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DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

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Page 1: DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

DER BESONDEREKÜNDIGUNGSSCHUTZ

§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz(BEinstG)

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WER genießt den besonderen KÜ-Schutz?

3 Vorraussetzungen:

• DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r

Behinderte/r ist

• Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses

• Kündigung seitens des Dienstgebers/der

Dienstgeberin

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Der besondere Kündigunsschutz

KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ besteht innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses

Begünstigte/r Ausspruch der Ausspruch der

Behinderte/r Kündigung Kündigung

Beginn des DV Kündigung ist Kündigung ist

RECHTSWIRKSAM RECHTSUNWIRKSAM

6 Monate

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Der besondere Kündigungsschutz

Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“

1.Feststellung der Begünstigteneigenschaft des

Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb

der ersten 6 Monate infolge eines Arbeitsunfalls

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Der besondere Kündigungsschutz

Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“

2. Der/die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses

begünstigte behinderte DienstnehmerIn erfährt

einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines

Konzerns

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Der besondere Kündigungsschutz

Ausnahmen: von dieser „6 Monate-Regelung“

3. Feststellung der Begünstigteneigenschaft des

Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb

der ersten 6 Monate

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Der besondere Kündigungsschutz

AUSNAHMENvon der „6 Monate-Regelung“

begünstige/r 2. Arbeitsplatzwechsel KÜ-Ausspruch

Behinderte/r innerhalb eines Konzerns

Beginn d. DV RECHTSUNWIRKSAM

6 Monate

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Der besondere Kündigungsschutz

AUSNAHMEN

Von der „6 Monate-Regelung“

Beginn des DV 1. Feststellung der Begünstigten- KÜ-Ausspruch >

eigenschaft infolge eines RECHTSUNWIRKSAM,

Arbeitsunfalles wenn der DN rück-

3. Antrag auf Feststellung der wirkend beg. Behinderte/r

Begünstigteneigenschaft geworden ist

6 Monate

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Der besondere Kündigungsschutz

Keine Anwendung findet § 8 BEinstG

bei folgenden Personen:

Betriebsrat/rätin; PersonalvertreterIn; Jugendvertrauensrat/rätin; Behindertenvertrauensperson etc. ...

Dieser Personenkreis genießt einen besonderen KÜ-

Schutz nach anderen gesetzlichen Vorschriften( §§ 120, 121 ArbVG, §§ 223, 224 Landarbeitergesetz,

§ 27 Bundes-Personalvertretergesetz)

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Das Kündigungsverfahren

• schriftlicher Antrag des Dienstgebers/der Dienst-

geberin auf Zustimmung bzw. nachträgliche Zu-

stimmung zur Kündigung des Dienstnehmers/

der Dienstnehmerin

• einzubringen beim Behindertenausschuss,

eingerichtet beim Bundessozialamt

• Einleitung des Ermittlungsverfahrens

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Das Kündigungsverfahren

Wegfall des Arbeitsunfähigkeit disziplinäres

Tätigkeitsbereiches Fehlverhalten

Kündigungsgründe

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Das Kündigungsverfahren

• bei Wegfall des Tätigkeitsbereiches oder Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin Vorgespräch durch den berufskundlichen Sachverständigen vor Ort

• Betriebsschließung, Konkurs, Ausgleich

Verhandlung

• bei disziplinären Fehlverhalten Verhandlung

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Im Rahmen des Vorgespräches

• oftmals bereits Ende des Verfahrens aufgrund

einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses

• Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers/der

Dienstnehmerin unter Inanspruchnahme von

Förderungsmaßnahmen (z.B.: Entgeltbehilfe) oder

Zuweisung eines behindertenadäquaten

Arbeitsplatzes

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Aufgaben des/der medizinischen Sachverständigen

• Feststellung der vorliegenden Gesundheits-

schädigungen

• Erstellung eines sich daraus ergebenden Rest-

leistungskalküls

• Abgabe einer Krankenstandsprognose aufgrund

der festgestellten Gesundheitsschädigung

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Aufgaben des/der berufskundlichen Sachverständigen

• Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens

• Durchforstung des Unternehmens betreffend

allfälliger kalkülsadäquater Ersatzarbeitsplätze

• Bewertung der Einsatzfähigkeit des/der

begünstigten Behinderten an allfälligen

Ersatzarbeitsplätzen

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VERHANDLUNG

Ladung ergeht an:

• DienstgeberIn und DienstnehmerIn deren

VerterterInnen

• BR, BVP (soweit vorhanden)

• VertreterIn des Arbeitsmarktservice

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VERHANDLUNG

Ladung ergeht an:

• allfällige ZeugenInnen

• berufskundliche/r Sachverständige/r (wenn nötig)

• ArbeitsmedizinerIn (wenn nötig)

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VERHANDLUNG

• Protokollaufnahme

• Stellungnahme der/des DG und der/des DN

• allfällige Zeugeneinvernahme

• Stellungnahme des BR, der BVP, des AMS

• Stellungnahme der Sachverständigen

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VERHANDLUNG

• Behindertenausschuss:

- Gremium aus 7 Personen

- Interessensabwägung zw. DG und DN

- Entscheidung mittels einfacher Mehrheit

• stattgebender oder abweisender Bescheid

• Berufungsmöglichkeiten an die Berufungs-

kommission

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Behindertenausschuss

• Kündigungsausspruch durch den/die DG bei

stattgebenden u. rechtskräftigen Bescheid

• DV endet unter Einhaltung der gesetzlichen

KÜ-Frist (mind. 4 Wochen)

• eine Einigung ist zu jedem Zeitpunkt des

Verfahrens möglich!

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Entscheidungspraxis des Beh.-Ausschuss

• realistische Sichtweise

• keine Nachsicht bei disziplinären Verfehlungen

• die meisten Entscheidungen werden einstimmig

getroffen

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Das Kündigungsverfahren

KÜ – Antrag

KÜ – Gründe

Wirtschaftliche gesundheitliche wirtschaftliche (Betriebsschließungen)

Konkurs, Ausgleich); beharrliche

Verletzung d. Dienstpflichten

Vorgespräch durch den BKSV

Erstellung eines med. u.

berufskundl. Guchtachtens

VERHANDLUNG Behindertenausschuss VERHANDLUNG

Bescheid

KÜ od. Fortsetzung des DV