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Durchführungsanweisungen zur Ausländerbeschäftigung Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Durchführungsanweisungen Geschäftszeichen MI11 - 5758.1 Stand: 25. April 2014

DA AufenthG Stand

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Recht

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  • Durchfhrungsanweisungen zur Auslnderbeschftigung

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    Durchfhrungsanweisungen

    Geschftszeichen MI11 - 5758.1

    Stand: 25. April 2014

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    nderungen/Ergnzungen Systematik: Die DA besteht aus einer Zahlenfolge mit grundstzlich 6 Stellen in 4 Gliederungsabschnitten. Die Systematik der Gliede-rung orientiert sich an der Rechtsgrundlage (1. Stelle), der Paragrafen (2. Abschnitt 2./3. Stelle), innerhalb der Paragrafen nach Abstzen/Nummern (3. Abschnitt) und an einer laufenden Nummer (5./6. Stelle im 4. Abschnitt). Beispiel: 1.= Rechtsgrundlage (Aufenthaltsgesetz/Beschftigungsverordnung = 2) 1.01. = Rechtsgrundlage und Paragraf 1.01.1. = Rechtsgrundlage, Paragraf und Absatz oder Nummer 1.01.1.01 = Rechtsgrundlage, Paragraf, Absatz oder Nummer und eine fortlaufende Nummer nderungen/Ergnzungshinweise Die genderten Passagen, die ber rein redaktionelle nderungen hinausgehen, sind durch eine Markierung an den Sei-tenrndern kenntlich gemacht.

    Stand: DA Hinweise auf nderungen / Ergnzungen

    2007/09 2008/08 2009/02 2009/11 2010/05

    2011/05

    Ende der bergangsregelungen EU-8-Staaten ab 01.05.2011 genderte Zustndigkeit fr das Arbeitsmarkt-zulassungsverfahren

    2014/04

    Grundlegende Aktualisierung der DA durch die gesetzlichen nderungen zum Auslnderbeschftigungsrecht und Ergeb-nisse der DA Redaktionskonferenzen: DA Redaktionskonferenz 11/2011 8/2012: Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-

    Richtlinie der Europischen Union Blaue Karte EU - 7/2013: Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften

    des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europischen Union vom 17.6.2013 (BGBl. I. S. 1555)

    9/2013: Gesetz zur Verbesserung der Rechte von inter-

    national Schutzberechtigten und auslndischen Arbeit-nehmern vom 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484)

    Stand: 4/2014 Seite 2

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    Inhalt

    Gesetz ber den Aufenthalt, die Erwerbsttigkeit und die Integration von Auslndern im Bundesgebiet

    (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

    Inhaltsverzeichnis Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................................................................. 6 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich .............................................................................................................................. 6

    1.01.2.01 Kroatische Staatsangehrige.................................................................................................................................... 6 1.01.2.02 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen ..................................................................... 6 1.01.2.03 NATO ....................................................................................................................................................................... 6 1.01.2.04 Familienangehrige von Diplomaten und Konsuln .................................................................................................... 7 1.01.2.05 Beschftigung bei Vertretungen auslndischer Staaten ............................................................................................ 7

    2 Begriffsbestimmungen (Auszug) ............................................................................................................................................. 8 1.02.1.01 Doppelstaatsangehrigkeit ....................................................................................................................................... 8 1.02.1.02 Deutsche Volkszugehrige ....................................................................................................................................... 8 1.02.2.01 Erwerbsttigkeit/ Beschftigung ............................................................................................................................... 8 1.02.2.02 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschdigung ........................................................................................... 9 1.02.2.03 Arbeitsgelegenheiten fr Asylbewerber .................................................................................................................... 9 1.02.2.04 Ehrenamtliche Ttigkeiten. ....................................................................................................................................... 9 1.02.2.05 Schulische Ausbildung ............................................................................................................................................. 9 1.02.2.06 Dozenten an Volkshochschulen ............................................................................................................................... 9 1.02.2.07 Beamte / Referendare / Regierungsvertreter ........................................................................................................... 9 1.02.2.08 Arbeitnehmereigenschaft von Prostituierten ............................................................................................................. 9 1.02.2.09 Straenmusikanten ................................................................................................................................................ 10 1.02.2.10 Babysitter, Kinderbetreuer ...................................................................................................................................... 10 1.02.2.11 Jugendliche in Heimerziehung, Behinderte ............................................................................................................. 10 1.02.2.12 Strafgefangene ....................................................................................................................................................... 10

    Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet ................................................................................................................... 11 Abschnitt 1. Allgemeines ............................................................................................................................................................... 11 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels ......................................................................................................................................... 11

    1.04.1.01 Grundsatz .............................................................................................................................................................. 11 1.04.1.02 ARB 1/80 ................................................................................................................................................................ 12

    Abschnitt 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung .................................................................................................................... 13 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch (Auszug) ................................................................................................................... 13

    1.16.1.01 Definitionen ............................................................................................................................................................ 14 1.16.1a.01 Studienbewerber .................................................................................................................................................... 14 1.16.3.01 Beschftigung von Studenten ................................................................................................................................. 14 1.16.3.02 Trkische Studenten .............................................................................................................................................. 15 1.16.3.03 Sonstige Nebenttigkeiten ...................................................................................................................................... 15 1.16.3.04 Studentische Nebenttigkeiten ............................................................................................................................... 15 1.16.4.01 Angemessener Arbeitsplatz ................................................................................................................................... 15 1.16.5.01 Sprachschler und schulische Berufsausbildung .................................................................................................... 16 1.16.5a.01 Nebenbeschftigung whrend der Ausbildung ........................................................................................................ 16 1.16.5b.01 Beschftigung nach Ausbildungsabschluss ............................................................................................................ 16 1.16.6.01 Anwendbarkeit Regelungen zur Nebenttigkeit ...................................................................................................... 16 1.16.6.02 Kroatische Studenten ............................................................................................................................................. 16

    17 Sonstige Ausbildungszwecke ............................................................................................................................................... 17 1.17.0.01 Regelungszusammenhang ..................................................................................................................................... 17 1.17.0.02 Aus- und Weiterbildung .......................................................................................................................................... 17 1.17.1.01 Berufliche Ausbildung Zustimmungspflicht ............................................................................................................. 17 1.17.1.02 Berufsausbildung/ Vorrangprfung ......................................................................................................................... 18 1.17.1.03 Auslndische Ausbildungen, die in Teilen im Inland absolviert werden ................................................................... 18 1.17.1.04 Betriebliche Weiterbildung ...................................................................................................................................... 19 1.17.1.05 Zustimmungsvoraussetzungen ............................................................................................................................... 19 1.17.1.06 Entsendungen ........................................................................................................................................................ 20 1.17.1.07 Befristung der Zustimmung bei Weiterbildung ........................................................................................................ 20 1.17.1.08 Praktika in der Landwirtschaft ................................................................................................................................. 20 1.17.2.01 Nebenbeschftigung whrend einer qualifizierten Ausbildung ................................................................................ 20 1.17.3.01 Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung ................................................................ 21

    Abschnitt 4. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit ............................................................................................................ 22 18 Beschftigung ........................................................................................................................................................................ 22

    1.18.0.01 Definition Beschftigung ......................................................................................................................................... 22 1.18.2.01 Verordnungsermchtigung ..................................................................................................................................... 22 1.18.2.02 Auflagen fr Aufenthaltstitel .................................................................................................................................... 22 1.18.4.01 Zustimmung fr qualifizierte Beschftigung ............................................................................................................ 23 1.18.4.02 Zulassung von Unionsbrgern fr qualifizierte Beschftigungen ............................................................................. 23

    Stand: 4/2014 Seite 3

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    Inhalt

    1.18.4.03 Ausnahmeregelung/ ffentliches Interesse ............................................................................................................. 23 1.18.4.04 ffentliches Interesse ............................................................................................................................................. 23 1.18.4.05 Zustndigkeit .......................................................................................................................................................... 23 1.18.5.01 Erfordernis der Berufserlaubnis .............................................................................................................................. 23

    18a Aufenthaltserlaubnis fr qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschftigung ............................................................ 24 1.18a.1.01 Qualifiziertes Arbeitsplatzangebot .......................................................................................................................... 24 1.18a.1.02 Der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschftigung ................................................................................. 24 1.18a.1.03 Fachkraft .............................................................................................................................................................. 25 1.18a.1.04 Qualifizierte Berufsausbildung .............................................................................................................................. 25 1.18a.1.05 Abgeschlossenes Hochschulstudium ................................................................................................................... 25 1.18a.1.06 Auslndische Studienabschlsse ........................................................................................................................... 25 1.18a.1.07 Dreijhrige Fachkraftttigkeit .................................................................................................................................. 25 1.18a.1.08 Prfung ABH .......................................................................................................................................................... 25 1.18a.2.01 Prfung der Beschftigungsbedingungen ............................................................................................................... 26 1.18a.2.02 BeschV nicht anwendbar ........................................................................................................................................ 26 1.18a.2.03 Nach 2 Jahren unbeschrnkter Arbeitsmarktzugang .............................................................................................. 26

