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Rechtsanwalt Elmar FunkeRechtsanwalt Elmar FunkeRechtsanwälte FunkeMüller DüsseldorfRechtsanwälte FunkeMüller Düsseldorf

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Event Management CircleEvent Management CircleEvent – Sicherheit und RechtEvent – Sicherheit und Recht

Basel 19.08.2008Basel 19.08.2008

Thema: Thema:

Eventrecht – Haftungsfragen bei Eventrecht – Haftungsfragen bei VeranstaltungenVeranstaltungen

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A. EinführungA. EinführungJeder Veranstalter muss Jeder Veranstalter muss vor Veranstaltungs-vor Veranstaltungs-beginnbeginn folgende Überlegungen anstellen: folgende Überlegungen anstellen:

-- welche Verträge sind abzuschließen, welche Verträge sind abzuschließen,

-- welche Erlaubnis- bzw. Genehmigungs-welche Erlaubnis- bzw. Genehmigungs-hürden müssen überwunden werden, hürden müssen überwunden werden,

-- welche Haftungsrisiken bestehen und welche Haftungsrisiken bestehen und welche Versicherungen sind abzuschließenwelche Versicherungen sind abzuschließen

um eine Veranstaltung termingerecht, planmäßig um eine Veranstaltung termingerecht, planmäßig und mit überschaubarem Risiko durchführen zu und mit überschaubarem Risiko durchführen zu können.können.

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B. Event und HaftungB. Event und HaftungBei Veranstaltungen können kleine Unaufmerksam-Bei Veranstaltungen können kleine Unaufmerksam-keiten einen keiten einen beträchtlichen Schadenbeträchtlichen Schaden verursachen. In verursachen. In der Regel ist der Veranstalter auch für das Verhalten der Regel ist der Veranstalter auch für das Verhalten seiner Organe und seiner Mitarbeiter und Beauftragten seiner Organe und seiner Mitarbeiter und Beauftragten (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB/Art. 101 OR (Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB/Art. 101 OR Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB/Art. 55 OR Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB/Art. 55 OR verantwortlich. Diese Ausführungen sollen dem verantwortlich. Diese Ausführungen sollen dem Veranstalter bzw. der beauftragten Eventagentur einen Veranstalter bzw. der beauftragten Eventagentur einen Überblick über Schadensquellen, Risiken und Überblick über Schadensquellen, Risiken und Haftungsgrundlagen sowie über Möglichkeiten der Haftungsgrundlagen sowie über Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung, des Haftungsausschlusses und Haftungsbeschränkung, des Haftungsausschlusses und der Versicherung geben. der Versicherung geben.

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Sicherungsmaßnahmen bei EventsSicherungsmaßnahmen bei Events Kontrolle der Location einschließlich Ein- und Kontrolle der Location einschließlich Ein- und

Ausgänge/Nahbereich der Umgebung/ParkplätzeAusgänge/Nahbereich der Umgebung/Parkplätze Gewährleistung eines trockenen, rutschsicheren Untergrundes im Gewährleistung eines trockenen, rutschsicheren Untergrundes im

BesucherbereichBesucherbereich Gewährleistung ausreichender BeleuchtungGewährleistung ausreichender Beleuchtung Gewährleistung von Fluchtwegen und NotausgängenGewährleistung von Fluchtwegen und Notausgängen Vorausschauende Organisation (z.B. Trennung von Fanblöcken)Vorausschauende Organisation (z.B. Trennung von Fanblöcken) Ausreichende Anzahl an Polizisten, Ordnern, Feuerwehrleuten, Ausreichende Anzahl an Polizisten, Ordnern, Feuerwehrleuten,

Sanitätern, Notärzten etc.Sanitätern, Notärzten etc. Hinreichende Veranstaltungsabsicherung (z.B. Wellenbrecher, Hinreichende Veranstaltungsabsicherung (z.B. Wellenbrecher,

