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Zolltarif und Nomenklatur Schlüssel zum internationalen Warenverkehr Markus Böhne Kolja Mendel Thomas Möller Claudia Mutscheller Gesa Schumann 2. Auflage

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Zolltarif und NomenklaturSchlüssel zum internationalen Warenverkehr

Markus BöhneKolja Mendel

Thomas MöllerClaudia Mutscheller

Gesa Schumann

2. Auflage

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Zolltarif und NomenklaturSchlüssel zum internationalen Warenverkehr

Böhne — Mendel — Möller — Mutscheller — Schumann

2., überarbeitete Auflage

Mendel Verlag

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Verlag:Mendel Verlag GmbH & Co. KGGerichtsstraße 42, 58452 WittenTel.: +49 2302 202930Fax: +49 2302 2029311E-Mail: [email protected]: www.mendel-verlag.de

Satz & Layout: Mendel Verlag, Witten

ISBN: 978-3-943011-07-4

2. Auflage

Alle Angaben ohne Gewähr. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigungen jeglicher Art sind nur nach Genehmigung durch den Verlag erlaubt.

© Mendel Verlag GmbH & Co. KG, 2012

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Vorwort

Zolltarifliche Maßnahmen sind ein entscheidender Faktor für den grenzüber-schreitenden Warenverkehr. Bereits der Sonderbericht Nr. 2/2008 (ABl. (EU) C 103vom 24.4.2008) über verbindliche Zolltarifauskünfte des Europäischen Rech-nungshofs hatte herausgestellt, dass die Einreihung einer Ware in den Gemein-samen Zolltarif der EU einem fälligen Zollsatz entspricht. Dies fördert die An-wendung der einheitlichen Zollpolitik der Europäischen Union, ihre Zollunionund letztendlich die korrekte Erhebung der Zölle.

Die beim Zoll anzumeldenden Waren sind in die Kombinierte Nomenklatureinzureihen. Der Vorgang der Einreihung ist klassische Rechtsanwendung, demdas Zolltarifrecht zugrunde liegt. Dies erfordert neben Kenntnissen über Wa-ren (z.B. die stoffliche Beschaffenheit oder ihr Zweck) auch Kenntnisse über dieRegeln für die Einreihung nach dieser Kombinierten Nomenklatur. Die richtigeEinreihung schützt den Anmelder vor falschen Angaben zu der Codenummerund damit vor der Nacherhebung von Einfuhrabgaben (z.B. Zoll, Einfuhrum-satzsteuer) und anderen Sanktionen des Zolls (z.B. Straf- und Ordnungswidrig-keitenverfahren oder eine negative Bewertung durch den Zoll für seine Risiko-analyse).

Das Zolltarifrecht strahlt aber auch in andere Rechtsgebiete. So nimmt z.B. dasdeutsche Umsatzsteuerrecht für die Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes di-rekt Bezug auf die Positionen des Zolltarifs. Die Verarbeitungslisten der Ur-sprungsprotokolle der Präferenzabkommen folgen im Aufbau den Positionendes Harmonisierten Systems. Gemeinsame Basis sind die Einreihungsregeln desZolltarifrechts. Eine falsche Einreihung kann hier auch zu erheblichen wirt-schaftlichen Nachteilen bei den Beteiligten führen.

Das Buch soll die notwendigen Kenntnisse des Zolltarifrechts vermitteln, umWaren sicher einzureihen. Dies erfolgt an zahlreichen Beispielen und mit Ver-weisen auf weiterführende Informationen. Die Autoren freuen sich über Vor-schläge zur Ergänzung bzw. Verbesserung des Buches, die an den Verlag über-mittelt werden.

Eine vollständige Überarbeitung des Buches war erforderlich geworden, da dieEntwicklung des internationalen Handels auch Änderungen der Nomenklatu-ren erforderlich macht. Weltweite Bedeutung hat die Nomenklatur des Harmo-nisierten Systems, die ca. 5.000 Warengruppen umfasst. Das HS wird weltweitvon über 200 Staaten als Grundlage ihres Zolltarifs und Ihrer Statistiken ver-wendet. Am 1.1.2007 ist eine neue Version des HS veröffentlicht worden, wel-che zum 1.1.2012 erneut eine Revision mit 225 Änderungen erfahren hat.