    18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche fr qualifizierte Fachkrfte 1)....................................................................... 27 1.18c.1.01 Grundsatz .............................................................................................................................................................. 27 1.18c.3.01 Grundsatz .............................................................................................................................................................. 27

    19 Niederlassungserlaubnis fr Hochqualifizierte .................................................................................................................... 28 1.19.0.00 Niederlassungserlaubnis - Zustimmungsfreiheit ..................................................................................................... 28

    19a Blaue Karte EU ..................................................................................................................................................................... 29 1.19a.1.01 Voraussetzungen ................................................................................................................................................... 30 1.19a.1.02 Hochschulabschluss ............................................................................................................................................... 30 1.19a.2.01 Verordnungsermchtigung ..................................................................................................................................... 30

    20 Forschung (Auszug)............................................................................................................................................................... 31 1.20.0.00 Sinn und Zweck ...................................................................................................................................................... 31 1.20.1.01 Verweis auf 5 BeschV ......................................................................................................................................... 31

    21 Selbstndige Ttigkeit (Auszug) ........................................................................................................................................... 32 1.21.0.00 Grundsatz .............................................................................................................................................................. 32 1.21.1.01 BA-Beteiligung ....................................................................................................................................................... 32

    Abschnitt 6. Aufenthalt aus familiren Grnden .......................................................................................................................... 34 27 Grundsatz des Familiennachzugs (Auszug) ......................................................................................................................... 34

    1.27.5.01 Familienangehrige ................................................................................................................................................ 34 Abschnitt 7. Besondere Aufenthaltsrechte .................................................................................................................................. 35 38a Aufenthaltstitel fr in anderen Mitgliedsstaaten der Europischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte .................................................................................................................................................................. 35

    1.38a.3.01 Beschftigung als Arbeitnehmer ............................................................................................................................. 35 1.38a.3.02 Betriebliche Aus- oder Weiterbildung ..................................................................................................................... 35 1.38a.4.01 Unbeschrnkter Arbeitsmarktzugang ...................................................................................................................... 35

    Abschnitt 8. Beteiligung der Bundesagentur fr Arbeit .............................................................................................................. 36 39 Zustimmung zur Auslnderbeschftigung ........................................................................................................................... 36

    1.39.1.01 Grundstze ............................................................................................................................................................ 36 1.39.2.01 Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ............................................................................................................. 37 1.39.2.02 Globale Arbeitsmarktprfung .................................................................................................................................. 37 1.39.2.03 Einzelfallprfung/ bevorrechtigte Arbeitnehmer ...................................................................................................... 37 1.39.2.04 Stellenangebot ....................................................................................................................................................... 38 1.39.2.05 Einstellung eines bestimmten auslndischen Arbeitnehmers .................................................................................. 38 1.39.2.06 Mangelberufe ....................................................................................................................................................... 39 1.39.2.07 Mangelberufe Akademiker ................................................................................................................................... 39 1.39.2.08 Mangelberufe "Fachkrfte" ..................................................................................................................................... 39 1.39.2.09 Arbeitsbedingungen ............................................................................................................................................... 39 1.39.2.10 Entsendungen ........................................................................................................................................................ 40 1.39.3.01 Arbeitsmarktprfung auch bei anderen Aufenthaltszwecken ................................................................................... 41 1.39.4.01 Beschrnkungen .................................................................................................................................................... 41 1.39.6.01 EU Mitgliedstaaten .............................................................................................................................................. 41

    40 Versagungsgrnde ................................................................................................................................................................. 42 1.40.1.01 Unerlaubte Vermittlungen und Anwerbung ............................................................................................................. 42 1.40.1.02 Arbeitnehmerberlassung bei zustimmungsfreien Beschftigungen ....................................................................... 42 1.40.2.01 Ermessen ............................................................................................................................................................... 43 1.40.2.02 Unerlaubte Beschftigung ...................................................................................................................................... 43 1.40.2.03 Wichtiger Grund in der Person des Arbeitnehmers ................................................................................................. 43 1.40.2.04 Versagung der Zustimmung kein selbstndiger Verwaltungsakt ............................................................................. 43 1.40.2.05 Rechtsverste durch Arbeitgeber ......................................................................................................................... 43

    41 Widerruf .................................................................................................................................................................................. 44 1.41.0.01 Voraussetzungen fr den Widerruf ......................................................................................................................... 44 1.41.0.02 Ungnstigere Arbeitsbedingungen.......................................................................................................................... 44

    Stand: 4/2014 Seite 4

  • Aufenthaltsgesetz

    AufenthG

    Inhalt

    1.41.0.03 Zustndigkeit .......................................................................................................................................................... 44 42 Verordnungsermchtigung und Weisungsrecht .................................................................................................................. 45

    1.42.0.01 Rechtsgrundlage fr die BeschV ............................................................................................................................ 45 72 Beteiligungserfordernis (Auszug) ........................................................................................................................................ 46

    1.72.7.01 Grundsatz .............................................................................................................................................................. 46 1.72.7.02 Verfahren ............................................................................................................................................................... 46

    Kapitel 7. Verfahrensvorschriften ................................................................................................................................................. 47 Abschnitt 3. Verwaltungsverfahren .............................................................................................................................................. 47 81 Beantragung des Aufenthaltstitels ....................................................................................................................................... 47

    1.81.3.01 Fiktionswirkung bei Auslndern mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung ............................................................... 47 1.81.4.01 Fiktionswirkung bei Verlngerungsantrag/ Antrag eines anderen Aufenthaltstitel.................................................... 47 1.81.5.01 Fiktionsbescheinigung ............................................................................................................................................ 47

    Stand: 4/2014 Seite 5

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    1 Zweck,

    Anwendungsbereich

    Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

    1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Auslndern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermglicht und gestaltet Zuwande-rung unter Bercksichtigung der Aufnahme- und In-tegrationsfhigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesre-publik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfllung der humanitren Verpflichtungen der Bun-desrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Ein-reise, den Aufenthalt, die Erwerbsttigkeit und die Integration von Auslndern. Die Regelungen in an-deren Gesetzen bleiben unberhrt. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Aus-lnder, 1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz ber die

    allgemeine Freizgigkeit von Unionsbrgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

    2. die nach Magabe der 18 bis 20 des Ge-richtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,

    3. soweit sie nach Magabe vlkerrechtlicher Ver-

    trge fr den diplomatischen und konsulari-schen Verkehr und fr die Ttigkeit internatio-naler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschrnkungen, von der Ver-pflichtung, ihren Aufenthalt der Auslnderbe-hrde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegen-seitigkeit besteht, sofern die Befreiungen da-von abhngig gemacht werden knnen.

    DA

    Zu Absatz 2 Nr. 1

    Zur Arbeitsmarktzulassung von freizgigkeitsberechtigten Unionsbrgern aus Kroatien und deren Familienangehrige DA Arbeitsgenehmigungsrecht-EU (AGR-EU in Vorberei-tung).

    1.01.2.01 Kroatische Staatsange-hrige

    Zu Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3

    Das AufenthG findet keine Anwendung auf Mitglieder diplomatischer Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Haus-

    angestellten ( 18 Gerichtsverfassungsgesetz) Mitglieder konsularischer Vertretungen einschlielich der Wahlkonsularbeamte ( 19

    Gerichtsverfassungsgesetz) Reprsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einla-

    dung der Bundesrepublik Deutschland in Deutschland aufhalten ( 20 Gerichtsverfas-sungsgesetz)

    1.01.2.02 Mitglieder diplomati-scher Missionen und konsularischer Vertre-tungen

    Personen, die unter das NATO-Truppenstatut fallen, fallen nicht unter den Anwendungs-bereich des Aufenthaltsgesetzes. Daher bentigen sie auch fr Beschftigungen auer-halb ihrer dienstlichen Ttigkeit keinen Aufenthaltstitel.

    1.01.2.03 NATO

    Stand: 4/2014 Seite 6

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    1 Zweck,

    Anwendungsbereich

    Die Zulassung von Familienangehrigen von Botschafts- und Konsularbediensteten unter-liegt hinsichtlich der Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt nicht dem AufenthG, sondern dem Wiener bereinkommen ber den diplomatischen Verkehr -WD- und dem Wiener bereinkommen ber den konsularischen Verkehr WK-. Dieser Personenkreis ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und erhlt statt-dessen einen Protokollausweis des Auswrtigen Amtes.

    1.01.2.04 Familienangehrige von Diplomaten und Konsuln

    Zustndig ist das Auswrtige Amt und das Arbeitserlaubnis-Team (AE-Team) 325 der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) am Standort Duisburg.

