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2489 51. XXU. Jahrgang. Dezember 1909.] D~S neue jappaniiohe ~atentgeaetz vom a. April 1909. reiljen suchen. Haufig sind es gerade die unver- anderten Molekiile des Autoxydators, die durch die entstehenden Superoxyde oxydiert werden. In diesem Fall verzogern oder verhindern die Metall- salze das Bleichen. Setzt man dagegen einen Acceptor zu, der noch energischer als das unge- siittigte Metallsalz den ,,aktivierten" Sauerstoff aufzunehmen vermag und ihn weiter auf den Farb- stoff iibertragen kann - ich nenne nur NaAsO, -, so tritt eine Beschleunigung des Ausbleichens ein. Daa Gleiche ist der Fall, wenn der Farbstoff selbst ein besserer Acceptor ist als das Metallsalz, was ich iifters bei den Kobaltosalzen beobachtet habe. Gute ,,Selbstacceptoren" sind unter bestimmten Bedingungen Kupfer- und Chromverbindungen, die ja auch zum Haltbarmachen von Fiirbungen aus- gedehnte Verwendung finden. In Gegenwart besserer Acceptoren oder sonstiger Verschiebung im Gleichgewicht der reagierenden Teile kommt auch ihre starke Sauerstoff aktivierende Eigen- schaft zum Vorschein, und schaden sie dann mehr, als sie niitzen, was ja hinlanglich aus der Praxis bekannt ist. Wurden die entstehenden Metalloxyde durch das Licht oder andere im System befindliche Korper wieder zu Oxydulsalzen reduziert, so sind diese von neuem befihigt, Sauerstoff zu aktivieren. Es geniigen in diesem Fall ganz geringe Mengen einem Autoxydators, um das Ausbleichen der Farb- stoffe in positiver oder negativer Richtung zu be- eillflussen, eine Erscheinung, die gewohnlich als ,,kataiytiseh" bezeichnet wird. Ich schlieBe mich dieaer Auffaasung nicht an, da ich unter kata- lytischen Erscheinungen hier nur solche verstehen muchte, die allein durch ihre Gegenwart, durch Kontakt wirken. Die S u p e r o x y d e und O x y d e beschleu- nigen das Bleichen in hohem Grade. Bei den Oxyden werden wir wohl auch eine primare Per- oxydbildung annehmen diirfen. Es ist bekannt, daB Baryt bei hoher Temperatur. Bariumperoxyd bildet; daa Licht kijnnte analog wirken. Hieraus erkliirt sich vielleicht auch die Beobachtung S a u s s u r e s 16), daB verdiinnte wkserige Losung von Barythydrat bei Beriihrung mit Luft in der Kiilte Bariumperoxyd bildet. Dieser Befund konnte von E n g l er und W ei 13 b e r g ' ? ) nicht bestiitigt werden. Das VersuchsgefIB von S a u s s u r e war vielleicht der Sonne ausgesetzt; moglicherweise spielt auch die spurenweise Gegenwart von orga- nischen Sustanzen eine R d e . Der Siiurerest der anorganischen Salze sowie verschiedene Substituenten organischer Verbin- dungen spielen auch eine Rolle, zwar keine gleich- miiBige allen Farbstoffen gegeniiber, aber in Gegen- wart ein und desselben Farbstoffes ergeben sich GesetzmiiBigkeiten, die z@ar kein groBes Interesse fiir die Herstellung lichtechter Fkbungen haben diirften, wohl aber zur Erforschung des Reaktions- verlaufes und zu-i Herstellung lichtechter Farb- stoffe. Ich erwahne sie daher an dieser Stelle nur und verweise auf meine friiher zitierte Broschiire. Wichtig dagegen sind die Substituenten organischer 18) Ann. Chim. 44, 19. 17) Berl. Berichte 33, 1106. Ch. 1809. Jerbindungen, wenn es sich um Farbstoffgemische iandelt, worauf oben schon hingewiesen wurde. 11. Beeinflussung der Hydrolyse. Die Beeinflussung der Haltbarkeit von Farb- itoffen, die infolge von Hydrolyse ausbleichen, iurch Zusiitze richtet sich ganz nach den Regeln, iie fiir die Hydrolyse im allgemeinen gelten: ichwache SSiuren, schwache Alkalien, saure und tlkalische Salze, die die Hydrolyse begunstigen, Ieschleunigen daa Bleichen, wahrend durch Mittel, lie die Hydrolyse zuriickdrangen, das Bleichen rerzogert wird. Beispiele anzufiihren, eriibrigt sich wohl; in meiner letzten AbhandlunglB) habe ich ichon einen hierhin gehijrigen Pall erwlhnt. Das neue japanische Patentgesetz vom 2. April 1909. In Kraft getreten am 1. November 1909. Das neue japanische Patentgesetz kann in1 sllgemeinen als klar und zweckma13ig bezeichnet werden. Im Nachstehenden sollen einige der wichtigsten Bestimmungen kurz wiedergegeben werden. I. Allgemeine Bestimmungen. Anspruch auf ein Patent hat derjenige, welcher eine neue gewerbliche Erfindung macht, d. h. also der Erfinder. Das R e c h t d e r A n g e s t e l l - t e n an ihren Erfindungen wird durch folgende Be- stimmungen geregelt: Das Recht auf ein Patent an einer dienstlich oder vertragsmaBig gemachten Erfindung steht, sofern in den dienstliehen Bestim- mungen oder im Vertrage nichts anderes vorge- sehen ist, demjenigen zu, der die dienstliche Tatig- keit veranlaBt hat, bzw. dem Arbeitgeber. Be- stimmungen dariiber, dalj Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer wahrend des Dienstes, jedoch nicht in Ausfiihrung des Vertrages oder Auftrages, gemacht sind, von vornherein abgetreten werden sollen, sind ungultig. - Sind mehrere Personen vor- handen, von denen jede getrennt berechtigt ist, ein Patent fur die gleiche Erfindung zu erhalten, so erhalt nur derjenige, der zuerst die Erfindung ge- macht hat, ein Patent. Sind die Erfindungen gleich- zeitig gemacht, oder ist der Zeitpunkt, an den1 die einzelnen Erfindungen gemacht sind, zweifel- haft, so erhalt nur der erste Anmelder ein Patent. - Von der Patentierung ausge~chlossensind Ge- tranke, Nahrungs- und GenuBmittel, ferner Arz- neien und - was neu ist - auch H e r s tel- 1 u n g s v e r f a h r e n der letzteren. - Dern Pra- sidenten des Patentamtes ist die Befugnis gegeben, falls er der Ansicht ist, daD ein Vertreter eines Pa- tentes nicht geeignet ist, einen anderen Vertreter oder sogar die Vertretung durch einen Patent- anwalt zu verlangen. 11. D a s P a ten t r e c h t entsteht mit der Eintragung. Dauer des Patentes 15 Jahre; es kann durch kaiserliche Verordnung um 3-10 Jahre ver- langert werden. Die Wirksamkeit des Patent- rechtes tritt nicht ein gegeniiber demjenigen, der I*) I. c. 11. a1 2