Münster, Witten, Osnabrück, Bad Vilbel, Berlin im August 2012

M. Böhne, K. Mendel, T. Möller, C. Mutscheller, G. Schumann

Vorwort

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Autoren

Dipl.-Finanzwirt Markus Böhne

… Eintritt in die deutsche Zollverwaltung am 1.8.1983. Von 1987 bis 2004 Leh-rer und Zolltarifgutachter an der Zolllehranstalt Münster. Seit 2004 als Dozentin der Aus- und Fortbildung und als Leiter der Arbeitsgruppe ATLAS-Fortbil-dung am Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung inMünster tätig. Seit 2010 Dozent an der Fachhochschule des Bundes für öffentli-che Verwaltung – Fachbereich Finanzen. Tätigkeitsschwerpunkte: ATLAS/NCTS,Automated Export System (AES), Zollverfahren, Exportabwicklung und Export-kontrolle, Zolltarif.

Kolja Mendel

… ist Verleger und beschäftigt sich hauptsächlich mit der Darstellung außen-wirtschaftlicher Sachverhalte in Fachpublikationen unterschiedlicher Formate.Schwerpunkte seiner Arbeit sind tarifäre wie nichttarifäre Bestimmungen vonDrittstaaten sowie ursprungsrechtliche Fragestellungen im internationalen Wa-renverkehr. Als Projektverantwortlicher koordiniert er die Umsetzung dieserSachverhalte in Datenbanken z.B. der Europäischen Kommission.

Dr. Thomas Möller

… ist Sachgebietsleiter beim Hauptzollamt Osnabrück. Seit seinem Eintritt indie Zollverwaltung ist er als Abfertigungsbeamter, Abfertigungsleiter, Zoll-amtsvorsteher, Sachbearbeiter, Außenprüfer und Lehrender mit der Praxis derZollabfertigung konfrontiert.

Dipl.-Finanzwirtin Claudia Mutscheller

… ist hauptamtlich Lehrende und Gutachterin beim Bildungs- und Wissen-schaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft undTechnik, Dienstsitz Frankfurt am Main und u.a. zuständig für die Erteilung ver-bindlicher Zolltarifauskünfte, unverbindlicher Zolltarifauskünfte für Umsatz-steuerzwecke sowie verwaltungsinterner Einreihungsgutachten. Der Schwer-punkt ihrer Lehrtätigkeit liegt im Bereich Zolltarifrecht.

Dipl.-Finanzwirtin Gesa Schumann

… ist hauptamtlich Lehrende beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum derBundesfinanzverwaltung, Abteilung Wissenschaft und Technik, Dienstsitz Ber-lin. Als Gutachterin erstellt sie verwaltungsintern verbindliche Zolltarifauskünf-te, die dann vom Hauptzollamt Hannover ausgedruckt und versendet werden,unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke und verwaltungsin-terne Einreihungsgutachten. Außerdem führt sie Fortbildungen der Zollbe-diensteten auf dem Gebiet des Zolltarifrechts durch. Einen weiteren Tätigkeits-schwerpunkt stellt das Warenursprungs- und Präferenzrecht dar.

Autoren

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Inhaltsübersicht

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Literaturverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1. Einführung in das Zolltarifrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191.1 Geschichte des Zolls. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191.2 Zoll und Zollrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211.3 Zolltarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221.3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221.3.2 Harmonisiertes System (HS). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261.3.3 Kombinierte Nomenklatur (KN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.3.4 Integrierter gemeinschaftlicher Zolltarif (TARIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271.3.5 Elektronischer Zolltarif (EZT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.4 Praxis des Zolltarifrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281.5 Zolltarif und andere Rechtsgebiete im Unternehmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311.5.1 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311.5.2 Marktordnungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351.5.3 Umsatzsteuerrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361.5.4 Außenhandelsstatistikrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 371.5.5 Warenursprung und Präferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381.5.6 Außenwirtschaftsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391.5.7 Verbrauchsteuerrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401.6 Zusammenfassung über den Aufbau der Codenummer und die

Rechtsgrundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

2. Elektronischer Zolltarif (EZT). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432.1 Aufbau des EZT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442.2 Vorbemerkungen zum EZT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462.3 Recherchemöglichkeiten zur Einreihung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462.4 Recherchemöglichkeiten zu den Maßnahmen, Hinweisen und zur Einfuhrliste . . 492.5 Zollsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502.5.1 Wertzollsätze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502.5.2 Spezifische Zollsätze. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512.5.3 Mischzollsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522.5.4 Zollpräferenzen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522.5.5 Antidumpingzölle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542.6 Zollaussetzungen, Zollkontingente, Zollplafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552.7 Hinweise zur Einfuhrliste. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562.8 Einfuhrumsatzsteuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572.9 Anhänge, Anweisungen, Listen, Fußnoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582.10 Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

Inhaltsübersicht

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3. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur . . . 653.1 Allgemeine Vorschrift 1 (AV 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653.2 Allgemeine Vorschrift 2 (AV 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663.2.1 Allgemeine Vorschrift 2a (AV 2a) – Unfertige, unvollständige und zerlegte

Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663.2.2 Allgemeine Vorschrift 2b (AV 2b) – Erweiterung des Geltungsbereichs der

Position. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683.3 Allgemeine Vorschrift 3 (AV 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703.3.1 Allgemeine Vorschrift 3a (AV 3a) – Genaue Warenbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 703.3.2 Allgemeine Vorschrift 3b (AV 3b) – Charakterbestimmender Stoff oder

Bestandteil und Warenzusammenstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713.3.3 Allgemeine Vorschrift 3c (AV 3c) – Zuletzt genannte Position. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733.4 Allgemeine Vorschrift 4 (AV 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743.5 Allgemeine Vorschrift 5 (AV 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743.6 Allgemeine Vorschrift 6 (AV 6) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

4. Einreihung von Waren in den Zolltarif (beispielhaft anhand ausgewählter Kapitel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

4.1 Kapitel 42 – Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und . . . . . . . . . . . . . . .

ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 794.2 Abschnitt XI – Spinnstoffe und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884.2.1 Kapitel 50 bis 55 – Grunderzeugnisse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

4.2.1.1 Rohstoffe, aus denen textile Waren hergestellt werden können. . . . . . . . . . . . . . 904.2.1.2 Garne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914.2.1.3 Gewebe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

4.2.2 Mischwarenvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934.2.2.1 Anmerkung 2 zu Abschnitt XI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934.2.2.2 Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

4.2.3 Kapitel 56 bis 59 – Spezialerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964.2.3.1 Kapitel 56 – Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden,

Seile und Taue; Seilerwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 964.2.3.2 Kapitel 57 – Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen. . . . 974.2.3.3 Kapitel 58 – Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 984.2.3.4 Kapitel 59 – Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen

versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen . . . 1004.2.4 Kapitel 60 – Gewirke und Gestricke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024.2.5 Konfektionierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044.2.6 Kapitel 61 bis 63 – Fertigtextilien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106

4.2.6.1 Kapitel 61 und 62 – Kleidung und Bekleidungszubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064.2.6.2 Kapitel 63 – Andere konfektionierte Spinnstoffwaren, Waren-

zusammenstellungen; Altwaren und Lumpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1324.3 Abschnitt XV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1364.3.1 Überblick über den Abschnitt XV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1364.3.2 Vorrang der Kapitel 82 und 83 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1374.3.3 Roherzeugnisse, Halberzeugnisse und Fertigwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1374.3.4 Einreihung von Legierungen – Anmerkung 5 zu Abschnitt XV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384.3.5 Einreihung zusammengesetzter Waren – Anmerkung 7 zu Abschnitt XV. . . . . . . . . . . . . 139

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4.3.6 Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit – Anmerkung 2 zu Abschnitt XV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

4.3.7 Abfälle und Schrott – Anmerkung 8a) zu Abschnitt XV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424.4 Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444.4.1 Einführung in den Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1444.4.2 Einreihungsgrundsätze im Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

4.4.2.1 Aufbau des Kapitels 84 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1474.4.2.2 Aufbau des Kapitels 85 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148

4.4.3 Anmerkungen zum Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494.4.3.1 Funktionelle Einheiten, Maschinenanlagen und Maschinensysteme –

Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494.4.3.2 Kombinierte Maschinen und Multifunktionsmaschinen –

Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504.4.3.3 Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit –

Anmerkung 7 Satz 1 zu Kapitel 84. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1534.4.3.4 Einreihung von Maschinenteilen und Zubehör –

Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1534.4.3.5 Zusätzliche Anmerkungen zum Abschnitt XVI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158

4.5 Einreihung von Aufzeichnungsträgern der Position 8523 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1594.6 Kapitel 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634.6.1 Aufbau des Kapitels 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634.6.2 Vorrang des Kapitels 90 vor zahlreichen anderen Kapiteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1644.6.3 Überblick über die wichtigsten Anmerkungen des Kapitels 90 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

4.6.3.1 Anmerkung 3 zu Kapitel 90 i.V.m. Anmerkung 3 und 4 zu Abschnitt XVI. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

4.6.3.2 Anmerkung 2 zu Kapitel 90 – Einreihung von Teilen und Zubehör im Kapitel 90. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166

4.6.4 Umsatzsteuerrechtliche Besonderheiten im Kapitel 90. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1684.7 Kapitel 94 – Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und

ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbe-griffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170

