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DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN… Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“ zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort Praxistag Hamm, 17.03.2015 Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum Serviceagentur „Ganztägig Lernen“ NRW

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DEN STEIN INS ROLLEN

BRINGEN…

Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“

zur strukturierten Kooperation zwischen

Jugendhilfe und Schule vor Ort Praxistag Hamm, 17.03.2015

Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum

Serviceagentur „Ganztägig Lernen“ NRW

ZENTRALE BEGRIFFLICHKEITEN

Kinderschutz, Jugendschutz, Kindeswohl (-gefährdung) und Co. …

WAS IST „KINDERSCHUTZ“?

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)§ 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

(3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit

1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,

2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und

3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

„KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER“– MEHR ALS NUR EIN SEMANTISCHES PROBLEM!

�Schutzauftrag bei Jugendlichen

Auch Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr haben die gleichen Rechte wie Kinder auf ein unversehrtes Aufwachsen und auf eine professionelle Unterstützung ihrer Rechtsposition.

�Jugendschutz ist jedoch ein fest in der Kinder- und Jugendhilfe verankerter Begriff und in der Kommentierung zum SGB VIII kann man nachlesen, was darunter konkret zu verstehen ist.

� Schutz junger Menschen in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)

�Aber Jugendwohlgefährdung hingegen ist ein Wort, das es (noch?) nicht gibt. Vielleicht sollte man anfangen, es einfach häufiger zu gebrauchen?

�Vorschlag: „Gefährdung Jugendlicher“ und „Schutzauftrag für Jugendliche“

Quelle: Bericht zur Veranstaltung "Frühe Hilfen auch für Jugendliche? Gilt der Schutzauftrag § 8a SGB VIII bis zur Volljährigkeit?“

Fachtagung der Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik,

Berlin, 07.-08.10.2010

„NUR“ SCHWIERIG – ODER SCHON GEFÄHRDET?

„Bei der Einschätzung einer „Gefährdung

des Kindeswohls“ (§§8a SGB VIII, 1666

BGB) geht es also um die fachlich

geleitete Einschätzung von Art,

Erheblichkeit und Wahrscheinlichkeit

von Schädigungen.

Primäres Ziel dabei ist es nicht, ein wie

auch immer geartetes positiv definiertes

Kindeswohl sicher zu stellen, sondern Ziel

ist es Gefahren abzuwenden.“

(Schone R. 2012)

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Gefährdung

Hilfebedarf

Fördern und Unterstützen

KINDESWOHLGEFÄHRDUNG – EINE DEFINITION?

Die Rechtsprechung versteht unter Kindeswohlgefährdung

„(…) eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sichbei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicherSicherheit voraussagen lässt…“

� Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zu seiner Ausfüllung immer subjektiver Wertungen bedarf.

� Deshalb kann es keine allgemeingültige Beschreibung einer Kindeswohlgefährdung geben.

� Ob ein Kind gefährdet ist, kann nur in einem kooperativen Verfahren unter Beteiligung der Betroffenen und der Integration unterschiedlicher Sichtweisen beurteilt werden.

� Dieser Prozess der Gefährdungseinschätzung ist der Schlüssel zu einem qualifizierten Kinderschutz.

(Quelle: BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

WELCHE EINSCHÄTZUNGSAUFGABEN STELLEN SICH BEI MÖGLICHEN GEFÄHRDUNGSLAGEN?

3 zentrale Fragen

1. Was tun die Sorgeverantwortlichen Schädigendes bzw. welches Notwendige unterlassen sie?

2. Welche Schädigungen sind bereits eingetreten bzw. mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten?

3. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Sorgeberechtigten selbst nicht bereit oder in der Lage sind, die vorhandenen Gefahren abzuwehren?

SCHUTZAUFTRAG FÜR KINDER UND JUGENDLICHE -RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

� Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche und das entsprechende Verfahren sowie die Aufträge der beteiligten Fachkräfte wird durch die gesetzlichen Regelungen definiert.

� Hier werden auch die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Lehr- und Fachkräfte in beruflichen Schulen und die Kooperation mit dem Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdungen von Schüler/innen gesetzt.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DES SCHUTZAUFTRAGS DER GANZTAGSSCHULE

§8a SGB VIII, Schulgesetz, Bundeskinderschutzgesetz…

Was gilt und vor allem für wen?

DIE VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT IN DER GANZTAGSSCHULE - WAS GILT FÜR WEN?

