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Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer Lutz Grammann Datenschutz im Arbeitsrecht Tagung der Rechtsberater der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen 8. Mai 2012 in Osnabrück / Priesterseminar

Datenschutz im Arbeitsrecht...Datenschutz im Arbeitsrecht Tagung der Rechtsberater der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen 8. Mai 2012 in Osnabrück / Priesterseminar

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  • Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Lutz Grammann

    Datenschutz im Arbeitsrecht

    Tagung der Rechtsberater der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften

    der Mitarbeitervertretungen

    8. Mai 2012 in Osnabrück / Priesterseminar

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Übersicht

    Einführung Datenerhebung im Einstellungsverfahren Personalakte / Personalinformationssystem Mitarbeiter-/Vorgesetzten-Gespräch Gesundheitliche Untersuchungen Zeiterfassungssysteme Videoüberwachung am Arbeitsplatz, Ortungssysteme Biometrische Verfahren Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet Telearbeit Sozialplan Beteiligungsrechte der MAV - Dienstvereinbarungen

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Einführung

    • Grundordnung für den kirchlichen Dienst Art. 1 Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes can. 220 CIC - Fundamentalrecht auf Schutz der Intimsphäre can. 223 CIC - Regelung durch den Ortsbischof

    Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - Mitwirkungsrechte, insbesondere Dienstvereinbarung

    Anordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO – Keine Anwendung des BDSG! Arbeitsvertrag Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Datenerhebung im Einstellungsverfahren

    Grundsatz: Erforderlichkeit, § 9 Abs. 1 KDO:

    Fragen, die gestellt werden dürfen Qualifikation, beruflicher Werdegang Zu Arbeitszeugnissen, wenn Anlass besteht Kinderbetreuung, Arbeitszeitregelungen Gehaltsvorstellungen, jedoch nicht bei Tariflohn Vorstrafen, wenn Arbeitsplatz dies erfordert Wenn erforderlich: Religionszugehörigkeit, § 9 Abs.5 Nr. 9 KDO

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Datenerhebung im Einstellungsverfahren

    Fragen, die nicht gestellt werden dürfen

    Beiläufiges Informationsinteresse Diskriminierende Fragen, insbes. §§ 1, 7 AGG Gesundheitliche Verhältnisse, HIV-Infektion, Ausnahmen Schwangerschaft, Ausnahme: Beschäftigungsverbot Fragen, die erst nach der Einstellung gestellt werden dürfen

    Mitgliedschaft in einer Krankenkasse Bewerbungsbogen vs. Personalfragebogen

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Datenerhebung im Einstellungsverfahren

    Erhebung beim Bewerber, § 9 Abs. 2 KDO

    Ausnahmen aufgrund einer Rechtsvorschrift die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei

    anderen Personen oder Stellen erforderlich macht unverhältnismäßiger Aufwand und keine Verletzung

    schutzwürdiger Interessen des Betroffenen Keine Ausforschung im Internet („Googeln“, Facebook, etc.)

    Vernichtung / Löschung der Unterlagen nach 2 Monaten

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Personalakte / Personalinformationssystem

    Grundsatz: Personalakten sind streng vertraulich! Sichere Aufbewahrung Zugang nur für Mitarbeiter der Personalabteilung Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Einsichtsrecht des Mitarbeiters in alle Teile der Akte Recht auf Abschriften / Kopien / Ausdrucke / Datenträger Einsicht der Akte nur mit schriftlicher Zustimmung des MA Grundsatz: Kein Zugang für Fachvorgesetzte

    Ausnahme 1: Informationen zur Arbeitsorganisation Ausnahme 2: Informationen zur personellen Führung

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Personalakte / Personalinformationssystem

    Pflicht zur Personalaktenführung Auf Grund des Arbeitsvertrages Auf Grund gesetzlicher Vorschriften (Steuerrecht, Sozialrecht) Fehlende Rechtsgrundlage für Personalinformationssystem