4.8 Kapitel 95 – Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

4.9 Vereinfachungen bei der Einreihung nach statistischen Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944.9.1 Vereinfachte Anmeldungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durch-

führung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-verkehrs (AHStatDV) – Maschinenteile und Zubehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1944.9.1.1 Teile und Zubehör, die mit dem Hauptgegenstand ausgeführt werden . . 1944.9.1.2 Teile und Zubehör, die ohne den Hauptgegenstand ausgeführt

werden (Gesamtwert bis 2.500 EUR). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954.9.1.3 Teile und Zubehör, die ohne den Hauptgegenstand ausgeführt

werden (Gesamtwert über 2.500 EUR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1954.9.1.4 Vereinfachungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 AHStatDV im Falle der Einfuhr . 196

4.9.2 Einfuhr/Ausfuhr von Werkzeug. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1964.9.2.1 Zusätzliche Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1964.9.2.2 Vorübergehende Ausfuhr von Montagewerkzeug, Montagegerät und

Baugerätschaften nach Nr. 75 Abs. 1 Nr. 2 der Dienstanweisung des Statistischen Bundesamtes zur Außenhandelsstatistik (AHStatDA) . . . . . . . . . . 198

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4.9.3 Ausfuhr von vollständigen Fabrikationsanlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1984.9.4 Sortimente/Warenzusammenstellungen des Kapitels 99 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1984.9.5 Beachtung zollrechtlicher und außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . 199

4.9.5.1 Einfuhrverzollung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1994.9.5.2 Warenursprung und Präferenzrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2004.9.5.3 Außenwirtschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201

5. Die verbindliche Zolltarifauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2035.1 Bedeutung der verbindlichen Zolltarifauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2035.2 Antragsverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2055.3 Rechtsbehelfe gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2065.4 Zuständige Zollbehörde in der Bundesrepublik Deutschland und in den

anderen EU-Mitgliedstaaten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2075.5 Datenbank ZEUS (national) und Datenbank EBTI (Europäische Kommission). . . . . . . 207

6. Zolltarife und Nomenklaturen im internationalen Warenverkehr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2096.1 Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2096.2 Nomenklaturen als strukturelle Basis der Anwendung von Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . 2106.3 Gemeinsamkeiten und Unterschiede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2106.4 Internationale Anwendung des Harmonisierten Systems. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2116.5 Anwendung von regionalen Nomenklaturen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2146.6 Freihandelszonen und Zollunionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2166.7 Warenbewegungen zwischen Nomenklaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2176.8 Übermittlung von Warennummern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2196.9 Prüfung drittländischer Maßnahmen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2196.10 Ermittlung drittländischer Warennummern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206.11 (Un-)Verbindliche (Tarif-)Auskünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2216.12 Vorschriftsgemäßes und wirtschaftliches Verhalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2226.13 Zolltarifinformationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2236.13.1 Integrierte und konsolidierte Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2236.13.2 Tarifressourcen internationaler Organisationen und nationaler Zollbehörden. . . . 2256.13.3 Weitere Quellen von Tarifinformationen und EDV-Lösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227

7. Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297.1 Rechtsgrundlagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297.1.1 Auszug der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur

Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297.1.2 Auszug der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 desRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233

7.1.3 Dienstvorschrift für verbindliche Zolltarifauskünfte – vZTADV (ZT 04 15) . . . . . . . . . . . . . 2407.1.4 Auszug der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des europäischen Parlaments und

des Rates vom 23.4.2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft – Modernisierter Zollkodex . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258

7.2 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2617.3 Muster einer verbindlichen Zolltarifauskunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2707.4 ABC des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272

Inhaltsübersicht

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1. Einführung in das Zolltarifrecht

1.1 Geschichte des Zolls

Zolltarif – Schlüssel zum internationalen Warenverkehr? Die Bemessungsgrund-lage und der Zolltarif selbst sind auch aktuell noch eine bedeutende wirtschaft-liche Größe für den zu zahlenden Zoll und damit für die Bezugskosten einerWare. Dies hat unmittelbar Einfluss auf die Kalkulation des Preises gehandelterEinfuhrwaren oder hergestellter Waren, die Einfuhrwaren enthalten.

