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Die Haftungslage bei einer Beschädigung der Leasingsache durch Dritte Fachbereich Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zur Erlangung des Doktorgrades Dr. jur. vorgelegt von Timm Waldmann aus Erlangen

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Die Haftungslage bei einer Beschädigung der

Leasingsache durch Dritte

Fachbereich Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

der Friedrich-Alexander-Universität

Erlangen-Nürnberg

zur

Erlangung des Doktorgrades Dr. jur.

vorgelegt von

Timm Waldmann

aus Erlangen

Als Dissertation genehmigt

vom Fachbereich Rechtswissenschaften

der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Tag der mündlichen Prüfung: 23. Juni 2016

Vorsitzender des Promotionsorgans: Prof. Dr. Georg Caspers

Gutachter: Prof. Dr. Bernd Mertens

Prof. Dr. Steffen Klumpp

II

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis ………………………………………………………………...…V

Literaturverzeichnis ……………………………………………………………...XXII

1. Teil: Einführung…………………………………………………………...1

A. Die Bedeutung des Leasings in Deutschland…………………………….1

B. Die besondere Problemstellung bei Tangierung des Verhältnisses

zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer durch einen Dritten……..5

Inhaltsübersicht III

2.Teil: Die Haftungslage bei einer Beschädigung der Leasingsache

durch Dritte…………………………………………………………11

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer………………………..11

I. Überblick……………………………………………………………11

II. Abwälzung der Gefahrtragung…………………………………...35

III. Kündigungsrechte und Ansprüche bei Beendigung des

Leasingvertrags……………………………………………………93

IV. Vertragliche Haftung des Leasingnehmers bei Fortsetzung des

Leasingvertrags…………………………………………………..125

V. Deliktische Haftung des Leasingnehmers nach dem BGB….129

VI. Straßenverkehrsrechtliche Haftung des Leasingnehmers…..130

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter…………………………………136

I. Deliktische Ansprüche des Leasinggebers nach dem BGB...138

II. Straßenverkehrsrechtliche Ansprüche des Leasinggebers…164

III. Sonderfall: Arbeitsrecht………………………………………….183

IV. Inhalt der Ansprüche…………………………………………….188

V. Durchsetzung der Ansprüche: Verjährung……………………193

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter……………………………….194

I. Anspruchsgrundlagen…………………………………………...194

II. Inhalt des Anspruchs…………………………………………….196

Inhaltsübersicht IV

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage: Angemessenheit der

Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten nach

Anspruchsgrund und Anspruchsinhalt…………………………204

A. Haftungslage bei Beschädigung von Leasingobjekten jeglicher Art

außerhalb des Straßenverkehrs………………………………………..205

I. Leasingnehmer und Dritten trifft ein Verschulden……………205

II. Nur den Leasingnehmer trifft ein Verschulden……………….207

III. Nur den Dritten trifft ein Verschulden………………………….207

IV. Weder Leasingnehmer noch Dritten trifft ein Verschulden….211

B. Haftungslage bei Beschädigung von Leasingkraftfahrzeugen im

Straßenverkehr……………………………………………………………212

I. Leasingnehmer und Dritten trifft ein Verschulden……………212

II. Nur den Leasingnehmer trifft ein Verschulden……………….217

III. Nur den Dritten trifft ein Verschulden………………………….219

IV. Weder Leasingnehmer noch Dritten trifft ein Verschulden….221

C. Angemessene Haftungsverteilung nach Anspruchsinhalten…...……227

D. Ausblick……………………………………………………………………229

I. Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstages….229

II. Schlussbetrachtung: Notwendigkeit des gesetzgeberischen

Tätigwerdens……………………………………………………..230

V

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis………………………………………………………………XXII

1. Teil: Einführung………………………………………………………….1

A. Die Bedeutung des Leasings in Deutschland………………………...1

B. Die besondere Problemstellung bei Tangierung des Verhältnisses

zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer durch einen Drit-

ten…………………………………………………………………………….5

Inhaltsverzeichnis VI

2.Teil: Die Haftungslage bei einer Beschädigung der Leasingsa-

che durch Dritte…………………………………………………..11

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer……………………11

I. Überblick……………………………………………………………11

1. Konstruktion, Vertrags- und Pflichtenkonstellation des

Leasingvertrags…………………………………………...11

a. Das „typische Leasingdreieck“………………….12

b. Ausnahme: Personenidentität von Leasinggeber

und Hersteller……………………………………..13

c. Ausnahme: Personenidentität von Leasingneh-

mer und Hersteller………………………………..16

2. Ausschluss von Ansprüchen gegen den Leasinggeber

und Abtretung der kaufvertraglichen Gewährleistungs-

rechte………………………………………………………16

3. Abgrenzung Finanzierungs- und Operating-Leasing…20

4. Arten der Vertragsgestaltung des Finanzierungslea-

sings………………………………………………………..21

a. Der Vollamortisationsvertrag……………………22

b. Der Teilamortisationsvertrag……………………23

5. Rechtliche Einordnung des Finanzierungsleasingver-

trags………………………………………………………..28

a. Qualifizierung als atypischer Mietvertrag………29

b. Qualifizierung als Kaufvertrag…………………..31

c. Weitere Ansichten im Schrifttum………………..32

d. Stellungnahme……………………………………34

Inhaltsverzeichnis VII

II. Abwälzung der Gefahrtragung…………………………………...35

1. Grundsätze der leasingvertraglichen Abwälzung der

Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer……….35

a. Überblick zur Vertragsregelung…………………35

aa. Die Sachgefahr…………………………..35

bb. Die Preisgefahr…………………………..37

b. Rechtliche Zulässigkeit, insbesondere Kontrolle

nach §§ 305 ff. BGB……………………………..38

aa. Auffassung des Bundesgerichtshofs…..39

bb. Meinungsstand im Schrifttum…………..41

cc. Stellungnahme…………………………...42

2. Praktische Abwicklung und Grenzen der Abwälzbar-

keit………………………………………………………….43

a. Gefahrtragung in den verschiedenen zeitlichen

Phasen des Leasingvertrags……………………45

aa. Gefahrtragung vor Überlassung des Lea-

singgegenstandes an den Leasingneh-

mer………………………………………...46

bb. Gefahrtragung nach Überlassung, der

Leasinggegenstand befindet sich jedoch

außerhalb des Einflussbereichs des Lea-

singnehmers……………………………...49

cc. Gefahrtragung bei Rückgabe des Lea-

singobjekts………………………………..51

Inhaltsverzeichnis VIII

b. Anrechnung von Ausgleichszahlungen bzw. Ab-

tretung von Ersatzansprüchen des Leasingge-

bers gegen Dritte an den Leasingnehmer……..52

aa. Anspruch gegen den Leasinggeber auf

Abtretung des Anspruchs gegen den Drit-

ten aus § 255 BGB bzw. gesetzlicher

Übergang des Anspruchs……………….54

(1) Pflicht zur Anrechnung bzw. Abtre-

tung und Überblick zur vertragli-

chen Regelungsmöglichkeit……54

(2) Abtretung des Anspruchs nach

§ 255 BGB oder gesetzlicher

Übergang gem. § 426 BGB?......57

(a) Abtretungskonstruktion des

BGH für den Fall der ver-

schuldensunabhängigen

Haftung des Leasingneh-

mers……………………...58

(b) Annahme einer Gesamt-

schuld zwischen Leasing-

nehmer und Dritten gegen-

über dem Leasingge-

ber………………………..59

(aa) Der Leasingnehmer

haftet neben dem

Dritten (auch) ver-

schuldensabhän-

gig………………..60

Inhaltsverzeichnis IX

(bb) Der Leasingnehmer

haftet neben dem

Dritten (nur) ver-

schuldensunabhän-

gig………………..61

(c) Stellungnahme………….64

(3) Rechtsfolge des Unterlassens der

positiven Vereinbarung über die

Abtretung des Anspruchs des

Leasinggebers gegen den Dritten

an den Leasingnehmer…………67

bb. Insbesondere Leistungen von Versiche-

rungen…………………………………….70

c. Einräumung eines kurzfristigen Kündigungs-

rechts für den Fall des Untergangs oder der nicht

unerheblichen Beschädigung der Leasingsach-

e……………………………………………………76

aa. Rechtsprechung des BGH zum Kraftfahr-

zeug-Leasing……………………………..77

(1) Interessenabwägung im Rahmen

des § 307 BGB………………...77

(2) Voraussetzungen und Anwen-

dungsbereich des Kündigungs-

rechts………………………...…80

(a) Pflicht zur ausdrücklichen

vertraglichen Rege-

lung……………………..80

(b) Anwendungsbereich….82

(c) Klauselbeispiel………..84

Inhaltsverzeichnis X

bb. Übertragung der Rechtsprechung auf an-

dere Leasinggegenstände………………87

(1) Auffassung des BGH……………87

(2) Weitere Ansichten im Schrift-

tum………………………………..88

(3) Stellungnahme…………………..89

d. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Einschrän-

kungen…………………………………………….89

III. Kündigungsrechte und Ansprüche bei Beendigung des Lea-

singvertrags………………………………………………………..93

1. Die Kündigung…………………………………………….93

2. Rechtsfolgen der Kündigung…………………………….95

a. Rückgabe der Leasingsache……………………95

b. Vollamortisation des Leasinggebers durch Aus-

gleichs- oder Schadensersatzanspruch bei den

erlasskonformen Vertragsmodellen…………….98

aa. Der Ausgleichsanspruch………………..99

bb. Der Schadensersatzanspruch………...101

c. Abrechnung und Inhalt der Ansprüche……….103

aa. Vertragstypus mit Restwertabrech-

nung……………………………………..103

(1) Darstellung des Vertragsmo-

dells……………………………..103

(2) Rechtsnatur und Wirksamkeit der

Restwertvereinbarung………...104

Inhaltsverzeichnis XI

(3) Positionen und Berechnung des

Anspruchs………………………109

bb. Kündbarer Vertrag mit Abschlusszah-

lung………………………………………111

(1) Darstellung des Vertragsmo-

dells……………………………..111

(2) Positionen und Berechnung des

Anspruchs……………………...113

cc. Vertragstypus mit Andienungsrecht….115

(1) Darstellung des Vertragsmo-

dells……………………………..115

(2) Positionen und Berechnung des

Anspruchs………………………117

dd. Vertragstypus mit Kilometerabrech-

nung……………………………………..117

(1) Darstellung des Vertragsmo-

dells……………………………..117

(2) Positionen und Berechnung des

Anspruchs………………………119

IV. Vertragliche Haftung des Leasingnehmers bei Fortsetzung des

Leasingvertrags…………………………………………………..125

1. Ansprüche des Leasinggebers bei fehlendem Verschul-

den des Leasingnehmers ……………………………...125

2. Ansprüche des Leasinggebers bei (Mit-) Verschulden

des Leasingnehmers……………………………………126

Inhaltsverzeichnis XII

V. Deliktische Haftung des Leasingnehmers nach dem BGB….129

1. § 823 Abs.1 BGB………………………………………..129

2. Weitere deliktische Haftungsgrundlagen im BGB……129

VI. Straßenverkehrsrechtliche Haftung des Leasingnehmers…..130

1. Halterhaftung, § 7 StVG………………………………...130

a. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage….130

b. Anwendbarkeit des § 7 StVG im Verhältnis zwi-

schen Leasinggeber und Leasingnehmer……131

aa. Die ältere Rechtsprechung des BGH und

zustimmende Auffassung im Schrift-

tum……………………………………….131

bb. Urteil des BGH vom 7. Dezember 2010,

BGHZ 187, 379, und entsprechende An-

sicht in der Literatur……………………132

cc. Stellungnahme………………………….134

2. Fahrzeugführerhaftung, § 18 StVG……………………135

Inhaltsverzeichnis XIII

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter………………………………136

I. Deliktische Ansprüche des Leasinggebers nach dem BGB...138

1. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen………...138

2. Mögliche Anspruchskürzung durch Zurechnung des

Verschuldens des Leasingnehmers…………………..139

a. Zurechnungstatbestände bei Leasingobjekten

jeglicher Art……………………………………...139

aa. Zurechnung eines Mitverschuldens des

Leasingnehmers nach §§ 254, 278

BGB……………………………………...139

(1) § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB und sei-

ne Anwendbarkeit auf die Scha-

densentstehung nach § 254

Abs.1 BGB……………………...140

(2) Rechtsgrundverweisung auf

§ 278 BGB und die Voraussetzun-

gen der Vorschrift für eine Zurech-

nung……………………………..142

bb. Zurechnung durch analoge Anwendung

des § 831 BGB…………………………145

b. Zusätzliche Zurechnungsmöglichkeiten beim

Leasing von Kraftfahrzeugen………………….147

aa. Anwendbarkeit des § 254 BGB auf die

Betriebsgefahr und Zurechnung dieser

zum Leasinggeber als nicht-haltenden Ei-

gentümer………………………………..147

bb. Analoge Anwendung des § 9 StVG…..148

(1) Keine direkte Anwendbarkeit…148

Inhaltsverzeichnis XIV

(2) Planwidrige Regelungslücke bei

vergleichbarer Interessenla-

ge………………………………..149

cc. Analoge Anwendung des § 17

Abs. 2 StVG…………………………….151

(1) Auseinanderfallen von Halterei-

genschaft und Eigentümerstellung

beim Leasing…………………...152

(2) Voraussetzungen des

§ 17 StVG………………………153

(3) Analoge Anwendung auf den Lea-

singgeber als nicht-haltenden Ei-

gentümer………………………..154

(a) Ablehnende Auffassung

der Rechtsprechung und

von Teilen des Schrift-

tums…………………….155

(b) Befürwortende Stimmen in

der Literatur……………157

3. Geltendmachung der Ansprüche des Leasinggebers

durch den Leasingnehmer in Prozessstandschaft…..158

a. Voraussetzungen der gewillkürten Prozess-

standschaft………………………………………159

b. Benachteiligung des Dritten / Nichtigkeit der Er-

mächtigung zur Prozessstandschaft wegen Um-

gehung der Ausgleichsregelungen der §§ 426

BGB, 17 StVG?...............................................160

Inhaltsverzeichnis XV

II. Straßenverkehrsrechtliche Ansprüche des Leasinggebers…164

1. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen………...164

2. Mögliche Anspruchskürzung durch Zurechnung des

Verschuldens des Leasingnehmers…………………..164

a. Voraussetzungen und Erweiterung der Zurech-

nung im Straßenverkehrsrecht, § 9 StVG in Ver-

bindung mit § 254 BGB………………………...165

b. Anwendbarkeit der Verschuldensvermutung des

§ 18 StVG auf § 9 StVG………………………..168

3. Mögliche Anspruchskürzung durch Zurechnung der Be-

triebsgefahr des Leasingnehmers……………………..170

a. Das Problem der unbilligen Haftungsvertei-

lung……………………………………………….170

b. Anwendbarkeit des § 254 BGB auf die Betriebs-

gefahr…………………………………………….173

c. Zurechnung durch analoge Anwendung des § 17

Abs. 2 StVG …………………………………….174

d. Zurechnung entsprechend § 9 StVG…………174

aa. Die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs………………………………..175

bb. Die Zurechnung ablehnende Auffas-

sung……………………………………...179

cc. Die Zurechnung befürwortende Stim-

men………………………………………180

Inhaltsverzeichnis XVI

III. Sonderfall: Arbeitsrecht………………………………………….183

1. Die Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis……..183

2. Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers gegen-

über dem Leasinggeber?............................................184

IV. Inhalt der Ansprüche…………………………………………….188

1. Kein Entfallen des Anspruchs des Leasinggebers gegen

den Dritten aufgrund vertraglicher Haftung des Leasing-

nehmers…………………………………………………..188

2. Ersatzfähige Schadenspositionen……………………..189

a. Teilschaden am Leasingobjekt………………..190

b. Totalschaden des Leasingobjekts…………….192

V. Durchsetzung der Ansprüche: Verjährung…………………….193

Inhaltsverzeichnis XVII

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter……………………………194

I. Anspruchsgrundlagen…………………………………………...194

II. Inhalt des Anspruchs…………………………………………….196

1. Haftungsschaden………………………………………..196

a. Verpflichtung zur fortbestehenden Leistung der

Leasingraten bei Vertragsfortführung und Pflicht

zum Schadensersatz bzw. zum Ausgleich bei

Vertragsbeendigung……………………………196

b. Mehrkosten durch sofortige Auslösung der Pflicht

zur Zahlung von Leasingraten und Rest-

wert……………………………………………….198

c. Reparaturkosten des Leasingobjekts bzw. Ersatz

des Wiederbeschaffungswertes……………….199

2. Nutzungsschaden……………………………………….199

a. Zahlung der Leasingraten bei Fortführung des

Leasingvertrags und Abschlusszahlung bzw.

Restwertablösung bei Vertragsbeendigung….199

b. Reparaturkosten des Leasingobjekts bzw. Kos-

ten für eine Ersatzbeschaffung………………..202

c. Kosten für einen anderweitig geschlossenen

Leasingvertrag…………………………………..202

d. Nutzungsausfallentschädigung………………..202

3. Sonstige Schadenspositionen…………………………203

Inhaltsverzeichnis XVIII

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage: Angemessenheit der Haf-

tungsverteilung zwischen den Beteiligten nach An-

spruchsgrund und Anspruchsinhalt………………………..204

A. Haftungslage bei Beschädigung von Leasingobjekten jeglicher Art

außerhalb des Straßenverkehrs……………………………………...205

I. Leasingnehmer und Dritten trifft ein Verschulden……………205

II. Nur den Leasingnehmer trifft ein Verschulden……………….207

III. Nur den Dritten trifft ein Verschulden………………………….207

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasingge-

ber…………………………………………………………207

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Lea-

singgeber………………………………………………...208

a. Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittscha-

densliquidation………………………………...208

b. Regress aufgrund Bestehens einer Gesamt-

schuld…………………………………………..209

c. Anspruchsabtretung entsprechend § 255

BGB…………………………………………….210

IV. Weder Leasingnehmer noch Dritten trifft ein Verschulden….211

Inhaltsverzeichnis XIX

B. Haftungslage bei Beschädigung von Leasingkraftfahrzeugen im

Straßenverkehr…………………………………………………………..212

I. Leasingnehmer und Dritten trifft ein Verschulden……………212

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasingge-

ber…………………………………………………………212

a. Bestehen einer Gesamtschuld………………212

b. Kürzung des Anspruchs durch Zurechnung von

Verschulden und Betriebsgefahr des Leasing-

nehmers?......................................................213

aa. §§ 254, 278 BGB, § 831 BGB entspre-

chend…………………………………..213

bb. § 17 StVG entsprechend…………….214

cc. § 9 StVG, § 254 BGB entspre-

chend…………………………………..215

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Lea-

singgeber…………………………………………………217

II. Nur den Leasingnehmer trifft ein Verschulden……………….217

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasingge-

ber…………………………………………………………218

a. Kürzung des Anspruchs durch Zurechnung von

Verschulden des Leasingnehmers gemäß § 9

StVG, § 254 BGB……………………………..218

b. Zusätzliche Berücksichtigung der Betriebsge-

fahr des Leasingfahrzeugs?..........................218

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Lea-

singgeber…………………………………………………219

Inhaltsverzeichnis XX

III. Nur den Dritten trifft ein Verschulden………………………….219

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasingge-

ber…………………………………………………………219

a. Keine Zurechnung der Betriebsgefahr des Lea-

singfahrzeugs………………………………….219

b. Kein Gesamtschuldverhältnis………………..220

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Lea-

singgeber…………………………………………………220

IV. Weder Leasingnehmer noch Dritten trifft ein Verschulden….221

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasingge-

ber…………………………………………………………221

a. Kein Gesamtschuldverhältnis………………..221

b. Anwendbarkeit der Grundsätze zur gestörten

Gesamtschuld?.............................................222

c. Kürzung des Anspruchs durch Zurechnung der

Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs?........222

aa. § 17 StVG entsprechend…………….222

bb. § 9 StVG in Verbindung mit der Ver-

schuldensvermutung des § 18

StVG…………………………………...223

cc. § 9 StVG, § 254 BGB entspre-

chend…………………………………..223

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Lea-

singgeber…………………………………………………226

Inhaltsverzeichnis XXI

C. Angemessene Haftungsverteilung nach Anspruchsinhalten…..227

D. Ausblick…………………………………………………………………..229

I. Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstages….229

II. Schlussbetrachtung: Notwendigkeit des gesetzgeberischen Tä-

tigwerdens………………………………………………………...230

XXII

Literaturverzeichnis

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1.Teil: Einführung 1

1. Teil: Einführung

A. Die Bedeutung des Leasings in Deutschland

Das Leasing ist keine Vertragsform, die der Gesetzgeber des BGB ur-

sprünglich vorgesehen hatte. Entsprechend finden sich weder im Bürgerlichen

Gesetzbuch noch in anderen Gesetzen wegweisende Normen zu diesem Ver-

tragstypus. Die englische Bezeichnung weist bereits darauf hin, dass die Idee

des Leasings nicht deutschen, sondern amerikanischen Ursprungs ist. Bereits

in den siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts hat die US-amerikanische Bell

Telephone Company an ihre Kunden die Telefonanlagen nicht nur verkauft,

sondern auch „vermietet“.1

Eine direkte, wörtliche Übersetzung des Wortes to lease hilft bei der

Einordnung und der Verständnisgewinnung nicht weiter, bedeutet es doch

eben mieten. Das Leasing mag in Grundzügen mit einem Mietverhältnis ver-

gleichbar sein, unterscheidet sich jedoch in vielerlei Hinsicht von diesem. So

ist beiden Vertragsarten zu eigen, dass der Vermieter/Leasinggeber Eigentü-

mer des Objekts bleibt, entsprechend weisen beide Vertragstypen eine Über-

lassungs- und Nutzungsfunktion auf. Während jedoch bei der Miete der Ver-

mieter die Sach- und Preisgefahr trägt, da er nach §§ 535 ff. BGB für die In-

standhaltung der Sache Sorge zu tragen hat und im Falle der Mangelhaftigkeit

der Mietzins qua Gesetz gemindert wird, werden diese Gefahren beim Lea-

singgeschäft auf den Leasingnehmer übertragen. Er haftet damit verschul-

densunabhängig auch für Zufall und im Falle der Beschädigung hat er die

Leasingraten weiterhin zu leisten. Dieser grundlegende Unterschied bezeich-

net jedoch auch, was das Leasing interessant macht: Dermaßen abgesichert

über die Abwälzung der Gefahren und Risiken, kann der Leasinggeber mit

geringeren Raten kalkulieren, was die Attraktivität des Leasings für Investitio-

nen fördert.

1 Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 1, Rn. 7.

1.Teil: Einführung 2

In Deutschland feierte das Leasing im Jahre 2012 seinen 50. Geburts-

tag.2 Als erste deutsche Leasinggesellschaft wurde am 10. Januar 1962, die

„Deutsche Leasing GmbH“ gegründet, die heutige „Deutsche Leasing AG“.3

Ende der 60er Jahre erreichte das Leasingneugeschäft in Deutschland die

Summe von 600 Millionen Mark4, die Leasing-Quote, das heisst der Anteil des

Leasings an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs-Investitionen,5 betrug

0,6%. Bis zum Jahre 2014 hat das Leasing eine beachtliche Erfolgsgeschichte

aufzuweisen. Allein im Jahr 2014 wurden 1,7 Millionen Leasingverträge neu

abgeschlossen.6 Die Neuinvestitionen, welche über ein Leasinggeschäft fi-

nanziert wurden, betrugen im Jahr 2014 50,2 Milliarden Euro, davon wurden in

einer Höhe von etwa 48,6 Milliarden Euro Mobilien finanziert.7 Mit einem Anteil

von 54% an neu abgeschlossenen Mobilien-Leasinggeschäften stellt das Lea-

sing von PKWs und Kombis die wichtigste Gruppe dar, gefolgt von Bussen,

LKW und Hängern (16%) und Produktions-Maschinen (13%). Leasing ist hin-

sichtlich der verschiedensten Gegenstände möglich, so können etwa auch

eher außergewöhnliche Sachen wie Löwen8 oder Weinstöcke9 Gegenstand

eines Leasingvertrags sein.

Dem Risiko, bedingt durch die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr

auf den Leasingnehmer, stehen zahlreiche Vorteile gegenüber, welche das

Leasing gerade im Geschäftsverkehr attraktiv machen. Der Leasingnehmer,

der eine exakte Investition im Blick hat, kann sich an den Leasinggeber, ge-

wöhnlich eine Leasinggesellschaft oder eine Bank, wenden und mit dieser den

Kauf des Leasinggegenstands von einem Hersteller durch den Leasinggeber

2 Siehe zu diesen Feierlichkeiten die Internetseite des Bundesverband Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL): http://50jahre.leasingverband.de/. 3 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 2, Fn. 4. 4 Internetseite des Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL):

http://50jahre.leasingverband.de/. 5 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, Vorwort der Herausgeber zur 2.

Auflage (Seite V). 6 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/zahlen-

fakten/leasing-in-deutschland. 7 Siehe insgesamt für die hier verwendeten Daten die Internetseite des Bundesverband Deut-

scher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/zahlen-fakten/leasing-in-deutschland/jahres-und-strukturdaten.

8 Siehe „Deutsche Leasing“ auf http://www.deutsche-leasing.com/de/unternehmen/daten-und-fakten/chronik.

9 Siehe das Weingut Emmerich im fränkischen Iphofen bei Würzburg unter http://www.weingut-emmerich.de/index.php/startseite/rebstockleasing/, welches ein Rebstockleasing ermöglicht.

1.Teil: Einführung 3

vereinbaren. Anschließend verleast der Leasinggeber den Gegenstand an den

Leasingnehmer. Zudem ergibt sich für den Leasingnehmer bilanziell ein höhe-

rer Liquiditätsgrad. Er hat die Summe, die er im Vergleich zum Kauf auf ein-

mal aufbringen müsste, beim Leasing über Jahre hinweg in – meist monatli-

chen – Leasingraten zu leisten. Dieses pay as you earn ermöglicht dem inves-

tierenden Unternehmen mehr Liquidität für andere Projekte sowie Planungssi-

cherheit.

Eine weiterer Vorteil des Leasings sind die positiven Auswirkungen auf

die Bilanz. Sofern die Grundlaufzeit des Leasingvertrags 40% bis 90% der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht10, wird der Leasingnehmer

nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Dies hat zur Folge, dass der

Leasingnehmer das Leasinggut nicht bilanziell aktivieren muss, sodass eine

Bilanzverlängerung unterbleibt. Dies wiederum führt zu einem positiven Effekt

auf die Eigenkapitalquote. Da die verschärften Eigenkapitalvoraussetzungen

nach Basel III auch auf Leasinggesellschaften Anwendung finden,11 ist auch

dieser Vorteil von Bedeutung. Zudem braucht der Leasingnehmer das Lea-

singobjekt nicht abzuschreiben, sodass entsprechende Auswirkungen auf den

Gewinn unterbleiben. Die Aufwendung für die Leasingraten kann der Unter-

nehmer, Gewerbetreibende oder Freiberufler als abzugsfähige Betriebsaus-

gaben ansetzen. Durch die Laufzeit des Leasingvertrags, die meist wenige

Jahre beträgt, ist der Leasingnehmer imstande, seine geschäftliche Ausrüs-

tung auf dem neuesten Stand zu halten.

Vor dem Hintergrund der gesamtdeutschen Investition bei Leasingge-

schäften von vielen Milliarden Euro und der Tatsache, dass im Rahmen der

Neuzulassung von Straßenfahrzeugen die Leasingquote 39%12 beträgt, ist die

Praxisrelevanz der Frage nach der Haftungslage bei einer Beschädigung der

Leasingsache durch Dritte kaum zu überschätzen. Mit der zunehmenden Be-

10 Siehe Ziffer 1 des Teilamortisationserlasses des BMF 22. Dezember 1975. Die Leasingerlas-

se sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

11 Vgl. hierzu Nemet, Warum Leasinggesellschaften vor Basel III zittern, Handelsblatt vom 9.11.2011, http://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-dienstleister/leasing-special/regulierung-warum-leasinggesellschaften-vor-basel-iii-zittern/4754802.html.

12 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL), http://bdl.leasingverband.de/zahlen-fakten/leasing-in-deutschland.

1.Teil: Einführung 4

deutung des Leasings für die deutsche Gesamtwirtschaft wächst auch das

Verlangen der Beteiligten nach Klarheit und Rechtssicherheit.

1.Teil: Einführung 5

B. Die besondere Problemstellung bei Tangierung des Verhältnisses

zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber durch einen Dritten

Werden vertragliche Rechtsbeziehungen durch einen Dritten tangiert,

der dadurch in das austarierte System des Vertrags eingreift, so ergeben sich

hieraus Probleme, die das vertragliche Rechtsverhältnis und in Konsequenz

die Beziehung der Vertragsparteien zum Schädiger betreffen.

Das Leasing ist ein komplexes Vertragsgebilde. Der Leasingvertrag

weist verschiedene Merkmale auf, insbesondere die Nutzungsüberlassung

und die Finanzierung des Gegenstands. Die Vereinbarung einer (bloßen) Nut-

zungsüberlassung ermöglicht die steuerlichen und bilanziellen Vorteile für den

Leasingnehmer, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Leasinggeber

rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes bleibt.

Für den Leasinggeber ergibt sich die Attraktivität des Leasings, insbesondere

gegenüber der Vermietung, aus der Überwälzung der Sach- und Preisgefahr

auf den Leasingnehmer. Diese ist gleichzeitig elementar, um eines der Kern-

elemente des Finanzierungsleasing zu gewährleisten: Die Vollamortisation

des Leasinggebers.

Aufgrund des Umstands, dass der Leasingvertrag gesetzlich nicht ko-

difiziert, sondern das Leasing aus den Bedürfnissen der Praxis heraus ent-

standen ist und durch die Rechtsprechung und Literatur im Laufe der Jahre

geformt werden konnte, hat sich das Leasinggeschäft im Hinblick auf seine

juristische Beurteilung eine gewisse Flexibilität bewahrt. Die Prägung des

Leasings durch die Rechtsprechung über Jahrzehnte hinweg führte jedoch

eben auch zu zahlreichen Einzelfallentscheidungen, die ein konsequentes,

stringentes Gesamtbild zum Leasing teilweise vermissen lassen.

Der Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist auf die Frage gerichtet,

wie sich die Beschädigung oder Zerstörung eines Leasinggegenstandes durch

einen Dritten auf den Leasingvertrag13 auswirkt und welche Ansprüche und

13 Wenn in den folgenden Ausführungen von „Leasing“ oder „Leasingvertrag“ die Rede ist,

meint dies das Leasing in Form des Finanzierungsleasings, in Abgrenzung zum Operating-Leasing. Darüber hinaus sind Gegenstand der Arbeit nur Leasingverträge über Mobilien.

1.Teil: Einführung 6

Rechte Leasinggeber und Leasingnehmer gegeneinander und gegen den

schädigenden Dritten14 haben. Die Arbeit enthält neben dem ersten, einfüh-

renden Teil die Hauptteile zwei und drei. Der zweite Teil stellt die einzelnen

Anspruchsbeziehungen zwischen dem Leasinggeber, dem Leasingnehmer

und dem Dritten dar. Nach Begutachtung dieser Einzelbeziehungen wird im

dritten Teil der Arbeit der Versuch unternommen, die verschiedenen Ansprü-

che und Rechte der Beteiligten gegeneinander in ein Gesamtbild zusammen-

zuführen und dieses daraufhin zu untersuchen, ob die bestehende Rechts-

und Rechtsprechungslage die Verteilung der Haftung dem Grunde nach und

nach Inhalten auch wirtschaftlich angemessen vornimmt und ebenso Billig-

keitsaspekte ausreichend berücksichtigt.

Wird der Leasinggegenstand beschädigt oder zerstört kann dies weit-

reichende Konsequenzen für den Leasingvertrag haben: Grundlage vieler

Ansprüche ist zunächst die wirksame Überwälzung der Sach- und Preisgefahr

auf den Leasingnehmer. Die damit verbundene erhebliche Erweiterung der

Risiken für den Leasingnehmer macht es notwendig, die häufig formularmäßig

verwendete Klausel an § 307 BGB zu messen, um eine unangemessene Be-

nachteiligung des Leasingnehmers zu vermeiden. Eine für die Haftungslage

relevante Frage ist, ob der Leasingvertrag aufgrund der Beschädigung oder

Zerstörung beendet werden kann und ob dieses Recht ausgeübt wird. Wird

der Leasingvertrag vorzeitig beendet, steht insbesondere das Vollamortisati-

onsinteresse des Leasinggebers im Vordergrund. Ist dieses Interesse den-

noch vom Leasingnehmer zu befriedigen, obwohl er den Leasinggegenstand

nicht oder nur noch eingeschränkt nutzen kann? Welche Ansprüche besitzt

der Leasinggeber bei Fortsetzung des Vertrags?

Neben der verschuldensabhängigen deliktischen und vertraglichen

Haftung bestehen möglicherweise besondere Anspruchsgrundlagen wie die

verschuldensunabhängige Haftung aufgrund der Überwälzung der Sach- und

Preisgefahr oder die Gefährdungshaftung nach dem StVG im Rahmen des

Kraftfahrzeug-Leasings. Insbesondere hinsichtlich der Haftung aus § 7 StVG 14 Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass „Dritter“ in diesem Zusammenhang nicht den

Hersteller des Leasinggegenstandes meint, der mit dem Leasinggeber und Leasingnehmer die „typische Leasingkonstellation“ formt, sondern einen vom Leasingvertrag unabhängigen außenstehenden Dritten.

1.Teil: Einführung 7

stellt sich das Problem, ob das Auseinanderfallen von Eigentum und Halterei-

genschaft bereits dazu führt, dass das schädigende KFZ die beschädigte Sa-

che darstellen kann.

Beide Alternativen – die Vertragsfortführung und die Vertragsbeendi-

gung – betreffend stellt sich das Problem, wie vermieden werden kann, dass

der Leasinggeber doppelt befriedigt wird – vom Leasingnehmer und vom

schädigenden Dritten.

Besonderheiten ergeben sich teilweise für das Kraftfahrzeug-Leasing.15

Schwerpunkt der rechtlichen Beziehung zwischen dem Leasinggeber

und dem Dritten ist das Problem der Zurechnung von Verschulden des Lea-

singnehmers und – speziell für das Leasing von Kraftfahrzeugen – der Be-

triebsgefahr des Leasingfahrzeugs mit der Folge der Kürzung von Ansprü-

chen. Neben der Frage, ob aufgrund der gegebenen Gesetzeslage überhaupt

zugerechnet werden kann und billigerweise zugerechnet werden muss, ist

darauf zu achten, dass mit dem verschuldensabhängigen Anspruch aus Delikt

nach dem BGB und dem verschuldensunabhängigen Anspruch aus dem StVG

zwei vollkommen unterschiedliche Haftungssysteme greifen. Neben diesen

Fragen, die den Anspruch des Leasinggebers dem Grunde nach betreffen,

bedarf es einer Betrachtung des Inhalts des Anspruchs: Kann der Leasingge-

ber vom Dritten bei Beendigung des Leasingvertrags seine volle Amortisation

verlangen?

Das Verhältnis des Leasingnehmers und des Dritten ist vornehmlich

von der Frage geprägt, welchen Schaden der Leasingnehmer ersetzt verlan-

gen kann. Unter der Prämisse, der Leasingnehmer schuldete dem Leasingge-

ber auch bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags die volle Amortisati-

on, stellt sich die Frage, welchen Schaden der Leasingnehmer tatsächlich

erleidet. Ist in diesem Verhältnis der sog. Haftungsschaden anzusetzen, also

die Summe, die der Leasingnehmer an den Leasinggeber zu zahlen hat oder

15 Sofern nicht ausdrücklich anders ausgeführt, gelten die folgenden Ausführungen für Leasing-

gegenstände jeglicher Art.

1.Teil: Einführung 8

ist die Nutzungsmöglichkeit der Leasingnehmers nicht vielmehr schon dann

wieder hergestellt, wenn eine Ersatzsache beschafft wird?

Die Frage nach der Haftungslage bei Beschädigung der Leasingsache

durch einen Dritten ist bereits des Öfteren Gegenstand von Rechtsprechungs-

entscheidungen gewesen. Auch in der Literatur finden sich zahlreiche Ausfüh-

rungen, häufig in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zu relevanten

und bedeutenden Urteilen des Bundesgerichtshofs zu dem dort behandelten,

einzelnen Fragen. Hier liegt aber auch die Lücke, die das vorliegende Werk

schließen möchte: Es soll eine umfassende Darstellung erfolgen, die gerade

über das einzelne Problem hinaus die Zusammenhänge der einzelnen

Rechtsbeziehungen beleuchtet.

Die Beschädigung einer Leasingsache durch einen Dritten ist in zu-

nehmendem Maße ein alltäglich auftretendes Phänomen; man denke nur an

Verkehrsunfälle unter Beteiligung eines Leasingfahrzeugs. Dennoch ist spezi-

ell dieser auftretende Themenkomplex, der neben der Berücksichtigung der

leasingvertraglichen Besonderheiten ebenso erfordert, die Eigenheiten der

verschiedenen Haftungssysteme nach dem BGB und dem StVG im Auge zu

behalten, kaum Gegenstand monographischer Abhandlungen. In jeder einzel-

nen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sind das Problembewusstsein

und damit der Stand der Forschung durchaus fortgeschritten. Häufig aus An-

lass neuer Rechtsprechung erschienen zahlreiche Aufsätze, die vereinzelt

Probleme aufzeigen und Lösungsansätze darbieten. Ein Werk, welches die

individuellen Rechtsbeziehungen in einen gemeinsamen Zusammenhang

stellt, ist derzeit jedoch nicht verfügbar. Insbesondere Monographien und Bei-

träge zum Leasing in Kommentaren behandeln die Beschädigung der Lea-

singsache durch einen Dritten als einen von vielen Aspekten im Leasingrecht.

Die umfassende Gesamtschau der Haftungslage aus der Analyse der Einzel-

beziehungen heraus ist für eine konsequente Problemlösung jedoch unerläss-

lich. Folgendes Beispiel sei angeführt: Wenn der BGH in neuerer Rechtspre-

chung die Anwendbarkeit des § 7 StVG im Verhältnis zwischen Leasinggeber

und Leasingnehmer ablehnt,16 hat diese Feststellung weitreichende, bislang

16 BGHZ 187, 379 = NJW 2011, 996.

1.Teil: Einführung 9

ungeklärte Auswirkungen auf die einzelnen Rechtsbeziehungen. Wird nämlich

dieser Anspruch abgelehnt, kann dies dazu führen, dass zwischen dem Lea-

singnehmer und dem Dritten kein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem

Leasinggeber besteht. Ob die verschuldensunabhängige leasingvertragliche

Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber ausreicht zur

Annahme einer Gesamtschuld, insbesondere aufgrund des Merkmals der

Gleichstufigkeit, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Die Vernei-

nung einer Gesamtschuld wiederum kann dann zu dem – nicht befriedigenden

– Ergebnis führen, dass der Dritte dem Leasinggeber verschuldensunabhän-

gig nach § 7 StVG haftet, ohne, dass der Dritte beim Leasingnehmer Regress

nehmen könnte. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, ob es

nicht möglich ist, dem Leasinggeber die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs

zuzurechnen, damit diese Betriebsgefahr nicht gänzlich unberücksichtigt

bleibt. Die derzeitige Forschung kennt und erkennt die einzelnen Probleme.

Lösungsansätze und Begründung sind häufig überzeugend, soweit der Einzel-

fall betrachtet wird; das Einstellen des Einzelproblems in den Gesamtkontext

der Haftungslage wird jedoch teilweise nicht vollzogen, sodass gefundene

Ergebnisse in letzter Konsequenz doch nicht überzeugen.

Die vorliegende Arbeit verfolgt damit vornehmlich zwei Ziele:

Zum einen möchte sie die relevanten Urteile und Stimmen im Schrift-

tum zusammentragen zu einer Monographie, die es speziell zu diesem Prob-

lemkreis so nicht gibt. Nach Bewertung und Würdigung der verschiedenen

rechtlichen Auffassungen ist es insbesondere das Ziel dieser Arbeit, diese

Stimmen an einem durch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte geformten

Gesamtbild zu messen.

Umfassend sollen die einzelnen Beziehungen der Beteiligten aufge-

zeigt werden. Dies ermöglicht nicht nur eine Darstellung des bisherigen

Stands der Forschung und Rechtsprechung, sondern ebnet auch den Weg zur

Beschreibung und Darlegung potenzieller Inkonsequenzen dahingehend, dass

zahlreiche Probleme bislang nicht derart diskutiert oder gelöst wurden, dass

von einer Rechtssicherheit gesprochen werden kann, wie sie das praxisrele-

1.Teil: Einführung 10

vante Leasing benötigt, insbesondere, wenn es an höchstrichterlicher Recht-

sprechung zu einzelnen Problemen mangelt. Anhand dieser Einzelaspekte

sollen Lösungsansätze formuliert werden, die über den Einzelfall hinausgehen

und das Gesamtbild der Haftungslage nicht aus dem Auge verlieren.

Diese Einzeldarstellung in einer Monographie ermöglicht das zweite

Ziel dieser Arbeit: Eine Gesamtdarstellung der Haftungsverteilung nach wirt-

schaftlichen Gesichtspunkten und Billigkeitsaspekten. Erst in einem Gesamt-

bild lässt sich beurteilen, ob und wie der einzelne Anspruch dem Grunde und

Inhalt nach zuzusprechen ist. Die Einzeldarstellung und das Gesamtbild be-

dingen sich damit gegenseitig.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 11

2. Teil: Die Haftungslage bei einer Beschädigung der Leasingsa-

che durch Dritte

Im zweiten Teil werden die Haftungsverhältnisse zwischen dem Lea-

singgeber, dem Leasingnehmer und dem Dritten dargestellt. Ziel dieses Ab-

schnittes ist es, die einzelnen Leistungsbeziehungen und Schuldverhältnisse,

seien sie vertraglich oder gesetzlich, umfassend zu beleuchten. Da die Gestal-

tung des Leasingvertrags weitreichende Auswirkungen auch auf die gesetzli-

chen Schuldverhältnisse zwischen Leasinggeber und Dritten und zwischen

Leasingnehmer und Dritten zeitigt, wird im Folgenden dieses vornehmlich ver-

traglich geprägte Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zu-

erst besprochen. Daran anschließend folgt die Erörterung der Beziehung zwi-

schen Leasinggeber und dem Dritten. Zuletzt wird das Verhältnis des Lea-

singnehmers zum Dritten Gegenstand der Begutachtung sein.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer

I. Überblick

Zunächst soll eine Einführung zum Wesen und zur rechtlichen Einord-

nung sowie zur Konstruktion des Leasingvertrags und der an dem Vertrag

beteiligten Parteien gegeben werden. Ebenso erfolgt überblicksweise eine

Darstellung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.

1. Konstruktion, Vertrags- und Pflichtenkonstellation des Leasing-

vertrags

Der Leasingvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt. Die

Frage, unter welchen normierten Vertragstypus und damit verbunden, wel-

chen gesetzlichen Vorgaben der Leasingvertrag subsumiert werden kann und

nach welchen Normen er daher zu beurteilen ist, war äußerst umstritten. In

jüngerer Zeit hat sich allerdings eine von Literatur und Rechtsprechung favori-

sierte Ansicht herauskristallisiert. Grundsätzlich sind verschiedene Ansätze

denkbar, der Leasingvertrag vereinigt Komponenten verschiedener Vertrags-

typen. Eine klare Zuordnung ist daher schwierig.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 12

Die rechtliche Einordnung des „Vertragstypus Leasingvertrag“ der in-

zwischen wohl herrschenden Meinung erschließt sich, wenn man die typische

Vertrags- und Pflichtenkonstellation der Beteiligten betrachtet.

a. Das „typische Leasingdreieck“

Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer das Leasingobjekt

auf Zeit gegen Entgelt, verschafft ihm jedoch kein Eigentum an der Sache.

Gegenstand des Leasingvertrags ist mithin die Überlassung der Sache zur

Nutzung.

Häufig ist die Situation anzutreffen, dass der Leasingnehmer sich das

Leasingobjekt vor Leasingvertragsschluss beim Verkäufer aussucht und der

Leasinggeber auf Initiative des Leasingnehmers hin das spätere Leasingob-

jekt erwirbt.17 Der Leasinggeber kauft die Sache beim Hersteller bzw. Händler,

an ihn wird übereignet, er erhält das Eigentum an der Sache und behält das

Eigentum auch nach Überlassung an den Leasingnehmer. Möglich ist zudem,

dass der Leasingnehmer mit dem Händler/Hersteller, mithin dem Verkäufer,

bereits einen Kaufvertrag über das spätere Leasingobjekt geschlossen hat

und der Leasinggeber diesen Vertrag übernimmt. Der Bundesverband Deut-

scher Leasing-Unternehmen schlägt in einem solchen Fall die vertragliche

Formulierung vor:

„Der Leasing-Nehmer ist damit einverstanden, dass der Lea-

sing-Geber in einen bereits zwischen Leasing-Nehmer und

Lieferanten bestehenden Beschaffungsvertrag eintritt.“18

Häufig wird von einem Dreiecksverhältnis – Hersteller, Leasinggeber,

Leasingnehmer – gesprochen, obwohl zwischen Leasingnehmer und Herstel-

17 Vgl. Oechsler, Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag, S. 388 f. 18 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 3.2.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 13

ler/Verkäufer in der Regel kein vertragliches Schuldverhältnis besteht.19 Einen

leasingtauglichen Gegenstand können sowohl bewegliche (Mobilien-Leasing)

als auch unbewegliche Sachen (Immobilienleasing) darstellen.20

b. Ausnahme: Personenidentität von Leasinggeber und Hersteller

Die eben beschriebene personenverschiedene Trias von Hersteller,

Leasinggeber und Leasingnehmer ist jedoch nicht zwingend notwendig für die

Annahme eines Leasingvertrags. Ebenso können Hersteller und Leasinggeber

personenidentisch sein. Es entfällt in dieser Situation die charakteristische

Dreieckskonstellation. Man spricht in diesem Falle von einem Herstellerlea-

sing.21 Obwohl es eben an diesem typischen Dreiecksverhältnis mangelt22 ist

mit dem BGH davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen ein Leasingver-

trag vorliegen kann.

Der BGH23 stellt insbesondere auf das Finanzierungs- und Amortisati-

onsinteresse ab. Es sei grundsätzlich auch beim Herstellerleasing zwischen

Operating- und Finanzierungsleasing zu unterscheiden. Welche Vertragsart

vorliege, entscheide sich nach dem Inhalt der Vereinbarungen. Ein Absatzinte-

resse des Leasinggebers schließe das Vorliegen eines Finanzierungsleasings

nicht aus. Aus der maßgeblichen Sicht des Leasingnehmers sei es egal, ob

19 Zu dieser Situation Medicus, in: Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Besonderer Teil, Rn. 1089;

vgl. hierzu aber auch Oechsler, Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag, S. 389 ff., wonach aufgrund der Vorverhandlungen ein Vertrauensverhältnis zwischen Leasingnehmer und Lieferant/Verkäufer herrsche, welches nicht durch das Einschalten des Leasinggebers ende und Heermann, Geld- und Geldgeschäfte, § 27 I 6, Rn. 17 ff., wonach durchaus zwi-schen Leasingnehmer und Lieferant ein intensiver geschäftlicher Kontakt bestehen könne; zudem sei der Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant/Verkäufer in manchen Fäl-len als echter Vertrag zugunsten Dritter, des Leasingnehmers, im Sinne des § 328 BGB ein-zuordnen; vgl. zum Thema Schutzbereichserweiterung des Kaufvertrags und Einwendungs-durchgriff Rohe, Netzverträge, S. 52 ff.

20 Vgl. hierzu ausführlich Martinek, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 101, Rn. 17 f.; BGHZ 106, 304-313 = NJW 1989, 1279.

21 Vgl. vertiefend zu dieser Konstellation Berger, Herstellerleasing. 22 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 8; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetz-

buch, Einf v § 535, Rn. 42. 23 BGHZ 97, 65, 75 = NJW 1986, 1335, 1336 f. Inhaltlich erfolgten die Ausführungen in diesem

Urteil zu einem dem Herstellerleasing angenäherten markengebundenen Leasing; vgl. auch BGH, NJW 1977, 1058. In einem Urteil vom 19. Februar 1986 (BGHZ 97, 135, 142 = NJW 1986, 1744, 1745), spricht der BGH im Rahmen des Leasings von einer Sach- und Rechtslage, die durch das „Dreiecksverhältnis“ zwischen Lieferant, Leasinggeber und Lea-singnehmer gekennzeichnet sei, ohne aber festzustellen, dass diese Konstellation für das Vorliegen eines Leasingvertrags zwingend sei.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 14

diesem ein „neutraler“ oder ein gebundener Leasinggeber die Vorteile ver-

schaffe, die er sich erhoffe. In seiner neueren Rechtsprechung24 diskutiert der

BGH nicht mehr, ob es für das Vorliegen eines Leasingvertrags Vorausset-

zung ist, dass eine Dreieckskonstellation vorliegt. Typisch für Leasingverträge,

so führt der BGH aus25, sei die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsge-

fahr auf den Leasingnehmer sowie der Ausschluss der mietrechtlichen Ge-

währleistungsansprüche bei gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Ge-

währleistungsansprüche gegen den Lieferanten. Dass Letzteres in einem

Leasingvertrag nicht vereinbart sei, komme keiner maßgeblichen Bedeutung

zu, wenn, wie im vom BGH zu entscheidenden Fall, ein Händlerleasing vorlie-

ge, bei welchem Lieferant und Leasinggeber identisch seien.

Vielfach teilen Stimmen im Schrifttum diese Ansicht.26 Zur Begründung

wird angeführt, die Interessenlage der Beteiligten sei nicht durch das Drei-

ecksverhältnis geprägt, sondern durch die Finanzierungsfunktion27 und das

Interesse des Leasinggebers an der Vollamortisation28. Bei anderer Sichtwei-

se drohe zudem eine Ungleichbehandlung des direkten Leasings und des

indirekten Leasings29: Bei letzterem seien zwar drei verschiedene Personen in

den Leasingprozess involviert, die Leasinggeberin sei aber eine konzerneige-

ne Gesellschaft des Herstellers30, sodass auch hier das Leasingdreieck durch

die kapitalmäßige Verflechtung von Hersteller und Leasinggeber bereits relati-

viert sei.31

24 BGH, NJW, 1998, 1637 ff.; BGH, NJW 2003, 505 ff. 25 BGH, NJW 1998, 1637, 1638 f. 26 Zustimmend: Mankowski/Knöfel, in: Derleder/Knops/Bamberger, Bankrecht, § 21, Rn. 26;

Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel A. V., Rn. 79; Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Teil 2, Leasingverträge, Rn. 4; Flume, DB 1972, 1, 2; Michalski/Schmitt, Der Kfz-Leasingvertrag, Rn. 30.

27 Matusche-Beckmann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 52, Rn. 8.

28 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 8; BGH, NJW 1998, 1637, 1639; vgl. auch BGHZ 95, 39, 46 ff. = NJW 1985, 2253, 2257.

29 Vgl. auch Leyens, MDR 2003, 312, der von einem „lieferantennahen Finanzierungsleasing“ spricht, in Abgrenzung zu einem „reinen Finanzierungsleasing“.

30 Häufig ist dies bei Automobilherstellern der Fall. Leasinggeberin ist dort regelmäßig die kon-zerneigene Bank.

31 Vgl. Ulmer/Schmidt, DB 1983, 2558, 2559 und 2566, die eine Parallele des Herstellerleasings mit dem Operating-Leasing ablehnen; Matusche-Beckmann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 52, Rn. 8; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 8.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 15

Die Gegenansicht verneint bei Fehlen des leasingtypischen Dreiecks-

verhältnisses das Vorliegen eines Finanzierungsleasings.32 Das Herstellerlea-

sing diene in erster Linie der Absatzförderung,33 die mietvertragliche Gewähr-

leistung finde Anwendung.34 Der Hersteller hafte wie ein Vermieter nach

§§ 537 ff. BGB, Haftungsbeschränkungen seien nicht möglich.35

Vorzugswürdig ist die Auffassung, die auf das „typische Leasingdrei-

eck“ verzichtet. Zum einen beinhalten auch Herstellerleasingverträge größten-

teils die leasingtypischen Vertragsklauseln, die das Leasing prägen.36 Zudem

gelangt die Gegenansicht zu Unbilligkeiten im Vergleich zum indirekten Lea-

sing, bei welchem die konzerneigene Gesellschaft des Herstellers als Lea-

singgeberin auftritt. Hier gesteht auch die Gegenansicht zu, dass dieses indi-

rekte Herstellerleasing ein echtes Finanzierungsleasing sei,37 da es kein Son-

derrecht für das absatzfördernde Leasing gebe.38 Ob aber der Hersteller den

Leasingvertrag selbst schließt oder die konzerneigene Gesellschaft ist jedoch

eine bloße Frage der Organisation39 und der Bilanzpolitik des Herstellers.

Letzteres darf aber keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung eines Ver-

trags haben.

32 Vgl. Bernstein, Mobilien-Finanzierungsleasingvertrag, S. 103; Hiddemann, WM 1978, 834.

Autenrieth, JA 1980, 407, und Coester-Waltjen, Jura 1980, 123, sehen das Hersteller-Leasing als eigene Art neben dem Finanzierungs- und dem Operating-Leasing an.

33 Vgl. Gitter, Gebrauchsüberlassungsverträge, § 11 B I b), S. 286 ff, der auch das indirekte Leasing aufgrund der kapitalmäßigen Verflechtung von Hersteller und Leasinggeber dem Herstellerleasing gleichsetzt, da auch in diesem Fall das Absatzinteresse das Finanzie-rungsinteresse übersteige. Das Herstellerleasing sei dem Operating-Leasing gleichzuset-zen; Lüem, in: Kramer, Neue Vertragsformen der Wirtschaft, Kapitel B.III.2.a), S. 50, meint, dass die Definition des Finanzierungsleasings die Existenz einer unabhängigen Leasingge-sellschaft einschließen solle.

34 Scharff, in: Beckmann/Scharff, Leasingrecht, § 1, Rn. 7; Beckmann, DStR 2006, 1329, 1330; vgl. Berger, Herstellerleasing, 2. Teil, II.1., S. 20, der die Übernahme der Finanzierungsfunk-tion durch ein besonderes Rechtssubjekt als prägend ansieht.

35 Emmerich, JuS 1990, 1, 3. 36 Vgl. auch Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing, S. 42, der der Ansicht ist, dass der

besondere Typus eines Geschäfts durch den Inhalt der Vereinbarungen, nicht durch die An-zahl der daran beteiligten Personen bestimmt werde; ebenso Havermann, Leasing, S. 25: Vorgänge, die zu wirtschaftlich gleichen Ergebnissen führten, müssten auch gleich behan-delt werden.

37 Scharff, in: Beckmann/Scharff, Leasingrecht, § 1, Rn. 8 38 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 1, Rn. 8. 39 Vgl. auch Plathe, BB 1970, 601.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 16

c. Ausnahme: Personenidentität von Leasingnehmer und Hersteller

An der leasingtypischen Dreieckskonstellation fehlt es auch dann,

wenn Leasingnehmer und Hersteller identisch sind. Diese Situation tritt regel-

mäßig bei sale and lease back-Geschäften auf, im Rahmen derer der spätere

Leasingnehmer erst das Leasingobjekt herstellt, dieses anschließend an den

Leasinggeber verkauft, übereignet und von diesem wiederum least.40 Der

BGH meint in seinem Urteil vom 25. Januar 1989, in welchem die beschriebe-

ne sale and lease back-Konstellation streitgegenständlich war, dass die Ein-

räumung einer Möglichkeit, Mängelansprüche gegen einen Dritten verfolgen

zu können, keine unabdingbare Voraussetzung für jeden Fall der Sachmän-

gelfreizeichnung in einem Leasingvertrag sei – nach seiner grundsätzlichen

Auffassung eine leasingtypische Vereinbarung. Notwendig sei sie bei den so-

genannten „Dreiecksverhältnissen“ zwischen Lieferant, Leasinggeber und

Leasingnehmer. Ein Leasingvertrag liege aber auch in diesem Falle der Identi-

tät vor, der Leasinggeber sei überhaupt nicht in der Lage, dem Leasingneh-

mer Ansprüche gegen einen Dritten zu verschaffen aufgrund der Perso-

nenidentität zwischen Leasingnehmer und Hersteller.41

2. Ausschluss von Ansprüchen gegen den Leasinggeber und Abtre-

tung der kaufvertraglichen Gewährleitungsrechte

Wie bereits oben dargelegt, wird der Leasingvertrag insbesondere

durch zwei Komponenten geprägt,42 namentlich

- die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-

nehmer und

40 Vgl. BGHZ 109, 250 ff. = NJW 1990, 829; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen, Der

Leasingvertrag, Kapitel A. VI., Rn. 85. 41 BGHZ 106, 304, 311 = NJW 1989, 1279, 1280. 42 BGH, NJW 1998, 1637, 1638 f. ; vgl. auch Dickersbach, in: Erman, BGB, Anhang I zu § 535

Leasing, Rz. 11.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 17

- den Ausschluss von Ansprüchen des Leasingnehmers ge-

gen den Leasinggeber unter Abtretung der kaufvertragli-

chen Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegen den

Hersteller/Verkäufer.

Während erstgenannter Punkt großen Einfluss auf die vorliegende

Thematik der Haftungslage bei Beschädigung der Leasingsache durch einen

Dritten hat und daher im Folgenden umfassend besprochen wird,43 soll im

Rahmen der anstehenden Ausführungen nur die Konstruktion und grundsätz-

liche Wirksamkeit des Haftungsausschlusses dargestellt werden, da dieser

Punkt vornehmlich die Frage nach Rechten des Leasingnehmers bei Mangel-

haftigkeit des Leasingobjekts betrifft und dies nicht Gegenstand der vorliegen-

den Arbeit ist.

Typischerweise ist in Leasingverträgen folgende Klausel zu finden, wie

sie die Mercedes-Benz Leasing GmbH44 verwendet:

„1. Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer An-

sprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu.

2. An deren Stelle tritt der Leasinggeber sämtliche Ansprüche

hinsichtlich Sachmängeln aus § 437 BGB in der jeweiligen

Ausgestaltung des dem Leasingvertag zugrunde liegenden

Kaufvertrages über das Fahrzeug (…) sowie etwaige zusätzli-

che Garantieansprüche gegen den Verkäufer/Dritten an den

Leasingnehmer ab.(…)“

Grundsätzlich hält dieser Haftungsausschluss unter gleichzeitiger Ab-

tretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte einer AGB-rechtlichen

Überprüfung stand, sofern die Abtretung unbedingt und vorbehaltlos ge-

schieht.45 Zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses führt daher ein Wi-

43 Vgl. Gliederungsziffer 2. Teil A.II. 44 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Mercedes-Benz Leasing GmbH für

das Leasing von Fahrzeugen, Stand 11/2014, Ziffer XIII 1., 2. 45 Vgl. Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, § 16, Rz. 55.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 18

derrufsvorbehalt der Abtretung.46 Ein zulässiger Haftungsausschluss liegt aber

neben der oben dargestellten Abtretungskonstruktion auch vor, wenn der Lea-

singnehmer zur Wahrnehmung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte

des Leasinggebers lediglich ermächtigt wird,47 sogenannte Ermächtigungs-

konstruktion48. So empfiehlt der Rechtsausschuss des Bundesverbands Deut-

scher Leasing-Unternehmen (BDL) die Verwendung der Klausel49, dass

grundsätzlich der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen

den Lieferanten abtrete, mit Ausnahme der Ansprüche des Leasinggebers

unter anderem auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung

des Beschaffungsvertrags und Ansprüche auf Rückgewähr. Weiter heißt es

dann:

„Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er

[der Leasingnehmer] hiermit zur Geltendmachung dieser

Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene

Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass

Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf

einen Schaden des Leasing-Gebers ausschließlich an den

Leasing-Geber zu leisten sind.(…)“

Der BGH bejaht in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Frei-

zeichnung des Leasinggebers von der eigenen Haftung mit dem zentralen

Argument, dass mit gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Ansprüche

und Rechte gegen den Verkäufer bzw. mit der Ermächtigung zur Geltendma-

chung dieser Rechte eine Rechtlosstellung des Leasingnehmers vermieden

werde; die Haftungsfreistellung sei eine Besonderheit des Leasingvertrags

und zulässig, solange und soweit ein angemessener Ausgleich geschaffen

46 BGH, NJW 1988, 2465, 2467; BGH, NJW 1987, 1072, 1073. 47 BGH, NJW 1987, 1072, 1073; BGHZ 68, 118, 125 = NJW 1977, 848, 849; BGHZ 81, 298,

305 = NJW 1982, 105, 106. 48 Vgl. Dickersbach, in: Erman, BGB, Anhang I zu § 535 Leasing, Rz. 43; Der BGH ist der An-

sicht, dass eine unzulässige Abtretung in eine rechtswirksame Ermächtigung umgedeutet werden kann, vgl. BGHZ 68, 118, 125 = NJW 1977, 848, 849; BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 – X ZR 70/00 = NJW-RR 2003, 51.

49 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 5.4.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 19

werde.50 Nach Auffassung des BGH halte die Haftungsfreizeichnung mit Ab-

tretungs- oder Ermächtigungskonstruktion auch einer AGB-rechtlichen Über-

prüfung stand. Der BGH, der den Finanzierungsleasingvertrag grundsätzlich

als atypischen Mietvertrag qualifiziert,51 erkennt zwar an, dass die Haftungs-

freizeichnung die wesentlichste Pflicht des Vermieters betreffe, nämlich die

Bereitstellung des Objekts in gebrauchsfähigem Zustand.52 Die Klausel ver-

stoße jedoch nicht gegen § 11 Nr. 10 lit. a AGBG a.F. – dieser entspricht dem

heute geltenden §§ 309 Nr. 8 lit. b aa BGB53 –, da die Norm auf Finanzie-

rungsleasingverträge nicht anwendbar sei, weil dies vom Gesetzgeber nach

der Gesetzesbegründung nicht gewollt sowie der gesamte § 11 Nr. 10 lit. a-f

AGBG a.F. nicht auf Leasingverträge zugeschnitten sei.54 Zudem stelle diese

Konstruktion keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307

Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB dar, da es typischerweise der Leasingnehmer sei, der

das spätere Leasingobjekt beim Hersteller/Verkäufer aussuche, mit diesem

den Verwendungszweck festlege und daher besser als der meist später hin-

zugezogene Leasinggeber beurteilen könne, ob die übergebene Sache ge-

brauchstauglich sei und etwaige Mängel gewichtig seien.55 Wegen der Beson-

derheit des Leasingverhältnisses gelte dies auch im nichtkaufmännischen

Verkehr, der Austausch der Gewährleistungsrechte sei auch hier sachgerecht

und die Belange des Leasingnehmers hinreichend gewahrt.56 Zudem liege

keine unzulässige Umgehung des Verbrauchsgüterkaufrechts im Sinne des

§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, da der Abschluss des Leasingvertrags nicht den

Zweck verfolge, dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, in seinem Kauf-

vertrag mit dem Leasinggeber die kaufrechtliche Gewährleistung auszuschlie-

50 BGHZ 68, 118, 125 = NJW 1977, 848, 849; BGHZ 81, 298, 302 = NJW 1982, 105; BGH,

NJW 1988, 2465, 2467. 51 BGHZ 97, 135, 139 f. = NJW 1986, 1744 f.; Vgl. hierzu Gliederungsziffer 2.Teil A.I.5.a. 52 BGHZ 68, 118, 124 = NJW 1977, 848, 849; BGHZ 97, 135, 140 = NJW 1986, 1744. 53 Die Norm entspricht nahezu vollständig dem heutigen § 309 Nr. 8 lit. b aa BGB und hatte den

Wortlaut: „In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen die Gewährleis-tungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Er-satzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden.“

54 Vgl. BGHZ 94, 180, 191 = NJW 1985, 1547, 1550. 55 BGHZ 81, 298, 303 = NJW 1982, 105, 106; dieses Urteil erging zu § 9 AGBG a.F., welcher

weitgehend dem heute geltenden § 307 BGB entspricht; vgl. auch BGHZ 106, 304 = NJW 1989, 1279; BGHZ 68, 118, 125 f. = NJW 1977, 848, 850.

56 BGHZ 97, 135, 140 = NJW 1986, 1744, 1745; BGH, NJW 1985, 129, 130.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 20

ßen, vielmehr wolle der Leasingnehmer selbst gerade keinen Kaufvertrag

schließen.57

3. Abgrenzung Finanzierungs- und Operating-Leasing

Dem Finanzierungsleasing immanent und daher namensgebend ist

dessen Finanzierungsfunktion. Dem Leasingnehmer gegenüber wirkt das

Leasing wie eine Fremdfinanzierung, der Leasinggeber tritt quasi einem

fremdfinanzierenden Institut vergleichbar auf: Er erstrebt die Vollamortisation

seiner Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und Bereitstellungskosten einschließ-

lich seiner Refinanzierungskosten. Diese Vollamortisation soll bereits durch

das Überlassen des Leasingobjekts durch einen einzigen Leasingvertrag er-

reicht werden. Sind die geleisteten Leasingraten hierfür nicht ausreichend, wie

dies bei sog. Teilamortisationsverträgen der Fall ist, kann diese Differenz

durch eine Ausgleichszahlung des Leasingnehmers zum Vertragsende auf

verschiedene Weise erreicht werden.58

Eben diese für den Teilamortisationsvertrag typische Absicherung des

Restwerts zu Lasten des Leasingnehmers fehlt beim Operating-Leasing.59 Das

Investitionsrisiko trägt hier daher der Leasinggeber.60 Beim Operating-

Leasingvertrag erreicht der Leasinggeber die von ihm im Ergebnis ebenfalls

angestrebte Vollamortisation nicht durch einmaliges, sondern durch mehrma-

liges Überlassen des Leasinggegenstandes an weitere Vertragspartner.61 Der

Vertrag hat dementsprechend keine feste oder eine relativ zur gewöhnlichen

57 BGH, NJW 2006, 1066, 1067; ist, wie im vom BGH entschiedenen Fall, die kaufrechtliche

Gewährleistung im Vertrag zwischen Verkäufer/Hersteller und Leasinggeber ausgeschlos-sen worden, ist der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistungshaftung des Leasingge-bers nicht wirksam möglich.

58 Vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Abschlusszahlung bzw. Ausgleichszahlung bei sog. Teilamortisationsverträgen unten Gliederungsziffer 2. Teil A.III. Neben der Überwäl-zung der Sach- und Preisgefahr und der Besonderheiten bei der Gewährleistungsregelung sieht der BGH gerade die besonderen Rechtsfolgen bei ordentlicher und außerordentlicher Beendigung des Leasingvertrags als maßgebend für die Vollamortisation an, vgl. BGHZ 111, 84, 94 f. = NJW 1990, 1785, 1788.

59 Vgl. Tempel/Graßnack/Kosziol/Seyderhelm, Materielles Recht, § 11, Rn. 8; siehe auch Marti-nek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 3, Rn. 2; Graf von West-phalen, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel A. VII, Rn. 86.

60 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 4. 61 BGHZ 111, 84, 95 f. = NJW 1990, 1785, 1788; BGH, NJW 1998, 1637, 1639; BGHZ 97, 65,

75 = NJW 1986, 1335, 1336 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 21

Nutzungsdauer der Leasingsache sehr kurze Laufzeit und ist meist frei künd-

bar.62 Der Operating-Leasingvertrag wird aufgrund seiner Eigenschaften allein

nach Mietrecht beurteilt,63 da er nicht die leasingtypische Risikoverteilung auf-

weist aufgrund des beim Leasinggeber verbleibenden Investitionsrisikos.64

Den folgenden Ausführungen wird allein der Finanzierungsleasingver-

trag zugrunde gelegt. Das Operating-Leasing ist nicht weiter Gegenstand der

Betrachtung.

4. Arten der Vertragsgestaltung des Finanzierungsleasings

Entsprechend den beiden Erlass-Arten des Bundesministeriums der

Finanzen65, lässt sich das Finanzierungsleasing in zwei Kategorien aufteilen:

Den Vollamortisationsvertrag (auch full-pay-out-Vertrag genannt) und den

Teilamortisationsvertrag (auch non-full-pay-out-Vertrag genannt). Klarstellend

ist festzuhalten, dass auch nicht-erlasskonforme Vertragsgestaltungen existie-

ren, die zwar nicht steuerbegünstigt, aber dennoch als Finanzierungsleasing-

verträge zu klassifizieren sind. Im Folgenden sollen hier nur überblicksweise

die Charakteristika der Verträge dargestellt werden. Im Rahmen des Gegen-

standes des vorliegenden Werkes wirken sich die unterschiedlichen Vertrags-

arten vor allem im Rahmen der Vertragsbeendigung aus.66 Dort wird umfas-

send auf die Unterschiede eingegangen.

62 Ebenroth, JuS 1978, 588, 589; BGH, NJW 1998, 1637, 1639. 63 Vgl. BGH, NJW 1998, 1637, 1639; Tempel/Graßnack/Kosziol/Seyderhelm, Materielles Recht,

§ 11, Rn. 8. 64 Vgl. Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 4; Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-

Leonhardt, Leasinghandbuch, § 3, Rn. 3; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel A. VII, Rn. 87; andere Ansicht Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 1746, die den Operating-Leasingvertrag den Teilamortisationsverträgen zuordnen.

65 Sog. Vollamortisationserlass: Schreiben des BMF vom 19. April 1971 (BStBl. 1971 I S. 264)–IV B/2-S 2170 - 31/71, und sog. Teilamortisationserlass: Schreiben des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75 , jeweils für Mobilien geltend. Für Immobilien gel-ten die Erlasse vom 21. März 1972 (BStBl. 1972 I S. 188)–F/IV B 2–S 2170–11/72 und vom 23. Dezember 1991 (BStBl. 1992 I S. 13)–IV B 2–S 2170–115/91. Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

66 Siehe Gliederungsziffer 2. Teil A.III.2.c.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 22

a. Der Vollamortisationsvertrag

Gemäß Ziffer II des Vollamortisationserlasses des BMF vom 19. April

1971 liegt ein Vollamortisationsvertrag im Rahmen eines Finanzierungslea-

sings vor, wenn

a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, wäh-

rend der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden

Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit)

und

b) der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrich-

tenden Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungs-

kosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzie-

rungskosten des Leasing-Gebers deckt.

Grundlage dieses Vertragstypus ist eine unkündbare, feste Vertrags-

laufzeit und der Umstand, dass die Vollamortisation des Leasinggebers be-

reits allein durch die Summe der vom Leasingnehmer zu leistenden Raten67

innerhalb der Grundmietzeit abgedeckt wird.68 Um die steuer- und bilanzrecht-

lichen Vorteile des Finanzierungsleasings zu erreichen, ist es notwendig, dass

das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet wird, dieser mithin neben

seiner Stellung als rechtlicher Eigentümer auch als wirtschaftlicher Eigentümer

anzusehen ist, mit der Folge, dass er das Leasingobjekt zu aktivieren und ab-

zuschreiben hat.69 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sieht vor,

dass in den Fällen, in denen der rechtliche Eigentümer und der Inhaber der

tatsächlichen Sachherrschaft auseinanderfallen, dem Inhaber der tatsächli-

chen Sachherrschaft – dem Leasingnehmer – das wirtschaftliche Eigentum

zuzurechnen ist, wenn er den rechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche

67 Vgl. Skusa, Handbuch Leasing, Kapitel A.II.1.a., S. 15 f. 68 Weiterhin sind innerhalb der Gattung Vollamortisationsvertrag folgende Vertragstypen zu

unterscheiden, von denen eine vorliegen muss, um erlasskonformes und damit steuerbe-günstigtes Leasing zu erreichen: Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption, Leasing-Verträge mit Kaufoption und Leasingverträge mit Mietverlängerungsoption, vgl. hierzu ausführlich Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 2, Rn. 15 ff.