Plexiglaswände, Absperrungen, Abstandszonen)Plexiglaswände, Absperrungen, Abstandszonen) Untersuchung der Besucher nach Waffen und Wurfgegenständen Untersuchung der Besucher nach Waffen und Wurfgegenständen

(nur bei Risikoveranstaltungen)(nur bei Risikoveranstaltungen)

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SchadensartenSchadensarten

Personenschäden Personenschäden SachschädenSachschäden Reine Reine VermögensschädenVermögensschäden

Verletzung Verletzung

oder Tod oder Tod

von Personen von Personen

Verlust, Verlust,

Beschädigung Beschädigung oder oder

Zerstörung Zerstörung

von von Gegenständen Gegenständen

Eingriff in Eingriff in

das Vermögen das Vermögen

als solches als solches

((z. B. falsche z. B. falsche BeratungBeratung) )

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1.1. Vorvertragliche und Vorvertragliche und vertragliche Haftungvertragliche Haftung

Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten Vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten können gegenüber dem Zuschauer durch den können gegenüber dem Zuschauer durch den Verkauf einer Eintrittskarte und gegenüber Verkauf einer Eintrittskarte und gegenüber einem Wettbewerbsteilnehmer durch einen einem Wettbewerbsteilnehmer durch einen gesonderten Vertrag entstehen.gesonderten Vertrag entstehen.

Vertragspartner des Besuchers, Zuschauers Vertragspartner des Besuchers, Zuschauers oder Gastes ist immer der Veranstalter.oder Gastes ist immer der Veranstalter.

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Haftungsgrundlagen bei EventsHaftungsgrundlagen bei EventsVertragliche HaftungVertragliche HaftungAnspruchsgrundlage:Anspruchsgrundlage:VertragVertrag

Zurechnungsnorm: Zurechnungsnorm: § 278 BGB/Art. 101 OR§ 278 BGB/Art. 101 ORKeine Exculpation Keine Exculpation möglichmöglichHaftung für Mitarbeiter Haftung für Mitarbeiter und Subunternehmer wieund Subunternehmer wiefür eigenes Verschuldenfür eigenes Verschulden

Deliktische HaftungDeliktische Haftung

Anspruchsgrundlage:Anspruchsgrundlage:

RechtsgutsverletzungRechtsgutsverletzung

gemäß §§ 823 ff. BGB/ gemäß §§ 823 ff. BGB/ Art. 41 ff. OR Art. 41 ff. OR Zurechnungsnorm: Zurechnungsnorm:

§ 831 BGB/Art. 55 OR§ 831 BGB/Art. 55 OR

Möglichkeit der Möglichkeit der ExculpationExculpation

bei fehlendem Auswahl- bei fehlendem Auswahl- und Überwachungsver-und Überwachungsver-schulden des Dienstherrnschulden des Dienstherrn

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a) Verschulden bei Vertragsschlussa) Verschulden bei VertragsschlussSchon ein Verschulden bei Vertragsschluss kann Schon ein Verschulden bei Vertragsschluss kann nach zu einer vorvertraglichen Haftung des nach zu einer vorvertraglichen Haftung des Veranstalters führen. Die Haftung soll die Parteien Veranstalters führen. Die Haftung soll die Parteien im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung vor der im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung vor der Verletzung von Rechtsgütern bewahren. Verletzung von Rechtsgütern bewahren.

Nach diesen Grundsätzen haftet der Veranstalter Nach diesen Grundsätzen haftet der Veranstalter beispielsweise, wenn er es versäumt, bei Glätte den beispielsweise, wenn er es versäumt, bei Glätte den Eingangsbereich zur Location ordnungsgemäß Eingangsbereich zur Location ordnungsgemäß durch Streugut zu sichern und ein potentieller durch Streugut zu sichern und ein potentieller Kunde schon vor Kauf einer Eintrittskarte stürzt und Kunde schon vor Kauf einer Eintrittskarte stürzt und sich verletzt. sich verletzt.