Die Zölle gehören zu den ältesten Abgaben, die über Griechenland und Romauch bei den Germanen Eingang fanden. Diese Entwicklung lässt sich etymolo-gisch nachvollziehen. Vom Gotenreich am Schwarzen Meer breitete sich vom 4.Jahrhundert an der gotische Zollbegriff (mota = Maut) entlang der Donau aus,während über das Fränkische Reich vom 5./6. Jahrhundert die lateinisierte grie-chische Bezeichnung (telos = Zoll) in den mittel- und norddeutschen Raum vor-drang und zu toloneum (Abkürzung tol), dann tsol und Zoll abgewandelt wur-de. Im deutschen Mittelalter hatten die Zölle oder Mauten anfänglich vorwie-gend den Charakter von Benutzungsgebühren für Land- und Wasserstraßen,Brücken, Hafenanlagen und Markteinrichtungen oder von Schutzgebühren fürden Handelsverkehr (Geleitzölle). Als Zollregal zunächst dem König zustehend,kam es vom 12./13. Jahrhundert an immer mehr zu Verleihungen und Verpfän-dungen der königlichen Hoheitsrechte an Territorialherren und Städte, diebald eine eigene Zollhoheit mit Landes- und Stadtzöllen ausbauten und vonBenutzungsgebühren zu steuerartigen Finanzzöllen als fiskalische Einnahme-quelle mit Warentarifen übergingen. Große Bedeutung erlangten dabei dieRheinzölle, für die um das Jahr 1400 über 60 territoriale Schiffszollstationenbestanden. Unter Kaiser Karl V. wurde 1521/24 vergeblich versucht, einen ein-heitlichen Reichsgrenzzoll von 4% einzuführen (Ausfuhr-Wertzoll).

In der Folgezeit war das Zollwesen in den zahlreichen deutschen Einzelstaatenvom Gebietszollsystem geprägt und spiegelte sich in deren Zolltarifen und -ver-fassungen wider. Unter dem Einfluss des Merkantilismus breitete sich im 17./18.Jahrhundert der Schutzzollgedanke mit der Folge hoher Einfuhrzölle zumSchutz der inländischen Produktion aus. Die Zölle wurden danach nicht mehrprimär als fiskalische Einnahmequelle, sondern als Regulator zur Förderung derVolkswirtschaft angesehen. Anfang des 19. Jahrhunderts gingen die deutschenEinzelstaaten unter Aufhebung ihrer innerstaatlichen Binnenzölle allgemeinzum Grenzzollsystem über, das den gegenseitigen Wirtschaftsverkehr dennochstark behinderte. Die lästigen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrzölle zwischenden deutschen Staaten wurden Schritt für Schritt durch regionale Zollunionenund ab dem 1.1.1834 durch den Deutschen Zollverein zugunsten gemeinsamerAußenzölle abgebaut.

Die Entwicklung eines reinen Einfuhrzolls ließ sich im materiellen Zollrecht desDeutschen Zollvereins verfolgen. Das Vereinszollgesetz vom 1.7.1869 wurde im

Geschichte des Zolls 1.1

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1.3.3 Kombinierte Nomenklatur (KN)

Die KN umfasst gemäß Art. 1 Abs. 2 VO KN die Nomenklatur des HS, die ge-meinschaftlichen Unterpositionen dieser Nomenklatur, genannt „Unterpositio-nen KN“, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist, die Einführenden Vorschrif-ten, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und dieFußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen. Die KN der EU bautauf dem sechsstelligen Code des HS auf. Die Warenbezeichnung wird über dieHS-Positionen (Viersteller, z.B. Pos. 8703 Personenkraftwagen) und HS-Unter-positionen (Sechssteller, z.B. Upos. 8701 20 Sattel-Straßenzugmaschine) des HShinaus um die gemeinschaftlichen Unterteilungen auf acht Stellen erweitert,wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist (z.B. Upos. KN 8703 2110 neuer Perso-nenkraftwagen mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und ei-nem Hubraum von 1.000 ccm oder weniger). Die jeweils für das Folgejahr gülti-ge KN wird i.d.R. im Oktober des Vorjahres als neuer Anhang I zur VO KN imAmtsblatt der EU veröffentlicht. Auf der Grundlage der KN ist bei der Ausfuhr-abfertigung die achtstellige Warenummer und bei der Einfuhrabfertigung dieelfstellige Codenummer anzumelden.

1.3.4 Integrierter gemeinschaftlicher Zolltarif (TARIC)

Die Unterposition des TARIC ergibt sich durch eine zusätzliche neunte undzehnte Stelle. Zusammen mit dem Achtsteller der KN wird die zehnstellige TA-RIC-Unterposition gebildet. Für Einfuhrabfertigungen können auf der Grundla-ge dieser zehnstelligen Codierung Maßnahmen der EU (z.B. Antidumpingmaß-nahmen, Zollaussetzungen, Zollkontingente) zugeordnet werden.

Im Internet ist eine TARIC-Abfrage über Maßnahmen, Geografische Informatio-nen und Verordnungssuche möglich.