    Gleiches gilt auch fr die in 27 Abs.1 Aufenthaltsverordnung AufenthV - bezeichneten Personen bei Vertretungen auslndischer Staaten, die fr Beschftigungen in auslndi-schen Botschaften oder Konsulaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

    1.01.2.05 Beschftigung bei Ver-tretungen auslndi-scher Staaten

    Stand: 4/2014 Seite 7

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    2 Begriffsbestimmungen (Auszug)

    (1) Auslnder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbsttigkeit ist die selbstndige Ttigkeit und die Beschftigung im Sinne von 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Der Lebensunterhalt eines Auslnders ist gesi-chert, wenn er ihn einschlielich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruch-nahme ffentlicher Mittel bestreiten kann. (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als fr die Unterbringung eines Woh-nungssuchenden in einer ffentlich gefrderten So-zialmietwohnung gengt. (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen fol-gende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

    1. bereinkommen zur Durchfhrung des berein-kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwi-schen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutsch-land und der Franzsischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),

    2. die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europi-

    schen Parlaments und des Rates vom 15. Mrz 2006 ber einen Gemeinschaftskodex fr das berschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) und

    3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europi-

    schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 ber einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

    (6) (11)

    DA

    Zu Absatz 1

    Besitzt eine Person neben der deutschen Staatsangehrigkeit zugleich weitere Staatsbr-gerschaften, so gilt die Rechtstellung als Deutscher ( 5 Abs. 1 EGBGB).

    1.02.1.01 Doppelstaatsangeh-rigkeit

    Zu der Rechtsstellung der Sptaussiedler wird auf das Informationsangebot des Bundes-amts fr Migration und Flchtlinge verwiesen: www.bamf.de > Migration nach Deutschland > Sptaussiedler > DA zu 28 BeschV.

    1.02.1.02 Deutsche Volkszugehrige

    Zu Absatz 2

    (1) Erwerbsttigkeit ist ein Oberbegriff. Er umfasst sowohl die selbstndige Erwerbsttigkeit als auch die Beschftigung im Sinne des 7 SGB IV.

    1.02.2.01 Erwerbsttigkeit/ Beschftigung

    (2) Der Arbeitnehmerbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Kriterien fr die Ausbung einer Beschftigung als Arbeitnehmer sind insbesondere:

    Persnliche Abhngigkeit gegenber dem Arbeitgeber Umfang der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausfh-

    rung, Eingliederung in den Betrieb, Notwendigkeit, mit anderen Personen zusammenzuarbeiten bzw. sich ihnen unterzu-

    ordnen, Form der Vergtung (Einzelhonorare oder Monatsentgelt). Auf die sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Beurteilung kommt es nicht an.

    Stand: 4/2014 Seite 8

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    (3) Als Beschftigung gilt grundstzlich auch die Ausbung einer Ttigkeit im Rahmen von betrieblichen Berufsausbildungs-, Praktikanten- und Volontrverhltnissen.

    ber die Zustimmungspflicht bei Hospitationen siehe DA zu 17 AufenthG.

    Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschdigung i. S. des 16d SGB II stellen keine Beschftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes dar. Bei anderen Frdermanahmen, z. B. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante liegt hin-gegen eine zustimmungspflichtige Beschftigung vor.

    1.02.2.02 Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands-entschdigung

    Arbeitsgelegenheiten gem 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind keine Be-schftigungen im Sinne des 2 AufenthG.

    1.02.2.03 Arbeitsgelegenheiten fr Asylbewerber

    Ehrenamtliche Ttigkeiten sind Beschftigungen, wenn die Voraussetzungen des 7 SGB IV vorliegen (Weisungsabhngigkeit und betriebliche Eingliederung).

    1.02.2.04 Ehrenamtliche Ttig-keiten.

    Bei schulischen Ausbildungen in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz und Ausbildungen nach dem SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe - handelt es sich um keine Beschftigung. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind schulische Ausbildungen die einem Beschftigungsverhltnis gleichzusetzen sind ( DA zu 17).

    1.02.2.05 Schulische Ausbildung

    Dozenten an Volkshochschulen ben in der Regel keine Beschftigung aus. Eine Zustim-mung ist nicht erforderlich.

    1.02.2.06 Dozenten an Volkshochschulen

    Beamte, Richter und Soldaten sind keine Arbeitnehmer, sie ben keine Beschftigung

    i. S. des 2 aus. Auslndische Regierungsvertreter keine Beschftigung. Referendare im Vorbereitungsdienst / Beamter auf Widerruf keine Beschftigung. Das

    Gleiche gilt, wenn der Vorbereitungsdienst der Referendare im Angestelltenverhltnis absolviert wird.

    Auslndische Referendare bedrfen fr die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der auerhalb des Beamtenverhltnisses durchgefhrt wird, keiner Zustimmung.

    1.02.2.07 Beamte / Referendare / Regie-rungsvertreter

    Keiner Zustimmung bedrfen Mitarbeiter auslndischer Regierungen, die sich unter Fortzah-lung ihrer Bezge durch den auslndischen Dienstherrn vorbergehend mit der Arbeitsweise der ffentlichen Verwaltung, von Verbnden oder ffentlich rechtlichen Einrichtungen der deutschen Wirtschaft vertraut machen.

    Prostituierte knnen ihre Ttigkeit auch im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschf-tigungsverhltnisse ausben und damit eine Erwerbsttigkeit im Sinne des 2 Abs. 2 Auf-enthG. Grundlage ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983).

    1.02.2.08 Arbeitnehmereigen-schaft von Prostitu-ierten

    Wenn in diesem Zusammenhang die Beschftigungsbedingungen zu prfen sind, gelten fol-gende Magaben: Das Entgelt muss dem doppelten Regelsatz zur Sicherstellung des Lebensunterhalts

    ( 20 Abs. 2 SGB II)) entsprechen. Die erforderliche Prfung der Zugangsvoraussetzungen beschrnkt sich auf die Prfung der oben genannten Bedingungen. Weitere Veranlassungen sind nicht erforderlich. Zur Prfung der Frage, ob eine zustimmungspflichtige unselbstndige Ttigkeit vorliegt, sind folgende Unterlagen erforderlich:

    ein Arbeitsvertrag, aus dem Lage und Verteilung der Arbeitszeit hervorgeht und eine Anmeldung zur Sozialversicherung.

    Stand: 4/2014 Seite 9

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

    AufenthG

    2

    Begriffsbestimmungen

    Straenmusikanten ben in der Regel keine Beschftigung aus.

    1.02.2.09 Straenmusikanten

    Betreuungs- und Pflegettigkeiten (Babysitter, Kinderbetreuer, sonstige Pflegekrfte) ben in der Regel keine Beschftigung aus, wenn fr die Erbringung der - in der Regel kurzfristi-gen - Dienstleistung Beweggrnde karitativer, familirer, freundschaftlicher oder nachbar-schaftlicher Art im Vordergrund stehen. Es handelt sich in diesen Fllen um so genannte Geflligkeitsverhltnisse oder um Nachbarschaftshilfe. Die Gewhrung eines "Taschengeldes" steht in diesen Fllen der Annahme der zustim-mungsfreien Beschftigung nicht entgegen.

    1.02.2.10 Babysitter, Kinderbetreuer

    Es handelt sich um die in 5 Abs. 2 Nr. 4 Betriebsverfassungsgesetz erfassten Personen-gruppen, die nicht als Arbeitnehmer i. S. des vorstehenden Gesetzes gelten, weil deren Be-schftigung in erster Linie der Behebung physischer und psychischer Defekte sowie der Wiedereingliederung in die Gesellschaft dient. Dazu gehren z. B. Kranke und Schtige.

    1.02.2.11 Jugendliche in Heimerziehung, Behinderte

    Teilnehmer an einer berufsfrdernden Bildungsmanahme, die nicht im Rahmen eines Aus-bildungs- oder Arbeitsverhltnisses durchgefhrt wird, bentigen keine Zustimmung der BA. Das gilt auch, wenn auslndische Behinderte nach Abschluss der Manahme im Arbeits-trainingsbereich in den Berufsbereich der Werksttten fr Behinderte bernommen werden

    (1) Auslndische Strafgefangene bedrfen keiner Zustimmung der BA, sofern sie im Rah-men der Arbeitspflicht gem. 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) innerhalb oder auerhalb der Justizvollzugsanstalt regelmig und unter Aufsicht eine zugewiesene Arbeit, Berufs-ausbildung, sonstige Beschftigung oder Hilfsttigkeit ausben, unabhngig, ob hierfr Ar-beitsentgelt ( 43 StVollzG) gewhrt wird.

    1.02.2.12 Strafgefangene

    (2) Zustimmungspflicht liegt vor, wenn dem auslndischen Strafgefangenen gestattet wurde, einem Beschftigungsverhltnis oder einer Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschftigungsverhltnisses gem. 39 StVollzG nachzugehen und der Gefangene der Ver-sicherungspflicht in der Sozialversicherung, der Beitragspflicht zur BA und der Steuerpflicht wie ein freier Arbeitnehmer (Auszubildender) unterliegt.

