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Deutsches Wechselstempelgesetz. Vom 15. Juli 1909 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 27. Jahrg., H. 1 (1910), pp. 378-393 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905690 . Accessed: 12/06/2014 23:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.41 on Thu, 12 Jun 2014 23:01:35 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Deutsches Wechselstempelgesetz. Vom 15. Juli 1909

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Deutsches Wechselstempelgesetz. Vom 15. Juli 1909Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 27. Jahrg., H. 1 (1910), pp. 378-393Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905690 .

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Deutsches Wechselstempelgesetz '). Vom 15. Juli 1909.

(Reichsgesetzbl. Nr. 44 S. 825.)

§ 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen dem Wechselstempel. Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland aus-

gestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur im Auslande zahlbar sind; 2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und zwar

auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet werden.

§ 2. Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift anzusehen, welche

nicht die sämtlichen wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, sofern sie einem anderen unter der Vereinbarung übergeben wird, daß dieser berechtigt sein soll, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Das Bestehen einer Verein- barung der bezeichneten Art wird vermutet, wenn die Schrift die Bezeichnung als Wechsel enthält.

§ 3. Die Stempelabgabe beträgt :

von einer Summe von 200 M. und weniger . . 0.10 M., über 200 „ bis 400 M. . . 0.20 „ „ 400 „ „ 600 „ . . 0.30 „ „ 600 „ „ 800 „ . . 0.40 „ „ 800 „ „ 1000 „ . . 0.50 „

und von jeden ferneren 1000 M. der Summe 0.50 M. mehr, dergestalt, dass jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.

Tritt die Verfallzeit eines auf einen bestimmten Zahlungstag oder auf Sicht gestellten Wechsels später als 3 Monate nach dem Ausstellungstag ein, so ist auf die Zeit bis zum Verfalltage für die nächsten 9 Monate und weiterhin für je fernere 6 Monate oder den angefangenen Teil dieses Zeitraums eine weitere Abgabe in der im Abs. 1 bezeichneten Höhe zu entrichten. Die weitere Abgabepflicht tritt bei Wechseln mit bestimmtem Zahlungstage nicht ein, wenn die 3monatige Frist um nicht mehr als 5 Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte Respekttage stattfinden, werden sie der 3monatigen Frist hinzugerechnet. Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet auch auf Wechsel An- wendung, welche bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum, für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von 3 Monaten nach dem Ausstellungstage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablaufe von 3 Monaten nach der An-

!) Vgl. dazu die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats v. 25. März u. 26. Juli 1909, Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 37 (1909) Nr 13 S. 103-107, Nr. 33 S. 401-406.

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Deutsches Wecliselstempelgesetz vom 15. Juli 1909. 379

nähme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempelpflicht der 15. Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist.

Fehlt in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die Angabe der zu zah- lenden Geldsumme, so ist die Stempelabgabe und die weitere Abgabe von einer Summe von 10,000 Mark zu entrichten; wird später eine andere als diese Summe eingesetzt, so hat die entsprechende Ausgleichung durch Nacherhebung oder Er- stattung der Steuer zu erfolgen. Fehlt in der Schrift eine Bestimmung über die Zahlungszeit, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der weiteren Abgabe mit dem Ablaufe von 3 Monaten nach dem Ausstellungstag ein. Fehlt die An- gabs des Ausstellungstags, so gilt der Tag der Übergabe als Ausstellungstag.

§ 4. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung

der in einer anderen als der Reichs Währung ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrat nicht für gewisse Währungen allgemein zugrunde zu legende Mittelwerte festsetzt und bekannt macht, nach Massgabe des laufenden Kurses.

§ 5. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Reichskasse sämtliche Personen,

welche an dem Umlaufe des Wechsels im Inlande teilgenommen haben, als Gesamtschuldner verhaftet. Die Haftung für die weitere Abgabe (§ 3 Abs. 2) ist auf die Personen beschränkt, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Umlaufe des Wechsels teilgenommen haben.

§ 6· Als Teilnehmer an dem Umlauf eines Wechsels wird hinsichtlich der

Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mitunter- zeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, ver- äussert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder mangels Zahlung Protest erheben lässt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.

§ 7. Die Entrichtung der Stempelabgabe (§ 3 Abs. 1) muss erfolgen, ehe ein

inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber ( § 6) aus den Händen gegeben wird.

Die Entrichtung der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2) muß innerhalb der ersten 3 Tage des Zeitraums erfolgen, für den sie zu zahlen ist, und wenn sich der Wechsel zu dieser Zeit im Auslande befunden hat, innerhalb der ersten 3 Tage nach der Einbringung des Wechsels ins Inland. Die Entrichtung liegt dem Inhaber des Wechsels ob.

Ist der Wechsel von dem nach Abs. 1 Steuerpflichtigen bis zu dem im Abs. 2 bsz3ichnetsn Zeitpunkte nicht aus den Händen gegeben, so ist die Stempelab - gabs gleichzeitig mit der weiteren Abgabe zu entrichten.

Es ist zulässig, die weitere Abgabe für einen längeren als den 9monatigen oder 6monatigen Zeitraum sowie die gesamte auf die Zeit bis zum Verfalltag entfallende Stempelabgabe im voraus zu entrichten.

§ 8. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen

Inhaber eines ausländischen Wechsels ist vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 Abs. 2, 3 gestattet, den mit einem inländischen Indossamente noch nicht ver- sehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentieren. Der Akzep- tant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet , vor der Rückgabe oder

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QQQ Deutsches Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909.

jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken.

Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Inlande bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Akzepts benützt, so bleibt der Akzeptant von der Verpflichtung zur Versteuerung be- freit, wenn die Rückseite des akzeptierten Exemplars vor der Rückgabe der- gestalt durchkreuzt wird, dass dadurch die weitere Benützung desselben zum Indossieren ausgeschlossen wird.

§ 9. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontext als Prima, Sekunda,

Tertia usw. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist.

§ 10. Ausserdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine

Wechselerklärung - mit Ausnahme des Akzepts und der Notadressen - gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muss erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem Aussteller der die Stempelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im Ausland abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.

Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuer- ten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet.

Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikats oder des Einwandes, dass die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechsel- erklärung auf einem versteuerten Duplikat abgegeben sei, oder dass bei Bezah- lung eines unversteuerten Duplikats auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird.

§ 11. Die Bestimmungen im § 10 finden gleichmässig auf Wechselabschriften

Anwendung, welche mit einem Originalindossament oder mit einer anderen ur- schriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet.

§ 12. Ist die in den §§ 7 - 11 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels,

eines Wechselduplikats oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste, und, solange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, veräussert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben lässt oder den Wechsel aus den Händen gibt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluss.

Ist eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestehende Stempelpflicht aus dem Wechsel selbst nicht zu ersehen, so besteht die im Abs. 1 bestehende Verpflichtung nur, wenn die Umstände, welche die Stempelpflicht überhaupt oder in einem höheren Umfange begründen, dem ferneren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.