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b)b) Vertragliche HaftungVertragliche HaftungIm Bereich der Vertragsverletzung differenziert man Im Bereich der Vertragsverletzung differenziert man zwischen der Verletzung von Hauptleistungs- und zwischen der Verletzung von Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten. So stellt der Ausfall eines Nebenleistungspflichten. So stellt der Ausfall eines Konzertes die Verletzung einer Hauptleistungspflicht Konzertes die Verletzung einer Hauptleistungspflicht aus dem Zuschauervertrag – nämlich Durchführung aus dem Zuschauervertrag – nämlich Durchführung der Veranstaltung – dar. Die Gewährleistung eines der Veranstaltung – dar. Die Gewährleistung eines sicheren Veranstaltungsgeländes (sicheren Veranstaltungsgeländes (z. B. sicherer z. B. sicherer TribünenTribünen) betrifft eine Nebenleistungspflicht des ) betrifft eine Nebenleistungspflicht des Veranstalters. Nebenleistungspflichten können Veranstalters. Nebenleistungspflichten können Vorbereitungs-, Obhuts-, Erhaltungs-, Vorbereitungs-, Obhuts-, Erhaltungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts-, Anzeige- oder Aufbewahrungs-, Auskunfts-, Anzeige- oder GeheimhaltungspflichtenGeheimhaltungspflichten sein.sein.

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Haftung für den ErfüllungsgehilfenHaftung für den ErfüllungsgehilfenBei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch haftet der verantwortliche Vertragspartner gemäß haftet der verantwortliche Vertragspartner gemäß § 278 BGB/Art. 101 OR auch dann, wenn ihn § 278 BGB/Art. 101 OR auch dann, wenn ihn persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Ver-persönlich kein Verschulden trifft, für jedes Ver-schulden seiner Mitarbeiter (Angestellte, einzelne schulden seiner Mitarbeiter (Angestellte, einzelne Funktionsträger, ehrenamtliche Mitarbeiter), deren Funktionsträger, ehrenamtliche Mitarbeiter), deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (sog. er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (sog. Haftung für den Erfüllungsgehilfen). Das bedeutet, Haftung für den Erfüllungsgehilfen). Das bedeutet, dass der Veranstalter im Falle von Leistungsstörun-dass der Veranstalter im Falle von Leistungsstörun-gen den Zuschauer oder Gast nicht an denjenigen gen den Zuschauer oder Gast nicht an denjenigen seiner Angestellten verweisen kann, der die seiner Angestellten verweisen kann, der die Leistungsstörung tatsächlich zu vertreten hat.Leistungsstörung tatsächlich zu vertreten hat.

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2.2. Deliktische HaftungDeliktische HaftungDie deliktische Haftung ergibt sich aus § 823 Die deliktische Haftung ergibt sich aus § 823 ff. BGB/Art. 41 ff. OR. Die Ansprüche aus ff. BGB/Art. 41 ff. OR. Die Ansprüche aus Delikt werden durch bestehende vertragliche Delikt werden durch bestehende vertragliche Ansprüche nicht ausgeschlossen. Beide Ansprüche nicht ausgeschlossen. Beide Haftungsarten sind neben einander anwendbar. Haftungsarten sind neben einander anwendbar. Die Verletzungshandlung kann in einem Die Verletzungshandlung kann in einem positiven Tun positiven Tun (z. B. Anfahren, Treten u. s. w.) (z. B. Anfahren, Treten u. s. w.) oder Unterlassen oder Unterlassen (z. B. keine Überprüfung der (z. B. keine Überprüfung der Standfestigkeit von Zuschauertribünen, Standfestigkeit von Zuschauertribünen, Nichtentfernen von Hindernissen)Nichtentfernen von Hindernissen) liegen und liegen und muss kausal für den verursachten Schaden muss kausal für den verursachten Schaden gewesen sein. Die Verletzung muss gewesen sein. Die Verletzung muss rechtswidrig und schuldhaft geschehen sein.rechtswidrig und schuldhaft geschehen sein.