69 Vgl. Ammann/Hucke, IStR 2000, 87, 91; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, Kapitel D, Rn. 286.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 23

Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.

Die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Sache richtet sich nach der techni-

schen oder wirtschaftlichen Abnutzung.70 Regelmäßig werden die Abschrei-

bungszeiträume der amtlichen AfA-Tabellen herangezogen.71

Unabhängig von der gewählten Art des Vollamortisationsvertrags hin-

sichtlich Kauf- und Verlängerungsoptionen ist es damit notwendig, dass der

Leasinggeber nicht während der gesamten gewöhnlichen Nutzungsdauer des

Leasingobjekts von der Einwirkung ausgeschlossen ist. In seinem Vollamorti-

sationserlass stellt das BMF daher die Voraussetzung auf, dass die Grund-

mietzeit des Leasingobjekts mindestens 40% höchstens jedoch 90% der be-

triebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen darf. Bei über 90% liegt quasi

ein Ausschluss des Leasinggebers von der Einwirkung vor, der verbleibende

Herausgabeanspruch des Leasinggerbers aus § 985 BGB ist wirtschaftlich

betrachtet nahezu wertlos;72 bei unter 40% liegt der Verdacht nahe, dass ein

verdeckter Ratenkauf73 vorliegt, da eine Vollamortisation in einer solch kurzen

Nutzungsdauer für den Leasingnehmer wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, es

sei denn, es würde von beiden Seiten stillschweigend von einer weiteren Nut-

zungsüberlassung ausgegangen.74

b. Der Teilamortisationsvertrag

Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, ist auch der Teilamortisa-

tionsvertrag auf volle Amortisation des Leasinggebers gerichtet.75 Wie bereits

dargelegt ist der Gedanke der Vollamortisation der Kerngedanke des Finan-

zierungsleasingvertrags.76 Maßgebliche Motivation zum Abschluss des Lea-

singvertrags ist dessen Finanzierungsfunktion. Dies beinhaltet gerade auch

70 BFH, Urteil vom 19. November 1997 – X R 78/94 = DStR 1998, 198. 71 Winnefeld, Bilanz-Handbuch, Kapitel D, Rn. 286; Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, § 39,

Rn. 26. 72 Vgl. auch Engel, DStR 2000, 1478, 1479. 73 Vgl. Flume, DB 1973, 1661, 1665. 74 Vgl Helmschrott, Leasinggeschäfte, S. 70; Bieg, StB 1997, 425, 429; Kü-

ting/Hellen/Brakensiek, BB 1998, 1465, 1467; Ammann/Hucke, IStR 2000, 87, 90; Rau, DB-Beilage 10/71, 3, 6.

75 Vgl. Tiedtke/Möllmann, DB 2004, 915. 76 Vgl. nur BGHZ 111, 84, 94 f. = NJW 1990, 1785, 1788.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 24

den Umstand, dass der Leasinggeber, vergleichbar einem fremd- bzw. außen-

finanzierenden Institut, seine Kosten und seinen Gewinnanteil vollständig

amortisiert.77 Richtigerweise bezeichnet Bozicevic das Leasing daher als Sub-

stitut bei der Kapitalbeschaffung.78 Die Bezeichnung „Teilamortisation“ rührt

von dem Umstand her, dass, anders als beim Vollamortisationsvertrag, sämt-

liche Kosten des Leasinggebers nicht bereits durch die Summe der vom Lea-

singnehmer zu zahlenden Raten gedeckt werden. Vielmehr führt erst eine auf

die Differenz zwischen Leasingraten und Kosten, inklusive Gewinnanteil, ge-

richtete Abschlusszahlung des Leasingnehmers zur vollständigen Amortisati-

on des Leasinggebers.79

Der Teilamortisationsvertrag hat verschiedene Ausprägungen erfahren,

von denen im vorliegenden Rahmen vier Vertragstypen eingehender behan-

delt werden sollen. Innerhalb der Ausprägungen ist zu unterscheiden: Steuer-

liche Begünstigung erfahren nur die Vertragsgestaltungen, die im entspre-

chenden Teilamortisationserlass des BMF vom 22. Dezember 1975 genannt

sind. Andere Gestaltungen sind zwar nicht erlasskonform, aber dennoch als

Finanzierungsleasing zu charakterisieren.

Zunächst sollen die erlasskonformen Vertragstypen näher betrachtet

werden. Gemäß Ziffer 1 des Teilamortisationserlasses des BMF vom

22. Dezember 1975 ist diesen Ausprägungen gemeinsam, dass

a) sie eine unkündbare Grundmietzeit aufweisen, die mehr als

40% und weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-

dauer beträgt80 und

77 Tatsächlich kann dies, obwohl das Leasing gerade als bilanzentlastende Maßnahme gedacht

ist, zu einem belastenden Umstand führen, da Investoren Leasingverbindlichkeiten teilweise als den Verschuldensgrad erhöhendes Fremdkapital qualifizieren, vgl. Grunow/Figgener, Moderne Unternehmensfinanzierung-Strategien, Kapitel 7.5, S. 288.

78 Bozicevic, AG 2009, R 131, R 132. 79 Vgl. anstelle Vieler: Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapi-

tel A.IV.2, Rz. 29. 80 Zur Begründung dieser Nutzungsdauer und der Klassifizierung des Leasingnehmers oder des

Leasinggerbers als wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO kann auf die Ausführungen zum Vollamortisationsvertrag verwiesen werden.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 25

b) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Neben-

kosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasingge-

bers in der Grundmietzeit durch die Leasingraten nur zum Teil

gedeckt werden.

Sodann ist bei folgenden drei erlasskonformen Vertragsmodellen da-

von auszugehen, dass der Leasinggeber als der wirtschaftliche Eigentümer zu

qualifizieren ist:

a) Vertragsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers, je-

doch ohne Optionsrecht des Leasingnehmers81

Bei diesem Modell hat der Leasinggeber ein Andienungsrecht.

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Leasing-

gebers das Leasingobjekt nach Ablauf des Vertrags zu einem

bei Vertragsschluss festgelegten Preis zu kaufen. Der Leasing-

nehmer hat wiederum kein Recht, den Leasinggegenstand oh-

ne dieses Verlangen zu erwerben.

Das Risiko der Wertminderung trägt damit der Leasingnehmer,

da er auch bei einem geringeren Wiederbeschaffungspreis für

ein gleichwertiges Wirtschaftsgut den von vornherein vereinbar-

ten Kaufpreis zahlen muss. Zugleich hat der Leasinggeber die

Chance auf eine Wertsteigerung, da er das Andienungsrecht

nicht auszuüben verpflichtet ist.

b) Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses82

Nach Ablauf der Grundmietzeit wird das Leasingobjekt durch

den Leasinggeber veräußert. Ist der Veräußerungserlös niedri-

ger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing- 81 Zum Folgenden vgl. Ziffer 2a) des Erlasses des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-

161/75. Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deut-scher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

82 Zum Folgenden vgl. Ziffer 2b) des Erlasses des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75. Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deut-scher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 26

gebers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasingraten

(sog. Restamortisation), so muss der Leasingnehmer eine Ab-

schlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisati-

on und Veräußerungserlös leisten. Ist der Veräußerungserlös

höher als die Restamortisation, so erhält der Leasinggeber

25%, der Leasingnehmer 75% des die Restamortisation über-

steigenden Teils des Veräußerungserlöses.

Durch den Umstand, dass der Leasinggeber noch 25% des die

Restamortisation übersteigenden Veräußerungserlöses erhält,

wird erreicht, dass er noch in wirtschaftlich nennenswerten Um-

fang an der Wertsteigerung beteiligt ist. Das Risiko der Wert-

minderung trägt auch hier der Leasingnehmer.

c) Kündbarer Vertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses

auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlusszahlung83

Im Rahmen dieses Modells kann der Leasingnehmer den Ver-

trag frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40% der

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Auch

hier ist wieder eine Abschlusszahlung zu leisten, welche die Dif-

ferenz ausgleicht, die sich aus der Summe der geleisteten Ra-

ten und den Gesamtkosten des Leasinggebers ergibt. Der Lea-

singgeber veräußert das Leasingobjekt. Von diesem Veräuße-

rungserlös werden 90% auf die Abschlusszahlung des Lea-

singnehmers angerechnet. Reichen diese 90% zur Deckung

der genannten Differenz nicht aus, muss dennoch der Leasing-

nehmer die Abschlusszahlung vollständig leisten und entspre-

chend bar ausgleichen. Ist der Veräußerungserlös höher als die

Differenz zwischen Gesamtkosten und geleisteter Leasingraten,

so behält der Leasinggeber den überschießenden Betrag voll-

ständig.

83 Zum Folgenden vgl. Ziffer 2c) des Erlasses des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-

161/75. Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deut-scher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 27

Wiederum trägt der Leasingnehmer das Risiko der Wertminde-

rung und der Leasinggeber die Chance der Wertsteigerung.

Die vierte Variante des Finanzierungsleasings-

Teilamortisationsvertrags, die hier vorgestellt werden soll, ist der Kilometer-

Abrechnungsvertrag, der speziell das Kraftfahrzeug-Leasing betrifft. Dieser

Vertragstypus ist nicht im Teilamortisationserlass des BMF genannt. Das Mo-

dell84 stellt sich dergestalt dar, dass Leasinggeber und Leasingnehmer eine

bestimmte Laufleistung des KFZ vereinbaren. Die Summe der vom Leasing-

nehmer zu leistenden Leasingraten deckt den voraussichtlichen Wertverlust

des Fahrzeugs ab und beinhaltet zudem den Gewinnanteil des Leasingge-

bers.85 Ebenfalls einkalkuliert in die Raten ist das Risiko des Leasinggebers,

das sich daraus ergibt, dass er zum Vertragsende das Fahrzeug auf eigene

Rechnung verkauft und das Marktrisiko sowie das Risiko der Wertminderung

trägt, mithin das Restwertrisiko: Eine gesonderte Abschlusszahlung des Lea-

singnehmers, die dem Leasinggeber gerade die Differenz zwischen der Sum-

me der Raten und seiner Gesamtkosten und damit seine Vollamortisation ga-

rantiert86, ist im Unterschied zu den erlasskonformen Vertragsformen, bei wel-

chen der Leasingnehmer das Wertminderungsrisiko trägt, nicht vorgesehen;

er schuldet keinen Restwertausgleich.87 Zum Vertragsende werden Mehr- o-

der Minderkilometer von der entsprechenden Seite vergütet; bei übermäßiger

84 Vgl. zum Folgenden grundlegend BGH, NJW 1998, 1637, 1638 f. 85 Vgl. Andreae, in: Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, § 22, Rn. 24. 86 Obwohl keine Amortisationsgarantie durch den Leasingnehmer erfolgt, da der Leasinggeber

das Restwertrisiko trägt, so wird dennoch der Leasinggeber faktisch zu einer Vollamortisati-on gelangen, indem er die Leasingraten entsprechend kalkuliert; daher wird auch dieses nicht-erlasskonforme Vertragsmodell zu Recht dem Finanzierungsleasing zugeordnet, vgl. Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 3, Rn. 27; BGH, NJW 1996, 2033, 2034 f.; BGH, NJW 1998, 1637, 1639; Reinking/Nießen, ZIP 1991, 634, 637; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 37; Michalski/Schmitt, Der Kfz-Leasingvertrag, Teil 1, IV, Rn. 50 ff; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel O.II.3, Rz. 21 ff; Engel, MDR 2000, 797; vgl. auch Reuß, in: Hagen-müller/Stoppok, Leasing-Handbuch, S. 121 f. mit dem Argument, dass die Leasinggesell-schaften sehr häufig Rückkaufsverpflichtungen mit dem Hersteller/Verkäufer vereinbarten, sodass das Restwertrisiko auf letztere abgewälzt würde; andere Ansicht Graf von Westpha-len, NZM 1998, 607: Der Kilometerabrechnungsvertrag sei als Mietvertrag zu beurteilen, zumindest dann, wenn der Leasinggeber auch der Händler sei, da es dann am typischen Leasingdreieck fehle; Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, § 1, Rn. 161.

87 BGH, NJW 2001, 2165, 2166; BGH, Urteil vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, Rn. 17 (nach juris) = NJW-RR 2000, 1303, 1304; vgl. auch Kröger, Kraftfahrzeug-Leasing, Rn. 21.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 28

Abnutzung des KFZ erfolgt ein Ausgleich durch den Leasingnehmer,88 der

sog. Minderwertausgleich.89

5. Rechtliche Einordnung des Finanzierungsleasingvertrags

Der Finanzierungsleasingvertrag weist Komponenten verschiedener

Verträge auf und lässt sich daher keinem der kodifizierten Verträge eindeutig

zuordnen. Diesem Umstand entsprechend ist die rechtliche Qualifizierung um-

stritten. Der Diskussion um die Rechtsnatur des Finanzierungsleasingvertrags

ist ein hoher Stellenwert einzuräumen, ist sie doch Anknüpfungspunkt für

wichtige Folgefragen, beispielsweise bei der Suche nach dem gesetzlichen

Leitbild im Rahmen der Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vgl.

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, oder bei der Vertragsauslegung und der Anwendung

dispositiven Rechts.90 Ausgangspunkt der Überlegung müssen die Besonder-

heiten und typischen Vertragsregelungen des Finanzierungsleasings sein.

Diese sind insbesondere91:

- Die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-

nehmer. Damit verbunden ist auch dessen Instandsetzungs- und

Instandhaltungspflicht,

- der Ausschluss der Gewährleistung gegen den Leasinggeber

und die Abtretung der kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte

gegen den Hersteller/Verkäufer bzw. die Ermächtigung zur Gel-

tendmachung dieser Ansprüche und Rechte und

- die Vollamortisation des Leasinggebers durch nur einen Vertrag

(im Gegensatz zum Operating-Leasing) und das Tragen des In-

vestitionsrisikos durch den Leasingnehmer als Ausfluss der Fi-

nanzierungsfunktion.92 Sollten die Leasingraten, wie bei Teila-

88 Vgl. BGH, NJW 1998, 1637, 1638. 89 Vgl. zu dessen Rechtsnatur unten Gliederungsziffer 2. Teil A.III und BGH, NJW 2014, 1171. 90 Vgl. Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 64. 91 Vgl. BGH, NJW 1998, 1637, 1638 f. 92 Vgl. BGHZ 112, 65, 71 f. = NJW 1990, 3016, 3017 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 29

mortisationsverträgen üblich, nicht zur sofortigen Gesamtkosten-

deckung kalkuliert sein, wird grundsätzlich durch eine Abschluss-

zahlung des Leasingnehmers die Vollamortisation erreicht.

Die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers besteht darin, dem Lea-

singnehmer das Leasingobjekt auf Dauer während der Vertragslaufzeit zu

überlassen.93 Im synallagmatischen Verhältnis dazu steht die Hauptleistungs-

pflicht des Leasingnehmers, dem Leasinggeber die vereinbarten Raten94 und

– soweit vereinbart – eine Abschlusszahlung bzw. einen Restwertausgleich zu

leisten.95

a. Qualifizierung als atypischer Mietvertrag

Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums qualifizieren den Finan-

zierungsleasingvertrag als atypischen Mietvertrag.

Der BGH beurteilt in ständiger Rechtsprechung96 den Finanzierungs-

leasingvertrag grundsätzlich nach Mietrecht. Maßgeblich seien zunächst die

§§ 535 BGB, die beim Finanzierungsleasing insbesondere auch dann heran-

gezogen werden können, wenn einzelne Klauseln aus dem Finanzierungslea-

singvertrag unwirksam seien.97 Die bestimmenden Kriterien des Mietvertrags

und auch des Leasingvertrags seien die Gebrauchsüberlassung einer Sache

gegen Zahlung eines regelmäßig nach Zeitabschnitten bemessenen Mietzin-

93 Im Übrigen führen der Ausschluss der Gewährleistungsrechte gegen den Leasinggeber und

die Überwälzung der Sachgefahr und damit ebenfalls der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer dazu, dass der Leasinggeber (nur noch) dazu verpflichtet ist, den Leasing-nehmer nicht in seinem Gebrauch zu stören und ihn bei Störungen durch Dritte zu unterstüt-zen, vgl. BGH, NJW 1988, 198, 199.

94 Ehlert, in: Bamberger/Roth, BGB-Kommentar, § 535, Rn. 48. 95 BGH, NJW 2014, 2940; der BGH versteht in dem Urteil eine Restwertgarantieklausel, welche

die Vollamortisation des Leasinggebers durch den Leasingnehmer mittels einer Abschluss-zahlung absichern soll, als Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers mit der Folge, dass diese Klausel wegen § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist, die über die Ein-haltung des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausgeht. Vgl. hierzu unten Gliederungsziffer 2. Teil A.III.2.c.aa.

96 BGH, NJW 1977, 195; BGHZ 68, 118 = NJW 1977, 848; BGH, Urteil vom 26. November 2014 – XII ZR 120/13 = MDR 2015, 144.

97 BGH, NJW 1977, 1058, 1059.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 30

ses.98 Es gebe aber Besonderheiten des Leasingvertrags, die Abweichungen

vom Mietrecht gebieten könnten.99 In Abweichung vom Mietvertrag stellt der

BGH100 die Finanzierungsfunktion des Leasings in den Vordergrund. Zu den

wesentlichen Merkmalen des Leasings gehöre neben der für den Mietvertrag

typischen Gebrauchsüberlassung der Umstand, dass der Leasinggeber zum

Zwecke der Befriedigung des Investitionsbedarfs des Leasingnehmers das

Leasingobjekt anschaffe und vor allem vorfinanziere; damit seien die verein-

barten Leasingraten nicht nur Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, sondern

auch für die vom Leasinggeber erbrachte Finanzierungsleistung. Gerade die-

se Finanzierungsleistung rechtfertige die Abweichung vom Mietrecht in we-

sentlichen Punkten, beispielsweise bei der Verteilung der Sach- und Preisge-

fahr, bei der Gewährleistungsregelung und bei den Rechtsfolgen einer or-

dentlichen und außerordentlichen Vertragsbeendigung vor Ablauf der vorge-

sehenen Leasingzeit. Gerade hierin spiegle sich der das Leasing tragende

Gedanke der Vollamortisation.

Zahlreiche Stimmen im Schrifttum101 ordnen den Finanzierungslea-

singvertag ebenfalls als (atypischen) Mietvertrag ein. Zur Begründung wird

angeführt, beim Finanzierungsleasing stehe die Nutzungsüberlassung auf Zeit

im Vordergrund102, selbst die Finanzierungsfunktion sei dieser Pflicht nachge-

98 BGHZ 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785, 1787 f.; vgl. auch BGHZ 68, 118, 124 = NJW 1977,

848, 849: Der BGH betont in diesem Urteil, dass die Bereitstellung der Sache in gebrauchs-fähigem Zustand die wesentlichste Pflicht des Vermieters sei; dennoch sei die Abweichung hiervon in einem Leasingvertrag gerechtfertigt.

99 BGH, NJW 1996, 2860 f. 100 Vgl. zum Folgenden BGHZ 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785, 1787 f. 101 Brunotte, DRiZ 1990, 396, 398 f.; Mankowski/Knöfel, in: Derleder/Knops/Bamberger, Bank-

recht, § 21, Rn. 31 ff; Dickersbach, in: Erman, BGB, Anhang I zu § 535 Leasing, Rz. 19; Emmerich, JuS 1990, 1, 3 f.: Dennoch starke Betonung des Kaufrechts; Flume, DB 1972, 1, 4 f.; derselbe, DB 1991, 265; Coester-Waltjen, Jura 1980, 123, 125 ff.; Sonnenberger, NJW 1983, 2217, 2218 f.; Hiddemann, WM 1978, 834, 835 f.; Döllerer, BB 1971, 535, 539; Blomeyer, NJW 1978, 973 ff., der, anders als der BGH in seiner früheren Rechtsprechung in seinem Urteil vom 8. Oktober 1975 – VIII ZR 81/74 = NJW 1977, 195, 196 der Auffassung ist, dass es irrelevant sei, ob der Leasingnehmer ein zusätzliches Optionsrecht zum Kauf eingeräumt bekomme. Dieser Kaufvertrag trete lediglich zum Mietvertrag hinzu; Koch, Stö-rungen beim Finanzierungs-Leasing, S. 80 ff., insbesondere S. 100 ff; Meilicke, BB 1964, 691; Reinicke/Tiedtke, BB 1982, 1142, 1146; dieselben, Kaufrecht, Rn. 1677 ff., insbeson-dere Rn. 1684 ff.; Sannwald, Der Finanzierungsleasingvertrag, S. 87 ff.; Graf von Westpha-len, ZIP 1991, 639, 641 ff.; derselbe, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel A.III., Rn. 14 ff.; mit Einschränkungen Mosel, NJW 1974, 1454, 1456.

102 Vgl. Zahn, DB 2002, 985, 991.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 31

ordnet.103 Das vornehmliche Interesse der Parteien gehe zudem dahin, dass

der Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingob-

jekts im Sinne des § 39 AO bleibe,104 wie es für einen auf einen begrenzten

Zeitraum ausgelegten Überlassungsvertrag bezeichnend sei. Die Rechte des

Leasingnehmers gehörten nicht zu den dinglichen, wie dies beim Kauf der Fall

sei, sondern zu den obligatorischen.105

b. Qualifizierung als Kaufvertrag

Eine andere Ansicht im Schrifttum ordnet den Finanzierungsleasing-

vertrag dem Kaufrecht zu. Teils wird das Leasing als Rechtskauf, teils als

Sachkauf angesehen.

Nach der Auffassung Plathes106 entspricht das Finanzierungsleasing

einem Rechtskauf. Gegen einen Sachkauf spreche, dass gerade keine Eigen-

tumsübertragung auf den Leasingnehmer gewollt sei. Die Nutzungsbefugnis

des Leasingnehmers stelle aber auch nicht den Kauf eines Nießbrauchs dar,

da der Leasingnehmer kein dingliches Recht erhalten solle. Der Rechtskauf

müsse aber kein dingliches Recht umfassen. Vielmehr sei der Begriff sehr

weit auszulegen. Das gekaufte Recht sei die unübertragbare zeitlich begrenz-

te Gebrauchsberechtigung. Die typischen Charakteristika des Finanzierungs-

leasings, mithin die Gefahrtragung nach § 446 BGB, die Gewährleistungsrech-

te sowie die unkündbare Vertragsdauer würden vollständig dem Rechtskauf

entsprechen.

Andere Stimmen in der Literatur favorisieren die Qualifikation des Fi-

nanzierungsleasings als Kauf einer Sache. Anders als bei der Miete werde

das Leasingobjekt verbraucht und nicht gebraucht; die Sache werde speziell

für den Leasingnehmer angeschafft, dieser zahle den Betrag, welcher den

103 Vgl. Tiedtke/Möllmann, DB 2004, 583, 587 f., die aus diesem Grund die Qualifizierung als

Darlehensvertrag ablehnen. 104 Vgl. Dickersbach, in: Erman, BGB, Anhang I zu § 535 Leasing, Rz. 19. 105 Döllerer, BB 1971, 535, 539. 106 Vgl. zum Folgenden: Plathe, BB 1970, 601, 605.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 32

Anschaffungskosten zuzüglich Gewinn und Zinsen gleichkomme.107 Das Lea-

sing sei wirtschaftlich einem Kauf unter Darlehensaufnahme vergleichbar.108

Zwar gibt auch diese Auffassung zu, dass beim Leasing der Leasinggeber

Eigentümer der Leasingsache bleiben soll und damit die Eigentumsübertra-

gung als Hauptleistungspflicht des § 433 Abs. 1 BGB gerade zu verneinen ist.

Jedoch sei die Situation damit einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt109 ver-

gleichbar, das Eigentum werde als Sicherheit zurückgehalten.110

c. Weitere Ansichten im Schrifttum

Über den miet- und den kaufrechtlichen Ansatz hinaus werden weitere

Einordnungen vorgenommen. Insbesondere wird der Finanzierungsleasing-

vertrag teilweise als Darlehensvertrag angesehen. Andere betonen die ge-

schäftsbesorgungsrechtliche Komponente oder sehen das Finanzierungslea-

sing gänzlich als Vertrag eigener Art – sui generis – an.

Teilweise wird vertreten, der Finanzierungsleasingvertrag sei ein Kre-

ditvertrag111, der dem Darlehensvertrag sehr nahe stünde.112 Im Vordergrund

stehe die Investitionsfinanzierung des Leasingnehmers durch den Leasingge-

ber.113 Das Leasing sei ein Sachkredit, die Valutaleistung bestünde in der Ge-

brauchsüberlassung, die nicht nur einen Sachnutzen vermittle, sondern vor

107 Vgl. Ebenroth, JuS 1978, 588, 591 f.; vorsichtiger und differenzierter in DB 1978, 2109,

2110: Hiernach soll immer dann eher ein Ratenkauf angenommen werden, je mehr sich die Vertragsdauer der tatsächlichen Nutzungsdauer annähere.

108 Thiel, BB 1967, 325. 109 Vgl. Ebenroth, JuS 1978, 588, 592 f; so auch Klaas, NJW 1968, 1502, 1507, der das Lea-

sing als Vertrag sui generis bezeichnet; das Leasing sei aber dem Abzahlungskauf ähnlich und sei auf Begründung eines Dauernutzungsrechts mit Nießbrauchs- und Pachtelementen gerichtet; Littmann, DStR 1970, 261, 267.

110 Fikentscher, Schuldrecht, 6. Auflage, § 71 V7, S. 426, nennt das Finanzierungsleasing einen Nutzkauf; es ginge beim Leasing um Zuordnungswechsel und Finanzierung eines Erwerbs, das Eigentum werde als Sicherheit zurückgehalten. Dies gelte vor allem in Konstellationen, in welchen dem Leasingnehmer nach Vertragsende eine Kauf- oder Verlängerungsoption zustünde. Derselbe, Schuldrecht, 10. Auflage, § 79 II, Rn. 1071, führt aus, dass das Leasing ein durch Umrechnung des Preises in Raten ausgestatteter Kauf sei. Hierfür spreche auch die Regelung der §§ 499 Abs. 2, 500 BGB [a.F.], in welchen das Finanzierungsleasing vom Gesetzgeber teilweise geregelt sei; die Normen stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Teilzahlungskauf.

111 Schmidt-Salzer, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rn. F.178 (Seite 255). 112 Vgl. Borggräfe, Zwangsvollstreckung, S. 70 ff. 113 Vgl. Schuster, DB 1964, 1490, 1491.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 33

allem die erstrebte Finanzierung des Leasingnehmers durch den Leasingge-

ber.114

Eine andere Auffassung, vor allem von Canaris geprägt, sieht im Fi-

nanzierungsleasing einen typengemischten Vertrag mit kommissions,- darle-

hens-, verwahrungs-, treuhand- und gegebenenfalls optionsrechtlichen Ele-

menten; gegeben sei zwar ein einheitlicher Vertrag, nach der Kombinations-

theorie seien aber auf jedes der Elemente die Regeln des betreffenden Ver-

tragstypus anzuwenden, also zum Beispiel Kommission-, Geschäftsbesor-

gungs- und Darlehensrecht.115 Primär seien geschäftsbesorgungs- und darle-

hensrechtliche Züge hervorzuheben.116 Mietrecht sei nicht anzuwenden. An-

ders als beim Mietrecht sei die Höhe der Leasingraten nicht laufzeit- sondern

aufwandsabhängig; die Finanzierungsfunktion des Finanzierungsleasings wei-

se aber ins Darlehensrecht, die Aufwandsabhängigkeit in das Recht der Ge-

schäftsbesorgung.117 Der Leasinggeber handle beim Kauf des Leasingobjekts

für fremde Rechnung, nämlich für den Leasingnehmer, da er sich beim Kauf

nach den Wünschen und Weisungen des Leasingnehmers richte.118 Der Lea-

singgeber habe kein eigenes Sachinteresse, sondern vor allem ein Finanzie-

rungsinteresse; seine Rolle beschränke sich auf die eines Geschäftsbesorgers

nach Art eines Einkaufkommissionärs.119 Der Anspruch des Leasinggebers

gegen den Leasingnehmer sei ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises

zuzüglich einer Geschäftsbesorgungsprovision aus §§ 675, 670 BGB, der je-

doch kreditiert werde und einschließlich Zinsen in Raten abzahlbar sei.120

Durchaus zahlreich sind auch die Stimmen im Schrifttum, die den Fi-

nanzierungsleasingvertrag keinem der überkommenden Vertragstypen des

114 Borggräfe, Zwangsvollstreckung, S. 72 f. 115 Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 1719. 116 Canaris, AcP 190 (1990), 410, 452. 117 Canaris, AcP 190 (1990), 410, 450 ff. 118 Canaris, NJW 1982, 305. 119 Ulmer/Schmidt, DB 1983, 2558, 2559; vgl. auch Koch/Haag, BB 1968, 93, 94, die den Lea-

singgeber als Vermittler beim Kauf des Leasingobjekts sehen. Diese Vermittlungstätigkeit und die Kreditbeschaffung führen dazu, dass der Leasinggeber als Dienstleister zu qualifi-zieren sei und eben keine Sachüberlassung vorliege, wie es die Miete verlange.

120 Canaris, NJW 1982, 305, 306 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 34

BGB zuordnen möchten, sondern darin einen Vertrag sui generis sehen.121

Das Finanzierungsleasing sei keine Kombination von Miete, Kauf und Darle-

hen, sondern stehe neben diesen Vertragstypen; der Leasinggeber habe die

Pflichten der Finanzierung und der Gebrauchsüberlassung und -belassung.122

Überlassungs- und Finanzierungsfunktion seien völlig gleichwertig.123 Das

Finanzierungsleasing sei zu komplex, um es als bloße Variation des Miet-

rechts aufzufassen.124 Jedoch bildet das Mietrecht auch nach dieser Auffas-

sung eine zentrale Grundalge für Analogien.125

d. Stellungnahme

Das Finanzierungsleasing ist mit der Rechtsprechung als atypischer

Mietvertrag zu verstehen, sodass grundsätzlich Mietrecht Anwendung findet.

Die essentialia des Vertrags bilden die Gebrauchsüberlassung auf Zeit

und die Finanzierungsfunktion, welche sich in der Vollamortisation des Lea-

singgebers manifestiert. Es bedarf nicht sofort der Annahme eines Vertrags

sui generis, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die AGB-

rechtliche Kontrolle, für welche die Einordnung des Finanzierungsleasings

entscheidend ist, lässt durchaus Ausnahmen von den gesetzlichen Leitlinien

des Mietrechts zu, sodass Leasingbesonderheiten ausreichend Berücksichti-

gung finden können; geleichzeitig lässt sich ein umfassender Schutz des Lea-

singnehmers hiermit gewährleisten. Die kaufrechtliche Qualifizierung verkennt

die Finanzierungsfunktion, die darlehensrechtliche die Gebrauchsüberlas-

sungsfunktion. Auch steuer- und bilanzrechtliche Aspekte müssen eingebun-

den werden und zeigen auf, dass weder die reine Finanzierung, noch die Fi-

nanzierung eines Kaufs gewollt sind.

121 Vgl. Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 76; Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-

Leonhardt, Leasinghandbuch, § 4, Rn. 48; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 32; Lieb, DB 1988, 946; derselbe, DB 1988, 2495; Bernstein, DB 1985, 1877; Hager, AcP 190 (1990), 324, 335.

122 Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 4, Rn. 43. 123 So die gemäßigte sui generis-Theorie, vgl. Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-

Leonhardt, Leasinghandbuch, § 4, Rn. 48. 124 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 32. 125 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 32.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 35

II. Abwälzung der Gefahrtragung

Die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr vom Leasinggeber auf den

Leasingnehmer ist ein leasingtypisches Charakteristikum und eine der Beson-

derheiten des Finanzierungsleasingvertrags.126 Da dieses typische Ver-

tragselement in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertrags-

bestandteil wird, ist eine solche Regelung jedoch nicht unproblematisch,

weicht sie doch von dem gesetzlichen Leitbild für das Mietrecht127 ab, das

dem Vermieter diese Risiken aufbürdet, sodass dieser für die Instandhaltung

der Mietsache Sorge zu tragen hat, vgl. §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 Abs. 1

BGB. Akzeptiert man eine solche Abweichung, ist dennoch darüber hinaus zu

klären, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Vereinbarung

wirksam ist und welchen Grenzen eine solche Abwälzung unterliegt.

1. Grundsätze der leasingvertraglichen Abwälzung der Sach- und

Preisgefahr auf den Leasingnehmer

a. Überblick zur Vertragsregelung

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Finanzierungsleasing-

verträgen wird regelmäßig vereinbart, dass die Sachgefahr – auch Leistungs-

gefahr genannt – und die Preisgefahr – auch Gegenleistungsgefahr genannt –

auf den Leasingnehmer übertragen werden.

aa. Die Sachgefahr

Die Sachgefahr ist das Risiko des zufälligen Untergangs oder Ver-

schlechterung einer Sache.128 Dies bedeutet, den Wertverlust tragen zu müs-

sen, der bei zufälligem Untergang, zufälligem Verlust oder bei zufälliger Be-

126 Vgl. BGH, NJW 1977, 1058; BGH, NJW 1987, 377; BGH, NJW 1996, 1888; BGH,

NJW 1998, 1637, 1638 f. 127 Mit der hier vertretenen Ansicht findet auf den Finanzierungsleasingvertrag grundsätzlich

Mietrecht Anwendung. Nicht außer Acht gelassen werden dürfen jedoch die Besonderheiten des Leasingvertrags, die letztlich aus der Finanzierungsfunktion resultieren. Letzteres gebie-tet, Abweichungen von den §§ 535 ff. BGB zuzulassen.

128 Vgl. Berger, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, Vorbemerkungen zu §§ 446, 447, Rn. 2; Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing, S. 163.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 36

schädigung der Sache eintritt.129 Zufall meint in diesem Zusammenhang, dass

die Handlung bzw. der Wertverlust von keiner der Vertragsparteien verschul-

det wurde.130 Bei wirksamer Abwälzung der Sachgefahr auf den Leasingneh-

mer hat dieser dem Eigentümer der Sache, dem Leasinggeber, für den Wert-

verlust des Leasingobjektes einzustehen. Irrelevant ist dabei zunächst, ob den

Leasingnehmer an der Beschädigung und dem dadurch bedingten Wertverlust

ein Verschulden trifft. Auch falls ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht wer-

den kann und beispielweise alleine ein Dritter den Schaden verursacht hat,

hat der Leasingnehmer (ebenfalls) für den Schaden verschuldensunabhängig

einzustehen. Zugleich begründet das Innehaben der Sachgefahr die Pflicht,

das Leasingobjekt auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu set-

zen.131

Die Übernahme der Sachgefahr und damit auch der Instandhaltungs-

pflichten durch den Leasingnehmer kann inzident geschehen, wie es bei-

spielsweise die BMW Bank GmbH für das KFZ-Leasing formuliert:

„Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit

dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbunden sind,

insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und

Reparaturkosten. Leistet der Leasinggeber für den Leasing-

nehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinba-

rungen vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim

Leasingnehmer Rückgriff nehmen.“132

„Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des

Fahrzeugs und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer

129 Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31, Rn. 1. 130 Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 446, Rn. 8. 131 Vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 - Az. XII ZR 120/13 = MDR 2015, 144, 145. 132 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen

(Stand 1.1 von 06/2014), Ziffer IX.2; die Klauseln entsprechen inhaltlich sehr stark der un-verbindlichen Empfehlung des Verbands der Automobilindustrie e.V. (VDA) „Allgemeine Ge-schäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung“ vom 27. Oktober 2003/12. November 2003, Bundesanzeiger Nummer 220, Amtlicher Teil, S. 24644, vom 25. November 2003.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 37

dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei

Verschulden des Leasinggebers (…).“133

Gerade letztere Klausel entspricht hier nahezu der Definition der

Sachgefahr.

Der Rechtsausschuss des Bundesverband Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) formuliert die Abwälzung der Sachgefahr im Rahmen

eines software-spezifischen Leasingvertrags direkter:

„Der Leasingnehmer trägt für das Leasing-Objekt die Sach- und

Preisgefahr, insbesondere alle Gefahren des zufälligen Unter-

ganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des

Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigung sowie der

sonstigen Verschlechterung, aus welchen Gründen auch im-

mer, sofern diese nicht vom Leasing-Geber zu vertreten

sind.“134

bb. Die Preisgefahr

Die Gegenleistungsgefahr bzw. Preisgefahr meint das Risiko des

Schuldners, die Gegenleistung nicht zu erhalten, obwohl er das Leistungshin-

dernis betreffend seine Leistung nicht zu vertreten hat.135 Konkret bedeutet

dies, dass der Leasingnehmer unabhängig von seinem Verschulden auch

dann, wenn er das Leasingobjekt nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann,

133 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen

(Stand 1.1 von 06/2014), Ziffer XI.1; der genannte Absatz verweist noch auf ein besonderes Kündigungsrecht des Leasingnehmers für die Fälle des Totalschadens und der nicht uner-heblichen Beschädigung des Leasingobjekts. Dieses Beendigungsrecht wird vom BGH als Voraussetzung für eine wirksame Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-nehmer verlangt, sofern Leasingobjekt ein KFZ ist, vgl. unten Gliederungsziffer 2. Teil II.2.c.

134 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 8.1; da der BGH, anders als beim KFZ-Leasing, bei anderen Leasinggegenständen kein beson-deres Kündigungsrecht für den Leasingnehmer bei erheblicher Beschädigung oder Unter-gang des Leasingobjekts verlangt, sieht die genannte Klausel des BDL ein solches Recht auch nicht vor.

135 Vgl. Coester-Waltjen, JURA 2007, 110.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 38

weil es untergegangen ist oder beschädigt wurde, dennoch grundsätzlich zur

Leistung der Leasingraten verpflichtet bleibt.

Die BMW Bank GmbH regelt die Überwälzung der Preisgefahr folgen-

dermaßen:

„(…)Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs

entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer

Leasingraten, wenn der Leasingvertrag aus vorgenannten

Gründen136 gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.“137

Anknüpfend an die oben zitierte Regelung der Sachgefahr des Bun-

desverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) formuliert dieser bezüg-

lich der Preisgefahr:

„Der Eintritt derartiger Ereignisse entbindet den Leasing-

Nehmer nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem

Leasing-Vertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur

Zahlung der vereinbarten Leasing-Raten.“138

b. Rechtliche Zulässigkeit, insbesondere Kontrolle nach §§ 305 ff.

BGB

Da die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in der Praxis regelmäßig

durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wird, ist diese der Kon-

trolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterworfen.

136 Diese „vorgenannten Gründe“ meinen das besondere Kündigungsrecht des Leasingnehmers

bei Untergang oder nicht unerheblicher Beschädigung des KFZ. 137 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen

(Stand 1.1 von 06/2014), Ziffer X.6. 138 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 8.1; eine Differenzierung danach, ob der Leasingvertrag fortgesetzt wird oder nicht, kann hier un-terbleiben, da nur im Rahmen von KFZ-Leasingverträgen dieses besondere Kündigungs-recht von der Rechtsprechung verlangt wird und daher bei dem vorliegenden software-spezifischen Vertrag nicht vorgesehen ist.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 39

Nach hier vertretener Ansicht ist der Finanzierungsleasingvertrag in

erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB

trägt im Mietrecht der Vermieter die Sachgefahr. Dieser hat die Pflicht, die

Sache nicht nur zu überlassen, sondern auch in dem vertragsgemäßen Zu-

stand zu erhalten und damit die Instandhaltungspflicht. Ebenso trägt der Ver-

mieter die Preisgefahr. §§ 326 Abs. 1, 536 Abs. 1 BGB manifestieren den

Grundsatz: Keine Leistung ohne Gegenleistung. Das bedeutet, dass, erfüllt

der Vermieter nicht seine Überlassungs- und Erhaltungspflichten im vertrags-

gemäßen Zustand, der Mieter von seiner Pflicht der Mietzinszahlung befreit

ist. Beide mietrechtlichen Grundsätze werden im Finanzierungsleasingvertrag

abbedungen. Es stellt sich daher die Frage nach einer unangemessenen Be-

nachteiligung des Leasingnehmers, die sich darin äußert, dass von wesentli-

chen Grundgedanken des Mietrechts, nämlich der Gefahrverteilung, zum

Nachteil des Leasingnehmers abgewichen wird, vgl. § 307 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 Nr. 1.

aa. Auffassung des Bundesgerichtshofs

Der BGH139 sieht die Abwälzungsklauseln als angemessen und daher

wirksam an. Der Finanzierungsleasingvertrag sei nur in erster Linie nach Miet-

recht zu behandeln, auf die Besonderheiten müsse angemessen eingegangen

werden. Die Interessenlage beim Leasing gestalte sich so, dass der Leasing-

nehmer aus steuerlichen Gründen gerade kein Eigentum erwerben und nicht

als Käufer auftreten wolle, sondern nur an der Nutzung des Leasinggutes inte-

ressiert sei. Der Leasinggeber wiederum beschaffe die Sache vornehmlich im

Interesse des Leasingnehmers. Das Interesse an der Sache und dessen Be-

nutzung liege daher weit überwiegend beim Leasingnehmer. Dieser besitze

die Sache. Dies rechtfertige es, den Leasingnehmer in den Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen wie einen Käufer zu behandeln. Die sich daraus erge-

bende Belastung sei erträglich, da der Leasingnehmer die Sache versichern

139 Vgl. zu Folgendem BGH, NJW 1988, 198, 200; BGH, NJW 1987, 377, 378.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 40

lassen könne und ihm eine an den Leasinggeber ausgezahlte Versicherungs-

summe zugute kommen müsse.140

Der BGH begründet damit die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach-

und Preisgefahr mit der Vergleichbarkeit der Stellung des Leasingnehmers mit

der eines Käufers. Tatsächlich führt die Abwälzung der Preisgefahr zu einer

Situation, wie sie § 446 BGB für den Kaufvertrag regelt: Ab Übergabe der Sa-

che als regelmäßigen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs liegt die Preisgefahr

beim Käufer. Im Ergebnis führt hier die Überwälzung der Sachgefahr zur

Überwälzung der Preisgefahr. Denn wenn sich die Pflicht des Leasinggebers

nach Gebrauchsüberlassung an den Leasingnehmer darauf beschränkt, die-

sen nicht im Besitz zu stören141, der Leasinggeber demnach keine Erhaltung

der Sache schuldet,142 dann kann die Beschädigung oder Zerstörung der Sa-

che durch einen Dritten und die damit einhergehende Unbenutzbarkeit auch

nicht zum Ausschluss der Leistungspflicht des Leasingnehmers nach § 326

Abs. 1 BGB führen.143

Der BGH begrenzt jedoch die Abwälzbarkeit in dem Sinne, dass er ein

bestimmtes Vorgehen oder dem Leasingnehmer vertraglich vorbehaltene

Rechte verlangt für den Fall, dass sich die Gefahr dann tatsächlich beim Lea-

singnehmer realisiert.144 Insbesondere muss

- der Leasinggeber Ersatz, den er von einem schädigen-

den Dritten erhält auf den Anspruch gegen den Lea-

singnehmer anrechnen oder diesem den Anspruch ge-

gen den Dritten abtreten,

- der Leasinggeber Versicherungssummen, die er erhält,

entsprechend auf die Leasingsache verwenden oder auf

den Anspruch gegen den Leasingnehmer anrechnen,

140 Vgl. zur Anrechnung der Versicherungsleistung BGHZ 93, 391, 395 = NJW 1985, 602. 141 BGH, NJW 1988, 198, 199. 142 Vgl. hierzu Leenen, AcP 190 (1990), 260, 275 ff. 143 Vgl. hierzu auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch,

§ 31, Rn. 6. 144 Siehe zu diesen Grenzen unten Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 41

- der Leasingvertrag im Falle des KFZ-Leasings ein kurz-

fristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht

für den Leasingnehmer für die Fälle der nicht unerhebli-

chen Beschädigung oder des Untergangs des Leasing-

gutes vorsehen.

bb. Meinungsstand im Schrifttum

Das überwiegende Schrifttum hat sich der Ansicht des BGH ange-

schlossen.145 Die Begründungen sind derjenigen des BGH angenähert. So sei

allein dem Leasingnehmer die Sachnutzung überlassen, der Erwerb durch

den Leasinggeber erfolge nur deshalb, weil er das Leasinggut finanzieren wol-

le; es entspreche der Garantiepflicht des Leasingnehmers bzw. dem Vollamor-

tisationsinteresse des Leasinggebers, dass die Sach- und Preisgefahr beim

Leasingnehmer liege.146 Die Überwälzung sei die kaufrechtliche Komponente

des Leasingvertrags147, der Gedanke des § 446 BGB könne herangezogen

werden.148 Der Leasinggeber habe ein rein finanzielles Interesse, das eigentli-

che Eigentumsinteresse an der Sache verlagere sich in die Sphäre des Lea-

singnehmers.149

Die Gegenansicht in der Literatur sieht bereits die Abwälzung der

Sachgefahr als problematisch an. Jedoch seien auch im Mietrecht Instandhal-

tungspflichten, beispielsweise Schönheitsreparaturen, des Mieters anerkannt,

sodass dies auch im Rahmen des Leasings zulässig erscheine.150 Die Abwäl-

145 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 88; Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-

Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31, Rn. 4 ff; Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingver-trag, Kapitel J.II., Rn. 6; Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Einf v § 535, Rn. 59; Michalski/Schmitt, Der Kfz-Leasingvertrag, Rn 184; Sannwald, Der Finanzierungs-leasingvertrag, S. 151 ff.; H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Teil 2, Lea-singverträge, Rn. 16; M. Dickersbach, in: Erman, BGB, Kommentar, Anhang I zu § 535 Lea-sing, Rn. 36 f.; Roth, AcP 190 (1990), 292, 297.

146 Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel J.II., Rn. 6 f. 147 Michalski/Schmitt, Der Kfz-Leasingvertrag, Rn. 184. 148 Siehe Papapostolou, Die Risikoverteilung beim Finanzierungsleasingvertrag, S. 115 f. 149 Sannwald, Der Finanzierungsleasingvertrag, S. 155; Sannwald bemüht an dieser Stelle noch

den alten Rechtgrundsatz des casum sentit dominus (frei übersetzt: Die Gefahr trägt der Ei-gentümer): Diese Eigentümerstellung müsse auch wirtschaftlich verstanden werden und wirtschaftliche Herrschaftsmacht über die Sache habe der Leasingnehmer.

150 Emmerich, JuS 1990, 1, 5.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 42

zung der Preisgefahr stehe jedoch im direkten Widerspruch zu den Grundge-

danken der gesetzlichen Regelung der Miete.151 Koch152 ist der Auffassung,

dass sich aus der Wertung des § 446 BGB ergebe, dass derjenige die Gefahr

tragen solle, der die größere Sachnähe aufweise. Dies betreffe jedoch nur die

Sachgefahr. Dass mit der Sachgefahr auch die Preisgefahr übergehe, mache

aber nur beim Kauf Sinn, denn dort finde eine Substanzübertragung statt. Bei

auf Dauer angelegten Gebrauchsüberlassungsverträgen wie dem Leasingver-

trag sei diese Parallelität von Sach- und Preisgefahr aber nicht übertragbar,

da die Gegenleistung des Leasingnehmers nicht von der Substanz, sondern

von der Vertragsdauer abhänge. Die Preisgefahr könne daher nicht in Allge-

meinen Geschäftsbedingungen wirksam übertragen werden.

cc. Stellungnahme

Nach hier vertretener Auffassung ist die Überwälzung der Sach- und

Preisgefahr angemessen und kann daher in Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen wirksam vereinbart werden. Der Finanzierungsleasingvertrag ist nur in

erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen. Die Besonderheiten sind angemes-

sen zu berücksichtigen. Auf die bloße Gebrauchsüberlassung und das Inne-

haben der tatsächlichen Gewalt über den Leasinggegenstand abzustellen

wäre jedoch hinsichtlich der Unterscheidung der Vertragstypen zu kurz gegrif-

fen, verwirklicht sich die Gefahr doch beim Mieter und beim Leasingnehmer

gleichermaßen regelmäßig zu einem Zeitpunkt, zu welchem ihnen die Verfü-

gungsgewalt über den gemieteten/geleasten Gegenstand obliegt.153 Auch im

Mietrecht steht der Mieter der Sache näher als der Vermieter, die Sache be-

findet sich in seiner Risikosphäre.154

151 Emmerich, JuS 1990, 1, 5; vgl. speziell zum Herstellerleasing auch Berger, Herstellerlea-

sing, S. 109 ff., der zwar die Überwälzung der Sachgefahr für zulässig hält, nicht aber die Überwälzung der Preisgefahr, da es keinen Grund gebe für die Durchbrechung des Äquiva-lenzprinzips

152 Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing, S. 172 f. 153 Vgl. auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31,

Rn. 4, dessen Begründung für die Zulässigkeit der Abwälzung dann aber auf seiner Ansicht basiert, der Finanzierungsleasingvertrag sei ein Vertrag sui generis.

154 Vgl. Sannwald, Der Finanzierungsleasingvertrag, S. 154.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 43

Der Leasinggeber möchte finanzieren, nicht vermieten. Wirtschaftlich

betrachtet findet daher eine Substanzverlagerung auf den Leasingnehmer

statt, auch wenn der Leasinggeber Eigentümer bleibt. Der Finanzierungslea-

singvertrag ist maßgeblich von seinem Finanzierungscharakter geprägt. Ver-

gleichbar ist die Situation mit anderen Fremd- bzw. Außenfinanzierungsarten:

Der Leasinggeber hat an der Sache bzw. deren Substanz kein Interesse. Er

ist nur als finanzierendes Institut zwischen Verkäufer/Hersteller und Leasing-

nehmer geschaltet. Lediglich aus steuerlichen und bilanztechnischen Gründen

wird konstruiert, dass er rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer wird und

bleibt.

Der Leasinggeber hat kein grundsätzliches Interesse an einem Erhalt

der Sachsubstanz, ihm kommt es auf den gewinnbringenden Rückerhalt sei-

ner Investition an. Das Investitionsrisiko soll allein beim Leasingnehmer lie-

gen. Der Leasinggeber möchte vollständig amortisiert werden und damit seine

Finanzierungskosten decken, sowie aus der Finanzierung Gewinn erwirtschaf-

ten. Er möchte im Grunde nichts mit der Sache und deren Mangelfreiheit zu

tun haben, weshalb auch der Ausschluss der mietrechtlichen gegen Abtretung

der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte vereinbart wird. Im Ergebnis ist der

Leasinggeber Geldgeber, der an der Sache selbst kein Interesse hat und sich

deshalb auch nicht um deren Erhalt sorgen möchte.

Diese Situation entspricht aber auch den Interessen des Leasingneh-

mers. Er hat es selbst in der Hand, mit der Sache pfleglich umzugehen und

damit Ansprüchen des Leasinggebers und aufwendigen Erhaltungskosten zu

entgehen. Zudem ist es ihm möglich, sich mit entsprechenden Versicherungen

gegen hohe Aufwendungen zu schützen. Letztlich wird sich die Abwälzung

aber auch für den Leasingnehmer finanziell lohnen: Die Leasingraten wären

sicherlich entsprechend höher kalkuliert, müsste der Leasinggeber die Sach-

und Preisgefahr übernehmen.

2. Praktische Abwicklung und Grenzen der Abwälzbarkeit

Auch wenn eine Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Lea-

singnehmer dem Grunde nach zulässig ist, kann dies jedoch nicht unbegrenzt

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 44

geschehen: Eine derart weitgehende Abweichung vom gesetzlichen Grundge-

danken der Miete kann nur dann unbeanstandet bleiben gemäß § 307 Abs. 2

Nr. 1 BGB, wenn ein angemessener Interessenausgleich verhindert, dass der

Leasingnehmer zu sehr einseitig belastet wird. Im Rahmen dessen ist nach

zeitlichen und inhaltlichen Kriterien zu differenzieren: In zeitlicher Hinsicht sind

folgende besondere Phasen zu unterscheiden:

- Gefahrtragung vor Überlassung des Leasingobjekts an

den Leasingnehmer,

- Gefahrtragung nach Überlassung an den Leasingneh-

mer, das Leasingobjekt befindet sich jedoch außerhalb

des Einflussbereichs des Leasingnehmers und

- Gefahrtragung nach Vertragsbeendigung.

Bei Beurteilung der inhaltlichen Kriterien wird die zeitliche Phase zu-

grunde gelegt, in welcher sich das Leasingobjekt nach Überlassung an den

Leasingnehmer in dessen Einflussbereich befindet. Nun ist in dieser zeitlichen

„Standardsituation“ zu klären, welchen Grenzen die Abwälzung der Sach- und

Preisgefahr auf den Leasingnehmer unterliegt. Insbesondere im Rahmen der

Sachlage bei Beschädigung oder Zerstörung des Leasingguts durch einen

Dritten sind folgende inhaltliche Voraussetzungen naheliegend und in Folge

dessen zu beleuchten:

- Anrechnung von Leistungen Dritter, inklusive Versiche-

rungsleistungen, auf den Anspruch des Leasinggebers

gegen den Leasingnehmer,

- Abtretung von Ansprüchen des Leasinggebers gegen

Dritte an den Leasingnehmer und

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 45

- Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts

des Leasingnehmers bei Zerstörung oder nicht unerheb-

licher Beschädigung des Leasingobjekts.

Entsprechend dem Dargelegten wird im Folgenden zunächst auf die

Besonderheiten der einzelnen zeitlichen Phasen während der Dauer des Lea-

singvertrags eingegangen, bevor anschließend die inhaltlichen Voraussetzun-

gen für die Abwälzbarkeit der Gefahrtragung Gegenstand der Untersuchung

werden.

a. Gefahrtragung in den verschiedenen zeitlichen Phasen des Lea-

singvertrags

Die in AGB vorgenommene Abwälzung der Gefahrtragung auf den

Leasingnehmer ist, wie bereits dargelegt, eine diametrale Abweichung von

den mietrechtlichen Regelungen der §§ 535 ff. BGB. Die vertragliche Rege-

lung ist daher umfassend an §§ 307 ff. BGB zu messen. Wenn mit dem BGH

bereits bejaht wurde, dass eine Abwälzung der Gefahrtragung auf den Lea-

singnehmer wirksam vereinbar sei, so kann sich dies zwangsläufig aufgrund

der Komplexität der Beurteilung der vertraglichen Abwälzung nur darauf be-

ziehen, dass dies grundsätzlich möglich ist. Entscheidend ist der Einzelfall.

Die Wirksamkeit der Abwälzung der Gefahrtragung kann im „Normal-

fall“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. „Normalfall“ meint hier,

dass sich das Leasingobjekt nach Überlassung im Besitz des Leasingnehmers

befindet und dieser damit die tatsächliche Gewalt darüber innehat. In Abwei-

chung von diesem Fall sind gesondert diejenigen Konstellationen zu benen-

nen, in welchen der Leasingnehmer die tatsächliche Gewalt nicht besitzt

und/oder ihm das Leasingobjekt noch nicht überlassen wurde. Zu differenzie-

ren sind mithin die Gefahrtragung vor Überlassung, die Gefahrtragung nach

Überlassung, wobei sich das Leasingobjekt außerhalb des Einflussbereichs

des Leasingnehmers befindet und die Gefahrtragung nach Beendigung des

Leasingvertrags.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 46

Es geht hierbei um Fälle, in welchen der Leasingnehmer (noch) keinen

Einfluss auf die Sache ausüben kann und daher das Argument der Recht-

sprechung noch nicht verfängt, der Leasingnehmer übe letztendlich die tat-

sächliche Herrschaft über die Nutzung der Sache aus, sodass es billig sei, ihn

die Risiken der zufälligen Beschädigung und des Untergangs tragen zu las-

sen.155 Der BGH ist grundsätzlich der Auffassung, dass sich ein Leasingge-

genstand im Einflussbereich des Leasingnehmers befinden müsse, damit die

formularvertragliche Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-

nehmer greife.156

aa. Gefahrtragung vor Überlassung des Leasinggegenstandes an den

Leasingnehmer

Gemäß den mietrechtlichen Regelungen des BGB trägt der Vermieter

die Gefahr für das Mietobjekt vor und nach Überlassung, das heißt Übergabe,

an den Mieter.157 Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Leasinggeber

die vertragliche Hauptpflicht, dem Leasingnehmer den Gebrauch an dem Lea-

singobjekt zu verschaffen.158 Der Hersteller, der das Leasingobjekt direkt an

den Leasingnehmer liefert, handelt lediglich als Erfüllungsgehilfe des Leasing-

gebers, welcher eben Schuldner der Überlassung ist und bleibe.159 Der BGH

begründet dies damit, dass mit dem Finanzierungsleasing ein Gebrauchsüber-

lassungsvertrag vorliege160 und der Leasinggeber kein reiner Financier sei,

sodass der Leasingvertrag nicht losgelöst von der Frage nach der Benutzbar-

keit des Leasingobjekts sei.161

155 Auch wenn der BGH den Finanzierungsleasingvertrag grundsätzlich nach Mietrecht beurteilt,

behandelt er den Leasingnehmer in diesem Punkt aufgrund des Innehabens der tatsächli-chen Sachherrschaft wie einen Käufer, vgl. BGH, NJW 1988, 198, 200.

156 BGHZ 94, 44, 54 f. = BGH, NJW 1985, 1535, 1537; vgl. auch BGH, NJW 1987, 377, 378. 157 Vgl. BGH, NJW 1999, 635, wonach vor Überlassung grundsätzlich der Vermieter haftet; es

ist allein abzugrenzen, ob das allgemeine oder das besondere mietrechtliche Gewährleis-tungsrecht Anwendung findet. Vgl. auch § 536a Abs. 1 BGB: Nach dieser Norm haftet der Vermieter für Mängel der Mietsache, die bei Vertragsschluss vorliegen, sogar verschuldens-unabhängig; eine Überwälzung der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer impliziert einen Haftungsausschluss zumindest für Zufall.

158 BGH, NJW 1988, 198, 199. 159 BGH, NJW 1988, 198, 199. 160 BGH, NJW 1988, 198, 199. 161 Siehe BGHZ 94, 44, 49 = NJW 1985, 1535, 1536.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 47

Während sich die Überwälzung der Gefahrtragung nach Überlassung

an den Leasingnehmer im Rahmen des § 307 BGB rechtfertigen lässt, dass

dieser als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Nutzung162 und damit

quasi über Wohl und Wehe des Leasingobjekts entscheide, wohingegen der

Leasinggeber kaum Sachinteresse, sondern überwiegend Finanzierungsinte-

resse zeige, greift dieses Argument bei Abwälzung der Gefahrtragung vor

Überlassung an den Leasingnehmer nicht. Der Leasingnehmer hat in diesem

Zeitraum keinen Einfluss auf die Sache. Soweit ersichtlich liegt für die Wirk-

samkeit einer Abwälzung in diesem Zeitraum noch keine Rechtsprechung des

BGH vor. In Konsequenz zu obig Gesagtem stellte der BGH jedoch bereits

fest, dass sich das Leasingobjekt im Einflussbereich des Leasingnehmers

befinden müsse, damit die Überwälzung der Gefahrtragung greife.163 In die-

sem Urteil war die Sache bereits an den Leasingnehmer übergeben worden,

der sie jedoch zum Verkäufer zur Nachbesserung gegeben hatte und sie da-

mit aus seinem Einflussbereich gab. Erst recht muss damit die Möglichkeit der

wirksamen Überwälzung der Gefahrtragung ausgeschlossen werden, wenn

bisher noch keine Überlassung an den Leasingnehmer stattgefunden hat.

Im Schrifttum ist man geteilter Auffassung. Reinking meint, der Lea-

singgeber habe seine vertragliche Pflicht zu erfüllen und dem Leasingnehmer

Besitz an dem Leasinggegenstand zu verschaffen.164 Nach anderer Ansicht

sei auch vor Überlassung der Sache an den Leasingnehmer eine Abwälzung

der Gefahrtragung auf diesen möglich, da eine dem § 447 BGB vergleichbare

Situation vorliege.165 Eine Anwendung des § 447 BGB ist aber mehr als frag-

lich: Zum einen findet dieser konsequenterweise beim Verbraucherleasing

keine Anwendung, da hier dann auch § 474 Abs. 4 BGB heranzuziehen ist,

der der Anwendung des § 447 BGB entgegensteht.166 Ein Verlangen des Lea-

singgebers an den Leasingnehmer zu liefern und diesem sogleich die Gefahr-

tragung aufzubürden ist an § 307 BGB zu messen. Es ändert sich aber nichts

162 Vgl. BGH, NJW 1988, 198, 200. 163 BGHZ 94, 44, 54 f. = BGH, NJW 1985, 1535, 1537. 164 Reinking, in: Nomos Kommentar BGB Schuldrecht, Band 2/1, Anhang II zu §§ 535-580a:

Leasing, Rn. 95. 165 Vgl. Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing, S. 174 f. 166 Vgl. hierzu auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch,

§. 31, Rn. 11.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 48

an der Argumentation, dass den Leasinggeber die Verschaffung des Besitzes

als Hauptleistung aus dem Leasingvertrag trifft und der Leasingnehmer man-

gels bisheriger Übergabe keinen Einfluss auf die Sache hat.

Die Möglichkeit der wirksamen Abwälzung der Gefahrtragung ist vor

Überlassung des Leasingobjekts an den Leasingnehmer abzulehnen.

Einen Unterfall dieser zeitlichen Konstellation bildet die Gefahrabwäl-

zung hinsichtlich des Leasingobjektes auf den Leasingnehmer bei Lieferung,

Installation bzw. Montage. Auch hier hat eine Überlassung an den Leasing-

nehmer noch nicht stattgefunden. Der Bundesverband Deutscher Leasing-

Unternehmen beispielsweise empfiehlt folgende Klausel:

„Kosten und Gefahren der Lieferung des Leasing-Objektes und

seiner Installation trägt im Verhältnis zum Leasing-Geber der

Leasing-Nehmer.

Bei Gefahreintritt vor Übernahme des Leasing-Objektes können

Leasing-Geber und Leasing-Nehmer in Fällen nicht nur uner-

heblicher Beschädigung oder des Unterganges vom Leasing-

Vertrag zurücktreten. (…)“167

Diese Klausel ist unwirksam. Lieferung und Installation des Leasingob-

jekts fallen zeitlich vor die Überlassung an den Leasingnehmer. In Konse-

quenz der Rechtsprechung des BGH, wonach sich richtigerweise das Lea-

singobjekt im Einflussbereich des Leasingnehmers befinden müsse, damit

eine wirksame Überwälzung der Sachgefahr greifen kann, ist obige Klausel

nicht haltbar. Die Überwälzung der Sachgefahr ist nur dann angemessen im

Sinne des § 307 BGB, wenn der Leasingnehmer die tatsächliche Nutzung der

Sache ausüben kann. Daran fehlt es in diesem Zeitraum. Das eingeräumte

Rücktrittsrecht ändert hieran nichts. Nach obiger Klausel würde sich der Lea-

167 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 4.7.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 49

singgeber einseitig von seiner dem Leasingvertrag immanenten Verschaf-

fungs- und Überlassungspflicht entbinden.

bb. Gefahrtragung nach Überlassung, der Leasinggegenstand befin-

det sich jedoch außerhalb des Einflussbereichs des Leasingneh-

mers

Wie gerade im Rahmen der Gefahrtragung vor Überlassung des Lea-

singgegenstandes an den Leasingnehmer dargestellt, ist mit der Rechtspre-

chung für eine wirksame Gefahrtragungsklausel zu fordern, dass sich das

Leasingobjekt im Einflussbereich des Leasingnehmers befindet.168 In Folge

dessen ist für die wirksame Überwälzung der Gefahrtragung weniger auf die

Überlassung des Leasingobjekts an den Leasingnehmer an sich abzustellen.

Vielmehr ist zu fragen, in wessen Einflussbereich sich die Sache befindet. In

einem Grundsatzurteil des BGH hierzu war der Sachverhalt dergestalt, dass

der Leasinggegenstand zur Nachbesserung vertragsgemäß dem Lieferanten

übergeben worden war und dort unterging. Der BGH betonte, dass eine an-

gemessene Risikoverteilung erfordere, dass sich die Sache in der Obhut des

Leasingnehmers befinde, was bei einer vertragsgemäßen Übergabe an den

Lieferanten zur Nachbesserung eben nicht der Fall sei.169 Der Leasingeber

trägt dann grundsätzlich in diesen Fällen die Sach- und Preisgefahr. Dem ist

zuzustimmen. Häufig finden sich in Finanzierungsleasingverträgen Klauseln,

wonach der Leasingnehmer das Leasingobjekt warten lassen muss, notwen-

dige Reparaturen vorzunehmen hat oder die Sache aufgrund Mängel beim

Hersteller nachbessern lassen muss. Zu letzterem ist er aufgrund der Abtre-

tungskonstruktion bezüglich der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte be-

rechtigt und in der Regel verpflichtet. Gibt aber der Leasingnehmer das Lea-

singobjekt damit vertrags- und pflichtgemäß aus den Händen und geht das

Objekt dort unter oder wird beschädigt, kann dies nicht das Risiko des Lea-

singnehmers sein. Die Wendung „Einflussbereich des Leasingnehmers“ ist

aber einschränkend dahin zu verstehen, dass eine vertragsgemäße Weggabe

168 BGHZ 94, 44, 54 f. = BGH, NJW 1985, 1535, 1537. 169 BGHZ 94, 44, 54 f. = BGH, NJW 1985, 1535, 1537.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 50

des Leasingobjekts vorliegt.170 Ein Verlassen des Einflussbereichs des Lea-

singnehmers in unbefugter Weise oder auch ohne dessen Willen ist davon

nicht gedeckt.171 In letzteren Fällen verwirklicht sich kein Risiko, welches der

Leasinggeber durch die Vorgabe vertraglicher Regelungen gesetzt hat. In der

unbefugten Weggabe durch den Leasingnehmer oder Wegnahme durch Dritte

verwirklicht sich gerade das Risiko, welches der Leasinggeber nicht tragen

möchte. Dieses soll der Leasingnehmer tragen. Der Leasinggeber hat dieses

Risiko auch nicht durch vertragliche Vorgaben veranlasst.

In der Praxis sorgt diese Rechtsprechung nicht für Unruhe. Zwar droht

grundsätzlich die Unwirksamkeit der Klausel und, wenn das AGB-rechtliche

Verbot der teleologischen Reduktion greift, bei entsprechender Klauselgestal-

tung die Unwirksamkeit der gesamten Gefahrtragungsklausel. Der BGH legt

jedoch ein großzügiges Verständnis bei der Auslegung der Gefahrtragungsre-

gelung an den Tag. Im Jahre 1985 hatte der BGH172 folgende Klausel zu beur-

teilen:

„Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Dieb-

stahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißes des

Mietgegenstandes trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbin-

den den Mieter nicht davon, die vereinbarte Miete zu zahlen

und die sonstigen in diesem Vertrag übernommenen Verpflich-

tungen zu erfüllen.“173

Diese Klausel differenziert nicht nach Einflussmöglichkeit und/oder ver-

tragsgemäßer Weggabe des Leasingobjekts. Der BGH nimmt nun aber eine

Auslegung der formularmäßig vereinbarten Vertragsklausel vor und befindet,

dass die Klausel nur so verstanden werden könne, dass sich die Abwälzung

170 Vgl. hierzu auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch,

§. 31, Rn. 9. 171 Siehe hierzu BGH, NJW 1988, 198, 199 f. In diesem Urteil nahm der Hersteller/Verkäufer

das Leasingobjekt dem Leasingnehmer – nach Überlassung an diesen – eigenmächtig weg. Der BGH sah hier aufgrund der wirksamen Gefahrtragungsklausel die Haftung für Zufall beim Leasingnehmer liegen.

172 BGHZ 94, 44, 45 = BGH, NJW 1985, 1535. 173 Entgegen dem Wortlaut lag der Vertragsgestaltung nach ein Finanzierungsleasingvertrag

vor.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 51

der Sach- und Preisgefahr nur auf den Zeitraum beziehe, in welchem sich die

Sache im Einflussbereich des Leasingnehmers befinde.174 Dass die Klausel

unwirksam sein könnte, da sie gegen die Unklarheitenregel des § 305c BGB

verstößt, spricht der BGH nicht an.175 In diesem Fall dürfte jedoch der Grund-

satz gelten, dass eine telelogische Reduktion der AGB- Klausel auf ein gerade

noch zulässiges Maß nicht zulässig ist. Ein blue pencil-test kam aufgrund der

Ganzheitlichkeit der Regelung und der Unmöglichkeit, die Klausel sinnvoller-

weise in verschiedene Phasen und Konstellation aufzuteilen, nicht in Betracht.

Bei Zugrundelegung der kundenfeindlichen Auslegung176 scheint ein Verstoß

gegen § 307 BGB naheliegend, da eine Klausel, die keine Einschränkung der

Überwälzung der Gefahrtragung vorsieht in Fällen, in denen sich der Gegen-

stand außerhalb des Einflussbereichs des Leasingnehmers befindet, als un-

angemessen im Sinne der Norm zu qualifizieren ist. Die restriktive Auslegung

des BGH erscheint in diesem Lichte zumindest fraglich. Im Ergebnis ist ihm

jedoch aufgrund obiger Argumente zuzustimmen.

cc. Gefahrtragung bei Rückgabe des Leasingobjekts

In dieser zeitlichen Phase befindet sich der Leasinggegenstand im Ein-

flussbereich des Leasingnehmers, sodass diese Voraussetzung einer wirksa-

men Gefahrtragungsregelung der Rechtsprechung erfüllt ist. Im Kern ist die

Frage zu beurteilen, welche Art der Schuld hinsichtlich der Rückgabe vertrag-

lich vereinbart oder nach dem Gesetz vorgegeben ist, wo mithin der Erfül-

lungsort der Rückgabeverpflichtung liegt. Nach dem grundsätzlich auf das

Finanzierungsleasing anzuwendenden Mietrecht trifft den Mieter und damit

den Leasingnehmer die Rückgabeverpflichtung, mithin eine Bringschuld.177 Da

im Rahmen der Rückgabe das Leasingobjekt weiterhin im Einflussbereich des

174 BGHZ 94, 44, 45 = NJW 1985, 1535, 1537. 175 Vgl. auch Ackermann, in: Martinek/ Stoffels/ Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31

Rn. 7f. 176 Zur kundenfeindlichen Auslegung vgl. Ulmer/Schäfer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB

Recht, § 305c BGB, Rn. 90 ff. 177 Speziell zum Leasing: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2000 – 24 U 22/00 = EWiR

2001, 219 ff.; allgemein: Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 546, Rn. 10; Lützenkirchen, in: Erman, BGB, § 546, Rn. 13; Feldhahn, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, § 546, Rn. 6.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 52

Leasingnehmers liegt, spricht nichts dagegen, ihm auch in dieser Situation die

Gefahrtragung aufzuerlegen.

In der Praxis finden sich häufig ausdrückliche Regelungen für die

Rückgabe des Leasingobjekts.178 Die Volkswagen Leasing GmbH179 formuliert

beispielsweise:

„Nach Beendigung des Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug mit

Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (…) vom Lea-

sing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem

ausliefernden Händler180 zurückzugeben.“

Im Ergebnis ist nach dem Gesetz und in der Praxis häufig nach der

vertraglichen Vereinbarung der Erfüllungsort der Rückgabepflicht beim Lea-

singgeber. Bis zur vollständigen Rückübergabe an den Leasinggeber kann die

Gefahrtragung auf den Leasingnehmer wirksam übergewälzt werden.

b. Anrechnung von Ausgleichszahlungen bzw. Abtretung von Er-

satzansprüchen des Leasinggebers gegen Dritte an den Leasing-

nehmer

Kommt es zur Beschädigung oder zum Untergang des Leasingobjekts

haben der Leasingnehmer bzw. der Leasinggeber zwei Möglichkeiten: Die

Fortführung oder die Beendigung des Vertrags. Aufgrund des Vollamortisati-

onsinteresses des Leasinggebers ist die Beendigung nur unter bestimmten

Voraussetzungen möglich, ein besonderes Kündigungsrecht besteht in diesen

Fällen nur ausnahmsweise.181 Besteht kein Sonderkündigungsrecht des Lea-

singnehmers oder möchte er trotz nicht unerheblicher Beschädigung oder

Zerstörung des Leasingobjekts den Vertrag nicht beenden, ist der Leasing-

178 Diese Regelungen sind als Vereinbarungen über den Erfüllungsort im Sinne des § 269

Abs. 1 BGB zu verstehen. 179 Volkswagen Leasing GmbH, Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge, Fassung Okto-

ber 2008, Ziffer XVI.1. 180 Gerade bei Großunternehmen sollte der Rückgabeort ausführlich benannt sein, damit sich

der Leasinggeber nicht seinen möglichen Nutzungsentschädigungsanspruch aus § 546a BGB abschneidet, vgl. BGH, NJW 1982, 1747.

