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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (D IJuF) Dynamische Kinderschutzgesetzgebung und Erziehungsberatung mittendrin Ein sicherer Hafen Beiträge zum Kinderschutz und zur gelingenden Beratung Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Cuxhaven, 6. November 2009

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Dynamische Kinderschutzgesetzgebung und Erziehungsberatung mittendrin Ein sicherer Hafen

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Dynamische Kinderschutzgesetzgebung und Erziehungsberatung mittendrin

Ein sicherer HafenBeiträge zum Kinderschutz

und zur gelingenden BeratungDr. Thomas Meysen

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V.

Cuxhaven, 6. November 2009

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Dynamische Gesetzgebungs-zeiten im Kinderschutz

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KICK

Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) 01.10.2005: Einführung des § 8a SGB VIII

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KiWoMaG

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls zum 12.07.2008 § 1666 Abs. 3 Nr. 1

BGB: Anordnung der Inanspruchnahme von Leistungen

§ 50f FGG:Erörterung der Kindeswohlgefährdung

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FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 § 156 Abs. 1 Satz 4, 5 FamFG: Anordnung

von Beratung § 157 FamFG:

Erörterung der Kindeswohlgefährdung

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Kinderschutzgesetz (Niedersachsen)

Gesetz zur Förderung der Gesundheit und zur Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen Früherkennungsuntersuchungen beim Kinderarzt

als Kinderschutz

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Kinderschutzgesetz (Bund)

Gesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) Erster Anlauf 2009

gescheitert Zweiter Anlauf im

Koalitionsvertrag angekündigt

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§ 8a SGB VIII:Erziehungsberatung und § 8a SGB VIII

Brennglas § 8a SGB VIII: auf alle Leistungserbringer auf Rolle innerhalb der Kinder- und

Jugendhilfe

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§ 8a SGB VIII:Erziehungsberatung und § 8a SGB VIII

§ 8a Abs. 2 SGB VIII: Beratungsstellen als Leitbild bei gewichtigen Anhaltspunkten auch hier eine

Gefährdungsabschätzung stattfindet, hierbei eine insoweit erfahrene Fachkraft

hinzugezogen wird (Fachteam oder Fachberatung),

- wenn erforderlich - bei den Personensorge-berechtigten auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfe hingewirkt wird,

Information ans Jugendamt geht, wenn weitergehender Hilfe erforderlich zur Gefährdungsabwendung und Werben um Inanspruchnahme erfolglos.

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§ 8a SGB VIII:Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe?

Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB Nr. 3: Ehe-, Familien-,

Erziehungs- oder Jugendberater in einer Beratungsstelle

Nr. 5: staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen

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§ 8a SGB VIII:Sonderstellung der Erziehungsberatung in der Kinder- und Jugendhilfe?

Beratungsstelle beim Kinderschutz mit dabei Türen offen zum und

für das Jugendamt Einbettung in

umfassende Hilfeprozesse

Einbeziehung in Diagnostik/Anamnese

aufsuchende Arbeit mit unfreiwilligen Klient/inn/en

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KiWoMaG und FamFGVerantwortungsgemeinschaft?

Jugendamt Mit FamG: Auf jeden Fall, vielleicht nicht

gerade Freundschaft, aber doch „Ja“

Mit Beratungsstelle: Wichtiger Partner, viele Aufträge und Erwartungen, ganz klar „Ja“

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KiWoMaG und FamFGVerantwortungsgemeinschaft?

Familiengericht Keine gemeinsame Sache mit JAmt, sondern richterliche Unabhängigkeit:

eher Nein strukturelle

Einsamkeit auch im eigenen System

Zusammen mit Beratungsstelle: na ja Wie denn bitteschön, wenn nix

zurückkommt

unabhängig undselbstständig

... und auch autark?

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KiWoMaG und FamFGVerantwortungsgemeinschaft?

Beratungsstelle Mit JAmt: Hmpf, aber natürlich

Bedürfnis nach Abgrenzung Bedürfnis, sich gut zu stellen

Mit FamG: Oh, gerne ... aber Wichtigkeit des

guten Verhältnisses Im Fokus der

Richter/innen zu stehen,ist eine Aufwertung

Schutzraum der Beratung

Haben wir vielleicht Zäune in den Köpfen?

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KiWoMaG und FamFGAnordnung von Beratung

Zaun, der die Freiwilligkeit umgibt – oder: Anordnung von Beratung (§ 156 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 157 Abs. 1 FamFG) Nehme ich solche Aufträge an?