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3. 3. Art und Umfang des Art und Umfang des SchadensersatzesSchadensersatzes

Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Art, Inhalt und Umfang des zu leistenden Schadensersatzes ergibt sich aus den §§ 249 ff. Schadensersatzes ergibt sich aus den §§ 249 ff. BGB/Art. 43 ff. OR. Diese Paragrafen finden auf BGB/Art. 43 ff. OR. Diese Paragrafen finden auf alle Arten von Schadensersatzansprüchen alle Arten von Schadensersatzansprüchen Anwendung, gleichgültig ob diese Anwendung, gleichgültig ob diese vorvertraglicher, vertraglicher oder deliktischer vorvertraglicher, vertraglicher oder deliktischer Natur sind. Nach § 253 Abs. 1 BGB/Art. 47, 49 Natur sind. Nach § 253 Abs. 1 BGB/Art. 47, 49 OR können unter gewissen Umständen auch OR können unter gewissen Umständen auch immaterielle Schäden ersatzfähig sein. immaterielle Schäden ersatzfähig sein. Schmerzensgeldansprüche dind vorgesehen, Schmerzensgeldansprüche dind vorgesehen, wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner wenn der Schaden unter Berücksichtigung seiner Art und Dauer nicht unerheblich ist.Art und Dauer nicht unerheblich ist.

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44.. Haftungsrechtliche Haftungsrechtliche FreizeichnungsklauselnFreizeichnungsklauseln

Der Veranstalter eines Events kann seine Der Veranstalter eines Events kann seine Haftung durch entsprechende vertragliche Haftung durch entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Klauseln in seinen Vereinbarung oder Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam beschränken. Die Haftung wegen Fahrlässig-beschränken. Die Haftung wegen Fahrlässig-keit kann für solche Vertragspflichten nicht keit kann für solche Vertragspflichten nicht ausgeschlossen werden, deren Verletzung in ausgeschlossen werden, deren Verletzung in typischer Weise eine Gefährdung von Leben typischer Weise eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Teilnehmers herbeiführen und Gesundheit des Teilnehmers herbeiführen kann. kann.

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Checkliste HaftungsausschlusserklärungCheckliste Haftungsausschlusserklärung Schriftform, Unterschrift, Unterzeichner volljährigSchriftform, Unterschrift, Unterzeichner volljährig Haftungserklärung bezieht sich auf das typische mit dem Haftungserklärung bezieht sich auf das typische mit dem

Event verbundene Risiken (Bsp. Deko-Unfall beim Tauchen, Event verbundene Risiken (Bsp. Deko-Unfall beim Tauchen, Unfall beim Autorennen, Schwimmfähigkeit bei Wassersport)Unfall beim Autorennen, Schwimmfähigkeit bei Wassersport)

Faustformel: Wenn sich dasselbe Risiko verwirklicht, welches Faustformel: Wenn sich dasselbe Risiko verwirklicht, welches bei privater Durchführung des Events durch den Geschädigten bei privater Durchführung des Events durch den Geschädigten aufgetreten wäre und der Veranstalter kein zusätzliches aufgetreten wäre und der Veranstalter kein zusätzliches Wissen nutzen (Wettervorhersage etc.) oder keine zumutbaren Wissen nutzen (Wettervorhersage etc.) oder keine zumutbaren Maßnahmen ergreifen musste (Schutzabsperrungen etc.), ist Maßnahmen ergreifen musste (Schutzabsperrungen etc.), ist der Haftungsausschluss wirksamder Haftungsausschluss wirksam

Maßstab ist einerseits die Vorhersehbarkeit des Schadens für Maßstab ist einerseits die Vorhersehbarkeit des Schadens für den Veranstalter und andererseits die Ergreifung von für den den Veranstalter und andererseits die Ergreifung von für den Veranstalter zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung eines Veranstalter zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung eines solchensolchen

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Haftungsauslösende TatbeständeHaftungsauslösende TatbeständeTeil 1: Ausfall/Absage/Abbruch des EventsTeil 1: Ausfall/Absage/Abbruch des Events