    Lösung: Betriebsvereinbarung

    Notwendiger Umfang, § 9 Abs. 1, 5 Nr. 9 KDO Name, Alter, Beruf, Familienstand, Kinderzahl, Konfession Qualifikation, Einsatzfähigkeit, Erreichbarkeit Regelbeurteilungen, Arbeitszeugnisse Erforderliche Daten für Steuer, Sozialabgaben Kopien amtlicher Urkunden (Schwerbehindertenausweis)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Mitarbeiter-Vorgesetzen-Gespräch (MAVG) Instrument der Personalentwicklung Ausdruck vertrauensvoller Zusammenarbeit Vertrauliches Vier-Augen-Gespräch Freiwilligkeit Schriftlich formulierte Zielvereinbarungen

    Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar Ausfertigung für AG gehört NICHT in die Personalakte Weitergabe von Informationen an Dritte nur einvernehmlich Vernichtung nach Stellenwechsel des MA Weitergabe an neuen Vorgesetzten nur mit Einwilligung

    Lesenswert: Personalamt Hbg: Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch (2003)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Besonderer Schutz für Gesundheitsdaten! § 9 Abs. 5 KDO

    Erhebung nur bei Regelung durch Rechtsvorschrift Einwilligung des Betroffenen Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder Dritter Geltendmachung rechtlicher Ansprüche vor Gericht Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit Erforderlichkeit für die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Besonderer Schutz für Gesundheitsdaten! § 9 Abs. 5 KDO

    Erhebung nur bei Gesundheitsfürsorge, med. Diagnostik durch ärztliches Personal Wissenschaftlichen Forschungsvorhaben Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines

    Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

    Ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Fall 1: Betriebsärztliche Untersuchungen

    Gesetzliche Rechtsgrundlage Biostoffverordnung - BioStoffV Röntgenstrahlenverordnung - RöV Berufsgenossenschaftliche Vorschriften i.V.m. § 15 SGB VII

    Schweigepflicht auch gegenüber dem Dienstgeber Keine pauschale Einwilligung durch Arbeitsvertrag! Keine pauschale Entbindungserklärung ggü. Betriebsarzt! Ausnahme: Einstellungsuntersuchungen

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Fall 1: Betriebsärztliche Untersuchungen

    Information und Beratung des Arbeitnehmers Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an DG ohne Diagnosen Meldepflicht für bestimmte Berufskrankheiten, § 202 SGB VII Bei freiwilligen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

    Weitergabe des Ergebnisses nur mit Einwilligung des AN Gesundheitsdaten gehören nicht in die Personalakte!

    Ausnahmen: Geeignetheitsbescheinigung, Krankmeldung Keine Weitergabe an Nachfolger ohne Einwilligung des AN Gleiche Grundsätze auch für Betriebspsychologen

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Fall 2: „Krankengespräch“

    Offenbarungspflicht des DN für wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigungen für eingetretene Schwangerschaften, § 5 Abs. 1 MuSchG aktuelle Arbeitsunfähigkeit, Bescheinigung

    Mitteilungen der Krankenkassen nach § 69 Abs. 4 SGB X über Fortdauer der AU oder erneuter AU

    Arbeitsuntersuchungen aufgrund einer Rechtsvorschrift aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten bei bes. Anlass

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Fall 2: „Krankengespräch“

    Anlass: Häufige Fehlzeiten Pflicht des AN am Krankengespräch teilzunehmen Mitwirkung der MAV, § 29 Abs. 1 Nr. 3 MAVO Keine Pflicht des AN zur Preisgabe medizinischer Daten Obliegenheit zur Offenbarung gesundheitlicher Verhältnisse

    bei Zweifeln an der Fortdauer der Arbeitsfähigkeit zur Widerlegung einer negativen Zukunftsprognose

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Gesundheitliche Untersuchungen

    Fall 2: „Krankengespräch“

    Rechtmäßig erlangte Gesundheitsdaten dürfen zur Personalakte genommen werden (auch elektronische PA)