Zolltarif 1.3

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TARIC-STARTSEITE

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp

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3. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung derKombinierten Nomenklatur

Die Allgemeinen Vorschriften haben im Wesentlichen die Aufgabe,

— die Rangfolge und Bedeutung der einzelnen Bestandteile der KN festzulegen,

— die Einreihung der Waren in die zutreffenden Unterpositionen der KN vor-zuschreiben,

— in bestimmten Fällen den Umfang der Positionen und Unterpositionen derKN zu erweitern und

— Konkurrenzprobleme zwischen verschiedenen Positionen und Unterpositio-nen der KN zu klären.

Dabei sind die Allgemeinen Vorschriften in ihrer numerischen Reihenfolge an-zuwenden.

3.1 Allgemeine Vorschrift 1 (AV 1)

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise.Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der An-merkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionenoder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderesbestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

Die Nomenklatur der KN führt systematisch die international gehandelten Wa-ren auf und hat sie in Abschnitte und Kapitel zusammengefasst. Die Über-schriften geben im Allgemeinen die in den Abschnitten und Kapiteln enthalte-nen Waren nicht vollständig wieder, weil sie zu mannigfaltig sind.

Darum enthält die Allgemeine Vorschrift 1 den Grundsatz für die Einreihungvon Waren in die KN; sie legt fest, welche Bestandteile und in welcher Reihen-folge diese verbindlich sind. Maßgebend ist der Wortlaut der Positionen undder Anmerkungen. Danach sind die Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 anzuwen-den.

Beispiele:

— Akkumulatorenladegeräte. Aufgrund ihrer Funktion als Gleichrichter (Umwandeln ei-nes Wechselstroms in einen Gleichstrom) werden die Geräte vom Wortlaut der Positi-on 8504 „elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter)“ des Zolltarifs erfasst. Eine Ein-reihung nach stofflicher Beschaffenheit z.B. in das Kapitel 39 als Ware aus Kunststoffoder in den Abschnitt XV scheidet aufgrund entsprechender Ausweisungs-Anmer-kungen im Kapitel 39 (Anm. 2s) zu Kapitel 39) bzw. im Abschnitt XV (Anm. 1f) zu Ab-schnitt XV) aus. Die Ausweisungs-Anmerkungen verhindern damit in diesem Fall einemögliche Konkurrenz zweier oder mehrerer Zolltarifpositionen.

Allgemeine Vorschrift 1 (AV 1) 3.1

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4. Einreihung von Waren in den Zolltarif (beispielhaft anhand ausgewählter Kapitel)

4.1 Kapitel 42 – Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel,Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Der Abschnitt VIII mit der Überschrift „Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Warendaraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Wa-ren aus Därmen“ umfasst mit den Kapitel 41 bis 43 grundsätzlich die unter-schiedlichen Produktionsstufen von den rohen und gegerbten tierischen Häu-ten und Fellen über Halbfertigerzeugnisse bis zu den gebrauchsfertigen Warenaus diesen Rohstoffen. Waren des Kapitels 42 müssen daher grundsätzlich ausLeder bestehen. Das Kapitel 42 ist damit ein Beispiel für ein sog. Stoffkapitel.Eine Ware, die weitere Stoffe wie Metall (Abschnitt XV), Kunststoff (Kapitel39), Spinnstoff (Abschnitt XI), Holz (Kapitel 44) o.Ä. beinhaltet, verbleibt den-noch im Kapitel 42, wenn sich das Leder als charakterbestimmender Stoff i.S.d.Allgemeinen Vorschrift 2b i.V.m. Allgemeiner Vorschrift 3b darstellt. Ausnah-men bilden die Positionen 4201 und 4202. Diese Positionswortlaute erweiternden stofflichen Geltungsbereich, sodass auch bestimmte Erzeugnisse von Her-stellern, die der Lederindustrie nahe stehen, vollständig aus anderen Stoffenals Leder sein können.

Das Tatbestandsmerkmal „aus Leder“ wird sowohl auf Positionsebene als auchauf Unterpositionsebene fast immer ergänzt durch „oder aus rekonstituiertemLeder“. Dieser Begriff ist für die gesamte Nomenklatur in Anmerkung 3 zu Ka-pitel 41 definiert und umfasst nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art. Dasbedeutet, dass Leder in Form von Stücken, Fasern, Späne, Pulver oder Mehl im-mer die Basis für rekonstituiertes Leder sein muss. Das im allgemeinen Sprach-gebrauch als „Kunstleder“ bezeichnete Material ist demnach kein rekonstitu-iertes Leder, sondern ein Material, das je nach Ausgestaltung im Kapitel 39(Kunststoffe) oder im Abschnitt XI (Spinnstoffe) zu finden ist.

Außerdem werden von der letzten Position des Kapitels 42 noch Waren ausDärmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen erfasst.