Ursachen:Ursachen:

WetterWetter Nichtverfügbarkeit einer LocationNichtverfügbarkeit einer Location Nichterscheinen/Erkrankung/Tod von Nichterscheinen/Erkrankung/Tod von

Künstlern/Sportlern/ModeratorenKünstlern/Sportlern/Moderatoren Technische ProblemTechnische Problem Ethische/religiöse BedenkenEthische/religiöse Bedenken Sabotage/Bombendrohungen/Demonstrationen/StreiksSabotage/Bombendrohungen/Demonstrationen/Streiks Behördliche Verbote/Auflagen/VerfügungenBehördliche Verbote/Auflagen/Verfügungen

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Haftungsauslösende TatbeständeHaftungsauslösende TatbeständeTeil 2: Nichterfüllung/SchlechterfüllungTeil 2: Nichterfüllung/Schlechterfüllung

Ursachen:Ursachen:

Fehlen von zugesicherten EigenschaftenFehlen von zugesicherten EigenschaftenSchlechte Künstler/Sportler/ModeratorenSchlechte Künstler/Sportler/ModeratorenSchlechte AkustikSchlechte AkustikSchlechte SichtverhältnisseSchlechte SichtverhältnisseZu wenige SitzplätzeZu wenige SitzplätzeKartenüberkaufKartenüberkaufOrganisatorische ProblemeOrganisatorische ProblemeZeitliche VerzögerungenZeitliche Verzögerungen

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Haftungsauslösende TatbeständeHaftungsauslösende TatbeständeTeil 3: Verletzung/Tod von Personen oder Teil 3: Verletzung/Tod von Personen oder Beschädigung des Eigentums/VermögensBeschädigung des Eigentums/Vermögens

Ursachen:Ursachen: Mängel an der Location (z.B. Glätte/Feuer)Mängel an der Location (z.B. Glätte/Feuer) Mängel am Equipment (z.B. Tribüne/Zelte)Mängel am Equipment (z.B. Tribüne/Zelte) Zu hohe Lautstärke (z.B. Hörsturz/Tinnitus)Zu hohe Lautstärke (z.B. Hörsturz/Tinnitus) Panik (Tote Hosen Konzert Düsseldorf)Panik (Tote Hosen Konzert Düsseldorf) PyrotechnikPyrotechnik Zu wenige FeuerlöscherZu wenige Feuerlöscher Zu wenige NotausgängeZu wenige Notausgänge Zu wenige Sanitäter/Ordner/Security Zu wenige Sanitäter/Ordner/Security Unkontrollierte Sportgeräte (z.B. Bälle/Pucks/Motorräder/ Unkontrollierte Sportgeräte (z.B. Bälle/Pucks/Motorräder/

Autos)Autos) Unkontrollierte TiereUnkontrollierte Tiere

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Haftungsgrundlagen bei EventsHaftungsgrundlagen bei EventsVertragliche HaftungVertragliche Haftung

Anspruchsgrundlage:Anspruchsgrundlage:

VertragVertrag

Zurechnungsnorm: Zurechnungsnorm:

§ 278 BGB/Art. 101 OR§ 278 BGB/Art. 101 OR

Keine Exculpation möglichKeine Exculpation möglich

Haftung für Mitarbeiter Haftung für Mitarbeiter

und Subunternehmer wieund Subunternehmer wie

für eigenes Verschuldenfür eigenes Verschulden

Deliktische HaftungDeliktische Haftung

Anspruchsgrundlage:Anspruchsgrundlage:

RechtsgutsverletzungRechtsgutsverletzung

gemäß §§ 823 ff. BGB/Art. gemäß §§ 823 ff. BGB/Art. 41 ff. OR41 ff. OR

Zurechnungsnorm: Zurechnungsnorm:

§ 831 BGB/Art. 55 OR§ 831 BGB/Art. 55 OR

Möglichkeit der Möglichkeit der ExculpationExculpation

bei fehlendem Auswahl- bei fehlendem Auswahl- und Überwachungsver-und Überwachungsver-schulden des Dienstherrnschulden des Dienstherrn