181 Siehe zu diesem Thema unten Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.c.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 53

nehmer, häufig neben Dritten, zur Instandsetzung und Reparatur, unter Um-

ständen auch zum Ausgleich weiterer Schäden, beispielsweise eines merkan-

tilen Minderwerts, verpflichtet.

Im Rahmen dieses Abschnitts geht es allein um die Frage, inwiefern

Ausgleichszahlungen Dritter angerechnet, Ansprüche gegen Dritte an den

Leasingnehmer abgetreten oder Kündigungsrechte eingeräumt werden müs-

sen, um die Wirksamkeit der Gefahrtragungsklausel im AGB-rechtlichen Sinne

zu erreichen. Die konkreten Ansprüche und Rechtsfolgen bei Kündigung oder

bei Fortsetzung des Leasingvertrags im Falle der Beschädigung oder Zerstö-

rung des Leasingobjekts durch einen Dritten sind nachfolgend Gegenstand

einer eigenen Untersuchung.182

Der Leasinggeber hat als Eigentümer eine starke rechtliche Position

inne und ist bei Beschädigung oder Zerstörung des Leasingobjekts mehrfach

abgesichert. Zum einen stehen ihm Ansprüche gegen den schädigenden Drit-

ten zu. Darüber hinaus besitzt er verschuldensabhängige und nun, aufgrund

der Überwälzung der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer, verschuldens-

unabhängige Ansprüche gegen den Leasingnehmer. Des Weiteren ist er bei

üblicher entsprechender leasingvertraglicher Vereinbarung Begünstigter eines

möglichen Versicherungsanspruchs. Im Rahmen der hier zu klärenden alleini-

gen Frage nach der Wirksamkeit und praktischen Umsetzung der Gefahrtra-

gungsklausel liegt auf der Hand, dass ein Ausgleich zwischen Leasinggeber

und Leasingnehmer gefunden werden muss, der verhindert, dass der Lea-

singgeber mehrfach, der Leasingnehmer gar nicht abgesichert ist.

182 Vgl. zur Rechtslage bei Kündigung unten Gliederungsziffer 2. Teil A.III., vgl. zur Rechtslage

bei Fortführung unten Gliederungsziffer 2. Teil A.IV.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 54

aa. Anspruch gegen den Leasinggeber auf Abtretung des Anspruchs

gegen den Dritten aus § 255 BGB bzw. gesetzlicher Übergang des

Anspruchs

(1) Pflicht zur Anrechnung bzw. Abtretung und Überblick zur vertrag-

lichen Regelungsmöglichkeit

Zwei Positionen sind im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs zur

Wahrung eines Äquivalenzinteresses zwischen Leistung und Gegenleistung183

in Einklang zu bringen: Der mehrfach abgesicherte Leasinggeber kann und

darf seinen als Eigentümer erlittenen Schaden nicht mehrfach liquidieren. Der

Leasingnehmer wiederum trägt, abweichend von den mietrechtlichen Rege-

lungen, die Sach- und Preisgefahr für das Leasingobjekt. Es steht damit eine

potenzielle Benachteiligung des Leasingnehmers im Raum, die durch ent-

sprechende ausgleichende Regelungen zu vermeiden ist.

Wie bereits angesprochen, bestehen letztlich zwei Handlungsoptionen

für die Vertragsparteien des Leasingvertrags im Falle der Beschädigung oder

Zerstörung des Leasingobjekts durch einen Dritten: Die Kündigung184 oder die

Fortführung des Vertrags. Kündigt eine Vertragspartei den Leasingvertrag

aufgrund der nicht unerheblichen Beschädigung oder der vollständigen Zer-

störung des Leasingobjekts, kommt es zum leasingtypischen Ausgleichan-

spruch.185 Dies bedeutet, dass der Leasinggeber seinen zum Kündigungszeit-

punkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwand vom Leasingnehmer verlan-

gen kann.186 Wird der Vertrag fortgesetzt, ist der Leasingnehmer zur Instand-

setzung oder Ersatzbeschaffung verpflichtet. Beide Ansprüche des Leasing-

gebers, der leasingtypische Ausgleichsanspruch bei Kündigung und der In-

standsetzung- bzw. Ersatzbeschaffungsanspruch bei Fortsetzung des Ver-

183 Vgl. hierzu Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel J, Rn. 25. 184 Nach Auffassung des BGH ist dem Leasingnehmer für die Wirksamkeit der Gefahrtragungs-

klausel ein außerordentliches Kündigungsrecht nur in den Fällen des KFZ-Leasings einzu-räumen, vgl. BGH, NJW 1988, 198. Nach hier vertretener Auffassung muss ein solches Recht auch bei anderen Leasingobjekten als KFZ vertraglich vorgesehen sein.

185 Siehe zum Thema Rechtsfolgen bei außerordentlicher Kündigung, insbesondere Ausgleich des noch nicht amortisierten Aufwands, unten Gliederungsziffer Teil 2 A.III.2.

186 BGH, NJW 2004, 1041, 1042; BGH, NJW 1987, 377, 378 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 55

trags, finden ihre Grundlage in der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf

den Leasingnehmer.187

Der Leasingeber wird regelmäßig gegen den die Leasingsache schä-

digenden Dritten, beziehungsweise direkt gegen dessen Versicherung, vgl.

§ 115 VVG, einen Anspruch innehaben. Dieser kann verschuldensunabhängi-

ger Natur sein wie beispielsweise § 7 StVG oder er kann sich als ein Ver-

schulden erfordernder Anspruch aus den §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit

§§ 249 ff. BGB ergeben. Als Ausgleich für die Überwälzung der Gefahrtragung

auf den Leasingnehmer und die damit verbundene Haftung des Leasingneh-

mers für Zufall, wie sie oben beschrieben ist, verlangt die Rechtsprechung –

neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht in den Fällen des KFZ-

Leasings – eine Anrechnung von Leistungen Dritter bzw. die Abtretung dieser

Ansprüche gegen den schädigenden Dritten an den Leasingnehmer.188 Diese

Anrechnung von Leistungen Dritter kann in der Praxis auch dergestalt vorge-

nommen werden, dass der Leasingnehmer vertraglich dazu ermächtigt wird,

die Ansprüche gegen Dritte, einschließlich Versicherungen, gerichtlich und

außergerichtlich geltend zu machen. Im Rahmen der gerichtlichen Geltend-

machung stellt dies eine gewillkürte Prozessstandschaft dar.189 Es ist dem-

nach nicht notwendig, dass der Leasingnehmer Inhaber der Ansprüche wird,

es ist ausreichend, dass diese ihm zugute kommen.190 Voraussetzung ist na-

turgemäß, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer aufgrund der Gefahr-

tragungsklausel auch tatsächlich in Anspruch nimmt.

187 Dies gilt in dieser Form für die Fälle, in welchen den Leasingnehmer an der Beschädigung

oder Zerstörung des Leasingobjekts kein (Mit-)Verschulden trifft, es mithin gerade darauf ankommt, dass er auch für Zufall haftet. Diese Fälle möchte die Gefahrtragungsklausel ab-decken. Bei entsprechendem Verschulden des Leasingnehmers bestehen darüber hinaus auch Schadensersatzansprüche des Leasinggebers, die von den genannten Ansprüchen zu trennen sind.

188 Vgl. BGHZ 93, 391, 395 = NJW 1985, 1537; BGH, NJW 2004, 1041. 189 Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2013 – 1 U 27/13 = NJOZ 2014, 1227 f. 190 In diese Richtung ist der BGH zu verstehen, wenn er feststellt, dass Ansprüche Dritter abge-

treten oder „sonst in Anrechnung“ zu bringen seien, BGH, NJW 2004, 1041, 1042.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 56

Für den Fall eines Leasings mit softwarespezifischen Besonderheiten

empfiehlt der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen in diesem

Zusammenhang folgende Klausel191:

„Unabhängig von der Abtretung [der Ansprüche aus der Versi-

cherung] ist der Leasing-Nehmer widerruflich ermächtigt und

verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gegen die Versicherer

und die Schädiger auf eigene Kosten geltend zu machen und

den Schadensfall abzuwickeln. Er muss dabei in jedem Fall

Zahlung an den Leasing-Geber verlangen. Der Leasing-Geber

ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung

zu informieren.“

„Der Leasing-Geber wird erhaltene Entschädigungsleistungen

dem Leasing-Nehmer zur Verfügung stellen, soweit diese zur

Widerherstellung/Ersetzung des Leasing-Objektes erforderlich

sind oder in diesem Umfang auf die Zahlungspflicht des Lea-

sing-Nehmers anrechnen.“

Diese Klausel umfasst umfänglich die Ermächtigung zur gerichtlichen

und außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche. Der Leasinggeber

verpflichtet sich dagegen, erhaltene Leistungen in Anrechnung zu bringen.

Eine Klausel, die sowohl die Fortführung des KFZ-Leasingvertrags als

auch dessen Beendigung berücksichtigt, hält die BMW Bank GmbH bereit:192

„(…)Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten

unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und

Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die

191 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffern 7.4 und 7.5.

192 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 1.1 von 06/2014), Ziffern X.2 und X.4.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 57

voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaf-

fungswerts des Fahrzeugs übersteigen.“

„Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus –

vorbehaltlich eines Widerrufs durch den Leasinggeber – er-

mächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche

aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kos-

ten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens

erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur

Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der

Leasingnehmer [wegen der Kündigung des Vertrags]193 nicht

zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet, hat er die erlangten

Entschädigungsleistungen an den Leasinggeber abzuführen.

Diese werden im Rahmen der Abrechnung [nach Kündigung]194

berücksichtigt.“

Anders als nach obiger Klausel des Bundesverbandes Deutscher Lea-

sing-Unternehmen darf der Leasingnehmer hier Zahlung direkt an sich verlan-

gen, das Geld ist jedoch zweckgebunden zur Reparatur zu verwenden oder

muss im Kündigungsfall an den Leasinggeber abgeführt werden, der es dann

im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach Kündigung berücksichtigt.

Wichtig ist mithin in diesem Zusammenhang, dass Ausgleichszahlun-

gen schädigender Dritter im Ergebnis dem Leasingnehmer zugute kommen

müssen, sofern dieser vom Leasinggeber wegen der Überwälzung der Ge-

fahrtragung in Anspruch genommen wird.

(2) Abtretung des Anspruchs nach § 255 BGB oder gesetzlicher

Übergang gem. § 426 BGB?

Geht man mit der Rechtsprechung davon aus, dass ein entsprechen-

der Lastenausgleich für den Leasingnehmer gefunden werden muss, der nach

der typischen Leasingvertragsregelung die Sach- und Preisgefahr trägt, ist die 193 Eingefügt durch Verfasser. 194 Eingefügt durch Verfasser.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 58

Abtretung oder eine sonstige Anrechnung von Ansprüchen des Leasinggebers

gegen Dritte zu fordern. Es ist umstritten, ob es dabei einer Abtretung bedarf

oder, ob die Ansprüche nicht schon per Legalzession auf den Leasingnehmer

übergehen.

(a) Abtretungskonstruktion des BGH für den Fall der verschuldens-

unabhängigen Haftung des Leasingnehmers

Der BGH195 ist der Auffassung der Leasinggeber habe dem Leasing-

nehmer Ersatzansprüche, die dieser gegen Dritte erlange, abzutreten oder

sonst in Anrechnung zu bringen, mache er gegen den Leasingnehmer auf

Grund der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr den leasingtypischen Aus-

gleichsanspruch geltend. Solche Ersatzansprüche können sowohl Ansprüche

gegen Versicherungen sein, aber auch Ansprüche aus § 823 BGB wegen Ei-

gentumsverletzung196 des Leasinggebers. Dieser Anspruch des Leasingneh-

mers auf Abtretung brauche zudem nicht gesondert im Leasingvertrag verein-

bart werden.197 Zur Begründung führt der BGH aus, dass § 255 BGB Ausdruck

des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes sei, wonach der Ge-

schädigte nicht in unangemessener Weise zu Lasten des Schädigers besser

gestellt werden solle, als er ohne das Schadensereignis stehen würde.198

Festzuhalten bleibt, dass der BGH die Abtretung bzw. Anrechnung der An-

sprüche gegen Dritte für die Fälle favorisiert, in welchen der Leasinggeber

gegen den Leasingnehmer aus dem verschuldensunabhängigen Anspruch

aufgrund der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr vorgeht. In einem Urteil

aus dem Jahre 2003199 geht der BGH nicht auf die (theoretische) Möglichkeit

ein, dass die Ansprüche gegen den Dritten aus § 823 BGB oder gegen die

195 Vgl. zu Folgendem BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 196 In dem Urteil des BGH in NJW 2004, 1041 wurde das KFZ von einem Dritten gestohlen. Die

Leasinggeberin nahm daraufhin die Leasingnehmerin aufgrund der Gefahrtragungsklausel in Anspruch.

197 Siehe hierzu unten Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa.(3). 198 BGH, NJW 2004, 1041, 1042; letztlich greift der Grundsatz der Vorteilsausgleichung, vgl.

BGHZ 120, 261, 268 = NJW 1993, 593, 594, Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Rn. 1751; nach anderer Ansicht von Stoffels sei der Rechtsgedanke des § 285 BGB heranzuziehen, vgl. Staudinger BGB, Leasing, Neubearbeitung 2004, Rn. 204 (diese Ansicht wird a.a.O. in der Neubearbeitung 2014 nicht mehr vertreten).

199 BGH, NJW 2004, 1041.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 59

Versicherung bereits aufgrund einer Gesamtschuld nach § 421 BGB bzw.

§ 840 BGB nach § 426 BGB auf den Leasingnehmer übergehen.

(b) Annahme einer Gesamtschuld zwischen Leasingnehmer und Drit-

ten gegenüber dem Leasinggeber

Die Frage nach der Annahme einer Gesamtschuld zwischen Leasing-

nehmer und Dritten gegenüber dem Leasinggeber gemäß § 421 bzw. § 840

BGB ist nicht nur ein Teilaspekt innerhalb des hier zu behandelnden Ab-

schnitts zur Abwälzung der Gefahrtragung. Vielmehr geht dieses Problem weit

darüber hinaus. Die Annahme einer Gesamtschuld kann umfassend dazu

herangezogen werden, wenn eine Beurteilung zu erfolgen hat, wie zwischen

Leasingnehmer, Leasinggeber und schädigenden Dritten eine billig und wirt-

schaftlich sinnvolle Haftungsverteilung zu erfolgen hat, einem Kern der vorlie-

genden Arbeit.200 Im Ergebnis stehen vor allem zwei Instrumente für eine an-

gemessene und billige Haftungsverteilung im Raum: Die Abtretung von An-

sprüchen und die Kürzung bestehender Ansprüche durch Zurechnung, gege-

benenfalls auch in Kombination.

Aufgrund seiner Bedeutung für die vorliegende Arbeit soll die Frage

nach einer Gesamtschuld bereits hier umfassend dargestellt werden.201

Es sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:

- Der Dritte und der Leasingnehmer haften dem Leasing-

geber, wobei den Leasingnehmer ein Verschulden trifft,

sodass er (auch) aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823

BGB haftet

200 Vgl. deshalb hierzu auch unten Gliederungsziffer 3. Teil. 201 Die Frage nach dem Vorliegen einer Gesamtschuld in Fällen, in denen der Leasingnehmer

nur verschuldensunabhängig haftet, ist in zwei Themenbereichen relevant: Zum einen aus Sicht des Leasingnehmers mit dem in diesem Abschnitt behandelten Problem der Abgren-zung zu § 255 BGB, um vertragliche Unbilligkeiten (aufgrund der Abwälzung der Gefahrtra-gung) zu vermeiden. Darüber hinaus ist die Gesamtschuld auch aus Sicht des Dritten von Bedeutung, um gesetzliche Unbilligkeiten zu verhindern, die sich aus mangelnden Zurech-nungsmöglichkeiten von Verschulden und Betriebsgefahr ergeben können. Die Frage ist einheitlich zu beantworten.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 60

- Der Dritte und der Leasingnehmer haften dem Leasing-

geber, wobei den Leasingnehmer kein Verschulden trifft,

sodass dieser dem Leasinggeber nur aufgrund der Ge-

fahrtragungsklausel haftet202

(aa) Der Leasingnehmer haftet neben dem Dritten (auch) verschul-

densabhängig

Unstreitig203 ist die Alternative, wenn auch der Leasingnehmer ver-

schuldensabhängig haftet. Ist der Dritte dem Leasinggeber aus § 823 BGB

und/oder aus § 7 StVG zum Ausgleich verpflichtet und trifft (auch) den Lea-

singnehmer ein Verschulden an der Beschädigung oder der Zerstörung des

Leasingobjekts, sodass er dem Leasinggeber aus § 280 Abs. 1 BGB und/oder

§ 823 Abs. 1 BGB haftet, besteht zwischen dem Dritten und dem Leasing-

nehmer eine Gesamtschuld dem Leasinggeber gegenüber, §§ 421, 840 BGB.

In Folge daraus kann der Leasinggeber nur einmal Erfüllung verlangen, § 422

Abs. 1 BGB. Dem an den Leasinggeber Leistenden entsteht ein eigener An-

spruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen den anderen Gesamtschuldner.204

Zudem geht der Anspruch des Leasinggebers gegen den jeweils anderen auf

den Leistenden über, § 426 Abs. 2 BGB. Auch nach Ansicht des BGH besteht

in diesem Fall eine Gesamtschuld.205 Zwar legt der BGH keine nähere Be-

gründung dar, er geht offenbar ohne weiteres davon aus, dass die Vorausset-

zungen des § 421 BGB vorliegen. Er zieht die Annahme einer Gesamtschuld

vor allem zur Begründung heran, warum es nicht unbillig sei, dass sich der

202 Für Leasinggegenstände, die keine KFZ darstellen, bleibt nur diese Haftung des Leasing-

nehmers wegen Überwälzung der Sach- und Preisgefahr; ist der Leasinggegenstand ein KFZ, scheidet die Anwendung von § 7 StVG zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aus.

203 Vgl. Dörner, VersR 1978, 884, 890. 204 In der Praxis ist bei einem Prozess des vom Leasinggeber verklagten Dritten oder des Lea-

singnehmers an eine Streitverkündung an den jeweils anderen Gesamtschuldner zu den-ken, vgl. auch Heß/Burmann, NJW-Spezial 2007, 441, 442 und Krahe, DAR 2007, 637, 638.

205 Vgl. BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492, 1493; BGHZ 173, 182, 187 = NJW 2007, 3120, 3121; BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 997 f.; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 579; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 61

Leasinggeber, der den Dritten aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehme, kein

Verschulden des Leasingnehmers zurechnen lassen müsse.206

(bb) Der Leasingnehmer haftet neben dem Dritten (nur) verschuldens-

unabhängig

Im Rahmen dieser Alternative ist streitig, ob eine Gesamtschuld zwi-

schen dem Leasingnehmer und dem Dritten gegenüber dem Leasinggeber

angenommen werden kann.

Insbesondere Dörner und Reinking befürworten eine solche Gesamt-

schuld auch für diesen Fall.207

Dörner208 ist der Ansicht, eine Gesamtschuld zwischen dem Dritten

und dem Leasingnehmer liege auch dann vor, wenn den Leasingnehmer kein

eigenes Verschulden treffe. Ob ein für den Regressanspruch des Dritten rele-

vantes Mitverschulden des Leasingnehmers vorliege, ließe sich am besten im

Rahmen des Regresses aufgrund Gesamtschuld beurteilen. Die beiden An-

sprüche hätten einen inneren Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen

Zweckgemeinschaft209, da sie beide dem Schutz des Eigentums des Leasing-

gebers dienten. Auch läge eine Gleichstufigkeit vor, habe doch auch der Lea-

singnehmer durch seine Nutzung die Gefährdung des Leasinggegenstandes

und damit seinen Untergang mitverursacht. Nach der Auffassung Reinkings210

genüge für die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung, dass eine

Zweckgemeinschaft objektiv bestehe.211 Diese sei dann gegeben, wenn alle

Beteiligten einen Schaden mitverursacht hätten und hierfür Ersatz leisten

müssten. Der gesamtschuldnerischen Haftung stünde nicht entgegen, dass

206 Vgl. insbesondere BGHZ 187, 379, 383 f. = NJW 2011, 996, 997 f. 207 Ebenfalls für das Vorliegen einer Gesamtschuld sprechen sich aus Tomson, NZV 2009, 577,

578; Nugel, NJW 2013, 193, 196; Riedmeyer, DAR-Extra 2012, 742, 746, der sich – nach hier vertretener Ansicht – zu Unrecht auf BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 997 f. be-ruft.

208 Vgl. zum Folgenden Dörner, VersR 1978, 884, 890 f. 209 So auch Tomson, NZV 2009, 577, 578. 210 Vgl. zu Folgendem Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzie-

rung, § 14, Rn. 30. 211 Vgl. zum Merkmal der „Zweckgemeinschaft“ BGH, Urteil vom 21. September 1983 – VIII ZR

163/82 = WM 1983, 1189.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 62

der Leasingnehmer zur Instandsetzung, der Dritte zu Geldersatz verpflichtet

sei.212 Daher sei zwischen dem Leasingnehmer und dem Dritten ein Ausgleich

immer nach § 426 BGB vorzunehmen.213

Der BGH lehnt in dieser Konstellation offenbar eine Gesamtschuld ab.

Bislang hat der BGH nicht ausdrücklich entschieden, dass in diesen

Fällen keine Gesamtschuld zwischen Leasingnehmer und Drittem dem Lea-

singgeber gegenüber vorliegt.214 Jedoch ist dies aus verschiedenen Entschei-

dungen herauszulesen: In einem Urteil aus dem Jahre 2003 entschied der

BGH, dass der Leasinggeber Ansprüche gegen Dritte an den Leasingnehmer

abzutreten oder sonst in Anrechnung zu bringen habe, nehme er den Lea-

singnehmer aus dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch – mithin wegen

der Überwälzung der Gefahrtragung – in Anspruch.215 Dass der Leasingneh-

mer den Dritten bereits deshalb in Anspruch nehmen könne, da eine Gesamt-

schuld vorliege und der Leasingnehmer daher einen eigenen bzw. überge-

gangenen Anspruch aus § 426 BGB habe, wurde nicht angesprochen. Daraus

lässt sich folgern, dass in diesem Fall gerade keine solche Gesamtschuld be-

steht. Auch eine ältere Entscheidung des BGH bringt keine Klarheit zu dieser

Frage: Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 1983 sei der Leasingneh-

mer mit dem Dritten Gesamtschuldner, da der Leasingnehmer aus dem Lea-

singvertrag hafte.216 Ob damit die verschuldensunabhängige Haftung wegen

der Gefahrtragungsklausel gemeint war oder eine Haftung des Leasingneh-

mers aus (verschuldeter) Vertragsverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, lässt sich

dem Urteil allerdings nicht entnehmen. In einer Entscheidung aus dem Jahre

2010 rechtfertigte der BGH die Nichtanwendbarkeit des § 7 StVG im Verhält-

nis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer217 unter anderem damit, dass,

212 Reinking, Schadensregulierung von Unfällen, S. 453, S. 468; siehe auch Lemcke, r+s 2014,

579, 580. 213 Vgl. Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 14,

Rn. 31. 214 Von den in diesem Bereich bereits genannten relevanten Entscheidungen hat der BGH in

BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120 das Vorliegen einer Gesamtschuld für den Fall, dass der Leasingnehmer nur verschuldensunabhängig haftet, nicht diskutiert oder etwaige Anmer-kungen obiter dicta getätigt.

215 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 216 BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492, 1493. 217 Vgl. hierzu unten Gliederungsziffer 2. Teil A.VI.1.b.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 63

auch wenn § 7 StVG in diesem Verhältnis keine Anwendung finde und den

Leasingnehmer mangels Verschulden keine Haftung aus § 823 BGB oder

§ 280 BGB treffe, das Ergebnis nicht unbillig sei, da der Leasinggeber sich

das Verschulden des Leasingnehmers nach § 9 StVG zurechnen lassen müs-

se; es bestehe daher keine Notwendigkeit für einen Gesamtschuldneraus-

gleich.218 Auch hier spricht der BGH die Ablehnung einer Gesamtschuld nicht

ausdrücklich aus.219 Bestünde allerdings auch eine Gesamtschuld zwischen

dem Leasingnehmer und dem Dritten aufgrund des Anspruchs des Leasing-

gebers gegen den Leasingnehmer wegen der Überwälzung der Gefahrtra-

gung, so hätte der BGH dies auch als Hilfsbegründung anführen können.220

Aus den Urteilen ist nach einer Zusammenschau zu folgern, dass der

BGH eine Gesamtschuld zwischen Leasingnehmer und Dritten ablehnt, haftet

der Leasingnehmer dem Leasinggeber nur verschuldensunabhängig aufgrund

der Überwälzung der Gefahrtragung.221 Leistet in diesen Fällen der Leasing-

nehmer zuerst, sind Ansprüche des Leasinggebers gegen den Dritten an den

Leasingnehmer abzutreten, leistet an den Leasinggeber der Dritte zuerst,

kommt unter Umständen eine Kürzung des Anspruchs aufgrund Zurechnung

in Betracht.

Nach einer weiteren Auffassung liegt bei nur verschuldensunabhängi-

ger Haftung des Leasingnehmers aufgrund der Gefahrübertragung keine Ge-

samtschuld vor.222 Eine Gesamtschuld setze eine „Gleichstufigkeit“ voraus; die

218 BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 997 f. 219 Die Ansicht Riedmeyers, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall aufgrund fehlender

Gefahrtragungsklausel ein atypischer Leasingvertrag habe vorliegen müssen, da man die Gesamtschuld sonst hierauf hätte stützen können (vgl. DAR-Extra 2012, 742, 746), kann so nicht überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein regulärer Leasingvertrag dem Fall zugrunde lag, der BGH aber in diesem Fällen keine Gesamtschuld anerkennt.

220 Zweifelnd auch Lemcke, r+s 2014, 579, 580. 221 Zu dem Ergebnis, dass der BGH in dieser Anspruchskonstellation eine Gesamtschuld ab-

lehne, kommt auch das OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 579.

222 OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 579; OLG Hamm, NJW 1995, 2233, 2234; LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 S 38/14 = BeckRS 2015, 11060; Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 22, Rn. 89; Armbrüster, JZ 2008, 154, 156; Becker, ZGS 2008, 415, 422; Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 95 ff.; Schmitz, NJW 1994, 301; Heß, NZV 2007, 610, 611 f.; Heß/Burmann, NJW-Spezial 2007, 441, 442; Lemcke, in: Van Büh-ren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 2, Rz. 221; derselbe, r+s 2014, 579, 580; Diehl, zfs 2007, 680.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 64

Gefahrtragungsklausel solle dem Leasingnehmer jedoch lediglich eine haften-

de Person sichern, ohne den nach den gesetzlichen Vorschriften haftenden

Schädiger zu entlasten.223 Die endgültige Haftung müsse beim Dritten liegen,

die Gefahrtragungsklausel habe nicht den Sinn, den Dritten zu entlasten; dem

Leasingnehmer sollte zwar das Liquidationsinteresse, nicht aber das Scha-

densinteresse auferlegt werden; die Gefahrtragungsklausel zeige, dass der

Leasinggeber nichts mit der Liquidation zu tun haben wolle, der Leasingneh-

mer sei als eine Art Versicherung zu begreifen.224 Im Außenverhältnis trete der

Anspruch gegen den Leasingnehmer im Konkurrenzfalle hinter den Anspruch

gegen den Dritten in der Weise zurück, dass der Anspruch gegen den Lea-

singnehmer nur eine Vorschussleistung gebe.225

(c) Stellungnahme

Vorzugswürdig ist die Ansicht, dass in dem Fall, dass der Leasing-

nehmer dem Leasinggeber nur verschuldensunabhängig aufgrund der Über-

wälzung der Gefahrtragung haftet, keine Gesamtschuld zwischen dem Lea-

singnehmer und dem Dritten besteht. § 426 BGB findet keine Anwendung. Der

Leasinggeber ist verpflichtet, dem Leasingnehmer seine Ansprüche gegen

den Dritten an den Leasingnehmer abzutreten oder sonst in Anrechnung zu

bringen, macht er gegen den Leasingnehmer den verschuldensunabhängigen

Anspruch geltend.

Nach § 421 Satz 1 BGB besteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere

eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewir-

ken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt

ist. Nicht notwendig ist hierfür, dass die Anspruchsgrundlage identisch ist; ge-

223 LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 S 38/14 = BeckRS 2015, 11060. 224 Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 113 ff. 225 Vgl. Selb, Mehrheiten, § 5 II, S. 40 f.; Goette, Gesamtschuldbegriff, S. 164 ff., S. 169; vgl.

auch Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Auflage, § 64, Rn. 774. Dies dürfe aber nicht so verstanden werden, dass der Leasinggeber sich vorrangig erst an den Dritte halten müs-se, bevor er den Leasingnehmer in Anspruch nehmen könne, vgl. auch Holdefer, Scha-densersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 114.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 65

gen die Annahme einer Gesamtschuld spricht mithin nicht, dass beispielswei-

se der Dritte aus Delikt, der Leasingnehmer aus Vertrag haftet.226

Dritter und Leasingnehmer schulden auch jeweils die gesamte Leis-

tung, eine Teilschuld liegt nicht vor. Durch die Voraussetzung Leasingnehmer

und Dritter schuldeten jeweils eine Leistung, ist zu folgern, dass sie jeweils auf

das identische Gläubigerinteresse haften müssen. Richtig ist, dass der Dritte

grundsätzlich Geldersatz gemäß §§ 249, 251 BGB schuldet, während der

Leasingnehmer nur bei Kündigung Geldersatz, bei Fortführung aufgrund der

Gefahrtragung die Instandsetzung schuldet.227 Die Gefahrtragungsklausel hat

den Hintergrund, den Leasingnehmer das Durchsetzungs- und Liquidationsri-

siko tragen zu lassen.228 Der Leasinggeber ist vor allem auch Financier. An

der Sache selbst hat er grundsätzlich kein Interesse. Die Situation scheint, als

ob zwei verschiedene Interessen zu befriedigen sind: Der Dritte haftet auf-

grund des Eigentumsinteresses des Leasinggebers, der Leasingnehmer we-

gen der Übernahme des Liquidationsinteresses.229 Diese sehr formelle Sicht

täuscht aber darüber hinweg, dass im Ergebnis auch der Leasingnehmer den

Leasinggeber so zu stellen hat, wie er vor dem Schadensereignis stand und

damit eine Identität des Leistungsinteresses vorliegt.230 Der Leasinggeber be-

sitzt vor allem ein Vollamortisationsinteresse. Der Leasingnehmer soll die An-

sprüche des Leasinggebers nicht nur durchsetzen, er soll ihn vielmehr finanzi-

ell so stellen, wie es bei (vorzeitiger) Beendigung des Vertrags vereinbart ist.

Vertraglich vereinbart ist aber regelmäßig die Schadensfreiheit des Lea-

singobjekts. Das Gläubigerinteresse ist damit bei Drittem und Leasingnehmer

identisch.

Die Annahme einer Gesamtschuld scheitert jedoch am Merkmal der

Gleichstufigkeit der Haftung.231 Dieses ungeschriebene Merkmal des § 421

226 Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 421, Rn. 10; vgl. auch BGHZ 59, 97,

102 = NJW 1972, 1802, 1803. 227 Vgl. zum unterschiedlichen Interesse BGHZ 59, 97, 101 f. = NJW 1972, 1802, 1803. 228 Vgl. Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 107 f. 229 Siehe auch Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 108. 230 Grundsätzlich wäre ein identisches Leistungsinteresse aber nicht erforderlich, vgl. auch

Wolf/Niedenführ, JA 1985, 369, 373. 231 Vgl. BGH, NJW 2007, 1208, 1209 f.; siehe auch BGHZ 159, 318, 320 f. = NJW 2004, 2892,

2893.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 66

BGB ist notwendig, um die nach dem Wortlaut sehr weite Norm zu konkretisie-

ren: Nicht immer schon dann, wenn die gesetzlich genannten Voraussetzun-

gen vorliegen, soll eine Gesamtschuld vorliegen, da dort nur die Mindest-

voraussetzungen normiert sind.232 Nach der Rechtsprechung des BGH233 fehle

es an einer solchen Gleichstufigkeit, wenn sich aus der rechtlichen Ausgestal-

tung der Verpflichtung im Außenverhältnis ergebe, dass diese Verpflichtung

nur für die Liquidität der anderen Schuld eingegangen wurde, ihr Leistungs-

zweck damit als vorläufig und subsidiär, insgesamt damit als nachrangig dar-

stellt. Umgekehrt muss die Gesamtschuld angenommen werden, wenn eine

Tilgungsgemeinschaft in der Form besteht, dass die Erfüllung der einen

Schuld zwangsläufig auch die andere Schuld erfüllen soll,234 vgl. § 422 Abs. 1

Satz 1 BGB. Abzugrenzen ist dies von den Fällen des § 255 BGB, bei denen

es gerade nicht zur Erfüllungswirkung kommt, sondern die Schadensersatz-

leistung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der anderen Ansprüche zu erfolgen

hat.235 Im Rahmen dieser Beurteilung ist von Bedeutung, dass den Leasing-

nehmer an der Beschädigung oder Zerstörung des Leasingobjekts kein Ver-

schulden trifft. Die Überwälzung der Gefahrtragung soll vornehmlich das In-

nenverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer prägen und nicht

den Dritten entlasten.236 Die obige Definition des BGH237 aufgreifend, wurde

die Gefahrtragung allein wegen des Liquidationsrisikos eingegangen. Der

Leasingnehmer haftet daher nur vorläufig, darf aber letztlich wegen des feh-

lenden Verschuldens nicht den Schaden tragen. Die Gefahrtragungsklausel

dient der zusätzlichen Liquidationsabsicherung des Leasinggebers, sie dient

nicht der unumstößlichen Haftungsfeststellung im Außenverhältnis. Es fehlt

damit an der Gleichstufigkeit, sodass eine Gesamtschuld ausscheidet.

232 Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, § 66, Rn. 892. 233 Vgl. zum Folgenden BGH, NJW 2007, 1208, 1210. 234 Vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 421, Rn. 7. 235 Vgl. Bydlinski, in: MünchKomm BGB, Band 2, § 421, Rn. 62. 236 So zu Recht Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 110. 237 Vgl. BGH, NJW 2007, 1208, 1210.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 67

(3) Rechtsfolge des Unterlassens der positiven Vereinbarung über

die Abtretung des Anspruchs des Leasinggebers gegen den Drit-

ten an den Leasingnehmer

Entnimmt man mit der Rechtsprechung des BGH dem Rechtsgedan-

ken des § 255 BGB bzw. letztlich dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs die

Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer Ansprüche gegen Dritte abzu-

treten oder sonst in Anrechnung zu bringen, so ergibt sich nachfolgend die

Frage, ob diese Pflicht ausdrücklich im Leasingvertrag niedergelegt sein

muss. Die Anrechnung bzw. Abtretung ist Ausgleich für die Überwälzung der

Gefahrtragung auf den Leasingnehmer. Die formularvertragliche Vereinbarung

der Gefahrtragungsklausel ist anhand des § 307 BGB zu beurteilen. Dadurch

ist die Frage, ob das Unterlassen der ausdrücklichen Niederlegung dieser

Pflicht den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt, ebenfalls anhand

des § 307 BGB zu überprüfen.

Der BGH238 hatte sich im Jahre 2003 mit dieser Frage eingehend zu

beschäftigen und entschieden, dass zwar eine Anrechnung bzw. eine Abtre-

tung in jedem Fall bei Inanspruchnahme des Leasingnehmers aufgrund der

Überwälzung der Sachgefahr zu erfolgen habe, dass das Unterlassen der

ausdrücklichen Niederlegung dieser Verpflichtung im Leasingvertrag den Lea-

singnehmer aber nicht unangemessen benachteilige. Auch führe das Fehlen

dieser Klausel nicht zur Intransparenz der Regelungen und des Vertragswer-

kes.239 Fehle eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Abtretung werde

der Leasingnehmer nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1

BGB, da sich diese Pflicht des Leasinggebers bereits aus dem Rechtsgedan-

ken des § 255 BGB ergebe, der Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Be-

238 BGH, NJW 2004, 1041. 239 Die vertraglichen Regelungen, die der BGH in diesem Urteil zu überprüfen hatte, entspra-

chen weitgehend denjenigen Regelungen, wie sie der Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) im November 2003 als Empfehlung veröffentlichte (auch wenn das Urteil des BGH der Veröffentlichung des VDA zeitlich vorgeht), vgl. VDA, Allgemeine Geschäftsbedingun-gen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung vom 27. Oktober 2003/12. November 2003, Bundesanzeiger Nummer 220, Amtlicher Teil, S. 24644, vom 25. November 2003. Die in der vorliegenden Arbeit gelegentlich zitierten Leasingvertrags-klauseln deutscher Automobilhersteller lehnen sich sehr umfassend an diese Empfehlungen des VDA an.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 68

reicherungsverbots sei.240 Eine Verletzung des Transparenzgebotes, § 307

Abs. 1 Satz 2 BGB, verneint der BGH mit dem Argument,241 dass die Pflicht

zur klaren und verständlichen Darstellung einer Regelung davor schützen sol-

le, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte ab-

gehalten werde. Diese Gefahr bestehe hier aber nicht. Es stelle nach seiner

Ansicht keine Irreführung dar, wenn der Leasingnehmer, der wisse, dass er

auch ohne Verschulden für Beschädigung und Untergang der Leasingsache

hafte, nicht zugleich darüber unterrichtet werde, dass ihm bei der Berechnung

der gegen ihn gerichteten Ansprüche des Leasinggebers Versicherungsleis-

tungen oder Ersatzansprüche gegen Dritte angerechnet würden. Insbesonde-

re bei Versicherungsleistungen sei dies der Fall, da die Versicherung in den

meisten Fällen vom Leasingnehmer abzuschließen und zu bedienen sei.

Teilweise haben sich Stimmen in der Literatur dieser Auffassung ange-

schlossen.242

Die der Rechtsprechung des BGH zeitlich vorgehende obergerichtliche

Rechtsprechung verlangt eine ausdrückliche Regelung zur Abtretung bzw.

Anrechnung von Leistungen Dritter im Leasingvertrag.243 Die Belastung des

Leasingnehmers mit der Sach- und Preisgefahr weiche völlig von der gesetzli-

chen Leitlinie für die Verteilung der Gefahr des zufälligen Untergangs ab.244

In Reaktion auf die Rechtsprechung des BGH245 stoßen sich Stimmen

im Schrifttum vor allem an der Aussage des BGH, das Transparenzgebot des

240 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 241 BGH, NJW 2004, 1041, 1042 f. 242 Vgl. Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Rn. 1751; Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-

Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31, Rn. 17; Tiedtke/Möllmann, DB 2004, 915, 917; wohl auch Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 89, der die Rechtsprechung zumindest für nachvollziehbar hält; nicht eindeutig bei Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing, S. 176, Fn. 72.

243 OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 1983 – 15 U 168/82 = ZIP 1983, 1092; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1998 – 14 U 97/98 = MDR 1999, 420; vgl. auch Beckmann, DStR 2000, 1185, 1189.

244 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Oktober 1998 – 14 U 97/98 = MDR 1999, 420

245 BGH, NJW 2004, 1041, 1042 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 69

§ 307 Abs. 1 Satz. 2 BGB sei nicht verletzt.246 Graf von Westphalen247 meint,

dass der BGH in dem Urteil wesentlich zu optimistisch sei, wenn er feststelle,

dass der Leasingnehmer kaum davon abgehalten werde, seine Rechte gel-

tend zu machen. Denn zum Teil fehle die nötige Redlichkeit des Leasingge-

bers,248 zum anderen schlicht die Kenntnis des Leasingnehmers, dass er tat-

sächlich die Abtretung verlangen könne.

Die Auffassung des BGH überzeugt. Der hinter der Ansicht des BGH

stehende Gedanke, dass sich das Verbot der doppelten Befriedigung des

Leasinggebers doch bereits aus dem Gesetz ergibt, sodass es keiner aus-

drücklichen Niederlegung im Leasingvertrag bedarf, ist vorzugswürdig. Das

Gebot des Vorteilsausgleichs bzw. das schadensersatzrechtliche Bereiche-

rungsverbot findet innerhalb jeder Schadensregulierung Anwendung. Es ist

nicht einzusehen, warum es nun in einem Leasingvertrag ausdrücklich festge-

legt werden sollte. Zudem gesteht auch Graf von Westphalen zu, dass der

rechtlich nicht vorgebildete Leasingnehmer wisse, dass der Leasinggeber ei-

nen entstandenen Schaden nicht von ihm, dem Leasingnehmer, und dem Drit-

ten, mithin doppelt, ersetzt verlangen könne.249 Diese selbstverständliche Ver-

pflichtung des Leasinggebers erschließt sich dem Leasingnehmer ohne weite-

re vertragliche Belehrung hierüber.250

In der Praxis werden dennoch teilweise Anrechnungspflichten des

Leasinggebers in den Vertrag aufgenommen. So regelt die Mercedes-Benz

Leasing GmbH im Rahmen der Abrechnung nach Kündigung:

246 Vgl. Graf von Westphalen, BB 2004, 2025, 2028; derselbe, NJW 2004, 1993, 1998 f.; We-

ber, NJW 2005, 2195, 2196; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 204; 247 Graf von Westphalen, BB 2004, 2025, 2028. 248 So auch Weber, NJW 2005, 2195, 2196. 249 Graf von Westphalen, BB 2004, 2025, 2028. 250 So auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31,

Rn. 17; Tiedtke/Möllmann, DB 2004, 915, 917.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 70

„Die dem Leasinggeber zufließenden Leistungen von Versiche-

rern oder ersatzpflichtigen Dritten werden (…) in Abzug ge-

bracht.“251

bb. Insbesondere Leistungen von Versicherungen

Als Dritte, gegen die der Leasinggeber Ansprüche nach einer Beschä-

digung oder Zerstörung des Leasingobjektes besitzt, kommen selbstverständ-

lich auch Versicherungen in Betracht. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden:

Der Drittschädiger könnte zum einen pflichtversichert sein. Der Leasingeber

ist dann in der bequemen Lage, nicht nur einen Anspruch gegen den Dritt-

schädiger zu haben, sondern daneben auch gegen dessen Versicherung di-

rekt vorgehen zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Versiche-

rungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht, sodass diese er-

weiterte Anspruchslage regelmäßig dann in Erscheinung tritt, wenn es sich bei

dem beschädigenden bzw. zerstörenden Objekt um ein KFZ handelt, vgl.

§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.252 Diese Konstellation soll aber hier nicht nä-

her besprochen werden, da der Inhalt des Direktanspruchs gegen die Pflicht-

versicherungsgesellschaft meist deckungsgleich mit dem Anspruch des Lea-

singgebers gegen den Drittschädiger ist.

Im Folgenden soll es vielmehr um diejenige Versicherung des Lea-

singobjekts gehen, die der Leasingnehmer freiwillig oder aufgrund vertragli-

cher Verpflichtung abschließt. Bereits aufgrund des Umstandes, dass der

Leasingnehmer verschuldensunabhängig, also für Zufall, haftet, macht es für

ihn praktisch unumgänglich, das Leasingobjekt zu versichern.253 In der Praxis

sind Versicherungsklauseln weit verbreitet. Hinsichtlich des KFZ-Leasings

finden sich unterschiedliche Klauseln. Die Mercedes-Benz Leasing GmbH

formuliert beispielsweise:

251 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Mercedes-Benz Leasing GmbH für

das Leasing von Fahrzeugen, Stand 11/2014, Ziffer XV.3. 252 Regelmäßig wird das Leasingobjekt in diesen Fällen ebenfalls ein KFZ darstellen. 253 So zurecht auch Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 92.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 71

„Der Leasingnehmer wird darauf hingewiesen, dass er gem. § 1

PflVG verpflichtet ist, eine Haftpflichtversicherung (…) abzu-

schließen.(…) Dem Leasingnehmer wird der Abschluss einer

Fahrzeugvollversicherung empfohlen.“254

Hier besteht mithin keine vertragliche Pflicht des Leasingnehmers zur

Versicherung. Vielmehr wird nur auf die gesetzliche Pflicht zur Versicherung

hingewiesen. Die Empfehlung zum Abschluss der sog. Vollkaskoversicherung

unterstreicht das Eigeninteresse des Leasingnehmers, das Leasingfahrzeug

zu versichern. Ganz gleich, ob ihm ein Kündigungsrecht zusteht und er den

Vertrag beendet oder er den Vertrag fortführt, letztlich haftet er dem Leasing-

geber auf dessen Vollamortisation.

Die BMW Bank GmbH, wohl zumindest auch auf den eigenen Schutz

bedacht, macht die Fahrzeugvollversicherung zur Pflicht:

„Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindes-

tens 50 Mio. EUR und eine Fahrzeugvollversicherung mit einer

Selbstbeteiligung von höchstens EUR 1.000,- abzuschlie-

ßen.“255

Häufig ist es damit zwar der Leasingnehmer, der die Versicherung auf

eigene Kosten abzuschließen hat. Die Ansprüche aus der Versicherung im

Schadensfall sollen aber dem Leasinggeber zugute kommen und damit des-

sen Vollamortisationsinteresse Rechnung tragen.256 Dies kann dadurch ge-

schehen, dass dem Leasinggeber das Recht eingeräumt wird, einen Siche-

rungsschein zu beziehen oder ihm der Anspruch des Leasingnehmers gegen

die Versicherung vollständig abgetreten wird. In jedem Fall wird der Leasing-

geber anspruchsberechtigt.257 Sehr übersichtlich und ausführlich stellt dieses

254 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Mercedes-Benz Leasing GmbH für

das Leasing von Fahrzeugen, Stand 11/2014, Ziffer X.1. 255 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen

(Stand 1.1 von 06/2014), Ziffer X.1. 256 Vgl. hierzu auch Dageförde, in: MünchKomm VVG, 2. Auflage, § 46, E, Rn. 13 ff. 257 Vgl. auch Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 207.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 72

System der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen dar, anhand

dessen empfohlener Klauseln die Rechtslage beispielhaft näher erörtert wer-

den soll:

„Der Leasing-Nehmer wird für das Leasing-Objekt bei einem in

der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherer auf

eigene Kosten eine Sachversicherung gegen Feuer, Einbruch

sowie Diebstahl abschließen und bis zur vertragsgemäßen

Rückgabe aufrechterhalten.“258

„Der Leasing-Nehmer tritt zur Sicherung der Ansprüche des

Leasing-Gebers aus dem Leasing-Vertrag hiermit die Rechte

und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sowie seine

etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer

an den Leasing-Geber ab, der die Abtretung annimmt. Der Lea-

sing-Nehmer hat zu beantragen, dass der Versicherer einen

einzelpolicierten Sicherungsschein auf den Leasing-Geber aus-

stellt und ihm diesen übersendet (…).“259

„Unabhängig von der Abtretung ist der Leasing-Nehmer wider-

ruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche

gegen die Versicherer (…) auf eigene Kosten geltend zu ma-

chen (…). Er muss dabei in jedem Fall Zahlung an den Leasing-

Geber verlangen.“260

„Der Leasing-Geber wird erhaltene Entschädigungszahlungen

dem Leasing-Nehmer zur Verfügung stellen (…) oder in diesem

258 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 7.1.

259 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 7.3.

260 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 7.4.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 73

Umfang auf die Zahlungspflicht des Leasing-Nehmers anrech-

nen.“261

Der Leasingnehmer wird in der Praxis regelmäßig verpflichtet, das

Leasingobjekt auf eigene Kosten, aber zugunsten des Leasingebers zu versi-

chern.

Zunächst muss sich die Vereinbarung einer Versicherungspflicht des

Leasingnehmers in den AGB des Leasinggebers an § 307 BGB messen las-

sen. Der BGH ist auf die Zulässigkeit einer solchen Versicherungspflicht bis-

lang nicht eingegangen.262 Unproblematisch ist diese Pflicht jedoch nicht, liegt

doch die Vorteilhaftigkeit zunächst klar beim Leasinggeber. Eine unangemes-

sene Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn die Eigeninteressen des

Verwenders im Vordergrund stehen und dem Vertragspartner kein angemes-

sener Ausgleich eingeräumt wird.263 Im Ergebnis sind damit die Interessen

beider Vertragsteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.264

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

kann sich daraus ergeben, dass der Leasingnehmer das Eigentum des Lea-

singgebers auf eigene Kosten versichert und der Leasinggeber zunächst auch

noch der Nutznießer ist. Aufseiten des Leasinggebers steht das Interesse bei

einer Insolvenz des Leasingnehmers entsprechend abgesichert zu sein.265 Als

relevantes Interesse des Leasingnehmers wird häufig dessen verschuldens-

unabhängige Haftung aufgrund der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr ins

Feld geführt.266 Dies überzeugt auf den ersten Blick jedoch nicht, da der Lea-

singnehmer meist eben nicht freiwillig das Leasingobjekt versichert. Hier wird 261 Überlegungen des Rechtsausschusses des Bundesverbands Deutscher Leasing-

Unternehmen (BDL) zu einigen typischen Klauseln eines Vollamortisations-Mobilien-Leasing-Vertrages mit softwarespezifischen Besonderheiten (Stand: 26.09.2014), Ziffer 7.5.

262 Der BGH sieht die Versicherungspflicht offenbar als unproblematisch an, vgl. hierzu relevan-te Urteile des BGH: NJW 2004, 1041; BGHZ 116, 278 = NJW 1992, 179; BGHZ 93, 391 = NJW 1985, 1537.

263 Vgl. Bruns, in: MünchKomm VVG, 1. Auflage, BGB § 307, Rn. 57. 264 BGH, NJW 1987, 2431. 265 Liegt ein Versicherung für fremde Rechnung vor, § 43 Abs. 1 VVG, wie es der Fall ist, wenn

der Leasingnehmer im eigenen Namen aber zugunsten des Leasinggebers die Versiche-rung abschließt, hat der Leasinggeber in der Insolvenz des Leasingnehmers ein Aussonde-rungsrecht, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. August 2001 – 7 U 30/01 = NZV 2002, 44.

266 Vgl. Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 208; Ackermann, in: Marti-nek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31, Rn. 26; im Ergebnis auch Sann-wald, Der Finanzierungsleasingvertrag, S. 154 f.; vgl. auch BGH, NJW 1988, 198, 200.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 74

eine Belastung des Leasingnehmers, die Versicherungspflicht, mit einer weite-

ren Belastung des Leasingnehmers, der Gefahrtragung, gerechtfertigt. Den-

noch ist die Versicherungspflicht als angemessen anzusehen. Rechtfertigen-

der Kern ist im Ergebnis, wie auch der BGH urteilt,267 dass der Anspruch aus

der Versicherung zweckgebunden268 ist und daher am Ende wirtschaftlich dem

Leasingnehmer zugute kommen muss.269

Ansprüche gegen die Versicherung sind Ansprüche gegen Dritte im

Sinne dieses Abschnitts. Nach den oben gefundenen Ergebnissen bedeutet

dies, dass im Schadensfall die Versicherungssumme dem Leasingnehmer

zukommen muss, in der Regel durch Anrechnung, unabhängig davon, ob der

Leasinggeber sich einen Sicherungsschein ausstellen lässt oder, ob er sich

die Ansprüche gesamt abtreten lässt. Wie auch bei Ansprüchen gegen den

Drittschädiger selbst braucht die Pflicht des Leasinggebers, die Versiche-

rungssumme auf seine Ansprüche gegen den Leasingnehmer anzurechnen,

im Leasingvertrag nicht wörtlich Ausdruck gefunden zu haben.270 Nach Auf-

fassung des BGH ergebe sich die Anrechnungspflicht des Leasinggebers aus

der Zweckbindung der Versicherung.271 Bestünden keine weiteren Vereinba-

rungen zwischen den Parteien,272 dürfe die Versicherungssumme ausschließ-

lich für die Reparatur des Leasingobjekts herangezogen werden.273 Unabhän-

gig davon, ob es um Ansprüche aus der Pflicht- oder der Kaskoversicherung

gehe, sei die Versicherungssumme für die Wiederherstellung des Leasingob-

jekts in den Zustand, welchen es vor dem Schadensereignis hatte, zu ver-

267 BGH, NJW 1988, 198, 200. 268 BGH, NJW 2004, 1041, 1042; vgl. auch Graf von Westphalen, in: Graf von Westpha-

len/Thüsing, Vertragsrecht, Leasing, VIII., Rn. 171. 269 Allerdings darf die Versicherungspflicht auch nicht überzogen werden, vgl. Beschluss des

OLG Düsseldorf vom 23. November 2004 – 24 U 168/04 = NJW-RR 2005, 1289, wonach ei-ne Klausel im Leasingvertrag den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, die vorsieht, dass der Leasingnehmer eine Versicherung abzuschließen ha-be, die der Versicherung die Berufung auf § 81 VVG (Ausschluss bei Herbeiführung eines Versicherungsfalls) verwehrt. Dadurch bedingte Mehrkosten der Versicherung können nach dem OLG Düsseldorf nicht durch AGB auf den Leasingnehmer abgewälzt werden.

270 Vgl. BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 271 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 272 Letztlich ist dies eine Entscheidung des Einzelfalles und bedarf der Auslegung des Leasing-

vertrags. 273 BGHZ 93, 391, 395 ff. = NJW 1985, 1537, 1538.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 75

wenden; die Versicherung sei eine Sachversicherung, es gehe daher um Er-

satz aufgrund Beschädigung oder Zerstörung des Leasingobjekts.274

Umgekehrt bedeutet dies, dass das volle Amortisationsinteresse des

Leasinggebers oder auch die Gefahr des Zahlungsausfalls des Leasingneh-

mers, der die Preisgefahr, mithin die Fortzahlung der Leasingraten trotz Un-

brauchbarkeit des Leasingobjekts, vertraglich übernommen hat, nicht durch

die Versicherung abgedeckt sind.275 Der Leasinggeber darf daher beispiels-

weise nicht gegenüber dem Anspruch des Leasingnehmers auf Auszahlung

der Versicherungssumme mit rückständigen Leasingraten aufrechnen276, zu-

mindest solange noch die Instandsetzung des Leasingobjekts aussteht. Im

Übrigen kann der Leasinggeber mit seinen Schadensersatz- oder Ausgleichs-

ansprüchen gegen den Leasingnehmer aufrechnen.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang ist, wem Übererlöse aus

der Versicherung zustehen. Übererlös ist die Summe, die verbleibt, wenn eine

Instandsetzung erfolgt ist und/oder eine Anrechnung auf Ausgleichs- oder

Schadensersatzansprüche stattgefunden hat. In einem vom BGH277 zu ent-

scheidenden Fall überstieg die Summe der Leasingsonderzahlung, der Lea-

singraten, der Versicherungsleistung und des Verkaufserlöses des beschädig-

ten Leasingobjekts das (fiktive)278 Vollamortisationsinteresse sowie das Erfül-

lungsinteresse im Rahmen des Schadensersatzes. Der BGH entschied, dass

die Leistungen aus der Versicherung in voller Höhe dem Leasinggeber zu-

stünden, da er Eigentümer des Leasingobjekts sei.279 Dies ergebe sich auch

274 Vgl. BGHZ 116, 278, 283 = NJW 1992, 683, 684. 275 Siehe BGHZ 116, 278, 284 f. = NJW 1992, 683, 684. 276 So auch Graf von Westphalen, in: Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht, Leasing,

VIII., Rn. 171; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasing-rechts Rn. 1946.

277 BGH, NJW 2008, 989; die Rechtsprechung wurde mit diesem Inhalt aufrechterhalten und fortgeführt, vgl. BGH, NJW 2011, 3709.

278 Im konkreten Fall war der Leasingvertrag mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteili-gung ausgestaltet. Bei diesem Vertragsmodell bedarf es am Ende keiner Ausgleichszahlung für die Vollamortisation des Leasinggebers. Dieser hat das Recht, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis anzudienen, aber nicht die Pflicht hierzu. Der Leasinggeber erreicht durch die Festlegung eines entsprechenden Prei-ses seine Amortisation. Kann das Leasingobjekt nur beschädigt oder gar nicht zurückgege-ben werden, hat der Leasinggeber daher einen Schadensersatzanspruch, den Kündigungs-folgeschaden, vgl. hierzu BGHZ 151, 188 = NJW 2002, 2713. Dadurch unterscheidet sich dieses Vertragsmodell von anderen.

279 BGH, NJW 2008, 989, 991.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 76

aus einer Wertung des § 285 BGB, wonach der Schuldner, hier der Leasing-

nehmer, dem die Rückgabe des Leasingobjekts unmöglich ist, das als Ersatz

Empfangene herauszugeben, bzw. den Ersatzanspruch abzutreten habe.280

Den schadensersatzrechtlichen Grundsatz, wonach der Geschädigte nach

Ersatzleistung nicht besser stehen dürfe als vor dem Schadensereignis,281 sah

der BGH als nicht verletzt an, da der Leasinggeber nach der Kündigung des

Leasingvertrags gerade keinen Schadensersatz geltend gemacht habe, auf

welchen eine Anrechnung hätte erfolgen können.282 In dem Fall hatte der Lea-

singgeber wohlweislich keine Ansprüche mehr geltend gemacht. Letztlich ist

dies das Resultat der Vertragsgestaltung.283 Zumindest in den Fällen des An-

dienungsrechts ohne Mehrerlösbeteiligung geht der BGH offenbar davon aus,

dass sich mit dem Übererlös die Chance auf Wertsteigerung realisiere, die bei

diesem Vertragsmodell dem Leasinggeber zugewiesen sei.284

c. Einräumung eines kurzfristigen Kündigungsrechts für den Fall

des Untergangs oder der nicht unerheblichen Beschädigung der

Leasingsache

Wie bereits erwähnt, muss sich die Überwälzung der Sach- und Preis-

gefahr auf den Leasingnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an

§ 307 BGB messen lassen. Entsprechend dem hier vertretenen Ansatz, dass

auf den Leasingvertrag grundsätzlich Mietrecht Anwendung findet, ist für die

durch die Gefahrtragungsklausel begründete Abweichung vom Gesetz zulas-

ten des Leasingnehmers ein Ausgleich zu finden, der diese Belastung kom-

pensiert.

Zumindest nach der Rechtsprechung des BGH ist hierbei hinsichtlich

des Leasingobjektes zu differenzieren: Während er bei Kraftfahrzeugen ein

solches außerordentliches Lösungsrecht postuliert, macht er ein solches bei

anderen Leasinggegenständen nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die

280 BGH, NJW 2008, 989, 991. 281 BGHZ 151, 188, 193 = NJW 2002, 2713, 2714. 282 Vgl. BGH, NJW 2008, 989, 992. 283 So auch Weber, NJW 2008, 992. 284 Vgl. BGH, NJW 2008, 989, 991 f.; dem BGH folgend Wasel, Schadensrechtliche Probleme,

S. 163; siehe auch Zahn, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel O., Rn. 158.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 77

Gefahrtragungsklausel. Diese Differenzierung wird im Schrifttum teilweise kri-

tisiert. In den folgenden Ausführungen geht es allein um die Frage, inwiefern

dem Leasingnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu gewähren ist,

um die Überwälzung der Gefahrtragung auf den Leasingnehmer zu rechtferti-

gen, ihm mithin einen angemessenen Ausgleich an die Hand zu geben. Die

Rechtsfolgen der Kündigung werden in einem eigenen Kapitel unten bespro-

chen.285

aa. Rechtsprechung des BGH zum Kraftfahrzeug-Leasing

(1) Interessenabwägung im Rahmen des § 307 BGB

In ständiger Rechtsprechung zum KFZ-Leasing macht der BGH für die

wirksame Übertragung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer ein

Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht im Falle der Zerstörung oder

nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs zur Vorausset-

zung.286

Den Ansatz, für die Verneinung einer unangemessenen Benachteili-

gung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB287 durch die Gefahrtra-

gungsklausel ein kurzfristiges Kündigungsrecht oder gleichwertiges Lösungs-

recht zu fordern, entwickelte der BGH erstmals in seinem Urteil vom

15. Oktober 1986.288 Zur Notwendigkeit der Einräumung eines solchen Kündi-

gungsrechts führt der BGH aus: Die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf

den Leasingnehmer sei an sich wirksam zu vereinbaren, wenngleich von den

gesetzlichen Gefahrtragungsregelungen, wie sie in §§ 535 und 536 BGB zum

Ausdruck kämen, abgewichen werde. Konsequenz dieser Gefahrtragung sei

jedoch, dass die Kündigungsmöglichkeiten des Leasingnehmers aus wichti-

285 Siehe unten Gliederungsziffer 2. Teil A. III. 286 Vgl. NJW 1987, 377 ff.; BGHZ 116, 278, 287 f. = NJW 1992, 683, 685; NJW 2007, 290, 292. 287 In den älteren Urteilen des BGH war Prüfungsmaßstab der Gefahrtragungsregelung § 9

AGBG. Dieser entspricht dem heutigen § 307 Abs. 1 BGB. 288 NJW 1987, 377. Die darauffolgenden, jüngeren Urteile des BGH, die sich inhaltlich mit die-

sem Kündigungsrecht auseinandersetzen, verweisen meist knapp zur Begründung auf die-ses Urteil.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 78

gem Grunde, insbesondere wegen Nicht-Gewährung des Gebrauchs,289 ein-

geschränkt bzw. ganz ausgeschlossen würden.290

Der BGH bejaht eine unangemessene Benachteiligung des Leasing-

nehmers, wenn dieser uneingeschränkt am Vertrag festhalten müsse, trotz

Zerstörung oder nicht unerheblicher Beschädigung des geleasten KFZ.291 Dies

ergebe eine Interessenabwägung:

Auf Seiten des Leasinggebers292 stehe in erster Linie dessen Amortisa-

tionsinteresse, das heißt vollständig seine Aufwendungen einschließlich des

Gewinnanteils ersetzt zu bekommen.293 Diese Vollamortisation erreiche der

Leasinggeber in jedem Fall, auch dann, wenn der Vertrag vorzeitig beendet

werde, da ein Anspruch des Leasinggebers auf Ausgleich der noch nicht voll-

ständig erfolgten Amortisation294 von der Rechtsprechung auch dann bejaht

werde, wenn die Vertragspartner zwar eine ordentliche Kündigung vorherge-

289 Der BGH zog in seinem Urteil noch § 542 BGB heran. Dieser entspricht dem heutigen § 543

Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. 290 Vgl. NJW 1987, 377 f. 291 NJW 1987, 377, 378. 292 Vgl. zum Folgenden BGH, NJW 1987, 377, 378. 293 Beim Vollamortisationsvertrag wird dieses Interesse vollständig durch die Summe der zu

zahlenden Leasingraten erreicht, beim Teilamortisationsvertrag erreicht die Summe der Leasingraten noch nicht die Vollamortisation des Leasinggebers. Je nach Vertragstypus sind hier weitere Zahlungen, beispielsweise Sonderzahlungen oder Zahlungen aus Ver-kaufserlösen bzw. Differenzzahlungen vorgesehen.

294 Der exakte Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Ver-tragstyp. In jedem Falle hat der Leasingnehmer die Summe der noch ausstehenden Lea-singraten zu begleichen, welche vom Leasinggeber abzuzinsen ist. Zudem ist das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand, das meint, nur mit gewöhnlichen Verschleißspuren zu-rückzugeben. Aus dem Verkaufserlös des Fahrzeugs erreicht der Leasinggeber einen weite-ren Teil seiner Amortisation. Gelingt dem Leasingnehmer die vertragsmäße Rückgabe we-gen erheblicher Beschädigung oder Zerstörung des Leasingfahrzeugs nicht, ist auch hierfür ein Ausgleich (kein Schadensersatz) zu leisten.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 79

sehen hätten, deren Rechtsfolgen, eben den Ausgleichsanspruch, aber nicht

wirksam geregelt hätten.295

Für den Leasingnehmer296 auf der anderen Seite stehe die Nutzungs-

möglichkeit im Vordergrund, die durch die Zerstörung oder nicht unerhebli-

chen Beschädigung des Leasingfahrzeugs eingeschränkt oder unerreichbar

sei. Die Erwartung, während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht mit

Schäden, Reparaturkosten oder Ausfallzeiten konfrontiert zu werden, stelle

ein typisches und wesentliches Motiv für den Entschluss dar, einen PKW zu

leasen.

Die Gegenüberstellung der Interessen ergebe, dass zwar eine wirksa-

me Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer erfolgen

könne, dies aber nur angemessen sei, wenn dem Leasingnehmer für den Fall

der Zerstörung oder nicht unerheblichen Beschädigung der Leasingsache ein

Kündigungsrecht eingeräumt werde.297 Dem Leasinggeber entstünde durch

die Kündigung kein Nachteil, er habe ja auch in diesem Fall den Ausgleichs-

anspruch auf volle Amortisation. Weitere beachtliche Interessen des Leasing-

gebers seien nicht ersichtlich. Der Leasingnehmer werde von den technischen

und finanziellen Risiken befreit, die die weitere Nutzung mit sich bringe. Zu-

dem habe er die Chance bei sofortiger Veräußerung aufgrund des höheren

Marktwertes einen höheren Veräußerungserlös zu erzielen als bei Veräuße-

rung zum regulären Vertragsende.

295 Tatsächlich ist der BGH der Auffassung, dass dieser Ausgleichsanspruch des Leasingge-

bers leasingtypisch und vertragsimmanent sei. Durchsetzbarer Vereinbarungen diesbezüg-lich oder einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe es nicht. Der Gedanke, dass dem Leasinggeber ein Anspruch auf Ausgleich des durch Leasingraten und Verwertungserlös nicht gedeckten Teils seiner Gesamtkosten zuzubilligen sei, entspringe dem Umstand, dass beim Leasing die Finanzierungsfunktion im Vordergrund stehe und es dem Wesen der Fi-nanzierung entspreche, wenn die eingesetzten Mittel an den Kreditgeber zurückflössen, BGHZ 95, 39, 53 f. = NJW 1985, 2253, 2256; vgl. auch BGHZ 97, 65 = NJW 1986, 1335; diese Aussage wurde vom BGH in einer jüngeren Entscheidung dahin relativiert, dass es für einen Restwertausgleich sehr wohl einer (wirksamen) vertraglichen Regelung bedürfe, da es Vertragsmodelle des Leasings gebe, im Rahmen derer der Leasinggeber das Restwertrisiko trage und damit kein immanenter Ausgleichsanspruch bestehe, bspw. beim Kilometerab-rechnungsvertrag (vgl. BGH, NJW 2001, 2165, 2166).

296 Vgl. zum Folgenden BGH, NJW 1987, 377, 378. 297 Vgl. zum Folgenden BGH, NJW 1987, 377, 378.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 80

Diese Argumentation des BGH verdient Zustimmung. Dem Leasingge-

ber erwächst kein Nachteil aus der vorzeitigen Beendigung, vielmehr hat er

die Chance eines neuen, zusätzlichen Vertragsabschlusses. Wie der BGH zu

Recht ausführt ist ein bedeutender Grund für die Entscheidung zu leasen,

dass jeweils neueste Technik genutzt werden kann und, da gewöhnlich neu

hergestellte Produkte dem Leasingvertrag zugrunde liegen, das Risiko des

Auftretens von Mängeln geringer ist. Dieser Grund ist dem Leasinggeber auch

bekannt. Dem Leasingnehmer daher durch die Vertragsgestaltung jedes Kün-

digungsrecht, auch für den Fall der Zerstörung oder nicht unerheblichen Be-

schädigung des Leasingobjektes, zu nehmen, benachteiligt diesen unange-

messen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

(2) Voraussetzungen und Anwendungsbereich des Kündigungs-

rechts

(a) Pflicht zur ausdrücklichen vertraglichen Regelung

Das Kündigungs- bzw. Lösungsrecht ist ausdrücklich in den Vertrag

aufzunehmen. Wie die bereits besprochene Anrechnungs- bzw. Abtretungs-

pflicht des Leasinggebers hinsichtlich dessen Ansprüche gegen Drittschädiger

ist auch die Einräumung des Kündigungsrechts Voraussetzung für die Wirk-

samkeit der Gefahrtragungsklausel. Während der BGH bei der Anrechnungs-

pflicht davon ausgeht, dass diese nicht explizit in den Vertrag aufgenommen

werden müsse, da sich diese Rechtsfolge bereits aus dem Gedanken des

§ 255 BGB ergebe und sich auch keine Fehlvorstellung beim Leasingnehmer

darüber ergebe, dass der Leasinggeber nicht doppelt Ausgleich verlangen

könne,298 wird dies bei der Gewährung des Kündigungsrechts anders beurteilt.

Anrechnungspflicht und Kündigungsrecht verhindern die unangemessene Be-

nachteiligung des Leasingnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Klausel muss aber auch klar und verständlich sein, § 307 Abs. 1 Satz 2

BGB, das heißt, es ist der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner, hier

der Leasingnehmer, von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten wer-

298 BGH, NJW 2004, 1041, 1042 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 81

de.299 Im Rückschluss aus dem Urteil vom 8. Oktober 2003 ergibt sich, dass

der BGH davon ausgeht, dass, anders als hinsichtlich der Anrechnungspflicht,

die Gefahrtragungsklausel, mithin die Regelung, der Leasingnehmer hafte

auch für Zufall, beim Leasingnehmer sehr wohl eine Fehlvorstellung darüber

initiieren könne, es sei ihm nicht möglich, sich vom Vertrag zu lösen.300

Tatsächlich ist mit dem BGH eine ausdrückliche vertragliche Vereinba-

rung zu fordern, die dem Leasingnehmer in diesen Fällen ein Kündigungsrecht

gewährt. Während sich die Anrechnungspflicht einerseits bereits aus dem Ge-

danken des § 255 BGB ergibt, andererseits wohl jedem Leasingnehmer ver-

ständlich ist, dass der Leasinggeber nicht doppelten Ausgleich verlangen

kann, ist es möglich, dass die zeitlich befristete Laufzeit des Vertrags in Ver-

bindung mit der Gefahrenüberwälzung durchaus zu der Annahme beim Lea-

singnehmer führt, der Vertrag müsse ohne Kündigungsrecht bis zum verein-

barten Laufzeitende durchgeführt werden. Die Kündigung aus wichtigem

Grund, § 543 BGB301, die grundsätzlich auch auf den Leasingvertrag Anwen-

dung findet, schafft keine ausreichende Klarheit. Die Gefahrtragungsklausel

kann ohne Weiteres zu der Annahme führen, dass die Zerstörung oder nicht

unerhebliche Beschädigung nicht als wichtiger Grund im Sinne der Norm

wahrgenommen wird, da der Leasingnehmer davon ausgehen muss, dass er

sowieso unter allen Umständen für den Schaden einzustehen hat und sich

lediglich die Gefahrtragung realisiert hat. Eine Unzumutbarkeit der Vertrags-

fortführung anzunehmen, vgl. 543 Abs. 1 BGB, wenn sich lediglich vertraglich

übernommene Risiken realisieren, ist schwer vertretbar. Zudem besteht das

Kündigungsrecht des Leasingnehmers unabhängig von dessen Verschul-

den,302 sodass dieser Faktor bei einer Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB ent-

gegen dem Gesetzeswortlaut nicht ins Gewicht fallen darf. Im Übrigen spricht

auch der BGH in seinen Urteilen in diesen Fällen nie von einer Kündigung aus

wichtigem Grund, das heißt er geht nicht davon aus, dass der Kündigungs-

299 BGHZ 145, 203, 220 = NJW 2001, 292, 296; BGH, NJW 2004, 1041, 1042 f. 300 Vgl. BGH, NJW 2004, 1041, 1043. 301 Nach hier vertretener Auffassung findet auf den Finanzierungsleasingvertrag grundsätzlich

Mietrecht Anwendung und damit auch § 543 BGB. Diese lex specialis verdrängt auch das allgemeine Kündigungsrecht aus wichtigem Grund des § 314 BGB als lex generalis.