§ 13. Ein zur Annahme versandtes Wechselexemplar darf vom Verwahrer gegen

Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars oder einer nicht versteuerten 380

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Deutsches Wecliselstempelgesetz vom 15. Juli 1909. gg^

Abschrift desselben Wechsels unversteuert nur ausgeliefert werden, wenn dieses unversteuerte Exemplar oder diese unversteuerte Abschrift zuvor auf der Rückseite dergestalt durchkreuzt ist, dass dadurch die Benützung zum Indossieren ausgeschlossen wird. Ist dies nicht der Fall, so haftet der Verwahrer, der das mit dem Annahmevermerke versehene Exemplar unversteuert ausliefert, für die Stempelabgabe und verfällt, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, in die im § 18 bestimmte Strafe.

§ 14. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 1. durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen

Wechselstempel versehenen Vordruck, oder

2. durch Verwendung der erforderlichen Wechselstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind.

§ 15. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet

worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§ 16. Der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels verjährt in fünf

Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der

Wechsel fällig geworden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede von der zuständigen Behörde

zur Geltendmachung des Anspruches gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem die Unterbrechung statt- gefunden hat.

Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen denjenigen, gegen welchen die Unterbrechungshandlung gerichtet worden ist.

Ist auf Grund des § 18 gegen eine der dort bezeichneten Personen ein Strafverfahren wegen Hinterziehung eingeleitet, so verjährt der Anspruch auf Entrichtung des Wechselstempels gegenüber dieser Person nicht früher als die Strafverfolgung.

§ 17. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels

ist der Rechtsweg zulässig. Die Vorschriften des § 94 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 finden Anwendung.

§ 18. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe

wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter - zogenen Abgabe gleichkommt.

Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von jedem, welcher der nach den §§ 5 - 13 ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt haben.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 25 bis zu 10,000 M. ein.

§ 19. Der Akzeptant eines gezogenen und der Aussteller eines trockenen Wechsels

könne daraus, dass der Wechsel zur Zeit der Annahmeerklärung bzw. der Aus- 381

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382 Deutsches Wechselstempelgesetz vom Ιδ. Juli 1909.

händigung mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der NichtVersteuerung desselben entnehmen.

§ 20. Ergibt sich in den Fällen der §§ 18, 19 aus den umständen, dass eine

Hinterziehung der Stempelabgabe nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 150 M. ein.

§ 21. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei offenen

Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haft- barkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter 'desselben Teilnehmers am Umlaufe des Wechsels beteiligt sind.

Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Verhältnisse des Vollmachtgebers zu dem Bevollmächtigten, welcher innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des '7'ollmachtgebers eine der in den §§ 7 - 13 bezeichneten Handlungen vornimmt, bevor der Verpflich- tung zur Entrichtung des Stempels genügt ist.

§ 22. Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheits-

strafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig.

§ 23. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen des Wechselstempels (§ 18)

verjährt in 5 Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen ( § 20) in 1 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in welchem der

Wechsel fällig geworden ist. Wird die Verjährung unterbrochen, so beginnt eine neue Verjährung

nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem die Unterbrechung statt- gefunden hat.

§ 24. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des

Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze - in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze - bestimmt.

Die in den §§ 18, 20 vorgeschriebenen Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Straf entscheidung erlassen ist.

§ 25. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel -

wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- pflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich des Wechselstempels wahrzunehmen.

§ 26. Ausser den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats- oder Kommunal-

behörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut 382

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Deutsches Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909. 383

ist, sowie die Notare, die Postbeamten und andere Beamte, welche Wechsel- proteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkom- menden Wechsel und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach § 24 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Wechselstempel die pro- testierte Urkunde versehen oder dass sie mit einem Wechselstempel nicht ver- sehen ist.

§ 27. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 1. auf Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, sofern sie durch

Indossament übertragen werden können, 2. auf Anweisungen über die Zahlung von Geld, sofern sie durch In-

dossament übertragen werden können oder auf den Inhaber lauten oder sofern die Zahlung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.

Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden.

Befreit von der Stempelabgabe sind Schecks mit der im § 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes vorgesehenen Ausnahme sowie die statt der Barzahlung dienen- den, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Eine auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung macht den Scheck oder die Platz- anweisung steuerpflichtig, sofern der Annalimeerklärung rechtliche Wirkung zukommt. Die Versteuerung muss erfolgen, ehe der Akzeptant den Scheck oder die Platzanweisung aus den Händen gibt.

In welchen Fällen Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstel- lungsorts zahlbar sind, den Platzanweisungen gleich zu achten sind, bestimmt der Bundesrat nach Massgabs der örtlichen Verhältnisse.

§ 28. Urkunden, welche nach diesem Gesetze stempelpflichtig sind oder auf

welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung fin- den, sind in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen.

Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Uebertragungsvermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 29. Der Ertrag des Wechselstempels fliesst in die Reicbskasse. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem

Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Vordrucken erzielt wird, der Betrag von 2 vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.

§ 30. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen werden vom

Bundesrate getroffen. Der Bundesrat erlässt insbesondere die Anordnungen wegen der Anferti-

gung und des Vertriebs der nach Massgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Vordrucke sowie die Vorschriften über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und Vordrucke Erstattung zulässig ist.

§ 31. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1909 in Kraft. Auf die vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten

inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel finden 383

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g§4 Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz.

die Vorschriften des § 16 mit der Massgabe Anwendung, dass die Verjährungs- frist von dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. März 1909 an ge- rechnet wird, falls die Wechsel vor diesem Zeitpunkte fällig waren.

In diesem Gesetze für stempelpflichtig erklärte inländische Urkunden und Schriften, welche vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ausgestellt oder unter der im § 2 bezeichneten Vereinbarung übergeben worden sind, sowie ausländische derartige Urkunden und Schriften, die vor jenem Zeitpunkt ins Inland einge- bracht worden sind, unterliegen der weiteren Abgabe (§ 3 Abs. 2), sofern sie zu jenem Zeitpunkte noch nicht zahlbar waren. Die Verpflichtung zsur Entrichtung der weiteren Abgabe tritt mit dem angegebenen Zeitpunkt ein, sofern nicht nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes ein späterer Zeitpunkt maßgebend ist. Mit der weiteren Abgabe ist gleichzeitig die im § 3 Abs. 1 angeordnete Stempel- abgabe zu entrichten, sofern ihre Entrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.

Denkschrift zur Begründung des Wechselstempelgesetzes. Aus Handelskreisen ist in neuerer Zeit wiederholt und dringend der

Wunsch geäussert worden, dass die Straf bestimmungen des Wechselstempel- steuergesetzes eine Milderung erfahren möchten.