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C. Event und VersicherungC. Event und VersicherungDer Veranstalter sieht sich heute zunehmend Der Veranstalter sieht sich heute zunehmend wachsenden Risikopotentialenwachsenden Risikopotentialen gegenüber. gegenüber. Insbesondere der Bereich der Veranstaltungstechnik Insbesondere der Bereich der Veranstaltungstechnik wird im multimedialen Zeitalter zunehmend wird im multimedialen Zeitalter zunehmend komplizierter. Der Ausfall komplizierter. Der Ausfall (z. B. aufgrund einer (z. B. aufgrund einer Bombendrohung oder der Absage eines Künstlers)Bombendrohung oder der Absage eines Künstlers) einer nicht gegen Ausfall versicherten Veranstaltung einer nicht gegen Ausfall versicherten Veranstaltung kann für den Veranstalter den Ruin bedeuten, wenn kann für den Veranstalter den Ruin bedeuten, wenn nicht nur die Einnahmen ausbleiben, sondern darüber nicht nur die Einnahmen ausbleiben, sondern darüber hinaus schon erhebliche Kosten für Saalmiete, hinaus schon erhebliche Kosten für Saalmiete, engagierte Künstler, Equipment, Catering etc. engagierte Künstler, Equipment, Catering etc. entstanden sind.entstanden sind.

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Sabotage, Streiks,

Demonstra-tionen

Nichter-scheinen von

Personen

Nichtanlie-ferung von Equipment

Umwelt-Probleme

Nachbar-schafts-

probleme

Nichtver-fügbarkeit

einer Location

Behördliche Verfügungen

Ethische Bedenken

Wetter

Schadens-quellen

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1.1. Risk ManagementRisk ManagementUm sowohl eine Über- als auch eine Unter-Um sowohl eine Über- als auch eine Unter-versicherung zu vermeiden, ist es sinnvoll ein versicherung zu vermeiden, ist es sinnvoll ein entsprechendes Risk Management zu betreiben. entsprechendes Risk Management zu betreiben. Die primären Die primären ZieleZiele des Risk-Managements des Risk-Managements sind:sind:

1.1. Sicherung der Existenz des Sicherung der Existenz des Unternehmens,Unternehmens,

2.2. Sicherung des zukünftigen Sicherung des zukünftigen Unternehmenserfolgs,Unternehmenserfolgs,

3.3. Senkung der Risikokosten.Senkung der Risikokosten.

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RisikoanalyseRisikoanalyseDer Veranstalter sollte im Rahmen seiner Risikoanalyse die Der Veranstalter sollte im Rahmen seiner Risikoanalyse die

folgenden Arbeitsschritte durch gehen:folgenden Arbeitsschritte durch gehen:

1.1. Bildung von Risikobereichen bzw. AblaufBildung von Risikobereichen bzw. Ablauf phasen der phasen der Leistungserfüllung,Leistungserfüllung,

2.2. Besichtigung der Veranstaltungsörtlichkeit,Besichtigung der Veranstaltungsörtlichkeit,3.3. Auswertung interner und externer Informationsquellen,Auswertung interner und externer Informationsquellen,4.4. Schadensanalyse,Schadensanalyse,5.5. Analyse der Maßnahmen zur Risikokontrolle,Analyse der Maßnahmen zur Risikokontrolle,6.6. Interviews, Checklisten.Interviews, Checklisten.