302 Ein Kündigungsrecht ist auf die Zukunft gerichtet und stellt grundsätzlich keine Sanktion für die Vergangenheit dar, vgl. auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Lea-singhandbuch, § 32, Rn. 5.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 82

grund der Zerstörung oder nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingob-

jekts eine Konkretisierung des wichtigen Grundes im Sinne des § 543 Abs. 1

BGB ist.

(b) Anwendungsbereich

Der BGH hatte das Erfordernis eines kurzfristigen Kündigungsrechts

mit dem Argument begründet, dass die Erwartung, während der zumeist drei-

jährigen Nutzungszeit eines fabrikneuen Fahrzeugs nicht mit Schäden und

Reparaturkosten belastet zu werden, ein wesentliches Motiv für den Ent-

schluss sei zu leasen.303 Der Argumentation ist beizupflichten, ist doch zudem

der Umstand, technisch auf dem neuesten Stand zu sein, ein weiteres Argu-

ment für das Leasing. Konsequenterweise geht der BGH bei Kraftfahrzeugen

davon aus, dass auch beim Leasing junger, gebrauchter Fahrzeuge von der

berechtigten Erwartung der Mangelfreiheit ausgegangen werden dürfe: Die

Abwälzung der Sach- und Preisgefahr sei daher nur dann wirksam, wenn dem

Leasingnehmer bis zum Ablauf des dritten auf die Erstzulassung des Leasing-

fahrzeugs folgenden Jahres ein kurzfristiges Kündigungsrecht für die Fälle des

Untergangs oder der nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahr-

zeugs eingeräumt werde.304

Höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, für welche Fälle genau nun

ein solches Kündigungsrecht einzuräumen ist. Der BGH nennt den Verlust,

wobei sicherlich auch die vollständige Zerstörung inbegriffen ist, und die nicht

unerhebliche Beschädigung.305 Offengelassen hat der BGH, ab welcher Gren-

ze von einer nicht unerheblichen Beschädigung gesprochen werden kann.

Ausdrücklich ungeklärt ließ der BGH die Frage, ob die Grenze der Reparatur-

kosten von zwei Dritteln des Zeitwertes zu hoch angesetzt ist.306 Ein Kündi-

gungsrecht bei nicht unerheblicher Beschädigung, welches erst dann greift,

wenn der Reparaturaufwand 80% des Zeitwertes des Leasingfahrzeugs über-

steigt, hat der BGH als zu restriktiv und die Gefahrtragungsklausel daher als

303 BGH, NJW 1987, 377, 378. 304 BGH, NJW 1998, 3270, 3271. 305 BGH, NJW 1987, 377, 378. 306 BGH, NJW 1987, 377, 378.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 83

unangemessene Benachteiligung angesehen.307 Zwar betont der BGH auch in

diesem Urteil, dass die genaue Grenze nicht zur Entscheidung anstehe, je-

doch verweist er darauf – ohne Notwendigkeit für die Ergebnisfindung –, dass

in den AGB des Verbandes der Automobilindustrie die Regelung empfohlen308

sei, ein vorzeitiges Kündigungsrecht bei schadensbedingten Reparaturkosten

von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zu gewäh-

ren.309 Dieser Verweis des BGH spricht durchaus dafür, dass er 60% des

Wiederbeschaffungswertes als zulässige Grenze ansieht. Im Schrifttum wird

teilweise von mehr als 50%310, teilweise von 60%311 ausgegangen. Die 50%-

Schwelle kann in Fällen problematisch werden, in denen sich auch der Lea-

singgeber ein derartiges Kündigungsrecht ausbedungen hat und ihm damit die

Möglichkeit verschafft wird, den Leasingnehmer aus dem Vertrag zu drängen,

obwohl eine Reparatur für diesen günstiger wäre.312

Neben dem Leasingnehmer ist grundsätzlich auch dem Leasinggeber

in den Fällen der Zerstörung oder nicht unerheblichen Beschädigung des Lea-

singgegenstandes ein kurzfristiges Kündigungsrecht zuzusprechen.313 Ist ein

solches vertraglich vorgesehen für Fälle des Verlustes oder der Zerstörung

des Leasingfahrzeuges sei dies keine unangemessene Benachteiligung des

Leasingnehmers im Sinne des § 307 BGB, da nicht ersichtlich sei, welches

Interesse der Leasingnehmer im Falle des Totalschadens oder Verlustes des

Fahrzeugs an der Fortsetzung des Leasingvertrags haben könnte, so der

307 BGH, NJW 1998, 2284, 2285. 308 Auch in der veröffentlichten Empfehlung aus dem Jahre 2003 formuliert der Verband der

Automobilindustrie e.V. (VDA) die Klausel: „[…]Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs kann der Leasing-Nehmer in-nerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende des Vertragsmo-nats/alternativ: zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasing-Rate/ kündigen“, vgl. „Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nutzung“ vom 27. Oktober 2003/12. November 2003, Bundesanzeiger Nummer 220, Amtlicher Teil, S. 24644, vom 25. November 2003.

309 BGH, NJW 1998, 2284, 2285. 310 Zahn/Bahmann, KFZ-Leasingvertrag, Rn. 19 und 422. 311 Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 37. 312 So zu Recht Reinking, in: Nomos Kommentar BGB Schuldrecht, Band 2/1, Anhang II zu §§

535 bis 580a: Leasing, Rn. 99. 313 So auch Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31,

Rn. 23; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 206; Koch, in: MünchKomm BGB, Lea-sing, Rn. 90; Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Auflage, Rn. 1755; siehe hierzu auch Engel, ZAP 2007, Fach 4, 1103, 1106.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 84

BGH.314 Ein solches Kündigungsrecht ist aber auch für die Fälle der nicht un-

erheblichen Beschädigung zu gewähren, auch dann, wenn der Vertrag ein

solches Recht für den Leasinggeber nicht vorsieht.315 Für diesen ergibt sich

dies aus dem Gesetz, namentlich § 543 Abs. 1 BGB.316 Für den Leasinggeber

als vorleistungspflichtigem Kreditgeber bricht mit der Zerstörung oder nicht

unerheblichen Beschädigung der Leasingsache die Kreditgrundlage weg.317

Ein Teil der Vollamortisation des Leasinggebers deckt sich aber aus dem Ver-

kaufserlös des Leasingfahrzeugs nach Rückgabe an den Leasinggeber. Ihm

ist daher in diesen Fällen die Vertragsfortführung bis zum regulären Laufzeit-

ende unzumutbar im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB. Die Zerstörung oder nicht

unerhebliche Beschädigung des Leasingobjekts stellt mithin einen wichtigen

Grund zur Kündigung für den Leasinggeber dar.

(c) Klauselbeispiel

Eine Klausel, die im Rahmen des Kraftfahrzeugleasings dem Leasing-

nehmer ein kurzfristiges Kündigungsrecht für den Fall der Zerstörung oder

314 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 315 Andere Ansicht Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9 Rn. 29 und 35, die die Gefahr sieht, dass

der Leasinggeber so den Leasingnehmer aus dem Vertrag drängen könne, womit der Lea-singnehmer der Möglichkeit beraubt sei, aufgrund der Rechtsprechung zur 130 %-Opfergrenze das KFZ zu reparieren, was finanziell weniger belastend für ihn sei; vgl. auch Dötsch, WM 2009, 1349, 1350 f. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des BGH zur 130 %-Grenze auf die Beschädigung eines Leasingfahrzeugs anwendbar ist, denn dem Leasingnehmer geht es nicht, wie es der BGH grundsätzlich verlangt, um die Integrität sei-nes Fahrzeugs, das heißt das ihm vertraute Fahrzeug weiterhin zu nutzen (vgl. BGHZ 154, 395, 400 = NJW 2003, 2085, 2086). Vielmehr handelt der Leasingnehmer aus rein wirt-schaftlichen Interessen (vgl. Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und Au-toFinanzierung, § 14, Rn. 62 ff., der sich aber für die Anwendbarkeit ausspricht), das Fahr-zeugs benutzt er nur innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes.

316 Nach hier vertretener Ansicht findet auf das Finanzierungsleasing grundsätzlich Mietrecht Anwendung. Nach den Vertretern des sui generis-Ansatzes ist § 314 BGB heranzuziehen, vgl. Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 206; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 90.

317 So zu Recht Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 90; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 206

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 85

nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs vorsieht,318 könnte

so formuliert werden, wie es die Mercedes Benz Leasing GmbH vornimmt:

„(…)Der Leasingnehmer hat (…) die notwendigen Reparaturar-

beiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Kosten

durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und

Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die

voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaf-

fungswerts des Fahrzeugs übersteigen. (…)“319

„Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Ver-

tragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmo-

nats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von

mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges,

kann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kennt-

nis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats

kündigen. Macht der Leasingnehmer von diesem Kündigungs-

recht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug (…) unverzüglich

reparieren zu lassen. (…) Totalschaden, Verlust und Beschädi-

gung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung

zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag

wirksam aus vorstehenden Gründen gekündigt ist und nicht

fortgesetzt wird; die Folgen der Kündigung sind in Abschnitt XV

geregelt.“320

Die erste Klausel zeigt, dass der Leasingnehmer aufgrund der Sachge-

fahr, die er trägt, die Pflicht zur Instandsetzung hat, jedoch nur, soweit Repa-

raturkosten bis maximal 60% des Wiederbeschaffungswertes vorliegen. Hier

318 Wie bereits betont, müssen Kfz.-Leasingverträge dieses Kündigungsrecht ausdrücklich vor-

sehen, um eine Angemessenheit der Gefahrtragungsklausel zu erreichen. Die Abtretungs- bzw. Anrechnungspflicht von Ansprüchen des Leasinggebers gegen Dritte an den Leasing-nehmer bei dessen Inanspruchnahme bedarf nach BGH nicht der expliziten vertraglichen Feststellung. Entsprechend finden sich in den AGB vieler Leasinggesellschaften diese Ab-tretungsverpflichtungen des Leasinggebers nicht.

319 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Mercedes-Benz Leasing GmbH für das Leasing von Fahrzeugen, Stand 11/2014, Ziffer X.2.

320 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Mercedes-Benz Leasing GmbH für das Leasing von Fahrzeugen, Stand 11/2014, Ziffer X.6.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 86

wurden mithin, nach hier vertretener Auffassung zu Recht, 60% als Schwelle

für das Kündigungsrecht angenommen. Liegt ein Totalschaden oder ein Ver-

lust vor, kann der Leasingnehmer wählen. Er kann das eingeräumte Kündi-

gungsrecht ausüben oder aber eine Wiederbeschaffung oder Instandsetzung

anstreben. Für die Fälle des Totalschadens oder des Verlustes des Fahrzeugs

wurde auch dem Leasinggeber ein solches Kündigungsrecht eingeräumt,321

was, wie oben aufgezeigt, nach der Rechtsprechung des BGH unbedenklich

ist.322 Für die Fälle der nicht unerheblichen Beschädigung, hier angenommen

bei mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes, wurde allein dem Leasing-

nehmer ein Kündigungsrecht gewährt. Dies ist wohl dem Hintergrund gesche-

hen, dass bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ab welcher Schwelle es

dem Leasinggeber unzumutbar ist, den Leasingvertrag fortzuführen, weil mit

der Beschädigung des Fahrzeugs die Sicherungsgrundlage entfallen ist. Der

Leasinggeber läuft zudem Gefahr, in den Verdacht zu geraten, sich mit sei-

nem Kündigungsrecht „zu früh“ aus dem Vertrag stehlen zu wollen.323 Übt der

Leasingnehmer das Kündigungsrecht nicht aus, ist er wegen des Tragens der

Sachgefahr verpflichtet, das Fahrzeug Instand zu setzen und wegen des Tra-

gens der Preisgefahr verpflichtet, die Leasingraten weiter zu leisten.324 Kün-

digt der Leasingnehmer den Vertrag, entfallen die bisherigen Leistungspflich-

ten; die obige Klausel verweist auf den Anspruch des Leasinggebers auf Aus-

gleich zum Erreichen seiner vollen Amortisation.325

321 Vgl. den Wortlaut der Klausel „…jeder Vertragspartner…“. 322 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 323 Vgl. Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 34. Nach hier vertretener und oben dargelegter

Auffassung ist dem Leasinggeber auch für die Fälle der nicht unerheblichen Beschädigung, welche bei mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes anzusetzen ist, bereits nach § 543 Abs. 1 BGB ein Kündigungsrecht an die Hand gegeben, da dem vorleistenden Leasinggeber aufgrund des Wegfalls der Sicherungsgrundlage für den Vertrag die Fortführung desselben unzumutbar wird. Daher sollte es auch möglich sein, ein solches Recht vertraglich zu ver-einbaren. Zur Risikovermeidung sollte die Klausel derzeit in einem eigenen Absatz oder zu-mindest in einem eigenen Satz formuliert werden, um dem BGH die Möglichkeit zu geben, aufgrund des blue pencil-Tests im Ernstfall zumindest die anderen Klauseln aufrecht zu er-halten, vgl. zu Letzterem BGH, NJW 1998, 2284, 2285 f.

324 Dies gilt für Fälle der unverschuldeten Beschädigung bzw. Zerstörung. Trifft den Leasing-nehmer ein Verschulden, trifft ihn die Instandsetzungspflicht bereits aus §§ 280 bzw. 823 BGB und die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten aus § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB.

325 Vgl. hierzu unten Gliederungsziffer 2. Teil A.III.2.b.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 87

bb. Übertragung der Rechtsprechung auf andere Leasinggegenstände

Die eben besprochene Rechtsprechung des BGH zum kurzfristigen

Kündigungsrecht ist in Fällen ergangen, in denen ein Kraftfahrzeug den Lea-

singgegenstand bildete. In Rechtsprechung und Schrifttum ist man sich unei-

nig darüber, ob dem Leasingnehmer nicht auch dann ein derartiges Kündi-

gungsrecht zustehen müsse, wenn dem Leasingvertag andere Objekte als

Kraftfahrzeuge zugrunde liegen.

(1) Auffassung des BGH

In seiner früheren Rechtsprechung urteilte der BGH, dass ein kurzfris-

tiges Kündigungsrecht dem Leasingnehmer nur in Fällen des Kraftfahrzeug-

Leasings einzuräumen sei und eine Anwendung über diesen Bereich hinaus

ausscheiden müsse. Zur Begründung führt er aus,326 dass die besonderen, ein

sofortiges Kündigungsrecht fordernden Verhältnisse beim Kraftfahrzeug-

Leasing in den übrigen Leasingfällen nicht in gleicher Weise vorlägen. Insbe-

sondere fehle es im Allgemeinen an dem für das Kraftfahrzeug-Leasing typi-

schen Interesse, während der zumeist kurzen Vertragszeit ein weitgehend

risikofreies, weil anfangs fabrikneues Fahrzeug zu fahren und vor der Gefahr

versteckter Schäden und Reparaturausfallzeiten geschützt zu sein.

In einem später ergangenen Urteil relativiert der BGH diese strikte Ab-

lehnung der Ausdehnung auf andere Leasinggegenstände, indem er dort fest-

stellt, dass die Notwendigkeit der Einräumung eines kurzfristigen Kündigungs-

rechts eine bislang allein für das Kraftfahrzeug-Leasing geltende Besonderheit

darstelle.327 Das Wort „bislang“ könnte eben darauf hindeuten, dass der BGH

durchaus bereit ist, unter den gegebenen Voraussetzungen seine Rechtspre-

chung auch auf andere Leasinggegenstände auszudehnen und als Kondition

der wirksamen Abwälzung der Gefahrtragung ein kurzfristiges Kündigungs-

recht des Leasingnehmers zu fordern.

326 Vgl. zu Folgendem BGH, NJW 1988, 198, 200. 327 BGH, NJW 1998, 3270, 3271.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 88

Einzelne Literaturstimmen schlossen sich der ablehnenden Auffassung

des BGH an.328 Bei anderen Wirtschaftsgütern fehlten die beim KFZ-Leasing

gegebenen typischen Unfall- und Entwendungsrisiken und die damit verbun-

dene Störanfälligkeit.329 Der Leasingnehmer habe bei einem nach einer erheb-

lichen Beschädigung reparierten KFZ ein erhöhtes Risikoempfinden; ein sol-

ches sei aber bei einem nach Beschädigung reparierten PC oder Telefonanla-

ge schwer vorstellbar.330

(2) Weitere Ansichten im Schrifttum

Kritik hat diese Rechtsprechung des BGH teilweise im Schrifttum er-

fahren. Entgegen der bisherigen Ansicht des BGH wird dort überwiegend ver-

treten, dass dem Leasingnehmer auch bei anderen Leasinggegenständen als

Kraftfahrzeugen ein kurzfristiges Kündigungsrecht als Voraussetzung einer

wirksamen weil angemessenen Gefahrtragungsklausel vertraglich einzuräu-

men sei.331 Zur Begründung wird angeführt, dass der Ausgleichsanspruch des

Leasinggebers alle Nachteile aus der Beendigung des Leasingvertrags auf-

fange und daher keine Beschränkung auf Kraftfahrzeug-Leasingverträge not-

wendig sei.332 Andere Argumente gehen dahin, dass beim Kraftfahrzeug-

Leasing kein höheres ungestörtes Nutzungsinteresse des Leasingnehmers

am Leasinggut zu beachten sei als an anderen Leasinggegenständen.333 Es

328 Vgl. Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 36; Scharff, in: Beckmann/Scharff, Leasingrecht,

§ 4, Rn. 14; siehe auch H. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Teil 2, Lea-singverträge, Rn. 16, unter gleichzeitiger Hervorhebung der Gegenauffassung.

329 Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 36. 330 Scharff, in: Beckmann/Scharff, Leasingrecht, § 4, Rn. 14. 331 Vgl. Hartleb, NZM 1998, 295, 296; derselbe, Anmerkung zum BGH- Urteil vom 6.3.1996 -

VIII ZR 98/95, WiB 1996, 851, 852 f; Wolf/ Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 1863; Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel J, Rn. 43; Beckmann, Finanzierungsleasing, § 2, Rn. 487 (andere Ansicht Scharff, in: Beckmann/Scharff, Leasingrecht, § 4, Rn. 14); Martinek, Moderne Vertragstypen, § 7 I 4 a (Seite 150 f.); Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 31, Rn. 22; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 90; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 206; Beckmann/Kügel, in: Büschgen, Leasing, § 6, Rn. 163.

332 Wolf/ Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 1863. 333 Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel J, Rn. 43.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 89

bestehe mithin beim Kraftfahrzeug-Leasing und beim Leasing anderer Gegen-

stände eine vergleichbare Interessenlage.334

(3) Stellungnahme

Die letztgenannte Ansicht im Schrifttum ist vorzugswürdig. Aufgrund

der enormen Zunahme der Bedeutung des Leasings für alle Absatzgeschäfte

auch außerhalb der Automobilindustrie, ist dem Leasingnehmer ein kurzfristi-

ges Kündigungsrecht einzuräumen, um die Angemessenheit und damit Wirk-

samkeit der Gefahrtragungsklausel zu wahren. Auch bei anderen Wirtschafts-

gütern – Koch335 nennt beispielsweise Computeranlagen – stehen hohe Inves-

titionssummen im Raum, die sicherlich vergleichbar mit einem Kraftfahrzeug-

Leasing sind. Gerade auch bei Computeranlagen geht das Interesse des Lea-

singnehmers dahin, eine entsprechende Anlage zu nutzen, die technisch auf

dem neuesten Stand ist und hinsichtlich derer weder mit Reparaturaufwen-

dungen noch – aufgrund der außerordentlichen Wichtigkeit von EDV-Anlagen

– mit Ausfällen gerechnet wird. Die Argumentation des BGH für das kurzfristi-

ge Kündigungsrecht ist mithin ohne weiteres auf Verträge über andere Lea-

singobjekte übertragbar. Zugleich ist kein verletztes, schützenswertes Interes-

se des Leasinggebers erkennbar. Dieser erhält mit der Kündigung einen Aus-

gleichsanspruch gegen den Leasingnehmer, er wird hinsichtlich seines Volla-

mortisationsinteresses befriedigt.336 Daher ist auch bei anderen Wirtschaftsgü-

tern als Kraftfahrzeugen dem Leasingnehmer ein entsprechendes Kündi-

gungsrecht einzuräumen, welches ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren ist.

d. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Einschränkungen

Werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der Recht-

sprechung nicht beachtet, insbesondere kein kurzfristiges Kündigungsrecht

vertraglich vereinbart, ist die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr unwirk-

sam, da sie den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1

334 Vgl. Beckmann, Finanzierungsleasing, § 2, Rn. 487; Martinek, Moderne Vertragstypen, § 7 I

4 a (Seite 150 f.). 335 Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 90. 336 Vgl. auch Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 206.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 90

Satz 1 BGB, bzw. das Unterlassen der ausdrücklichen vertraglichen Regelung

das Klauselwerk intransparent werden lässt, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der

Unwirksamkeit der Gefahrtragungsklausel greifen die mietrechtlichen Rege-

lungen.337 Die Sachgefahr trägt damit der Leasinggeber, vgl. § 535 BGB. Der

Leasingnehmer trägt dann keine verschuldensunabhängige Instandhaltungs-

und Instandsetzungspflicht, er hat nur eigenes oder zurechenbares Verschul-

den zu vertreten. Zugleich kann der Leasingnehmer den Vertrag aus wichti-

gem Grund außerordentlich und fristlos kündigen. Insbesondere kann bei

Sachgefahrtragung durch den Leasinggeber der wichtige Grund der Nichtge-

währ oder Entziehung des Gebrauchs der Mietsache gelten, da nun der Lea-

singgeber das Risiko des Nichtgebrauchs- und der Nichtnutzbarkeit trägt,

vgl. § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.338 Auch die Preisgefahr läge dann

wieder beim Leasinggeber. Es greift die für synallagmatische Verträge gelten-

de Regelung des § 326 BGB. Ist dem Leasinggeber danach die Gebrauchs-

und Überlassungspflicht zur Nutzung des Leasingobjekts durch den Leasing-

nehmer ganz oder teilweise unmöglich, kann der Leasingnehmer grundsätz-

lich seine Leistung, die Zahlung der Leasingraten, verweigern. Die Fortzah-

lungspflicht würde nach dem Gesetz nur dann weiterbestehen, wenn der Lea-

singnehmer für den Umstand, aufgrund dessen er nicht zu leisten braucht,

allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

BGB. Ist damit die Beschädigung oder Zerstörung des Leasingobjekts auf ein

Verschulden339 des Leasingnehmers zurückzuführen, hat er auch weiterhin die

Leasingraten zu leisten.340

337 Nach anderer Ansicht liege trotz Unwirksamkeit der Gefahrtragungsklausel die Sach- und

Preisgefahr beim Leasingnehmer. Nur wenn der Leasingnehmer die Gefahren trage, sei dem Leasingvertrag sein typisches Gepräge gegeben, vgl. Habersack, in: MünchKomm BGB, 4. Auflage, Band 3, Leasing, Rn. 73.

338 Nach Auffassung des BGH zeuge die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Lea-singnehmer vom Willen des Leasinggebers, das Kündigungsrecht gänzlich auszuschließen. Zudem komme damit zum Ausdruck, dass die Beschädigung oder Zerstörung des Leasing-kraftfahrzeugs (nach hier vertretener Ansicht: jegliches Leasingobjekt) nicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anzuerkennen sei, da das Risiko hierfür ja ge-rade beim Leasingnehmer liege, vgl. BGH, NJW 1987, 377 f.

339 In dieser Situation kommt es dann auf ein tatsächlich gegebenes Verschulden des Leasing-nehmers an, da die Preisgefahr beim Leasinggeber liegt und der Leasingnehmer damit nicht verschuldensunabhängig haftet.

340 BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – VIII ZR 298/95, Rn. 11 (nach juris) = NZV 1997, 72, 73; vgl. auch Beckmann, DStR 2000, 1185, 1189.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 91

Um diese schwerwiegende Folge für den Leasinggeber zu vermeiden,

ist der BGH durchaus bereit, die entsprechenden Klauseln im Rahmen des

Möglichen zu erhalten. In einem Fall hatte der BGH die Wirksamkeit folgender

Klausel zu beurteilen: Zunächst wurde die Sach- und Preisgefahr auf den

Leasingnehmer abgewälzt. Sodann wurde vereinbart:

„Im Falle der nicht reparablen Beschädigung, des Untergangs,

des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80% des

Zeitwertes kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei

zum Ende eines Vertragsmonates schriftlich gekündigt wer-

den.“341

Zunächst stellte der BGH fest, dass die Erheblichkeitsschwelle einer

Beschädigung des Leasingfahrzeugs, ab welcher ein Kündigungsrecht einzu-

räumen sei, nicht erst bei 80% beginne.342 Insoweit sei kein ausreichendes

Kündigungsrecht vorhanden und damit die Sach- und Preisgefahrübertragung

auf den Leasingnehmer teilweise unwirksam; dennoch urteilte der BGH im

Ergebnis, dass sich die Unwirksamkeit der Klausel auf die Abwälzung der

Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer im Falle der repa-

rablen Beschädigung (unter 80% des Zeitwertes) beschränke.343 Das heißt für

die genannten Fälle der nicht reparablen Beschädigung, des Untergangs und

des Verlusts sah der BGH ein ausreichendes Kündigungsrecht vertraglich

vorgesehen mit der Folge der wirksamen Abwälzung der Sach- und Preisge-

fahr. Obwohl die geregelten Fälle der Klausel stark verwoben sind – aufgrund

des Umstands, dass die Alternativen in einem einzigen Satz niedergelegt

wurden – sah der BGH in seiner Auslegung keinen Verstoß gegen das Verbot

der geltungserhaltenden Reduktion; die Regelung sei aus sich heraus ver-

ständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen

Regelungsteil zu trennen.344 Tatsächlich ist darin keine verbotene geltungser-

haltende Reduktion zu sehen,345 sondern vielmehr ein blue-pencil-test:

341 BGH, NJW 1998, 2284. 342 BGH, NJW 1998, 2284, 2285. 343 BGH, NJW 1998, 2284, 2285 f. 344 BGH, NJW 1998, 2284, 2285 f. 345 In diese Richtung aber Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghand-

buch, § 31 , Rn. 19.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 92

Streicht man den unzulässigen Teil der Klausel (dass das Kündigungsrecht

bei reparabler Beschädigung erst ab 80% greift), ist dennoch aus dem Inhalt

heraus verständlich, dass für die anderen Fälle das Kündigungsrecht gelten

soll.346

346 Da der BGH bislang nicht eindeutig Stellung bezogen hat, ab welchem Beschädigungsgrad

ein Kündigungsrecht für den Leasingnehmer vorgesehen sein muss, sollte diese Klausel in einem eigenen Satz oder Absatz geregelt werden, um dem BGH unproblematisch die Strei-chung der in Streit stehenden Klausel zu ermöglichen, ohne, dass andere geregelte Fälle von der Unwirksamkeit betroffen sind. Beispielsweise könnte zuerst das Kündigungsrecht für die Fälle der Zerstörung und des Verlusts vereinbart sein Hieran schließt sich ein eigener Absatz an: „Dasselbe gilt, sofern das Leasingfahrzeug (Leasingobjekt) einen Schaden auf-weist, der 60% des Zeitwertes übersteigt.“

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 93

III. Kündigungsrechte und Ansprüche bei Beendigung des Leasing-

vertrags

Beide Parteien können bei Beschädigung oder gar Zerstörung der

Leasingsache durch einen Dritten ein Interesse an der Beendigung des Lea-

singvertrags haben. Im Rahmen der folgenden Ausführungen wird allein die

Kündigungsmöglichkeit und ihre Rechtsfolgen behandelt, die aus der Zerstö-

rung oder nicht unerheblichen Beschädigung der Leasingsache resultiert, mit-

hin das für diesen Fall vereinbarte außerordentliche Kündigungsrecht.347

1. Die Kündigung

Regelmäßig ist die ordentliche Kündigung des Leasingvertrags durch

die Parteien für einen festen Zeitraum (bspw. 3 Jahre) ausgeschlossen.348

Unabhängig hiervon besteht das nicht ausschließbare Recht zur außeror-

dentlichen Kündigung, bspw. wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung von

Leasingraten in Verzug gerät. Darüber hinaus sehen die Leasingbedingungen

der Kraftfahrzeug-Leasinggesellschaften349 regelmäßig das Recht zur Kündi-

gung bei Zerstörung oder nicht unerheblicher Beschädigung des Leasingfahr-

zeugs vor.

Dem Leasingnehmer ist im Leasingvertrag ein außerordentliches Kün-

digungsrecht bei Zerstörung oder nicht unerheblicher Beschädigung350 der

Leasingsache einzuräumen. Dieses Kündigungs- bzw. Lösungsrecht dient als

Ausgleich, um eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers im

Sinne des § 307 BGB zu verhindern, die dadurch entstehen kann, dass dem

347 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.c. 348 Dies geschieht vor allem aus steuerlichen Gründen, insbesondere soll erreicht werden, dass

der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer anerkannt wird und daher zu Aktivierung und Abschreibung verpflichtet ist. Eingeschränkt ist die Unkündbarkeit natürlich beim Ver-tragstyp, der gerade eine Kündbarkeit vorsieht: Von Bedeutung ist aber auch hier, dass der Leasingnehmer erst nach Ablauf einer „Grundmietzeit“ von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache kündigen kann, vgl. den sog. Teilamortisationserlass, Schreiben des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75, Abschnitt 2 c). Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

349 Als Beispiel für eine solche Klausel siehe oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.c. 350 Eine nicht unerhebliche Beschädigung liegt bei Reparaturkosten vor, die 60 % des Wieder-

beschaffungswertes übersteigen.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 94

Leasingnehmer vertraglich die Sach- und Preisgefahr, entgegen mietrechtli-

chen Grundsätzen, auferlegt wird.351 Nach Ansicht des BGH besteht die Pflicht

zur Regelung eines solchen Kündigungsrechts nur bei Leasingverträgen über

Kraftfahrzeuge.352 Nach hier vertretener Auffassung ist dem Leasingnehmer

auch bei Verträgen über andere Leasinggegenstände ein entsprechendes

Kündigungs- oder Lösungsrecht einzuräumen.353

Ob auch dem Leasinggeber unter diesen Umständen ein Kündigungs-

recht zuzugestehen ist, ist umstritten. Es ist zu differenzieren: Bei Zerstörung

oder Verlust des Leasingfahrzeugs kann nach Ansicht des BGH auch dem

Leasinggeber wirksam ein Kündigungsrecht eingeräumt werden.354 Dement-

sprechend sehen die Leasingbedingungen der Kraftfahrzeug-

Leasinggesellschaften meist ein solches Recht vor.355 Bei nicht unerheblicher

Beschädigung der Leasingsache besteht nach hier vertretener Auffassung

ebenfalls ein Kündigungsrecht des Leasinggebers;356 falls vertraglich nicht

vereinbart, ergibt sich dies aus § 543 Abs. 1 BGB.357

Als Gestaltungsrecht ist die Kündigung dem Vertragspartner zu erklä-

ren. Sie hat kurzfristig zu erfolgen. Bei nicht nur unerheblicher Beschädigung

des Leasinggegenstandes ist dem Leasingnehmer eine Bedenkzeit einzuräu-

men. Zudem ist zu beachten, dass der Leasingnehmer von dem Vorliegen der

Voraussetzungen des Kündigungsrechts Kenntnis haben muss. In der Regel

wird hierzu eine gutachterliche Schätzung über den Schaden erforderlich sein.

351 Vgl. hierzu Urteile des BGH: NJW 1987, 377 ff.; BGHZ 116, 278, 287 f. = NJW 1992, 683,

685; NJW 1996, 1888, 1889; Urteil vom 9. Oktober 1996 – VIII ZR 298/95, Rn. 10 (nach ju-ris) = NZV 1997, 72 f.; NJW 1998, 2284, 2285; NJW 1998, 3270, 3271; NJW 2004, 1041, 1042; NJW 2007, 290, 292.

352 Vgl. zu Nachweisen die vorherige Fussnote. 353 Vgl. zur Begründung oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.c.bb. 354 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 355 Siehe für ein solches Klauselbeispiel oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.c. 356 Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. 357 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.c.aa.(2)(b).

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 95

Die unverbindliche Empfehlung des Verbands der Automobilindustrie e.V.

(VDA)358 sieht bspw. in Klausel X.6 vor:

„Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Ver-

tragspartner den Leasing-Vertrag zum Ende eines Vertragsmo-

nats / alternativ: zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasing-Rate

/ kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr

als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann

der Leasing-Nehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis

dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats / al-

ternativ: zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Leasing-Rate / kün-

digen. (…)“

Die Möglichkeit zu kündigen besteht unabhängig von einem Verschul-

den des Leasingnehmers. Ob eine verschuldete Kündigung vorliegt, wird im

Rahmen der Rechtsfolge relevant.

2. Rechtsfolgen der Kündigung

a. Rückgabe der Leasingsache

Wird der Leasingvertrag durch Kündigung beendet, wandelt sich der

Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Der Leasingnehmer hat dem

Leasinggeber das Leasinggut – im Falle des Kraftfahrzeug-Leasings samt

Papieren und Schlüsseln – herauszugeben. Dabei kann sich der Leasingge-

ber auf den mietvertraglichen Herausgabeanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB

und auf den eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB be-

rufen. Das Pflichtenprogramm und den Ablauf der Rückgabe hat der Verband

der Automobilindustrie e.V. (VDA) in folgender Klausel zusammengefasst:359

358 Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nut-

zung vom 27. Oktober 2003/12. November 2003, Bundesanzeiger Nummer 220, Amtlicher Teil, S. 24644, vom 25. November 2003.

359 Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nut-zung vom 27. Oktober 2003/12. November 2003, Bundesanzeiger Nummer 220, Amtlicher Teil, S. 24644, vom 25. November 2003, Klausel XVI.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 96

„1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrags ist das Fahrzeug

mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z.B. Fahr-

zeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasing-

Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem auslie-

fernden Händler zurückzugeben. Gibt der Leasing-Nehmer

Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der

Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weite-

ren Schaden zu ersetzen.

2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und

der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungs-

zustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher

sein. Normale Verschließspuren gelten nicht als Schaden. Über

den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll an-

gefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevoll-

mächtigten unterzeichnet.

3. (…).

4. Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, wer-

den dem Leasing-Nehmer für jeden überschrittenen Tag als

Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatli-

chen Leasing-Rate und die durch die Rückgabeverzögerung

verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während

dieser Zeit die Pflichten des Leasing-Nehmers aus diesem Ver-

trag sinngemäß fort.

5. (…).“

Als Rückgabeort ist der Sitz des Leasinggebers bzw. des Händlers als

seinem Vertreter, bestimmt. Es ist weitgehend anerkannt, dass bezüglich des

Erfüllungsortes der Rückgabe eine Bringschuld360 wirksam vereinbart werden

kann, solange ein bestimmter Ort in der Klausel genannt wird, zu welchem der

360 Vgl. Goldkamp/Reimer, jM 2014, 189, 190 für das Kraftfahrzeug-Leasing.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 97

Leasingnehmer die Leasingsache verbringt.361 Das Recht zum Besitz des

Leasingnehmers erlischt nicht und eine Rückgabe ist daher nicht nötig, wenn

zwischen den Beteiligten Abweichendes vereinbart wurde, bspw. bei einem

Leasingvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers, welches dieser aus-

übte.

Das Leasingobjekt ist in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzuge-

ben, schadensfrei,362 sowie – im Falle des Kraftfahrzeug-Leasings – verkehrs-

und betriebssicher.363 Die regulär betriebsbedingte Abnutzung und der der

vertraglichen Nutzung entsprechende Verschleiß sind nicht als Schaden an-

zusehen; diese gelten mit der Zahlung des Leasingentgelts als abgegolten.

Die Frage, ob eine noch vertragsgemäße Abnutzung vorliegt oder bereits ein

auszugleichender Schaden, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten

sein.364 Bei übermäßiger Abnutzung bzw. Schäden hat der Leasinggeber bei

Verschulden des Leasingnehmers einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241

Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht und aus § 823 Abs. 1 BGB,

bei verschuldeter Unmöglichkeit der Rückgabe wegen Totalschadens besteht

ein Anspruch des Leasinggebers gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB und

§ 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Übernahme der Sachgefahr haftet der Lea-

singnehmer bereits verschuldensunabhängig. Regelmäßig (jedoch abhängig

vom Vertragstyp) trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko; bei Beendigung

des Vertrags gehen diese Schäden im Rahmen der Endabrechnung damit zu

361 Speziell zum Leasing: BGH, NJW 1982, 1747, 1748; OLG Düsseldorf, Urteil vom

14. November 2000 – 24 U 22/00 = EWiR 2001, 219 ff.; Reinking, in: Rein-king/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 10, Rn. 5; Engel, Kraftfahr-zeug-Leasing, § 9 Rn. 64; allgemein zum heranziehbaren Mietrecht: Weidenkaff, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 546, Rn. 10; Lützenkirchen, in: Erman, BGB, § 546, Rn. 13; Feldhahn, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, § 546, Rn. 6.

362 Das LG München (Urteil vom 3. März 1999 – 31 S 3200/96 = DAR 1999, 268 f.) sieht die Klausel, wonach das Fahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand zurückgegeben werden müsse, was kleinere Schäden miteinschließe, gleichzeitig das Fahrzeug aber scha-densfrei sein müsse, als widersprüchlich und intransparent an. Ob dies überzeugt, braucht hier nicht weiter entschieden zu werden; denn auch ohne diese Klausel muss der Leasing-geber Schäden, die über die reguläre Abnutzung hinausgehen, nicht ersatzlos hinnehmen. Die Frage Schaden oder vertragsgemäße Abnutzung ist praktischer Natur.

363 Vgl. zur Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs, bspw. die notwendige Profiltiefe bei Rückga-be Goldkamp/Reimer, jM 2014, 321 ff.

364 Eine Übersicht darüber, welche Gegebenheiten in der Instanzenrechtsprechung als Schäden bzw. als Mängel angesehen werden und welche als normaler Verschleiß qualifiziert werden, bietet Pamer, DAR-Extra 2012, 755, 761 f. Eine vertiefte technische Darstellung der Frage nach dem Vorliegen eines überdurchschnittlichen Verschleißes mit Bebilderung findet sich bei Burger, DAR-Extra 2012, 762 ff.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 98

seinen Lasten, sodass es auf die verschuldensabhängigen Schadensersatz-

ansprüche häufig nicht ankommt.365 Aus Beweisgründen ist die Protokollie-

rung bei Rückgabe sinnvoll.

Bei verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes kann der Lea-

singgeber eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen. Als An-

spruchsgrundlage kann § 546a Abs. 1 BGB herangezogen werden, da nach

hier vertretener Auffassung der Leasingvertrag als atypischer Mietvertrag zu

qualifizieren ist.

b. Vollamortisation des Leasinggebers durch Ausgleichs- oder

Schadensersatzanspruch bei den erlasskonformen Vertragsmo-

dellen

Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags durch außerordentli-

che Kündigung bestehen zwei Wege für den Leasinggeber, Ersatz zu erhal-

ten: Durch einen Ausgleichsanspruch und einen Schadensersatzanspruch.

Der Schadensersatz steht dem Leasinggeber zu, wenn der Leasingnehmer

schuldhaft die außerordentliche Kündigung veranlasst hat, den Ausgleichsan-

spruch besitzt der Leasinggeber bei ordentlicher Kündigung, bei einer nicht

durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündi-

gung und bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingver-

trags.366 Inhaltlich sind die Ansprüche jedoch weitgehend identisch,367 beide

sollen die Vollamortisation des Leasinggebers sicherstellen. Der (verschul-

densunabhängige) Ausgleichsanspruch ist aufgrund des Finanzierungscha-

rakters des Finanzierungsleasingvertrags leasingtypisch und ist auf Ausgleich

des durch Leasingraten und Verwertungserlös nicht gedeckten Teils der Ge-

samtkosten gerichtet.368 Der (verschuldensabhängige) Schadensersatzan-

365 Der auf Vollamortisation des Leasinggebers gerichtete Ausgleichsanspruch ist Teil des Erfül-

lungsanspruchs, einzelne Schäden, die den Wert des Leasingfahrzeugs mindern, sind nicht separat abzurechnen; der Erlös aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs, der auf die Ab-schlusszahlung des Leasingnehmers angerechnet wird, ist nur ein Verrechnungsposten (vgl. BGHZ 97, 65, 78 = NJW 1986, 1335, 1337. Auch der Minderwertausgleich beim Kilometer-abrechnungsvertrag ist Erfüllungsanspruch (vgl. BGH, NJW 2014, 1171, 1172).

366 Siehe BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06 = NJW-RR 2007, 1066. 367 So auch Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 234. 368 Vgl. BGHZ 95, 39, 54 = NJW 1985, 2253, 2256; zu beachten sich aber die Besonderheiten

des jeweiligen Vertragstyps.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 99

spruch ist auf das positive Interesse des Leasinggebers gerichtet; dieser ist

daher so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Der

Leasingnehmer schuldet höchstens den Betrag, den er bei normalem Verlauf

der Vertragserfüllung an den Leasinggeber hätte zahlen müssen.369 Der

Schadensersatzanspruch umfasst damit einen etwaigen Ausgleichsanspruch,

der bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung die Vollamortisation des Lea-

singgebers gesichert hätte.

Die Vorteile des Leasingnehmers durch die vorzeitige Vertragsbeendi-

gung beschränken sich damit auf die Vermeidung von zukünftigen Risiken

sowie auf das Erzielen eines höheren Marktwertes bei sofortiger Veräußerung

der Leasingsache im Vergleich zur Veräußerung zum Zeitpunkt der vertraglich

vorgesehenen ordentlichen Beendigung des Vertrags.370

In den folgenden Ausführungen werden zunächst die rechtlichen

Grundlagen der beiden Ansprüche dargestellt. Anschließend wird auf den An-

spruchsinhalt eingegangen, wobei jedoch aufgrund der weitgehenden De-

ckungsgleichheit nicht zwischen den Anspruchsgrundlagen, sondern zwischen

den verschiedenen Vertragstypen unterschieden wird, da diese in der Rechts-

folge stark variieren.

aa. Der Ausgleichsanspruch371

In ständiger Rechtsprechung372 gesteht der BGH dem Leasinggeber

einen Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer zu. Dieser Anspruch

soll dem Leasinggeber die Vollamortisation sichern. Die Vollamortisation ist

der Ersatz der gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie des

369 Vgl. BGHZ 95, 39, 46 = NJW 1985, 2253, 2254. 370 Vgl. auch Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 3,

Rn. 18. 371 Die folgenden Ausführungen sind allgemeiner Natur zum Ausgleichsanspruch und beziehen

sich vor allem auf das Vertragsmodell mit Restwertausgleich, das kündbare Vertragsmodell und das Vertragsmodell mit Andienungsrecht des Leasinggebers. Die Spezifika der jeweili-gen Vertragsmodelle werden später behandelt. Insbesondere auf den Vertrag mit Kilome-terabrechnung sind die Ausführungen zum Ausgleichsanspruch in dieser Allgemeinheit nicht anwendbar, da zwar auch hier die Vollamortisation des Leasinggebers erreicht werden soll, hierfür aber der Leasinggeber das Risiko trägt.

372 Vgl. BGHZ 95, 39 = NJW 1985, 2253; BGHZ 97, 65 = NJW 1986, 1335; BGHZ 201, 271 = NJW 2014, 2940; BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13 = BeckRS 2014, 14310.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 100

Gewinns des Leasinggebers.373 Erreicht werden soll die Vollamortisation

durch die Summe der Leasingraten, den Restwert der Leasingsache und eine

eventuelle Sonderzahlung.374 Bei Teilamortisationsverträgen wird mithin die

Vollamortisationssumme durch die insgesamt zu leistenden Leasingraten nur

teilweise kompensiert. Wird die Vollamortisation durch die Summe der ge-

nannten Posten nicht erreicht, kann dem Leasinggeber ein Ausgleichsan-

spruch zustehen. Der Leasingnehmer trägt damit das Restwertrisiko.375

Nach älterer Rechtsprechung des BGH bedürfe der Ausgleichsan-

spruch keiner ausdrücklichen Vereinbarung376 und auch keiner ergänzenden

Vertragsauslegung.377 Der Anspruch sei leasingtypisch und vertragsimma-

nent.378 In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH diese Ansicht dahin zu-

rückgenommen, dass zwar das Vollamortisationsprinzip leasingtypisch und

daher rechtlich unbedenklich sei, der Restwertausgleich379 aber sehr wohl

einer vertraglichen Regelung bedürfe, da es Vertragsmodelle gebe, wie bspw.

den Kilometerabrechnungsvertrag, im Rahmen derer der Leasinggeber das

Restwertrisiko trage und daher kein vertragsimmanenter Restwertausgleich

vorgesehen sei.380 Seine Rechtfertigung finde der Ausgleichsanspruch in dem

Finanzierungscharakter des Leasinggeschäfts, dem es immanent sei, dass die

vereinbarten Leasingraten nicht nur Entgelt für die Gebrauchsüberlassung

darstellten, sondern auch dazu bestimmt seien, den Anschaffungs- und Fi-

nanzierungsaufwand nebst Gewinn des Leasinggebers zu amortisieren.381 Es

gehöre zum Wesen jeder Finanzierung, dass die eingesetzten Mittel an den

373 Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 32. 374 Vgl. Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 9,

Rn. 57. 375 Das in diesem Abschnitt Gesagte gilt so nicht für das Vertragsmodell mit Kilometerabrech-

nung. Bei diesem trägt der Leasinggeber das Restwertrisiko. Insofern besteht beim Modell mit Kilometerabrechnung kein Ausgleichsanspruch wie bei den erlasskonformen Vertragsty-pen. Der Ausgleichsanspruch besteht hier in Form eines Minderwertausgleichs, falls das Fahrzeug Schäden aufweist.

376 BGHZ 95, 39, 54 f. = NJW 1985, 2253, 2255 ff.; BGHZ 97, 65, 72 = NJW 1986, 1335, 1336; BGH, NJW 2004, 1041, 1042.

377 BGHZ 95, 39, 54 f. = NJW 1985, 2253, 2256; anders noch BGHZ 82, 121, 131 = NJW 1982, 870, 872; BGH, NJW 1982, 1747, 1748.

378 BGHZ 95, 39, 54 = NJW 1985, 2253, 2256. 379 Der Restwertausgleich ist eine Form des Ausgleichsanspruchs. 380 Vgl. BGH, NJW 2001, 2165, 2166. 381 BGHZ 97, 65, 72 = NJW 1986, 1335, 1336.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 101

Kreditgeber zurückflössen.382 Voraussetzung des Ausgleichsanspruch sei,

dass die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr wirksam und der Leasingneh-

mer deswegen trotz des Verlustes oder Beschädigung des Leasingfahrzeugs

und des dadurch eingetretenen Unvermögens des Leasinggebers, dessen

Gebrauch zu gewähren, verpflichtet geblieben sei, seine vertragliche verein-

barte Gegenleistung zu erbringen.383

Der Anspruch auf volle Amortisation des Leasinggebers ist Entgeltan-

spruch und Teil des Erfüllungsanspruchs,384 kein Schadensersatzanspruch.385

Auf ihn ist deshalb die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB nicht anwend-

bar.386 Die Umsatzsteuerpflichtigkeit ist vom Vertragsmodell abhängig.387

bb. Der Schadensersatzanspruch

Verschuldet der Leasingnehmer die fristlose Kündigung des Leasing-

vertrags, besitzt der Leasinggeber gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz

des durch die Kündigung verursachten Schadens (Kündigungsfolgescha-

den).388 Im Falle der Kündigung durch den Leasinggeber werde die Verpflich-

tung zum Schadensersatz daran geknüpft, dass der Leasingnehmer durch

eine Vertragsverletzung den Leasinggeber zur Kündigung nötige.389 Nach An-

sicht des BGH ist er ein Anspruch eigener Art, der seiner Natur nach nicht

382 BGHZ 95, 39, 53 = NJW 1985, 2253, 2256. 383 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 384 Vgl. BGH, NJW 2014, 1171, 1172 für den Kilometerabrechnungsvertrag und BGH, Urteil

vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13 = BeckRS 2014, 14310 für einen Vertrag mit Restwert-klausel (Restwertgarantie).

385 Dies gilt auch dann, wenn die Leasingsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückge-geben wird und Schäden aufweist. Diese sind vom Ausgleichsanspruch umfasst. Der Erlös aus dem Verkauf und die Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch ist nur ein Verrech-nungsposten (vgl. BGHZ 97, 65, 78 = NJW 1986, 1335, 1337), auch der Minderwertaus-gleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht vertragsgemäßem Zustand beim Kilome-terabrechnungsvertrag ist Erfüllungsanspruch (vgl. BGH, NJW 2014, 1171, 1172) und unter-liegt nicht der kurzen Verjährung des § 548 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12 = NZV 2013, 182, 183).

386 Siehe BGHZ 97, 65, 72 f. = NJW 1986, 1335, 1336. 387 Vgl. zur Umsatzsteuerpflichtigkeit die Ausführungen unten bei den einzelnen Vertragsmodel-

len. 388 BGHZ 82, 121, 131 = NJW 1982, 870, 872; BGHZ 151, 188, 192 = NJW 2002, 2713, 2714. 389 Vgl. BGH, NJW 1984, 2687.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 102

davon abhängig sein könne, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine

Nachfrist setze.390

Der Schadensersatzanspruch soll die Vollamortisation des Leasingge-

bers sichern. Der dem Leasingvertrag immanente Ausgleichsanspruch ist bei

Berechnung des Schadensersatzes von Bedeutung, da beide Ansprüche im

Ergebnis den Leasinggeber so stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß

erfüllt worden, mithin den Leasinggeber in seinen Kosten und dem Gewinn

voll amortisiert. In seiner Entscheidung vom 26. Juni 2002 umreißt der BGH

den Inhalt des Schadensersatzes folgendermaßen:391 Der einem Leasingge-

ber nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrags zustehende Ersatzan-

spruch sei darauf gerichtet, dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der

ihm durch die unterbliebene Durchführung des Vertrags entstehe (Kündi-

gungsfolgeschaden). Er könne deshalb einerseits Ersatz seiner Anschaffungs-

und Finanzierungskosten sowie seines Gewinns verlangen (volle Amortisati-

on), müsse sich jedoch andererseits anrechnen lassen, was er durch die vor-

zeitige Beendigung des Vertrags erspare. Obergrenze für den Schadenser-

satzanspruch des Leasinggebers sei sein Erfüllungsinteresse bei ordnungs-

gemäßer Vertragsdurchführung.

Dieser Schadensersatzanspruch ist nach Auffassung des BGH ohne

Umsatzsteuer zu berechnen. Aufgrund der durch die Kündigung des Leasing-

vertrags bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des

Leasinggebers stehe den Schadenersatzleistungen keine steuerbare Leistung

390 BGH, NJW 1984, 2687; BGHZ 95, 39, 44 = NJW 1985, 2253, 2254; BGHZ 118, 282, 295 =

NJW 1992, 2150, 2152. 391 BGHZ 151, 188, 192 f. = NJW 2002, 2713, 2714.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 103

im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber,392 sodass der Leasinggeber

auf diese keine Umsatzsteuer abzuführen habe.393

c. Abrechnung und Inhalt der Ansprüche

Die konkrete Abrechnung und der Inhalt der Ansprüche richten sich

nach dem vereinbarten Vertragsmodell. Der Vertrag mit Kilometerabrechnung

weist darüber hinaus strukturelle Besonderheiten auf. Im Gegensatz zu den

anderen Vertragsmodellen trägt bei diesem Vertrag der Leasinggeber das

Restwert- und Marktrisiko. Die Vollamortisation des Leasinggebers durch den

Leasingnehmer ist zwar auch in diesem Vertragstyp angestrebt, das Risiko

hierfür trägt jedoch der Leasinggeber.

aa. Vertragstypus mit Restwertabrechnung

(1) Darstellung des Vertragsmodells

Mit Hilfe der Restwertklausel kann der Leasinggeber sicherstellen,

dass er seine volle Amortisation erhält, mithin seine Gesamtkosten und seinen

Gewinn. Der Leasinggeber ist dahingehend abgesichert, dass er nach Erhalt

der Leasingraten, einer etwaigen Sonderzahlung und Verwertung des Lea-

singgegenstandes einen Anspruch auf Zahlung einer verbleibenden Differenz

392 Hier unterscheidet sich der Schadensersatzanspruch von der Geltendmachung des leasing-

typischen Ausgleichsanspruchs: Zu einem Vertrag mit Restwertgarantie entschied der BGH, dass der Ausgleichsanspruch, auch gründend auf dieser Garantie, nicht von der Art sei, dass er ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Ungleichgewicht beseitigen solle; vielmehr sei er ein bei Vertragsschluss vereinbarter Teil des Leasingentgelts, mithin Hauptleistungs-pflicht; damit sei hier der Anspruch mit Umsatzsteuer zu berechnen (BGHZ 201, 271, 288 ff. = NJW 2014, 2940, 2943 f. und BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13 = BeckRS 2014, 14310). Anders wiederum beim Ausgleich für einen Minderwert im Rahmen des Kilometerabrechnungsvertrags: Zwar sei auch dieser Anspruch Erfüllungsanspruch, kein Schadensersatzanspruch, jedoch wäre dieser nicht bereits zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses garantiert bzw. entstanden, sondern lebe erst zu einem Zeitpunkt auf, als der Leasinggeber seine Pflichten – bedingt durch die Vertragsbeendigung – bereits vollbracht hätte, sodass es an einer Verknüpfung zwischen den Leistungen fehle; dies führe zur Um-satzsteuerfreiheit dieses Anspruchs auf Minderwertausgleich (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10 = NJW-RR 2011, 1625, 1626 ff.).

393 BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06 = NJW-RR 2007, 1066, 1067; BGH, NJW 1987, 1690; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10 = NJW-RR 2011, 1625, 1626; Bethäuser, DAR 1989, 83, 88; vgl. zur steuerlichen Gleichsetzung von Schadensersatz und Ausgleichsanspruch beim Kilometerabrechnungsvertrag auch Mül-ler, LMK 2007, 225433 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 68/06 = NJW-RR 2007, 1066) und Tiedtke/Peterek, DB 2008, 335, 341.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 104

zwischen dieser Summe und seinen Gesamtkosten hat. Das Restwertrisiko

trägt der Leasingnehmer. Der Teilamortisationserlass des BMF394 setzt für

eine erlasskonforme und damit steuerlich begünstigte Vertragsdurchführung

voraus, dass der Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit von min-

destens 40% bis höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

durch den Leasinggeber veräußert wird. Ist nun der Veräußerungserlös nied-

riger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten/Gewinn des Leasingge-

bers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasingraten (sog. Restamor-

tisation), muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Diffe-

renz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös zahlen. Ist der Ver-

äußerungserlös höher als die Restamortisation, erhält der Leasinggeber 25 %,

der Leasingnehmer 75 % des die Restamortisation übersteigenden Teils des

Veräußerungserlöses.

(2) Rechtsnatur und Wirksamkeit der Restwertvereinbarung

Hinsichtlich der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs kann grundsätz-

lich auf obige Ausführungen verwiesen werden.395 Die Restwertklausel ist

meist nicht individuell vereinbart und ist daher anhand der §§ 305 ff. BGB zu

überprüfen. Insbesondere darf die Klausel nicht überraschend sein,

§ 305c BGB, und muss Transparenz aufweisen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die

wirksame vertragliche Vereinbarung der Klausel ist Voraussetzung für den

Restwertausgleich,396 und damit auch – da dieser inzident von Bedeutung ist –

weitgehend für den Schadensersatzanspruch des Leasingebers.

394 Teilamortisationserlass des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75 für Mobi-

lien, Ziffer 2 b). Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

395 Vgl. oben Gliederungsziffer 2. Teil A.III.2.b.aa. 396 Siehe BGH, NJW 2001, 2165, 2166.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 105

In einer jüngeren Entscheidung397 hatte der BGH die Wirksamkeit der

folgenden Klausel zu überprüfen und damit die Möglichkeit, grundsätzlich die

AGB-rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Klausel aufzuzeigen:

„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen

Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von

EUR 44.694,71 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwer-

tung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-

Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagener-

lös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-

Geber den Ausgleich des Differenzbetrags (einschl. USt). Ein

Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt) er-

stattet. 25 % (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines

bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahr-

zeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine

entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die

Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von

15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhän-

gig von den gefahrenen Kilometern.“

Der BGH prüfte die Klausel anhand folgender Kriterien:

- Ist die Klausel überraschend im Sinne des § 305c BGB?

- Stellt der vereinbarte Restwert eine unangemessene Benach-

teiligung des Leasingnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1

Satz 1 BGB dar?

- Wurde das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

eingehalten?

397 Zu Folgendem: BGHZ 201, 271 = NJW 2014, 2940; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom

28. Mai 2014 – VIII ZR 241/13 = BeckRS 2014, 14310 und BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 15/14 = BeckRS 2015, 01266.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 106

- Ist der Restwertausgleich zu versagen, weil der Leasinggeber

es unterlassen hat, den Leasingnehmer über die Tragweite und

Bedeutung des Restwertausgleichs hinzuweisen?

- Unterliegt der Restwertausgleich der Umsatzsteuer?

Dass der kalkulierte Restwert individuell für jeden verwendeten Vertrag

eingefügt wird, stelle eine unselbständige Ergänzung der Klausel dar und be-

rühre deshalb im Übrigen nicht den Charakter der Klausel als Allgemeine Ge-

schäftsbedingung.398

Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB.

Die Regelung muss sich im Vertragstext bzw. Bestellformular selbst

befinden und nicht erst im Kleingedruckten.399 Eine Klausel habe dann überra-

schenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners

deutlich abweiche und dieser mit ihr nicht zurechnen brauche. Ein Anspruch

des Leasinggebers auf Zahlung eines um den Veräußerungserlös verminder-

ten kalkulierten Restwerts sei bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich –

vorliegend in der Variante einer Restwertgarantie – leasingtypisch.400 Alle Ar-

ten von Finanzierungsleasingverträgen seien dadurch gekennzeichnet, dass

Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers sowie dessen

Gewinn durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten wäh-

rend der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten

Abschlusszahlung oder dem Erlös aus der Verwertung nebst einer etwaigen

Zusatzzahlung an den Leasinggeber zurückflössen. Dementsprechend habe

der Restwertausgleich eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht

des Leasingnehmers zum Inhalt. Entscheide sich der spätere Leasingnehmer

für ein Finanzierungsleasing, müsse er dann aber auch mit einer solchen ver-

tragstypischen Zahlungspflicht rechnen.401

398 BGHZ 201, 271, 278 = NJW 2014, 2940. 399 BGH, NJW 2001, 2165, 2166; BGHZ 201, 271, 278 = NJW 2014, 2940. 400 BGH, NJW 2001, 2165, 2166; BGH, NJW 1997, 3166, 3167; BGHZ 201, 271, 277 =

NJW 2014, 2940, 2941. 401 Vgl. BGHZ 201, 271, 279 = NJW 2014, 2940, 2941.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 107

Die umstrittene Frage, ob ein betragsmäßig unrealistisch hoch ange-

setzter Restwert der Einbeziehung entgegensteht, verneint der BGH.402 Bei

dem angegebenen Restwert handele es sich vertragsrechtlich lediglich um

einen auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, dessen Höhe davon

abhänge, wie die übrigen Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisati-

onsziel bemessen seien, der Leasingnehmer könne deshalb nicht erwarten,

dass der kalkulierte Restwert auch dem erwarteten Zeitwert bei Vertragsablauf

oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspreche.403

Der in der Klausel vereinbarte Restwert darf nicht auf seine Angemes-

senheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hin überprüft werden.

Nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, §§ 308 und 309 BGB un-

terliegen vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit die Hauptleistungspflichten

der Parteien, vgl. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.404 Die im Synallagma stehenden

Hauptleistungen sind am Maßstab der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB zu

messen.405 Die Einstandspflicht für den kalkulierten Restwert sei keine weitere

Hauptleistungspflicht neben dem Leasingentgelt, sondern vielmehr nur ein Teil

des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Die Leasingraten, eine etwaige

Sonderzahlung und der Restwert seien Verrechnungsposten einer einzigen

Zahlungspflicht des Leasingnehmers als Hauptleistungspflicht, im Gegensei-

tigkeitsverhältnis stehend mit der Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasing-

gebers.406

Die Restwertklausel wird dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1

Satz 2 BGB gerecht.

402 Die vom BGH zitierte andere Ansicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 1986 – 6 U 139/84

= NJW-RR 1986, 1112, 1113 f. und Martinek/Wimmer-Leonhardt, in: Marti-nek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 57, Rn. 8, vgl. BGHZ 201, 271, 280 = NJW 2014, 2940, 2941) stellt die wirksame Einbeziehung einer solchen unrealistischen Ga-rantieklausel bezüglich des Restwertes nicht grundsätzlich in Abrede, sondern verlangt, dass deutlich auf die Garantiepflicht aufmerksam gemacht wird.

403 BGHZ 201, 271, 280 f. = NJW 2014, 2940, 2941; vgl. auch BGH, NJW 2004, 2823, 2825. 404 BGHZ 201, 271, 281 = NJW 2014, 2940, 2941. 405 Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2013 – I-24 U 148/12, 24 U 148/12 =

BeckRS 2013, 14408 (Vor-Instanz von BGHZ 201, 271 = NJW 2014, 2940.) 406 Vgl. BGHZ 201, 271, 281 f. = NJW 2014, 2940, 2941 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 108

Eine Kontrolle nach Transparenzgesichtspunkten ist auch bei Haupt-

leistungspflichten möglich, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot

erfordere, dass die Rechte und Pflichten der Parteien eindeutig und durch-

schaubar dargestellt würden. Dies beinhalte, dass wirtschaftliche Nachteile

und Belastungen soweit erkennbar würden, wie es nach den Umständen ge-

fordert werden könne.407 Abzustellen sei dabei auf Erwartungen und Erkennt-

nismöglichkeiten des typischen bei Verträgen dieser Art zu erwartenden

Durchschnittskunden.408 In der konkreten Klausel sei klargestellt, dass der

Leasingnehmer verpflichtet sei, eine etwa verbleibende Differenz nach Ver-

pflichtung des Fahrzeugs auszugleichen; dass die Kalkulation auf einer be-

stimmten Fahrleistung beruhe, führe nicht dazu, dass ein Vertrag mit Kilome-

terabrechnung vorliege, bei welchem der Leasinggeber das Risiko der Volla-

mortisation trage; der letzte Satz der Klausel stelle dies klar.409 Ein eingestell-

ter Restwertbetrag brauche nicht näher erläutert zu werden. Das Transpa-

renzgebot erfordere nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem Restwert

zugrunde liegt; es genüge, wenn die Klausel – wie hier mit dem vereinbar-

ten/garantierten Restwert und dem bei der Verwertung des Fahrzeugs erziel-

ten Verwertungserlös – in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle An-

gaben enthalte, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten

Betrages bedürfe.410

Dem Restwertausgleich kann grundsätzlich kein Anspruch des Lea-

singnehmers aus culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2

BGB und auch nicht § 242 BGB entgegengehalten werden mit dem Vorbrin-

gen, der Leasinggeber habe nicht auf die Bedeutung und Trageweite der

Restwertklausel hingewiesen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Lea-

singgebers bestehe nicht; der Leasinggeber sei gerade nicht gehalten, seine

Kalkulation offen zu legen, die dem vereinbarten Restwert zugrunde liege.411

Eine Aufklärungspflicht komme nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls

407 BGH, Urteil vom 23. Februar 2011 – XII ZR 101/09 = NJW-RR 2011, 1144, 1145;

BGHZ 201, 271, 282 = NJW 2014, 2940, 2942. 408 BGHZ 165, 12, 21 f. = DStR 2006, 1660, 1662; BGHZ 201, 271, 283 = NJW 2014, 2940,

2942. 409 Vgl. BGHZ 201, 271, 284 = NJW 2014, 2940, 2942. 410 Siehe BGHZ 201, 271, 284 = NJW 2014, 2940, 2942. 411 Vgl. BGHZ 201, 271, 286 f. = NJW 2014, 2940, 2943; BGH, NJW 1997, 3166 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 109

in Betracht, etwa wenn der Leasinggeber davon habe ausgehen müssen,

dass der Leasingnehmer über maßgebliche Umstände falsche Vorstellungen

habe.412

Der Restwertausgleich ist ein steuerbarer Umsatz im Sinne des § 1

Abs. 1 Nr. 1 UStG und unterfällt damit der Umsatzsteuer.413 Beim Restwert-

ausgleich sei – anders als beim Vertrag mit Kilometerabrechnung414 – die Ge-

brauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht (mithin die für die Steuer

maßgebliche Verknüpfung zwischen den Hauptleistungspflichten) nicht schon

beendet; der Restwertausgleich wolle kein bei Vertragsbeendigung bestehen-

des Ungleichgewicht ausgleichen.415 Die Restwertgarantie sei ein bei Ver-

tragsschluss vereinbarter Teil des Entgelts und damit eine der Gebrauchs-

überlassungspflicht des Leasinggebers gegenüberstehende Hauptleistungs-

pflicht.416

(3) Positionen und Berechnung des Anspruchs

Der Ausgleichs- bzw. der Schadensersatzanspruch sind folgender-

maßen zu berechnen417: Etwaige noch vor Vertragsbeendigung ausstehende

Leasingraten sind auszugleichen. Ausgangspunkt der Berechnung ist die

Summe der künftigen Leasingraten bis zur regulären Vertragsbeendigung.

Diese sind abzuzinsen.418 Um die Vollamortisation zu erreichen, ist dieser

Summe der vereinbarte Restwert hinzuzurechnen. Der Restwert ist wiederum

abzuzinsen. Hinzukommen etwaige weitere Schäden des Leasinggebers, die

kausal aufgrund der vorzeitigen Beendigung anfallen. Dies können ein Verwal-

tungsmehraufwand oder fällige Vorfälligkeitsentschädigungen sein. Umge-

412 Siehe BGHZ 201, 271, 287 = NJW 2014, 2940, 2943. 413 Vgl. hierzu Reinking, jM 2014, 433, 434 f. 414 Vgl. für den Kilometerleasingvertrag BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10 = NJW-

RR 2011, 1625. 415 Siehe BGHZ 201, 271, 289 f. = NJW 2014, 2940, 2944. 416 Vgl. BGHZ 201, 271, 289 f. = NJW 2014, 2940, 2944. 417 Vgl. BGH, NJW 2004, 2813 f.; Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 278; Andreae, DAR-

Extra 2012, 768, 771 f. 418 Die Abzinsung ist der Ausgleich dafür, dass der Leasinggeber bei vorzeitiger Beendigung

des Vertrags die Summe der Leasingraten auf einmal und frühzeitiger als ursprünglich ver-einbart erhält. Als Zinssatz setzt der BGH den Refinanzierungssatz an, vgl. BGH, NJW 1996, 456.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 110

kehrt sind ersparte Aufwendungen, die durch die vorzeitige Beendigung entfal-

len, abzuziehen. Lässt der Leasinggeber den Leasinggegenstand vor Veräu-

ßerung reparieren, kann er diese Kosten nur dann ersetzt verlangen, wenn sie

erforderlich waren, um den Gegenstand überhaupt veräußern zu können oder,

wenn sie zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt haben.419

Soweit ein Mehrerlös nicht eintrifft, komme es nach Ansicht des BGH darauf

an, ob der Leasinggeber unverschuldet davon ausging, die Reparatur werde

einen Mehrerlös bedingen; der Leasinggeber habe die Verpflichtung, sich mit

zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung der Leasingsache zu

bemühen. Verletze er diese Pflicht, verletze er damit seine Schadensminde-

rungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB.420 Von dieser Summe ist der

Verwertungserlös für den zurückgegebenen Gegenstand zu 100 % in Anrech-

nung zu bringen. Eine Klausel, die eine Anrechnung von nur 90 % bei vorzei-

tiger Beendigung gegenüber einer Anrechnung von 100 % bei regulärer Be-

endigung vorsieht, ist unwirksam, da der Leasinggeber im Rahmen seines

Schadensersatzes bei vorzeitiger Beendigung besser stünde als bei regulärer

Durchführung des Vertrags bis zum vereinbarten Laufzeitende.421

Die Verwertung des Leasingfahrzeugs weist zahlreiche praktische

Probleme auf. Da sie nicht speziell den Gegenstand der vorliegenden Arbeit

betreffen, wird hier für eine detaillierte Ausführung auf andere Werke verwie-

sen.422 Die Verwertung weist ein Spannungsfeld auf, weil der Leasinggeber für

die Höhe des Verwertungserlöses verantwortlich ist, dieser Erlös aber dem

Leasingnehmer zugute kommt, da er das Restwertrisiko trägt und in dem Fall,

dass der Verwertungserlös unter dem Restwert zurückbleibt, Ausgleich zu

leisten hat. Der BGH423 hat zur Verwertung des Leasinggegenstandes folgen-

de Grundsätze aufgestellt: Der Leasinggeber müsse sich mit zumutbarer

Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung bemühen.424 Diese Pflicht sei nicht

bereits durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis erfüllt. Anderen Mög-

419 Vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 – VIII ZR 39/91 = NJW-RR 1992, 378. 420 Vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1991 – VIII ZR 39/91 = NJW-RR 1992, 378. 421 Siehe BGHZ 151, 188, 193 = NJW 2002, 2713, 2714. 422 Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 9, Rn. 109; Wasel, Schadensrechtliche Probleme, Kapitel 2,

B.5.c) (S. 129 ff.). 423 Vgl. zu Folgendem BGH, NJW 1991, 221, 224. 424 Vgl. BGHZ 95, 39, 54 und 61 = NJW 1985, 2253, 2256 und 2258.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 111

lichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses müsse der Leasinggeber

nachgehen; dies gelte insbesondere dann, wenn ihm Interessenten vom Lea-

singnehmer genannt würden. Inwieweit der Leasinggeber sich selbst um Inte-

ressenten bemühen müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab,

bspw. von der Marktgängigkeit des Leasingobjekts. Eine Missachtung seiner

Sorgfalt sei dem Leasinggeber nicht allein deshalb vorzuwerfen, weil er weni-

ger als den Händlerwiederverkaufswert erlöse. Der Verband der Automobilin-

dustrie e.V. (VDA) empfiehlt, dem Leasingnehmer das Recht einzuräumen,

innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe bzw. Schätzung des Wertes ei-

nen Kaufinteressenten zu benennen.425

bb. Kündbarer Vertrag mit Abschlusszahlung

(1) Darstellung des Vertragsmodells

Bei diesem Vertragstypus wird der Vertrag regelmäßig auf unbestimm-

te Zeit geschlossen, lediglich begrenzt durch die allgemeine Voraussetzung

für erlasskonforme Verträge, dass 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungs-

dauer des Leasingobjekts zeitlich nicht überschritten werden dürfen. Der Lea-

singnehmer kann den Vertrag ordentlich kündigen, frühestens jedoch nach

Ablauf eines Zeitraums, der 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

nicht unterschreitet. Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung in Höhe der

durch die Leasingraten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers zu

entrichten. Auf die Abschlusszahlung sind 90 % des aus der Veräußerung des

Leasingobjekts erzielten Erlöses anzurechnen. Ist die Summe der bis zur Ver-

äußerung geleisteten Leasingraten und des anzurechnenden Veräußerungs-

erlöses niedriger als die Gesamtkosten des Leasinggebers, muss der Lea-

singnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe dieser Differenz leisten.426

425 Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Neufahrzeugen zur privaten Nut-

zung vom 27. Oktober 2003/12. November 2003, Bundesanzeiger Nummer 220, Amtlicher Teil, S. 24644, vom 25. November 2003, Klausel XVI.3.