Geklärt („Mythos“ ... „So arbeiten wir schon immer“)

Unter welchen Bedingungen? Verordner/in bei

Erstgespräch bzw. Berater/inan Verordnung dabei?

Inhalt der Anordnung (3. Stuhl?) Auswahl der Beratungsstelle? Was, wenn Beratungsstelle (Paar-)

Beratung für ungeeignet hält?

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KiWoMaG und FamFGAnordnung von Beratung

Aufträge im Übergang in die Beratungsstelle Weichenstellung für spätere

Arbeitsbündnisse Absprachen über

Beratungsinhalte, mögliche Rückmeldung an das Familiengericht/Jugendamt, Zeitrahmen, Terminabsprachen etc.

nicht Sachebene-Auftrag: z.B. Regelung des Rahmens für Umgangskontakte

Sondern Beziehungsebene-Auftrag: Bearbeitung der Konflikte, mit dem Ziel, Umgangskontakte eigenständig regeln zu können

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KiWoMaG und FamFGAnordnung von Beratung

Erörterung/Hilfeplanung auch mit der Beratungsstelle? Wenn sie vorher mit der Familie gearbeitet hat? Wenn sie währenddessen mit der Familie arbeitet? Wenn sie im Anschluss mit der Familie arbeiten soll

(z.B. Anordnung, Beratung in Anspruch zu nehmen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB)?

Funktion einer Anwesenheit der Beratungsstelle Mitwirkung bei der „Sachverhaltsklärung“? Mitwirkung bei der Perspektiventwicklung

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KiWoMaG und FamFGAnordnung von Beratung

Aufträge im Übergang in die Beratungsstelle Festlegung eines Fortsetzungstermins

(Ankerpunkt) Bedingungen für Rückzug des FamG

oder JAmt aus der Begleitung transparent machen (kein Dauerbegleiten)

Rückmeldungen aus der Beratung Gibt es Info-Rücklauf? Und Wozu?

Angekommen ... Abgebrochen ... Gescheitert ... FamG/JAmt kann sich zurückziehen FamG/JAmt weiter zur Herstellung von

Verbindlichkeiten und Strukturierung bzw. Hilfeplanung gebraucht

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System Frühe HilfenNeue Zugänge und Übergänge

Anlaufstelle für Gesundheitshilfe aufsuchende Arbeit in Arztpraxen,

Kliniken, Kitas Zugangswege für Familien mit

Migrationshintergrund erhöhen

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System Frühe HilfenNeue Zugänge und Übergänge

Brücke in die Kinder- und Jugendhilfe Schwangerschafts(konflikt)beratung und

Erziehungsberatung von der Gesundheitshilfe zu den weitergehenden Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe

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Ausblick

Zeit der Beratung als einsamer Leuchtturm vorbei!

Beratungskonzepte brauchen Bewusstsein für Permissivität zum Jugendamt für die Vielfalt der Chancen der Hilfeform

Beratung für Wert weitergehender

Hilfen für die Kinder und Familien

für die Vielfalt derZugänge

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Ausblick

Schutzraum der Beratung konstitutives Element

Vertraulichkeit als Türöffner

Fragilität der Hilfebeziehung mit Möglichkeit verbindlicherer Gestaltung des Rahmens

Schutzraum zur Klärung in Krisen

Teil eines umfassendenHilfeprozesses

Neupositionierung zuden Mythen „Schweige-pflicht“ und „Freiwilligkeit“

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Ausblick

Mehr und anders Erhöhte Nachfrage zu erwarten:

Ressourcenallokation

Fortschreibung und Neuentwicklung der Beratungskonzepte

Flexibilität des Settings und der Zugangswege

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... und jetzt ...

... haben Sie

noch Fragen

... ich höre

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Unterstützung für die Arbeit

Meysen, Thomas - Balloff, Rainer - Finke, Fritz - Kindermann, Edith - Niepmann, Birgit - Rakete-Dombek, Ingrid – Stötzel, Manuela

Das Familienverfahrensrecht - FamFG

Praxiskommentar mit Einführung, Erläuterungen, Arbeitshilfen

ISBN: 978-3-89817-644-6 rd. 750 Seiten, 16,5 x 24,4 cmSoftcover (kartoniert) 74,00 €

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Unterstützung für die Arbeit

Frankfurter Kommentar SGB VIIIKinder- und JugendhilfeHerausgegeben von Prof. Dr. Johannes Münder, Dr. Thomas Meysen und Prof. Dr. Thomas Trenczek6. Aufl age 2009, 870 S., geb., 59,– €,ISBN 978-3-8329-3936-6

Bestellung per Fax 07221/2104-43 oderversandkostenfrei unter www.nomos-shop.de