§ 8a Abs. 4 SGB VIIIFreie Träger der Kinder- und

Jugendhilfe

§ 4 KKGKinder- und Jugendnahe Berufsgeheimnisträger

(außerhalb der JH)

§ 8b SGB VIIIberuflicher Kontakt(außerhalb der JH)

Fachkräfte der Schulsozialarbeit / -pädagogik

Erzieher/innen und sozialpädagogische Fachkräfte im Ganztag

Integrationshelfer/innen

� jeweils, wenn sie bei einem freien

Träger der Jugendhilfe angestellt sind

Lehrkräfte

Schulleitung

Fachkräfte der Schulsozialarbeit / - pädagogik

� wenn sie NICHT bei einem freien

Träger der Jugendhilfe angestellt sind

Mitarbeiter/innen des Sekretariats

Schulhausverwalter/innen

Seelsorger/in

Übungsleiter/innen in Nachmittagsangeboten

§42, Abs.6SchulG NW

In Vereinbarungen mit den Trägern von

Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach

diesem Buch erbringen, ist [vom öffentlichen Träger

der Jugendhilfe] sicherzustellen, dass

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen

Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen

Gefährdungsrisiko mit insoweit erfahrener Fachkraft (IseF)

einschätzen

Gefährdungsrisiko mit insoweit erfahrener Fachkraft (IseF)

einschätzen

Personensorgeberechtigte und Jugendliche in die Gefährdungs-

einschätzung einbeziehen

Personensorgeberechtigte und Jugendliche in die Gefährdungs-

einschätzung einbeziehen

SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER JUGENDHILFE - § 8A ABS. 4 SGB VIII

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für

die Qualifikation der beratend

hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen

Fachkraft insbesondere die Verpflichtung

aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger

bei den Personensorgeberechtigten auf die

Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn

sie diese für erforderlich halten, und das

Jugendamt informieren, falls die Gefährdung

nicht anders abgewendet werden kann.

Personensorgeberechtigte zur Annahme von Hilfen beraten

und motivieren

Personensorgeberechtigte zur Annahme von Hilfen beraten

und motivieren

Eltern über die Mitteilung informieren wenn dadurch der Schutz des Jugendlichen nicht

in Frage gestellt wird

Eltern über die Mitteilung informieren wenn dadurch der Schutz des Jugendlichen nicht

in Frage gestellt wird

Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung nicht

abgewendet werden kann

Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung nicht

abgewendet werden kann

SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER JUGENDHILFE - § 8A ABS. 4 SGB VIII

DIE KINDER- UND JUGENDNAHEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGER NACH §4 KKG

� Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich

anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen;

� Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;

� Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;

� Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;

� Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagog/innen

� Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen

� Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen

AUFTRÄGE DER KINDER- UND JUGENDNAHEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGER GEMÄß §4 KKG

Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung…

Erörterung der Situation mit den Jugendlichen und Personensorgeberechtigten

Hinwirken auf Hilfeannahme

Anspruch auf (pseudonymisierte) Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ bei der Gefährdungseinschätzung

Befugnis zur Information des Jugendamtes

SCHUTZAUFTRAG DER SCHULEN (GEMÄß

SCHULGESETZ NRW)

§42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von

Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über

die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.

Bundesrecht LandesrechtAdressierte Personen

EingriffsschwellenVerfahren

WEITERE PERSONENGRUPPEN GEMÄß § 8B SGB VIII

(1) Personen, die beruflich in Kontakt

mit Kindern oder Jugendlichen

stehen, haben bei der Einschätzung

einer Kindeswohlgefährdung im

Einzelfall gegenüber dem örtlichen

Träger der Jugendhilfe Anspruch auf

Beratung durch eine insoweit

erfahrene Fachkraft.

Alle Personengruppen, die außerhalb der Jugendhilfe

beruflich mit Kindern arbeiten

Alle Personengruppen, die außerhalb der Jugendhilfe

beruflich mit Kindern arbeiten

Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft

Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft

Der öffentliche Träger ist verantwortlich für die

Sicherstellung der Beratungsleistung

Der öffentliche Träger ist verantwortlich für die

Sicherstellung der Beratungsleistung

BETEILIGTE FACHKRÄFTE IM KINDERSCHUTZ§ 8a Abs. 4

Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe

§ 4 KKGBerufsgeheimnisträger

(außerhalb der JH)

§ 8b SGB VIIIberuflicher Kontakt(außerhalb der JH)

Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung

des Schutzauftrages

Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung

des Schutzauftrages

Keine rechtlichen Vorgaben zu

Verfahrensschritten

Pflicht zur Hinzuziehung einer

KinderschutzfachkraftAnspruch auf eine Kinderschutzfachkraft

Anspruch auf eine

Kinderschutzfachkraft

in Vereinbarungen nach§ 8a Abs. 4 Gegenüber dem öffentlichen Träger Gegenüber dem öffentlichen Träger

Bei der Einschätzung des

Gefährdungsrisikos

Bei der Einschätzung des

Gefährdungsrisikos

Bei der Einschätzung des

Gefährdungsrisikos

Pflicht zur Information des

Jugendamtes, wenn Gefährdung nicht

anders abwendbar

Befugnis zur Information des

Jugendamtes

KINDERSCHUTZ MACHT SCHULE

2005

2007-2011

2012

2015

2006

Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes���� Konkretisierung Schutzauftrag der Jugendhilfe

(neue Fassung§8a SGB VIII)

���� Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei

Kindeswohlgefährdung (§4KKG)

Einführung§8a SGB VIII

���� Präzisierung des Schutzauftrags

der Kinder- und Jugendhilfe

Einführung §42 Abs.6 Schulgesetz NRW

���� Schutzauftrag der Schule

DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN

Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“ zur strukturierten

Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort

„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!

Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen:

� mangelnde Kommunikation

� mangelnde Kenntnis über eigene Pflichten im Kinderschutz -"Zuständigkeitsphantasien"

� Unkenntnis über das jeweils andere Arbeitsfeld und seine Handlungslogik

� Bewertung einer Gefährdung mit Blick aus der eigenen Fachrichtung - Anspruch auf Deutungshoheit

� Mangel in der Qualität der Einschätzung - unwirksame Hilfen

Quelle: Schimke / Discher 2014

„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!

Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen:

� unklare Aufträge, mangelnde Transparenz, unzureichende Dokumentation

� Datenschutz als Vorwand für mangelnde Kommunikation

� mangelnde Evaluation für Qualitätsentwicklung

� Mangel an Zeit für Kooperation

Quelle: Schimke / Discher 2014

„KINDERSCHUTZ“ GEHT NUR GEMEINSAM!

� Gelingender Kinderschutz hängt nicht nur am Engagement einer Institution oder einzelner Lehr- und Fachkräfte im Einzelfall ab

� Fällt immer schon auf einen gewissen Boden der bisherigen Kooperation

Um einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erreichen, müssen Vertreter/innen aller wichtigen Sozialisationsfelder, die mit betroffenen Minderjährigen in Kontakt stehen und sie nach der Maßgabe ihres gesetzlichen Auftrags betreuen, erziehen und bilden, zusammenwirken und ihrerseits jeweils einen Teil der Verantwortung für die Gestaltung geeigneter Hilfe- und Schutzmaßnahmen übernehmen.

Kooperativer und partizipativer Kinderschutz!

WER KOOPERIERT IM KOOPERATIVEN KINDERSCHUTZ?

Kinder,

Jugendliche, Eltern

Lehrkräfte /

Schule

Fachkräfte/

Träger

Jugendamt /

Kommune

Schulsozialarbeit

Vereinbarung zwischen Schule

und JugendamtVereinbarung zwischen Träger

und Jugendamt

Verfahrensabsprachen zwischen den verschiedenen

Professionen / Fachkräften im Ganztag

Quelle: Mavroudis,A., LVR

WAS BRAUCHT ES?

Zu allererst: Einen Prozess des gegenseitigen Kennenlernens!

� Lehrkräfte müssen zumindest im Grundsatz verstehen, wie der Allgemeine Soziale Dienst im Jugendamt (ASD) aufgebaut ist, wie Fälle zugeordnet werden, welche Handlungsmöglichkeiten der ASD hat und wo den Fachkräften von Rechts wegen ‚die Hände gebunden sind‘.

� Die Fachkräfte des ASD müssen verstehen, wie die Schule arbeitet, welche Aufgaben Lehrkräfte, Schulleitung, Beratungslehrkräfte und, wenn vorhanden, die Fachkräfte im außerunterrichtlichen Bereich und/oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben. Und sie müssen erfahren, dass Lehrkräfte Nöte von Kindern und Jugendlichen tagtäglich erleben.

� Dazu gehört, dass die Akteure selbst sich persönlich begegnen. Erst dadurch wird Kooperation lebendig und kann das notwendige gegenseitige Vertrauen wachsen.

� Die jeweiligen 'Sprachen' müssen verstanden werden. Was verstehen Lehrkräfte unter Kinderschutz? Was meinen Fachkräfte des ASD, wenn sie von Kinderschutz reden? Eine Verständigung hierüber ist zwingend notwendig.

WAS BRAUCHT ES (NOCH)?

A Vernetzung und Kooperation

Wer muss was beim KS tun?

„Kümmerer“ für den KS in der GTS

Klischeetabelle + Kleines Wörterbuch „Schule – Jugendhilfe“

Kooperationsvereinbarungen in Theorie und Praxis

Fachberatung durch Kinderschutzfachkräfte

Rückmeldung und Datenschutz

Gemeinsame Fortbildungen und Veranstaltungen

B Partizipation und Beteiligung

Kinderrechte

Bildungs- und Erziehungs-

partnerschaft

Beteiligung und Beschwerde

C Hinsehen + gemeinsam Handeln

Begriffsbestimmung und Einigung über den

Gegenstandsbereich

Kinderschutz – auch für Jugendliche?

Sexualisierte Gewalt innerhalb- und außerhalb

der Schule

Kinderschutz und Erzieherische Förderung – ist jetzt alles

Kinderschutz?

Verfahrensabläufe für den Einzelfall, Netzwerke, Evaluation und Fehlermanagement

WORKSHOPS

DANKESCHÖN!

„DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN…“

KONTAKTDirk Fiegenbaum / Milena Bücken

Serviceagentur „Ganztägig lernen“ Nordrhein-WestfalenInstitut für soziale Arbeit e.V. (ISA)Friesenring 4048147 Münster

Tel: 0251 / 200799-0Fax: 0251 / 200799-10Email: [email protected]: www.ganztag.nrw.de

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