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DER BESONDEREKÜNDIGUNGSSCHUTZ
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz(BEinstG)
WER genießt den besonderen KÜ-Schutz?
3 Vorraussetzungen:
• DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r
Behinderte/r ist
• Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses
• Kündigung seitens des Dienstgebers/der
Dienstgeberin
Der besondere Kündigunsschutz
KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ besteht innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses
Begünstigte/r Ausspruch der Ausspruch der
Behinderte/r Kündigung Kündigung
Beginn des DV Kündigung ist Kündigung ist
RECHTSWIRKSAM RECHTSUNWIRKSAM
6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz
Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“
1.Feststellung der Begünstigteneigenschaft des
Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb
der ersten 6 Monate infolge eines Arbeitsunfalls
Der besondere Kündigungsschutz
Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“
2. Der/die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses
begünstigte behinderte DienstnehmerIn erfährt
einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines
Konzerns
Der besondere Kündigungsschutz
Ausnahmen: von dieser „6 Monate-Regelung“
3. Feststellung der Begünstigteneigenschaft des
Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb
der ersten 6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz
AUSNAHMENvon der „6 Monate-Regelung“
begünstige/r 2. Arbeitsplatzwechsel KÜ-Ausspruch
Behinderte/r innerhalb eines Konzerns
Beginn d. DV RECHTSUNWIRKSAM
6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz
AUSNAHMEN
Von der „6 Monate-Regelung“
Beginn des DV 1. Feststellung der Begünstigten- KÜ-Ausspruch >
eigenschaft infolge eines RECHTSUNWIRKSAM,
Arbeitsunfalles wenn der DN rück-
3. Antrag auf Feststellung der wirkend beg. Behinderte/r
Begünstigteneigenschaft geworden ist
6 Monate
Der besondere Kündigungsschutz
Keine Anwendung findet § 8 BEinstG
bei folgenden Personen:
Betriebsrat/rätin; PersonalvertreterIn; Jugendvertrauensrat/rätin; Behindertenvertrauensperson etc. ...
Dieser Personenkreis genießt einen besonderen KÜ-
Schutz nach anderen gesetzlichen Vorschriften( §§ 120, 121 ArbVG, §§ 223, 224 Landarbeitergesetz,
§ 27 Bundes-Personalvertretergesetz)
Das Kündigungsverfahren
• schriftlicher Antrag des Dienstgebers/der Dienst-
geberin auf Zustimmung bzw. nachträgliche Zu-
stimmung zur Kündigung des Dienstnehmers/
der Dienstnehmerin
• einzubringen beim Behindertenausschuss,
eingerichtet beim Bundessozialamt
• Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Das Kündigungsverfahren
Wegfall des Arbeitsunfähigkeit disziplinäres
Tätigkeitsbereiches Fehlverhalten
Kündigungsgründe
Das Kündigungsverfahren
• bei Wegfall des Tätigkeitsbereiches oder Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin Vorgespräch durch den berufskundlichen Sachverständigen vor Ort
• Betriebsschließung, Konkurs, Ausgleich
Verhandlung
• bei disziplinären Fehlverhalten Verhandlung
Im Rahmen des Vorgespräches
• oftmals bereits Ende des Verfahrens aufgrund
einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses
• Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers/der
Dienstnehmerin unter Inanspruchnahme von
Förderungsmaßnahmen (z.B.: Entgeltbehilfe) oder
Zuweisung eines behindertenadäquaten
Arbeitsplatzes
Aufgaben des/der medizinischen Sachverständigen
• Feststellung der vorliegenden Gesundheits-
schädigungen
• Erstellung eines sich daraus ergebenden Rest-
leistungskalküls
• Abgabe einer Krankenstandsprognose aufgrund
der festgestellten Gesundheitsschädigung
Aufgaben des/der berufskundlichen Sachverständigen
• Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens
• Durchforstung des Unternehmens betreffend
allfälliger kalkülsadäquater Ersatzarbeitsplätze
• Bewertung der Einsatzfähigkeit des/der
begünstigten Behinderten an allfälligen
Ersatzarbeitsplätzen
VERHANDLUNG
Ladung ergeht an:
• DienstgeberIn und DienstnehmerIn deren
VerterterInnen
• BR, BVP (soweit vorhanden)
• VertreterIn des Arbeitsmarktservice
VERHANDLUNG
Ladung ergeht an:
• allfällige ZeugenInnen
• berufskundliche/r Sachverständige/r (wenn nötig)
• ArbeitsmedizinerIn (wenn nötig)
VERHANDLUNG
• Protokollaufnahme
• Stellungnahme der/des DG und der/des DN
• allfällige Zeugeneinvernahme
• Stellungnahme des BR, der BVP, des AMS
• Stellungnahme der Sachverständigen
VERHANDLUNG
• Behindertenausschuss:
- Gremium aus 7 Personen
- Interessensabwägung zw. DG und DN
- Entscheidung mittels einfacher Mehrheit
• stattgebender oder abweisender Bescheid
• Berufungsmöglichkeiten an die Berufungs-
kommission
Behindertenausschuss
• Kündigungsausspruch durch den/die DG bei
stattgebenden u. rechtskräftigen Bescheid
• DV endet unter Einhaltung der gesetzlichen
KÜ-Frist (mind. 4 Wochen)
• eine Einigung ist zu jedem Zeitpunkt des
Verfahrens möglich!
Entscheidungspraxis des Beh.-Ausschuss
• realistische Sichtweise
• keine Nachsicht bei disziplinären Verfehlungen
• die meisten Entscheidungen werden einstimmig
getroffen
Das Kündigungsverfahren
KÜ – Antrag
KÜ – Gründe
Wirtschaftliche gesundheitliche wirtschaftliche (Betriebsschließungen)
Konkurs, Ausgleich); beharrliche
Verletzung d. Dienstpflichten
Vorgespräch durch den BKSV
Erstellung eines med. u.
berufskundl. Guchtachtens
VERHANDLUNG Behindertenausschuss VERHANDLUNG
Bescheid
KÜ od. Fortsetzung des DV