Das Kapitel 42 hat Vorrang gegenüber bestimmten Kapiteln des Stoff- undZweckbereichs. Die Auflösung der Konkurrenz zweier möglicher Positionen zu-gunsten des Kapitels 42 erfolgt in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1und den in der folgenden Übersicht dargestellten Anmerkungen zu den jewei-ligen Kapiteln:

Kapitel 42 4.1

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Dabei muss jedoch die Anmerkung 4B) zu Abschnitt XI beachtet werden,welche bestimmte Formen der Aufmachungen nicht als „in Aufmachung fürden Einzelverkauf“ anerkennt.

2. Nähgarn (Anm. 5 zu Abschnitt XI): Nähgarne sind Garne, die u.a. mit einerAppretur (Endausrüstung) für die Verwendung als Nähgarn ausgestattetsind. Diese Ausrüstung dient dazu, die Verwendung als Nähgarne zu erleich-tern, z.B. um eine gute Lauffähigkeit ohne Reibungsverluste in Nähmaschi-nen zu erreichen. Die Ausrüstung erfolgt auf der Grundlage von Silikon,Wachs, Paraffin usw.

3. Hochfeste Garne (Anm. 6 zu Abschnitt XI): Diese Unterscheidung hat nur imBereich der Kapitel 54 und 55 eine Bedeutung. Die Festigkeit dieser Garne,ausgedrückt in cN/t (centinewton je tex), überschreitet bestimmte Grenzwer-te, die in der Anmerkung 6 zu Abschnitt XI festgelegt sind.

4.2.1.3 Gewebe

Neben den Garnen werden auch Gewebe in die Kapitel 50 bis 55 eingereiht.Tariflich liegt immer dann ein Gewebe vor, wenn es sich um ein textiles Flä-chenerzeugnis handelt, welches auf Webstühlen hergestellt wurde und da-durch „Kette und Schuss“ aufweist – wobei „Kette“ für die Kettfäden und„Schuss“ für die Schussfäden steht. Beim Weben werden die Kettfäden fest inden Webstuhl eingespannt und liegen parallel nebeneinander. Durch Hebenbzw. Senken einzelner Kettfäden entsteht eine Art Tunnel, das sog. Webfach,durch das der Schussfaden mittels eines Schützen horizontal eingeschossenwird, daher der Name „Schussfaden“. Der danach noch locker liegende Schuss-faden wird mit dem Webkamm an das bereits fertige Gewebestück geschoben.Dieses Verkreuzen der Kett- und Schussfäden nennt man Bindung.

Die häufigste Bindungsart ist diesog. Leinwandbindung. Dabei wer-den die Kett- und Schussfäden ab-wechseln gehoben bzw. gesenkt.

Das Gewebebild sieht wie einSchachbrett aus.

4.2 Abschnitt XI

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5. Die verbindliche Zolltarifauskunft

5.1 Bedeutung der verbindlichen Zolltarifauskunft

In den ersten Kapiteln dieses Buches wurde ausführlich die Bedeutung der rich-tigen Einreihung einer Ware in die betreffende Zollnomenklatur und die Ent-scheidungsfindung beschrieben. Die „zolltarifliche Logik“ weicht in einigen Be-reichen von der allgemeinen Verkehrsauffassung ab. Man denke nur an die Be-griffsdefinition der „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ der An-merkung 2 zu Abschnitt XV. Das Einreihungsergebnis kann durchaus strittigsein. Um gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten diesen Unsicherheitsfaktor zuminimieren, wurde das Instrument der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)geschaffen. Eine vZTA bindet alle Zollbehörden der EU ab dem Zeitpunkt derErteilung gegenüber dem Berechtigten hinsichtlich der zolltariflichen Einrei-hung der Ware. Eine Bindungswirkung für die gleiche Ware gegenüber eineranderen Person besteht nicht.

Die Rechtsgrundlagen sind in Art. 12 ZK und Art. 5 bis 14 ZK-DVO zu finden(siehe Punkte 7.1.1 und 7.1.2 dieses Buches). Sie bieten dem Wirtschaftsbetei-ligten durch die Bindungswirkung ein Stück Kalkulationssicherheit. Diese Ver-trauensschutzwirkung gilt ab der Erteilung grundsätzlich für maximal sechsJahre. Nach Ablauf dieser Frist kann die vZTA erneut auf dem vorgeschriebe-nen Vordruck beantragt werden. Eine vZTA darf nicht für bereits erfolgte Ein-fuhren erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 ZK). In diesem Fall bleibt nur derEinspruch gegen den Zollbescheid, dem eine nach Meinung des Beteiligten un-zutreffende Codenummer zugrunde gelegt worden ist oder ggf. die unver-bindliche Auskunft nach Art. 11 ZK. Zur Planungssicherheit benötigte vZTA soll-ten daher rechtzeitig vor der geplanten Einfuhr beantragt werden.