426 Vgl. hierzu den Teilamortisationserlass des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75 für Mobilien, Ziffer 2. c). Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 112

Die Höhe der Abschlusszahlung wird in der Regel gestaffelt und be-

misst sich nach der bisherigen Laufzeit des Leasingvertrags.

Eine Klausel könnte folgendermaßen gestaltet werden, wie sie bereits

in ähnlicher Formulierung Gegenstand einer Entscheidung des BGH427 war:

„Der Leasingnehmer hat das Recht, den Leasingvertrag mit ei-

ner Kündigungsfrist von sechs Monaten, erstmals zum Ablauf

des 24. Monats ab Vertragsbeginn zu kündigen; dann halbjähr-

lich ebenfalls mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die

Kündigung löst folgende Abschlagszahlungen des Leasing-

nehmers aus, die zum Kündigungstermin fällig sind: Zum Ablauf

des

24. Monats 68 %

30. Monats 57 %

36. Monats 47 %

42 Monats 36 %

48. Monats 25 %

54 Monats 14 %

danach 0 %

jeweils unter Anrechnung von 90 %428 des Verwertungserlö-

ses.“

Nachdem der BGH anfänglich eine solche Vertragsgestaltung als un-

angemessene Benachteiligung und damit als unwirksam angesehen hatte, da

sie aufgrund der Abschlusszahlung der Leasingnehmers dessen Kündigungs-

recht erheblich erschwere,429 erkannte der BGH in jüngeren Urteilen auf deren

427 Siehe BGHZ 95, 39, 40 f. = NJW 1985, 2253, 2254; die Klausel wurde abgewandelt. 428 In der dem BGH vorgelegten Klausel war AGB-vertraglich vorgesehen, dass nur 75 % des

Veräußerungserlöses auf die Abschlusszahlung des Leasingnehmers angerechnet würden. Diese Klausel läuft jedoch dem Teilamortisationserlass zuwider und gefährdet den steuerli-chen Zweck des Vertragsmodells. Da auch kein ausgleichender Vorteil aus dieser Gestal-tung für den Leasingnehmer erkennbar ist, ist diese Klausel als unwirksam anzusehen, vgl. BGHZ 95, 39, 48 f. = NJW 1985, 2253, 2255.

429 Vgl. BGHZ 82, 121, 127 = NJW 1982, 870, 872.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 113

Wirksamkeit.430 Die volle Amortisation des Leasinggebers sei leasingtypisch

und damit vertragsimmanent, aufgrund des Finanzierungscharakters des Lea-

sings müssten die eingesetzten Mittel auch an den Leasinggebers zurückflie-

ßen.431

(2) Positionen und Berechnung des Anspruchs

Abhängig vom Umstand, ob der Leasingnehmer die außerordentliche

Kündigung verschuldet hat oder nicht, kommt ein entsprechender Anspruch

des Leasinggebers auf eine Abschlusszahlung oder ein Schadensersatzan-

spruch in Betracht. Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch, der

dem Leasinggeber die volle Amortisation sichern soll, ist als vertraglicher Er-

füllungsanspruch zu qualifizieren, da dieser Differenzausgleich als Teil bzw.

Rechnungsposten der Vollamortisation des Leasinggebers anzusehen ist, die

im Gegenleistungsverhältnis mit zur Gebrauchsüberlassungspflicht des Lea-

singgebers steht. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ist das positive

Interesse des Leasinggebers zu befriedigen, das heißt der Leasinggeber ist so

stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte.

Der Ausgleichsanspruch berechnet sich nach Ansicht des BGH432 fol-

gendermaßen: Ausgangspunkt sei die Summe der bis zum vollständigen Ab-

lauf der Amortisationszeit noch ausstehenden Leasingraten. Diese seien zu-

nächst abzuzinsen aufgrund des vorzeitigen und vollständigen Kapitalrück-

flusses an den Leasinggeber. Nun seien ersparte Aufwendungen des Lea-

singgebers in Abzug zu bringen. Dies seien bspw. Kosten für eine entfallene

Refinanzierung des Leasinggebers, entfallene Steuer- oder Versicherungsan-

teile oder auch vorsorglich einkalkulierte Risikoposten, die sich bei kürzerer

Laufzeit verringern.

Der Leasinggeber habe zudem einen Gewinnanspruch nur bis zum

Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, so der BGH. Der

Gewinnanteil nach diesem Zeitpunkt ist daher aus den ausstehenden Leasing-

430 Siehe grundlegend BGHZ 95, 39 = NJW 1985, 2253 und BGH, NJW 1986, 1746. 431 Vgl. BGHZ 95, 39, 53 = NJW 1985, 2253, 2256. 432 Vgl. zum Folgenden BGH, NJW 1986, 1746, 1747 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 114

raten herauszurechnen. Die Vertragsleistung des Leasinggebers bestehe lea-

singtypisch in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines Sachgutes und –

wirtschaftlich gesehen – in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals

auf Zeit.433 Aufgrund der verkürzten Vertragsdauer seien dem Leasingnehmer

Kapital- und Sachnutzung entzogen; es gebe keinen Grund, dem Leasingge-

ber in diesem Falle den vollen Gewinn zu belassen.434

Auf diesen Anspruch des Leasinggebers sind 90 % des Erlöses aus

der Veräußerung des Leasinggegenstandes anzurechnen. Eine Klausel, die

eine Anrechnung von nur 75 % vorsieht, ist unwirksam, da sie mangels Er-

lasskonformität den steuerlichen Zweck des Leasinggeschäfts gefährdet.435

Da der Ausgleichsanspruch als Entgelt- bzw. Erfüllungsanspruch zu werten436

ist, unterfällt er der Umsatzsteuer.

Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist inhaltlich weitest-

gehend deckungsgleich mit dem Ausgleichsanspruch bei ordentlicher Beendi-

gung des Leasingvertrags.

Die Auffassung des BGH, dem Leasinggeber einen Anspruch auf Ge-

winn nur bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zuzubilli-

gen, ist teilweise auf Ablehnung gestoßen.437 Der BGH begründete seine Auf-

fassung mit dem Argument, dem Leasingnehmer könne keine Gegenleistung

für den Zeitraum angelastet werden, in dem der Gebrauch des Leasingobjekts

nicht mehr möglich sei und der Leasinggeber das zurückfließende Kapital –

nicht nur die Leasingsache selbst – anderweitig gewinnbringend nutzen kön-

ne.438 Die Gegenansicht spricht dem Leasinggeber für den Fall der vorzeiti-

gen, außerordentlichen Kündigung auch nach dem Zeitpunkt der nächstmögli-

chen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit einen Gewinnanspruch zu. Der

433 BGH, NJW 1986, 1746, 1748. 434 BGH, NJW 1986, 1746, 1748. 435 Vgl. BGHZ 95, 39, 48 f. = NJW 1985, 2253, 2255. 436 Siehe BGHZ 97, 65, 78 = NJW 1986, 1335, 1337. 437 Lieb, DB 1986, 2167, 2171 f.; Eckstein, BB 1986, 2144, 2148; Berninghaus, in: Marti-

nek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 37, Rn. 28. 438 BGH, NJW 1991, 221, 223 unter Bezugnahme von BGH, NJW 1986, 1746, 1748, zustim-

mend Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 132; Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel L.X., Rn. 57.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 115

Leasinggeber könne anders als der Vermieter die Leasingsache nach Rück-

gabe kaum mehr gewinnbringend nutzen.439 Wäre der Leasingvertrag von

Anfang an über eine kürzere Laufzeit geschlossen worden, sei die Abschluss-

zahlung – die auch den vollen Gewinnanteil für den Leasinggeber enthält –

über die zu zahlenden Leasingraten verteilt worden.440 Vorzugswürdig ist die

Ansicht der Rechtsprechung. Denn der Leasinggeber kann in seine vor Ver-

tragsschluss kalkulierten voraussichtlichen Kosten die Möglichkeit einbezie-

hen, dass es zu einem vorzeitigen Ende des Leasingvertrags kommt. Und

tatsächlich ist es ihm möglich, diesen Gewinnausfall resultierend aus dem

vorzeitigen Ende des Leasingvertrags mit anderer gewinnbringender Einset-

zung seines Kapitals zu kompensieren. Letztendlich besteht auch das Risiko,

dass der Leasinggeber sein Kapital zweifach vorteilhaft nutzen kann, der Lea-

singnehmer aber möglicherweise abgehalten wird, das Kündigungsrecht aus-

zuüben, da er sich die Kündigungserklärung nicht mehr leisten kann.441

cc. Vertragstypus mit Andienungsrecht

(1) Darstellung des Vertragsmodells

Gemäß dem geltenden Teilamortisationserlass442 hat im Rahmen die-

ses Vertragstyps der Leasinggeber ein Andienungsrecht, der Leasingnehmer

jedoch kein Optionsrecht. Bei Vertragsende ist der Leasingnehmer auf Ver-

langen des Leasinggebers verpflichtet, den Leasinggegenstand zu einem be-

reits bei Vertragsschluss fest vereinbarten Kaufpreis zu kaufen. Der Leasing-

geber wird die vom Leasingnehmer zu zahlenden Raten und den Kaufpreis

entsprechend kalkulieren, um seine Vollamortisation zu erreichen. Der Lea-

singgeber ist frei in seiner Entscheidung den Leasinggegenstand bei günstiger

Marktlage an Dritte zu veräußern und damit einen höheren Kaufpreis zu er-

langen.

439 Vgl. Lieb, DB 1986, 2167, 2171 f. 440 Berninghaus, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 37, Rn. 28. 441 Vgl. Martinek, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, § 101, Rn.71. 442 Vgl. den Teilamortisationserlass des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75 für

Mobilien, Ziffer 2. a). Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesver-bands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 116

Eine entsprechende Klausel könnte etwa folgendermaßen formuliert

werden:

„Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so ist der

Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet,

das Leasingfahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit des Lea-

singvertrages zum kalkulierten Restwert in Höhe von EUR…

(zuzüglich USt.) von dem Leasinggeber zu kaufen. Sachmän-

gelansprüche gegen den Leasinggeber werden ausgeschlos-

sen. Ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers besteht jedoch

nicht.“443

Umstritten, aber vorliegend letztlich nicht von Bedeutung ist die rechtli-

che Qualifizierung dieses Rechts bzw. Vereinbarung. Der BGH ließ offen, ob

darin ein Angebot des Leasingnehmers auf Abschluss eines Kaufvertrags zu

sehen ist oder damit bereits ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag zustande

kommt.444

Bei transparenter Gestaltung der Klausel445 ist eine solche Vereinba-

rung AGB-rechtlich nicht zu beanstanden.446 Die Klausel ist nicht nach § 308

Nr. 1 BGB unwirksam unter dem Aspekt, der Verwender halte sich eine unan-

gemessen lange Annahme des Angebots des Leasingnehmers vor. Im Rah-

men des § 308 Nr. 1 BGB fließen besondere Wertungen des Vertrags in die

Abwägung mit ein. Richtigerweise weist Stoffels447 daraufhin, dass die inhaltli-

che Angemessenheit aus dem Vollamortisationsprinzip resultiert. Die Amorti-

sationslücke werde hier lediglich durch den Verkauf des Leasinggegenstandes

an den Leasingnehmer zu einem im Vorhinein festgelegten Preis geschlos-

sen. 443 Vgl. auch Michalski/Schmitt, Der Kfz-Leasingvertrag, Rn. 41. 444 Vgl. BGH, NJW 1997, 452, 453. 445 Siehe hierzu Wasel, Schadensrechtliche Probleme, Kapitel 2 C.1 (S. 161). 446 Der BGH hält diese Klausel offenbar ohne weiteres für wirksam vereinbar ohne auf diese

Problematik näher einzugehen, vgl. BGH, NJW 2008, 989 und BGH, NJW 1997, 452, 453. 447 In: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 297; andere Ansicht Kurstedt, DB 1981, 2525, 2529 f., der

darin eine unangemessen lange Bindung des Leasingnehmers an sein Angebot sieht, da durch das Andienungsrecht die Gefahr bestehe, dass der Leasingnehmer nicht wisse, ob der angestrebte Vertrag zustande komme und aufgrund der Bindung an sein Angebot keine andere Vertragsbeziehung eingehen könne.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 117

(2) Positionen und Berechnung des Anspruchs

Ausgangspunkt des vom Leasingnehmer bei verschuldeter Vertrags-

beendigung zu leistenden Schadensersatzes sind die zum Zeitpunkt der Ver-

tragsbeendigung noch ausstehenden Leasingraten und die vereinbarte Sum-

me aus der Andienung, da der Leasinggeber mindestens diese bei regulärer

Vertragsbeendigung erhalten hätte. Kann der Leasinggeber das Andienungs-

recht aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht ausüben und wird der

Leasinggegenstand anderweitig veräußert, hat der Leasinggeber 100 % des

Veräußerungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Zahlung anzu-

rechnen. Eine Klausel, die eine Anrechnung von nur 90% bei vorzeitiger Ver-

tragsbeendigung vorsieht, verstößt gegen den Grundsatz, dass der Leasing-

geber im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht besser gestellt werden

darf als bei regulärer Vertragsbeendigung.448 Einen darüber hinausgehenden

Betrag kann der Leasinggeber für sich alleine beanspruchen.449

Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs greifen auch bei diesem Ver-

tragsmodell, das heißt die vom Leasingnehmer zu leistende Zahlung ist auf-

grund des früheren Kapitalrückflusses abzuzinsen, ersparte Refinanzierungs-

kosten des Leasinggebers oder weitere ersparte Aufwendungen, wie bspw.

Verwaltungskosten, sind in Abzug zu bringen.

dd. Vertragstypus mit Kilometerabrechnung

(1) Darstellung des Vertragsmodells

Bei Kraftfahrzeug-Leasingverträgen ist der Vertrag mit Kilometerab-

rechnung von großer Bedeutung und Beliebtheit. Er ist nicht erlasskonform,450

da bei diesem Vertragsmodell der Leasinggeber das Restwertrisiko des Fahr- 448 Vgl. KG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 22 U 4044/99 = BeckRS 2001, 16642. 449 Da beim erlasskonformen Vertragsmodell mit Andienungsrecht die Chance der Wertsteige-

rung des Leasingobjekts beim Leasinggeber liegt, kann dieser auch eine Versicherungsent-schädigung für sich beanspruchen, die den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt, vgl. BGH, NJW 2008, 989, 991 f.

450 Vgl. den Teilamortisationserlass des BMF vom 22. Dezember 1975–IV B2-S 2170-161/75 für Mobilien. Die Leasingerlasse sind abrufbar auf der Internetseite des Bundesverbands Deut-scher Leasing-Unternehmen (BDL): http://bdl.leasingverband.de/leasing/leasing-erlasse.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 118

zeugs übernimmt, jedoch ist auch dieser Vertragstypus als Finanzierungslea-

sing zu qualifizieren.451 Bei Vertragsbeginn wird eine Kilometerleistung festge-

legt; diese wird bei Rückgabe des Fahrzeugs mit den tatsächlich gefahrenen

Kilometern verglichen. Wird die vertraglich festgesetzte Laufleistung über-

schritten, findet ein Ausgleich zugunsten des Leasinggebers statt, wurden

weniger Kilometer als vereinbart gefahren, ist dies dem Leasingnehmer gut-

zuschreiben, da das Fahrzeug in diesem Fall einen höheren Wert besitzt als

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommen. Ein Ausgleich findet bei

nur geringen Abweichungen, etwa 1.000 bis 2.500 km, in der Regel nicht

statt.452 Da das Verwertungsrisiko beim Leasinggeber liegt, ist die vereinbarte

Laufleistung von erheblicher Bedeutung. Der Leasinggeber kalkuliert die Lea-

singraten und eine etwaige Sonderzahlung so, dass der geschätzte Wertver-

zehr des Fahrzeugs während der Vertragszeit sowie Kosten und Gewinn des

Leasinggebers abgedeckt sind.453 Ein kalkulierter Restwert braucht bei diesem

Vertragstypus nicht festgesetzt werden, da der Leasinggeber insoweit nicht

vom Leasingnehmer garantiert die volle Amortisation erhält, sondern sich

selbst mittels Kalkulation der Leasingraten und entsprechender Verwertung

des Fahrzeugs um seine volle Amortisation bemühen muss.454 Regelmäßig

wird vertraglich vereinbart, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug in einem

vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben hat, mithin in einem der Laufleis-

tung entsprechenden Zustand mit durchschnittlichem Verschleiß. Weist das

Fahrzeug überhöhten Verschleiß oder Schäden auf, hat der Leasingnehmer

dem Leasinggeber diesen Minderwert auszugleichen.

451 Siehe BGHZ 97, 65, 74 = NJW 1986, 1335, 1336; Reinking, DAR-Extra 2012, 738. Haupt-

streitpunkt ist der Umstand, dass der Kilometer-Leasingvertrag häufig beim markengebun-den Leasing Anwendung findet und hierbei umstritten ist, ob diese Art der Gebrauchsüber-lassung mangels Dreiecksverhältnisses überhaupt als Leasing angesehen werden kann.

452 Vgl. hierzu Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 35. 453 Nägele, BB 1996, 1233. 454 Siehe Wasel, Schadensrechtliche Probleme, Kapitel 2, D. 1, S. 165.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 119

(2) Positionen und Berechnung des Anspruchs

Ausgangspunkt der Berechnung des Schadensersatzanspruchs455 ist

der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er bei

ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gestanden hätte, aber auch nicht bes-

ser.456 Bei der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags ist die Risikover-

teilung, wie sie bei Vertragsschluss vereinbart ist, beizubehalten; da der Lea-

singgeber bei diesem Vertragsmodell das Risiko selbst trägt, die volle Amorti-

sation zu erlangen, ist der vom Leasinggeber intern bei Vertragsschluss kalku-

lierte Restwert ohne Bedeutung.457 Der kalkulierte Restwert und der Verwer-

tungserlös seien irrelevant, da Verwertungsrisiko und Verwertungschance

beim Leasinggeber lägen.458

Bei der vorzeitigen Beendigung des Vertrags mit Kilometerabrechnung

ist zu beachten, dass sich der Ausgleich für Mehr- oder Minderkilometer, wie

er bei ordnungsgemäßer Beendigung anstehen würde, nur schwer berechnen

lässt. Das OLG Celle459 entschied, dass ein Ausgleich für Mehr- oder Minder-

kilometer bei vorzeitiger Beendigung jedenfalls dann nicht in Betracht komme,

wenn das Fahrzeug mit einem Kilometerstand zurückgegeben werde, der sich

noch innerhalb des vereinbarten Rahmens bewege.460 Der Kilometerstand

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung sage nichts darüber aus,

welchen Kilometerstand das Fahrzeug gehabt hätte zum Zeitpunkt des ver-

traglich vorgesehenen Vertragsendes, da Fahrzeuge im Vertragszeitraum un-

455 Der verschuldensunabhängige, leasingtypische Ausgleichsanspruch ist inhaltlich mit dem

Schadensersatzanspruch deckungsgleich; Ansatzpunkt ist hier die volle Amortisation des Leasinggebers (Beim Kilometerabrechnungsvertrag allerdings mit der Besonderheit, dass hier der Leasinggeber das Restwertrisiko des Fahrzeugs trägt).

456 Vgl. BGH, NJW 2004, 2823, 2824; BGHZ 151, 188, 193 = NJW 2002, 2713, 2714. 457 Vgl. zur Rechtsnatur dieses Ausgleichsanspruchs zusammenfassen Strauß, SVR 2015, 255,

258. 458 Vgl. zur Irrelevanz des intern kalkulierten Restwerts BGH, NJW 2004, 2823, 2824 f. und

BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 = NZV 2013, 436, 437. 459 Urteil vom 5. Januar 1994 – 2 U 177/91 = NJW-RR 1994, 743 f.; die dortige Abrechnung

wurde vom BGH bestätigt, vgl. BGH, NJW 1995, 954. 460 Das OLG Dresden (Urteil vom 9. Februar 2007 – 8 U 2197/07 = MDR 2007, 1069) urteilte,

dass der vertraglich vereinbarte Mehrkilometerausgleich vom Leasinggeber auch bereits bei vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangt werden könne, wenn und soweit die festgelegte Gesamtlaufleistung zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten sei. Im Rahmen des Wertdiffe-renzausgleichs müsse dann aber hinsichtlich des Fahrzeugwertes bei Rückgabe eine um die gesondert auszugleichenden Mehrkilometer reduzierte Laufleistung zugrunde gelegt werden.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 120

terschiedlich häufig genutzt würden. Der Leasinggeber würde mehr erhalten,

als ihm zustünde: Er erhielte alle Leasingraten, einen Ersatz für fiktive Mehrki-

lometer und ein Fahrzeug mit höherem Wert als es zum Zeitpunkt des regulä-

ren Vertragsendes gehabt hätte. Daher sei insgesamt für diesen Komplex eine

vergleichende Betrachtungsweise anzustellen, die die Vermögenslage des

Leasinggebers bei normalem und bei vorzeitigem Vertragsende unter Berück-

sichtigung des etwaigen Mehr- oder Minderwertes des Fahrzeugs infolge der

vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne gesonderte Berechnung der Mehr- oder

Minderkilometer ermittle.461

Der Anspruch des Leasinggebers ist nach Ansicht des BGH462 folgen-

dermaßen zu berechnen:463 Ausgangspunkt seien zunächst die restlichen

Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten

Ablauf des Leasingvertrags noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf

den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung.464 Davon seien die vom

Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Da das Fahr-

zeug bei vorzeitiger Rückgabe mehr465 wert sei, müsse die Differenz zwischen

dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypotheti-

schen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe abgezogen wer-

den. Darüber sei der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die

vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entstehe.466 Hat

der Leasinggeber eine Rückkaufverpflichtung mit dem Kraftfahrzeughänd-

ler/Verkäufer getroffen, die dem Leasinggeber den intern kalkulierten Restwert

garantiert hätte und erreicht er nun den intern kalkulierten Restwert aufgrund

461 Der BGH billigt diese Abrechnungsmethode des OLG Celle, vgl. BGH, NJW 1995, 954 und

BGH, NJW 2004, 2823, 2824 f. Für weitere Berechnungsmöglichkeiten siehe Wasel, Scha-densrechtliche Probleme, Kapitel 2, D. 3 c), S. 177 ff.

462 BGH, NJW 1995, 954; BGH, NJW 2004, 2823, 2824 f. 463 Eine Übersicht zu den einzelnen Positionen bietet auch Andreae, DAR-Extra 2012, 768, 772. 464 Die Abzinsung ist der Ausgleich dafür, dass der Leasinggeber bei vorzeitiger Beendigung

des Vertrags die Summe der Leasingraten auf einmal und frühzeitiger als ursprünglich ver-einbart erhält. Als Zinssatz setzt der BGH den Refinanzierungssatz an, vgl. BGH, NJW 1996, 456.

465 Gerade wenn wegen der Zerstörung oder nicht unerheblichen Beschädigung des Leasing-fahrzeugs gekündigt wird, kann das Fahrzeug bei Kündigung auch weniger wert sein als zum hypothetischen Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung. Dann hat umgekehrt der Leasinggeber einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer, der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs berücksichtigt wird.

466 Gemeint sind Zinsaufwendungen des Leasinggebers durch seine Refinanzierung, die er nun bei vorzeitiger Verwertung regelmäßig nicht mehr hat.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 121

vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht, da die Rückkaufsverpflichtung verfällt,

kann der Leasinggeber diesen Schaden nicht ersetzt verlangen. Das Risiko

der Verwertung liege bei diesem Vertragsmodell beim Leasinggeber; vom

Leasingnehmer könne er nur die Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, mithin

könne nur der Geldbetrag berücksichtigt werden, den das Fahrzeug hypothe-

tisch bei regulärem Vertragsende gehabt hätte.467

Ein Anspruch auf Minderwertausgleich des Leasinggebers für Beschä-

digungen oder nicht vertragsgemäßem Verschleiß am Fahrzeug besteht sepa-

riert nur bei ordentlicher Beendigung des Vertrags. Bei vorzeitiger Beendigung

wird ein Minderwert des Fahrzeugs wegen Schäden oder übermäßigem Ver-

schleiß bereits im Rahmen der oben genannten Vergleichsbetrachtung be-

rücksichtigt: Weist das Fahrzeug keine Schäden auf, ist es regelmäßig bei

vorzeitiger Rückgabe mehr wert als zum späteren Zeitpunkt der regulären

Vertragsbeendigung. Dies ist auf den Anspruch des Leasinggebers gegen den

Leasingnehmer in Anrechnung zu bringen. Ist das Fahrzeug beschädigt, kann

der zum Zeitpunkt der Kündigung reale Wert geringer sein als der hypotheti-

sche Wert des Fahrzeugs zum regulären Vertragsende. Dies kann zu dem

Ergebnis führen, dass der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen

Anspruch auf Ausgleich dieser Unterdeckung468 besitzt, der den Gesamtan-

spruch (Ausgangspunkt des Anspruchs des Leasinggebers gegen den Lea-

singnehmer ist die Summe der noch ausstehenden Leasingraten) des Lea-

singgebers erhöht.469

467 BGH, NJW 2004, 2823, 2825. 468 So auch Nitsch, NZV 2007, 62. 469 Hat der Leasingnehmer die Kündigung nicht verschuldet, besteht dieser „Gesamtanspruch“

als verschuldensunabhängiger leasingtypischer Ausgleichsanspruch. Dieser ist Erfüllungs-anspruch (vgl. BGH, NJW 2014, 1171, 1172; BGH, NJW 2013, 2421, 2422; BGH, Urteil vom 24. April 2013 – VIII ZR 265/12 = NZV 2013, 436, 437; BGH, Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12 = NZV 2013, 182, 183) und unterliegt nach Ansicht des BGH nicht der Um-satzsteuer, da dieser Anspruch nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses garantiert bzw. entstanden wäre, sondern erst zu einem Zeitpunkt auflebe, als der Leasinggeber seine Pflichten – bedingt durch die Vertragsbeendigung – bereits vollbracht hätte, sodass es an einer Verknüpfung zwischen den Leistungen fehle; dies führe zur Umsatzsteuerfreiheit die-ses Anspruchs auf Minderwertausgleich (BGH, Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10 = NJW-RR 2011, 1625, 1626 ff.).

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 122

Sehr anschaulich formuliert die Mercedes-Benz Leasing GmbH470 den

Ausgleich beim Kilometerleasing. Die folgende Klausel regelt die Abrechnung

nach einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund oder einer Kündigung

wegen Totalschadens, Verlusts oder nicht unerheblicher Beschädigung:

„1. Wurde der Leasingvertrag gemäß Abschnitt XIV.471 gekün-

digt, hat der Leasinggeber folgende Rechte:

a) Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs nach Vertragsen-

de

b) Anspruch auf Leasingentgelt bis zur Rückgabe des Fahr-

zeugs unter Berücksichtigung von Ziffer 5 beim Service-Leasing

c) Anspruch auf die bis zum vereinbarten Vertragsende noch

ausstehenden Leasingraten (ohne die auf etwaige Servicekom-

ponenten entfallende Ratenanteile), abzüglich der Zinsvorteile

aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung

d) Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten für die

Bewertung des Fahrzeugs

e) Anspruch auf Erstattung etwaiger Rückholkosten

Von der Summe der lit. c) bis e) werden folgende Positionen in

Abzug gebracht:

- Differenz zwischen dem Fahrzeugwert (Netto-

Händlereinkaufswert) zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe

und dem voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs (Netto-

Händlereinkaufswert) am vereinbarten Vertragsende;

- Zinsvorteile infolge vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs;

- ersparte, laufzeitabhängige Kosten.

470 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher der Mercedes-Benz Leasing GmbH für

das Leasing von Fahrzeugen, Stand 11/2014, Ziffer XV. 471 Abschnitt XIV. regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die ordentliche Kündi-

gung ist hier ausgeschlossen worden. Die außerordentliche Kündigung wegen Totalscha-dens, Verlusts oder nicht unerheblicher Beschädigung regelt der in der Klausel unten be-nannte Abschnitt X. 6.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 123

f) Ist die Summe der vorgenannten Abzugspositionen negativ,

findet kein Abzug statt. Da in diesem Fall der Fahrzeugwert

zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe geringer ist als der vo-

raussichtliche Wert des Fahrzeugs am vereinbarten Vertrags-

ende, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Erstattung die-

ses Betrages. Die Forderung ist mit Zugang der Abrechnung

zur Zahlung fällig.

g) Übersteigen die Abzugspositionen die Summe der lit. c) bis

e), erfolgt keine Vergütung an den Leasingnehmer.

2. Der Leasinggeber lässt durch einen öffentlich bestellten und

vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachver-

ständigenunternehmen die beiden Fahrzeugwerte gemäß Ziffer

1, 1. Spiegelstrich feststellen.

3. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Ab-

schnitt X. Ziffer 6 (Totalschaden, Verlust oder Beschädigung

des Fahrzeuges) gilt Ziffer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stel-

le des Zeitpunktes der Rückgabe des Fahrzeuges das vorzeiti-

ge Vertragsende gemäß Abschnitt X. Ziffer 6 Satz 1 bzw. Satz 2

tritt. Die dem Leasinggeber zufließenden Leistungen von Versi-

cherern oder ersatzpflichtigen Dritten werden von der Summe

aus lit. c) bis e) gemäß Absatz 1 zusätzlich in Abzug gebracht.“

Die Klausel reflektiert die Berechnung durch die Rechtsprechung. Be-

sonders hervorzuheben ist Ziffer 1 f). Darin wird der Ausgleichsanspruch des

Leasinggebers formuliert, sollte die Summe negativ sein, die sich vor allem

aus der Differenz zwischen dem Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Kündigung

und dem voraussichtlichen Wert des Fahrzeugs zum vereinbarten Vertrags-

ende ergibt.

Eine Umstellung vom Modell mit Kilometerabrechnung auf das Modell

mit Restwertabrechnung im Falle der vorzeitigen Kündigung ist nicht wirksam

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Eine Wirksamkeit kann

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 124

bereits am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB472 scheitern, bzw.

wird gemäß § 305c BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil,

sofern kein ausdrücklicher Hinweise auf eine Umstellung von Kilometerab-

rechnung auf Restwert im Vertrag erfolgt.473 Mit der Umstellung bei vorzeitiger

Beendigung liegt aber auch eine unangemessene Benachteiligung des Lea-

singnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Im Rahmen des Kilometer-

vertrags trägt der Leasinggeber das Verwertungsrisiko und damit das Rest-

wertrisiko, er hat sich um seine Vollamortisation selbst zu bemühen.474 Um

dieses Risiko abzufedern werden hier aber die Leasingraten regelmäßig höher

kalkuliert sein als beim Vertrag mit Restwertabrechnung,475 bei welchem der

Leasingnehmer das Restwertrisiko trägt und dem Leasinggeber damit dessen

Vollamortisation garantiert. Die Umstellung bewirkt nun, dass durch die vorzei-

tige Beendigung das Restwertrisiko in unzulässiger Weise auf den Leasing-

nehmer abgewälzt wird und der Leasinggeber mehr erhält als er bei ordentli-

cher Beendigung des Vertrags erhalten hätte.476

472 Vgl. BGH, NJW 2001, 2165, 2166: Nach dieser Entscheidung muss im Vertrag klar geregelt

sein, ob eine Kilometerabrechnung oder eine Restwertabrechnung gilt; etwaige Zweifel ge-hen zu Lasten des Verwenders.

473 Siehe BGH, NJW 1987, 377, 379. 474 Vgl. BGH, NJW 2004, 2823, 2824. 475 Siehe auch Martinek, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, § 3, Rn. 27. 476 Vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – 4 U 114/13 = BeckRS 2014, 11816; OLG

Dresden, Urteil vom 9. Februar 2007 – 8 U 2197/06 = NJOZ 2007, 1687, 1689.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 125

IV. Vertragliche Haftung des Leasingnehmers bei Fortsetzung des

Leasingvertrags

Wird der Leasingvertrag trotz Beschädigung fortgesetzt, besitzt der

Leasinggeber gegen den Leasingnehmer Ansprüche, die sich, abhängig von

einem Verschulden des Leasingnehmers, weniger inhaltlich, aber nach der

Anspruchsgrundlage unterscheiden. Im Rahmen dessen geht es in erster Li-

nie um Ersatz des Schadens am Leasinggegenstand und um die Frage, ob

trotz Nutzungsbeschränkung die Leasingraten weiterhin zu leisten sind. Etwa-

ige parallele deliktische Ansprüche sind Gegenstand eines eigenen Ab-

schnitts.477

Den folgenden Ausführungen wird die Prämisse zugrunde gelegt, dass

eine entsprechende leasingtypische Überwälzung der Sach- und Preisgefahr

auf den Leasingnehmer wirksam vereinbart wurde.

1. Ansprüche des Leasinggebers bei fehlendem Verschulden des

Leasingnehmers

In dieser Fallkonstellation tritt die wirksame Gefahrtragungsklausel in

den Vordergrund: Aufgrund der Übernahme der Sachgefahr durch den Lea-

singnehmer ist es an diesem, die beschädigte Leasingsache instand zu set-

zen. Er haftet hieraus verschuldensunabhängig. Mit Übernahme der Preisge-

fahr trifft den Leasingnehmer darüber hinaus die Pflicht, die vereinbarten Lea-

singraten auch weiterhin zu leisten, selbst wenn er die Leasingsache (vo-

rübergehend) nicht nutzen kann. Beide Verpflichtungen des Leasingnehmers

resultieren aus einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung. Fehlt diese, ver-

bleibt es bei den mietrechtlichen Grundsätzen, wonach der Vermieter die

Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten hat, § 535 Abs. 1 Satz 2

BGB, bzw. der Mieter bei fehlender Gebrauchsmöglichkeit keine Raten zu

leisten hat, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.

477 Vgl. hierzu unten Gliederungsziffer 2. Teil A V.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 126

2. Ansprüche des Leasinggebers bei (Mit-) Verschulden des Lea-

singnehmers

Ist ein Verschulden des Leasingnehmers an der Beschädigung oder

Zerstörung der Leasingsache gegeben, bestehen neben den Ansprüchen des

Leasinggebers aus der Überwälzung der Sach- und Preisgefahr weitere Haf-

tungsgrundlagen des Leasingnehmers.

Bei einer alleinigen oder weit überwiegenden Verantwortlichkeit des

Leasingnehmers an der Beschädigung oder Zerstörung und damit an der Un-

brauchbarkeit der Leasingsache für den Leasingnehmer hat dieser weiterhin

die Leasingraten an den Leasinggeber zu leisten, § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1

BGB. Das grundsätzlich auf den Leasingvertrag anwendbare Mietrecht trifft für

den Fall, dass den Mieter an der Mangelhaftigkeit ein Verschulden trifft, keine

entsprechende Reglung. Es ist daher auf das allgemeine Schuldrecht und

§ 326 BGB zurückzugreifen. Dem Leasinggeber ist es in der Regel unmöglich,

dieses konkretisierte Leasingobjekt dem Leasingnehmer mangelfrei zu über-

lassen, sodass er von seiner vertraglichen Gebrauchsüberlassungspflicht frei

wird gemäß § 275 BGB. Damit entfiele auch die Leistungspflicht des Leasing-

nehmers als Gläubiger der Überlassungspflicht, § 326 Abs. 1 BGB, sofern

keine Ausnahme des § 326 Abs. 2 BGB greift.

Umstritten ist der Begriff der Gläubigerverantwortlichkeit in § 326

Abs. 2 BGB.478 Dem Wortlaut der Norm entspricht es am ehesten mit dem

BGH479 zu prüfen, ob der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung

stillschweigend oder ausdrücklich die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshin-

dernis übernommen hat.480 Wurde eine wirksame Gefahrtragungsklausel ver-

einbart, ist hinreichend klar bestimmt, dass der Leasingnehmer das Risiko der

Unbenutzbarkeit tragen soll. Darüber hinaus ist aufgrund des Finanzierungs- 478 Ernst, in: MünchKomm BGB, Band 2, § 326, Rn. 53 ff. 479 Vgl. BGHZ 188, 71, 76 = NJW 2011, 756, 758. 480 Nach anderer Auffassung sind die §§ 276 ff. BGB entsprechend anzuwenden (so die frühere

Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 22. September 2004 – VIII ZR 203/03 = DB 2004, 2580, 2581); wieder andere Stellen auf die Sphäre (vgl. Otto, in: Staudinger BGB, Schuld-verhältnisse, § 326, Rn. C 29 ff.) oder auf die vertragliche Vereinbarung (vgl. Gsell, in: Soer-gel, BGB Kommentar, Band 5/2, § 326, Rn. 44.) ab. Im Rahmen des Leasings kommen die Ansichten aufgrund des Finanzierungscharakters des Leasings und der vertraglich deutlich hervortretenden Risikoverteilung zu demselben Ergebnis.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 127

charakters des Leasings anzunehmen, dass der Leasingnehmer dieses Risiko

übernimmt. Insofern stellt dies eine Besonderheit des Leasings dar. Aber auch

im Rahmen des Mietrechts hat der Mieter die Verantwortung für den sorgsa-

men Umgang mit der Mietsache übernommen.481 Die Verantwortlichkeit des

Leasingnehmers muss mindestens weit überwiegen; in der Regel ist eine Ver-

antwortungsquote von mindestens 80 % bis 90 % erforderlich.482 Dies bedeu-

tet umgekehrt, dass den schädigenden Dritten allenfalls 10 % bis 20 % der

Verantwortlichkeit an der Zerstörung oder Beschädigung der Leasingsache

treffen darf. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verantwortlichkeit des

Gläubigers (=Leasingnehmers) trägt der Schuldner (=Leasinggeber) aufgrund

des allgemeinen Beweislastgrundsatzes, dass derjenige, der sich auf eine für

ihn günstige Norm beruft, deren Voraussetzungen beweisen muss.483

Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber zudem auf Schadenser-

satz. Bei Fortsetzung des Leasingvertrags, mithin fortdauernder Leistung der

Raten, ist § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage

heranzuziehen. Während bei Beendigung des Vertrags der Schadensersatz-

anspruch als Anspruch statt der Leistung, § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB zu

qualifizieren ist, da die Abschlusszahlung einschließlich der ausstehenden

Leasingraten den Charakter eines Erfüllungsanspruchs hat, besteht bei Fort-

führung des Leasingvertrags ein Anspruch neben der Leistung. Dem Leasing-

nehmer obliegen Nebenpflichten, § 241 Abs. 2 BGB, bspw. Sorgfalts- und

Obhutspflichten für die Leasingsache, bei deren Verletzung er schadenser-

satzpflichtig wird.484 Dass der Leasingnehmer die Pflichtverletzung zu vertre-

ten hat, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Das Verschulden von

Erfüllungsgehilfen, die er bspw. bei Erfüllung seiner Obhutspflicht einsetzt, hat

sich der Leasingnehmer gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.485 Empfängt

der Leasinggeber Leistungen schadensersatzpflichtiger Dritter oder von Versi-

481 So zu Recht Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 32,

Rn. 4. 482 Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 326, Rn. 9. 483 Vgl. BGHZ 116, 278, 288 = NJW 1992, 683, 685 f. 484 Vgl. zum Mietrecht Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, § 21, Rn. 445. 485 Siehe zu dieser Konstellation LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 38/14 =

BeckRS 2015, 11060 und LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 128

cherungen, hat er diese auf seinen Anspruch gegen den Leasingnehmer an-

zurechnen.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 129

V. Deliktische Haftung des Leasingnehmers nach dem BGB

1. § 823 Abs. 1 BGB

Neben der vertraglichen Haftung ist der Leasingnehmer dem Leasing-

geber auch aus Delikt schadensersatzpflichtig, sofern und soweit dem Lea-

singnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Geschütztes

Rechtsgut nach § 823 Abs. 1 BGB ist das Eigentum des Leasinggebers, wel-

ches aufgrund der reinen Gebrauchsüberlassung bei ihm verbleibt, sofern er

es nicht aufgrund der eigenen Refinanzierung zur Sicherheit übereignet.486

Der Leasingnehmer hat demnach das Leasingobjekt wieder instand zu

setzen. § 823 Abs. 1 BGB schützt jedoch nicht den Vermögensschaden des

Leasinggebers.

2. Weitere deliktische Haftungsgrundlagen im BGB

Als weitere deliktische Anspruchsgrundlagen kommen § 826 BGB,

§ 831 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz in

Betracht. § 826 BGB verlangt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung

des Leasinggebers durch den Leasingnehmer. Aufgrund strenger Vorausset-

zungen – die Norm verlangt eine sittenwidrige Schadenszufügung und einen

Schädigungsvorsatz – wird sie in der Regel nicht einschlägig sein. Gemäß

§ 831 BGB hat der Leasingnehmer für von ihm eingesetzte Verrichtungsgehil-

fen einzustehen, wenn dieser Verrichtungsgehilfe die Leasingsache beschä-

digt. Allerdings sieht die Vorschrift eine Exkulpation vor, § 831 Abs. 1

Satz 2 BGB. Der Leasingnehmer kann sich demnach entlasten, sofern er dar-

legen und beweisen kann, dass ihn ein Auswahl- und Überwachungsver-

schulden nicht trifft. Auch § 823 Abs. 2 BGB enthält eine Anspruchsgrundlage,

wenn darüber hinaus dem Leasingnehmer die Verletzung eines Gesetzes

vorgeworfen werden kann, das gerade auch den Leasinggeber zu schützen

beabsichtigt. Als derartige Schutzgesetze sind bspw. strafrechtliche Normen

anzusehen, etwa die vorsätzliche Sachbeschädigung, § 303 StGB.

486 Vgl. allgemein und insbesondere zu insolvenzrechtlichen Fragen Zahn, ZIP 2007, 365 ff.;

Peters, ZIP 2000, 1759 ff; siehe auch Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 6.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 130

VI. Straßenverkehrsrechtliche Haftung des Leasingnehmers

Im Rahmen des KFZ-Leasing ist neben dem verschuldensabhängigen

Deliktsrecht zu prüfen, ob der Leasinggeber seinen Anspruch auch auf die

Gefährdungshaftung nach § 7 StVG oder die Fahrerhaftung gemäß § 18 StVG

mit dem – dem Deliktsrecht gegenüber bestehenden – Vorteil der Verschul-

densvermutung stützen kann. Die Anwendbarkeit des § 7 StVG im Verhältnis

zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ist umstritten. Kern des Streits ist

die Frage, ob die geschützte Sache im Sinne des § 7 StVG auch das schädi-

gende (Leasing-) Fahrzeug selbst sein kann.

Die Anwendbarkeit der Regelung wirkt sich über das Verhältnis von

Leasinggeber und Leasingnehmer hinaus auch auf die Ansprüche gegenüber

dem Dritten aus. Mit Anwendbarkeit des § 7 StVG würde regelmäßig ein ver-

schuldensunabhängiger gesamtschuldtauglicher Anspruch bestehen, sodass

der Leasingnehmer und der Dritte beim Kraftfahrzeug-Leasing regelmäßig

gegenüber dem Leasinggeber als Gesamtschuldner anzusehen wären, § 840

BGB, und grundsätzlich eine Regressmöglichkeit nach § 426 BGB bestünde,

sodass Zurechnungsproblematiken entschärft würden.487

1. Halterhaftung, § 7 StVG

a. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage

Gemäß § 7 StVG hat der Halter eines Kraftfahrzeugs den Schaden zu

ersetzen, der daraus entsteht, dass ein Kraftfahrzeug bei dessen Betrieb ei-

nen Menschen tötet, die Gesundheit oder den Körper eines Menschen verletzt

oder eine Sache beschädigt. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus und

ist mithin als Gefährdungshaftung zu qualifizieren. Abs. 2 regelt den Haf-

tungsausschluss für einen Unfall in den Fällen, in denen höhere Gewalt vor-

liegt. Besonderheiten der Haftung ergeben sich bei der Benutzung des Fahr-

487 Vgl. zum Problem der Gesamtschuld bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmers Glie-

derungsziffer 2. Teil II.2.b.aa. Siehe zu den Auswirkungen der Nicht-Anwendbarkeit des § 7 StVG in diesem Verhältnis auch BGHZ 187, 379 ff. = NJW 2011, 996, 997 f.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 131

zeugs ohne Wissen und Wollen des Fahrzeughalters nach Abs. 3 der Rege-

lung.

Nach der Norm ist der Halter des Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig. Als

Halter ist anzusehen, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und

die Verfügungsgewalt darüber besitzt.488 Dabei kommt es auf eine wirtschaftli-

che Betrachtungsweise an, die rechtliche Eigentümerstellung ist irrelevant und

stellt allenfalls ein Indiz dar. Regelmäßig489 hält der Leasingnehmer das Fahr-

zeug für eigene Rechnung, er hat die Unterhaltskosten, wie bspw. Haftpflicht-

versicherung, Steuer, Instandhaltung und Kraftstoff zu zahlen. Der Leasing-

nehmer besitzt die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.490 Der Unfall und

damit die Beschädigung des Leasingfahrzeugs müssen bei Betrieb des (Lea-

sing-) Kraftfahrzeugs entstanden sein. Der Begriff des Betriebs ist weit zu fas-

sen. Der Schaden ist dann beim Betrieb des KFZ entstanden, wenn er durch

die dem KFZ innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht ist; dies gilt im

öffentlichen Verkehrsbereich für alle KFZ, die sich darin bewegen oder in ver-

kehrsbeeinflussender Weise ruhen.491 Geschützt sind durch § 7 StVG das

Leben, der Körper, die Gesundheit und die Integrität von Sachen.

b. Anwendbarkeit des § 7 StVG im Verhältnis zwischen Leasingge-

ber und Leasingnehmer

aa. Die ältere Rechtsprechung des BGH und zustimmende Auffas-

sung im Schrifttum

In seinem Urteil vom 22. März 1983492 gestand der BGH dem Leasing-

geber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch wegen Beschädigung des

Leasingfahrzeugs aus § 7 StVG zu. Der Ausspruch der Anwendbarkeit erfolg- 488 Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 21, Rn. 8. 489 Diesem Gedanken ist eine übliche Leasingvertragsgestaltung zugrunde gelegt. Die Parteien

sind frei eine andere Gestaltung zu vereinbaren, sodass ausnahmsweise der Leasinggeber als Halter anzusehen ist.

490 Vgl. zur Halterqualifizierung beim Leasingfahrzeug BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120 f.; BGHZ 87, 133 ff. = NJW 1983, 1492; siehe auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungs-recht, 5. Auflage, § 3, Rn. 288; allgemein zum Begriff der Haltereigenschaft siehe BGHZ 13, 351 = NJW 1954, 1198.

491 König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 5. 492 BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 132

te nebenbei und ohne Begründung und sollte einen Gesamtschuldneraus-

gleich zwischen dem schädigenden Dritten und dem Leasingnehmer ermögli-

chen.493

Vereinzelt teilten Stimmen diese Ansicht des BGH.494 Dass die Gefähr-

dungshaftung in den Fällen, in denen der Leasinggeber als Eigentümer und

der Leasingnehmer als Halter auftrete, eingreife, obwohl das schädigende

Fahrzeug zugleich die beschädigte Sache ist, finde seinen Grund in der von

den Beteiligten vorgenommenen Aufspaltung von rechtlicher und faktischer

Herrschaftsgewalt.495 Eine Einschränkung der Halterhaftung dahingehend,

dass Ansprüche des Eigentümers der beschädigten Sache dann ausge-

schlossen sein sollen, wenn die Beschädigung durch den Halter des Fahr-

zeugs beim Betrieb desselben hervorgerufen worden seien, ergebe sich nicht

aus § 7 StVG.496 Die Haftung aus § 7 StVG ergebe sich nämlich nicht aus Ei-

gentum, sondern aus der durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs hervorgeru-

fenen Gefährdung anderer Rechtsgüter.497

bb. Urteil des BGH vom 7. Dezember 2010, BGHZ 187, 379, und ent-

sprechende Ansicht in der Literatur

In seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 entschied der BGH498, dass

§ 7 StVG nicht im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer an-

wendbar sei. Er halte an seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahre

1983499 nicht mehr fest.500 Entsprechend schließt er sich der bis dahin wohl

vorherrschenden Auffassung im Schrifttum an. Zur Begründung501 führt der

BGH aus, dass unter Zugrundelegung des Schutzzwecks der Norm die Haf-

493 Vgl. BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492, 1493. 494 Vgl. Fad, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Auflage, Kapitel 17, Rn. 54; Greger, Haf-

tungsrecht, 3. Auflage, § 7 StVG, Rn. 218; siehe auch LG Chemnitz, Urteil vom 14. September 2009 – 6 S 101/09 = BeckRS 2011, 02711; das LG Chemnitz ist hier Vo-rinstanz zu BGHZ 187, 379 = NJW 2011, 996.

495 Greger, Haftungsrecht, 3. Auflage, § 7 StVG, Rn. 218. 496 LG Chemnitz, Urteil vom 14. September 2009 – 6 S 101/09 = BeckRS 2011, 02711. 497 LG Chemnitz, Urteil vom 14. September 2009 – 6 S 101/09 = BeckRS 2011, 02711. 498 BGHZ 187, 379 = NJW 2011, 996. 499 BGHZ 87, 133 ff. = NJW 1983, 1492. 500 BGHZ 187, 379, 382 = NJW 2011, 996, 997. 501 Vgl. zum Folgenden BGHZ 187, 379, 382 ff. = NJW 2011, 996, 997.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 133

tung nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet werde,

der im weitesten Sinne mit dem Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhänge.

Eine Haftung trete vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem

Betrieb des Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung

auch zugerechnet werden könne. An diesem Zurechnungszusammenhang

fehle es, wenn die Schädigung nicht mehr die Auswirkung derjenigen Gefah-

ren sei, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten wolle. Die

verschärfte Haftung des § 7 StVG bezwecke nur, Dritte vor aufgezwungenen

Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen. Damit sei nicht zu vereinbaren,

wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber nur aufgrund Eigentums hafte.

Nach wohl vorherrschender Auffassung im Schrifttum findet § 7 StVG

im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer keine Anwen-

dung.502 Der Halter solle dem Nur-Eigentümer nicht schon aus dem Gesichts-

punkt mitwirkender Betriebsgefahr des eigenen KFZ haften, sondern nur beim

Vorliegen eines – nachzuweisenden – Verschuldens.503 Durch die Gefähr-

dungshaftung sollen diejenigen geschützt werden, die durch den Betrieb des

KFZ gefährdet würden, nicht diejenigen, von denen die Gefahr ausgehe; zu

letzteren zählten neben dem Halter/Fahrer auch der Eigentümer.504 Gerade

der Zweck der Norm, andere vor den Gefahren zu schützen, könne hier nicht

eingreifen.505 Es seien lediglich Schäden abgedeckt, die an anderen Personen

oder Sachen entstanden seien,506 nicht am Leasingwagen selbst.507 Eine Auf-

spaltung zwischen der schädigenden Sache einerseits – dem Leasingfahr-

zeug – und der davon getrennt zu sehenden dinglichen Berechtigung des Ei-

gentümers (des Leasinggebers) sei als Ausweitung der Haftung weder tunlich,

502 Vgl. Schmitz, NJW 1994, 301; Geyer, NZV 2005, 565, 568; Heß, NZV 2007, 610, 611 f.;

Lemcke, in: Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 2, Rz. 237 und 250; Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 252; Nugel, NZV 2009, 313, 315; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 16a; Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 14, Rn. 25; Müller, in: Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, Teil 1, Abschnitt A, Kapitel 6, VIII, Rn. 338; Hohloch, NZV 1992, 1, 5.

503 Vgl. Geyer, NZV 2005, 565, 568. 504 Lemcke, in: Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 2, Rz. 237

und 250. 505 Vgl. Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 252. 506 Vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 16a; Reinking,

in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 14, Rn. 25. 507 Vgl. Müller, in: Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, Teil 1, Abschnitt A, Kapitel 6, VIII, Rn. 338.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 134

noch praktikabel.508 Trifft den Leasingnehmer mithin kein Verschulden an der

Beschädigung oder Zerstörung des Leasing-Kraftfahrzeugs bestehe kein Ge-

samtschuldverhältnis zwischen diesem und dem schädigenden Dritten.509

cc. Stellungnahme

Vorzugswürdig ist die Ansicht der vorherrschenden Meinung im Schrift-

tum und des BGH in seiner neueren Rechtsprechung. Bereits der Gesetzent-

wurf über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aus dem Jahre 1909 führt aus,

dass die verschärfte Haftung des Automobilhalters nur bezweckt, das Publi-

kum vor den ihm aufgezwungenen Gefahren des Automobilbetriebs zu schüt-

zen.510 Der ursprüngliche Zweck des Gesetzes bestand mithin darin, Dritte zu

schützen. Eine Haftung trotz Identität von schädigendem Fahrzeug und be-

schädigter Sache war nicht gewollt. Der Leasinggeber ist zwar zu unterschei-

den vom Halter des Fahrzeugs. Dies macht ihn jedoch nicht zum Dritten im

Sinne der Gesetzesbegründung und dem Zweck des Gesetzes. Vielmehr setzt

er durch das Verleasen bereits die Gefahr, die es nicht erlaubt, ihn als „unab-

hängigen“ Dritten, als Publikum anzusehen. Die Gefährdungshaftung des

§ 7 StVG – und damit das Fehlen des Merkmals des Verschuldens – ist ge-

rechtfertigt unter dem Aspekt, dass durch den Verkehr mit Fahrzeugen erheb-

liche Gefahren für Dritte ausgehen. Als spezielle und sehr strikte Haftung soll-

te sie jedoch entsprechend restriktiv angewandt und ausgelegt werden. Der

Leasinggeber ist durch andere Haftungsgrundlagen – insbesondere auch über

die Abwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer – hinreichend ge-

schützt. Ihm nun noch einen weiteren verschuldensunabhängigen Anspruch

an die Hand zu geben, ist auch aus Billigkeitsgründen nicht geboten. Sofern

mangels Anwendbarkeit des § 7 StVG im Verhältnis zwischen Leasinggeber

und Leasingnehmer eine Gesamtschuld mit entsprechenden Regressmöglich-

keiten zwischen dem Leasingnehmer und dem schädigenden Dritten gegen-

über dem Leasinggeber ausscheiden sollte, ist dieses Problem mit Hilfe von

Zurechnung von Verschulden und Betriebsgefahr zu lösen. 508 Hohloch, NZV 1992, 1, 5. 509 Vgl. Heß, NZV 2007, 610, 611 f. 510 Siehe die amtliche Begründung zu § 2 des Gesetzesentwurf über den Verkehr mit Kraftfahr-

zeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; ab-rufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

A. Das Verhältnis Leasinggeber – Leasingnehmer 135

2. Fahrzeugführerhaftung, § 18 StVG

Der Führer eines Kraftfahrzeugs haftet in den Fällen des § 7 StVG

ebenfalls für den Ersatz des entstandenen Schadens gemäß § 18 StVG. Da-

nach soll neben dem Halter des Fahrzeugs auch der Führer für den verur-

sachten Schaden aufkommen, bzw. bei Personenidentität des Halters und des

Führers können beide Ansprüche nebeneinander bestehen.511 Das Verschul-

den des Fahrzeugführers wird hier vermutet. Der Führer des Fahrzeugs haftet

unter den Voraussetzungen des § 7 StVG. § 7 StVG findet jedoch im Verhält-

nis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer keine Anwendung, sodass

§ 18 StVG in diesem Verhältnis ebenfalls nicht einschlägig ist.

511 Buck-Heeb, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 13, Rn. 316.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 136

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter

Der Leasinggeber und der schädigende Dritte512 stehen regelmäßig in

keiner vertraglichen Beziehung zueinander. Zur Schadensliquidation sind da-

her deliktische Regelungen nach dem BGB und gegebenenfalls straßenver-

kehrsrechtliche Anspruchsgrundlagen heranzuziehen.

Die deliktische Haftung aus den §§ 823 ff. BGB und die straßenver-

kehrsrechtliche Haftung aus § 7 und/oder § 18 StVG sind systemisch voll-

kommen unterschiedlich. Dies wirkt sich nicht nur auf die Anspruchsvoraus-

setzungen aus, sondern ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es um die

Frage geht, ob sich der Leasinggeber ein Verschulden des Leasingnehmers

und, im Falle des Kraftfahrzeug-Leasings, auch die Betriebsgefahr des Lea-

singobjekts zurechnen lassen muss. In den folgenden Ausführungen wird da-

her differenziert:

- Die deliktische Haftung des Dritten nach dem BGB greift

bei allen Arten von Leasinggegenständen. Hier ist ins-

besondere zu klären, ob sich der Leasinggeber ein Ver-

schulden des Leasingnehmers zurechnen lassen muss,

sei es aus §§ 254, 278 BGB oder § 831 BGB analog.513

- Im Falle der Beschädigung einer Leasingsache durch

ein Kraftfahrzeug kommen Ansprüche aus Delikt nach

dem BGB und dem StVG in Betracht. Innerhalb der de-

liktischen Haftung nach dem BGB stellt sich die Frage,

ob nicht die erweiterten Verschuldenszurechnungsmög-

lichkeiten des StVG analog auf das Deliktsrecht nach

dem BGB anzuwenden sind.514 Bei Prüfung der Haftung

aus dem StVG bedarf es der Klärung, ob und inwieweit

512 Als Dritter ist im Rahmen dieser Arbeit eine schädigende, außerhalb des Leasingvertrags

stehende Person gemeint. Insbesondere ist mit dem Dritten nicht der Verkäufer des Lea-singobjekts gemeint, der gemeinhin im Rahmen der Gewährleistung als Dritter bezeichnet wird.

513 Vgl. unten Gliederungsziffer 2. Teil B I.2.a. 514 Vgl. unten Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 137

sich der Leasinggeber eine Betriebsgefahr des Leasing-

fahrzeugs zurechnen lassen muss, insbesondere, wenn

kein Verschulden des Leasingnehmers vorliegt.515

Neben den eben genannten Problemkreisen, ob und inwieweit ein An-

spruch dem Grunde nach überhaupt besteht, stellt sich anschließend die Fra-

ge nach dem Inhalt des Anspruchs. Welche geschädigten Vermögenspositio-

nen kann der Leasinggeber vom Dritten ersetzt verlangen? Wie wirken sich

Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf die Rechtsbe-

ziehung zum Dritten aus?

515 Vgl. unten Gliederungsziffer 2. Teil B.II.3.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 138

I. Deliktische Ansprüche des Leasinggebers nach dem BGB

1. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen

Regelmäßig ist § 823 Abs. 1 BGB die anzuwendende Anspruchsgrund-

lage. Daneben können, bei entsprechendem Sachverhalt auch die vorsätzli-

che, sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbin-

dung mit einem Schutzgesetz greifen, bspw. der vorsätzlichen Sachbeschädi-

gung, § 303 StGB.

Geschädigtes Schutzgut ist das Eigentum des Leasinggebers. Nach

der leasingvertraglichen Konstruktion soll dieses, rechtlich und wirtschaft-

lich,516 gerade bei ihm verbleiben517, auch wenn der (berechtigte) Besitz auf

den Leasingnehmer übergeht. Der Anspruch setzt neben der Rechtswidrigkeit

der schädigenden Handlung auch ein Verschulden des Dritten voraus. Die

Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt beim Leasingge-

ber als Geschädigten. Dasselbe gilt für die haftungsbegründende und haf-

tungsausfüllende Kausalität.518 Die haftungsausfüllende Kausalität bedarf in

dem Verhältnis zwischen Leasinggeber und dem Dritten im Rahmen des An-

spruchsinhalts näherer Prüfung: Ist der konkrete Schaden des Leasinggebers

adäquat kausal durch die Rechtsgutsverletzung des Dritten entstanden oder

findet der Schaden seine Begründung nicht vielmehr in der Gestaltung des

Leasingvertrags mit dem Leasingnehmer?519 Für den Anspruch gilt die Regel-

verjährung der §§ 195, 199 BGB.520

516 Vgl. Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 7, Rn. 13. 517 Das Eigentum am Leasingobjekt liegt selbstverständlich dann nicht beim Leasinggeber,

wenn dieser es als Sicherungseigentum im Rahmen einer Refinanzierung übereignet. 518 Vgl. Teichmann, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, § 823, Rn. 63. 519 Vgl. zur Definition der haftungsausfüllenden Kausalität Brox/Walker, Besonderes Schuld-

recht, § 45, Rn. 60. 520 Vgl. Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 98.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 139

2. Mögliche Anspruchskürzung durch Zurechnung des Verschul-

dens des Leasingnehmers

Trifft neben dem Dritten auch den Leasingnehmer ein Verschulden an

der Beschädigung oder Zerstörung des Leasingobjekts, stellt sich die Frage,

ob dieses Verschulden des Leasingnehmers dem Leasinggeber zuzurechnen

ist mit der Folge der Anspruchskürzung. Die unterschiedlichen Haftungssys-

teme des Deliktsrechts nach dem BGB und des Straßenverkehrsrechts führen

zu unterschiedlichen Zurechnungsmöglichkeiten. Entsprechend wird in den

folgenden Ausführungen danach unterschieden, ob das Leasingobjekt durch

ein Kraftfahrzeug eines Dritten beschädigt oder zerstört wird oder auf andere

Weise: Zunächst werden Zurechnungsmöglichkeiten aufgezeigt, die das Ge-

setz für die deliktische Haftung nach dem BGB vorsieht. Im Anschluss daran

werden Zurechnungsmöglichkeiten dargestellt, die von Rechtsprechung und

Literatur im Rahmen des Kraftfahrzeugleasings kontrovers diskutiert werden.

a. Zurechnungstatbestände bei Leasingobjekten jeglicher Art

aa. Zurechnung eines Mitverschuldens des Leasingnehmers nach

§§ 254, 278 BGB

Eine Zurechnung des Verschuldens des Leasingnehmers bei der Be-

schädigung der Leasingsache kann sich zunächst nach § 254 BGB und

§ 278 BGB vollziehen. Als Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuld-

rechts greifen diese auch beim Deliktsrecht,521 mit Ausnahme des § 826

BGB.522 Es ist in drei Schritten vorzugehen: Zuerst stellt sich das rechtliche

Problem, ob § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Schadensentstehungsvorschrift

des § 254 Abs. 1 BGB anwendbar ist, bevor die zweite rechtliche Frage zu

klären ist, nämlich, ob der Verweis eine Rechtsgrundverweisung oder eine

Rechtsfolgenverweisung darstellt und demnach die Voraussetzungen des

§ 278 BGB vorliegen müssen. Nimmt man einen Rechtsgrundverweis an, stellt

521 Siehe hierzu auch Oetker, in: MünchKomm BGB, Band 2, § 254, Rn. 10. 522 BGH, NJW 1992, 310 ff; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 – II ZR 276/02 =

BeckRS 2005, 02564.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 140

sich zuletzt noch die Tatfrage, ob der Leasingnehmer ein Erfüllungsgehilfe des

Leasinggebers im Sinne des § 278 BGB ist.523

(1) § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB und seine Anwendbarkeit auf die Scha-

densentstehung nach § 254 Abs.1 BGB

§ 254 BGB regelt in seinem Abs. 1 das Mitverschulden des Gläubigers

bei der Schadensentstehung. Abs. 2 Satz 1 sieht eine Schadensminde-

rungsobliegenheit des Gläubigers vor. Satz 2 des Abs. 2 erklärt die entspre-

chende Anwendbarkeit des § 278 BGB, wonach der Gläubiger sich das Ver-

schulden des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen zurechnen

lassen muss.

Trotz seiner systematischen Stellung in Abs. 2 wendet die wohl herr-

schende Meinung Abs. 2 Satz 2 auch auf die Schadensentstehung nach

Abs. 1 an.524 Die Verweisung beziehe sich auf beide Absätze und sei daher

wie ein Abs. 3 zu lesen.525 Zur Begründung führt bereits das Reichsgericht526

aus, dass das Gesetz nicht erkennen lasse, dass Abs. 2 Satz 2 nur auf die

Minderungsobliegenheiten des Abs. 2 Satz 1 beschränkt werden solle, viel-

mehr bestehe ein enger Zusammenhang der Regelungen des Abs. 2 mit de-

nen des Abs. 1, sodass die Verweisung auf § 278 BGB auch auf Abs. 1 An-

wendung finden müsse.

Nach anderer Auffassung ist die Verweisung in § 254 Abs. 2

Satz 2 BGB nicht auf Abs. 1 der Norm anwendbar. § 278 BGB habe seinen

Platz innerhalb existenter Obligationen. Aufgrund der von der Vorschrift aus-

gehenden Risikoverteilung bedeute dies, dass nicht jede Personalgefahr au- 523 Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Tatfrage, ob ein Erfüllungsgehilfe des Leasing-

nehmers den Schaden mitverursachte (bspw. der Fahrer eines Leasingkraftfahrzeugs, der nicht zugleich Leasingnehmer ist) und der Leasingnehmer sich dieses Verschulden nach § 278 BGB zurechnen lassen musste, vgl. Urteil des LG Heilbronn vom 16. Februar 2015 – St 5 S 38/14 = BeckRS 2015, 11060 und Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373.

524 Ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 1, 248 ff. = NJW 1951, 477; BGHZ 179, 55, 67 = NJW 2009, 582, 585 f.; siehe auch Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, § 50, Rn. 1116; Larenz, Schuldrecht, § 31 I d (S. 545 ff.); Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 254, Rn. 48.

525 Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, § 56, Rn. 754. 526 RGZ 62, 106, 108.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 141

ßerhalb bestehender Schuldverhältnisse zum Abzugsposten gemacht werden

könne.527

Im Ergebnis unterscheiden sich die beiden Ansichten nicht. Auch wenn

die Rechtsprechung § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Schadensentstehung

nach § 254 Abs. 1 BGB anwendet, ist damit noch nicht gesagt, dass sie des-

halb §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 278 BGB außerhalb bereits bestehender

Schuldverhältnisse anwendet. Dies ist gerade nicht der Fall.528 Das Reichsge-

richt529 und, sich diesem anschließend, der BGH530 argumentieren, dass zwar

vor der Schadensentstehung zwischen Schädiger und Geschädigten kein

Schuldverhältnis oder eine Sonderverbindung in dem Sinne bestehe, dass der

Geschädigte nach § 254 Abs. 1 BGB die Rechtspflicht gegenüber dem Schä-

diger habe, seine Güter vor Schaden zu bewahren.531 Eine solche – bereits

vor Schadensentstehung – bestehende Rechtspflicht verlange aber § 278

BGB.532 Vielmehr sei § 254 Abs. 1 BGB eine Obliegenheit des Geschädigten.

§ 278 BGB sei nach dem Gesetz aber eben gerade nur entsprechend an-

wendbar. Eingeschränkt wird diese – gegenüber der anderen Ansicht – sehr

weite Auslegung der „entsprechenden Anwendung“ des § 278 BGB dadurch,

dass in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Rechtsgrundverweis gesehen wird, so-

dass die Voraussetzungen des § 278 BGB vorliegen müssen, mithin auch der

Umstand gegeben sein muss, dass zum Zeitpunkt der Schadensentstehung

bereits ein Schuldverhältnis oder eine ähnliche Sonderverbindung besteht.

527 Esser/Schmidt, Schuldrecht, § 35 III (S. 285); vgl. mit Einschränkungen Weidner, Die Mitver-

ursachung, S. 64 ff; vgl. auch Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 10 XI 6 (S. 605 ff.), S. 607.

528 Vgl. hierzu auch die nachfolgende Gliederungsziffer. 529 RGZ 62, 346, 349. 530 BGHZ 1, 248, 249 f. = NJW 1951, 477 f. 531 Dies ist insofern überzeugend, als die Qualifizierung des § 254 Abs. 1 BGB als Rechtspflicht

des Geschädigten gegenüber dem Schädiger bedeutete, dass § 278 BGB uferlos gelten würde; quasi jede Person ist ein potenzieller Schädiger, sodass gegenüber jedermann eine solche Rechtspflicht bestünde mit der Folge der Anwendbarkeit des § 278 BGB. Ein Schuld-verhältnis zu einem Dritten entsteht daher regelmäßig erst durch das Schadensereignis selbst, vgl. speziell zum Leasing OLG Hamm, NJW 1995, 2233. Die Folge ist, dass § 278 BGB hier keine direkte Anwendung finden kann, allenfalls eine entsprechende in Form einer Rechtsfolgenverweisung.

532 Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass § 278 BGB nur innerhalb bereits bestehender Schuldverhältnisse Anwendung finden kann. Dies zeige bereits der Wortlaut der Norm, wo-nach sich der „Schuldner“ einer Person bediene zur „Erfüllung seiner Verbindlichkeit“, vgl. Stadler, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, § 278, Rn. 3 und BGHZ 1, 248, 250 f. = NJW 1951, 477 f.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 142

(2) Rechtsgrundverweisung auf § 278 BGB und die Voraussetzungen

der Vorschrift für eine Zurechnung

Geht man davon aus, dass die Verweisung des § 254 Abs. 2

Satz 2 BGB auf § 278 BGB auch auf Abs. 1 des § 254 BGB anwendbar ist

und es damit grundsätzlich möglich ist, dem Leasinggeber ein Verschulden

des Leasingnehmers bei der Schadensentstehung zuzurechnen, so ist nun zu

klären, wie der Verweis in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zu verstehen ist, § 278

BGB finde entsprechende Anwendung. In Betracht kommen eine Rechts-

grund- und eine Rechtsfolgenverweisung auf § 278 BGB. Ein Rechtsgrund-

verweis bedeutet für den speziellen Fall des Dreiecks Leasinggeber – Lea-

singnehmer – Dritter, dass bereits zum Zeitpunkt der Schadensverursachung

durch den Dritten eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und dem Lea-

singgeber bestanden haben muss, innerhalb dessen der Leasinggeber zur

Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht sich des Leasingnehmers bedient. Ob

ein Rechtsgrundverweis oder ein Rechtsfolgenverweis vorliegt, ist umstritten.