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Risk Management bei Risk Management bei EventsEvents

Großrisiken

Mittlere Risiken

Kleinrisiken

Keine Alternative zur Versicherung

Abwägung nachRentabilität

Anzahl der Schäden

Keine Versicherung

Risikotransfer unökonomisch

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2.2. VersicherungsartenVersicherungsartenEine Versicherung im Veranstaltungsbereich können Eine Versicherung im Veranstaltungsbereich können alle diejenigen abschließen, die ein in Geld messbares alle diejenigen abschließen, die ein in Geld messbares Interesse an der planmäßigen Durchführung von Interesse an der planmäßigen Durchführung von Konzerten oder Tourneen oder sonstigen Konzerten oder Tourneen oder sonstigen Veranstaltungen haben Veranstaltungen haben (z. B. örtliche Veranstalter, (z. B. örtliche Veranstalter, Tourneeveranstalter, Künstler, Künstlervermittler, Tourneeveranstalter, Künstler, Künstlervermittler, Sponsoren etc.).Sponsoren etc.).Die Versicherungsarten im Eventbereich lassen sich Die Versicherungsarten im Eventbereich lassen sich im Wesentlichen in im Wesentlichen in drei Gruppen drei Gruppen unterteilen:unterteilen:

1.1. Veranstaltungs-Ausfall-Versicherungen,Veranstaltungs-Ausfall-Versicherungen,2.2. Veranstalter-Haftpflicht-Versicherungen,Veranstalter-Haftpflicht-Versicherungen,3.3. Elektronik-Versicherungen.Elektronik-Versicherungen.

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a)a) Veranstaltungs-Veranstaltungs-AusfallAusfall

Bei der Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung Bei der Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung gewährt der Versicherer dem Versicherungs-gewährt der Versicherer dem Versicherungs-nehmer Versicherungsschutz, wenn die in der nehmer Versicherungsschutz, wenn die in der Police bezeichnete Veranstaltung Police bezeichnete Veranstaltung

1.1. ausfällt,ausfällt,

2.2. abgebrochen,abgebrochen,

3.3. in der Durchführung geändert oder in der Durchführung geändert oder eingeschränkt,eingeschränkt,

4.4. zeitlich verschoben,zeitlich verschoben,

5.5. oder örtlich verlegt wird.oder örtlich verlegt wird.

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b)b) Veranstalter-HaftpflichtVeranstalter-HaftpflichtDie Veranstalterhaftpflichtversicherung ist im Die Veranstalterhaftpflichtversicherung ist im Unterschied zur Ausfallversicherung eine Unterschied zur Ausfallversicherung eine Fremdschadenversicherung. Hier versichert der Fremdschadenversicherung. Hier versichert der Veranstalter Schäden, die er verursacht hat, und für Veranstalter Schäden, die er verursacht hat, und für die er in Anspruch genommen wird.die er in Anspruch genommen wird.Der Veranstalter muss gewährleisten, dass Der Veranstalter muss gewährleisten, dass jedermann seine Veranstaltungen besuchen kann, jedermann seine Veranstaltungen besuchen kann, ohne Schaden zu nehmen. Da dies einerseits ohne Schaden zu nehmen. Da dies einerseits unmöglich ist, andererseits die drohenden Schäden unmöglich ist, andererseits die drohenden Schäden besonders groß sind, ist ein Risiko-Transfer auf besonders groß sind, ist ein Risiko-Transfer auf einen Versicherer nahezu unumgänglich. einen Versicherer nahezu unumgänglich.

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c)c) Elektronik-VersicherungElektronik-VersicherungÜber eine sog. Elektronikversicherung Über eine sog. Elektronikversicherung wird die stationäre und mobile Technik wie wird die stationäre und mobile Technik wie Aufnahme-, Bearbeitungs- und Aufnahme-, Bearbeitungs- und Wiedergabegeräte, Licht und Beschallung, Wiedergabegeräte, Licht und Beschallung, Antennen und Sendemasten, Ü-Wagen und Antennen und Sendemasten, Ü-Wagen und Büroelektronik versichert. Die Büroelektronik versichert. Die Elektronikversicherung ist eine Elektronikversicherung ist eine eigenständige Versicherung mit eigenständige Versicherung mit Allgefahrendeckung. Allgefahrendeckung.