Das Wechselstempelsteuergesetz bedroht jetzt Zuwiderhandlungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Verschuldens unterschiedslos mit der einen Strafe des fünfzigfachen Betrags der Abgabe. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts trifft ferner, wenn der Inhaber des unversteuert gebliebenen Wechsels eine nichtphysische Person ist, die Strafe für die einzelne Zuwider- handlung besonders und zum vollen Betrage jede der mehreren Personen, die die berufenen Organe der nichtphysischen Person sind, also ζ. Β. bei Aktien- gesellschaften alle Vorstandsmitglieder, bei offenen Handelsgesellschaften alle geschäftsführenden Gesellschafter ohne Rücksicht darauf, ob sie an der die Stempelpflicht begründenden Umlaufshandlung teilgenommen haben oder nicht (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 37, S. 395 und Urteil des 4. Strafsenats vom 21. September 1906, Zentralblatt der Abgabengesetz- gebung und Verwaltung in den Königlich Preussischen Staaten 1906, S. 1507). War die die Stempelpflicht begründende Handlung im Namen des Wechsel- inhabers von einem oder mehreren Bevollmächtigten, ζ. Β. von zwei mit Gesamt- prokura versehenen Prokuristen, vorgenommen worden, so haften neben dem Inhaber und, wenn er eine nichtphysische Person ist, neben den oben bezeichneten Personen auch die Bevollmächtigten besonders und zum vollen Betrage strafrechtlich für die Zuwiderhandlung (Entscheidungen des Reichs- gerichts in Strafsachen, Band 31, S. 336 und Band 37, S. 374).

Bei einer Stempelabgabe wie dem Wechselstempel, bei der die Entrich- tung in die unkontrollierte Gewissenhaftigkeit des einzelnen Stempelpflichtigen gestellt ist, ist zwar ohne ernstliche Gefährdung des Stempelaufkommens bis zu einem gewissen Grade ein Formalismus auch für die Strafvorschriften an sich ebensowenig wie die Androhung empfindlich hoher Strafen zu entbehren. Gleichwohl ist anzuerkennen, dass in vielen Fällen von unbeabsichtigten Ver- stössen gegen das Gesetz, insbesondere bei geringfügigen Formversehen, die Verhängung der hohen Hinterziehungsstrafe zu unnötigen Härten führt. Auch die Strafenhäufung bei der einzelnen Zuwiderhandlung scheint durch das zu schützende fiskalische Interesse nicht in dem Masse geboten, dass die volle Strafe besonders gegen jede der beteiligten Personen angewendet wird.

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Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz. 385

Im Verwaltungsstrafverfahren ist diesem Umstände zwar bereits bisher in gewissem Umfange Rechnung getragen worden. Durch einen wiederholt in Erinnerung gebrachten Beschluss des Bundesrats vom 2. Juli 1873 waren die Dirigenten der Hauptämter u. s. w. für befugt erklärt worden, Anklage- verhandlungen wegen Wechselstempelhinterziehungen, bei denen die hinter- zogene Abgabe nicht über 3 M. beträgt, und bei minder wichtigen Formver- letzungen auf sich beruhen zu lassen. Auch sind ζ. Β. in Preussen nach den dort bestehenden Vorschriften die erkennenden Behörden bei einer Erledigung der Sache im Verwaltungsstrafverfahren zur Festsetzung ermässigter Strafen berechtigt und von Erlass oder Minderung rechtskräftig ausgesprochener Strafen ist auch in anderen Staaten in Wechselstempelstrafsachen in weitgehendem Umfange Gebrauch gemacht worden. Indessen erscheint es für viele Fälle blosser Formversehen nicht angemessen, wenn eine Ermässigung der Strafe nur im Wege der Nachsicht stattfindet, zumal dem Bestraften auch bei einer Ermässigung der Strafe noch immer das kränkende Gefühl bleibt, wegen „Hinter- ziehung" bestraft zu sein. Auch kommt hinzu, dass die Befugnis zur Verhängung ermässigter Strafen, wo sie überhaupt besteht, nicht für die Gerichte gilt.

Durch den Entwurf soll den hervorgetretenen berechtigten Wünschen im Anschluss an die bereits im Reichsstempelgesetze vorgesehenen entsprechen- den Vorschriften Rechnung getragen werden.

Der vorliegende Anlass erscheint geeignet, noch einige andere wünschens- wert scheinende Aenderungen des Wechselstempelsteuergesetzes, die an sich weniger dringlicher Natur sind, herbeizuführen. Sie sind teils gleichfalls be- stimmt, für die praktische Durchführung des Gesetzes Verbesserungen zu bringen, teils sollen sie die Vorschriften des Gesetzes, das im grossen ganzen noch in der ursprünglichen, aus der Zeit des Norddeutschen Bundes herrührenden Fassung gilt, mit der gegenwärtigen Rechtslage in völlige Uebereinstimmung bringen.

Im einzelnen wird folgendes bemerkt:

Zum Art. 1. Ζ u r Ν r. I. Das nach Abs. 1 des § 1 ursprünglich auf den Norddeutschen

Bund, mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, beschränkte Geltungs- gebiet des Gesetzes umfasst nunmehr das gesamte Reichsgebiet. Vgl. Art. 80 I Nr. 16 und II der Verfassung des Deutschen Bundes vom 15. November 1870 (B.G.B1. S. 647), Art. 1 des Vertrags mit Württemberg vom 25. November 1870 (B.G.B1. S. 656), § 4 des Reichsgesetzes, betr. die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze in Bayern, vom 22. April 1871 (B.G.B1. S. 87), Reichsgesetz vom 14. Juli 1871 (B.G.B1. für Elsass-Lothringen S. 175) sowie § 2 des Reichs- gesetzes vom 16. April 1871 (B.G.B1. S. 63). Ausgenommen ist zurzeit nur das Gebiet der Insel Helgoland, wegen dessen im Art. 3 Abs. 3 das Erforderliche vorgesehen ist. Darüber, dass der Ertrag des Wechselstempels in die Reichs - kasse fliesst, ist im Art. 1 unter Nr. XVII Bestimmung getroffen.

Die für die Nr. 1 des Abs. 2 vorgeschlagene Fassung weicht von der bisherigen nur darin ab, dass neben den vom Ausland auf das Ausland gezogenen auch die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel aufgeführt sind. Dass die Befreiungsvorschrift sich auch auf die letzteren bezieht, ist schon bisher vom Reichsgerichte bejaht worden (Entscheidungen in Strafsachen Bd. 11, S. 109). In Nr. 2 des Abs. 2 sind lediglich die Worte „direkt" und „remittiert" durch die entsprechenden deutschen Ausdrücke ersetzt worden.

Zur Nr. IV. Der § 12 (jetzt § 13) in der bisherigen Fassung entspricht nicht vollständig dem Bedürfnis in dem vorwiegend im überseeischen Verkehre vorkommenden Falle, dass von einem im Ausland in mehreren Exemplaren aus- gefertigten Wechsel das eine Exemplar einem Inländer übersandt wird mit dem Auftrage, gegen dessen Vorzeigung das im Inlande ruhende akzeptierte Exem- plar abzuheben und beide Exemplare gegen Vorlegung eines dritten Exemplars zur Verfügung zu halten. Alsdann ist der Inländer gezwungen, das ihm über- sandte Exemplar zu stempeln, da der Verwahrer des Akzepts die Herausgabe des letzteren gegen ein ungestempeltes Exemplar verweigert, um sich nicht

Finanzarchiv. XXVII. Jahrg. 385 25

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ggg Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz.

der im § 12 angedrohten Strafe auszusetzen. Der Inhaber des dritten Exemplars muss aber dieses für den Umlauf bestimmte Exemplar ebenfalls stempeln. Die vorgeschlagene Aenderung trägt Vorsorge, dass auch in solchem Falle die Stempelabgabe für den Wechsel nicht doppelt entrichtet werden muss. Der Absicht des Gesetzes entspricht es, dass die Stempelabgabe regelmässig ohne Rücksicht auf die Zahl der ausgestellten Exemplare nur einmal er- hoben wird.