Der Bundesgerichtshof533 und zahlreiche Stimmen im Schrifttum534 sind

der Ansicht, dass § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Rechtsgrundverweis auf

§ 278 BGB darstellt mit der Konsequenz, dass die Voraussetzungen des

§ 278 BGB vorliegen müssen, um die Norm für eine Verschuldenszurechnung

heranziehen zu können. Das Tatbestandsmerkmal in § 278 BGB, dass in Er-

füllung einer Verbindlichkeit gehandelt werde, dürfe nicht beseitigt werden;

anderenfalls ergebe sich eine Rechtsungleichheit, da der Geschädigte im

Rahmen des § 254 BGB für das Versehen seiner Erfüllungsgehilfen und ge-

setzlicher Vertreter unbedingt (mithin ohne Exkulpationsmöglichkeit) einzu-

stehen hätte, während auf Seiten des Schädigers der Vertretene bzw. der Ge-

schäftsherr für unerlaubte Handlungen seiner gesetzlichen Vertreter (mit Aus-

nahme in §§ 31, 89 BGB) gar nicht und für die von Hilfspersonen nur in den

533 BGHZ 1, 248 ff. = NJW 1951, 477; BGHZ 73, 190 ff. = NJW 1979, 973; BGHZ 116, 60 ff. =

NJW 1992, 560. 534 Schiemann, in: Staudinger BGB, Schuldverhältnisse, § 254, Rn. 99; Grüneberg, in: Palandt,

Bürgerliches Gesetzbuch, § 254, Rn. 48; Oetker, in: MünchKomm BGB, Band 2, § 254, Rn. 129; Schulze, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, § 254, Rn. 9; Looschelders, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, § 50, Rn. 1118.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 143

Grenzen des § 831 BGB einzutreten habe.535 Außerhalb vertraglicher Bezie-

hungen bzw. Sonderverbindungen komme nur eine entsprechende Anwen-

dung des § 831 BGB in Betracht mit der dort vorgesehenen Möglichkeit der

Exkulpation.536 Dieser Ansicht schließt sich auch Schiemann an: Im Rahmen

der deliktischen Haftung sei es ein Systembruch und auch ein unzumutbarer

Nachteil für den Geschädigten, würde eine Verlagerung der deliktischen Haf-

tung von einem Aufsichtsverschulden hin zu einer eigenen Verkehrspflicht des

Geschädigten geschehen.537 Nach dieser Ansicht muss sich der Leasinggeber

in der Praxis in den seltensten Fällen ein Verschulden seines Leasingnehmers

bei Inanspruchnahme des Dritten aus Delikt zurechnen lassen. Das von § 278

BGB geforderte Schuldverhältnis wird zwischen Leasinggeber und Drittem

regelmäßig gerade erst durch die Beschädigung des Leasingobjekts begrün-

det.538 Daher besteht bereits keine Schuld des Leasinggebers gegenüber dem

Dritten, für dessen Erfüllung er sich des Leasingnehmers bedient. Erfüllungs-

gehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen

des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der

diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.539 Regel-

mäßig werden diese Voraussetzungen auf den Leasingnehmer nicht zutref-

fen.540

Eine andere Ansicht geht von einer Rechtsfolgenverweisung aus, mit

der Konsequenz, dass kein entsprechend bestehendes Schuldverhältnis Vo-

raussetzung, vielmehr ein unbedingtes Einstehen des Verletzten für Vertreter-

und Gehilfenverschulden zu fordern sei.541 Unter anderem wird dies damit

begründet, dass die Gesamtrechtsordnung, auf welche bei der Auslegung

abzustellen sei, eine generelle Gefährdungshaftung des Beschädigten vorse-

he, denn es gebe keine Stelle, die dem Beschädigten Ersatz leiste, falls er in

der eigenen Rechtsgüterwelt einen Schaden verursache, aber nicht verschul- 535 RGZ 75, 257, 258 f; BGHZ 1, 248, 251 = NJW 1951, 477, 478. 536 BGHZ 1, 248, 250 f. = NJW 1951, 477; BGH, NJW 1965, 1273, 1274. 537 Schiemann, in: Staudinger BGB, Schuldverhältnisse, § 254, Rn. 99. 538 Vgl. OLG Hamm, NJW 1995, 2233. 539 BGHZ 13, 111 ff. = NJW 1954, 1193. 540 Vgl. BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120, 3122; OLG Hamm, NJW 1995, 2233; LG Des-

sau, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 S 269/05 = BeckRS 2007, 11968. 541 Deutsch, Haftungsrecht, Rn. 577; vgl. auch Kleindienst, JZ 1957, 457, 461; Finger, JR1972,

406, 412; Lange, NJW 1953, 967, 970.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 144

de.542 Dieser Meinung folgend muss der Leasinggeber sich das (Mit-) Ver-

schulden des Leasingnehmers bei der Beschädigung des Leasingobjekts stets

zurechnen lassen, da § 278 BGB auch außerhalb bestehender Verbindungen

gelte.

Eine dritte, vermittelnde Auffassung stellt nicht streng auf § 278 BGB

und dessen Voraussetzungen ab. Es komme nicht darauf an, ob der andere

als Erfüllungsgehilfe anzusehen sei, sondern darauf, ob der Geschädigte sich

das Verschulden desjenigen zurechnen lassen müsse, dem er seine eigene

Obliegenheit, achtzugeben, übertragen habe. Auf bestehende Verbindlichkei-

ten komme es nicht an; allerdings brauche sich der gesetzlich Vertretene im

Deliktsrecht nicht das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zurechnen

lassen.543

Vorzugswürdig ist die Auffassung der Rechtsprechung. Bei uneinge-

schränkter Heranziehung des § 278 BGB als reinem Rechtsfolgenverweis

entsteht ein Wertungswiderspruch, eine Ungleichbehandlung544 zwischen

Schädiger und Geschädigten: Der Geschädigte würde schlechter gestellt als

der Schädiger. Auf den Schädiger wird § 278 BGB direkt angewendet, sodass

dieser für ihn nur innerhalb schuldrechtlicher Beziehungen gilt; im Rahmen

deliktischen Handelns findet damit allenfalls § 831 BGB (analog) Anwendung

mit entsprechender Exkulpationsmöglichkeit. Würde § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB

und die entsprechende Anwendung des § 278 BGB dann, wie im Schrifttum

teilweise vertreten, als bloßer Rechtsfolgenverweis aufgefasst, könnte sich der

Geschädigte im deliktischen Bereich nicht exkulpieren. Für ihn bestünden ein

wesentlich weiterer Anwendungsbereich und damit vielfältigere Zurech-

nungsmöglichkeiten.545 Die Zurechnungsvorschriften sind als Ausnahmen zur

vollen Haftung des Schädigers restriktiv zu handhaben und die Anwendung

auf vertragliche Schuldverhältnisse und ähnliche Sonderverbindungen zu be-

schränken. Systematisch findet § 278 BGB nur innerhalb bestehender

542 Gernhuber, AcP 152 (1952/53), 69, 82 f. 543 Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Erster Band, Allgemeiner Teil, § 31 I d (S. 547 f.). 544 So auch Finke, Schadensersatzpflicht, Rn. 258. 545 Siehe kritisch hierzu Medicus/Lorenz, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, § 56, Rn. 755.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 145

Schuldverhältnisse Anwendung, im außervertraglichen Bereich läge es näher,

§ 831 BGB entsprechend anzuwenden.546

Praktisch braucht sich der Leasinggeber daher bei einem Anspruch

aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den schädigenden Dritten grundsätzlich kein

Verschulden des Leasingnehmers zurechnen und mithin seinen Anspruch

kürzen zu lassen nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB.

bb. Zurechnung durch analoge Anwendung des § 831 BGB

Mit der hier vertretenen Anwendung des § 278 BGB allein innerhalb

zum Zeitpunkt der Schadensentstehung bereits bestehender Schuldverhält-

nisse ist eine Zurechnungsmöglichkeit im außervertraglichen, deliktischen

Bereich zu suchen.547 Um dem Argument Rechnung zu tragen, die Anwen-

dung des § 278 BGB führte zu einem Wertungswiderspruch und zur Schlech-

terstellung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger, ist es naheliegend,

§ 831 BGB analog als Zurechnungsnorm heranzuziehen.548 § 831 BGB fun-

giert im Gesetz als Anspruchsgrundlage und normiert das Einstehen des Ge-

schäftsherrn für seine Verrichtungsgehilfen. Im Gegensatz zu § 278 BGB wird

in § 831 BGB das Verschulden nur vermutet, vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB,

eine Exkulpation ist möglich, sofern der Geschäftsherr nachweisen kann, dass

ihn weder ein Auswahl- noch ein Leitungsverschulden zur Last fällt. Der Be-

griff des Verrichtungsgehilfen ist zudem enger, da dieser – im Gegensatz zum

Erfüllungsgehilfen – von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.549 Die

für eine Analogie notwendige planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer

Interessenlage liegt vor. Mit dem Argument der Ungleichbehandlung von

Schädiger und Geschädigten ist § 278 BGB nur innerhalb bestehender

Schuldverhältnisse anwendbar, sodass eine Regelungslücke besteht. Da auch

der Schädiger nur dann für Dritte einzustehen hat, wenn dieser Dritte als sein

546 Vgl. Looschelders, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, § 50, Rn. 1118. 547 Vgl. zur analogen Anwendung des § 831 BGB durch die Rechtsprechung bereits die Ausfüh-

rungen oben und BGHZ 1, 248, 251 = NJW 1951, 477 und BGH, NJW 1965, 1273, 1274. 548 Vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, Allgemeiner Teil, § 31 I d (S. 547): Danach

könne § 254 Abs. 2 S. 2 BGB so gelesen werden als stünde dort, dass die Vorschriften des § 278 und des § 831 BGB entsprechende Anwendung finden.

549 Siehe BGH, NJW 2009, 1740, 1741.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 146

Verrichtungsgehilfe handelte und der Schädiger als Geschäftsherr sich nicht

exkulpieren kann, bedeutet es einen Gleichlauf von Risiken, § 831 BGB als

Zurechnungsnorm analog auf den Geschädigten anzuwenden. In § 831 BGB

– verglichen mit § 278 BGB – findet sich gerade die Differenzierung und der

Wertungsunterschied, den das Gesetz für den deliktischen und den vertragli-

chen Bereich setzt: Anders als im vertraglichen Bereich, in welchem man sich

bewusst eines Erfüllungsgehilfen bedient und das Risiko, welches sich aus

der Übernahme der vertraglichen Verbindlichkeit zum anderen Vertragsteil

ergibt, auch bewusst eingeht, ist es Ausdruck und Wille des Gesetzes, dass

man im alltäglichen Risiko, eben dem deliktischen Bereich, nicht für jegliches

Verschulden eines Dritten ausnahmslos einzustehen hat. Eine arbeitsteilige

Gesellschaft kann an einer solch uferlosen Ausdehnung von Zurechnungs-

möglichkeiten kein Interesse haben.550 Dies zeigt auch der Systemvergleich

mit Gesetzen, die eine Gefährdungshaftung vorsehen, wie zum Beispiel dem

StVG. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 7 StVG ist nur deshalb

gerechtfertigt, weil der Halter eines Kraftfahrzeugs ein besonderes Risiko für

die Allgemeinheit setzt.551 Gerade diese besondere Risikoerhöhung findet sich

grundsätzlich im Deliktsrecht der § 823 ff. BGB nicht. Allein das Einsetzen

eines Dritten als Verrichtungsgehilfen stellt damit wertungsmäßig offensicht-

lich keine besondere Risikoerhöhung dar, die eine erweiterte Zurechnung

rechtfertigte.

Übertragen auf die Leasingsituation bedeutet dies, dass der Leasing-

geber sich das Verschulden des Leasingnehmers im Rahmen einer Inan-

spruchnahme des schädigenden Dritten nach § 831 BGB analog zurechnen

lassen muss, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. 552 Eine Zurechnung

dürfte daher in der Praxis eher die Ausnahme sein: Der Leasingnehmer wird

regelmäßig nicht als Verrichtungsgehilfe des Leasinggebers qualifiziert wer-

550 Uferlose Haftung wie auch zu weitreichende Zurechnungsmöglichkeiten führen zu faktischen

Handlungsbeschränkungen und wirtschaftlichen Einschränkungen, hohen Versicherungs-prämien und in Konsequenz hohen Marktpreisen, vgl. auch Hager, in: Staudinger Eckpfeiler, Das Recht der unerlaubten Handlungen, § 1, Rn. 102.

551 Vgl. die amtliche Begründung zu § 2 des Gesetzesentwurf über den Verkehr mit Kraftfahr-zeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; ab-rufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

552 Praktisch wird vornehmlich auf die Zurechnung analog § 831 BGB zurückzugreifen sein, da häufig zwischen dem Dritten und dem Leasinggeber kein vertragliches Schuldverhältnis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehen wird.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 147

den können. Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Ge-

schäftsherrn in dessen Interesse tätig wird, in einem Abhängigkeitsverhältnis

zu ihm steht und damit von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.553

Auch die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Leasingnehmer, sofern

nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, nicht den Weisungen des

Leasinggebers unterliegt, sodass er regelmäßig nicht als Verrichtungsgehilfe

des Leasinggebers anzusehen ist.554

b. Zusätzliche Zurechnungsmöglichkeiten beim Leasing von Kraft-

fahrzeugen

Beim Kraftfahrzeug-Leasing greifen neben § 7 bzw. § 18 StVG auch

§§ 823 ff. BGB als mögliche Anspruchsgrundlagen. Speziell in dieser Situation

ist zu überlegen, ob nicht die erweiterten Zurechnungsmöglichkeiten des

Straßenverkehrsrechts, insbesondere § 9 und § 17 StVG, im Rahmen des

Deliktsrechts nach dem BGB zur (analogen) Anwendung gelangen können.

Diese Besonderheiten im Rahmen des Kraftfahrzeug-Leasings bei Inan-

spruchnahme des Dritten aus Deliktsrecht nach dem BGB sollen im Folgen-

den dargestellt werden.

aa. Anwendbarkeit des § 254 BGB auf die Betriebsgefahr und Zu-

rechnung dieser zum Leasinggeber als nicht-haltenden Eigentü-

mer

Gemäß § 254 BGB ist unter den dort gesetzten Voraussetzungen ei-

genes Verschulden des Geschädigten oder das seines Erfüllungsgehilfen an-

spruchsmindernd zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung555 erkennt

der BGH an, dass sich nicht nur das Verschulden, sondern auch die Betriebs-

gefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 BGB an-

spruchsmindernd auswirken kann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsge-

553 BGH, NJW 2009, 1740, 1741; vgl. auch Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 18, Rn. 5. 554 Vgl. OLG Hamm, NJW 1995, 2233; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juli 2006 – 10 U 184/05 =

JurionRS 2006, 42346; das Urteil des OLG Karlsruhe bestätigend, aber nicht speziell auf § 831 BGB eingehend BGHZ 173, 182 ff. = NJW 2007, 3120; LG Dessau, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 S 269/05 = BeckRS 2007, 11968.

555 BGHZ 12, 124, 128 = NJW 1954, 594; BGH, NJW 2013, 3235, 3237.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 148

fahr seines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Schädiger zurechnen lassen

muss.556 Der Leasinggeber als Geschädigter muss sich die Betriebsgefahr

dann zurechnen lassen, wenn er selbst Halter ist und dem Dritten als Schädi-

ger aus § 7 StVG haftet.557 Damit ist der BGH so zu verstehen, dass die Situa-

tion des § 17 StVG vorliegen muss, mithin Geschädigter und Schädiger je-

weils Halter sind. Im Rahmen des § 17 StVG seien Verschulden und Betriebs-

gefahr zu berücksichtigen; würde aber anstelle des § 17 StVG § 254 BGB

angewendet, müssten für die Schadensverteilung dieselben Gesichtspunkte

maßgebend sein wie für die ihm nachgebildete Bestimmung des § 17 StVG.558

Praktisch ist eine Zurechnung daher ausgeschlossen, da nach üblicher Lea-

singvertragsgestaltung der Leasingnehmer als Halter des Leasingfahrzeugs

anzusehen ist, da er das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und

die Verfügungsgewalt besitzt; entscheidend ist eine wirtschaftliche Betrach-

tungsweise, die Eigentümerstellung ist nicht entscheidend.559

bb. Analoge Anwendung des § 9 StVG

(1) Keine direkte Anwendbarkeit

§ 9 StVG erklärt § 254 BGB im StVG für anwendbar mit der Maßgabe,

dass im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen,

welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des

Verletzten gleichsteht. Dies bedeutet, dass sich der Leasinggeber bei Inan-

spruchnahme des Dritten aus § 7 StVG das Verschulden des haltenden

und/oder fahrenden Leasingnehmers zurechnen lassen muss mit der Konse-

quenz der Anspruchskürzung. Durch die Zurechnungserweiterung des § 9

StVG bedarf es keines bereits bestehenden Schuldverhältnisses zwischen

dem Leasinggeber und dem Dritten gemäß § 278 BGB oder der Stellung des 556 Vgl. BGH, NJW 2013, 3235, 3237. 557 Vgl. BGH, NJW 2013, 3235, 3237: In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Geschädig-

te auch Halter, die Entscheidung erging nicht explizit zum Leasingrecht, an dem streitge-genständlichen Unfall war kein Leasingfahrzeug beteiligt; vgl. auch Harriehausen, NJW 2014, 3407, 3412; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 578 f.

558 BGHZ 12, 124, 129 = NJW 1954, 594, 595. 559 Vgl. BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120 f.; BGHZ 87, 133 ff. = NJW 1983, 1492; siehe

auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 288; allgemein zum Begriff der Haltereigenschaft siehe BGHZ 13, 351 = NJW 1954, 1198.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 149

Leasingnehmers als Verrichtungsgehilfen des Leasinggebers nach § 831

BGB. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Gewalt. Die Vorteile für den Schä-

diger liegen auf der Hand.

§ 9 StVG ist direkt nur im Rahmen der Haftung aus § 7 StVG anwend-

bar, systematisch befindet sie sich im Bereich der verschuldensunabhängigen

Gefährdungshaftung, das verschuldensabhängige Deliktsrecht des BGB kennt

eine solche Vorgabe nicht. Aufgrund der häufig auftretenden Parallelität von

deliktischen Ansprüchen nach dem BGB und straßenverkehrsrechtlichen An-

sprüchen bei Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge ist jedoch zu überlegen,

ob § 9 StVG analog im Rahmen eines deliktischen Anspruchs des Leasingge-

bers gegen den Dritten angewendet werden kann.

(2) Planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage

Für die analoge Anwendung des § 9 StVG im Rahmen des Delikts-

rechts nach dem BGB bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke bei einer

vergleichbaren Interessenlage.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung560 und Teile des Schrifttums561

lehnen eine planwidrige Regelungslücke und damit eine analoge Anwendung

des § 9 StVG im Rahmen der Verschuldenshaftung ab. Es bestünden unter-

schiedliche Haftungssysteme bei Gefährdungshaftung und Verschuldenshaf-

tung, die verwischt würden.562 Die erweiterten Zurechnungsmöglichkeiten

beim Geschädigten dienten als Ausgleich für die verschärfte Gefährdungshaf-

tung.563 Auch im Rahmen der Änderungen des Schadensrechts durch das

560 BGHZ 173, 182, 186 f. = NJW 2007, 3120, 3121; BGH, NJW 1965, 1273; BGH, NJW 2013,

3235, 3236; siehe auch OLG Hamm, NJW 1995, 2233. 561 Engel, Kraftfahrzeug-Leasing, § 7 Rn. 15; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßen-

verkehrsrecht, StVG § 9, Rn. 8; Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 22, Rn. 30 und 89; vgl. auch Berninghaus, in: Büschgen, Leasing, § 16, Rn. 35; Armbrüster, JZ 2008, 154, 156; K. Schneider, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 5 C, Rn. 148; Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 2, Verkehrs-zivilrecht, § 3, Rn. 41 - 43.

562 BGH, NJW 2013, 3235, 3236. 563 BGHZ 173, 182, 186 f. = NJW 2007, 3120, 3121; vgl. die amtliche Begründung zu § 3 des

Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; abrufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928 _00199.html.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 150

2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli

2002564 seien durch den Gesetzgeber keine entsprechenden gesetzlichen

Änderungen diesbezüglich vorgenommen worden.565 Das Ergebnis, dass der

Dritte dem Leasinggeber das Verschulden des Leasingnehmers nicht im

Rahmen des § 254 BGB entgegenhalten könne, sei auch nicht unbillig,

schließlich bleibe dem Dritten die Möglichkeit, den Leasingnehmer als Ge-

samtschuldner gemäß § 840 BGB566 aus § 426 BGB in Anspruch zu neh-

men.567 Nach dieser Ansicht kommt eine erweiterte Verschuldenszurechnung

beim Leasinggeber im Rahmen der Verschuldenshaftung des Dritten durch

Heranziehung des § 9 StVG nicht in Betracht.

Die Gegenansicht568 wendet § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB

auch bei einer Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber aus

Delikt nach dem BGB an.569 Beckmann570 verweist darauf, dass § 9 StVG eine

für das gesamte Haftpflichtrecht geltende Regelung beinhalte; zur Erzielung

sachgerechter Ergebnisse müsse die Regelungslücke dahingehend geschlos-

sen werden, dass eine Zurechnung der Betriebsgefahr und des Verschuldens

des Leasingnehmers stattfinde. Die Zurechnung müsse nach seiner Ansicht

564 Siehe zu den Änderungen Steiger, DAR 2002, 377 ff. 565 BGHZ 173, 182, 187 = NJW 2007, 3120, 3121; vgl. zur unterbliebenen Veränderung des § 9

StVG durch die Gesetzesreform auch Geyer, NZV 2005, 565, 567; vgl. auch das LG Des-sau, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 S 269/05 = BeckRS 2007, 11968 mit dem Verweis da-rauf, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG geändert wurde, sonstige Änderungen aber unterblieben seien.

566 Vgl. auch Weber, Anmerkung zu BGH-Urteil vom 10.7.2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 ff., NJW 2007, 3120, 3122.

567 BGH, NJW 1965, 1273, 1274. 568 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 11, Rn. 68 ff.; LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O

466/01 = NZV 2003, 34; Klimke, VersR 1988, 329, 330. 569 Zu Unrecht beruft sich diese Ansicht auf ein Urteil des 3. Zivilsenats des BGH aus dem Jahr

1999 (Urteil vom 18. November 1999 – III ZR 63/98 = NZV 2000, 325). In der Entscheidung sieht der BGH die Betriebsgefahr im Verantwortungsbereich des Halters oder Eigentümers, eben ohne zwischen diesen rechtlichen Positionen zu unterscheiden. Der 6. Zivilsenat sieht darin aber keine Rechtsprechungsänderung: In dem Urteil habe der klagende Kaskoversi-cherer Halter und Eigentümer versichert und deren beider, auf ihn übergegangene, Ansprü-che geltend gemacht; da die Ansprüche von Halter und Eigentümer in der Person des Kas-koversicherers zusammenfielen, habe der 3. Zivilsenat nicht zwischen der Halter- und der Eigentümerstellung unterscheiden müssen, so BGHZ 173, 182, 187 = NJW 2007, 3120, 3121 f. Auch aufgrund des Umstandes, dass der BGH in dem Urteil vom 18. November 1999 die vermeintliche Gleichstellung von Halter und Eigentümer nicht begründete, obwohl diese Gleichstellung einem Meilenstein gleichkomme, spreche dafür, dass dem BGH schlicht ein Fehler unterlaufen sei, so zurecht Mühlbauer, VersR 2000, 357 (andere Ansicht Prölss, VersR 2001, 166 f., der sich insgesamt für eine Gleichstellung von Eigentümer und Halter ausspricht).

570 Vgl. zum Folgenden Beckmann, Finanzierungsleasing, § 11, Rn. 68.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 151

erfolgen, weil der Leasinggeber als Eigentümer des Leasingfahrzeugs dem

Leasingnehmer als Halter und Fahrer die tatsächliche Sachherrschaft über

das Fahrzeug überlasse. Leasingnehmer und Leasinggeber seien als eine

Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit zu behandeln.571 Die leasingtypische

Konstruktion – gemeint ist wohl das Auseinanderfallen von Eigentümerstellung

und Haltereigenschaft – dürfe dem Dritten nicht zum Nachteil gereichen im

Rahmen der Abwägung der Mitverursachungsanteile.572 Die Lösung des BGH

über den Regressanspruch des Dritten führe zu doppelten Prozessen mit ent-

sprechenden doppelten Risiken und Kosten.573 Die Möglichkeit des Gesamt-

schuldnerinnenausgleichs aus § 426 BGB sei kein hinreichender Ausgleich,

da der Dritte zunächst dem vollen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers

ausgesetzt sei und daher das Insolvenzrisiko des Leasingnehmers trage.574

Zwar führe die amtliche Begründung zum StVG aus dem Jahre 1909575 tat-

sächlich aus, dass die erweiterte Mithaftung des Geschädigten eingeführt

wurde, um die erweiterte Haftung des Schädigers aus Gefährdungshaftung

auszugleichen; jedoch sei es ausgeschlossen, aus dieser etwa 100 Jahre al-

ten Begründung abzuleiten, diese besondere Verschuldenszurechnung be-

schränke sich auf den Bereich der Gefährdungshaftung trotz der heute völlig

veränderten Verhältnisse.576 Klimke577 sieht in § 9 StVG die Vorgabe, dass der

Eigentümer für ein Verschulden des Gewahrsamsinhabers einzustehen habe;

damit sei dem Eigentümer eine Garantenstellung bezüglich des vom Gewahr-

samsinhaber zu verantwortenden Verhaltens zugewiesen.

cc. Analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG

Eine weitere Möglichkeit der Zurechnung von Verschulden und Be-

triebsgefahr des Leasingnehmers im Rahmen der Inanspruchnahme des Drit- 571 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 10, Rn. 22. 572 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 11, Rn. 68. 573 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 11, Rn. 69; so auch LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 –

4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 37, welches von einem Regresskarussell spricht. 574 LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36. 575 Vgl. § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des

Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; abrufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

576 LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36; ihm folgend Beckmann, Finanzierungsleasing, § 11, Rn. 69.

577 Klimke, VersR 1988, 329, 330.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 152

ten durch den Leasinggeber aus Delikt nach dem BGB stellt § 17 Abs. 2 StVG

in analoger Anwendung dar.

(1) Auseinanderfallen von Haltereigenschaft und Eigentümerstellung

beim Leasing

Im Rahmen der obigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 9 StVG

auf die Verschuldenshaftung nach den §§ 823 ff. BGB ist es zunächst nicht

von Bedeutung, welche rechtliche Stellung der Leasinggeber innehat, ob er

mithin Eigentümer und/oder Halter des Leasingfahrzeugs ist.578 Für die Frage

der Anwendbarkeit des § 17 StVG ist es dagegen von maßgeblicher Bedeu-

tung, wer als Halter des Kraftfahrzeugs anzusehen ist. § 17 Abs. 2 in Verbin-

dung mit Abs. 1 StVG regelt den Ausgleich zwischen den Haltern der Kraft-

fahrzeuge unter Abwägung ihrer Verursachungsbeiträge, mithin Verschulden

und Betriebsgefahr. Der Gesetzgeber des StVG von 1909 wollte offenbar die

Abwägung von Verschulden und Betriebsgefahr des Halters in § 17 StVG (und

nur dort)579 geregelt wissen, wobei das Auseinanderfallen von Haltereigen-

schaft und Eigentümerstellung von ihm wohl nicht ohne weiteres vorhergese-

hen war und vorhergesehen werden konnte.580 Dies ist auch nicht weiter ver-

wunderlich, ist das Leasing doch ein Konstrukt der 1960er Jahre. Bei der Fra-

ge einer billigen Haftungsverteilung, insbesondere beim Kraftfahrzeug-

Leasing, steht man dann vor dem Problem, dass der Gesetzgeber zwar jedem

Halter eine Betriebsgefahr – unabhängig von Verschulden – zugewiesen wis-

sen wollte, jedoch nicht bedachte, dass die billige Haftungsverteilung dann an

ihre Grenzen stößt – jedenfalls bei strenger Anwendung des Gesetzes nach

dem Wortlaut –, wenn Halter und Eigentümer auseinanderfallen und der Ei-

578 Nach § 9 StVG muss sich der Geschädigte (Leasinggeber/Eigentümer) das Verschulden

desjenigen, der die tatsächliche Gewalt innehat, zurechnen lassen, auf eine Haltereigen-schaft kommt es nicht an. Hinsichtlich des personellen Anwendungsbereichs ist § 9 StVG daher weiter als § 17 StVG, vgl. auch BGH, NJW 1965, 1273, 1274.

579 Der BGH jedenfalls scheint dies dahingehend aufzufassen; nicht anders ist seine Aussage zu verstehen, dass zwar eine Betriebsgefahr auch im Rahmen des § 254 BGB Beachtung finden kann (was grundsätzlich als Ausnahme zur Betriebsgefahrzurechnung nach dem StVG zu verstehen ist), jedoch nur, wenn der Geschädigte auch Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, mithin die Voraussetzungen des § 17 StVG vorliegen, vgl. BGHZ 173, 182, 188 = NJW 2007, 3120, 3122.

580 So auch LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 153

gentümer Ansprüche geltend macht. Im heutigen Straßenverkehr ist dieses

Auseinanderfallen aber eher die Regel581 als die Ausnahme582.

Als Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist der Leasingnehmer anzuse-

hen.583 Er hat das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und besitzt die

Verfügungsgewalt; entscheidend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungs-

weise, die Eigentümerstellung ist gerade nicht maßgeblich.584

(2) Voraussetzungen des § 17 StVG

Eine Anspruchskürzung bei Inanspruchnahme des Dritten durch den

Leasinggeber könnte demnach bei analoger Anwendung des § 17 Abs. 2,

Abs. 1 StVG erfolgen. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung von

zwei Kraftfahrzeughaltern untereinander, sofern einem der beteiligten Halter

ein Schaden entstanden ist, nach den Verursachungsbeiträgen, mithin nach

Verschulden und Betriebsgefahr.585 Voraussetzung ist, dass beide Halter ge-

genseitig aus § 7 StVG haften. Im Rahmen der analogen Anwendung des

§ 17 StVG auf den Leasinggeber als Eigentümer wird gemeinhin nicht danach

unterschieden, ob der Leasinggeber den schädigenden Dritten aus Verschul-

581 Allein die Leasing-Quote bei neu zugelassenen PKW in Deutschland betrug im Jahr 2014

39 %, vgl. Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen, Jahresbericht Leasing 2015, Seite 35, abrufbar unter: http://bdl.leasingverband.de/zahlen-fakten. Diese Problematik des Auseinanderfallens von Halter und Eigentümer stellt sich darüber hinaus nicht nur beim Leasing, sondern auch bei der Sicherungsübereignung (häufig bei Finanzierung) und beim Eigentumsvorbehalt, vgl. auch Lemcke, r+s 2014, 579, 580, sodass nach Reinking, NJW 2011, 998, bei nur 1/3 der PKW-Neuzulassungen in Deutschland Halter und Eigentü-mer identisch seien.

582 Das OLG Hamm (NJW 1995, 2233, 2234) spricht 1995 noch von einem ausnahmsweisen Auseinanderfallen von Eigentümer- und Haltereigenschaft; ablehnend, dass dieses Ausei-nanderfallen ein Ausnahme darstellt auch LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36.

583 Bei Zugrundelegung einer üblichen Leasingvertragsgestaltung. 584 Vgl. BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120 f.; BGHZ 87, 133 ff. = NJW 1983, 1492; siehe

auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 288; allgemein zum Begriff der Haltereigenschaft siehe BGHZ 13, 351 = NJW 1954, 1198.

585 Vgl. Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 22, Rn. 85.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 154

dens- oder Gefährdungshaftung in Anspruch nimmt.586 Die Argumentation ist

in beiden Fällen vergleichbar.587

(3) Analoge Anwendung auf den Leasinggeber als nicht-haltenden

Eigentümer

Bekanntermaßen bedarf die analoge Anwendung einer Rechtsnorm

einer planwidrigen Regelungslücke bei einer vergleichbaren Interessenlage

der Sachverhalte.588 Stark umstritten ist vor allem das Merkmal der Planwid-

rigkeit der Regelungslücke. Mit dem 2. Gesetz zur Änderung schadensersatz-

rechtlicher Vorschriften vom 2. Juli 2002 novellierte der Gesetzgeber § 17

Abs. 3 StVG dahingehend, dass der Haftungsausschluss wegen eines unab-

wendbaren Ereignisses auch gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht

werden kann, der nicht Halter des Kraftfahrzeugs ist. Damit verfügte der Ge-

setzgeber in dieser speziellen Konstellation eine Gleichstellung von Halter und

nicht-haltenden Eigentümer. Im Anschluss an diese Änderung entfachte ein

Streit darüber, ob der Gesetzgeber nun endlich mit der ersehnten Gleichstel-

lung zumindest begonnen hatte oder, ob er bewusst nur im Rahmen des Haf-

tungsausschlusses wegen eines unabwendbaren Ereignisses die Gleichstel-

lung herbeiführen wollte. Erfolgte mithin die unterbliebene Gleichstellung bei

der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG bewusst oder unbe-

wusst?

586 Die wohl bedeutendste Entscheidung des BGH in neuerer Zeit zu der Frage der analogen

Anwendung des § 17 StVG auf den Leasinggeber – BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120 – erging zu einem Sachverhalt, nach welchem der Leasinggeber den schädigenden Dritten aus § 823 BGB in Anspruch nahm; während der BGH im Rahmen der Frage nach der ana-logen Anwendbarkeit des § 9 StVG sehr wohl zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaf-tung unterschied, unterließ er dies bei Prüfung des § 17 StVG.

587 Vgl. zur analogen Anwendung des § 17 StVG bei Inanspruchnahme des Dritten aus Stra-ßenverkehrsrecht siehe unten Gliederungsziffer 2. Teil B II.3.c.

588 Vgl. hierzu Sprau, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Vor § 1, Einleitung, Rn. 48.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 155

(a) Ablehnende Auffassung der Rechtsprechung und von Teilen des

Schrifttums

Die Rechtsprechung lehnt eine analoge Anwendung des § 17 StVG auf

den nicht-haltenden Eigentümer ab.589 § 17 StVG setze voraus, dass der Ge-

schädigte nach den Bestimmungen des StVG hafte, woran der BGH auch

nach Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG festhalte.590 Die Gleichstellung

von Halter und Eigentümer gelte nur für die Falle des unabwendbaren Ereig-

nisses im Rahmen des Haftungsausschlusses des „Idealfahrers“. Dabei beruft

sich der BGH auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmateria-

lien zur Änderung der Vorschrift. Aus diesen gehe hervor, dass dem Gesetz-

geber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter und Eigentümerstel-

lung gerade beim Leasing bewusst gewesen, jedoch eine Gleichstellung der

Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignisses beabsichtigt gewe-

sen sei. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, entgegen dem eindeu-

tigen Gesetzeswortlaut die Haftungsgleichstellung von Eigentümer und Halter

auch auf die Absätze 1 und 2 des § 17 StVG zu übertragen.591 Tatsächlich

spricht der Gesetzgeber in seiner Beschlussempfehlung zur Änderung des

§ 17 StVG das Fahrzeugleasing an und begründet die Einführung des § 17

Abs. 3 Satz 3 StVG, mithin die Gleichstellung von Eigentümer und Halter, da-

mit, dass anderenfalls der „Idealfahrer“ von dem Eigentümer des anderen Un-

fallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne, oh-

ne die Möglichkeit der Haftungsbefreiung.592

Das Oberlandesgericht Hamm593 verneint eine erweiternde Auslegung

des § 17 StVG auf den Leasinggeber als Eigentümer mit einer argumentativ

589 BGHZ 173, 182, 184 f. = NJW 2007, 3120; BGH, NJW 1986, 1044; BGH, NJW 1965, 1273;

OLG Hamm, NJW 1995, 2233; OLG Karlsruhe. Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577; OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2009 – 12 W 51/08 = BeckRS 2009, 45556; LG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2008 – 6 O 86/08 = BeckRS 2008, 19829; LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 S 38/14 = BeckRS 2015, 11060.

590 BGH, NJW 1965, 1273, 1274; BGHZ 173, 182, 184 f. = NJW 2007, 3120, 3121. 591 Vgl. zu Vorstehendem insgesamt: BGHZ 173, 182, 185 = NJW 2007, 3120, 3121. 592 Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundes-

tag-Drucksache 14/8780 vom 16.4.2002, S. 22 f; abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/087/1408780.pdf.

593 NJW 1995, 2233.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 156

zusammenfassenden Begründungstrias594: Zunächst stehe der eindeutige

Wortlaut der Norm entgegen. Ferner sei die Frage, wann sich der Eigentümer

einer beschädigten Sache im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem

StVG ein Fremdverschulden zurechnen lassen müsse, ausdrücklich geregelt

worden, nämlich in § 9 StVG.595 Vor allem aber stehe der Regelungszweck

des § 17 StVG einer erweiternden Auslegung entgegen: Eine Anspruchskür-

zung solle nur derjenige hinnehmen müssen, der dem Anspruchsgegner im

Falle einer Schädigung selbst ersatzpflichtig wäre.

Vielfach wird diese Auffassung der Rechtsprechung im Schrifttum596

geteilt.597 Die Änderung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG zeige, dass sich der Ge-

setzgeber des Problemkreises bewusst gewesen sei, eine Angleichung der

Rechtslage aber nicht für erforderlich hielt und eine Erstreckung auf den nicht-

haltenden Eigentümer ablehnte.598 Die Systematik des § 17 StVG erlaube nur

dann eine Zurechnung der Betriebsgefahr zum Leasinggeber, wenn dieser

(quasi im Gegenseitigkeitsverhältnis) ebenfalls dem Dritten ersatzpflichtig wä-

re, was grundsätzlich nicht der Fall sei.599

594 Vgl. zum Folgenden: OLG Hamm, NJW 1995, 2233. 595 Wie das OLG Hamm selbst feststellt, kann dieses Argument nur im Rahmen der Inan-

spruchnahme des Dritten aus Gefährdungshaftung greifen, denn ebenso wie der BGH ver-neint auch das OLG Hamm eine analoge Anwendung des § 9 StVG im Rahmen der Ver-schuldenshaftung. Dieses Argument verliert dementsprechend dann an Stichhaltigkeit, wenn der Dritte, wie im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall, dem Leasinggeber (auch) aus § 823 BGB haftet.

596 Geyer, NZV 2005, 565, 566 f.; Nugel, NJW 2013, 193, 195 f.; vgl. König, in: Hent-schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rn. 16a; Armbrüster, JZ 2008, 154, 155 f.; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 98; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 212a; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 9, Rn. 9 und § 17, Rn. 9 zum StVG; Martinek/Wimmer-Leonhardt, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasing-handbuch, § 56, Rn. 14; Bacher, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage, Kap. 28, Rn. 260 (Andere Ansicht in der 25. Auflage); Kuhn, in: Buschbell, Straßenverkehrs-recht, § 24, Rn. 232.

597 Regelmäßig beschränkt sich die Argumentation hier auf den Wortlaut des § 17 StVG und auf einen Verweis auf die Rechtsprechung des BGH.

598 Armbrüster, JZ 2008, 154, 155 f.; vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2008 – 6 O 86/08 = BeckRS 2008, 19829.

599 Baur, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Auflage, Kap. 17, Rn. 57.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 157

(b) Befürwortende Stimmen in der Literatur

Teilweise wird im Schrifttum für eine analoge Anwendung des § 17

StVG auf den nicht-haltenden Eigentümer eingetreten.600

Bereits vor Neuregelung des § 17 StVG im Jahre 2002 ist Schlegel-

milch601 der Auffassung, dass es zu einer Anrechnung von Verschulden und

Betriebsgefahr des Leasingnehmers zum Leasinggeber kommen müsse. Der

Regress des befriedigenden Dritten beim Leasingnehmer aufgrund Gesamt-

schuldnerschaft sei ein Umweg, der über eine analoge Anwendung des § 9

StVG kaum behoben werden könne, da dieser als Sondervorschrift nur bei

Inanspruchnahme aus dem StVG, nicht aus § 823 BGB griffe. Die Lösung sei

daher über eine Anwendung des § 17 StVG auf den nicht-haltenden Eigentü-

mer anzustreben. Nach Schmitz602 sei der Gesetzgeber des StVG im Jahre

1909 stillschweigend von dem Regelfall ausgegangen, dass der Halter auch

Eigentümer des Fahrzeugs sei und damit auch Verletzter im Sinne des § 7

StVG. Der Gesetzgeber habe damals nur den Sachschaden des Eigentümers

(der auch Halter ist) im Blick gehabt, an den berechtigten Besitz des Halters

und den damit verbundenen Nutzungsschaden als Schadensposition habe

man nicht gedacht. Da der Gesetzgeber von der regelmäßigen Identität von

Halter und Eigentümer ausgegangen sei, hätte man ebenso gut an die Eigen-

tümerstellung denn an die Halterstellung für eine Haftung anknüpfen können.

Die Entscheidung für die Halterstellung sei damit auch keine Entscheidung

dahingehend, dem nicht-haltenden Eigentümer vollen Schadensersatz zuzu-

sprechen, obwohl die Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug für die Schädigung

mitursächlich gewesen sei.

600 Greger, Haftungsrecht, 4. Auflage, § 22, Rn. 89 (offen gelassen in der 5. Auflage); Schmitz,

NJW 1994, 301 f.; derselbe, NJW 2002, 3070 f.; Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtpro-zess, 25. Auflage, Kap. 25, Rn. 38 (offen gelassen in der 27. Auflage); Bacher, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 28, Rn. 260 (Andere Ansicht nun in der 27. Auflage); Schlegelmilch, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Auflage, Kap. 28, Rn. 182; in diese Richtung offenbar auch Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLea-sing und AutoFinanzierung, § 14, Rn. 10.

601 Schlegelmilch, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 22. Auflage, Kap. 28, Rn. 182. 602 Schmitz, NJW 1994, 301 f.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 158

Auch – oder gerade – nach der Änderung des StVG wird eine analoge

Anwendung des § 17 StVG befürwortet. Durch die Änderung des § 17 Abs. 3

Satz 3 StVG im Jahre 2002 habe sich eine Gesetzesänderung ergeben, aus

der sich der Sinn und Zweck erschließen lasse, dass sich der Eigentümer die

Betriebsgefahr seines KFZ zurechnen lassen müsse.603 Für die Haftungsab-

wägung nach § 17 Abs. 2 StVG fehle eine dem § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG ent-

sprechende Regelung; der Gesetzeszweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG,

Nachteile aufgrund der Aufspaltung von Halter- und Eigentümerstellung zu

vermeiden spreche aber dafür, den Gleichlauf der Haftung gegenüber Halter

und Eigentümer auch dann eingreifen zu lassen, wenn sich der andere Halter

nicht voll entlasten, sondern nur eine mitwirkende Betriebsgefahr einwenden

könne.604 Für eine entsprechende Zurechnung nach § 17 StVG spreche auch

die Praktikabilität, nämlich die Vermeidung eines Regresskarussells; es be-

stehe zudem kein Grund, dem nichthaltenden Eigentümer weitergehende An-

sprüche zuzubilligen als dem Eigentümer, der zugleich Halter sei.605

3. Geltendmachung der Ansprüche des Leasinggebers durch den

Leasingnehmer in Prozessstandschaft

Regelmäßig wird der Leasingnehmer im Leasingvertrag ermächtigt und

verpflichtet, die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Dritten geltend zu

machen. Die BMW Bank GmbH verwendet bspw. folgende Klausel606:

„Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus –

vorbehaltlich eines Widerrufes durch den Leasinggeber – er-

mächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche

aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kos-

ten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens

erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur

Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. (…)“

603 Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 25, Rn. 38; Bacher, in: Gei-

gel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 28, Rn. 260. 604 Greger, Haftungsrecht, 4. Auflage, § 22, Rn. 89. 605 Schmitz, NJW 2002, 3070, 3071. 606 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen

(Stand 1.1 von 06/2014), Ziffer X.4.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 159

Dies erscheint sinnvoll, ist doch der Leasingnehmer, der die Sache in

Besitz hat, meist am Tatgeschehen beteiligt und hat entsprechende Kenntnis

vom Hergang der Beschädigung bzw. der Zerstörung. Letztlich ist es auch der

Leasingnehmer, der verschuldensunabhängig für die Integrität des Leasing-

gegenstandes einzustehen hat, sodass er ein eigenes Interesse daran hat,

mögliche Ansprüche gegen Dritte umfänglich durchzusetzen. Die Klausel zur

Prozessstandschaft entspricht auch dem Interesse des Leasinggebers. Am

Tatgeschehen war er nicht beteiligt, er besitzt vornehmlich ein Finanzierungs-

interesse. Zudem vermeidet er eigene Kosten und Risiken. Darüber hinaus ist

der Leasinggeber nach Ansicht des BGH verpflichtet, dem Leasingnehmer

seine Ansprüche gegen den Dritten abzutreten oder sonst in Anrechnung zu

bringen, um eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers

durch die Gefahrtragunsklausel zu vermeiden.607 Durch die Prozessstand-

schaft und die Anordnung, den Ersatz für den entstandenen Substanzschaden

auf die Reparatur zu verwenden, genügt der Leasinggeber dieser Verpflich-

tung, da der Ersatz im Ergebnis dem Leasingnehmer zugute kommt.

a. Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft

Die Zulässigkeit ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess gel-

ten zu machen erfordert, dass der Berechtigte dem Kläger eine Ermächtigung

hierzu erteilt hat und der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der

Durchsetzung des Rechts hat; zudem darf der Gegner nicht unbillig benachtei-

ligt werden, bspw. durch eine missbräuchliche Verlagerung des Kostenrisi-

kos.608

Die Erteilung einer entsprechenden Ermächtigung findet sich regelmä-

ßig in den Leasingverträgen, wie vorstehend beschrieben.

Der Leasingnehmer hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der

Durchsetzung des Rechts des Leasinggebers.609 Ein solches Interesse liegt

607 Vgl. BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 608 Vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – VII ZR 162/09 = NJW-RR 2011, 1690, 1691;

Hüßtege, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, § 51, Rn. 31 ff. 609 Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 578; LG

Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373; LG Köln, Urteil vom 18. März 2008 – 8 O 96/06 = BeckRS 2008, 07733; im Ergebnis auch LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 36/14 = BeckRS 2015, 11060.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 160

vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozess-

führungsbefugten hat.610 Abgesehen von dem Umstand, dass der Leasing-

nehmer regelmäßig zur Geltendmachung nicht nur ermächtigt, sondern auch

verpflichtet ist, haftet er – sofern wirksam vereinbart – dem Leasinggeber stets

verschuldensunabhängig. Der Leasingnehmer hat daher ein eigenes Interesse

daran, dass der Leasinggeber den Schaden an seinem Eigentum zunächst

beim Dritten liquidiert.

b. Benachteiligung des Dritten / Nichtigkeit der Ermächtigung zur

Prozessstandschaft wegen Umgehung der Ausgleichsregelungen

der §§ 426 BGB, 17 StVG?

In einer Anmerkung zum Urteil des OLG Karlsruhe vom 2. Dezember

2013611 äußert Lemcke612 die Ansicht, solche Ermächtigungen seien nach

§§ 134, 138 BGB nichtig.

Der Entscheidung des OLG Karlsruhe lag folgender Sachverhalt zu-

grunde: Der hierzu ermächtigte Leasingnehmer klagte in Prozessstandschaft

den Anspruch des Leasinggebers auf Schadensersatz wegen Eigentumsver-

letzung gegen den Dritten ein. Neben § 7 StVG konnte der Anspruch auch auf

§ 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Der Rechtsprechung des BGH entspre-

chend wurde die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs, dessen Halter der

Leasingnehmer war, dem Leasinggeber nicht zugerechnet. Der Anspruch des

Leasinggebers war daher nicht zu kürzen. Mangels Verschulden des Leasing-

nehmers gab es für den Dritten keine Regressmöglichkeit aufgrund einer Ge-

samtschuld.

Das OLG Karlsruhe entschied,613 dass eine Benachteiligung des Drit-

ten aufgrund der Prozessstandschaft nicht ersichtlich sei. Im Vergleich mit der

Situation, dass der Leasinggeber selbst klagte, ergebe sich kein Nachteil dar-

aus, dass nun der Leasingnehmer die Ansprüche des Leasinggebers einklage

und der Dritte diesen Ansprüchen nicht die eigene Gefährdungshaftung des

610 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 46, Rn. 35. 611 1 U 74/13 = r+s 2014, 577. 612 r+s 2014, 579. 613 Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 578.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 161

Leasingnehmers entgegen halten könne. Auch wenn nun der Leasingnehmer

aus Eigentum klage, könne diesem Anspruch nicht die StVG-Haftung des

Leasingnehmers entgegengehalten werden; die Geltendmachung durch den

Leasingnehmer führe nicht zu einem Zusammenfallen des Anspruchs aus

Eigentum und der Haftung aus Betriebsgefahr in einer Person.614

In Anmerkung hierzu meint Lemcke615, dass, hätte der Leasingnehmer

aus eigenem Recht geklagt, er als Halter einen Quotenabzug gemäß § 17

StVG wahrscheinlich hätte hinnehmen müssen. Der Leasingnehmer habe die

Ermächtigung zur Erlangung eines ihm als Halter nicht zustehenden Vorteils

in Benachteiligungsabsicht ausgenutzt, um den Dritten zu einer Ersatzleistung

zu zwingen, den er in dieser Höhe wahrscheinlich nur bei Ausnutzung der Er-

mächtigung habe erreichen können. Der Leasinggeber habe kein wirtschaftli-

ches Interesse an der Rechtsdurchsetzung durch den Leasingnehmer,

schließlich könne er vollständig vom Leasingnehmer vertraglich Ersatz verlan-

gen. Es läge nahe, dass die Ermächtigung das Ziel habe, einen Quotenabzug

aus § 17 StVG, § 254 BGB für den Leasingnehmer zu vermeiden; die Ermäch-

tigung sei daher wegen Umgehung der Ausgleichsregelungen der § 426 BGB,

§ 17 StVG nach §§ 134, 138 BGB nichtig.

Die Auffassung Lemckes überzeugt nicht. Die Ermächtigung zur Pro-

zessstandschaft ist wirksam und widerspricht nicht Billigkeitsaspekten. Es liegt

keine Benachteiligung oder Umgehung vor.

Der Leasingnehmer, der wegen des Schadens am Eigentum klagt und

den Substanzschaden geltend macht, ist zunächst gezwungen aus fremdem

Recht zu klagen. Schadensersatz für den Substanzschaden steht nur dem

Leasinggeber als Eigentümer zu, der Leasingnehmer kann Ersatz nur für den

Nutzungsschaden verlangen.616 Die Ansprüche fallen durch die Prozessstand-

schaft nicht in einer Person zusammen. Nur wenn der Leasinggeber die An-

sprüche an den Leasingnehmer vollständig abtreten würde, könnte der Lea-

singnehmer ein eigenes Recht geltend machen. Dann würde auch der Quo-

tenabzug wegen Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs, § 17 StVG, greifen. Es 614 Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 579. 615 Vgl. zu Folgendem Lemcke, r+s 2014, 579 f. 616 Vgl. OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 – 10 U 1620/14 = NZV 2015, 305.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 162

gibt aber keine Verpflichtung des Leasinggebers, dass dieser seine Ansprü-

che an den Leasingnehmer abtreten muss, statt diese durch den Leasing-

nehmer nur als fremdes Recht geltend machen zu lassen. Der Leasinggeber

hat lediglich darauf zu achten, dass der Ersatz aus seinem Anspruch gegen

den Dritten dem Leasingnehmer zugute kommt. Dies hat aber nicht zwangs-

läufig durch vollständige Rechtsübertragung zu geschehen. Darüber hinaus ist

dies eine Verpflichtung aus dem vertraglichen Innenverhältnis zwischen Lea-

singgeber und Leasingnehmer, die eine unangemessene Benachteiligung des

Leasingnehmers aufgrund der Übernahme der Sach- und Preisgefahr verhin-

dern soll. Dem Dritten soll daraus kein Vorteil erwachsen. Es ist kein Vertrag

zugunsten des Dritten. Damit bleibt der Ersatz wegen Eigentumsverletzung

ein Anspruch des Leasinggebers. Mit diesem kann aber kein Quotenabzug

über § 17 StVG erfolgen.

Ein Quotenabzug wird nicht umgangen, wie ein Vergleich der Situation

ohne Vorliegen einer Prozessstandschaft zeigt. Dann nämlich müsste sich der

selbst klagende Leasinggeber keine Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs auf

seinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.617 Mangels Erfül-

lungs- oder Verrichtungsgehilfeneigenschaft des Leasingnehmers scheidet

eine Zurechnung entsprechend §§ 254, 278 und 831 BGB aus. § 17 StVG ist

nicht analog auf den nicht-haltenden Eigentümer anwendbar und § 9 StVG

kommt im Deliktsrecht wegen der Unterschiede in den Haftungssystemen

nicht zur analogen Anwendung. Erkennt man hierin trotz der Verschuldenshaf-

tung (nicht nur Gefährdungshaftung) des Dritten eine Unbilligkeit, ist dies aber

keine Folge der Prozessstandschaft, sondern allenfalls des Haftungsrechts

und seiner Zurechnungsnormen.618 Ein Unterschied zur Konstellation der Gel-

tendmachung der Ansprüche durch den Leasingnehmer in Prozessstand-

schaft ergibt sich nicht.

Trifft den Leasingnehmer ein (Mit-) Verschulden an der Beschädigung

oder Zerstörung der Leasingsache, kann sich die Prozessstandschaft des

Leasingnehmers sogar vorteilhaft für den Dritten auswirken. Bei beiderseiti-

617 Vgl. hierzu Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b. 618 So zurecht das OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577,

579.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 163

gem Verschulden besteht eine Gesamtschuld zwischen dem Dritten und dem

Leasingnehmer. Klagt nun der Leasingnehmer in Prozessstandschaft für den

Leasinggeber und verlangt Zahlung an sich, steht dem Dritten der dolo agit-

Einwand aus § 242 BGB zu:619 Der Dritte kann dem Leasingnehmer seinen

eigenen Regressanspruch aus § 426 BGB entgegenhalten.620 Anderenfalls

müsste der Dritte Zahlung an den Leasingnehmer leisten und könnte den Be-

trag sofort vom klagenden Leasingnehmer nach § 426 BGB, § 17 StVG (teil-

weise) zurückverlangen; dies erscheint treuwidrig.621 Diesen Einwand nach

§ 242 BGB könnte der Dritte nicht erheben, wenn er direkt vom Leasinggeber

verklagt würde.622

619 Vgl. hierzu Nugel, NZV 2009, 313, 316; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Januar 2015 – 8

O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373; LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 36/14 = BeckRS 2015, 11060; Lemcke, r+s 2014, 579.

620 Innerhalb dieses Regressanspruchs findet dann eine Abwägung nach § 17 StVG statt. 621 LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 36/14 = BeckRS 2015, 11060. 622 Der Einwand nach § 242 BGB würde auch dann nicht greifen, wenn der Leasingnehmer

zwar in Prozessstandschaft klagt, Zahlung aber nicht an sich, sondern an den Leasinggeber verlangt. Dann nämlich sind die Person, die die Zahlung des Dritten erhält und diejenige, von der anschließend Regress genommen werden kann, nicht mehr identisch.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 164

II. Straßenverkehrsrechtliche Ansprüche des Leasinggebers

Neben die Verschuldenshaftung des schädigenden Dritten nach den

§§ 823 ff. BGB kann die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsge-

setz treten.623 Relevante Anspruchsgrundlagen des Leasinggebers können die

Halterhaftung nach § 7 StVG und die Fahrerhaftung nach § 18 StVG sein.

Praktisch relevant und rechtlich umstritten sind hier die Fälle des Kraftfahr-

zeug-Leasings: Das Leasing-Fahrzeug wird von dem Kraftfahrzeug des Drit-

ten beschädigt, bspw. bei einem Verkehrsunfall. Wie bereits im Rahmen der

deliktischen Anspruchsprüfung nach dem BGB ist auch hinsichtlich der Inan-

spruchnahme des Dritten aus Gefährdungshaftung streitig, ob und ggf. wie

dem Leasinggeber als nicht-haltenden Eigentümer die Betriebsgefahr des

Leasing-Kraftfahrzeugs zugerechnet werden kann mit der Folge der An-

spruchskürzung. Daher konzentrieren sich die folgenden Ausführungen zu-

nächst auf die Verschuldenszurechnung nach § 9 StVG, bevor im Anschluss

daran die Rechtslage zur Frage nach der Zurechnungsmöglichkeit der Be-

triebsgefahr thematisiert wird.

1. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen

Wird das Leasingobjekt durch ein Kraftfahrzeug eines Dritten beschä-

digt, kommen nach dem Straßenverkehrsgesetz § 7 und § 18 in Betracht.

§ 7 StVG ist als Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgestaltet, setzt

mithin kein Verschulden voraus, wohingegen § 18 StVG eine Haftung aus

vermuteten Verschulden des Fahrzeugführers begründet. Hinsichtlich der ein-

zelnen Anspruchsvoraussetzungen wird auf obige Ausführungen verwiesen.624

2. Mögliche Anspruchskürzung durch Zurechnung des Verschul-

dens des Leasingnehmers

Das Recht des Straßenverkehrs weist mit § 9 StVG eine vereinfachte

und erweiterte Zurechnungsmöglichkeit von Verschulden nach § 254 BGB auf.

623 Vgl. § 16 StVG. 624 Siehe oben die Ausführungen unter Gliederungsziffer 2. Teil A.VI.1.a.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 165

a. Voraussetzungen und Erweiterung der Zurechnung im Straßen-

verkehrsrecht, § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB

Der Gesetzgeber des StVG aus dem Jahre 1909, der erstmals im

Recht des Straßenverkehrs eine verschuldensunabhängige Haftung des Kraft-

fahrzeughalters einführte, sah sich gezwungen, für diese Haftungsausweitung

ein Korrektiv zu schaffen durch § 9625 StVG.626 § 9 StVG ist keine eigenständi-

ge Zurechnungsnorm, sondern ein Verweis auf § 254 BGB mit der Erweite-

rung der bürgerlich-rechtlichen Regelung um die Möglichkeit, auch das Ver-

schulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

dem Verschulden des Verletzten gleichzustellen. Hintergrund der Einführung

des § 9 StVG ist, dass der Gesetzgeber den nach § 7 StVG in Anspruch ge-

nommenen Halter nicht ausreichend durch die allgemeinen bürgerlich-

rechtlichen Verschuldenszurechnungen geschützt sah. In der Gesetzesbe-

gründung heißt es, dass dem Geschädigten bei Schadensentstehung häufig

selbst kein mitwirkendes Verschulden zur Last fallen werde, sondern einem

Angestellten oder sonstigen Vertreter in dessen Obhut sich die Sache befinde;

ob dieses Verschulden zugerechnet werden könne sei in der Jurisprudenz

umstritten.627 Offensichtlich meint der Gesetzgeber die Rechtsprechung des

Reichsgerichts – fortgeführt vom BGH –, wonach bereits zum Zeitpunkt der

Schadensentstehung ein Schuldverhältnis oder eine Sonderverbindung mit

dem schädigenden Dritten bestehen müsse, um ein Verschulden des Erfül-

lungsgehilfen, der eine Pflicht des Geschädigten aus diesem Schuldverhältnis

erfüllte, zurechnen zu können.628 Dieser hinsichtlich der Zurechnungsmöglich-

keiten restriktiven Rechtsprechung sollte im Straßenverkehrsrecht der Boden

entzogen werden.

625 Zum Zeitpunkt der Einführung war dies § 3 StVG. 626 Vgl. BGHZ 173, 182, 186 = NJW 2007, 3120, 3121; vgl. die amtliche Begründung zu § 3 des

Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; abrufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

627 Vgl. die amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahr-zeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; ab-rufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

628 Vgl. hierzu die obigen Ausführungen unter Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.a.aa.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 166

Es besteht damit die Möglichkeit, dem Leasinggeber, nimmt er den

Dritten aus § 7 StVG in Anspruch, ein Verschulden seines Leasingnehmers –

der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug besitzt – zuzurechnen mit der

Konsequenz der Kürzung des Anspruchs des Leasinggebers. § 9 StVG ist

seinem Wortlaut nach auf eine Zurechnung des Verschuldens begrenzt.629

Soweit ein Verschulden des Leasingnehmers vorliegt, welches zugerechnet

wird, wird auch die Betriebsgefahr – entgegen dem gesetzlichen Wortlaut –

mitberücksichtigt, da auch sie bei einem Ausgleich nach § 9 StVG, § 254 BGB

zu den schadensverursachenden Faktoren gehöre.630 Dies erscheint konse-

quent, da § 9 StVG letztlich eine Erweiterung des § 254 BGB darstellt und dort

die Betriebsgefahr unter Umständen anspruchsmindernd von der Rechtspre-

chung berücksichtigt wird.631

Ausdrücklich ausgesprochen hat der BGH die Anwendbarkeit der Ver-

schuldenszurechnung des § 9 StVG in den Fällen, in welchen der Leasingge-

ber als nicht-haltender Eigentümer den schädigenden Dritten aus Gefähr-

dungshaftung in Anspruch nimmt, erstmals in seinem Urteil vom 7. Dezember

2010.632 Der Leasinggeber, der § 7 StVG gegen den schädigenden Dritten

geltend mache, müsse sich ein Verschulden nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB

anspruchsmindernd zurechnen lassen.633 In diesem Zusammenhang stellte

das Landgericht Berlin634 bereits im Jahr 2008 zutreffend fest, dass der BGH

in seinem Urteil vom 10. Juli 2007635 die Nicht-Anwendbarkeit von § 9 StVG

nur im Rahmen der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB ausgesprochen

habe; hieraus folge aber nicht, dass der BGH beabsichtigt hätte, den Anwen-

dungsbereich des § 9 StVG auch im Rahmen der Gefährdungshaftung zu be-

629 Umstritten ist der Fall, dass kein Verschulden des Leasingnehmers vorliegt, bspw. bei einem

unaufklärbaren Unfallhergang; ob hier allein die mitwirkende Betriebsgefahr des Leasing-nehmers dem Leasinggeber zugerechnet werden kann, wird unterschiedlich gesehen.

630 So der BGH (NJW 1965, 1273, 1274) für den Fall der dem Leasing vergleichbaren Siche-rungsübereignung.

631 Ständige Rechtsprechung des BGH, siehe: BGHZ 12, 124, 128 = NJW 1954, 594; BGH, NJW 2013, 3235, 3237.

632 BGHZ 187, 379 = NJW 2011, 996. 633 BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998. 634 Urteil vom 30. April 2008 – 58 S 296/07 = NZV 2009, 244. 635 BGHZ 173, 182, 186 f. = NJW 2007, 3120.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 167

schränken.636 Rückschließend sei der BGH offenbar vielmehr von der An-

wendbarkeit des § 9 StVG bei Inanspruchnahme aus Gefährdungshaftung

ausgegangen.637 Tatsächlich entschied der BGH in seinem Urteil vom

7. Dezember 2010638, dass im Rahmen einer Inanspruchnahme des Dritten

aus Gefährdungshaftung die Sondervorschriften des Straßenverkehrsgeset-

zes, anders als im Fall des Senatsurteils vom 10. Juli 2007, anwendbar sei-

en.639

Verwirrung stiftet in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des

BGH vom 22. März 1983.640 Der Sachverhalt war so gestaltet, dass der Lea-

singgeber einen schädigenden Dritten aus Gefährdungshaftung in Anspruch

nahm. Der BGH urteilte – ohne nähere Begründung –, dass sich der Leasing-

geber ein Verschulden des Leasingnehmers/Fahrers als desjenigen, der die

tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug innehatte, nicht nach § 9 StVG

zurechnen lassen müsse.641 Da der BGH in seinen späteren Urteilen642 – wie

aufgezeigt – aber von der Anwendbarkeit der Verschuldenszurechnung des

§ 9 StVG im Rahmen der Inanspruchnahme des Dritten aus Gefährdungshaf-

tung ausgeht, ist mit dem OLG Hamm643 davon auszugehen, dass die An-

wendbarkeit des § 9 StVG dort offenbar übersehen wurde. Die Gegenan-

636 Andere Ansicht offenbar Kuhn, in: Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 24, Rn. 233, der das

Urteil des BGH vom 10. Juli 2007 (BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120) zitierend dem Lea-singgeber weder Betriebsgefahr noch Mitverschulden des Leasingnehmers zurechnen möchte, ohne jedoch zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung zu differenzieren.

637 Vgl. LG Berlin, Urteil vom 30. April 2008 – 58 S 296/07 = NZV 2009, 244; so auch Tomson, NZV 2009, 577 f., der eine genaue Differenzierung zwischen den Anspruchsgrundlagen for-dert, wie es auch der BGH in seinen Urteilen macht; vgl. zur Anwendung des § 9 StVG auch Heß, NZV 2007, 611; Lemcke, r + s 2007, 437; Reinking, DAR 2009, 502, 506; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 98; siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 – 6 U 101/94 = NJW 1995, 2233, welches § 9 StVG auch zu Lasten des Leasingge-bers für den Bereich der Gefährdungshaftung für anwendbar erklärt.

638 BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998. 639 Diese Anwendbarkeit des § 9 StVG bei Haftung des Dritten aus § 7StVG betraf jedoch nur

die Zurechnung des Verschuldens des Leasingnehmers. Offen bleibt, ob der BGH auch die Betriebsgefahr im Rahmen des § 9 StVG, § 254 BGB (mit-) berücksichtigt, vergleichbar dem Senat in seinem Urteil in NJW 1965, 1273, 1274.

640 BGHZ 87, 133 = NJW 1983, 1492. 641 BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492, 1493. 642 Vgl. BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998 und Rückschluss aus BGHZ 173, 182,=

NJW 2007, 3120. 643 NJW 1995, 2233; vgl. auch Tomson, NZV 2009, 579.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 168

sicht644, die das Urteil des BGH vom 22. März 1983 hervorhebt, sieht § 17

Abs. 2 StVG als Sonderregelung für die Zurechnung von Verschulden und

Betriebsgefahr (als Einheit) an; das Verschulden könne deshalb nicht separat

nach § 9 StVG zugerechnet werden.645 Die Ansicht kann nicht überzeugen.

Sie übergeht § 9 StVG und übersieht, dass § 17 StVG eben nur die Halter

betrifft.

b. Anwendbarkeit der Verschuldensvermutung des § 18 StVG auf

§ 9 StVG

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wird das Verschulden des Führers des

Kraftfahrzeugs vermutet, die Beweislast für seine Entlastung liegt bei ihm.

Teilweise646 wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung des

§ 18 StVG auf § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB angewendet werden

könne. Dies hätte zur Folge, dass dem Leasinggeber grundsätzlich ein (ver-

mutetes) Verschulden des Leasingnehmers/Fahrers zugerechnet werden

könnte, sofern er keine Entlastung vorträgt und ggf. beweist; auch die Be-

triebsgefahr könne dann immer Mitberücksichtigung finden.647 §§ 9 und

18 StVG stünden im selben Gesetz und dem Gesetzeswortlaut des § 9 StVG

könne kaum entnommen werden, dass die Regelung auf bewiesenes Ver-

schulden beschränkt sei; der Leasingnehmer, der das Leasingfahrzeug selbst

fahre, habe im Zeitpunkt der Beschädigung die tatsächliche Gewalt über das

KFZ, weswegen die Verschuldensvermutung des § 18 StVG auch für den

§ 9 StVG gelte.648 Im Interesse einer sachgerechten Lösung aus Sicht des

Schädigers, dem keine Nachteile daraus entstehen dürften, dass Eigentümer

644 Nugel, NZV 2009, 313, 314; diese Ansicht ist später offenbar aufgegeben worden, vgl. Nu-

gel, NJW 2013, 193, 196; offen gelassen vom LG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2008 – 6 O 86/08 = BeckRS 2008, 19829.

645 Nugel, NZV 2009, 313, 314. 646 Kunschert, VersR 1988, 13; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2001 – 8 S 1802/01 =

DAR 2002, 517. 647 Für die Mitberücksichtigung von Betriebsgefahr bei Zurechnung von Verschulden vgl. BGH,

NJW 1965, 1273, 1274. 648 Kunschert, VersR 1988, 13 f.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 169

und Halter nicht identisch seien, sei das Verschulden in § 9 StVG auch als

vermutetes Verschulden im Sinne des § 18 StVG zu verstehen.649

Lange/Schiemann650 sind der Ansicht, dass die Annahme, im Rahmen

des § 254 BGB sei nur nachgewiesenes Verschulden zu berücksichtigen, dem

Grundgedanken der Gleichwertigkeit und der Korrespondenz der Verantwor-

tungsbereiche widerspreche: Der Geschädigte müsse sich spiegelbildlich all

das anspruchsmindernd zurechnen lassen, was im Falle seiner eigenen Haf-

tung anspruchsbegründend wirken würde.

Verschuldensvermutungen seien bloße Beweislastregeln und es sei

nicht einsichtig, diese Beweiserleichterungen im Rahmen der Haftungsbe-

gründung zu gewähren, nicht aber bei der Verteilung des Schadens nach

§ 254 BGB.651

Der BGH hat für das Leasing hierzu noch nicht explizit Stellung bezo-

gen. In seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 entschied er, dass sich der Lea-

singgeber grundsätzlich ein Verschulden des Leasingnehmers – im Rahmen

der Gefährdungshaftung des Dritten – nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB an-

spruchsmindernd zurechnen lassen müsse.652 Diesem Urteil lag allerdings ein

Sachverhalt zugrunde, nach welchem den Leasingnehmer kein Verschulden

an der Schädigung traf. Ob der BGH von einem vermuteten Verschulden nach

§ 18 StVG sprach, welches er nach § 9 StVG dem Leasinggeber zuzurechnen

beabsichtigte, muss offen bleiben.653 Sehr wahrscheinlich wird der BGH aber

eine Anwendung der Verschuldensvermutung des § 18 StVG auf § 9 StVG,

§ 254 BGB auch für das Leasing ablehnen, geht doch dessen ständige Recht-

sprechung dahin, dass im Rahmen des § 254 BGB nur solche Umstände ver-

wertet werden dürfen, die feststehen; gesetzlich vermutetes Verschulden dür-

649 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2001 – 8 S 1802/01 = DAR 2002, 517, 518. 650 Schadensersatz, § 10 XII 3 (Seite 616 f.). Die Ausführungen dort beziehen sich nicht speziell

auf das Leasing. 651 Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten, § 31, S. 584 f.; Bel-

ling/Riesenhuber, ZZP 108 (1995), 455, 465 ff. 652 BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998. 653 Vgl. auch Reinking, NJW 2011, 998.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 170

fe nicht berücksichtigt werden.654 Würde Verschulden nur vermutet, fehlte je-

der Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das von der leichtesten Fahrläs-

sigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen könne; nur wenn

das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststehe, sei eine sachgemäße

Abwägung möglich.655

Die Gegenansicht im Schrifttum656, die bloß vermutetes Verschulden

im Rahmen des § 9 StVG nicht ausreichen lässt, beruft sich darauf, dass § 9

StVG eine Ausnahmevorschrift sei und das vermutete Verschulden des § 18

StVG sich nicht in Einklang bringen lasse mit der Abwägungsvorschrift des

§ 254 BGB.657

3. Mögliche Anspruchskürzung durch Zurechnung der Betriebsge-

fahr des Leasingnehmers

Im letzten Abschnitt wurde die Zurechnung von Verschulden und – mit

diesem gemeinschaftlich658 – von Betriebsgefahr dargestellt, nimmt der Lea-

singgeber den Dritten aus Gefährdungshaftung in Anspruch. In den folgenden

Ausführungen wird der Frage nachgegangen, inwiefern es nötig und möglich

ist, dem Leasinggeber eine mitwirkende Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs

– ohne das Vorliegen von Verschulden des Leasingnehmers – zuzurechnen.

a. Das Problem der unbilligen Haftungsverteilung

Um dieses Problem der Zurechnung der Betriebsgefahr zu verdeutli-

chen, sind zwei Konstellationen zu vergleichen: Der Leasingnehmer mit dem

Leasing-Kraftfahrzeug und der Dritte mit seinem Kraftfahrzeug haben einen

Zusammenstoß im Straßenverkehr. Beide Fahrzeuge tragen Schäden davon.

Der Unfallhergang ist nicht aufklärbar. Beiden Beteiligten kann ein Verschul-

654 BGH, NJW 1957, 99; BGH, NJW 2012, 2425, 2426; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom

15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373. 655 BGH, NJW 2012, 2425, 2426. 656 Reinking, DAR 2009, 502, 506; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9

StVG, Rn. 17; Geyer, NZV 2005, 565, 567; Riedmeyer, NJW-Spezial 2014, 393, 394; offen gelassen bei Faust, JuS 2011, 643, 644.

657 Geyer, NZV 2005, 565, 567. 658 Vgl. BGH, NJW 1965, 1273, 1274.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 171

den nicht nachgewiesen. Sowohl den Leasingnehmer als auch den Dritten

treffen als Halter jedoch eine Betriebsgefahr, angenommen jeweils zu 50 %.

Wäre der Leasingnehmer auch Eigentümer seines Fahrzeugs, würden

sich die Beteiligten (nur) gegenseitig aus § 7 StVG haften. Der Vereinfachung

der Abwicklung halber hat der Gesetzgeber in § 17 StVG vorgesehen, dass

die Ansprüche nur entsprechend gekürzt um den eigenen Verursachungsbei-

trag geltend gemacht werden können. Der Dritte haftete demnach nur zu 50 %

des Schadens an dem Fahrzeug des Unfallgegners/Leasingnehmers.