Das neue japanische Patentgesetz vom 2. April 1909

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2489 51. XXU. Jahrgang. Dezember 1909.] D ~ S neue jappaniiohe ~atentgeaetz vom a. April 1909.

reiljen suchen. Haufig sind es gerade die unver- anderten Molekiile des Autoxydators, die durch die entstehenden Superoxyde oxydiert werden. In diesem Fall verzogern oder verhindern die Metall- salze das Bleichen. Setzt man dagegen einen Acceptor zu, der noch energischer als das unge- siittigte Metallsalz den ,,aktivierten" Sauerstoff aufzunehmen vermag und ihn weiter auf den Farb- stoff iibertragen kann - ich nenne nur NaAsO, -, so tritt eine Beschleunigung des Ausbleichens ein. Daa Gleiche ist der Fall, wenn der Farbstoff selbst ein besserer Acceptor ist als das Metallsalz, was ich iifters bei den Kobaltosalzen beobachtet habe. Gute ,,Selbstacceptoren" sind unter bestimmten Bedingungen Kupfer- und Chromverbindungen, die ja auch zum Haltbarmachen von Fiirbungen aus- gedehnte Verwendung finden. In Gegenwart besserer Acceptoren oder sonstiger Verschiebung im Gleichgewicht der reagierenden Teile kommt auch ihre starke Sauerstoff aktivierende Eigen- schaft zum Vorschein, und schaden sie dann mehr, als sie niitzen, was ja hinlanglich aus der Praxis bekannt ist.