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Versicherungen im Eventbereich

Veranstalterhaftpflicht

Risikodeckung für:Gesetzliche HaftpflichtAuf- und Abbau von TechnikVerkehrssicherungspflichtenBewachung und SicherungBe- und EntladeschädenAllmählichkeits-/Vor- und NacharbeitenAbwasserschädenTätigkeitsschädenVermögensschädenLeitungsschädenSchlüsselschädenMietsachschädenBeschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Belegschaftshabe

Elektronikversicherung

Risikodeckung für:Stationäre und mobile TechnikAufnahme- Bearbeitungs- und WiedergabegeräteLicht und BeschallungAntennen und SendemastenÜ-WagenBedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, FahrlässigkeitÜberspannung, Induktion, KurzschlussBrand, Blitzschlag, Explosion, ImplosionWasser, FeuchtigkeitKonstruktions- Material- oder Ausführungsfehler

Veranstaltungsausfall

Risikodeckung für:AusfallAbbruchVerzögerungDurchführungsänderungNichterscheinen von Künstlern, Moderatoren (z.B. Krankheit, Unfall, Tod etc.)

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Checkliste VersicherungenCheckliste Versicherungen

Immer abschließen:Immer abschließen:

VeranstaltungshaftpflichtVeranstaltungshaftpflicht

Sind Bearbeitungs- und Sind Bearbeitungs- und Verarbeitungsschäden mit Verarbeitungsschäden mit versichert?versichert?Sind Transportschäden mit Sind Transportschäden mit versichert?versichert?Sind besondere Sind besondere veranstaltungsimmanente veranstaltungsimmanente Risiken (Pyrotechnik, Risiken (Pyrotechnik, Feuerwerke) zu versichern?Feuerwerke) zu versichern?Sind besondere äußere Sind besondere äußere Risiken (Terrorismus, Risiken (Terrorismus, Naturkatastrophen, Streiks) zu Naturkatastrophen, Streiks) zu versichern?versichern?

Bei Wetter-/Künstlerrisiko sowie Bei Wetter-/Künstlerrisiko sowie hauptsächlich sponsorenfinanzier-ten hauptsächlich sponsorenfinanzier-ten Veranstaltungen abschließen:Veranstaltungen abschließen:

VeranstaltungsausfallversicherungVeranstaltungsausfallversicherung

Für angemietete oder firmeneigene Für angemietete oder firmeneigene Technik abschließen:Technik abschließen:

ElektronikversicherungElektronikversicherung

Gilt eine Diebstahlsversicherung Gilt eine Diebstahlsversicherung auch für die Nachtzeit (nach 22.00 auch für die Nachtzeit (nach 22.00 Uhr)?Uhr)?Ist der Zeit- oder der Neuwert Ist der Zeit- oder der Neuwert versichert?versichert?

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Copyright RAe FunkeMüller DüsseldorfCopyright RAe FunkeMüller Düsseldorf 3131

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und eine gute Heimreise!eine gute Heimreise!

VertiefungshinweisVertiefungshinweis::FunkeMüllerFunkeMüllerHandbuch zum EventrechtHandbuch zum EventrechtVerlag Dr. Otto Schmidt KölnVerlag Dr. Otto Schmidt Köln

ISBN 3-504-40021-8ISBN 3-504-40021-8Zweite völlig überarbeitete und erweiterte Zweite völlig überarbeitete und erweiterte Neuauflage ist 2003 erschienen, Neuauflage ist in Neuauflage ist 2003 erschienen, Neuauflage ist in Vorbereitung (Erscheinen voraussichtlich Anfang Vorbereitung (Erscheinen voraussichtlich Anfang 2009)2009)DozentenkontaktDozentenkontaktRechtsanwälte FunkeMüllerRechtsanwälte FunkeMüllerMoskauer Straße 25Moskauer Straße 2540227 Düsseldorf40227 DüsseldorfTel.: 0211/88 005 88Tel.: 0211/88 005 88Fax.: 0211/83 691 11Fax.: 0211/83 691 11email:email: funkefunke@@funke-mueller.defunke-mueller.dewww.funke-mueller.dewww.funke-mueller.de