Bei Auseinanderfallen von Eigentümerstellung und Haltereigenschaft

beim Leasing ergibt sich, die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzeslage zu-

grunde gelegt, folgende Situation: Der Dritte haftete dem Leasinggeber – im

Unterschied zum Ausgangsfall – zu 100 % für die Schäden an dem Leasing-

fahrzeug. Der Leasinggeber kann den Dritten aus § 7 StVG verschuldensun-

abhängig in Anspruch nehmen. Der Ausgleich nach § 17 StVG kann nicht er-

folgen, da die Regelung nur auf Halter anwendbar, der Leasinggeber aber

nicht als Halter zu qualifizieren ist. Eine analoge Anwendung wird vom BGH

abgelehnt. § 9 StVG ist ebenfalls nicht anwendbar, rechnet dieser ausweislich

seines Wortlauts nur Verschulden zu, nicht aber – zumindest singulär – die

Betriebsgefahr.659 Das sonst vom BGH in diesen Fällen bemühte Argument,

zur Vermeidung von Unbilligkeiten bleibe ja noch der Ausgleich nach § 426

BGB,660 kann in dieser Situation nach hier vertretender Auffassung nicht grei-

fen:661 Es besteht hier zwischen Leasingnehmer und dem Dritten keine Ge-

samtschuldnerschaft nach § 840 BGB, die einen Regress nach § 426 BGB

ermöglichen könnte. Der Leasinggeber hat gegen den Leasingnehmer keinen

für eine Gesamtschuld ausreichenden Anspruch: Mangels Verschulden des 659 Vgl. zur Anwendung des § 17 StVG und des § 9 StVG jeweils oben die Gliederungsziffern 2.

Teil B.I.2.b.bb. und cc. 660 Vgl. BGH, NJW 1965, 1273, 1274; BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492, 1493; BGHZ 173,

182, 187 = NJW 2007, 3120, 3121; vgl. auch BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998. 661 Auch der BGH (BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998) erkennt an, dass § 426 BGB

dann nicht greifen könne, wenn ein Verschulden nicht nachweisbar sei und der Leasingge-ber gegen den Leasingnehmer aus § 7 StVG grundsätzlich nicht und gegen den Dritten nur aus § 7 StVG vorgehen könne. Allerdings zieht er dann die etwas verwirrende Schlussfolge-rung, dass die Anwendbarkeit des § 426 BGB auch nicht notwendig sei, müsse sich der Leasinggeber doch das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs doch nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB zurechnen lassen. In dem Fall war aber ein Verschulden gerade nicht nachweisbar (siehe auch Reinking, NJW 2011, 998).

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 172

Leasingnehmers müssen § 823 BGB und § 280 Abs. 1 BGB ausscheiden. § 7

StVG ist im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer nicht anwendbar.662 Ob

der verschuldensunabhängige Anspruch des Leasinggebers gegen den Lea-

singnehmer wegen der Übertragung der Sachgefahr für die Annahme einer

Gesamtschuld ausreichend ist, ist umstritten. Nach hier vertretender Auffas-

sung begründet dieser keine Gesamtschuld. Damit droht der Umstand, dass

die Betriebsgefahr des Leasingnehmers endgültig unberücksichtigt bleibt.663

Das System des Straßenverkehrsgesetzes ist, wie auch der BGH664

klargestellt hat, auf Ausgleich bedacht. Die Haftungserweiterung aus § 7 StVG

gegenüber dem Deliktsrecht korreliert mit – untechnisch ausgedrückt – der

erweiterten Zurechnung von Verursachungsbeiträgen, beides steht in einem

Gleichgewicht. Sind die Unfallbeteiligten Halter und haften sie sich gegenseitig

aus § 7 StVG, so gilt für sie die Kürzung nach § 17 StVG. Ist einer von ihnen

kein Halter (wie bspw. der Leasinggeber), gilt für ihn die Kürzung nach § 9

StVG. § 9 und § 17 StVG decken unterschiedliche Sachverhalte ab. Im Zu-

sammenspiel und Ergänzung sollen sie die verschärfte Haftung des § 7 StVG

abmildern.

Stellt man das oben dargestellte Ergebnis, nämlich, dass im Falle der

Nicht-Identität von Eigentümer und Halter der Dritte mangels Zurechnungs-

möglichkeiten wesentlich schlechter gestellt wird, dem System der Straßen-

verkehrsgesetzes, welches offensichtlich in jedem Fall eine Abwägung und

Haftung für Verursachungsbeiträge verlangt, gegenüber, ergibt sich das Prob-

lem der unbilligen Haftungsverteilung 665

Umstritten ist, ob und wie eine solche Zurechnung der Betriebsgefahr

erfolgen kann.

662 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil A.VI.1.b. 663 So zurecht K. Schneider, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 5

C, Rn. 150. 664 BGH, NJW 1965, 1273, 1274; BGHZ 173, 182, 186 = NJW 2007, 3120, 3121. 665 Vgl. zum Beispielsfall und der unbilligen Haftungsverteilung Nugel, NJW-Spezial 2011, 265 f;

Lemcke, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 7. Dezember.2010 – VI ZR 288/09, r + s 2011, 134; Lemcke, Anmerkung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13, r + s 2014, 579, 580; Lemcke, in: Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Ver-kehrsrecht, Teil 2, Rz. 221 f.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 173

b. Anwendbarkeit des § 254 BGB auf die Betriebsgefahr

Entsprechend der Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinge-

ber aus Verschuldenshaftung stellt sich auch im Rahmen der Gefährdungshaf-

tung des Dritten die Frage, ob und inwieweit dem Leasinggeber die Betriebs-

gefahr des Leasingfahrzeugs (unabhängig vom Verschulden) zugerechnet

werden kann. Zunächst ist an die allgemeine Zurechnungsnorm des § 254

BGB zu denken, ohne den erweiterten Anwendungsbereich des § 9 StVG.

§ 254 BGB ist in diesem Falle nicht zielführend. Der BGH differenziert

hinsichtlich der Zurechnungsmöglichkeit nach § 254 BGB nicht nach der An-

spruchsgrundlage. Ob der Dritte vom Leasinggeber aus Verschuldens- oder

Gefährdungshaftung in Anspruch genommen wird, ist hier (anders als bei § 9

StVG) irrelevant. Es kann daher auf die Ausführungen zu § 254 BGB im Rah-

men der Verschuldenshaftung des Dritten verwiesen werden.666 Kurz zusam-

mengefasst ist die Auffassung des BGH zu § 254 BGB folgende:

- Die Betriebsgefahr könne nach entsprechender Anwendung des

§ 254 BGB über den Wortlaut hinaus Berücksichtigung finden667

- Voraussetzung sei, dass sich der Geschädigte nach der gesetzli-

chen Systematik die Betriebsgefahr zurechnen lassen müsse668

- Nach der Systematik des StVG müsse der Halter die Betriebsge-

fahr des Fahrzeugs tragen; Schädiger und Geschädigter müssten

demnach jeweils Halter sein und sich gegenseitig aus § 7 StVG

haften669

666 Siehe oben Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b. 667 BGHZ 12, 124, 128 = NJW 1954, 594; BGH, NJW 2013, 3235, 3237. 668 Vgl. BGH, NJW 2013, 3235, 3237; vgl. auch Oetker, in: MünchKomm BGB, Band 2, § 254,

Rn. 6, 12 ff., der der Ansicht ist, dass die entsprechende Anwendung des § 254 BGB erst dann statthaft sei, wenn die Rechtsordnung derart ausgestaltet sei, dass der Geschädigte die Risiken der Gefahrenquelle zu tragen habe. Im Straßenverkehr sei § 17 StVG zwar eine Sonderregelung gegenüber § 254 BGB, allerdings entsprächen sich die Normen inhaltlich.

669 Vgl. BGH, NJW 2013, 3235, 3237.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 174

- § 254 BGB hat hier den gleichen Anwendungsbereich wie § 17

StVG; hierfür spreche der sehr ähnliche Wortlaut der beiden Nor-

men670

Halter des Leasingfahrzeugs ist aber nach regelmäßiger Gestaltung

des Leasingvertrags der Leasingnehmer. Damit muss der BGH konsequen-

terweise auch § 254 BGB hinsichtlich einer Zurechnung der Betriebsgefahr

ablehnen.

c. Zurechnung durch analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG

Das Problem der entsprechenden Anwendung des § 17 StVG auf den

Leasinggeber, der grundsätzlich – nach üblicher Vertragsgestaltung – nicht als

Halter zu qualifizieren ist,671 ist bei Inanspruchnahme des Dritten aus Gefähr-

dungshaftung nicht anders zu beurteilen als bei Haftung des Dritten aus Delikt

nach dem BGB. Auch der BGH unterscheidet bei § 17 StVG – anders als im

Rahmen des § 9 StVG – nicht nach der Anspruchsgrundlage.672 Deshalb kann

hier auf die Ausführungen zu § 17 StVG im Rahmen der Verschuldenshaftung

des Dritten verwiesen werden.673

d. Zurechnung entsprechend § 9 StVG

Die Erweiterung des § 254 BGB durch § 9 StVG ermöglicht eine um-

fassende Verschuldenszurechnung. Für die dem Leasing vergleichbare Situa-

tion der Sicherungsübereignung hat der BGH bereits entschieden, dass über

den Wortlaut der beiden Regelungen hinaus neben einem Verschulden auch

670 BGHZ 12, 124, 129 = NJW 1954, 594, 595. 671 Vgl. BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120 f.; BGHZ 87, 133 ff. = NJW 1983, 1492; siehe

auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 288; allgemein zum Begriff der Haltereigenschaft siehe BGHZ 13, 351 =NJW 1954, 1198.

672 Siehe BGHZ 173, 182, 184 ff. = NJW 2007, 3120, 3121. 673 Vgl. oben Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b.cc.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 175

die Betriebsgefahr mit zu berücksichtigen sei, da auch sie zu den schadens-

verursachenden Faktoren gehöre.674

Im Rahmen der folgenden Ausführungen geht es jedoch nicht um die

Verschuldenszurechnung, sondern um die separate Zurechnung der Betriebs-

gefahr in den Fällen, in denen ein berücksichtigungsfähiges Verschulden des

Leasingnehmers nicht nachgewiesen werden kann, sodass die direkte An-

wendung der § 9 StVG, § 254 BGB auf den Anspruch des Leasinggebers ge-

gen den Dritten aus § 7 StVG ausscheiden muss.

Der BGH hat zu dieser Frage noch nicht expressis verbis Stellung be-

zogen. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie im Schrifttum

herrscht hierüber Streit.675

aa. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Problemstellung steht

bislang aus. Zwar mag damit keine Klarheit herrschen, jedoch sind vereinzelt

Urteile des BGH ergangen, die von Stimmen in Rechtsprechung und Schrift-

tum herangezogen wurden, um die jeweilige eigene Argumentation zu stützen.

674 BGH, NJW 1965, 1273, 1274; vgl. zur Mitberücksichtigung der Betriebsgefahr im Rahmen

der Verschuldenszurechnung beim Leasing LG Hamburg, Urteil vom 29. April 1988 – 6 O 197/87 = VersR 1988, 1302. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH bei dieser Rechtsprechung bleibt und tatsächlich die Betriebsgefahr – zumindest gemeinschaftlich mit einem Verschul-den – dem Leasinggeber zurechnen wird. Das Urteil vom 30. März 1965 widerspricht dem Credo des BGH, Betriebsgefahr nur dann zuzurechnen, wenn sich der Geschädigte diese auch dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen müsse, was nur auf den Halter des Fahr-zeugs zutreffe (und damit nicht auf den Leasinggeber), vgl. aus jüngerer Zeit NJW 2013, 3235, 3237 und BGHZ 173, 182, 188 = NJW 2007, 3120, 3122. In Konsequenz dürfte der BGH damit niemals die Betriebsgefahr dem Leasinggeber, ganz gleich ob gemeinschaftlich mit Verschulden oder sogar separat, zurechnen, solange nicht einer der wenigen Fälle vor-liegt, in welchen der Leasingeber ausnahmsweise als Halter des Leasingfahrzeugs qualifi-ziert werden kann. Die Urteile vom 11. Juni 2013 und 10. Juli 2007 ergingen jedoch zur Haf-tung des Dritten aus Verschulden.

675 Wie bereits bei obigen Ausführungen zu § 9 StVG, ist es auch hier notwendig zu differenzie-ren: Es geht hier um die Anwendung des § 9 StVG in den Fällen, in denen der Dritte vom Leasinggeber aus Gefährdungs-, nicht aus Verschuldenshaftung in Anspruch genommen wird. Zudem steht hier die alleinige Zurechnung der Betriebsgefahr im Mittelpunkt. Bei man-chen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nicht eindeutig, ob die Betriebs-gefahr nur zusammen mit Verschulden berücksichtigt wird (entsprechend der Entscheidung des BGH in NJW 1965, 1273, 1274) oder, ob die Betriebsgefahr auch separat zugerechnet werden kann, wenn es an einem nachgewiesenen Verschulden fehlt, vgl. bspw. Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 98; OLG Celle, Urteil vom 27. September 2001 – 14 U 296/00 = BeckRS 2001, 30208714.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 176

In seinen Urteilen vom 22. März 1983676 und 26. November 1985677

verneinte der BGH (scheinbar) grundsätzlich eine Zurechnung von Verschul-

den und Betriebsgefahr zum Leasinggeber und versagte damit insgesamt die

Anwendbarkeit der § 9 StVG, § 254 BGB auf den nicht-haltenden Eigentü-

mer.678 In beiden Fällen nahm der Leasinggeber den schädigenden Dritten

aus Gefährdungshaftung in Anspruch, in beiden Fällen erfolgte die Ablehnung

der Zurechnung ohne nähere Begründung, bzw. nur mit einem Verweis da-

rauf, dass ein Zurechnung nach § 17 StVG mangels Haltereigenschaft des

Leasinggebers nicht in Betracht komme.679 Dass der BGH eine Zurechnung

von Verschulden und Betriebsgefahr entgegen dem Wortlaut des § 9 StVG

ausschließen wollte, ist nicht anzunehmen, da er im Rahmen der vergleichba-

ren Situation der Sicherungsübereignung680 und bezüglich der Berücksichti-

gung der Betriebsgefahr im Rahmen des § 254 BGB681 bereits anders ent-

schieden hatte. Teilweise wird daher davon ausgegangen, dass der BGH die

Zurechnungsmöglichkeit nach § 9 StVG, § 254 BGB schlicht übersehen ha-

be.682 Unklar bleibt trotz der Entscheidungen, ob die Betriebsgefahr auch dann

anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann, wenn ein Verschulden des

Leasingnehmers nicht nachweisbar ist.

Geradezu entgegengesetzt683 entschied der BGH in einem Urteil vom

18. November 1999.684 In der Entscheidung stand die Betriebsgefahr eines

verunfallten Flugzeugs im Mittelpunkt. Die Klägerin, eine Kaskoversicherung,

klagte aus übergegangenen Amtshaftungsansprüchen von Eigentümer und

Halter. Der BGH stellte fest, dass auch die Betriebsgefahr des verunfallten

676 BGHZ 87, 133 = NJW 1983, 1492. 677 BGH, NJW 1986, 1044. 678 Siehe hierzu bereits oben die Ausführungen zur Verschuldenszurechnung nach § 9 StVG,

§ 254 BGB im Rahmen der Gefährdungshaftung, Gliederungsziffer 2. Teil B.II.2. 679 Vgl. BGH, NJW 1986, 1044. 680 BGH, NJW 1965, 1273, 1274. 681 BGHZ 12, 124, 128 = NJW 1954, 594; BGH, NJW 2013, 3235, 3237. 682 OLG Hamm, NJW 1995, 2233; OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 1996 – 6 U 16/96 (nicht

rechtskräftig) = r+s 1996, 339, 340; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 27. September 2001 – 14 U 296/00, Rn. 13 (nach juris) = BeckRS 2001, 30208714.

683 Das OLG Celle (Urteil vom 27. September 2001 – 14 U 296/00, Rn. 13 (nach juris) = BeckRS 2001, 30208714) spricht deshalb davon, dass der BGH seine Auffassung in den Ur-teilen vom 22. März 1983 (BGHZ 87, 133 = NJW 1983, 1492) und vom 26. November 1985 (NJW 1986, 1044) durch diese Entscheidung vom 18. November 1999 aufgegeben hat.

684 BGH, Urteil vom 18. November 1999 – III ZR 63/98 = VersR 2000, 356.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 177

Flugzeugs in den Verantwortungsbereich des geschädigten Halters oder Ei-

gentümers falle und zu einer Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB führen

müsse.685 Damit setzte der BGH (scheinbar) Eigentümer und Halter gleich.

Diesen Grundsatz auf das Leasing im Straßenverkehrsrecht angewandt, wäre

es nun möglich, dem Leasinggeber die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs

zuzurechnen, da er in dieser Hinsicht wie ein Halter zu behandeln wäre. Ob

der BGH eine grundsätzliche Gleichstellung von Eigentümer und Halter tat-

sächlich beabsichtigte, ist umstritten. Mühlbauer686 geht davon aus, dass dem

BGH ein Fehler unterlaufen sei. Hierfür spreche, dass der BGH sich mit der

Gleichsetzung über den klaren Gesetzeswortlaut hinwegsetze und überhaupt

nicht begründe, weshalb den nicht-haltenden Eigentümer eine Betriebsgefahr

treffen solle, obwohl diese Gleichsetzung ein Meilenstein sei.687 Der

6. Zivilsenat will in dem Urteil des 3. Zivilsenats vom 18. November 1999 kei-

ne Abkehr von der Grundlinie der Rechtsprechung sehen, dass die Betriebs-

gefahr nur dem Halter, nicht aber dem nicht-haltenden Eigentümer zugerech-

net werden könne.688 Der damalige Senat habe nicht zwischen Halter und

Eigentümer unterscheiden müssen, da Halter und Eigentümer Versicherungs-

nehmer gewesen seien, deren Ansprüche in der Person der klagenden Versi-

cherung zusammenfielen.689

Urteile des BGH aus der jüngeren Vergangenheit geben ebenfalls kei-

nen ausdrücklichen Aufschluss darüber, ob die Betriebsgefahr dem Leasing-

geber nach § 9 StVG, § 254 BGB zugerechnet werden kann. In der Entschei-

dung des BGH vom 10. Juli 2007690 war Gegenstand der Entscheidungsfin-

dung die Zurechnungsmöglichkeit im Rahmen der Verschuldenshaftung des

Dritten, sodass die dortigen Grundsätze hier nicht ohne weiteres herangezo-

gen werden können. Zwar stellte der BGH in seinem Urteil vom 7. Dezember

685 BGH, Urteil vom 18. November 1999 – III ZR 63/98, Rn. 8 (nach juris) = VersR 2000, 356. 686 Vgl. zum Folgenden Mühlbauer, VersR 2000, 357. 687 Anderer Auffassung ist Prölss (VersR 2001, 166), der die Entscheidung des BGH vom

18. November 1999 im Ergebnis begrüßt, sich aber inhaltlich mit der Ergebnisfindung nicht auseinandersetzt. Nach Prölss führe das Auseinanderfallen von Substanzschaden (des Ei-gentümers) und Nutzungsschadens (des Halters) zu einer Rechtlosstellung des Dritten: Bei Auseinanderfallen von Eigentümer und Halter könne der Geltendmachung des Substanz-schadens sonst nie die Betriebsgefahr entgegen gehalten werden.

688 BGHZ 173, 182, 187 = NJW 2007, 3120, 3121 f. 689 BGHZ 173, 182, 187 = NJW 2007, 3120, 3121 f. 690 BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 178

2010691 obiter dictum klar, dass die Sondervorschriften des Straßenverkehrs-

recht, mithin § 9 StVG, bei Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasing-

geber aus Gefährdungshaftung anwendbar seien; der BGH sprach jedoch nur

von einem zuzurechnenden Verschulden des Leasingnehmers. Eine (mit) zu

berücksichtigende Betriebsgefahr bei nicht nachweisbarem Verschulden692

erwähnte er nicht.

Betrachtet man die Urteile des BGH vom 10. Juli 2007693 und vom

11. Juni 2013694 mit dem Grundsatz, dass eine Betriebsgefahr in erweiternder

Auslegung des § 254 BGB zugerechnet werden könne, jedoch nur, wenn sich

der Geschädigte die Betriebsgefahr dem Schädiger gegenüber zurechnen

lassen müsse, was für den Fahrzeughalter gelte, könnte der BGH auch im

Rahmen einer Inanspruchnahme des Dritten aus Gefährdungshaftung eine

Zurechnung der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs bei nicht nachweisba-

rem Verschulden des Leasingnehmers ablehnen. Nach dem offenbaren Ge-

setzesverständnis des BGH soll die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs im

Ergebnis allein den Halter treffen. Daher ermöglicht der BGH auch nach § 254

BGB nur dann eine Zurechnung der Betriebsgefahr, wenn die Situation des

§ 17 StVG vorliegt, mithin (zumindest auch) der Leasinggeber als Halter zu

qualifizieren wäre. Ob der BGH sich bei Inanspruchnahme des Dritten aus

Gefährdungshaftung anders entscheidet und die Betriebsgefahr des Leasing-

fahrzeugs zumindest mitberücksichtigen wird695, kann an dieser Stelle nicht

abschließend beantwortet werden.696

691 BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 998. 692 Die entsprechende Anwendung des § 9 StVG, § 254 BGB auf die Betriebsgefahr hat der

BGH zwar nicht angesprochen. Diese Aussage des BGH wirft dennoch (offene) Fragen auf, denn dem Urteil des BGH lag gerade der Fall zugrunde, dass ein Verschulden des Leasing-nehmers nicht nachzuweisen war, der Leasingnehmer dem Leasinggeber daher nicht hafte-te und zwischen dem Leasingnehmer und dem Dritten daher keine Gesamtschuld gegen-über dem Leasinggeber bestand.

693 BGHZ 173, 182, 188 = NJW 2007, 3120, 3122. 694 NJW 2013, 3235, 3237. 695 BGH, NJW 1965, 1273, 1274; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, Teil 3, Rn. L515. 696 Vgl. hierzu Tomson, NZV 2009, 577, 579, der die Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung

der Betriebsgefahr nach § 254 durch Urteil vom 10. Juli 2007 als nur auf die Verschuldens-haftung des Dritten anwendbar hält; bei Gefährdungshaftung des Dritten sei anders zu ent-scheiden.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 179

bb. Die Zurechnung ablehnende Auffassung

Eine Zurechnung der Betriebsgefahr zum Leasinggeber als nicht-

haltenden Eigentümer unter entsprechender Anwendung des § 9 StVG wird

von einigen Literaturstimmen697 sowie teilweise in der Instanzenrechtspre-

chung698 abgelehnt.

Unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 10. Juli 2007699 argumen-

tiert das OLG Karlsruhe700, dass eine entsprechende und verschuldensunab-

hängige Anwendung des § 9 StVG auf die Betriebsgefahr nicht dem Haf-

tungssystem701 des StVG entspreche; der Halter hafte für die Betriebsgefahr

aufgrund des von ihm geschaffenen Wagnisses; die entsprechende Anwen-

dung des § 9 StVG führte zu einer Zuweisung der Betriebsgefahr allein auf-

grund des Eigentums; diese widerspreche aber dem Wortlaut des Gesetzes.

Teilweise wird zwar die Unbilligkeit gesehen, die sich daraus ergibt,

dass die Betriebsgefahr nicht entsprechend § 9 StVG bei Inanspruchnahme

des Dritten aus Gefährdungshaftung zugerechnet wird.702 Schließlich entfalle

dann eine Gesamtschuld nach § 840 BGB, sodass die Betriebsgefahr gänzlich

und endgültig unberücksichtigt bleibe;703 dies sei aber im Haftpflichtrecht of-

fenbar gesetzlich gewollt. Denn diese Situation könne auch sonst im Haft-

pflichtrecht eintreten, bspw. bleibe bei einem Kinderunfall das Mitverschulden

697 Riedmeyer, NJW-Spezial 2014, 393, 394; Martinek/Wimmer-Leonhardt, in: Marti-

nek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 56, Rn. 13; Süß, SVR 2014, 169, 170; Nugel, NJW 2013, 193, 196; Nugel, NJW-Spezial 2011, 265; Nugel, NZV 2009, 313, 314; Lemcke, r+s 2011, 132, 134; Lemcke, r+s 2011, 373, 374; Lemcke, r+s 2014, 579, 580; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVG, Rn. 9b; Reinking, Schadensregulierung von Unfällen, S. 453, S. 466 f.

698 OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577; LG Münster, Urteil vom 20. April 2011 – 1 S 128/10 = NJW-RR 2011, 1327; LG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2008 – 6 O 86/08 = BeckRS 2008, 19829; OLG Hamm, NJW 1995, 2233.

699 BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120. 700 Vgl. zu Folgendem OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014,

577, 579. 701 Siehe zur Systemargumentation auch LG Münster, Urteil vom 20. April 2011 – 1 S 128/10 =

NJW-RR 2011, 1327. 702 Vgl. zu Folgendem OLG Hamm, NJW 1995, 2233, 2234. 703 Andere Ansicht Nugel, der der Auffassung ist, dass die verschuldensunabhängige Haftung

des Leasingnehmers wegen der Überwälzung der Sachgefahr für eine Gesamtschuldner-schaft mit dem Dritten gegenüber dem Leasinggeber ausreiche, sodass die Möglichkeit ei-nes Regresses im Innenverhältnis bestehe (NJW 2013, 193, 196).

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 180

der Eltern endgültig unberücksichtigt, wenn sie wegen § 1664 Abs. 1 BGB

nicht hafteten. Die Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich

seien in diesen Fällen nicht anwendbar, da bereits kein Anspruch gegen die

Eltern vorliege, der zu einer Gesamtschuld führen könne.

Gegen eine Zurechnung sprächen auch der Wortlaut sowie die Ände-

rung des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG.704 Speziell in der Frage des unabwendba-

ren Ereignisses habe der Gesetzgeber die Gleichstellung von Halter und

nicht-haltendem Eigentümer normiert;705 dies zeige, dass der Gesetzgeber

das Problem kenne, eine weitere Angleichung der Rechtslage aber nicht für

erforderlich hielt.706 Voraussetzung der Zurechnung der reinen Betriebsgefahr

sei, dass die Mitwirkung der Betriebsgefahr in haftungsrechtlich zurechenbarer

Weise erfolgt sei;707 dies bedeute, dass der Geschädigte dem Schädiger ge-

genüber selbst aufgrund der Betriebsgefahr nach § 7 StVG haften müsse, was

jedoch beim nicht-haltenden Eigentümer nicht der Fall sei; es finde sich kein

Anhaltspunkt in § 9 StVG, dass diese grundsätzliche Anforderung an eine Zu-

rechnung der Betriebsgefahr abgeändert werden solle.708

cc. Die Zurechnung befürwortende Stimmen

Die Gegenansicht in Schrifttum709 und Instanzenrechtsprechung710 ist

der Auffassung, dass eine Zurechnung der Betriebsgefahr über § 9 StVG

möglich ist.

704 Vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2008 – 6 O 86/08= BeckRS 2008, 19829. 705 Vgl. das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002. 706 Siehe auch Armbrüster, JZ 2008, 154, 156. 707 Vgl. zur folgenden Argumentation LG Münster, Urteil vom 20. April 2011 – 1 S 128/10 =

NJW-RR 2011, 1327; siehe auch Lemcke, r+s 2011, 132, 134. 708 Das LG Münster dehnt mit dieser Argumentation die bisher zur Verschuldenshaftung ergan-

gene Rechtsprechung des BGH, dass eine Betriebsgefahr zwar nach § 254 BGB an-spruchsmindernd berücksichtigt werden kann, jedoch nur, wenn sich Geschädigte die Be-triebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss, was beim Halter, nicht aber beim nicht-haltenden Eigentümer der Fall sei, auch auf die Gefähr-dungshaftung aus.

709 Tomson, NZV 2009, 577, 579; Greger, Haftungsrecht, 3. Auflage, § 9 StVG, Rn. 18 (wohl andere Ansicht 5. Auflage, § 22, Rn. 89); wohl auch Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 98.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 181

Die Aussage des BGH in seinem Urteil vom 10. Juli 2007711, dass sich

die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254

BGB anspruchsmindernd auswirken könne, wenn sich der Geschädigte ge-

genüber dem Schädiger die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zurechnen

lassen müsse, was jedoch bei nicht-haltenden Eigentümer nicht der Fall sei,

beziehe sich nur auf die Verschuldenshaftung des Dritten aus § 823 BGB; sie

sei nicht auf die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG zu erstrecken, denn hier

stehe das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt ausübe,

dem Verschulden des Verletzten gleich; dass dies auch der BGH so sehe,

zeige dessen Urteil vom 30. März 1965712, wonach neben dem Verschulden

auch die Betriebsgefahr im Rahmen der § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksich-

tigen sei; § 17 StVG sei zwar eine abschließende Sonderregelung, gelte aber

nur für den Halter; für den Eigentümer sei gerade § 9 StVG einschlägig.713

§ 17 StVG betreffe allein das Verhältnis der Fahrzeughalter, womit keines-

wegs auch eine Aussage dazu getroffen werde, wie sich die Schadensentste-

hungszurechnung im Verhältnis zum Eigentümer gestalte.714

Nach einem Grundsatz im Verkehrshaftpflichtrecht solle aus Anlass ei-

nes Verkehrsunfalls grundsätzlich jeder Beteiligte nur in dem Maße haften, in

dem sein Verursachungsbeitrag nach einer Gesamtabwägung zu bemessen

sei.715 Nach § 17 StVG werde die Beteiligung von KFZ erfasst, Haftungsantei-

le von Personen außerhalb von KFZ würden von § 254 BGB einfließen. Im

Rahmen des § 254 BGB bildete aber auch die Betriebsgefahr ein Bemes-

sungsfaktor. Es müssten stets sämtliche Haftungsmomente des Verschuldens

und der Betriebsgefahr berücksichtigt werden, dies zeige der Grundsatz der

710 LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1985 – 6 S 251/84 = VersR 1986, 583 (für die Möglich-

keit der Zurechnung der Betriebsgefahr auch ohne Vorliegen von Verschulden; die Ansicht wurde später dahingehend abgeändert, dass die Betriebsgefahr nur noch zusammen mit ei-nem Verschulden beim Anspruch des Leasinggebers berücksichtigt werden könne, LG Hamburg, Urteil vom 29. April 1988 – 6 O 197/87 = VersR 1988, 1302, 1303); für eine Zurechnung wohl auch OLG Celle, Urteil vom 27. September 2001 – 14 U 296/00 = BeckRS 2001, 30208714; LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2001 – 8 S 1802/01 = DAR 2002, 517.

711 BGHZ 173, 182, 188 = NJW 2007, 3120, 3122. 712 NJW 1965, 1273, 1274. 713 Vgl. zu vorstehender Argumentation Tomson, NZV 2009, 577, 579. 714 LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36. 715 Vgl. zu diesen Ausführungen LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1985 – 6 S 251/84 =

VersR 1986, 583.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 182

sachgerechten Haftungsverteilung; um dessen umfängliche Beachtung bemü-

he sich auch die Rechtsprechung, bspw. durch die entwickelten Institutionen

der Haftungseinheit von Fahrer und Halter oder der gestörten Gesamtschuld.

Zur Einhaltung dieses Grundsatzes sei § 9 StVG entsprechend auf die Be-

triebsgefahr anzuwenden. Für die Kürzung des Anspruchs des Leasinggebers

durch Zurechnung spreche auch, dass die allein im wirtschaftlichen Interesse

von Leasinggeber und Leasingnehmer erfolgte Spaltung ursprünglich einheit-

licher Positionen nicht zur Risikoüberlassung beim Dritten führen dürfe. Etwai-

ge Regressansprüche des Dritten gegen den Leasingnehmer seien keine

Rechtfertigung für die Umgehung der Haftung aus § 7 StVG. Der vorausleis-

tende Dritte würde auf möglicherweise nicht solvente Schuldner verwiesen;

zudem sei es denkbar, dass mangels Anspruchs des Leasinggebers gegen

den Leasingnehmer keine Gesamtschuld bestünde.716

716 In einer späteren Entscheidung bekräftigt das LG Hamburg zwar, dass eine Betriebsgefahr

neben einem Verschulden im Rahmen der § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigen sei, da zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und dem Fahrer des Leasingfahrzeugs eine „Mit-haftungseinheit“ bestünde (keine echte Haftungseinheit, da der Leasinggeber als Eigentü-mer dem geschädigten Unfallgegner nicht ersatzpflichtig sei). Die bloße Zurechnung der Be-triebsgefahr (ohne Verschulden) verbiete sich jedoch, da § 9 StVG als Sondervorschrift den Grundsatz des „Veranlasser“- (Verursacher-) Prinzips durchbreche und als Sonderregel kei-ner extensiven Auslegung zugänglich sei (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 29. April 1988 – 6 O 197/87 = VersR 1988, 1302, 1303).

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 183

III. Sonderfall: Arbeitsrecht

1. Die Haftungsprivilegierung im Arbeitsverhältnis

Eine besondere Haftungslage kann bei Beschädigung oder Zerstörung

von Leasingobjekten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bestehen, bspw.

wenn der Arbeitgeber von einer Leasinggesellschaft Maschinen oder Kraft-

fahrzeuge least und diese in seinem Betrieb seinem Arbeitnehmer überlässt,

wobei Letzterer das Leasingobjekt beschädigt oder zerstört. Der Leasinggeber

hat als Eigentümer gegen den schädigenden Arbeitnehmer einen Anspruch

aus § 823 BGB, gegen den Arbeitgeber als Leasingnehmer können vertragli-

che Ansprüche, §§ 280 Abs. 1, 278 BGB, und deliktische Ansprüche, § 831

BGB, bestehen.

Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt das

Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Hiernach gilt ein besonde-

rer Haftungsmaßstab bei Schädigungen durch den Arbeitnehmer. Hintergrund

der Rechtsprechung ist der Umstand, dass angesichts der menschlichen Un-

zulänglichkeit mit einem typischen Abirren der Dienstleistung erfahrungsge-

mäß zu rechnen sei.717 Der Arbeitnehmer ist durch seine Tätigkeit einem ho-

hen finanziellen Risiko ausgesetzt, welches außer Verhältnis zu seinem Ar-

beitslohn steht und ihn sogar der Existenzgrundlage berauben kann; dem Ar-

beitgeber wiederum ist es ohne weiteres möglich, durch betriebliche und fi-

nanzielle Organisation sowie die Inanspruchnahme von Versicherungsschutz

Risiken einzudämmen.718

In ständiger Rechtsprechung719 wendet das Bundesarbeitsgericht im

Rahmen einer Abwägung nach § 254 BGB folgenden Maßstab an: Bei Vor-

satz hat der Arbeitnehmer den Schaden alleine zu tragen, bei leichtester Fahr-

lässigkeit haftet er gar nicht. Bei mittlerer/normaler Fahrlässigkeit ist der

Schaden in der Regel quotal zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat grund- 717 Siehe BAG Großer Senat, BAGE 5, 1, 5 = NJW 1958, 235, 236. 718 Vgl. hierzu Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, § 5, Rn. 201; BAG Großer Senat, BAGE 5, 1, 7 =

NJW 1958, 235, 237. 719 BAG Großer Senat, BAGE 5, 1 = NJW 1958, 235; BAG Großer Senat, BAGE 78, 56, 60 ff. =

NJW 1995, 210; BAGE 57, 55 = NJW 1988, 2816; BAG, NJW 2011, 1096.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 184

sätzlich der Arbeitnehmer den Schaden allein zu tragen, jedoch können Haf-

tungserleichterungen in Betracht kommen.720 Die Beteiligung des Arbeitneh-

mers an den Schadensfolgen sei durch eine Abwägung der Gesamtumstände

zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billig-

keits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielten.721 Der Anwen-

dungsbereich für diese spezielle Schadensverteilungsabwägung erstreckt sich

auf alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines

Arbeitsverhältnisses geleistet werden.722

2. Beschränkung der Haftung des Arbeitsnehmers gegenüber dem

Leasinggeber?

Es herrscht Streit über die Frage, ob diese Haftungsbeschränkung des

Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auch gegenüber dem Leasingge-

ber zur Anwendung kommt.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung723 verneint eine Haftungsbe-

schränkung im Außenverhältnis. Die Rechtsordnung kenne keinen allgemei-

nen Grundsatz der Haftungsbeschränkung, weder im allgemeinen Vertrags-

noch im Deliktsrecht.724 Dies führe aber auch nicht zu Unbilligkeiten, könne

der Arbeitnehmer doch Freistellung von seinem Arbeitgeber verlangen.725

In seinem Urteil vom 19. September 1989726 hatte der BGH zu ent-

scheiden, ob er bei diesem Grundsatz bleibt, obwohl der Arbeitgeber in die-

sem Fall insolvent gegangen war und eine Haftungsfreistellung des ein ge-

leastes Objekt schädigenden Arbeitnehmers damit nicht mehr in Betracht

720 BAG Großer Senat, BAGE 78, 56, 60 = NJW 1995, 210, 211; BAG, NJW 2011, 1096, 1097;

vgl. auch Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, § 9, Rn. 32. 721 BAG, NJW 2011, 1096, 1097. 722 Vgl. BAG Großer Senat, BAGE 78, 56, 61 ff. = NJW 1995, 210 f.: Die Tätigkeit bedarf nicht

mehr der Gefahrgeneigtheit, jedoch kann letztere im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB von Bedeutung sein.

723 BAG Großer Senat, BAGE 5, 1, 8 = NJW 1958, 235, 236 f.; BGHZ 30, 40 ff. = NJW 1959, 1221, 1223; BGHZ 41, 203 ff. = NJW 1964, 1272, 1273; BGH, NJW 1994, 852.

724 BGHZ 108, 305, 307 = NJW 1989, 3273, 3274. 725 BGHZ 108, 305, 307 = NJW 1989, 3273, 3274; BAG Großer Senat, BAGE 5, 1, 8 =

NJW 1958, 235, 237. 726 BGHZ 108, 305 = NJW 1989, 3273, bestätigt durch Urteil in NJW 1994, 852.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 185

kam, sodass dieser im Ergebnis für den gesamten Schaden haften sollte. Tat-

sächlich verneinte der BGH auch in diesem Fall eine Haftungsbeschränkung

gegenüber dem Leasinggeber trotz des möglichen existenzbedrohenden Haf-

tungsrisikos aus mehreren Gründen:727 Wortlaut und Systematik des Delikts-

rechts böten für eine haftungsrechtliche Sonderbehandlung von Schäden

durch Arbeitnehmer keinen Ansatz. Die Rechtsprechung zur eingeschränkten

Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrengeneigter Arbeit beruhe nicht auf

übergreifenden, sondern auf spezifisch arbeitsvertraglichen Erwägungen,

letztlich auf den das Arbeitsverhältnis beherrschenden Treue- und Fürsorge-

pflichten.

Das Risiko der Uneinbringlichkeit des Freistellungsanspruchs wegen

Insolvenz des Arbeitgebers gehe zulasten des Arbeitnehmers als des Inha-

bers des Freistellungsanspruchs. Dies zeige ein Vergleich mit dem Lohnan-

spruch: Auch hier trage der Arbeitnehmer das Insolvenzrisiko, wie § 59 Abs. 1

Nr. 3 KO und die Abmilderung dieses Risikos durch ein Konkursausfallgeld

gemäß §§ 141a ff. AFG zeigten.728 Der Leasingvertrag als solcher stelle keine

vertragliche Sonderverbindung zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeit-

nehmer her, aufgrund derer der Leasinggeber in die dem Arbeitgeber gegen-

über seinen Arbeitnehmern obliegende Treue- und Fürsorgepflicht eingebun-

den würde. Zwar könne eine ergänzende Vertragsauslegung des Leasingver-

trags ergeben, dass dem Leasinggeber bei einer Beschädigung der Leasing-

sache aufgrund leichter Fahrlässigkeit durch einen Arbeitnehmer des Lea-

singnehmers bei dessen Insolvenz eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

verwehrt sei; dies bspw. dann, wenn der Leasinggeber die Verpflichtung über-

nehme, eine Versicherung abzuschließen und damit den Leasingnehmer von

dem Abschluss einer Versicherung abhalte; in diesem Fall müsse er sich auf

die Inanspruchnahme der Versicherung verweisen lassen. Allein der Umstand,

727 Vgl. zu Folgendem: BGHZ 108, 305, 307 ff. = NJW 1989, 3273, 3274 ff. 728 Vgl. heute § 55 Abs. 2 InsO und § 165 SGB III.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 186

dass der Leasinggeber wisse, dass der Leasinggegenstand von Arbeitneh-

mern des Leasingnehmers genutzt werde, reiche jedoch nicht aus.729

Nach anderer Ansicht haftet der Arbeitnehmer im Außenverhältnis

überhaupt nicht.730 Dies erfordere der Schutz des wirtschaftlich schwächeren

Arbeitnehmers.731 Der Geschädigte dürfe auch keinen Vorteil aus der Situation

ziehen, dass nicht der Arbeitgeber, sondern dessen Arbeitnehmer gehandelt

habe.732 Freistellungs- und Erstattungsanspruch zeigten, dass im Ergebnis der

Arbeitgeber den Schaden tragen solle.733

Teilweise wird im Schrifttum eine ausgeschlossene Haftung des Ar-

beitnehmers im Außenverhältnis abgelehnt, da dies letztlich darauf hinauslau-

fe, dass einzig und allein der Arbeitgeber hafte; jedoch sei auch im Arbeits-

verhältnis § 831 BGB zu beachten, der auch für den Arbeitgeber als Ge-

schäftsherrn eine Exkulpationsmöglichkeit vorsehe.734

Dem BGH ist zuzustimmen. Die Haftung des Arbeitnehmers ergibt sich

aus den deliktsrechtlichen Vorschriften und ist damit zunächst von arbeits-

rechtlichen Besonderheiten getrennt zu betrachten. Es ist nicht einzusehen,

warum der Leasinggeber nur eingeschränkt Ansprüche gegen den schädigen-

den Arbeitnehmer haben sollte, da die Überlegungen zur Haftungsbeschrän-

kung allein aus dem relativen Schuldverhältnis zwischen Arbeitgeber und Ar-

beitnehmer resultieren. In deren Innenverhältnis ist eine Haftungsfreistellung

bzw. ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers zu begrüßen. Vor Liquidi-

tätsrisiken des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer durch entsprechende

729 In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde für den Leasinggegenstand, ein Kraftfahr-

zeug, keine Voll-, sondern nur eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Gitter stimmt zwar der Entscheidung des BGH zu, schlägt jedoch zur Vermeidung von Unbilligkeiten vor, den Arbeitgeber zum Abschluss weitreichender Versicherungen zu verpflichten; zur Durch-setzung seines Schutzes sei der Arbeitnehmer ansonsten zur Zurückbehaltung seiner Ar-beitsleistung nach § 273 BGB berechtigt (NZV 1990, 415, 417).

730 Drewitz, Die Versicherung, S. 203 f.; Eberlein, BB 1989, 621, 624 f.; ein Entfallen der Haf-tung im Außenverhältnis zumindest bei leichten Sorgfaltsverstößen fordert Döring, Arbeit-nehmerhaftung, S. 61 ff.

731 Vgl. Drewitz, Die Versicherung, S. 203 f. 732 Siehe Drewitz, Die Versicherung, S. 204. 733 Vgl. Döring, Arbeitnehmerhaftung, S. 62. 734 Vgl. Reichold, in: Richardi/Wißmann/Wlotzke/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeits-

recht, Band 1, § 52, Rn. 4; Katzenstein, RdA 2003, 346, 349.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 187

Versicherungen schützen, zu deren Abschluss der Arbeitgeber zu verpflichten

ist.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 188

IV. Inhalt der Ansprüche

1. Kein Entfallen des Anspruchs des Leasinggebers gegen den Drit-

ten aufgrund vertraglicher Haftung des Leasingnehmers

Unter dem Gesichtspunkt, dass dem Leasinggeber gegen den Lea-

singnehmer Ansprüche zustehen, könnte gegen einen Schadensersatzan-

spruch des Leasinggebers gegen den Dritten eingewendet werden, dass bei

Zugrundelegung der Differenztheorie der Leasinggeber keinen Schaden erlei-

det.735 Schließlich besitzt der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer bei

Beendigung des Leasingvertrags einen Ausgleichsanspruch, der dem Lea-

singgeber die Vollamortisation und den Gewinn sichert. Sollte der Vertrag

fortgeführt werden ist der Leasingnehmer aufgrund der Übernahme der Preis-

gefahr verpflichtet, die Leasingraten weiterhin und vollständig zu leisten. Da

diese Ansprüche des Leasinggebers unabhängig von einem Verschulden des

Leasingnehmers bestehen, scheint es, als ob dem Leasinggeber kein Scha-

den entstünde, den er beim Dritten liquidieren könnte.

Vereinzelt wird daher vertreten, dass der Leasinggeber keinen Scha-

den erleide, den er beim schädigenden Dritten liquidieren könnte, da ihm aus-

gleichende Ansprüche gegen den Leasingnehmer zustünden.736 Dies ergebe

sich aus Kausalitätserwägungen.737 Dies überzeugt jedoch nicht.738 Hiergegen

spricht bereits das Institut der Gesamtschuld, das Regressmöglichkeiten für

die Fälle, in welchen der Leasingnehmer neben dem Dritten verschuldensab-

hängig haftet, vorsieht.739 Der Leasinggeber hat gegen den Leasingnehmer

und den schädigenden Dritten Ansprüche dem Grunde nach. Dass der Lea-

735 So Schnauder, JuS 1992, 820, 825. 736 So wohl Martinek, Moderne Vertragstypen, § 8 III 2 (S. 212); Artz, in: Graf von Westphalen,

Der Leasingvertrag, Kap. J, Rn. 24; Reinking, ZIP 1984, 1319, 1321. 737 Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. I, Rn. 24. 738 Abzulehnen ist die Ansicht, die dem Leasinggeber keine Ansprüche zuerkennen möchte, da

der Leasingnehmer ihm auf die volle Amortisation haftet. Anders stellt sich die Situation je-doch beim möglichen Anspruch des Leasinggebers gegen den Dritten in Höhe der Leasing-raten dar.

739 Trifft den Leasingnehmer kein Verschulden an der Beschädigung oder Zerstörung des Lea-singobjekts, besteht zwischen diesem und dem Dritten mangels Gleichstufigkeit keine Ge-samtschuld, da die verschuldensunabhängige Haftung des Leasingnehmers nach dem Lea-singvertrag allein den Leasinggeber schützt und nicht den Dritten entlasten soll.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 189

singgeber nur einen der beiden Ansprüche realisieren kann, berührt ihre

grundsätzliche Existenz nicht.740 Der Gefahr der zweimaligen Entschädigung

des Leasinggebers kann dadurch begegnet werden, dass der Leasinggeber

schon nach § 255 BGB verpflichtet wird, den Ersatzanspruch gegen den Drit-

ten an den Leasingnehmer abzutreten oder in Anrechnung zu bringen.741 Die

Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich auf Grundlage des Lea-

singvertrags hat nicht den Zweck, den Drittschädiger zu entlasten.742 Das ver-

schuldensunabhängige Haftungssystem des Leasingvertrags dient allein den

Interessen des Leasinggebers.743

Da dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer gegen den Dritten hin-

sichtlich des Inhalts unterschiedliche Ansprüche zukommen, sind sie nicht als

Gesamtgläubiger zu behandeln.744

2. Ersatzfähige Schadenspositionen

Voraussetzung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

des Leasinggebers gegen den Dritten ist stets, dass der Leasingnehmer nicht

bereits den Schaden liquidiert hat.745 Hat der Leasingnehmer bereits Aus-

gleich geleistet, ist der Leasinggeber – auch ohne vertragliche Vereinbarung –

verpflichtet, dem Leasingnehmer zum Ausgleich seine Ansprüche gegen den

Dritten abzutreten,746 bzw. besteht, sofern dem Leasingnehmer ebenfalls ein

Verschulden zur Last fällt, eine Gesamtschuld, § 840 BGB, zwischen dem

740 Die Ansprüche unterscheiden sich auch dem Inhalt nach. 741 Vgl. Martinek, Moderne Vertragstypen, § 8 III 2 (S. 212); Koch, in: MünchKomm BGB, Lea-

sing, Rn. 97. 742 Siehe Hohloch, NZV 1992, 1, 7. 743 Vgl. K. Schneider, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 5 C,

Rn. 154. 744 Vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 1808; andere Ansicht Engel, VRR 2007, 164, 166. 745 Siehe BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 29 (nach juris) = NJW-

RR 1991, 280, 281. 746 Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 255 BGB, vgl. BGH, NJW 2004, 1041, 1042 f.;

vgl. hierzu auch Prasse, SVR 2011, 161, 163.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 190

Dritten und dem Leasingnehmer mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Re-

gresses nach § 426 BGB.747

a. Teilschaden am Leasingobjekt

Für alle Arten von Leasingobjekten gilt zunächst Folgendes: Der Lea-

singgeber ist als Eigentümer berechtigt, den Sach- bzw. Substanzschaden am

Leasingobjekt geltend zu machen. Bei einem Teilschaden umfasst dieser die

Reparaturkosten des beschädigten Gegenstandes.748 Da der Leasinggeber

das Leasingobjekt nicht nutzt und auch nicht zur Nutzung berechtigt ist, be-

steht für ihn kein Anspruch wegen Nutzungsentzugs; dieser steht grundsätz-

lich dem Leasingnehmer zu.

Daneben kann der Leasinggeber weitere Schadensposten ersetz ver-

langen, sofern sie tatsächlich bei ihm bedingt durch den Unfall angefallen

sind. Dies können bspw. Rechtsverfolgungskosten oder Gutachterkosten

sein.749

Speziell für das Kraftfahrzeug-Leasing ist zudem folgende Schadens-

position des Leasinggebers zu beachten: Der Leasinggeber kann den merkan-

tilen Minderwert am Fahrzeug ersetzt verlangen. Trotzt Reparatur wird ein

durch einen Unfall erheblich beschädigter Wagen allgemein geringer bewertet

als ein unfallfrei gefahrener Wagen, da die Schadensanfälligkeit eines Kraft-

fahrzeugs nach einer erheblichen Beschädigung höher ist.750 Dieser Minder-

wert ist ein echter Schadensposten, der in Geld zu ersetzen ist, vgl. § 251

Abs. 1 Alt. 2 BGB. Auf eine Weiternutzung oder einen sofortigen Verkauf nach 747 In seinem Urteil vom 23. Oktober 1990 (VI ZR 310/89, Rn. 29 (nach juris) = NJW-RR 1991,

280, 281) entschied der BGH, dass dem klagenden Leasinggeber auch jetzt noch ein An-spruch gegen den Dritten zustünde, da der Leasingnehmer noch keine Entschädigung ge-leistet habe und damit der Anspruch des Leasinggebers gegen den Dritten noch nicht auf den Leasingnehmer übergegangen sei. Hierbei verweist der BGH auf den Aufsatz von Dör-ner (VersR 1978, 844, 892), der auch dann eine Gesamtschuld zwischen dem Leasingneh-mer und dem Dritten annimmt, wenn der Leasingnehmer nur verschuldensunabhängig als Konsequenz der Gefahrtragungsklausel haftet. Dies ist jedoch abzulehnen. Auch der BGH scheint dies inzwischen anders zu beurteilen, vgl. Entscheidung in NJW 2004, 1041, 1042 f.

748 Vgl. Hohloch, NZV 1992, 1, 6; K. Schneider, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenver-kehrsrechts, Kap. 5 C, Rn. 151; Kuhn, in: Buschbell, Straßenverkehrsrecht, § 24, Rn. 213.

749 Siehe hierzu auch Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzie-rung, § 14, Rn. 21 ff.

750 Vgl. BGHZ 35, 396, 398 = BeckRS 2009, 15982.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 191

Schädigung kommt es nicht an.751 Der Ersatz aus der Wertminderung fließt

stets dem Leasinggeber zu. Je nach Vertragsart ist der Leasinggeber dann

jedoch bei Vertragsende verpflichtet, die Entschädigungsleistung auf seinen

Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer anzurechnen. Anderenfalls

würde der Leasinggeber doppelt bereichert, da bei den erlasskonformen Ver-

tragsmodellen der Leasingnehmer das Risiko der Wertminderung übernimmt

und damit der Leasinggeber nochmals über den Ausgleichsanspruch bei Ver-

tragsende die Wertminderung ersetz verlangen kann. Anderes gilt beim Kilo-

meter-Abrechnungsvertrag: Da hier der Leasinggeber das Verwertungsrisiko

trägt, steht diesem auch endgültig der Wertersatz zu.752

Beispielhaft ist folgende Klausel der BMW Bank GmbH:

„Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem

Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten. Bei Verträgen mit

Restwertabrechnung rechnet der Leasinggeber erhaltene

Wertminderungsbeträge dem aus dem Verkauf des Fahrzeugs

erzielten Verkaufserlös (ohne Umsatzsteuer) am Vertragsende

zu. Bei Verträgen mit Kilometer-Abrechnung kann der Leasing-

geber vom Leasingnehmer am Vertragsende eine dann noch

bestehende schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs

ersetzt verlangen, soweit der Leasinggeber nicht schon im

Rahmen der Schadensabwicklung eine Wertminderungsent-

schädigung erhalten hat.“753

751 BGHZ 35, 396, 397 f. = BeckRS 2009, 15982; in der Praxis wird bei einem Teilschaden der

Leasingvertrag regelmäßig fortgeführt werden, da bereits nur bei einer erheblichen Beschä-digung ein Kündigungsrecht besteht.

752 Vgl auch Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 14, Rn. 20.

753 BMW Bank GmbH, Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 1.1 von 06/2014), Ziffer X.5.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 192

b. Totalschaden des Leasingobjekts

Im Falle eines Totalschadens kann der Leasinggeber von dem Dritten

Ersatz des Wiederbeschaffungswertes verlangen,754 nicht jedoch Ersatz der

noch ausstehenden Leasingraten.755 Maßgeblich geht es um den Gewinnan-

teil des Leasinggebers als Bestandteil der jeweiligen Leasingraten. Nach An-

sicht des BGH756 stehe dem Leasinggeber kein Anspruch auf entgangenen

Gewinn gegen den Dritten zu, da der Leasinggeber gegen den Leasingneh-

mer nach dem Leasingvertrag einen Anspruch auf Vollamortisation seines

Aufwands, einschließlich des Gewinnanteils, habe.757 Damit entgehe dem

Leasinggeber durch die Beschädigung der Leasingsache kein Gewinn.758

Nicht einmal dann, wenn der Zahlungsanspruch des Leasinggebers gegen

den Leasingnehmer nicht realisiert werden könnte, habe der Leasinggeber

gegen den Dritten einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn, denn dieser

Schaden wäre nicht durch die schädigende Handlung des Dritten bedingt.759

Sind weitere Schäden beim Leasinggeber bedingt durch die Schädi-

gung eingetreten, können diese – wie auch beim Teilschaden – vom Dritten

ersetzt verlangt werden.

754 BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 29 (nach juris) = NJW-RR 1991, 280,

281; Ackermann, in Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 33, Rn. 3. 755 BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 24 ff. (nach juris) = NJW-RR 1991,

280, 281. 756 Vgl. zu folgender Begründung BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 24 ff.

(nach juris) = NJW-RR 1991, 280, 281. 757 Unter der Prämisse, dass eine wirksame Überwälzung der Sach- und Preisgefahr im Lea-

singvertrag vereinbart wurde. 758 Bei Fortsetzung des Leasingvertrags trotz Beschädigung ergibt sich der Gewinnanspruch

aus der Übernahme der Preisgefahr und der damit verbundenen Verpflichtung des Leasing-nehmers, die Leasingraten weiterhin zu leisten. Bei Beendigung des Leasingvertrags auf-grund der Beschädigung wird der Gewinnanspruch des Leasinggebers in der Abschluss- bzw. Ausgleichszahlung berücksichtigt, dessen Ausgangspunkt die Summe der noch aus-stehenden Leasingraten ist.

759 Vgl. auch vgl. Treier, WM 1992, Sonderbeilage Nr. 4, 1, 19.

B. Das Verhältnis Leasinggeber – Dritter 193

V. Durchsetzung der Ansprüche: Verjährung

Der Schadensersatzanspruch unterliegt der Regelverjährung gemäß

§§ 195, 199 BGB, nicht der verkürzten Verjährung des § 548 BGB.760

760 BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 21 (nach juris) = NJW-RR 1991, 280,

281. Ausnahmsweise kommt dann anderes in Betracht, wenn der Dritte in der Schutzbe-reich des Leasingvertrags einbezogen sein sollte (BGH, aaO.).

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 194

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter

Unabhängig von den Ansprüchen des Leasinggebers, die dieser an

den ausgleichspflichtigen und tatsächlich ausgleichenden Leasingnehmer

nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB abzutreten hat,761 besitzt der Lea-

singnehmer auch eigene Ansprüche gegen den schädigenden Dritten.

I. Anspruchsgrundlagen

Je nach Sachverhalt kommt zunächst § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

Darüber hinaus ist bei Verletzung eines Schutzgesetzes an § 823 Abs. 2 BGB

sowie daneben an § 826 BGB zu denken. Bei Schädigung durch ein Kraftfahr-

zeug sind mögliche Anspruchsgrundlagen die §§ 7 und 18 StVG.

Der Leasingvertrag gewährt dem Leasingnehmer ein Recht zum Be-

sitz; dieses Besitzrecht ist als geschütztes absolutes Recht762 im Sinne des

§ 823 Abs. 1 BGB anerkannt.763 Ansprüche des Leasingnehmers sind in erster

Linie auf die Verletzung dieses Rechtsguts zu stützen. Darüber hinaus ist das

als geschützt anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-

betrieb in Betracht zu ziehen,764 sofern der Leasinggegenstand beim Leasing-

nehmer entsprechend Verwendung fand. Der Tatbestand erfordert einen be-

triebsbezogenen Eingriff, mithin einen Eingriff, der sich gegen den Betrieb als

solchen richtet und nicht nur vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechtsgü-

761 Vgl. BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 762 Da Gegenstand der vorliegenden Arbeit speziell die Haftungslage beim Leasing ist, wird hier

die allgemein-dogmatische Frage nach der Rechtsnatur eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB oder nach der Beschaffenheit des Besitzrechts (nur berechtigter Be-sitz geschützt?) nicht intensiviert. Vgl. zu diesen Fragen umfassend Hartl, Der Ersatzan-spruch des Leasingnehmers, S. 87 ff., 103 ff.

763 BGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – VI ZR 78/75, Rn. 24 (nach juris) = VersR 1976, 943, 944; BGH, Urteil vom 23. November 1976 – VI ZR 191/74, Rn. 28 (nach juris) = VersR 1977, 227, 228; OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 – 10 U 1620/14, Rn. 30 (nach juris) = NZV 2015, 305; KG Berlin, Urteil vom 12. September 2002 – 12 U 9199/00, Rn. 7 (nach ju-ris) = NZV 2003, 84; Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghand-buch, § 33, Rn. 7; Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 99; K. Schneider, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 5 C., Rn. 156; Hartl, Der Er-satzanspruch des Leasingnehmers, S. 103 ff., 110; Stoffels, in: Staudinger BGB, Leasing, Rn. 212c.

764 Siehe BGH, Urteil vom 23. November 1976 – VI ZR 191/74, Rn. 13 (nach juris) = VersR 1977, 227.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 195

ter betrifft.765 Die bei entsprechender Leasingvertragsgestaltung dem Leasing-

nehmer zustehenden Rechte auf Erwerb des Leasinggegenstands nach Ver-

tragsbeendigung oder an einer Beteiligung am Restwert nach Veräußerung

des Leasinggegenstands sind als relative Rechte nicht durch § 823 Abs. 1

BGB geschützt.766

Bei Beschädigung des Leasinggegenstandes durch ein Kraftfahrzeug

kann der Anspruch des Leasingnehmers auch auf § 7 StVG gegen den Halter

und §§ 18, 7 StVG gegen den Fahrer gestützt werden. Nach einer zum Miet-

recht767 ergangenen Entscheidung des BGH768 sei als geschützte „Sache“ in

§ 7 StVG auch der berechtigte unmittelbare Besitz an ihr und der Mieter als

„Verletzter“ zu verstehen.769 Die Einbeziehung des Mieters in den Schutzbe-

reich des § 7 StVG stehe dem Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung nicht

entgegen. Es sei nicht gerechtfertigt, in diesem Rahmen § 7 StVG restriktiver

zu handhaben als § 823 Abs. 1 BGB. Ist der beschädigte oder zerstörte Lea-

singgegenstand ein Kraftfahrzeug, geht mit § 7 StVG die Abwägung der Ver-

ursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG zwischen den beteiligten Haltern ein-

her.770

765 BGH, NJW 2003, 1040, 1041. 766 Vgl. hierzu Hartl, Der Ersatzanspruch des Leasingnehmers, S. 114 ff., 129 ff. 767 Der BGH nimmt in diesem Urteil bei der Frage nach der Ersatzpflicht des Dritten aufgrund

Verletzung des unmittelbaren Besitzes als absolutes Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Mieters Bezug auf eine zum Leasing ergangene Entscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – VI ZR 78/75 = VersR 1976, 943, 944) Bezug, vgl. BGH, NJW 1981, 750, 751.

768 Vgl. zu Folgendem: BGH, NJW 1981, 750, 751 f. 769 So auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 47 und 240. 770 Auf Seite des Leasingfahrzeugs ist der Leasingnehmer als Halter zu qualifizieren, vgl.

BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120 f.; BGHZ 87, 133, 135 ff. = NJW 1983, 1492; siehe auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 288.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 196

II. Inhalt des Anspruchs

Inhaltlich ist eine Einteilung des Anspruchs des Leasingnehmers ge-

gen den schädigenden Dritten in drei Kategorien denkbar: Zunächst unterliegt

der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber bei Beschädigung des

Leasingobjekts der (verschuldensunabhängigen) Haftung. Der Leasingnehmer

könnte demnach einen sog. Haftungsschaden erleiden. Darüber hinaus ist

allein der Leasingnehmer der rechtmäßige Nutzer des Leasingobjekts. Wird

ihm mithin diese Nutzungsmöglichkeit entzogen, kann ihm ein sog. Nutzungs-

schaden entstehen. Als dritte Kategorie können dem Leasingnehmer sonstige,

durch die Schädigung bedingte Schäden entstehen, für die der Dritte ersatz-

pflichtig ist. Der Grundsatz ist, dass der Schadensersatzanspruch des Lea-

singnehmers nicht auf den Sachwert gerichtet sein kann, sondern auf die ver-

eitelte Nutzungsmöglichkeit.771

1. Haftungsschaden

Zunächst ist in Betracht zu ziehen, dass der Leasingnehmer in der Hö-

he einen Anspruch gegen den Dritten hat, in der der Leasingnehmer dem

Leasinggeber haftet.

a. Verpflichtung zur fortbestehenden Leistung der Leasingraten bei

Vertragsfortführung und Pflicht zum Schadensersatz bzw. zum

Ausgleich bei Vertragsbeendigung

Der Leasinggeber ist berechtigt vom Leasingnehmer trotz Beschädi-

gung der Leasingsache die Fortzahlung der Leasingraten zu verlangen, sofern

der Leasingvertrag fortgesetzt wird. Je nach Verschuldenslage resultiert die-

ser Umstand aus § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB und aufgrund wirksamer

Überwälzung der Preisgefahr auf den Leasingnehmer. Wird der Leasingver-

trag wegen Untergangs oder erheblicher Beschädigung gekündigt und damit

771 Siehe auch OLG München, Urteil vom 23. Januar 2015 – 10 U 1620/14 = NZV 2015, 305,

306.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 197

für die Zukunft beendet, kommt es – allgemein gesprochen772 – zu einer Aus-

gleichszahlung773 des Leasingnehmers, die die Vollamortisation des Leasing-

gebers sichert, zu welcher sich der Leasingnehmer verpflichtet hat.774 Aus-

gangspunkt jeder Ausgleichszahlung bei Vertragsbeendigung ist wiederum die

Summe der noch ausstehenden Leasingraten.

Die gesamte Leistung des Leasingnehmers aufgrund des Leasingver-

trags soll den Leasinggeber vollständig amortisieren. Die Positionen der Voll-

amortisation sind die Anschaffungskosten, die Verzinsung des eingesetzten

Kapitals, Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren, ein Zuschlag für das vom

Leasinggeber übernommene Bonitätsrisiko und ein angemessener Gewinn.775

Nach Ansicht des BGH besteht der Schaden des Leasingnehmers

nicht in der Belastung mit den Leasingraten, diese können vom Dritten nicht

ersetzt verlangt werden.776 Die fortbestehende Belastung mit den Leasingra-

ten als solche für den Leasingnehmer stelle keinen mit der Beschädigung der

Leasingsache zusammenhängenden Schaden dar, weil die Leasingraten Teil

des mit dem Leasinggeber vereinbarten Entgelts seien und nach der Abrede

über die Gefahrtragung der Leasingnehmer diese Zahlungen ohne Rücksicht

auf den Untergang des Leasingobjekts ohnehin bis zum Ablauf des Vertrags

hätte entrichten müssen.777 Es fehlt mithin an der haftungsausfüllenden Kau-

salität. Unerheblich ist, ob durch das Schadensereignis der Leasingvertrag

fortgesetzt oder beendet wird, denn auch für die sofortige Ablösung des Rest-

772 Vgl. zur Vertragsbeendigung und dem Anspruch des Leasinggebers oben Gliederungsziffer

2. Teil A.III.2. 773 Hier ist mit der Ausgleichszahlung neben dem verschuldensunabhängigen Ausgleichsan-

spruch des Leasinggebers bei Vertragsbeendigung auch der Schadensersatzanspruch ge-meint, der dem Leasinggeber bei vom Leasingnehmer verschuldeter Vertragsbeendigung entsteht. Denn für den Schadensersatzanspruch ist der Leasingtypische Ausgleichsan-spruch bestimmend, da der Leasinggeber im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (vgl. BGHZ 151, 188, 193 = NJW 2002, 2713, 2714.

774 Beim Vertragstypus des Kilometer-Abrechnungsvertrags ist der Leasingnehmer zwar nicht zur Vollamortisation verpflichtet, da hier der Leasinggeber das Restwertrisiko trägt. Faktisch wird der Leasinggeber seine Vollamortisation aber durch die Höhe der Leasingraten und durch den Minderwertausgleich erreichen.

775 Vgl. BGHZ 128, 255, 262 = NJW 1995, 1019, 1021. 776 BGHZ 116, 22, 25 = NJW 1992, 553; BGH, Urteil vom 23. November 1976 – VI ZR 191/74 =

VersR 1977, 227; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 9. Dezember 2002 – 6 U 98/02 = NJW-RR 2003, 774.

777 BGHZ 116, 22, 25 = NJW 1992, 553.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 198

werts bei Vertragsbeendigung bilden die noch ausstehenden Leasingraten die

Grundlage.

Auch der Umstand an sich, dass die Summe der ausstehenden Lea-

singraten bei Vertragsbeendigung auf einmal gezahlt werden muss, anstatt

auf die nächsten Jahre gestaffelt, stellt keine eigene Schadensposition dar.

Denn alleine hierdurch ergebe sich kein Schaden, wie ein Vergleich der Ver-

mögensposition des Leasingnehmers bei hypothetisch ungestörter Fortdauer

und bei sofortiger Vertragsbeendigung zeige.778 Stets schuldet der Leasing-

nehmer die Vollamortisation des Leasinggebers.

Diese Ansicht wird im Schrifttum weitgehend geteilt.779

b. Mehrkosten durch sofortige Auslösung der Pflicht zur Zahlung

von Leasingraten und Restwert

Auch wenn die Pflicht zur sofortigen Ausgleichs- bzw. Schadenser-

satzzahlung der Leasingnehmers an sich keine ersatzfähige Schadensposition

darstellt, wie ein Vergleich der Vermögenslagen zeigt, bedeutet dies jedoch

nicht, dass durch die sofortige Ablösepflicht bedingte Mehrkosten nicht ersatz-

fähig sind. Macht die sofortige Zahlung des Restwertes und der noch ausste-

henden Leasingraten eine Kreditaufnahme notwendig, sind diese Kreditkosten

vom schädigenden Dritten zu ersetzen.780 Theoretisch ist zudem denkbar,

dass dem Leasingnehmer ein Schaden durch entgangene Kapitalnutzung

entsteht.781 Tatsächlich hat der Leasinggeber dem Leasingnehmer die sofort

erlangte Summe abzuzinsen im Rahmen eines Vorteilsausgleichs, sodass

diese Schadensposition praktisch zu vernachlässigen ist.782

778 BGHZ 116, 22, 25 f. = NJW 1992, 553 f. 779 Vgl. Ackermann, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Leasinghandbuch, § 33, Rn. 8;

Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 99; Canaris, Bankvertragsrecht, Rn. 1806; Artz, in: Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kapitel J, Rn. 27. Andere Ansicht Bethäuser, DAR 1987, 107.

780 BGHZ 116, 22, 26 = NJW 1992, 554; BGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – VI ZR 78/75 = VersR 1976, 943, 944.

781 BGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – VI ZR 78/75 = VersR 1976, 943, 944. 782 Vgl. auch Koch, in: MünchKomm BGB, Leasing, Rn. 99; vgl. auch Hiddemann, WM 1978,

834, 840. Siehe hierzu auch Hübsch, DRiZ 1977, 339, 340.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 199

c. Reparaturkosten des Leasingobjekts bzw. Ersatz des Wiederbe-

schaffungswertes

Der Leasingnehmer ist bereits aufgrund der Gefahrtragungsklausel

verschuldensunabhängig verpflichtet, das Leasingobjekt instand zu setzen

bzw. Ersatz zu besorgen. Diese Kosten sind ersatzfähige Schadenspositio-

nen,783 da sie kausal auf das Schadensereignis zurückzuführen sind.784

2. Nutzungsschaden

Der Entzug der Sachnutzung ist ein originärer Schaden des Leasing-

nehmers,785 da dieser nur bei ihm als Nutzer, nicht aber beim Leasinggeber

auftreten kann. Der Schaden des Leasingnehmers besteht darin, dass ihm

das Äquivalent seiner Leistungsverpflichtung entfällt.786

Umstritten ist im Rahmen des Nutzungsschadens, ob der Entzug der

Sachnutzung zu einem Ersatz der Leasingraten bzw. Ablösung des Restwer-

tes führt oder, ob auch hier allein der Wiederbeschaffungswert maßgebend ist.

a. Zahlung der Leasingraten bei Fortführung des Leasingvertrags

und Abschlusszahlung bzw. Restwertablösung bei Vertragsbeen-

digung

Wird der Vertrag fortgeführt, kann der Leasingnehmer den Leasingge-

genstand möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt nutzen. Gleichzeitig

bleibt er aber zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet. Auch beim Nutzungs-

schaden gilt, dass die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten nicht kausal durch

die Schädigung verursacht wurde, sodass die zu zahlenden Leasingraten

nicht Ausgangspunkt des Schadensersatzanspruchs sein können.787

783 Diese Schadensposition entspricht inhaltlich dem Nutzungsschaden des Leasingnehmers;

vgl. Hohloch, NZV 1992, 1, 7. 784 Vgl. Hartl, Der Ersatzanspruch des Leasingnehmers, S. 207 – 211. 785 Vgl. BGHZ 116, 22, 26 f. = NJW 1992, 553. 786 Vgl. BGHZ 116, 22, 26 f. = NJW 1992, 554. 787 Siehe BGHZ 116, 22, 25 ff. = NJW 1992, 553.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 200

Nach anderer Ansicht ist der Frustrierungsgedanke heranzuziehen.788

Danach seien alle für die Sachnutzung tatsächlich getätigten und durch die

Gebrauchshinderung zwecklos gewordenen Aufwendungen – mithin die

Summe der Leasingraten – als Nutzungsschaden zu ersetzen, allerdings mit

der Einschränkung, dass dies nur dort legitim sei, wo die fehlgeschlagene

Aufwendung in einem teleologischen Zusammenhang mit dem verletzten

Recht bzw. Rechtsgut stehe. Der frustrierte Aufwand müsse dem Erwerb, der

Erhaltung oder der sinnvollen Ausübung des verletzten Rechts gedient haben.