Wurden die entstehenden Metalloxyde durch das Licht oder andere im System befindliche Korper wieder zu Oxydulsalzen reduziert, so sind diese von neuem befihigt, Sauerstoff zu aktivieren. Es geniigen in diesem Fall ganz geringe Mengen einem Autoxydators, um das Ausbleichen der Farb- stoffe in positiver oder negativer Richtung zu be- eillflussen, eine Erscheinung, die gewohnlich als ,,kataiytiseh" bezeichnet wird. Ich schlieBe mich dieaer Auffaasung nicht an, da ich unter kata- lytischen Erscheinungen hier nur solche verstehen muchte, die allein durch ihre Gegenwart, durch Kontakt wirken.

Die S u p e r o x y d e und O x y d e beschleu- nigen das Bleichen in hohem Grade. Bei den Oxyden werden wir wohl auch eine primare Per- oxydbildung annehmen diirfen. Es ist bekannt, daB Baryt bei hoher Temperatur. Bariumperoxyd bildet; daa Licht kijnnte analog wirken. Hieraus erkliirt sich vielleicht auch die Beobachtung S a u s s u r e s 16), daB verdiinnte wkserige Losung von Barythydrat bei Beriihrung mit Luft in der Kiilte Bariumperoxyd bildet. Dieser Befund konnte von E n g l e r und W e i 13 b e r g ' ? ) nicht bestiitigt werden. Das VersuchsgefIB von S a u s s u r e war vielleicht der Sonne ausgesetzt; moglicherweise spielt auch die spurenweise Gegenwart von orga- nischen Sustanzen eine R d e .

Der Siiurerest der anorganischen Salze sowie verschiedene Substituenten organischer Verbin- dungen spielen auch eine Rolle, zwar keine gleich- miiBige allen Farbstoffen gegeniiber, aber in Gegen- wart ein und desselben Farbstoffes ergeben sich GesetzmiiBigkeiten, die z@ar kein groBes Interesse fiir die Herstellung lichtechter Fkbungen haben diirften, wohl aber zur Erforschung des Reaktions- verlaufes und zu-i Herstellung lichtechter Farb- stoffe. Ich erwahne sie daher an dieser Stelle nur und verweise auf meine friiher zitierte Broschiire. Wichtig dagegen sind die Substituenten organischer

18) Ann. Chim. 44, 19. 17) Berl. Berichte 33, 1106.

Ch. 1809.

Jerbindungen, wenn es sich um Farbstoffgemische iandelt, worauf oben schon hingewiesen wurde.

11. B e e i n f l u s s u n g d e r H y d r o l y s e . Die Beeinflussung der Haltbarkeit von Farb-

itoffen, die infolge von Hydrolyse ausbleichen, iurch Zusiitze richtet sich ganz nach den Regeln, iie f i i r die Hydrolyse im allgemeinen gelten: ichwache SSiuren, schwache Alkalien, saure und tlkalische Salze, die die Hydrolyse begunstigen, Ieschleunigen daa Bleichen, wahrend durch Mittel, lie die Hydrolyse zuriickdrangen, das Bleichen rerzogert wird. Beispiele anzufiihren, eriibrigt sich wohl; in meiner letzten AbhandlunglB) habe ich ichon einen hierhin gehijrigen Pall erwlhnt.

Das neue japanische Patentgesetz vom 2. April 1909.

I n Kraft getreten am 1. November 1909. Das neue japanische Patentgesetz kann in1

sllgemeinen als klar und zweckma13ig bezeichnet werden. Im Nachstehenden sollen einige der wichtigsten Bestimmungen kurz wiedergegeben werden.

I. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n . Anspruch auf ein Patent hat derjenige, welcher