    Strenge Zweckbindung Besonderer Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme Löschungspflicht

    bei unrechtmäßiger Erhebung Zweifel an der Richtigkeit, Beweispflicht des AG Wegfall der Erforderlichkeit spätestens nach 4 Jahren

    Lesenswert: ULD Schleswig-Holstein, Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis(https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/gsarbeit.htm)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Zeiterfassungssysteme

    Besonders geschützte Personaldaten Vertrauliche Behandlung, Schutz vor unbefugter Einsichtnahme Grund: Feststellung von Mehr- oder Minderarbeitsstunden Grund: Arbeitsorganisation Keine Erstellung von Bewegungsprofilen Strenge Zweckbindung

    Verwendung für Abrechnungszwecke Verwendung zur Mitarbeiterkontrolle nur bei

    Betriebsvereinbarung und nur stichprobenartig

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

    Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume, § 5a KDO

    Unbestimmte Vielzahl von Personen Aufgabenerfüllung Wahrnehmung des Hausrechts Wahrnehmung berechtigter Interessen (Diebstahl, Vandalismus) Konkret festgelegte Zwecke, Zweckbindung Kenntlichmachung Bei Aufzeichnung: Löschung spätestens nach 72 Stunden Meldepflicht nach § 3a KDO Keine Dauerüberwachung von Mitarbeitern!

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

    Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher (Arbeits)Räume

    Keine Rechtsgrundlage in der KDO! Dauerüberwachung Verstoß gegen Menschenrechte Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage

    Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen Konkret festgelegte Zwecke Kenntlichmachung Bei Aufzeichnung: Löschung nach 72 Stunden

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

    Beobachtung grundsätzlich unzulässig

    Toiletten, Duschräume, Schlafräume Aufenthaltsräume für MA während der Pausen Patientenzimmer Babywickel- / Stillräume Behandlungszimmer Untersuchungsräume Ausnahme: Die Bobachtung ist Teil der Therapie und mit dem

    Patienten abgesprochen.

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz

    Wann ist eine Videoüberwachung sinnvoll?

    Beobachtung oder Aufzeichnung? Flankierende Maßnahmen

    Eingriffsmöglichkeiten, Warnanlagen, Türsperren Beleuchtung, Bewegungsmelder

    Kein Schutz bei spontanen Taten (z.B. Körperverletzungen) Höherer Schutz bei geplanten Straftaten (z.B. Einbruchdiebstahl)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Ortungssysteme

    Zulässig Zur Koordinierung des Arbeitseinsatzes oder Zur Sicherheit des Arbeitnehmers Bei Information der Beschäftigten Während der dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs

    Nicht zulässig Zur Überwachung des Mitarbeiters Dauerüberwachung ist Verstoß gegen Menschenrechte

    Lesenswert: LfD NRW, Einsatz von Ortungssystemen und Beschäftigtendatenschutz

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Biometrische Verfahren

    Zulässig

    Zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken Wenn keine schutzwürdigen Belange des AN entgegenstehen Anfertigung von Lichtbildern nur mit Einwilligung des AN Unverzüglich zu löschen, wenn nicht mehr erforderlich

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet

    Fall 1: Private Nutzung ist nicht gestattet

    DG ist nicht Diensteanbieter, § 11 Abs. 1 Nr. 1 TMG DG gewährt keine geldwerten Vorteile i.S.d. Steuerrechts DG darf stichprobenartig überprüfen, ob Verbot eingehalten wird Automatisierte Vollkontrolle nur bei konkretem Verdacht Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kontrollen Hinweis über Kontrollen an Mitarbeiter

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet

    Fall 1: Private Nutzung ist untersagt

    Ausnahme 1: Mitarbeiter, die der Schweigepflicht unterliegen Keine Kenntnis des DG, die Rückschlüsse auf die Person der