Ein solcher teleologischer Zusammenhang sei auch gegeben, wenn der Lea-

singnehmer die Leasingraten aufwandte, um sein vom Schädiger verletztes

Besitzrecht nutzen zu können.

Die überzeugt jedoch nicht. Die Verpflichtung zur vollständigen Leis-

tung der Leasingraten beruht auf leasingvertraglichen Vereinbarungen und der

Bereitschaft des Leasingnehmers, die Sach- und Preisgefahr aus steuerlichen

und betriebswirtschaftlichen Gründen zu übernehmen. Die Nutzungsmöglich-

keit kann bereits bei Reparatur oder Ersatzbeschaffung wiederhergestellt wer-

den.789 Die Frustrationslehre führt zu einer uferlosen Ausdehnung zu erset-

zender Schäden.790

Kommt es zur Kündigung des Leasingvertrags und damit zu dessen

Abwicklung, in dessen Konsequenz der Leasingnehmer die Summe der aus-

stehenden Leasingraten und einen eventuellen Ausgleich zu leisten hat, ist

umstritten, ob der Wert des Entzugs der Sachnutzung an den Wiederbeschaf-

fungswert zu messen ist oder an den tatsächlich vom Leasingnehmer zu leis-

tenden Kosten.

Nach Auffassung insbesondere Köndgens791 sei der Schadensbegriff

subjektiv zu verstehen, es müsse an die realen Aufwendungen des Leasing-

nehmers angeknüpft werden, nicht an die hypothetischen.792

788 Siehe zum Folgenden Köndgen, AcP 177 (1977), 1, 28. 789 Vgl. hierzu die folgende Gliederungsziffer. 790 Vgl. auch Hohloch, NZV 1992, 1, 8; Dörner, VersR 1980, 1000, 1003. 791 Siehe Köndgen, AcP 177 (1977), 1, 20 ff.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 201

Der BGH tritt dem entgegen und entschied, dass der Wert der Sach-

nutzung eines Leasingfahrzeugs793 dessen Wiederbeschaffungswert nicht

übersteige.794 Die Gegenansicht, so der BGH795, knüpfe an den Finanzierung-

aufwand an, zu dem sich der geschädigte Leasingnehmer bei Vertragsschluss

entschlossen habe, um die Nutzungsmöglichkeit zu erlangen. Eine solche

Anknüpfung an die damalige Vermögensentschließung statt an die Beschädi-

gung des Leasingobjekts verliere den Bezugspunkt für die Einstandspflicht

des schädigenden Dritten aus dem Auge. Für die Bewertung der Sachnutzung

sei der Grundgedanke des § 249 BGB heranzuziehen, wonach der Zustand

herzustellen sei, der ohne das Schadensereignis bestünde; anzuknüpfen sei

an den Kauf- oder Wiederbeschaffungswert, weil der geschädigte Leasing-

nehmer eben für den Entzug der Sachnutzung zu entschädigen sei. Die Aus-

gestaltung des Leasingvertrags, etwa aufgrund steuerlicher Erwägungen,

könne kein schadensrechtlicher Beurteilungsmaßstab sein. Durch eine Ersatz-

leistung könne der Leasingnehmer die Nutzung wie vor dem schädigenden

Ereignis fortsetzen.

Dem ist zuzustimmen. Nach § 249 BGB kann als Schadensersatz in

erster Linie die Herstellung des Zustandes verlangt werden, der ohne das zum

Ersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde.796 Geschütztes Rechtsgut ist

der Besitz des Leasingnehmers und das damit verbundene Nutzungsrecht.

Diese Nutzung kann aber bereits durch die Ersatzbeschaffung wiederherge-

stellt werden. Die weiteren nicht ersatzfähigen Kosten des Leasingnehmers

basieren auf leasingvertraglicher Gestaltung. Der Leasingnehmer übernimmt

diese Risiken deshalb, weil er sich Vorteile aus dem Leasing als besonderer

Finanzierungsart verspricht.

792 Zustimmend Hartl, Der Ersatzanspruch des Leasingnehmers, S. 153. 793 Dies muss auch für andere Leasinggegenstände als Kraftfahrzeuge gelten. 794 BGHZ 116, 22, 27 = NJW 1992, 554; BGH, Urteil vom 23. November 1976 – VI ZR 191/74 =

VersR 1977, 227, 228; BGH, Urteil vom 13. Juli 1976 – VI ZR 78/75 = VersR 1976, 943, 944.

795 Vgl. zum Folgenden BGHZ 116, 22, 27 f. = NJW 1992, 554. 796 Medicus, AcP 165 (1965), 115, 120.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 202

b. Reparaturkosten des Leasingobjekts bzw. Kosten für eine Ersatz-

beschaffung

Der Leasingnehmer kann nach dem eben Gesagten diejenigen Kosten

vom Dritten ersetzt verlangen, die für die Wiederherstellung der Nutzungs-

möglichkeit notwendig sind. Dies sind die Reparaturkosten oder im Falle eins

Untergangs bzw. eines Totalschadens die Kosten für eine Ersatzbeschaffung.

Der Leasingnehmer darf vorübergehend auch eine Ersatzsache anmieten und

Ersatz hierfür verlangen,797 sofern er hierbei nicht gegen seine Schadensmin-

derungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB verstößt.798

c. Kosten für einen anderweitig geschlossenen Leasingvertrag

Kosten für einen Folge-Leasingvertrag kann der Leasingnehmer vom

Dritten nicht verlangen, so der BGH.799 Bereits bei Ersatz des Wiederbeschaf-

fungswertes werde der Leasingnehmer so gestellt, wie er vor Entzug der

Sachnutzung stand. Herstellung der Sachnutzung über einen neuen Leasing-

vertrag mit den damit verbundenen – und vom Leasingnehmer zu ersetzenden

– Finanzierungskosten des Leasinggebers und dessen Gewinnanspruch kön-

ne der Leasingnehmer nicht verlangen, weil seinem Herstellungsinteresse in

einer wirtschaftlicheren Weise genügt werden könne.

d. Nutzungsausfallentschädigung

Im Rahmen des Kraftfahrzeug-Leasings kann der Leasingnehmer al-

ternativ zur Anmietung eines Mietwagens auch eine Nutzungsausfallentschä-

digung verlangen, sofern sich der Verzicht auf das Fahrzeug als ein fühlbarer,

wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat und eine Nutzungsmöglichkeit und ein

Nutzungswille bestanden.800 Dieser fühlbare Nachteil bzw. die spürbare Be-

hinderung des betrieblichen Ablaufs wird beim Ausfall eines unternehmerisch

797 Vgl. BGHZ 116, 22, 29 = NJW 1992, 554; Siehe auch OLG München, Urteil vom 23. Januar

2015 – 10 U 1620/14 = NZV 2015, 305, 307. 798 Vgl. Hartl, Der Ersatzanspruch des Leasingnehmers, S. 140. 799 Vgl. zur folgenden Argumentation BGHZ 116, 22, 29 = NJW 1992, 554. 800 Vgl. BGH, NJW 1985, 2471.

C. Das Verhältnis Leasingnehmer – Dritter 203

genutzten Fahrzeugs vermutet.801 Die Höhe der Entschädigung berechnet sich

nach Tagessätzen entsprechend der Tabelle „Sanden-Danner-Küpperbusch,

Nutzungsausfallentschädigung“.802

Eine solche Nutzungsausfallentschädigung wird nach der Rechtspre-

chung jedoch nur für Gegenstände gewährt, auf deren ständige Verfügbarkeit

die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen sei.803 Ob

dies der Fall ist, entscheidet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Leasing-

gegenstand.804

3. Sonstige Schadenspositionen

Als weitere ersatzfähige Schadenspositionen, die durch die Schädi-

gung bedingt sein können, kommen der Verlust steuerlicher Vorteile und ent-

gangener Gewinn, § 252 BGB, in Betracht,805 insbesondere, wenn der Lea-

singgegenstand gewerblich genutzt wurde.

801 LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2014 – 6 O 217/11 = BeckRS 2014, 22666. 802 Vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Februar 2014 – 6 O 217/11 = BeckRS 2014, 22666; OLG

Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2001 – 1 U 132/00 = BeckRS 2008, 15711; Reinking, in: Reinking/Kessler/Sprenger, AutoLeasing und AutoFinanzierung, § 14, Rn. 51.

803 Vgl. zuletzt BGHZ 200, 203, 207 f. = NJW 2014, 1374. 804 Eine Übersicht hierzu bietet Oetker, in: MünchKomm BGB, Band 2, § 249, Rn. 62 f. 805 Vgl. BGHZ 116, 22, 29 = NJW 1992, 554; Siehe auch OLG München, Urteil vom 23. Januar

2015 – 10 U 1620/14 = NZV 2015, 305, 307.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 204

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage: Angemessenheit der Haftungsver-

teilung zwischen den Beteiligten nach Anspruchsgrund und An-

spruchsinhalt

Nach der detaillierten Darstellung der einzelnen Haftungs- bzw. An-

spruchsbeziehungen zwischen den Beteiligten geht es nun im 3. Teil dieser

Arbeit darum, eine Übersicht zur Haftungslage zu geben. Ziel ist es, im Rah-

men einer Stellungnahme ein Gesamtbild aufzuzeigen, welches die Haftung

zwischen den Beteiligten angemessen und schlüssig verteilt. Im Rahmen des-

sen ist es notwendig, zunächst nach Art des Leasinggegenstandes zu diffe-

renzieren, da für Leasingfahrzeuge bzw. bei Beschädigung dieser durch ande-

re Fahrzeuge zusätzlich das StVG zu berücksichtigen ist, sodass damit ein

weiteres, andersartiges Haftungssystem Geltung beansprucht. Neben der

Frage, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist auch die

angemessene Verteilung der Schadenspositionen zwischen den Beteiligten

von Belang.806

Um dem Charakter eines Gesamtbildes gerecht zu werden, ist es hier

notwendig, die folgenden Ausführungen übersichtlich zu halten. Auf die um-

fassende Darstellung der Begründungen und Argumentationen der verschie-

denen Auffassungen wird hier, soweit möglich, daher verzichtet, und auf den

2. Teil dieser Arbeit verwiesen. Die Vertreter der jeweiligen Ansichten kom-

men dort zu Wort. Um eine sachgerechte Auseinandersetzung zu gewährleis-

ten, werden selbstverständlich die wichtigsten Ansätze noch einmal benannt

werden.

806 Betreffend die Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach steht zunächst die Haftung des

Leasingnehmers und des Dritten dem Leasinggeber gegenüber im Vordergrund und damit zusammenhängend das Problem, wie bei Inanspruchnahme eines Beteiligten ein sachge-rechter Ausgleich erreicht werden kann, bspw. durch Anspruchskürzungen, Gesamtschuld-nerregress oder Anspruchsabtretungen. Hinsichtlich eigener Ansprüche des Leasingneh-mers gegenüber dem Dritten werden die gerade genannten Fragen nicht in diesem Umfang relevant. Der Schwerpunkt dieser Haftungsbeziehung liegt in der Rechtsfolge, mithin bedarf es hier insbesondere der Klärung, welche Schadenspositionen der Leasingnehmer vom Drit-ten ersetzt verlangen kann. Dementsprechend finden sich die Ausführungen zu der letztge-nannten Beziehung vor allem bei den Anspruchsinhalten.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 205

A. Haftungslage bei Beschädigung von Leasingobjekten jeglicher Art

außerhalb des Straßenverkehrs

In diesen Fällen steht allein die Verschuldenshaftung im Vordergrund,

das bedeutet die Haftung aus Delikt nach dem BGB, insbesondere § 823

Abs. 1 BGB, und die vertragliche Haftung des Leasingnehmers. Eine Gefähr-

dungshaftung kann hier ausgeklammert werden. Eine angemessene, billige

Haftungsverteilung muss den Anspruch haben, universell zu gelten. Es ist ein

System zu finden, welches in jeder einzelnen Anspruchsbeziehung im Rah-

men jeder Verschuldenskonstellation zur Anwendung gelangt, ohne sich in

Widerspruch zu anderen Einzelfällen zu setzen.

I. Leasingnehmer und Dritten trifft ein Verschulden

Ist dem Leasingnehmer ein (Mit-) Verschulden an der Beschädigung

oder Zerstörung der Leasingsache anzulasten, haftet er dem Leasinggeber

aus Delikt nach dem BGB und aufgrund Vertrags.807 Daneben tritt noch die

verschuldensunabhängige Haftung wegen Tragens der Sachgefahr, voraus-

gesetzt, die Klausel wurde wirksam vereinbart. Der schuldhaft schädigende

Dritten haftet aus Delikt nach dem BGB.

Unabhängig davon, ob der Leasinggeber den Dritten oder den Lea-

singnehmer in Anspruch nimmt: Aufgrund der beiderseitigen Verschuldenshaf-

tung gegenüber dem Leasinggeber sind Leasingnehmer und Dritter Gesamt-

schuldner, §§ 840, 421 BGB. Die Verpflichteten können beim anderen Re-

gress nehmen, sofern sie geleistet haben, bzw. auch vor Leistung bereits

Freistellung beanspruchen. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den

Verschuldensbeiträgen; sofern sich dies nicht ermitteln lässt, vermutet das

Gesetz eine Verpflichtung zu gleichen Teilen, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hat

807 Beschädigt der Leasingnehmer die Sache nicht selbst schuldhaft, sondern überlässt er die

Leasingsache einer vierten Person, die die Sache schuldhaft beschädigt oder zerstört, muss sich der Leasingnehmer dies zurechnen lassen gemäß § 278 BGB. Den Leasingnehmer trifft gegenüber dem Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht, die Sache sorgsam zu be-handeln (Obhutspflicht); überlässt der Leasingnehmer die Leasingsache einem Vierten, ist dieser Erfüllungsgehilfe des Leasingnehmers bei Erfüllung der Obhutspflicht, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Juni 1987 – 30 U 96/86 = NJW-RR 1987, 1142, 1143; LG Heilbronn, Urteil vom 16. Februar 2015 – St 5 S 38/14 = BeckRS 2015, 11060; LG Nürnberg-Fürth, Ur-teil vom 15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 206

der Leasingnehmer oder der Dritte bereits geleistet und kann er von dem je-

weils anderen einen Ausgleich verlangen, geht der Anspruch des Leasingge-

bers gegen den nicht in Anspruch Genommenen auf den Leistenden über

(cessio legis, § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dass in diesen Fällen eine Gesamt-

schuld mit Regressmöglichkeit vorliegt, ist qua Gesetz angeordnet und un-

streitig.808 In zahlreichen, zum Leasing ergangenen Entscheidungen geht der

Bundesgerichtshof von der Anwendbarkeit des § 426 BGB betreffend solche

Fallgestaltungen aus.809

Dem Leasinggeber wird das Verschulden des Leasingnehmers in der

Regel nicht zugerechnet. Der Leasinggeber hat daher einen ungekürzten An-

spruch gegen den Dritten. Es ist an Letzterem, beim Leasingnehmer Regress

zu nehmen, § 426 BGB. Hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB

kommt eine Zurechnung von Verschulden des Leasingnehmers gemäß

§§ 254, 278 BGB bzw. § 831 BGB analog in Betracht.810 Zwar findet § 278

BGB auch auf die Schadensentstehung Anwendung. Jedoch ist § 254 Abs. 2

Satz 2 BGB als ein Rechtsgrundverweis auf § 278 BGB zu lesen, sodass des-

sen Voraussetzungen für eine Zurechnung vorliegen müssen. Anderenfalls

würde der Schädiger besser gestellt als der Geschädigte: Während dem Ge-

schädigten jegliches Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet würde, fände

beim Schädiger § 278 BGB direkte Anwendung und § 831 BGB mit entspre-

chender Exkulpationsmöglichkeit. Die Zurechnungsmöglichkeiten beim Schä-

diger wären damit gegenüber denjenigen beim Geschädigten stark einge-

schränkt.

In den häufigsten Fällen wird eine Zurechnung ausscheiden müssen,

da der Leasingnehmer – bei üblicher Gestaltung des Leasingvertrags – nicht

als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers zu qualifizieren ist.811 § 278 BGB ist

nur innerhalb bestehender Schuld- bzw. Sonderverhältnisse heranzuziehen,

808 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa.(2)(b)(aa). 809 Vgl. BGHZ 87, 133, 138 = NJW 1983, 1492, 1493; BGHZ 173, 182, 187 = NJW 2007, 3120,

3121; BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 997 f; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 579; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Januar 2015 – 8 O 5750/14 = BeckRS 2015, 01373.

810 Siehe hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.a. 811 Vgl. BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120, 3122; OLG Hamm, NJW 1995, 2233; LG Des-

sau, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 S 269/05 = BeckRS 2007, 11968.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 207

ansonsten ist auf § 831 BGB analog mit entsprechender Exkulpationsmöglich-

keit zu rekurrieren. Das (gesetzliche) Schuldverhältnis zwischen Leasinggeber

und Drittem entsteht aber erst durch die Schädigung.812 Daher bedient sich

der Leasinggeber nicht des Leasingnehmers zur Erfüllung einer Verbindlich-

keit dem Dritten gegenüber zum Zeitpunkt der Schädigung.

In dieser Fallgruppe ist damit eine angemessene Haftungsverteilung

gewährt. Es ist nicht einzusehen, im Rahmen von Verschuldenszurech-

nungsmöglichkeiten den Schädiger besser zu stellen als den geschädigten

Leasinggeber. Der Verweis des Dritten auf den Regress nach § 426 BGB ge-

gen den Leasingnehmer ist angemessen, auch vor dem Hintergrund der dop-

pelten Prozessführung813 und des Tragens des Insolvenzrisikos des Leasing-

nehmers.

II. Nur den Leasingnehmer trifft ein Verschulden

Gegen den Dritten besteht kein Anspruch des Leasinggebers. Der

Leasingnehmer haftet verschuldensabhängig aus Delikt nach dem BGB und

Vertrag. Daneben tritt die verschuldensunabhängige Haftung aufgrund wirk-

samer Gefahrtragungsvereinbarung.

III. Nur den Dritten trifft ein Verschulden

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber

Der schädigende Dritte haftet dem Leasinggeber verschuldensabhän-

gig. Ein Regress des Dritten beim Leasingnehmer ist mangels Gesamtschuld

nicht möglich oder nötig.

812 Vgl. OLG Hamm, NJW 1995, 2233. 813 Das Argument des Prozessrisikos des Dritten verliert insoweit an Schlagkraft, als es dem

Dritten innerhalb seines Prozesses gegen den Leasinggeber möglich ist, dem Leasingneh-mer den Streit zu verkünden mit Wirkung der Nebenintervention, §§ 74, 68 ZPO, siehe auch Heß/Burmann, NJW-Spezial 2007, 441, 442.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 208

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Leasinggeber

Sofern aufgrund wirksamer Vereinbarung die Sachgefahr auf den Lea-

singnehmer abgewälzt wurde, besitzt der Leasinggeber gegen den Leasing-

nehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Instandsetzung, bzw.

bei Kündigung auf volle Amortisation. Selbst wenn damit allein den Dritten ein

Verschulden trifft, ist der Leasinggeber nicht gehalten, diesen auch vorrangig

in Anspruch zu nehmen.814 Für den haftenden Leasingnehmer ist diese Situa-

tion nicht hinnehmbar. Es ist daher ein angemessener Ausgleich zu finden.815

Da sich dieser Anspruch des Leasinggebers regelmäßig auf allgemeine Ge-

schäftsbedingungen gründet, ist Prüfungsmaßstab § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Nr. 1 BGB. Der Leasingnehmer darf nicht unangemessen benachteiligt wer-

den.816 Drei Ansätze sind hierbei denkbar.

a. Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation

Die Drittschadensliquidation in der Fallgruppe der obligatorischen Ge-

fahrentlastung findet im Rahmen des Leasing dann Anwendung, wenn der

Leasinggeber gegen den Dritten zwar einen Anspruch hat, aber keinen Scha-

den, der Leasingnehmer im Verhältnis zum Dritten zwar einen Schaden hat,

aber keinen Anspruch und aus Sicht des Dritten die Gefahrverlagerung zufäl-

lig geschieht, sodass sie ihm nicht zugute kommen soll.817

Der Leasinggeber hat gegen den Dritten einen ersatzfähigen Schaden

in Höhe der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungsaufwands.818 In-

soweit muss bereits deshalb die Anwendung der Grundsätze der Drittscha-

densliquidation ausscheiden. Sofern es den Gewinnanteil des Leasinggebers,

verkörpert in den Leasingraten, betrifft, mag man annehmen, dass der Lea-

singgeber einen Anspruch gegen den Dritten besitzt, er hat jedoch keinen

814 Dies wird man dem Leasingvertrag gerade nicht entnehmen können, soll doch der Leasing-

nehmer durch die Gefahrtragungsklausel das Liquidationsrisiko übernehmen, vgl. auch Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 114.

815 Der Leasingnehmer besitzt daneben auch eigene, „originäre“ Ansprüche gegen den Dritten. 816 Vgl. hierzu und zur umfassenden Begründung oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa. 817 Vgl. Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 77. 818 Siehe BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 29 (nach juris) = NJW-

RR 1991, 280, 281.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 209

Schaden, da er stets vom Leasingnehmer sämtliche Leasingraten bzw. die

Vollamortisation verlangen kann.819 Der Leasingnehmer wiederum haftet dem

Leasinggeber auf die volle Amortisation, hat gegen den Dritten aber nur einen

Anspruch wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit, der in Höhe des Wieder-

beschaffungswertes des Leasingobjekts begrenzt ist.

Jedoch scheitert die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensli-

quidation an der Zufälligkeit der Gefahrverlagerung aus Sicht des Dritten.

Denn diese ist nicht zufällig, sondern vertraglich bewusst gewählt und verein-

bart zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Dies erkennt auch die Ge-

genansicht an.820 Ihr Argument, es müsse aber bei dem Grundsatz verbleiben,

dass dem Dritten kein Vorteil aus dieser Situation erwachsen dürfe,821 ver-

kennt, dass sich für den Dritten umgekehrt auch kein Nachteil daraus ergeben

darf, dass Leasinggeber und Leasingnehmer bewusst Risiken umverteilen, um

eine allein für sie besonders vorteilhafte Vertragssituation zu erhalten. Die mit

Vorteilen verbundenen Risiken müssen in dieser Sphäre verbleiben. Der Ver-

trag bzw. dessen Gestaltung dürfen nicht zulasten Dritter gehen.

b. Regress aufgrund Bestehens einer Gesamtschuld

Es herrscht Streit über die Frage, ob auch dann eine Gesamtschuld-

nerschaft des Dritten und des Leasingnehmers dem Leasinggeber gegenüber

besteht, wenn der Leasingnehmer nur verschuldensunabhängig haftet.822

819 Holdefer ist der Ansicht, dass der Leasinggeber auch hier sehr wohl einen eigenen Schaden

haben kann, nämlich dann, wenn der Leasingnehmer insolvent ist oder der Anspruch nur sehr schwer oder stark verzögert durchgesetzt werden kann (Holdefer, Schadensersatz und Regreß beim Finanzierungsleasing, S. 82 ff.)

820 Vgl. Reinking, ZIP 1984, 1319, 1321. 821 Reinking, ZIP 1984, 1319, 1321. 822 Die Problematik, ob eine Gesamtschuld in diesen Fällen vorliegt, ist in zwei Themenberei-

chen von Relevanz: Zum einen betreffend die Frage, ob es für einen aus AGB-rechtlicher Sicht angemessenen Ausgleich der Überwälzung der Gefahrtragung notwendig ist, dass der Leasinggeber seinen Anspruch gegen den Dritten entsprechend § 255 BGB abtritt oder, ob dies überflüssig ist, da bereits eine Regressmöglichkeit nach § 426 BGB besteht (Diese Ab-grenzung von § 255 BGB zu § 426 BGB ist in dem vorliegenden Abschnitt von Bedeutung). Daneben ist die Frage nach der Gesamtschuld auch aus Sicht des Dritten erheblich. In die-ser Konstellation geht es nicht – wie aus der eben genannten Sicht des Leasingnehmers – um vertragliche, sondern um gesetzliche Unbilligkeiten, letzteres aufgrund offener Fragen bei der Zurechnung von Verschulden und Betriebsgefahr. Naturgemäß lässt sich die Frage nach einer Gesamtschuld in diesen beiden Fällen nur einheitlich beantworten.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 210

Nach hier vertretener Ansicht besteht keine Gesamtschuld zwischen

dem Leasingnehmer und dem Dritten, haftet jener nur verschuldensunabhän-

gig aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Gefahrübertragung. Es fehlt an

der Gleichstufigkeit der Haftung. An dieser mangelt es, wenn sich eine Ver-

pflichtung im Außenverhältnis nur als nachrangig darstellt.823 Die Haftung des

Leasingnehmers dient dazu, vom Leasinggeber das Liquidationsrisiko zu

übernehmen. Die Gefahrtragungsklausel soll damit das Innenverhältnis zwi-

schen den Vertragsparteien prägen, nicht aber den Dritten entlasten. Der Lea-

singnehmer haftet im Außenverhältnis zum Dritten quasi nur vorläufig, das

endgültige Schadensrisiko soll er nicht tragen. Die Auffassung Dörners, wo-

nach eine Gleichstufigkeit vorliege, da auch der nicht schuldhaft handelnde

Leasingnehmer die Sache durch die Nutzung gefährdet und damit den Scha-

den mitverursacht habe,824 kann nicht überzeugen. Die Haftung des Leasing-

nehmers allein aufgrund der Nutzung setzt den Leasingnehmer einer Gefähr-

dungshaftung aus. Nur im Unterschied zur gesetzlich angeordneten Gefähr-

dungshaftung, bspw. aus § 7 StVG, ist diese Gefährdungshaftung vertraglich

vereinbart. Sie ist damit relativ, nicht absolut. Sie schützt den Leasinggeber

und dient nicht der Entlastung des Dritten. Die verschuldensunabhängige ver-

tragliche Haftung des Leasingnehmers hat damit eine andere Qualität als die

gesetzliche Haftung des Dritten. Jene regelt nicht nur Rechtsfolgen bei Pflicht-

verletzungen, wie bspw. Beschädigungen, sondern regelt insgesamt Risiko-

zuweisungen. Sie ist im Außenverhältnis wie eine Ausfallhaftung zu verste-

hen.

c. Anspruchsabtretung entsprechend § 255 BGB

Anstelle des Regresses gemäß § 426 BGB ist der Anspruch des Lea-

singgebers gegen den Dritten von Jenem an den Leasingnehmer bei Inan-

spruchnahme abzutreten oder sonst in Anrechnung zu bringen.825 Der BGH

zieht hierfür richtigerweise den Rechtsgedanken des § 255 BGB heran, der

Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots sei, wonach

der Geschädigte nicht zulasten des Schädigers besser gestellt werden dürfe

823 Vgl. BGH, NJW 2007, 1208, 1210. 824 VersR 1978, 884, 890. 825 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 211

als er ohne das Schadensereignis stünde.826 § 255 BGB kann dann bemüht

werden, wenn § 426 BGB aufgrund des Merkmals der Gleichstufigkeit schei-

tert.827 § 255 BGB erfasst die Fälle, wonach eine „Rangordnung“ zwischen

den Ansprüchen besteht, im Ergebnis der dem Schaden Näherstehende be-

lastet werden soll.828 Haftet der Leasingnehmer verschuldensunabhängig aber

nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung, soll nach dem oben Gesagten aber

nicht er es sein, der im Ergebnis den Schaden trägt. Er sichert das Liquiditäts-

interesse des Leasinggebers ab.

Der in Anspruch genommene Leasingnehmer ist damit ausreichend

geschützt. Dass er den Leasinggeber vorrangig befriedigen muss, bevor er

Ausgleich beim Dritten suchen kann, entspricht dem von ihm vertraglich über-

nommenen Risiko.

IV. Weder Leasingnehmer noch Dritten trifft ein Verschulden

Der Leasinggeber hat in diesem Fall den verschuldensunabhängigen

Anspruch gegen den Leasingnehmer aufgrund der vertraglich festgesetzten

Übertragung der Sachgefahr. Ein Anspruch des Leasinggebers gegen den

Dritten besteht nicht. Damit kann der leistende Leasingnehmer keinerlei Re-

gress nehmen.829 Dies entspricht dem von ihm vertraglich eingegangenen

Risiko, auch für Zufall zu haften.

826 BGH, NJW 2004, 1041, 1042. 827 Vgl. Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 255, Rn. 2; BGH, NJW 2007, 1208,

1210. 828 Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 255, Rn. 2. 829 Etwaige erhaltene Versicherungsleistungen hat der Leasinggeber auf seinen Anspruch ge-

gen den Leasingnehmer in Anrechnung zu bringen, vgl. BGH, NJW 2004, 1041, 1042.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 212

B. Haftungslage bei Beschädigung von Leasingkraftfahrzeugen im

Straßenverkehr

Besonderheiten ergeben sich, wenn das Leasingobjekt (in diesen Fäl-

len regelmäßig ein Kraftfahrzeug) durch ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt

oder zerstört wird. Zur verschuldensabhängigen Haftung des Dritten tritt die

Gefährdungshaftung aus § 7 StVG (eventuell in Verbindung mit § 18 StVG).

§ 7 StVG findet im Verhältnis von Leasinggeber und Leasingnehmer keine

Anwendung, da nach dem Sinn und Zweck der Norm die geschützte Sache

nicht das schädigende Fahrzeug sein soll.830 Der Leasingnehmer haftet aber

bereits verschuldensunabhängig aufgrund der Überwälzung der Sachgefahr

auf ihn. Zur Erreichung einer angemessenen Haftungsverteilung ist es nötig

danach zu differenzieren, ob eine Inanspruchnahme nur aufgrund Gefähr-

dungshaftung oder zumindest auch wegen Verschuldens erfolgt.

I. Leasingnehmer und Dritten trifft ein Verschulden

In dieser Konstellation trifft den Dritten gegenüber dem Leasinggeber

eine Verschuldenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB. Zudem haftet er verschul-

densunabhängig als Halter gemäß § 7 StVG. Gegen der Leasingnehmer hat

der Leasinggeber verschuldensabhängige Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB

und § 280 Abs. 1 BGB. Daneben besteht der verschuldensunabhängige An-

spruch aufgrund der Gefahrtragung des Leasingnehmers.

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber

a. Bestehen einer Gesamtschuld

Da sowohl der Dritte als auch der Leasingnehmer verschuldensabhän-

gig haften, besteht zwischen den beiden eine Gesamtschuld, § 421 BGB, bzw.

§ 840 BGB. Damit bestehen Regressmöglichkeiten nach § 426 BGB.831 Da

der Leasingnehmer bei üblicher Leasingvertragsgestaltung als Halter zu quali-

830 Vgl. oben Gliederungsziffer 2.Teil A.VI.1.b. 831 Vgl. oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa.(2).

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 213

fizieren ist,832 richtet sich die Höhe des Regressanspruchs nach den Verursa-

chungsbeiträgen, mithin Verschulden und Betriebsgefahr, gemäß § 17 StVG,

da insofern ein „anderes bestimmt“ ist im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.

b. Kürzung des Anspruchs durch Zurechnung von Verschulden und

Betriebsgefahr des Leasingnehmers?

Umstritten ist, ob der schädigende Dritte tatsächlich auf den Regress

nach § 426 BGB mit den damit verbundenen Risiken zu verweisen ist oder, ob

der Anspruch des Leasinggebers gegen den Dritten von vornherein zu kürzen

ist durch Zurechnung des Verschuldens des Leasingnehmers und der Be-

triebsgefahr des Leasingkraftfahrzeugs.

Haftet der Dritte nach § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG sind die Zu-

rechnungsmöglichkeiten am strengeren und restriktiveren Deliktsrecht des

BGB zu messen.

aa. §§ 254, 278 BGB, § 831 BGB entsprechend

Das Mitverschulden des Leasingnehmers an der Beschädigung kann

dem Leasinggeber nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet werden.

Eine Kürzung des Anspruchs des Leasinggebers hiernach wird regelmäßig

ausscheiden, da der Leasingnehmer weder als Erfüllungs- noch als Verrich-

tungsgehilfe des Leasinggebers einzustufen ist.833

Über den Wortlaut hinaus kann grundsätzlich auch die Betriebsgefahr

in erweiternder Auslegung des § 254 BGB (hier in Verbindung mit § 278 BGB)

zugerechnet werden. Voraussetzung ist nach Ansicht des BGH jedoch, dass

sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger

gegenüber zurechnen lassen müsse, was dann der Fall sei, wenn er Halter

des Fahrzeugs sei.834 Der Leasinggeber ist aber regelmäßig nicht der Halter

832 Vgl. BGHZ 173, 182, 184 = NJW 2007, 3120 f.; BGHZ 87, 133, 135 ff. = NJW 1983, 1492;

siehe auch Greger, in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht, 5. Auflage, § 3, Rn. 288. 833 Siehe bereits hierzu bei ausschließlicher Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB oben Gliederungs-

ziffer 2. Teil B.I.2.a. 834 BGH, NJW 2013, 3235, 3237.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 214

des Leasingfahrzeugs. § 17 StVG und § 254 BGB haben denselben Zweck,

nur eben unterschiedliche Anwendungsbereiche; für die Schadensteilung

müssten aber für beide Vorschriften dieselben Gesichtspunkte maßgeblich

sein.835

Zuzugeben ist dem BGH, dass die beiden Normen eine inhaltlich ver-

gleichbare Aufgabe in unterschiedlichen Haftungssystemen erfüllen sollen. Ob

dieses lex specialis-Verständnis des BGH von § 17 StVG auch dann noch

gelten kann, wenn es um eine Zurechnung der Betriebsgefahr im Rahmen

ausschließlicher Gefährdungshaftung geht, kann hier dahinstehen: Den Drit-

ten trifft vorliegend eine Verschuldenshaftung, es ist nicht unangemessen, ihn

vorerst voll haften zu lassen. Unbilligkeiten, die eine unbedingte Zurechnung

erfordern, drohen nicht, schließlich verbleibt dem Dritten die Möglichkeit, beim

Leasingnehmer Regress zu nehmen, § 426 BGB, § 17 StVG.

bb. § 17 StVG entsprechend

Eine Zurechnung von Verschulden und Betriebsgefahr entsprechend

§ 17 StVG ist nicht möglich. Der Leasinggeber ist nicht Halter des Leasing-

fahrzeugs und mit diesem im Rahmen des § 17 StVG auch nicht gleichzuset-

zen.836

Dem Argument der eine Zurechnung bejahenden Ansicht, der Gesetz-

geber des StVG von 1909 sei von dem Regelfall der Einheit von Halter- und

Eigentümerstellung ausgegangen, kann so nicht zugestimmt werden. Denn

jedenfalls der jüngere Gesetzgeber aus dem Jahr 2002 war sich dieses Aus-

einanderfallens von Halter- und Eigentümerstellung bewusst und akzeptierte

dies offensichtlich. Anders ist das Unterlassen von weiteren Änderungen § 17

StVG nicht zu verstehen. Im Rahmen der Beschlussempfehlung zur Änderung

835 BGHZ 12, 124, 128 f. = NJW 1954, 594, 595. 836 Die Gleichstellung des Leasinggebers als Eigentümer mit dem Halter des Leasingfahrzeugs

für die Zwecke der Anwendung des § 17 StVG ist keine spezifische Frage der Verschul-denshaftung. Die Argumentation ist grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn eine In-anspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber aus Gefährdungshaftung im Raum steht. Die entsprechende Anwendung des § 17 StVG ist eine Frage des personellen An-wendungsbereichs, während das Problem bei § 9 StVG in den verschiedenen Haftungssys-temen liegt.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 215

des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG837 tritt – anders als bei § 9 StVG – klar zu Tage,

dass der Gesetzgeber die Situation des Fahrzeugleasings gesehen, und den-

noch keinerlei Änderungen an § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorgenommen hat. Es

ist daher von einem bewussten Unterlassen des Gesetzgebers auszugehen.

Auch das zur Begründung herangezogene Argument, die Anwendung des

§ 17 StVG verhindere Regresskreisel und sei praktikabel, kann nicht vollends

überzeugen. Zwar ist dies zutreffend. Diese Aussage trägt aber nicht dem

Umstand Rechnung, dass dem Dritten ein Verschulden vorzuwerfen ist, wel-

ches der Leasinggeber ihm nachzuweisen hat. Gelingt dies, ist es nicht unbil-

lig, den Dritten auf den Regress (§ 426 BGB, § 17 StVG) gegen den ebenfalls

schuldhaft handelnden Leasingnehmer zu verweisen, sodass der geschädigte

Eigentümer vorab befriedigt wird. Der Dritte kann sich prozessual absichern,

indem er dem Leasingnehmer den Streit verkündet.

Wie das OLG Hamm zurecht entschied, ist die Frage, wann sich der

Eigentümer nach dem StVG ein Fremdverschulden zurechnen lassen muss,

ausdrücklich geregelt worden, und zwar in § 9 StVG.838 Auf § 17 StVG darf

deshalb nicht zurückgegriffen werden. Ist nun § 9 StVG im Rahmen der Ver-

schuldenshaftung nicht entsprechend anwendbar,839 ist eine Zurechnung eben

nicht möglich. Aufgrund bestehender Regressmöglichkeiten ist der Dritte an-

gemessen geschützt.

cc. § 9 StVG, § 254 BGB entsprechend

Kann der Leasinggeber den Dritten wegen nachweisbaren Verschul-

dens aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, findet eine Kürzung des

Anspruchs aufgrund Zurechnung von Verschulden des Leasingnehmers und

Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs entsprechend § 9 StVG, § 254 BGB

nicht statt.840

837 Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundes-

tag-Drucksache 14/8780 vom 16.4.2002, S. 22 f; abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/087/1408780.pdf.

838 Vgl. OLG Hamm, NJW 1995, 2233. 839 Siehe hierzu die folgende Gliederungsziffer. 840 Vgl. zu diesem Problem oben Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b.bb.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 216

§ 9 StVG erweitert § 254 BGB in der Hinsicht, dass das Verschulden

desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Ver-

schulden des Verletzten gleichsteht. Die erschwerte und restriktive Zurech-

nung nach § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB wird damit im Straßenverkehrsrecht

zugunsten umfangreicher Zurechnungsmöglichkeiten aufgehoben. Dies war

nach der Gesetzesbegründung des StVG aus dem Jahre 1909 offensichtlich

auch das Ziel der Einführung des § 9 StVG.841 Die erweiterte Mithaftung des

Geschädigten wurde eingeführt, um die erweiterte Haftung des Schädigers

aus § 7 StVG auszugleichen.842 § 9 StVG kann deshalb im Rahmen der Ver-

schuldenshaftung keine Anwendung finden: Das Deliktsrecht des BGB fordert

den Nachweis von Verschulden des Schädigers und ist in seinen Vorausset-

zungen damit erheblich strenger als § 7 StVG. Dieser restriktiven Haltung ent-

sprechend kann Verschulden Anderer dann aber auch nur unter den engen

Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB, bzw. § 831 BGB analog,

zugerechnet werden. Die entsprechende Anwendung des § 9 StVG auf den

Anspruch des Leasinggebers aus § 823 Abs. 1 BGB würde einen System-

bruch bedeuten.

Das von Beckmann843 herangezogene Institut einer Haftungs- bzw. Zu-

rechnungseinheit von Leasinggeber und Leasingnehmer kann nicht überzeu-

gen. Es bedarf im Rahmen der Verschuldenshaftung, anders als bei der Ge-

fährdungshaftung, keiner erweiterten Zurechnungsmöglichkeiten. Eine solche

Haftungs- oder Zurechnungseinheit bildeten nach Auffassung des BGH immer

diejenigen, deren Verhalten sich in einem und demselben unfallbedingten Ur-

sachenbeitrag ausgewirkt habe, bevor der von einem anderen Beteiligten zu

vertretende Kausalverlauf hinzutrete.844 Auch der Geschädigte selbst könne in

dieser Weise in eine Zurechnungseinheit eingebunden sein.845 Leasinggeber

und Leasingnehmer setzen aber nicht den gleichen Ursachenbeitrag zur Be-

841 Vgl. die amtliche Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahr-

zeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; ab-rufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

842 Vgl. § 3 des Gesetzesentwurfs über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Verhandlungen des Reichstags 1909, Band 248, Aktenstück Nr. 988, S. 5599; abrufbar unter: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k12_bsb00002928_00199.html.

843 Vgl. Beckmann, Finanzierungsleasing, § 11, Rn. 68 ff. 844 BGH, NJW 1983, 623, 624. 845 BGH, NJW 1983, 623, 624.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 217

schädigung des Leasingfahrzeugs. Diesen Beitrag setzen vielmehr Leasing-

nehmer und Dritter. Allein die Überlassung des Leasingfahrzeugs an den Lea-

singnehmer ist kein in diesem Sinne relevanter Ursachenbeitrag, der zur Be-

schädigung oder Zerstörung des Leasingfahrzeugs führt. Anderenfalls müsste

jeder noch so geringe kausale Beitrag Berücksichtigung finden, was zu einer

uferlosen Ausweitung dieses Instituts der Haftungs- und Zurechnungseinheit

führen würde.

Das in diesem Zusammenhang ebenfalls bemühte Argument der be-

stehenden Unbilligkeit, da der Dritte zunächst vollständig den Leasinggeber

befriedigen müsse, bevor er beim Leasingnehmer Regress nehmen könne, ist

nicht stichhaltig. Wichtig ist, dass der Dritte Regress nehmen kann. Unter Be-

rücksichtigung des Umstandes, dass ihn an der Beschädigung ein Verschul-

den trifft, ist es nicht unbillig, ihn das Insolvenzrisiko des Leasingnehmers tra-

gen zu lassen.

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Leasinggeber

Aufgrund der Verschuldenshaftung des Dritten und des Leasingneh-

mers sind diese Gesamtschuldner, § 421 BGB bzw. § 840 BGB. Eine Re-

gressmöglichkeit des Leasingnehmers ergibt sich daher aus § 426 BGB. Im

Innenverhältnis der Regressparteien ist eine Abwägung der Verursachungs-

beiträge gemäß § 17 StVG vorzunehmen, sofern die Beteiligten als Halter zu

qualifizieren sind.

II. Nur den Leasingnehmer trifft ein Verschulden

Der Leasingnehmer haftet dem Leasinggeber aus § 280 Abs. 1 BGB

und § 823 Abs. 1 BGB. Daneben tritt die verschuldensunabhängige Haftung

aufgrund der Gefahrtragungsklausel. Den Dritten trifft zwar kein Verschulden,

der Leasinggeber hat gegen ihn jedoch den verschuldensunabhängigen An-

spruch aus § 7 StVG.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 218

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber

a. Kürzung des Anspruchs durch Zurechnung von Verschulden des

Leasingnehmers gemäß § 9 StVG, § 254 BGB

Nimmt der Leasinggeber den Dritten gemäß § 7 StVG in Anspruch, ist

dieser Anspruch zu kürzen aufgrund der Zurechnung des Verschuldens des

Leasingnehmers nach § 9 StVG, § 254 BGB.846 § 9 StVG erweitert den An-

wendungsbereich des § 254 BGB dahingehend, dass das Verschulden desje-

nigen zugerechnet wird, der die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug aus-

übt.847 Damit muss der Leasingnehmer kein Erfüllungs- oder Verrichtungsge-

hilfe des Leasinggebers sein, um ein Verschulden zurechnen zu können. Die

Norm ist auf den Leasinggeber als nicht-haltenden Eigentümer anwendbar, da

mit ihr eine möglichst breite Zurechnung ermöglicht werden soll. Auch der

BGH geht von Anwendbarkeit auf den Leasingeber aus, nimmt dieser den

Dritten aus Gefährdungshaftung in Anspruch.848 Die versagte Anwendung des

§ 9 StVG aus dem Urteil vom 10. Juli 2007849 bezog sich nur auf Fälle, in de-

nen der Leasinggeber den Dritten aus § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt

aufgrund der differierenden Haftungssysteme.850

b. Zusätzliche Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Leasing-

fahrzeugs?

Wird dem Leasinggeber ein Verschulden des Leasingnehmers gemäß

§ 9 StVG, § 254 BGB zugerechnet, ist mit diesem zusammen auch die Be-

triebsgefahr des Leasingfahrzeugs zu berücksichtigen und zuzurechnen. Zur

der dem Leasing vergleichbaren851 Situation der Sicherungsübereignung ent-

schied der BGH, dass – neben einem Verschulden – auch die Betriebsgefahr

zu den schadensverursachenden Faktoren gehöre und bei einem Ausgleich 846 Vgl. oben Gliederungsziffer 2. Teil B.II.2. 847 Fährt der Leasingnehmer nicht selbst, wird das Verschulden des Fahrers als des tatsächlich

die Gewalt innehabenden zugerechnet. 848 BGHZ 187, 379, 384 = NJW 2011, 996, 997 f. 849 BGHZ 173, 182 = NJW 2007, 3120. 850 Vgl. BGHZ 187, 379, 383 f. = NJW 2011, 996, 997 f. 851 Wie auch beim Leasing fallen bei der Sicherungsübereignung die Eigentümerschaft (Siche-

rungsnehmerin) und die Haltereigenschaft (Sicherungsgeber) auseinander.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 219

nach § 9 StVG, § 254 BGB einzuwerfen sei.852 Die Betriebsgefahr gehört wie

das Verschulden zu den Faktoren, die bei einer umfassenden Abwägung zu

berücksichtigen sind.853

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Leasinggeber

Zwischen dem Leasingnehmer und dem Dritten besteht eine Gesamt-

schuld; grundsätzlich besteht damit eine Regressmöglichkeit des Leasing-

nehmers nach § 426 BGB. Im Rahmen des Ausgleichs der Regressparteien

findet § 17 StVG Anwendung. Da in der vorliegenden Konstellation den Dritten

kein Verschulden trifft, kann nur die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des

Dritten zu berücksichtigen sein. Fällt dem Leasingnehmer ein höheres Ver-

schulden zur Last, kann die Betriebsgefahr hinter dieses Verschulden zurück-

treten, mit der Konsequenz, dass dem Leasingnehmer kein Ausgleichsan-

spruch gegen den Dritten zusteht.

III. Nur den Dritten trifft ein Verschulden

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber

Der Dritte haftet dem Leasinggeber aus Delikt, § 823 Abs. 1 BGB, und

daneben verschuldensunabhängig gemäß § 7 StVG.

a. Keine Zurechnung der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs

Der Anspruch des Leasinggebers ist nicht zu kürzen aufgrund Zurech-

nung der Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs. Eine Zurechnung entspre-

chend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 und 831 BGB scheitert an der Erfüllungs-

bzw. Verrichtungsgehilfeneigenschaft der Leasingnehmers im Verhältnis zum

Leasinggeber. § 17 StVG findet keine entsprechende Anwendung auf den

Leasinggeber als nicht-haltenden Eigentümer. Auch § 9 StVG, § 254 BGB

kann nicht analog herangezogen werden, da die Norm im Deliktsrecht des

852 NJW 1965, 1273, 1274. 853 Siehe hierzu auch LG Hamburg, Urteil vom 29. April 1988 – 6 O 197/87 = VersR 1988, 1302,

1303.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 220

BGB aufgrund der Verschiedenheit der Haftungssysteme nicht (entsprechend)

gilt.854

b. Kein Gesamtschuldverhältnis

Mangels Verschulden des Leasingnehmers besteht keine Gesamt-

schuld zwischen diesem und dem Dritten, sodass die grundsätzliche Möglich-

keit eines Regresses nach § 426 BGB, § 17 StVG ausscheidet. § 7 StVG ist

unanwendbar im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Die

verschuldensunabhängige Haftung des Leasingnehmers aufgrund der Über-

nahme der Sachgefahr reicht für ein Gesamtschuldverhältnis nicht aus. Es

fehlt an der Gleichstufigkeit der Ansprüche.855 In dieser Konstellation bleibt die

Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs des Leasingnehmers im Ergebnis unbe-

rücksichtigt, da diese dem Leasinggeber weder zugerechnet werden kann,

noch – mangels Gesamtschuld – im Rahmen eines Regresses des Dritten

gegen den Leasingnehmer Berücksichtigung findet. Da aber den Leasing-

nehmer, anders als den Dritten, kein Verschulden an der Beschädigung oder

Zerstörung des Leasingfahrzeugs trifft, wird die tatsächlich berücksichtigungs-

fähige Betriebsgefahr minimal sein, wenn sie nicht gar gänzlich hinter das

Verschulden des Dritten zurücktritt und damit zu vernachlässigen ist.856

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Leasinggeber

Wie bereits im Rahmen der Haftung bei Beschädigung bzw. Zerstö-

rung von Leasinggegenständen außerhalb des Straßenverkehrs ausgeführt,857

kommen in diesem Fall die Grundsätze der Drittschadensliquidation und der

Gesamtschuld in Betracht. Beide Ansätze überzeugen jedoch nicht. Der Lea-

singgeber hat vielmehr dem Leasingnehmer den Anspruch gegen den Dritten

abzutreten oder sonst in Anrechnung zu bringen, entsprechend dem Rechts-

gedanken des § 255 BGB. Anderenfalls riskiert der Leasinggeber die Unwirk-

samkeit der vereinbarten Übernahme der Sach- und Preisgefahr durch den

854 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b.bb. 855 Vgl. oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa.(2)(c). 856 So auch Heß, NZV 2007, 611 f. 857 Siehe hierzu oben die Ausführungen in Gliederungsziffer 3. Teil A.III.2.a.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 221

Leasingnehmer, aus welcher sich die verschuldensunabhängige Haftung des

Leasingnehmers ergibt.

IV. Weder Leasingnehmer noch Dritten trifft ein Verschulden

In dieser Fallgruppe besitzt der Leasinggeber nur verschuldensunab-

hängige Ansprüche gegen die Beteiligten. Der Dritte haftet ihm aus § 7 StVG.

Letztgenannter Anspruch ist im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Lea-

singnehmer nicht anwendbar.858 Aufgrund der Gefahrtragungsklausel besteht

jedoch eine vertraglich vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung des

Leasingnehmers.

1. Inanspruchnahme des Dritten durch den Leasinggeber

In dieser Fallgruppe besteht die Gefahr einer unbilligen Haftungsvertei-

lung. Den Dritten und den Leasingnehmer trifft jeweils eine Betriebsgefahr,

sofern das Geschehen nicht weiter aufklärbar ist, zu 50%. Anders als im Fall

der alleinigen Verschuldenshaftung des Dritten, wo die Betriebsgefahr des

Leasingfahrzeugs regelmäßig hinter das Verschulden des Dritten zurücktreten

wird, haftet der in Anspruch genommene Dritte hier nur aus Gefährdung. Das

vollständige Unterbleiben der Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Lea-

singfahrzeugs erscheint in dieser Fallgruppe grob unbillig aufgrund des hohen

(Mit-) Verursachungsbeitrags.

a. Kein Gesamtschuldverhältnis

Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Dritten und dem Leasing-

nehmer gegenüber dem Leasinggeber besteht mangels Gleichstufigkeit der

Ansprüche in dieser Konstellation nicht.859 Es besteht daher keine grundsätz-

lich mögliche Regressmöglichkeit des Dritten gemäß § 426 BGB, § 17 StVG.

858 Vgl. Gliederungsziffer 2. Teil A.VI.1.b. 859 Vgl. hierzu oben Gliederungsziffer 2. Teil A.II.2.b.aa.(2)(c).

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 222

b. Anwendbarkeit der Grundsätze zur gestörten Gesamtschuld?

Die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs helfen hier

nicht weiter. Die Anwendbarkeit dieses Instituts setzte voraus, dass der Dritte

und der Leasingnehmer dem Leasinggeber in der Weise hafteten, dass eine

Gesamtschuld entstehe; gestört sei diese Gesamtschuld, weil in einer An-

spruchsbeziehung eine Haftungsfreistellung greife, die einen der Schädiger

privilegiere.860 Diese Privilegierung kann vertraglicher oder gesetzlicher Natur

sein.861 In dem vorliegenden Fall besteht aber bereits keine Gesamtschuld

zwischen dem Dritten und dem Leasingnehmer. Der Leasingnehmer verwirk-

licht keinen Tatbestand im Verhältnis zum Leasinggeber.862 Die Unanwend-

barkeit von § 7 StVG im Verhältnis von Leasinggeber und Leasingnehmer ist

keine gesetzliche Privilegierung. Auch eine vertragliche Privilegierung des

Leasingnehmers scheidet regelmäßig aus. Im Gegenteil wird die Haftung des

Leasingnehmers durch die Gefahrtragungsklausel sogar erweitert. Diese Haf-

tung betrifft jedoch vornehmlich das Innenverhältnis und reicht für die Annah-

me einer Gesamtschuld nicht aus.

c. Kürzung des Anspruchs durch Zurechnung der Betriebsgefahr

des Leasingfahrzeugs?

aa. § 17 StVG entsprechend

Wie im Rahmen der Verschuldenshaftung ist auch in der reinen Ge-

fährdungshaftung § 17 StVG nicht analog auf den nicht-haltenden Eigentümer

anwendbar. Die Argumentation ist entsprechend heranzuziehen.863

860 Vgl. Bydlinski, in: MünchKomm BGB, § 426, Rn. 7 und 54 ff. 861 Beispiele für solche gesetzlichen Haftungsbeschränkungen sind §§ 708, 1359, 1664 BGB;

siehe hierzu Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, § 35, Rn. 928 ff. 862 So zu Recht OLG Hamm, NJW 1995, 2233, 2234; Becker, ZGS 2008, 415, 423 (Fn. 82). 863 Vgl. oben Gliederungsziffer 2. Teil B.I.2.b.cc.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 223

bb. § 9 StVG in Verbindung mit der Verschuldensvermutung des

§ 18 StVG

Vermutetes Verschulden des Fahrers nach § 18 StVG ist nicht im

Rahmen des § 9 StVG zu berücksichtigen mit der Konsequenz, dass auch die

Betriebsgefahr nicht zusammen mit dem Verschulden dem Leasinggeber zu-

gerechnet wird.864 § 18 StVG betrifft die Haftungsbegründung, § 254 BGB die

Haftungsverteilung. Während es durchaus sinnvoll und billig ist, ein Verschul-

den desjenigen zu vermuten, der als Fahrer eines Kraftfahrzeugs eine Gefah-

renquelle eröffnet, wäre es im Rahmen der Haftungsverteilung nicht ange-

messen, einem Beteiligten einen Beitrag zuzuordnen, den er so nicht verur-

sacht hat. Mit dem BGH ist die Abwägung nach tatsächlichen, feststehenden

Gesichtspunkten vorzunehmen, es kommt auf jeden Grad der Verursachung

an.865 Dies zeigt auch der Verweis des § 18 Abs. 3 StVG auf § 17 StVG. § 17

StVG verlangt aber eine umfassende Berücksichtigung aller Verursachungs-

beiträge und grundsätzlich nicht bloße Vermutungen.

cc. § 9 StVG, § 254 BGB entsprechend

Die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs ist dem Leasinggeber analog

§ 9 StVG, § 254 BGB zuzurechnen mit der Folge der Anspruchskürzung ge-

gen den Dritten.866

Das Argument, die Berücksichtigung der Betriebsgefahr entsprechend

§ 9 StVG führe zu einer Zuweisung derselben qua Eigentum,867 kann so nicht

überzeugen. Zwar mag dies der grundsätzlichen Rechtsprechungslinie des

BGH entsprechen, der eine Betriebsgefahr nach § 254 BGB entsprechend nur

dann berücksichtigen möchte, wenn nach dem Gesetzessystem der Geschä-

digte sich die Betriebsgefahr zurechnen lassen muss, was nur beim Halter der

Fall sei.868 § 17 StVG betrifft jedoch seinem eindeutigen Wortlaut nach nur das

864 Vgl. BGH, NJW 1965, 1273, 1274 zur Mitberücksichtigung von Betriebsgefahr bei Vorliegen

von Verschulden. 865 BGH, NJW 2012, 2425, 2426. 866 Vgl. zu den einzelnen Ansichten und Argumenten oben Gliederungsziffer 2. Teil B.II.3.d. 867 OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 1 U 74/13 = r+s 2014, 577, 579. 868 BGHZ 12, 124, 128 = NJW 1954, 594; BGH, NJW 2013, 3235, 3237.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 224

Verhältnis der Halter untereinander. Es geht hier aber nicht darum, eine Hal-

terschaft des Leasinggebers zu konstruieren und ihn dem § 17 StVG zu un-

terwerfen. Den Leasinggeber soll keine originäre Betriebsgefahr treffen – die-

se trifft tatsächlich allein den Leasingnehmer als Halter. Es geht um Zurech-

nung. Für Zurechnungsfragen den Eigentümer betreffend ist aber nicht § 17

StVG, sondern § 9 StVG geschaffen worden.869 § 17 StVG weist dem Halter

eine Betriebsgefahr zu, trifft aber keine Aussage darüber, ob diese Betriebs-

gefahr auch dem nicht-haltenden Eigentümer zugerechnet werden kann.870

Insoweit ist § 17 StVG nicht abschließend; es ist vielmehr eine Frage des § 9

StVG, der personell einen anderen Anwendungsbereich aufweist.

§ 9 StVG stellt letztlich keine eigene Zurechnungsnorm dar, sondern

erweitert den Anwendungsbereich des § 254 BGB. § 254 BGB wiederum ist

§ 17 StVG sehr ähnlich, letzterer ist § 254 BGB nachgebildet.871 Dies verdeut-

licht, dass § 254 BGB, der über § 9 StVG dem Eigentümer Verursachungsbei-

träge zurechnen soll, auch inhaltlich einen vergleichbaren Anwendungsbe-

reich hat. Wenn also die Betriebsgefahr im Rahmen des § 17 StVG Berück-

sichtigung findet, muss dies über § 9 StVG auch für den nicht-haltenden Ei-

gentümer gelten. Wie bereits ausgeführt: Es geht hier um Zurechnung, nicht

um die originäre Zuweisung der Betriebsgefahr.

Dies zeigen auch Begründungen des Gesetzgebers, der die Änderun-

gen des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG im Jahre 2002 veranlasste: Der ursprüngli-

che Regierungsentwurf ging davon aus, dass die Einwendung des „unab-

wendbaren Ereignisses“, die in § 7 Abs. 2 StVG niedergelegt war, bereits

durch § 9 StVG abgedeckt sei und deswegen ganz aufgehoben werden kön-

ne.872 Lediglich der Klarstellung halber habe man diese Einwendung dann

nach öffentlicher Anhörung doch noch bestehen lassen wollen und sich ent-

schieden, diese in § 17 StVG zu verorten; allein aufgrund der Verortung in

§ 17 StVG habe man das Auseinanderfallen von Halter und Eigentümer regeln

869 Vgl. OLG Hamm, NJW 1995, 2233. 870 Siehe auch LG Halle, Urteil vom 16. Juli 2002 – 4 O 466/01 = NZV 2003, 34, 36. 871 BGHZ 12, 124, 129 = NJW 1954, 594, 595. 872 Siehe Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestag-Drucksache

14/7752 vom 07.12.2001, S. 30; abrufbar unter: dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407752.pdf.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 225

müssen.873 Das heißt aber umgekehrt, dass der Gesetzgeber § 9 StVG betref-

fend sehr wohl von einem Auseinanderfallen von Halterschaft und Eigentum

ausgeht, auch ohne dies zu regeln. Unabhängig von der Einwendung des

„unabwendbaren Ereignisses“ ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass

§ 17 StVG den Halter, § 9 StVG aber die Zurechnung zum Eigentümer betrifft

und § 9 StVG auch die Zurechnung beim Leasing reglementiert.

Aus diesem Grund ist auch das Argument, der Gesetzgeber habe zwar

§ 17 Abs. 3 Satz 3 StVG abgeändert, aber nicht § 9 StVG,874 nicht stichhaltig.

Der Gesetzgeber ging offenbar von der Möglichkeit des Auseinanderfallens

von Eigentum und Haltereigenschaft, insbesondere beim Leasing,875 im Rah-

men des § 9 StVG aus. Schließlich hat er in § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG nur klar-

stellend etwas geregelt, was ohnehin von § 9 StVG abgedeckt ist. Warum hät-

te er also auch § 9 StVG ändern sollen?

Darüber hinaus ist eine Zurechnung nach § 9 StVG, § 254 BGB aus

Billigkeitsaspekten geboten. § 254 BGB ist ein Ausfluss des Grundsatzes von

Treu und Glauben.876 Im Rahmen der Haftungsverteilung hat eine alle scha-

densverursachenden Aspekte umfassende Abwägung zu erfolgen.877 Dazu

gehört auch die Betriebsgefahr. Dem Leasinggeber ist es anderenfalls mög-

lich, vom Dritten vollständigen Ersatz zu verlangen, auch wenn diesen nur

eine im Verhältnis zum Leasingnehmer geringe Betriebsgefahr trifft. Der Dritte

kann mangels Gesamtschuld keinen Regress beim Leasingnehmer nehmen,

dessen Betriebsgefahr bliebe am Ende vollständig unberücksichtigt. Nach

dem Systemargument des BGH, mit dem er zu Recht eine entsprechende

Anwendung des § 9 StVG im Rahmen der Verschuldenshaftung ablehnt,

muss nun aber das Umgekehrte gelten: Der weiten Haftung des Dritten aus

873 Vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses,

Bundestag-Drucksache 14/8780 vom 16.4.2002, S. 22; abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/087/1408780.pdf.

874 Vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2008 – 6 O 86/08= BeckRS 2008, 19829. 875 Im Rahmen der Änderungen des § 17 StVG wurde das Leasing ausdrücklich angesprochen,

vgl. Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Bundestag-Drucksache 14/8780 vom 16.4.2002, S. 22 f; abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/087/1408780.pdf.

876 Vgl. BGHZ 135, 235, 240 = NJW 1997, 2234, 2235. 877 Siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 1985 – 6 S 251/84 = VersR 1986, 583 f.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 226

Gefährdung ist die weite Zurechnung aller Verursachungsbeiträge des Ge-

schädigten entgegenzusetzen und damit auch die Betriebsgefahr.

2. Inanspruchnahme des Leasingnehmers durch den Leasinggeber

Der Leasinggeber ist verpflichtet, dem Leasingnehmer seinen An-

spruch gegen den Dritten abzutreten oder sonst in Anrechnung zu bringen,

nimmt er ihn wegen der Übernahme der Sachgefahr in Anspruch (Rechtsge-

danke des § 255 BGB).878 Eine Gesamtschuld mit anschließendem Regress

besteht mangels Gleichstufigkeit der Ansprüche nicht.

878 Tritt der Leasinggeber den Anspruch an den Leasingnehmer ab, ist dann eine Abwägung der

Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG möglich, da der Leasingnehmer regelmäßig dem Dritten als Halter nach § 7 StVG haftet. Macht der Leasingnehmer den Anspruch des Lea-singgebers in Prozessstandschaft geltend, ist hier bereits die Betriebsgefahr entsprechend § 9 StVG, § 254 BGB zu berücksichtigen.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 227

C. Angemessene Haftungsverteilung nach Anspruchsinhalten

Die derzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt eine ange-

messene Haftungsverteilung betreffend Anspruchsinhalte zwischen den Betei-

ligten vor, der auch unter Billigkeitsaspekten zuzustimmen ist.

Der Leasinggeber trägt zunächst kaum Risiken. Ihm gewährt der Lea-

singvertrag879 das Recht, auch bei Beschädigung des Leasingobjekts vom

Leasingnehmer weiterhin die Leasingraten zu verlangen bzw. bei Beendigung

des Vertrags einen Schadens- oder Ausgleichsanspruch zu realisieren, der

ihm seine Vollamortisation sichert. Alternativ kann der Leasinggeber den Drit-

ten in Anspruch nehmen, jedoch nur in Höhe der Reparaturkosten oder des

Wiederbeschaffungsaufwands. Eine Vollamortisation kann der Leasinggeber

hierdurch nicht erreichen, da der Anspruch gegen den Dritten gerade nicht auf

Ersatz der Leasingraten bzw. des Ausgleichsanspruchs gerichtet ist. Den in

den Leasingraten verkörperten Gewinnanspruch besitzt der Leasinggeber

bereits – verschuldensunabhängig – gegen den Leasingnehmer, durch die

Beschädigung entgeht ihm kein Gewinn.880

Der Leasingnehmer kann vom Dritten nur Ersatz seines Nutzungsaus-

fallschadens ersetzt verlangen. Die trotz Beschädigung fortbestehende Pflicht

zur Leistung der Leasingraten bzw. die durch die Beendigung des Leasingver-

trags ausgelöste Pflicht zur Vollamortisation des Leasinggebers durch den

Ausgleichsanspruch stellen keine ersatzfähigen Schadensposition dar, da

diese aufgrund vertraglicher Vereinbarung bestehen und nicht kausal auf-

grund der Beschädigung entstanden sind.881 Der Nutzungsausfallschaden des

Leasingnehmers sind damit diejenigen Kosten, die der Leasingnehmer auf-

wenden muss, um die Nutzungsmöglichkeit wiederherzustellen, die er vor der

Beschädigung innehatte. Dies entspricht regelmäßig den Instandsetzungskos-

ten bei Reparatur oder Ersatzbeschaffung und damit dem Wiederbeschaf-

fungsaufwand. 879 Unter der Voraussetzung der Vereinbarung einer wirksamen Gefahrtragungsklausel, nach

welcher die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer abgewälzt wird. 880 Vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 – VI ZR 310/89, Rn. 24 ff. (nach juris) = NJW-

RR 1991, 280, 281. 881 Siehe BGHZ 116, 22, 25 = NJW 1992, 553.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 228

Damit können weder Leasinggeber noch Leasingnehmer vom Dritten

den Ersatz von Leasingraten oder die Vollamortisation verlangen. Der schädi-

gende Dritte wird damit bei Beschädigung eines Leasinggegenstandes nicht

anders behandelt als der Schädiger eines Objekts, bei dem Eigentümer und

Besitzer/Nutzer in einer Person zusammenfallen. Dies entspricht auch der

Billigkeit. Für die beiden Vertragsparteien weist der Leasingvertrag im Ver-

gleich zu einem Kauf oder einem Mietvertrag weitreichende Vorteile auf. Ins-

besondere der Leasingnehmer zeigt durch den Abschluss des Leasingver-

trags, dass er bereit ist, die Sach- und Preisgefahr des Leasingobjekts zu

übernehmen und dem Leasinggeber verschuldensunabhängig für etwaige

Schäden einzustehen, um im Gegenzug steuerliche, bilanzielle und betriebs-

wirtschaftliche Vorteile zu genießen. Diese Risiken des Leasingnehmers ent-

stammen damit dem Leasingvertrag und sind einzig dessen Sphäre zuzu-

rechnen. Diese vertraglich bewusst übernommenen Risiken auf den Dritten zu

verlagern liefe Billigkeitsgesichtspunkten zuwider. Die Leasingpraxis hat auf

dieses Risiko des Leasingnehmers entsprechend reagiert. Bei Abschluss des

Leasingvertrags wird regelmäßig eine Gap-Versicherung882 angeboten, die die

Differenz absichert, die sich daraus ergibt, dass der Leasingnehmer dem Lea-

singgeber auf dessen Vollamortisation haftet, vom schädigenden Dritten je-

doch lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.

Es bedarf damit keiner Anwendung der Grundsätze der Drittschadens-

liquidation.883 Es fehlt an der Zufälligkeit der Gefahrverlagerung. Vielmehr

wurde bewusst zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer die Gefahrverla-

gerung vereinbart. Der Dritte darf aus dieser Vertragsgestaltung keinen Nach-

teil haben.884

882 Vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 7. August 2014 – 8 U 94/14 = r+s 2014, 598. 883 Andere Ansicht Reinking, ZIP 1984, 1319, 1321; Michalski/Schmitt, Der Kfz-Leasingvertrag,

Teil 2, Rn. 193. 884 Siehe zur Drittschadensliquidation oben Gliederungsziffer 3. Teil A.2.a.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 229

D. Ausblick

Das Finanzierungsleasing, als von der Praxis getriebene Materie, be-

darf aus diesem Grund besonderer Rechtssicherheit. Die gesamtwirtschaftli-

che Bedeutung des Leasings ist immens. Dass im Rahmen alltäglicher Situa-

tionen, wie bspw. einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Leasingfahr-

zeugs, nicht bereits sämtliche Probleme ausdiskutiert und ausgeurteilt sind,

vermag zu überraschen. Umso mehr wird deutlich, dass entweder der Ge-

setzgeber unbillige Anspruchs- und Zurechnungslücken schließen muss oder

aber die Rechtsprechung im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung

durch Analogien der Unbilligkeiten Abhilfe schafft.

I. Empfehlungen des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Bereits im Jahre 2011 sprach sich der Arbeitskreis IV des 49. Deut-

schen Verkehrsgerichtstags dafür aus, dass der Gesetzgeber beim Auseinan-

derfallen von Eigentümer und Halter, wie das beispielsweise beim Leasing sei,

eine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers (des Leasingfahrzeugs)

und der Betriebsgefahr auch dann ermöglichen solle, wenn der Eigentümer

(Leasinggeber) den Unfallgegner in Anspruch nehme.885 Dem ist insoweit zu-

zustimmen, als der Leasinggeber den Dritten nur aus § 7 StVG in Anspruch

nehmen kann; nach derzeitiger Gesetzeslage ist auf Analogien zurückzugrei-

fen, um eine angemessene und billige Haftungsverteilung zu erreichen, insbe-

sondere bezüglich der Frage nach Zurechnung der Betriebsgefahr. Sollte al-

lerdings der Dritte aus § 823 BGB in Anspruch genommen werden, ist die

Möglichkeit der Zurechnung nicht erforderlich. Der verschuldensabhängig haf-

tende Dritte kann sich über das Rechtsinstitut der Gesamtschuld an den Lea-

singnehmer halten, sofern auch diesen ein Verschulden trifft. Ist Letzteres

nicht der Fall, wird die Betriebsgefahr des Leasingfahrzeugs regelmäßig hinter

das Verschulden des Dritten zurücktreten.

885 Empfehlung des Arbeitskreises IV des 49. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar vom

26. bis 28. Januar 2011, Betrieb und Gebrauch des Kfz, abrufbar unter: www.gdv.de/tag/leasing.

3. Teil: Gesamtbild der Haftungslage 230

II. Schlussbetrachtung: Notwendigkeit des gesetzgeberischen Tä-

tigwerdens

Die Haftungslage bei Beschädigung einer Leasingsache ist ein kom-

plexer Problemkreis. Der Rechtsprechung und dem Schrifttum ist es bisher

gelungen, dieses weitgehend nicht kodifizierte Gebiet umfassend zu behan-

deln. In der Natur der Sache liegt es, dass der BGH nur einzelne Probleme

innerhalb einzelner Rechtsbeziehungen behandeln kann. Nur teilweise ist es

bisher gelungen, die Haftungsverteilung angemessen vorzunehmen.

Von einer abgeschlossenen Vollkommenheit kann keine Rede sein.

Gerade im Rahmen der Frage der Zurechnung von Verschulden und Be-

triebsgefahr beim Kraftfahrzeug-Leasing bleiben Unwägbarkeiten und poten-

zielle Unbilligkeiten. Darüber hinaus wird es aus höchstrichterlicher Sicht not-

wendig werden, insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die ver-

schuldensunabhängige Haftung des Leasingnehmers aufgrund des Tragens

der Sachgefahr ausreicht, um eine Gesamtschuld zwischen Leasingnehmer

und schädigenden Dritten anzunehmen.

Der Gesetzgeber ist aufgerufen, diese Problemfelder anzugehen. Es

ist darüber hinaus Aufgabe der Rechtsprechung, auch ohne weiteres Zutun

des Gesetzgebers, das rechtliche Konstrukt der billigen Haftungsverteilung

weiter zu entwickeln und zu vervollständigen. Die rechtliche Formung des

Leasings durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg hat

sicherlich seinen Beitrag geleistet, das Leasing zu einem Erfolgsmodell zu

machen.