Zur Nr. VI, § 14 a (jetzt § 16). Das Gesetz enthielt bisher keine Vor- schrift über die Verjährung des Anspruchs auf Entrichtung des Wechselstempels. Der § 17 bezieht sich nur auf die Verjährung der Strafverfolgung von Wechsel- stempelhinterziehungen. Die in den Bundesstaaten für die Verjährung der entsprechenden Landessteuern geltenden Vorschriften sind auf den Reichsstempel nicht anwendbar. Ebensowenig greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buchs über die Anspruchs Verjährung Platz, da sie sich nicht auf Ansprüche des öffentlichen Rechtes beziehen.

Die Einführung einer Verjährungsfrist scheint aus allgemeinen Gründen geboten.

Den Lauf der Frist sich etwa nach dem Ausstellungstage des Wechsels richten zu lassen, würde zwar den Vorteil haben, dass der Anfangszeitpunkt unmittelbar aus der Wechselurkunde festgestellt werden kann. Indessen er- scheint die Wahl dieses Zeitpunkts um deswillen ungeeignet, weil der Anspruch auf die Entrichtung des Wechselstempels unter Umständen, nämlich dann, wenn der Wechsel länger als 5 Jahre läuft, zu einer Zeit verjährt sein würde, zu der der Wechsel sich noch im Umlaufe befindet.

Der Entwurf sieht daher vor, dass die Verjährung mit dem Schlüsse des Jahres zu laufen beginnt, in welchem der Wechsel fällig geworden ist. Welcher Tag, insbesondere bei Sichtwechseln, als Verfalltag des Wechsels anzusehen ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Wechselordnung.

Die 5jährige Verjährungsfrist ist im Anschluss an die Frist für die Ver- jährung der Strafverfolgung bei Hinterziehungen (§ 17 des Gesetzes) gewählt. Es kann indessen vorkommen, dass die Verjährung der Strafverfolgung unter- brochen, die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf die Entrichtung der Stempelabgabe aber versehentlich unterblieben ist oder nicht hat bewirkt werden können, weil das Strafverfahren zunächst den Umfang des Steuer - anspruchs feststellen soll. Es erscheint in diesem Falle erwünscht, dass die Verjährung des Steuer anspruchs nicht früher erfolgt als die Verjährung der Strafverfolgung wegen Hinterziehung. Dem entspricht der letzte Absatz des neu vorgesehenen § 14 a.

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Anspruchsverjäh- rung, soweit nicht ihre Anwendbarkeit auf die in Betracht kommenden öffentlich- rechtlichen Rechtsverhältnisse überhaupt ausgeschlossen erscheint, auf die Verjährung des Stempelanspruchs für anwendbar zu erklären, liegt ein Bedürfnis nicht vor. Für die Uebergangszeit ist im Art. 3 Bestimmung getroffen.

Zum § 14 b (jetzt § 17). In Wechselstempelsachen ist zurzeit der Rechts- weg nur zulässig, soweit er - was nur zum Teil zutrifft - nach den Landes- rechten eröffnet ist. Ist die Beschreitung des Rechtswegs nach dem Landesrecht ausgeschlossen, so können die Beteiligten eine zweifelhafte Frage des Wechsel- stempelrechts nur dadurch zur richterlichen Entscheidung bringen, dass sie sich einem Strafverfahren wegen Wechselstempelhinterziehung aussetzen. Es ist daher der Wunsch aus Handelskreisen laut geworden, dass, in gleicher Weise wie im § 70 des Reichsstempelgesetzes, auch in Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels der Rechtsweg zugelassen werde. Be- denken hiergegen bestehen nicht.

Ζ u r ■ Ν r. VII. Infolge der Einfügung der §§ 16 a (jetzt § 20), 16 b (jetzt § 21) muss die Vorschrift des § 15 Abs. 3 (jetzt § 22) ihre Stellung hinter diesen Paragraphen, auf die sie sich mitbezieht, erhalten. Entsprechend dem veränderten Sprachgebrauch ist ihr dieselbe Fassung wie der gleichen Vorschrift des § 52 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 gegeben.

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Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz. 387

Zur Nr. VIII, § 16 a (jetzt § 20). Die Vorschrift entspricht dem § 71 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 bzw. § 95 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909.

Zum § 16b (jetzt § 21). Der § 15 bedroht mit der Stempelstrafe be- sonders und zum vollen Betrage jeden Teilnehmer am Umlaufe des Wechsels, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat. Der § 16 b (jetzt § 21) ist bestimmt, neben dieser Vorschrift, die zur Sicherung des Stempelaufkommens nicht entbehrt werden kann, eine weitere Strafenhäufung in den hiernach in Betracht kommenden Einzelfällen auszuschliessen, falls der Wechselinhaber, dem die Unterlassung zur Last fällt, durch mehrere Personen vertreten ist.

Aus Handelskreisen war in dieser Beziehung befürwortet worden, es möchte als strafbar lediglich diejenige Person, welche bei Begebung des Wechsels, wenn auch nur in Vertretung der Firma, den Wechsel gezeichnet hat, angesehen und daneben nur eine zivilrechtliche Haftung der Firma eingeführt werden. Dieser Vorschlag ist einmal aus dem Grunde unzulänglich, weil er die Fälle nicht berührt, in denen die Straffälligkeit eintritt nicht infolge der Unterzeich- nung einer Wechselerklärung vor erfolgter Versteuerung, sondern infolge einer anderen der im § 11 (jetzt § 12) bezeichneten Verkehrshandlungen (Veräusserung, Verpfändung, Präsentation zur Zahlung, Entgegennahme, Leistung von Zahlungen, Protesterhebung, sonstiges aus den Händen geben). Anderseits geht der Vor- schlag über das Gesetz hinaus, indem der Aussteller des Wechsels, der erste inländische Inhaber des ausländischen Wechsels und der Akzeptant nicht schon durch die Zeichnung auf dem ungestempelten Wechsel, sondern erst dadurch straffällig werden, dass sie den ungestempelten Wechsel aus den Händen geben. Es kann also der Prokurist, der in diesen Fällen zwar die Zeichnung bewirkt, im übrigen aber mit der Begebung des Wechsels nichts zu tun gehabt hat, nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Aber auch bei einer Berücksichtigung der vorstehenden Bedenken in der Fassung würde der Vorschlag das fiskalische Interesse nicht genügend zu wahren vermögen. Denn er versagt in den Fällen, in welchen der eigentliche Schuldige, der die straffällige Handlung vorgenommen hatte, sei es weil der Originalwechsel nicht mehr vorlag, sei es aus anderen Gründen nicht ermittelt werden konnte oder der eigentliche Schuldige zwar bekannt, aber nicht mehr zu erlangen ge- wesen ist. In Fällen dieser Art ist auch mit der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Haftung der Firma für die Strafe, bei der wohl an eine subsidiarische Ver- tretungsverbindlichkeit gedacht ist, wie sie im § 153 des Vereinszollgesetzes vorgesehen ist, nicht geholfen. Denn eine solche setzt immer die vorgängige Verurteilung des eigentlichen Schuldigen voraus. Es erscheint auch durchaus berechtigt, zu verlangen, dass die Geschäftsinhaber und bei nichtphysischen Personen die Versteuerung der in ihrem Geschäfte durchgehenden Wechsel, wenn sie sie nicht selbst bewirken können, nur ganz zuverlässigen Personen übertragen und für die etwa vorkommenden Zuwiderhandlungen die strafrecht- liche Verantwortung übernehmen.