eine neue gewerbliche Erfindung macht, d. h. also der Erfinder. Das R e c h t d e r A n g e s t e l l - t e n an ihren Erfindungen wird durch folgende Be- stimmungen geregelt: Das Recht auf ein Patent an einer dienstlich oder vertragsmaBig gemachten Erfindung steht, sofern in den dienstliehen Bestim- mungen oder im Vertrage nichts anderes vorge- sehen ist, demjenigen zu, der die dienstliche Tatig- keit veranlaBt hat, bzw. dem Arbeitgeber. Be- stimmungen dariiber, dalj Erfindungen, die von einem Arbeitnehmer wahrend des Dienstes, jedoch nicht in Ausfiihrung des Vertrages oder Auftrages, gemacht sind, von vornherein abgetreten werden sollen, sind ungultig. - Sind mehrere Personen vor- handen, von denen jede getrennt berechtigt ist, ein Patent fur die gleiche Erfindung zu erhalten, so erhalt nur derjenige, der zuerst die Erfindung ge- macht hat, ein Patent. Sind die Erfindungen gleich- zeitig gemacht, oder ist der Zeitpunkt, an den1 die einzelnen Erfindungen gemacht sind, zweifel- haft, so erhalt nur der erste Anmelder ein Patent. - Von der Patentierung ausge~chlossen sind Ge- tranke, Nahrungs- und GenuBmittel, ferner Arz- neien und - was neu ist - auch H e r s t e l - 1 u n g s v e r f a h r e n der letzteren. - Dern Pra- sidenten des Patentamtes ist die Befugnis gegeben, falls er der Ansicht ist, daD ein Vertreter eines Pa- tentes nicht geeignet ist, einen anderen Vertreter oder sogar die Vertretung durch einen Patent- anwalt zu verlangen.

11. D a s P a t e n t r e c h t entsteht mit der Eintragung. Dauer des Patentes 15 Jahre; es kann durch kaiserliche Verordnung um 3-10 Jahre ver- langert werden. Die Wirksamkeit des Patent- rechtes tritt nicht ein gegeniiber demjenigen, der

I*) I. c. 11.

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2490 Brandenburg: Beinigen-der hdustriegase von Flugetaub usw. [ an~$~~~~~Rc.,mia die Erfindung vorbenutzt hat, oder seinem Nach- folger; ferner steht die Anwendung der patentierten Erfindung zu Zwecken der Forschung oder des Versuches frei. Beim Nachweis, daB die Beschrei- bung oder die Zeichnungen der patentierten Er- findung unvollstandig sind, kann die Genehmigung zur Verbesserung des Patentrechtes eingeholt wer- den (dies entspricht dem amerikanischen ,,Reissue"). Ziemlich scharf sind die Bestimmungen iiber Zu- riicknahme des Patentee hi nicht geniigender Aus- fiilirung (innerhalb 3 Jahre). Der Prasident des Patentanites kann das Patent auf Antrag eines Interessenten oder auch von Amtswegen wider- rufen. Unter den FBllen, in welchen ein Patent fur nichtig zu erklaren ist,, findet sich auch der Fall, daIJ in die Beschreibung der Erfindung Um- stlnde, welche fur ihre Ausfiihrung notwendig sind, absichtlich nicht aufgenommen, oder daB, um ihre Ausfiihrung unmoglich oder gdfabrlich zu machen, unnotige Umstande absichtlich aufgenommen wor- den sind.

111. Der Patentberechtigte oder derjenige, der das Ausfiihrungsrecht hat, muB die unter das Pa- tent fallenden Gegenstilnde als ,,patentierti' be- zeiohnen. Nur in dem Falle, daB letztere Vorschrift ausgefiihrt worden ist, hat er ein Recht auf Klage gegen Patentverletzung. Die P a t e n t g e b ii h - r e n sind folgendermauen festgesetzt:

Fiir das 1.-3. Jahr bei der Eintragung auf einmal zu zahlen 20 Yen (1 Yen = 4,2 M) vom 4.- 6. Jahr jahrlich. . . . . . . 10 Yen vom 7.- 9. ,, .. . . . . . . . 15 ,, vom 10.-12. ,. ., . . . . . , . 20 ,, vom 13.-15. .. ,, . . . , . . . 25 ,, Fur Z u s a t z p a t e n t e ist eine einmalige Gebuhr von 15 Yen zu zahlen.

IV. Die Priifung eines Patentes liegt ganz in der Hand eines Priifers, der dariiber zu bestimmen hat, ob das Patent zu erteilen oder nicht zu erteilen sei. Dies entspricht also der amerikanischen Praxis. Ebenso entspricht auch die Einfiihrung des Widerstreitverfahrens (Interference) den Vorschrif- ten des amerikanischen Gesetzes.

V. I n den Geschaftsbereich des Patentamtes fallen nicht nur die Priifung und Erteilung von Patenten, die Beschwerdeverfahren, sondern auch die Antriige auf Nichtigkeit eines Patentes, auf Verbesserung oder Teilung eines Patcntes und eud- lich auch die Feststellung der Grenzen eines Patent- rechtes (A b h a n g i g k e i t); letzteres entspricht den guten Erfahrungen, die man in Osterreich ge- macht hat.