    Stand: 4/2014 Seite 10

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines

    AufenthG

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    Kapitel 2. Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

    Abschnitt 1. Allgemeines

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    (1) Auslnder bedrfen fr die Einreise und den Auf-enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, so-fern nicht durch Recht der Europischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. Sep-tember 1963 zur Grndung einer Assoziation zwi-schen der Europischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Trkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziations-abkommen EWG/Trkei) ein Aufenthaltsrecht be-steht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als 1. Visum im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 1 und

    Absatz 3, 2. Aufenthaltserlaubnis ( 7), 2a. Blaue Karte EU ( 19a), 3. Niederlassungserlaubnis ( 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a). Die fr die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechts-vorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsver-ordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausbung ei-ner Erwerbsttigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausbung der Erwerbsttigkeit ausdrcklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Aus-bung einer Erwerbsttigkeit erlaubt ist. Einem Aus-lnder, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschftigung besitzt, kann die Ausbung einer Beschftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundes agentur fr Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausbung der Beschftigung ohne Zustimmung der Bunde-sagentur fr Arbeit zulssig ist. Beschrnkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bunde-sagentur fr Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu bernehmen.

    (3) Auslnder drfen eine Erwerbsttigkeit nur aus-ben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Auslnder drfen nur beschftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauf-tragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltsti-tel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Auslnder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, ei-nes Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Er-werbsttigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Auslnder beschftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Auslnder auf Gewinnerzielung gerichtet ausbt, muss prfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorlie-gen. Wer im Bundesgebiet einen Auslnder beschf-tigt, muss fr die Dauer der Beschftigung eine Ko-pie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung ber die Aufenthaltsgestattung oder ber die Aus-setzung der Abschiebung des Auslnders in elekt-ronischer Form oder in Papierform aufbewahren. (4) (aufgehoben) (5) Ein Auslnder, dem nach dem Assoziationsab-kommen EWG/Trkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach-zuweisen, sofern er weder eine Niederlassungser-laubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

    DA

    Zu Absatz 1

    Zustndig fr die Entscheidung ber die Erteilung eines Visums zur Einreise sind die Aus-landsvertretungen ( 71 Abs. 2 AufenthG). Die Zustndigkeit der Auslnderbehrden ergibt sich aus 71 Abs. 1 AufenthG.

    1.04.1.01 Grundsatz

    Stand: 4/2014 Seite 11

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines

    AufenthG

    4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

    (1) Aufgrund der Assoziation zwischen der EU und der Trkei gelten fr trkische Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie fr ihre Familienangehrigen teilweise gnstigere aufenthaltsrechtliche Regelungen. Hierzu wird auf die Allgemeinen Anwendungshinweise zum Assoziationsrecht EWG/Trkei des BMI vom November 2013 verweisen. Die Publikati-on ist im Internet unter dem nachfolgenden Pfad abrufbar: www.BMI.bund.de > Verffentli-chungen > Suchbegriff > Eingabe Anwendungshinweise

    1.04.1.02 ARB 1/80

    (2) Beim Vergleich zwischen dem ARB 1/80 und den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sowie der BeschV ergibt sich, dass die nationalen Regelungen gegenber den sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 fr die trkischen Arbeitnehmer und aus Art. 7 ARB 1/80 fr deren Familienangehrigen ergebenden Rechte auf Zugang zur Beschftigung gnstiger und da-her vorrangig anzuwenden sind (siehe folgende Gegenberstellung):

    Verfestigungs-zeitraum

    ARB BeschV

    1 Jahr Beschftigung

    Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber (Art. 6 Nr. 1 erster Spiegel-strich)

    Zustimmung kann ohne Vorrangpr-fung beim gleichen Arbeitgeber er-teilt werden ( 35 Abs.5)

    3 Jahre Beschftigung

    Recht, sich fr den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben (Art. 6 Nr. 1 zweiter Spiegel-strich)

    Zustimmungsfrei, wenn 2 Jahre rechtmig eine versicherungspflich-tige Beschftigung ausgebt wurde oder nach 3-jhrigem Aufenthalt ( 9 Abs. 1)

    4 Jahre Beschftigung

    Freier Zugang zu jeder Be-schftigung (Art. 6 Nr. 1 dritter Spiegelstrich)

    Zustimmungsfrei nach 2 Jahren ver-sicherungspflichtiger Beschftigung oder 3 Jahren Aufenthalt

    Zu trkischen Studenten DA zu 16 Abs. 3 AufenthG Zu trkischen Au-pair DA zu 12 BeschV

    Stand: 4/2014 Seite 12

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Abschnitt 3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch (Auszug)

    (1) Einem Auslnder kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-le oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalts-zweck des Studiums umfasst auch studienvorbereiten-de Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkol-legs (studienvorbereitende Manahmen). Die Aufent-haltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Auslnder von der Ausbildungsein-richtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulas-sung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung be-reits bercksichtigt worden sind oder durch studien-vorbereitende Manahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlngerung der Aufenthaltserlaubnis fr ein Studium betrgt min-destens ein Jahr und soll bei Studium und studienvor-bereitenden Manahmen zwei Jahre nicht berschrei-ten; sie kann verlngert werden, wenn der Aufenthalts-zweck noch nicht erreicht ist und in einem angemesse-nen Zeitraum noch erreicht werden kann. (1a) Einem Auslnder kann auch zum Zweck der Studi-enbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf hchstens neun Monate betragen. (2) Whrend des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis fr einen ande-ren Aufenthaltszweck erteilt oder verlngert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. 9 fin-det keine Anwendung. (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausbung einer Beschftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht berschreiten darf, sowie zur Ausbung studentischer Nebenttigkeiten. Dies gilt nicht whrend des Aufenthalts zu studienvorbereiten-den Manahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, aus-genommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der 18, 19, 19a und 21 von Auslndern besetzt werden darf, verlngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt whrend dieses Zeitraums zur Ausbung einer Erwerbsttigkeit. 9 findet keine Anwendung. (5) Einem Auslnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvor-bereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schleraus-tausch und in Ausnahmefllen fr den Schulbesuch er-teilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

    (5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifi-zierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltser-laubnis zur Ausbung einer von der Ausbildung unab-hngigen Beschftigung bis zu zehn Stunden je Woche. (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss ange-messenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestim-mungen der 18 und 21 von Auslndern besetzt wer-den darf, verlngert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt whrend dieses Zeitraums zur Ausbung ei-ner Erwerbsttigkeit. 9 findet keine Anwendung. (6) Einem Auslnder, dem von einem anderen Mitglied-staat der Europischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwen-dungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 ber die Zulassung von Dritt-staatsangehrigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmanahme oder einem Frei-willigendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fllt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er 1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungs-

    einrichtung im Bundesgebiet durchfhren mchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms ver-pflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europischen Union durchzufhren oder

    2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfllt und ei-

    nen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fort-fhren oder durch ein Studium im Bundesgebiet er-gnzen mchte und a) an einem Austauschprogramm zwischen den

    Mitgliedstaaten der Europischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europischen Union teilnimmt oder

    b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europischen Union fr die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.

    Ein Auslnder, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zustndigen Behrde Unterla-gen zu seiner akademischen Vorbildung und zum be-absichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortfhrung oder Ergnzung des bisherigen Studi-ums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. 9 ist nicht anzuwenden. (7) .

    Stand: 4/2014 Seite 13

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium

    Sprachkurse, Schulbesuch

    DA

    Zu Absatz 1

    (1) Bei der Auslegung des Begriffs "Studium" in 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die aktuel-len Entwicklungen von differenzierten Studien- und Bildungsangeboten zu bercksichtigen. Der Begriff umfasst neben dem grundstzlichen Studium auch das postgraduale Studium (Zusatz-, Ergnzungs- und Aufbaustudium), aber auch krzere Programme bzw. Sommer- und Graduierungskurse auf Hochschulniveau.

    1.16.1.01 Definitionen

    Vergleichbare Ausbildungseinrichtungen sind z. B.: Einrichtungen, die auf dem Weg zur staatlichen Anerkennung sind Einrichtungen, die einzelne akkreditierte Studiengnge anbieten Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien Berufsakademien duale Studien-/Ausbildungsgnge an Fachhochschulen und anderen Hochschulen,

    wenn das Studienziel ein anerkannter Hochschulabschluss ist Fachakademien fr Fremdsprachenberufe, wenn der Absolvent einen akademischen

    Grad erwirbt (Bachelor). Der akademische Grad kann auch im Rahmen einer Externen-prfung erworben werden.

    (2) Der Aufenthaltszweck ist in der Weise zu bestimmen, dass er smtliche Ausbildungs-phasen einschliet. Dazu gehren:

    Sprachkurse, insbesondere zur Studienvorbereitung, Studienkollegs oder andere Formen staatlich gefrderter studienvorbereitender Ma-

    nahmen, fr das Studium erforderliche oder von der Hochschule empfohlene vorbereitende Prak-

    tika sowie ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen

    Hochschule (Grund- und Hauptstudium einschlielich studienbegleitender Praktika, Zwischen- und Abschlussprfungen), auch nach einem vorherigen Studium im Ausland, oder

    nach einem Studium im Ausland ein Aufbau-, Zusatz- oder Ergnzungsstudium (Post-graduiertenstudium) oder eine Promotion sowie

    anschlieende praktische Ttigkeiten, sofern sie zum vorgeschriebenen Ausbildungs-gang gehren oder zur umfassenden Erreichung des Ausbildungszieles dienen.