Hiernach erübrigt nur, die Regelung im Anschluss an die entsprechenden Vorschriften des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 vorzunehmen.

Abs. 1 des § 16 b (jetzt Abs. 1 des § 21) entspricht mit einigen formellen Aenderungen dem § 72 Abs. 1 bzw. § 96 des Reichsstempelabgabegesetzes und spricht aus, dass gegen mehrere Personen, die in gleicher Eigenschaft - sei es als gemeinschaftliche Teilnehmer am Wechselumlaufe, sei es als Mit- inhaber derselben Firma oder als die berufenen Organe einer nichtphysischen Person oder als Prokuristen mit Gesamtprokura - die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit tragen, die Strafe nur im einmaligen Betrag unter gesamt- schuldnerischer Haftung zu verhängen ist. Dass mehrere Personen am Um- laufe des Wechsels gemeinschaftlich teilnehmen, wird ζ. Β. vorkommen können, wenn mehrere Personen als Bezogene benannt sind.

Abs. 2 ordnet an, dass die Strafe auch dann nur im einmaligen Betrag auszusprechen ist, wenn für die von einem Bevollmächtigten begangene Zu-

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ggg Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz.

widerhandlung sowohl dieser als auch der Vollmachtgeber - beide also in ungleicher Eigenschaft - strafrechtlich verantwortlich sind.

Zur Nr. IX. Die Einführung von Ordnungsstrafen (§ 16a, jetzt §20) lässt es geboten erscheinen, für diese in gleicher Weise, wie es in anderen Steuer- gesetzen, insbesondere auch im § 1(34 des Vereinszollgesetzes der Fall ist, eine abgekürzte Verjährungsfrist für die Strafverfolgung einzuführen. Es liegt kein Bedürfnis vor und widerspricht der Zweckbestimmung der Ordnungsstrafe, für un- bedeutende For m versehen noch nach Jahren Strafen zu verhängen. Es ist da- her zwar für die Strafverfolgung von Hinterziehungen die bisherige fünfjährige Frist beibehalten, für Ordnungswidrigkeiten aber die Verjährungsfrist auf nur 1 Jahr festgesetzt worden. Die Aenderung der Vorschrift hat Bedeutung auch für das Gebiet der Reichsstempelabgaben (§ 73, jetzt § 97 des Reichsstempel- gesetzes).

Es empfiehlt sich, auch die Verjährung der Strafverfolgung gleich der Verjährung des Anspruchs auf die Entrichtung des Stempels nicht von dem Tage der Ausstellung, sondern vom Tage der Fälligkeit des Wechsels an laufen zu lassen. Es ergibt sich sonst der Widersinn, dass bei Wechseln, die eine längere Laufzeit als 5 Jahre haben, die Verjährung der Strafverfolgung für Zuwider- handlungen, die durch Weiterbegebung nach Ablauf des gegenwärtig vor- gesehenen fünfjährigen Zeitraums begangen werden, bereits vor Begehung der Tat vollendet ist.

Für die Verjährung der Strafverfolgung, ihre Unterbrechung und Wirkung gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 66, 68 des Str. G.B. für das Deutsche Reich, sowie des § 459 Abs. 3 der Str. P.O., deren Wiederholung es daher hier nicht bedarf.

Soweit nach der neuen Fassung im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist in Frage kommt, bedarf es für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Fälle im Hinblick auf § 2 Abs. 2 des Str. G.B. für das Deutsche Reich keiner besonderen Uebergangsvorschrift.

Ζ u r Ν r. X. Die Aenderung des § 18 (jetzt § 24) des Gesetzes ergibt sich daraus, dass hinsichtlich des gerichtlichen Strafverfahrens jetzt durch- gängig die Vorschriften der Reichsstrafprozessordnung gelten, sowie daraus, dass neben der Strafverfolgung von Hinterziehungen künftig auch eine solche von Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommt.

Zur Nr. XL Die Vorschriften des (früheren) § 19 des Gesetzes haben sich durch den Erlass des Reichsgesetzes über den Beistand bei der Einziehung von Abgaben und der Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (R.G.B1. S. 256) erledigt. Durch dieses Gesetz haben die im § 19 behandelten Fragen im Anschluss an diese Vorschrift (vgl. die Begründung zum § 7 dieses Gesetzes, Drucksachen des Reichstags 1894/95 Nr. 390) für die Zölle und alle in die Reichs- kasse fliessenden Steuern eine umfassende einheitliche Regelung erfahren.

Zur Nr. XIII. Die im § 22 (jetzt § 30) des Gesetzes dem Bundespräsidium erteilte Ermächtigung wird entsprechend der Vorschrift des § 67 (jetzt § 91) des Reichsstempelgesetzes auf den Bundesrat zu übertragen sein. Da es sich um Ausführungsbestimmungen handelt, erhält die Vorschrift ihren Platz besser im § 28 (jetzt § 30).

Ζ u r Ν r. XIV. Der § 24 in seiner bisherigen Fassung dehnt die Wechsel- stempelpflicht aus 1. auf die an Order lautenden Zahlungs versprechen (billets à ordre), 2. auf die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszahlungen, Akkreditive und Zahlungs- aufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob sie in Form von Briefen oder in anderer Form aus- gestellt werden. Die Absicht ist hierbei dahin gegangen, diejenigen Urkunden mit der StempelpÜicht zu treffen, „die sich vermöge ihrer Natur der Natur des Wechsels nähern und den Wechsel sehr leicht zu ersetzen geeignet sind, ein in der Regel indossables Papier". (Vgl. stenographische Berichte über die Ver- handlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes 1869, Bd. 2, S. 1208 f., Bd. 3, S. 514.) Dass hierbei der Kreis der stempelpflichtigen Anweisungen,

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Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz. 389

wie geschehen, umschrieben worden ist, hatte seinen Grund darin, dass zur Zeit des Erlasses des Wechselstempelsteuergesetzes bezüglich der Anweisungen all- gemeine gesetzliche Vorschriften nur im Handelsgesetzbuch und hier nur für die als negotiable Papiere ausgestalteten kaufmännischen Anweisungen be- standen.

Die vorgeschlagene neue Fassung des § 24 Abs. 1 (jetzt § 27) will unter Festhaltung des mit dieser Vorschrift verfolgten Zweckes im wesentlichen nur der veränderten Gesetzgebung Rechnung tragen.