VI. Wer das Patentrecht eines anderen ver- letzt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Geld bis zu 1000 Yen bestraft. Wer Gegenstiinde, durch welche das Patentrecht eines anderen ver- letzt wird, einfiihrt, unterliegt der gleichen Strafe. Wer, ohne Patentanwalt zu sein, das Vertretungs- geschaft in bezug auf Patente ausiibt, wird mit Zuchthaus bis zu I Jahre oder mit Geld bis zu 300 Yen bestraft.

VII. Von den Ubergangsbestimmungen fur bestehende Patente ist besonders die Bestimmung uber die jetzt ermaaigten Patentgebiihren von Wichtigkeit. 5 104 verordnet namlich, daB auf die Gebiihren fur Patente, die vor dem Inkrafttreten

diesea Gesetzes erteilt worden sind, bis zum 3. Jahre die Bestimmungen des alten Gesetzes Anwendung finden; danach miissen also bei Patenten, die schon mehr als 3 Jahre alt sind. die neuen Taxen ma@ gebend sein.

Gleichzeitig mit dem neuen Patentgesetz is1 ein Handelsmarkengesestz, ein Mustergesetz und. ein Gebrauchsmustergesetz erlassen worden. Die beiden letzteren enthalten hinsiclitlich der Rechte an Mustern oder Gebrauchsmustern seitens der Angestellten dieselben Bestimmungen, wie sie oben fur Patente mitgeteilt worden sind. (Blatt fur Pa- tent-, Muster- und Zeichenwesen, 1909. Bd. 15. Nr. 9. S. 232-247.) L. M . Wohlgernuth.

Beitrag zum Reinigen der Industriegase von

Flugstaub und Metalldgmpfen. Von Oberingenieur FR. BRANDENBURG

in LendersdorL (Eingeg. d. 13./11. 1909.)

I n Nr. 16 dieses Jahrganges der Zeitschrift deutscher Ingenieure hat Herr Regierungsbau- meister a. D. E w a 1 d M e e s eine sehr inter- essante Abhandlung iiber die Trennung von Staub und Luft in Absaugungsanlagen veroffentlicht. Hierbei sind nur solche Staubarten beriidksichtigt, die an und fur sich auf trockenem Wege allein oder auch mit Zuhilfenahme eines einfachen NaBfilters niederschlagbar sind. Zum Reinigen vieler Arten von Gasen in den Hiitten, sowie in der chemischen Industrie und im Bergbau, ferner zum Nieder- schlagen von Flugstaub und Asche aus Rauchgasen, zumal, wenn noch direkt schldliche Bestandteile, wie Arsen, schweflige Sliure usw. ausgeschieden werden sollen, diirften die von Herrn M e e s an- gegebenen Verfghren und Apparate nicht immer ausreichen. Es wird dann vielmehr ein intensives mechanisches Durcheinanderarbeiten der Gase mit Wasser oder einer anderen Fliissigkeit notwendig sein. Hierbei kommen, da es sich naturgernlilj mei- stens um groBere Gasmengen handelt, fur die NaB- reinigung nur Zentrifugalgaswascher in Frage, weil bei Tiirmen, abgesehen von der Frage des Reinheits- grades, unverhiiltnismaBig groBe Anlagen notig wiirden. So werden z. B. die Gase der Eisenhoch- ofen nur durch intensives mechanisches Wap9ien in Apparaten dieser Art, wie von T h e i B e n , S c h w a r z usw. auf einen solchen Reinheitsgrad gebracht, daB dieselben in Gaskraftmaschinen be- nutzt werden kijnnen.

Auf einen neueren Zentrifugalgnswascher, der dem Unterzeichneten in Deutschland und den meisten anderen Kulturstaaten patentiert ist, sei in nachstehendem hingewiesen. Wie aus der Skizze auf Seite 2491 ersichtlich, besteht der Ap- parat im wesentlichen aus einem rotierenden Ge- faBe a, dem feststehenden Innenteil b, sowie dem GehLuse c. Der Gaseintritt erfolgt durch den Stntzen d und der ZufluB des Waschmittels durch f . Rotiert nun das GefaB a, so wird infolge der Zen- trifugalkraft die darin vorliandene Fliissigkeit in dem ringformigen Raum h hochsteigen, wiihrend der