    Zu Absatz 1a

    Studienbewerbern nach 16 Abs. 1a ist gem Abs. 3 Satz 2 keine Erwerbsttigkeit gestat-tet.

    1.16.1a.01 Studienbewerber

    Zu Absatz 3

    Die Dauer der zustimmungsfreien Beschftigung auslndischer Studenten ist generell auf lngstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr beschrnkt.

    1.16.3.01 Beschftigung von Studenten

    Mageblich fr die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Dies gilt unabhngig davon, zu welchem Zeitpunkt im Jahr der auslndische Student zur Aufnahme des Studiums eingereist ist bzw. das Studium beendet.

    Stand: 4/2014 Seite 14

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium,

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Da das Studium von den auslndischen Studenten an arbeitsfreien Tagen, unabhngig von dem Grund aus dem nicht gearbeitet wird, fortgesetzt werden kann, werden nur die Tage auf das eingerumte Beschftigungsrecht angerechnet, an denen die auslndischen Studenten der Beschftigung auch tatschlich nachgehen. Bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage werden demzufolge nicht auf die 120 Tage bzw. 240 halbe Tage zustim-mungsfreier Beschftigung angerechnet.

    Arbeiten bis zu vier Stunden pro Tag gelten als halbe Tage bei einer tglichen Arbeitszeit von acht Stunden. Die Hchstdauer ist fnf Stunden bei einer tglichen Arbeitszeit von zehn Stunden. Nachtschichten von maximal 8 Stunden gelten als ein Beschftigungstag.

    Studenten, die von dieser kraft Gesetzes erffneten Mglichkeit der Beschftigung Ge-brauch machen, knnen keinen Anspruch auf die Zustimmung fr die Fortsetzung der Be-schftigung geltend machen ( 35 Abs. 5 BeschV).

    Nach einem Jahr ordnungsgemer ununterbrochener Beschftigung bei demselben Ar-beitgeber haben trkische Arbeitnehmer gem. Artikel 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 einen Anspruch auf Zustimmung zur Fortsetzung der Beschftigung. Nach dem Urteil des EuGH vom 24. Januar 2008 (Rechtssache C-294/06) knnen sich auch trkische Staatsan-gehrige, die neben ihrem Studium in Deutschland seit einem Jahr ununterbrochen eine Beschftigung bei demselben Arbeitgeber ausben, auf die Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen. Allgemeine Anwendungshinweise des BMI

    1.16.3.02 Trkische Studenten

    Fr Beschftigungen, die ber den gesetzlichen Zeitrahmen hinausgehen, ist eine Zustim-mungsanfrage erforderlich, ber die nach 39 Abs. 2 - 4 unter Beteiligung des Arbeitgeber-service (AG-S) der rtlichen Arbeitsagentur zu entscheiden ist.

    1.16.3.03 Sonstige Nebenttigkeiten

    Studentische Nebenttigkeiten an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtun-gen sind ohne zeitliche Begrenzung mglich, ohne dass es einer Zustimmung der BA be-darf. Zu den studentischen Nebenttigkeiten sind auch solche Beschftigungen zu rechnen, die sich auf hochschulbezogene Ttigkeiten im fachlichen Zusammenhang mit dem Studium in hochschulnahen Organisationen (z.B. in Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks und in der Beratungsarbeit der Hochschulgemeinden, der Allgemeinen Studierendenaus-schsse (AStA) und der World University Service beschrnken. Bei Abgrenzungsschwierig-keiten sollten die Hochschulen beteiligt werden. Die Erlaubnis zu diesen Ttigkeiten ist kraft Gesetzes von der Aufenthaltserlaubnis mit er-fasst. Die Beteiligung der Bundesagentur fr Arbeit ist nicht erforderlich.

    1.16.3.04 Studentische Nebenttigkeiten

    Zu Absatz 4

    Abs. 4 rumt das Recht ein, dass ein Studienabsolvent fr einen Zeitraum von 18 Monaten nach Studienabschluss in Deutschland bleiben und einen dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen kann. Whrend des Suchzeitraums besteht ein uneingeschrnktes Recht auf jede Beschftigung, ohne dass es einer Zustimmung der BA bedarf. Angemessen ist eine Ttigkeit, wenn sie unabhngig von der Fachrichtung der Hochschul-ausbildung blicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hoch-schulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar bentigt werden. Insofern kann ein Arbeitsplatz mit einem auslndischen Hochschulabsolventen auch dann besetzt werden, wenn sein Studienabschluss als nicht einschlgig bewertet wird (z. B. die Beschftigung eines Arztes in der Pharmabranche).

    1.16.4.01 Angemessener Arbeitsplatz

    Stand: 4/2014 Seite 15

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    16 Studium

    Sprachkurse, Schulbesuch

    Zu Absatz 5

    Abs. 5 regelt den Aufenthalt zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch: Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen Teilnahme an einem Schleraustausch fr den Schulbesuch

    1.16.5.01 Sprachschler und schulische Berufs-ausbildung

    16 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung, so dass hier nicht die 120/240-Tage-Regelung fr zustimmungsfreie Beschftigungen (Abs. 3) gilt.

    Zu Absatz 5a

    Die Mglichkeit, neben der Berufsausbildung im Rahmen von hchstens 10 Stunden w-chentlich einer von der Ausbildung unabhngigen Erwerbsttigkeit nachzugehen, wird nur Auszubildenden eingerumt, die eine qualifizierte Ausbildung im Sinne des 6 Abs. 1 BeschV absolvieren. Danach liegt eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Regelausbildungsdauer mindestens 2 Jahre betrgt. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel bei Ausbildungen in der Altenpflegehilfe nicht vor.

    1.16.5a.01 Nebenbeschftigung whrend der Ausbil-dung

    Zu Absatz 5b

    Die Mglichkeit, nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung einen angemessenen Arbeitsplatz zu suchen, wird nur Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung im Sinne des 6 Abs. 1 BeschV eingerumt. Whrend der lngstens 1-jhrigen Suchphase entfllt das Erfordernis einer qualifizierten Beschftigung. Sie knnen grundstzlich zu jeder Beschftigung zugelassen werden.

    1.16.5b.01 Beschftigung nach Ausbildungsab-schluss

    Zu Absatz 6

    Wird einem Studenten eine Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 6 erteilt, gilt fr ihn auch die Regelung des 16 Abs. 3 (120/240-Tage-Regelung bzw. studentische Nebenttigkeit) BMI = Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu 16 (16.6.1)

    1.16.6.01 Anwendbarkeit Rege-lungen zur Nebent-tigkeit

    Die vorstehenden Regelungen sind aufgrund des Gnstigkeitsprinzips nach 284 Abs. 6 SGB III auch auf kroatische Studentinnen und Studenten anzuwenden. Sie bentigen keine Arbeitsgenehmigung-EU, wenn sie in dem genannten Umfang eine Beschftigung ne-ben dem Studium ausben. Darber hinausgehende Beschftigungen sind jedoch arbeits-genehmigungspflichtig. Die Nachweisfhrung obliegt den kroatischen Studentinnen und Studenten. Die Studenten-eigenschaft und die Mglichkeit der Inanspruchnahme der 120/240-Tageregelung sind durch geeignete Bescheinigungen (z. B. Immatrikulationsbescheinigung/Arbeitsvertrag) nachzu-weisen.

    1.16.6.02 Kroatische Studenten

    Stand: 4/2014 Seite 16

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17 Sonstige

    Ausbildungszwecke

    17 Sonstige Ausbildungszwecke

    (1) Einem Auslnder kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbil-dung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fr Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechts-verordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Ver-einbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiter-bildung ohne Zustimmung der Bundesagentur fr Arbeit zulssig ist. Beschrnkungen bei der Ertei-lung der Zustimmung durch die Bundesagentur fr Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu berneh-men. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsaus-bildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur

    Ausbung einer von der Berufsausbildung unab-hngigen Beschftigung bis zu zehn Stunden je Wo-che. (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss-angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der 18 und 21 von Auslndern besetzt werden darf, verlngert werden. Die Aufent-haltserlaubnis berechtigt whrend dieses Zeitraums zur Ausbung einer Erwerbsttigkeit. 9 findet kei-ne Anwendung.

    DA

    Die Regelung ermglicht den Aufenthalt zur Durchfhrung einer beruflichen Qualifizierung, (betriebliche Ausbildung oder betriebliche Weiterbildung). Ausbildungsabsolventen einer qualifizierten Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) knnen in Deutschland bleiben, um einen der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen (Abs. 3). Ausbildungsabsolventen knnen fr eine der Qualifikation entsprechende Beschf-tigung eine Aufenthaltserlaubnis gem 18 AufenthG i. V. mit 6 Abs. 1 BeschV erhalten.

    1.17.0.01 Regelungszusam-menhang

    Zur Befristung der Zustimmung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung DA zu 34 Abs. 3 BeschV.

