. Sollte dieser in der skizzierten Weise reagieren, sucht man sich besser einen anderen.

Auch der umgekehrte Fall ist anzutreffen: Viele Steuerberater haben sich inzwischen auf Limited Companies spezialisiert. In der Regel haben Limi-ted-Gründungsagenturen nach Regionen sortierte Listen mit zu empfeh-lenden Steuerberatern. Ansonsten fördert eine Google-Recherche mit dem Suchbegriff Steuerberater und Limited viele Ergebnisse zu Tage. Bei den als spezialisiert ausgewiesenen Steuerberatern sollte man auf alle Fälle bevor man das Mandat erteilt auf ein konkretes Angebot pochen, da hier zuweilen völlig überzogene Preise an der Tagesordnung sind.

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