    Betroffenen zulassen Ausnahme 2: MAV, Schwerbehindertenvertreter, Frauen- und

    Gleichstellungsbeauftragte. Nur dann, wenn für Kostenkontrolle erforderlich Bei unerheblichen Kosten unzulässig

    Daten, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage protokolliert werden, dürfen nur hierfür verwendet werden, § 10 Abs. 4 KDO

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet

    Fall 1: Private Nutzung ist untersagt

    Postbehandlung bei E-Mail Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Briefpost DG darf vom Inhalt Kenntnis nehmen Ausnahme 1: E-Mail ist als „vertraulich“ oder „persönlich“

    gekennzeichnet Ausnahme 2: E-Mails an MA mit Schweigepflicht sowie MAV, etc. Anlagen dürfen gelöscht werden, wenn dies zur Sicherheit des

    Betriebs erforderlich ist (Schadprogramme)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet

    Fall 2: Private Nutzung ist erlaubt

    DG ist Diensteanbieter i.S.d. TMG, TKG Steuerpflicht bei mehr als nur geringfügiger Nutzung DG muss Fernmeldegeheimnis wahren!

    Kein Lesen persönlicher Mails, keine inhaltliche Kontrolle Spam-Filterung nur mit Einwilligung der MA Löschung virenverseuchter Mails nach Hinweis an MA

    Nutzungsdaten nach Ende der Verbindung zu löschen, § 15 TMG Angemessene, stichprobenartige Kontrolle nur mit Einwilligung Betriebsvereinbarung

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet

    Diskussion

    Pro Privatnutzung Betriebsklima Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

    Contra Privatnutzung Technische Risiken Kosten Anderweitige Möglichkeiten (Smartphones, Tablet-PC's)

    Lesenswert: AK Medien: Orientierungshilfe „Datenschutzgerechte Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz“ (2007)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Telearbeit

    Hohes Risikopotential Fehlende uneingeschränkte Organisationsgewalt Fehlende Sicherheitsmaßnahmen Fehlende Systembetreuung Eingeschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten

    Weitere Probleme Haftung bei unsachgemäßer Arbeit Sozialverträglichkeit Fragen der Mitbestimmung

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Telearbeit

    Formen der Telearbeit

    Häusliche Telearbeit MA arbeitet ausschließlich zu Hause

    Telearbeitszentrum Gruppe von MA arbeitet in der Nähe ihrer Wohnungen

    (Satellitenbüros) Alternierende Telearbeit

    MA arbeitet abwechselnd in Dienststelle und zu Hause MA nutzt mobilen Arbeitsplatz (Notebook, etc.)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Telearbeit

    Sozialdaten

    Dürfen nur von autorisierten Mitarbeitern verarbeitet werden Schutz durch technisch-organisatorische Maßnahmen

    Verschlüsselung, Zugriffssperre, Kontrollmöglichkeiten gegenüber MA

    Schriftliche Vereinbarung erforderlich Protokollierung

    Authentizität Revisionssicherheit

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Telearbeit

    Organisatorische Rahmenbedingungen

    Telearbeiter ist selbstständig: Auftragsdatenverarbeitung, § 8 KDO Telearbeiter ist MA des DG:

    DG bleibt verantwortliche datenverarbeitende Stelle MA muss Weisungen des DG befolgen DG muss technisch-organisatorische Maßnahmen treffen

    Klare vertragliche Regelungen zwischen DG und MA Dienstvereinbarung über Telearbeitsplätze

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Telearbeit

    Zu regelnde Fragen

    Grundsatzfragen Ziele, Form, Laufzeit des Projekts, Sicherung des Arbeitsplatzes

    Arbeitszeit, Verfahren der Arbeitszeiterfassung Arbeitsmittel

    Bereitstellung durch Dienstelle, Kostentragung Nutzung privater Räume, Möbel, ergonomische Standards Verbot der Privatnutzung dstl. Hard- und Software

    Haftung, Schadensersatz bei Beschädigung d. techn. Einrichtung Einzelvertragliche Regelung erforderlich