    1.17.0.02 Aus- und Weiterbil-dung

    Zu Absatz 1

    Der Begriff der Ausbildung umfasst insbesondere:

    1.17.1.01 Berufliche Ausbil-dung Zustimmungs-pflicht

    Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung Ausbildungsgnge an berufsbildenden Schulen, die einem Beschftigungsverhltnis

    gleichzusetzen sind, sind zustimmungspflichtig, da ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird, der inhaltlich den Ausbildungsvertrgen fr duale Ausbildungen entspricht (Ausbil-dungsvergtung, Urlaubsregelungen, Kndigungsregelungen usw.). Zum Beispiel: Ausbildungsgnge im Bereich der Kranken-, Entbindungs- und Altenpfle-ge (Krankenpflegegesetz, Altenpflegegesetz). Hierunter fallen auch Ausbildungen zu Pflegehelferinnen und -helfer.

    17 Abs. 1 setzt keine Mindestdauer der Ausbildung voraus. So werden nicht nur qualifizier-te Ausbildungen im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV (mindestens 2-jhrige Berufsaus-bildung) erfasst, sondern auch Ausbildungen mit einer krzeren Regelausbildungsdauer (zum Beispiel eine einjhrige Ausbildung zur/zum Altenpflegehelferinnen/ -helfer). Hingegen setzen die Regelungen der Abstze 2 und 3 voraus, dass es sich um eine qualifi-zierte Ausbildung, also um eine Ausbildung mit einer Regelausbildung von mindestens zwei Jahren handeln muss DA zu 6 Abs. 1 BeschV.

    Stand: 4/2014 Seite 17

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17

    Sonstige Ausbildungszwecke

    (1) In die Ausbildungsmarktprfung ( 39 Abs. 2 AufenthG) sind Bewerber mit entsprechen-dem Erstberufswunsch und Bewerber, die den zu prfenden Beruf als gleichrangige Alterna-tive wnschen, einzubeziehen. Zum Verfahren der Ausbildungsmarktprfung in dem zustn-digen AG-S siehe Arbeitshilfe: Intranet: Interner Service > Ordnung und Recht > Ausln-derbeschftigung <

    1.17.1.02 Berufsausbildung/ Vorrangprfung

    (2) Das Vorliegen eines Stellenangebotes ist nicht in jedem Fall erforderlich, z. B. wenn da-von auszugehen ist, dass der Ausbildungsanbieter den freien Ausbildungsplatz nicht mit ei-nem bevorrechtigten Bewerber besetzen und auch bei Erteilung eines Stellenangebotes nicht mit der Besetzung der Ausbildungsstelle rechnen konnte. Dies knnen Berufe sein, die erfahrungsgem/tendenziell wenig nachgefragt werden bzw. in denen im Allgemeinen ein berangebot an offenen Ausbildungsstellen besteht oder wenn es sich um einen zustzli-chen Ausbildungsplatz handelt.

    (3) Zustzlich ist ein Ausbildungsplatz dann, wenn damit die durchschnittliche Anzahl der Ausbildungsverhltnisse der letzten drei Kalenderjahre vor Abschluss des neuen Ausbil-dungsverhltnisses um mindestens einen berschritten wird. Beispiel:

    Zustzlichkeit

    2013 2 Ausbildungsverhltnisse

    Durchschnittliche. Zahl der Ausbildungsverhlt-nisse = 2,3

    2012 2 Ausbildungsverhltnisse 2011 3 Ausbildungsverhltnisse 2010 2 Ausbildungsverhltnisse Das heit: ein dritter Ausbildungsplatz 2013 wre zustzlich. Die Zahl der in den Vorjahren abgeschlossenen Ausbildungsverhltnisse ist entweder mit Hilfe entsprechender Auftrags-/Betriebsdaten in VerBIS, aus dem Berufsbildungsbericht o-der durch Rcksprache mit den zustndigen Stellen zu klren. Lehnen letztere diesbezgliche Ausknfte ab, sind keine aussagefhigen Daten aus VerBIS zu entnehmen und ist auch der Ausbildungsanbieter nicht in der Lage, die Zustzlichkeit glaubhaft zu machen, ist die Zustzlichkeit zu verneinen. Neben dem Kriterium der Zustzlichkeit muss der Betrieb objektiv gerechtfertigte Grnde angeben, warum es im betrieblichen Interesse liegt, den jeweiligen auslndischen Ausbil-dungsbewerber einzustellen. Humanitre Grnde sind hierfr nicht ausreichend, da diese Begrndung auch fr die Einstellung bevorrechtigter Arbeitnehmer sprechen wrde. Auch die Absichtserklrung, im jeweiligen Heimatland des in Frage kommenden Auslnders eine Firmenniederlassung grnden zu wollen, gengt nicht; dies msste im Einzelfall nachgewie-sen werden. Letztlich ist anhand der Begrndung der Firma eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob die Zustimmung gerechtfertigt ist (vgl. auch Urteil des BSG vom 10.10.78 - 7/12 RAr 39/77).

    (4) Die Zustimmung fr eine Ausbildung ist fr die Dauer der Ausbildung zu beschrnken. ( 34 Abs. 3 BeschV).

    Duale Ausbildungen im Ausland, die teilweise in Deutschland absolviert werden, knnen zu-gelassen werden. Zustimmungsvoraussetzung ist, dass neben dem auslndischen auch ein deutscher Abschluss erzielt wird. In der Ausbildungsphase in Deutschland ist eine im Inland bliche Ausbildungsvergtung zu zahlen.

    1.17.1.03 Auslndische Ausbil-dungen, die in Teilen im Inland absolviert werden

    Stand: 4/2014 Seite 18

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17

    Sonstige Ausbildungszwecke

    Die betriebliche Weiterbildung soll es ermglichen, die berufliche Handlungsfhigkeit zu er-halten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen ( 1 Abs. 4 BBiG). Be-triebliche Weiterbildungen gelten auch als Beschftigungen i.S. d. 7 Abs. 2 SGB IV i.V. m. 2 Abs. 2 AufenthG und bedrfen daher der BA-Zustimmung nach 17 i.V.m. 39 Auf-enthG. Hospitationen bedrfen keiner BA-Zustimmung, wenn die Voraussetzungen der Beschfti-gung nach 7 SGB IV nicht erfllt sind. Hospitationen sind gekennzeichnet durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Ttigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatschliche Eingliederung in den Betrieb. Aufschluss kann der Praktikums-/ Hospitationsvertrag geben.

    1.17.1.04 Betriebliche Weiter-bildung

    Eine Einreise zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung setzt voraus, dass der auslndi-sche Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin ber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfgt. Als abgeschlossene Berufsausbildung sind zu verstehen: Die mindestens zweijhrige betriebliche oder schulische Berufsausbildung; Die gehobene schulische Berufsausbildung Die Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Als vergleichbare Qualifikation kann in Einzelfllen eine mindestens dreijhrige aktuelle Berufserfahrung in dem Beruf, auf dem aufbauend in Deutschland weitergebildet werden soll, anerkannt werden. In diesen Fllen ist das Vorliegen eines beruflichen Lebenslaufes mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen zu fordern.

    Die Prfung der Zustimmungsfhigkeit einer betrieblichen Weiterbildung setzt in der Regel das Vorliegen nachfolgender Kriterien voraus:

    1.17.1.05 Zustimmungsvoraus-setzungen

    Ein Weiterbildungsplan, der zeitlich und sachlich gegliedert ist und fr jeden Weiterbil-dungsabschnitt erkennen lsst, wer fr die Betreuung des Weiterzubildenden verant-wortlich ist ( 34 Abs. 3 Nr. 2 BeschV). Zudem muss erkennbar sein, dass das ange-strebte Weiterbildungsziel erreicht wird. Dazu gehrt in der Regel auch die Vermittlung theoretischer Inhalte in angemessenem Umfang.

    Es muss unter sprachlichen und fachlichen Gesichtspunkten gewhrleistet sein, dass eine angemessene Unterweisung erfolgt. Dazu gehrt auch eine angemessene Relation zwischen Weiterzubildenden und Ausbildern.

    Bei der Vorrangprfung gem 39 AufenthG sind in angemessener Weise auch von dem Arbeitgeber und des Weiterzubildenden verfolgten Ziele der Weiterbildung zu be-rcksichtigen (siehe DA zu 39 AufenthG).

    Vorrangprfung

    Bei der Entlohnung ist zu beachten, dass Weiterzubildende nicht zu ungnstigeren Ar-beitsbedingungen beschftigt werden als vergleichbare inlndische Arbeitnehmer ( 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz). Unentgeltliche Weiterbildungen entsprechen diesem Grundsatz nicht.

    Sofern das AE-Team nicht die notwendigen Informationen ber die vor Ort geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen hat, holt es die ergnzenden Informationen bei dem AG-S der rtlichen Agentur fr Arbeit ein.

    Grundstzlich ist das Einstiegsgehalt der jeweiligen Berufsgruppe zu zahlen. Davon kann im begrndeten Einzelfall abgewichen werden, wenn der theoretische Qualifizie-rungsanteil erheblich hher ist als die praktische Ttigkeit/ Arbeitsleistung.