Die vZTA wird von den Zollbehörden zurückgenommen, wenn sie auf unrichti-gen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruht. Die Auskunftwird außerdem in den in Art. 12 Abs. 5 a) ZK genannten Fällen ungültig (wiez.B. aufgrund des Erlasses einer anderslautenden EU-Verordnung), wobei ggf.wegen des Bestandsschutzes die Gültigkeit verlängert werden kann.

Eine vZTA muss keinesfalls für jede Ware beantragt werden, die Gegenstandvon Zollbehandlungen ist. Sie empfiehlt sich jedoch bei schwierigen Einreihun-gen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Zollverwaltung und Wirt-schaftsbeteiligten. Die Bearbeitungszeit ist u.a. abhängig von der Warenartund kann zwischen 20 Tagen und mehreren Monaten variieren. Ursächlich füreine längere Bearbeitungszeit ist zum einen die steigende Beliebtheit diesesInstrumentes und zum anderen häufig eine Anfrage bei der EU-Kommission inBrüssel, die über eine gleichmäßige Anwendung der Einreihungsvorschriften inder EU wacht. Hält die Kommission es ihrerseits für erforderlich, die WCO zukonsultieren, kann es wiederum zu Verzögerungen kommen. Kann dem An-tragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine vZTA erteilt werden,

Bedeutung der verbindlichen Zolltarifauskunft 5.1

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6. Zolltarife und Nomenklaturen im internatio-nalen Warenverkehr

6.1 Hintergrund

Die Vervielfachung des internationalen Warenaustausches in den vergangenenJahrzehnten und die Globalisierung mit ihrer Vernetzung von Volkswirtschaf-ten und den resultierenden internationalen Lieferketten fordern von Wirt-schaftsbeteiligten in der EU regelmäßig den Blick über die Grenzen zum unddamit ins Drittlandsgebiet sowie auf die dort geltenden außenwirtschaftlichenRegelungen. Natürlich hängt die unmittelbare Konfrontation mit den drittlän-dischen Vorschriften von der vereinbarten Lieferbedingung ab. Aber auch wodie Verantwortung am Werkstor, im Ausfuhrhafen oder an der Zollgrenze aufden Abnehmer im Drittland übergeht, ist der Exporteur durchaus von den Be-stimmungen des Einfuhrlandes betroffen. Dies kann zum einen unmittelbarüber beizubringende Dokumente und in diesen verlangte Angaben der Fallsein; ggf. sind diese im Akkreditiv geregelt und damit Voraussetzung für eineBezahlung aus diesem.

Mittelbar bedeuten zum anderen den Importeur betreffende und seinen Vor-haben oder Kalkulationen hinderliche Vorschriften insofern ein Problem fürden Exporteur, als dass diese der Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbe-ziehung entgegenstehen können. Bei Unternehmen, die entweder als GlobalPlayer in vielen oder im Falle des Mittelstandes in einem oder mehreren Dritt-ländern über Tochtergesellschaften vertreten sind, beeinflussen die Ein- undAusfuhrbestimmungen der verschiedenen Länder direkt den Warenverkehrzwischen den verbundenen Unternehmen. Insofern spielen die einschlägigendrittländischen Regelungen bereits bei der Standortwahl eine Rolle und sindim Weiteren für die Lenkung der Lieferströme relevant.

Obwohl es im Rahmen von internationalen Organisationen wie der WTO oderder WCO über die letzten Dekaden erfolgreiche Bestrebungen zur Harmonisie-rung von Vorschriften und deren Anwendung gegeben hat, stehen die interna-tional operierenden Wirtschaftsbeteiligten in jedem Land sowohl einer eige-nen Zollverwaltung als auch einer Reihe von jeweils nationalen Behörden, dieden Warenverkehr aufgrund nationaler Bestimmungen überwachen, gegen-über.

Kenntnisse des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts in der Europäischen Unionsind bei der Betrachtung und Beurteilung drittländischer Regelungen sicherlichvon Vorteil, insbesondere dann, wenn die Vorschriften auf internationalen Ver-trägen fußen.

Die Betrachtung der drittländischen Regelungen aus der europäischen Perspek-tive kann aber die Gefahr bergen, die Bestimmungen in der Europäischen Uni-on für den Normalfall zu halten, der auch anderswo so oder so ähnlich geltensollte.

Hintergrund 6.1

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