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Telearbeit

    Einzelvertrag

    Arbeitsort, Ausstattung d. Arbeitsplatzes Festlegung der Nutzungsberechtigten, Verbot der Privatnutzung Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Verfahren der Arbeitszeiterfassung Arbeitsauftrag, Übergabe der Aufgabe Kosten, Vergütung Kontrolle durch AG, Betr. DSB, DiözesanDSB Datenschutz, Einweisung, Einhaltung d. Sicherheitsvorkehrungen Aufbewahrung / Vernichtung dienstlicher Unterlagen

    Lesenswert: LfD M-V: Datenschutz bei Telearbeit. Orientierungshilfe (2002)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Sozialplan I

    Betriebsbedingte Kündigung - § 30 MAVO

    Anhörung und Mitberatung der MAV Nichtberücksichtigung sozialer Gesichtspunkte durch DG Einsicht in Personalakte nur mit Einwilligung des MA

    Informationsrecht der MAV – 26 Abs. 2 MAVO

    Zur Durchführung der Aufgaben der MAV erforderlich Auf Verlangen Einsicht in Personalakte nur mit schriftlichem Einverständnis Keine Auskünfte aus Personalakten (Ausnahme: Gehaltslisten)

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Sozialplan II

    Betriebsänderung - § 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO

    Zustimmung der MAV Aufstellung eines Sozialplans als DV nach § 38 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Keine Information über persönliche Verhältnisse der MA

    Massenentlassungen – § 30a MAVO

    Information der MAV Pflicht zur gemeinsamen Beratung Keine Information über persönliche Verhältnisse der MA

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Beteiligungsrechte der MAV - Dienstvereinbarungen

    Datenschutzregelungen durch Betriebsvereinbarung

    BAG lässt Vereinbarungen grundsätzlich zu Grenzen:

    Keine Regelung zu Lasten Dritter Keine Regelungen „contra legem“ Keine Unterschreitung des gesetzlichen Schutzniveaus

  • 08. Mai 2012 DS im Arbeitsrecht

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte der norddeutschen Bistümer

    Schlussbemerkung

    Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit,

    Ihr Interesse und Ihre Geduld!

    Lutz Grammann

    Der Diözesandatenschutzbeauftragte

    Der (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Hildesheim,

    Magdeburg, Osnabrück und des Offizialats Vechta

    Engelbosteler Damm 72 - 30167 Hannover

    Tel: 0511 - 81 93 15 - Fax: 0511 - 81 21 35

    E-Mail: [email protected]

    Internet: www.datenschutz-kirche.de

    Datenschutz im ArbeitsrechtÜbersichtEinführungDatenerhebung im Einstellungsverfahren IDatenerhebung im Einstellungsverfahren IIDatenerhebung im Einstellungsverfahren IIIPersonalakte / Personalinformationssystem IPersonalakte / Personalinformationssystem IIMitarbeiter-Vorgesetzen-GesprächGesundheitliche Untersuchungen IGesundheitliche Untersuchungen IIGesundheitliche Untersuchungen IIIGesundheitliche Untersuchungen IVGesundheitliche Untersuchungen VGesundheitliche Untersuchungen VIesundheitliche Untersuchungen VIIZeiterfassungssystemeVideoüberwachung am Arbeitsplatz IVideoüberwachung am Arbeitsplatz IIVideoüberwachung am Arbeitsplatz IIIVideoüberwachung am Arbeitsplatz IVOrtungssystemeBiometrische VerfahrenNutzung von Telefon, E-Mail und Internet INutzung von Telefon, E-Mail und Internet IINutzung von Telefon, E-Mail und Internet IIINutzung von Telefon, E-Mail und Internet IVNutzung von Telefon, E-Mail und Internet VTelearbeit ITelearbeit IITelearbeit IIITelearbeit IVTelearbeit VTelearbeit VISozialplan ISozialplan IIDienstvereinbarungenSchlussbemerkung