    Entlohnung

    Stand: 4/2014 Seite 19

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17

    Sonstige Ausbildungszwecke

    Weiterbildungen knnen als Entsendungen (d. h. Beschftigungsverhltnis mit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland) durchgefhrt werden, wenn gewhrleistet ist, dass die Qualifizierung und nicht die Erbringung wertschpfender Arbeit im Vordergrund steht und ein Versto ge-gen das Arbeitnehmerberlassungsgesetz ausgeschlossen ist.

    1.17.1.06 Entsendungen

    Hierfr knnen z.B. folgende Indizien herangezogen werden: Die Weiterbildung ist so ausgestaltet, dass keine dauerhafte Eingliederung im inlndi-

    schen Betrieb erfolgt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die Weiterbildung im Bundesgebiet einen Zeitraum von sechs Monaten nicht berschreitet.

    Das inlndische Unternehmen entrichtet an das auslndische Unternehmen keine Ver-

    gtung fr die Ttigkeit des Weiterzubildenden. Das Ziel der Weiterbildung kann mit inlndischen Arbeitnehmern nicht gewhrleistet

    werden (z.B. bernahme von Fhrungsaufgaben im Ausland)

    Die allgemeinen Zustimmungsvoraussetzungen (Weiterbildungsplan, Vergleichbarkeit der Beschftigungsbedingungen) mssen erfllt sein. Bei der Prfung der Beschftigungsbedingungen ist DA zu 39 AufenthG zu beachten.

    Zur Befristung der Zustimmung 34 Abs. 3 BeschV. Vor einer Verlngerung der Zustimmung ist zu prfen, ob der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist. Ein Verfehlen des Weiterbildungszieles kann nur dann zu einer Verlngerung der Zustimmung fhren, wenn der Arbeitgeber bei der ersten Beantragung keine falschen Anga-ben gemacht hat und wenn der Weiterzubildende das Verfehlen des Weiterbildungszieles nicht zu vertreten hat. Die ZAV kann gegenber der Auslnderbehrde erklren, dass eine Verlngerung der Zu-stimmung in Zukunft nicht in Betracht kommt, so dass die Auslnderbehrde die Verlnge-rung des Aufenthaltstitels gem 8 Abs. 2 AufenthG von vorneherein ausschlieen kann. Wiederholte Zulassungen der gleichen Weiterzubildenden mit dem gleichen Fortbildungsziel sind nicht mglich.

    1.17.1.07 Befristung der Zu-stimmung bei Weiter-bildung

    Wegen der besonderen Situation in der Landwirtschaft kann die Ausbildungsvergtung im 3. Ausbildungsjahr zugrunde gelegt werden. In der Landwirtschaft kann auch eine geringere Zahl von Stammpersonal akzeptiert werden.

    1.17.1.08 Praktika in der Landwirtschaft

    Fr diesen Bereich obliegt der Schorlemer Stiftung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) und dem Verein Logo e.V. eine ausschlieliche Koordinierungsfunktion. Der DBV bzw. Logo e.V. leiten ihrerseits die Unterlagen an das AMZ-Team der ZAV weiter.

    Die Dauer des Praktikums richtet sich nach dem Weiterbildungsplan (Plausibilitt wird durch die ZAV geprft). Die Dauer ist auf die fr die Erreichung des Weiterbildungszieles notwen-dige Zeit zu beschrnken.

    Zu Absatz 2

    Abs. 2 ermglicht whrend der Durchfhrung einer qualifizierten Berufsausbildung die Aus-bung einer Nebenbeschftigung in einem zeitlichen Umfang von bis zu 10 Stunden. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Regelausbildungsdauer mindestens 2 Jahre betrgt 6 Abs. 1 BeschV. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel bei Ausbil-dungen in der Altenpflegehilfe nicht vor. In entsprechender Anwendung der Regelung aufgrund des Gnstigkeitsprinzips ( 284 Abs. 6 SGB III) bentigen kroatische Staatsangehrige keine Arbeitsgenehmigung-EU, wenn sie in dem genannten Umfang eine Beschftigung neben einer qualifizierten Berufsausbildung ausben.

    1.17.2.01 Nebenbeschftigung whrend einer qualifi-zierten Ausbildung

    Stand: 4/2014 Seite 20

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17

    Sonstige Ausbildungszwecke

    Zu Absatz 3

    Abs. 3 ermglicht es Drittstaatsangehrigen nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizier-ten Berufsausbildung sich einen Arbeitsplatz zu suchen, der dem Ausbildungsabschluss an-gemessen ist. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Regelausbildungsdauer mindestens 2 Jahre betrgt 6 Abs. 1 BeschV. Diese Voraussetzung liegt zum Beispiel bei Ausbildungen in der Altenpflegehilfe nicht vor.

    1.17.3.01 Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer qualifizierten Berufs-ausbildung

    Stand: 4/2014 Seite 21

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    AufenthG

    17 Sonstige

    Ausbildungszwecke

    Abschnitt 4. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit

    18 Beschftigung

    (1) Die Zulassung auslndischer Beschftigter orien-tiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts-standortes Deutschland unter Bercksichtigung der Verhltnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfor-dernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekmpfen. Internationale Vertrge bleiben unberhrt. (2) Einem Auslnder kann ein Aufenthaltstitel zur Ausbung einer Beschftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fr Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausbung der Beschftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur fr Arbeit zulssig ist. Be-schrnkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur fr Arbeit sind in den Auf-enthaltstitel zu bernehmen. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbung einer Beschftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt wer-den, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinba-rung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach 42 die Erteilung der Zu-stimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis fr diese Beschftigung zulssig ist.

    (4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausbung einer Beschf-tigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufs-ausbildung voraussetzt, darf nur fr eine Beschfti-gung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach 42 zugelassen worden ist. Im begrndeten Einzelfall kann eine Aufenthaltser-laubnis fr eine Beschftigung erteilt werden, wenn an der Beschftigung ein ffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpo-litisches Interesse besteht. (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, 19 oder 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsaus-bungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. (6) Die Erteilung oder Verlngerung eines Aufent-haltstitels nach Absatz 2, 19 oder 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur fr Arbeit be-darf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschfti-gungen zur Versagung der Zustimmung nach 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen wrde.

    DA

    Die Regelung ermglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschftigung. Zur Definition des Begriffs Beschftigung DA zu 2 AufenthG

    1.18.0.01 Definition Beschftigung

    Zu Absatz 2

    Die Flle, in denen eine Zustimmung der Bundesagentur fr Arbeit nicht notwendig ist, sind in der vom Bundesministerium fr Arbeit und Soziales nach 42 AufenthG erlassenen Be-schftigungsverordnung geregelt.

    1.18.2.01 Verordnungsermch-tigung

    Die in der Zustimmung der Bundesagentur fr Arbeit festgelegten Auflagen (Befristung der Zustimmung, Art der Beschftigung, Beschftigungsbetrieb, Lage und Verteilung der Ar-beitszeit) 39 Abs. 4 AufenthG sind in den Aufenthaltstitel zu bernehmen.

    1.18.2.02 Auflagen fr Aufenthaltstitel

    Stand: 4/2014 Seite 22

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit

    AufenthG

    18

    Beschftigung

    Zu Absatz 4 Satz 1

    Die Zustimmung zu einer Beschftigung setzt voraus, dass es sich um eine Ttigkeit han-delt, fr die eine mindestens zweijhrige Berufsausbildung erforderlich ist. Die Zulassung ist auf die in der BeschV aufgefhrten qualifizierten Beschftigungen beschrnkt.

    1.18.4.01 Zustimmung fr quali-fizierte Beschftigung

    Mageblich ist die Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber. Die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers ist grundstzlich nicht zu prfen. Die Entlohnung muss der einer ausge-bildeten Fachkraft entsprechen. In Zweifelsfllen kann ein Arbeitsvertrag (Entwurf) angefor-dert werden.

    Unionsbrger aus Kroatien knnen fr alle qualifizierten Ttigkeiten, die eine mindestens zweijhrige Berufsausbildung voraussetzen, ohne Vorrangprfung nach 39 Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zugelassen werden. Die Zulassung ist nicht auf die in der BeschV aufgefhrten Be-rufsgruppen beschrnkt 12b ArGV.

    1.18.4.02 Zulassung von Uni-onsbrgern fr quali-fizierte Beschftigungen

    Zu Absatz 4 Satz 2

    Ein Aufenthaltstitel nach 18 Abs. 4 Satz 2 bedarf der Zustimmung der BA nach 39 AufenthG. Danach kann ber die durch die Beschftigungsverordnung als Rechtsverordnung nach 18 Abs. Satz 1 AufenthG ausdrcklich geregelten Flle hinaus, im begrndeten Einzelfall auch fr andere qualifizierte Beschftigungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Aus rechtssystematischen Grnden kann die Ausnahmeregelung daher nur auf solche qualifi-zierten Beschftigungen angewendet werden, fr die es in der Beschftigungsverordnung keine spezifische Regelung gibt.

    1.18.4.03 Ausnahmeregelung/ ffentliches Interesse

    Bei der Prfung sind ggf. die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und der Berufsverband zu beteiligen.