An Stelle der an Order lautenden Zahlungs versprechen sind als Stempel - pflichtig bezeichnet Verpflichtungsscheine über die Leistung von Geld, sofern sie durch Indossament übertragen werden können. Dies ist nach § 363 Abs. 1 Satz 2 des H.G.B, der Fall bei Verpflichtungsscheinen, die von einem Kauf- mann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Andere an Order lautende Verpflichtungsscheine über die Leistung von Geld sind, da Art. 304 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs in das neue Handels- gesetzbuch keine Aufnahme gefunden hat, nach inländischem Rechte nicht indossierbar. Soweit unter ausländischem Rechte an Order ausgestellte Ver- pflichtungsscheine, auch dann, wenn sie nicht von Kaufleuten ausgestellt sind, durch Indossament übertragen werden können, unterliegen sie beim Vorhanden- sein der sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes auch nach der neuen Fassung der Stempelpflicht.

Das Recht der Anweisungen ist gegenwärtig als ein selbständiges Rechts - institut in Buch 2 Abschn. 7 Titel 21 des B.G.B, allgemein geregelt. Nach § 783 liegt eine Anweisung vor, wenn jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aushändigt. Das Handelsgesetzbuch trifft sodann Vorschriften über die Uebertragung von kaufmännischen Anweisungen durch Indossament. § 363 daselbst bestimmt in dieser Hinsicht, dass An- weisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne dass darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, durch Indossament übertragen werden können, wenn sie an Order lauten. Andere Orderanweisungen über die Leistung von Geld sind, da Art. 304 des früheren Handelsgesetzbuchs in das neue Recht nicht herübergenommen worden ist, abgesehen von den reichsrecht- lich besonders geregelten Schecks, nicht indossabel. Dem Bedürfnis, eine Umgehung des Wechselstempels durch die Besteuerung der zum Ersätze für den Wechsel geeigneten Anweisungen zu begegnen, scheint ausreichend genügt, wenn die Stempelpflichtigkeit über die durch Indossament übertragbaren An- weisungen über die Leistung von Geld und daneben noch für diejenigen An- weisungen dieser Art ausgesprochen wird, welche auf den Inhaber lauten, oder bei denen die Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann.

Die Aenderung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 (jetzt § 27) ist durch das Scheck- gesetz vom 11. März 1908 (R.G.B1. S. 71) veranlasst.

Nachdem im § 29 dieses Gesetzes bestimmt ist, welche Schecks allein als stempelfrei im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Wechselstempelsteuergesetzes sollen angesehen werden dürfen, erübrigt es sich hier, eine nähere Begriffs- bestimmung des stempeifreien Schecks zu geben.

Nach § 29 Abs. 2 des Scheckgesetzes (R.G.B1. 1908, S. 71) sind als Schecks, für welche die Befreiung von der Wechselstempelabgabe bestimmt ist, nicht die sogenannten postdatierten Schecks anzusehen.

Die Vorschrift, dass eine auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung den Scheck stempelpflichtig macht, hat zwar auch gegenwärtig noch insoweit ihre Berechtigung, als nach einigen ausländischen Scheckgesetzgebungen (Frank- reich, England) im Widerspruche mit dem Zwecke des Schecks, als Zahlungs- mittel zu dienen, dem Akzept eine selbständige rechtliche Wirksamkeit bei- gelegt ist. Hinsichtlich des inländischen Schecks entfällt dagegen ein Grund, (durch eine etwa doch auf die Urkunde gesetzte Annahmeerklärung den Scheck

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stempelpflichtig werden zu lassen, da nach § 10 Satz 2 des Scheckgesetzes ein auf den Scheck gesetzter Annahmer vermerk als nicht geschrieben gilt, einem solchen Vermerk also nicht bloss die scheckrechtliche, sondern überhaupt jede rechtliche Wirkung entzogen ist.

Nr. 2, 3 des Abs. 2 des bisherigen § 24 (jetzt § 27) des Gesetzes erledigen sich durch die andere Fassung des Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs.

Zur Nr. XV. Die anderweite Fassung des § 25 (jetzt § 28), durch die etwas sachlich Neues nicht bestimmt werden soll, bringt die hier vorgesehenen Vorschriften mehr in Uebereinstimmung mit den §§4, 21 des Reichsstempel- gesetzes vom 3. Juni 1906 bzw. §§ 4, 24 des Reichsstempelabgabegesetzes vom 15. Juli 1909. Durch die Wahl des allgemeinen Ausdrucks „Abgabe" an Stelle von „Stempelabgabe" soll ausser Zweifel gestellt werden, dass auch die unter der Bezeichnung von Taxen, Sportein, Gebühren erhobenen Abgaben unter das Verbot fallen. Landesgesetzliche Gebühren, welche nicht den Wechsel als solchen, sondern etwa nur die besondere Form der Beurkundung des Wechsels oder sonst damit zusammenhängende Amtshandlungen betreffen, werden nicht berührt.

Zur Nr. XVI. Die Vorschriften des (früheren) § 26 besitzen keine Bedeutung mehr und haben deshalb wegzufallen.

Ζ u r Ν r. XVII. Die bisher im § 1 enthaltene Vorschrift, dass der Ertrag des Wechselstempels in die Reichskasse fliesst, ist im Zusammenhange mit der Vorschrift des § 27 (jetzt § 29) bei diesem Paragraphen ausgesprochen. Im übrigen sind hier diejenigen Uebergangs Vorschriften, die inzwischen ihre Er- ledigung gefunden haben, weggelassen.

Zum Art. 2. Infolge des im Art. 2 erwähnten § 2 des Einführungsgesetzes zum Straf-

gesetzbuche sind die Vorschriften des § 23 des Wechselstempelsteuergesetzes durch die §§ 275, 276, 364 des Str.G.B. für das Deutsche Reich (R.G.B1. 1876, S. 25 ff.) ersetzt worden.

Zum Art. 3. Die hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Entrichtung des Stem-

pels getroffene Vorschrift erscheint mit Rücksicht darauf erforderlich, dass diese Ansprüche nach bisherigem Rechte einer Verjährung überhaupt nicht unter- lagen. Dagegen bedarf es wegen der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes be- gangenen, aber erst nach diesem Zeitpunkt abzuurteilenden Zuwiderhandlungen im Hinblick auf § 2 Abs. 2 des Str.G.B. für das Deutsche Reich einer beson- deren Uebergangsvorschrift nicht.

Abs. 3 trägt der Vorschrift des § 6 des Gesetzes, betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reiche, vom 15. Dezember 1890 (R.G.B1. S. 207) Rechnung, wonach für die durch dieses Gesetz nicht in Kraft gesetzten, vor dem im § 2 des Gesetzes bezeichneten Tage erlassenen Reichsgesetze der Zeit- punkt, mit welchem sie ganz oder teilweise in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt wird.