    Die Ausnahmevorschrift kann nur zu einer Arbeitsmarktzulassung fhren, wenn in Abw-gung aller einzelfallrelevanten Gesichtspunkte ein ber das privatwirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehendes ffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Beschfti-gung besteht. Das geforderte ffentliche Interesse muss zwingend ber das privatwirtschaft-liche, betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen. Die Tatsache, dass ein Vermitt-lungsauftrag ber einen lngeren Zeitraum nicht erledigt werden konnte, reicht zur Begrn-dung des ffentlichen Interesses nicht aus.

    1.18.4.04 ffentliches Interesse

    Ein ffentliches Interesse fr die Zustimmung kann z. B. vorliegen, wenn durch die Beschf-tigung eines Auslnders Arbeitspltze erhalten oder geschaffen werden.

    Das regionale oder wirtschaftliche ffentliche Interesse, ist bereits durch die Auslnderbe-hrde vor Beteiligung der BA festzustellen. Das arbeitsmarktpolitische Interesse ist durch den zustndigen AG-S zu bewerten.

    1.18.4.05 Zustndigkeit

    Zu Absatz 5

    Die zur Berufsausbung erforderliche Erlaubnis bzw. deren Zusage hat der titelerteilenden Stelle vorzuliegen. Eine Vorlage bei der BA im Rahmen des Zustimmungsverfahrens ist nicht erforderlich.

    1.18.5.01 Erfordernis der Be-rufserlaubnis

    Stand: 4/2014 Seite 23

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit

    AufenthG

    18a AUE fr

    qualifizierte Geduldete

    18a Aufenthaltserlaubnis fr qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschftigung

    (1) Einem geduldeten Auslnder kann eine Aufent-haltserlaubnis zur Ausbung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur fr Arbeit nach 39 zugestimmt hat und der Auslnder 1. im Bundesgebiet

    a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-schulstudium abgeschlossen hat oder

    b) mit einem anerkannten oder einem deut-schen Hochschulabschluss vergleichbaren auslndischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Ab-schluss angemessene Beschftigung aus-gebt hat, oder

    c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbro-chen eine Beschftigung ausgebt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraus-setzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis fr seinen Lebensunterhalt und den seiner Fa-milienangehrigen oder anderen Haushalts-angehrigen nicht auf ffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten fr Unterkunft und Hei-zung angewiesen war, und

    2. ber ausreichenden Wohnraum verfgt, 3. ber ausreichende Kenntnisse der deutschen

    Sprache verfgt,

    4. die Auslnderbehrde nicht vorstzlich ber aufenthaltsrechtlich relevante Umstnde ge-tuscht hat,

    5. behrdliche Manahmen zur Aufenthaltsbeen-digung nicht vorstzlich hinausgezgert oder behindert hat,

    6. keine Bezge zu extremistischen oder terroris-tischen Organisationen hat und diese auch nicht untersttzt und

    7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begange-nen vorstzlichen Straftat verurteilt wurde, wo-bei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Ta-gesstzen oder bis zu 90 Tagesstzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz o-der dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausln-dern begangen werden knnen, grundstzlich auer Betracht bleiben.

    8. (2) ber die Zustimmung der Bundesagentur

    fr Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangpr-fung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Aus-bung einer zweijhrigen der beruflichen Quali-fikation entsprechenden Beschftigung zu je-der Beschftigung.

    (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 5 Abs. 2 und 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden.

    DA

    Nach 18a Abs. 2 Satz 2 i.V. mit 18 Abs. 5 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn dem Geduldeten ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Voraus-setzung fr die Zulassung ist, dass die mit dem Arbeitsplatzangebot vorgesehene Beschfti-gung der Qualifikation des Auslnders entspricht.

    1.18a.1.01 Qualifiziertes Ar-beitsplatzangebot

    Auch in Fllen, in denen bereits eine Zustimmung zu einer Beschftigung nach 32 BeschV erteilt wurde bzw. es sich um eine zustimmungsfreie Beschftigung handelte, ist eine erneu-te Zustimmung nach 18a AufenthG erforderlich.

    Zum 1. Halbsatz

    Als der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschftigungen sind auch solche Ttigkei-ten zu verstehen, die blicherweise eine der jeweils in den Ziffern 1a -1c genannten Qualifi-kationen voraussetzen und bei denen die mit der Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu-mindest teilweise oder mittelbar bentigt werden (z.B. die Beschftigung eines Arztes in ei-nem Pharmaunternehmen).

    1.18a.1.02 Der beruflichen Qua-lifikation entspre-chende Beschfti-gung

    Stand: 4/2014 Seite 24

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit

    AufenthG

    18a AUE fr

    qualifizierte Geduldete

    Zu Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a)

    Eine Fachkraft im Sinne des 18a ist eine Person, die entweder ber eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildung verfgt, einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann oder ber einen Hochschulabschluss verfgt.

    1.18a.1.03 Fachkraft

    Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt dann vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung mit einer mindestens zweijhrigen Ausbildungsdauer handelt ( 18 Abs. 4 AufenthG i. V. mit 6 Abs. 1 BeschV). Die geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Aus-lnders. Die Voraussetzungen fr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind daher auch in den Fllen erfllt, in denen regulr eine zweijhrige Ausbildungszeit zu absolvieren ist, im Einzelfall jedoch der Berufsabschluss nach einer verkrzten Ausbildungszeit zugelassen wurde.

    1.18a.1.04 Qualifizierte Berufs-ausbildung

    Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten auch Ausbildungen, deren Abschluss durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind (z.B. Studium an einer Berufsakademie in einzelnen Bundeslndern).

    1.18a.1.05 Abgeschlossenes Hochschulstudium

    Zu Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)

    Studienabschlsse, die im Ausland erworben wurden, mssen in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Soweit fr einen im Aus-land erworbenen Studienabschluss eine formale Anerkennung nicht vorgesehen oder nicht erforderlich ist, ist fr die Frage, ob es sich um einen mit einem deutschen Studienabschluss vergleichbaren Abschluss handelt, auf die Bewertungsvorschlge der Zentralstelle fr aus-lndisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz abzustellen, die im Internet unter www.anabin.de ffentlich zugnglich sind.

    1.18a.1.06 Auslndische Studi-enabschlsse

    Des Weiteren muss der auslndische Arbeitnehmer bei Antragstellung bereits seit zwei Jah-ren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschftigung ausgebt haben. Angemessen ist die Beschftigung, wenn sie blicherweise einen akademischen Ab-schluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumin-dest teilweise oder mittelbar bentigt werden. Krzere Unterbrechungen der Beschftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht bersteigen sollten, sind un-schdlich; sie werden aber nicht auf die erforderliche Beschftigungsdauer von zwei Jahren angerechnet.

    Zu Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c)

    18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) erfasst die geduldeten Fachkrfte, die ihre berufliche Quali-fikation vor der Einreise nach Deutschland im Herkunftsland erworben haben.

    1.18a.1.07 Dreijhrige Fachkraft-ttigkeit

    Fr den Personenkreis ist ausschlaggebend, dass der Auslnder unmittelbar vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens drei Jahre ununterbrochen in einer seiner beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschftigung ttig war oder ist und diese Beschftigung eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. von 6 Abs. 1 BeschV voraussetzt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss dieses Beschftigungsverhltnis fortbestehen oder ein Arbeitsplatzan-gebot fr eine weitere entsprechende Beschftigung vorliegen. Die geforderte Vorbeschftigungszeit soll grundstzlich ununterbrochen vorliegen. Krzere Unterbrechungen des Beschftigungsverhltnisses innerhalb des dreijhrigen Bemessungs-zeitraumes, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht bersteigen sollten, sind unschdlich; sie werden aber nicht in auf die erforderliche Beschftigungsdauer von drei Jahren angerechnet.

    Die Tatbestandsvoraussetzungen des 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) 2. Halbsatz sowie Nr. 2 - 7 AufenthG werden ausschlielich von der ABH geprft.

    1.18a.1.08 Prfung ABH

    Stand: 4/2014 Seite 25

  • Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsttigkeit

    AufenthG

    18a AUE fr

    qualifizierte Geduldete

    Zu Absatz 2

    Bei der Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis gem 18a AufenthG ist keine Vorrangpr-fung durchzufhren (vgl. Abs. 2). Jedoch sind noch die Beschftigungsbedingungen gem 39 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AufenthG zu prfen.

    1.18a.2.01 Prfung der Beschf-tigungsbedingungen

    Da 18a Abs. 2 Satz 1 ausdrcklich das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur fr Arbeit vorsieht, ist eine zustimmungsfreie Beschftigung nicht mglich. Soweit die beabsich-tigte oder bereits ausgebte und fortgesetzte Beschftigung einem Sachverhalt entspricht, der nach der BeschV zustimmungsfrei ist, unterliegt wegen der Nichtanwendbarkeit von 18 Abs. 2 Satz 1 auch diese Beschftigung der Zustimmungspflicht. Dies gilt auch fr 9 und 32 BeschV, die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 18a keine Anwendung fin-den. Damit soll auch verhindert werden, das insbesondere Geduldete nach Absatz 1 Nr. 1a nur zum Zweck der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen entsprechenden Arbeitsver-trag absch