Begründung vom 14. Juni 1909 *). Wie in der Begründung zu dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines

Gesetzes wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes dargelegt ist, kann bei den zur weiteren Durchführung der Reichsfinanzreform ferner vorzuschlagenden

!) Drucksache des Reichstags, 12. Legislaturperiode, I. Session 1907|09, Nr. 1457. 390

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Page 15: Deutsches Wechselstempelgesetz. Vom 15. Juli 1909

Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz. 391

Steuern an den den Geldumsatz betreffenden Verkehrssteuern nicht vorüber- gegangen werden. Indessen ist, was den hierbei mit in erster Linie in Be- tracht zu ziehenden Wechselstempel anlangt, an eine allgemeine Erhöhung dieses Stempels schon mit Rücksicht auf den dem internationalen Zahlungs- ausgleiche dienenden Wechselverkehr nicht zu denken. Auch in den übrigen für den deutschen Handel hauptsächlich in Frage kommenden fremden Staaten übersteigt der Wechselstempel im allgemeinen nicht die in Deutschland be- stehenden Sätze; eine wesentliche Erhöhung dieser Sätze würde daher den Handel in Wechseln mit dem deutschen Stempel ernstlich zu beeinträchtigen vermögen. Da es sowohl für die Diskontierung bei der Reichsbank wie für die Annahme zum Privatdiskonte sich nur um Wechsel mit nicht längerer als dreimonatiger Laufzeit handelt, wird man jedenfalls Wechsel von nicht längerer als dieser Laufzeit mit einem erhöhten Stempel nicht belegen dürfen. Zieht man aber diese Grenze, so wird im allgemeinen auch der ausländische Waren- wechsel von der höheren Steuer nicht getroffen werden und damit der Wechsel insoweit, als dem Zahlausgleiche dient, von der höheren Steuer verschont bleiben.

Ein grosser Teil der langsichtigen Wechsel erfüllt die dem Wechsel ursprüng- lich innewohnende Bestimmung, dem Zahlungsausgleiche zu dienen, nicht. Als Kautions- und Avalwechsel werden diese Wechsel in weitem Umfange zur Sicherheitsleistung verwendet und sie haben als solche häufig eine langjährige Laufzeit. Hauptsächlich dienen als solche Sicherheit die Sichtwechsel, doch kommen dabei ebenso auch Wechsel mit langfristiger fester Zahlungszeit in Betracht. Diese Wechsel für die Zeit, die sie länger als 3 Monate laufen, zu einer weiteren Abgabe heranzuziehen, erscheint durchaus gerechtfertigt, zumal bei derartigen Wechselkrediten kapitalkräftige Kreise in Betracht zu kommen pflegen. Insbesondere darf an die Verwendung der Sichtwechsel als Sicher- stellung für die Ansprüche der Versicherungsgesellschaften gegen ihre Aktionäre erinnert werden, von denen in der Regel nicht höhere Einzahlungen auf die Aktien als 20 ν. Η. des Aktienkapitals gefordert werden. Der Entwurf schlägt daher vor, für Wechsel, welche länger als 3 Monate laufen, und zwar im ersten Jahre für 9, dann für je fernere 6 Monate der Laufzeit eine weitere Abgabe in Höhe des bisherigen Stempels einzuführen,

Gerade bei den sogenannten Kautionswechseln hat indessen schon bisher vielfach die Gepflogenheit bestanden, dass der Geber des Wechsels demjenigen, dem die Sicherheit zu leisten ist, zur Ersparung des Wechselstempels den Wechsel in unvollständiger Form, dergestallt, dass irgend eines der gesetzlich wesentlichen Erfordernisse des Wechsels fehlt und somit ein Wechsel im Rechts - sinn überhaupt nicht vorliegt, übergibt, mit der Ermächtigung, ihn, falls es zur Geltendmachung des Wechselanspruchs kommen sollte, seinerseits auszu- füllen, und mit der weiteren Vereinbarung, das Schriftstück, falls sich die Sicherheit erledigt oder ein Prolongationswechsel gleicher Art hingegeben wird, in der mangelhaften Form zurückzugeben oder zu vernichten. Gegen dieses Verfahren hat sich nach dem geltenden Gesetz eine Einwendung nicht erheben lassen. Die vorgeschlagene Erhöhung des Wechselstempels für die hier in Be- tracht kommenden Fälle würde aber den von ihr erwarteten finanziellen Mehr- ertrag zweifellos nicht liefern, wenn nicht auch jene Art der Begebung von Wechseln der Stempelpflicht unterstellt wird. Es macht sich also die weitere Vorschrift notwendig , dass als Wechsel im Sinne des Wechselstempelgesetzes auch eine Schrift anzusehen ist, welche nicht die sämtlichen wesentlichen Er- fordernisse eines Wechsels enthält, sofern nur bei Hingabe vereinbart worden ist, dass der Nehmer der Schrift die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen be- rechtigt ist.

Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs folgendes zu be- merken :

Zu Artikel I Nr. I (§ 2) *). Dass ein unvollständig ausgefüllter Wechsel einem Dritten zu keinem anderen Zwecke hingegeben wird als dem, dass der

!) Die Einschaltungen weisen auf die Paragraphen des Gesetzes hin. 391

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392 Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz.

Dritte die Schrift zu vervollständigen und alsdann von dem Wechsel Gebrauch zu machen berechtigt sein soll, hat an sich alle Wahrscheinlichkeit für sich. Trotzdem wird für die Steuerbehörde der strikte Beweis, dass es der Fall ge- wesen ist, schwer, zum Teil unmöglich sein. Die Durchführbarkeit der Vor- schrift des § 1 a macht daher die Aufstellung der Eechtsvermutung erforder- lich, dass eine Vereinbarung der bezeichneten Art getroffen sei, wenn die Schrift die Bezeichnung als Wechsel enthält.

Zu Nr. II (§ 3 Abs. 2 u. 3). Bei der Festsetzung der Verfallzeit des Wechsels werden dem Zahlungsziele nicht selten noch mehrere Tage, die auf die Akzepteinholung gerechnet werden, hinzugefügt. Daher gelten im Verkehr als sogenannte Dreimonatswechsel allgemein auch solche Wechsel, bei denen die 3monatige Frist um einige Tage überschritten ist. Hierauf ist auch bei der Frage, für welche Wechsel die weitere Stempelabgabe Platz greifen soll, Rück- sicht zu nehmen. Fällt in den Anfang der Laufzeit eines Wechsels, bei dem das Zahlungsziel 90 Tage beträgt, der Monat Februar oder Teile des Monats Februar, so ergibt sich eine Laufzeit, die den Zeitraum von 3 Monaten, ge- rechnet von Kalendertag zu Kalendertag, überschreitet. Auch wegen dieser Fälle erscheint jene Vorschrift geboten, und da auch hier für die Akzeptein- holung unter Umständen noch einige Tage hinzugerechnet werden, ist die zu- lässige Ueberschreitung der für die Steuerberechnung in Betracht kommenden 3monatigen Frist auf 5 Tage bemessen. Das englische Recht kennt noch die Einrichtung der sogenannten Respekttage , die zugunsten des Akzeptanten zu der im Wechsel bezeichneten Zahlungszeit hinzugerechnet werden, so dass der Wechsel erst an dem letzten Respekttage fällig und zahlbar ist. Zur Aus- schliessung von Zweifeln ist ausdrücklich ausgesprochen, dass die Respekttage der 3monatigen Frist hinzugerechnet werden, diese Frist also auch für die Steuerberechnung nicht als überschritten gilt, wenn sich bei Einschluss der Respekttage eine längere als 3monatige Frist ergibt. Für Wechsel, die be- stimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, hat für die Berechnung der Frist grund- sätzlich der Tag der Annahme, nicht der Tag der Ausstellung massgebend zu sein. Derartige Wechsel kommen vor allem im überseeischen Verkehre vor, und der Grund, warum sie nicht auf einen von vornherein bestimmten Zahlungs- tag gestellt werden, beruht darin, dass der Tag des Eintreffens des Seedampfers und die Zeit, wann der Wechsel zum Akzept gehen kann, sich im voraus nicht sicher feststellen lässt. Auch im Wechseldiskontverkehre wird daher die 3mona- tige Frist vom Akzepte berechnet. Schwierigkeiten für die Feststellung der Frist ergeben sich nicht, da der Akzeptant sein Akzept zu datieren hat , und wenn er die Datierung verweigert, der Tag der Annahme aus dem nach Art. 20 der Wechselordnung aufzunehmenden Proteste sich feststellen lässt. In Fällen, in denen die Protesterhebung unterblieben oder die Protesturkunde nicht zu erlangen ist, soll in Ansehung der Stempelpflicht die Rechtsvermutung helfen, dass der 15. Tag nach dem Ausstellungstage der Tag der Annahme ist.

Den in den § 2 (§3) aufzunehmenden neuen Bestimmungen liegt die Absicht zugrunde, dass die steuerliche Gesamtbelastung des Wechsels je für den Zeitraum eines Jahres der Laufzeit das Doppelte des einfachen Stempels beträgt. Für das erste Jahr war daher zu bestimmen, dass nach Ablauf der ersten 3 Monate die weitere Abgabe für einen Zeitraum von 9 Monaten und erst von da ab für je fernere 6 Monate der Laufzeit zu entrichten ist.

Zu Nr. III (§ 5, Satz 2). Bei auf Sicht gestellten Sicherheitswechseln steht der Regel nach von vornherein noch nicht fest, wie lange der Wechsel laufen wird. Auch ist derjenige, der den Wechsel zur Sicherheit gegeben hat, nicht in der Lage, die weitere Abgabe zu entrichten, da der Wechsel sich nicht in seinen Händen befindet. Es scheint auch im übrigen gerechtfertigt, dass zur Entrichtung der weiteren Abgabe der Steuerbehörde gegenüber derjenige in Anspruch genommen wird, der nach Ablauf des 3monatigen Zeitraums den Wechsel in Händen hat und aus ihm Rechte geltend zu machen imstande ist. Anderseits liegt auch bei einem später als 3 Monate fälligen, im Auslande zahl- baren Wechsel ein Grund zur Erhebung der weiteren Abgabe nicht vor, wenn

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Begründung zum Deutschen Wechselstempelgesetz. 393

der Wechsel bereits innerhalb der ersten Monate ins Ausland geht. Es soll deshalb die weitere Abgabe erst mit dem Eintritte des Zeitraums, auf den sie zu entrichten ist, begründet werden. Demgemäss wird man aber auch die Haftung für die weitere Abgabe der Reichskasse gegenüber auf diejenigen zu beschränken haben, welche nach Eintritt der weiteren Abgabepflicht am Um- laufe des Wechsels teilgenommen haben. Damit ist selbstverständlich der Frage, wer im Verhältnisse der Beteiligten zueinander zur Uebernahme des Stempels verpflichtet ist, nicht vorgegriffen.

Zu Nr. IV, V (§ 7, § 8 Abs. 1). Unter Umständen ist die ursprüngliche Stempelabgabe zu der Zeit noch nicht fällig, zu der die weitere Stempelpflicht eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn ein im Ausland ausgestellter Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber zu einer Zeit, in der der Wechsel bereits länger als 3 Monate läuft, noch nicht aus den Händen gegeben ist. Es erscheint in diesem Falle notwendig und gerechtfertigt, dass die Stempelabgabe zugleich mit der weiteren Abgabe entrichtet wird. Dies muss alsdann allerdings auch im Falle des § 7 Abs. 1 des Gesetzes gelten, d. h. die Vergünstigung, den Wechsel zur Einholung des Akzepts unversteuert zu versenden, fällt weg, wenn der Wechsel zur Zeit der Akzepteinholung bereits länger als 3 Monate läuft. Doch werden derartige an sich seltene Fälle eine besondere Berücksichtigung nicht verdienen.

Zu Nr. VI (§ 12 Abs. 2). Dass eine Stempelpflicht besteht, ist für die Nachmänner nicht unter allen Umständen aus dem Wechsel zu ersehen. In Ansehung der weiteren Stempelpflicht ist z. B. der Fall denkbar, dass der- jenige, dem ein unvollständiger Wechsel ohne Ausstellungstag mit der Ermäch- tigung, den Wechsel zu vervollständigen, übergeben worden ist, im sechsten Monate seit der Uebergabe als Ausstellungstag den Tag, an dem er die Ver- vollständigung vornimmt, einsetzt und den Wechsel alsdann weitergibt. Sein Nachmann kann dann nicht ersehen, dass der Wechsel schon 5 Monate gelaufen ist. Es empfiehlt sich, im Gesetz ausdrücklich zu bestimmen, dass in solchen Fällen die Nachmänner von der Stempelpflicht nicht weiter betroffen werden, als sie für sie erkenntlich oder von ihnen gekannt war.

Ertrag. Eine zuverlässige Schätzung der aus den Vorschriften des Entwurfs zu

erwartenden Mehreinnahme ist nicht möglich. Nach probeweise vorgenommenen Ermittlungen sind die bei Banken vorkommenden Wechsel mit längerer als 3monatiger Lebensdauer auf etwa 30 ν. Η. des gesamten Wechselportefeuilles anzunehmen. Da die Wechselstempelsteuer gegen 17 Mill. M. jährlich erbringt, wäre schon hiernach auf einen Mehrertrag von etwa 5 Mill. M. zu rechnen. Die Zahl der zur Sicherheit gegebenen langlaufenden Wechsel, die hierbei noch nicht berücksichtigt sind , kann aber zweifellos als recht beträchtlich ange- nommen werden. Es darf nur an die Sicherheitsleistung durch Wechsel für Zölle und Reichssteuern und an die sonstigen, bei Staats- und Kommunal- behörden hinterlegten Wechselsicherheiten erinnert werden. Insbesondere kommen auch die bereits oben erwähnten für die nichtvollgezahlten Aktien bei den Versicherungsgesellschaften hinterlegten Wechsel in Betracht. Nach dem Geschäftsberichte des Aufsichtsamts für Privat Versicherung belief sich allein der Gesamtbetrag dieser letzteren Wechsel im Jahre 1907 auf über 300 Mill. M. Der Gesamtmehrertrag aus dem Wechselstempel wird daher mit 7 - 8 Mill. M. annähernd richtig geschätzt sein.

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